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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1959 Nr. 7
Tag Inhalt: Seite
19.2.59 Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 31
20.2.59 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung .......................• 38
21. 2. 59 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten ..................... . 44
10.2.59 Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas (Bundestarifordnung Gas) 46
10.2.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verordnung über die Herstellung von
Arzneifertigwaren .................................................................... . 41
6.2.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 des Preisgesetzes ................... . 48
Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes.
Vom 19. Februar 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wassethaushaltsgesetz) vom 27. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1110) wird wie folgt geändert:
§ 45 erhält folgende Fassung:
,,§ 45
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft."
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner- Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Februar 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung.
Vom 20. Februar 1959.
Auf Grund des § 3 Nr. 1, 2 und 5 und des § 11 des Gesetzes zum
Sch11l.ze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl.
S. 308) und des § 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung über die Erstreckung
von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-
gebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohen-
zollern und den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Grundgesetzes
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1258) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Juni 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 385)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,, Wird in einem Laderaum bei einem Teil der Pflanzen Befall fest-
gestellt, dürfen die übrigen Pflanzen nur eingeführt werden, wenn
sie des Befalls nicht verdächtig sind lind eine Ausbreitung der
Krankheitserreger oder Schädlinge beim Trennen der Teile ausge-
schlossen erscheint."
2. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
(1) Werden Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5 genannten Art,
die von den dort genannten Schädlingen befallen sind, aus dem
Ausland eingeführt, so hat der Pflanzenschutzdienst anzuordnen,
daß die Pflanzenerzeugnisse zu entseuchen, zu verarbeiten oder
wieder auszuführen sind. Er kann dabei Fristen setzen und Aufla-
gen machen. Wird in einem Laderaum bei einem Teil der Pflanzen-
erzeugnisse Befall festgestellt, so darf von Anordnungen nach Satz 1
bei den übrigen Pflanzenerzeugnissen nur abgesehen werden, wenn
diese des Befalls nicht verdächtig sind.
(2) Der Pflanzenschutzdienst kann von Anordnungen nach Ab-
satz 1 absehen, wenn der Befall geringfügig ist und nach den Um-
ständen ungefährlich erscheint."
3. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§ 9
(1) Die in Anlage 6 genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
sind vor der Zollabfertigung an der Einlaßstelle nach Maßgabe der
Ziffer III dieser Anlage zu untersuchen. Die Untersuchungen er-
strecken sich auch auf die Verpackung und auf den Laderaum des
Beförderungsmittels.
(2) Bei Flugsendungen genügt die Untersuchung vor der Zoll-
abfertigung an der Einlaßstelle des Bestimmungsflughafens.
(3) Werden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in einen Freihafen
verbracht, so sind sie spätestens unverzüglich nach der Entladung
zu untersuchen.
(4) In einem Seehafen dürfen Pflanzenerzeugnisse der in Anlage 5
genannten Art nach der Zollabfertigung untersucht werden; die
Untersuchung muß jedoch spätestens beim Entladen stattfinden.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei Pflanzen-
erzeugnissen der in Anlage 5 genannten Art in Einzelfällen im Be-
nehmen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion die Untersuchung
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959 39
an anderen als den in Anlage 9 genannten Zollstellen zulassen,
wenn eine Untersuchung bei diesen ganz oder teilweise nicht mög-
lich ist. 11
4. In § 10 werden die Worte „Die §§ 7 bis 9 11
durch die Worte „Die
§§ 4 und 7 bis 9" ersetzt.
5. § 11 erhält folgende Fassung:
,,§ 11
(1) § 3 Abs. 2 und die §§ 4 bis 9 gelten nicht für die unmittelbare
Durchfuhr unter Zollüberwachung, die unmittelbare Durchfuhr über
Freihäfen und die Durchfuhr von Postsendungen.
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 4, 5 und 7 gelten nicht für die Durchfuhr
über Freihäfen.
(3) Die §§ 4 bis 9 gelten nicht
1. für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
wenn sie von Grundstücken innerhalb des Grenzbezirks
jenseits der Grenze stammen, die von Wohn- und Wirt-
schaftsgebäuden innerhalb des Grenzbezirks diesseits der
Grenze aus bewirtschaftet werden;
2. für die Einfuhr von Saat- und Pflanzgut für Grundstücke
innerhalb des Grenzbezirks diesseits der Grenze, die von
Wohn- und Wirtschaftsgebäuden innerhalb des Grenzbe-
11
zirks jenseits der Grenze aus bewirtschaftet werden.
6. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
(1) Für die Untersuchung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
nach dieser Verordnung werden je Sendung Gebühren nach Maß-
gabe der Anlage 11 erhoben.
