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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1959 Nr. 55
Tag Inhalt: Seite
23. 12. 59 Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Ver-
lustrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 789
23. 12. 59 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst . . . . . . . . . . . . . 796
23. 12. 59 Oberleitungsgesetz für die Bundesfernstraßen im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797
18. 12. 59 Verordnung über den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . 800
23. 12. 59 Verordnung zur Änderung der Kapitalverkehrs teuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . 801
23. 12. 59 Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz . . . . . 805
23. 12. 59 Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Versicherungsteuerge,etz 808
22. 12. 59 Verordnung zur Änderung der Musterungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
In Teil II Nr. 54, ausgegeben am 29. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Elfte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
Binnenwasserstraßen. - Vierte Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt. -
Verordnung über die Farbe der Lichter auf Fahrzeugen, die auf Bundeswasserstraßen bestimmte gefährliche Stoffe
befördern. - Gesetz zur Änderung und Ausführung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Uberfischungskonferenz. - Bekanntmachung der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregierung der Republik Osterreich zur wei-
teren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Ubereinkommen voi;n 1. März 1954. - Bekannt-
mach·un,g derr Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Belgischen Regierung
zur weiter·en Vereinfachung des Rechtsverkehrs nach dem Haager Ubereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivil-
prozeß.
Gesetz
über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
und über die Gewinn- und Verlustrechnung.
Vom 23. Dezember 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Haftung § 53 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 1 des Gesetzes
schlossen: betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung sinngemäß.
ERSTER ABSCHNITT
(3) Die Erhöhung des Nennkapitals kann erst
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß
für das letzte vor der Beschlußfassung über die
§ 1
Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter
(1) Eine Kapitalges-ellschaft (Aktiengesellschaft, Jahresabschluß) festgestellt und über die Verteilung
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit des Reingewinns dieses Geschäftsjahrs Beschluß
beschränkter Haftung) kann ihr Nennkapital durch gefaßt ist.
Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital er-
(4) Dem Beschluß über die Erhöhung des Nenn-
höhen. kapitals ist eine Bilanz zugrunde zu legen.
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung des
Nennkapitals und für die Anmeldung des Be-
§ 2
schlusses gelten bei Aktiengesellschaften § 149
Abs. 1, § 151 Abs. 1 des Aktiengesetzes, bei Kom- (1) Die Rüddagen, die in Nennkapital umgewan-
manditgesellschaften auf Aktien § 149 Abs. 1, § 151 delt werden sollen, müssen in der letzten Jahres-
Abs. 1, § 219 Abs. 3 und § 225 Nr. 1 des Aktien- bilanz, wenn dem Beschluß eine andere Bilanz zu-
gesetzes und bei Gesellschaften mit beschränkter grunde gelegt wird, auch in dieser Bilanz unter
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
„Rücklagen" üusgewiesen sein. VorbehaltLich de.r heben, so haben diie Prüfer dies durch e inen Ver-
1
Absätze 2 und 3 können in :Nrmnkapitül umgewan- meirk zu bestätigen. Die Erhöhung deß Nennkapitals
delt werden kann nicht ohne diese Bestätigung der Prüfer be-
1. bei Aktiengesellschaften und Kommandit- schlossen werden.
Q(~Sc!ll.,;cha ltcm auf Akticm freie Rücklagen (3) Die Prüfer werden von der Hauptversamm-
in vol ll:r 1 Jöhc, die' qesetzliche Rücklage lung (Versammlung der Gesellschafter) gewählt;
1
nur, soweit sie den zclrnt(m oder den in falls nicht andere Prüfer ge-wählt werden, gelten die
dm Satzung bestimmten höheren Teil des Prüfer als gewählt, die für diie Prüfung des letzten
bisherigen Crundkapitals überst,e1igt, Jahresabschlusses von der Hauptversammlung (Ver-
2. bei Geseliscbaften mit beschränkter Haf- sammlung der Gesellschafter) gewählt oder vom
t1ung freie Rücklagen sowie di e Sonder-
1
Gericht bestellt worden sind. Im übPigen s,ind, so-
rücklage nach § 35 Abs. 3 Satz 1, § 47 weit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags
Abs. 1 des D-Mark bilanzgcsetzes. nichts anderes ergibt, § 136 Abs. 1 Satz 3, §§ 137 bis
139, 141 des Aktiengesetzes anzuwenden. Bei Ge-
(2) Die Rücklagen können nicht umgeiwandelt sellschaften mit beschränkter Haftung können auch
werden, soweit in der zugrunde geLegten Bilanz vereidigte Buchprüfer zu Prüfe,rn bestellt werden.
ein Verlust, einschließlich eines Ve,rlustvortrags,
oder ein anderer Gege nposten zum Eigenkapital
1 (4) Absatz 3 gilt nicht für Versicherungsaktien-
ausgewi,esen ist. Ferner können nicht umgewandelt gesellschaften. Bei diesen werden die Prüfer vom
werden: Aufsichtsrat bestimmt; falls nicht andere Prüfer be-
1. Eine ausdrücklich als „Rücklage für die stimmt werden, gelten die Prüfer als bestimmt, die
Last,enausgleichs-Vermögensabgabe" be- für die Prüfung des letzten Jahresabschlusses be-
zeichnete Rücklage; stimmt worden s,ind. Im übrigen sind, sowe:it sich
aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts
2. Beträge, die infolge der Erhöhung der aindere,s ergibt, §§ 59 bis 61, 63 des Gesetzes über
Sozialversicherungsrenten nach den Ver- die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
sicheirungs-Neuregeliungsg,es,etzen aus der unternehmungen und Bausparkassen anzuwenden.
Auflösung von Rückstellungen für laufende
Pensionen und für Anwartsch1aften auf
Pensionen frni geworden sind; § 5
3. unt,er Rücklagen ausgewies,ene Posten, die (1) Bei Aktiengesellschaften und Kommandit-
auf Grund steuerlicher Vor,schriftien erst gesellschaften auf Aktien ist in den Fällen des § 4
bei ihrer Auflösung zft versteuern sind. die Bilanz, die dem Beschluß zugrunde gelegt wer-
(3) Frnie Rücklagen, die einem bestimmten Zweck den soll, mindestens während der letzten zwei
zu dienen bestimmt sind, dürt:en nur umgewandelt Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung, die
werden, soweit dies mit ihr er Zweckbestimmung
1
über di,e Erhöhung des Nennkapitals beschließt, in
vereinbar ist. dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht
der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem
§ 3 Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage
(1) Dem Beschluß kann die letzte Jahresbilanz der Versammlung eine Abschrift der Vorlag,e zu er-
1mgrurnde gelegt werden, wenn di,e Jahresbilanz teilen. An die Stelle des Tage1s der Versammlung
gr~prüft und die feslgeste1lte Jahresbilanz mit dem tritt, wenn d,ie Teilnahme an der Versammlung
ü.:-ieingeschränkten 13estätigungsv,ermerk der Ab- oder die Ausübung des Stimmrechts von der Hin-
··~d1lußprüfer versehen ist und wenn ihr Stichtag terlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu
höchstens sieben Monate vor der Anmeldung des de,ssen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind.
Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister
(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
liiegt. s1ind in den Fällen des § 4 die Bestimmungen des
(2) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrags über die '!Orherige Bekannt-
kanin die Pri.Hung auch durch vereidigte Buchprüfer gabe der Jahresbilanz an die Gesellschafter ent-
erfolgen; die Abschlußprüfer müssen von de,r Ver- sprechend anzuwenden.
sammlung der Gesellschafter gewählt s ein.
1
§ 6
§ 4
(1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
(1) Wird dem Beschluß nicht die letzte Jahres-
schaften auf Aktien können die Kapitalerhöhung
bilanz zugrunde gelegt, so muß die Bilanz den Vor- vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 12 Abs. 2
schriften über die Gliederung der Jahresbilanz und nur durch Ausgabe ne uer Aktien ausführen. Die
1
über di,e Wertansätze in der Jahresbilanz. entspre- neuen Aktien können auf jeden durch zehn teil-
chen. Der Stichtag der Bilanz darf höchstens sieben baren Betrag gestellt werden, auf Beträge unter
Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur einhundert Deutsche Mark jedoch nur, wenn noch
Eintragung in dc1s Handelsregister liegen. Aktien der Gesellschaft auf Beträge unter einhun-
(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhöhung des dert Derutsche Mark lauten. Die Ausgabe neuer
Nennkapitals Beschluß ge:faßt wird, durch einen Mehrstimmr·echtsaktien und die Erhöhung des
oder mehrere Prüfor darauf zu prüfen, ob sie dem Stimmrechts von Mehrstimmrechtsaktien auf Grund
Absalz 1 entsprichl. Sind nach dem abschUeßenden des § 13 Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung nach
EqJcbnis der Prüft1ng keine Einwendungen zu er- § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes.
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezembe_r 1959 191
(2) Hat die Gesc~llsdwft Aktien, die nicht auf § 9
einhLindert Deutsche Mark ode, eiin Vi-elfaches
Die neuen Anteilsrechte stehen den Aktionären
dieses Betraw,s lauten, kann die Kapitalerhöhung
(Gesellschaftern) im Verhältnis ihrer Anteilie am
aLich durch Erhi>hung der Nennbeträge ihrer Aktien
bisheriigen Nennkapital zu. Ein entgegenstiehender
ausgeführt werden. Die Aklion, deren Nennbetrag
Beschluß der Hauptversammlung (Vernammlung der
erhöht wird, kiinw•111 auf jedc!n durch zehn teilbaren
Geisellschafter) ist nichtig.
Betrag gestellt w c! nlcn.
(3) Gesellscbutten mil besdiränkter Haftung
können die KapitcJlcrhöhung vorbehaltlich des § 12 § 10
Abs. 2 durch Bildung neuer Geschäftsanteile und (1) Führt di,e Kapitalerhöhung dazu, daß auf
durch Erhöhung des Nennhd.rdCJS der Ges,chäfts- einen Anteil am bisheri,gen Nennkapital nur ein
anteile aus.führen. Die neuen Geschäftsanteile und Teil eines neU:en Anteüsrechts entfällt, so ist di,eses
die Geschäftsanic'ile, deren Nennbetrag erhöht wird, Teilrecht seilbständig veräußerlich und v,ererblich
können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag,
(2) Die Rechte aus einem neuen Anteilsrecht, ein-
müssen jedoch auf mindestens fünfz1ig Deutsche
schließlich des Anspruchs auf Ausstellung e,iner
Mark gestellt werden.
Urkunde über das neue Anteilsrecht, können nur
(4) Der Beschluß über die Erhöhung des Nenn- ausgeübt werden, wenn Teilrechte, die zusammen
kapitals muß die Art der Erhöhung ang eben. Soweit
1
ein volles Anteilsrecht ergeben, in einer Hand ver-
die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nenn- einigt sind oder wenn sich mehrere BeJ.1echti,gte,
betrags deir AntPilc ausgeführt werden soll, ist sie deren Te,ilrecMe zusammen ein volles Anteils,rncht
so zu bemessen, daß durch sie auf keinen Anteil, ergeben, zm Ausübung der Rechte (§ 63 des Aktien-
dessen Nennbetrag erhöht wird, Beträge entfallen, g,es,etzes, § 18 de1s Geg,etzes betreffeind die Gesell-
die durch di,e Erhöhung des Nennbetrags des Anteils schaften mit beschränkter Haftung) zusammen-
nicht gedeckt werden können. schLießen.
