73'
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 A usgcgeben zu Bonn am 11. März 1959 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
5. 3. 59 Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an (länder-
finanzausgleichsgesetz 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
2. 3, 59 Gesetz zur Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen . . . . . 77
28. 2, 59 Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
4. 3. 59 Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-
wesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
5. 3. 59 Zweite Verordnung über Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Zweite Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
2. 3. 59 Dritte Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststel-
lungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
27. 2. 59 Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegen-
über den Angehörigen. des Königreichs Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Dieser Nummer liegt der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januqr 1959
bei. Der Nachweis wird den Beziehern jedes Jahr als Beilage zum Bundesgesetzblatt geliefert. Das alle fünf Jahre
vorgesehene Gesamtsachverzeichnis zum Bundesgesetzblatt entfällt f..ünftig.
Gesetz über den Finanzausgleich
unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an
(Länderflnanzausgleichsgesetz 1958).
Vom 5. März 1959.
Der Bu[lde1stag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rat1e:s da1s folgende Ge1s,etz beschlos,sen: Steuerkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl
(1) Die Steueirkra.ftmeßzahl ei[les Landeis isit die
§ 1 Summe deir Steuerein[l1a:hmen des Landes nach § 4
und der Realsteuereinnahmen s,einer Gemeinden
Ausgleichsleistungen nach § 5.
Zur Durchführung des Finanzaus1glekhs unter den (2) Die Ausgleichsmeßzahl eine,s Lande,s i,st die
Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichspflich- Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausg,leich
tigen Länder (Aus1gle1ichsbeiiträge) Zu1schüss,e an die der Steuer•einnahmen deir Länder (§ 4) und zum
aus1gle1ichsherechtigten Länder (Ausgleichszuweisun- Ausgleich der Reals1teiume1innahmen der Gemeinden
gen) geleistet. (§ 5) getmnnt festge1stellit werden. Diie Meßzahlen
erigeben sich aus den auszugleichenden Steuer-
§ 2 eirnnahmen je Einwohner im Bu1ndesdurchschni.tt,
vervielfacht mit der Einwohnerzia:hl des Landes;
Ausgleichspilichtige und ausgleichsberechti.gte hie1rbei sind die nach § 6 gewert,et,en Einwohner-
Länder zahlen zugrunde zu legen.
(1) Ausgl,e1ichspflicMi,g sind die Länder, deren
Steuerkraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das
§ 4
der Ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr),
ihre Ausgleichsmeßz.ahl übersteigt. Steuereinnahmen der Länder
(2) Ausgleichsbeirechtigt sind die Länder, deren (l) Als Steuereinnahmen eines Landes g,elten die
St,euerkraJtmeßzahl im Ausgleichsjahr 95 vom Hun- ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
dert ihrer Au,51gleiichsmeßzahl nicht errnicht. au.s s,einem Anteil an der Einkommensteuer und
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
der Körpernchaftstener, aus dc;r Vellmögeinsteueir, die weiteren 90 000 Deutsche Mark einer
der Erbschaftistouer, dor Biersteueir und aus den Gemeinde
Verkehrst,eumn mit Ausnahme der Totalisator-· mit 200 vom Hundert,
s1ooue.r, der Spielbankabgabe und der Steuern mit die weiteren 100 000 Deutsche Mark einer
örllich bodin9tem Wirkungskreis.
Gemeinde
(2) Von den Einnahmen eines Landes aus der mit 225 vom Hundert,
Vorrnögenstouer werden die Beträge abgesetzt, die die 250 000 Deutsche Mark übersteigenden
das Land als Zusdmß noch § G Abs. 1 bis 3 de,s Beträge einer Gemeinde
Laste.nau:sgleichsqesotzes in dor Fa1ssung des Achten mit 250 vom Hundert;
Gosetz,os zur Anderung des La,s tenau,s,gleichs-
1
ge.sotzcs vorn 26. JU1li 1957 (Bnnclesqeisetzbl. I S. 809) 3. die Grundbeträge der Gewerbesteuer vom
für da<s AUS{Jleichsjahr an den Au1sgleichsfonds zu Ertrag und Kapital
l,eiston hat. mH 250 vom Hundert.
Als Grundbeitrag giilt da,s Aufkommen in dem Rech-
(3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den
n11mgsjahr, das dem Aus,gl,e1ichsjahr voraus,geht, ge-
Ländern Bromcn, Hamburg und Niede1rs achsen aus 1
teilt durch di,e in di,esem Rechnung:sj ahr in Geltung
der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen
g-ewesenen Heibesätz,e.
Brem1:~n, Br,emmha.ven, Hamburg und Emden er-
wa.chsen, werden von den Steue1reinnahmen (3) Für die Errechnung deir Steuerkraftzahlen
des Landes Bremen 25 000 000 DM, ei:ne,s Landeis ist die Summe der Grundbeträge maß-
gebend, di1e da,s Statiis1Hsche Bundes,amt nach dem
des Landes Ha.rnburg 55 000 000 DM, Erg,eibni1s der Gemeindefinanzstatistik fostgeistellt
des Landes Niedersachsen 6 000 000 DM hat. Bei der Grundsteuer von den Grundstücken gilt
für alle Gemeinden eineir Gemeinde,g•ruppe einheit-
abgesietzt. Wenn sich die Soinderbeilastung,en aus lich der im Durchschniitt auf eine Gemeinde der
der Untorhaltmng und Erneuerung der Seehäfen er- Gruppe entfallende Grundbotra-g; maßgebend sind
heiblich änclorn, können die Abgeltung.sbeträge die- die folgenden Gemeindogruppen:
ser Änderung durch R,ccht·sverordnung des Bundes-
rninis1ters der Finanzen, die der Zustimmung des Gemeinden bis 2 000 Einwohner,
Bunde1srnteis bedarf, angepaßt werden. Gemeinden über 2 000 bis 3 000 Einwohner,
(4) Zur Abqeltung der übermäfögen Be,lastungen Gemeinden über 3 000 bis 5 000 Einwohner,
dos Landes Schleswi,g-Holstein weirdein vo:n den Gemeinden über 5 000 bis 10 000 Einwohner,
Steue1reinnahrnen diesies Landes
Gemeinden über 10 000 bis 20 000 Einwohner,
in den Ausgleichsjahren 1958 und 1959
45 000 000 DM, Gemeinden über 20 000 bis 50 000 Einwohner,
im Ausgleichsjahr 1960 40 000 000 DM, Gemeinden über 50 000 bis 100 000 Einwohner,
im Ausgleichsjahr 1961 35 000 000 DM, Gemeinden über 100 000 Einwohner.
vom Ausgleichsjahr 1962 an 30 000 000 DM
(4) Durch R,e,chtsverordnung des Bundesministers
der Finanzen, diie deir Zustimmung des Bundes1rates
bedarf, können
§ 5 1. bei der Errechnung der Steuerkraftzahlen
Ungleichheiten ausgeglichen werden, die
Realsteuereinnahmen der Gemeinden
sich aus einer verschiedenen Einheits-
(1) Als Re1a1lsteuereinnahrnen der Gemeinden bewertung des Grundbesitzes im Bundes-
eine s La111des gellten die nach Abs1a,tz 5 herahg,esetz-
1 gebiet ergeben;
ten Sbeuerkra.ftzahlen der Grnnds,teiueir und deir Ge- 2. die in Absatz 2 genannten Hundertsätze
werbesteuer vom Ertrng und Kapi.tail, di,e für das geändert werden, soweit die Entwicklung
Rechnungsjaihr ermittelt sind, da1s dem Au1s,gleichs- der durchschnittlichen Realsteuerhebesätze
jahr voraus,geht. eine Anpassung der Hundertsätze erfor-
(2) ALs St,euork rafitzahlen we,rden ang,eseitzt derlich macht.
