813
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1959 Nr. 56
Tag Inhalt: Seite
23. 12.59 Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes 813
23. 12. 59 Aton1geselz . ... ... ... .. ........ .. .. . . .. .. . . .. .... ... . .. .. .. .. . . ... . .. .. .. .... .. .. . . .. . 814
28. 12. 59 Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 829
29. 12. 59 Zehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 831
29. 12. 59 Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
30. 12. 59 Siebente Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
30. 12. 59 Geselz über steuerrechfüche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-
mitteln und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 834
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 836
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes.
Vom 23. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Gefahren, die bei Freiwerden von Kern-
rates zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen energie oder durch ionisierende Strahlen
Bund und Ländern das folgende Gesetz beschlossen; entstehen, und die Beseitigung radio-
11
Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingeha.'ten: aktiver Stoffe; •
2. Nach Artikel 87 b wird folgender Artikel 87 c ein·
Artikel I gefügt:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- „Artikel 87 c
land vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11 a
wie folgt ergänzt: ergehen, können mit Zustimmung des Bundes-
1. Nach Artikel 74 Nr. 11 wird folgende Nummer 11 a rates bestimmen, daß sie von den Ländern im
eingefügt: Auftrage des Bundes ausgeführt werden."
,, 11 a. die Erzeugung und Nutzung der Kern-
energie zu friedlichen Zwecken, die Errich- Artikel II
tung und den Betrieb von Anlagen, die Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserw.irtschaft
Balke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz
über die friedliche Verwendung der Kernenergie
und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz).
Vom 23. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Ausgangsstoffe
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) Uran, das die in der Natur auftretende
Isotopenmischung enthält und nicht unter
Nummer 1 fällt,
ERSTER ABSCHNITT
b) Uran, dessen Gehalt an Uran 235 unter
Allgemeine Vorschriften dem natürlichen Gehalt lie,gt,
c) Thorium,
§ 1
d) jede:r der erwähnten Stoffe in Form v ..Jn
Zweckbestimmung des Gesetzes Metall, Legierung, chemischer Verbindung
Zweck dieses Ge.setzes ist, oder von Konzentrat sowie
e) Uran- und Thoriumerze.
1. die Erforschung, die Entwicklung und die
Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken zu fördern,
2. Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Ge- ZWEITER ABSCHNITT
fahren der Kernenergie und der schädlichen Uberw ach ungsvorschriften
Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen
und durch Kernenergie oder ionisierende § 3
Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, Einfuhr und Ausfuhr
3. zu verhindern, daß durch Anwendung oder (1) Wer Kernbrennstoffe einführt- oder ausführt,
Freiwerden der Kernenergie die innere oder bedarf der Genehmigung.
äußere Sicherheit der Bundesrepublik gefähr-
det wird, (2) Die Genehmigung zur Einfuhr ist zu erteilen,
wenn
4. die Erfüllung internationaler Verpflichtungen
1. keine Tatsachen vorli-egen, aus denen sich
der Bundesrepublik auf dem Gebiet der Kern-
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
energie und des Strahlenschutzes zu gewähr-
leisten. Einführers ergeben, und .
2. gewährleistet ist, daß die einzuführenden
§ 2 Kernbrennstoffe unter Beachtung der Vor-
Begriffsbestimmungen schriften dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes e:rlassenen Rechtsverord-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
nungen und der internationalen Verpflich-
1. besondere spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe) tungen der Bundesrepublik auf dem Ge-
a) Plutonium 239, biet der Kernenergie verwendet werden.
b) Uran 233, (3) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist zu erteilen,
c) mit den Isotopen 235 oder 233 angereicher- wenn
tes Uran, 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
d) jeder Stoff, der einen oder mehrere der
Ausführers ergeben, und
vorerwähnten Stoffe enthält,
2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden
e) Uran und uranhaltige Stoffe der natürlichen
Kernbrennstoffe nicht in einer die inter-
Isotopenm1schung, die so rein sind, daß
nationalen Verpflichtungen der Bundes-
durch sie in einer geeigneten Anlage
republik auf dem Gebiet der Kernenergie
(Reaktor) eine sich selbst tragende Ketten-
oder die innere oder äußere Sicherheit
reaktion aufrechterhalten werden kann.
der Bundesrepublik gefährdenden Weise
Der Ausdruck ,,mit den Isotopen 235 oder 233 verwendet werden,
angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Einfuhr
Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Iso-
tope in einer solchen Menge enthält, daß das und Ausfuhr bleiben unberührt.
Verhältnis der Summe dieser beiden Isoto-_)e (5) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieses
zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur Gesetzes steht jede sonstige Verbringung in den
auftretende Verhältnis des Isotopes 235 zum Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
Isotop 238. dieses Gesetzes gleich.
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 815
§ 4 (2) Außerhalb der staatlichen Verwahrung darf
niemand Kernbrennstoffe in unmittelbarem Besitz
Beförderung von Kernbrennstoffen haben, es se,i denn, daß eir die Kernbrennstoffe
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb eines abge- 1. auf Grund e-iner Genehmigung nach § 6
schlossenen Geländes befördert, auf dem Kern- aufbewahrt,
brennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine 2. in einer nach § 7 genehmigten Anlage oder
nach §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt auf Grund einer Genehmigung nach § 9
wird, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung bearbeitet, verarbeitet oder sonst ver-
kann einem Beförderer nur für den Einzelfall erteilt wendet,
werden. Die Genehmi,gungsurkunde ist bei der Be- 3 nach § 4 berechtigt befördert.
förderung mitzuführen und der für die Kontrolle
zuständigen Stelle und den von ihr Beauftragten (3) Wer Kernbrennstoffe in unmittelbarem Be-
auf Verlangen vorzuzeigen. sitz hat, ohne nach Absatz 2 dazu berechtigt zu
sein, hat sie der Verwahrungsbehörde unverzüglich
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn abzuliefern.
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich (4) Die Abl.ieferungspflicht entfällt, wenn die
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kernbrennstoffe e,inem nach § 4 berechtigten Beför-
Beförderers und der den Transport aus- derer übergeben werden
führenden Personen ergeben, und ein 1. zum Zweck einer nach § 3 genehmigten
weisungsbefugter Transportbegleiter die
Ausfuhr oder
für die Beförderung von Kernbrennstoffen
erforderliche Fachkunde besitzt, 2. zum Zweck eineir Abgabe an einen nach
Absatz 2 Nr. 1 oder 2 berechUgten Emp-
2. gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe fänger.
unter Beachtung der für den jeweiligen
Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschrif- (5) Die Herausgabe von Kernbrennstoffen aus
ten über die Beförderung gefährlicher der staatlichen Verwahrung nach Absatz 1 oder aus
Güter befördert werden oder, soweit der genehmigten Aufbewahrung nach § 6 ist nur
solche Vorschriften fehlen, auf andere zulässig, ·
Weise die nach dem Stand von Wissen- 1. wenn der Empfänger gemäß Absatz 2
schaft und Technik erforderliche Vorsorge Nr. 1 oder 2 zum Besitz der Kernbrenn-
gegen Schäden durch die Beförderung der stoffe berechtigt ist,
Kernbrennstoffe getroffen ist, 2. wenn sie zu einer nach § 4 genehmigten
3. die erforderliche Vorsorge für die Erfül- Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von
lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich- Kernbrennstoffen erfolgt.
tungen (§ 13 Abs. 5) getroffen ist,
4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß- § 6
nahmen oder sonstige Einwirkungen Drit- Genehmigung zur Aufbewahrung von
ter gewährleistet ist. Kernbrennstoffen
(3) Für die Beförderung mit der Eisenbahn ist (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staat-
einem Eisenbahnunternehmer auf Antrag eine all- lichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Ge-
gemeine Genehmigung auf jeweils längstens drei nehmigung.
Jahre zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 gegeben sind, der Unter- (2) Die Genehmi9ung ist zu erteilen, wenn ein
nehmer zuverlässi,g ist und gewährleistet ist, daß Bedürfnis für e,ine solche Aufbewahrung besteht
der Unternehmer den Transport durch zuverlässige und wenn
Personen ausführen läßt. Absatz 1 Satz 3 findet 1. ke,ine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
keine Anwendung. Bedenken gegen die Zuverlässigkeiit des
Antragstellers und der für die Leitung und
(4) Die für die jeweiligen Verkehrsträger gelten- Beaufsichtigung der Aufbewahrung veir-
den Rechtsvorschriften über die Beförderung ge- antwortlichen Personen ergeben, und die
fährlicher Güter bleiben unberührt. für di-e Leitung und Beaufsichtigung der
Aufbewahrung verantwortlichen Personen
die hierfür erforderliche Fachkunde be-
§ 5 sitzen,
2. die nach dem Stand von Wissenschaft und
Verwahrung, Besitz und Ablieferung von Technik erforderliche Vorsorge gegen
Kernbrennstoffen Schäden durch die Aufbewahrung der
(1) Kernbrennstoffe sind staatlich zu verwahren. Kernbrennstoffe getroffen ist,
Hi,erbei ist die nach dem Stand von Wissenschaft 3. die erforderliche Vorsorge für di,e Erfül-
und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-
durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen zu tungen getroffen ist,
treffen und der erforderliche Schutz gegen Stör- 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß-
maßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter zu nahmen oder sonstige Einwirkungen Drit-
gewähr leisten. ter gewährleistet ist.
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 7 fall Ausnahmen von den auf Grund des § 24 der
Genehmigung von Anlagen Gewerbeordnung ergangenen Rechtsvorschriften
zulassen, soweit dies durch die besondere technische
(1) Wer eine Anlage zur Erzeugung oder zur Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.
Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt
oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren § 9
Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Ge- Bearbeitung, Verarbeitung
nehmigung. und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
wenn (1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich der in § 7 bezeichneten Art bearbeHet, verarbeitet
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des oder sonst verwendet, bedarf der Genehmigung.
