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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1959 Nr. 52
Tag Inhalt: Seite
18. 12. 59 Verordnun{J über unzultissige Zusätze urud Behandlungsverfahren bei Fle,isch . . . . . . . . . . . . . . 725
19. 12. 59 Verordnung über Fl ei.sch und Fleischerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
19. 12. 59 Verordnunu ü.ber Tabak und Tabakerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
19. 12. 59 Verordnung über die Zulassung fremder St,offe zum Schutz g·egen mikrobiellen Verderb von
Lebens1nitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
19. 12. 59 Verordnung über die Zula,ssung fremder Stoffe als Zus,atz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . 742
19. 12. 59 Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln . . . 744
19. 12. 59 Verordnung über Essenzen und Grundstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 747
19. 12. 59 Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe bei der Behandlung von Früchten und Frucht-
erzeugnissrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
19. 12. 59 Verordnung über die Zn:assung fremder Stoffe bei deir Herstellung von Kaugummi . . . . . . . . 754
19. 12. 59 Verordnung über die Zulassung färbender fremder Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
19. 12. 59 Verordnun9 über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Rö111tgen-
st1 ahlen oder nltraviolettien Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
19. 12. 59 Verordnun9 über den Zusatz fremder Stoff.e bei der Aufbereitung von Trinkwas,ser . . . . . . . . 762
16. 12. 59 Zwölflc Verordnrun,g ühor ):\,nderung der Ausgleichsteuerordnun1g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
Verordnung
über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch.
Vom 18. Dezember 1959.
Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3, des § 25 Abs. 1 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
des Fleischbeschaugeset·zes vorn 29. Oktobe,r 1940 in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot des
(Reichs.gesetzbl. I S. 1463) in Verbindung mit Arti- Absatzes 1 Nr. 2 für die Raffination von Rindertalg
kel 129 Abs. 1 des Crundgesetzes wird mit Zustim- zur Her stellung von Margarine zulassen.
1
mung des BundE~srates verordnet:
§ 2
§ 1 Alle voT dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durch Ve,rwaltungsakte bewilligten Ausnahmen von
(1) Die Vorschriflen des § 21 Abs. 1 des Gesetzes
finden Anwendung den Vorschriften der Verordnung über unzulässige
Zusätz,e und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom
1. auf FarbstoJfe, di.e nicht fremde Stoffe im 31. Oktobe.r 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) erlö-
Sinne des § 4 a Abs. 2 des Lebensmittel- schen am 31. März 1960.
gesetzes vom 17. Januar 1936 (ReichS'ge-
setzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das § 3
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Diese Ve1rordnu1ng gilt auch im Land Berlin, so-
Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember fern sie im Land Berlin in Kraft g·esetzt wird.
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), sind, aus-
genommen Farbstoffe zur Färbung der Hül- § 4
len von Gelbwurst; Die,se Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in
2. auf Verfahren, die zur Befreiung tierische•r Kraft, gle,ichzeitig tritt die Verordnung über un-
Fette von Geruchsstoffen, Geschmacksstof- zulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei
fen, Farbstoffen und frei-en Fettsäuren Fleisch vom 31. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I
dienen. S. 1470) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1959.
D ,e r B und e s m :in i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L an d w i r t s c h ,a f t und F o r s t e n
Schwarz
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
über Fleisch und Fleischerzeugnisse
(Fleisch-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern verordnet auf 5. Natriumverbindungen der Essigsäure, Milch-
Grund des § 5 Nr. 1 bis 5 des Lebensmittelgesetzes säure, Weinsäure und Zitronensäure
vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt als Kutterhilfsmittel bei der Herstellung
geändert durch das Gesetz zur Änderung und Er- von Brühwurst aus nicht schlachtwarmem
gänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem- Fleisch;
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung
mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen
des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung höchstens in einer Menge von 0,3 vom
und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes gemein- Hundert, bezogen auf die verwendete
sam mit dem Bundesminister für Ernährung, Land- Fleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden;
wirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 a der Pw Wert der Stoffe oder ihrer Ver-
Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Lebensmittel- mi,s·chungen, gemessen in einer 0,5prozen-
gesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern tigen wässerig,en Lösung, darf 7,3 nicht
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für übersteigen;
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates: 6. Natriumverbindungen der Zitronensäure
§ 1 zur Verhinderung der Gerinnung des
Blutes von Rindern und Schweinen
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die
folgenden fremden Stoffe als Zusatz zu den nach- in einer Höchstmenge von 16 Gramm auf
stehend bezeichneten Lebensmitteln zugelassen: ein Liter Blut;
1. Der fri<sch entwickelte Rauch aus natur- 7. Glyzerin
belas.senen Hölzern und Zweigen, Heide- als Weichhaltemittel in Gelatineüber-
kraut und Nadelholzsamenständen, auch zügen bei Fleischerzeugnissen;
unter Mitverwendung von Gewürzen,
zum Räuchern von Fleisch und Fleisch- 8. Glyoxal oder, sofern Glyoxal nicht ver-
erzeugnissen; wendet wird, wässerige Kondensate, die
durch Verschwelen von Sägespänen unter
2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindun- Luftzutritt und durch Verdichten des Kon-
gen der Salpetersäure), unbeschadet der densationsproduktes gewonnen sind,
Vorschrift des § 6 Satz 2 des Gesetzes über
die Verwendung salpetrigsaurer Salze im zur Härtung von Kunstdärmen, die aus
Lebensmittelverkehr vom 19. Juni 1934 Spalthäuten von Rindern hergestellt wer-
(Reichsgesetzbl. I S. 513), den und zur Verwendung bei der Her-
zum Pökeln oder Röten von Fleisch und stellung von Fleischerzeugnissen be-
Fleischerzeugnissen, ausgenommen frische stimmt sind;
Bratwurst; ein Kilogramm solcher Därme darf beim
die Stoffe dürfen höchstens in einer Menge Inverkehrbringen höchstens 1,5 Gramm
von 0,05 vom Hundert, bezogen auf die chemisch nicht gebundenes Glyoxal oder
verwendete Fleiscb- und Fettmenge, zu- höchstens 1 Gramm chemisch nicht gebun-
gesetzt werden; denes Formaldehyd enthalten.
3. Natriumverbindungen der Zitronensäure (2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 aufgeführten
und Verbindungen der Vitamine C und E fremden Stoffe werden auch zugelassen als Zusatz
mit Essigsäure und mit den höheren un- zu Lebensmitteln, die zur Gewinnung, Herstellung
verzweigten Fettsäuren der Kohlenwasser- oder Zubereitung der in Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6
stoffzahlen C14, C16 und Cis aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind.
als Schutzmittel gegen das Ranzigwerden
tierischer Fette;
4. Natrium- und Kalziumverbindungen der § 2
Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure und Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-
Zitronensäur,e gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt
zur Herstellung von Sülzen und zur Be- an den nach § 1 zugelassenen fremden Stoffen
handlung von Därmen; kenntlich zu machen.
Nr. 52 - Tag derr Ausgabe: Bonn, den 22. De,zembe,r 1959 727
§ 3 der Gehalt an aufgeschlossenem Milch-
Fleischerzeugnisse sind vorbehaltlich der Vor- eiweiß oder Trockenblutplasma darf höch-
schriften des § 4 Abs. 2 als verfälscht insbesondere stens 2 vom Hundert, bezogen auf die ver-
dann anzusehen und vorbehaltlich der Vorschriften wendete Fleisch- und Fett.menge, betragen
des § 4 Abs. 1 auch bei Kenntlichmachung vom Ver- und ist in Verbindung mit der handels-
kehr ausg,eschloss,en, wenn bei ihrer Herstellung üblichen Bezeichnung durch den Hinweis
nachstehende Stoffe, unvermischt oder in Ver- „her•g·estellt mit .. 0/o Milcheiweiß" ode.r
mischung unte,r,einander oder mit sonstigen Stoffen, ,,hergestellt mit .. 0/o Trockenblutplasma"
zugesetzt worden sind: kenntlich zu machen;
1. Emulgierter Talg, emul,giertes Kne,,chenfett, 3. a) flüssi·ges Blutplasma oder
Blutplasma, b) Trockenblutplasma, aufgeschwemmt in
Trinkwasser im Verhältnis 1 : 10
2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte
wie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trocken- bei Brühwurst; Blutpla:sma odeir aufge-
blutplasma, Gelatine, Fischeiweiß, schwemmtes Trockenblutplasma darf nur
unmittelbar in einer Menge von höchstens
3. aus Milch gewonnene Trockenprodukt,e wi,e 10 vom Hundert, bezogen auf di-e verwen-
Milchpulver, Magermilchpulver, auf-geschlosse- dete Fle•isch- und Fettmenge, in flüssig,em
nes Milcheiweiß, Zustande zugesetzt werden; die fertige
4. aus Eiern gewonnene Trockenprodukte wie Brühwurst darf keinen über das herkömm-
Eipulver, Trockeneigelb, g etrocknetes Eiweiß
1
liche ortsübliche Maß hinaus;2henden
(kristallisiertes Eiweiß), Albumin, Sprüheiweiß, Fremdwasserigehalt aufweisen und ist in
Verbindung mit der handelsüblichen Be-
5. quellf ähige Stoffe pflanzlicher Herkunft wie
zekhnung d1Urch den Hinweis „mit Blut-
Alginate, Pektine, Traganth, Agar-Agar, fer-
pl,asma hergestellt" kenntlich zu machen.
ner eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe
pflanzlicher Herkunft, ausgenommen Stärke- . (2) Fleischerzeugnisse sind abweichend von § 3
zucker, soweit diese nicht reduzier,end auf nicht als verfälscht anzusehen, wenn verwendet
Salpeter wirken, und Gewürze. werden:
1. Di,e in § 3 Nr. 4 be z eichneten Stoffe, Stärke,
1 1
§ 4
Semmel und Mehl bei den in Absatz 1 Nr. 2
(1) Fleischerzeugniss,e sind abweichend von § 3 Buchstaben d und e bez,eichneten Erzeug-
nicht vom Verkehr ausgeschlossen, wenn verwendet nissen
we,rden:
zum Binden oder Panieren oder zur
1. Grütze, Semmel und Mehl bei Wurstwaren, sonstigen küchenmäßigen Zubereitung;
a) die als Grütz-, Semmel- oder Mehlwurst
bez1eichnet sind oder 2. Getrnideerzeugnis:se, Hülsenfrüchte, Ge-
müse und Früchte bei - Erzeugnissen nach
b) aus deren herkömmlicher orts- oder
Abs-atz 1 Nr. 2 Buchstabe e;
handelsüblicher Bezeichnung die Art
der verwendeten Stoffe deutlich hervor- 3. die in Nummer 1 und 2 sowie in § 3 Nr. 3
geht oder den Verbrauchern erkennbar bezeichneten Stoffe bei küchenmäßi.gen Zu-
zu sein pflegt; bereitungen von Fleisch und Fleischerzeug-
2. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Trocken- nissen, die in Umhüllung,en, aus.genommen
blutplasma bei folgenden ErzeUignissen in luftdicht verschlossene BehäHnissie, oder
luftdicht verschlossenen Behältnissen: lose in den Verkehr gebracht werden;
a) Erz.eugnissen, die aus gekuttertem jedoch darf
Skelettmuskelfleisch mit dem gewachse- a) küchenmäßigen Zubereitungen, die unter
nen Fettgewebe und keinen weiteren Verwendung von auf.geschlossenem
Zusätz·en als Kochsalz, Nitritpökelsalz, Milcheiweiß hergestellt werden, kein
Gewürz.en und Zuck.er herge,stellt, durch Trockenblutplasma,
Hitze haltbar gemacht und nach Ab„ b) de,r Fleischgrundlage in Fleischsalaten
füllung unter der Bezeichnung „Tafel- nur Stärke oder aufgeschlossenes Milch-
fertige,s Frühstücksfleiisch" in den Ver- ei weiß und nur in einer Menge von
kehr gebracht werden, höchstens 2 vom Hundert, bezogen auf
b) Jagd- und Bierwurst, die verwendete Fleisch- und Fettmenge,
c) Leber- und Blutwurst, zugesetzt werden;
d) tafelferUgen Fleischgerichten wie Gu- 4. Speisegelatine bei
lasch, Frikassee, Fleischklopse, Roula-
a) Sülzen und Fleischerneugnissen in Gelee
den, ausgenommen Kochschinken, Fleisch
oder Aspik,
im eigenen Saift, Comed Beet, Kraft-
flei,sch und Schmalzfleisch, b) fleischwaren in Dosen, wi•e Kochschin-
e) tafelfertigen Fleisch- und Gemüsemisch- ken und Zung,e zur Herstellung der
gerichten, wie Pichelste:iner Fleisch, Aufgußflüssi,gkeit,
Serbisches Reisfleisch, Hammelfleisch mit c) Fleischerzeugnissen zum Glasieren oder
Bohnen; Garni,eren.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 5 4. bei Erzeugnissen, die zur Verhinderung der
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 für die Gerinnung des Blutes von Rindern und
Verwendung von aufgeschlossenem Milcheiweiß Schweinen bestimmt sind, in Verbindung
zugelassenen Ausnahmen gelten nur, wenn dies,es mit der Handelsbezeichnung der Verwen-
ausschließlich aus pasteurisierter Milch durch Auf- dungszweck,
schluß mit Natriumverbindungen der Kohlensäure 5. bei aufgeschlossenem Milcheiweiß, das zur
oder Zitronensäure hergestellt worden ist. Das auf- Verwendung bei der Herstellung der in § 4
,g·eschlossene Milcheiweiß darf höchstens 0,5 vom Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten
Hundert Milchzucker, 0,5 vom Hundert Fett, 8 vom Lebensmittel bestimmt ist, in Verbindung
Hundert Mineralsalze, 10 vom Hundert Wasser und mit der Handelsbezeichnung der Verwen-
kein freies Alkali enthalten. Der PH-Wert darf 7 ,0 dungszweck und der Hinweis „Aufgeschlos-
nicht übersteigen. In der Trockenmasse müssen min- sene1s Milchei weiß".
destens 83 vom Hundert Eiweiß, berechnet nach der
Formel Stickstoff mal 6,37, enthalten sein. § 7
§ 6 Die Verordnung über Blutplasma vom 14. Septem-
(1) Die nachstehend bezeichneten Stoffe dürfen ber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1774) wird wie folgt
für die nachstehend bezeichneten Zwecke gewerbs- g1eändert:
mäßig nur in Packungen oder Behältnissen abge- In § 1 werden die Worte „Rindern, Schweinen,
geben werden: Schafen und Ziegen" durch die Worte „Rindern,
1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten frem- aus,genommen Kälber, und Schweinen ers,etzt.
II
den Stoffe zur Verwendung als Kutterhilfs-
mittel bei der Herstellung von Brühwurst, § 8
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 aufgeführten friem- Es ist verboten, die in § 3 Nr. 1 bis 5 bez,eichneten
den Stoffe zur Verhinderung der Gerinnung Stoffe und das in § 5 bezeichnete aufg.eschlosisene
des Blutes von Rindern und Schweinen, Milcheiweiß für eine nach den Vorschriften der
3. das in § 5 bezeichnete aufg,eschloss,ene §§ 3 und 4 unzulässi•g·e Verwendung anzubieten,
Milcheiweiß zur Ve-rwendung bei der Her- foilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Ver-
stelhmg von Fleischerzeugniss,en. kehr zu bringen.