§ 11
§ 7
(1) Nach der Eintragung des Beschlusses über die
(1) Der Anmeldung des Beschluss,eis über die Er- Erhöhung des Grundkapitals haben Aktiengesell-
höhung des Nennkapitals zur Eintragung in das schaften und Kommanditg,esellschaften auf Aktien
Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zu- unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die neuen
grunde gelegte, mit dem Bestätigungsvermerk der Aküen abzuholen. Die Aufforderung ist in den
Prüfer vernehene Bilanz, in den Fällein des § 4 Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. In der Be-
außerdem die letzte Jahresbilanz, soforn sie noch kanntmachung ist anzugeben,
nicht eingereicht ist, beizufügen. Die Anmeldenden
haben dem Registergericht gegenüber zu erklären, 1. um welchen Betrng da,5 Gmndkapital er-
daß nach ihrer Kenntnis seit dem Stichtag der höht worden ist,
zugrunde gelegten Bilanz bis zum Tag der Anmel- 2. in welchem Verhältnis auf .di,e alten Aktien
dung keine Vermögensminderung eingetreten ist, neue Aktien entfallen.
die der Kapita.lerhöhung entgegenstünde, wenn sie In der Bekanntmachung ist ferner darauf hinzu-
am Tag der Anmeldung beschlossen worden wäre. weisen, daß di,e Gesellschaft be1rncht!igt ist, Aktien,
(2) Das Reg'istergericht darf den Beschluß nur em- die nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
tragen, wenn die der Kapitalerhöhung zugrunde machung der Aufforderung im Bundesanzeiger ab-
gelegte Bilanz für einen höchstens sieben Monate geholt werden, nach dreimaliger Androhung für
vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt Rechnung der Befoiligten zu verkaufen.
und eine Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 abgegeben (2) Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekannt-
worden ist. machung der· Aufforderung im Bundesanze,i,ger hat
(3) Zu der Prüfung, ob die Bilanzen den gesetz- die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten
lichen Vorschriften entsprechen, ist das Gericht nicht Aktien anzudrohen. Die Androhung ist dreimal in
verpflichtet. Abständen von mindestens einem Monat in den
Gesellscha.ftsblättern bekanntzumachen; die letzte
(4) Bei der Eintragung des Beschlus,5es ist anzu-
Bekanntmachung muß vor dem Ablauf von achtzehn
geben, daß es s,ich um ei1ne Kapitalerhöhung aus
Monaten se,it der Bekanntmachung der Aufforde-
Gesellschaftsmitte:ln handelt.
rung im Bundesanzeiger ergehen.
(5) Die eingereichten Schriftstücke werden be,im
(3) Nach Ablauf eines Jahres s,e,it der letzten
Gericht in Urschrift, Ausferti,gung oder öffentlich
Bekanntmachung der Androhung im Bundesanzeriger
beglaubigter Abschrift aufbe,wahrt.
hat die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien
für Rechnung der Beteiligten zum amtlichen Börsen-
pre.is durch Vermittlung eines Kursmaklers und
§ 8
beim Fehlen eines Börs enpreises durch öffentliche
1
(1) Mit der Eintragung des Beschlusse,s über die Versteige1rung zu verkaufen. § 179 Abs. 3 Satz 2
Erhöhung des Nennkapitals ist das Nennkapital bis 6 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.
erhöht.
(4) Die Absätz,e 1 bis 3 gelten s1inngemäß für
(2) Die neuen Anteilsrechte g,eUen als voll e1in- AktiengeseUschaften und Kommanditges.ellschaften
gezahlt. auf Aktien, dire keine Aktienurkunden ausgegeben
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
haben; die Cr:sc>JJschalüm t1c1b(_'J1 die Aktionäre auf- erhöht ist. Der Beschluß über die Erhöhung des
zufordern, sich d ic) D('Lwn Ak Lienrcchte zuteilen zu Nennkapitals und der Beschluß über die Verteilung
lass(m. des Reingewinns des letzten vor der Beschlußfas-
§ 12
sung über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Ge-
schäftsjahrs sind nichtig, wenn der Beschluß über die
(1) Eiqcrw Antt'.ilc rwhmc!n an der Erhöhung des
Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach
Ncnnkc1pita]s teil.
der Beschlußfassung in das Handelsregister einge-
(2) Tcil,~inqewhltc Anleil<~ nehmen entsprechend tragen worden ist; der Lauf der Frist ist gehemmt,
ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Nenn- solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
kapitals teil. Bc·i ilrnc,n k,mn die Kapitalerhöhung rechtshängig ist oder eine zur Kapitalerhöhung be-
nur clurd1 Erhöhunq des Nennbetrags der Anteile antragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt
c1usgeführt werden. Sind nd>en teileingezahlten ist.
Anteilen voHc,ingezahltc AnlcüJrc vorhanden, so § 15
kann bei diesen die KapitaJerhöhung durch Er- Bedingtes Kapital (§§ 159 ff. des Aktiengesetzes)
höhung des Nennbetrngs der Anteile und durch erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grund-
Ausgabe neuer Aktien (Bildung neuer Geschäfts- kapital. Ist das bedingte Kapital zum Zweck der
anteile) ausgeführt werden. Die Anteile, deren Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von
Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden durch Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden,
fünf teilbclren Betrag gestellt werden. so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem
Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem
§ 13 höheren Gesamtnennbetrag der für sie zu gewäh-
(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbun- renden Bezugsaktien eine Sonderrücklage zu bil-
denen Rechle zueinander wird durch die Kapital- den, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberech-
erhöhung nicht berührt. tigten vereinbart sind.
(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter § 16
Anteile, insbesondere die Bct(üligung am Gewinn Vor der Eintragung des Beschlusses über die Er-
oder das Stimmrecht, nach der je Anteil geleisteten höhung des Nennkapitals in das Handelsregister
Einlage bestimmen, stehen diese Rechte den Aktio- dürfen bei Aktiengesellschaften und Kommandit-
nären (Gesellschaftern) bis zur Leistung der noch gesellschaften auf Aktien neue Aktien und Zwi-
ausstehenden Einlagen nm nach der Höhe der ge- schenscheine nicht ausgegeben, bei Gesellschaften
leisteten Einlaue, erhöht um den auf den Nenn- mit beschränkter Haftung neue Geschäftsanteile
betrag des Nennkapitals berechneten Hundertsatz nicht gebildet werden.
der Erhöhung des Nennkapitals, zu; werden wei-
§ 17
tere Einzahlungen geleistet, so erweitern sich diese
Rechte entsprechu1d. Im Falle des § 212 Abs. 3 des Als Anschaffungskosten der vor der Erhöhung
Aktiengesetzes gellen die Erhöhungsbeträge als des Nennkapitals erworbenen AnteiLsrechte und
voll eingezahlt. der auf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten
(3) Der wirtsdrnltliche Inhalt vertraglicher Be- die Beträge, die sich für die einzelnen Anteils-
ziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der rechte ergeben, wenn die Anschaffungskosten der
Gewinnausschüttung der (_:;esellschaft, dem Nenn- vor der Erhöhung des Nennkapitals erworbenen
betrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres Nenn- Anteilsrechte auf diese und auf die auf sie ent-
kapitals oder in sonstiger Weise von den bisheri- fallenen neuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis
gen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, der Nennbeträge verteilt werden. Der Zuwachs an
wird durch die Kapitalerhöhung nicht berührt. Anteilsrechten ist nicht als Zugang auszuweisen.
Gleiches gilt für Nebenverpflichtungen der Aktio-
§ 18
näre (§ 50 de·s Aktiengesetzes).
Sind Aktien einer Gesellschaft, die vor der Er-
§ 14
höhung des Grundkapitals ausgegeben sind, an
einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zu-
(1) Die neuen Anteilsrechte nehmen, wenn nichts
gelassen, so gilt die Zulassung auch für die auf
anderes bestimmt ist, am Gewinn des ganzen Ge-
sie entfallenen neuen Aktien.
schäftsjahrs teil, in dem die Erhöhung des Nenn-
kapitals beschlossen worden ist.
ZWEITER ABSCHNITT
(2) Im Beschluß über die Erhöhung des Nenn-
kapitals kann bestimmt werden, daß die neuen An- Erwerb eigener Aktien.
teilsrechte bereits am Gewinn des letzten vor der
Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelau- Gewinn- und Verlustrechnung
fenen Geschäftsjahrs teilnehmen. In diesem Fall ist § 19
die Erhöhung des Nennkapitals abweichend von
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 zu beschließen, bevor über die Vertei-
lung des Reingewinns des letzten vor der Beschluß- 1. § 65 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
fassung abgelaufenen Geschäftsjahrs Beschluß ge- ,, (1) Die Gesellschaft darf eigene Aktien nur
faßt ist. Der Beschluß über die Verteilung des erwerben, wenn
Reingewinns des letzten vor der Beschlußfassung 1. der Erwerb notwendig ist, um einen
über die Kapitalerhöhung abgelaufenen Geschäfts- schweren Schaden von der Gesellschaft
jahrs wird erst wirksam, wenn das Nennkapital abzuwenden,
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 793
2. di(! J\k t.icn den Arbei Lnchmern der Ge- 13. Aufwendungen aus Verlustüber-
scllschcill. zum Erwerb i:Htgc~boten wer- nahmeverträgen;
den soll r~n odPr 14. sonstige Aufwendungen;
3. u LI f die Aktien dC'r Nennbetrag oder der
15. auf Grund eines Gewinnabführungs-
höhere Ausgc1belwtrng voll geleistet ist
vertrage,s abgeführte Gewinne;
und dc!r Erwerb unentgeltlich geschieht
oder die Cescllschaft mit dem Erwerb 16. Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
eine Einkaufskommission ausführt.
17. Einstellungen in Rücklagen
Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach a) in die gesetzliche Rücklage,
Nummer 1 und 2 erworbenen Aktien darf jedoch
b) in freie Rücklagen;
zusammen mit dem Betrng anderer Aktien der
Gescllschuft, die die~ Ccsellsdli:lfl oder ein abhän- 18. Reingewinn.
giges Unternehmen bereits zu diesen Zwecken
erworben hat und noch besitzt, zehn vom Hun- II. Auf der Seite der Erträge:
dert des Grundkupitals nicht übersteigen."