Antrngstellers und der für die Errichtung, Einer Genehmigung bedarf ferner, wer von dem in
Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Genehmigungsurkunde festgelegten Verfahren
der Anlage verantwortlichen Personen er- für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige
geben, und die für die Errichtung, Leitung Verwendung wes,entlich abweicht oder die in der
und Beaufsichtigung des Betriebs der An- Genehmigungsurkunde beze,ichnete Betriebsstätte
lage verantwortlichen Personen die hier- oder deren Lage wesentlich verändert.
für erforderliche Fachkunde besitzen, (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
2. die nach dem Stand von Wissenschaft wenn
und Technik erforderliche Vorsorge ge-gen 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Schäden durch die Errichtung und den Be- Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des
trieb der Anlage getroffen ist, Antragstellers und der für die Leitung
3. die erforderliche Vorsorge für die Erfül- und Beaufsichtigung der Verwendung der
lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich- Kernbrennstoffe verantwortlichen Perso-
tungen getroffen ist, nen ergeben, und die für die Le-itung und
4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß- Beaufsichtigung der Verwendung der Kern-
nahmen oder sonstige Einwirkungen Drit- brennstoffe verantwortlichen Personen die
ter gewährleistet ist, hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
5. überwiegende öffentliche Interessen, ins- 2. die nach dem Stand von Wissenschaft
besondere im Hinblick auf die Reinhaltung und Technik erforderliche Vorsorge gegen
des Wassers, der Luft und des Bodens, der Schäden durch die Verwendung der Kern-
Wahl des Standorts der Anlage nicht ent- brennstoffe getroffen ist,
gegenstehen. 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfül-
(3) Im Genehmigungsverfahren sind alle Behör- lung gesetzlicher Schadensersatzverpflich-
den des Bundes, der Länder, der Gemeinden und tungen getroffen ist,
der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaß-
deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. Bestehen nahmen oder sonstige Einwirkungen Drit-
zwischen der Genehmigungsbehörde und einer be- ter gewährleistet ist.
teili,gten Bundesbehörde Meinungsverschiedenhei-
ten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung
§ 10
des Bundesministers für Atomkernenergie und
Wasserwirtschaft einzuholen, Im übrigen wird das Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der Durch Rechtsverordnung können zur Erleichte-
§§ 17 bis 19 und 49 der Gewerbeordnung durch
rung der wissenschaftlichen Forschung und der
Rechtsverordnung geregelt. Lehre Ausnahmen vom Erfordernis der Geneh-
(4) § 26 der Gewerbeordnung gilt sinngemäß für migung nach §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden,
Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage soweit es sich um geringe Mengen von Kernbrenn-
auf ein anderns Grundstück ausgehen. stoffen oder um Anlagen handelt, durch welche die
in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke des Gesetzes
§ 8 nicht gefährdet we·rden können.
Verhältnis zur Gewerbeordnung
§ 11
(1) Die Vorschriften der Gewerbeordnung über
genehmigungspflichtige Anlagen nach § 16 der Ge- Ermächtigungsvorschriften
werbeordnung sowie über die Untersagung der (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf ge- (1) Soweit nicht durch dieses Gesetz für Kern-
nehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 brennstoffe und für Anlagen im Sinne des § 7 eine
keine Anwendung. besondere Regelung getroffen ist, kann durch
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach Rechtsverordnung zur Erreichung der in § 1 be-
§ 24 der Gewerbeordnung, die in genehmigungs- zeichneten Zwecke bestimmt werden,
pflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung 1. daß die Aufsuchung von radioaktiven
finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzel- Stoffen, der Umgang mit radioaktiven
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Stoffen (Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, ziehen, und daß die Untersuchung oder die
Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Ver- Behandlung durch besonders ermächtigte
wendung und BeseHigung), der Verkehr Ärzte vorzunehmen ist,
mit radioaktiven Stoffen (Erwerb und Ab- 5. daß und auf welche Weise über die Er-
gabe an andere), die Befördernng und die zeugung, die Gewinnung, den Erwerb, den
Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe einer Ge- Besitz, die Abgabe und den sonstigen Ver-
nehmi,gung oder Anzeige bedürfen, bleib von Ausgangsstoffen, Kernbrenn-
2. daß die Errichtung und der Betrieb von An- stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
lagen zur Erzeugung ionisierender Strah- und über Messungen von Dosis und Dosis-
len einer Genehmigung oder Anzeige leistung1en ionisierender Strahlen Buch zu
bedürfen, führen ist und Meldungen zu erstatten
3. daß nach einer Bauartprüfung durch eine sind,
in der Re,chtsverordnung zu bezeichnende 6. daß Unfälle und sonstige Schadensfälle
Stelle Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, beim Umgang mit Kernbrennstoffen und
die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni- sonstigen radioaktiven Stoffen, beim Be-
sierende Strahlen erzeugen, allgemein zu- trieb von Anlagen der in §§ 7 und 11
gelassen werden können und welche Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art, beim Um-
Anzeigen die Inhaber solcher Anlagen, gang mit Anlagen, Geräten und Vorrich-
Geräte und Vorrichtungen zu erstattien tungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeich-
haben. ne,tein Art . sowie bei der Beförderung
(2) Die Rechtsverordnung kann Genehmigungen dieser Stoffe, Anlagen, Geräte und Vor-
und allgemeine Zulassungen im Rahmen der richtungen der Aufsichtsbehörde zu melden
Zweckbestimmung dieses Gesetzes von persönlichen sind,
und sachlichen Voraussetzungen abhängig machen 7. daß und auf welche Weise nicht mehr ver-
sowie das Verfahren bei Genehmigungen und all- wendete radioaktive Stoffe aufzubewahren,
gemeinen Zulassungen regeln. abzuliefern, zu beseitigen oder behördlich
sicherzustellen sind,
§ 12 8. auf welche Weise der Schutz von Kern-
Ermächtigungsvorschriften brennstoffen und sonstigen radioaktiven
(Schutzmaßnahmen) Stoffen sowie von Anlagen im Sinne der
§§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 ge,gen Störmaß-
(1) Durch Rechtsverordnung kann zur Erreichung nahmen und sonstige Einwirkungen Dritter
der in § 1 bezeichneten Zwecke bestimmt werden, zu gewährleisten ist,
1. welche Vorsorge- und Dberwachungsmaß- 9. daß die Aufsichtsbehörde Verfügungen
nahmen zum Schutz einzelner und der zur Durchführung der auf Grund der
Allgemeinheit beim Umgang und Verkehr Nummern 1 bis 8 ergangenen Rechtsvor-
mit Kernbrennstoffen und sonstigen radio- schriften erlassen kann.
aktiven Stoffen, bei der Errichtung, beim
Betrieb und beim Besitz von Anlagen derr (2) Das Grundrecht auf körpe•rliche Unversehrt-
in §§ 7 und 11 Abs. l Nr. 2 bezeichneten heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
Art, beim Umgang und Verkehr mit An- wird nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 4 einge-
lagen, Geräten und Vorrichtungen der ~n schränkt.
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art sowie
bei der Beförderung dieser Stoffe, Anlagen, § 13
Geräte und Vorrichtungen zu treffen sind, Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
2. welche V ersorge dafür zu treffen ist, daß Schadensersatzverpflichtungen
bestimmte Strahlendosen und bestimmte
Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft (1) Diie Verwaltungsbehörde hat im Genehmi-
und Wasser nicht überschritten werden, gungsverfahren Art, Umfang und Höhe de•r Vor-
sorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatz-
3. daß die Beschäftigung von Personen in
verpflichtungen (Deckungsvorsorge) festzusetzen,
strahlengefährdeten Bereichen nur nach
die der Antragsteller zu treffen hat. Die Festsetzung
Vorlage einer Bescheinigung besonders er-
ist im Abstand von jeweils zwei Jahren sowie bei
mächtigter Ärzte erfolgen darf und daß
erheblicher Änderung der Verhältnisse erneut vor-
bei Bedenken gesundheHlicher Art ge,gen
zunehmen; hierbei hat die Verwaltungsbehörde
eine solche Beschäftigung die Aufsichts-
dem zur Deckungsvorsorge Verpflichteten eine an-
behörde nach Anhörung ärztlicher Sach-
gemessene Frist zu bestimmen, binnen deren die
verständiger entscheidet,
Deckungsvorsorge nachgewiesen sein muß.
4. daß und in welchem Umfang Personen, die
sich in strahlengefährdeten Bereichen auf- (2) Die Vorsorge nach Absatz 1 muß
halten oder aufgehalten haben, verpflichtet 1. bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen
sind, sich Messungen zur Bestimmung der eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt,
Strahlendosen an ihrem Körper, ärztlicher in einem angemessenen Verhältni.s zur
Untersuchung und, soweit zum Schutz Gefährlichkeit der Anlage oder der Tätig-
anderer Personen oder der Allgemeinheit keit stehen; sie soll im Regelfall nicht
erforderlich, ärztlicher Behandlung zu unter- hinter dem Höchstmaß des Versicherungs-
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
schutzes zurückbleiben, der auf dem Ver- rung,svertrag sinngemäß; bei Anwendung des § 158 c
sicherungsmarkt zu zumutbaren und zu Abs. 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
dem wirtschaftlichen oder sonstigen In- bleibt die Freistellungsverpflichtung des Bundes
teresse an dem Betrieb einer derartigen nach § 36 außer Betracht. Die Anwendbarkeit von
Anlage oder an der Ausübung einer der- § 156 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungs-
artigen Täti,gkeit in angemessenem Ver- vertrag ist ausgeschlossen.
hältnis stehenden Aufwendungen erhält- (2) Die Haftpflichtversicherung muß die gesetz-
lich ist,
lichen Schadensersatzverpflichtungen einschließen,
2. in den übrigen Fällen einer Tätigkeit, die welche infolge von Wirkungen der in § 25 bezeich-
auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund neten Art solchen Personen entstehen, die
einer nach diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnung der Genehmigung be- 1. mit Zustimmung des zur Deckungsvor-
darf, die Erfüllung gesetzlicher Schadens- sorge Verpflichteten neben diesem oder
ersatzverpt1ichtungen in dem nach den an seiner Stelle die Anlage betreiben oder
Umständen gebotenen Ausmaß sicher- benutzen oder betrieben oder benutzt
stellen. haben,
2. befugterwei.se Sach-, Dienst- oder Werk-
(3) Im Rahmen der durch Absatz 2 gezogenen
leistungen zur Planung, Errichtung, Inbe-
Grenzen und zur Erreichung der in § 1 bezeichneten
triebsetzung, Benutzung, Inbetriebhaltung
Zwecke können durch Rechtsverordnung nähere
oder Instandsetzung der Anlage oder zur
Vorschriften darüber erlassen werden, welche Maß-
Beseitigung von Abfällen bewirken oder
nahmen zur Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
bewirkt haben,
Schadensersa tzv erpfli eh tun gen erforder lieh sind.
3. von dem zur Deckungsvorsorge Verpflich-
(4) Der Bund - ausgenommen die Deutsche Bun- teten oder einer in Nummer 1 oder 2 be-
desbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr zeichneten Person zu einer der Planung,
- und die Länder sind nicht zur Deckungsvorsorge Errichtung, Inbetriebsetzung, Benutzung,
verpflichtet. Soweit für ein Land eine Haftung nach Inbetriebhaltung oder Instandsetzung der
§ 25 in Betracht kommt, setzt die Genehmigu~gs- Anlage oder der Beseitigung von Ab-
behörde in entsprechender Anwendung der Absatze fällen dienenden Verrichtung bestellt sind
1 und 2 und der zu Absatz 3 ergehenden Rechts- oder waren.
verordnung fest, in welchem Umfang und in welcher
§ 16
Höhe das Land unbeschadet weiterer Verpflichtun-
gen nach § 38 für die Erfüllung gesetzlicher Sch~- Sonstige Vorsorge
densersatzverpflichtungen ohne Deckung durch die (1) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine
Freistellungsverpflichtung des Bundes nach § 36 Haftpflichtversicherung durch eine Freistellungs-
einzustehen hat. Diese Einstandspflicht steht bei An- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Dritten er-
wendung dieses Gesetzes der Deckungsvorsorge bracht, so finden auf diese Verpflichtung die Vor-
gleich. schriften des § 15 entsprechende Anwendung.