1. die Grundbeträge der Grundsteuer von den (5) Die nach Abs.atz 1 bis 4 errechneten Steuer-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben krnftzahlen de,r Grundsteuer von den land- und
mit 160 vorn Hu111dert; forstwirtschaftlichen Betrieben, der Grundsteuer von
den Grundstücken und der Gewerbesteuer vorn Er-
2. von den Grundbeträgen der Grundsteuer tra,g und Kapitail werden je für sich nach einem für
von den Grundstücken alle Länder e,inheitlichen Hundeirtsatz auf die Hälfte
des Betmges herabges-etzt, den di,e Gemeinden aus
die ersten 12 000 Deutsche Mark einer der Grundsteuer von den land- und forstwiirtschaft-
Gemeinde
lichen Beitrieben, aus der Grundsteuer von den
mit 160 vorn Hundert, Grundstücken und aus der Gewerbesteuer ein-
die weiteren 48 000 Deutsche Mark einer schließlich der Lohnsumrnensteuer in dem Kalender-
Gemeinde jahr eingenommen haben, das in dem Ausgleichs-
mit 180 vorn Hundeirt, jahr endet._
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959 15
§ 6 (2) me AUJsgleiichsiheliträ,ge der aiusgleichspflich-
Einwohnerzahl ti,gen Länder weii:den mit e,ineim einheitlichen Hun-
derts1atz von den Beträge!Il errechnet, um die ihre
(1) Der Aus1gle,ichsmeßzahl eine1s Landes wiird die Sbeuerkra.ftmeßzahl ihre Aus,gle1ichsmeßz,ahl über-
Einwohnmzahl (Wohnbevölkerung) zugrunde ge- s,tei,gt; hierbei wird die Steuerkraft, die zwii,schen
legt, die das Statistische Bundos,amt am 30. Septem- 100 und 110 vom Hundert der Aus,gle1ichsmeßzahl
ber dos Aus{Jlt~ ic:hsjc1hrcs fe,stge,stellt hat.
1
lie,gt, mit drni V 1iierteln und die 110 vom Hundert
der Aus,gleichsmeßzahl übersteigende Steuerkmft
(2) Bei der Ermit.tliung de,r Meßzahlen zum Aus- voll an:ge,setzt. De,r Hundertsatz von den aus,gleichs-
qleich der Steucreinnc1hmen der Ländeir we,riden die pflichtiigen Beträgen wird so bemeissen, daß die
Einwohnerzahl de,s Landes Bremen miit 125 vom Summe de:r Aus,gle1ichsbeiträge mit der Summe der
Hundert, die Einwohnerzahl des Landes Hambu:rg Au:s,gleichszuweisungen übe,rninstimmt.
mit 135 vom I-Tunclert und die Einwohnerzahlen der
übrigen Ländor mit 100 vom Hunder,t gewertet. (3) Die Ausgleichsbeiträge der Hansestädte wer··
den um den Betrng herabge,setzt, um den ihre
(3) Be1i der Ermittlung der Meßz.ahlen zum Aus-
Steuerkraftm:eßzruhl nach Abzmg ihrns Aus,gleiichs-
gleich der Roalstcumeinnahmen werden die Ein- beitm1g1e1s (Absiatz 2) kle,ine,r ist als de,r nach Absaitz
wohnerzahlen der Geme1inden eine1s Landes mit fol-
4 zu eirrechnend.e Vergleichsbetrag. Bei der Ermitt-
genden Ansätzen je Einwohner gewmtet: lrnn,g der Steue.rkmftmeßzahl werden die LandeiS-
die ersten 5 000 Einwohner einer Geme1inde steuereiinahmen nach § 4 Abs. 1 und 2, die unge-
mit 100 vom Hunde,rt, kürzten Realsteruereinnahmen nach § 5 Abs. 1 bis 4
die we1ite·ren 15 000 Einwohner eineir Ge1me inde1 im Arns,g1'e1ichisjahr und di,e Beträge zur Abgeltung
mit 110 vom Hundert, der Sonderbelasitungen nach § 4 Abs. 3 ang,e1s,etzt.
die weiteren 80 000 Einwohneir einer Gemeinde (4) Der Vergle1ichsbetra,g ist di,e Summe der a1uf·
mit 115 vorn Hundert, den Einwohner entfallenden, um die Aus,gleichsbei-
die weiteren 400 000 Einwohner einer Geme1inde trä,ge (Absatz 2) verminde,rten Steuereinnahmen
mit 120 vom Hundert, (§ 4) der Länder Baden-Württemberg und Nord-
die weiteren 500 000 Einwohner e'ine,r Geme,inde rhein-Westfalen und der auf den Einwohner ent-
mit 125 vom Hiundert, fallenden ungekürzten Realsteuereinnahmen (§ 5
di,e weiteren Einwohner einer Gemeinde Abs. 1 bi1s 4) der Städte Stuttgart und Köln im Aus-
mit 130 vom Hunde-rt .. gleichsjahr, vervielfacht mit der Einwoil:merz1ahl de,r
Han:S'est,adt. § 6 Abs: 1 gilt entsprechend.
Für die Länder Bremen und Hamburg werden
we1itere 10 vom Hundert ihrer Einwohnerz,ahl hin- (5) Der nach Absatz 3 ausfallende Betrag wi,rid
zugerechnet. von den mJJs,gle'ichspflichtigen Ländern, a:uf di,e
Aibsiat:z 3 ke1ine Anwendung findet, nach Maßgabe
§ 'l des Absatzeis 2 zusätzlich aufgebracht.
Bemessung der Ausgleichszuweisungen
und der Ausgleichsbeiträge § 8
(1) Di1e Aus,gleichszuweisungen de,r rnus,gle1ichs- Feststellung der Ausgleichszuweisungen
berechti,gten Lände,r werden mit gestaffelten Hun- und der Ausgleichsbeiträge
dertsätzen von den Beträgen e,rrechnet, um di,e ihre
Steumkraftmeßzahl hinter 95 vom Hundert ihrer Der Bunde:smin:i,ster der Finanzen stellt nach Ab-
Ausgle1ichsmeßzahl zurückbleibt. Hierbe1i werden als Lalllf de1s Ausigleiichsjah.rns die endgültiige Höhe der
Ausgleichszuweisungen festgesetzt Aus1gle1ichsz1uwe1is,ungen und der Aus,gleichsibeiiträg,e
durch R1echtsve1rordnung feist, die der Zustimmung
1. für di,e Zeit vom 1. April bits 31. Dezem- de1s Bundesrates bedarf.
ber 1958 .
a) der Betrag, der an 80 vorn Hundert der § 9
Aus,gleichsmeßz,ahl fehlt, mit 100 vom
Hundert; Vollzug des Finanzausgleichs während
des Ausgleichsjahres
b) von dem Betra,g, der von 80 bli1s 90 vom
Hundeirt der Ausgleichsmeßzahl fehlt, (1) D·er Finanzaus,glekh wird während des Aus-
80 vom Hundert; gle,ichsjahres auf Grund vorläufigeir Hemess1ung,s-
c) von dem Betrag, der von 90 bi,s 95 vom grundlagen vollzogen. Die vorläufigen Ausgleichs-
Hundert der Ausgleichsmeßz1ahl fehlt, zuweisungen und die vorläufi,gen Au:s gleichsbei-1
40 vom Hundmt; träg,e werden nach den §§ 1 biis 7 ermittelt; jedoch
werden zugrunde gele,gt
2. für die Ze1it ab 1. Januar 1959
a) deir Betr:ag, der an 85 vorn Hundert d,er 1. die Steueireiinnahmen de:r Länder (§ 4) i:n
Aus,glekhsmeßzahl fehlt, mit 100 vom dem Kalenderjahr, das dem Aus,gleiichsjahr
Hundert; jahr vorauis,geht;
b) von dem Betrn,g, dm von 85 bis 95 vom 2. die Re,alsteruerninnahmen der Geme1inden
Hundort der Ausgleichsmeßzahl fehlt, (§ 5) nach den Steuer,grundbeträgen, die
60 vom Hundert. dais Statisti:sche Bundesamt zule,tzt fostge-
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
stellt hat; die nach diesen Stieuergrund- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bunde,s-
bcträgen ermittelten Steuerkraftzahlen gesetzbl. I S. 1) in der Fassung des Dritten Gesetzes
we,rden nach § 5 Abs. 5 auf die Hälfte de-r zur Änderung des Dritten Uberleitung,sgesetzes vom
Beträge hcrnbgesetzt, die drie Gemeinden 11. Mai 1956 (Bunde,sgesetzbl. I S. 420).
aus den Realsteuern in dem Kalenderjahr
eingenommen haben, das dem Ausgleichs-
jahr vor<1:u.sgdtt; § 13
3. die Einwohnorzc1hl1-:n (§ G), die das Statisti- Auskunftspflicht
sche Bundesamt, am 30. September de,s Jah-
res fc5l:gc:stldlt hc1t, das rlem Aus,glerichs- Die zuständigen Landesbehörden sind verpflich-
jahr vorausqcht. tet, dem Bundesminister der Finanzen die zur
Durchführung di,eses Gesetze1s erforderlichen Aus-
(2) .Er~Jibt sich im LauJc cfos Aus~Jlcichsjc1hrcs, daß
künfte zu erteilen und ihre sachliche Richtigkeit
die Slcucroinnahmcn oder die Einwohnerzahlen der
von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des
Länder im Vc!rhältnis zueirwncler eine wesentlich
andere Entwicklung nehmen als im vorausge,gange- Landes bestätigen zu lassen.
nen Kalendcrjc.1hr, kann die vorläufige Bemessung
der Ausgleichsleistungen dieser Entwicklung ange- § 14
paßt werden (§ 10 Abs. 2).