(2) Vermischungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufge- § 9
führten fremden Stoffe mit Lebensmitteln, die zur
Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,
Verwendung bei der Herstellung oder Zubereitung
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,
von Fleischerzeugnissen bestimmt sind, dürfen ge- außer Kraft:
werbsmäßi.g nur in Packungen oder Behältnissen
1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
abgegeben werden, die so beschaffen s•ein müssen,
daß der Inhalt geigen Feuchtigkeit geschützt ist. Ministers des Innern über Zusatz von Natrium
citricum zum SchlachUierblut vom 6. Juli 1937
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen - IV B 2829/37/4224 - (Reichsministerialblatt
an einer in die Augen fallen den Stelle in deutscher für die innere Verwaltung S. 1140),
Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer
2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
Schrift angegeben sein:
Ministers des Innern über Herntellung von
1. der Name oder die Firma des Herstellers Wurst unter Verwendung von Blutplasma
oder desjenigen, der die fremden Stoffe vom 28. April 1938 - IV e 1716/38 - 4236 -
oder Vermischungen in den Verkehr bringt, (Reichministerialblatt für die innere Verwal-
sowie der Ort der g12werblichen Haupt- tung S. 795),
niederlassung des Herstellers; wenn dieser
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieser
über Zusatz phosphorsaurer Salze zum
Verordnung liegt, die fremden Stoffe oder
Schlachttierblut vom 6. Juli 1938- IV e 2660138
Vermischungen jedoch im Geltungsberieich
- 4224 - (Reichsministerialblatt für die
dies.er Verordnung hergestellt sind, außer-
innere Verwaltung S. 1142),
dem der Ort der Herstellung,
2. bei Erzeugnissen, die Salpeter in Ver- 4. der Runderlaß des Reichsministers de,s Innern
mischung mit solchen Lebensmitteln ent- über V,erarbeitung von Pferdeblut zu Blut-
halten, die zur Verwendung bei der Her- plasma vom 29. März 1940 - III b 3060/40 -
stellung oder Zubereitung von Fleisch- 4520 --- (Reichsministerialblatt für die innere
erzeugnissen bestimmt sind, in Verbindung Verwaltung S. 670),
mit der Handelsbezeichnung der Hinweis 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
„Zum Röten von Fle•ischerzeugnissen, die über Verwendung von Formaldehyd bei der
ohne Nitritpökelsalz hergeisteillt werden. Herstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni
Inhalt .... k,g, SalpPtergeha,lt .... 0/o.", 1940 - IV e 593/40 - 4236 - (Reichministe-
3. bei Erzeugnissen, die zur Verwendung als rialblatt für die innere Verwaltung S. 1188),
Kutterhilfsmittel bei der Herstellung von 6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Brühwurst beslimmt sind, in Verbindung über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezem-
mit der Handelsbezeichnung der Hinwe.is ber 1940 - IV e 3538/40 -- 4223 - (Re.ichs-
„Kutterhilfsmittel für die Verwendung beii ministerialbla tt für die innere Verwaltung
Brühwurst", S.2211),
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959 729
7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern § 12
über Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
1941 - III b 3110/41 - 4520 - (Reichsministe-
rialblatt für die innere Verwaltung S. 975), 1. Fleisch oder FleLscherzeugnissen, die dazu
bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer
8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
in § 4a Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-
über Herstellung von Würzen vom 24. Juli
gesetzes bezeichneten Weise in den Ver-
1942 - IV e 10442/42 - 4218 - (Ministerial-
kehr gebracht zu werden, fremde Stoffe
blatt für dfo innere Verwaltung S. 1581),
über die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 fest-
9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern , gesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt,
über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz
2. Kunstdärme mit einem über die in § 1
vom 6. Oktober 1943 -- C b 3260/43 •- 4502 -
Abs. 1 Nr. 8 fest,gesetzten Höchstmengen
(Ministerialblatt für die inner,e Verwaltung
hinausgehenden Gehalt an fremden Stoffen
S. 1579),
gewerbsmäßig oder in einer in § 4 a Abs. 1
10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern Satz 2 des Lebensmittelg,esetzes bezeichne-
über Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz ten Weise in den Verkehr bringt oder
vom 19. November 1943 -- C b - 3332/43 -
3. gegen das Verbot des § 8 verstößt,
4502 - (Ministerialblatt für die innere Ver-
waltung S. 1803), wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des
Lebensmittelgesetzes bestraft.
11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
über Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse (2) Wer vor~ätzlich oder fahrlässig
vom 28. Juni 1944 -- C b -- 3177/44 - 4503 - 1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten
(Ministerialblatt für die innerie Verwaltung Stoffe nicht in Packungen oder Behältni1ssen
S. 667). abgibt,
§ 10 2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten
Vermischungen nicht in den vorgeschriebe-
Soweit der Zusatz fremder Stoffe nach den nach-
nen Packungen oder Behältnissen in den
stehend bezeichneten Rechtsvorschriften bei Fleisch
Verkehr bringt oder
und Fleischerneugnissen zugelassen ist, bleiben
diese Vorschrift,en unberührt: 3. auf den Packungen oder Behältnissen ent-
gegen § 6 Abs. 3 nicht die erforderlichen
1. Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe
Angaben in der vorgeschriebenen Weise
zum Schutz g·eg,en mikrobiellen Verderb
macht,
von Lebensmitteln (Konservierungsstoff-Ver-
or,dnung) vom 19. Dezelffibeir 1959 (Bundes- wird nach § 12 des Lebensmittelgesetz es bestraft.
1
ge,s,etzbrl. I S. 735),
2. Verordnung über die Zulassung färbender § 13
fremder Stoffe (Farbstoff-Verordnung) vom Dies,e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
19. Dez,ember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756), Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
3. Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln (Diät- Gesetz,es zur Ander:ung und Ergänzung des Lebens-
Fremdstoff-V,erordnung) vom 19. Dezember 1959 mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land
(Bundes,gesetzbl. I S. 744). Berlin.
§ 14
§ 11
Dies,e Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 3
Anwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und ähn- tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Gleichzeihg tritt die
liche Zubereitung,en im Sinne der Hackfleischverord- Verordnung über Wurstwaren vom 14. Januar 1937
nung vom 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 570). (Reichsges e,tzbl. I S. 13) außer Kraft.
1
Bonn, den 19. Dez,ember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung über Tabak und Tabakerzeugnisse
(Tabakverordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern verordnet auf § 3
Grund des § 5 Nr. 1, 3 und 5 des Lebensmittel- (1) Zur Herstellung von Zigarren werden für
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Rei chsgesetzbL I S. 17), Kunstumblätter und für Tabakfolien nur die in der
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 und 4 und An-
und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom lage 2 Nr. 1 aufgeführten fremden Stoffe zugelassen.
2l. Dezember 1958 (Bundes9esetzbl. I S, 950), in Ver-
(2) Zur Herstellung von Einlagen für Zigarren,
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf
von Zigaretten und von Rauchtabak werden Tabak-
Grund des Art,ike;ls 5 Abs. l des Gesetzes zur Än-
foJien mit einem Gehalt an Tabak oder Tabakstaub
derung und Ergünzung des Lebensmittelgesetzes
von mindestens 75 vom Hundert der Trockensub-
gemeinsilm mit dem Bundesminister für Ernährung,
stanz bis zu einer Höchstmenge von 20 vom Hun-
Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des
dert des Tabakanteils zugelassen. Bei Zigarren mit
§ Sa Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-
Umblatt aus Tabakfolie vermindert sich die Höchst-
mittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
menge um das Gewicht des Umblattes.
ministern für Ern~ihrung, Landwirtschaft und Forsten
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates: (3) Bei Zigarren, die unter Verwendung von
Kunstumblatt oder als Ersatz für natürliche Um-
§ 1 blätter dienender Tabakfolie hergestellt sind und
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
(1) Die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten muß die Verwendung von Kunstumblatt oder Ta-
fremden Stoffe werden mit den sich aus § 3 und bakfolie auf den Packungen durch die Angabe „mit
diesen Anlagen ergebenden Beschränkungen als Zu- Kunstumblatt" deutlich sichtba,r und in leicht lesba-
satz bei der Herstellung von Tabak und Tabak- rer Schrift kenntlich gemacht werden. Be,i Verwen-
erzeugnissen zugelassen. dung von Kunstumblatt mit einem Gewichtsanteil
(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten fremden über 50 vom Hundert an Tabakstaub kann an die
Stoffe müssen den dort festgesetzten Reinheits- Stelle der Angabe „mit Kunstumblatt" die Angabe
anforderungen entsprechen; Stoffe der Anlage 1, für ,,mit tabakhaltigem Kunstumblatt" treten.
die dort keine Reinheitsanforderungen festgesetzt (4) V~n der Kenntlichmachung kann bei Verwen-
sind, und Stoffe der Anlage 2 müssen, soweit sie dung von Tabakfolie mit einem Gehalt an Tabak
im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, den Rein- oder Tabakstaub von mindestens 75 vom Hundert
heitsanforderungen des Deutschen Arzneibuches der Trockensubstanz abgesehen werden.
entsprechen.
§ 2 § 4
(1) Be:i Kautabak, schwarzem Rolltabak und Zum Schutze der Gesundheit ist es insbesondere
Schnupftabak, die gewerbsmäßig in den Verkehr verboten bei der Herstellung von Tabak und Ta-
gebracht werden, muß der Gehalt an fremden Stof- bakerzeu~nissen die in der Anlage 3 aufgeführten
fen der in der Anlage 1 Nr. 4 bezeichneten Art Stoffe, Pflanzen oder Pflanzenteile oder deren Zu-
durch die Angabe „mit Konservierungsstoff" auf bereitungen zu verwenden.
den Packungen, Behältnissen und Umhüllungen § 5
deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift kennt- Als nachgemacht oder verfälscht sind insbeson-
lich gemacht werden.
dere anzusehen und auch bei Kenntlichmachung
(2) Beii Tabakwaren, die gewerbsmäßig in den vom Verkehr ausgeschlossen:
Verkehr gebracht werden, muß der Gehalt an frem- 1. Tabak und Tabakerzeugnisse, die chemisch ge-
den Stoffen de:r in der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bezeich- bleicht sind;
neten Art auf den Packungen, Behältnissen und Um- 2. gefärbter Zigarettentabak und ,
hüllungen deutlich sichtbar und in leicht lesbarer
3. gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer
Schrift kenntlich gemacht werden, und zwar bei
Rolltabak.
Zigarren durch die Angabe „farbmattiert" und bei
§ 6
Kautabak, schwarzt!m Rolltabak und Schnupftabak
durch die Angabe „mit Farbstoff". Als irreführende Bezeichnung oder Angabe ist es
insbesondere anzusehen, wenn mit Tabakstaub
(3) Im übrigen besteht abweichend von § 5 a trocken oder feucht gepuderte Zigarren mit der
Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes bei Tabak und Ta- Bezeichnung „naturfarben" oder ähnlichen Bezeich-
bakerzeugnissen nicht die Verpflichtung, den Gehalt nungen oder Angaben versehen werden, die auf
an den in der Anlage 1 und 2 Nr. 4 aufgeführten natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen.
fremden Stoffen kenntlich zu machen.
(4) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im § 7
Sinne diese,r Verordnung steht es gleich, wenn Für Zigaretten, bei deren Herstellung als fremde
Tabak und Tabakerzeugnisse für Mitglieder von Stoffe ausschließlich in Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a,
Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder Nr. 5, 6 und 7 und in Anlage 2 Nr. 4 aufgeführte
in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab- Stoffe nach Maßgabe der dort angegebenen Be-
gegeben werden. schränkungen verwendet worden sind, dürfen ab-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959 731
weichend von § 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes 4. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mi-
Bezeichnungen, Aufmachungen oder Angaben ver- nisters des Innern über die Verwendung von
wendet werden, die darauf hinweisen, daß die Zi- Mineralöl zur Herstellung von Schnupftabak
garetten rein, natürlich, naturrein oder naturbelas- vorn 19. AprH 1938 (Ministeriafölatt des Reichs-
sen sind. Das gleiche gilt für Tabak, bei dessen Her- und Preußischen Ministeriums des Innern
stellung als Feuchthaltemittel ausschließlich höch- s. 753).
stens 3 vom Hundert Glyzerin oder 2 vom Hundert
§ 10
Butylenglykol oder 2 vom Hundert Diäthylenglykol
zugesetzt ist. Wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 1. Tabak oder Tabakerzeugnissen, die dazu be-
stimmt sind, gewerbsrnäfüg oder in einer in
(1) § 1 der Verordnung über die Verwendung
§ 2 Abs. 4 be:zeiichneten Weise in den Verkehr
von Zelluloseäthern irn Lebensmittelverkehr vorn
gebracht zu werden, fremde Stoffe über die
18. April 1942 (Reichsgcsetzbl. I S. 240) erhält fol-
in der Anlag,e 1 festgesetzten Höchstmengen
genden Absatz 2:
hinaus oder unter Verstoß ge,g:en die in § 1
,, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung Abs. 2 fostgesetzten Reinheits,anforderungen
von Zelluloseäthern bei Tabakerzeugnissen zusetzt oder
nach Maßgabe der Verordnung über Tabak
und Tabakerzeugnisse vorn 19. Dezember 1959 2. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 Abs. 3 Ta-
(Bunidesgesetzbl. I S. 730). 11 bakerzeugnisse, die er gewerbsmäßig oder in
einer in § 2 Abs. 4 bezeichneten Weise in den
(2) Hinter §§ 1 und 2 der Verordnung gegen die Verkehr bringt, nicht oder nicht in der vor-
Verwendung von Mineralölen irn Lebensmittelver- geschriebenen Weise kenntlich macht oder
kehr vom 22. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 45)
wird folgender § 2 a eingefügt: 3. entgegen § 4 die in der Anlage 3 aufgeführten
Stoffe, Pflanzen oder Pflanzenteile oder deren
,,§ 2a ZubereHungen bei der Herstellung von Tabak
Die §§ 1 und 2 gelten nicht, soweit die Be- und Tabakerzeugnissen verwendet,
handlung von Tabakerzeugnissen mit flüssi-
gem Paraffin nach Maßgabe der Verordnung wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-
bensmittelgesetzes bestraft.
über Tabak und Tabakerzeugnisse vorn 19. De-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 730) zu-
g,elass,en ist. 11
§ 11
§ 9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit Artikel 8 des
am 23. Dezember 1959 außer Kraft: Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
1. Der Rundcrlaß des Reichs- und Preußischen
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Ministers des Innern über Kenntlichrnachung gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
von gebleichten und gefärbten Tabaken vorn
2. Dezember 1934 (Ministerialblatt für die Preu- § 12
ßische innere Verwaltung S. 1509);
Diese Verordnung tritt arn 23. Dezember 1959 in
2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Kraft. Eine Verpflichtung zur Kenntlichrnachung
Ministers des Innern über das Mattieren und nach § 2 Abs. l und 2 und § 3 Abs. 3 besteht nicht
Pudern von Zigarren vom 14. Januar 1936 (Mi- für Ziga.rren, die rnit Kunstumblatt oder mit tabak-
nisterialblatt des Reichs- und Preußischen Mi- haltigern Kunstumblatt versehen sind und die vorn
nisteriums des Innern S. 105); Herstellerbetrieb bis zurn 31. August 1960 aus-
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern geliefert werden, sowie für alle Tabakerzeugnisse,
über die Behandlung von Tabaken rnit Wasser- die bis zurn 23. Dezember 1960 in den Verk,ehr ge-
stoffsuperoxyd vom 20. August 1938 (Mini- bracht werden; dies gilt nicht für die Kenntlich-
sterialblatt des Reichs- und Preußischen Mini- rnachung des Gehalts an fremden Stoffen bei Zigar-
steriums des Innern S. 1352 t); ren nach § 2 Abs. 2.