1. Umsatzerlöse;
2. § 132 erhält cJic~ folgende Fassung: 2. Erhöhung des Bestandes an fertigen
,, § 132 und halbfertigen Erzeugnissen;
Gliederung cler Cewinn- und Verlustrechnung 3. andere aktivierte Eigenleistungen;
(1) Für die Gewinn- uncl Verlustrechnung kann 4. Erträge aus Gewinnabführungsver-
entweder die Kontoform oder die Staffelforrn ver- trägen;
wandt werden. 5. Erträge aus Beteiligungen;
(2) Bei Verwendung der Kontoform sind, wenn
6. Erträge aus anderen Wertpapieren
der Geschäftszweig keine abweichende Gliede- des Anlagevermögens;
rung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbe-
schadet einer weitt'n~n Gliederung folgende 7. sonstige Zinsen und ähnliche Er-
Posten gesondert auszuweisen: träge;
I. Auf der Seite der Aufwendungen: 8. Erträge aus dem Abgang von Ge-
genständen des Anlagevermögens
1. Verminderung des Bestandes an fer-
und aus Zuschreibungen zu Gegen-
tigen und halbtertigen Erzeugnissen;
ständen des Anlagevermögens;
2. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
9. Erträge aus der Auflösung von
Betriebsstoffe, für diesen gleich-
Wertberichtigungen, soweit sie nicht
zusetzende Fremdleistungen und für
unter Nummer 8 aufzuführen sind;
bezogene Waren;
10. Erträge aus der Auflösung von
3. Löhne und Gebdlter;
Rückstellungen;
4. soziale Abguben;
11. sonstige Erträge;
5. soziale Aufwendungen, soweit sie
12. Erträge aus Verlustübernahrnever-
nicht unter anderen Posten auszu-
verträgen;
weisen sind,
13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr;
6. Abschreibungen und Wertberichti-
gungen auf die in § 131 Abs. 1 A II 14. Entnahmen aus Rücklagen
Nr. 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände a) aus der gesetzlichen Rücklage,
des Anlagevermögens; b) aus einer freien Rücklage;
7. Abschreibungen und Wertberichti- 15. Reinverlust.
gungen auf die in § 131 Abs. 1 A II
Nr. 6 und 7 bezeichneten Gegenstände (3) Bei Verwendung der Staffelform sind, wenn
des Anlagevermögens; der Geschäftszweig keine abweichende Gliede-
8. Abschreibungen und Wertberichti- rung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbe-
gungen auf die in § 131 Abs. 1 A III schadet einer weiteren Gliederung folgende
Nr. 4 bis 16 bezeichneten Gegenstände Posten gesondert auszuweisen:
des Umlaufvermögens; 1. Umsatzerlöse
9. Verluste aus dem Abgang von Ge- 2. Erhöhung oder
genständen des Anlagevermögens; Verminderung des
10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen; Bestandes an fer-
11. Steuern tigen und halbfer-
tigen Erzeugnissen
a) vorn Einkommen, vorn Ertrag und
vom Vermögen, 3. andere aktivierte
b) sonstige; Eigenleistungen
12. Lastcnuusg leichsvermögensabgabe; 4. Gesamtleistung
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
5. Au fwendun9en für 20. Abschreibungen
Roh-, Hilfs- und und Wertberichti-
Betriebsstoffe, für gungen auf die in
diesen gleichzu- § 131 Abs. 1 A II
setzende Fremd- Nr. 6 und 7 be-
leistungen und für zeichneten Gegen-
bezogene Waren ,stände des An-
6. Rohertrag/Roh- lagevermögens
aufwand 21. Abschreibungen
7. Erträge aus Ge- und Wertberichti-
winnabführungs- gungen auf die in
vertragen § 131 Abs. 1 A III
Nr. 4 bis 16 be-
8. Erträge aus Betei-
zeichneten Gegen-
ligungen
stände des Um-
9. Erträge aus ande- laufvermögens
ren Wertpapieren
des Anlagevermö- 22. Verluste aus dem
gens Abgang von Ge-
genständen des
10. sonstige Zinsen Anlagevermögens ..... .
und ä.hnli ehe Er-
träge 23. Zinsen und ähn-
liche Aufwendun-
11. Ertrüge aus dem
gen
Abgung von Ge-
gensli.inden des 24. Steuern
Anlagevermögens
a) vom Einkom-
und aus Zuschrei-
men, vom Er-
bungen zu Gc!uen-
trag und vom
slündcn des An-
Vermögen .......... ..
lagevermögens
b) sonstige
12. Erträge aus der
Auflösunr von 25. Lastenausgleichs-
Wertberichtigun- vermögensabgabe ...... ., ................ ..
gen, soweit sie
nicht unter Num- 26. Aufwendungen
mer 11 aufzufüh- aus Verlustüber-
ren sind nahmeverträgen
27. sonstige Aufwen-
13. Erträge aus der
Auflösung von dungen
Rückstellungen 28. auf Grund eine1s
14. sonstige Erträge Gewinnabfüh-
rungsvertrags ab-
15. Erträge aus Ver- geführte Gewinne ...... .
lustübernahme- ----
verträgen 29. Jahresüberschuß/
Jahresfehlbetrag
16. Löhne und Gehäl- 30. Gewinnvortrag/
ter Verlustvortrag
aus dem Vorjahr
17. soziale Abgaben .....
18. soziale Aufwen-
dungen, soweit 1sie 31. Entnahmen aus
nicht unter ande- Rücklagen
ren Posten auszu- a) aus der gesetz-
weisen sind lichenRücklage ....... .
19. Abschreibungen b) aus einer freien
und Wertberichti- Rücklage
gungen auf die in
§ 131 Abs. 1 A II
Nr. 1 bis 5 be- 32. Einstellungen in
zeichneten Gegen- Rücklagen
stände des An- a) in die gesetz-
lagevermögens liche Rücklage .....
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 795
b) in freie Rück- verlangen, daß ihm die Gewinn- und Verlustrech-
lurJ(m nung in der Form vorgelegt wird, die sie ohne
Anwendung des Satzes 1 hätte.
33. Reingewinn/
Reinverlust
(4) Bei der Ermittlung der Umsatzerlöse dür- DRITTER ABSCHNITT
fen nur Preisrwcb lüsse und zurückgewährte Ent- Strafvorschrift. Ubergangs- und Schluß-
gelte abgesetzt werden. vorschriften
(5) Sind am Abschlußstichtng keine Aktien der
§ 20
Gesellschaft an einer deutschen Börse zum amt-
lichen Handel zuqeldssen oder in den geregelten Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
Freiverkehr einlwzor;en und ist auch nicht die einer Aktiengesellschaft, persönlich haftende Ge-
Zulassun~J von Aktien zum amtlichen Handel an sellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsrats einer
einer deutschen Börse beantragt, Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie Geschäfts-
so können lwi Verwendung der Kontoform die führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Erträge unter Absatz 2 II Nr. 1 bis 3 mit den welche die in § 7 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene
Aufwendunqen unter Absatz 2 I Nr. 1 und 2 Erklärung vorsätzlich der Wahrheit zuwider ab-
verrechnet werden; das Erqebnis ist als „Roh- geben, werden mit Gefängnis bestraft.
ertrag" oder „Rohaufwand" an erster Stelle
auszuweisen, § 21
so brnnchen bei Verwendung der Staffelform (1) Die Vorschriften des § 19 Nr. 2 über die Neu-
die Posten 1mter Absatz 3 Nr. l his 5 nicht ge- fassung des § 132 des Aktiengesetzes sind erstmals
sondert ilusuewi<'sen zu werden, auf den Jahresabschluß für das am 31. Dezember
wc~nn 1960 endende oder laufende Geschäftsjahr anzu-
wenden; sie können auf Jahresabschlüsse für frü-
1. die Bilanzsurnrrw drei Millionen Deutsche
here Geschäftsjahre angewandt werden.
Mark nicht ülwrsleirJt, oder
(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften auf
2. die Gesellschaft eine Familiengesell-
§ 132 oder auf § 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes ver-
schaft ist und die Bilanzsumme zehn Mil-
wiesen wird, tritt an ihre Stelle § 132 des Aktien-
lionen Deutsche Mcnk nicht übersteigt;
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; wo nur
als FamiUcn(J<!sc!lli,chaflen gelten solche
auf § 132 Abs. 2 des Aktiengesetzers verwiesen wird,
AkticnrJesellschaJten, deren Aktionär
entfällt die Verweisung.
(~inc einzelne natürliche Person ist oder
deren Aktionäre natürliche Personen § 22
sind, die unterejnandPr im Sinne des
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungs-
ders Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
gesetzes vom 1G. Ok tob er 1934 (Reichs- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rJesetzbl. I S. 925) verwandt oder ver-
schwägert sind.
§ 23
Macht eine Farniliengesellsclrnft von der Befugnis Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nach Satz 1 Gebrauch, so kann jeder Aktionär dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundc~sminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zweites Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über den Deutsche:n Wetterdienst.
Vom 23. Dezember 1959.
Der Bundestc1g bat mit Zustimmung des Bundes- 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 an.gefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (5) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter
des Wetterdienstes des Saarlandes treten mit
dem 1. Januar 1960 in den Dienst des Bundes
Artikel 1 über. Im übrigen finden §§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetze,s vom 1. Juli 1957
Das Gesetz über don Deutschen Wetterdienst vom
(Bundesgese,tzbL I S. 667) Anwendung."
11. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 738) in der
Passung des Gesetws wr Ergänzung des Gesetzes 5. Dem § 10 wird folgender Satz 4 angefügt:
über den Deutschen Wetterdienst vom 8. August „Ei-gentums- und sonstige Vermögensrechte des
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 506) wird wie folgt Saarlandes, die am 31. Dezembe.r 1959 überwie-
geändert: gend für Aufgaben und Zwecke des Wetter-
dienstes des Saarlandes bestimmt sind, werden
1. Dem § 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
mit Wirkung vom 1. Januar 1960 Vermögen des
„Ferner wird mit Wirkung vom 1. Januar 1960 Bundes."
der Wetterdienst des Saarlandes mit seinen nach-
6. In § 16 Abs. 1 Satz 1 entfällt hinter ,,§ 10" der
geordnelen Verwaltungsstellen in die Anstalt
übergeführt." Zusatz „Abs. 1 ".
Artikel 2
2. In § 5 Abs. 2 Buchs labe a werden die Worte „und
des Bundeskanzleramtes" durch die Worte ,, , des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bundesministers lür Verteidigung und des Bun- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
desministers für A ~omkcrnenergie und Wasser- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wirtschaft" ersetzt.
Artikel 3
3. In § 7 Abs. 4 Sdtz 1, in § 10 Satz 1, 2 und 3 und
in§ 18 Satz 1 wird ,,§ 2" jeweils durch ,,§ 2 Satz 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
und 2" ersetzt. kündung in Kraft.
Das vorsteliende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 '797
Uberlei tungsgesetz
für die Bundesfernstraßen im Saarland.
Vom 23. Dezember 1959.
Der Bundf'sldq hül mit Zustimmung des Bundes- (3) In Gemeinden, die bei der Volkszählung am
rates lolgencles Cesetz beschlossen: 14. November 1951 mehr als 9000, aber nicht mehr
als 20 000 Einwohner hatten, tritt die Regelung nach
§ 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes erst am
§ 1 1. Januar 1963 in Kraft.