(2) Sendung im Sinne dieser Verordnung ist eine Warenmenge,
die mit einem oder mehreren gleichartigen Beförderungsmitteln von
demselben Absender an denselben Empfänger abgesandt oder vom
unmittelbaren Besitzer auf eigene Rechnung befördert und gleich-
zeitig zur Untersuchung vorgestellt wird."
7. In § 23 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1959 11
durch die Zahl „ 1961"
ersetzt.
8. Anlage 1:
a) Ziffer I Buchstabe A Nr. 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3
ersetzt:
„2. Bakterien
Art Krankheit
Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. Feuerbrand
3. Pilze
Art Krankheit
Coniothyrium diplodiella (Speg.) Sacc. Weißfäule der Reben
Endoconidiophora fagacearum Bretz Eichen welke
Endothia parasitica (Murr.) And. et And. Rindenkrebs der Edelkastanie
Gloeosporium ampelophagum (Pass.) Sacc. Schwarzer Brenner der Reben
Septoria musiva Peck. Septoria-Krebs der Pappeln
Synchytrium endobioticum Schilb. Kartoffelkrebs".
b) In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 wird vor der mit „Ceratitis" be-
girmenden Zeile folgende neue Zeile eingefügt:
,,Anarsia lineatella Zell. Pfirsichmotte".
c) In Ziffer II Buchstabe A Nr. 2 werden bei Agrobacterium tume-
f aciPns in der Spalte „Befallsgegenstand" hinter den Worten
,,Rosen (Rosa L.) ein Komma und die Worte „Reben (Vitis L.)"
11
eingefügt
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
d) In Ziffer II wird jeweils hinter den Worten „Azaleen (Rhodo-
dendron L. und hinter den Worten „Chrysanthemen (Chrysan-
11
themmn [Tourn.] L. vor der Schlußklammer das Vvort „partim•
11
eingefügt.
9. Anlage 2:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Lebende Eichen (Quercus L.), die in Kanada oder den Ver-
einigten Staaten von Amerika auf gewachsen sind, - außer
Früchten und Samen;".
b) In Nummer 4 wird hinter den Worten „Chrysanthemen (Chry-
santhemum [Tourn.] L. vor der Schlußklammer das Wort „par-
11
II
tim eingefügt.
c) 1-Iinter Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt:
„8. Lebende Pappeln (Populus L.), die in Amerika aufgewachsen
11
sind, - außer Früchten und Samen.
10. Anlage 3:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter den Worten „immer-
grünen Pflanzen," die Worte „Magnolien (Magnolia L.), Azaleen
und Rhododendren (Rhododendron L.)," eingefügt.
b) In Nummer 2 wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:
,,e) Pflanzen, die hauptsächlich für die Herstellung von Riech-
mitteln, für Zwecke der Medizin, der Insektenvertilgung
oder der Schädlingsbekämpfung verwendet werden und
dafür bestimmt sind."
11. Anlage 4:
a) In Ziffer I werden die Worte „Bewurzelte Pflanzen mit Aus-
nahme von Gemüse und Drogen:" ersetzt durch die Worte „Le-
bende bewurzelte Pflanzen, die eingepflanzt oder zur Anpflan-
zung bestimmt sind und die nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Ziffer I der Anlage 6 eines Pflanzengesundheitszeugnisses be-
dürfen, -- mit Ausnahme von Reben:".
b) Ziffer II Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird
Nummer 2.
c) In Ziffer III werden hinter den Worten „von Virosen" ein
Komma und die Worte „ bei Obstgewächsen außerdem auch von
Feuerbrand (Erwinia amylovora [Burrill] Winslow et al.)," ein-
gefügt.
d) Ziffer V erhält folgende Fassung:
,, V. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quercus L.) muß aus Ge-
bieten stammen, die frei von der Eichenwelke (Endoconidio-
phora fagacearum Bretz) sind."
12. Anlage 5:
Ziffer II wird gestrichen.
13. Anlage 6:
a) Ziffer I Nr. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„2. Pflanzen aus Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten
von Amerika:
a) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae) außer
Früchten und Samen,
b) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Frucht-
wand außer Zitronen (Citrus medica L.).
