781
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1959 Nr. 54
Tag Inhalt: Seite
22. 12.59 Gesetz zur Ä.nderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 781
22. 12.59 Drittes Gesetz zur Änderung des Getreidegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
22. 12.59 Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft 785
22. 12.59 Drille Verordnung über d:ie Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mit-
wirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 787
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 788
In Teil II Nr. 50, ausgegeben am 9. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Ubereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Inkrafttreten für Jugoslawien). - Gesetz über das Zollkontingent für
feste Brennstoffe. Berichtiqung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1958 über das Inkrafttreten der Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See (Seestraßenordnung).
In Teil II Nr. 51, ausgegeben am 12. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Vierte Verordnung zur Änderung der Er-
läuterungen zum Deutschen Zolltarif 1959. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Ubereinkommens
über den Zivilprozeß.
Teil II Nr. 52, ausgegeben am 16. Dezember 1959, enthält folgende Veröffentlichung der Europäischen Gemein-
schaften (Nachrichtlicher Abclwck): Der Rat der Europäischen Atomgemeinschaft - Haushaltsplan der Europäischen
Atomgemeinsclrnft für das Haushaltsjahr 1959.
In Teil II Nr. 53, ausgegeben am 24. Dezember 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom
15. Dezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates. - Gesetz zu
der Vereinbarung vom 14. Mai 1958 zum Handelsabkommen vom 20. März 1926 zwischen dem Deutschen Reich und
der Republik Portugal. Gesetz zu dem Freundschafts-, :Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Dezember 1957
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik. - Gesetz über das Zusatzprotokoll
Nr. 2 vom 27. Juni 1958 zum Europäischen Währungsabkommen vom 5. August 1955. - Zehnte Verordnung zur Än-
derung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Vorprodukte zur Herstellung von Hormonen usw.). - Elfte Verordnung zur
Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Zolltarifvereinbarungen mit der Schweiz usw.). - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Kolumbien).
- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über Konnossemente (Inkrafttreten für Israel). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen
Schiffssicherheitsvertrages London 1948 (Inkrafttreten für Australien). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation. - Bekanntmachung der Empfehlung des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe und der dem Generalsekretär
des Rates bis zum 18. Juni 1958 zugegangenen Antworten der Mitgliedstaaten.
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
und Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vom 22. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- benachbarten Grundstücke oder für das Publi-
rates das folgende Gesetz beschlossen: kum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen herbeiführen können, ist die
Genehmigung der zuständigen Behörde erforder-
Artikel 1 lich. Für Anlagen, die Teiile von An1ag,en sind,
Die Gewerbeordnung wiJ1d wie folgt geändert: für die eine auf § 24 beruhende Er:1,aubnis erfor-
derlich ist, wird die Genehmigung zur Errichtung
1. § 16 erhält folgende Fassung: und wesentlichen Veränderung nach den Vor-
schr.iiften de·s Erlaubnisverfahrens erteilt.
,,§ 16
(2) Absatz 1 gilt auch für Anla,gen des Berg-
(1) Zur Errichtung von Anlagen, welche durch wesens und für Anlagen, die nichtgewerblichen
die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Be- Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen wirt-
triebstätte für di,e Besitzer oder Bewohner der schaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(3) Di,e Bundesregierung bestimmt durch Rechts- Die zuständig,e Behörde kann soilche Feststellun-
verordnung 'mit Zustimmung des Bundesrates die g1en ,auch vor Ablauf von fünf Jahren anordnen,
Anlagen, die unter Absatz 1 fallen. Sie erläßt wenn erheb/liehe NachteHe, Gefahren oder Be-
mit Zustimmung des Bundesrates als Technische lästigungen für die Besitzer oder Bewohner der
Anleitung allgemeine V erwaltungsvorschriften
1
benachbarten Grundstücke oder für das Publ)kum
über di,e Grundsätze, die die Genehmigungs- überhaupt zu befürchten sind. Di,e zuständig,e
behörden bei der Prüfung der Genehmigungs- Behörde kann, soweit erforderlich, außerdem an-
a.nträg,e zu beachtien haben. Die Bundesregierung ordnen, daß durch Einbau von geeigneten Meß-
beruft zu 'ihrer ständigen Beratung einen Aus- geräten in die Anlagen di,e nach den Sätzen 1
schuß, der vor Erlaß der Rechtsverordnung,en und und 2 erforderlichen Feststellungen laufend ge-
der allgemeinen Verwaltungsvorschriiften zu troffen werden. Anordnungen nach Satz 1 und 2
hören ist. Dem Ausschuß so1len Vertr.eter der soHen nicht getroffen werden, sowei,t durch fest
Behörden, dc~r kommunalc~n Spitzenverbände, eingebaute Meßg,eräte Laufend dli,e erforderlichen
der Wissenschaft und der Technik, der tech- Feststellungen in nachweis:lich e inwandfreier
1
nischen Dberwachung, des Gesundheitswesens, Weise gewährleistet sind. Die Ergebnisse der
des Bergwesens, der gewerblichen Wirtschaft, der FeststeHunrgen sind der zustärndigen Behörde auf
Land- und Forstwirtschaft sowie des Haus- und Verlangen mitzuteilen. Die Kosten für die Fest-
Grundbesitzes angehören. Die Mitgliedschaft ist steillung,en an der Anlage, ,im Behieb und auf
ehrenamtlich. dem Betrieibsrgelände trä1gt der Unternehmer.
