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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1959 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
26. 2. 59 Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
26. 2. 59 Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen.
Vom 26. Februar 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- tel des Mehrbetrages. Mehrbetrag im Sinne die-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ser Vorschrift ist der Unterschied zwischen dern
Arbeitseinkommen und dem nach Absatz 1 un-
Artikel 1 pfändbaren Betrag. Gewährt der Schuldner sei-
nem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem
1. § 850c der Zivilprozcßordnunq erhält folgende Verwandten oder einem unehelichen Kinde
Fassung: Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Teil
,, § 850 C des Mehrbetrages
(1) Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, für die erste Person, der Unterhalt zu gewähren
der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist ist, um weitere zwei Zehntel und
unpfändbar
für jede weitere Person, der Unterhalt zu gewäh-
bis zu 182 DeutschE~ Mark monatlich ren ist, um ein weiteres Zehntel.
bei Auszahlung für Monatl~ oder
Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrages
Brucbteile von Monaten, darf jedoch neun Zehntel des Mehrbetrages nicht
bis zu 42 Deutsche Mark wi.ichentlich übersteigen."
bei Auszahlung für Wochen,
2. § 850 e Nr. 4 der Zivilprozeßordnung erhält fol-
bis zu 7 Deutsche Mark täglich
bei Auszahlung für Tage.
gende Fassung:
„ 4. Im Falle des § 850 c Abs. 3 ist
Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem
früheren Ehegatten, einem Verwandten oder das Arbeitseinkommen des Schuldners für die
einem unehelichen Kinde Unterhalt, so bleiben Berechnung des pfändbaren Teils bei Aus-
bis zum Gesamtbetrag von monatlich 260 Deut- zahlung für Monate auf einen durch 10 Deut-
sche Mark (wöchentlich 60 Deutsche Mark, täglich sche Mark, bei Auszahlung für Wochen auf
10 Deutsche Mark) wegen jeder Person, der einen durch 2 Deutsche Mark, bei Auszahlung
Unterhalt zu gewähren ist, weitere 13 Deutsche für Tage auf einen durch 0,40 Deutsche Mark
Mark monatlich (3 Deutsche Mark wöchentlich, und
· 0,50 Deutsche Mark täglich) unpfändbar. der Pfändungsbetrag bei Auszahlung des Ein-
(2) Ubersteigt das Arbeitseinkommen die nach kommens für Monate auf einen durch 2 Deut-
Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sche Mark, bei Auszahlung für Wochen aU:f
sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich einen durch 0,50 Deutsche Mark und bei Aus-
800 Deutsche Mark (wöchentlich 180 Deutsche zahlung für Tage auf einen durch 0, 10 Deut-
Mark, täglich 30 Deutsche Mark) der pfändbare sche Mark teilbaren Betrag
Betrag unter Berücksichtigung der Unterhalts- nach unten abzurunden."
pflichten des Schuldners nach der Tabelle, die
diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Es ge- 3. § 850 f der Zivilprozeßordnung erhält folgende
nügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Fassung:
Tabelle Bezug genommen wird. ,,§ 850 f
(3) Ubersteigt das Arbeitseinko:qimen die in (1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuld-
Absatz 2 genannten Beträge, so erhöht sich der ner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen
nach Absatz 1 unpfändbare Betrag um drei Zehn- der §§ 850 c, 850 d und 850 i pfändbaren Teil sei-
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
nes Arbeitseinkommens ausnahmsweise einen täglich 30 Deutsche Mark) aus der Tabelle zu
Teil belassen, wenn dies mit Rücksicht § 850 c Abs. 2 ergeben würde."
a) auf besondere Bedürfnisse des Schuld- 4. § 369 der Reichsabgabenordnung erhält folgende
ners ans persönlichen oder beruflichen Fassung:
Gründen oder ,,§ 369
b) auf besonders umfangreiche gesetzliche Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850
Unterhaltspflichten des Schuldners bis 852 der Zivilprozeßordnung und anderen ge-
geboten ist und überwiegende Belange des Gläu- setzlichen Bestimmungen für die Pfändung von
bigers nicht entgegenstehen. Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer auch für das Zwangsverfahren."
Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un-
erlaubten Handlung betrieben, so kann das Voll- Artikel 2
streckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den
pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-
Rücksicht auf die in § 850 c vorgesehenen Be- gebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsgrenzen
schränkungen bestimmen; dem Schuldner ist je- des bisher geltenden Rechts bemessen worden ist,
doch so viel zu belassen, wie er für seinen not- bleibt unberührt; jedoch hat auf Antrag des Schuld-
wendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner lau- ners das Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und
fenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Dberweisungsbeschluß den neuen Vorschriften ent-
sprechend zu ändern.
(3) Wird die Zwangsvollstreckung wegen ande-
rer als der in Absatz 2 und in § 850 d bezeichne-
Artikel 3
ten Forderungen betrieben, so kann das Voll-
streckungsgericht in den Fällen des § 850c Abs. 3 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
über die Beträge hinaus, die nach dieser Vor- Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
schrift pfändbar wären, auf Antrag des Gläubi- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
gers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Berlin.
Belange des Gläubigers und des Schuldners nach (2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
freiem Ermessen festsetzen. Dem Schuldner ist
jedoch mindestens so viel zu belassen, wie sich
bei einem Arbeitseinkommen von monatlich 800 Artikel 4
Deutsche Mark (wöchentlich 180 Deutsche Mark, Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Februar 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 51
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1)
Pfändbarer Betrag be1 Unterhaltspflicht') für
Nettolohn
monatlidi 0 5 6 und mehr
2 1 3 1 4 1 Personen
DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 184,99
185 bis 189,99 2,10
190 bis 194,99 5,60
195 bis 199,99 9,10
200 bis 204,99 12,60 0,50
205 bis 209,99 16,10 1,00
210 bis 214,99 19,60 1,50 0,20
215 bis 219,99 23,10 2,00 0,70
220 bis 224,99 26,60 2,50 1,20
225 bis 229,99 30,10 3,00 1,70 0,40
230 bis 234,99 33,60 3,50 2,20 0,90
235 bis 239,99 37,10 4,00 2,70 1,40 0,10
240 bis 244,99 40,60 4,50 3,20 1,90 0,60
245 bis 249,99 44,10 5,00 3,70 2,40 1,10
250 bis 254,99 47,60 5,50 4,20 2,90 1,60 0,30
255 bis 259,99 51,10 6,00 4,70 3,40 2,10 0,80
260 bis 264,99 54,60 6,50 5,20 3,90 2,60 1,30
265 bis 269,99 58,10 7,00 5,70 4,40 3,10 1,80 0,50
270 bis 274,99 61,60 7,50 6,20 4,90 3,60 2,30 1,00
275 bis 279,99 65,10 11,00 6,70 5,40 4,10 2,80 1,50
280 bis 284,99 68,60 14,50 7,20 5,90 4,60 3,30 2,00
285 bis 289,99 72,10 18,00 7,70 6,40 5,10 3,80 2,50
290 bis 294,99 75,60 21,50 8,20 6,90 5,60 4,30 3,00
295 bis 299,99 79,10 25,00 8,70 7,40 6,10 4,80 3,50
300 bis 304,99 82,60 28,50 9;20 7,90 6,60 5,30 4,00
305 bis 309,99 86,10 32,00 9,70 8,40 7,10 5,80 4,50
310 bis 314,99 89,60 35,50 10,20 8,90 7,60 6,30 5,00
315 bis 319,99 93,10 39,00 10,70 9,40 8,10 6,80 5,50
320 bis 324,99 96,60 42,50 11,20 9,90 8,60 7,30 6,00
325 bis 329,99 100,10 46,00 11,70 10,40 9,10 7,80 '- 6,50
330 bis 334,99 103,60 49,50 17,90 10,90 9,60 8,30 7,00
335 bis 339,99 107,10 53,00 21,40 11,40 10,10 8,80 7,50
340 bis 344,99 110,60 56,50 24,90 11,90 10,60 9,30 8,00
345 bis 349,99 114,10 60,00 28,40 12,40 11,10 9,80 8,50
350 bis 354,99 117,60 63,50 31,90 12,90 11,60 10,30 9,00
355 bis 359,99 121,10 67,00 35,40 13,40 12,10 10,80 9,50
360 bis 364,99 124,60 70,50 38,90 13,90 12,60 11,30 10,00
365 bis 369,99 128,10 74,00 42,40 14,40 13,10 11,80 10,50
370 bis 374,99 131,60 77,50 45,90 14,90 13,60 12,30 11.00
375 bis 379,99 135,10 81,00 49,40 17,80 14,10 12,80 11,50
380 bis 384,99 138,60 84,50 52,90 21,30 14,60 13,30 12,00
385 bis 389,99 142,10 88,00 56,40 24,80 15,10 13,80 12,50
390 bis 394,99 145,60 91,50 59,90 28,30 15,60 14,30 13,00
395 bis 399,99 149,10 95,00 63,40 31,80 16,10 14,80 13,50
400 bis 404,99 152,60 98,50 66,90 35,30 16,60 15,30 14,00
405 bis 409,99 156,10 102,00 70,40 38,80 17,10 15,80 14,50
410 bis 414,99 159,60 1Q5,50 73,90 42,30 17,60 16,30 15,00
415 bis 419,99 163,10 109,00 77,40 45,80 18,10 16,80 15,50
420 bis 424,99 166,60 112,50 80,90 49,30 18,60 17,30 16,00
425 bis 429,99 170,10 115,00 84,40 52,80 19,10 17,80 16,50
430 bis 434,99 173,60 117,50 87,90 56,30 24,70 18,30 17,00
435 bis 439,99 177,10 120,00 91,40 59,80 28,20 18,80 17,50
440 bis 444,99 180,60 122,50 92,80 63,30 31,70 19,30 18,00
445 bis 449,99 184,10 125,00 94,80 66,80 35,20 19,80 18,50
450 bis 454,99 187,60 127,50 96,80 68,70 38,70 20,30 19,00
455 bis 459,99 191,10 130,00 98,80 70,20 42,20 20,80 19,50
460 bis 464,99 194,60 132,50 100,80 71,70 45,20 21,30 20,00
465 bis 469,99 198,10 135,00 102,80 73,20 46,20 21,80 20,50
470 bis 474,99 201,60 137,50 104,80 74,70 47,20 22,30 21,00
475 bis 479,99 205,10 140,00 106,80 76,20 48,20 22,80 21,50
480 bis 484,99 208,60 142,50 108,80 77,70 49,20 23,30 22,00
') Zu berücksiditigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Pfändbarer Betrag beii Unterhaltspflicht •) für
Nettolohn
monatlich 6 und mehr
0 1
2 1
3 4 s Personen
--- --- --·--·-- 1 1 1 1
DM -DM DM DM DM DM DM DM
485 bis 4.89,99 212,10 145,00 110,80 79,20 50,20 23,80 22,50
490 bis 494,99 215,60 147,50 112,80 80,70 51,20 24,30 23,00
495 bis 499,99 219,10 150,00 114,80 82,20 52,20 24,80 23,50
500 bis 504,99 222,60 152,50 116,80 83,70 53,20 25,30 24,00
505 bis 509,99 226,10 155,00 118,80 85,20 54,20 25,80 24,50
51 0 bis 514,99 229,60 157,50 120,80 86,70 55,20 26,30 25,00
515 bis 519,99 233,10 160,00 122,80 8,8,20 56,20 26,80 25,50
520 bis 524,99 236,60 162,50 124,80 89,70 57,20 27,30 26,00
525 bis 529,99 240,10 165,00 126,80 91,20 58,20 27,80 26,50
530 bis 534,99 243,60 167,50 128,80 92,70 59,20 28,30 27,00
535 bis 539,99 247,10 170,00 130,80 94,20 60,20 28,80 27,50
5'10 bis 544,99 250,60 172,50 132,80 95,70 61,20 29,30 28,00
545 bis 549,99 254,10 175,00 134,80 97,20 62,20 29,80 28,50
550 bis 554,99 257,60 177,50 136,80 98,70 63,20 30,30 29,00
555 bis 559,99 261,10 180,00 138,80 100,20 64,20 30,80 29,50
560 bis 564,99 264,60 182,50 140,80 101,70 65,20 31,30 30,00
565 bis 569,99 268,10 185,00 142,80
1
103,20 66,20 31,80 30,50
570 bis 574,99 271,60 187,50 144,80 104,70 67,20 32,30 31,00