(5) Gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen im
(2) Wird die Deckungsvorsorge in einer anderen
Sinne die·ses Gesetzes sind die auf gesetzlichen
als der in § 15 und in Absatz 1 bezeichneten Weise
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
erbracht, so hat der zur Deckungsvorsorge Verpflich-
beruhenden Schadensersatzverpflichtungen. Zu den
tete unbeschadet des § 38 bei Inanspruchnahme der
gesetzlichen Schadensersatzverpflichtungen im Sinne
in § 15 Abs. 2 genannten Personen für Schäden der
dieses Gesetzes gehören VerpflichtuI?,gen aus § 903
in § 25 bezeichneten Art in Höhe der nach § 13
der Reichsversicherungsordnung nicht, Verpflichtun-
Abs. 1 getroffenen Festsetzung und in gleicher
gen zur Schadloshaltung, die sich aus § 7 Abs. 4
Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26 der Ge-
Versicherer nach § 15 bei Bestehen einer nach die-
werbeordnung ergeben, sowie ähnliche Entschädi-
sem Gesetz und den hierauf beruhenden Rechtsver-
gungs- oder Ausgleichsverpflichtungen nur insoweit,
ordnungen ausreichenden Haftpflichtversicherung.
als der Schaden oder die Beeinträchtigung durch
Unfall entstanden ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Bund und
die Länder.
§ 14
§ 17
Deckungsvorsorge und Einstandspilicht für Fälle,
bei denen eine Haftung nach § 25 in Betracht kommt Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf
Für die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätig- (1) Genehmigungen und allgemeine Zulassun-
keiten, bei denen eine Haftung nach § 25 in Be- gen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund
tracht kommt, gelten ergänzend die besonderen Vor- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind
schriften der §§ 15 und 16. schriftlich zu erteilen. Sie können zur Erreichung
der in § 1 bezeiichneten Zwecke inhaltlich beschränkt
§ 15 und mit Auflagen vmbunden werden. Soweit es
zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Haftpflichtversicherung Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen
(1) Wird die Deckungsvorsorge durch eine Haft- zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen
pflichtversicherung erbracht, so gelten für diese die nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können
§§ 158 c bis 158 h des Gesetzes über den Versiehe- befristet werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 819
(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen 2. der Inhaber der Genehmigung oder allge-
können widerrufen werden, wenn meinen Zulassung oder die für ihn im Zu-
1. von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein sammenhang mit der Ausübung der Ge-
Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht nehmigung oder a.llgemeinen Zulassung
die Genehmigung oder allgemeine Zu- tätigen Personen durch ihr Verhalten An-
lassung etwas anderes bestimmt, laß zum Widerruf der Genehmigung oder
allgemeinen Zulassung gegeben haben,
2. eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an
insbesondere durch erhebliche oder wie-
nicht ge,geben war oder später weggefallen
derholte Verstöße gegen die Vorschriften
ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe
dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
geschaffen wird oder
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
3. gegen die Vorschriften dieses Ges,etzes oder ge,gen die hierauf beruhenden Anord-
oder der auf Grund dieses Gesetzes er- nungen und Verfügungen der Aufsichts-
lassenen Rechtsverordnungen, gegen die behörden oder gegen die Bestimmungen
hierauf beruhenden Anordnungen und des Bescheids über die Genehmi,gung oder
Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder allgemeine Zulassung oder durch Nichtein-
gegen die Bestimmungen des Bescheids haltung nachträglicher Auflagen,
über die Genehmigung oder allgemeine
Zulassung erheblich oder wiederholt ver- 3. der Widerruf wegen einer nachträglich
stoßen oder wenn eine nachträgliche Auf- ein.getretenen, in der genehmigten Anlage
la,ge nicht eingehalten worden ist und nicht oder Täti:gkeit begründeten erheblichen
in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter
wird. oder der Allgemeinheit ausgesprochen
werden mußte.
(3) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die
Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach-
Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge trägliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3.
Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende (4) Wenn das Land eine Entschädigung zu leisten
Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Ver- hat, sind der Bund oder ein anderes Land ent-
waltungsbehörde festzusetzenden angemessenen sprechend ihrem sich aus der Gesamtlage ergeben-
Frist nachweist. den Interesse am Widerruf verpflichtet, diesem Land
(4) Genehmigungen oder allgemeine Zulassun- Ausgleich zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn der
gen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies Bund eine Entschädigung zu leisten hat.
wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftig-
ten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist § 19
und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemes-
sener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann. Staatliche Aufsicht
(1) Der Umgang und Verkehr mit Kern~renn-
§ 18 stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen, die Er-
Entschädigung richtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen
der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art,
(1) Im Falle des Widerrufs einer nach diesem der Umgang und Verkehr mit Anlagen, Gerä_ten
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes und Vorrichtungen der in§ 11 Abs. 1 Nr. 3 beze,1ch-
erlassenen Rechtsverordnung erteilten Genehmi- neten Art sowie die Beförderung dieser Stoffe, An-
gung oder allgemeinen Zulassung muß dem Be- lagen, Geräte und Vorrichtungen unterliegen der
rechtigt1en eine angemessene Entschädigung in Geld staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörden haben
geleistet werden. Wird der Widerruf von einer Be- insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen
hörde des Bundes aus,gesprochen, so ist der Bund, die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund
wird der Widerruf von einer Landesbehörde ausge- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die
sprochen, so ist das Land, dessen Behörde den Wi- hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen
derruf ausgesprochen hat, zur Leistung der Entschä- der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des
digung verpflichtet. Die Entschädigung ist unter Bescheids über diie Genehmigung oder allgemeine
gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein- Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche
heit und des Betroffenen sowie der Gründe, die zum Auflagen eingehalten werden. Auf die Befugnisse
Widerruf führten, zu bestimmen. Die Entschädigung und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden
ist begrenzt durch die Höhe der vom Betroffenen die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung
gemachten Aufwendungen, bei Anlagen durch die entsprechende Anwendung.
Höhe ihres Zeitwerts. Wegen der Höhe der Ent-
schädigung steht der Rechtsweg vor den ordent- (2) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die
lichen Gerichten offen. von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen
oder die Beauftragten anderer zugezogener Behör-
(2) Eine Entschädigungspflicht ist nicht gegeben, den sind befugt, Orte, an denen sich Ausgangsstoffe,
wenn Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe,
1. der Inhaber die Genehmigung oder allge- Anla,gen der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeichne-
meine Zulassung auf Grund von Angaben ten Art oder Anlagen, Geräte und Vorrichtungen
erhalten hat, die in wesentlichen Punkten der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art befinden
unrichtig oder unvollständig waren, oder an denen hiervon herrührende Strahlen wir-
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
ken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung
Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu be- erwachsenden Aufwendungen auferlegt werden.
treten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur (2) Für die staatliche Verwahrung können Ge-
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. Sie kön- bühren erhoben und kann die Erstattung von Aus-
nen hierbei von den verantwortlichen oder dort be- lagen verlangt werden. Sie sind vom Einlieferer und
schäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte vom Verwendungsberechtigten als Gesamtschuld-
verlangen. Im übrigen gilt § 24 b der Gewerbeord- ner zu tragen.
nung entsprechend. Das Grundrecht des Artikels 13
des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der (3) Soweit bei der staatlichen Aufsicht die Zu-
Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Be- ziehung von Sachverständigen erforderlich war, hat
fugnissen entgegensteht. der der Aufsicht Unterliegende die dadurch ent-
stehenden Kosten zu tragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein
Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses (4) Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes er- ärztliche Untersuchungen, die auf Grund einer nach
la.ssenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder
des Bescheids über die Genehmi1gung oder allge- einer hierauf beruhenden Anordnung durchgeführt
meine Zulassung oder einer nachträglich angeord- werden, sind von demjenigen zu tragen, der nach
neten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz er-
die Wirkung ioni.sierender Strahlen Gefahren für lassenen Rechtsverordnung einer Genehmiigung für
Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. diejenige Betätigung bedarf, hinsichtlich deren die
Sie kann insbesondere anordnen, Schutzmaßnahme oder die ärztl.iche Untersuchung
1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu erfordmlich wird.
treffen sind, (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erheben-
2. daß Kernbrennstoffe und sonstige radio- den Kosten, die Voraussetzungen, unter denen von
aktive Stoffe bei einer von ihr bestimm- ihrer Erhebung abzusehen ist oder abgesehen wer-
ten Stelle aufbewahrt oder verwahrt wer- den kann, sowie das bei der Erhebung zu beach-
den, tende Verfahren werden durch Rechtsverordnung
gerngelt.
3. daß der Umgang mit Kernbrennstoffen
und sonstigen radioaktiven Stoffen, die (6) Soweit Landesbehörden Genehmigungen und
Errichtung und der Betrieb von Anlagen a.llgemeine Zulassungen auf Grund einer Rechtsver-
der in §§ 7 und 11 Abs. 1 Nr. 2 bezeich- ordnung nach § 11 erteilen, gelten die landesrecht-
neten Art sowie der Umgang mit Anlagen, lichen Kostenvorschriften.
Geräten und Vorrichtungen der in § 11
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art einstweilen
oder, wenn eine erforderliche Genehmigung
nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen DRITTER ABSCHNITT
ist, endgültig eingestellt wird .
(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechts- Verwaltungsbehörden
vorschriften und die sich aus den landesrechtlichen
Vorschriften er,gebenden allgemeinen Befugnisse § 22
bleiben unberührt. Zuständigkeit für Einfuhr- und
Ausfuhrgenehmigungen,
§ 20 Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr
Sachverständige
(1) Uber Anträge auf Erteilung einer Genehmi-
Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach gung nach § 3 sowie über den Widerruf einer er-
diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes temen Genehmiigung entscheidet das Bundesamt für
ergangenen Rechtsverordnungen können von den gewerbliche Wirtschaft. Das gleiche gilt, soweit die
zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen
werden. § 24 b der Gewerbeordnung findet ent- das Erfordernis von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmi-
sprechende Anwendung. gungen vorsehen.