Kosten für außerhalb des Betriebs:geländes vor-
(4) Vor dem 23. Mai 1949 errichtet,e genehmi- genommene Feststellung,en trägt der Unterneh-
gungspflichtige Anla,g,en, für die Genehmigungs- mer nur insoweit, als er die Auflagen nicht ein-
urkunden nicht vorgelegt werden können, sind gehallt,en hat oder die Feststellungen zu Anord-
der zuständigen Bc~hörde bis zum 30. Juni 1960 nungen der Behörde gegen in geführt haben.
anzuzeigen. Anlagen, die errichtet worden sind,
bevor für die Errichtung von Anlagen dieser Art (3) Ergibt sich nach der Genehmigung einer
eine Gend1minung nach den Absätzen 1 und 2 unter § 16 Abs. 1 bis 3 fallenden Anlage, daß die
erforderlich war, sind spätestens drei Monate Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grund-
nach Einfüll rung der Genehmigungspflicht der stücke oder das Publikum überhaupt vor Gefah-
zuständigen Behörde anzuzeig,en." ren, Nachteilen oder Belästigungen nicht aus-
reichend ,geschützt sind, so sollen von der
zuständigen Behörde nachträgliche Anordnungen
2. § 25 erhält folgende Fassung:
über Anforderungen an die technische Einrich-
,,§ 25 tung und den Betrieb der Anlage getroffen
werden. Das ,g,ilt auch für die unter § 16 Abs, 4
(1) Di,e Genehmigung zu einer unter § 16 fal- fallenden Anlagen. Die Anordnungen müssen
lenden oder die Erlaubnis zu einer in § 24 be- nach dem jeweiligen Stand der Technik erfüllbar
zeichneten Anlage bl1eibt so lange in Kraft, als und für Anlagen dies,er Art wirtschaftlich ver-
keine Anderung ,in der LagE~ oder Beschaff,enheit tretbar se·in. Sie sollen sich im Rahmen der
der Betriebstätte vorgenommen wird, und bedarf Grundsätze haltien, die in der Technischen An-
unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn cti,e leitung (§ 16 Abs. 3) niederg,elegt sind.
Anlage an einen neuen Erwerber überg,eht, einer
Erneue:rung nicht. Wenn eine Veränderung der (4) Auf die Befugnisse und Obli,egenheiten der
Betriiebstätte vorgenommen wird, ist bei einer in den Absätzen 2 und 3 genannten Behörde fin-
unt,er § 16 fallenden Anlage die Genehmigung den die Vorschriften des § 139 b Abs. 1, 2 und 4
der zusti.incligen Behörde nach Maßgabe der §§ 17 entsprechende Anwendung."
bis 23 notwendig. Eine gleiche Genehmigung ist
erforderlich bei wesiCmtlichen Veränderungen in 3. In § 147 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort
dem Betrieb einer der unter § 16 fallenden An- „vornimmt" die Worte „oder die Anzeige nach
lagen. Die zuständige Behörde kann jedoch auf § 16 Abs. 4 unterläßt" ang,efügt.
