765
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1959 Nr. 53
Tag Inhalt: Seite
21. 12. 59 Zweites Rentenanpassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 765
15. 12. 59 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für die Brucellose der RiIJJder, Schafe
und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
18, 12. 59 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von Wein1baube,zirken . . . . . . . 768
18. 12. 59 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahres-
aus9leich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
19. 12. 59 Neufassung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 780
Zweites Gesetz
über die Anpassung der Renten
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
für das Jahr 1959
(Zweites Rentenanpassungsgesetz - 2. RAG).
Vom 21. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- rechnet werden, findet § 1 Abs. 1 auch dann Anwen-
rates das folgende Gesetz beschlos,sen: dung, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. De-
zember 1958 eingetreten ist. Das gleiche gilt für
§ 1 Renten, die nach Artikel 3 § 6 Abs. 3 des Arbeiter-
rentenversicherungs-N euregel ungsgesetz,es oder Ar-
(1) Ln den ges etzlichen Rent,enversicherungen
1
tikel 3 § 5 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
we.riden aus Anlaß de,r Veränderung der allgemei-
N euregelungsgesetzes berechnet worden sind oder
nen Bemessung,sgrundlage für das Jahr 1959 die
berechnet werden.
Versicherte1J1- und Hinterbliebenenrenten aus Ver-
s1icherungsfällen, die im Jahre 1958 oder früher ein-
getreten s,ind, für Bezugszeiten vom 1. Janua,r 1960 § 3
an in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu (1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag
ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,0594 verviel- für Januar 1960 einschließlich de,s Kinderzuschusse,s
fälHgt wird; dem sich dadurch ergebenden Betra.g für jedes Kind, vermindert um den Sonderzuschuß
srind die der Anpassung nicht unterliegenden und die Steigerungsbeträg,e aus Be:iträgen der
Rententeile wieder hinzuzufügen. Höherversicherung. In der knappschaftLichen Ren-
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- tenver,sicherung vermindert siich deir Rentenzahl-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 betrag auß,erdem um den Leistungszuschlag und den
des Arbe:iterrentenversicherungs-Neure,geliungsge- nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts-
setzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Ange- g,esetzes zu belassenden Be,trag.
stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöh- (2) Bei Renten, auf die § 4 de1s Ersten Renten-
ten Versichertenrenten von Berechtigten, die das anpas,sungsgesetzes anzuwenden war, ist Anpas-
65. Lebensjahr im Jahre 1959 vollendet haben. sungsbetrag der Betr,ag, der sich nach Anwerndung
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold des § 1 Abs. 1 erste:r Halbsatz des Erst,en Rent,en-
k,eine Anwendung. anpassungsgesetzes ergibt. An die Stelle des Renten-
zahlbetrages für Januar 1959 tritt der Rentenzahl-
§ 2
betrag für Januar 1960. Satz 1 und 2 gelten ent-
Auf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs. 1 des sprechend für Renten aus Versicherungsfällen des
Arbeit,errentenversicherungs - Neure,gelungsgesetzes Jahres 1958, die nach §§ 1253 ff. der Reiichsversiche-
oder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversiche- rungsordnung oder §§ 30 ff. de1s Angestelltenver-
rung1s-Neuregelungsgcsctzes oder Artikel 2 § 28 sicherungsgesetzes berechnet sind und be,i denen
Abs. 1 des Knappschaftsren lenversicherungs-Neu- die für den Versicherten maßgebende Renten-
regelungsgesetzes berechnet worden sind oder be- beme,ssungsgrundlage begrenzt ist.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(3) In den Fällen, in denen für Januar 1960 keine (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der
Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
der Rente nach dem 31. Dez.ernher 1959 erhöht, tritt Arbikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschafts-
an die Stelle de1s Rentenzahlbötrages im Sinne des ren ten versicherung s-Nenregelungsgesetzeis berech-
1
Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1960 zu net worden sind.
zahlen gewesen wäre, we:nn die VoraUrs setzungen
1
§ 5
für di,e Erfüllung des Anspruchs damals bestanden
hätten. Ergibt di,e Anpassung keinen höher,en als den
(4) Bei R,enten, die nach Artike,l 2 § 42 de,s bisher:igen Zahlbetrag, so ,ist dies,er weiterzuzahlen.
Arbeiterrentenversicherung s-N e uregel ungsgesetzes,
Artikel 2 § 41 des Angestellt.enversicherungs- § 6
Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Soweit hei den Ver.sorgungsrenten nach dem
Knappschaftsrentcnversichcrungs - Neuregelungsge- Bundesver,sorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach
setzers berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß dem Lastenausgl,eichsge,setz, den Leistungen nach
di,e Beträge von 21 Deutsche Mark be1i Versicherten- dem Bundesentschädiigungsgesetz und den Bundes-
renten und 14 Deutsche Mark bei Hinterbli,ebenen- beihilf,en ZiUm Ausgleich von Härten im Rahmen
renten. Ist in den Fällen des Satzes 1 bei der der betrieblichen Altersfürsor,ge nach den Richt-
Berechnung einer Versicherten- und einer Hinter- liini,en vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
bliebencm:rente desselben Berechtigten ein Sonder- Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Ge1wähmng oder
zuschuß zu berücksichtigen gewiesen, so gilt als die Höhe der Leistung davon abhängig ist, daß
Sonderzuschuß der Betrag von 21 Deutsche Mark. bestimmte EinkommensgJ1enzen nicht überschritten
weJ1de1n, bleiben die Erhöhungsbeträge, di e für 1
§ 4
die Monate Januar bi,s einschHeßlich Mali 1960 auf
(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Gmnd der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten
Arbeiter und der Rentenversicherung der Ang,eistell- sind, für den genannten Zeitraum bei der Ermitt-
ten, die auf Versicherungsfälle:n der Jahre 1957 lung deis Einkommens unberücksichtigt. Das gle,iche
und 1958 beruhen und nach §§ 1253 ff. der Reichs- g'ilt bei der Prüfung der fürsorgerechtLichen Hilf s-
versicherungsordnung oder §§ 30 ff. des Angest,ell- bedürHigkeiit. Die Erhöhungsbeträge für den in
tenversicherungsgesetzes berechnet worden Siind so- Satz 1 genannten Ze;itraurri sind ferner bei der Ge-
wie bei Renten aus der knappschaftlichen Renten- währung von Leistungen aus der Arbeiitslosenver-
versicherung und Renten aus der Rentenversiche- sicherung und der Arbeitslosenhilfe nicht zu berück-
mng der Arbeiter und der Rentenviernicherung der ,sichtigen.
Angestellten mit e;inem Leistungsteil aus der knapp-
schaftlichen Rentenversiicherung darf der nach § 1 § 7
Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung
nicht überschreiiten, der sich ergeben würde, wenn
eine schriftLiche Mitteiilung zu geben. Ergibt eine
die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungs-
spät,ere Uberprüfung, daß die Anpasisung fehlerhaft
faktoren unter Zugrundelegung der allgemerinen Be-
ist, so ist si,e zu berichti,gen. Die Rente ist in ihrer
messungsgrundlage für das Jahr 1959 und der Beii-
bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu
trag'Sbemessungs,grenze für di eses Jahr berechnet
1
gewähr en, in dem der Berichtigungsbescheid zuge-
1
werden würde. Auf die übrigen Renten aus der
stellt wird. Eine Rückforderung überzahlber Betrage
R,entenversicherung der Arbeiter und der Renten-
findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum
versicherung der Angestellten findet Artikel 2
31. Dezember 1960 zulässig.
§ 34 des Arbeiterrent,enve.rsicherungs-Ne1ur,egelungs-
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver- (2) § 1300 der Reichsversiicherungsordnung, § 79
sicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. Die de,s Angest,elltenversichemngsg esetzes und § 93
1
in diesen Vorschriften angegebenen Werte werden Abs. 1 des Redchsknappscha.fts,ge,setzes bleiben
durch folgende Werte ersetzt: unberührt.