Am 1. Janua.r 1960 treten im Saarland in Kraft
§ 4
1. das Bundesfernstraßengeselz vom 6. August
1953 (BundeS(JCsetzbl. I S. 903) mit Ausnahme (1) Soweit der Bund nach § 3 Träger der Straßen-
des § 24 Abs. 2, 3 und 4 sowie nach Maßgabe baulast wird, gehen gleichzeitig auch das Eigentum
der sich aus § 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes der bisherigen Träger der Straßenbaulast an diesen
ergc~benden Anderungen; Straßen, an den zu ihnen gehörigen Anlagen (§ 1
Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes) und an den
2. die Verordnung über die Polizeistunde in den
ausschließlich zur Unterhaltung dieser Straßen ver-
NebEmbetrieben der Bnndesautobahnen vom
wendeten Fahrzeugen und Geräten sowie alle
26. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 632);
Rechte und Pflichten, die mit diesen Straßen im
3. di.e Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den
Zuge von fümdesfernstraßen vom 26. Juni Bund über.
1957 (Buncl(~sgeselzbl. I S. 659); (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1960 ist der Bund
Inhaber aller in Absatz 1 noch nicht erfaßten Ver-
4. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes über
mögensrechte, die dem Unternehmen „Reichsauto-
die vermöqcnsrcchtlichen Verhältnisse der
bahnen" im Saarland gehörten oder die ausschließ-
Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstra-
lich für Zv1ecke der Reichsautobahnen begründet
ßen des Fernverkehrs vorn 2. März 1951 (Bun-
oder bestimmt worden sind.
desgesetzbl. I S. 157).
(3) Mit Wirkung vorn 1. Januar 1960 gehen das
Eigentum des Deutschen Reichs an den in der An-
§ 2 lag·e nicht entha1tenen früheren Reichsstraßen im
(1) Die in dc!r Anla9e unter A aufgeführten Saarland, an den zu ihnen g,ehörigen Anlagen und
saarltindischen Staatsstraßen und die vor dem 1. Ja- an den ausschließlich für ihre Unterhaltung ver-
nuar 1960 dern Verkehr freigegebenen Abschnitte wendeten Fahrzeugen und Geräten sowie alle
der in der Anlage unter B aulgeführten Autobah- Rechte und Pflichten des Deutschen Reichs, die mit
nen und Straßen sind mit Wirkung vom 1. Januar diesen Straßen im Zusammenhang stehen, auf den
1960 in dem sich aus § 1 Abs. 4 des Bunclesfern- nach saarländischem Recht zuständigen Träger der
straßengesetzes ergebenden Um fang Bundesfern- Straßenbaulast über.
straßen. Die Einteilung in Bundesautobahnen und (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Rechte,
Bundesstraßen ergibt sich aus der Anlage. die durch Gesetz für unübertragbar oder auf Grund
(2) Die am 1. Januar 1960 dem Verkehr noch besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt
nicht freigegebenen Abschni lte der in der Anlage worden sind. Dingliche Rechte an Grundstücken und
unter B aufgeführtem Autobahnen und StraßEm gel- sonstigen Sachen und Rechten, die unter die Ab-
ten von diesem Zeitpunkt an als geplante Bundes- sätze 1 bis 3 fallen, bleiben bestehen.
fernstraßen.
(5) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und 4 des Bundes-
§ 3 fernstraßengesetzes sind anzuwenden.
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1960 geht die
Straßenbaulast für die in der Anlage aufgeführten § 5
Autobahnen und Straßen auf den Bund über, soweit
nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vor- Für die Uberleitung der Einnahmen und Ausgaben
schriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen vom Saarland auf den Bund gelten die Bestimmun-
obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter gen in § 6 Abs. 3 bis 6 des Gesetzes über die ver-
bleiben unb(irührt. mögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesauto-
bahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernver-
(2) In § 5 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes kehrs, wobei an die Stelle des 31. März 1950 der
tritt im Saarland an die Stelle der Volkszählung 31. Dezember 1959, an die Stelle des 1. April 1950
vom 13. September 1950 die Volkszählung vorn der 1. Januar 1960 und an die Stelle des Monats
14. November 1951. April 1950 der Monat Janu.ar 1960 tritt.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ G § 7
(1) Planunuc:n nuch § 2 des Gesetzes Nr. 534 über Mit Ablauf des 31. Dezember 1959 treten außer
die saar1ändi.,;ch(~n Autobahnen vom 10. Juli 1956 Kraft
(Am tsblalt des Sa arlandcs S. 1021) stehen Planun- 1. das Gesetz Nr. 534 über die saarländischen
gen nach § 1G des B1mdesfernstraßc!ngesetzes, Pla- Autobahnen vom 10. Juli 1956 (Amtsblatt des
nungcm nach dem Cosetz Nr. 50 über Planung und Saarlandes S. 1021);
Stüdtehau irn Sc1i1rL,rncl vo,n JO . .Juli 1948 (Amtsblatt 2. die Verordnung über Kreuzungsanlagen im
dc~s Sc1c1 rldrnlc~s S. 119B) rn r d iP in der Anlage auf- Zuge von Autobahnen vom 4. März 1959
qcführli!n /\uLolFli111er1 und S!.rafh~n stehen Planfost- (Amtsblatt des Saarlandes S. 721);
stel ltrngc'n ni:lch §§ 17 und 1B des Bundesfernstra-
3. das Gesetz Nr. 86 über die Straßen und Wege
ßf~n0r:c;cl.zes ~Jlcich. Anlüingige Verfahren zur Fest-
vom 2. Mai 1949 (Amtsblatt des Saarlandes
stellung von Pli-inen können nach dem bisher gel-
S. 453), soweit es nach § 5 des Gesetzes über
tenden Recht zu Ende qcflihrt werden, wenn die
die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-
öffentlicheAw~lr!ffUIHJ des Generalplanteils nach§ 11
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) Bun-
des CPsc:tzc~s Nr. 50 vor dem 1. Januar 1960 ver-
fügt worden ist. desrecht geworden ist.
(2) Bausperren nach § 16 clcs Gesetzes Nr. 534 § 8
bleiben bestP}wn, bis der Besitz der von der Bau-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sperre erfüßlen Grnndslücke auf Grund einer vor-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
läufigen fü?silzcinweisung nach § 19 Abs. 3 des
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Bundesfernslraßcnw?sclzes oder eh1er privatrecht-
lichen VeriCtgung des Eigentümers auf die Straßen-
baubehörde übergegangen ist. Die Bausperren er- § 9
löschE!n spctlestens mit Ablauf des 31. Dezember 1961. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Honn, den 23. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 799
Anlage
Bundesfernstraßen im Saarland
A. Bisherige saarländische St.aatsstrnßen, künftige Bundesstraßen
Bisheriqc Bisherige
Bezeich- Bezeich-
Lfd. nun9 Lfd. nunq
(P = SI rcd:.c!nvr!rla uf (F = Straßenverlauf
Nr. Fern- Nr.
Fern-
verkchrs- verkehrs-
straße} straße}
F 10 (Zweibrücken-)Landesgrenze mit 5 F 52 Nonnweiler-Türkismühle
Rheinland-P lalz-Einöd-Lim bach
b. Homburg--Ncunkirchen (Saar)- 6 F268 Saarbrücken-Heusweiler-Lebach-
Friedrichstha J/Bi ldrstock-Illingen- Losheim-Landesgrenze mit Rhein-
Lebach land-Pfa1z(-Zerf)
2 F 40 Saarbrücken-St. Ingbert-Homburg- 7 F269 (Diedenhofen-)Bundesgrenze mit
Landesgrenze mit Rheinland-Pfalz Frankreich-Felsberg/OberfeLsberg-
(-Landstuhl) Saar louis-Saarwellingen-N albach-
Körprich-Lebach-Tholey-Türkis-
3 F 41 (Forbach-)Bundesgrenze mit Frank- mühle-Nohfelden
reich--Saarbrücken-Friedrichsthal/
Bildstock-Landsweiler-Reden-Ott- (Hermeskeil-)Landesgrenze mit
8 F 327
weiler-St. Wcndel-Nohfelden- Rheinland-Pf alz-N onn weil er-
Landesgrenze mit Rheinland-Pfalz
Theley
(-Birkenfeld)
9 F 405 (Willingen-)Bundesgrenze mit Frank-
4 F 51 a) (Saargemünd-)Bundesgrenze mit
reich-Felsberg/Oberfelsberg
Fr ankreich-Rilching en--Han-
weiler-Saarbrücken--Völklingen
--Saarlouis 10 F 406 (Saargemünd-)Bundesgrenze mit
Frankreich-Güdingen-Saarbrücken
b) Hilbringen--Merzig-Besseringen- -Völklingen-Saar louis-Hilbringen-
Weiten-Landesgrenze mit Rhein- Schwemlingen-Borg-Nennig-Bun-
land-Pf alz(--Freudenburg) desgrenz,e mit Luxemburg(-Remich)
B. Im Bau befindliche oder geplante Autobahnen und Straßen
Künftige Künftige
Bezeich- Bezeich-
Lfd. nun9 Straßenverlauf Lfd. nung Straßenverlauf
Nr. (B = Nr. (B =
Bundes- Bundes-
straße} straße}
Künftige Bundesautobahnen: Künftig,e Bundesstraßen:
11 (Kaisersla u lern--) Landesgrenze mit 13 B 10 Landesgrenze mit Rheinland-Pfalz-
Rheinland-Pfalz-Autobahn Limba,ch (Neu) Wörschweiler-Limbach b. Homburg
-Rohrbach-Seng scheid--Saarbrücken
1
-Neunkirchen (Saar)-Friedrichsthal/
Bildstock-Heusweiler-Dillingen-
12 Saarbrücken-Bundesgrenze mit Frank- Anschluß an die Fernverkehrs-
reich(-Metz) straße 406
14 B 327 Theley-Tholey-Dirmingen-Uchtel-
(Forts.) fangen-Wahlschied--Holz-Riegels-
berg
Anmerkung: Die Straßen unter lfd. Nrn. 13 und 14 treten nach Fe,rtigstellung an die Stelle der entsprechenden Abschniite
der Bundt~:,straßen unler lfd. Nrn. 1, 6 und 7.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordmmg
über den Ausbau.plan für die Bundesfernstraßen im Saarland.
Vom 18. Dezember 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den F 269 Türkismuhle-Nohfelden 3,0 km.
Ausbauplan Jiir die Bundesfernstraßen vom 27. Juli
1957 (Bundesnesetzbl. I S. 1189) wird im Einverneh- F 327 (Hermeskeil-)Landesgrenze mit
men mit dem Bundesminister der Finanzen mit zu„ Rheinland-Pfalz-N onnweiler
stimmung des ßundesrntes verordnet: -Theley 19,2 km
F 406 (Saargemünd-)Bundesgrenze
mit Frankreich-Güdingen-
§ l Saarbrücken-Völklingen-
S aar l ouis-Hil bringen-
Die 2. Baustufe der neu zu bauenden Bundesauto- Sch wemlingen-Borg-N ennig
bahnen (Tabelle 1 des Ausbauplanes) wird um die
-Bundesgrenze mit Luxem-
Strecke
burg(-Remich) 80,2 km.