575 bis 579,99 275,10 190,00 146,80 106,20 68,20 32,80 3,1,50
580 bis 584,99 278,60 192,50 148,80 107,70 69,20 33,30 32,00
585 bis 589,99 282,10 195,00 150,80 109,20 70,20 33,80 32,50
590 bis 594,99 285,60 197,50 152,80 110,70 71,20 34,30 33,00
595 bis 599,99 289,10 200,or 154,80 112,20 72,20 3,4,80 3,3,50
600 bis 604,99 292,60 202,50 156,80 113,70 73,20 35,30 34,00
605 bis 6ü9,99 296,10 205,00 158,80 115,20 74,20 35,80 34,50
610 bis 614,99 299,60 207,50 160,80 116,70 75,20 36,30 35,00
615 bis 619,99 303,10 210,00 162,80 118,20 76,20 36,80 35,50
620 bis 624,99 306,60 212,50 164,80 119,70 77,20 37,30 36,00
625 bis 629,99 310,10 215,00 166,80 121,20 78,20 37,80 36,50
630 bis 534,99 313,60 217,50 168,80 122,70 79,20 38,30 37,00
635 bis 639,99 317,10 220,00 170,80 124,20 80,20 3,8,80 37,50
640 bis 644,99 320,60 222,50 172,80 125,70 81,20 39,30 38,00
645 bis 649,99 324,10 225,00 174,80 127,20 82,20 39,80 38,50
650 bis 654,99 327,60 227,50 176,80 128,70 83,20 40,30 39,00
655 bis 659,99 331,10 230,00 178,80 130,20 84,20 40,80 3 9,50
1
6fi0 bis 664,99 334,60 232,50 180,80 131,70 85,20 41,30 40,00
665 bis 669,99 338,10 235,00 182,80 133,20 8'6,20 41,80 40,50
670 bis 674,99 341,60 237,50 184,80 134,70 87,20 42,30 41,00
675 bis 679,99 345,10 240,00 186,80 136,20 88,20 42,80 41,50
6BO bis 684,99 348,60 242,50 188,80 137,70 89,20 43,30 42,00
685 bis 689,99 352,10 245,00 190,80 139,20 90,20 43,80 42,50
690 bis 694,99 355,60 247,50 192,80 140,70 91,20 44,30 43,00
695 bis 699,99 359,10 250,00 194,80 142,20 92,20 44,80 43,50
700 bis 704,99 362,60 252,50 196,80 143,70 93,20 46,30 44,00
705 bis 709,99 366,10 255,00 198,80 145,20 94,20 45,80 44,50
710 bis 714,99 369,60 257,50 200,80 146,70 95,20 4 6,30
1
45,00
715 bis 719,9'9 373,10 260,00 202,80 148,20 96,20 46,80 45,50
720 bis 724,99 376,60 262,50 204,80 149,70 97,20 47,30 46,00
725 bis 729,99 380,10 265,00 206,80 151,20 9'8,20 47,80 46,50
730 bis 734,99 383,60 267,50 208,80 152,70 99,20 48,30 47,00
735 bis 739,99 387,10 270,00 210,80 154,20 100,20 48,80 47,50
740 bis 744,99 390,60 272,50 212,80 155,70 1011,20 49,30 48,00
745 bis 749,99 394,10 275,00 214,80 157,20 102,20 49,80 48,50
750 bis 754,99 397,60 277,50 216,80 158,70 103,20 50,30 49,00
755 bis 759,99 401,10 280,00 218,80 160,20 104,20 50,80 49,50
760 bis 764,99 404,60 282,50 220,80 161,70 105,20 51,30 50,00
765 bis 769,99 408,10 285,00 22:2,80 163,20 106,20 51,80 50,50
770 bis 774,99 411,60 287,50 224,80 164,70 107,20 52,30 51,00
775 bis 779,99 415,10 290,00 226,80 166,20 108,20 52,80 51,50
780 bis 784,99 418,60 292,50 228,80 167,70 109,20 53,30 52,00
785 bis 789,99 422,10 295,00 230,80 169,20 1 io,20- 53,80 52,50
- 790 bis 794,99 425,60 297,50 232,80 170,70 111,20 54,30 53,00
79,5 bis 800,00 42,9,10 300,00 234,80 172,20 112,20 54,80 53,50
•) Zu berücksichtigen sLnd Unterhultsleistun,gen des Schuldners gegenüber seinem Bhe,gatten, einem früheren Eihe-
galten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 53
Nettolohn
wöchentlich o__ J ____ p1-r_·n_d_b_a:_e_r_B_,e_tr.,!_la_,g_b_e_1i-
3 U_n_t_e_rh..Lla_lt-s-pf_h_·:h_t_•_)_für-!..·l
_ _ _s__ 6 _Pu_e~_~_o:_e_e:_r
_,___
DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 42,99
43 b.is 43,99 0,70
44 bis 44,99 1,40
45 bis 45,99 2,10
46 bis 46,99 2,80 0,10
47 bis 47,99 3,50 0,20
48 bis 48,99 4,20 0,30
49 bis 49,99 4,90 0,40 0,10
50 bis 50,99 5,60 0,50 0,20
51 bis 51,99 6,30 0,60 0,30
52 bis 52,99 7,00 0,70 0,40 0,10
53 bis 53,99 7,70 0,80 0,50 0,20
54 bis 54,99 8,40 0,90 0,60 0,30
55 bis 55,99 9,10 1,00 0,70 0,40 0,10
56 bis 56,99 9,80 1,10 0,80 0,50 0,20
57 bis 57,99 10,50 1,20 0,90 0,60 0,30
58 bis 58,99 11,20 1,30 1,00 0,70 0,40 0,10
59 bis 59,99 11,90 1,40 1,10 0,80 0,50 0,20
60 bis 60,99 12,GO 1,50 1,20 0,90 0,60 0,30
61 bis 61,99 13,30 1,60 1,30 1,00 0,70 0,40 0,10
62 bis 62,99 14,00 1,70 1,40 1,10 0,80 0,50. 0,20
63 bis 63,99 14,70 1,80 1,50 1,20 0,90 0,60 0,30
64 bis 64,99 15,40 2,50 1,60 1,30 1,00 0,70 0,40
65 bis 65,99 16,10 3,20 1,70 1,40 1,10 0,80 0,50
66 bis 66,99 16,BO 3,90 1,80 1,50 1,20 0,90 0,60
67 bis 67,99 17,50 4,60 1,90 1,60 1,30 1,00 0,70
68 bis 68,99 18,20 5,30 2,00 1,70 1,40 1,10 0,80
69 bis 69,99 18,90 6,00 2,10 1,80 1..50 1,20 0,90
70 bis 70,99 19,60 6,70 2,20 1,90 1,60 1,30 1,00
71 bis 71,99 20,30 7,40 2,30 2,00 1,70 1,40 1,10
72 bis 72,99 21,00 8,10 2,40 2,10 1,80 1,50 1,20
73 bis 73,99 21,70 8,80 2,50 2,20 1,90 1,60 1,30
74 bis 74,99 22,40 9,50 2,60 2,30 2,00 1,70 1,40
75 bis 75,99 23,10 10,20 2,70 2,40 2,10 1,80 1,50
76 bis 76,99 23,80 10,90 3,40 2,50 2,20 1,90 1,60
77 bis 77,99 24,50 11,60 4,10 2,60 2,30 2,00 1,70
78 bis 78,99 25,20 12,30 4,80 2,70 2,40 2,10 1,80
79 bis 79,99 25,90 13,00 5,50 2,86 2,50 2,20 1,90
80 bis 80,99 26,60 13,70 6,20 2,90 2,60 2,30 2,00
81' bis 81,99 27,30 14,40 6,90 3,00 2,70 2,40 2,10
82 bis 82,99 28,00 15,10 7,60 3,10 2,80 2,50 2,20
83 bis 83,99 28,70 15,80 8,30 3,20 2,90 2,60 2,30
84 bis 84,99 29,40 16,50 9,00 3,30 3,00 2,70 2,40
85 bis 85,99 30,10 17,20 9,70 3,40 3,10 2,80 2,50
86 bis 86,99 30,80 17,90 10,40 3,50 3,20 2,90 2,60
87 bis 87,99 31,50 18,60 11,10 3,60 3,30 3,00 2,70
88 bis 88,99 32,20 19,30 11,80 4,30 3,40 3,10 2,80
89 bis 89,99 32,90 20,00 12,50 5,00 3,50 3,20 2,90
90 bis 90,99 ;13,60 20,70 13,20 5,70 3,60 3,30 3,00
91 bis 91,99 34,30 21,40 13,90 6,40 3,70 3,40 3,10
92 bis 92,99 35,00 22,10 14,60 7,10 3,80 3,50 3,20
93 bis 93,99 35,70 22,80 15,30 7,80 3,90 3,60 3,30
94 bis 94,99 36,40 23,50 16,00 8,50 4,00 3,70 3,40
95 bis 95,99 37,10 24,20 16,70 9,20 4,10 3,80 3,50
96 bis 96,99 37,80 24,90 17,40 9,90 4,20 3,90 3,60
97 bis 97,99 38,50 25,60 18,10 10,60 4,30 4,00 3,70
98 bis 98,99 39,20 26,30 18,80 11,30 4,40 4,10 3,80
99 bis 99,99 39,90 27,00 19,50 12,00 4,50 4,20 3,90
100 bis 100,99 40,60 27,50 20,20 12,70 5,20 4,30 4,00
101 bis 101,99 41,30 28,00 20,90 13,40 5,90 4,40 4,10
102 bis 102,99 42,00 28,50 21,60 14,10 6,60 4,50 4,20
103 bis 103,99 42,70 29,00 22,00 14,80 7,30 4,60 4,30
104 bis 104,99 43,40 29,50, 22,40 15,50 8,00 4,70 4,40
105 bis 105,99 44,10 30,00 22,80 16,20 8,70 4,80 4,50
106 bis 106,99 44,80 30,50 23,20 16,50 9,40 4,90 4,60
107 bis 107,99 45,50 31,00 23,60 16,80 10,10 5,00 4,70
•) Zu .b"erücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber- seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde.
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Pfändbarer Betrag be1 Unterhaltspflicht *) für
Nettolohn
wöchentlich 0 6 und mehr
2 3 4 5 Personen
1 1 1 1
DM DM DM DM DM DM DM DM
108 bis 108,99 46,20 31,50 24,00 17,10 10,80 5,10 4,80
109 bis 109,99 46,90 32,00 21,40 17,40 11,00 5,20 4,90
110 bi.s 110,99 47,GO 32,50 21,80 17,70 11,20 5,30 5,00
111 bis 111,99 48,30 33,00 25,20 18,00 11,40 5;40 5,10
112 bis 112,99 49,00 :n,so 25,60 18,30 11,60 5,50 5,20
113 bis 113,D9 49,70 34,00 26,00 18,60 11,80 5,60 5,30
114 bis 114,99 50,40 34,50 26,40 18,90 12,00 5,70 5,40
115 bis 115,99 51,10 35,00 26,80 19,20 12,20 5,80 5,50
116 bis 116,99 51,80 35,50 27,20 19,50 12,40 5,90 5,60
117 bis 117,99 52,50 36,00 27,60 19,80 12,60 6,00 5,70
118 bis 118,99 53,20 36,50 W,00 20,10 12,80 6,10 5,80
119 bis 119,99 53,90 37,00 28,40 20,40 13,00 6,20 5,90
120 bis 120,99 54,60 37,50 28,80 20,70 13,20 6,30 6,00
121 bis 121,99 55,30 38,00 2~:i,20 21,00 13,40 6,40 6,10
122 bis 122,99 56,00 38,50 29,60 21,30 13,60 6,50 6,20
123 bis 123,99 56,70 39,00 30,00 21,60 13,80 6,60 6,30
124 bis 124,99 57,40 39,50 30,40 21,90 14,00 6,70 6,40
125 bis 125,99 58,10 40,00 30,80 22,20 14,20 6,80 6,50
126 bis 126,99 58,80 40,50 31,20 22,50 14,40 6,90 6,60
127 bis 127,99 59,50 41,00 31,60 22,80 14,60 7,00 6,70
128 bis 128,99 60,20 41,50 32,00 23,10 14,80 7,10 6,80
129 bis 129,99 60,90 42,00 ·32,40 23,40 15,00 7,20 6,90
130 bis 130,99 61,60 42,50 32,80 23,70 15,20 7,30 7,00
131 bis 131,99 62,30 43,00 33,20 24,00 15,40 7,40 7,10
132 bis 132,99 63,00 43,50 33,60 24,30 15,60 7,50 7.20
133 bis 133,99 63,70 44,00 34,00 24,60 15,80 7,60 7,30
134 bis 134,99 64,40 44,50 34,40 24,90 16,00 7,70 7,40
135 bis 135,99 65,10 45,00 34,80 25,20 16,20 7,80 7,50
13G bis 136,99 65,80 45,50 35,20 25,50 16,40 7,90 7,60
137 bis 137 ,99 66,50 46,00 35,60 25,80 16,60 8,00 7,70
138 bis 138,99 67,20 46,50 36,00 26,10 16,80 8,10 7,80
139 bis 139,99 67,90 47,00 36,40 26,40 17,00 8,20 7,90
140 bis 140,99 68,60 47,50 36,80 26,70 17,20 8,30 8,00
141 bis 141,99 69,30 48,00 37,20 27,00 17,40 8,40 8,10
142 bis 142,99 70,00 48,50 37,60 27,30 17,60 8,50 8,20
143 bis 143,99 70,70 49,00 3i8,00 27,60 17,80 8,60 8,30
144 bis 144,99 71,40 49,50 38,40 27,90 18,00 8,70 8,40
145 bis 145,99 72,10 50,00 38,80 28,20 18,20 8,80 8,50
146 bis 146,99 72,80 50,50 39,20 28,50 18,40 8,90 8,60
147 bis 147,99 73,50 51,00 39,60 28,80 18,60 9,00 8,70
148 bis 148,99 74,20 51,50 40,00 29,10 18,80 9,10 8,80
149 bis 149,99 74,90 52,00 40,40 29,40 19,00 9,20 8,90
150 bis 150,99 75,60 52,50 40,80 29,70 19,20 9,30 9,00
151 bis 151,99 76,30 53,00 41,20 30,00 19,40. 9,40 9,10
152 bis 152,99 77,00 53,50 41,60 30,30 19,60 9,50 9,20
153 bis 153,99 77,70 54,00 42,00 30,60 19,80 9,60 9,30
154 bis 154,99 78,40 54,50 42,40 30,90 20,00 9,70 9,40
155 bis 155,99 79,10 55,00 42,80 31,20 20,20 9,810 9,50
156 bis 156,99 79,80 55,50 43,20 31,50 20,40 9,90 9,60
157 bis 157,99 80,50 56,00 43,60 31,80 20,60 10,00 9,70
158 bis 158,99 81,20 56,50 44,00 32,10 20,80 10,10 9,80
159 bis 159,99 81,90 57,00 44,40 32,40 21,00 10,20 9,90
160 bis 160,99 82,60 57,50 44,80 32,70 21,20 10,30 10,00
161 bis 161,99 83,30 58,00 45,20 33,00 21,40 10,40 10,10
162 bis 162,99 84,00 58,50 45,60 33,30 21,60 10,50 10,20
163 bis 163,99 84,70 59,00 46,00 33,60 21,80 10,60 10,30
164 bis 164,99 85,40 59,50 46,40 33,90 22,00 10,70 10,40
165 bis 165,99 86,10 60,00 46,80 34,20 22,20 10,80 10,50
166 bis 166,99 86,80 60,50 47,20 34,50 22,40 10,90 10,60
167 bis 167,99 87,50 61,00 47,60 34,80 22,60 11,00 10,70
168 bis 168,99 88,20 61,50 48,00 35,10 22,80 11,10 10,80
16 9
1
bis 169,99 88,90 62,00 48,40 35,40 23,00 11,20 10,90
170 bis 170,99 89,60 62,50 48,80 35,70 23,20 11,30 11,00
171 bis 171,99 90,30 63,00 49,20 36,00 23,40 11,40 11,10
172 bis 172,99 91,00 63,50 49,60 36,30 23,60 11,50 11,20
•) Zu berücksichti,gen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners ,gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, e,inem Verwandten oder einem unehelichen Kinde.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 55
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht•) für
Nettolohn
wöchentlidi 6 und mehr
0 2 3 4 5 Personen
1 1 1 1
DM DM DM DM DM DM DM DM