3. Pflanzen aus Griechenland, Jugoslawien, Osterreich, Rumä-
nien, der Tschechoslowakei, Ungarn und der Union der So-
zialistischen Sowjetrepubliken:
a) Lebende bedecktsamige Pflanzen (Angiospermae)
mit Ausnahme ihrer unterirdischen Teile, ihrer Früchte
und Samen sowie der einkeimblättrigen Pflanzen (Mo-
nocotyledoneae) bei Einfuhr vom l. November bis zum
15. April,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959
b) frische Früchte mit ganz oder teilweise fleischiger Frucht-
"
wand
mit Ausnahme von Tomaten (Solanum lycopersicum L.)
bei Einfuhr vom 1. November bis zum 15. April und
Zitronen (Citrus medica L.),
c) Kartoffeln (Knollen von Solanum tuberosum L.),
d) Blumenzwiebeln und -knollen, die nicht im Wachstum
begriffen sind,
e) Rhizome von Iris (Iris L.).''
b) In Ziffer I Nr. 4 Buchstabe a wird hinter den Worten „Chrysan-
themen (Chrysanthemum [Tourn.] L." vor der Schlußklammer
das Wort „partim" eingefügt.
c) In Ziffer I Nr. 4 Buchstabe b werden die Worte „Zitrusfrüchte
(Citrus L.)" durch die Worte „Zitrusfrüchte (Citrus L.) mit Aus-
nahme der Zitronen (Citrus medica L.)" ersetzt.
d) In Ziffer III Nr. 1 werden die Worte „Bei den unter Ziffer I ge-
nannten Pflanzen" ersetzt durch die Worte „Bei den unter
Ziffer I Nr. 2 bis 4 genannten Pflanzen".
14. Anlage 9:
a) Die Nummern 100 und 101 werden gestrichen.
b) Die Nummern 56, 113 und 126 erhalten folgende Fassung:
.56. ZA Hamburg - Bahnhof Waltershof
113. ZA Ludwigshafen - Luitpoldhafen nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte, soweit über ZA Neu-
burgweier eingeführt
126. ZA Neustadt (Weinstraße) nur für Postverkehr"
c) Hinter den Nummern 11, 23, 25, 66, 69, 71, 85, 107, 116, 124, 126,
133, 139, 145 und 156 werden jeweils folgende neue Nummern
11 a, 23 a, 25 a, 66 a, 69 a, 71 a und b, 85 a, 107 a, 116 a, 124 a,
126 a, 133 a, 139 a, 145 a und 156 a eingefügt:
• 11 a. ZA Böglum nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte
23 a. HZA Bremerhaven nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte
25 a. ZA Brunsbüttelkoog nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte
66 a. ZA Hamburg - Parkhafen
69a. ZA Hamburg -- Rugenbergen
71 a. ZA Hamburg -· Versmannkai
71 b. ZAHamburg - Vorsetzen
85 a. ZA Karlsruhe - Rheinhafen nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte, soweit über ZA Neu-
burgweier eingeführt
107 a. ZA Lackenhäuser nur vom 1. Juli bis zum 30. September;
ausgenommen sind Getreide, pflanz-
liche Preßrückstände der Olgewin-
nung und trockene Hülsenfrüchte
116 a. ZAMannheim - Industriehafen nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte, soweit über ZA Neu-
burgweier eingeführt
124 a. ZA Neuburgweier nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Dlgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte; Untersuchung bei den
ZÄ Karlsruhe-Rheinhafen, Ludwigs-
hafen-Luitpoldhafen oder Mannheim-
Industriehafen
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
126a. ZA Neuhilus (Inn) nur vom 1. Juni bis zum 31. Oktober;
ausgenommen sind Getreide, pflanz-
liche Preßrückstände der Olgewin-
nung und trockene Hülsenfrüchte;
Untersuchung beim ZA Passau-Donau-
lände
133a. ZZ Oldenburg - Bahnhof nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
(Oldb) stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte
139 a. ZA Rütenbrock nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte
145 a. ZZ Selb-Plößberg nur für Getreide, pflanzliche Preßrück-
stände der Olgewinnung und trockene
Hülsenfrüchte
156a. ZA Waidhaus nur vom 1. Juli bis zum 30. September;
ausgenommen sind Getreid~,. pflai:i-z-
liche Preßrückstände der Olgewm-
nung und trockene Hülsenfrüchte".
d) In den Nummern 90 und 145 werden in der Spalte „Besondere
Bedingungen" jeweils hinter den Worten „HZA Rosenheim"
die Worte „oder beim ZA München-Großmarkthalle" eingefügt.
e) In den Nummern 99 und 102 werden in der Spalte „Besondere
Bedingungen" jeweils die Worte „nur vom 1. Oktober bis zum
31. Dezember" eingefügt.
f) In Nummer 118 wird die Eintragung in der Spalte „Besondere
Bedingungen" gestrichen.
g) In Nummer 123 werden die Worte „ZA Münster (Westf)" durch
die Worte „HZA Münster (Westf)" ersetzt.
h) In Nummer 142 wird in der Spalte „Besondere Bedingungen"
hinter den Worten „Hülsenfrüchten" und „Gegenständen" je-
weils das Wort „auch" eingefügt.