Geltung in Berlin
§ 10 Dies,e,s Geisetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Zahlungsverkehr während des Ausgleichsjahres und de,s § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleiitungsgeset-
ze,s vom 4. Januar 1952 (Bundeisgesetzbl. I S. 1) auch
(1) Der Zahlun9svcrkehr w.ird während des Aus- im Lande Berl1in.
gleichsjahres in der Weise ubqewickelt, daß die Ab-
lieferung des Bundesuntcils an der Einkommen- § 15
steuer und der Körpcrschuftsteuer (§ 5 Abs. 1 des
Vierten Uber1eil:ungsgesetzes vom 27. April 1955 -- Geltung im Saarland
Bundesgese'u:bl. J S. 189) um die vorläufigen Aus- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
gleichsbeiträge der ausgleichspflichtiqen Länder er-
höht und um die vorläufigen Ausgleichszuweisun-
gen der ausgleichsberechtigten Uinder ermäßigt wird.
§ 16
Soweit durch diese Ermäßigung der Anspruch eines
ausgleichsberechtigten Landes nicht voll geäeckt Inkrafttreten
wird, üherwe,ist der Bundesminister der Finanzen
(1) Dieses Gesetz ist erstmals für das Rechnungs-
cHcsem Land den nicht gedeckten Teil der vorläu-
fiqen Ausqleichszuweisun~ren in monatlichen Teil- jahr 1958 anzuwenden. Das Gesetz über den Finanz-
beträgen. ausgleich unter den Ländern (Länderfinanzaus-
gleichsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I
(2) Das Nähere bestimmt der ßundesminister der S. 199) ist, mit Ausnahme des § 15, mit Wirkung
Finanzen durch Rechtsverordnung, die rler Zustim- vom Rechnungsjahr 1958 an nicht mehr anzuwen-
mung des Bundesrates bedarf. den.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
§ 11 kündung in Kraft.
Endgültige Abrechnung
Unterschiede zwischen den vorläufigen und den Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
endgültigen Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszu-
weisungen werden durch Uberweisungen ausgegli-
chen, die mit dem Inkrafttreten der im § 8 vorge- Bonn, den 5. März 1959.
sehenen Rechtsverordnung fällig werden. Der Bun-
desminister der Finanzen trifft die für den Uber- Der Bundespräsident
weisungsverkehr erforderlichen Anordnungen. Theodor Heuss
§ 12 Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Berlin
Schäffer
(1) Das Lund Berlin nimmt bis auf weiteres am
Finanzausg1oich unter den Ländern nicht teil. Für den Bundesminister der Finanzen
(2) Solange das Land Berlin am Finanzausgleich Der Bundesminister
unter den Ländern nicht teilnimmt, erhält es eiinen für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Zuschuß aus Bunde-smitteln nach § 16 des Dritten Dr. Li:ildrath
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959 77
Gesetz zur Abkürzung
handelsrechtHcher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen.
Vom 2. März 1959.
Der Buncleslag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Absatz 10 e"rhält folgende Fassung:
rates das folgende C~csetz beschlossen: ,, (10) Bei Großbetrieben soll mindestens alle
drei Jahre eine ordentliche Betriebsprüfung durch
§ 1
entsprechend vorgebildete Beamte oder Sachver-
§ 44 des IIandclsgesctzbuchs erhält folgende ständige der Finanzverwaltung stattfinden. Die
Fassung: Prüfung soll jeweils den Zeitraum bis zu der zu-
,,§ 44 letzt erfolgten Prüfung umfassen; bei Betrieben,
Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handels- bei denen zum ersten Mal eine Betriebsprüfung
bücher sowie Inventare und Bilanzen zehn Jahre, stattfindet, bestimmt die Finanzverwaltung den
empfangene Handelsbriefe und Abschriften der ab- Zeitraum, auf den sich die Prüfung zu erstrecken
gesandten Handelsbriefe sieben Jahre aufzube- hat."
wahren. § 3
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß In § 1 Abs. 8 der Verordnung über die Führung
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung eines· Wareneingangsbuchs vom 20. Juni 1935
in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufge- (Reichsgesetzbl. I S. 752) sind die Worte „und die
stellt, die Bilanz festg(~stellt oder der Handelsbrief dazugehörenden Belege müssen" zu streichen und
empfangen oder abgesandt ist." durch das Wort „muß" zu ersetzen.
§ 2
§ 4
§ 162 der ReichsabfJdbenordnung wird wie folgt
geündert: Soweit nach Steuergesetzen außerhalb der Reichs-
abgabenordnung für Geschäftspapiere, Aufzeichnun-
1. Absatz 8 erhält folgende Fassung:
gen und sonstige Unterlagen, die nach § 162 Abs. 8
,, (8) Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit Nr. 2 der Reichsabgabenordnung sieben Jahre auf-
sip für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch zubewahren sind, bisher längere Aufbewahrungs-
die Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen fristen gelten, treten diese außer Kraft.
sind crnfzubewa,hnm, und zwar
1. Bücher, Inventare und Bilanzen zehn § 5
Jahre, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
2. GeschäJtspapiere, Aufzeichnungen im und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
Sinne des Absatzes 1 und die sonstigen vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Unterlagen sieben Jahre, sofern nicht Land Berlin.
in anderen Steuergesetzen kürzere Auf- § 6
bewahrungsfristen bestimmt sind.
§§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten nicht im
Die Aufbewahnmgsfrist beginnt mit dem Schluß
Saarland.
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung
in die Bücher und Aufzeichnungen gemacht § 7
worden ist oder die Geschäftspapiere oder die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sonstigen Unkrlagen (~ntstanden sind." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes
Dr. Lindrath
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung.
Vom 28. Februar 1959.
Auf Grund der §§ 36, 57 und 178 Satz 1 des Ge- 9. In § 40 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 8
setzes über das Branntweinmonopol vom 8. April angefügt:
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) in der Fassung des
,, (8) Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer,
Gesetzes zur Anderung des Gesetzes über das
die im Abschnitt brennen, verwirken diese Be-
Branntweinmonopol vom 21. Mai 1929 (Reichs-
. rechtigung mit dem Uberschreiten der Ab-
gesetzbl. I S. 99) und der Verordnung zur Änderung
schnittsweingeistmenge oder mit der Verarbei-
des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
tung von Stoffen, die für das Brennen im
7. Dezember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 336) in Ver-
Abschnitt nicht zugelassen sind. Stoffbesitzer
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
verlieren damit auch den Anspruch auf Be-
wird verordnet:
handlung als Stoffbesitzer. Der Bundesminister
der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle
Artikel 1 kann auf Antrag die Berechtigung im Abschnitt
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesl:~tz über zu brennen und unter entsprechender Anwen-
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 - die dung des § 116 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 den
Brennereiordnung in der Fassung vom 16. März Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer
1935 (Reichsministerialblatt S. 117), zuletzt geändert wieder ·zuerkennen."
durch Verordnung vom 13. Juni 1957 (Bundes- 10. In § 73 Abs. 2 wird ,, (§ 118 Abs. 2, 3)" ersetzt
gesetzbl. I S. 642) - werden wie folgt geändert: durch,,(§ 116 Abs.6, 7)".
1. § 8 erhält die folgende Fassung: 11. In § 107 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.
,,§ 8
12. Die §§ 116, 116 a, 117 und 117 a werden durch
6. Kleinbrennereien folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Eine Verschlußkleinbrennerei, die die Er-
,,§ 116
zeugungsgrenze von zehn Hektoliter Weingeist
überschreitet, verliert für das Betriebsjahr die 2. Zulässigkeit der Abfindung
Eigenschaft als Kleinbrennerei.
(1) Obstbrennereien, die betriebsfähig, aber
(2) Eine Brennerei, die zur Abfindung zuge- nicht verschlußsicher eingerichtet sind, werden
lassen ist, wird als Kleinbrennerei behandelt." auf Antrag innerhalb der Grenzzahl (§ 119) mit
2. § 9 Abs. 4 erhält die folgende Fassung: einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Wein-
geist im Betriebsjahr zur Abfindung zugelassen.
,, (4) Stoffbesitzer, die ihre monopolbegün-
Uber den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.
stigte Erzeugungsgrenze überschreiten, oder die
andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe (2) Die Zulassung zur Abfindung ist ausge-
(§ 27 des Gesetzes) verarbeiten, verlieren damit schlossen, wenn zu der Brennereieinrichtung ein
den Anspruch auf Behandlung als Stoffbesitzer." Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampf-
3. In § 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 einleitung, eine Brennblase mit mehr als ein-
neu eingefügt: hundertfünfzig Liter Raumgehalt oder mehrere
Brenngeräte, vor allem ein besonderes Fein-
,, (5) Der Bundesfinanzminister oder die von brenngerät, gehören. Die Dampfeinleitung aus
ihm bestimmte Stelle kann den Anspruch auf dem Wasserbad des Brenngerätes in den Aus-
Antrag unter entsprechender Anwendung des laufstutzen der Brennblase ist zulässig.