(2) Die Uberwachung der Einfuhr und Ausfuhr
§ 21 obliegt dem Bundesminister der Finanzen oder den
Kosten von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen
Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hanse-
(1) Für die in diesem Gesetz und den Rechtsver-
ordnungen hierzu vorgesehenen Genehmigungen stadt Hamburg.
und allgemeinen Zulassungen können Gebühren er- (3) Soweit das Bundesamt für gewerbliche Wirt-
hoben und kann die Erstattung von Auslagen ver- schaft auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es
langt werden; zu den Auslagen gehören die Auf- unbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundes-
wendungen, die durch die Zuziehung von Sachver- minister für Wirtschaft und dessen auf anderen
ständigen entstehen. Gebühren und Auslagen trägt Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse
der Antragsteller. Soweit Einwendungen Dritter an die fachlichen Weisungen des Bundesministers
gegen die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 7 für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft gebun-
zu prüfen sind, können dem Widersprechenden die den ..
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 821
§ 23 (2) Einer Sachbeschädi1gung steht es bei Anwen-
dung der Vorschriften dieses Abschnitts gleich,
Zuständigkeit für Verwahrung,
wenn eine Sache durch die Wirkung von Strahlen
Beförderungs- und
eines radioaktiven Stoffes in ihrer Brauchbarkeit
Aufbewahrungsgenehmigungen
beeinträchtigt wird.
Für die staatliche Verwahrung von Kernbrenn-
§ 26
stoffen, für die Genehmigung der Beförderung von
Kernbrennstoffen, für die Genehmigung der Aufbe- Haftung für den Besitz radioaktiver oder von einer
wahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staat- Kernspaltung oder Kernvereinigung betroffener
lichen Verwahrung sowie für den Widerruf dieser Stoffe in anderen Fällen
Genehmigungen ist die Physikalisch-Technische (1) Wird in anderen als den in § 25 bezeichneten
Bundesanstalt zuständig. Diese handelt hierbei nach Fällen durch die V\lirkung eines Kernspaltungsvor-
den fachlichen Weisungen des Bundesministers für gangs oder der Strahlen eines radioaktiven Stoffes
Atomkernenergie und Wasserwirtschaft. ein Mensch getötet oder der Körper oder die Ge-
sundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
§ 24 beschädigt, so ist der Besitzer des von der Kern-
Zuständigkeit der Landesbehörden spaltung betroffenen Stoffes oder des radioaktiven
Stoffes, von dem die Strahlenwirkung ausgeht, ver-
(1) Die übrigen Verwaltungsaufgaben nach dem pflichtet, den daraus entstehenden Schaden gemäß
Zweiten Abschnitt und den hierzu ergehenden §§ 27 bis 34 zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt
Rechtsverordnungen werden im Auftrage des Bun- nicht ein, wenn der Schaden durch ein Ereignis ver-
des durch die Länder ausgeführt. Die Beaufsich- ursacht wird, das der Besitzer und die für ihn im
tigung der Beförderung von Kernbrennstoffen ob- Zusammenhang mit dem Besitz tätigen Personen
liegt den allgemein für die Uberwachung der Beför- auch bei Anwendung jeder nach den Umständen
derung gefährlicher Güter zuständigen Behörden, gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden konnten und
auch soweit diese nicht Landesbehörden sind. das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
(2) Für die Genehmigungen nach §§ 7 und 9 und de,r Schutzeinrichtungen noch auf einem Versagen
deren Widerruf sind die durch die Landesregierung ihrer Veirrichtungen beruht.
bestimmten obersten Landesbehörden zuständi,g. (2) Absatz 1 gilt entsprechend in Fällen, in de-
Diese Behörden üben die Aufsicht über Anlagen nen ein Schaden der in Absatz 1 bezeichneten Art
nach § 7 und die Verwendung von Kernbrennstoffen durch die Wirkung e,ines Kernvereinigungsvorgangs
außerhalb dieser Anla,gen aus. Sie können im Ein- verursacht wird.
zelfall nachgeordnete Behörden damit beauftragen. (3) In gleicher ·weise wie der Bes,itzeir haftet der-
Uber Beschwerden gegen deren Verfügungen ent- jenige, der den Besitz des Stoffes verloren hat, ohne
scheidet die oberste Landesbehörde. Soweit Vor- ihn auf eine Person zu übertragen, die nach diesem
schriften außerhalb dieses Gesetzes anderen Behör- Gesetz oder nach einer auf Grund die,se,s Ges,etzes
den Aufsichtsbefugnisse verleihen, bleiben diese erlassenen Rechtsverordnung zum Besitz berechtigt
Zuständigkeiten unberührt. ist.
(3) Für den Dienstbereich der Bundeswehr werden (4) Die Vorschr.iften der Absätze 1 bis 3 gelten
die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zuständig- nicht,
keiten durch den Bundesminister für Verteidigung 1. wenn die radioaktiven Stoffe gegenüber
oder die von ihm bezeichneten Dienststellen im Be- dem Verl,etzten von einem Arzt oder
nehmen mit dem Bundesminister für Atomkern- Zahnarzt oder unter der Aufsicht efaes
energie und Wasserwirtschaft wahrgenommen. Arztes oder Zahnarztes bei der Ausübung
der Heilkunde ang,ewendet worden sind,
2. wenn zwischen dem Besitzer und dem
Verletzten ein Rechtsverhältnis best,eht, auf
VIERTER ABSCHNITT Grund dessen dieser die von dem Stoff aus-
gehende Geifahr in Kauf genommen hat.
Haftungsvorschriften
§ 27
§ 25
Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
Haftung für Anlagen im Sinne des § 7 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
(1) Wird durch di,e Wirkung eines Kernspaltungs- schulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254
vorgangs oder der Strahlen eines radioaktiven des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung
Stoffes, die von einer Anlage im Sinne des § 7 oder einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der
e.iner dem Betrieb einer solchen Anlage zugehörigen di,e tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Ver-
Einrichtung oder Handlung einschUeßlich der Abfall- schulden des Verletzten ,gleich.
beseitigung ausgeht, ein Mensch getötet oder der
Körper oder die Gesundheit eines Menschen ver- § 28
letzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber
Umfang des Schadensersatzes bei Tö~ung
der Anlage vorbehaltlich des § 38 verpflichtet, den
daraus entstehenden Schaden gemäß §§ 27 bis 34 (1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz
zu ersetzen. durch Ersatz der Kosten eine,.r versuchten He1ilung
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Sache zuzüglich der Kosten für di•e Sicherung
Getötete dadurch erlitten hat, daß während der g,egen die von ihr ausgehende Strahlungs-
Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gefahr.
gemindert, eine Vermehrung seiner B.edürfnisse § 32
eingetreten oder sein Fortkommen erschwert war.
Verjährung
De.r Ersatzpfüchtige hat außerdem die Kosten der
Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Ver- (1) Die nach diesem Abschnitt begründeten An-
pflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. sprüche auf Schadensersatz verjähren in zwei Jah-
ren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatz-
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung
berechtigte von dem Schaden und von der Person
zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge des-
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rück-
sen er die'Sem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-
sicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem
pflichtig war oder unterhaltspflichtig werden
schädigenden Ereignis an.
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das
Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatz- (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
pflichtige dem Dritten insov,.reit Schadensersatz zu dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu
le,isten, als der Getötete während der mutmaßlichen leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung
Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unter- gehemmt, bis der eine oder de.r andere Teil die
halts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der (3) Im übrigen finden die Vorschriiften des Bür-
Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. gerlichen Gesetzbuchs über di,e Verjährung Anwen-
dung.
§ 29 § 33
Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung Weitergehende Haftung
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Unberührt bleiben, soweit sich nicht aus § 38
Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der etwas anderes ergibt, gesetzliche Vorschriften, nach
Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils denen der Inhabe,r einer Anlage im Sinne des § 7
zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß oder der Besitzer eines von einer Kernspaltung
infolge der Verletzung ZEÜtweise oder dauernd oder Kernvereinigung betroffenen oder eines radio-
seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, aktiven Stoffes in weiterem Umfang alis nach den
eiine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten Vorschriften dieses Abschnitts haftet oder nach
oder sein Fortkommen erschwert ist. denen ein anderer für den Schaden verantwortlich
ist.
§ 30
§ 34
Geldrente Mehrere Verursacher
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder
(1) Sind für einen Schaden, der durch die Wir-
Minderung der Erwerbsfiihi~Jkeit, wegen Vermeh-
kung von Kernspaltungsvorgängen, Kernveremi-
rung der Bedürfnisse oder wegen Erschwerung des
gungsvorgängen oder von Strahlen radioaktiver
Fortkommens des \lerletzten sowie der nach § 28
Stoffe verursacht ist, als Inhaber von Anlagen im
Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz
Sinne des § 7 oder als Besitzer von der Kernspal-
ist für die Zukunft durch Entrichtung eim~r Geld-
tung oder -vereinigung betroffener oder rad10akti-
rente zu leisten.
ver Stoffe mehrere einem Dritten kraft Gesetzes
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Ver-
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der hältnis der Ersatzpflichtigen untereinander die Ver-
Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen- pflichtung zum Ersatz sowie 'cle,r Umfang des zu
dung. leistenden Ersatzes von den Umständen, insbeson-
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten dere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicher- von dem einen oder anderen Teil verursacht wor-
heitsleistung erkannt worden, so kann der Berech- den ist. Das gleiche gilt, wenn der Schaden dem
tigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn Inhaber einer Anlage oder dem Besitzer eines Stof-
die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich fos entstanden ist, von der Haftpflicht des einen
erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Inhabers oder Besitzers gegenüber dem anderen,
Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem
Urteil bestimmten Sicherheit verlangen. Inhaber der Anlage oder dem Besitzer des Stoffes
ein anderer kraft Gesetzes für den Schaden haftet.
§ 31
Höchstbeträge § 35
Der nach § 25 oder 26 Ersatzpflichtige haftet Obernahme der Deckungsvorsorge
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines bei Beförderungen
Menschen, soweit es sich um den in § 30 be- (1) Wer Kernbrennstoffe oder sonstige radio-
zeichneten Schadensersatz handelt, nur bis zu aktive Stoffe zur Beförderung aufgibt (Absender),
einer Jahresrente von 15 000 Deutsche Mark, ist dem Beförderer gegenüber verpflichtet, Vor-
2. >im Falle der Sachbeschädigung nur bis zur sorge für die Erfüllung der gesetzlichen Schadens-
Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten ersatzverpflichtungen zu teffen, die sich für den
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 823
Beförderer oder seine Leute bei der Beförderung (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Rechtsverord-
infolige von Wirkungen der in § 25 oder 26 be- nung kann über die Verteilung der zur Erfüllung
zeichneten Art ergeben. gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen zur Ver-
(2) Art, Umfang und Höhe dieser Vorsorge be- fügung stehenden Mittel nur solche Regelungen
stimmen sich nach der Vorsorge, die der Beförderer treffen, die zur Abwendung von Notständen erfor-
nach § 13 zu treffen hätte. derlich 1sind. Sie muß sicherstellen, daß die Befrie-
(3) Ist Absender der Bund oder ein Land, so tritt digung der Gesamtheit aller Geschädigten nicht
an die Stelle der Verpflichtung zur Deckungsvor- durch die Befriedigung einzelner Geschädigter un-
sorge e.ine entsprechende Verpflichtung zur Frei- angemessen beeinträchtigt wird.
stellung.