173 bis 173,99 91,70 64,00 50,00 36,60 23,80 11,60 11,30
174 bis 174,99 92,40 64,50 50,40 36,90 24,00 11,70 11,40
175 bis 175,99 93,10 65,00 50,80 37,20 24,20 11,80 11,50
176 bis 176,99 93,80 65,50 51,20 37,50 24,40 11,90 11,60
177 bis 177,99 94,50 66,00 51,60 37,80 24,60 12,00 11,70
178 bis 178,99 95,20 66,50 52,00 38,10 24,80 12,10 11,80
1.79 bis 180,00 95,90 67,00 52,40 38,40 25,00 12,20 11,90
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht•) für
Nettolohn
täglich 6 und mehr
0 2 3 4 5 Personen
1- 1 1 1
DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 7,19
7,20 bis 7,39 0,14
7,40 bis 7,59 0,28
7,60 bis 7,79 0,42 0,ül
7,80 bis 7,99 0,56 0,03
8,00 bis 8,19 0,70 0,05
8,20 bis 8,39 0,84 0,07 0,02
8,40 bis 8,59 0,98 0,09 0,04
8,60 bis 8,79 1,12 0,11 0,06 0,01
8,80 bis 8,99 1,26 0,13 0,08 0,03
9,00 bis 9,19 1,40 0,15 0,10 0,05
9,20 bis 9,39 1,54 0,17 0,12 0,07 0,02
9,40 bis 9,59 1,68 0,19 0,14 0,09 0,04
9,60 bis 9,79 1,82 0,21 0,16 0,11 0,06 0,01
9,80 bis 9,99 1,96 0,23 0,18 0,13 0,08 O,ü3
10,00 bis 10,19 2,10 0,25 0,20 0,15 0,10 0,05
10,20 bis 10,39 2,24 0,27 0,22 0,17 0,12 O,ü7 0,02
10,40 bis 10,59 2,38 0,29 0,24 0,19 0,14 0,09 0,04
10,60 bis 10,79 2,52 0,37 0,26 . 0,21 0,16 0,11 0,06
10,80 bis 10,99 2,66 0,51 0,28 0,23 0,18 0,13 0,08
11,00 bis 11,19 2,80 0,65 0,30 0,25 0,20 0,15 0,10
11,20 bis 11,39 2,94 0,79 0,32 0,27 0,22 0,17 0,12
11,40 bis 11,59 3,08 0,93 0,34 0,29 0,24 0,19 0,14
11,60 bis 11,79 3,22 1,07 0,36 0,31 0,26 0,21 0,16
11,80 bis 11,99 3,36 1,21 0,38 0,33 0,28 0,23 0,18
12,00 bis 12,19 3,50 1,35 0,40 0,35 0,30 0,25 0,20
12,20 bis 12,39 3,64 1,49 0,42 0,37 0,32 0,27 0,22
12,40 bis 12,59 3,78 1,63 0,44 0,39 0,34 0,29 0,24
12,60 bis 12,79 3,92 1,77 0,52 0,41 0,36 0,31 0,26
12,80 bis 12,99 4,06 1,91 0,66 0,43 0,38 0,33 0,28
13,00 bis 13,19 4,20 2,05 0,80 0,45 0,40 0,35 0,30
13,20 bis 13,39 4,34 2,19 0-,94 0,47 0,42 0,37 0,32
13,40 bis 13,59 4,48 2,33 1,08 0,49 0,44 0,3i9 0,34
13,60 bis 13,79 4,62 2,47 1,22 0,51 0,46 0,41 0,36
13,80 bis 13,99 4,76 2,61 1,36 0,53 0,48 0,43 0,38
14,00 bis 14,19 4,90 2,75 1,50 0,55 0,50 0,45 0,40
14,20 bis 14,39 5,04 2,89 1,64 0,57 0,52 0,47 0,42
14,40 bis 14,59 5,18 3,0::i 1,78 0,59 0,54 0,49 0,44
14,60 bis 14,79 5,32 3,17 1,92 0,67 0,56 0,51 0,46
14,80 bis 14,99 5,46 3,31 2,06 0,81 0,58 0,53 0,48
15,00 bis 15,19 5,60 3,45 2,20 0,95 0,60 0,55 0,50
15,20 bis 15,39 5,74 3,59 2,34 1,09 0,62 0,57 0,52
15,40 bis 15,59 5,88 3,73 2,48 1,23 0,64 0,59 0,54
15,60 bis 15,79 6,02 3,87 2,62 1,37 0,66 0,61 0,56
15,80 bis 15,99 6,16 4,01 2,76 1,51 0,68 0,63 0,58
16,00 bis 16,19 6,30 4,15 2,90 1,65 0,70 0,65 0,60
16,20 bis 16,39 6,44 4,29 3,04 1,79 0,72 0,67 0,62
16,40 bis 16,59 6,58 4,43 3,18 1,93 0,74 0,69 0,64
16,60 bis 16,79 6,72 4,55 3,32 2,07 0,82 0,71 0,66
•) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners ,gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde.
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Pfändbarer Betrng be1 Unterhaltspflicht •) für
Nettolohn
täglich 0 6 und mehr
5 P ersonen
1 2 1 3 4 1 1
DM DM DM DM DM DM DM DM
16,80 bis 16,99 6,86 4,65 3,46 2,21 0,96 0,73 0,68
17,00 bis 17,19 7,00 4,75 3;60 2,35 1,10 0,75 0,70
17,20 bis 17,39 7,14 4,85 3,68 2,49 1,24 0,77 0,72
17,40 bis 17,59 7,28 4,95 3,76 2,63 1,38 0,79 0,74
17,60 bis 17,79 7,42 5,05 3,84 2,73 1,52 0,81 0,76
17,80 bis 17,99 7,56 5,15 3,92 2,79 1,66 0,83 0,78
18,00 bis 18,19 7,70 5,25 4,00 2,85 1,80 0,85 0,80
18,20 bis 18,39 7,84 5,35 4,08 2,91 1,84 0,87 0,82
18,40 bis 18,59 7,98 5,45 4,16 2,97 1,88 0,89 0,84
18,60 bis 18,79 8,12 5,55 4,24 3,03 1,92 0,91 0,86
18,80 bis 18,99 8,26 5,65 4,32 3,09 1,96 0,93 0,88
19,00 bis 19,19 8,40 5,75 4,40 3,15 2,00 0,95 0,90
19,20 bis 19,39 8,54 5,85 4,48 3,21 2,04 0,97 0,92
19,40 bis 19,59 8,68 5,95 4,56 3,27 2,08 0,99 0,94
19,60 bis 19,79 8,82 6,05 4,64 ·3,33 2,12 1,01 0,96
19,80 bis 19,99 8,96 6,15 4,72 3,39 2,16 1,03 0,98
20,00 bis 20,19 9,10 6,25 4,80 3,45 2,20 l,05 1,00
20,20 bis 20,39 9,24 6,35 4,88 3,51 2,24 1,07 1,02
20,40 bis 20,59 9,38 6,45 4,96 3,57 2,28 1,09 1,04
20,60 bis 20,79 9,52 6,55 5,04 3,63 2,32 1,11 1,06
20,80 bis 20,99 9,66 6,65 5,12 3,69 2,36 1,13 1,08
21,00 bis 21,19 9,80 6,75 5,20 3,75 2,40 1,15 1,10
21,20 bis 21,39 9,94 6,85 5,28 3,81 2,44 1,17 1,12
2 1,40
1
bis 21,59 10,08 6,95 5,36 3,87 2,48 1,19 1,14
21,60 bis 21,79 10,22 7,05 5,44 3,93 2,52 1,21 1,16
21,80 bis 21,99 10,36 7,15 5,52 3,99 2,56 1,23 1,18
22,00 bis 22,19 10,50 7,25 5,60 4,05 2,60 1,25 1,20
22,20 bis 22,39 10,64 7,35 5,68 4,11 2,64 1,27 1,22
22,40 bis 22,59 10,78 7,45 5,76 4,17 2,68 1,29 1,24
22,60 bis 22,79 10,92 7,55 5,84 4,23 2,72 1,31 1,26
22,80 bis 22,99 11,06 7,65 5,92 4,29 2,76 1,33 1,28
23,00 bis 23,19 11,20 7,75 6,00 4,35 2,80 1,35 1,30
23,20 bis 23,39 11,34 7,85 6,08 4,41 2,84 1,37 1,32
23,40 bis 23,59 11,48 7,95 6,16 4,47 2,88 1,39 1,34
23,60 bis 23,79 11,62 8,05 6,24 4,53 2,92 1,41 1,36
23,80 bis 23,99 11,76 8,15 6,32 4,59 2,96 1,43 1,38
24,00 bis 24,19 11,90 8,25 6,40 4,65 3,00 1,45 1,40
24,20 bis 24,39 12,04 8,35 6,48 4,71 3,04 1,47 1,42
24,40 bis 24,59 12,18 8,45 6,56 4,77 3,08 1,49 1,44
24,60 bis 24,79 12,32 8,55 6,64 4,83 3,12 1,511 1,46
24,80 bis 24,99 12,46 8,65 6,72 4,89 3,16 1,53 1,48
25,00 bis 25,19 12,60 8,75 6,80 4,95 3,20 1,55 1,50
25,20 bis 25,39 12,74 8,85 6,88 5,01 3,24 1,57 1,52
25,40 bis 25,59 12,88 8,95 6,96 5,07 3,28 1,59 1,54
25,60 bis 25,79 13,02 9,05 7,04 5,13 3,32 1,61 1,56
25,8'0 bis 25,99 13,16 9,15 7,12 5,19 3,36 1,63 1,58
26,00 bis 26,19 13,30 9,25 7,20 5,25 3,40 1,65 1,60
26,20 bis 26,39 13,44 9,35 7,28 5,31 3,44 1,67 1,62
26,40 bis 26,59 13,58 9,45 7,36 5,37 3,48 1,69 1,64
26,60 bis 26,79 13,72 9,55 7,44 5,43 3,52 1,71 1,66
26,80 bis 26,99 13,86 9,65 7,52 5,49 3,56 1,73 1,68
27,00 bis 27,19 14,00 9,75 7,60 5,55 3,60 1,75 1,70
27,20 bis 27,39 14,14 9,85 7,68 5,61 3,64 1,77 1,72
27 ,40 bis 27 ,59 14,28 9,95 7,76 5,67 3,68 1,79 1,74
27,60 bis 27,79 14,42 10,05 7,84 5,73 3,72 1,81 1,76
27 ,80 bis 27 ,99 14,56 10,15 7,92 5,79 3,76 1,83 1,78
28,00 bis 28,19 14,70 10,25 8,00 5,85 3,80 1,85 1,80
28,20 bis 28,39 14,84 10,35 8,08 5,91 3,84 1,87 1,82
28,40 bis 28,59 14,98 10,45 8,16 · 5,97 3,88 1,89 1,84
28,60 bis 28,79 15,12 10,55 8,24 6,03 3,92 1,91 1,86
28,80 bis 28,99 15,26 10,65 8,32 6,09 3,96 1,93 1,88
29,00 bis 29,19 15,40 10,75 8,40 6,15 4,00 1,95 1,90
29,20 bis 29,39 15,54 10,85 8,48 6,21 4,04 1,97 1,92
29,40 bis 29,59 15,68 10,95 8,56 6,27 4,08 1,99 1,94
2'9,60 bis 29,79 15,82 11,05 8,64 6,33 4,12 2,01 1,96
29,80 bis 30,00 15,96 11,15 8,72 6,39 4,16 2,03 1,98
•) Zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen des Schuldners gegenüber seinem Ehegatten, einem früheren Ehe-
gatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 51
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen.
Vom 26. Februar 1959.
ERSTER TEIL Sechster Abschnitt
Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaß-
Luftfahrzeugrolle eingetragen sind nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 75 bis 77
Erster Abschnitt Siebenter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften ü her das Register-
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-
pfandrecht an einem Luftfahrzeug . . . . . . . §§ 1 bis 2'3
gen; Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 78 bis 97
Zweiter Abschnitt
Eintragung und Inhalt des Registerpfand- Achter Abschnitt
rechts an einem Luftfahrzeug . . . . . . . . . . . §§ 21 bis 46 Anwendbarkeit der Vorschriften anderer
Dritter Abschnitt Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 98 bis 102
Die Geltendmachung des Registerpfand-
rechts an einem Luftfahrzeug . . . . . . . . . . . §§ 47 bis 5,0
Vierter Abschnitt ZWEITER TEIL
Ubertragung, Änderung und Erlöschen des Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge §§ 103 bis 106
Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug §§ 51 bis 67
Fünfter Abschnitt
DRITTER TEIL
Die Erweiterung des Registerpfandrechts
auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen . . . . . . §§ 68 bis 74 Ubergangs- und Schlußbestimmungen . . . . §§ 1'07 bis 115
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wie die Eintragung des Registerpfandrechts in das
rates das folgende Gesetz beschlossen: Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erfor-
derlich.
ERSTER TEIL (2) Vor de,r Eintragung sind die Beteiligten an
Vorschriften für 1 uftfahrzeuge, die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen
die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind gerichtlich oder notariell beurkundet oder vor dem
Registergericht abgegeben oder bei diesem einge-
ERSTER ABSCHNITT reicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläu-
Allgemeine Vorschriften über das Register- biger eine•Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat,
pfandrecht an einem Luftfahrzeug die öffentlich" beurkundet oder öffentlich beglaubigt
worden ist.
§ 1
(3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht
Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luft- dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung be-
fahrzeug kann zur Sicherung einer Forderung in der schränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bin-
Weise belastet werden, daß der Gläubiger berech- dend geworden und der Antrag auf Eintragung bei
tigt ist, wegen einer bestimmten Geldsumme Befrie- dem Registergericht gestellt worden ist.
digung aus dem Luftfahrzeug zu suchen (Register-
pfandrecht).
§ 6
§ 2 Ein Bruchteil des Eigentums an einem Luftfahrzeug
Ein Registerpfandrecht kann auch für eine zu- kann mit einem Registerpfandrecht nur belastet wer-
künftige oder eine bedingte Forderung bestellt den, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers
werden. besteht.
§ 3 § 7-
Ein Registerpfandrecht kann auch in der Weise Die Bestellung eines Registerpfandrechts ist un-
bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu zulässig, solange das Luftfahrzeug mit einem Re-
dem das Luftfahrzeug haften soll, bestimmt, im gisterpfandrecht belastet ist, das im Wege der
übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
wird. Ist die Forderung verzinslich, so werden die eingetragen ist.
Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. § 8
Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung
§ 4 auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus
Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfand- einem anderen Papier, das durch Indossament über-
recht bestimmt sich nur nach der Forderung. tragen werden kann, kann ein Registerpfandrecht
nicht bestellt werden.