Mannheim-Saarbrücken (Teilstrecke von
(2) Die Zusammenstellung der neu zu bauenden
der saarli:indischen Grenze bis Saar- Bundesstraßen (Tabelle 2 c des Ausbauplanes) wird
brücken) 32 km
um folgende Neubaustrecken ergänzt:
und um die Strecke B 10 Landesgrenze mit Rheinland-
Saarbrücken-Bundesgrenze mit Frank- (Neu) Pfalz-Wörschweiler-Limbach
reich(-Metz) 5 km b. Homburg-Neunkirchen
ergänzt. (Saar)-Friedrichsthal/Bild-
stock-Heusweiler-Dillingen-
Anschluß an die Fernver-
§ 2 kehrsstraße 406 45,0 km
(1) Folgende Strecken der künftigen Bundes- B 327 Theley-Tholey-Dirmingen-
straßen werden in das „Blaue Netz" (Tabelle 2a des (Forts.) Uchtelfangen-Wahlschied-
Ausbauplanes) aufgenommen: Holz-Riegelsberg 32,0 km.
F 41 (Forbach-)Bundesgrenze mit
Fr ankrei ch-S acu brücken- § 3
Fr i e d r ichs thal/Bilds tock-
Landsweiler-Reden-Ottwei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
ler-St. Wendel-N ohfelden- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Landesgrenze mit Rheinland- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über
Pfalz(-Birkenfeld) 60,5 km den Ausbauplan für die Bundesfernstraßen vom
27. Juli 1957 auch im Land Berlin.
F 51 Hilbringen-Merzig-Besseringen
-\,Veiten-Landesgrenze mit
Rheiinland-Pfalz(-Freuden- § 4
burg) 16,6 km Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in
F 52 Nonnwciler-Türkismühle 11,9 km Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 801
Verordnung zur .Änderung
der Kapi.talverkehrsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 23. Dezember 1959.
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Kapitalverkehr- binnen zwei Wochen, von der Vornahme des
steuergesetzcs in der Fassung der Bekanntmachung Geschäfts ab gerechnet, anzumelden. Dies gilt
vom 24. Ju1i 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) verord- nicht, soweit die Steuer durch Zahlung eines
net die Bundesregierung mit Zustimmung <leis Ablösungsbetrages im voraus entrichtet worden
Bundesrates, ist (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes). Der Anmeldung
auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgaben- bedarf es insbesondere, s,obald die Wertpapiere
ordnung in der Fassung des Gesetzes zur Anderung erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet
von ,einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben- oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts
ordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 gemacht werden oder sobald Zahlungen auf die
(Bundesgeselzbl. I S. 511) verordnet der Bundes- Wertpapiere geleistet werden.
minister der Finanzen mit Zustimmung des Bundes- (2) Zur Anmeldung ist verpflichtet
rates: 1. bei Ewerbsvorgängen im Sinne des
Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetz,es
der inländische Schuldner,
Die Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverord-
2. bei Ewerbsvorgängen im Sinne des
nung in der Fassung vom 22. September 1955
§ 11 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes
(Bunde1sgesetzbl. I S. 598) wird wie folgt geändert:
der Veräußer,er.
1. § 7 wird geistrichen.
Hat der Veiräuß,erer weder seinen
2. In § 12 erhält Nummer 3 folgende Fassung: Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhn-
,,3. bei den von den zuständigen Landesbehör- lichen Aufenthalt im Inland, so ist auch
den begründeten oder anerkannten gemein- der Erwerber zur Anmeldung ver-
nützigen Siedlungsunternehmen im Sinne pflichtet.
des Rf~ichssi cdlungsg esetzes und im Sinne
(3) Die Anmeldung ist in zwei Stücken ein-
der Bodenreformgesetze der Länder,".
.zureichen. Sie muß alle Angaben enthalten, die
3. § 13 erhält folgende Fassung: für die Besteuerung oder für die Ausnahme von
,,§ 13 der Besteuerung von Bedeutung sind. Der An-
meldende hat zu versichern, daß er alle Angaben
Anzeigepflicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat.
Fallen bei einer Gesellschaft, der Steuer- Als Vorbild für die Anmeldung dient
freiheit nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zuerkannt 1. bei Forderungsrechten gegen inländi-
worden ist, die Voraussdzungen für die Aus- sche Sdrnldner Muster 1,
nahme von der Besteuerung nachträglich fort, 2. bei Forderungsrechten geigen ausländi-
so hat die Ges.ellschaft dies dem Kapitalverkehr- sche Schuldner und bei Gesellschafts-
steueramt binnen zwei Wochen anzuzeigen." rechten an ausländischen Kapitalgesell-
4. In § 15 erhält Nummer 2 folgende Fa,ssung: schaften Muster 2,
3. bei Schuldbuchforiderungen Muster 3,
„2. bei Schuldverschreibungen ausländischer
Schuldner und bei Wertpapi,eren über 4. bei Schuldscheindarlehen Muster 3 a.
Gescllschaftsn~chte an ausländischen Kapital- Bei Schuldverschreibungen kann das Kapital-
gesellschaften verkehrsteueramt verlangen, daß der An-
das Kapitalverkehrsteueramt, das zuerst meldung ein Probedruck oder eine Abschrift
mit der Sache befaßt wird. beigefügt wird.
Uber Anträge auf Ablösung der Wertpapier- (4) Einer Anmeldung bedarf es nicht beim
steuer nach § 28 Abs. 2 des Gesetzes die Erwerb von Forderungsrechten gegen die in§ 13
von einem inländischen Bevollmächtigten Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes bezeichneten
für den ausländischen Schuldner oder die Schuldner. Das gleiche gilt auch für den Erwerb
ausländische Kapitalgesellschaft gestellt wer- von Forderungsrechten gegen überstaatliche und
den, entscheidet die oberste Finanzbehörde zwischenstaatliche Einrichtungen, die dem Bund
de1s Landes, in dem der inländische Bevoll- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 29
mächtigte seine Geschäftsleitung oder, wenn Abs. 1 Nr. 3 des Ges•etzes gleichstehen.
eine Geschäftsleitung nicht vorhanden oder (5) Fallen bei einem Versorgungsbetrieb, dem
nicht im Inland ist, seinen Wohnsitz (Sitz) Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
hat." setzes zuerkannt worden ist, die Voraussetzun-
gen für die Ausnahme von der Besteuerung
5. §§ 16 bis 33 werden durch fol,gende §§ 16 bis 21
nachträglich fort, so ist dem Kapitalverkehr-
ersetzt:
steueramt binnen zwei Wochen eine weitere
,,§ 16
Anmeldung nach Muster 1 in zwei Stücken
Anmeldung einzureichen. In der Anmeldung ist auf die
(1) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 11 Abs. 1 frühere Anmeldung der Schuldverschreibungen
des Gesetzes sind dem Kapitalverkehrsteueramt zu verweisen.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
((>) B<)im En1✓ c)rb von Forderungsrechten, über stellung von Steuerausweisen unterbleibt, wenn
clic Schu ldsch()inc a USfJ()stcllt sincl, können die für bestimmte Reihen von Wertpapieren der
oberslcn Finanzbehörden der Länder Sammel- gleichen Gattung die Steuer entrichtet oder die
anm:!ldunqen Uir bestimmte Anmeldungsz~it- Ausnahme von der Besteuerung anerkannt ist;
rüumc zulassen. die Wertpapiere sind im Bundessteuerblatt
§ 17
Teil II bekanntzumachen.
(5) Zur Abstempelung der • Steuerausweise
Feslsdzung der Steuer
dient ein Prägestempel. Der Stempel hat die
(1) Di(~ Skucr wird dllf beiden Stücken der Form eines fünfeckigen länglichen Schilds in der
Anmeldung festgesetzt. Durch Rückgabe eines Größe von 31 X 22 Millimeter. Der Abdruck des
mit Festsetzungsvcrfügtmg versehenen Stücks Stempels zeigt erhaben geprägt auf rotem
der Anmeldung gibt das Kapitalverkehrsteuer- Grund in der Mitte des Schilds die Worte
amt dem Anmeldenden den festgesetzten Steuer- ,,Deutsche Wertpapiersteuer" und in der unte-
betrag und die Zahlungsfrist bekannt. Die ren Spitze das Unterscheidungszeichen des
ZahlunrJslrist soll zwei \A/ochen nicht über- Kapitalverkehrsteueramtes.
steigen.
(2) Die Fcstsetzungsvcrfügung gilt als Steuer- § 19
bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben- Umtausch ausländischer Wertpapiere
ordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung
und ihre Grund1aqen, eine Anweisung, wo und Wird ein versteuertes ausländisches Wert-
wie die Steuer zu entrichten ist, und eine Be- papier, für das ein Steuerausweis abgestempelt
lehnmg enthalten, welches Rechtsmittel zulässig worden ist (§ 18 Abs. 1 bis 3), durch ein Wert-
ist und binnen welcher Frist und bei welcher papier der gleichen Gattung ersetzt, so kann
Behörde es einzulegen ist. der Steuerausweis vom Kapitalverkehrsteuer-
amt ohne Steuerentrichtung umgeschrieben
(3) Absätze 1 und 2 gellen sinngemäß, wenn werden. Voraussetzung ist, daß di-e zu ersetzen-
der Erwerbsvorgang von der Besteuerung aus- den Stück,e weder ausgelost noch gekündigt
genommen ist. sind.