15. Anlage 10 erhält folgende Fassung:
„Anlage 10
(zu § 10)
Einfuhrerleichterungen
1. Keine Beschränkungen auf bestimmte Zollstellen und keine Zeug-
nis-, Untersuchungs- und Entseuchungspflicht
a) bei Umzugsgut aus Belgien, Dänemark, Finnland, Großbri-
tannien und Nordirland, Irland, Island, Luxemburg, den Nie-
derlanden, Norwegen, Polen und Schweden;
b) bei einzelnen Topfpflanzen und bei Pflanzenteilen in Sträußen
und Kränzen,
die als Pflanzenschmuck eines Verkehrsmittels dienen oder
die zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisen-
den oder des Empfängers einer Sendung bestimmt sind;
c) bei Nahrungs- und Futtermitteln bis zu 10 kg,
die zum eigenen nichtgewerblichen Verbrauch eines Reisen-
den oder des Empfängers einer Sendung bestimmt sind;
d) bei Nahrungsmitteln auf Schiffen und in gewerblichen Ver-
pflegungsbetrieben anderer Verkehrsmittel,
die zum alsbaldigen Verbrauch auf dem Verkehrsmittel
bestimmt sind.
2. Keine Zeugnis- und Entseuchungspflic;:ht
a) bei Umzugsgut aus den nicht unter Nummer 1 Buchstabe a
genannten Ländern;
b) bei Blumenzwiebeln und -knollen bis zu 500 g,
die zum eigenen nichtgewerblichen Gebrauch eines Reisen-
den oder des Empfängers einer Sendung bestimmt sind."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959 43
16. Anlage 11 erhält folgende Fassung:
"Anlage 11
(zu § 16)
Gebühren
Die Gebühren für die Untersuchungen werden nach dem Rein-
gewicht berechnet. Sie betragen je Sendung
1. bei Cetreide, trockenen Hülsenfrüchten und pflanzlichen Preß-
rückständen der Olgewinnung
a) bis zu 1 t 2,- Deut.sehe Mark
b) über 1 t bis zu 1000 t
je weitere angefangene t 0,05 Deutsche Mark
c) über 1000 t
je weitere angefangene t 0,03 Deutsche Mark
2. bei Südfrüchten und Obst außer Mostobst
a) bis zu 1 t 2,- Deutsche Mark
b) über 1 t
je weitere angefangene t 1,20 Deutsche Mark
3. bei Pflanzen, die eingepflanzt oder zur Anpflanzung oder Ver-
edlung bestimmt sind - außer Kartoffeln-, bei Schnittblumen
und bei Bindegrün
a) bis zu 100 kg 2,- Deutsche Mark
b) über 100 kg
je weitere angefangene 100 kg 1,- Deutsche Mark
4. bei allen übrigen Pflanzen
a) bis zu 1 t 2,- Deutsche Mark
b) über 1 t
je weitere angefangene t 0,50 Deutsche Mark."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-
schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom 25. März 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 64) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. März 1959 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Ausführungsverordnung
zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten.
Vom 21. Februar 1959.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Unter- § 4
kunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (Reichs-
Einrichtung der Schlafräume
gesetzbl. I S. 1234) in Verbindung mit Artikel 129
und der Aufenthaltsräume für die Freizeit
Abs. 1 des Grundgesetzes und des § 3 des Gesetzes
über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Ge- (1) In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter
biete des Arbeitsschutzes vom 21. März 1952 (Bun- eine Bettstelle vorhanden sein. Es dürfen höchstens
desgesetzbl. I S. 146) wird mit Zustimmung des Bun- zwei Bettstellen übereinander stehen. Mehr als sechs
desrates verordnet: Bettstellen dürfen in einem Raum nicht aufgestellt
werden. Wird in mehreren Schichten gearbeitet, so
müssen für jede Schicht getrennte Schlafräume vor-
§ 1
handen sein. Jede Bettstelle muß mindestens mit
Geltungsbereich Strohsack, Kopfkissen, Wolldecken und Bettwäsche
(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für ausgestattet sein. Jedem neu eintretenden Arbeiter
die nach § 1 des Gesetzes über die Unterkunft bei muß saubere Bettwäsche zur Verfügung stehen. Die
Bauten vom Arbeitgeber bereitzustellenden Unter- Bettwäsche ist mindestens monatlich zu wechseln,
künfte: das Stroh ist nach Bedarf, mindestens jedoch viertel-
jährlich, zu erneuern.