§ 5 § 9
(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die (1) Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes
Einiguhg des Eigentümers und des Gläubigers so- Luftfahrzeug kann nicht in anderer Weise mit
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
einem Recht belastet werden, als in diesem Gesetz das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte
vorgesehen ist. § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Luftfahrzeugen geführt. wird. Antragsberechtigt
ist nicht anzuwenden. ist der Eigentümer und jeder, der auf Grund eines
(2) Das glf~iche gilt, wenn das Luflfahrzeug in im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes Be-
der Luftfahrzcu~J rolle gelösch !., aber im Register für friedigung aus dem Luftfahrzeug verlangen kann,
Pfandrechte dn Luftfahrzeugen noch eingetragen ist. sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren
Titel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentümer
§ 10 des Luftfahrzeugs von Amts wegen zuzustellen.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung
oder Aufhebung eines Registerpfandrechts an § 14
einem Luftfahrzeug oder eines Rechtes an einem (1) Soweit der Erwerb eines Registerpfandrechts
Registerpfandrecht oder auf Anderung des Inhalts oder des Rechtes an einem solchen dem gegenüber,
oder des Ranucs eines dieser Rechte kann eine Vor- zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirk-
merkung in das Register eingetragen werden. Die sam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustim-
Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung mung zu der Eintragung oder Löschung verlangen,
eines künftigen oder einE~s bedingten Anspruchs die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung
zulässig. gesicherten Anspruchs erforderlich ist.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der (2) Das gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein
Vormerkung über das Luftfahrzeug oder das Recht Veräußerungsverbot gesichert ist.
getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den
Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. § 15
Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der (1) Ist im Register für jemanden ein Register-
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung pfandrecht oder ein Recht an einem solchen einge-
oder durch den Konkursverwalter erfolgt. tragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung (2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird
der Anspruoh gerichtet ist, bestimmt sich nach der vermutet, daß es nicht mehr besteht.
Eintragung der Vormerkung.
(4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung § 16
gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten (1) Zugunsten dessen, der ein Registerpfandrecht
nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. oder ein Recht an einem solchen durch Rechtsge-
schäft erwirbt, gilt der Inhalt des Registers, soweit
§ 11 er diese Rechte und das Eigentum an dem Luft-
(1) Die Vormerkung wird auf Grund einer einst- fahrzeug betrifft, als richtig, es sei denn, daß ein
weiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilli- Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen
gung dessen eingetragen, dessen Luftfahrzeug oder oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist.
Recht von der Vormerkung betroffen wircl. Für die Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im
einstweilige Verfügung braucht eine Gefährdung Register eingetragenes Recht (Satz 1) oder der
des zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft ge- Eigentümer in der Verfügung über das Luftfahrzeug
macht zu werden. zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeich- ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur
nung des zu sichernden Anspruchs auf die einst- wirksam, wenn sie aus dem Register ersichtlich oder
~eilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung dem Erwerber bekannt ist.
Bezug Qf~nomrnen werden. (2) Für die Kenntnis des Erwerbers ist die Zeit
der Stellung des Antrags auf Eintragung oder,
§ 12 wenn die Einigung erst später zustande kommt, die
Steht dem, dessen Luftfahrzeug oder dessen Recht Zeit der Einigung maßgebend.
von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede
zu, durch welche die Geltendmachung des durch die § 17
Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausge- § 16 gilt sinngemäß, wenn cm den, für den ein
schlossen wird, so kann er von dem. Gläubiger die Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen
Beseitigung der Vormerkung verlangen. ist, auf Grund dieses Rechtes eine Leistung bewirkt -
oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein
§ 13 nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenom-
(1) Ist der Cläubiger, dessen Anspruch durch die men wird, das eine Verfügung über das Recht ent-
Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im hält.
Vvege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht § 18
ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die (1) Steht der Inhalt des Registers, soweit er das
Ausschließung des Gläubigers eines Registerpfand- Eigentum, ein Registerpfandrecht, ein Recht an
rechts bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die einem solchen oder eine Verfügungsbeschränkung
Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald das Aus- der in § 16 Abs. 1 Satz 2 genannten Art betrifft,
schlußurteil erlassen ist. mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so
(2) Für das Aufgebotsverfahren gelten die beson- kann der, dessen Recht nicht oder nicht richtig ein-
deren Vorschriften in § 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4 getragen oder durch die Eintragung einer nicht be-
der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Zuständig ist stehenden Belastung oder Beschränkung beeinträch-
Nr. B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 59
tigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des (2) Wird das Registerpfandrecht für das Darlehen
Registc~rs von dem verlangen, dessen Recht durch einer Kreditanstalt eingetragen, deren Satzung von
die Berichtigung betroffen wird. der zuständigen Behörde öffentlich bekanntgemacht
worden ist, so genügt zur' Bezeichnung der außer
(2) Kann das Register erst bericb tigt werden,
den Zinsen. satzungsgemäß zu entrichtenden Neben-
nachdem das Recht des nach Absatz 1 Verpflichteten
leistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
eingetragen wordvn ist, so hat d iPser auf Verlang(~n
sein Rcc:hl eintragen zu lassc\n.
§ 25
§ 19
(1) Ist ein Luftfahrzeug mit mehreren Register-
\/Ver die Berichti~Jtrng verlcrn~JI, hat die Kosten der pfandrechten belastet, so bestimmt sich ihr Rang-
fü~richtigung des RPgisters und der dazu erforder- verhältnis nach der Reihenfolge der Eintragungen.
lichen Erklärungen zu tragen, sofern sich nicht aus Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann
einem zwischen ihm und dem Verpflichteten be- maßgebend, wenn die nach § 5 zur Bestellung des
stehenden Rechtsverhältnis etwas anderes ergibt. Registerpfandrechts erforderliche Einigung erst nach
der Eintragung zustande gekommen ist.
§ 20
(2) Eine abweichende Bestimmung des Rangver-
Die in § 18 besti lll rn len Ansprüche unterlie9cm hältnisses muß in das Register eingetragen werden.
nicht der Verjährung.
§ 21 § 26
(1) In den Fällen des § l8 k,mn ein Widerspruch (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich ge-
gegen die Richtigk0il dc!s Registers eingetragen ändert werden. Der nachträglichen Änderung des
werden. Rangverhältnisses steht es gleich, wenn der Rang
(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einst- eines bereits eingetragenen Registerpfandrechts
weiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilli- zugleich mit der Eintragung eines neuen Register-
gung des durch die Berichtigung des Registers Be- pfandrechts zu dessen Gunsten geändert wird.
troffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des
kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten
des Rechtes des WidersprechPTH]en glaubhaft ge- sowie die Eintragung in das Register erforderlich.
macht wird. Für die Einigung gilt § 5 Abs. 2, 3 sinngemäß.
§ 22
(3) Ist das zurücktretende Registerpfandrecht mit
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zu-
Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, stimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem
so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, Registergericht oder einem der Beteiligten gegen-
wenn die einstweilige Verfügung durch eine voll- über zu erklären; sie ist unwiderruflich.
streckbare Entscheidung aufgehoben wird.
(4) Der eingeräumte Vorrang geht nicht dadurch
verloren, daß das zurücktretende Registerpfand-
§ 23 recht erlischt.
(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten (5) Registerpfandrechte, die den Rang zwischen
unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht dem zurücktretenden und dem vortretenden Register-
für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender pfandrecht haben, werden durch die Rangänderung
Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. nicht berührt.
(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen ist, § 27
steht dem eingetragenen Recht gleich. (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung
des Luftfahrzeugs mit einem Registerpfandrecht die
Befugnis vorbehalten, ein anderes dem Umfang
ZWEITER ABSCHNITT nach bestimmtes Registerpfandrecht mit dem Rang
Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts vor jenem Registerpfandrecht eintragen zu lassen.
an einem Luftfahrzeug (2) Der Vorbehalt muß bei dem Registerpfandrecht
§ 24 eingetragen werden, das zurücktreten soll.
(3) Wird das Luftfahrzeug veräußert, so geht die
(1) Bei der Eintragung eines Registerpfandrechts
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forde- vorbehaltene Befugnis auf den Erwerber über.
rung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der (4) Ist das Luftfahrzeug vor der Eintragung des
Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten Registerpfandrechts, welchem der Vorrang beige-
sind, ihr Geldbetrag in das Register eingetragen lE,~gt ist, mit einem Registerpfandrecht ohne einen
werden; im Falle des § 3 müssen der Gläubiger entsprechenden Vorbehalt beiastet worden, so hat
und der Höchstbetrag in das Register eingetragen der Vorrang keine Wirkung, soweit das mit dem
werden. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Vorbehalt eingetragene Registerpfandrecht infolge
Rechtes und der I7orderung kann auf die Eintragungs- der Zwischenbelastung eine über den Vorbehalt
bewilligung Bezug genommen werden. hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 28 § 32
(1) Besteht für die Forderung ein Registerpfand- (1) Hat der Eigentümer oder für seine Rechnung
recht an mehreren Luftfahrzeugen oder an mehreren ein anderer für das Luftfahrzeug eine Versicherung
Anteilen eines Luftfahrzeugs, so haftet jedes Luft- genommen, so erstreckt sich das Registerpfandrecht
fahrzeug oder jeder Anteil für die ganze Forderung auf die Versicherungsforderung. · ·
(Gesamtregisterpfandrecht).
(2) Die für eine verpfändete Forderung geltenden
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind sinngemäß
Forderung auf die einzelnen Luftfahrzeuge oder anzuwenden; der Versicherer kann sich nicht darauf
Anteile in der Weise zu verteilen, daß jedes Luft- be·rufen, daß er ein aus dem Register ersichtliches
fahrzeug oder jeder Anteil nur für den zugeteilten Registerpfandrecht nicht gekannt habe. Der Ver-
Betrag haftet. Zur Verteilung ist die Erklärung des sicherer kann jedoch die Entschädigungssumme mit
Gläubigers und die Eintragung in das Register Wirkung gegen den Gläubiger an den Versicherungs-
erforderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht nehmer zahlen, wenn er oder der Versicherungs-
oder dem gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten nehmer den Eintritt des Schadens dem Gläubiger
sie erfolgt; § 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß. angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige
(3) Ist das Gesamtregisterpfandrecht mit dem Recht eine Frist von zwei Wochen verstrichen ist. Die
eines Dritten belastet, so ist zur Verteilung seine Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist;
Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem in diesem Fall wird die Frist von dem Zeitpunkt an
Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu gerechnet, in dem die Entschädigungssumme fällig
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. ist. Der Gläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem
Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen.
§ 29
§ 33
Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahr-
zeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung (1) Eine Zahlung des Versicherers auf die Ver-
sowie für die Kosten der Kündigung und der die sicherungsforderung ist dem Gläuhiger gegenüber
Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden wirksam, soweit sie zum Zweck der Wiederherstel-
Rechtsverfolgung. lung des Luftfahrzeugs bewirkt wird und die
Wiederherstellung des Luftfahrzeugs gesichert ist.
§ 30 Das gleiche gilt von Zahlungen des Versicherers
(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern der
Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann in § 75 bezeichneten Rechte, soweit die Befriedigung
das Registerpfandrecht ohne die Zustimmung der dieser Gläubiger gesichert ist.
im Rang gleich- oder nachstehenden Berechtigten (2) Die Haftung der Forderung gegen den Ver-
dahin erweitert werden, daß das Luftfahrzeug für sicherer erlischt, soweit das Luftfahrzeug wieder-
Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. hergestellt oder für Zubehörstücke Ersatz beschafft
(2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des worden ist. Das gleiche gilt, soweit Verpflichtungen
Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtig- des Eigentümers erfüllt worden sind, die von der
ten gleichfalls nicht erforderlich. Versicherung umfaßt waren und für die ein in § 75
bezeichnetes Recht bestand.
§ 31
§ 34
(1) Das Registerpfandrecht erstreckt sich auf das
Zubehör des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der Zu- (1) Hat der Gläubiger sein Registerpfandrecht bei
behörstücke, die nicht in das Eigentum des Eigen- dem Versicherer angemeldet, so hat dieser dem
tümers des Luftfahrzeugs gelangt sind. Die Zu- Gläubiger unverzüglich mitzuteilen, wenn die Prä-
behöreigenschaft einer Sache wird dadurch nicht mie nicht rechtzeitig gezahlt ist und aus diesem
ausgeschlossen, daß diese nur vorübergehend für Grunde dem Versicherungsnehmer eine Zahlungs-
den Betrieb des Luftfahrzeugs benutzt wird. frist bestimmt wird. Das gleiche gilt, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis nach dem Ablauf der Frist
(2) Zubehörstücke werden von der Haftung frei,
wegen unterbliebener Prämienzahlung gekündigt
wenn sie veräußert und von dem Luftfahrzeug ent-
wird.
fernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers
in Beschlag genommen worden sind. § 1121 Abs. 2 (2) Eine Kündigung, ein Rücktritt oder eine son-
des Bilrgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß. stige Tatsache, welche die vorzeitige Beendigung
des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wird
(3) Zubehörstücke werden von der Haftung frei,
gegenüber dem Gläubiger, der sein Registerpfand-
wenn ihre Zubehöreigenschaft in den Grenzen einer
recht dem Versicherer angemeldet hat, erst mit dem
ordnungsmäßigen Wirtschaft aufgehoben wird oder Ablauf von zwei Wochen wirksam, nachdem der
wenn sie in ein Ersatzteillager eingebracht werden. Versicherer ihm die Beendigung und, wenn diese
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten noch nicht eingetreten war, den Zeitpunkt der Be-
für die Bestandteile des Luftfahrzeugs sinngemäß endigung mitgeteilt oder der Gläubiger dies in an-
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Aufhebung der derer Weise erfahren hat. Dies gilt nicht, wenn das
Zubehöreigenschaft die Trennung und Entfernung Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger
von dem Luftfahrzeug tritt, sofern nicht die Entfer- Prämienzahlung gekündigt oder durch Konkurs des
nung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Versicherers beendet wird.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 61
(3) Trifft der Versicherer mit dem Versicherungs- (2) Das Luftfahrzeug haftet kraft des Register-
nehmer eine Vereinbarung, durch welche die Ver- pfandrechts für den Anspruch des Gläubigers auf
sicherungssumme oder der Um fang der Gefahr, für Erstattung der Beträge und ihrer Zinsen, die der
die der Versicherer haftet, gemindert wird, so gilt Gläubiger zur Entrichtung von Prämien oder son-
Absatz 2 Satz 1 sinngemäß. stigen dem Versicherer auf Grund des Versiche-
(4) Ist der Versicherungsverlrng unwirksam, weil rungsvertrags gebührenden Zahlungen verwendet
der Versicherungsnehmer ihn in der Absicht ge- hat.