§ 38
§ 36
Ausschluß von Ansprüchen
Freistellungsverpflichtung des Bundes
(1) Auf Grund einer gesetzlichen Schadensersatz-
(1) Haben sich infolge von Wirkungen der in verpflichtung, die den Ersatz des durch Wirkungen
§ 25 bezeichneten Art gesetzliche Schadensersatz- der in § 25 bezeichneten Art entstandenen Schadens
verpflichtungen des zur Deckungsvorsorge nach § 13 zum Gegenstand hat und bezüglich deren eine Frei-
Abs. 2 Nr. 1 Verpflichteten oder einer in § 15 Abs. 2 stellungsverpflichtung des Bundes besteht, ist Er-
bezeichneten Person ergeben, so hat der Bund diese satz über den in § 36 Abs. 1 bestimmten Umfang
Personen, falls bis zum 31. Dezember 1970 die er- hinaus nicht zu leisten.
forderliche Genehmigung erteilt und mit dem Be-
trieb der genehmigten Anlage oder mit der Aus- (2) Für Schäden, bezüglich deren eine Freistel-
führung der genehmigten Tätigkeit begonnen wor- lungsverpflichtung des Bundes gemäß § 36 Abs. 2
den ist, von solchen Schadensersatzverpflichtungen nicht besteht, ist eine Ersatzpflicht auf Grund des
freizustellen, so~eit diese von der Deckungsvor- § 25 ausgeschlossen. Auf Grund einer sonstigen ge-
sorge nicht gedeckt sind oder aus ihr nicht erfüllt setzlichen Schadensersatzverpflichtung können der
wuden können. Die Freistellungsverpflichtung we- zur Deckungsvorsorge Verpflichtete und die in § 15
gen der aus einem Schadensereignis sich ergebenden Abs. 2 bezeichneten Personen wegen solcher Schäden
Schadensersatzverpflichtungen beschränkt sich auf nur in Anspruch genommen werden, wenn der Ge-
den Höchstbetrag von 500 Millionen Deutsche Mark schädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu er-
abzüglich des Betrages, in dessen Höhe die entstan- langen vermag. Die Möglichkeit eines anderwei-
denen Schadensersatzverpflichtungen von der Dek- tigen Ersatzes bleibt außer Betracht, wenn es ,sich
kungsvorsorge gedeckt sind und aus ihr erfüllt wer- um einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch ge-
den können. gen einen Dritten handelt.
(2) Die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 1 (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Ab-
bezieht sich nicht auf Schadensersatzverpflichtungen satzes 2 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die in
1. wegen Schäden, die an der Anlage und ihr Anspruch genommene Person oder, falls es sich um
zugehörigen Betriebsgrundstücken, Betriebs- eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Ver-
einrichtungen, Betriebsgeräten oder Be- treter in Ausführung der ihm zustehenden Verrich-
triebsmaterialien aller Art einschließlich tungen den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
der Kernbrennstoffe entstehen, (4) Soweit der Bund für Schäden der in § 25 be-
2. wegen Schäden, die dem zur Deckungs- zeichneten Art haftet, gelten die Absätze 1 bis 3
vorsorge Verpflichteten oder einer in § 15 sinngemäß.
Abs. 2 bezeichneten Person beim Betrieb (5) Wer gemäß Absatz 3 über den in Absatz 1
der Anlage oder bei der in § 15 Abs. 2 bestimmten Umfang hinaus zum Schadensersatz be-
bezeichneten Tätigkeit entstehen. rechtigt ist, kann einen solchen Anspruch nur gel-
(3) Auf die Freistellungsverpflichtung des Bun- tend machen, soweit er eine Befriedigung in dem
des finden §§ 34, 62 und 67 sowie die Vorschriften Verfahren nach § 37 nicht erlangt hat oder offen-
des Sechsten Titels des Zweiten Abschnitts des sichtlich nicht erlangen kann.
Gesetzes über den Versicherungsvertrag einschließ-
lich der Vorschriften über die Pflichtversicherung § 39
sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus den Leistungsfreiheit und Rückgriff
nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(1) Der Bund ist, abgesehen von den Fällen, die
sich bereits aus der entsprechenden Anwendung der
§ 37
in § 36 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften ergeben,
Verteilungsverfahren einer gemäß § 36 von der Haftung freizustellenden
(1) Ist damit zu rechnen, daß die gesetzlichen Person gegenüber von der Verpflichtung zur Lei-
Schadensersatzverpflichtungen aus einem Scha- stung frei,
densereignis den Betrag von 500 Millionen Deutsche 1. wenn diese oder, falls es sich um eine
Mark übersteigen, so wird die Verteilung der zur juristische Person handelt, ihr gesetzlicher
Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtun- Vertreter in Ausführung der ihm zustehen-
gen zur Verfügung ,stehenden Mittel sowie das den Verrichtungen den Schaden vorsätzlich
dabei zu beobachtende Verfahren durch Ge1setz, bis herbeigeführt hat,
zum Erlaß eines solchen Gesetzes durch Rechts- 2. wenn diese Angehöriger eines fremden
verordnung geregelt. Staates ist, bezüglich dessen durch Rechts-
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
verordnung eine entsprechende Anord- von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Zucht-
nung getroffen ist; eine solche Anordnung haus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde
darf nur ergehen, wenn die Gegenseitig- Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis
keit nicht verbürgt ist, nicht unter einem Jahr.
3. wenn diese ohne Zustimmung des Bundes (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
einen Schadensersatzanspruch anerkannt bei Taten nach Absatz 1 Zuchthaus nicht unter zehn
oder befriedigt hat, es sei denn, daß sie Jahren oder lebenslanges Zuchthaus, bei Taten nach
die Anerkennung oder Befriedigung ohne Absatz 2 Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Ein be-
offenbare Unbilligkeit nicht verweigern sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
konnte. der Täter durch die Tat den Tod eines Menschen
(2) Der Bund ist ferner dem zur Deckungsvor- verursacht.
sorge Verpflichteten gegenüber von der Verpflich- § 41
tung zur Leistung frei, soweit die Deckungsvorsorge
hinter der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 zurückbleibt Mißbrauch ionisierender Strahlen
oder Schadensersatzverpflichtungen aus ihr nicht (1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines
erfüllt werden können. anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer
(3) Dem Geschädigten gegenüber kann sich der ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Ge-
Bund nicht auf die Leistungsfreiheit nach den Ab- sundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Zucht-
sätzen 1 und 2 berufen. haus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis
(4) Der Bund ist berechtigt, Rückgriff zu nehmen
nicht unter sechs Monaten.
1. gegen diejenigen Personen, denen gegen-
über er von der Verpflichtung zur Leistung (2) Unternimmt es der Täter, eine Vielzahl von
frei ist, soweit er auf Grund des Ab- Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so
ist die Strafe Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.
satzes 3 Leistungen erbringen muß,
2. gegen den zur Deckungsvorsorge Ver- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
pflichteten, soweit der Bund bei Inan- bei Taten nach Absatz 1 Zuchthaus nicht unter fünf
spruchnahme einer in § 15 Abs. 2 ge- Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Zuchthaus nicht
nannten Person Leistungen zur Erfüllung unter zehn Jahren oder lebenslanges Zuchthaus.
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
erbringen muß, für die auch der zur Dek- wenn der Täter durch die Tat den Tod eines Men-
kungsvorsorqe Verpflichtete haftet, jedoch schen verursacht.
nicht über den Umfang hinaus, in dem die- (4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer
ser für ihre Erfüllung Vorsorge zu treffen fremden Sache von bedeutendem Wert zu beein-
hat. trächtigen, sie einer ionisierenden Strahlung aus-
(5) Ergibt ,sich eine Freistellungsverpflichtung setzt, welche die Brauchbarkeit der Sache zu beein-
des Bundes daraus, daß der Haftpflichtversicherer trächtigen geeignet ist, wird mit Gefängnis bestraft.
einer freizustellenden Person, ein Bürge oder eine Der Versuch ist strafbar.
sonstige mithaftende Person einen Schadensersatz-
anspruch ohne Zustimmung des Bundes anerkannt § 42
oder befriedigt haben, obwohl damit zu rechnen Vorbereitungshandlungen
war, daß die Schäden die gemäß § 13 Abs. 1 fest-
gesetzte Summe übersteigen werden, so ist der Wer zur Vorbereitung eines bestimmten nach § 40
Bund diesen Personen geqenüber zum Rückgriff Abs. 1 oder § 41 Abs. 2 strafbaren Unternehmens
berechtigt, es sei denn, daß diese die Anerken- Kernbrennstoffe, radioaktive Stoffe oder die zur
nung oder Befriedigung ohne offenbare Unbillig- Ausführung der Tat erforderlichen Vorrichtungen
keit nicht verweigern konnten. herstellt, einführt, sich oder einem anderen ver-
schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt oder
eine ähnliche Handlung von gleicher Gefährlichkeit
vornimmt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
FUNFTER A BSCHNTTT bestraft. Sind mildernde Umstä::fde vorhanden, so
ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 43
§ 40
Geldstrafe und Polizeiaufsicht
Herbeiführung einer Explosion durch Kernenergie
Neben einer Freiheitsstrafe nach §§ 40 bis 42 kann
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzung von auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe und auf die
Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und da- Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden ..
durch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, wird § 44
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Tätige Reue
(2) Wer durch Freisetzung von Kernenergie
eine Explosion herbeiführt und dadurch fahrlässig (1) Das Gericht kann die in § 40 Abs. 1 und § 41
Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen Abs. 2 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 825
oder auf eine mildere Strafart erkennen, wenn der auf Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark er-
Täter freiwillig seine Tätigkeit c:mfgibt oder sonst kannt werden.
die Gefahr abwendet.
(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2
(2) Das Gericht kann die in § 40 Abs. 2, § 41 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Gefäng-
Abs. 1 und § 42 angedrohte Mindeststrnfe unter- nis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu
schreiten, auf eine mildere Strafart erkennen oder 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Stra-
von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften ab- fen bestraft.
sehen, wenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit auf-
gibt oder sonst die Gefahr abwendet.