Bonn, den 19. Dez,ember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n ,e rn a n n
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage 1
(zu §§ 1, 3 und 7)
Zugelassen als
1. Feuchlhaltemittel:
a) für Rauchtabak, Zigarren und Zigaretten
Glyzerin
1,3-Butylenglykol (Reinheitsanforderung: Siedepunkt 207°-208° Cel-
sius, n ~ = 1,440 ± 0,0005, Bromzahl nach Klein
max. 0,1)
Diäthylenglykol (Reinheitsanforderung: Siedepunkt 244,5°-246,7°
Celsius, n ; 0 = 1,447 ± 0,0005, Bromzahl nach Klein
max. 0,1)
l,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderung: Siedepunkt 186°-188° Cel-
sius, n io = 1,433 ± 0,0005, Anteile an reduzieren-
den Stoffen wie bei Glyzerin, ermittelt nach den
Vorschriften de,s Deutschen Arzneibuches)
Orlho-Phosphorsäure
Alpha-Glyzerin-Phosphor säure und deren Natrium-, Kalium- und
1
Magnesiumverbindungen
bis zu einer Höchstmenge von 5 vom Hundert der Trockenmasse des
Erzeugnisses; bei einem Zusatz von Glyzerin zu Rauchtabak bis zu einer
Höchstmenge von 8 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses;
b) für Schnupftabak
flüssiges Paraffin bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugrnisses; dieses Paraffin muß in dem Maße
frei von fluoreszierenden Stoffen sein, daß bei Betrachtung unter der
Ultraviolett-Analysen-Quarzlampe keine Fluoreszenz beobachtet wird;
im übrigen muß es den Reinheitsanforderungen des Deutschen Arznei-
buches genügen;
Glyzerin bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses;
c) für Kautabak
Glyzerin bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses;
2. K 1 e b e - , H a f t - und V e r d i c k u n g s m i t t e 1 :
a) für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzen Rolltabaks sowie
als Naht- und Mundstücksleim für Zigaretten
Schellack, arsenfrei
Zellulose
Collodium
Zell uloseazeta t
Äthylzellulose
Methylzellulose
Karboxymethylzellulose und ihre Natrium-, Kalium-, Kalzium- und
Magnesiumverbindungen
Gummi arabicum, Agar-Agar, Alginsäure und ihre Natrium- und
Kalzium verbindungen, Traganth, Johannis brotkernmehl;
b) für Tabakfolie
Glyoxal bis zu einer Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trocken-
masse des Erzeugnisses;
c) für Kautabak
Gummi arabicum bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der
Trockenmasse des Erzeugnisses;
3. Weiß brand- und F 1 o tt brand m i tt e 1:
Aluminiumhydroxyd
Aluminiumsulfat
Aluminiumoxyd
Kieselsäure
Talkum
Titandioxyd
die Kalium-, Natrium-, Kalzium- und Magnesiumverbindungen der Kohlen-
säure, Ess·igsäure, Apfelsäure, Zitronensäure, Weinsäure, Milchsäure und
Salpetersäure;
Nr. 52 - Tag der· Ausg,abe: Bonn, den 22. Dezember 1959 733
4. K o n s er vier u n g s s toffe, jedoch nicht für Zigarren und
Zigaretten:
a) Sorbinsäure und ihre Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen bis
zu 2 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, bezogen auf die
Trockenmasse;
b) Benzoesäure und ihre Natriumverbindung bis zu 5 Gramm in einem
Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf
die Trockenmasse;
c) para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester, para-Hydroxybenzoesäure-Pro-
pylester und deren Natriumverbindungen bis zu 5 Gramm in einem
Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf
die Trockenmasse;
werden diese Konservierungsstoffe im Gemisch untereinander verwendet,
so vermindert sich die für jeden Stoff angegebene Höchstmenge um so
viel Vo.mhundertteile, wie von den Höchstmengen der anderen Stoffe zu-
sammen im Gemisch enthalten sind;
5. Stoffe für Filter von Filter z i garet t e n und ·F i 1 t erz i gar r e n :
Zellulose
Zelluloseazetat
Glyzerintriazetat als Bindemittel für Zelluloseazetat
Titandioxyd bis zu 2 vom Hundert des Filtergewichtes
Polyäthylen ~-
Polyvinylazetat und Polyvinylalkohol in Form wässriger Emulsion als
Leim zum Kleben der Filterumhüllungspapiere oder zum Ansetzen der
Filter an die Zigaretten;
6. Stoffe für F i 1 t er um h ü 11 u n gen und Mundstücke :
Papier, Pappe, Naturkork oder Naturstroh;
7. Stoffe für Zigarettenpapier:
Gereinigter Zellstoff, der auch die in Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3
bezeichneten fremden Stoffe enthalten und mit einem fremde Stoffe ent-
haltenden Aufdruck, auch mit Goldbronze, versehen sein kann;
8. S o n s t i g e Zus ätz e :
a) für Kautabak
Ammoniumchlorid
Kalialaun
Kalziumchlorid
b) für Schnupftabak
Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
Ammoniumchlorid
Ammoniumhydroxyd
Kalziumchlorid
Kalziumhydroxyd
Kaliumkarbonat
Natriumkarbonat.
Anlage 2
(zu§§ 1, 3 u.nd 7)
Zugelassen als Farbstoffe für
1. Zigarettenpapier, Deckblatt und künstliches Umblatt
von Zigarren:
Huminsäure und deren Alkalisalze
Kreuzbeerenextrakt, hergestellt aus Kreuzbeeren durch Extraktion mit
Wasser
Blauholzextrakt (Haematein), hergestellt aus Blauholz durch Extraktion
mit Wasser
1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+ 1-Aminonaphthalin-7-sulfosäure-+
1-Acetylamino-8-naph thol-4,6-disulfosäure (Natrium salz)
1-Aminonaphthalin-4-sulfosäure -+ 2-0xynaph thalin-6,8-disulfosäure
(Natriumsalz)
1-Aminonaphthalin-4-sulfosäure-+ 2-0xynaphthalin-6-sulfosäure
(Natriumsalz)
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
1-Amino benzol-4-sulfosäure --+- 2-0xynaphthalin-6-sulfosäure
(Natriumsalz)
1-Aminobenzol-3-sulfosäure--+- 2-0xynaphthalin-6-sulfosäure
(Natriumsalz)
lndigodisulfosäure (Natriumsalz)
l-Arninonaphthalin-4-sulfosäure--+- 2-0xynaphthalin-3,6-disulfosäure
(Natriumsulz)
1-Amino bcnzol--4--sulfosi:i ure--+- 1-( 4'Sulfophenyl)-5-pyrazolon-3-carbonsäure
(Nalriumsalz)
2. K i:l u Lab a k u n d s c h w a r z er R o 11 t ab a k :
Eis,en(Il ])--Sulfat
Tannin
3. Sc h n u p f t ab a k
Eisen(III)-Sulfat
Tannin
Eisenoxyd, rot
Carbo me.dicinalis
Indigodisulfosäure (Natriumsalz)
1-Aminobenzol-4-sulfosäure--+- 1-(4'Sulfophenyl)-5-pyrazolon-3-carbonsäure
(Natriumsalz)
4. F i 1 t e rum h ü 11 u n g e n u n d M u n d s t ü c k e au s P a p i e r
für Zigaretten:
Blattgold
Goldbronze (Kupfer-Zink-Legierung mit einem Höchstgehalt an Zink von
15 Hundertteilen der Goldbronze)
Kalziumkarbonat
Kalziumsulfat
Titandioxyd
Eisenoxyde und -hydroxyde (Hydrate), gelb, rot, braun, schwarz.
Anlage 3
(zu§ 4)
Agarizinsüure (Agarizin, Acidum agaricinicum)
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticurn)
Bi I.Lersüßstengel (Stipi les Dulcamarae)
Enqclsiißwurzelstock (Rhizomtl Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
Pol<!yminze (l-Ierba Pulegii)
C~uc1ssiaholz (Bittcrholz, Fliegenholz, Lignum Quassiae)
Quillaiarinclc (Cortex Quillcliae, Seifenrinde)
Rainfornkraut (Herbu Tanaceti, Wurmkraut)
R,mlenkra.ut (Herba Rutac)
Sassafrasholz (Lignum Sassafras)
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959 135
Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe zum Schutz
gegen mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln
(Konservierungsstoff-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundesministe!r des Innern verordnet auf 2. zu Lebensmittieln, soweit sie zur Herstellung
Grund des § 5 Nr. 1, 4, 5 und 6 des Lebensmittel- oder Zubereitung der in der Anlage 2 auf-
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I geführten Lebensmittel bestimmt sind.
S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom
21. De,zember 1958 (Bundesgcsetzbl.l S. 950), in Ver- § 3
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf
Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- (l) Der Gehalt an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten
rung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes ge- fremden Stoffen in Lebensmitteln der Anlage 2 darf
meinsam mH dE!m Bundesminister für Ernährung, die dort angegebenen Höchstmengen nicht über-
Landwirtscha.ft und Forsten sowie auf Grund des steigen.
§ 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebens- (2) Werden die in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden
mittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes- Stoffe in Vermischung untereinander verwendet, so
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vermindert sich die für jeden Stoff bei dem jeweili-
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes- gen Lebensmittel angegebene Höchstmenge um so-
rates: viel Vomhunderttene, wie von den Höchstmengen
§ 1 der anderen fremden Stoffe zusammen im Gemisch
•enthalten sind.
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die
folgenden fremden Stoffe unvermischt oder in Ver- (3) Bei der Berechnung der zulässigen Höchst-
mischung untereinander zum Schutz gegen den menge einer Vermischung nach Absatz 2 wird der
mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln zugelassen: Zusatz von Ameisensäure und der•en Verbindungen
nicht berücksichtigt, soweit si,e nach Maßgabe der
Stoffe Bezeichnung Kenn- Anlage 2 zusätzlich verwendet werden dürfen.
Nr.
Sorbinsäure und ihre Na- ,,Sorbin- Nr. 1
trium-, Kalium- und Kalzium- säure" § 4
verbindungen
In der Anlage 2 aufgeführte Lebensmittel, denen
Benzoesäure und ihre Na- ,,Benzoe- Nr. 2 unter Beachtung der Vorschriften der §§ 1 bis 3
triumverbindung säure" fremde Stoffe zugesetzt worden sind, dürfen zur
Herstellung oder Zubereitung anderer LebensmiUel
para-Hydroxybenzoesä ure- ,,PHB-Ester" Nr. 3 verwendet werden.
Ä thy lester, para-Hydroxy-
benzoesäure-Propylester und § 5
deren Natriumverbindungen
(1) We,r Lebensmittel, denen
Ameisensäure und ihre Na- ,,Ameisen- Nr. 4
trium-, Kalium- und Kalzium- säure" 1. in § 1 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe,
verbindungen 2. Vermischungen nach § 1 Abs. 2 oder
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffe 3. Lebensmittel nach § 2 Nr. 2 mit •einem Ge-
werden auch in Vermischung mit den in der An- halt an den in § 1 aufg,eführten fremden
lage 1 aufgeführten fremden Stoffen zugelassen. Die Stoffen
in der Anlage 1 angegebenen Höchstmengen dürfen zugesetzt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
in ,einer Vermischung nicht überschritten werden. hat den Gehalt an den fremden Stoffen durch die
Angabe „mit Konservierungsstoff" unter Hinzufü-
§ 2 gung der in § 1 Abs. 1 angeführten Bezeichnung
Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden Stoffe und kenntlich zu machen, soweit in Absatz 4 und § 6
die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermischungen sind Abs. 3 und 4 nichts andeires bestimmt ist.
nur zugelassen als Zusatz (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im
1. zu den in der Anlage 2 aufgeführten Lebens- Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn
mitteln und Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen über dem Verbraucher. Das gleiche gilt für Einrich-
zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, bei denen
(3) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach Speisenkarten und Preisverzeichnisse nicht aus-
Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich", He,gen. Ge,genüber Verbrauchern, die in eine An-
„leicht", ,, unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht •sta1t aufgenommen sind, in der die Verpfleigung
gebraucht werden. ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt di,e
Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen
(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel- Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-
gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt zeichnung.
an den nach § 1 zugelassenen fremden Stoffen kennt-
hch zu machen, wenn in einem Kilogramm des Le-
bensmittels der AnteH an zu seiner Herstellung oder § 7
Zubereitung verwendeten Lebensmitteln (§ 2 Nr. 1), (1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden Stoffe,
die solche Stoffe enthalten, nicht mehr als 20 Gramm, Vermischungen nach § 1 Abs. 2 sowie Lebensmittel
bei Zusatz von konserv icrten flüssi,gen Eiprodukten nach § 2 Nr. 2 mit einem Gehalt an den in § 1 Abs. 1
nicht mehr als 2 Gramm beträgt. Bleiben Teile von aufgeführten fremden Stoffen dürfen, sofern sie zum
Lebensmitteln, die fremde Stoffe enthalten, im ge- Schutz gegen den mikrobiellen Verderb von Lebens-
samten Lebensmittel als besondere Bestandteile er- mitteln bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in Packun-
kennbar, so kann sich die Kenntlichmachung auf gen oder Behältnissen abgegeben werden.
diese Teile beschränken.
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher
Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer
§ 6
Schrift angegeben se,in:
(1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar 1. Der Konservierungsstoff mit der vollstän-
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen digen chemischen Bezeichnung nach § 1
1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be- Abs. 1, bei Vermischungen nach § 1 Abs. 2
hältnissen oder Umhüllungen mit Inhalts- sowie bei Lebensmitteln nach § 2 Nr. 2
angabe in den Verkehr gebracht werden, außerdem die darin enthaltene Menge der
auf den Packungen, Behältnissen oder Um- einzelnen Konservierungsstoffe;
hüllungen in Verbindung mit der Angabe 2. der Verwendungszweck unter Angabe der-
der Art des Inhalts; jenigen Lebensmittel der Anlage 2, zu deren
2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be- Konservierung die fremden Stoffe bestimmt
hältnissen oder Umhüllungen ohne Inhalts- sind, unter Gebrauch der Worte: ,,Nach
angabe oder lose in den Verkehr gebracht Maßgabe der Konservierungsstoff-Verord-
werden, auf den Packungen, Behältnissen, nung zugelassen zum Konservieren von ... "
Umhüllungen, auf den Preisschildern oder und
auf besonderen Schildern, die auf oder ne- 3. · der Name oder die Firma des Herstellers
ben der Ware für den Verbraucher deutlich oder desjenigen, der die fremden Stoffe
sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind; oder die Ve;mischungen in den Verkehr
3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn- bringt, sowie der Ort der gewerblichen
ken zum Verzehr in Gaststätten oder Ein- Hauptniederlassung des Herstellers; wenn
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, dieser Ort nicht im Geltungsbereich dieser
vorbehaltlich der Bestimmungen des Ab- Verordnung liegt, die fremden Stoffe oder
satzes 3, auf den Speisenkarten oder, so- die Vermischungen jedoch im Geltungs-
weit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf bereich dieser Verordnung hergestellt sind,
den Preisverzeichnissen. außerdem der Ort der Herstellung.
(2) Werden Getränke in Flaschen ohne Klebe-
etiketten in den Verkehr gebracht, so genügt die § 8
Kenntlichmachung auf einer Halsschleife oder einem
Ringetikett. (1) Hexamethylentetramin wird zum Schutz gegen
den mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln nur im
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 darf an Gemisch mit einem oder mehreren der in der An-
Stelle der Bezeichnung die in § 1 Abs. 1 aufgeführte lage 4 aufgeführten fremden Stoffe als Zusatz zu-
Kenn-Nummer verwendet werden. Die Bezeichnung gelassen
muß in diesen Fällen aus der Spe1isenkarte oder
einem Aushang nach dem Muster der Anlage 3 er- 1. zu den in der Anlage 4 aufgeführten
sichtLich sein. Der Aushang ist in dem Verkaufs- Lebensmitteln und
oder Speiseraum deutlich sichtbar und leicht zu- 2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung oder
gänglich anzubringen. Zubereitung der in der Anlage 4 aufgeführ-
ten Lebensmittel bestimmt sind.
(4) We.rden Speisen oder Getränke in ander,en als
den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen gewerbs- (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch mit
mäßig abgegeben, so genügt zur Kenntlichmachung einem der in der Anlage 4 aufgeführten fremden
ein Aushang oder eine schriftliche Erklärung gegen- Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der Anlage 4 an-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959 737
gegebenen Höchstmcnge:~n nicht überschritten wer- 9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
den. Wird HexamcLhylentetrnmin im Gemisch mit über Para-Oxybenzoesäureester und Para-
mehreren der in der Anlage 4 angegebenen Stoffe Chlorbenzoesäure als Konservierungsmittel
zugesetzt, so findet: § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maß- vom 25. März 1941 (Mi:nsterialblatt des Reichs-
gabe Anwendung, daß I-Iexamethylentetramin bei und Pr,eußischen Ministeriums des Innern
der Berechnung der Höchstmenge des Gemisches s. 575),
außer Anrechnung bleibt. 10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
(3) Im übrigen finden auf den Zusatz, die Kennt- über die Konservierung von Mayonnaisen und
lichmachung und die Abgabe von Hexamethylen- Tunk,en vorn 30. April 1941 (Ministerialblatt
tetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2, des § 3 des Reichs- und Preußischen Minsteri ums des
Abs. 3, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und § 7 mit der Innern S. 815),
Maßgabe entsprechend Anwendung, daß der Gehalt 11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
an diesem Stoff durch die Angabe „mit Konservie- über die Konservierung von Gewürzsoßen
rungsstoff Hexamethylentetramin" kenntlich zu vom 12. Januar 1942 (Mi:ni,ster,ialblatt des
machen ist; dabei tritt an die Stelle der Verweisung Reichs- und Preußfachen Minister,iums des
auf föe Anlage 2 die Verweisung auf die Anlage 4. Innern S. 206),
12. der Erlaß des Reichsministers des Innern über
die Haltbarmachung von Naßgrieben vom 21.