schlossen hat, sich aus einer Dberversicherung oder § 39
einer Doppelversicherung einen rechtswidrigen Ver- (1) Ist infolge einer Verschlechterung des Luft-
mögensvorteil zu verschaflen, so kann der Ver- fahrzeugs oder seiner Einrichtungen die Sicberheit
sicherer gegenüber einem Gläubiger, der ihm sein des Registerpfandrechts gefährdet, so kann der
Registerpfandrecht angemeldet l1c1t, die Unwirksam- Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene Frist
keit nicht geltend machen . .Das Versicherungsver- zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach
hältnis endet jedoch dem Glüubiger gegenüber mit fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Gläubiger be-
dem Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Ver- rechtigt, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug
sicherer ihm die Unwirksamkeit mitgeteilt oder der zu suchen. Ist die Forderung unverzinslich und noch
Gläubiger sie in anderer Weise erfahren hat. nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur die
Summe, die mit Hinzurechnung der gesetzlichen
§ 35 Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fällig-
(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versiche- keit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
rern gemeinschaftlich versichert, so genügt die An- (2) Wirkt der Eigentümer auf das Luftfahrzeug in
meldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem solcher V\!eise ein, daß eine die Sicherheit des Re-
Versicherer, den der Eiqentümer dem Gläubiger g'isterpfandrechts gefährdende Verschlechterung des
als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Die- Luftfahrzeugs oder seiner Einrichtungen zu besor-
ser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitver- gen ist, oder unterläßt er die erforderlichen Vor-
sicherten mitzuteilen. kehrungen gegen derartige Einwirkungen Dritter
(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn oder gegen andere Beschädigungen, so hat das Ge-
der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Än- richt auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung
derung aber dem Versichc!rer nicht angezeigt hat, der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuord-
die Absendung eines einqeschriebenen Briefes nach nen; es kann, wenn andere Maßnahmen nicht aus-
der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung reichen, bestimmen, daß der Gläubiger berechtigt
des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeit- ist, sofort Befriedigung aus dem Luftfahrzeug zu
punkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungs- suchen.
änderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläu- (3) Einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs steht
biger zugegangen sein würde. es gleich, wenn Zubehörstücke, auf welche das Re-
gisterpfandrecht sich erstreckt, verschlechtert oder
§ 36 den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu-
wider von dem Luftfahrzeug entfernt werden.
Ist der Versicherer wegen eines Verhaltens des
Versicherungsnehmers oder des Versicherten, das
§ 40
nicht den Betrieb des Luftfahrzeugs betrifft, von
der Verpflichtung zur Leistung frei oder tritt er Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles vom Ver- Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Ver-
trag zurück, so bleibt gleichwohl seine Verpflich- schlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so
tung gegenüber dem Gläubiger bestehen. Dies gilt kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung
nicht, wenn der Versicherer von der Verpflichtung klagen.
zur Leistung deshalb frei ist, weil eine Prämie nicht § 41
rechtzeitig gezahlt ist. (1) Der Eigentümer kann gegen das Register-
pfandrecht die dem Schuldner gegen die Forderung
§ 37 zustehenden Einreden geltend machen. Er kann die
Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht das Re- dem Schuldner das Recht zusteht, das seiner Ver-
gisterpfandrecht auf ihn über. Der Ubergang kann bindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft an-
nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- zufechten. Die gleiche Befugnis hat der Eigentümer,
oder nachstehenden Gläubigers eines Registerpfand- solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung ge-
rechts, dem gegenüber die Verpflichtung des Ver- gen eine fällige Forderung des Schuldners befrie-
sicherers zur Leistung bestehengeblieben ist, gel- digen kann. Stirbt der Schuldner, so kann sich der
tend gemacht werden. Eigentümer nicht darauf berufen, daß der Erbe für
die Schuld nur beschränkt haftet.
§ 38 (2) Ist der Eigentümer nicht der Schuldner, so
(1) Der Versicherer muß fällige Prämien oder verliert er eine Einrede nicht dadurch, daß der
sonstige ihm auf Grund des Versicherungsvertrags Schuldner auf sie verzichtet.
gebührende Zahlungen vom Versicherten und vom
Gläubiger auch dann annehmen, wenn er nach den § 42
Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Zahlung (1) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer
zurückweisen könnte. Kündigung ab, so ist die Kündigung für das Re-
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
gisterpfandrecht nur wirksam, wenn sie von dem die ihm gegen das Registerpfandrecht zusteh~nden
Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigen- Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
tümer dem Gläubiger erklärt wird. Zugunsten des
Gläubigers gilt als Eigentümer, wer im Register als § 49
Eigentümer eingetragen ist. Solange di.e Forderung dem Ei9entümer gegen-
(2) Hat der JJigen tünwr weder einen Wohnsitz im über nicht fällig geworden ist, kann dieser dem
Inland noch clie Bestellun~J eines inländischen Be- Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zweck
vollmächtigten dem CläubigPr angezeigt, so hat der Befriedigung die Ubertragung des Eigentums
das Registergericht ihm auf Antrag des Gläubigers an dem Luftfahrzeug zu verlangen oder das Luft-
einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber der fahrzeug auf andere Weise als im Wege der
Gläubiger kündigen kann; das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung zu veräußern.
sein Aufenlhalt unbekannt ist oder der Gläubiger
ohne Fahrlässigkeit nicht weiß, wer der Eigentümer § 50
ist. (1) Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem
§ 43 Luftfahrzeug, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch
(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Luft-
zu befriedigen, wc>nn die Forderung ihm gegen- fahrzeug oder an den Gegenständen zu verlieren,
über fällig geworden oder wenn der Schuldner zur auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, be-
Leistung berechtigt ist. rechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, und zwar
(2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung. Das
durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung be- gleiche Recht steht dem Besitzer des Luftfahrzeugs
friedigen. oder der in § 31 genannten Sachen zu, wenn er
Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den
§ 44 Besitz zu verlieren.
(1) Ist der Eigenlümer nicht der Schuldner, so (2) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt,
geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die For- geht die Forderung auf ihn über. Der Ubergang
derung auf ihn über; der Ubergang kann nicht zum kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend ge-
Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. macht werden. Einwendungen des Schuldners aus
Einwendungen des Schuldners aus dem zwischen einem zwischen ihm und dem Dritten bestehenden
ihm und dem Eigentümer bestehenden Rechtsver- Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
hältnis bleiben unberührt.
(3) § 45 gilt sinngemäß.
(2) Besteht für die Forderung ein Gesamtregister-
pfandrecht, so gelten für dieses die Vorschriften
des § 64. VIERTER ABSCHNITT
§ 45 Ubertragung, Änderung und Erlöschen
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug
Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung
§ 51
des Registers oder zur Löschung des Registerpfand-
rechts erforderlichen Urkunden verlangen. (1) Mit der Ubertragung der Forderung geht das
Registerpfandrecht auf den neuen Gläubiger über.
§ 46 {2) Die Forderung kann nicht ohne das Register-
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraus- pfandrecht, das Registerpfandrecht kann nicht ohne
setzungen vor, unter denen ein Schuldner in Ver- die Forderung übertragen werden.
zug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugs- (3) Zur Abtretung der Forderung ist die Einigung
zinsen aus dem Luftfahrzeug. des bisherigen und des neuen Gläubigers hierüber
und die Eintragung in das Register erforderlich;
§ 5 Abs. 2, 3 gilt sinngemäß.
DRITTER ABSCHNITT
(4) Eine Forderung, zu deren Sicherung ein Re-
Die Geltendmachung des Registerpfartdrechts gisterpfandrecht der in § 3 bezeichneten Art be-
an einem Luftfahrzeug stellt ist, kann auch nach den für die Ubertragung
von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschrif-
§ 47
ten übertragen werden. Wird sie nach diesen Vor-
(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus schriften übertragen, so ist der Ubergang des Re-
dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die gisterpfandrechts ausgeschlossen.
sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege
der Zwangsvollstreckung suchen. § 52
(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der (1) Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund
Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahr- eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger
zeuge gunz oder zu einem Teil suchen. bestehenden Rechtsverhältnisses gegen das Regi-
sterpfandrecht zusteht, kann auch dem neuen Gläu-
§ 48 biger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der
Bei der Verfolgung des Rechtes aus dem Register- §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des
pfandrecht gilt zugunsten des Gläubigers als -Eigen- Registers gelten auch für diese Einrede.
tümer, wer im Register als Eigentümer eingetragen (2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere
ist. Das Re-cht des nicht eingetragenen Eigentümers, Nebenleistungen gerichlet ist, die nicht später als
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 63
in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentümer dend geworden und der Antrag auf Löschung bei
von der Dbertragung Kenntnis erlangt, oder dem dem Registergericht gestellt worden ist.
folgenden Vierteljahr fällig werden, kann sich der
(4) § 54 Abs. 2 gilt auch hier.
Gläubiger gegenüber den im Absatz 1 bezeichneten
Einreden nicht auf § 16 berufen.
§ 57
§ 53 Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der
Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Register-
(1) Soweit die Forderung auf Rückstände von Zin-
pfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus
sen oder anderen Nebenleistungen oder auf Er-
dem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen
stattung von Kosten der Kündi~Jtrng und Rechtsver-
Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht
folgung {§ 29) oder von den in § 38 Abs. 2 be-
erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung be-
zeichnelen Beträgen gerichtet ist, bestimmt sich die
friedigt wird.
Ubertrt1gung sowie das Rechtsverhältnis zwischen
dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach § 58
den für die Ubertragung von Forderungen gelten- Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch
den allgemeinen Vorschriften. welche die Geltendmachung des Registerpfandrechts
{2) Die Vorschriften des § 16 über den öffent- dauernd ausgeschlossen wird, so kann ·er verlan-
lichen Glauben des Registers gelten für die im Ab- gen, daß der Gläubiger das Regi,sterpfandrncht auf-
satz 1 bezeichneten Ansprüche nicht. gibt.
§ 59
§ 54 (1) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger, so
geht das Registerpfandrecht auf ihn über, soweit
(1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfand-
er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgän-
rechts ist die Einigung des Eigentümers und des
ger des Eigentümers Ersatz verlang•en kann.
Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung der Rechtsänderung in das Re- (2) Kann bei einem Gesamtregisterpfandrecht der
gister erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinn- Schuldner nur von dem Eigentümer eines der be-
gemäß. lasteten Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvor-
gänger dieses Eigentümers Ersatz' verlangen, so
(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht
geht das Registerpfandrecht nur an diesem Luft-
eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung er-
fahrzeug auf ihn über; an den übrigen Luftfahrzeu-
forderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht
gen erlischt es.
oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gun-
sten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. (3) Befriedigt der Schuldner den Gläubiger nur
zum Teil, so hat der dem Gläubiger verbleibende
Teil des Registerpfandrechts den Vorrang.
§ 55
(4) Der Befriedigung des Gläubigers steht es
(1) An die Stelle der Forderung, für welche das
gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer
Registerpfandrecht besteht, kann eine andere For-
derung gesetzt werden. Zu der Änderung ist die Person vereinigen.
Einigung des Gläubigers und des Eigentümers so- § 60
wie die Eintragung in das Register erforderlich; Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf
§ 5 Abs. 2, 3, § 54 Abs. 2 gelten sinngemäß. oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht
(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, so-
bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bis- weit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem
herigen Gläubiger des Registerpfandrechts zu so Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.
ist seine Zustimmung erforderlich; § 54 Abs. 2,
§ 56 Abs. 2, 3 gelten sinngemäß. § 61
Ist der Schuldner berechtigt, von dem Eigentü-
§ 56 mer Ersatz zu verlangen, falls er den Gläubiger be-
friedigt, so kann er, wenn der Gläubiger die
(1) Zur Aufhebung des Registerpfandrechts durch
Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs betreibt,
Rechtsgeschäft ist die Erklärung des Gläubigers,
ohne ihn unverzüglich zu benachrichtigen, die Be-
daß er das Registerpfandrecht aufgebe, und die
friedigung des Gläubigers wegen eines Ausfalls
Löschung des Registerpfandrechts im Register er-
forderlich. Die Erklärung ist dem Registergericht bei der Zwangsversteigorung verweigern, soweit
er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung
oder dem gegenübe,r abzugeben, zu dessen Gun-
sten sie erfolgt. einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf
unterble_iben, wenn sie untunlich ist.
(2) Vor der Löschung ist der Gläubiger an seine
Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Regi- § 62
stergericht gegenüber abgegeben oder dem, zu des- Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger
sen Gunsten sie erfolgt, eine Löschungsbewilligung befriedigt hat, das Registerpfandrecht erworben
ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges
öffentlich beglaubigt worden ist. rechtliches Interesse an der Berichtigung des Re-
(3) Die Erklärung des Gläubigers wird nicht da- gisters, so kann er verlangen, daß der Gläubiger
durch unwirksam, daß er in der Verfügung be- die zur Berichtigung des Registers erforderlichen
schränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bin- Urkunden ihm aushändigt.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 63 (2) Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils erlischt
(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit das Registerpfandrecht.
dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (3) Für das Aufgebotsverf ahren gelten die be-
(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange sonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1, §§ 985, 986
die Forderung besteht oder zugunsten eines Drit- Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
ten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für
Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Pfandrechte an Luftfahrzeugen ge,führt wird.
Luftfahrzeug betreiben; ZinsPn aus dem Luftfahr-
zeug gebühren ihm nicht. § 67
(1) Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des
§ 64 Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann
(1) Befriedigt der Eigentümer eines mit einem ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur
Gesamtregisterpfandrecht belasteten Luftfahrzeugs Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung
den Gläubiger und erwirbt er nach § 44 die Forde- berechtigt ist und den Betrag der Forderung für
rung, so geht das Registerpfandrecht nur an sei- den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur
nem Luftfahrzeug auf ihn über; an den übrigen Rücknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zin-
Luftfahrzeugen erlischt es. sen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Re-
gister eingetragen ist; Zinsen für eine frühere Zeit
(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger be-
als das vierte Kalenderjahr vor dem Erlaß eines
friedigt, von dem Eigentümer eines der anderen
Ausschlußurteils sind nicht zu hinterlegen.