a) Schlafräume und Aufenthaltsräume für die
Freizeit, (2) Außerdem müssen für jeden Arbeiter vorhan-
b) Tagesunterkünfte, die dem Schutz der Ar- den sein
beiter auf der Baustelle dienen. a) ein verschließbarer Kleiderbehälter oder
(2) Landesrechtliche Vorschriften, welche der Ab- Schrank von solcher Größe, daß Kleider und
wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Eßvorräte untergebracht werden können,
oder Ordnung dienen, bleiben unberührt. b) Platz am Tisch und Sitzgelegenheit,
c) die Möglichkeit zum Wärmen von Speisen
§ 2 und Getränken,
d) Einrichtungen zum Trocknen nasser Klei-
Lage der Unterkünfte
dung außerhalb der Schlafräume und Auf-
(1) Die Unterkünfte müssen auf der Baustelle enthaltsräume,
oder in ihrer Nähe liegen. e) Trinkwasser,
(2) Die Unterkünfte dürfen sich nicht in der un- f) warmes Wasser, wenn Schmutzarbeiten
mittelbaren Nähe von Gerüsten, Baukränen und durchgeführt werden,
Aufzügen oder anderen gefahrbringenden Einrich-
g) eine Waschschüssel, sofern nicht Waschein-
tungen sowie nicht in Räumen, über denen Rohbau-
richtungen mit fließendem Wasser zur Ver-
arbeiten vorgenommen werden, befinden.
fügung stehen. In diesem Falle genügt eine
Zapfstelle für je fünf Arbeiter.
§ 3
(3) Für die Beleuchtung der Räume ist zu sorgen.
Bauliche Ausführungen der Schlafräume Die Tische sind so zu beleuchten, daß an ihnen
und der Aufenthaltsräume für die Freizeit gelesen und geschrieben werden kann.
(1) Die Schlafräume und die Aufenthaltsräume für (4) Die Räume müssen sauber und frei von Un-
die Freizeit müssen eine mittlere Höhe von minde- geziefer sein.
stens 2,30 Meter haben; sie müssen wetterdichte (5) Zur ordnungsmäßigen Unterbringung von
Wände und Dächer haben. Der Fußboden muß mit
Fahrrädern Und Motorrädern müssen Einrichtungen
einem fußwarmen Belag versehen sein. Für jeden
bereitgestellt werden, die es ermöglichen, daß Fahr-
Arbeiter muß in den Schlafräumen ein Luftraum
räder und Motorräder gegen Witterungsunbilden
von mindestens 10 Kubikmeter, in den Aufenthalts-
geschützt und unter Verschluß abgestellt werden
räumen für die Freizeit eine Bodenfläche von min-
können.
destens einem Quadratmeter vorhanden sein.
§ 5
(2) Die Außentüren müssen dicht und verschließ-
bar sein und nach außen aufschlagen. Ein Windfang Wohnschiffe, Wohnwagen, Wohnzelte
ist anzubringen. (1) Auf Wohnschiffe finden die Vorschriften über
(3) Die Fensterfläche muß mindestens ein Zehntel die Mindesthöhe in § 3 Abs. 1 keine Anwendung.
der Fußbodenfläche betragen. Die Fenster müssen (2) Die lichte Höhe der Wohnwagen braucht -
zum Offnen eingerichtet sein. abweichend von § 3 Abs. 1 - nur im Scheitel
(4) Die Räume müssen in der kalten Jahreszeit 2,30 Meter zu betragen. Als Mindestluftraum müssen
und bei naßkalter Witterung ausreichend erwärmt für jeden Arbeiter 5 Kubikmeter und als Mindest-
sein. bodenfläche 0,75 Quadratmeter vorhanden sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959 45
Wohnwagen müssen einen Notausgang (Klapptür, (2) Die Aborte sind von öffentlichen Straßen und
genügend großes Fenster) besitzen. Ein Mittelgang Plätzen abgewandt, mindestens zehn Meter von der
von mindestens 0,75 Meter Breite muß frei bleiben. Unterkunft und dreißig Meter von Trinkwasser-
In der Decke oder den Seitenwänden dicht unter- brunnen entfernt, anzulegen.
halb der Decke sind besondere Lüftungsöffnungen (3) Abortanlagen, die nicht an eine öffentliche
anzubringen.
Entwässerung angeschlossen sind, sind mit wasser-
(3) Wohnzelte dürfen nur in der warmen Jahres- dichten Behältern oder, wenn die Bodenverhältnisse
zeit und nur bei kurzfristig betriebenen oder sich die Gefahr einer schädlichen Beeinflussung des
häufig verlagernden Baustellen verwendet werden. Grundwassers ausschließen, mit Erdgruben zu ver-
Sie müssen wasserdicht sein; durch Einbau von Luft- sehen, die täglich mit geeigneten Mitteln zu des-
klappen ist ausreichende Lüftungsmöglichkeit zu infizieren sind. Behälter und Gruben sind abzu-
schaffen. Auf Wohnzelte finden die Vorschriften decken.
über Türen in § 3 Abs. 2 und über Fenster in § 3 § 8
Abs. 3 keine Anwendung.