,,Be i e1iner Versiche-
1
Versicherten- Witwen- und § 8
rungsdauer von ... rente Witwerrente
J,ahren DM/Monat DM/Monat (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes geltE~n im
Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, m der
50 600,-00 360,00 die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Vorschriften
49 588,00 352,80 im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für
48 576,00 345,60 Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591
47 564,00 338,40 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-
46 552,00 331,20 Neuregelungsgesetze1s im Saarland vom 13. Juli
45 540,00 324,00 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2
44 528,00 316,80 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des An-
43 516,00 309,60 gestell tenversicherungs-N eurngelungsgesetzes im
42 504,00 302,40 Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-
41 492,00 295,20 landes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635
40 und weniger 480,00 288,00" zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und
§ 1282 Abs. 2 der Re1ichsverskhernng,sordnung und des Knappschaftsren tenversicherungs-N euregel ung,s-
§ 59 Abs. 2 des Angest,eUtenversicherungsgesetzes gese tzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
g,elt,en. des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 161
(2) § 6 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß land werden aufgehoben. Für Rentenansprüche aus
anstelle des Bundesversorgungsgesetzes und des Versicherungsfällen, die nach den in Satz 1 bezeich-
Lastenausgleichsgesetzes die entsprechenden saar- neten Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
ländischen Gesetze treten und das Bundesentschä- setzes eingetreten sind, sind diese Vorschriften wei-
digungsgesetz unter Berücksichtigung seiner im terhin anzuwenden.
Saarland geltenden Fassung anzuwenden ist. § 9
(3) Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein- Dies-es Gesetz g-ilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1
führung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
lungsgesetzes im Saarland, Artikel 2 § 17 des Ge- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
setzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland und § 10
Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des
Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschafts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ve.rkündung
rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saar- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird Mermit verkündet.
Bonn, den 21. De7iember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Famili•en- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e l
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht für die Brucellose der Rinder, Schafe und Ziegen.
Vom 15. Dezember 1959. ~
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Viehseuchengeset- pflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes
zes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zu- eingeführt.
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des § 2
Viehseuchengesetzes vom 23. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 743), in Verbindung mit Artikel 129 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Bundesrates verordnet: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung deis Viehseuchengesetzes vom
23. August 1956 auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Für die Brucellose (seuchenhaftes Verkalben) der
Rinder und die Brucellose (seuchenhaftes Ver- Die Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer
lammen) der Schafe und Ziegen wird die Anzeige- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Scihwarz
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bildung von Weinbaubezirken.
Vom 18. Dezember 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geseitze1s beitreiffeind di1e Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Geis,etzeis betreff.end die Bekämpfung
der Rebla!us vom 13. Nov,embm 1935 (Re1ichsg;esetzbl I S. 1338), in Ver-
bindung mit Artikerl 129 Abs. 1 des Gmndg,esetzes wird mit Zustimmung
des Bundes.ra.tes veirordnet:
§ 1
Die Arulage zu § 1 der Verordnung über di,e Bildung von Weiinbau-
bezirken vom 27. Juli 1956 (Bundesgeisetzbl. I S. 728) wird wie fölgt ge-
ändert:
1. Unter Ziffer I erhalten die laufenden Nummern 2, 3, 16 und 18 fol-
gende Fassung:
Der Stadtkreis und der Landkreis Ludwigshafen. Mittelhaardt
Der Stadtkreis Neustadt.
Der Landkreis Neustadt außer den zu dem Wein-
baubezirk Oberhaardt-Südpfalz gehörenden Ge-
meinden.
3 Der Stadtkreis und der Landkreis Frankenthal. Unterhaardt-Nordpfalz
Die Landkreise Kirchheimbolanden, Kusel und
Rockenhausen.
16 Das Amt Palzem des Landkreises Saarburg. Obermosel-Sauer
Das Amt Tawern des Landkreises Saarburg ohne
die Gemeinden Kanzem und Wawern.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht für die Brucellose der Rinder, Schafe und Ziegen.
Vom 15. Dezember 1959. ~
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Viehseuchengeset- pflicht im Sinne des § 9 des Viehseuchengesetzes
zes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zu- eingeführt.
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des § 2
Viehseuchengesetzes vom 23. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 743), in Verbindung mit Artikel 129 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Bundesrates verordnet: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
setzes zur Änderung deis Viehseuchengesetzes vom
23. August 1956 auch im Land Berlin.
§ 1
§ 3
Für die Brucellose (seuchenhaftes Verkalben) der
Rinder und die Brucellose (seuchenhaftes Ver- Die Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer
lammen) der Schafe und Ziegen wird die Anzeige- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Scihwarz
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Bildung von Weinbaubezirken.
Vom 18. Dezember 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geseitze1s beitreiffeind di1e Bekämpfung
der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Geis,etzeis betreff.end die Bekämpfung
der Rebla!us vom 13. Nov,embm 1935 (Re1ichsg;esetzbl I S. 1338), in Ver-
bindung mit Artikerl 129 Abs. 1 des Gmndg,esetzes wird mit Zustimmung
des Bundes.ra.tes veirordnet:
§ 1
Die Arulage zu § 1 der Verordnung über di,e Bildung von Weiinbau-
bezirken vom 27. Juli 1956 (Bundesgeisetzbl. I S. 728) wird wie fölgt ge-
ändert:
1. Unter Ziffer I erhalten die laufenden Nummern 2, 3, 16 und 18 fol-
gende Fassung:
Der Stadtkreis und der Landkreis Ludwigshafen. Mittelhaardt
Der Stadtkreis Neustadt.
Der Landkreis Neustadt außer den zu dem Wein-
baubezirk Oberhaardt-Südpfalz gehörenden Ge-
meinden.
3 Der Stadtkreis und der Landkreis Frankenthal. Unterhaardt-Nordpfalz
Die Landkreise Kirchheimbolanden, Kusel und
Rockenhausen.
16 Das Amt Palzem des Landkreises Saarburg. Obermosel-Sauer
Das Amt Tawern des Landkreises Saarburg ohne
die Gemeinden Kanzem und Wawern.
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 769
Die Gemeinden Bilzingen, Kelsen, Mannebach,
Oberbillig, Portz, Söst und Wasserliesch des
Landkreises Saarburg.
Die Gemeinden Grewenich, Igel, Langsur, Liers-
berg, Me,senich, Metzdorf, Wintersdorf und das
Amt Welschbillig des Landkreises Trier.
Das Amt Echternacherbrück des Landkreises Bit-
burg.
18 Der Stadtkreis Trier. TrieT
Der Landkreis Trier außer den zum Weinbaubezirk
Obermosel-Sauer g,ehörenden Ämtern und Ge-
meinden."
2. Unter Ziffeir IV erhält di,e laufende Nummer 6 folgende Fasisun,g:
Die Gemeinden Bensheim, Bensheim-Auerbach, Ber,gstraße.
Bensheim-Schönberg, Bensheim-Zell, Erbach,
Gronau, Harnbach, Heppenheim urnd Zwirngenberg
des Landkreises Bergstraße.
Die Gemeinde Alsbach des Larndlheises Darmst,adt.
Die Gemeinden Groß-Umstadt, Klein-Umstadt und
Reinheim des Kreises Dieburg."
3. Hinter Ziffer V wird folgende neue Ziffer VI ang,efügt:
„VI. Saarland Die Gemeinden Besch, Nennig, Oberperl, Perl, Saarländi,sch-
Sehndorf, Tettingen-Butzdor_f und Wochern des Obermosel
Landkreises Merzig-Wadern."
§ 2
Dieise Verordnung ,güt auch im Land Berlin, sofern ,sie im Land Berlin
in Kraft g,e,setzt w,ird.
§ 3
Die Veirordnung tr,itt zwei \Nochen nach ihr·er Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1959.