Luftfahrzeuge oder von einem Rechtsvorgänger die-
ses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe (2) Mit dem Erlaß des Ausschlußurteils gilt der
des Ersatzanspruchs das Registerpfandrecht an dem Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vor-
Luftfahrzeug dieses Eigentümers auf ihn über; es schriften . des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
bleibt mit einem nach Absatz 1 übergegangenen Re- Hinterlegung die Befriedigung schon vorher einge-
gisterpfandrecht Gesamtregisterpfandrecht. treten ist.
(3) Wird der Gläubiger nur zum Teil befriedigt, (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterleg-
so hat das dem Gläubiger verbleföende Register- ten Betrag erlischt mit dem Ablauf von dreißig
~~andrecht den Vorrang vor einem dem Eigen- Jahren nach dem Erlaß des Ausschlußurteils, wenn
turner nach Absatz 1 oder 2 zufallenden Register- nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinter-
pfandrecht. legungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur Rück-
nahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur
(4) Der Befriedigung durch den Eigentümer steht
Rücknahme verzichtet hat.
es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigen-
tümer übertragen wird oder wenn sich Forderung (4) Für das Aufgebotsverfahren gelten die be-
und Schuld in der Person des Eigentümers vereini- sonderen Vorschriften in § 984 Abs. 1, §§ 985, 987
gen. der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Zuständig ist
das Gericht, bei dem das Registe,r für Pfandrechte
(5) Wird der Gläubiger im Wege der Zwangs-
an Luftfahrzeugen geführt wird.
vollstreckung aus einem der mit einem Gesamt-
registerpfandrecht belasteten Luftfahrzeuge befrie-
FUNFTER ABSCHNITT
digt, so gilt Absatz 2 sinngemäß.
Die Erweiterung des Registerpfandrechts
§ 65 auf Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) Ist ein Registerpfandrecht im Register zu Un- § 68
recht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch
(1) Das Registerpfandrecht an einem in de:r Luft-
des Gläubigers gegen den Eigentümer verjährt ist.
fahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug kann auf
(2) Das gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes ent- die Ersatzteile erweitert werden, die an einer ört-
standenes Registerpfandrecht nich, in das Register lich bezeichneten bestimmten Stelle (Ersatzteillager)
eingetragen worden ist. im Inland oder im Ausland jeweils lagern. Als Er-
§ 66 satzteile gelten alle zu einem Luftfahrzeug gehö-
renden Teile, Triebwerke, Luftschrauben, Funkge-
(1) Ist der Gläubige•r unbekannt, so kann er im
räte,, Bordinstrumente, Ausrüstungen und Ausstat-
Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
tungsgegenstände sowie Teile dieser Gegenstände,
ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich
ferner allgemein alle sonstigen Gegenstände ir-
auf das Registerpfanqrecht beziehenden Eintragung
gendwelcher Art, die zum Einbau in ein Luftfahr-
in das Register zehn Jahre verstrichen sind und
zeug als Ersatz entfernter Teile bereitgehalten
das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser
Frist von dem Eigentümer in einer nach § 208 des werden.
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Unterbrechung der (2) Zu der Erweiterung ist die Einigung des
Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintra-
ist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts gung der Erweiterung in das Register für Pfand-
auf Ersatzteile eingetragen, so beginnt die in Satz 1 rechte an Luftfahrzeugen erforderlich. § 5 Abs. 2, 3
bezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der letz- gilt sinngemäß.
ten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintra- § 69
gung. Besteht für die Forderung eine nach dem Der Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs ist
Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die gegenüber dem Gläubiger des Registerpfandrechts
Frist nicht vor dem Ablauf des Zahfongstages. oder eines Rechtes an diesem verpflichtet, an dem
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 65
Ersatzteillage,r die Erweiterung durch eine Bekannt- schritten der §§ 76, 77, sofern der Vorrang des
machung kenntlich zu machen, die das Register- Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens
pfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Re- vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzl?l. 1959 II S. 129) an-
gisters, an der es eingetragen ist, sowie den Namen zuerkennen ist.
und die Anschrift des Gläubigers angibt.
§ 76
§ 70 Das Recht gewährt dem Berechtigten im Verhält-
(1) Für die E:rweiterung, die Eintragung und das nis zu anderen Rechten an dem Luftfahrzeug die-
Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten selben Rechte wie ein Registerpfandrecht. Es geht
die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 jedoch allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug
bis 67 sinngemäß. im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in § 75
(2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luft- genannten Art an demselben Luftfahrzeug, so be-
fahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das stimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander nach
sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben. der umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch
die sie entstanden sind; sind sie durch dasselbe Er-
§ 71 eignis entstanden, so haben sie untereinander den
(1) Auf Grund der Erweiterung erstreckt sich das gleichen Rang.
Registerpfandrecht auf die zur Zeit der Erweite- § 77
rung oder später in das Ersatzteillager eingebrach-
(1) Zur Wahrung des Rechtes kann für den Be-
ten Ersatzteile. Dies gilt nicht für Ersatzteile, die
nicht in das fagentum des Eigentümers des be- rechtigten innerhalb von drei Monaten nach Ab-
lasteten Luftfahrzeugs gelangt sind. schluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen
ein Schutzverme·rk in das Register für Pfandrechte
(2) Ersatzteile werden von der Haftung nach Ab- an Luftfahrzeugen eingetragen werden.
satz 1 frei, wenn sie aus dem Ersatzteillager ent-
fernt werden, bevor sie in Beschlag genommen (2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden
worden sind. oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
mehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des
§ 72
Luftfahrzeugs verlangen, daß der, für - den der
Erstrecken sich nach § 71 mehrere Register- Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des
pfandrechte auf di,eselben Ersatzteile, so bestimmt Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem
sich ihr Rangverhältnis hinsichtlich der Ersatz- zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder
teile nach der Reihenfolge, in der die Erweiterun- eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.
gen in das Register eingetragen sind. § 25 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß.
SIEBENTER ABSCHNITT
§ 73
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen;
We,rden Ersatzteile, auf welche das Register- Verfahren
pfandrecht sich nach § 71 erstreckt, verschlechtert
oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt- § 78
schaft zuwider aus dem Lager entfernt, so steht Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
dies einer Verschlechterung des Luftfahrzeugs wird von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das
gleich. Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat, als Register-
§ 74 gericht geführt.
Erlischt ein Registerpfandrecht, das sich nach § 71 § 79
auf Ersatzteile eirstreckt, durch den Untergang oder
die Enteignung des belasteten Luftfahrzeugs oder Ein in der Luftfahrzeugrolle eingetragenes Luft-
durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung des fahrzeug wird in das Register eingetragen, wenn
belasteten Luftfahrzeugs, so besteht es hinsichtlich es ordnungsmäßig zur Eintragung angemeldet wird.
der vorher in das Ersatzteillager eingebrachten Er- Anmeldeberechtigt iist, wer als Eigentümer des Luft-
satzteile fort, soweit nicht die gesicherte Forderung fahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist
erloschen ist. oder auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine
Eintragung in das Register verlangen kann, sowie
der, zu dessen Gunsten ein Schutzvermerk nach § 77
SECHSTER ABSCHNITT einzutragen ist.
Rechte § 80
aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen (1) Be i der Anmeldung des Luftfahrzeugs sind an-
1
§ 75 zugeben
1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeug-
Begründet ein Anspruch wegen Entschädigung für
rolle, auf dem das Luftfahrzeug eingetra-
die Bergung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetra-
gen ist,
genen Luftfahrzeugs oder wegen außerordentlicher,
zur Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforder- 2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungs-
licher Aufwendungen nach den Gesetzen de,s Staa- zeichen des Luftfahrzeugs,
tes, in dem diese Maßnahmen zum Abschluß ge- 3. die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,
kommen sind, ein mit Vorrang ausgestattetes ding- 4. die Werknummer der Zelle des Luftf ahr-
liches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vor- zeugs,
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
5. der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Registerblatt für das Ersatzteillager nur eingetra-
Eigentümers nach der Eintragung in der gen, wenn auch die endgültige Eintragung hier vor-
Luftfahrzeugrolle. zunehmen ist.
(2) Der Anmeldende hat nachzuweisen, daß die § 85
Angaben mit den Eintragungen in der Luftfahrzeug- (1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das
rolle übereinstimmen. Wer das Luftfahrzeug als Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine
Eigentümer zur Eintragung anmeldet, hat glaubhaft Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Ab-
zu machen, daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs ist. schrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
§ 81 (2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im
Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug ge-
( 1) Jedes Luftfahrzeug erhält, bei der Eintragung
nommen ist.
eine besondere Stelle (Registerblatt). Das Register-
blatt ist für das Luftfahrzeug als das Register für (3) Im übrigen ist die Einsicht in die Register-
Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzusehen. akten sowie in die noch nicht erledigten Eintra-
gungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes
(2) Die Eintragung des Luftfahrzeugs hat die in
Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2
§ 80 Abs. 1 bezeichneten Angaben und den Tag der
gilt sinngemäß.
Eintragung zu enthalten.
'§ 86
§ 82 (1) Für Eintragungen in das Register gelten die
(1) Wird das Luftfahrzeug auf Grund der Anmel- Vorschriften des Dritten Abschnitts der Schiffs-
dung einer Person eingetragen, die auf Grund eines registerordnung vom 26. Mai 1951 (Bundesgesetzbl.
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Re- I S. 359) mit Ausnahme der Vorschriften in §§ 30,
gister verlangen kann oder zu deren Gunsten ein 31 Abs. 2, §§ 32, 33, 35, 43, 47, 53 und 58 sinn-
Schutzvermerk nach § 77 einzutragen ist, so hat das gemäß. Anmeldungen nach § 79 oder § 89 sowie
Registergericht bei der Eintragung des Luftfahr- Anträge nach § 93 bedürfen jedoch nicht der in
zeugs von Amts wegen einen Widerspruch gegen § 37 der Schiffsregisterordnung bezeichneten Form.
die Richtigkeit der Eigentumseintragung einzutra- (2) Ein neuer Eigentümer darf im Wege der Be,-
gen. Der Widerspruch wird nicht eingetragen oder richtigung des Registers nur eingetragen werden,
auf Antrag gelöscht, wenn glaubhaft gemacht wird, wenn nachgewiesen ist, daß die Berichtigung mit
daß das Luftfahrzeug Eigentum dessen ist, der als der Eintragung in der Luftfahrzeugrolle überein-
Eigentümer in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist. stimmt, oder wenn die Eintragung des Luftfahrzeugs
(2) Hat vor der Eintragung des Luftfahrzeugs ein in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist.
anderer dem Registergericht gegenüber der Ein-
tragung des in der Luftfahrzeugrolle Eingetragenen § 87
als Eigentümer mit der Begründung widersprochen, Wird für eine Forderung, die auf ausländische
daß er Eigentümer des Luftfahrzeugs sei, so kann Währung lautet und deren Gläubiger seinen ·wohn-
das Registergericht bei der Eintragung des Luft- sitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
fahrzeugs zugunsten des anderen einen Wider- Gesetzes.hat, ein Registerpfandrecht in das Register
spruch gegen die Richtigkeit der Eigentumseintra- eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung
gung eintragen. und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchst-
§ 83 betrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, in
ausländischer Währung angegeben werden.
Das Registergericht soll die Eintragung des Luft-
fahrzeugs in das Register dem Luftfahrt-Bundesamt,
dem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetra- § 88
genen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung (1) Dem Antrag, die Erweiterung eines Register-
widersprochen hat, bekanntmachen. pfandrechts an einem Luftfahrzeug auf Ersatzteile
in das Register einzutragen, ist ein Verzeichnis
§ 84 über die Art und die ungefähre Anzahl der Ersatz-
(1) Jedes Lager von Ersatzteilen, auf die sich ein teile beizufügen, die im Zeitpunkt der Antragstel-
Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 lung in dem Ersatzteillager lagern und dem Eigen-
e.rstreckt, erhält bei der ersten Eintragung, welche tümer des Luftfahrzeugs gehören.
die,se Ersatzteile betrifft, eine besondere Stelle (2) Ist das Ersatzteillager im Register nicht ein-
(Registerblatt). getragen, so hat der Antragsteller die Stelle, an der
(2) Die Eintragung des Ersatzteillagers hat die die Ersatzteile lagern, in dem Antrag so anzugeben,
Bezeichnung der Stelle, an der die Ersatzteile la- daß die Angabe als Bezeichnung des Ersatzteillagers
gern, und den Tag der Eintragung zu enthalten. bei dessen Eintragung dienen kann. Orte und
(3) Das Registerblatt ist für die Ersatzteile als das Grundstücke sollen nach ihrer amtlichen Bezeich-
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen anzu- nung, in Ermangelung solcher nach der ortsüblichen
sehen. Betrifft eine Eintragung das eingetragene Bezeichnung angegeben werden; die Ubereinstim-
Registerpfandrecht mitsamt dem Recht, das sich aus mung mit dieser Bezeichnung ist auf Verlangen des
der Erweiterung ergibt, so ist sie nur auf dem Re- Registergerichts glaubhaft zu machen.
gisterblatt für das Luftfahrzeug vorzunehmen. Dies (3) Mit der Eintragung nach § 68 Abs. 2 ist auf
gilt nicht für die Löschung einer Eintragung. Eine dem Regist~rblatt des Luftfahrzeugs die Erweite-
Vormerkung oder ein Widerspruch wird auf dem rung des Registerpfandrechts von Amts wegen er-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 67
kennbar zu machen. Das Erlöschen der Erweiterung § 94
ist dort von Amts wegen zu vermerken, soweit die (1) Die Eintragung <leis Ersatzteillagers kann von
Eintragung der Erweiterung auf dem Registerblatt Amts wegen gelöscht werden, wenn. alle anderen
des Ersatzteillagers gelöscht wird. Eintragungen in dem Registerblatt gelöscht sind.
(2) Wird die Eintragung des Ersatzteillagers ge-
§ 89 löscht, so soll das Registergericht dies demjenigen
(1) Der Schutzvermerk nach § Tl wird von Amts bekanntmachen, der bei der letzten Eintragung der
wegen eingetragen, wenn der Berechtigte das Recht Erweiterung eines Registerpfandrechts als Eigen-
ordnungsmäßig und H.!chtzeitig vor Ablauf der in tümer des belasteten Luftfahrzeugs eingetragen war.
§ 77 beslirnmtc!n Frist bei dem Registergericht an-
§ 95
meldet. Das Registergericht hat nicht zu prüfon, ob
das angcmeld ,\k Recht besteht. Zur Bezeichnung Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der
des angemeldelen Rechtes kmin in dem Schutzver- Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von
merk auf die Anmeldung Bezug genommen werden. Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten
sinngemäß.