§ 18
§ 20
Steuerausweis bei ausländischen Wertpapieren
Erstattung von Wertpapiersteuer
(1) Zum Nachweis der Versteuerung dienen
Wird die Erstattung von Wertpapiersteuer
bei ausländischen Wertpapieren Steuerausweise,
beantragt, die für den Erwerb von Forderungs-
die dazu bestimmt sind, i:lm Umlauf des Wert-
rechten gegen einen ausländischen Schuldner
papiers teilzunehmen.
oder für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
(2) Der Steuerauswl~is isl vom Anmeldenden an einer ausländischen Kapitalgesellschaft vor
ncLch Muster 4 für jedes einzelne Wertpapier Entstehung der Steuerschuld festgesetzt und
besonders auszustellen und dem Kapitalverkehr- entrichtet worden ist, so muß der Antragstelier
steueramt einzureichf~n. An der rechten Seite die Steuerausweise dem Antrag beifügen. Gibt
des Steuerausweises ist ein Rand von etwa das Kapitalverkehrsteueramt dem Erstattungs-
fünf Zentimeter für den Aufdruck des Steuer- antrag statt, so macht es die Steuerausweise
stempels frei zu lassen. Alle zur genauen ungültig. Sind Steuerausweise nicht ausgestellt,
Bezeichnung des Wertpapiers notwendigen so ist die Bekanntmachung im Bundessteuerblatt
Angaben sind in eine1 jeden Zweifel aus- Teil II (§ 18 Abs. 4 Satz 2) zu widerrufen.
schließenden Weise einzutragen. Der Nenn"'
betrag ist in Worten zu wiederholen. Lautet das
§ 21
Wertpapier über mehrere Währungen, so sind
sämtliche Währungen aufzuführen. Alle An- Benachrichtigung der Finanzbehörden
gaben sind in deutlichen Schriftzeichen mit (1) Wird einem inländischen Schuldner die
Tinte, mit Kugelschreiber, mit Schreibmaschine Genehmigung erteilt, Schuldverschreibungen in
oder durch Stempelaufdruck herzustellen. Radie- den Verkehr zu bringen, so muß die für die
rungen, Durchstreichungen oder Uberschreibun- Genehmig·ung zuständige Stelle der Oberfinanz-
gen sind unzulässig. Jede an dem Inhalt direktion, in deren Bezirk der Schuldner seine
vorgenommene Anderung macht den Steueraus- Geschäftsleitung oder, wenn eine Geschäfts-
weis ungültig. leitung nicht vorhanden oder nicht im Inland
(3) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt ist, seinen Sitz hat, von der Genehmigung
werden, nachdem die Steuer entrichtet oder die Kenntnis geben. Dies gilt nicht für Schuldver-
Ausnahme von der Besteuerung anerkannt ist. schreibungen der in § 16 Abs. 4 bezeichneten
Schuldner. In der Mitteilung sind Name (Firma)
(4) Der Ausstellung von Steuerausweisen
und Sitz des Schuldners sowie Gattung, Stück-
bedarf es nicht bei Schuldverschreibungen übPI-
zahl und Nennbetrag der Schuldverschreibungen
staatlicher und zwischenstaatlicher Einrichtun-
gen, die dem Bund auf Grund einer Rechtsver- anzugeben.
ordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (2) Personen, die gewerbsmäßig Darlehen
gleichstehen. Das Kapitalverkehrsteueramt kann vermitteln, müssen dem Kapitalverkehrsteuer-
auch in anderen Fällen zulassen, daß die Aus- amt auf Verlangen die von ihnen vermittelten
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 803
Schu1clsd1cindarlehen unlc!r Angübe der Schuld- rundete Betrag zu leisten, der sich jeweils bis
ner, der CUiuliigcr 1md der Einzelbeträge mit- zum Ende des vorangegangenen Monats ergibt.
teilen." Zum 15. Janua~· eines jeden Jahres sind Ab-
schlagszahlungen nicht zu entrichten.
6. §§ 35 bis 50 WC'rdcn gc!slrichen.
(3) Für jeden Abrechnungszeitraum ist die
7. In § 51 erhält Nummer 2 folgende Fassung: Börsenumsatzsteuer, die sich auf Grund der
,,2. durch Vc'rwcndung von Bürscnumsatzsteucr- Geschäftsbücher ergibt, dem Kapitalverkehr-
rnc1rke:n zu Schlußnotc!n in allen übrigen steueramt bis zum 15. Januar eines jeden Jahres
Fällen, soweit nicht di.ls Kapitalvcrkehr- für das vorangegangene Kalenderjahr nach
stcuerarnt im Einz;:>Jfoll cinc: andere Art der Muster 8 anzumelden. Der Abrechner muß in
S te:LH: ren Lrichlung zuläßt." der Anmeldung die entrichteten Abschlagszah-
8. § 52 e: rbä! 1 folqc!n cfo Fassung: lungen vermerken und die Abschlußzahlung
errechnen. Er muß ferner in der Anmeldung
,,§ 52 versichern,
S Leu ,!rbcrcchnung 1. daß in den Geschäftsbüchern alle von
Die Steuc~r ist bei Gc!scl1äftcn über Anteile an ihm abgeschlossenen oder vermittelten
Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anschaffungsgeschäfte (e,inschließlich
bei Privatgc:,c:häftcn übc'r andere Wertpapiere der steuerfreien) eingetragen sind,
für jedes GL,sdüi ft einzeln zu berechnen und 2. daß er die Angaben nach bestem
jeweils auf zehn Pfennig nach oben abzurunden. Wissen und Gewissen gemacht hat."
Soweit sie auch bei Kundengeschäften über 13. § 59 wird gestrichen.
andere Wertpapiere für jccles Geschäft einzeln
berechnet wird, ist eine Abrundung nicht zu- 14. In § 65 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
lässig. Bruchteile eines Pfennigs können bei der „Der Tag der Entwertung ist in deutlichen
Berechnung der Steuer außer Betracht bleiben." Schriftzeichen mit Tinte, mit Kugelschreiber,
mit Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck
9. In § 54 einzutragen."
a) wird in Absdtz 1 das 'Nort „Händler" durch
15. §§ 66 und 67 werden gestrichen.
die Worte „Inländische Händler" ersetzt,
b) erhält Absatz 3 lolqende Fassung: 16. In § 69 erhält Absatz 2 fo!,gende Fassung:
,,(3) Dc1s Kapitalverkehrsteueramt darf Händ- ,, (2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Ge-
ler vom Abrc,cbnunqsver[abrcn befreien, wenn schäften nur ein Vertragsteil Inländer, so muß
sie erklüren, daß sie Kundengeschäfte über er, wenn er nicht Händler ist, binnen zwei
Wertpapiere nicht abschließc,n, und wenn sie Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab
sich verpflichten, eine Erweilerung des Kreises gerechnet, eine Schlußnote ausstellen und
ihrer Geschö lte in dieser Richtung dem Kapital- Börsenumsatzsteuermarken in Höhe der fälligen
verkehrsteueramt unverzüglich anzuzeigen. Die Steuer ungeteilt zu seiner Schlußnotenhälfte
Befreiung vom Abrechnungsverfahren ist zu verwenden."
widerrufe •, wenn die Händler Kundengeschäfte 17. § 70 erhält folgende Fassung:
über Wertpapiere abschließen." ,,§ 70
10. § 55 erhält folqende Fassun~r: Tag des Geschäftsabschlusses
,,§ 55 (1) Wird das Angebot zu einem Anschaf-
fungsgeschäft nicht am selben Tag, sondern
Geschäftsbücher später angenommen, so gilt als Tag des Ge-
(1) Als Crundlc1gc für dus Abrnchnungsver- schäftsabschlusses
fahren dienen die Gesd1i:iftsbücher und die sie 1. für den annehmenden Vertragsteil
ergänzenden Unterlagen des Abrechners. Sie der Tag, an dem er die Annahme-
müs,sen alle Angaben enthalten, die für die Be- e,rklärung abgibt oder absendet,
steuerunq von Bedeutung sind. 2. für den anderen (anbiete11den) Ver-
(2) Die Geschüftsbücher sind mit den dazu tragsteil
gehörenden Be]e~Jen dem Kapitalverkehrsteuer- der Tag, an dem ihm die Annahme-
amt auf Verlangen vorzulegen." erklärung zugeht.
11. §§ 56 und 57 werden gestrichen. (2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlos-
senen Geschäften ein Vertragsteil zur Zeit des
12. In § 58 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Geschäftsabschlusses im Ausland, so gilt für ihn
Fassung: als Tag des Geschäftsabschlusses der Tag
,, (2) Der Abrechner hat auf die Jahressteuer seiner Rückkehr ins Inland.
Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Ab- (3) \Nird die Abrechnung übei ein Anschaf-
schlagszahlungen sind, sobald die zu ent- fungsgeschäft nach den allgemeinen Geschäfts-
richtende Steuc~r jeweils mehr als 100 Deutsche gepflogenheiten der Banken zur Zeit des
Mark beträgt, sp~itestens mn Fünfzehnten des Geschäftsabschlusses deshalb nicht erteilt, weil
folgenden Monats an die Kasse des Kapit,alver- die Wertpapiere erst später geliefert werden,
kehrsteueramtes abzuführen. Als Abschlags- so gilt als Tag des Geschäftsabschlusses bei
zuhlun9 ist der auf volle Deutsche Mark abge- Termingeschäften der Tag, zu dem das Geschäft
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
zu crfül len ist, bei anderen Geschäften der Tag teilen, die zum Besuch der We,rtpapierbörse
der Liefurung der Stücke. Wird über das Ge- mit der Befugnis zugelassen sind, am Börsen-
schäft oder einen Teil des Geschäfts schon vor- handel teilzunehmen."
her abgerechnd, so gilt der Abrechnungstag als
Tag des Ct:sch~i flsa bschlusses. 21. §§ 74 bis 87 werden gestrichen.
(4) Bei dl'r Verlängc~rung (Prolongation) von 22. §§ 88 bis 90 werden durch folgenden neuen § 88
Termingescbüflc)n gilt als Tag des Geschäfts- ersetzt:
abschlusses clor Tag, auf den die Erfüllung des ,,§ 88
Geschäfts hincrnsucschobcn wird. Wird über das
Wertpapiere gleicher Gattung
Geschäft vorher abgerechnet, so gilt als Tag des
Geschäftsabschlusses der Tag der Abrechnung." (1) Wertpapiere gehören zur gleichen Gat-
tung, wenn sie von demselben Aussteller aus-
18. In § 71 gegeben sind und in ihnen eine dem Inhalt nach
a) werden m Absatz 1 die Worte „zehn Jahre" gleiche Berechtigung verbrieft ist. Stückelung
durch die Worte „sieben Jahre" ersetzt, und Zinszahlungstage der Wertpapiere brauchen
nicht übereinzustimmen.
b) wird Absa lz 3 gestrichen.
(2) Unter den von demselben Aussteller aus-
19. § 72 erhält folgende Fassung: gegebenen Wertpapieren gehören insbesondere
nicht zu der gleichen Gattung
,,§ 72
1. Wertpapiere verschiedener Währung,
Festsetzung der Steuer
2. Aktien, Kuxe, Genußscheine und ver-
(1) Bei öffentlich beurkundeten Anschaf- zinsliche Wertpapiere,
fungsgeschäften gibt das Kapitalverkehrsteuer-
3. Aktien, für die verschiedene Rechte
amt dem Steuerpflichtigen den Steuerbetrag und
hinsichtlich der Verteilung des Ge-
die Zahlungsfrist schriltlich bekannt. Die Zah-
winns oder des Gesellschaftsvermögens
lungsfrist soll zwei Wochen nicht übersteigen.