§ 9 August 1942 (nicht veröffentlicht).
Die nachstehend bezeichneten Rm~derlasse treten,
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, § 10
am 23. Dezember 1959 außer Kraft:
Die Verordnung über chemisch behandelte Ge-
1. Der Erlaß des Preußischen Ministers für Volks- tr,eidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von
wohlfahrt betr die Verwendung von Talk und Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel
von schwefliger Säure bei der Herstellung und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember 1956
von Müllerei-Erzeugnissen vom 10. Juni 1922 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) wird wie folgt geändert:
(Amtsblatt des Preußischen Ministers für 1. In § 1 Nr. 1 werden di,e Worte „oder mit Bro-
Volkswohlfahrt S. 339), II
maten gestrichen,
2. der Erlaß des Preußischen Ministers für Volks- 2. in § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder
wohlfahrt über die Verwendung von Benzoe- wenn sie mit chemischen Farbstoffen oder Kon-
II
säure und Ameisensäure zur Herstellung von servierungsmitteln versetzt sind gestrichen,
Obstdauerwaren vom 11. Januar 1927 (nicht 3. §§ 4 und 5 werden gestrichen.
veröffentlicht),
3. der Erlaß des Preußischen Ministers für Volks-
wohlfahrt, Ministers für Landwirtschaft, Do- § 11
mänen und Forsten, Ministers für Handel und (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmitteln,
Gewerbe und Ministers der Justiz über die die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer
Verwendung von Borsäure und Hexa- in § 5 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Verkehr
methylentetramin bei Lebensmitteln vom 30. g,ebracht zu werden, firemde Stoffe über die in
April 1928 (nicht veröffentlicht), §§ 1, 3 oder 8 festgesetzten Höchstmengen hinaus
4. das Rundschreiben des Reichsministers des zusetzt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5
Innern betr. Kenntlichmachung borsämehalti- des Lebensmittelgesetzes bestraft. Ebenso wird be-
ger Krabben vom 3. Januar 1934 (Reichs-Ge- straft, wer vorsätzlich oder fahrlässi;g entgegen
sundheitsblatt S. 70), §§ 5, 6 oder 8 Abs. 3 Lebensmi,ttel, die ,er gewerbs-
rnäßiig oder in e iner in § 5 Abs. 2 be zeichneten Weise
1 1
5. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen in den Verkehr bringt, nicht oder nicht in der vor-
Ministers des Innern über die Herstellung von geschriebenen Weise kenntlich macht.
Fleischsalat vom 1. April 1935 (Ministerialblatt
für die Preußische innere Verwaltung S. 559), (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7
Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 fremde Stoffe und Ver-
6. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen mischungen, die zur Verwendung be,i den in den
Ministers des Innern zur Verordnung über Anlagen 2 oder 4 aufgeführten Lebensmitteln be-
Obsterzeugni,sse vom 9. Mai 1935 (Mirnisterial- stimmt sind, nicht in Packungen oder Behältnissen
blatt für die Preuß1ische innere Verwaltung abgibt oder wer auf diesen Packungen oder Behält-
s. 671), nissen entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 nicht
7. der 2. Absatz des Runderlasses des Reichs- die erforderlichen Angaben in der vor,geschriebe-
ministers des Innern betr. die Gelbfärbung der nen Weise macht, wird nach § 12 des Lebensmittel-
Margarine vom 3. Februar 1941 (Reichs-Ge- gesetzes bestraft.
sundheitsblatt S. 244),
8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern § 12
über sterilisierte Faßgurken vom 4. März 1941 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen leitungsgesetzes vom 4. Janua.r 1952 (Bundesgesetz-
Ministeriums des Innern S. 424), blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
zur Änderung und Er,gänzung des Lebensmittel- am 1. Mai 1960 in Kraft. Eine Verpflichtung zur
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser
S. 950) auch im Land Berlin. Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht
nicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember
§ 13
1960 in den Verkehr gebracht werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7
Abs. 2 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 7 Abs. 2 tritt (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1961 außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e man n
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959 '139
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
In einem Kilogramm der Vermischung dürfen höchstens enthalten sein:
150 Gramm Natriumsulfat oder 350 Gramm Glyzerin,
sowie außerdem
20 Gramm Na,triumkarbonat oder Kaliumkarbonat
oder
20 Gramm Orthophosphat oder Pyrophosphat des Natriums oder Kaliums
oder, wenn kein Natriumsulfat in der Vermischung enthalten ist,
20 Gramm Kalziumchlorid.
Anlage 2
(zu § 2)
Höchstmen!'[en an Konservierungsstoffen
Lebensmittel (in Gramm)
Kenn-Nummer 1 2 3 4
1. Fischmarinaden, Bratfischwaren,
Kochfischwaren, Muschelerzeugnis-
se einschließlich ihrer Aufgüsse
und Tunken ................... . 2,0 1,5 1,0
2. Fischpasten mit weniger als 10
vom Hundert Kochsalz ......... . 2,0 1,2
3. Salzheringserzeugnisse, Salzfische
in 01 .......................... . 2,0 2,5 1,2
4. Fischwaren aus Rogen ......... . 2,0 2,5 0,8
5. Anchosen einschließlich ihrer Auf-
güsse und Tunken ............. . 2,5 4,0 2,0
6. Krebszubereitungen, nicht sterili-
siert, mit Ausnahme von Pulver
für Krebssuppen ............... . 2,5 4,0 1,5
7. Gamelen-(Krabben-)erzeugnisse,
nicht sterilisiert ................ . 2;5 4,0 2,0
8. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Ei-
gelb ........................... . 10,0 10,0
9. Mayonnaise ...............•.... 2,5 2,5 1,2
10. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat .. 1,5 1,5 0,6
11. Eßbare gelatinehaltige Uberzugs-
massen für Fleischerzeugnisse ... 2,0 2,0 1,2
12. Margarine mit einem Wassergehalt
von mehr als 15 vom Hundert . . . 1,2
13. Obstpülpen, Obstmark und Früchte
zur Weiterverarbeitung in der Süß-
waren- und Getränkewirtschaft ... 1,0 4,0
14. Obstmuttersäfte, auch konzentriert
bis zum spezifischen Gewicht von
1,33, jedoch nicht Obstdicksäfte .. 1,0 1,0 4,0
15. Ansätze und Grundstoffe für
Fruchtsaftgetränke, Limonaden,
Brausen, künstliche Heiß- und Kalt-
getränke ...................... . 1,0 1,0 4,0
16. Gekochtes Obst einschließlich Rha-
barber und Kürbis in nicht luft-
dicht verschlossenen Behältnissen 1,2 1,5
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Höchstmengen an Konservierungsstoffen
Lcbcnsmillcl (in Gramm)
Kenn-Nummer 2 3 4
17. Scrnerkonserven aller Art (Gurken-
konserven und Gemüse in Essig
sowie milchsauer vergorene Gur--
kcn), cwsgenommen Sauerkraut .. 1,5 2,0
18. Zwiebeln und geriebener Meerret-
tich ........................... . 2,0 2,5 1,5 4,0
1!). c_:;eriebeiw Schale von Zitrusfrüch-
ten ............................ . 1,2 1,5
20. Cewürz- und Sdlatsoßen ....... . 2,5 2,5 1,5
21. Marzipan und marzipanähnliche Er-
zeugnisse aus anderen Olsamen als
Mandeln; Makronen und Makro-
nenersatzmassen; mit Zusätzen von
Milch, Frucht- und anderen Stoffen
versehene wasser- oder fetthaltige
Massen für Zucker-, Schokoladen-
und Dauerbackwaren und für Back-
waren anderer Art ............. . 1,5 1,5 1,5
22. Labpräparate .................. . 12,0 12,0 10,0
23. Trennemulsionen 1,5 1,5 1,0
24. Wasserhaltige Aromen mit einem
Alkoholgehalt unter 12 vom Hun-
dert ........................... . 1,0 1,5 1,5
25. Speisesenf ..................... . 1,0 1,5 1,5
26. Mmrnelaclen, Konfitüren, Obst-
gelee und ähnliche Erzeugnisse,
jedoch nur zur Oberflächenbehand-
lung der abgefüllten Erzeugnisse o,I 0,1 0,1
27. Back- und Zwieback-Creme, jedoch
nur zur Oberflächenbehandlung 0,1 0,1 0,1
Den in Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 19, 20, 24 und 25 aufgeführten Lebens-
mitteln dürfen zusätzlich 0,3 Gramm Ameisensäure oder deren Natrium-,
Kc1lium- und Kalziumverbindungen, den in Nummer 4, 5 und 17 aufgeführten
Lebensmitteln 1 Gramm Ameisensäure oder deren Natrium-, Kalium- und
KaJziumvcrbindungen zugesetzt werden.
Die angegebenen Höchstmengen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten frem-
den Stollen gelten für ein Kilogramm der in Nummer 1 bis 25 bezeichneten
Lebensmittel; die angegebenen Höchstmengen für die in Nummer 26 und 27
bezeichneten Lebensmittel gelten für ein Quadratdezimeter der mit diesen
Stoffen behandelten Oberfläche dieser Lebensmittel. Die Höchstmenge ist
bL!rechnet für die Stoffe der
Kenn-Nummer 1 als Sorbinsäure,
Kenn-Nummer 2 als Benzoesäure,
Kenn-Nummer 3 als para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester,
Kenn-Nummer 4 als Ameisensäure.
Fehlt eine Mengenangabe für einen dieser Stoffe, so ist er nicht zugelassen.
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. De zembeir 1959 1 741
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 3)
Aushang oder Vermerk auf der Speisenkarte
Zugela,ssene Stoffe nach § 1 Abs. 1
der Konservierungsstoff-Verordnu'ng vom 19. Dezember 1959
Kenn-Nummer Bez,eichnung
Nr. 1 ,,Sorbinsäure"
Nr. 2 ,,Benzoesäure,"
Nr. 3 ,,PHB-Ester"
Nr. 4 ,,Ameisensäure"
Anlage 4
(zu § 8)
Zulctssige Höchstmengen an den in § 1
Abs. 1 aufgeführten Stoffen auf ein
Kilogramm des Lebensmittels bei Ver-
wendung von Hexamethylentetrarnin
Konservierungsstoffe (in Gramm)
Lebensmittel Hexa- Bezeichnung
methylen-
tetramin Sorbinsäure I Benzoesäure I PHB-Ester
1. Fischmarinaden, Brat-
fischwaren, Kochfisch-
waren, Muschelerzeug-
nisse eins.chließlich
ihrer Aufgüsse und
Tunken ............ . 0,25 1,0 1,0 1,0
2. Salzheiri1ngserzeu,g-
niss,e, Salzfische in 01 0,35 1,0 2,0 0,9
3. Fischwaren aus Rogen 0,5 1,0 2,0 0,9
4. Anchosen einschließlich
ihrer Aufgüsse und
Tunken, Krebszuberei-
tun~Jen, nicht stierili-
srLert, mit Ausn,ahme
von Pulver für Krebs-
suppen ............. . 0,5 1,0 3,0 1,6
5. Gamelen-(Krabben-)
erzeugnisse, nicht ste-
1rilisiert ............. . 1,0 1,0 3,0 1,6
Den in Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Lebensmitteln dürfen zusätzlich
0,3 Gramm Ameisensäure oder deren Natrium-, Kalium- und Kalziumverbin-
dungen, den in Nummer 3 und 4 aufgeführten Lebensmitteln 1 Gramm
Ameisensäure oder deren Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen zu-
gesetzt werden.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln
(All.gemeine Fremdstoff-Verordnung').
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern ve:rordnet auf 5. Glyzerin;
Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes vom
6. Blattgo1d und Blattsilber;
17. Januar 1936 (Reichs,gesctzbl. I S. 17), zuletzt
~Jeändert durch das Gesetz zur Anderung und Er- 7. Obstpektine, Pektinsäure, Al,ginsäure so-
gänzung des U:hensmittelgesetzcs vom 21. Dezem- wie deren Natrium- und Kalziumverbin-
ber 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung dungen;
mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund Carrageen-Schleim, Ag,ar-Agar, Traganth,
des Artike'ls 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung Gummi arabicum;
und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes gemein- Johannis brotkernmehl.
sarn mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 a (2) Mit den nachstehenden Be,schränkungen wer-
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens- den zugelassen:
mittelgesetzes im Einvornehmen mit den Bundes- 1. Wasserglas oder wässrige Aufschlämmun-
ministern für Erntihrung, Landwirtschaft und For- gen von gelöschtem Ka1k zur Herstellung
sten und für Wirtschaft mit Zustimmung des von e,ingele,gten Eiern;
Bundesrates:
2. Bienenwachs und Spermöl als Trennmittel
bei Backwaren und Süßwaren;
§ 1
3. Ammoniumverbindungen der Kohlen,;,
(1) Die in § 2 aufgeführtem fremden Stoffe werden säure und der Carbaminsäure (Hirsch-
nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung hornsalz) als Backtriebmittel für trockenes
als Zusatz bei der Herstellung und Zubereitung von Flachgebäck;
Lebensmitteln zugelassen. Sie müssen, soweit sie
im Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, dessen 4. wässrige Natronlauge mit nicht mehr als
Reinhe:itsanf ordcrungen genügen. 4 vom Hundert Natr,iumhydroxyd zum
Tauchen oder Sieden der geformten Teig-
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten stücke beii de,r Herstellung von Laugen-
nicht für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Essenzen gebäck;
und Aromen, Tabak und Tabakerzeugnisse, Kau- 5. Kalziumhydroxyd als Zusatz bei Eicuus-
gummi sowie für die Aufbereitung von Trinkwas- tauschstoffen auf Milcheiweißbasis in
ser; unbeschadet des § 4 ge,Hen sie auch nicht für einer solchen Menge, daß der PH• Wert
Milch und Milcherzeugnisse. des ferbgen Erzeugnisses, gemessen bei
zehnfacher Verdünnung mit destilliertem
§ 2 Wasser, 12 nicht überstei,gt;
(1) Allgemein werden zugelassen: 6. Kalziumhydroxyd zur Einstellung der
Härte von Trinkwasser, das für die Her-
1. LezLlhine, deren Peroxydzahl den Wert 10
stellung von Bieir und Ma1zextrakt be-
nicht übersteigt;
stimmt ist;
2. Verbindungen der Vitamine C und E
mit Essigsäure und mi,t den höheren un- 7. kolloide Kie,selsäure und ihre Kalzium-
verzweigten Fettsäuren der Kohlenstoff. verbindungen als Zusatz zu Kochsalz bis
zahlen C14, Cm und Cis; zu 10 Gramm auf ein Kilogramm zur Er-
haltung der Streufähigkeit;
3. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindun-
gen der Essigsäure, der Milchsäure, der 8. Stearinsäure, Kalziumste.arat und Ma,gne-
Weinsäure und der Zitronensäure; siumstearat als Trennmittel bei Süßwaren-
komprimaten bis zu 5 Gramm auf ein
4. Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magne- Kilogramm sowie als Trennmittel für
siumverbindungen der Kohlensäure; Backtriebmittel bis zu 0,5 Gramm auf ein
Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindun- Kilogramm; Magnesiumoxyd als Trenn-
gen der Ortho- und Pyrophosphorsäure; mittel für Waffelblätter bis zu 5 Gramm
Kalium- und Kalziumverbindungen der auf ein Kilogramm;
Salzsäure; 9. Ortho-Phosphorsäure zur Herstellung von
neutrale Natrium- und Kalziumverbindun- koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken bis
gen der Schwefelsäure; zu 0,7 Gramm auf ein Kilogramm;
Ne 52 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 22. De,zember 1959 743
10. der frisch entwickelte Rauch aus natur- sierter Sahne bis zu 0,5 Gramm, bei konden-
belassencn Hölzern und Zweigen, Heide- sierter Milch mit mindestens 10 vom Hundert
kraut und Nadclholzsamenständen, auch Fett bis zu 0,8 Gramm, Natriumbikarbonat,
unter Mitverwendung von GewürZEm, zum Dinatriumphosphat und Trinatriumzitrat ins-
Rällchcrn von Lebensmitteln, ausgenom- gesamt auf einen Liter Milch zugelas1sen.
men von Wasser, wässrigen Lösungen, (2) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Le-
Speiseölen und anderen Flüssigkeiten; bensmi tte1l,gesetzes besteht nicht die Verpflich-
11. Salpeter (Natrium- und Kalillmnitrat) für tung, den Gehalt an den nach Absatz 1
die Herstellung von geräuchertem Lachs zugel,assenen fremden Stoffen kenntlich zu
und von Anchosen aus Heringen oder machen.