§ 116 b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder zu-
erkennen." (3) In Obstbrennereien, die zur Abfindung zu-
gelassen sind, dürfen nur Obststoffe verarbeitet
4. Der bisherige Absatz 5 des § 9 wird Absatz 6. werden, die der Brennereibesitzer selbst ge-
5. In § 18 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. wonnen hat.
6. § 37 Abs. 3 wird gestrichen. (4) Brennereien aller Klassen, die mit der
Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Wein-
7. In § 40 Abs. 6 wird der letzte Satz gestrichen. geist zur Abfindung zugelassen sind, behalten
8. § 40 Abs. 7 erhält die folgende Fassung: diese Abfindung. Sie dürfen andere als selbst-
,, (7) Obstverschlußbrennereien, die im Ab- gewonnene Stoffe verarbeiten.
schnitt brennen, verwirken diese Berechtigung, (5) Abgefundene Obstbrennereien können auf
wenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge über- Antrag in besonderen Fällen inne;-halb des
schreiten oder wenn sie Stoffe verarbeitfm, die Oberfinanzbezirks auf ein anderes Grundstück
für das Brennen im Abschnitt nicht zugelassen übertragen werden. Uber den Antrag entschei-
sind. Die Berechtigung ist mit Beginn des Ab- det der Bundesminister der Finanzen oder die
schnitts für seine Dauer verwirkt." von ihm bestimmte Stelle.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959 79
(6} Das Hauptzollamt kann landwirtschaftliche 8. Brennereien, die den Zusammenhang
Verschlußbrennereien für den Zwischenbetrieb mit dem zugehörigen wirtschaftlichen
(§ 5) bis zu einer Erzeugungsmenge von fünfzig Betrieb oder dem Brennereigrundstück
Liter Weingeist im Betriebsjahr zur Abfindung dauernd oder vorübergehend verlieren,
zulassen, wenn zur Erfassung des aus Obst- z.B. durch Erbgang, Verkauf, Verpach-
stoffen unter Verschluß hergestellten Brannt- tung oder ähnliche rechtliche oder tat-
weins besondere Sammelgefäße oder Haupt- sächliche Vorgänge;
meßuhren aufgestellt werden müßten. Die unter 9. Brennereien, in denen eine vollendete
Abfindung hergestellten Weingeistrnengen wer- oder eine versuchte Monopolhinterzie-
den auf das Brennrecht oder auf die als inner- hung begangen worden ist, wenn das
halb des Brennrechts hergestellt geltende Wein- Monopolvergehen durch ein rechtskräf-
geist.menge und auf eine etwa erklärte Erzeu- tiges Straferkenntnis festgestellt ist.
zungsh öchstmenge angerechnet. (2} Die Vergünstigung, unter Abfindung zu
(7} Das Hauptzollamt kann Besitzern von - brennen, geht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
Verschlußbrennereien auf Antrag genehmigen, bis 8 mit dem Eintritt der dort genannten Tat-
daß Stoffbesitzer in der Brennerei unter eigener sachen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 mit dem
Anmeldung des Betriebes unter Abfindung Zeitpunkt verloren, in dem das Monopol-
brennen. vergehen begangen worden ist.
§ 116b
§ 116 a
3 a. Dauer des Verlustes und
3. Verlust der Abfindung Wiederzulassung zur Abfindung
(1} Es verlieren die Vergünstigung, unter (1) Im Fall des § 116 a Abs. 1 Nr. 9 ist der
Abfindung zu brennen, Verlust ein dauernder, wenn der Brennerei-
besitzer oder ein Angehöriger seines Hausstan-
1. Brennereien, die ihre Erzeugungsgrenze des oder seines Betriebes wegen des Monopol-
überschreiten; vergehens mit Gefängnis bestraft worden ist
2. Brennereien, die Geräte der in § 116 oder wenn die Brennerei wegen eines Monopol-
Abs. 2 Satz 1 genannten Art erstmalig vergehens des gleichen Täters schon einmal die
verwenden oder durch solche Geräte Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen,
ersetzen; verloren hatte.
3. Brennereien, die entgegen der Vor- (2) In den anderen Fällen des § 116 a Abs. 1
schrift des § 116 Abs. 3 andere Stoffe Nr. 9 kann der Bundesminister der Finanzen
als selbstgewonnene Obststoffe oder oder die von ihm bestimmte Stelle Brennereien
die Stoffe verarbeiten, deren Verarbei- auf Antrag nach angemessenen Wartefristen als
tung den Monopolbrennereien (§ 21 Obstbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze
des Gesetzes} vorbehalten ist; von fünfzig Liter Weingeist, in besonderen Fäl-
len mit ihren früheren Rechten, wieder zur Ab-
4. Brennereien, die im Abschnitt brennen,
findung zulassen. Brennereien können sofort
wenn sie ihre Abschnittsweingeist-
nach Feststellung des Verlustes mit ihren frü-
menge überschreiten oder Stoffe ver-
heren Rechten wieder zur Abfindung zugelassen
arbeiten, die für das Brennen im Ab-
werden, wenn der Verlust der Abfindung aus
schnitt nicht zugelassen sind;
den in § 116 a Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Grün-
5. Obstbrennereien, die zollbegünstigten den eingetreten oder wenn im Fall des § 116 a
ausländischen Wein verarbeiten; Abs. 1 Nr. 9 die Tat nicht unter erschwerenden
Umständen begangen worden ist und ihre Fol-
6. gewerbliche Brennereien, die verarbei-
gen nicht erheblich sind. Mit dem Zeitpunkt des
ten
Verlustes und mit ihren früheren Rechten können
a) zollbegünstigten ausländischen Brennereien zur Abfindung wieder zugelassen
Wein, werden, wenn die Straftat, die zum Verlust der
b} Wein mit einem nach dem Wein- Abfindung geführt hat, von einem Stoffbesitzer
gesetz unzulässigen Zuckerzusatz, ohne Beteiligung des Brennereibesitzers oder
c) Obst- und Beerenwein mit einem eines Angehörigen seines Hausstandes oder
höheren Zuckerzusatz als nach der seines Betriebes begangen worden ist, der Bren-
Verkehrssitte üblich ist, nereibesitzer von der Straftat keinen Vorteil
hatte und die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht
d) Zucker oder Rübenstoffe allein oder nicht verletzt hat.
gemischt mit anderen Stoffen; Bren-
(3) Voraussetzung für die Wiederzulassung
nereien, die bisher den bei der Zer-
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 ist,
kleinerung von Fütterrüben ent-
daß die verhängten Geldstrafen, die im Zusam-
standenen Saft (Krautsulze) unter
menhang mit dem Verlust der Abfindung ge-
Abfindung verarbeitet haben, be-
schuldeten Abgaben und die Forderungen der
halten die Abfindung;
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf
7. landwirtschaftliche Brennereien, die überzahlt.es Ubernahmegeld getilgt sind, soweit
sich auf Gemeinschaftsbetrieb um- der Brennereibesitzer sie schuldet oder für sie
stellen; haftet.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 117 16. Der bisherige Absatz 8 des § 218 wird Absatz 9.
4. Ausschluß von der Ab!indung 17. In § 223 a werden in Satz 1 die Worte „am Tag
(1) Wer we~Jen voll(!t1dder oder versuchter der Festsetzung des Branntweinaufschlags gilt"
Monopolhinterziehung rechtskrüftig bestraft ist, ersetzt durch „im Zeitpunkt der Gewinnung des
ist mit dern Zeitpunkt von der Vergünstigung, Branntweins gegolten hat".
unter Abfindung zu bn!nncn, ausgeschlossen, in 18. § 223 b Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
dem das Monopol vcr~Jelwn lw~Jangen worden: ist.