(Stammaktien, Vorzugsaktien) oder des
(2) Die Fest~;etzungsverfügung gilt als Steuer- Stimmrechts festgesetzt sind oder für
bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben- die eine verschiedene Art der Einzie-
ordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung hung vorgeschrieben ist. Inhaberaktien
und ihre Grundlagen, eine Anweisung, wo und und Namensaktien gehören nicht zu
wie die Steuer zu entrichten ist, und eine Be- der gleichen Gattung,
lehrung cnlhalten, welches Rechtsmittel zu-
4. Schuldverschreibungen mit verschie-
lässig ist und binnen welcher Frist und bei
denem Zinssatz, verschiedener Sicher-
welcher Behörde es einzulegen ist.
heit oder verschiedenen Rückzahlungs-
(3) Das KapitaJverkehrsteueramt darf von der bedingungen (verlosbare, unverlosbare
Festsetzung der Steuer absehen, wenn die Schuldverschreibungen, Schuldverschrei-
Steuer für die in einer Urkunde enthaltenen bungen mit verschiedener Kündigungs-
AnschaJfungsyeschäf te zusammen weniger als zeit und Rückzahlungszeit, verschiede-
drei Deutsche Mark beträgt. nem Rückzahlungsbetrag),
(4) Di,e Bestimmungen der §§ 54 bis 71 werden 5. Genußsche.ine, die verschiedene Rechte
nicht angewendet. Dies gilt auch für Händler- gewähren.
geschäfte über Anteile an Gesellschaften mit
(3) Sind die \Vertpapiere zu verschiedenen
beschränkter Haftung."
Zeiten ausgegeben, so gelten sie als zur gleichen
20. In § 73 Gattung gehörig, wenn die übrigen Voraus-
set;:ungen für die Zugehörigkeit zur gleichen
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: Gattung vorliegen, z.B. Stammaktien verschie-
,, (1) Behörden, Beamte und Notare (Ur- dener Ausgaben, die einander gleichgestellt sind,
kundspersonen), die eine auf den Erwerb des Pfandbriefe verschiedener Ausgaben mit dem-
Eigentums oder eines Pfandrechts an Wert- selben Zinssatz, denselben Kündigungs- oder
papieren gerichtete Erklärung beurkundet Rückzahlungsbedingungen und Sicherheiten."
haben, müssen binnen zwei Wochen, von 23. In § 92 wird Absatz 2 gestrichen.
der Aufnahme der Urkunde ab gerechnet,
24. In § 93 werden die Absätze 1 und 2 durch
dem zuständigen Kapitalverkehrsteueramt
folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über-
senden. Werden der Vertragsantrag und ,, (1) Die zu prüfenden Stellen sollen innerhalb
dessen Annahme in getrennten Verhandlun- von fünf Jahren mindestens einmal geprüft
gen beurkundet, so sind beglaubigte Ab- werden. Art, Umfang und Ausnahmen bestim-
schriften beider Urkunden zu übersenden.", men di,e obersten Finanzbehörden de,r Länder."
b) wird folgender Absatz 4 angefügt: 25. § 99 wird gestrichen.
,, (4) Der Börsenvorstand einer staatlich 26. In § 100 wird das Wort „Rekh.sbank" jeweils
anerkannten Wertpapierbörse muß dem durch die Worte „Deutsche Bundesbank" ersetzt.
Kapitalverkehrsteueramt die Personen mit- 27. §§ 101 bis 104 werden gestrichen.
Nr. 5S --- Ti.l~J der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 805
Artikel 2 von einzelnen Vorschriften der Reichsabgaben-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- ordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953
leitungsgeselzcs vo1n 4. Janudr 1952 (Bundesgesetz- (Bundesgesietzbl. I S. 511) auch im Land Berlin.
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Gesetzes zur Andern n~J vcrkehrsteuerrechtlicher
Vorschrifl.en vom 2'>. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I Artikel 3
S. 261) und Artikel V des (;pc;r!IL:es zur A.nderung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Bonn, dem 23. Dezember 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Wechselsteuergesetz.
Vom 23. Dezember 1959.
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Wechselsteuer- 3. § 4 erhält folgende Fassung:
gesetz.es in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 536) verordnet ,,§ 4
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- Art und Zeit der Steuerentrichtung
rates:
(1) Die Steuer wird entrichtet
Artikel 1 1. durch Verwendung von Wechselsteuer-
Die Durchführungsbestimmungen zum Wechsel- marken (§§ 8 und 10),
steuergesetz vom 2. September 1935 (Reichs- 2. durch Verwendung eines zugelassenen
gesetzbl. I S. 1130) werden wie folgt geändert: Steuerstemplers (§ 14 a).
1. In § 1 wird Absatz 1 gestrichen. (2) Der Steuerschuldner (§ 9 Abs. 1 des Ge-
setzes) muß die Steuer entrichten, sobald er den
2. § 3 erhält folgende Fassung: Wechsel aushändi,gt.
,,§ 3 (3) Solange di,e Steuer nicht entrichtet ist, ist
Umrechnung fremder Währungen jeder Haftende (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes) zur
Entrichtung der Steuer verpflichtet,
Lauten Wechselsummen über fremde Wäh-
1. sobald er eine Wechselerklärung auf
rungen, für die Mittelwerte nach § '7 Abs. 3
den Wechsel setzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Satz 1 des Gesetzes nicht festgesetzt sind, so
Gesetzes). Hat der Haftende vor. Ent-
sind für ihre Umrechnung in der nachstehenden
stehung der Steuerschuld eine Wechsel-
Reihenfolge maßgebend:
erklärung auf den Wechsel gesetzt, so_
1. der Mittelkurs zwischen dem an einer ist er zur Entrichtung der Steuer ver-
Börse im Geltunqsbereich des Gesetzes amt- pflichtet, sobald er den Wechsel wieder-
lich festgestellten Brief- und Geldkurs für e,rhält;
Auszahlunqen. Maßgebend ist der vor dem 2. soba.ld er den Wechsel für eigene oder
Tag der Entstehung der Steuerschuld zu- fremde Rechnung erwirbt, ihn als
letzt festgestdlte Börsenkurs; Sicherheit annimmt, ihn veräußert oder
2. die letzte New Yorker Notierung für die verpfändet (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-
Währung am Tag vor Entstehung der setzes);
Steuerschuld. Der hierbei errechnete Dollar- 3. sobald er den Wechsel zur Zahlung
betrag wird nach dem Mittelwert, der für vorlegt, Zahlung darauf empfängt oder
den US-Dollar festgesetzt ist, in Deutsche leistet oder eine Quittung darauf s•etzt
Mark urnge rechnet." {§.\ 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes);
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
4. sobald er mangels Annahme oder Zah- 7. § 9 wird gestrichen.
lung Protest erheben läßt (§ 9 Abs. 2
Nr. 4 des Gesetzes)." 8. In § 10 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Tag der Entwertung ist in deutlichen
4. § 6 erhält folgende Passung: Schriftzeiichen mit Tinte, mit Kugelschreiber, mit
Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck
.,§ 6
einzutragen."
Beschreibung der Marken
9. In § 12 wird Absatz 3 gestrichen.
(1) Die Wechselsteuermarken können lauten
auf Steuerbeträge von 10, 15, 20, 30, 45, 60, 75 10. In § 13 werden
und 90 Pfennig, 1½, 2, 4½, 6, 9, 15, 30, 60, 150,
a) in Absatz 3 die Sätze 3 und 4 gestrichen,
300 und 600 Deutsche Mark. Sie haben die Form
eines liegenden Rechtecks und sind 20 bis 21 mm b) Absatz 4 gestrichen.
hoch und 38 rnm breit.
11. Folgender § 14 a wird eingefügt:
(2) Marken, clie auf Pfonnigbeträge lauten,
,,§ 14 a
huben einen blaugrauen und hellbraunen Unter-
grund, in clen vier lJcken einen dunkelgrünen Verwendung von Steuerstemplern
VVerlaufdrnck und am unteren Rand eine blau- (1) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost
grnue Leiste, uuf der in weißer Schrift die Worte die Entrichtung der Steuer durch Verwendung
,,Deutsche Wechselsteuer" stehen. Der Wert- eines zugelassenen Steuerstemplers widerruflich
betrag wird in der oberen Markenhälfte in Buch- genehmigen. Voraussetzung ist, daß di,e vom
stuben. wiederholt, darunter befinden sich die Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Worte „Entwertet am:". wesen erlassenen Bedingungen für die Be-
nutzung des Steuerstemplers beachtet werden.
(3) Die Marken über Werte von 1½ bis 30
D[!utsche Mark haben einen braunen und hell- (2) Wertkarten, die in Verbindung mit Steuer-
grünen Untergrund, in clen beiden oberen Ecken stemplern verwendet werden, müssen den Auf-
einen dunkclblirnen und in den beiden unteren druck „Deutsche Wechselsteuer" tragen. Sie
Ecken einen hellgrümm Wcrti.lufdruck. Der können über Beträge von 100, 1000 und 5000
\Verl.bdrag ist in dunkelblauen Buchstaben Deutsche Mark lauten.
wieckrholt, darunter befinden sich die Worte (3) Der Wertabdruck des Steuerstemplers muß
„Entwertc:t c1m:".Am unt,erenRand befindet sich im wesentlichen die gleiche Größe haben wie
eine brnune Leiste, auf der in weißer Schrift die Wechselsteuermarken (§ 6); er muß in deut-
die Worte „ Deu tsd1e ·w (~chselsteuer" stehen. lichen Schriftzeichen den Steuerbetrag, die
Worte „Deutsche Wechselsteuer" und die An-
(4) Die Marken mit Werten von 60 bis 600
gabe des Verwendungstages enthalten. Aus dem
Deutsche Mark haben einen rotvioletten, hell-
Stempelabdruck muß sich in einer jeden Zweifel
grünen und grauen Untergrund und am oberen
ausschließenden Weise ergeben, welcher Steuer-
Rand eine mit hellgrünem und grauem Linien-
stempler verwendet worden ist. Für den Ab-
werk versehene Leisle, auf der in rotvioletter
druck ist grüne Stempelfarbe zu verwenden.
Schrift die Worte „Deutsche Wechselsteuer"
Wechsel mit unleserlichem Stempelabdruck gel-
stehen. Darun tE~r befinden sich der Wertbetrag
ten als nicht versteuert.
in schwurzblauer Farbe, und zwar auf der linken
Seite in Zifiern mit dem Zusatz „DM" und (4) Für die Herstellung und den Verkauf der
rechts daneben in Buchstaben, sowie die Worte Wertkarten gilt § 7, für die Verwendung des
„Entwertet an1:". In den beiden unteren Ecken Steuerstemplers gelten §§ 8 bis 14 sinngemäß."
wird der Wertbetrag in einem schwach durch-
12. § 17 erhält folgende Fassung:
scheinenden wasserzeichenartigen Druck wieder-
holt." ,,§ 17
Nachprüfungen zur Durchführung des Gesetzes
5. § 7 erhült fol~Jende Fassung:
Wird bei Nachprüfungen zur Durchführung
,,§ 7 des Gesetzes von der geprüften Stelle eine Be-
anstandung nicht anerkannt oder sind die
IJerstcllung und Verkauf der Marken
Wechsel, zu denen eine Steuer nachzubringen
(1) Die Wechselsteuermarken werden von der ist, nicht erreichbar, so sind die fehlenden
Bundesdruckerei hergestellt und ausschließlich Wechselsteuermarken zu den Prüfungsakten des
an die vom Bundesminister für das Post- und Finanzamts einzureichen und durch Aufdruck
Fernmeldewesen bestimmten Dienststellen der des Dienststempels zu entwerten."