Erste Hilfe; Sanitätsraum; Feuerschutz
§ 6 (l) Auf der Baustelle und in den Schlaf- und
Tagesunterkünfte und ähnliche Einrichtungen Aufenthaltsräumen ist Notverbandszeug in aus-
auf der Baustelle reichender Menge und einwandfreier Beschaffenheit
(1) Tagesunterkünfte müssen einen trockenen vorrätig zu halten.
Fußboden haben. Sie müssen wetterfest und ver- (2) Bei jeder Baustelle, auf der mehr als fünfzig
schließbar sein und zum Offnen eingerichtete Fenster Arbeiter über Nacht untergebracht werden, muß in
haben. Sie müssen in der kalten Jahreszeit und bei der Nähe der Unterkunft ein Sanitätsraum vorhan-
naßkalter Witterung ausreichend erwärmt sein. Für den sein.
jeden Arbeiter ist eine Bodenfläche von mindestens (3) Geeignetes Feuerlöschgerät ist in ausreichen-
0,75 Quadratmeter vorzusehen. Sitzgelegenheiten der Menge bereitzuhalten.
und Tische, Vorrichtungen zum Wärmen von Spei-
sen und Getränken sowie Waschgelegenheiten und
§ 9
Trinkwasser müssen zur Verfügung stehen. Zum
Ablegen und Trocknen der Kleidung müssen Ein- Sonderfä~fa
richtungen vorhanden sein. Die Tagesunterkünfte Die in § 3 des Gesetzes über die Unterkunft bei
müssen sauber und frei von Ungeziefer sein, § 4 Bauten genannten Behörden können im Einzelfall
Abs. 5 findet Anwendung. weitergehende Maßnahmen anordnen, wenn diese
(2) Statt der Tagesunterkünfte können auch Bau- zum Schutze der Arbeiter erforderlich sind; sie
stellen.wagen oder Räume in vorhandenen Gebäu- können von einzelnen Vorschriften Ausnahmen zu-
den verwendet werden, wenn sie und ihre Einrich- lassen, wenn dadurch der Schutz der Arbeiter nicht
tungen den Anforderungen des Absatzes 1 ent- beeinträchtigt wird.
sprechen.
(3) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu § 10
erwarten, daß auf der Baustelle regelmäßig nicht Geltung im Land Berlin
mehr als fünf Arbeiter längstens eine Woche be-
schäftigt werden, so muß, wenn eine Tagesunter- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
kunft nach Absatz 1 nicht vorhanden ist, dafür ge- fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
sorgt werden, da•ß die Arbeiter gegen Witterungs-
unbilden geschützt sich umkleiden, waschen, wär- § 11
men und ihre Mahlzeiten einnehmen können.
Inkrafttreten
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Aborte
(2) Gleichzeitig treten
(1) Auf jed~r Baustelle und bei jeder Unterkunft
müssen vor Baubeginn Aborte angelegt werden, die Verordnung über die lagermäßige Unter-
wenn sie nicht in genügender Anzahl und Beschaf- bringung von Arbeitskräften während der
fenheit in nächster Nähe den Beschäftigten zur Ver- Dauer des Krieges (Lagerverordnung) vom
fügung stehen. Für je zwanzig Arbeiter - in Uber- 14. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 388) und
nachtungsunterkünften für je fünfzehn Arbeiter - die Ausführungsverordnung zum Gesetz über
ist mindestens ein Abort vorzusehen. Die Aborte die Unterkunft bei Bauten vom 24. Oktober
müssen den Anforderungen der Hygiene und des 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1516)
Anstandes entsprechen. außer Kraft.
Bonn, den 21. Februar 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Gas
(Bundestarifordnung Gas).
Vom 10. Februar 1959.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung . (3) Der Arbeitspreis ist der Preis für jeden ab-
der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) genommenen Kubikmeter. Er ist für alle Abnehmer-
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) gruppen und Verwendungszwecke einheitlich.
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates
§ 4
verordnet:
§ 1 Grundpreistarif
Pflichttarife (1) Der Grundpreistarif nach § 1 besteht aus
Die Gasversorgungsunternehmen, für die die all- Grundpreis (§§ 5 und 6) und Arbeitspreis.
gemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach (2) Der Grundpreis wird für den Zeitraum eines
§ 6 des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, sind ver- Jahres berechnet und in Teilbeträgen in Rechnung
pflichtet, als allgemeine Tarife mindestens einen gestellt.
Kleinverbrauchstarif (§ 3) und einen Grundpreis- (3) Der Arbeitspreis darf nicht mehr betragen als
tarif (§ 4) zu bilden und öffentlich bekanntzugeben. 60 vom Hundert des Arbeitspreises des Kleinver-
brauchstarifs. Er ist für alle Abnehmergruppen und
§ 2 Verwendungszwecke einheitlich.