§ 46
(3) Wird die Gefahr ohne Zutun des Täters ab-
gewendet, so genügt sein freiwilliges und ernst- Ordnungswidrigkeiten
haftes Bemühen, sie abzuwenden. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Festset-
zung nach § 13 Abs. 1, Auflagen nach § 17 Abs. 1
oder vollziehbaren Anordnungen der staatlichen
Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,
§ 45
begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Strafbarer Umgang mit Kernbrennstoffen
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
und ionisierender Strahlung
lich oder fahrlässig
(1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz
1. einer Vorschrift einer nach § 11 oder 12
erforderliche Genehmigung
ergangenen Rechtsverordnung,
1. Kernbrennstoffe einführt oder ausführt, 2. einer auf Grund einer Rechtsverordnung
2. Kernbrennstoffe befördert, nach § 12 Abs. 1 Nr. 9 getroffenen voll-
ziehbaren Verfügung der Aufsichtsbe-
3. Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen hörde
Verwahrung aufbewahrt,
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf
4. Anlagen zur Erzeugung oder zur Spaltung
diese Bußgeldvorschrift verweist.
vo11 Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, (3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz
betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder 2 können, wenn sie vorsätzlich begangen sind,
oder ihren Betrieb wesentlich verändert, mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark
geahndet werden. Sind die Ordnungswidrigkeiten
5. Kernbrennstoffe außerhalb von Anlagen
fahrlässig begangen, so können sie mit einer Geld-
zur Erzeugung oder zur Spaltung von
buße bis zu 50 000 Deutsche Mark geahndet wer-
Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung
den.
bestrahlter Kernbrennstoffe bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet oder wer (4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
von dem in einer Genehmigung nach § 9 lich oder fahrlässig die nach § 4 erforderliche oder
Abs. 1 festgelegten Verfahren für die Bear- eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11
beitung, Verarbeitung oder sonstige Ver- oder 12 vorgeschriebene Genehmigungsurkunde
wendung wesentlich abweicht oder die in bei der Beförderung nicht mitführt. Die Ordnungs-
der Genehmigung bezeichnete Betriebs- widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000
stätte oder deren Lage wesentlich ver- Deutsche Mark geahndet werden.
ändert,
(5) Ist auf Grund einer nach § 11 ergangenen
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu Rechtsverordnung für die Einfuhr oder Ausfuhr
100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser radioaktiver Stoffe eine Genehmigungspflicht vor-
Strafen bestraft. gesehen, so ist das Bundesamt für gewerbliche
(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich Wirtschaft für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten zuständig, die durch Ver-
1. Kernbrennstoffe, entgegen § 5 Abs. 3 und stoß gegen diese Pflicht oder gegen eine vom Bun-
4 nicht unverzüglich abliefert, desamt im Zusammenhang mit einer solchen Ge-
2. Kernbrennstoffe entgegen § 5 Abs. 5 an nehmigung erteilte Auflage begangen worden
Unberechtigte herausgibt, sind. Das Bundesamt entscheidet auch über die Ab-
änderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, ge-
3. einer Vorschrift einer nach §§ 11 und 12 richtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheids
ergangenen Rechtsverordnung zuwider- (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
handelt, soweit die Rechtsverordnung auf keiten).
diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine der in Absatz 1 oder 2 be- § 47
zeichneten Handlungen wissentlich eine Gefahr für
Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften,
Leib oder Leben eines Menschen oder für fremde
Auflagen und Anordnungen
Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die
von einem Kernspaltungsvorgang oder von ioni- Wer durch eine der in § 46 Abs. 1 oder 2 be-
sierenden Strahlen ausgeht, wird mit Gefängnis zeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich
nicht unter drei Monaten bestraft. Daneben kann oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
eines Menschen oder für fremde Sachen von be- § 50
deutendem Wert herbeiführt, die von einem Kern-
spaltungsvorgang oder von ionisierenden Strahlen Entschädigung
ausgeht, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis (1) Gehörten die eingezogenen Ge,genstände zur
zu 100 000 Deutsche Mark oder mit einer dieser Zeit der Rechtskraft der Entscheidung oder des
Strafen bestraft. Führt der Täter die Gefahr wis- Bußg,eldbescheids weder dem Täter noch einem
sentlich herbei, so ist die Strafe Gefängnis nicht Teilnehmer oder waren sie mit dem Recht eines
unter drei Monaten; daneben kann auf Geldstrafe Dritten belastet, so ist der Berechtigte angemessen
bis zu 100 000 Deutsche Mark erkannt werden. zu entschädigen.
(2) Die Entschädigungspflicht entfällt,
§ 48 1. wenn der Berechtigte wenigstens leicht-
fertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
Verletzung von Herstellungs-
oder das Recht Mittel oder GegenstaI).d
und lieierungspflichten der Tat oder ihrer Vorbereitung oder
(1) Wer wissentlich eine Anlage zur Erzeugung einer mit ihr in Zusammenhang stehenden
oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur anderen mit Strafe oder Geldbuße bedroh-
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder Ge- ten Handlung gewesen ist,
genstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb 2. wenn er aus der Tat in verwerflicher Weise
einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft her- einen Vorteil gezogen hat oder
stellt oder liefert und dadurch wissentlich eine Ge-
3. wenn e,r den Gegenstand in Kenntnis der
fahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für
Umstände, die die Einziehung zulassen, in
fremde Sachen von bedeutendem \Vert herbeiführt, verwerflicher Weise erworben hat.
die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs
oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zu-
sammenhängt, wird mit Gefängnis nicht unter § 51
sechs Monaten bestraft. Verhältnis zu anderen Slraivorschriften
(2) Der Versuch ist strafbar. (1) Straftaten nach §§ 40, 41 Abs. 2 und § 42 sind
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe gemeingefährliche Verbrechen im Sinne des § 138
Zuchthaus bis zu zehn Jahren. des Strafgesetzbuchs.
(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 (2) Sie stehen den Sprengstoffverbrechen im
nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs
herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. gleich.
(3) Soweit eine Tat nach den Vorschriften dieses
Gesetzes allein oder in Verbindung mit Vorschrif-
§ 49 ten des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist,
finden §§ 5 bis 13 des Gesetzes gegen den ver-
Einziehung
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
(1) Gegenstände, die durch eine in §§ 40 bis 42 von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl.
mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder S. 61) keine Anwendung.
zu ihrer Begehung gebraucht worden oder be-
(4) Für Verbrechen nach § 40 oder 41 Abs. 2
stimmt gewesen sind, können eingezogen werden.
sind die Schwurgerichte zuständig (§§ 79, 80 des
(2) Ge,genstände, auf die sich eine in § 45 Abs. 1 Ge rich tsverf assungsgesetzes).
bis 3, § 47 oder 48 mit Strafe bedrohte Handlung
oder eine in § 46 Abs. 3 Satz 1 mit Geldbuße be- § 52
drohte Handlung bezieht, können eingezogen
werden. Geheimnisverrat
(3) Die in den Absätzen 1 und ~ bezeichneten (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
Gegenstände sind einzuziehen, wenn der Schutz der oder ein einem Arzt oder Zahnarzt oder einer unter
Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art der Gegen- dessen Aufsicht tätigen Person in dieser Eigenschaft
stände oder auf die Besorgnis, daß sie der Begehung anvertrautes oder bekannt gewordenes Geheimnis
weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen, unbefugt offenbart, das ihm als Angehörigen einer
es erfordert. mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Be-
hörde oder als amtlich zugezogenem Sachverstän-
(4) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person di,gen bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-
verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann setzes bekannt geworden ist, wird mit Gefängnis
auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn bis zu zwe,i Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die
die Voraussetzungen, unter denen die Einziehung Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.
vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen
vorliegen. Dasselbe gilt, wenn das Gericht von (2) Wer ein Geheimnis der in Absatz 1 genann-
Strafe absieht. ten Art, das ihm unter den dort bezeichneten Vor-
aussetzungen bekannt geworden ist, dazu miß-
(5) Absatz 4 Satz gi.Jt entsprechend, wenn braucht. sich oder einem anderen einen Vermögens-
wegen einer in § 46 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten vorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden
Ordnungswidrigkeit keine Geldbuße festgesetzt zuzufügen, wird mit Gefängnis bestraft. Daneben
werden kann. kann auf Geldstrafe erkannt werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 827
SECHSTER ABSCHNITT des Strahrenschutzes vom 1. Oktober 1957
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Schlußvorschriften Land Hessen S. 141) in der Fassung des
Gesetzes vom 30. April 1959 (Gesetz- und
§ 53
Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 9),
Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache 4. das hamburgische Gesetz zur vorläufigen
Schäden, die nach dem Stand der wissenschaft- Anwendung der Kernenergie vom 18. Ok-
lichen Erkenntnis aus der Einwirkung von Strahlen tober 1957 (Hamburgisches Gesetz- und
radioaktiver Stoffe herrühren und deren Verursad1er Verordnungsblatt S. 465),
nicht festgestellt werden kann, sind beim Bundes- 5. das Gesetz des Landes Nordrhein-West-
minister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft falen zur vorläufigen Regelung der Errich-
zu registrieren und zu untersuchen. tung und des Betriebs von Atomanlagen
vom 4. Februar 1958 (Gesetz- und Verord-
§ 54 nungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 39),
Erlaß von Rechtsverordnungen
6. das Gesetz des Landes Baden-Württemberg
(1) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 11, 12, zur vorläufigen Regelung der Anwendung
13 und 21 Abs. 5 erläßt die Bundesregierung. Das der Kernenergie vom 12. Mai 1958 (Gesetz-
gleiche gilt für Rechtsverordnungen auf Grund des blatt für Baden-Württemberg S. 129),
§ 10, soweit Ausnahmen von dem Erfordernis einer
Genehmigung nach § 7 zugelassen werden. Die 7. das Berliner Gesetz zur Regelung der
übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver- wissenschaftlichen Anwendung der Kern-
ordnungen erläßt der Bundesminister für Atom- energie (Atomgesetz) vom 26. Juni 1958
kernenergie und Wasserwirtschaft. (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
S. 563); das gilt nicht für § 8, soweit es
(2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu- sich um Verstöße nach § 40 der Ersten
stimmung des Bundesrates. Dies gilt nicht für Verordnung zum Atomgesetz (Strahlen-
Rechtsverordnungen, die sich darauf beschränken, sdmtzverordnung) vom 22. Oktober 1958
die in Rechtsverordnungen nach §§ 11 und 12 fest- (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
gelegten physikalischen, technischen und strahlen- S. 1029) handelt,
biologischen Werte durch andere Werte zu ersetzen.
8. das Ge,setz des Landes Schleswig-Holstein
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- über die Errichtung und den Betrieb von
ordnung die in §§ 11 und 12 bezeidmeten Ermäch- Kernreaktoren für Forschung und Lehre
tigungen ~anz oder teilweise auf den Bundes- und zur Regelung des Strahlenschutzes
minister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft vom 30. Juni 1958 (Gesetz- und Verord-
übertragen. nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 225);
§ 55 das gilt nicht für §§ 11 bis 13, soweit es
sich um Verstöße nach §§ 47 und 48 der
Aufhebung von Rechtsvorschriften Verordnung (Polizeiverordnung) über den
(1) Es treten außer Kraft Schutz gegen Schädigungen durch Strahlen
radioaktiver Stoffe (Gesetz- und Verord-
1. Artikel 1 Nr. 1 Buchstaben a und b des
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 229)
Gesetzes Nr. 22 der Alliierten Hohen
handelt.