D e r B und e s m i n i s t e r f ü ,r Ern ä h r u n g ,
Landwirtschaft und Forsten
Schwarz
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
•
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
Vom 18. Dezember 1959.
Auf Grund des § 39 .Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen- a) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,, § 27
steuergcsetzc::s in clcr Fassung vom 23. September 11
Abs. 3" durch ,, § 27 Abs. 4 ersetzt.
1958 (Bundesr1esetzbl. I S. 672) und des § 9 Abs. 1
b) In Absatz 4 wird vor dem letzten Satz der
des Ersten Cesetzes zur Änderung des Einkommen-
folgende Satz eingefügt:
steuergesetzes, cles Körperschaftsteucrgesetzes und
des Gesetzes zur Erhebunq einer Abgabe „Notopfer „Abweichend von diesen Vorschriften ist der
II
Berlin vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) Lohnsteuer-Jahrnsausgleich in den Fällen des
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des § 9 a Nr. 2 von dem Finanzamt der Betrieb-
Bundesrates: stätte im Geltungsbereich des Einkommen-
steuergesetzes (ohne Saarland), bei der der
Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr 1959 zuletzt
§ 1 beschäftigt war, und in den Fällen des § 9 a
Änderunu der Verordnung über den Nr. 3 von dem Finanzamt des letzten Wohn-
Lohnsleucr-Jahresausgfoich (JA V} sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im
Ausg leichsjahr 1959 in dem bezeichneten
1
Die Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-
Geltungsbereich durchzuführen."
gleich (JAV) vom 20. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 972) ist weiterhin anzuwenden. Sie wird
wie folgt geändert und ergänzt: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. In § 1 Nr. 1 werden die ·worte ,,(ohne Berlin-
,, (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-
West)11 durch die Worte ,, (ohne Saarland und
11
Berlin-West) ersetzt. Jahresaus,gleichs wird der maßgebende Ar-
be1itslohn (§ 6) vermindert um den auf der
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Lohnsteuerkarte etwa eingetrngenen steuer-
a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort freien Jahresbetrag und im Fall der Durch-
,,beantragt" die Worte „weil er den gemein- führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
samen Lohnsleuer-Jahresausgleich mit seinem durch den Arbeitgeber erhöht um den auf
Ehegatten nach § 7 a beantragen will oder" der Lohnsteuerkarte etwa eingetragenen
eingefügt. Jahreshinzurechnungsbetrag. Ist ein steuer-
b) In der Nummer 4 werden die Worte „für das freier Jahresbetrag nicht eingetragen worden,
Ausgleichsjahr oder" durch das Wort „nur" so ist die Summe der steuerfreien Beträge
ersetzt. vom Arbeitslohn abzuziehen, die beim Lohn-
c) Die Nummer 16 erhält folgende Fassung: steuerabzug für die einzelnen Lohnzahlungs-
zeiträume während der Geltungsdauer der
„ 1G. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu be-
der Arbeitnellmer während des Aus- rücksichtigen waren; Entsprechendes gilt für
gleichsjahrs odt!r eines Teils dPs Aus- die Berücksichtigung der Hinzurechnungs-
gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder ge- beträge bei Durchführung des Lohnsteuer-
wöhnlichen Aufenthalt im Saarland hatte Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber.
oder Arbeitslohn aus einem Dienstver- Macht der Arbeitnehmer höhere Freibeträge
hältnis im Saarland bezogen hat(§ 9a),". geltend, als auf der Lohnsteuerkarte einge-
d) Es wird folgende Nummer 17 angefügt: tragen sind, so hat das Finanzamt den steuer-
„ 17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers freien Jahresbetrag nach den Vorschriften
der Arbe-itnc~hmcr während des Aus- der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchfüh-
gleichsjahrs oder eines Teils des rungsverordnung zu ermitte,ln und vom Ar-
Aus.ql(~:chsjahrs seinen Wohnsitz oder beitslohn abzuziehen. Liegen in die·sen Fällen
gewöhnlichen Aufenthalt in der bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
sowjetischen Besatzunuszone oder im pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
sowjetischen Sektor Berlins hatte (§ 10), leben, die Voraussetzungen für eine Zusam-
es sei denn, daß der Arbeitnehmer menveranlagung nach § 26 des Einkommeri-
während des ganzen Ausgleichsjahrs steuergesetzes für das Ausgleichsjahr nicht
Arbeitslohn aus einem Dienstverhä.ltnis vor, so sind die Vorschriften des § 22 Abs. 2
im Geltungsbereich des Einkommen- sowie die Vorschriften des § 20 a Abs. 4
steuergesetzes bezogen hat." Ziff. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 26 a der Lohn-
Nr. 53 - Tag der Aurs.gabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 771
steuer-Durchführungsverordnung, soweit sie 7. In § 7 a Abs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
sich auf den Elwgai.ten des Arbeitnehmers „Die auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten
beziehen, nicht anzuwenden; das gilt auch, nach § 17 a der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
wenn ein Ehegatte im Lohnsteuer-Jahresaus- nung etwa eingetragenenHinzurechnungsbeträge
glejch die Neuberechnung der auf der Lohn- und steuerfreien Beträge bleiben unberücksich-
steuerlwrte eingetn1genen Freibeträge be- tigt."
antragt."
b) In Absatz 2 wird 8. § 8 Abs. 2 wird ges t11ichen.
aa) in Nummer 4 Buchstabe b der folgende
Satz angefügt:
9. Hinter § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
„Hat auch der verstorbene Ehegatte im
Laufe des Ausgleichsjahrs Arbeitslohn ,,§ 9a
bezogen, so kommen beim Lohnsteuer- Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern
Jahresausgleich für ihn nur die Steuer- mit \t\Tohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder
klasscm I und II in Betracht; die Num- Dienstverhältnissen im Saarland
mern 1, 2 und 3 sind entsprechend an-
zuwenden.", Der Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Aus-
gleichsjahr 1959 ist beii Arbe'itnehmern, die ihren
bb) in Nummer 5 der Satz 1 durch die fol- Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
genden Sätze ersetzt: Saarland hatten oder die Arbeitslohn aus Dienst-
„ War _nach den Eintragungen auf der verhältnissen im Saarland bezogen haben, nach
Lohnsteuerkarte für das ganze Aus- den Vorschriften dieser Verordnung mit folgen-
glcichsJahr die Steuerklasse IV anzuwen- den Maßgaben durchzuführen:
den, so hat der Arbeitgeber den Lohn- 1. Laufender Arbeitslohn aus Dienstverhältnis-
steuer-Jahresausgleich unter Zugrunde- sen im Saarland für Lohnzahlungszeiträurne,
legung die,serSteuerk,lasse durchzuführen;
die spätestens am 5. Juli 1959 -geendet haben,
wegen der anzuwendenden Zahl der wird in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
Kinder gelten die Nummern 1 und 2.
einbezogen. Das gleiiche gilt für Arbeitslohn,
Galt die Eintragung der Steuerklasse IV der aus diesen Dienstverhältnissen als son-
nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs stiger, insbesondere einmaliger Bezug bis zum
und ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 4
5. Juli 1959 zugeflossen ist.
Abs. 1 Nr. 1 für die Durchführung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs stets das 2. Beii Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Jnli
Finanzamt zuständig oder liegen bei 1959 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
einem Arbeitnehmer, der den Lohn- enthalt im Saarland hatten, ist Aus,gle ichs-
1
steuer-Jahresausgleich bei dem Finanz- zeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zt .m 1
amt beantragt, die Voraussetzungen für 5. Juli 1959. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich
die Anwendung der Steuerklasse IV für beschränkt sich in diesen Fällen auf den
das Ausgleichsjahr oder für einen Teil laufenden Arbeitslohn aus DienstverhäHnis-
des Ausgleichsjahrs vor, so gilt, vorbe- sen im Geltungsbereich des Einkommensteuer-
haltlich der Vorschriften der vorigen gesetzes (ohne Saarland) für Lohnzahlungs-
Nummer 4, das Folgende:". zeiträ ume, die im Ausgleichszeitraum geendet
haben, und auf den Arbeitslohn, der aus
diesen Dienstverhältnissen als sonstiger, ins-
5. § 6 wird wie folgt geändert: besondere einmaliger Bezug im Ausgleiichs-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten zeitraum zugeflossen ist. Der danach maß-
„Arbeitslohn ist" die Worte ,, , vorbehaltlich gebende Arbeitslohn und die steuerfreien
der Vorschriften des § 9 a Nr. 2," eingefügt. Beträge, die während des Ausgleichszeitraums
zu berücksichtigen waren oder sich nach § 5
b) In Absatz 3 wird folgende Nummer 3 an-
Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 40 Abs. 5
gefügt:
der Lohnsteuer-Durchführungsvero11dnung für
„3. sonstige Bezüge, die für Zeiträume von die Dauer des Ausgleichszeitraums ergeben,
mehr als 12 Monaten gezahlt worden sind mit dem doppelten Betrag anzusetzen.