,, (5) Ubersd;reiten Verschlußkleinbrennereien
(2) Der Ausschluß ist ()in dauernder, wenn
ihre monopolbegünstigte Erzeugungsgrenze, so
der Täter mit Celdngnis bestraft worden ist
wird für die gesamte Erzeugung des Betriebs-
oder schon C'inmdl wegen eirn\s Monopolverge-
jahres der Branntweinaufschlag in Höhe des re-
hens von der V<'rgünstigung, unter Abfindunq
gelmäßigen Verkaufpreises berechnet."
zu brennen, iHJSg<!schlossen war. In anderen Fäl-
len kann dt!r Bu ndestnin ister dPr Finanzen oder 19. In § 223 b wird nach Absatz 5 der folgende neue
die von ihm hestimin!.e Stelle den Ausschluß auf Absatz 6 eingefügt:
Antrc1g nach einer an9ernessenen Wartefrist "(6) Verlieren Brennereien die Vergünsti-
oder unter entsJHC'dwnder Anwendung des gung, unter Abfindung zu brennen, oder Stoff-
§ 116 b Abs. 2 Satz 2 aufheben. § 116 b Abs. 3 ist besitzer den Anspruch auf Behandlung als Stoff-
entsprecl1Pn<I c111zuwcnd<)ll. besitzer, so wird für die gesamte nach dem Ver-
§ 117 a lust hergestellte Weingeistmenge der Brannt-
weinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Ver-
5. Ve_rsd~Jllll~J und I:ntzi<'hunq der Abfindung
kaufpreises berechnet. Das gleiche gilt in den
Die Oberfinanz.dircktion kdnn Brennereien, Fällen des § 117 Abs. 1 und des § l 17 a. 11
Brennereibesitzcrn und Stoflb0sitzern die Ver-
günsti9ung, nnt(~r J\hfindung zu brennen, auf 20. Der bisherige Absatz 6 des § 223 b wird Absatz 7.
Zeit oder ctul Dauer vcrsc1gen oder entziehen, 21. In § 225 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte
wenn das Monopo]aufkomnwn gefährdet ist ,,mindestens 2 Wochen vor der Branntweinab-
oder wenn gegfm di(~ Vertrauenswürdigkeit des nahme den Branntwein" ersetzt durch „den
Brennereibesitwrs oclE'r des Stoffbesitzers Be- Branntwein spätestens zum 15. des der Brannt-
11
denken bestehPn." weinabnahme vorhergehenden Monats •
13. In§ 122 Abs. l wird 22. In § 228 Abs. 6 wird das Wort "zwei" ersetzt
a) nach den Worten durch das \,Vort „fünf".
11
„Zwetschen und Mirabellen ......... 4,5
23. In § 229 Abs. 2 werden das Wort „zwei" ersetzt
eingefügt:
11
durch das Wort „fünf" und ,,§ 43" durch ,,§ 45
,,Schlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 ; 11
Abs. 1 •
b) hinter den Worten „Rückstände von der
24. In § 229 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
Bierbereitun~J'' der Klammerzusatz "(§ 3
Abs. 4)" ersetzt durch ,,(§ 3 Abs. 5)". "(5) Das Hauptzollamt kann für Filtergeräte
und Destilliergeräte aus Glas auf Antrag weitere
14. § 218 Abs. 7 erhält die' folgende Fassung:
Erleichterungen oder Ausnahmen von der An-
"(7) Ubersch reiten Verschl u ßkleinbrennereien melde- und Anzeigepflicht (Absätze 2 und 4) zu-
ihre rnonopolbegünstigte Erzeugungsgrenze, so lc1ssen, wenn eine mißbräuchliche Verwendung
wird für die gesan1te Erzeuqung des Betriebs- nicht zu befürchten ist. 11
jahres der Uberbrandabzug ohne Gewährung
eines Betriehszusch lags berechnet." Artikel 2
15. In § 218 wird nc1ch Absatz 7 der folgende neue Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
Absatz 8 eingelü~Jt: fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
"(8) VerliPrcn Brennereien die Vergünsti-
gung, unter Abfindung zu brennen, oder Stoff- Artikel 3
besitzer den Anspruch auf Behandlung als Stoff-
besitzer, so wird für die gesamte nach dem Ver- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
lust hergestellte Weingeistmenge der Uber-
Artikel 4
brandabzug ohne Gewährung eines Betriebszu-
schlages berechnet. Das gleiche gilt in den Fäl- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
len des § 117 Abs. 1 und des § 117 a." kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959 81
:fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften
auf dem Gebiete des Saatgutwesens.
Vom 4. März 1959.
Auf Grund des § 13 Abs. 2, des § 39 Satz 3, des jeweils die Probe zu entnehmen ist, sowie die
§ 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 51 Abs. 1 Größe der Probe (Probemenge) ergeben sich
Satz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, aus Anlage 5. Die Anerkennungsstelle kann
des § 55 Abs. 3 und des § 63 Abs. 2 des Saatgut- größere Probemengen verlangen, wenn dies
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) im Einzelfall erforderlich erscheint."
wird mit Zustimmun~J des Bundesrates verordnet:
5. § 14 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 .,§ 14
§ 3 der Verordnung über das Entgelt für die ge- (1) Die Proben müssen, soweit Absatz 2
werbsmäßige· Erzeugung von Nachbausaatgut bei nichts anderes bestimmt, der durchschnittlichen
Kartoffeln vorn 30. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. I Beschaffenheit des aufbereiteten Ernteguts des
S. 1504), geändert durch die Zweite Verordnung zur für die Anerkennung als geeignet befundenen
Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete Feldbestands entsprechen. Dies hat der Antrag-
des Saatgutwesens vom 20. Juli l 956 (Bundes- steller oder sein Beauftragter zu versichern.
gesetzbl. I S. 648), erhält folgende Fassung:
Stammen die Proben aus Feldbeständen ·ver-
11§ 3 schiedener Betriebe, so ist außerdem glaubhaft
zu machen, daß die Feldbestände zur Anerken-
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
nung geeignet befunden worden sind.
Kraft und am 1. Juli 1960 außer Kraft."
(2) Bei Kartoffeln sollen die Proben möglichst
Artikel 2 aus dem Feldbestand entnommen werden. Sie
müssen der durchschnittlichen Beschaffenheit
Die Anerkennungsverordnung in der Fassung
des für die Anerkennung als geeignet befun-
vom 4. März 1958 (Bundesgesdzbl. I S. 97, 103) wird
wie folgt geändert: denen Feldbestands oder des Ernteguts ent-
sprechen. Die Beschaffenheitsprüfung kann mit
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 erhäll folgende Fassung: der letzten Feldbesichtigung verbunden werden,
,,Die Prüfung von Vorstufensaatgut (Elitesaat- sofern nicht eine besondere Untersuchung ge-
gut und Saatgut: vorhergehender Zuchtstufen) boten ist, weil der Verdacht besteht, daß die
erfolgt bei Gemüse, Hopfen und Reben durch Kartoffeln von einer Abbaukrankheit befallen
die Anerkennungsstelle, in deren Bereich der sind.
Zuchtbetrieb liegt."
(3) Bei Topinambur, Hopfen und Reben findet
2. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt: die Prüfung der Beschaffenheit bei dem Antrag-
steller oder demjenigen statt, der das Saatgut
11§ 4 a
für den Antragsteller erzeugt oder bearbeitet
Bei Kartoffeln sind im Antrag alle Anbau- hat.
flächen von Kartoffeln des Vermehrungs- oder
(4) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß
Nachbaubetriebs getrennt nach Sorten anzu-
die Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, so
geben."
kann die Anerkennungsstelle eine weitere
3. § 8 erhält folgende neue Abs~itze 3 und 4: Probe zulassen, falls die Aussicht besteht, daß
11 (3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzel- diese den Mindestanforderungen genügt, und
fall verlangen, daß bis zu einem bestimmten sofern der Antragsteller sich der Probenahme
11
Termin das Kartoffelkraut abgetötet oder die durch die Anerkennungsstelle unterwirft.
Kartoffeln gerodet sein müssen, wenn dies zur
Vermeidung einer Spätinfektion mit Abbau- 6. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: .
krankheiten notwendig erscheint. II (3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist
(4) Zur Erzeugung von Hochzuchtsaatgut der bei jeder Probe besonders anzugeben, aus wel-
Kartoffel darf nur Vorstufensaatgut verwendet cher Partie und bei Kartoffeln aus welchem
11
werden, das bei der Beschaffenheitsprüfung Feldbestand sie gezogen worden ist.
einer besonderen Untersuchung auf Abbau-
7. § 21 erhält folgende Fassung:
krankhPit(~n unterzogen worden ist. 11
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. II§ 21
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-
4. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nung tritt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts
II (2) die Menge des Saatguts (Partie) und bei anderes bestimmen, mit Wirkung vom 1. April
Kartoffeln die Größe der Anbaufläche, aus der 1958 in Kraft.