Kommission betreffend die Uberwachung
von Stoffen, Einrichtungen und Ausrüstun- (2) Mit dem Inkrafttreten der ersten Rechtsver-
gen auf dem Gebiet der Atomenergie vom ordnung nach §§ 11 und 12 treten außer Kraft
2. März 1950 (Amtsblatt der Alliierten
1. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 der Röntgen-
Hohen Kommission in Deutschland S. 122)
verordnung vom 7. Februar 1941 (Reichs-
in der Fassung der Gesetze der Alliierten
gesetzbl. I S. 68) in der Fassung der Ver-
Hohen Kommission Nr. 53 vom 26. April
ordnung vom 17. Januar 1942 (Reichs-
1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen
gesetzbl. I S. 31),
Kommission in Deutschland S. 882 und
990) und Nr. 68 vom 14. Dezember 1951 2. die nicht durch Absatz 1 ·Nr. 1 aufgehobe-
(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis- nen Vorschriften des Gesetzes Nr. 22 der
sion in Deutschland S. 1361), Alliierten Hohen Kommission sowie die
Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Ge-
2. das bayerische Gesetz zur vorläufigen
setz Nr. 22 vom 28. April 1951 (Amtsblatt
Regelung der Errichtung und des Betriebs
von Kernreaktoren und der Anwendung der Alliierten Hohen Kommission in
radioaktiver Isotopen vom 13. Juli 1957 Deutschland S. 883),
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungs- 3. § 8 des Berliner Gesetzes vom 26. Juni
blatt S. 147) in der Fassung des Gesetzes 1958, soweit diese Vorschrift nicht nach
vom 12. November 1958 (Bayerisches Ge- Absatz 1 Nr. 7 außer Kraft getreten ist,
setz- und Verordnungsblatt S. 330), 4. §§ 11 bis 13 des Gesetzes des Landes
3. das hessische GesP,tZ zur vorläufigen Rege- Schleswig-Holstein vom 30. Juni 1958, so-
lung der Errichtung und des Betriebs von weit diese Vorschriften nicht nach Absatz 1
Kernreaktoren für Forschungszwecke und Nr. 8 außer Kraft getreten sind,
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
5. die bayerische Erste Verordnung zum nach Inkrafttreten des Gesetzes festgesetzt; § 13
Schutz der Allgemeinheiit vor radioaktiven Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
Gefährdungen (1. Atomverordnung) vom Wird gemäß § 13 Abs. 4 eine Einstandspflicht fest-
29. August 1957 (Bayerisches Gesetz- und gesetzt, so wirkt diese auf den Zeitpunkt des In-
Verordnungsblatt S. 183), krafttretens dieses Gesetzes zurück.
6. die Verordnung (PoHzeiverordnung) des
Landes Schleswig-Holstein über den Schutz
§ 57
gegen Schädlgu;ir~cn durch Strahlen radio-
aktiver Stoffe (Strahlenschutzverordnung) Abgrenzungen
vom 17. Juli 1958 (Ges.etz- und Verord- Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 229), §§ 1 bis 4 des Gesetzes gegen den verbrecherischen
7. die Berliner Erste Verordnung zum Atom- und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
gesetz (Strahlenschutzve.rordnung) vom vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der Fas-
22. Oktober 1958 (Gesetz- und Verord- sung der Verordnung vom 8. August 1941 (Reichs-
nungsblatt für Berlin S. 1029). gesetzbl. I S. 531) und die auf Grund dieses Gesetzes
(3) In § 24 Abs. 3 der Gewmbeordnung in der erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche
Fassung des Gesetzes vom 29. September 1953 (Bun- Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens
desge,setzbl. I S. 1459) wird die Nummer 10 ge- keine Anwendung.
strichen.
§ 56 § 58
Genehmigungen auf Grund Landesrechts Geltung in Berlin
(1) Die auf Grund Landesrechts erteilten Geneh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
migungen, Befreiungen und Zustimmungen für die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Errichtung und den Betrieb von Anlagen im Sinne (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
des § 7 bleiben wirksam. Sie stehen einer nach § 7 veirordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
erteilten Genehmigung, die mit ihnen verbundenen sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Auflagen den gemäß § 17 Abs. 1 angeordneten Auf- Dritten Uberleitungsgesetzes.
lagen gleich. Soweit mit der landesrnchtlichen Ge-
nehmigung Bestimmungen über die vom Inhaber
§ 59
der Anlage zu t.reff encle Vorsorge für die Erfüllung
gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen verbun- Inkrafttreten
den sind, gelten diese vorbehaltlich des Absatzes 2 Di,eses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
als Festsetzung im Sinne des § 13 Abs. 1. dung in Kraft, hinsichtlich der §§ 40 bis 52 jedoch
(2) Die vom Inhaber der Anlage zu treffende im Land Berlin erst am Tage nach der Verkündung
Deckungsvorsor9e wird von der Verwaltungs- des Ubernahmegesetzes im Gesetz- und Verord-
behörde (§ 24 Abs. 2) innerhalb von drei Monaten nungsblatt für Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 829
Gesetz
über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes.
Vom 28. Dezember 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-1 Warnung der Offentlichkeit bei der Fest-
schlossen: stellung von Mißständen im. Auswande-
rungswesen,
§ 1 4. Begutachtung von Siedlungsvorhaben so-
wie von beruflichen und gewerblichen Nie-
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des
derlassungsmöglichkeiten im. Ausland.
Innern wird eine selbständige Bundesoberbehörde
unter der Bezeichnung „Bundesverwaltungsam.t" (3) Das Bundesverwaltungsam.t kann auf dem. Ge-
errichtet. biet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2
bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt erledigt in eigener
Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben, die ihm. durch (4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisun-
dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zu- gen berechtigt, soweit es sich um. Aufgaben handelt,
gewiesen werden. Ferner können Verwaltungsauf- die auswärtige Angelegenheiten berühren.
gaben des Bundes dem Bundesverwaltungsamt zur
Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen § 3
werden, sofern die Ubertragung solcher Aufgaben
auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zu- (1) Das Bundesverwaltungsamt ist Bundesaus-
gelassen ist oder wird. gleichsstelle gemäß § 25 des Gesetzes zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
(3) Das BundPsverwaltungsamt erledigt als be- Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung
auftragte Behörde, soweit keine andere Zusttindig- vom. 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297).
keit gesetzlich festqe le9t ist, Verwaltungsaufgaben
(2) In § 25 Abs. 1 des vorgenannten Gesetzes
des Bundes, mit deren Durchführung es vom. Bun-
desminister des Innern oder mit seiner Zustimmung werden die Worte „bei dem. Bundesministerium
von der sachlich zuständigen obersten Bundesbe- des Innern" gestrichen.
hörde beauftragt wird.
§ 4
Das Bundesverwaltungsam.t ist zuständig für die
§ 2 Versorgung der früheren Bediensteten jüdischer
Gemeinden oder öffentlicher Einrichtungen und
(1) Das Bundesverwaltungsam.t hat alle Maßnah-
men, die der Beratung von Auswanderungswilligen, ihrer Hinterbliebenen nach § 31 d des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
der Vorbereitung der Auswanderung und der Für-
schen Unrechts für Angehörige. des öffentlichen
sorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.
Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zu- (Bundesgesetzbl. I S. 820, 822).
sammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbeson-
dere folgende Aufgaben:
§ 5
1. Sammlung und Auswertung von Unter-
lagen, die für die Auswanderung von Be- (1) Das Bundesverwaltungsamt ist nach Maßgabe
deutung sind, des § 17 Abs. 3 und des § 27 des Gesetzes zur
2. Unterrichtung und Beratung der Dienst- Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom.
stellen des Bundes und der Länder, der 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) für die
Auskunfts- und Beratungsstellen von Kör- Ausführung der Staatsangehörigkeitsgesetze zu-
perschaften oder Anstalten des öffentlichen ständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Staats-
Rechts oder von Vereinigungen, die sich angehörigkeitsbehörden eines Bundeslandes ge-
die Fürsorge für die Auswanderer zur Auf- geben ist.
gabe machen, in allen Angelegenheiten des (2) In § 17 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes
A usw ande rungswesens, werden die Worte „der Bundesminister des Innern"
3. Beobachtung der Auswanderungsbewegung, durch die Worte „das Bundesverwaltungsam.t" er-
Benachrichtigung der Landesbehörden und setzt.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 6 § 10
Das Bundesverwaltungsamt führt das Ausländer- Die dem Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli
zentralregister, das der Erfassung von im Bundes- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993) als Anlage I bei-
gebiet wohnhaften Ausländern dient. gegebenen Besoldungsordnungen A und B w;erden
wie folgt geändert:
§ 7
1. Besoldungsordnung A
Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die In Besoldungsgruppe 16 wird gestrichen:
Leistung und Abrechnung der nach dem Gesetz ,,Direktor des Bundesamtes für Auswande-
über die Sorge für die Kriegsgräber vom 27. Mai rung";
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 320) vom Bunde auf-
zubringenden Kosten. 2. Besoldungsordnung B
In Besoldungsgruppe 3 wird eingefügt:
§ 8 ,,Präsident des Bundesverwaltungsamtes".
Soweit im Bundesvenvaltungsamt auf Grund des
§ 1 Abs. 2 oder Abs. 3 Aufgaben aus einem ande-
ren Geschäftsbereich als dem des Bundesministers § 11
des Innern erledigt werden, steht das fachliche Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Weisungsrecht der sachlich zustä.ndigen obersten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Bundesbehörde zu. 1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 9
§ 12
Das Gesetz über die Drrichtung eines Bundes-
amtes für Auswanderung vom 8. Mai 1952 (Bundes- Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Ver-
gesetzbl. I S. 289) wird aufgehoben. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 831
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 29. Dezember 1959.