sind (§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durch- Für die anzuwendende Steuerklasse und Zahl
führungsverordnung), wenn der Arbeit- der Kinder sind die Vorschriften des § 5
nehmer nicht di,e Einbeziehung in den Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 und 2 und Nr. 2 ent-
Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt." sprechend anzuwenden. Die sich nach der all-
c) Absatz 4 wird gestrichen. gemeinen Jahreslohnsteuertabelle ergebende
Jahreslohnsteuer ist zur Hälfte anzusetzen
3. Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Juli
6. In § 7 erhält Satz 2 folgende Fassung: 1959 ihren \,Vohnsitz oder gewöhnl,ichen Auf-
„Die auf den Lohnsteuerkarten nach § 17 a der enthalt im Geltungsbereich des Einkommen-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung etwa ein- steuergesetzes (ohne Saarland) hatten, ist in
getragenen Hinzurechnungsbeträge und steuer- den Lohnsteuer-Jahresaus,g,leich auch der lau-
freien Beträge bleiben unberücksichtigt." fende Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
im Saarland für Lohnzahlungsze.iträume, die § 2
im Ausgleichsjahr 1959 nach dem 5. JuH 1959
Anwendungszeitraum
geendet haben, einZllbeziehen. Das gleiche
gilt für Arbeitslohn, der aus diesen Dienst- Die Vorschriften des § 1 sind erstmals auf den
verhältnissen als sonstirJc~r, insbesondere Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr
einmaliger Bezug im Ausgleichsjahr 1959 1959 anzuwenden.
mich clem 5. Juli 1959 zugeflossen ist.
4. Ist bei einem Arbeitnehmer nach Ablauf des § 3
5. Juli 1959 die unbcschri.inkte Steuerpflicht Anwendung im land Berlin
durch Z1JZug in clas Saarland eingetreten, so
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sind §§ 9 uncl lO anzuwenden."
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ersten
10. § 10 wird wie folgt geändert:
Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: setzes, des Körperschaft,steuergesetzes und des
,,Lohnsteuer-Jahres,.msgleich bei Arbeitneh- Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
mern aus der sowjetischen Besatzungszone Berlin" - Steuererle ichterungs,gesetz für Berlin
1
oder dem sowjetischen Sektor Berlins." (West) - vom 4. Juli 1955 (Bundes,gesetzbl. I S. 384)
und mit Artikel 15 des Gesetzes zur Ändenmg
b) In Satz 1 werden nach den Worten „einem
steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der
Arbeitnehmer" clie folgenden Worte einge-
Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Ver-
fügt:
fahrensrechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
„der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen S. 473) auch im Land Berlin.
Aufenthalt in der sowjetischen Be,satzungs-
zone oder im sowjetischen Sektor Berlins
hat und". § 4
11. § 11 wird gestrichen. lnkr aittreten
Diese Verordnung .tTitt am Tage nach ihrer Ver-
12. § 14 wird gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dez,ember 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwi,g Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e.I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
Vom 19. Dezember 1959.
Auf Grund de,s § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetz,es in der Fassung vom 23. September 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung übe,r den Lohnsteuer-
Jahresausgleich unter Berücksichtigung der Ver-
ordnung zur Änderung und Ergänzung der V,erord-
nung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom
18. Dezember 1959 (Bundesg,esetzbl. I S. 770) be-
kanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Nr. 53 Tan der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 773
Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich {JA V)
in der Passung vom 19. Dezember 1959.
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in beitnehmer beschäftigt und der Arbeit-
Verbindung mit § 51 Abs. l ZiJf. 3 des Einkommen- nehmer, für den der Lohnsteuer-Jahresaus-
steuergesetzes in der Fassung vom 23. September gleich durchzuführen ist, während des gan-
1958 (Bundcs,gesclzbl. I S. 672) und des § 9 Abs. 1 zen Ausgleichsjahrs in einem Dienstver-
des Ersten Gesetzes zur Andmung des Einkommen- hältnis gestanden hat,
steuerg,esetze.s, des Körperschaftsteuergesetzes und 2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich
des c;esetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer durchzuführen,
Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) a) wenn e:r am 31. Dezember des Aus-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des gleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-
Bundesrates:
nehmer beschäfti,gt oder
§ 1 b) wenn de,r Arbeitnehme,r, für den der
Grundsatz, Jahres]ohnsteuertabelle Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehme.rn ren ist, nicht während des ganzen Aus-
wird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs- gleichsjahrs in einem Dienstverhältnis
jahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die Lohn- gestanden hat (unständiige Beschäfti-
steuer überstei,gt, die auf den Arbeitslohn des Aus- gung) und die Zeit, während der er in
gleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr gelten- keinem Dienstverhältnis gestanden hat,
den Jahreslohnsteuertabelle entfällt, nach Maßgabe dem Arbeitgeber durch amtliche Unter-
der folgenden Vorschriften ausge,glichen (Lohn- lagen, z.B. durch Vorla,ge der Arbeits-
steuer-Jahresausgleich). Jahreslohnsteuertahelle ist losen-Meldekarte, nachweist.
1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach den Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-
für den Geltungsbereich des Einkommensteuer- rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver-
gesetzeis (ohne Saarland und Berlin-West) maß- schiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis
gebenden Vorschriften zu berechnen i.st, die ge,standen hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall
dafür gültige Jahreslohnsteuertabelle (all- den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den
gemeine Jahreslohnsteuertabelle), vorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der
Nummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-
2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund
lagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-
des § 5 des Ersten Gesetzes zur Ande1rung des
merken.
Einkommensteuergesetzes, des Körperschaft-
steuergesetzes und des Geselzes zur Erhebung (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-
einer Abgabe „Notopfer Berlin" - Steuer- ausgleich nicht durchzuführen,
erleichterungsgesetz für Berlin (West) - vom 1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil
4. Juli 1955 um 20 vom Hundert ermäßigt zu er den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-
berechnen ist, die dafür gültige, aus der all- ausgleich mit seinem Ehegatten nach § 7 a
gemeinen Jahreslohnsteuertabelle (Nummer 1) beantragen will oder weil er nach § 46
abgeleitete Jahreslohnsteuertabelle (Jahres- Abs. 1 oder 2 des Einkommensteuer-
lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin- ges,etzes ve,ranlagt wi,rd,
West).