Antrag des Unternehmen von der Bekannt-
machung (§ 17) Abstand nehmen, wenn sie die· 4. § 155 erhält folgenden neuen Absatz 4:
Dberzeugung gewinnt, daß die beabsichHgte ,,(4) Die nach den §§ 16 und 25 zuständige Be-
Veränderung für di,e Besitzer oder Bewohner hörde wird durch di,e Landesre,gierung bes,timmt."
benachbarter Crundstücke oder das Publikum
überhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren
oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Artikel 2
Anlage verbunclen sind, nicht heTbe'iführen wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
(2) Di•e zuständige Behörde kann nach der Er- ändert:
richtung oder Anderung einer unter § 16 fallenden § 906 erhält folgende Fassung:
Anlage und sodann nach Ablauf von jeweils fünf
,,§ 906
Jahren anordnen, daß der Unternehmer Art und
Ausmaß von Ruuch, Ruß, Staub, Gasen, Dämpfen, (1) Der Eigentümer e,ines Grundstücks kann
Gerüchen, Erschütterungen, Geräuschen, Wärme, die Zuführung von Gasen, Dämpfien, Gerüchen,
Energie, Strahlen und Schwingungen, die von der Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen
Anlage ausgehen, durch ei,nc~ von der obersten und ähnliche von einem anderen Grundstück
Landesbehörde bestimmten SteUe fost,ste.Uen läßt. ausgehende Einwirkungen insoweit nicht ver-
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1959 783
bicL()rJ, als die Einwirkung die Benutzung s,eines Artikel 3
Gnindstücks nicht oder nur unwesentlich be,ein-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1
lrüchtigt.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
('.2) Das rJl eidw gilt insoweit, als eine wesent- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlm.
lich('. Bueintrtichtigung durch eine ortsübliche Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 16 Abs, 3
fk11 t1 lzung des ,mdcn!n Grundstücks herbeigeführt der Gewerbeordnung in der Fassung dieses Ge-
wird uncl nidit clLlrch Maßnahmen verhindert setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
werd[\n kann, d.ie Benutzern dieser Art wirt- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
sdwfUich zumutbar sind. Hat der Eigentümer
hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er
von dum Benutzer des andc!ren Grundstücks einen
anqPm(!Ssenon Ausfflc!.ich in Geld verlangen, Artikel 4
W('rrn die Einwirkuno eine ortsübliche Benutzung Dieses Gesetz tritt mit Beginn des sechsten auf
sc\in('S Crundsl Lieks oder dessen Ertrag über das se'in,e Verkündung folgenden Kalendermonats, der
zurnutban: Mt1ß hinaus be(~intrti.chHgt. durch Artikel 1 Nr. 1 neugefaßte § 16 Abs. 3 der
(3) Di<, Znfiil1nmu durch eine besondere Lei- GewerbeoJ.1dnung tritt Jedoch am Tage nach der
Lunq ist 1mzu l!issiq." Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dez,ember 1959.
Der Bundes p r äs i den t
Lübke
D C! r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B u n d e s k an z 1 e r s
Ludwig Erhard
De r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Arb e i t
und Sozialordnung
Blank
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sc h r öde r
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Drittes Gesetz
zur Änderung des Getreidegesetzes.
Vom 22. Dezember 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Artikel 3
schlossen:
(1) Eine Zuwiderhandlung, die nach den Vor-
schriften des Wirtschaftsstrafge,setzes 1954 geahndet
Artikel 1
wird, heg,eht, wer vorsätzlich oder fahrläs,sig g,egen
Das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und e1ine Vorschrift eiiner auf Grund des Artikels 2 er-
Futtermitteln (Cetreidegesetz) in der Fassung vom gangenen Rechtsverordnung oder eine auf Grund
24. November 1951 (Bundesgt~setzbl. I S. 900) wird dieser Rechtsverordnung g,ese,tzt,e Auflage verstößt,
wie folgt geändert: sofern die Rechtsve·rordnung auf die·se Straf- und
Bußgeldvorschrift verweist.
In § 8 Abs. 8 werden die Vvorte „Mehl, Grieß,
Dunst und Backschrot" ersetzt durch die Worte (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
„Mehl, Grieß, Dunst und Schrot, ferner Körner von Ge,setzes übe.r Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-
Roggen, Mais, Buchweizen, Hirse aller Art und minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Reis, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, oder die von ihm bestimmte Behörde. Der Bundes-
gequetscht (einschließlich Flocken), aufgeschlossen minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
oder in änhlicher Weise be- oder verarbeitet". entscheidet auch über die Abänderung oder Auf-
hebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nach-
geprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Geset-
Artikel 2 zes über Ordnungswidrigkeiten).