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 52 der Anlage 3 Für die endgültige Einstufung bei der Feld-
gilt die Spalte 8 erst ab 1. April 1960. Bis dahin besichtigung gilt die höchste der bei den Be-
sind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keim- sichtigungen ermittelten Wertzahlen.
linge nicht als Unreinheit anzusehen. 4. Erfüllt ein Feldbestand von Hochzucht nicht die
(3) Bei Errechnung der Wertzahl nach Zif- in Nummer 2 und Nummer 3 bezeichneten Vor-
aussetzungen, so ist das Saatgut für die An-
fer III Nr. 1 der Anlu.ge 3 bleiben bis zum 1. Juli
erkennung als Nachbau vorzusehen, wenn
1961 von 100 untersuchten Knollen bis zu 20 ·
hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.
durch das X-Virus latent befallene Knollen
unberücksichtigt." 5. Zum Feldbestand im Sinne der Nummern 1
bis 4 gehört auch das Vorgewende."
8. Anlage 1:
c) Der bisherige Buchstabe D der Ziffer III wird
a) Ziffer III Buchstabe B wird gestrichen. Buchstabe C.
b) In Ziffer III erhält der bisherige Buchstabe C
als Buchstabe B folgende Fassung: 9. Anlage 3:
„B a) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 1 bis 4 Spalte 8
Schlidlinge und Krankheiten werden jeweils die Worte „derselben Art"
1. Der Feldbestand darf nicht von Kartoffelnema- und die Worte „durch Fußkrankheiten und
toden befallen sein. Auf Verlaiigen ist der Rostbefall"; in Nummer 5 Spalte 8 die Worte
Anerkennungsstelle nachzuweisen, daß die ,,derselben Art" gestrichen.
angemeldete Anbaufläche auf Grund -einer
amtlichen Bodenuntersuchung frei von Kar- b) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 23 wird in Spalte 6
toffelnematoden befunden wor,den ist. die Zahl „0,2 11 durch die Zahl „0,5" ersetzt.
2. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von c) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 30 Spalte 9 wird
folgenden Krankheiten befallen sind, höch- die Zahl „85" durch die Zahl „80" ersetzt.
stens enthc:llten:
d) In Ziffer II erhält der dritte Nachsatz zur
Krankheit Hochzucht Nachbau Tabelle folgende Fassung:
v.H. v.H. „Einkeimiges Saatgut darf von 100 gekeimten
Knäueln bis zu 30 mehrkeimige Knäuel ent-
a) Kartoffelkrebs 0 0 halten."
b) BJ a ttrollkrankhei t 0,3 0,6
c) Strichelkrn nkhei t 0,3 0,6 e) Ziffer III erhält folgende Fassung:
d) Kräuselkrankheit 0,3 0,6 „III
e) schwere Mosaik- Kartoffeln
krankheit 0,3 0,6
1. Der Durchschnitt der Proben eines Feldbestan-
f) Bukeltkrankheit 0,3 0,6 des darf
g) leichtes Mosaik (ohne
bei Hochzucht die Wertzahl 8 und
Auftreten von Küm-
merwuchs und KrJu- bei Nachbau die Wertzahl 16
selerschein ungen) 4 8 nicht überschreiten.
h) Rhizoctonia mit Wip- Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz
felrollen in der Form der mit Abbaukrankheiten befallenen Knollen
der Fußvermorschung 8 16 multipliziert mit der Bewertungsziffer. Diese
i) Schwarzbeinigkeit 8 16 beträgt
3. Der DurchschniLt von mindestens 5 Auszählun- bei Blattrollkrankheit, Strichel-
gen an je 100 Pflanzen eines Feldbestandes krankheit, Kräuselkrankheit, schwe-
darf rer Mosaikkrankheit und Bukett-
bei Hochzucht die Wertzahl 8 und krankheit sowie bei manifesitem
und latentem Befiall durch das Ta-
bei Nachbau die Wertzahl 16
bakrippenbräune-Virus 1,3
nicht überschreiten.
bei leichtem Mosaik und bei l1a-
Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundert- tentem Befall durch das X-Virus 0,8.
satz der befallenen Stauden multipliziert mit
2. Das Saatgut darf keinen Kartoffelkrehs auf-
der Bewertungsziff er.
weisen.
Diese betrligt bei
3. Starker Befall mit Eisenfleckigkeit, Glasigkeit,
schweren Abbaukrankheiten Schwarzfleckigkeit, PfropfenbiLdung, Pilz- und
(Nummer 2 Buchstaben b bis f) 25 Bakterienringfäule, Herzfäule und Hitzenekrose
leichten Abbaukrankheiten bei mehr als 2 v. H. der Knollen (Gewicht) ist
(Nummer 2 Buchstabe g) 2 unzulässig."
Fußkrankheiten
(Nummer 2 ·Buchstaben h und i) 1. 10. Anlage 4:
Als schwer abbaukrianke Staude gilt auch der a) In Nummer 7 Spalte 5 wird die Zahl 1"
Nachwuchs nicht entfernter Knollen heraus- "
durch die Zahl „0,4" ersetzt.
gereinigter Stauden sowie jede Stelle, an der
Kraut oder Knollen von solchen St,auden b) In Nummer 29 Spalte 5 wird die Zahl „0,3"
liegengeblieben sind. durch die Zahl „ 1" ersetzt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Borin, den 11. März 1959 83
11. Anlage 5: Spalte 6: 0,2 0,2
In Ziffer I erhält der Nachsatz zur Tabelle fol- Spalte 7: wie lfd. Nr. 31 wie lfd. Nr. 31
gende Fassung: von 100 gekeim-
Spalte 8:
,,Bei Kartoffeln beträgt die Probemenge min- ten Knäueln bis
destens 130 Knollen je angefangene 3 ha An- zu 30 mehrkei-
baufläche oder je angefangene 300 dz Ernte- mige Knäuel zu-
menge, bei Topinambur mindestens 25 kg je lässig
angefangene 150 dz aufbereitetes Saatgut, bei
Spalte 9: 65 Knäuel 70
Hopfen 100 Stecklinge je angefangene 10 000
Stück, bei Reben 1 v. H. des vorgestellten Be- d) Ziffer II erhält folgende Fassung:
standes."
„II
Kartoffeln
Artikel 3
1. Die Wertzahl 16 darf nicht überschritten sein.
Die Allgemeine Zulassungsverordnung in der Sie ergibt sich aus dem Hundertsatz der von
Fassung vom 4. März 1958 (ßundesgesetzbl. I S. 97; Abbaukrankheiten befallenen Knollen multi-
120, 391 ), wird wie folgt geändert: pliziert mit der Bewertungsziffer. Diese beträgt
bei Blattrollkrankheit, Strichel-
1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: krankheit, Kräuselkriankheit, schwe-
,, (2) Bei Topinambur und Hopfen findet die rer Mosaikkrankheit und Bukett-
Untersuchung der Proben für die Zulassung von krankheit sowie bei manifestem
Handelssaatgut im Betrieb des Erzeugers und und latentem Befall durch das Ta-
für die Zulassung von Importsaatgut bei der bakrippenbräune-Virus 1,3
Grenzeinlaßstelle statt." bei leichtem Mosaik und bei la-
tentem Befall durch das X-Virus 0,8.
2. § 11 Nr. 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
2. Unreinheiten oder Mängel des Saatguts sind
„c) der Direktor der Landwirtschaftskammer nach Art und Umfang nur innerhalb des Rah-
Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter,". mens der folgenden Aufstellung zulässig:
3. § 16 erhält folgende Fassung: Gewicht
v.H.
,,§ 16 a) Kartoffelkrebs 0
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verord- b) Erdbesatz 1,0
nung tritt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts c) Sa,atgut mit schweren Beschädigun-
anderes bestimmen, am 1. April 1958 in Kraft. gen, die durch tierische oder me-
chanische Einwirkungen hervor-
(2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 56 der Anlage 1 gerufen sind, über 5 mm in die
gilt die Spalte 8 hinsichtlich der fluoreszieren- Knollenoberfläche eindringen und
den Keimlinge erst ab 1. April 1960. Bis dahin den Pflanzwert schädigen 3,0
sind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende d) Saatgut mit Naßfäule oder Frost-
Keimlinge nicht als Unreinheit anzusehen. schäden 0,25
(3) Bei Errechnung der Wertzahl nach Ziffer II e) Saatgut mit Kriankheiten, die den
Nr. 1 der Anlage 1 bleiben bis zum 1. Juli 1961 Pflanzwert schädigen, und zwar
von 100 untersuchten Knollen bis zu 20 durch starker Schorf (Buckelschorf, Tief-
das X-Virus latent befallene Knollen unberück- schorf), s,tarke Rhizoctonia, starke
Krätze, starke Ei,senfleckigkeit,
sichtigt."
starke Pfropfenbildung, starke Gla-
4. Anlage 1: sigkeU, Mißbildung (Zwiewuchrs in
Verbindung mit GLasigkeit), Alter-
a) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 21 Spalte 6 wird naria, Trockenfäule (Fusarium)
die Zahl „0,2" durch die Zahl „0,5" ersetzt. oder Braunfäule, Herzfäule, Pilz-
und Bakterienringfäule, Frost-,
b) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 31 erhält Spalte 2 Hitzenekrose, starke Schwarzflek-
folgende Fassung: kigkeit 2,0".