Der Bundestag hat dcts folgende Gesetz be- Konfitüren, Marme,laden, Fruchtge,le,es, Frucht-
schlossen: pasten und Fruchtmuse, durch Kochen her-
gestellt, auch mit Zusatz von Zucker
Artikel Mehl von Getreide
Milcherzeugniss,e
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung dm Be-
kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes- Nahrung·sfette (genießbare pflanzliche Ole,
gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das flüssig oder fest, roh, gierninigt oder raffi-
Neunte Gesetz zur Anderung des Umsatzsteuer- niert, auch gehärtet; Margarine, Kunst-
gesetzes vom 18. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl I speisefett und andere genießbare verarbei-
S. 1743), wird wie folgt geändert: tete Fette)
Pulver zur Heirstellung von Puddings, Süßspei-
In § 4 wird hinter Ziffer 4 folgende Ziffer 4 a ein- sen oder ähnlichen Zubereitungen, auch mit
gefügt: Zusatz von Kakao
Reis
,,4 a. die Lieferungen folgender Lebensmittel im
Großhandel, soweit der Unterne~1mer die Ge- Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kar-
genstände erworben, sie weder bearbeitet noch toffelsago und anderer)
verarbeitet und die Voraussetzungen für die Senf in Packungen mit einem Gewicht von
Steuerfreiheit buchmäßig nachgewieseill hat: 1 kg oder weniger
Backaronen und Backhilfsmittel Speiseessig; Essigsäure, für den Einzelverkauf
Backwaren aufgemacht
Eier und Eiprodukte Speisesalz
Einmachhilfsmittel, pektinhaltig; Salizylsäure Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-
mi ttelzuberei tun gen
Fische, Krebstiere, \Neichtiere sowie Zuberei-
tungen hiervon Tee
Früchte, frisch, gefroren, getrocknet oder als Stärke, in Packungen von 1 kg oder weniger
Konserven Süßstoff „Benzoesäuresulfimid" (Saccharin)
Gemüse und Küchenkräuter, friisch, gekühlt, Teigwaren
gefroren, getrocknet, zubereitet oder haltbar Zubereitungen zur Herstellung von Suppen
gemacht oder Brühen; Suppen und Brühen
Getränke, nichtalkoholisch Zucke,r und Zuckerwaren
Gewürze und Gewürzmischungen Setzt der Unternehmer Gegenstände auch
Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel außerhalb des Großhandels um, so tritt die
Grobgrieß und Feingrieß von Getreide, Ge- Steuerfreiheit für die Lieferungen im Groß-
treidekörner, geschält und geschrotet handel nur nach Maßgabe der Ziffer 4 Satz 3
(Grütze); Getreidekörner, geschält, geschlif- ein;".
fen oder peirlförmig geschliffen (Graupen); Artikel 2
Flocken von Getreide
Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Honig, natürlicher des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Ersatzmittel-
extrakte Artikel 3
Kindernährmittel Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960 in Kraft,
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundeisrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 29. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Et z e 1
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz
zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr.
Vom 29. Dezember 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen:
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die davon
§ 1 ausgehen, daß das Rechnungsjahr mit dem 1. April
beginnt und mit dem 31. März schließt, sind nach
Die Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember
Maßgabe des § 1 die,ses Gesetzes anzuwenden.
1922 (Re,ichsgesetzbl. 1923 II S. 17) in der Fassung
dm dazu ergangenen Anderunusgesetze wird wie
folgt geändert: § 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s § 12 Abs 1
1. § 2 erhält folgende Fassung: und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
,,§ 2 zes vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar
und schlii,eßt mit dem 31. Dezember." § 4
2. In § 22 werden die Worte „ 1. Novembe,r" durch Deir Bundesminister der Finanzen mläßt die zur
die_ Worte „1. Juli" und die Worte „5. Januar" Anpassung de,s Rechnungsjahres an das Kalender-
durch die Worte „5. Oktober" ersetzt. jahr erforderlichen V ~rwaltungsvorschriften.
3. In § 68 Abs. 3 werden die Worte „31. März" und
§ 5
,, 1. April" ersetzt durch die Worte „31. Dezember"
und „ 1. Januar". Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 833
Siebente Verordnung zur Änderung
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 30. Dezember 1959.
Auf Grund des § 1 Satz 2 und des § 8 Abs. 8 des Artikel 3
Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November
Eine Zuwiderhandlung, die nach Artikel 3 des
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), geändert durch da.s
Dritten Gesetzes zur Änderung des Getreidege-
Dritte Gesetz zur Anderung des Getreidegesetzes
setzes in Verbindung mit den Vorschriften des
vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 784)
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet wird, be-
und auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes
geht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zur Änderung des Getreidegesetzes wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet: 1. entgegen Artikel 2 in Verbindung mit § 8
Abs. 1 des Getreidegesetzes die in Artikel 2
Ar ti k cl 1 genannten Getreideerzeugnisse nicht oder
§ 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum nicht rechtzeitig der Einfuhr- und Vorratsstelle
Getreidegesetz: Bestimmungen über Vermahlung für Getreide und Futtermittel zum Kauf an-
von Brotgetreide und Erweiterung der Anbietungs- bietet,
pflicht in der Fassung vom 7, Februar 1955 (Bundes- 2. entgegen Artikel 2 in Verbindung mit § 8
gesetzbl. I S. 59) wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 2 des Getreidegesetzes die in Ar-
1. Jm Eingang wird das Wort „Mahlerzeugnisse" tikel 2 genannten GetreideE~rzeugnisse, hin-
durch das \,\Tort „Getreideerzeugnisse" ersetzt. sichtlich derer die Einfuhr- und Vorratsstelle
für Getreide und Futtermittel von ihrem Uber-
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
nahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat, im
„2. Getreideerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst Geltungsbereich dieser Verordnung in den
und Schrot, ferner Körner von Roggen, Verkehr bringt, verarbeitet oder sonst ver-
Mais, Buchweizen, Hirse aller Art und wertet, oder
Reis, geschält, geschliffen, perlförmig ge-
3. gegen eine nach Artikel 2 in Verbindung mit
schliffen, qcquetscht (einschließlich Flok-
§ 8 Abs. 5 des Getreidegesetzes gesetzte Auf-
ken), aufgeschlossen oder in ähnlicher
lage verstößt.
Weise b(~- oder verarbeitet."
Artikel 2 Artikel 4
Den Vorschriften des § 8 Abs. 1, 3 und 5 des Ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
treidegesetzes werden auch Schrot, Körner von Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Roggen, Mais, Buchweizen, Hirse aller Art und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Ge-
Reis, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, treidegesetzes in der Fassung vom 24. November
gequetscht (einschließlich Flocken), aufgeschlossen 1951 und des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur
oder in ähnlicher Weise be- oder verarbeitet, un- Änderung des Getreidegesetzes vom 22. Dezember
terworfen, die sich bei Inkrafttreten dieser Verord- 1959 auch im Land Berlin.
nung in einem Zollverkehr befinden. Diese Erzeug-
nisse sind spätestens am 14. Tage nach Inkraft-
treten dieser Verorclmm9 der Einfuhr- und Vor- Artikel 5
ratsstelle für Getrejdc und Puttcnnittel zum Kauf Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anzubieten. kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz
über steuerrechtliche Maßnahmen
bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
und bei Dberlassung von eigenen_Aktien an Arbeitnehmer.
Vom 30. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- durch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzah-
lungen insoweiit als Gewinnanteile (Dividenden),
§ 1
als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals
nicht überstei,gen. Als Gewinnanteile (Dividenden)
Steuern vom Einkommen und Ertrag der gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft
Gesellschafter innerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des
Erhöht eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesell- Nennkapitals für den Erwerb eigener Anteile auf-
schaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesel1- wendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den
schaft mit beschränkt,er Haftung) das Nennkapital Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht über-
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapital- steigen. Satz 2 gilt nicht, soweit
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die 1. der Erwerb notwendig ist, um einen schwe-
Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember ren Schaden von der Gesellschaft abzu-
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so unterliegt der Er- wenden,
werb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern
2. die Anteile den -Arbeitnehmern der Gesell-
vom Einkommen und Ertrag.
schaft zum Erwerb angeboten werden
sollen oder
§ 2
3. auf die Anteile der Nennbetrag oder der
Gesellschafts teuer höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist
In den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der und der Erwerb unentgeltlich geschieht
neuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht oder die Gesellschaft mit dem Erwerb eine
der Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalve,rkehr- Einkaufskommission ausführt.
steuergesetzes. Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach
§ 3 Satz 3 Nm. 1 und 2 erworbenen Anteile darf jedoch
zusammen mit dem Betrag anderer Anteiile der
Anschaffungskosten Gesellschaft, die die Gesellschaft oJer ein abhän-
Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung giges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken er-
des Nennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der worben hat und noch besitzt, zehn vom Hundert des
auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die Nennkapitals nicht übersteigen.
Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte (2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der Sinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Ein-
Erhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteils- kommen der Gesellschafter werden im Wege der
rechte auf diese und auf die auf s ie entfallenen
1
Pauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der
neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nenn- Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig
beträge verteilt werden. vom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der
Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft
§ 4 nicht abzugsfähig.
Mitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das (3) § 4 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Her-
Finanzamt absetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung
Die Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des im Sinn de·s § 166 der Abgabenordnung.
Nennkapitals innerhalb von zwe,i Wochen nach der (4) Das F'ina.nzamt setzt durch Steuerbescheid
Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des (§ 212 der Abgabenordnung) die Steuer fest. Die
Nennkapitals in das Handelsregister dem Finanz- Steuer ist innerhalb e•ines Monats nach Bekannt-
amt mitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses gabe des Steuerbescheids zu entrichten.
über die Erhöhung des Nennkapitals einzureichen. (5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapital-
herabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten
§ 5 die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte
ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der
Herabsetzung des Nennkapitals Kapitalherabsetzung vorhandenen gesamten An-
(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von teilsrechte auf die nach der Kapitalherabsetzung
fünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals verbleibenden Anteilsrechte nach dem Verhältnis
(§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da- ihrer Nennbeträge verte,ilt werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1959 835
§ 6 zum Handel an der Börse oder im gerngelten Frei-
Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Uberlassung von verkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des
eigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im
Vorzugskurs Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Ein-
tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperr-
Uberläßt eine Aktiengesellschaft oder eine Kom- frist nicht eingehalten, so wird nach Maßgabe eiiner
manditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeitneh- Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durch-
mern eigene Aktien zu einem unter dem Börsen- geführt.
kurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei § 7
vereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jah-
ren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so Anwendung im Land Berlin
gehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied zwi- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
schen dem am Tag der Beschlußfassung maßgeben- des Dritten Uberleiitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
den Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kursunter- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schied) errechnet, außer in den Fällen der Sätze 2 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes eir-
und 3 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständi- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
ger Arbeit. Soweit der Unterschied höher ist als Dritten Uberleitungsgesetzes.
die Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vorteil aus
de:m Kursunterschied in voller Höhe zu den Em- § 8
künften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche
gilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden Inkrafttreten
für den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
im Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft•
Nr. vom tretens
Verordnung der Obcrfinanzclireklion Düsseldorf über die Be-
stimmung von Zollcrndungspl~iLzen im Oberfinanzbezirk Düs-
seldorf. Vom 7. Dezember 1959. 247 24. 12.59 25. 12.59
Verordnung über eine Ilolzslalislik. Vom 22. Dezember 1959. 247 24. 12.59 1. 1. 60
Verordnung über eine Milchstal.islik. Vom 22. Dezember 1959. 247 24. 12.59 1. 1. 60
H c raus g c b er : Der Bunrlcsministcr der Justiz - V c r 1 a g , Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Das ßundesqcsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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