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Artikel 4
und Forsten kann durch Rechtsverordnung bestim- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
men, daß die i:n § 8 Abs. 8 des Getreidegesetzes in des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
der Fas,sung diesc~s Gcsetzc~s genannten Erzeugnisse, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die skh bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Zollverkehr befinden, den Vorschriften des § 8 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Abs. 1, 3 und 5 des Getreidegesetzes unterworfen des Dritten Uberleitungsgesetzes.
werden. Dabei tritt für die Anbietung spfücht an die
1
Stelle des in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Getreidegesetzes Artikel 5
bezeichneten Ze:itpunktes der in der Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nung festgesetzte Zeitpun.k t. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1959 785
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 22. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach
rates das folgende Ccsetz beschlossen: § 1 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Bundes-
rates; sie sind gleichzeitig mit der Zuleitung an den
§ 1 Bundesrat dem Bundestag bekanntzugeben. Ihre
(1) Um die DPck unq des fobcmswichtigen fü~darfs, Geltung iist auf längstens ein Jahr zu befristen; sie
die Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes aus können über die Dauer eines Jahres hinaus nur ver-
zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationie- längert werden, wenn auch der Bundestag der Ver-
rung und Rechtsstellung von Streitkräften auswär- längerung zustimmt.
tiger Staa lc~n im Ru ndesgebie1 oder die Erfüllung (3) In den Rechtsverordnungen der Bundesregie-
von VertcidiguwJs,.rnfgaben sicherzustellen, kann rung nach § 1 Abs. 1 kann vorgesehen werden, daß
die Bundc!sregicrung oder der Bundesminister für der Bundesminister für Wirtschaft Rechtsverordnun-
Wirtschaft durch Rechtsverordnung Vorschriften gen zu ihrer Durchführung erläßt. Solche Rechtsver-
erlassen über ordnungen de,s Bundesministers für Wirtschaft be-
1. die Herstellung, die Verarbeitung, die dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Verwendung, die Lagerung, die Lieferung
(4) Die Rechtsverordnungen treten spätestens mit
und den Bezuu von Waren der gewerb-
lichen Wirtschaft, Ablauf der Geltungsdauer dieses Gesetzes außer
Kraft.
2. die Erzeugun9, die Abgabe, die Weiter-
leitung und den Bezug von elektrischer § 3
EnerrJie,
3. die Verpflichtung von Unternehmen der Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 können vor-
gewerblichen Wirtschaft, die zur Errich- sehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu
tung von Bauwerken oder zur Vornahme ihrer Ausführung Verfügungen erläßt, soweit sich
von Instandsetzungsarbeiten aller Art er- die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit
forderlichen Werkleistungen zu erbringen. auf mehr als ein Land erstrecken, der Erlaß der
Verfügungen im Interesse der Gesamtwirtschaft er-
(2) Rechtsverordnun~;cn nach Absatz 1 dürfen forderlich ist und der Zweck nicht durch eine nach
nicht erlassen werden, soweit die in Absatz 1 be- § 4 zulässige Einzelweisung erreicht werden kann.
zeichnetEm Zwecke durch marktgerechte Maßnah-
men im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft erreich-
bar sind. Sie dürfen nur erlassen werden, um eine § 4
ernsthafte Gefährdung der Bedarfsdeckung zu be-
heben oder zu verhindern, sofern dies nicht durch Die Bundesregierung kann im Benehmen mit den
andere Maßnahmen, insbesondere durch Einfuhren, Regierungen der beteiligten Länder zur Ausführung
erreicht werden kann. der Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Einzelwei-
sungen erteilen, wenn die zu regelnde Angelegen-
(3) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 heit nach Art und Umfang über den Bereich eines
zu treffenden Regelungen sind auf das unerläßliche Landes hinaus von Bedeutung ist.
Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu ge-
stalten, daß in die wirtschaftliche Entschließunus-
freiheit der am Markte Beteiligten so wenig wie § 5
möglich eingegriffen wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
(4) Bei dem Erlc1ß von RPchtsverordnungen, wel- Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-
che die Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Ver- senen Rechtsverordnung oder geuen eine auf Grund
pflichtungen aus zwischenstaatlichen Verträgen oder einer solchen Vorschrift getroffene vollziehbare
die Erfüllung von VerLeidigungsaufuaben sicher- ,schriftliche Verfügung verstößt, begeht eine Zu-
stefüm sollen, ist auf den leb(~nswichtigen zivilen widerhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge-
Bedarf Rücksicht zu nehmen. Wenn die in Absatz 1 setzes 1954, wenn die Rechtsverordnung auf diese
und 2 Satz 2 rJencmnlen Voraussetzungen entfallen Straf- und Bußgeldvorschrift verweist.