Sprotten; der Gehalt an Salpeter und der (3) Die Bezeich:rmngsverbote des § 4 e Nr. 3
Gehalt an dem durch seine Anwendung des Lebensmittel,gesetzes finden auf den Ge-
,gebildeten Nitrit, berechnet als NaN02, halt an den nach Absatz 1 zugelassenen frem-
darf in einem Kilogramm der Fertig- den Stoffen insoweit keine Anwendung, als
erzeugnisse insgesamt 200 Milligramm si,e zutreffende Bezeichnungen wie ,di1ätetisch
nicht übersteigen; wmtvoll', ,gesundheitlich verträglich' oder
,:für Kinde:r und Schonunigshedürftlige unbe-
12. Silberchlorid, Natriumsilberchlorid-Kom-
denklich' darste.llen."
plex und Silbersulfat bis zu einer Menge
von 1,0 Milligramm im Liter, berechnet (2) Die Käseverordnung vom· 2. Juni 1951 (Bun-
als Silber, für die Herstellung von Ta.fel- desanzeiiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951), zuletzt
wässern und von Trinkwasser, das zur geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Ände-
Zubereitung von alkoholfreien Erfri- rung und Er,gänzung de:s Le-bensmittelgesetzes vom
schungsgetränken bestimmt ist; 21. Dez,ember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), wird
wie folgt geänderrt:
13. arsenfreier Seheillack, Sandarakha.rz, Ben- 1. Hinter § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b
zoeharz und Mastix zum Uberziehen von eingefügt:
Zuckerwaren.
,,§ 1 a
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten fremden Stoffe Als Zusatz zur Milch für die HersteLlung
werden unvermischt oder vermischt mit Lebens- von Schnittkäs,e wird Kalziumchlorid bis
mitteln, die zur Herstellung der in Absatz 2 aufge- zu 0,2 Gramm zugelassen.
führten Lebensmittel bestimmt sind, zugelassen.
§ 1b
Abwe:ichend von § 5 a Abs. 2 des Lehens-
§ 3 mi ttelgesetzes besteht nicht die Verpflich-
tung, den Gehalt an dem nach dieser Ver-
(1) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-
ordnung zugelassenen fremden Stoff kennt-
ge,setzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt 11
lich zu machen.
an den nach § 2 zugelassenen fremden Stoffen
kenntlich zu machen. 2. In § 26 der Käseverordnung wird hinter
,,§§" einige.fügt: ,,la,".
(2) Die Beze,ichnungsverbote ders § 4 e Nr. 3 des
Lebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an den § 5
nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 zuge-
lassenen fremden Stoffen insoweit keine Anwen- Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,
dung, als si,e zutreffende Bezeichnungen wie „diäte- soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,
tisch we,rtvoll", ,,gesundheitliich verträglich" ode,r am 23. Dezember 1959 außer Kraft:
,,für Kinder und Schonurngsbedürfüge unbedenklich" 1. Der Runderlaß des Reichsministern des Innern
darstellen. über die Verwendung von Paraffinöl im
Lebensmittelgewerbe vorn. 13. September 1938
(3) Die Be:zeichmmg1sverbote des § 4 e Nr. 3 des (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen
Lebensmittelgesetzes finden keine Anwendung auf Ministeriums des Innern S. 1571),
den Gehalt an dem nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 zugelasse-
nen fremden Stoff. 2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
übe:r di,e Verwendung von Talkum als Trenn-
§ 4
mittel für Backwaren vom 8. Juni 1942 (Mini-
(1) Hinter § 9 der Ersten Verordnung zur Aus- steri,alblatt des Reichs- und Preußischen Mini-
führung des Milchgesetzers vom 15. Mai 1931. steriums des Innern S. 1299),
(Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch di,e 3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
Achte Verordnung zur Ausführung des Milch- über die Verwendung von Holz1streumehl als
gesetzeis vom 23. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I Trennmittel bei der Herstellung von Back-
S. 101), wird fol,gender § 9 a eingefügt: waren vom 29. Juli 1942 (Ministerialblatt des
,,§ 9a Reichs- und Preußischen Ministeriums des
(1) Abweichend von § 9 Nr. 5 werden als Innern S. 1616),
Zus,atz bei der Herstellung von kondensierter 4. der Runderlaß des Rekhsministers des Innern
Milch, kondensierter Magermilch und sterili- über Herstellung von Limonaden und Kunst-
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
limonaden vom 27. Okt.ober 1944 (Ministerial- § 7
blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums
Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den
des Innern S. l 068),
Zusatz von Stoffen zu bestimmten Lebensmitteln
5. der Runde rlaß des Reichsministers des Innern verbieten oder einschränken oder hierfür eine
über das Katadyn- und Cumasina-Verfahren Kenn tlichmachung fordern.
vom 13. März 1940 (Ministerialblatt des Reichs-
und Preußisdien M.inisteriums des Innern
s. 537). § 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 6 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmitteln, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer Gesetzes zur .Änderung und Ergänzung des Lebens-
in § 4 a Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelgesetzes be- mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
zeichneten Weise in Verkehr gebracht zu werden, gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
fremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7 bis 9,
11 und 12 genannten Höchst.mengen hinaus oder
§ 9
unter Verstoß ge,gen die in § 1 Abs. 1 festgesetzten
Reinheitsanforderungen zusetzt, wird nach § 11 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes Kraft. § 2 Abs. 2 Nr. 9, 11 und 12 sowie § 4 treten
bestraft. am 23. Dezember 1960 außer Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö de r
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m an n
Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe
als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln
(Diät-Fremdstoff-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 geführten fremden Stoffe, sofern sie dazu bestimmt
und 3 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 sind, einen besonderen diätetischen Zweck zu er-
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das füllen, als Zusatz bei der Herstellung und Zuberei-
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens- tung diätetischer Lebensmittel zuge,Lassen.
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
(2) Für diätetische Lebensmittel werden vor-
setzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und behaltlich der Absätze 4, 5 und 7 auch in Ver-
mischung untereinander zugelassen:
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 1. Phosphatide;
2. Ka.lziumverbindungen der Apfolsäure, Glu-
§ 1 konsäure, Glukuronsäure, Glyzerinphos-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für phorsäure, der unverzweigten Fettsäuren
diätetische Lebensmittel. Si,e geUen nicht für Milch, der Kohlenstoffzahlen C 141 C 16 und C 18 so-
Honig und Kaugummi. wie der als Bestandteile von verdaulichem
Eiweiß auch natürlich vorkommenden Ami-
§ 2 nosäuren;
(1) Nach Maßigabe der Vorschriften dieser Ver- 3. Natrium- und Kaliumverbindunrgen der
ordnung werden die in den Absätzen 2 bis 7 auf- Adipinsäure, Apfelsäure, Glukonsäure,
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959 145
Glukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure so- Die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten fremden
wie der als Bestandteile von verdaulichem Stoffe sind mit folgenden Ausnahmen auch in Ver-
Eiweiß auch natürlich vorkommenden mischung untereinander und mit den in Absatz 2
Aminosäuren; aufgeführten fremden Stoffen zugelassen:
4. Magnesiumverbindungen der Apfelsäure, a) Die Stoffe sind nicht in Vermischung mit
Essigsäure, Glukonsäure, Glukuronsäure, Natriumverbindungen zugelassen;
Glyzerinphosphorsäure, Milchsäure, Ortho- b) die Magnesiumve11bindungen sind nur
und Pyrophosphorsäure, Salzsäure, Schwe- zugelassen in Vermischung mit den in
felsäure, Weinsäur,e, Zitronensäure und der diesem Absatz aufgeführten Verbindun-
als Bestandteile von verdaulichem Eiweiß gen des Kaliums oder Kalziums und
auch natürlich vorkommenden Amino- nur in einem solchen Mischungsverhält-
säuren; nis, daß der Gehalt an Magnesiumver-
der Gehalt eines diätetischen Lebens- bindungen, berechnet als Magnesium,
mittels an Magnesiumverbindungen, be- nicht mehr als 20 Vomhundertteile des
rechnet a1s Magnesium, darf einschliießlich Gesamt-Kationengehaltes beträgt;
seines natürlichen Gehaltes nicht mehr c) die Verbindungen des Cholins sind nur
als 20 Vomhundertteile des Gehaltes an zugelassen· in Vermischung mit anderen
Natrium-, Kalium- und Kalziumverbin- in diesem Absatz aufgeführten Stoffen
dungen, berechnet als Natrium, Kalium und nur in einem solchen Mischungs-
und Kalzium, betragen; verhältnis, daß der Gehalt an Cholin
5. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitro- nicht mehr als 3 Vomhundertteile des
nensäure, Glukonsäure, Glukuronsäure, Gesamtgehaltes an den übrigen frem-
Glyzerinphosphorsäure, der als Bestand- den Stoffen beträgt.
teile von verdaulichem Eiweiß auch natür-
lich vorkommenden Aminosäuren, ferner (5) Als Zusatz zu diätetischen Fleischerzeugnissen,
Bisen(III)-pyrophosphat mit Ammonium- mit Ausnahme der in Absatz 6 aufgeführten Erzeug-
zitrat (Ferrum pyrophosphoricum cum nisse, werden nur zugelassen:
Amrnoillio citrico), Eisen(II)-phosphat (Fer- 1. Die in Absatz 4 zugelassenen fremden Stoffe
rum phosphoricum oxydulatum), Eisen(II)- unter den für sie in Satz 2 angegebenen
sulfat und Eirs,ensaccharat; Beschränkungen als Kochsalzersatz,
der Gehalt eines diätetischen Lebens- 2. die Verbindungen des Kaliums und Kalzi~
mittels an Eisenverbindungen, berechnet ums mit Milchsäure, Weinsäure, Zitronen-
als Eisen, darf einschließlich seines natür- säure, Kohlensäure und Salzsäure als Koch-
lichen Gehaltes in der Tagesmenge (Ab- salzersatz,
satz 8) nicht mehr als 20 MiUigram:m auch in Vermischung untereinander.
betragen.
(3) Als Zusatz zu Kochsalz zur Herstellung von (6) Als Zusatz zu diätetischen Fleisch- und Ge-
jodiertem Speisesalz werden Natrium-, Kalium- und müse-Mischgerichten, die in luftdicht verschlossenen
Kalziumjodid auch in Vermischung unterednander Behältnissen abgefüllt und für Kleinkinder bestimmt
zugelas~en; sind, werden die in Absatz 2 und 5 aufgeführten
fremden Stoffe audi in Vermischung untereinander
der Gehalt des jodierten Speisesalzes an den allgemein zugelassen.
angegebenen Stoffen, berechnet als Kalium-
jodid, darf einschließlich seines natürlichen (7) Als Zusatz zu diätetischen Milcherzeugnissen
Gehaltes nicht mehr als 5 Milligramm in werden nur zugelassen:
einem Kilogramm betragen. 1. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten
{4) Als Kochsalzersatz für die Herstellung und fremden Stoffe;
Zubereitung von diätetischen, insbesondere natrium- 2. die Natrium-, Kalium- und Kalziumverbin-
armen Lebensmitteln werden vorbehaltlich des Ab- dungen der Milchsäure und der Zitronen-
satzes 5 zugelassen: säure.
1. Die Verbindungen des Kaliums, Kalziums (8) Tagesmenge im Sinne dieser Verordnung ist
und Magnesiums mit Adipinsäure, Bern- die Menge des diätetischen Lebensmittels, die von
steinsäur,e, Fumarsäure und den als Be- demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr
standteile von verdaulichem Eiiweiß auch bringt, für den Verzehr je Tag bestimmt ist.
natürlich vorkommenden Aminosäuren,
2. Kaliumsulfat,
3. die Verbindungen des Magnesiums mit § 3
Milchsäure, Weinsäure, Zitronensäure und (1) Wer diätetische Lebensmittel, denen in § 2
Salzsäure, Abs. 2 aufgeführte fremde Stoffe zugesetzt sind,
4. die Verbindungen des Cholins mit Salz- oder jodiertes Speisesalz nach § 2 Abs. 3 gewerbs-
säure, Kohlensäure, Essigsäure, Milchsäure, mäßig in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an den
Weinsäure und Zitronensäure, fremden Stoffen durch Angabe der chemischen Be-
5. die Hydrochloride der als Bestandteile von zeichnung und der Menge dieser Stoffe nach näherer
natürlichem Eiweiß auch natürlich vorkom- Bestimmung der Absätze 3 und 4 kenntlich zu
menden Aminosäuren. machen.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im oder, soweit Spe isenkarten nicht ausgele1gt
1
Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn diä- sind, auf den Preisverzeichnissen.
tetische Lebensmittel für Mitglieder von Genossen- (2) Werden diätetische Speisen oder Getränke in
schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Ein- anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 bez..eichneten Fäl-
richtungen zur Gemeinscba [lsverpüe,gun,g abgegeben
len gewerbsmäßig abgegBben, so genügt als Kennt-
werden.
lichmachung ein Aushang oder eine schriftliche Er-
(3) Die Menge der in § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführ- klärung gegenüber dem Verbraucher. Das ,gleiche
ten fremden Stoffe ist anzugeben gilt für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
1. bei den frem(hm Stoffen nach § 2 Abs. 2 gung, in denen Speisenkarten oder Preisverzeich-
Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 durch die Angabe nisse nicht auslie,gen. Gegenüber Verbrauchern, die
des Gehaltes an den einzelnen fremden in eine Anstalt aufgenommen sind, in der di,e Ver-
Stoffen in 100 Gramm des diäteti:schen Le- pflegung ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt
bensmittels, ausgedrückt in Gramm, bei die Kenntlichmachung in einer dem verantwort-
einem Gehalt unter 0, 1 Gramm in Milli- lichen Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugäng-
gramm, lichen Aufzeichnung.
2. bei den fremden Stoffen nach § 2 Abs. 2 § 5
Nr. 5 durch die Angabe der Tagesmenge Wer vorsätzlich oder fahrlässig
des diätetischen Lebensmittels (§ 2 Abs. 8),
sowie der l\,fonge an den einzelnen fremden 1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt
Stoffen, die in der Tagesmenge entha1ten sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 2
sind, in Milli,gramm. be,zeichneten Weise in den Verkehr gebracht
zu werden, fremde Stoffe über die in § 2
(4) Abweiichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmit- Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 und 6 in Verbindung
telgesetzes bedarf es in den Fällen des § 2 Abs. 4 mit Abs. 2 Nr. 4 und 5 festgesetzten Höchst-
und 5 sowie in den nicht durch Absatz 1 geregelten mengen hinaus zusetzt oder
Fällen des § 2 Abs. 6 ke iner Kenntlichmachung.