Recht des Abnehmers zur Tarifwahl
(1) Der Abnehmer ist berechtigt, unter den öffent- § 5
lich bekanntgegebenen allgemeinen Tarifen den Grundpreis für Haushaltbedarf
Tarif zu wählen, nach dem er seinen Bedarf an Gas
decken will. (1) Der Grundpreis für den Haushalt bedarf wird
nach Wahl des Gasversorgungsunternehmens für
(2) Der Abnehmer ist an den von ihm gewählten
alle Haushalte einheitlich entweder ohne Rücksicht
Tarif für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden auf die Zahl der Räume oder nad1 · der Zahl der
Monaten gebunden.
Räume oder nach Ra:umgruppen berechnet. Für die
(3) Erklärt sich der Abnehmer nach der öffent- Berechnung des Grundpreises nach der Zahl der
lichen Bekanntgabe von allgemeinen Tarifen gemäß Räume oder nach Raumgruppen gelten die Vor-
den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb schriften der Absätze 2 bis 4.
einer öffentlich bekanntgegebenen Frist nicht, so
darf ihn das Gasversorgungsunternehmen nach (2) Als Raum darf ohne Rücksicht auf Vorhanden-
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sein oder Umfang einer Gasanlage jeder bewohnte
mit verbindlicher Wirkung in einen der in § 1 oder bewohnbare Raum und jede Küche angesetzt
genannten Tarife einstufen. Absatz 2 gilt entspre- werden. Räume mit mehr als 30 Quadratmeter
chend. Grundfläche dürfen für je angefangene 30 Quadrat-
meter Grundfläche als ein Raum angesetzt werden.
(4) Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, so-
lange er zu rechtzeitiger Abgabe der Erklärung (3) Außer Ansatz bleiben
ohne Verschulden nicht in der Lage ist. 1. bewohnte und bewohnbare Räume mit
(5) Die Vorschriften der durch Anordnung vom weniger als sechs Quadratmeter Grund-
27. Januar 1942 (Reichsanzeiger Nr. 39 und Nr. 46) fläche;
für verbindlich erklärten „Allgemeinen Bedingun- 2. Flure und Treppen, Dielen - außer Wohn-
gen für die Versorgung mit Gas aus dem Versor- dielen - , offene Veranden, Baderäume,
gungsnetz der Gasversorgungsunternehmen" über Toiletten, Keller- und Bodenräume, Wasch-
die Beendigung der Versorgung werden durch die küchen, Holz-, Kohlen-, Heiz- und ähnliche
Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht berührt. Räume;
3. Garagen;
§ 3 4. vieh-, land- und vorratswirtschaftlich ge-
Kleinverbrauchstarif nutzte Räume des Haushalts.
(1) Der Kleinverbrauchstarif nach § 1 besteht (4) Jedem Haushaltabnehmer wird mindestens
aus Meßpreis und Arbeitspreis. der Grundpreis für einen Raum berechnet.
(2) Der Meßpreis ist der Preis für die Messung (5) Dienen einzelne Räume qewerblichen Zwecken,
des Gasverbrauchs. Er ist entweder für alle Ab- überwiegend beruflichen oder sonstigen haus-
nehmer einheitlich oder von Art und Größe der haltfremden Zwecken, so darf der Grundpreis für
Meßeinrichtung abhängig. Bei Abrechnung über diese Räume oder für die in ihnen vorhandenen
Münzzähler darf er in den Arbeitspreis einbezogen Verbrauchseinrichtungen nach § 6 berechnet wer-
werden. den.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1959 47
§ 6 (4) Wird der gleichzeitige Betrieb aller Ver-
Grundpreis für anderen Bedarf brauchseinrichtungen durch technische Vorrichtun-
gen verhindert, so dürfen der Staffelung nach Ab-
(1) Der Grundpreis für den Bedarf, der nicht
satz 3 nur die höchsten Nennleistungen zugrunde
I foushaltbedarf ist, insbesondere für den gewerb-
gelegt werden, die gleichzeitig in Anspruch ge-
lichen Bedarf, wird nach Wahl des Gasversorgungs-
nommen werden können.
unternehmens für alle Abnehmer einheitlich ent-
weder nach der Zählergröße oder nach dem in (5) Uberschreitet die tatsächliche Inanspruchnah-
Kubikmeter je Stunde ausqedrücktcn grundpreis-• me innerhalb der Hauptbelastungszeiten regelmäßig
pflichtigen Anschlußwert der Verbrauchseinrich- den grundpreispflichtigen Anschlußwert, so darf
tungen berechnet. ein angemessener Zuschlag zum Grundpreis be-
rechnet werden.