,,Futter- und Zuckerrüben, diploid".
5. Anlage 2:
c) In Ziffer I Buchstabe A werden hinter Num-
mer 31 folgende neue Nummern 31a und a) In Nummer 7 Spalte 5 wird die Zahl „ 1"
31 b eingefügt: durch die Zahl „0,4" ersetzt.
Spalte 1: 31a 31 b b) In Nummer 28 Spalte 5 wird die Zahl „0,3"
Spalte 2: Futter- und durch die Zahl „ 1" ersetzt.
Futter- und
Zuckerrüben, Zuckerrüben,
polyploid einkeimig 6. Anlage 3:
Spalte 3: 96 In Ziffer I erhält der Nachsatz zur Tabelle fol-
96
gende Fassung:
Spalte 4: 0,3 0,3
,,Bei Kartoffeln beträgt die Probemenge 130 Knol-
Spalte 5: len, bei Topinambur 25 kg je angefangene 150 dz,
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
bei Hopfen 100 SLecklingc'. je ,111gcfa.ngene 10 000 1 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97), wird vor
Stück und lwi Reben 1 v. II. des vor~Jestellten Be- Nummer 1 folgende neue Nummer 1 a eingefügt:
stundes."
„ 1 a. Agrostis spec. Straußgras
Artikel 4 außer gigantea Roth außer \Neißem
und intermedia und Mittlerem
§ 3 Abs. 3 der Kcnnzeichn ungsverordnung in der
C. A. Weber Straußgras".
Fassung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 487), geändert durch die Vierte Verordnung zur
Anderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete Artikel 6
des Saatgutwcsens vom 4. März 1958 (Bundes- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gesetzbl. I S. 97), erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,, (3) Bei Handels- und Importsaatgut sind die gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saat-
Plomben grün. Sie tragen auf der einen Seite die gutgesetzes auch im Land Berlin.
Aufschrift „Handelssaatgut" oder „Importsaatgut"
und auf der anderen Seite das Kennzeichen der nach Artikel 7
Landesrecht für den Silz des Antragstellers zustän- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
digen Stelle sowie die von dieser festzulegende
Nummer des Betriebs."
Artikel 8
Artikel 5 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1959, Arti-
kel 2 Nr. 3 jedoch erst am 1. Januar 1961 in Kraft.
In § 1 der Ersten Verordnung über Ausnahmen
für den Verkehr mit Saatgut vqm 20. Dezember (2) Plomben für Handels- und Importsaatgut, die
1954 (Bundesgesetzbl. l S. 485), geändert durch die der bisherigen Fassung des § 3 Abs. 3 der Kenn-
Vierte Verordnung zur Andcnmg von Rechtsvor- zeichnungsverordnung entsprechen, dürfen bis zum
schriften auf dem Cebiele clc!s Saatgutwesens vom 1. Juli 1961 aufgebraucht werden.
Bonn, den 4. März 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Zweite Verordnung
über Ausnahmen von Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Zweite Ausnahmeverordnung zur StVZO).
Vom 5. März 1959.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- § 2
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober- § 1 gilt nicht
sten Landesbehörden verordnet: · 1. bei Beförderung von Langholz,
2. für Anhänger, die nicht durch mehrachsige
Zugmaschinen oder durch Zugtiere gezogen
§ 1 werden,
Abweichend von § 41 Abs. 13 und § 65 der 3. für Fahrzeuge, deren Räder mit Wälzlagern
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen die ausgerüstet sind,
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwen- 4. für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht einschließ-
deten eisenbereiften Anhänger, die für wechselnden lich Ladung 3 Tonnen übersteigt.
Zug durch Gespann oder Zugmaschine eingerichtet
§ 3
und vor dem 1. Oktober 1958 erstmals in den Ver-
kehr gebracht worden sind, nicht mit einer Bremse (1) ·wenn mehrere Fahrzeuge der in § 1 bezeich-
ausgerüstet zu sein, wenn sie in den in der· Anlage neten Art zu einem Zug verbunden werden, gilt
bezeichneten Flachlandgebieten verwendet werden. § 1 nur -unter folgenden Voraussetzungen:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959 85
1. Die SummE~ der Gesamtgewichte der hinter (2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn nur eihes der
der Zugmaschine o<for dem Gespann mit- miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht mit einer
gcf ührten Fahrzeuge darf 6 Tonnen nicht vorschriftsmäßigen Bremse ausgerüstet ist.
übersteigen.
§ 4
2. Das leichtere Fahrzeug muß hinter dem
schwereren mitgeführt werden. Bei der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Verwendung von Cespannfahrzeugen ist Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die Deichsel des hinteren Fahrzeugs so gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des
WC'.it auf odc~r unler das vordere Fahrzeug
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
19. Dezember' 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und
zu bringen, daß die ZurJlä.nge auf das ge-
mit Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf
ringst.mögliche Maß verkürzt wird; in Fäl-
len, in dem:n eine Verkürzung nicht mög- dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaft-
lich ist, durf ein zweites Gespannfahrzeug
pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
nicht angehJngt werden. S. 710) auch im Land Berlin.
3. Auf den ohne vorschriftsinäßige Bremse § 5
ausgerüstdc\n Pahrzeugen sind bei jeder Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Fahrt geei~Jnete Geräte zum Feststellen
(z. B. Unterlegkeile, Sperrhölzer, Ketten) § 6
mitzunehmen, sofern die Fahrzeuge nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
über eine Feststellbremse (Spindelbremse) kündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
verJü~jen. 1963 außer Kraft.
Bonn, den 5. März 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Anlage
(zu§ 1)
I. Land Bremen
1. In der Stadtgemeinde Bremen
clie Gebiele der Ortsämter
Arstcn, Blockland, Borgfeld, Burglesum (beschränkt auf die Ortsteile
Burggrambke und Werderland), Habenhausen, Hemelingen (beschränkt
auf die Ortsteile Arbergen und Mahndorf), Horn-Lehe, Huchting, Ober-
neuland, Osterholz, Seehausen und Strom, mit Ausnahme der Bundes-
straße 75.
2. In der Stadtgemeinde Bremerhaven
die Ortsteile
Wulsdorf, Weddewarden und Leherheide.
II. Land Ni e de r s ach s e n
A. Niedersächsischer Verwaltungsbezi~k Braunschweig:
1. Der Landkreis Braunschweig (einschl.• der Exklave Thedinghausen)
mit Ausnahme des Gebiets östlich der Wabe und südlich der Eisen-
bahnlinie Braunschweig-Helmstedt;
2. im Landkreis Helmstedt
das Gebiet nördlich der Linie Nord-Steimke, Welpke, Warstedt
einschl. des Gebiets dieser Gemeinden; ·
3. in der kreisfreien Stadt Salzgitter
das Gebiet nördlich der Linie Immendorf, Watenstedt, Hallendorf,
Lesse einschl. dieser Stadtteile.
B. Niedersiichsischer Verwaltungsbezirk Oldenburg:
Der gesamte Verwaltungsbezirk
mit Ausnahme
des Gebiets der kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg
und Wilhelmshaven sowie der Stadt Nordenham
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
C. Regierungsbezirk Aurich:
Der gesamte Regierungsbezirk
mit A u s n a h m e
des Gebiets der kreisfreien Stadt Emden.
D. Regierungsbezirk Hannover:
1. Der Landkreis Gra.fschaft Diepholz,
2. der Landkreis Grafschaft Hoya,
3. der Landkreis Neustadt a. Rbge.,
4. der Landkreis Nienburg
mit Au s n a h m e
des Gebiets der Gemeinden Langendamm, Lemke, Loccum,
Münchehagen, Bad Rehburg und Oyle.
E. Regierungsbezirk Hildesheim:
1. Der Landkreis Hildesheim-Marienburg
mit Ausnahme
des Gebiets westlich des Stichkanals vom Mittellandkanal
nach Hildesheim und südlich der Bundesstraße 1 einschl. des
Gebiets der Gemeinden Feldbergen und Hoheneggelsen;
2. der Landkreis Peine
mit Ausnahme
des Gebiets der Stadt Peine.
F. Regierungsbezirk Lüneburg:
Der gesamte Regierungsbezirk
mit Ausnahme
des Gebiets der kreisfreien Städte Celle (außer den Ortsteilen
Klein-Hehlen und Wietzenbruch), Lüneburg und Wolfsburg so-
wie der Stadt Uelzen.