(2) Die Anmeldung bedarf schriftlicher Form. Sie § 96
muß den Grund des Anspruchs, den Staat, in dem
(1) Der Bundesminister der Justiz erläßt mit Zu-
die Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahme zum Ab-
stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-
schluß gekommen ist, und den Zeitpunkt des Ab-,
vorschriften über die Einrichtung und die Führung
schlusses der Maßnahme bezeichnen.
des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
(3) Der Schulzvermerk wird gelöscht, wenn der
(2) Die sachliche Zuständigkeit der Registerbeam-
Berechtigte die Löschung bewilligt oder wenn dem
ten bestimmt die Landesjustizverwaltung.
Registergericht nachgewiesen wird, daß das Recht
erloschen oder nicht entstanden oder im Geltungs- § 97
bereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
ist.
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
§ 90 ordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein
(1) \Verden nach der Eintragung des Luftfahrzeugs Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das
in das Register Eintragungen in der Luftfahrzeug- ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekom-
rolle geändert, welche die in § 80 Abs. 1 bezeich- men ist, wiederhergestellt wird und nach dem ver-
neten Angaben betreffen, so hat das Luftfahrt- nichtete oder abhanden gekommene Urkunden er 0
Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die setzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet
entsprechenden Angaben in der Eintragung des oder Bezug nimmt. In der Rechtsverordnung kann
Luftfahrzeugs im Register zu berichtigen. auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur
(2) Betrifft das Ersuchen die Berichtigung durch Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an
Eintragung eines anderen Eigentümers, so gilt § 82 Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erfor-
Abs. 1 sinngemäß, wenn nicht der als Eigentümer derliche Eintragung ersetzt wird.
im Register Eingetragene der Berichtigung zustimmt.
ACHTER ABSCHNITT
§ 91 Anwendbarkeit
Wird die Eintragung eines im Register eingetra- der Vorschriften anderer Gesetze
gc~nen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle ge- § 98
löscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Register-
(1) Für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle
gericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.
oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
§ 92
eingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen
geltenden Vorschriften anderer Gesetze, soweit in
Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Wird ein
das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in Luftfahrzeug veräußert, dessen Belastung mit einem
die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luft- Registerpfandrecht aus dem Register für Pfandrechte
fahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, an Luftfahrzeugen ersichtlich ist, so ist § 936 des
die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenom- Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Registerpfand-
mene Eintragung w löschen. § 90 gilt sinngemäß. recht nicht anzuwenden.
(2) Die Vorschriften in § 223 Abs. 1, §§ 232, 401
§ 93
Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 439 Abs. 2, § 449 Abs. 2,
(1) Die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register §§ 509, 580 a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1795 Abs. 1
wird auf Antrag des als Eigentümer Eingetragenen Nr. 2, §§ 2114, 2168 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder seines Rechtsnachfolgers gelöscht, wenn alle gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die
Eintragungen gelöscht sind, dre nicht die in § 81 Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luft-
Abs. 2 bezeichneten Angaben sowie die Löschung fahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die
der Eintragung des Luftfahrzeugs in der Luftfahr- Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht
zeugrolle betreffen. an einem Luftfahrzeug tritt. Hierbei steht ein im
(2) Wird die Eintragung des Luftfahrzeugs im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen einge-
Register gelöscht, so soll das Registergericht dies tragenes Luftfahrzeug, dessen Eintragung in der
dem Luftfahrt-Bundesamt und dem als Eigentümer Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, einem in der Luft-
des Luftfahrzeugs Eingetragenen bekanntmachen. fahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug gleich.
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(]) Mit clcrs(:lbl'n Mdßgi..llw gelten die Vorschrif- ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls
ten in § 14 Abs. 2, §§ 24, l 1], l 14„ 193 Satz 2 der beizufügen. Als V ollstreckungsqericht ist das
Konkursordmm9 und § G Abs. 1 Satz 3, §§ 61, 63 Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 93 Abs. 4 der Vergleichsord- Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
nung sinngcrn~i!.L l)ic Vt'.r WL'.i~;ungen auf§ 3 Abs. 3,
2. Das Mindestgebot (§ 817 a ZPO) muß zugleich
§§ 16, 17 des Ce~PIZ(:S ("ilH!r RPchle an eingetrage-
die Registerpfandrechte, die dem Anspruch
nen Schiffen und :-;chiffc-,IJat1werkc'.n, die in Vor-
des Gläubigers im Range vorgehen, und die
schriften der Konkt11:::ord:wng und der Vergleichs-
aus dem Erlös zu deckenden Kosten der
ordnung entball.c11 sind, UPllen zugleich als Ver-
Zwangsvollstreckung decken. Bei der Fest-
weisunqcn auf (1 i (' (:n l.sprPd1cnden Vorschriften des
setzung wird ein Registerpfandrecht nur zu
§ 5 Abs. 3 und d Pr §§ 16, 17 di (:SC!s Cesctzes.
dem Teil berücksichtigt, der annähernd dem
Verhältnis des Wertes. des zu versteigernden
§ 99 Ersatzteils zu dem Wert sämtlicher Gegen-
(1) Die VorsdiriHen in §§ 5U, '.2Gß, 325 Abs. 4, stände entspricht, an denen das Registerpfand-
§§ 592, 688 Abs. l, §§ 787, 794 Abs. l Nr. 5, §§ 800 a, recht besteht; erstreckt sich das Registerpfand-
830 a, 837 a, 847 c1, 85:> a, 864, 8(;5, B70 a, ausgenornmen recht auch auf Ers-atzteile, die sich nicht im
dessen Absatz 3 Sa l.z l z wci ter Halbsatz, und in Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, so
§§ 895, 938, 941 dN Zivi1prozef:\ordnung gellen sinn- bleibt deren V\Tert außer Betracht. Die Fest-
gemäß mit der .f'vicdluab0, daß an die Stelle des ein- setzung des Mindestgebots kann nicht ange-
getragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle ein- fochten werden.
getragene Luf1Jahr1.eug und an die Stelle der Schiffs-
3. Das Vollstreckungsgericht hat die eingetra-
hypothek das Re~Jisterpfanclrecht an einem Luftfahr-
genen Gläubiger der Registerpfandrechte, die
zeug tritt; § 98 A lis. 2 Salz 2 ~Ji1t auch hierbei. Die
sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken
Zwangsvollstrcckunq in das Luftfahrzeug umfaßt
und dem Anspruch des Vollstreckungsgläubi-
nicht Ersatzteile, (111[ die sich ein Registerpfandrecht
gers vorgehen, aufzufordern, eine Berechnung
an dem Luftfahrzc:u~J nach § 71 erstreckt.
der Forderungen einzureichen, für die das
(2) Die Vollzicdrnng cles Arrestes in ein Luftfahr- Ersa tztei] kraft des Registerpfandrechts haftet.
zeug, das in der Lu ftfahrzcugrolle oder im Register Die Aufforderung ist unter Hinweis auf die
für Pfandrechte iHl Luftfahrzeugen eingetragen ist, nachstehenden Rechtsfolgen zuzustellen. Wird
wird dadurc.h bcw i 1k 1, tfoß der Gerichtsvollzieher die Berechnung nicht binnen einer Frist von
das Luftfahrzeug in ßf~vvacbung und Verwahrung einem Monat nach der Zustellung eingereicht,
nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung so wird das Registerpfandrecht bei der Fest-
eingetragen wircl; die Bewachung und Verwahrung setzung des Mindestgebots nur insoweit be-
unterbleibt, soweit nach den Vorschriften des Ge- rücksichtigt, als der Betrag der Forderungen
setzes über dir~ Unzulässiqkeit der Sicherungs- oder ihr Höchstbetrag aus dem Register er-
beschlagnahme von Luftfahrwugen vom 17. März sichtlich ist. Soweit der Betrag der berechneten
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 385) eine Pfändung un- Forderungen, der aus dem Register nicht er-
zulässig ist. Jn der Eintragung des Registerpfand- sichtlich ist, nicht binnen der Frist glaubhaft
rechts ist der nach § 923 der Zivilprozeßordnung gemacht wird, bleibt er auf Verlangen des Voll-
festgestellte GPldbetrag als Höchstbetrag zu be- streckungsgläubigers bei der Festsetzung des
zeichnen, für den das Luftfahrzeug haftet. Im übri- Mindestgebots unberücksichtigt.
gen gelten die Vorschriften des § 867 und des § 870_a
Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 der Zivilprozeß- 4. Der Gerichtsvollzieher hat den Erlös beim
ordnung sinngemüß. Der Antrag auf Eintragung des Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, soweit
Registerpfandrechts gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 er nicht seine Gebühren vorweg daraus ent-
der Zivilprozeßordnung als Vollziehung des Arrest- nehmen darf. Das Vollstreckungsgericht hat
befehls. den hinterlegten Betrag nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über das Verteilungs-
(3) § 942 Abs. 2 Satz 1 der Zi vilprozeßordnung ist verfahren zu verteilen. Am Verfahren betei-
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die ligt sind der Vollstreckungsgläubiger und alle
einstweilige Verfügung von dem Amtsgericht er- Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich
lassen werden kann, in dessen Bezirk das Luftfahrt- nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die
Bundesamt seinen Sitz hat. Stelle der Frist nach § 873 der Zivilprozeßord-
nung tritt eine Frist von einem Monat, die mit
§ 100
der Zustellung der Aufforderung beginnt. Bei
Für die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf der Verteilung werden die durch Registerpfand-
die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahr- rechte an dem Ersatzteil gesicherten Forderun-
zeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften gen nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem
über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen Wertverhältnis nach Nummer 2 Satz 2 ent-
mit folgenden Maßgaben: spricht. Bei der Berechnung der Forderungen
1. Vor der Versleigerung ist das Mindestgebot, eines Gläubigers von Registerpfandrechten,
auf das der Zuschlag erteilt werden darf, vom der bis zur Anfertigung des Teilungsplans der
Vollstreckungsgericht festzusetzen. Zum Zwecke an ihn gerichteten Aufforderung nicht· nach-
der Festsetzung des Mindestgebots hat der gekommen ist, wird der Betrag oder der
Gerichtsvollzieher die Pfändung dem Voll- Höchstbetrag zugrunde gelegt, der aus dem
streckungsgeri eh t anzuzeigen; der Anzeige Register ersichtlich ist.
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 69
§ 101 2. ein Recht zum Besitz dieses Luftfahrzeugs auf
Für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Grund eines für einen Zeitraum von sechs oder
Festsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der mehr Mona.ten abgeschlossenen Mietvertrages
vollen Gebühr nach dem Betrage der beizutreiben- oder
den Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem 3. ein besitzloses Pfandrecht, eine Hypothek oder
1
Nert der Sache, für die düs Mindestgebot fest- ein ähnliches Recht, das vertraglich. zur Siche-
gesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläu- rung einer Forderung bestellt ist,
biger, die Berechnung ihrer Forderungen einzu- so geht es allen anderen Rechten an dem Luftfahr-
reichen, soll erst nach Zahlung cler Gebühr /erlassen zeug vor, sofern es nach dem Recht des Staates, in
werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des dem das Luftfahrzeug zur Zeit der Begründung des
Gerichtskostengesetzes. Rechtes als staatszugehörig eingetragen war, gültig
§ 102 entstanden und in einem öffentlichen Register dieses
Staates eingetragen ist.
(1) Die Vorschriften in §§ 23, 38 Abs. 1 Nr. 5,
§§ 86, 87 Nr. 1, §§ 89, 90, 111 und 122 der Kosten-
ordnung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß § 104
an die Stelle des Schiffes das Luftfahrzeug, an die Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug ein
Stelle der Schiffshypothek das Registerpfand-recht Recht wegen Entschädigung für dessen Bergung
an einem Luftfahrzeug und an die Stelle des Schiffs- oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung des
registers das Register für Pfandrechte an Luftfahr- Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen, so geht
zeugen tritt. das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten
(2) Die Eintragung und die Löschung der Eintra- nach§ 103, vor, sofern der Vorrang des Rechtes nach
gung des Luftfahrzeugs oder des Ersatzteillagers Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni
sowie Eintragungen auf Grund der §§ 90 bis 92 und 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.
die Löschung einer solchen Eintragung im Register Bestehen mehrere solcher Rechte an demselben Luft-
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sind gebühren- fahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis unter-
frei. einander nach der umgekehrten Reihenfolge der Er-
(3) Für die Eintragung oder Löschung des Re- eignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie
gisterpfandrechts und für die Eintragung von Ver- durch dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie
änderungen, die sich auf das Registerpfandrecht untereinander. den gleichen Rang.
beziE!hen, ferner für die Eintragung oder Löschung
von Vormerkungen, Widersprüchen und Verfü- § 105
gungsbeschränkungen gelten die für die entspre- Erstreckt sich ein zur Sicherung einer Forderung
chenden Eintragungen im Grundbuch gegebenen - eingetragenes Recht, das nach § 103 mit Vorrang
Vorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, daß in anzuerkennen ist, auf Ersatzteile, die an einer be-
jedem Fall nur ein Viertel der vollen Gebühr er- stimmten Stelle lagern, so kann es hinsichtlich der
hoben wird. Für die Eintragung oder Löschung eines
Ersatzteiie nur geltend gemacht werden, wenn an
Schutzvermerks nach § 77 gelten die für die Eintra- dem Lagerungsplatz eine Bekanntmachung ange-
gung oder Löschung einer Vormerkung nach Satz 1
bracht ist, die das Recht, das Register, in dem es
· geltenden Vorschriften sinngemäß. eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift
(4) Für die Eintragung der Erweiterung des Re- des Berechtigten angibt.
gisterpfandrechts auf Ersatzteile oder die Löschung
dieser Eintragung wird ein Viertel der vollen Ge- § 106
bühr nach dem Nennbetrag der Schuld erhoben; der
von dem Gebührenschuldner glaubhaft gemachte (l) Es sind sinngemäß anzuwenden
Wert der Ersatzteile, auf die sich nach § 71 das Re- 1. auf die Zwangsvollstreckung in ausländi-
gisterpfandrecht erstreckt, ist maßgebend, wenn er sche Luftfahrzeuge die Vorschriften für
geringer ist. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle
Eintragung oder Löschung des Registerpfandrechts eingetragen sind,
die Eintragung oder Löschung der Erweiterung be- 2. auf die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile,
antragt, so wird die Gebühr nach Satz 1 nicht er- auf die sich das Recht an einem ausländi-
hoben. schen Luftfahrzeug erstreckt, die Vorschrif-
(5) Werden für Eintragungen in das Register für ten für Ersatzteile, auf die sich das Register-
Pfandrechte an Luftfahrzeugen Gebühren nach Ab- pfandrecht an einem inländischen Luftfahr-
satz 1, 3 oder 4 binnen zehn Jahren nach dem In- zeug nach § 71 erstreckt,
krafttreten dieses Gesetzes fällig, so sind sie nur 3. auf die Zwangsvollstreckung in eine For-
zur Hälfte zu erheben. derung, für die ein Recht an einem aus-
ländischen Luftfahrzeug besteht, die Vor-
ZWEITER TEIL schriften über die Zwangsvollstreckung in
Vorschriften für ausländische Luftfahrzeuge eine Forderung, für die ein Registerpfand-
recht im Register für Pfandrechte an Luft-
§ 103 fahrzeugen eingetragen ist,
Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug soweit sie nicht die Eintragung in der Luftfahr-
L ein Recht des Besitzers dieses Luftfahrzeugs, zeugrolle oder im Register für Pfandrnchte an Luft-
Eigentum durch Kauf zu erwerben, fahrzeugen voraussetzen.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Die Zwangsvollstreckung durch Eintragung § 109
eines Registerpfandrechts für die Forderung ist aus-
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und
gesd1lossen.
die Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:
(3) Bei der Vollziehung des Arrestes in ein aus-
1. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts erhält
ländisches Luftfahrzeug tritt an die Stelle der Eintra-
folgende Fassung:
gung eines Registerpfandrechts die Pfändung. Die
Pfändung begründet. ein Pfandrecht. an dem gepfän- ,,Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffs-
deten Luftfahrzeug; das Recht gewährt dem Gläubi- bauwerken und Luftfahr~eugen im Wege der
ger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Zwangsvollstreckung".