2. wenn für den Arbeitnehmer mehrere
§ 2 Lohnst,eue,rkarten ausgeschrieben worden
Zuständigkeit sind,
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den 3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh-
Arbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4) mer nur für einen Teil des Ausgleichs-
durchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so- jahrs die Steuerklasse III anzuwenden war,
wohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch 4. wenn bei dem Arbe.itnehmer nur für einen
des Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den Teil des Ausgleichsjahrs die Steuer-
Lohnsteuer-Jahrnsausgleich durchzuführen, soweit klasse IV anzuwenden wa.r,
dies,er nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-
5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember
men de,s § 3 vorgenommen worden ist.
des Aus,glei.chsjahrs nicht in einem Dienst-
verhältnis steht,
§ 3
6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-
ZusUindigkeit des Arheitgebers schäftigt war und ein Fall des Absatzes 1
(1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeit- Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,
nehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in 7. wenn be,i Be,schäftigung des Arbeitneh-
einem Dienstverhältnis befindet, i,st, vorbehaltlich mers in mehrnrnn unmittelbar aufeinander
der Vorschrift,en des Absatzes 2, folgenden Dienstverhältnissen (Absatz 1
1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahr,esausgleich Satz 2) di,e Lohnsteuerbescheini1gungen aus
durchzuführen, wenn er am 31. Dezember den vorangegangenen Dienstverhältnissen
des Ausgleichsjahr,s mindestens zehn Ar- nicht vollständig vorliegen,
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller enthalt in der sowjetischen Besatzungs-
Ausgleich durch cfon Arbe-itgeber inner- zone oder im sowjetischen Sektor Berlins
ht,.lb des in Absü Lz 3 bezeichneten Zeit- hatte (§ 10), es sei denn, daß der Arbeit-
raums nicht möglich ist, nehmer während des ganzen Ausgleichs-
9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn- jahrs Arbeitslohn aus einem Dienstver-
steuer wegen Nichtvorlage der Lohn- hältnis im Geltungsbereich des Einkom-
steuerkarte für das Ausgleichsjahr oder mensteuergesetzes bezogen hat.
für einen Teil des Aus,gleichsjahrs nach (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
§ 37 Abs. 1 der Lohnsteuer-Dmchführungs- gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-
verordnung zu bf!rechnen war, zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden
10. wenn dem Arlwi tgr~ber die Lohnsteuer- Lohnzah1ungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-
karte des Arbeiin( hrners nicht vorliegt, lung für den letzten Lohnza hlungszeitraum, der im
z. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4 Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-
Abs. 5), lenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger
11. nudHiem der Arlwit~Jeber für dPn Arbeit- einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des
nehmer den Lohnzettel nach § 48 der Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung aus- worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist be-
geschrieben hat, rechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch
mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für
12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-
seine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und
gleichsjahr oder für emen Teil des Aus-
den verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-
gleichsjahrs gegenüber den Eintragungen
statten (Erstattung).
auf der Lohnsteuer karte
a) nach einer günstigeren Steuerklasse (4) Der Arbeitgebe-r hat über die Durchführung
oder Zahl der Kinder besteuert zu wer- des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-
den begehrt und der Arbeitgeber dies gaben zu machen: ·
nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichtigen 1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
darf oder in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist
b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27 der erstattete Betrag oder - soweit gegen
der Lohnsteuer-Durchführungsverord- Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-
nung) geltend macht, g,erechnet wird, die nach dem 31. Dezember
des Ausgleichsjahrs geendet haben - der
13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der
aufgerechnete Betrag je besonders anzu-
Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben
geben. In diesen Fällen ist auf der
Einkünften aus nichtselbständiger ArbeH
Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des
aus Berlin (Wesl), von denen die nach § 5
Ausgleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer
des Steuererleichterungsgesetzes für Ber-
der Betrag anzugeben, der sich vor der Er-
lin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte
stattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit
Lohnsteuer zu erheben war, andere Ein-
ge,gen Lohnsteuer für den letzten im Aus-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit be-
gleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum
zogen hat,
aufgerechnet wird, ist als einbehaltene
14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich
den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer- nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer
erleichterungsgesetzes für Berlin (West) ergibt.
der Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5
2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
Abs. 1 Nr. 2 de,s Steuererleichtemngs-
in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjah1
gesetzes für Berlin (West) die Angehöri-
folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,
gen des Arbeitnehmers seit mindestens
die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-
vie,r Monaten vor dem Ende des Aus-
zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-
gleichsjahrs ihren ausschließlichen Wohn-
ber des Aus,gleichsiahrs geendet haben, vor
sitz in Berlin (West) haben,
Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für
15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die das Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge-
unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit- rechneten Beträge anzugeben.
nehmers nicht während des ganzen Aus-
3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge
gleichsjahrs bestanden hat (§ 9),
sind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung
16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der und Lohnsteuerabführung in einer Summe
Arbeitnehmer während des Ausgleichs- gesondert abzusetzen.
jahrs oder eines Teils des Ausgleichsjahrs
s,einen Wohnsitz oder gewöhnlichen § 4
Aufenthalt im Saarland hatte oder Arbeits-
lohn aus einem Dienstverhältnis im Saar- Zuständigkeit des Finanzamts
land bezogen hat (§ 9 a). (1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-
17. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der mers den Lohnsteuer-J ahresa usg lei eh durchzuführen,
Arbeitnehmer während des Ausgleichs- 1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-
jahrs oder eines TE~ils des Ausgleichsjahrs Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- durchzuführen ist oder der Arbeitgeber von
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 715
seiner BerechUgung, den Lohnsteuer-Jahres- eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeit-
ausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch gebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohnsteuer-
macht, Durchführungsverordnung vorgesehenen Angaben
2. wenn das Finanzamt di,e Durchführung des enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr
Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine unständig beschäftigt waren, müssen die Dauer
Dienststellen für geboten hält. einer Verdienstlosigkeit durch besondere Unter-
lagen nachweisen oder in anderer Weise glaubhaft
(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-
machen.
gleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf der
Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläufig (6) Wird der Antrag ganz oder te.ilwei.se abge-
eingetragen ist und die endgültige Feststellung nach lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe-
§ 27 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche
nung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen höhe- Re,chtsmittelverfahren ge,geben ist (§ 235 Ziff. 5 der
ren steuerfreien Betrag ergibt. Ergibt die Feststel- Re.ichsabgabenordnung).
lung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so ist (7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres-
die sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1 ausgleich im We,ge der Erstattung durch. Der zu er-
Ziff. 8, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lolmsteuer-Durchfüh- stattende Betrag ergibt sich aus §§ 5 bis 10. Der
rungsverordnung nachzufordern. erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des
(3) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus- Ausgleichsjahrs zu vermerken.
gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer
für das Aus,gJ eichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des § 5
Einkommenslcuergesetzes zu veranlagen ist. Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
(4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen ausgleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)
Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus- vermindert um den auf der Lohnsteuerkarte etwa
gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange- eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag und im Fall
lung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein- der· Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
kommensteuergesetzes - seinen gewöhnlichen Auf- durch den Arbeitgeber erhöht um den auf der Lohn-
enthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmali,g steuerkarte etwa eingetragenen Jahreshinzured1-
begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Fi- nungsbetrng. Ist ein steuerfreier Jahresbetrag nicht
nanzamt zuständiig, in dessen Bezirk sich zu dem eingetragen worden, so ist die Summe der steuer-
bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit- freten Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen, die
nehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti- beim Lohnsteuerabzug für die einzelnen Lohnzah-
gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9 lungszeiträume während der Geltungsdauer der
und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht ge- Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichti-
geben, so ist in den Fällen des § 9 das Finanzamt gen waren; Entsprechendes gilt für die Berücksichti-
des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- gung der Hinzurechnungsbeträge bei Durchführung
halts im Geltungsbereich des Einkommensteuer- des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeit-
gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt geber. Macht der Arbeitnehmer höhere Freibeträge
der Betriebstätte zuständig, bei der der Arbeit- geltend, als auf der Lohnsteuerkarte -eingetragen
nehmer zuletzt beschäftigt war. Abweichend von sind, so hat das Finanzamt den steuerfreien Jahres-
diesen Vorschriften ist der Lohnsteuer-Jahresaus- betrag nach den Vorschriften der §§ 20 bis 27 der
gleich in den Fällen des § 9 a Nr. 2 von dem Finanz- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln
amt der Betriebstätte im Geltungsbereich des Ein- und vom Arbeitslohn abzuziehen. Liegen in diesen
kommensteuergesetzes (ohne Saarland), bei der der Fällen bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-
ArbeHnehmer im Aus,gle.ichsjahr 1959 zuletzt be- pflichtig sind und nicht dauernd g,etrennt leben, die
schäftigt war, und in den Fällen des § 9 a Nr. 3 von Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung
dem Finanzamt' des letzten Wohnsitzes oder ge- nach § 26 des Einkommensteuergesetzes für das
wöhnlichen Aufenthalts im Ausgleichsjahr 1959 in Ausgleichsjahr nicht vor, so sind die Vorschriften
dem bezeichneten Geltungsbereich durchzuführen. des § 22 Abs. 2 sowie die Vorschriften des § 20 a
Für die Durchführung eines gemeinsamen Lohn- Abs. 4 Ziff. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 und § 26 a der
steuer-Jahresausgleichs (§ 7 a) ist das Finanzamt zu- Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, soweit sie
ständig, das für die Durchführung des Lohnsteuer- sich auf den Ehegatten des Arbeitsnehmers be-
Jahresausgleichs bei dem Ehemann zuständig wäre. ziehen, nicht anzuwenden; das gilt auch, wenn ein
Ehegatte im Lohnsteuer-Jahresausgleich die Neu-
(5) Der Antrag des Arbeitnehmers ist spätestens
berechnung der auf der Lohnsteuerkarte eingetrag-e-
am 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-
nen Freibeträge beantragt.