(2) Ist nur eine Verbrauchseinrichtung vor-
handen, so ist der grundpreispflichtige Anschluß- (6) Verbrauchseinrichtungen, deren Betrieb sich
wert gleich der Nennleistung. günstig in die Belastung des Gasversorgungsunter-
nehmens einfügt, können bei der Berechnung des
(3) Sind mehrere Verbrauchseinrichtungen vor- grundpreispflichtigen Anschlußwerts ganz oder
handen, die gleichzeitig betrieben werden können, teilweise außer Ansatz bleiben.
so gelten für die Berechnung des grundpreispflichti-
gen Anschlußwerts die nachstehenden Höchstsätze: § 7
für die Verbrauchseinrichtung mit der höchsten Geltung in Berlin und im Saarland
I·,J1:nnlcistung oder, falls rudircrc Verbrnuchsein- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
ricl1tungen für die höchste Nennleistung einge- fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Sie
richtet sind, für eine von ihnen gilt nicht im Saarland.
100 vom Hund(:rt der Nennleistung, § 8
für eine WPitere Verhraud1s(!inrichtung mit der Inkrafttreten
gleichen oder der nJchstniedrigeren Nennleistung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
75 vom Hundr:rt der Nennleistung, kündung in Kraft. Die Gasversorgungsunternehmen
haben die in § 1 genannten allgemeinen Tarife bis
für jede weitere Verbrauch:-::e1nrichtung
zum 31. März 1960 zu bilden und öffentlich bekannt-
50 vom Hun<fort der Nennleistung. zugeben.
Bonn, den 10. Februar 1959.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zur Verordnung über die Herstellung von Arzneifertigwaren.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 425/52 - in dem Ver-
fohrnn über eine Verfassungsbeschwerde wird ge-
rn&ß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bun-
dc:sverfassungsgericht in der Fassung des Gesetzes
vorn 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) der
nachfolgende Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die Verordnung über die Herstellung von Arznei-
fertiuwaren vom 11. Februar 1943 (Reichsgesetz-
blatt I S. 99) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ :n Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Februar 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 2 des Preisgesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-
vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 - 2 BvL 26/56 gebietes S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur
- 2 BvL 40/56 - 2 BvL 1/57 - 2 BvL 7/57 - in dem Verlängerung der Geltungsdauer des Preis-
Verfahren wegen gesetzes vom 25. September 1950 (Bundes-
verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 2, des Dber- gesetzbl. S. 681) und der Gesetze zur weiteren
gangsgesetzes über Preisbildung und Preisüber- Verlängerung der Geltungsdauer des Preis-
wachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (Gesetz- gesetzes vom 23. Dezember 1950 (Bundesge-
und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des setzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundesge-
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27) in der Fas- setzbl. I S. 223) ist insoweit mit dem Grund-
sung des Cesetzes zur Verlängerung des Dber- gesetz vereinbar, als die Vorschrift den Bun-
gangsgesetzes über Preisbildung und Preisüber- desminister für Wirtschaft ermächtigt, Anord-
wachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (Ge- nungen (Rechtsverordnungen) zu erlassen,
setz- und Verordnungsblatt der Verwaltung durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 14), des§ 1 und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen
Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur Erstrek- jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt
kung und Verlängerung des Bewirtschaftungsnot- werden, oder durch die der Preisstand aufrecht-
gesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten erhalten werden soll.
für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren 2. § 2 des Dbergangsgesetzes über Preisbildung
und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (Bun- und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10.
desgesetzbl. S, 7), der Gesetze zur Verlängerung April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des
der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 8. Juli Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschafts-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) und 25. September gebietes S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur
1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) sowie der Gesetze Erstreckung und Verlängerung des Bewirtschaf-
zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des tungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung
Preisgesetzes vom 23. Dezember 1950 (Bundes- der Kosten für den Umsatz ernährungswirt-
gesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bundes- schaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom
gesetzbl. I S. 223) mit dem Grundgesetz vereinbar 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7) und des
ist, Gesetzes zur weiteren Verlängerung der Gel-
auf Antrag tungsdauer des Preisgesetze:5 vom 29. März 1951
des Bundesverwaltungsgerichts, des Landgerichts , (Bundesgesetzbl. I S. 223) ist insoweit mit dem
Göttingen, des Amtsgerichts Koblenz und des Grundgesetz vereinbar, als die Vorschrift die
Amtsgerichts Köln obersten Landesbehörden ermächtigt, Verfü-
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über gungen zu erlassen, durch die Preise, Mieten,
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Löhne, festgesetzt werden.
1. § 2 des Dbergangsgesetzes über Preisbildung Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemä6
und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. Februar 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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