Deutschen Bundespost geli(~fert. 13. § 18 wird gestrichen.
(2) Die Marken werden durch die vom Bun-
desminister fii r das Post- und Fernmeldewesen Artikel 2
bE~stimmten Poslanstal Len zum Preis der auf
Die nachstehenden Vorschriften werden aufge-
ihnen angegebenen Steuerbeträge verkauft."
hoben:
G. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird clas Wort „unter" durch 1. Die Verordnung über Wechselsteuermarken vom
die VVorte „neben oder unter" ersetzt. 8. Februar 1937 (Reichssteuerblatt S. 274),
Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 807
2. die Verordnung über Wechselsteuermarken vom 8. die Zweite Verordnung des Finanzministeriums
15. Novenilwr 194H (WiGßl. S. 136), über Wechselsteuermarken vom 12. Mai 1949
(Regierungsblatt für das Land Württemberg-
]. die Zweite Verordnung iiber Wechselsteuer- Hohenzollern S. 225),
marken vom 20. April 1941) (WiCBl. S. 68),
9. die Offentliche Bekanntmachung über die
4. die Landesverordnung Libcr Wechselsteuermar- Wiedererhebung der Kapitalverkehrsteuer und
ken vom 31. Januar 1949 (Badisches Gesetz- und der Wechselsteuer vom 26. August 1949 (Verord-
Verordnungsblatt S. 47), nungsblatt für Groß-Berlin II S. 369), soweit sie
die Wechselsteuer betrifft.
5. die Zweite Landesverordnung über Wechsel-
steuermarken vom 31. Mai 1949 (Badisches Ge-
Artikel 3
setz- und Verordnungsblü!l S. 268),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
6. die Landesverordnung übn Wechselsteuermar- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ken vom 22. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-
blatt der Landesrngierung Rheinland-Pfalz I setzes zur Änderung verkehrsteuenechtlicher Vor-
s. 574), schriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261)
auch im Land Berlin.
7. die Verordnung des Finanzministeriums über
Wechselsteuermarken vom 28. November 1948
(Regierungsblatt für das Land Württemberg- Artikel 4
Hohenzollern 1949 S. 5), Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Versicherungsteuergesetz.
Vom 23. Dezember 1959.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Versicherung- 1. den Namen und die Anschrift des Versiche-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung rungsnehmers,
vorn 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 539) ver- 2. die Nummer des Versicherungsscheins,
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 3. die Versicherungsumme,
Bundesrates:
4. das Versicherungsentgelt,
Artikel 1 5. den Steuerbetrag.
Die Durchführungsbestimmungen zum Versiche-
rungsteuerges,etz vom 13. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I § 11
S. 797) werden wie folgt geändert: Entrichtung de,r Steuer
1. § 2 erhält folgende Fassung: (1) Der Versicherer hat auf die für den Ab-
,.§ 2 rechnungszeitraum zu entrichtende Steuer bis zum
Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in Fünfzehnten eines jeden Monats Abschlags-
das Versicherungsentgelt zahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen
Berechnet der Versicherer di,e Steuer nach § 5 müssen be-i der Berechnung der Steuer nach dem
Abs. 2 des Gesetzes von dem Gesamtbetrag der Prämien-Istbetrag dem Prämieneingang des vor-
Versicherungsentgelte einschließlich der Steue•r, angegangenen Monats, bei der Berechnung nach
so sind von diesem Gesamtbetrag statt 5 vom dem Prämien-Sollbetrag dem Prämiensoll des
Hundert 4,762 vom Hundert zu erheben." vorangegangenen Monats entsprechen. Wird die
Steuer nach der Versicherungsurnme berechnet
2. §§ 3 bis 6 werden gestrichen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes). müssen die Ab-
schlagszahlungen dem zwölften Teil der für
3. §§ 9 bis 21 werden durch folgende §§ 9 bis 12 das vorangegangene Kalenderjahr geschuldeten
ersetzt: Steuer entsprechen .
.. § 9
Art der Steuerentrichtung (2) Das Finanzamt darf auf Antrag eines Ver-
sicherers, der steuerpflichtige Versicherungsent-
(1) Versicherer haben die Steuer im Abrech- gelte· nur in geringem Umfang vereinnahmt, die
nungsverfahren zu entrichten. Das gleiche gilt Leistung von Abschlagszahlungen abweichend
für Bevollmächtigte, die zur Entgegennahme des regeln.
Versicherungsentgelts ermächtigt sind.
(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Für jeden Abrechnungszeitraum ist die
Versicherungsteuer, die sich auf Grund der Ge-
(3) Die Steuer wird vom Prämien-Istbetrag be- schäftsbücher ergibt, dem Finanzamt bis zum
rechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, 31. März eines jeden Jahres für das vorang-egan-
daß die Steuer vom Prämien-Sollbetrag berech- gene Kalenderjahr nach Muster 1 in zwei Stücken
net wird. Bei Berechnung der Steuer vorn Prärnien- anzumelden. Der Versicherer muß in der Anmel-
Sollbetra.g muß der Versicherer die Steuer für dung die entrichteten Abschlagszahlungen ver-
nicht eingegangene Zahlungen bei der Abrech- merken und die Abschlußzahlung errechnen. Er
nung für denjenigen Abrechnungszeitraum ab- muß ferner in der Anmeldung versichern,
setzen, in dem er die Versicherung ganz oder
teilweise in Abgang gestellt (storniert) hat. L daß in den Geschäftsbüchern alle Ver-
sicherungsentgelte und alle Steuer-
(4) Haben mehrere Versicherer eine Versiche- beträge eingetragen sind,
rung für denselben Versicherungsnehmer in der
2. daß er die Angaben nach bestem Wissen
Weise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder
und Gewissen gemacht hat.
von ihnen aus der Versicherung zu einem be-
stimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, (4) Die Abschlußzahlung ist gleichzeitig mit
so darf einer der Versicherer die Steuer auch für der Einreichung der Anmeldung zu leisten.
die übrigen Versicherer entrichten. Er hat in (5) Ist für einen Abrechnungszeitraum Ver-
diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungs- sicherungsteuer nicht zu entrichten, so muß der
entgelts in seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich "Versicherer dies dem Finanzamt anzeigen.
zu vermerken. Diie übrigen Versicherer müssen
in ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die § 12
Steuer für sie entrichtet hat.
Festsetzung der Steuer
§ 10 Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden
Geschäftsbücher Stücken der Anmeldung fest und gibt dem Ver-
Als Grundlage für das Abrechnungsverfahren sicherer durch Rückgabe des einen Stücks der An-
dienen die Geschäftsbücher und die si,e ergän- meldung die Steuerfests,etzung bekannt. Die Fest-
zenden Unterlagen des Versicherers. Sie müssen setzungsverfügung gilt als Steuerbescheid im
alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung Sinne des § 212 der Reichsabgabenordnung. Sie
von Bedeutung sind, insbesondere soll auch die Steuerberechnung und ihre Grund-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 809
lagen sowie eine Belehrung enthalten, welches in der Anmeldung versichern, daß er die An-
Rechtsmittel zulässig ist und binnen welcher Frist gaben nach bestem 'Nissen und Gewissen
und bei welcher Behörde es einzulegen ist." gemacht hat.
(3) Das Finanzamt setzt die Steuer auf beiden
4. § 22 erhält folgende Fassung: Stücken der Anmeldung fest und gibt dem Ver-
,,§ 22 sicherungsnehmer durch Rückgabe des einen
Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren Stücks der Anmeldung die Steuerfestsetzung und
die Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll
(1) Das Finanzamt kann in Fällen, in denen die zwe•i Wochen nicht übersteigen. § 12 Sätze 2 und 3
Feststellung der Unterlagen für die Steuerfest- gelten entsprechend."
setzung unverhältnismäßig schwierig sein würde,
die Berechnung und Entrichtung der Steuer im 7. §§ 29 und 30 werden gestrichen.
Pauschverfahren zulassen.
8. § 31 erhält folgende Fassung:
(2) Das Finanzamt setzt den Pauschbetrag je-
weils für ein Jahr fest. ,,§ 31
(3) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 Ausnahme von der Besteuerung
gelten sinngemäß." bei Viehversicherungen
Sind bei einer Viehversicherung statt einer
5. § 23 wird gestrichen. Versicherungsumme feste Entschädigungsbeträge
für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Aus-
6. §§ 24 bis 28 werden durch folgenden § 24 ersetzt: nahmevorschrift des § 4 Nr. 9 des Gesetzes nur,
wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Ver-
,,§ 24 sicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer
Entrichtung der Steuer durch den Versicherungs- im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungs-
nehmer entgelts 7500 Deutsche Mark nicht übersteigt."
(1) Nimmt ein Versicherungsnehmer eine Ver- 9. §§ 32 bis 34 werden gestrichen.
sicherung bei einem Versicherer, der im Inland
weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevoll- .Artikel 2
mächtigten zur Entgegennahme des Versiche-
rungsentgelts hat, so muß der Versicherungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nehmer den Abschluß der Versicherung dem leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Finanzamt unverzüglich anzeigen. Das gleiche gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
gilt für einen inländischen Vermittler, der den Gesetzes zur Anderung verkehrsteuerrechtlicher
Abschluß der Versicherung vermittelt hat. Vorschriften vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 261) auch im Land Berlin.
(2) Der Versicherungsnehmer muß jede Zah-
lung eines Versicherungsentgelts binnen zwei Artikel 3
Wochen nach der Zahlung dem Finanzamt in
zwei Stücken nach Muster 2 anmelden. Er muß - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Et z e 1
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Musterungsverordmmg.
Vom 22. Dezember 1959.
Auf Grund des § 22 Nr. 2, des § 26 Abs. 6 Satz 1,
des § 33 Abs. 4 und des § 48 deis Wehrpflichtgesetzes
vom 21. Juli 1956 (Bundes,gesetzbl. I S. 651) ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
§ 4 Abs. 1 der Musterungsverordnung vom 25. Ok-
tober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 830) erhält folgende
Fassung:
,, (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für
zwei Jahre gewählt."
§ 2
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser V:er-
ordnung laufende Amtsdauer der nach deT bisheri-
g,en Fassung des § 4 Abs. 1 der Musterungsverord-
nung vom 25. Oktober 1956 für ein Jahr gewählten
Beisitzer wird auf zwei Jahre verlängert.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sc h r ö der
Nr.:>:) ···~ Tu\J der Aus~Jabe: Bonn, den 30. Dezember 1959 811
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gerntiß § 1 J\bs. 2 d(!S Ccsclws Liber die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundcsgcsetz!Jl. S. 2'.i) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bf'zeichmrn~J der Vr,rordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnunq zur Bekt1nnL~Jdbt! der reb]c1t1sv("rseuchlen, seuchen-
VPrdcichl.i~Jcn und sc11clw11\j('liihrdr!l('i1 Cemeinden. Vom 18. De-
zember 1959. 246 23. 12.59 6. 1. 60
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
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