lenderjahrs einzureichen. Die Frist verlüngert sich
im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der Frist für die (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-
Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Aus- beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für
gleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die Vor- das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-
schriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgabenord- tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende
nung entsprechend anzuwenden. Die für das Aus- Steuerklasse und Zahl der Kinder sind die Eintra-
gleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit gungen auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden
der Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag bei- Maßgaben zugrunde zu legen:
zufügen. Bei fohlender Lohnsteuerbescheinigung hat 1. \Varen während des Ausgleichsjahrs nach
der Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanzamts den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Te,H I
verschiedene Steuerklassen anzuwenden, so anlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des Ein-
ist die günstigere Steuerklasse für das ganz,e kommensteuergesetzes nicht gestellt, so
Ausgleichsjahr zugrunde zu legen, wenn darf für die Ehegatten nur ein gemein-
die Eintragung der günstigeren Steuer- samer Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
klass,e für einen Zeitraum von mehr als § 7 a durchgeführt werden.
vier Monaten gegolten hat; das gleiche gilt b) Uegen die Voraussetzungen für eine Zu-
für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt hat sammenveranlagung mit dem Ehegatten
entsprechend zu verfahren, wenn die Durch- nach § 26 des Einkommensteuergesetzes
führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nicht vor, so ist bei dem Lohnsteuer-
beantragt wird, weil die Voraussetzungen Jahresausgleich für den verwitweten Ar-
für die Gewährung einer günstigeren Steuer- beitnehmer die Steuerklasse III für das
klasse mindestens vier Monate im Aus- ganze Ausgleichsjahr zugrunde zu legen.
gleichsjahr vorgelegen haben; das gleiche Wegen der anzuwendenden Zahl der
gilt für eine günstigere Zahl der Kinder. Kinder gelten die Nummern 1 und 2.
Sätze 1 und 2 dieser Nummer 1 gelten nicht, Hat auch der verstorbene Ehegatte im
wenn für einen Teil des Ausgleichsjahrs Lauf.e des Ausgleichsjahrs Arbeitslohn
bei einem verwitweten Arbeitnehmer die bezogen, so kommen beim Lohnsteuer-
Steuerklasse III (vergleiche Nummer 4) oder Jahresausgleich für ihn nur die Steuer-
bei anderen Arbeitnehmern die Steuer- klassen I und II in Betracht; die Num-
klasse IV (vergleiche Nummer 5) anzuwen- mern 1, 2 und 3 sind entsprechend an-
den war zuwenden.
2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein- 5. War nach den Eintragungen auf der Lohn-
tragung der günsügeren Steuerklasse auf steuerkarte für das ganze Ausgleichsjahr
der Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit- die Steuerklasse IV anzuwenden, so hat
raum von mehr als vier Monaten gegolten der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahres-
oder wird die Anwendung einer günstige- ausgleich unte.r Zugrundele,gung dieser
ren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt Steuerklasse durchzuführen; wegen der an-
und haben die Voraussetzungen für die zuwendenden Zahl der Kinder gelten die
Gewährung der günstigeren Steuerklasse Nummern 1 und 2. Galt die Eintragung der
nicht mindesterns vier Monate im Aus- Steuerklasse IV nur für einen Teil des
gleichsjahr vorgelegen, so ist der, Lohn- Ausgleichsjahrs und ist deshalb nach § 3
steuer-Jahresausgleiich vom Arbeitgeber Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Durch-
unter Zugrundelegung der ungünstigeren führung des Lohnsteuer-Jahrnsausgleichs
Steuerklasse und anschließend auf Antrng stets das Finanzamt zuständig odfü liegen
vom Finanzamt nach Maßgabe des § 8 durch- bei ,einem Arbeitnehmer, der den Lohn-
zuführen; das gleiche gi1t für die Zahl de,r steuer-Jahresausgleich bei dem Finanzamt
Kinder. be,antragt, die Voraussetzungen für die An-
3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra- wendung der Steuerklasse IV für das Aus-
gungen auf der Lohnsteuerkarte in die gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-
Steuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep- gleichsjahrs vor, so gilt, vorbehaltlich der
tember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens- Vorschriften de1r vori,g,en Nummer 4, das
jahr vollendet haben, ist für das ganze Folg,ende:
Ausgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin- a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu-
der) anzuwenden. Vollenden sie nach dem sammenveranlagung mit dem Ehegatten
31. August des Aus.g1eichsjahrs das 50. Le- nach § 26 des Einkommensteuergesetzes
bensjahr, so hat der Arbeitgeber nach der vor und ist ein Antrag auf getrennte
Nummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des
verfahren. Einkommensteuergesetzes nicht gestellt,
so darf für die Ehegatten nur ein ge-
4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer
meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
nach den Eintraigungen auf der Lohnsteuer-
nach § 7 a durchgeführt werden.
karte nur für einen Teil de,s Ausgleichs-
jahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder b) Ue,gen di,e Voraussetzungen für eine
liegen di,e Voraussetzungen für die Anwen- Zusammenveranla,gung mit dem Ehe-
dung der Steuerklasse III nur für einen Te.il gatten nach § 26 des Einkommensteuer-
des Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb gesetze,s nicht vor, so kommen für die
nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- gleichs bei dem einzelnen Ehegatten nur
ausgleichs stets das Finanzamt zuständig, die Steuerklassen I und II in Betracht;
so gilt das Folgende: die Nummern 1, 2 und 3 s.ind entspre-
chend anzuwenden.
a) Haben beide Ehe,gatten im Ausgleichs-
jahr Arbeitslohn bezogen und liegen die (3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2
Voraussetzun,gen für eine Zusammen- ermittelten J ahrnslohnsteuer und der Lohnsteuer,
veranlagung mit dem Ehegatten nach die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich
§ 26 des Einkommensteuergesetzes vor maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden
und ist ein Antrag auf getrennte Ver- ist, wird ausgeglichen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 777
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 führungsverordnung etwa eingetragenen Hinzu-
wird, vorbehaltlich der Vorschriften des § 8 Abs. 4 rechnungsbeträge und steuerfreien Beträge bleiben
und 5, die Lohnsteuer für die gesamten Einkünfte unberücksichtigt. Die Vorschriften des § 5 sind
aus nkhtselbständi1ger Arbeit nach der Jahreslohn- entsprechend anzuwenden.
steuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er-
mittelt. Im übri1gen sind die Vorschriften der Ab- § 7a
sätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden. Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
bei Ehegatten
§ 6 (1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a
Maßgebender Arbeitslohn und Nr. 5 Buchsta:be a wird durch das Finanzamt
auf Antrag der Ehegatten ein gemeinsamer Lohn-
(1) Maßgebender Arbeitslohn ist, vorbehaltlich steuer-Jahresausgleich durchgeführt. Können die
der Vorschriften des § 9 a Nr. 2, der Arbeitslohn Ehegatten den Antrag nicht gemeinsam stellen, weil
(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen- nicht in der Lage ist oder weil ein Ehegatte ver-
steuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des storben ist, so genügt es, wenn der andere Ehegatte
Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabe,i sind ohne den Antrng stellt.
Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich
oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah- (2) Bei der Durchführung des gemeinsamen Lohn-
lungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus- steuer-Jahresausgleichs wiird der maß,gebende Ar-
gleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesonder,e beits1lohn (§ 6) beiderEhegatten aus ihren sämtlichen
einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des Aus- Dienstverhältni1ssen zusammengerechnet. Di,e auf
gleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im Aus- den Lohnsteuerkarten der Ehegatten nach § 17 a der
gleichsjahr zugeflossen sind. Lohnsteuer-Durchführungsv,erordnung ,etwa einge-
tragenen Hinzurechnungsbeträge und steuerfreien
(2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch, Beträg,e bleiben unberücksichUgt. Von dem zusam-
ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer- mengerechneten Arbeitslohn werden die auf den
abzug vom Arbeitslohn im laufe des Ausgleichs- Lohnsteuerkart,en der Ehegatten eingetrngenen
jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für -steuerfreien Jahresbeträge, soweit sie auf Grund
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der der §§ 20 bi,s 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichs- ordnung eingetragen worden sind, abgezogen.
jahr übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchfüh- Machen die Ehegatten höhere steue,rfreie Beträge
rungsvernrdnung).
geltend, ,.als auf den Lohnsteuerkarten eingetragen
(3) Bei der Durchführung des Lohnst,euer-Jahres- sind, so ist der steuerfreie Jahresbetrag .nach den
ausgleichs bleiben außer Betracht Vorschriften der §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-
1. Bezüge, für die die Erhebung der Lohn- Durchführungsverordnung zu ermitteln und von dem
steuer mit einem Pauschbetrag davon ab- zusammengerechneten Arbeitslohn abzuziehen.
hängig g,emacht worden ist, daß die Bezüge Außerdem werden ein Pauschbetrag für Werbungs-
und die darauf entfallende Lohnsteuer beim kosten von 564 Deutsche Mark und ein Pausch-
Lohnsteuer-Jahresausgleich unberücksich- betrag für Sonderausgaben von 636 Deutsche Mark
tigt bleiben, abgezogen. Ubersteigt der maßgebende Arbeits-
2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar- lohn eines Ehegatten nicht den Betrag von 564 Deut-
beitnehmererfindungen (§ 2 der Verordnung sche Mark, so ist nur •ein Betrag von 636 Deutsche
über die steuerliche Behandlung der Ver- Mark zuzüglich des maßgebenden Arbeitslohns
gütungen für Arbeitnehmererfindungen dieses Ehegatten von dem zusammengerechneten
vom 6. Juni 1951-Bundesgesetzbl. IS.388), Arbeitslohn abzuzi,ehen. Für den sich hiernach er-
wenn der Arbeitnehmer nicht die Einbe- gebenden Arbeitslohn wird di,e Jahreslohnsteuer
ziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach der Steuerklasse III ermittelt. Wegen der Zahl
beantragt. der Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2. Der Unter-
3. 1sonstiige Bezüge, die für Zeiträume von schied zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer
mehr als 12 Monaten gezahlt worden sind und der Lohnsteuer, die von den Arbeitslöhnen
(§ 35 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungs-
beider Ehegatten einbehalten worden iist, wird aus-
verordnung), wenn de.r Arbeitnehmer nicht ge1glichen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nrn. 13 und
die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres- 14 sind die Vorschriften des § 5 Abs. 4 anzuwenden.
ausgleich beantragt. (3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-
(4) entfällt. steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-
§ 7 amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-
Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die
Mehrere Dienstverhältnisse
Durchführung de1s gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-
Be1i einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichsjahr ausgleichs mitzuteilen.
gleichzeitig aus mehreren gegenwärtigen oder
früheren Dienstverhältnissen von verschiedenen § 8
Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat, ist für die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs der in besonderen Fällen
maßgebende Arbeitslohn (§ 6) aus allen Dienstver- (1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Aus1gle.ichsjahr ver-
hältnissen zusammenzurechnen. Die auf den Lohn- schiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen
steuerkarten nach § 17 a der Lohnsteuer-Durch- der Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres-
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und de.r Berlin (W•eist) zum Gesamtbetrag der Ein-
Jahrnslohnsteuerlabelle für jede Steuerklasse oder künfte aus nichtselbständiger Arbeit auf
Zahl der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus
maßgebend war, zu ermitteln und mit dem Teil- nkhtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)
betrag zu berücksichtigen, der sich nach dem Ver- entfällt.
hältnis des Zeitraums der Gülti,gkeitsdauer der ver- (5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nm. 1 und 2 sind
schiedenen Steuerklassen oder der verschiedenen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entsprechend mit
Zahl de.r Kinder zu zwölf ergibt; dabei ist die Gül- der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in
ti,gkeitsdauer der günstigeren Steuerklasse oder Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht-
Zahl der Kinder auf volle Monate aufzurunden. Die selbständiger Arbeit aus Be,rlin (West) sämtliche
Summe der so ermittelten Steuerbeträge ergibt die Einkünfte aus nichtselbständi,ger Arbeit aus Berlin
Jahreslohnsteuer. (West) im Sinn de,s § 2 Nr. 4 des Steuererleichte-
(2) entfällt. rungsgesetzes für Berlin (West) treten.
(3) Stellt das Finanzamt bei· der Durchführung
eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der § 9
Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus- Beginn oder Wegfall der unbeschränkten
gleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten, Steuerpflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs
Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-
(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht de,s Ar-
mensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus-
beHnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-
setzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg
jahrs bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-
gefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu
schriift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-
verfahren, wenn cler Arbeitnehmer die Berichti.gung
gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn
seiner Lohnsteuerkarte nicht beantrngt hat. Dabei
und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf die Dauer
sind die Sle:~uerkl usse und Zahl der Kinder zu-
der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die
grunde zu legen, die für di.e einzelnen Monate maß-
steuerfreien Beträge, di•e während der Dauer der
gebend gewesen wören, wenn der Arbeitnehmer die
unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteuerabzug
Berichtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in
zu berücksichUgen waren oder sich nach § 5 Abs. 1
den Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
Sätze 2 und 3 für die Dauer der unbeschränkten
die Voraussetzungen für die gewährten Kinderfrei-
Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsteuer-Jahresaus-
beträge im Aus9leichsjahr mindestens vier Monate gleich zugrunde gelegt werden.
bestanden haben.