Rechte wie ein Registerpfandrecht. 2. Vor § 162 wird folgende weitere Uberschrift
(4) Bei der Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf eingefügt:
die sich ein Recht an einem ausländischen Luftfahr- „Erster Titel
zeug erst.reckt, das nach § 103 mit Vorrang anzu- Zwangsversteigeiung von Schiffen
,"!rkennen ist, werden bei der Festsetzung des und Schiffsbauwerken".
Mindestgebots und bei der Verteilung des Erlöses 3. Nach § 171 wird folgender Zweiter Titel ein-
nur die Rechte berücksichtigt, die in der Bekannt- gefügt:
machung an dem Lagerungsplatz angeführt. sind.
„Zweiter Titel
Rechte, für die eine Berechnung nicht innerhalb der
Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
dafür bestimmten Frist eingereicht ist, bleiben un-
berücksichtigt. § 171 a
(5) Wird über ein Recht im Sinne des § 103 nach Auf die Zwangsversteigerung eines in der
der Beschlagnahme verfügt und ist die Verfügung Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs
nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts
19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzu- entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht
erkennen, so ist sie dem Gläubiger gegenüber wirk- aus den §§ 171 b bis 171 g etwas anderes er-
sam, es sei denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt gibt. Das gleiche gilt für die Zwangsversteige-
der Verfügung Kenntnis von der Beschlagnahme rung eines in dem Register für Pfandrechte an
hatte. Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs,
dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle
DRITTER TEIL gelöscht ist.
Ubergangs- und Schlu.ßbesUmmungen § 171 b
§ 107 (1) Für die Zwangsversteigerung des Luft-
(1) Besteht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an fahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das
einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luft- Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
fahrzeug ein Pfandrecht oder wird nach dem In- Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
krafttreten dieses Gesetzes ein Luftfahrzeug, an dem (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des
ein Pfandrecht besteht, in die Luftfahrzeugrolle ein- Grundbuchs das Register für Pfandrechte an
getragen, so kann der Pfandgläubiger verlangen, Luftfahrzeugen.
daß der Eigentümer ihm für die Forderung, für die
das Pfandrecht besteht, ein Registerpfandrecht im § 171 C
Range vor anderen Registerpfandrechten bestellt. (1) Die Zwangsversteigerung darf erst an-
Das bestehende Pfandrecht erlischt, wenn das Luft- geordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in
fahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luft- das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
fahrzeugen eingetragen wird; der Anspruch des eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung
Pfandgläubigers nach Satz 1 bleibt unberührt. der Zwangsversteigerung kann jedoch schon
(2) Hat der Pfandgläubiger das Pfandrecht durch vor der Eintragung gestellt werden.
Pfändung erworben, so wird die Zwangsvollstrek- (2) Bei der Anordnung der Zwangsversteige-
kung nach Maßgabe der Vorschriften des § 99 fort-
rung hat das Gericht zugleich die Bewachung
gesetzt. und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuord-
§ 108 nen. Die Beschlagnahme wird auch mit der
§ 1024 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung erhält fol- Vollziehung dieser Anordnung wirksam.
gende Fassung: (3) Das Gericht kann zugleich mit der einst-
,, (1) Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, weiligen Einstellung des Verfahrens im Ein-
1104, 1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen verständnis mit dem betreibenden Gläubiger
Gesetzbuchs, des § 765 · des Handelsgesetzbuchs, anordnen, daß die Bewachung und Verwah-
des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrecht- rung einem Treuhänder übertragen wird, den
lichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, der §§ 6, das Gericht auswählt. Der Treuhänder unter-
13, 66, 67 des Ge:;etzes über Rechte an eingetrage- steht der Aufsicht des Gerichts und ist an die
nen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 13, ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebun-
66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen den. Das Gericht kann ihn im Einverständnis
können die Landesgesetze die Art der Veröffent- mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das
lichung des Aufgebots und des Ausschlußurteils so- Luftfahrzeug für Rechnung und im Namen
wie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in des Schuldners zu nutzen. Uber die Verwen-
§§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist." dung. des Reinertrages entscheidet das Gericht.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1959 71
In der Regel soll er nach den Grundsätzen § 171i
des § 155 verteilt werden. (1) In der dritten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
§ 171 d werden nur befriedigt Gebühren, Zölle, Bußen
und Geldstrafen auf Grund von Vorschriften
(1) In der Bestimmung des Versteigerungs-
über Luftfahrt, Zölle und Einwanderung.
termins soll das Luftfahrzeug nach dem Re-
gister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen be- (2) In der vierten Klasse (§ 10 Abs. 1 Nr. 4)
zeichnet werden. genießen Ansprüche auf Zinsen aus Rechten
nach § 103 des Gesetzes über Rechte an Luft-
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anord-
fahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundes-
nung ist unzulässig.
gesetzbl. I S. 57) das Vorrecht dieser Klasse
§ 171 e wegen der laufenden und der aus den letzten
Für die Zwangsversteigerung eines Luft- drei Geschäftsjahren rückständigen Beträge.
fahrzeugs, das mit einem Registerpfandrecht
in ausländischer Währung belastet ist, gelten § 171 k
folgende Sonderbestimmungen: Wird das Luftfahrzeug nach der Beschlag-
1. Die Terminbestimmung muß die Angabe, nahme veräußert oder mit einem Recht nach
daß das Luftfahrzeug mit einem Regi- § 103 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
sterpfandrecht in ausländischer Währung zeugen belastet und ist die Veräußerung oder
belastet ist und die Bezeichnung dieser Belastung nach Artikel VI des Genfer Ab-
Währung enthalten. kommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl.
2. In dem Zwangsversteigerungstermin 1959 II S. 129) anzuerkennen, so ist die Ver-
wird vor der Aufforderung zur Abgabe fügung dem Gläubiger gegenüber wirksam,
von Geboten festgestellt und bekannt- es sei denn, daß der Schuldner im Zeitpunkt
gemacht, welchen Wert das in auslän- der Verfügung Kenntnis von der Beschlag-
discher Währung eingetragene Register- nahme hatte.
pfandrecht nach dem amtlich ermittelten
§ 171 1
letzten Kurs in Deutscher Mark hat. Die-
ser Kurswert bleibt für das weitere Ver- (1) Das Vollstreckungsgericht teilt die An-
fahren maßgebend. ordnung der Zwangsversteigerung tunlichst
durch Luftpost der Behörde mit, die das Re-
3. Der bar zu zahlende Teil des geringsten
gister führt, in dem die Rechte an dem Luft-
Gebots wird in Deutscher Mark festge-
fahrzeug eingetragen sind.
stellt. Die Gebote sind in Deutscher
Mark abzugeben. (2) Der Zeitraum zwischen der Anberau-
mung des Termins und dem Termin muß min-
4. Der Verteilungsplan wird in Deutscher
destens sechs Wochen betragen. Die Zustellung
Mark aufgestellt.
der Terminsbestimmung an Beteiligte, die im
5. Wird ein Gläubiger eines in ausländi- Ausland wohnen, wird durch Aufgabe zur
scher Währung eingetragenen Register- Post bewirkt. Die Postsendung muß mit der Be-
pfandrechts nicht vollständig befriedigt, zeichnung „Einschreiben" versehen werden.
so ist der verbleibende Teil seiner For- Sie soll tunlichst durch Luftpost befördert
derung in der ausländischen Währung werden. Der betreffende Gläubiger hat die be-
festzustellen. Die Feststellung ist für die vorstehende Versteigerung mindestens einen
Haftung mitbelasteter Gegenstände, für Monat vor dem Termin an dem Ort, an dem
die Verbindlichkeit des persönlichen d_as Luftfahrzeug eingetragen ist, nach den
Schuldners und für die Geltendmachung dort geltenden Bestimmungen öffentlich be-
des Ausfalls im Konkurs maßgebend. kanntzumachen.
§ 171 f § 171 m
§ 169 gilt für das Luftfahrzeug entsprechend. Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zu-
schlags ist binnen sechs Monaten einzulegen.
§ 171 g Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zuläs- einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur
sigen Verwaltung tritt die gerichtliche Be- noch darauf gestützt werden, daß die Vor-
wachung und Verwahrung des versteigerten schriften des § 171 1 Abs. 2 verletzt sind.
Luftfahrzeugs .
(2) Das Gericht hat die getroffenen· Maß- § 171 n
regeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fort- Erlischt durch den Zuschlag das Recht zum
setzung erforderliche Geldbetrag nicht vor- Besitz eines Luftfahrzeugs auf Grund eines
geschossen wird. für einen Zeitraum von sechs oder mehr Mo-
§ 171 h naten abges~hlossenen Mietvertrages, so gel-
ten die Vorschriften über den Ersatz für einen
Auf die Zwangsversteigerung eines auslän-
Nießbrauch entsprechend."
dischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften
in§§ 171 a bis 171 g entsprechend anzuwenden, 4. § 181 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
soweit sich nicht aus den §§ 171 i bis 171 n ,,Die Zwangsversteigerung eines Grund-
anderes ergibt. stücks, Schiffes, Schiffsbauwerks oder Luft-
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
fahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn setzes über Rechte an Luftfahrzeugen
der Antragsteller als Eigentümer im Grund- sowie die Eintragung und die Löschung
buch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister eines Widerspruchs in den dem § 56
oder im Register für Pfandrechte an Luftfahr- der Schiffsregisterordnung entsprechen-
zeugen eingetragen oder Erbe eines eingetra- den Fällen; ·
genen Eigentümers ist oder wenn er das Recht 3. die Eintragung eines Ersatzteillagers
des Eigentümers oder des Erben auf Auf- und ihre Löschung;
hebung der Gemeinschaft ausübt."
4. die Eintragung und die Löschung eines
§ 110 Schutzvermerks nach § 77 des Ge-
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen.
Für die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen
gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird die
über die Zwangsversteigerung von Grundstücken Eintragung im Register durch den Rechtspfleger
sinngemäß. unterzeichnet. Das gleiche gilt, wenn der Richter
§ 111 auf eine Vorlage (§ 5) eine Eintragung in das
Register verfügt hat."
§ 28 des Gesetzes über die Kosten der Gerichts-
vollzieher vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 887) § 113
erhält folgende Fassung:
§ 55 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes vom
,,§ 28 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) erhält
Für die Bewachung und Verwahrung eines Schiffes, folgende Fassung:
eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs „Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das
(§§ 165, 170, 170a, 171, 171c, 171g, 171h des Ge- Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden;
setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines
verwallung, § 99 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- Grundstücks, eines eingetragenen Schiff es oder
setzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar Schiffsbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle
1959 -- Bundesgeselzbl. I S. 57) wird eine Gebühr von oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
12 Deutsche Mark erhoben. Wird der Auftrag, nach- eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anfor-
dem sich der Gerichtsvollzid1er an Ort und Stelle derung einer Sache veranlaßt, auf die sich ein Grund-
begeben hat, nicht durchgeführt, weil er zurückge- pfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein Register-
nommen ist, die Zwangsvollstreckung nach§ 775 der pfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf
Zivilprozeßordnung einzustellen ist oder der Ge- das Verteilungsverfahren die Vorschriften über die
richtsvollzieher das Schiff, das Schiffsbauwerk oder Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsverstei-
das Luftfahrzeug nicht vorgefunden und dies im gerung sinngemäß anzuwenden."
Protokoll vermerkt hat, so wird eine Gebühr von
6 Deutsche Mark erhoben." § 114
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 112 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Das Rechtspflegergesetz vom 8. Februar 1957 (Bun- (BundesgesetzbLI S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
desgesetzbl. I S. 18) wird wie folgt geändert: verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§§ 12 enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
bis 18" durch die Worte,,§§ 12 bis 18a" ersetzt im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
und am Ende die Worte eingefügt: gesetzes.
„h) Sachen des Registers für Pfandrechte an § 115
Luftfahrzeugen." Die;;es Gesetz tritt mit Beginn des zweiten Ka-
2. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: lendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. § 96
tritt mit der Verkündung in Kraft.
,,§ 18 a
Sachen des Registers für Pfandrechte
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
an Luftfahrzeugen
(1) In den dem Registergericht zugewiesenen Bonn, den 26. Februar 1959.
Sachen des Registers für Pfandrechte an Luft-
fahrzeugen bleiben folgende Geschäfte dem Der Bundespräsident
Richter vorbehalten: Theodor Heuss
1. Geschäfte, die den in § 18 Abs. 1 Nr. 3
Für den Bundeskanzler
bis 5 genannten Geschäften entspre-
Der Bundesminister der Justiz
chen;
Schäffer
2. die Löschung eines Widerspruchs nach
§ 82 Abs. 1 und die Eintragung eines Der Bundesminister der Justiz
Widerspruchs nach § 82 Abs. 2 des Ge- Schäffer
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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E 1 n z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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