1
2. entge,g,en § 3 Abs. 1 und 3 und § 4 diätetische
Lebensmittel, die er gewerbsmäßig oder in
einer in § 3 Abs. 2 bezeichneten W eise in den ·
1
§ 4
Verkehr bringt, nicht oder nicht in der vorge-
(1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar schriebenen Weise kenntlich macht,
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen:
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-
1. Bei diätetischen LebensmitteLri, die in Pak- bensmittelgesetzes bestraft.
kungen, Behältnissen oder Umhüllungen
mit Inhaltsangabe in den Verkehr gebracht § 6
werden, auf den Packungen, Behältnissen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
oder Umhüllungen in Verbindung mit der
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Angabe deir Art des Inhaltes oder des be-
,gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artike,I 8 des
sonderen diätetischen Zwecks,
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
2. bei diätetischen Lebensmitteln, die in Um- mitt~lgesetzes vom 21. Dezembe,r 1958 (Bundesge-
hüllungen ohne Inhaltsangabe odm lose setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
in den Verkehr gebracht werden, auf den
Umhüllungen, auf den Preisschildern oder § 7
auf besonderen Schildern, die auf oder
neben der Ware für den Verbraucher deut- (1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959
lich sichtbar anzubringen oder aufzustellen in Kr-aft. Eine Verpflichtung zur Kenntilichmachung
sind, de,s Gehaltes an den nach dieser Verordnurng zu-
gel,as:senen fremden Stoffen besteht nicht bei diät,eti-
3. bei der Abgabe von diätetischen Speisen
schen Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember 1960
oder Getränken zum Verzehr in Gaststät-
in den Verkehr gebracht werden.
ten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung, vorbehaltlich der Bestimmun- (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1961
gen des Absatzes 2, auf den Speisenkarten außer Kraft.
Bonn, den 19. Dez,ember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 52 - Tag der Ausgiahe: Bonn, den 22. Dezember 1959 747
Verordnung über Essenzen und Grundstoffe
(Essenzen-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern verordnet auf und Zubmeitung von Lebensmitteln nur verwendet
Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittel- werden als Zusatz
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I 1. zu den in der Anlage 4 aufgeführten Le-
S. 17), zuletzt geändert durch da,s Gesetz zur .Ände- bensmitteln,
rung und ßrgänzung des Lcbensmittelgesetze,s vom
2. zu Lebensmitteln, soweit S!ie zur Herstel-
21. Dezember 1958 (Bundes,gcsctzbl. I S. 950), in Ver- lung oder Zubereitung in der Anla,ge 4 auf-
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und g,eführte,r Lebensmittel einschliießlich der
auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Grundstoffe bestimmt sind.
Änderung und Ergänzung des LebensmitteLgesetzes
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, (3) Von den in Absatz 2 bezeichneten Essenzen
Landwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des dürfen als Zusatz zu Schokolade und Lebensmitteln,
die zur Herstellung von Schokolade bestimmt sind,
§ 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-
nur Essenzen verwendet werden, die keinen ande-
mittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und For- ren fremden Stoff als Äthylvanillin enthalten. Es-
sten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun- senzen, die Ammoniumchlorid enthalten, dürfen nur
desrates: zur Herstellung von Lakritzwaren verwendet wer-
den. Der Gehalt an Ammoniumchlorid im fertigen
§ Erzeugnis darf 2 vom Hundert nicht überschreiten.
(1) Essenzen (Aromen) im Sinne dieser Verord- Ess,enzen mit einem Gehalit an in der Anlage 3 Nr. 5
nung sind konzentrierte Zubereitungen von Ge- bis 7 aufgeführten fremden Stoffen dürfen nur als
ruchsstoffen oder Gcschmackssloffen, die ausschfü~ß- Zusatz bei der Herstellung von Zigarren, Zi,garetten
lich dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen beson- oder Rauchtabak verwendet werden.
deren Geruch oder Geschmack, ausgenommen einen
lediglich süßen, sauren oder salzigen Geschmack, zu § 4
verleihen. (1) Essenz,en und Grundstoffe, die in der Anlage 2
(2) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind aufgeführte fremde Stoffe enthalten, sowi,e Lebens~
nicht zum unmittelbaren Genuß bestimmte Zuberei- mittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 müssen durch die An-
tungen von Lebensmitteln, denen Essenzen zuge- gabe „mit Aromastoff" kenntlich gemacht werden.
setzt sind und die dazu bestimmt sind, zu Getränken Dieser Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Essen-
weiterverarbeitet zu werden. zen oder Grundstoffen, denen Äthylvanillin zuge-
(3) Essenzen und Grundstoffe im Sinne dieser setzt ist, wenn ihnen hierdurch nicht der dem Athyl-
Verordnung sind nicht vanillin eiigentümliche Ge,ruch oder Geschmack ver-
1. durch Brennverfahren gewonnene alkoho- liehen wird.
lische Getränke, sowie Weindestillate, (2) Bei Essenzen und Grundstoffen, die keine
2. Punschextrakte, anderen als in der Anlage 3 aufgeführte fremde
3. Erzeugnisse, die den Vorschriften der Ver- Stoffe enthalten, kann von der Kenntlichmachung
ordnung über Fleischbrühwürfel und ähn- des Gehalts an fremden Stoffen abgesehen werden.
liche Erzeugnisse vom 27. Dezembe~ 1940 (3) Auf Essenzen und Grundstoffe, die ke,ine
(Reichsgesetzbl. I S. 1672) unterliegen, anderen als die in Anl,age 3 Nr. 1 bis 4 und 8
4. Extrakte aus Pilzen, Gemüsen und Malz, aufgeführten fremden Stoffe enthalten, finden die
5. Ersatz,gewürze, aus,genommen Auszüge und Bezeichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des Lebens-
Destillate aus Gewürzen oder Ernatzge- mittelgesetzes insoweiit keine Anwendung, als sie
würzen. zutreffende Beze,ichnungen wie „diätetisch wert-
vol,l", ,,ge1suindheiitlich verträglich" oder „für Kinder
§ 2
und Schonungsbedürfti,ge unbedenklich" darstellen.
Zum Schutze der menschlichen Gesundheit ist es
insbesondere verboten, die in der Anlage 1 aufge- § 5
führten Stoffe, Pflanzen oder Pflanzenteile ocle,r
(1) Als „natürlich" dürfen Essenzen und Grund-
deren Zubereitungen zur Herstellung von Ess,enzen
stoffe nur bezeichnet werden, wenn si,e
oder Grundstoffen zu verwenden.
1. ausschließlich aus Stoffen mit einem natür-
lichen Gehalt an Gemchsstoff en oder Ge-
§ 3
schmacksstoffen €ii'nschließlich der natür-
(1) Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten lichen ätherischen Ole, auch in terpen-
fremden Stoffe werden, auch nach Vermischung mit freiem Zustande, durch Mischen, Destil-
Lebensmitteln, zur Herstellung von Essenzen zuge- lieren oder Extrahi,eren her,gestellt sind und
lassen. Die in der Anlage 3 aufgeführten fremden 2. als Lösungsmittel, Trägerstoffe -oder Emul-
Stoffe müssen den dort angegebenen Reinheitsan- gatoren nur Lebensmittel, denen keine
forderungen entsprechen. fremden Stoffe zugesetzt sind, enthalten.
(2) Essenzen, die in der Anlage 2 aufgeführte (2) Durch Mitverwendung von Vanillin wi.rd die
fremde Stoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung Bezeichnung „natürlich" nicht ausgeschlossen, wenn
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
der Essenz oder dem Grundstoff hierdurch nicht der e) diejenigen Getränke, zu deren Herstel-
dem Vani.llin eigentü.mliche Ceruch oder Geschmack lung der Grundstoff vorwiegend be-
verliehen wird. stimmt ist, sowie die Angabe, welche
(3) Essenzen und Grundstoffe dürfen nur als „mit Menge des Grundstoffes zur Herstel-
natürlichen Geruchs- oder Geschmacksstoffen" be- lung dieser Getränke benötigt wird;
zeichnet werden, wenn sie ausschließlich die in 3. bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
Absatz 1 genannten Stoffe und die in der Anlage 3
a) die nach Nr. 1 Buchstabe a erforder-
aufgeführten fremden Stofle enthalten. ·
lichen Angaben;
(4) Essenzen und Grundstoffe, die nicht den Vor-
b) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 er-
aussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 entsprechen,
forderlichen Angaben;
müssen als „künstlich" bezeichnet werden; Bezeich-
nung,en und Anga,ben wie „natürlich, künstlich ver- c) der Inhalt nach deutschem Maß oder
stärkt", ,,naturähnlich" oder „naturnah" dürfen Gewicht zur Zeit der Füllung;
nicht verwendet werden. d) d.i,ejenigen Lebensmittel, zu deren He-r-
stellung das Erzeugnis bestimmt ist.
§ 6
(4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung durch
(1) Essenzen und Grundstoffe sowie Lebensmittel die in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur in Angaben entfällt, wenn sich diese Angaben aus Ge-
Packungen oder Behältnissen in den V-e:rkehr ge- brauchsanweisungen ergeben, die den Packungen
bracht werden. oder Behältnissen bei,gefügt s.ind.
(2) Dem gewerbsmäfögen Inverkehrbringen steht
es gleich, wenn Essenzen und Grundstoffe für Mit- § 7
glieder von Genossenschaften oder ähnlichen Ein-
Als nachgemacht oder verfälscht sind insbeson-
richtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschafts-
dere anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom
verpflegung abgegeben werden.
Verkehr aus,geschloss,en
(3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
1. Fruchtsaftgetränke, Limonaden und Spirituo~
an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher
sen, wenn zu ihrer Herstellung künstliche Es-
Sprache und in deutlich sichtbarnr, leicht lesbarer
senzen (§ 5 Abs. 4) verwendet worden sind,
Schrift a nge,geben sein
und solche Essenzen, die nicht ausschließlich
1. bei Essenzen Trinkbmnntwein als Lösungsmittel enthalten;
a) der Name oder die Firma des Herstel- 2. Essig oder Essigsäure, wenn zu ihrer Aromati-
lers oder desjenigen, der das Erzeugnis sierung künstliche Aromen {§ 5 Abs. 4) ver-
in den Verkehr bringt, sowie der Ort wendet worden sind, und solche Aromen, die
der gewerblichen Hauptniederlassung nicht ausschließlich Essig oder Essigsäure als
des Herstellers; wenn dieser Ort außer- Lösungsmittel enthalten;
halrb des Geltungsber,eiches dies,er Ver- 3. Essenzen, die Rizinusöl enthalten, und mit
ordnung lie,gt, das Erzeugnis jedoch im solchen Essenzen hergestellte Lebensmittel.
Geltungsbereich dieser Verordnung her-
gestellt ist, außerdem der Ort der § 8
Herstellung;
b) die Bezeichnung „Essenz" oder „Aroma" Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf-
außer bei Vanille- und Vanillinzucker, · machung liegt insbesondere vor, wenn neben den
die als solche bezeichnet sind; bei Er- in § 6 vorgeschriebenen Bezeichnungen
zeugnissen, die zur Aromatisierung von 1. Essenzen, bei deren Destillation mit Trink-
Essig bestimmt sind, die Bezeichnung brnnntwein nicht ausschließlich Pflanzen, Pflan-
,,Essig-Aroma"; zenteile oder Pflanzensäft,e verwendet worden
c) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 er- sind, als „Destillat" beze,ichnet werden;
forderlichen Angaben; 2. Essenzen, die nicht nur Auszüge aus Pflanzen,
d) der Inhalt nach deutschem Maß oder Pflanzenteilen oder Pflanzensäften sind, als
Gewicht zur Zeit der Füllung, sofern der ,,Extrakt" oder „Auszug" bezeichnet werden;
Inhalt mehr als 10 Gramm beträgt; 3. Essenzen, von denen mehr als 50 Gramm zur
e) diejeni1gen Lebensmittel, zu deren Her- Aromati,sierung von 100 Kilogramm eines Le-
stellung die Essenz vorwiegend be- bensmittels benötigt werden, als „Aromenkon-
stimmt ist, sowie die Angabe, welche zentrate" bezeichnet werden;
Menge der Essenz zur Herstellung 4. Essenzen, die als Trägerstoff nicht ausschließ-
dieser Lebensmittel benötigt wird; lich Speiseöle enthalten, als „Backöl" bezeich-
2. be,i Grundstoffen net werden.
a) d1ie nach Nr. 1 Buchstabe a erforder- § 9
lichen Angaben; (1) Wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-
b) die Bezeichnung „Grundstoff"; kehr bringt, die unter Verwendung von nach § 4
c) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 er- Abs. 1 kenntlich zu machenden Essenzen oder
forderlichen Angaben; Grundstoffen hergesteUt sind, hat den Gehalt an
d) der Inhalt nach deutschem Maß oder fremden Stoffen durch die Worte „mit künstlichem
Gewicht zur Zeit der Füllung; Aromastoff" kenntlich zu machen.
Nr. 52 - Tag der Ausg,ahe: Bonn, den 22. Dezember 1959 749
(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht 2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen
es gleich, wenn Lcbcnsmitlel für Mitglieder von Ge- Ministers des Innern über die Verwendung
nossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in von Vanillin und Athylvanillin bei der
Einrichtungen zur Germ~inschaftsverpflegung abge- Herstellung von Lebensmitteln vorn 20. Mai
geben werden. 1935 (Ministerialblatt für die innere Ver-
(3) In Verbindung mit der Kcnntlichmachung nach waltung S. 708).
Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich", (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über die
„leicht", ,, unschädlich" oder ähn liehe Angaben nicht äußere Kennz,eichnung von Lebensmitteln (Lebens-
gebraucht werden. mittel-Kennzeichnungsverordnung) vom 8. Mai 1935
(4) Bei Lebensmitteln, die unler Ve,rwendung von (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geändert durch die
Essenzen oder Grundstoffen nach § 4 Abs. 2 herge- Verordnung vorn 16. März 1940 (Reichsgesetzbl. I
stp,llt sind, kann von der K(~nnUichmachung des Ge- S. 517), werden die Worte „sowie Gewürzauszüge"
halts an den in der Anlage 3 aufgeführten fremden gestri.chen.
Stoffen abgesehen werden. Auf so hergestellte
Lebensmittel finden die Bczeichnungsverbote des § 12
§ 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes insoweit keine
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässi.g
Anwendung, als sie zutreffende Bezeichnungen wie
,, diätetisch wertvoll", ,,gesundheitlich verträglich" 1. zur Herstellung von Essenzen oder Grund-
oder „für Kinder und Schonungsbedürftige unbe- stoffen entge,gen § 2 die in der Anlage 1
denklich" darstellen. aufgeführt,en fremden Stoffe, Pflanzen,
Pflanzenterile oder der.en Zubereitung,en ver-
§ 10 wendet,
(1) Die nach § 9 vorgeschriebene Kenntlich- 2. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
rnachung ist deutlich sichtbar und in leicht lesba,r~r mäßig oder in eine,r in § 6 Abs. 2 bezeich-
Schrift vorzunehmen neten We,ise in den Verkehr gebracht zu
1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be- werden, nach dieser Verordmmg zugelas-
hältnissen oder Umhüllungen mit Inhalts•- sene fremde Stoffe der Anla:ge 3 unter Ver-
angabe in den Verkehr gebracht werden, stoß gegen die dort festgesetzten Reinheits-
auf den Packungen, Behältnissen oder Um- anforderungen zusetzt,
hüllungen in Verbindung mit der Angabe 3. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grund-
der Art des Inhalts; stoffe, die dazu bestimmt sind, gewerbs-
2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be- mäßig oder in einer in § 6 Abs. 2 bezeich-
hältnissen oder Umhüllungen ohne Inhalts- neten Weise in den Verkehr gebracht zu
angabe oder lose in den Verkehr gebracht werden, nicht oder nicht in de:r vorge-
werden, auf den Packungen, Behältnissen, schriebenen We ise kenntlich macht,
1
Umhüllungen, den Preisschildern oder a-qf 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Le-
anderen Schildern, die auf oder neben der bensmittel, die er gewerbsmäßig oder in
Ware für den Veiribrauch,er deutlich sicht- einer in § 9 Abs. 2 bezeichneten Weis2 in
bar anzubringen oder aufzusteUen sind; den Verkehr bringt, nicht oder nicht in der
3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn- vorgeschriebenen Weise kenntlich macht
ken zum Verz,ehr in Gaststätten oder Ein- oder
richtungen zur Gemeinschaftsverpfle,gung, 5. Lakritzwaren, die er gewerbsmäfüg oder
vorbehaltlich der Bestimmungen des Ab·. in e,iner in § 9 Abs. 2 bezeichneten Weise
satzes 2, auf den Speisenkarten oder, so·- in den Verkehr bringt, mit einem höheren
weit solche nicht ausgelegt sind, auf den als in § 3 Abs. 3 Satz 3 festgesetzten Ge-
Preisverzeichnissen. halt an Ammoniumchlorid herstellt,
(2) Werden Speisen oder Getränke in anderen wi.rd nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-
als den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen ge- bensmi ttel,gesetzes bestraft.
werbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlich-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
machung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-
Abs. 1 oder 2 Essenzen oder Grundstoffe nicht in
rung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt
Packungen oder Behältnissen abgibt oder auf diesen
für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, br~i
Packungen oder Behältnissen ent,gegein § 6 Abs. 3
denen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht
nicht die erforderlichen Angaben in der vorge-
ausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine An-
schriebenen V✓ eise macht, wird nach § 12 des Le-
stalt aufgenommen sind, in der die Verpflegung
bensmitteLgesetz,es bestraft.
ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt di-e
Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen
Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-
§ 13
zeichnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 11
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(1) Es werden auf,gehoben: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
1. die Berliner Verordnung über Essenzen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
vom 2. Februar 1949 (Verordnungsblatt für mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Groß-Berlin I S. 62) ; gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang: 1959, Teü I
§ 14 Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6 Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht
Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 3 nicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember
tritt am 1. Ma.i 1960 in Kraft. Eine Verpflichtung zur 1960 in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 19. Dez,ember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonn em ann
Anlage 1
(zu § 2)
Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum) Rautenkraut (Herba Rutae)
Nitrobenzol Sassafrasholz (Lignum Sassafras)
Bittersüßstengel (SUpites Dulcamarae) Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis
Poleyminze (Herba Pulegii) dulcis)
Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
Quassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum Quassiae)
Bittermandelöl mit einem Gehalt an fr eier oder gebun-
1
Quillaia,rinde (Seifenrinde, Cortex Quillaiae) dener Blausäure
Rainfarnkraut (Wurmkraut, Herba Tanaceti) Wacholderteer (Oleum Juniperi empyreumaticum)
Anlage 2
(zu§ 3 Abs. 1)
Äthylvanillin Cyclohexanpropionsäureallylester
Undecalacton (Pfirsich-Aldehyd, sog. Aldehyd C14) Heptincarbonsäuremethylester
Methylphenylglycidsäureaethylester (Erdheer-Aldehyd, H ydroxyci tronellal
sog. Aldehyd Crn) Propenylguaethol
Gamma-Nonalacton (Kokos-Aldehyd, sog. Aldehyd Cis) Resorcindimethyläther
Allylcapronat Ammoniumchlorid
Anlage 3
(zu§ 3 Abs. 1)
1. Glyzerin 7. 1,2-Propylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siede-
2. Glyzerinester der Essiqsüure punkt 186°-188° Celsius, n ~o = 1,433 ± 0,0005, An-
3. Kalziumkarbonat teile an reduzierenden Stoffen wie bei Glyzerin, er-
4. Magnesiumlrnrbonat mittelt nach den Vorschriften des Deutschen Arznei-
buches)
5. 1,3-Bu ty l eng lykol (Reinhei tsanforderungen: Siedepunkt
207°-208° Celsius, n Go -= 1,440 ± 0,0005, Bromzahl
0 8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren
nach Klein max. 0,1) Natrium- und Kalziumverbindungen;
6. Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siedepunkt Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth, Gummi ara-
244,5°-~46,7° Celsius, n to =--= 1,447 ± 0,0005, Bromzahl bicum;
nach Klem max. 0, 1) Johannis brotkernmehl
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 2)
1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen 4. Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen
2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße 5. Zuckerwaren, Brausepulver
Soßen und Suppen 6. Füllungen für Schokoladenwaren
3. Kunstspeiseeis 7. Kaugummi
Nr. 52 - Tag der Ams.g,ahe: Bonn, den 22. Dezember 1959 751
Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe
bei der Behandlung von Früchten und Fruchterzeugnissen.
(Fruchtbehandlungsverordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundcsmini1stcr dc,s Innern verordnet auf § 2
Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetze1s vom
De,r Geha.lt an den in § 1 auf,geführten fremden
17. Januar 1936 (Re.ichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-
Stoffen darf folgende Höchstmengen nicht über-
ändert durch du. S Ge.setz zur Anderung und Ergän-
1
schreiten:
zung des LebensmiUclgesetzes vom 21. De1z1ember
1958 (Bundesgesctzbl. I S. 950), in Verbindung mit 1. 0,07 Gramm Diphenyl in eiin.em Küogmmm
Artiikol 129 des Grundgesetzes gemeinsam mit dem Früchte;
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 2. 0,01 Gramm Orthophenylphenol oder seines
Forsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 Nahiumsalzes, bernchnet als Orthophenyl-
und 2, Abs. 2 und 3 des Lebcnsmittelg,esetzes im phenol, in einem K,ilogramm Früchte;
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- 3. 0,14 Gramm der in § 1 Nr. 1 Buchstabe c auf-
rung, LandwirbschiaJt und Forsten und für \!\1irt1schaft geführten fremden Stoffe in einem Küogr,amm
mit Zustimmung des Bunides,mte,s: Früchte;
4. 6,0 Gramm flüssiges Paraffin in einem Kilo-
§ 1
gramm getrockneter Weinbeeren einschließ-
Nach Maß9abe dieser Verordnung werden die lich deren natürilichen Wachses;
folgenden fremden Stoffe zugelassen: 5. 1 Gramm schweflige Säure oder ihre Salze,
1. a) Diphonyl, berechnet als Schwefeldioxyd, in einem Kilo-
b) Orthophenylphenol und sein Natriums,alz, gramm des in § 1 Nr. 3 Buchs,t,ahe a aufge-
führten Trockenobst,es;
c) Bienenwachs, Walrat, Carnaubawachs,
Schellack (Reinheitsanforderung für Schel- 6. 0,3 Gramm schwefüge Säure odeir ihre Salze,
laclc arsenfrei), Cumaron--Inden-Harze, Al- berechnet als Schwefe1dioxyd, in einem Kilo-
kalisalz,e der Olsäur,e, auch in v,ermisch:ung gramm Zitrusmutte,rsäfte;
untereinander, 7. 2,5 Gramm schwerfli,ge Säme oder ihr,e Salze,
als Zus.atz zur Oberfläche der Schale von Zi- be,redmet als Schwefeldioxyd, in eiinem Kilo-
trusfrüchten und zur Verwendung bei der Auf- gramm Obstpülpe oder Obstmark;
bewahrung oder Beförderung von Zitrusfrüch-
8. 0,8 Gramm schweflige Säure odeir ihre Sa,lze,
ten; berechnet als Schwefeldioxyd, in einem Kilo-
2. flüssiiges Pa.raffin (Pa.raffinum peirliquidum und ,grarri.m flüssi,gem Obstpektin ode,r Obstgeher-
Paraffinum subliquidurn) saft;
als Zusatz zur Oberfläche von getrockneten 9. 0,3 Gramm schweflige Säure ode:r ihre Salze,
Weinbeeren, ausgenommen Korinthen; berechnet als Schwefeldioxyd, in einem Kilo-
3. Schwefe1dioxyid, schweflige Säure, Natriumsul- gramm zerkl.eine,rten Zwiebeln oder in Bssig
fit, Natriurnhydrogensulfit, Natrium- und Ka- einigeleigten Z·wi;ebeiln;
liumpyros;ulfit, auch in Vermischung unter- 10. 1,5 Gramm schwefliige Säur,e oder ihre Salze,
einander, berechnet a,ls Schwefeldioxyd, in e,iinem Kilo-
als Zusatz gr,amm zeirkle,inertem Meerrettiich.
a) bei der Herstellung von g,etrockneten § 3
Apfe1n, Aprikosen, Birnen und Pfirs,ichen
(1) Wer Lebensmittel mit einem Gehalt an den
sowie getrockneten Weinbeeiren, ausgenom-
in § 1 aufg'eführten fremden Stoffen ge,werbsmäßig
men Korinthen,
in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an den
b) zu Zitrusmuttersäften, auch zu konzen- fremden Stoffen, soweit in Absatz 3 nichts anderes
trierten Zitrusmuttersäften bis zu einem bestimmt ist, wie folgt kenntlich zu machen:
spezifischen Gewicht von l ,33, jedoch nicht
zu Zitrusdicksäften, 1. Bei Zitrusfrüchten, deren Oberfläche
c) zu Obstpülpe · und Obstmark, die zur Her- a) Diphenyl enthält, durch die Angabe
stellung von Konfitüre, Marmelade, Obst- ,,mit Diphenyl, Schale nicht zum Veir-
11
gelee, Süßwaren oder Füllungen von Süß- zehr geei,gnet ;
wa.ren bestimmt sind, b) Orthophenylphenol oder sein Natrium-
d) zu flüssigem Obstpektin und Obst1gelier- salz enthält, durch die Angabe „mit
saft, die zur Herstellung von Konfitüre, Orthophenylphenol, Schale nicht zum
11
Marmelade, Obstgelee, Süßwaren oder Fül- Verzehr ge1ei1gnet ;
lungen von Süßwaren bestimmt sind, c) in § 1 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführte
e) zu zerkleinertem Meerrettich, zerkleinerten fremde Stoffe enthält, durch die An-
Zwiebeln und in Essig eingeleigten Zwie- gabe „künstlich gewachst, Schale nicht
beln. zum Verzehr geeignet";
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
2. be,i getrockneten Weinbeeren, deren Ober- Packungen, Behältnissen, Umhüllungen,
fläche flüssiges Paraffin zugesetzt ist, auf den Preisschildeirn oder auf besonderen
durch die Angabe „mit Paraffin"; Schildern, die auf oder neben der Ware
3. bei Trockenobst im Sinne von § 1 Nr. 3 für den Verbraucher deutlich sichtbar an-
Buchstabe a, Zitrusmuttersäften, Obstpülpe, zubringen oder aufzustellen sind;
Obstmark, flüssigem Obstpektin, Obst- 3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn-
geliersaft, zerkleinertem Meerrettich, zer- ken zum Verzehr in Gaststätten oder Ein-
kleinerten ZwiebE-3ln und in :Essig eingeleg- richtungen zur Gemeinschaftsverpfle1gung,
ten Zwiebeln, denen Schwefeldioxyd, vorbehaltlich der Bestimmungen des Ab-
schweflige Säure oder deren Salze zuge- s,atzes 3, auf den Speisenkarten oder, so-
setzt worden sind, durch die Angabe weit Speisenkarten nicht ausgelegt sind,
,,geschwefelt". auf den Preisverzeichnissen.
(2) Werden Getränke in Flaschen ohne Kl:ebe-
(2) In Verbindung mit der Kenntlichmachung
etiketten in den Verkehr gebracht, so genügt die
nach Absatz 1 dürfen die Anga.ben „handelsüblich",
„leicht", ,, unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht Kenntlichmachung auf einer Halss,chleHe oder einem
Ringetik,ett.
gebraucht werden.
(3) Werden Speis,en oder Getränke in anderen
(3) Bei Lebensmitteln, die unter Verwendung in
§ 1 aufgeführter Lebensmittel hergeistellt sind, kann als den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen ge-
von der Kenntlichmachung des Gehalts an den in werbsmäßig abgegeben, so genügt zur Kenntlich-
§ 1 aufgeführten fremden Stoffen abgesehen wer-
machung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-
den, wenn rung gegenüber dem Verbraucher. Di;l.s gleiche gi.lt
für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegu1ng,
1. Anteile an den in § 1 bezeichneten Lebens- bei denen Speisenkarten. und Preisverzeichnisse
mitteln, die solche Stoffe enthalten, in nicht ausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in
einem Kilogramm des gesamten Lebens- eine Anstalt aufgenommen sind, in der die Ver-
mittels nicht mehr a,ls 20 Gramm betraigen; pflegung ärztlich überwacht wird, genügt die
2. Saft oder Fruchtfleisch von Zitrusfrüchten, Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen
deren Schale in § 1 Nr. 1 aufgeführte Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-
fremde Stoffe enthält, in den Verkehr zeichnung.
gebracht werden; (4) Werden Zitrusfrüchte, die nach § 3 kenntlich
3. Marmelade, Konfitüre und andere aus zu machen sind, lose in den Verkehr gebracht und
Obstmark und ObstpüJpe hergestellte Er- an Personen abgegeben, die nicht Letztverbraucher
zeugnisse nicht mehr als 60 Milligramm sind, so genügt abwe,ichend von Absatz 1 Nr. 2 eine
schwefHge Säure oder Stoffe, die schwef- schriftliche Erklärung bei Warenabgabe.
li,ge Säure abgeben, berechnet als Schwe-
§ 5
feldioxyd, in einem Kilogramm des En;eug-
nis,ses enthalten. Als nachgemacht oder verfälscht sind insbe,sondere
anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom
Liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von Verkehr ausgeschlossen Lebensmittel, die unter
der Kenntlichmachung nicht vor, so ist der Gehalt Verwendung von Schalen von Zitrusfrüchten her-
an den in § 1 aufgeführten fremden Stoffen durch ,gestellt worden sind, denen Stoffe nach § 1 Nr. 1
die Angabe des verwendeten Lebensmittels unter zugesetzt wurden.
Hinzufügung einer inhaltlich den Angaben nach
Absatz 1 entsprechenden Bezeichnung kenntlich zu § 6
machen. Flüssiges Paraffin, das zur Behandlung der Ober-
(4) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im fläche von getrockneten Weinbeeren bestimmt ist,
Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Le- muß
bensmitteil für Mitglieder von Genossenschaften 1. den Reinheitsanforderungen des Deutschen
oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen
Arzneibuches genügen und
zur Gemeinschaiftsverpflegung abgegeben werden.
2. in dem Maße frei von fluoreszierenden Stof-
fen sein, daß be,i Betrachtung unter de,r Ultra-
§4 violett-Analysenquarzlampe keine Fluoreszenz
(1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar beobachtet wird.
und in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen:
§ 7
1. Bei den in § 1 bezeichneten Lebensmitteln,
die in Packungen, Behältnissen oder Um- Wer vorsätzlich oder fahrlässig
hüllungen mit Inhaltsangabe in den Ver- 1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, ge-
kehr gebracht werden, auf den Packungen, werbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 4 be-
Behältnissen oder Umhüllungen in Verbin- zekhneten Weise in den Verkehr gebracht zu
dung mit der Angabe der Art des Inhalts; werden, fremde Stoffe über die in § 2 festge-
2. bei den in § 1 bezeichneten Lebensmitteln, setzten Höchstmengen hinaus oder unter Ver-
die in Packungen, Behältnissen oder Um- stoß gegen die in § 1 Nr. 1 Buchstabe c oder § 6
hüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in festgesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt
den Verkehr gebracht werden, auf den oder
Nr. 52 - Tag der Ausg,abe: Bonn, den 22. Dez.ember 1959 753
2. entgegen §§ 3 oder 4 Lebensmittel, die er ge- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
werbsmäfüg oder in einer in § 3 Abs. 4 bezeich- mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
neten Weise in den Verkehr bringt, nicht oder setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
macht,
§ 10
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-
bensmittelgesetzes bestraft. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2
Nr. 5 und des § 6 Nr. 2 am 23. Dezember 1959 in
§ 8 Kraft; § 2 Nr. 5 und § 6 Nr. 2 treten am 1. Juli 1960
in Kraft. Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung
Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den
des Gehalts an den nach § 1 Nr. 2 und 3 dieser Ver-
Zusatz von StoHen zu bestimmten Lebensmitteln
ordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht nicht
verbieten oder einschränken oder hierfür eine
bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember 1960
andere Kenntlichmachung oder weitergehende
Kenntlichmachung al,s nach dieser Verordnung for- in den Verkehr gebracht werden. Die in § 1 Nr. 3
dern. zugelassenen fremden Stoffe dürfen mit der Begren-
,zung nach § 2 Nr. 5 bis zum 1. Juli 1960 als Zus.atz
§ 9 ,zur Oberfläche der Schal,e von Walnüssen verwen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten det werden.
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- (2) § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 6
gesetzbl. I S. 1) i,n Verbindung mit Artikel 8 des treten am 1. Januar 1963 außer Kraft.