oder die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 1 vor-
liegen, sind die erlc1sse11en Rechlsvc:rorclnungen auf- (2) Für Zuwiderhandlungen gegen schriftliche
zuheben. Verfügungen nach Absatz 1, die von Bundesbehör-
den erlassen worden sind, ist Verwaltungsbehörde
§ 2
im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungs-
(1) Der Buncler,minister für Wirtschaft kann nach widrigkeiten der Bundesminister für Wirtschaft oder
§ 1 Abs. 1 nur Rechtsverordnungen erlassen, deren die von ihm bestimmte Bundesbehörde. Der Bundes-
Geltung auf längstens zwei Monate befristet ist. minister für V\lirtschaft entscheidet insoweit auch
Diese Rechlsveron.lnungc\n bedürfen nicht der Zu- über die Abänderung und Aufhebung eines rechts-
stimmun9 des Bundesrntes. Sie können nur durch kräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeld-
Rechtsvc~rordnung der Bundesregierun9 in ihrer bescheids (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
Geltung verlängert werden. widrigkeiten).
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 6 Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
über die Sicherstellung von Leistungen auf dem
§ 1 Nr. 7 des Gesetzes zur weiteren Verein-
Gebiet der gewerblichen Wirtschaft vom 22. Dezem-
fdchung des Wirtschaflsstrafrechts (Wirtschafts-
ber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. erlassen werden,
s traf g csetz 1954) vom 9. Juli 1954 (B undesgesetzbl. I
soweit die Durchführung durch das Bundesamt in
S. 175) in der Passung des Geselzes zur Verlänge-
den Rechtsverordnungen vorgesehen und eine zen-
rung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgeisetzes
trale Bearbeitung erforderlich ist."
1954 vom 21. Dezember 1958 (ßundesgesetzbl. I
S. 949) erhält folgende Fassung:
„7. § 5 des Gesetzei.; über die Sicherstellung von § 8
Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen
WirtschaJt vom 22. Dezember 1959 (Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
gesetzbl. I S. 785),". des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
§ 7 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sen werden, gelten in;i Land Berlin nach § 14 des
Artikel 10 des CcselZ('.S über die Abwicklung der Dritten Uberleitungsgesetzes, soweit in diesen
~undesstelle für den Warenverkehr der gewerb- Rechtsverordnungen die Geltung in Berlin nicht aus-
lichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundes- drücklich ausgeschlossen wird.
amtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) vom 9. Ok-
tober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) erhält folgende § 9
Fassung:
„Artikel 10 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Dem Bundesamt obliegt über die- in Artikel 3 dung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1962
genannten Aufgaben hinaus die Durchführung von außer Kraft.
Das vor,stehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwi,g Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1959 787
Dritte Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer
der Verordnung über d:ie Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung
der Einkommensteuer und der Körperschafts teuer.
Vom 22. Dezember 1959.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge- Körperschaftsteuer vom 19. Dezember 19.58 (Bun-
setzes ülwr die Firrnnzverwallung vom 15. Mai 1952 desgesetzbl. I S. 967) wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Ge- In § 4 wird die Zeitbestimmung „ 1959" durch die
setzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften Zeitbestimmung „ 1960" ersetzt.
der Reichsabgabenordnung und anderer Geisetze
vom 11. Juli 1953 (Bunclesgef;etzbl. I S. 511) wird § 2
mit Zustimmung des Bundesrales verordnet: Geltung im Land Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zweiten
Die Verordnung über die Mitwirkung des Bundes Gesetzes über die Finanzverwaltung auch im Land
bei c!Pr Verwaltung der Einkommensteuer und der
Berlin.
Körpcrschaftsteuer vom 27. Januar 1956 (Bundes-
§ 3
gesetzbl. I S. 59) in der Fassung der Zweiten Ver-
ordnung über die V erl~jngerung der Geltungsdauer Inkrafttreten
der Verordnung übr!r die Mitwirkung des Bundes Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
bei der Verwallung der Einkommensteuer und der kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingew iesc~n:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Ink:raft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Durch-
führungsverordnungen zur Interzonenhandelsverordnung. Vom
16. Dezember 1959. 245 22. 12.59 1. 1. 60
Dritte Änderungsverordnung zur 2. BAA-Feststellungs-DV.
Vom 7. Dezember 1959 245 22. 12.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Fünfte Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststellungs-DV.
Vom 7. Dezember 1959. 245 22. 12.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
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