G. Regierungsbezirk Osnabrück:
1. Der Land.kreis Aschendorf/Hümmling,
2. der Landkreis Bersenbrück,
3. der l.andkreis Grafschaft Bentheim
mit Ausnahme
des Gebiets südlich der Linie Holt/Haar und Wengsel und
westlich der Bundesstraße 403 sowie des Gebiets der Städte
Bentheim und Schüttorf;
4. der Landkreis Lingen
mit Au s nahm e
des Gebiets der Stadt Freren sowie der Gemeinden Berge
und Emsbüren;
5. der Landkreis Meppen,
6. der Landkreis Wittlage
mit Au s n a h m e
des Gebiets südlich des Mittellandkanals.
H. Regierungsbezirk Stade:
Der gesamte Regierungsbezirk
mit Ausnahme
des Gebiets der kreisfreieh Stadt Cuxhaven und der Städte
Buxtehude, Rotenburg und Stade.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1959 87
III. La n d S c h 1e s w i g - Ho 1s t e in
Das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein
mit Ausnahme
der Städte Kiel, Flensburg, Schleswig, Kappeln, Lauenburg, Mölln,
Eutin
und folgende Ortsteile des Stadtbezirks Lübeck:
Reed<:e, Krummesse, Niemark, Wulfsdorf, Falkenhusen, Buntekuh,
Steinraderhof, Vorwerk, Brandenbaum, Israelsdorf (Walddorf),
Ivendorf, Teutendorf, Brodten, Genin, Nienhüsen, Beidendorf,
Oberbüssau, Vorrade, Kl. Grönau, Padelügge, Roggenhorst, Wes-
loe, Dänischburg, Dummersdorf, Pöppendorf, Rönnau, Gneversdorf,
Niendorf, Kronsforde, Blankensee, Niederbüssau, Mönkhof, Schön-
böken, Bültwisch, Borndied<:, Evershof.
IV. Land Nordrhein-Westfalen
A. Im Regierungsbezirk Düsseldorf:
1. die Kreise Dinslaken, Rees, Krefeld, Kempen, Geldern außer der
Gemeinde Herongen, Moers außer den Gemeinde11 Schaephuysen
und Rheurdt und den Ortschaften Alpen und Kamp;
2. im Kreis Kleve die Amtsbezirke Rindern und Griethausen, den
Amtsbezirk Kalkar nördlich der Bundesstraße 57, den Amtsbezirk
Till nördlich der Bundesstraße 57 und die Gemeinden Hülm, Hassum,
Hommersum, Nierswalde, Keppeln;
3. in den Kreisen Grevenbroich und N~uss die Gemeinden Dormagen,
Zons, Nienemheim, Norf, G!ehn, Holzheim, Kleinenbroich, Büttgen,
Kaarst und Büderich.
B. Im Regierungsbezirk Aachen:
die Kreise Heinsberg, Düren nördlich der Bundesstraße 264 und nord-
ostwärts der Bundesstraße 56, Jülich außer den Ortschaften Altdorf,
Bourheim, Boslar, Kirchberg und Koslar, Erkelenz außer den Gemein-
den Baal, Lövenich, Doversen, Hückelhoven, Myhl, Niederkrüchten und
der Ortschaft Rickelrath, Geilenkirchen außer den Gemeinden Ubach-
Palenberg, Scherpenseel, Zweibrüd<:en, Windhausen, Freienberg, Geilen-
kirchen, Süggerath, Müllendorf, Randerath, Brachelen, Beek und Prum-
mern.
C. Im Regierungsbezirk Köln:
1. den Kreis Bergheim westlich der Erft;
2. in den Kreisen Siegburg die Ämter Niederkassel, Sieglar, Troisdorf,
Siegburg (außerhalb des Stadtgebiets), Euskirchen die Ämter Gym-
nich und Lechenich und die Ortschaften Müggenhausen, Weides-
heim, Kleinbüllesheim, Dom-Esch, Strassfeld, Bonn-Land die Ämter
Med<:enheim und Ludendorf, das Amt Rheinbach außer den Gemein-
den Hilberath, Neukirchen, Qued<:enberg, Todenfeld, die Gemeinde
Hersel und der Ort Sechtern, Rheinisch-Bergischer Kreis das Gebiet
der Stadt Porz.
D. Im Regierungsbezirk Münster:
die Kreise Ahaus, Warendorf, Borken
mit Ausnahme
des Ortsteils Reken.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Dritte Verordnung zur Änderung
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 2. März 1959.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a 3. In § 8 Abs. 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
und Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung „Der Abzug .unterbleibt, wenn bewiesen oder
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- glaubhaft gemacht ist, daß der Abgeltungs-
gleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I betrag bis zum Ende dieses Zeitraums ent-
S. 403) und des Achten Gesetzes zur Änderung des richtet wurde."
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 809) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und
§2
§ 16 Abs. 8 des Feststellungsgesetzes verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Anwendung im Land Berlin
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Änderung der Sechsten Verordnung
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 44 des Fe_ststellungs-
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
gesetzes, Artikel VI des Vierten und§ 15 des Achten
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom auch im Land Berlin.
23. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133) in der Fas-
sung der Verordnung zur Änderung und Ergänzung § 3
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-
stellungsgesetzes vom 19. Februar 1957 (Bundes- Nichtanwendung im Saarland
gesetzbl. I S. 163) und der Zweiten Verordnung zur Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom
§ 4
15. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 250) wird wie
folgt geändert und ergänzt: Inkrafttreten
1. In Diese Verordnung tritt mit Wirkung voin Inkraft-
a) § 3 Abs. 1, treten der 6. FeststellungsDV in Kraft.
b) § 8 Abs. 1,
c) § 8 Abs. 2, Bonn, den 2. März 1959.
d) § 9 Abs. 1,
e) § 9 Abs. 2, Für den Bundeskanzler
f) § 14 Abs. 2 Nr. 1 Der Bundesminister der Justiz
wird hinter,,§ 2" jeweils eingefügt „Abs.1". Schäffer
2. In
Für den Bundesminister der Finanzen
a) § 6 Abs. 2, Der Bundesminister
b) § 6 Abs. 3 f ü r w i r t s c.h a f t l i c h e n B e s i t z d e s B u n d e s
wird,,§ 5 Abs. 5" ersetzt durch,,§ 5Abs.-6". Dr. Lindrath
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien.
Vom 27. Februar 1959.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegensei-
tigkeit verbürgt ist.
Bonn, den 27. Februar 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bez u q s preis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 \Jegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Dritte Verordnung zur Änderung
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 2. März 1959.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a 3. In § 8 Abs. 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
und Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung „Der Abzug .unterbleibt, wenn bewiesen oder
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- glaubhaft gemacht ist, daß der Abgeltungs-
gleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I betrag bis zum Ende dieses Zeitraums ent-
S. 403) und des Achten Gesetzes zur Änderung des richtet wurde."
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 809) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und
§2
§ 16 Abs. 8 des Feststellungsgesetzes verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Anwendung im Land Berlin
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Änderung der Sechsten Verordnung
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 44 des Fe_ststellungs-
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
gesetzes, Artikel VI des Vierten und§ 15 des Achten
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Feststellungsgesetzes (6. FeststellungsDV) vom auch im Land Berlin.
23. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 133) in der Fas-
sung der Verordnung zur Änderung und Ergänzung § 3
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Fest-
stellungsgesetzes vom 19. Februar 1957 (Bundes- Nichtanwendung im Saarland
gesetzbl. I S. 163) und der Zweiten Verordnung zur Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom
§ 4
15. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 250) wird wie
folgt geändert und ergänzt: Inkrafttreten
1. In Diese Verordnung tritt mit Wirkung voin Inkraft-
a) § 3 Abs. 1, treten der 6. FeststellungsDV in Kraft.
b) § 8 Abs. 1,
c) § 8 Abs. 2, Bonn, den 2. März 1959.
d) § 9 Abs. 1,
e) § 9 Abs. 2, Für den Bundeskanzler
f) § 14 Abs. 2 Nr. 1 Der Bundesminister der Justiz
wird hinter,,§ 2" jeweils eingefügt „Abs.1". Schäffer
2. In
Für den Bundesminister der Finanzen
a) § 6 Abs. 2, Der Bundesminister
b) § 6 Abs. 3 f ü r w i r t s c.h a f t l i c h e n B e s i t z d e s B u n d e s
wird,,§ 5 Abs. 5" ersetzt durch,,§ 5Abs.-6". Dr. Lindrath
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen des Königreichs Belgien.
Vom 27. Februar 1959.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung von Belgien die Gegensei-
tigkeit verbürgt ist.
Bonn, den 27. Februar 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bez u q s preis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 \Jegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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