(2) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe
(4) In den fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 ist, wenn des Ausgleichsjahrs weggefallen, so kann der Lohn-
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus steuer-Jahresausgleich nach Wegfa11 der unbe-
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die sich aus schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-
(West), von denen die nach § 5 des Steue,rerleich- ausgleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grund-
terungsgesetzcs für Berlin (West) um 20 vom Hun- lagen dafür erst nach Ablauf des Aus,gleichsjahrs
dert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, und aus ermi tteH werden können.
anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
von mehr als 3000 Deutsche Mark zusammensetzen, § 9a
wie folgt zu verfahren:
Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Arbeitnehmern
1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden mit Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder
Arbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert Dienstverhältnissen im Saarland
um den in Betracht kommenden steuer-
freien Jahresbelrng (§§ 5, 7 und 7 a), nach De.r Lohnsteuer-Jahresausgleiich für das Aus-
der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle gleichsjahr 1959 ist bei Arbeitnehmern, die ihren
entfällt, ist um 20 vom Hundert des Be- Wohnsitz ode,r gewöhnlichen Aufenthalt im Saar-
trags zu ermäßigen, der von dieser Lohn- land hatten oder die Arbeitslohn aus Dienstverhält:.
steuor nach dem Verhältni.s der in Satz 1 nissen im Saarland bezogen haben, nach den Vor-
bezeichneten Einkünfte aus nichtselbstän- schriften dieser Verordnung mit folgenden Maß-
diger Arbeit aus Berlin (West) zum Ge- gaben durchzuführen:
samtbetrag der Einkünfte aus nichtselb- 1. Laufender Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen
ständiger Arbeit auf die in Satz 1 bezeich- im Saarland für Lohnzahlungszeiträume, die
neten Einkünfte aus nichtselbständiger späteistens am 5. Juli 1959 geendet haben, wird
Arbeit aus Berlin (West) entfällt. in den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht einbe-
2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab- zogen. DcL gleiche gilt für Arbeitslohn, der aus
satzes 1 oder des Absatzes 3 gegeben, diesen Dienstverhältnissen als sonstiger, ins-
so findet Absatz 1 mit der Maßgabe besondere einmaliger Bezug bis zum 5. Juli
Anwendung, daß die Summe der Steuer- 1959 zugeflossen ist.
beträge, die in diesen Fällen nach der all- 2. Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Juli
gemeinen Jahreslohnsleuertabelle zu er- 1959 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
mitteln ist, um 20 vom Hundert des Betrags enthalt im Saarland hatten, ist Ausgleichs-
ermäßigt wird, der von dieser Summe nach zeitraum die Zeit vom 1. Januar bis zum 5. Juli
dem Verhältnis der in Satz 1 bezeichneten 1959. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich be-
Einkünfte aus nichtselbsländiger Arbeit aus schränkt sich in diesen Fällen auf den laufen-
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1959 779
den Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen im meine Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Ist der
Gellungsbereich des Einkonunensteuergesetzes Arbeitnehmer während eines Teils des Ausgleichs-
(ohne Saarland) für Lohnzahlungszeiträume, jahrs unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, so ist
die im Ausgleichszeitraum geendet haben, und der in Satz 1 bezeichnete Arbeitslohn in den Lohn-
auf den Arbeitslohn, der aus diesen Dienst- steuer-Jahresaus,gleich einzubeziehen.
verhältnissen als sonstiger, insbesondere ein- (2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
maliger Bezug im Ausgleichszeitraum zuge- nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nkhtselb-
flossen ist. Der danach maßgebende Arbeits- ständiger Arbeit aus Berlin (West) enthalten, von
lohn und die steuerfreien Beträge, die wäh- denen die nach § 5 des Steuererle.ichterungsgesetzes
rend des Ausgleichszeitrnums zu berücksichti- für Berlin (Weist) um 20 vom Hunde.rt ermäßigte
gen waren odc~r sich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 in Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das Folgende:
Verbindung mit § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung für die Dauer des 1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Ausgleichszeitraums ergeben, sind mit dem aus nichtselbständiger ArbeH nur Einkünfte
doppelten Betrag anzusetzen. Für die anzu- aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
wendende Steuerklasse und Zahl der Kinder (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten oder
sind die Vorschriften des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 besteht der Gesamtbetrag neben solchen
und 2 und Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Einkünften aus anderen Einkünften aus
Die siich nach der al !gemeinen Jahreslohn- nichtselbständiger Arbeit von nicht mehr
steuertabelle ergebende Jahreslohnsteuer i,st als 3000 Deutsche Mark, so ist, abweichend
zur Hälfte anzusetzen. von Absatz 1, die Jahreslohnsteuertabelle
für Arbeitnehmer in Berlin (West) anzu-
3. Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf des 5. Juli
wenden.
1959 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Geltungsbereich des Einkommen- 2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
steuergesetzes (ohne Saarland) hatten, ist in den aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-
Lohnsteuer-Jahresausgleich auch der laufende künften aus nichtselbständiger Arbeit aus
Arbeitslohn aus Dienstverhältnissen im Saar- Berlin (West) im Sinn des Satz.es 1 andere
land für Lohnzahlungszeiträume, di,e im Aus- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gleichsjahr 1959 nach dem 5. Juli 1959 geendet von mehr als 3000 Deutsche Mark ent-
haben, einzubeziehen. Das gleiche gilt für Ar- halten, so ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2
beitslohn, der aus diesen Dienstverhältnissen zu verfahren.
als sonstiger, insbesondere einmaliger Bezug
§ 11
im Ausgleichsjahr 1959 nach dem 5. Juli 1959
zugeflossen ist. entfällt.
4. Ist bei einem Arbeitnehmer nach Ablauf des
5. Juli 1959 die unbeschränkte Steuerpflicht § 12
durch Zuzug in das Saarland eingetreten, so Anwendungszeitraum
sind §§ 9 und 10 anzuwenden.
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
erstma1s auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das
§ 10
Kalenderjahr 1959 anzuwenden.
Lohnsteuer-Jahresausglekh bei Arbeitnehmern aus
der sowjetischen Besatzungszone oder dem
sowjetischen Sektor Berlins § 13
Anwendung im Land Berlin
il) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wi.rd auch bei
einem Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz oder ge- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gHt
wöhnlichen Aufenlhült in der sowjetischen Be- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
satzungszone oder im sowjetischen Sektor Berlins 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
hat und der nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuer- mit § 10 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Ein-
gesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln kommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergeset-
ist, für den aus einem Dienstverhältnis im Geltungs- zes und des Gesetzes zur einer Abgabe
bereich des Einkommensteuergesetzes bezogenen „Notopfer Berlin" - Steiuererleichterungsgesetz für
Arbeitslohn nach den Vorschriften für unbeschränkt Berlin (West) - vom 4. Juli 1955 und mit Artikel 15
steuerpflichtige Arbeitnehmer durchgeführt, soweit des Gesetzes zur Änderung steuerlicherVorschriften
sich aus § 40 Abs. 5 der Lohnsteuer-Durchführungs- auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
verordnung nichts anderes ergibt. Dabei ist, vorbe- Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958
haltli,ch der VorschriHen des Absatzes 2, die allge- (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.
780 Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 8/59 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen. Vom 19. November 1959. 225 24. 11. 59 23. 11. 59
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durch-
führung einer Statistik über den Auftragseingang in der Indu-
strie. Vom 17. November 1959. 226 25. 11. 59 26. 11. 59
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die Schiffahrt über die Fahrzeit auf dem Küstenkanal.
Vom 17. November 1959. 229 28. 11. 59 19. 11. 59
Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Durchführungsver-
ordnung zum Getreidegesetz. Vom 5. Dezember 1959. 235 8. 12.59 9. 12.59
Verordnung über die Festsetzung der Pauschsätze für Instand-
setzung und Pflege der Kriegsgräber für die Rechnungsjahre
1959 und 1960. Vom 1. Dezember 1959. 236 9. 12.59 10. 12.59
Verordnung Nr. 24/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 3. Dezember 1959. 237 10. 12.59 Inkrafttreten
" gemäߧ 4
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Zollkon-
tingent für feste Brennstoffe. Vom 11. Dezember 1959. 239 12. 12.59 13. 12.59
Verordnung zur Änderung der Verordnung über 'die Ablösung
öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbau-
gesetz. Vom 10. Dezember 1959. 240 15. 12.59 29. 12.59
Verordnung über die Statistik in der Elektrizitäts- und Gas-
wirtschaft. Vom 10. Dezember 1959. 241 16. 12.59 25. 11. 59
Zweite Verorclnu.ng über den Nachweis der fachlichen Eignung
und der Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrs-
unternehmen. Vom 25. November 1959. 242 17. 12.59 1. 5. 60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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