Bonn, den 19. Dez,ember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sc h r ö der
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr.· Sonnemann
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959; Teil I
Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kaugummi
(Kaugummi-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-
Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs- gegeben wird.
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz § 3
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-
gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I Wer vorsätzlich oder fahrlässig
S. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundes- 1. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbs-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mäßig oder in einer in § 2 Abs. 2 bezeichneten
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates Weise in den Verkehr gebracht zu werden,
verordnet: fremde Stoffe unter Verstoß gegen die in § 1
Abs. 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen
§ 1 zusetzt oder
2. Kaugummi, den er gewerbsmäßig oder in einer
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden
in § 2 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Ver-
die in der Anlage aufgeführten fremden Stoffe, un-
kehr bringt, entgegen § 2 Abs. 1 nicht oder
vermischt oder in Vermischung untereinander, zur
nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
Herstellung von Kaugummi zugelassen.
macht,
(2) Die in der Anlage aufgeführten fremden Stoffe wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des
müssen den dort festgesetzten Reinheitsanforde- Lebensmittelgesetzes bestraft.
rungen entsprechen; Stoffe der Anlage, für die dort
keine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,
müssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf- § 4
geführt sind, den Reinheitsanforderungen des Deut- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
schen Arzneibuches entsprechen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
§ 2 mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in
der Anlage aufgeführten fremden Stoffen durch die § 5
Angabe „Kaumasse mit fremden Stoffen" auf den
Packungen, Behältnissen und Umhüllungen deutlich Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in der
sichtbar und in leicht lesbarer Schrift kenntlich Anlage für die in Nummer 7 aufgeführten fremden
gemacht werden. Wird Kaugummi unverpackt in Stoffe festgesetzten Reinheitsanforderung am 23. De-
den Verkehr gebracht, so ist die Kenntlichmachung zember 1959 in Kraft; die in der Anlag~ für die in
auf besonderen Schildern vorzunehmen, die an oder Nummer 7 aufgeführten fremden Stoffe festgesetzte
neben der Ware für den Verbraucher deutlich sicht- Re.inheitsanforderung tritt am 1.Januar 1961 in Kraft.
bar anzubringen oder aufzustellen sind. Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Ge-
haltes an den nach dieser Verordnung zugelassenen
(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht fremden Stoffen besteht nicht bei Kaugummi, der
es gleich, wenn Kaugummi für Mitglieder von Ge- bis zum 23. Dezember 1960 in den Verkehr gebracht
nossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder wkd.
Bonn, den 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959 755
Anlage
(zu§ 1)
1. Gutta natürlicher Herkunft wie Chicle, Jelutong, Reinhei tsanforderungen
Leche di Caspi, Niger, Soh, Siak, Katiau, Sorwa,
Balata, Malaya, Percha; Zu Nr. 1 bis 5:
2. natürlicher Kautschuk wie Crepe, Latex, Sheets; Die Stoffe dürfen nicht mehr als 0,2 vom
Cumaron-Inden-Harze; Hundert an wasserlöslichen Anteilen enthal-
3.
ten; der durch einstündiges Kneten von
4. Dammarharz, Kolophonium, Myrrhe, Olibanum, 10 Gramm Kaugummibase mit 100 Milliliter
Mastix, Schellack, Benzoeharz, Sandarak und die destilliertem Wasser bei 50° Celsius erhaltene
Glyzerin- und Pentaerythritester der Harzsäuren Auszug muß, unbeschadet eines geringfügigen
des Kolophoniums sowie deren Hydrierungs- Geschmackes nach Essigsäure, geschmacklos
produkte; und geruchlos sein; der PH-Wert darf 5,5 nicht
5. a) Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren der unterschreiten und 7,0 nicht übersteigen; ferner
Kohlenstoffzahlen von C2 bis Cis, müssen die Stoffe der Nr. 5 weichmacherfrei
b) Polyvinyläthyläther mit einem Kondensationsgrad sein.
nicht unter 40, Zu Nr. 3 und 5:
c) Polyvinylisobutyläther mit einem Kondensations- Die Stoffe dürfen insbesondere Bor- oder Fluor-
grad nicht unter 80, verbindungen nicht enthalten.
d) Polyisobutylen,
Zu Nr. 4: Schellack muß arsenfrei sein.
e) Polyäthylen;
6. dick- und dünnflüssiges Paraffin; Zu Nr. 6: Diese Stoffe müssen in dem Maße frei von
fluoreszierenden Stoffen sein, daß bei Betrach-
7. a) Hartparaffin mit einer Erstarrungstemperatur zwi-
tung unter der Ultra violett-Analysen-Quarz-
schen 43° und 98° Celsius,
lampe keine Fluoreszenz beobachtet wird; im
b) Mikrokristalline Wachse mit einer Erstarrungs- übrigen müssen sie den Reinheitsanforderun-
temperatur zwischen 43° und 98° Celsius; gen des Deutschen Arzneibuches genügen.
8. PerubaLsam und Tolubalsam;
Zu Nr. 7: Diese Stoffe dürfen in geschmolzenem Zu-
9. Bienenwachs, Wollfett, Carnaubawachs und stande bei Betrachtung unter der Ultraviolett-
Walrat; Analysen-Quarzlampe keine stärkere Fluores-
10. 1,2-Propylenglykol und daraus hergestellter Adi- zenz zeigen als eine Lösung von Chininsu!fat
7
pinsäureester; (10- ) in n/10 Schwefelsäure; Löslichkeit und
11. Glyzerintriazetat; Reinheit dieser Stoffe müssen im übrigen den
12. Glyzerin; Reinheitsanforderungen des Deutschen Arznei-
13. Aluminiumoxyd; buches genügen.
14. Kieselsäure und deren Aluminium-, Kalzium- und Zu Nr. 10: 1,2-Propylenglykol: Siedepunkt 186° bis 188°
Magnesiumverbindungen; Celsius, n i>° = 1,433 ± 0,0005, Anteile an redu-
15. Kalziumkarbonat, Magnesiumkarbonat. zierenden Stoffen wie bei Glyzerin.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung über die Zulassung färbender fremder Stoffe
(Farbstoff-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister dos Innern verordnet auf (2) Die fremden Stoffe dürfen den in der Anlage 3
Grund des § 5 Nr. 4 des Lebensrnittelgesetz,e,s vom Nr. 4, 5 und 6 aufgeführten Lebensmitteln höchstens
17. Januür 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- in einer Menge zug,es,etzt werden, die ausreicht, um
ändert durch da.s Ges,etz zur Anderung und Er,gän- den Farbton dieser Lebensmittel dem natürlichen
zung des Lcibensmittelgesetze,s vom 21. Dezember Farbton anzunähern; dein übrigen in der Anl,age 3
1958 (Bunde,s,gesetzbl. I S. 950), in Verbindung mit aufgeführten Lebensmitteln dürfien sie nicht in einer
Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund des Meng e zugesetzt we:rden, die gee:ignet i1st, einen
1
Artikels 5 Abs. l des Gesetzes zur Änderung und Farbton zu erzielen, der der aUgemeinen Verkehrs-
Ergänzung de.s LebensmitteLgesetzes gemeinsam mit auffass:urng oder der berechtiigten Verbraucher-
dem BundesminLster für Ernährung, Landwirtschaft erwa,rtung widerspricht.
und Forsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1,
2, 4 und 6, Abs. 2 und 3 des LebensmiUelgesefaes im
Einvernehmen mit den Bundesmini,stern für Ernäh- § 3
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft In der Anlage 3 aufgeführte Lebensmittel, denen
mit Zustimmun,g de s Bundesrateis:
1
unter Beachtung der Vorschriften der §§ 1 und 2
fremde Stoffe zugesetzt worden sind, dürfen zur
Herstellung und Zubernitung anderer Lebensmittel
§ 1 nur verwendet werden, sofern diese Verwendung
der alLgeme,inen Verkehr,sauffassung und der be-
(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die rechtiigten v,erbraucherierwartung entspricht und
in der Anlage 1 aufgeführten fremden Stoffe zu- diese verwendeten Beistandteile
gelassen, und zwar:
1. in oder a:uf dem Lebensmitte,l als besondere
1. Die in der Anlage 1 Liste A aufgeführten Bestandteile e1rkennbar sind oder
fremden Stoffe zum Färben von Lebens-
2. im Lebens:mitte'l keine sichtbare Farbänderung
rni tteln bei der HersteiHung und Zu:berni-
bewirken.
tung;
Satz 1 gilt nicht für die Zwischenprodukt,e gemäß
2. die in der Anlage 1 Liste B aufgeführten
§ 2 Abs. 1 Nr. 2.
fremden Stoffe zum Färben der Uberzüge
von Käse und der Hüllen von Gelbwurst;
§ 4
3. die in der Anlage 1 Liste C aufgeführten
fremden Stoffe zum Stempeln der Ober- (1) Wer Lebensmittel, denen
fläche von Lebensmitteln und von Ver- 1. in der Anlage 1 Liste A aufgeführte fremde
packungsmitteln, wenn der StempelfarbstoM Stoffe,
bei bestimmungsg,emäßem Gebrauch auf Le- 2. Vermischungen nach § 1 Abs. 2 oder
bensmittel übergehen kann, sowie zum
3. Lebensmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit
Färben oder Bemalen der Schale von Eiern.
einem Gehalt an fremden Stoffen der An-
(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten fremden lage 1 Liste A
Stof:fe werden nach Maßgabe dieiser Anla,ge auch in
zugesetzt sind, gewmbsmäßig in den Verkehr
Vermischung innerhalb der jeweiligen Ust,e und mit
den in der Anlage 2 aufgeführten fremden Stoffen bringt, hat den Gehalt an den fremden Stoffen
zugelassen. durch die Angabe „mit Farbstoff" kenntlich zu ma-
chen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes
§ 2 bestimmt ist.
(1) Die in der Anlage 1 Liste A aufgeführten (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im
fremden Stoffe und die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Le-
Vermischungen sind nur zugelassen als Zusatz bensmittel für Mitglieder von Genossenschaften
1. zu den in der Anlage 3 aufgeführten Le- oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen
bensmitteln und zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
2. z1u Lebensmitteiln, soweit diese zur Her- (3) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach
stellung oder Zubereitung der in der Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich",
Anlage :3 aufgeführten Lebensmittel be- „leicht", ,,unschädlich" oder ähnliche Angaben nicht
stimmt sind. gebraucht werden.
Nr. 52 - Tag der Ausg,ahe: Bonn, den 22. Derz,emher 1959 757
(4) Bei LebensmiUeln, die Liste A enthalten, dürfen, sofern sie zum Färben
von Lebensmitteln bestimmt sind, gewerbsmäßig
1. in der in § 3 Nr. 1 bez.eichneten Weise her-
nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben
gestellt oder zubereitet sind, darf sich die
werden.
Kenntlichmachung auf die als besondere Be-
standtoile erkennbaren zugesetzten Lebens- (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen
mittel beschränken, an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher
Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer
2. in der in § 3 Nr. 2 bezeichneten Weis·e her-
Schrift ang·ergeben s ein:
1
gestellt oder zubereitet sind, darif von der
Kenntlichmachung des Gehalts an fremden 1. Der Name oder die Firma des Herstelleris
Stoffen abges·ehen werden. oder desjenigen, der die fremden Stoffe
oder die Vermischungen in den Verkehr
(5) Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung be-
bringt, sowie der Ort der gewerblichen
steht nicht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Hauptniederlassung des Herstellers; wenn
(6) Von den Bezcichnungsverboten des § 4 e Nr. 3 dieser Ort außerhalb des Geltungsbereichs
des Lebensmittelgesetzes werden Lebensmittel aus- dieser Verordnung liegt, die fremden Stoffe
genommen, bei denen in den Fällen des § 1 Abs. 1 oder die Vermischungen jedoch im Gel-
Nr. 2 und 3 lediglich die Uberzüge, Hüllen, Schalen tungsbereich dieser Verordnung hergestellt
oder Oberflächen mit in der Anlage 1 Liste B und C sind, außerdem der Ort der Herstellung;
aufgeführten fremden Stoffen gefärbt, bemalt oder
gestempelt sind. 2. der Verwendungszweck unter Angabe der-
jenigen Lebensmittel der Anlage 3, zu de-
§ 5 ren Färbung die fremden Stoffe bestimmt
(1) Die Kenntlichmachung is,t deutlich sichtbar und
sind, unter Verwendung der Worte „nach
Maßgabe der Farbstoff-Verordnung zu-
in le·icht lesbarer Schrift vorzunehmen:
gelassen".
1. Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-
hältnissen oder Umhüllungen mit Inhalts-
angabe in den Verkehr gebracht werden, § 7
auf den Packungen, Behältnissen oder Um- Die nachstehend bezekhneten Rundedasse treten,
hüllungen in Verbindung mit der Angabe S'Oweiit siie nicht bereits außer Kraft getreten sind,
1
der Art des Inhaltes; am 23. Dezember 1959 außer Kraft:
2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be- 1. Das Rundschmiben des Reichsmini:sters des
hältnissen oder Umhüllungen ohne Inhalts- Innern über die Kupfer.grün:ung von Gemüse
angabe oder lose in den Verkehr gebracht vom 2. Januar 1928 - II 1118 A 27 - (nicht
werden, a'Uf den Packunrgen, Behältnissen, veröffentlicht),
Umhüllungen, auf den PreisscMlderrn oder
auf besonderen Schildern, die auf oder 2. der RunderLaß des Preußischen Ministers für
neben der Ware für den Verbraucher deut- Volks'W'ohlf ahrt, Ministers für Handel und Ge-
ilich sichtbar anzubringen oder aufzustellen werbe und Ministers des Innern betr. Grünung
sind; von Gemüsedauerwaren mittels Kupfersalzen
vom 30. Januar 1928 (Amtsbliatt des Preußischen
3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn- Ministeriums für Volkswohlfahrt S. 185),
ken zum Verzehr in Gaststätten oder Ein-
richtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, 3. der Runderlaß des Preußischen Ministers für
vorbehaltlich der Bestimmungen des Ab- Volkswohlfahrt, Ministers für Handel und
satzes 2, auf den Speisenkarten oder, so- Gewerbe und Ministers des Innern ülber die
weit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, Kupfergrünunig von Gemüse vom 23. März 1928
auf den Preisverzeichnissen. (nicht veröffentlicht),
(2) Werden Speisen oder Getränke in anderen 4. der Run,derLaß des Reichs- und Preußischen
als den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen ge- Ministers des Innern zur Verordnung über
werbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlich- Te·igwaren vom 3. Mai 1935 (Ministeri,alblatt für
machung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä- di,e Preufösche innere Verwaltung S. 670),
rung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt 5. der Runderlaß des Reichsminister1s des Innern
für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, in über di•e Kenntlichmachung der Gelbfärbung
denen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht von Backwaren vom 31. JuH 1939 (Ministerial-
ausHergen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine bl,att des Reichs- und Preußis·chen Ministeriums
Anstalt au~genommen sind, in der die Verpflegung des Innern S. 1645),
ärzUicher Uberwachung unterliegt, genügt di e 1
6. de•r Er!Jaß des Rekhsminis,ter,s des Inne,rn betr.
Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen
gefärbte Teigwaren vom 22. April 1940 (Reichs-
Arzt jeiderz,eit zur Einsichtnahme zugän.glichen Auf-
Gesundheitsblatt S. 605),
zeichnung.
7. der Erlaß des Re,ichsministers de,s Innern betr.
§ 6 di,e Verwendung gefärbter Kunstgewürze bei
(1) In der Anlage 1 aufgeführte fremde Stoffe, der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren
Vermischungen nach § 1 Abs. 2 sowie Lebensmittel vom 3. Dezember 1940 (Reichs-Gesundheits-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die fremde Stoffe der Anlage 1 blatt 1941 S. 22).
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 8 Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in der vor-
Unberührt bLeiben Rechtsvorschriften, die den Zu- geschriebenen Weise macht, wird nach § 12 des Le-
satz von Sto!ffen zu bestimmten Lebensmitteln ver- bensmittelgesetzes bestraft.
bieten oder einschränken oder hierfür eine andere
Kenntlichmachung oder weitergehende Kennfüch- § 10
machung als nach di,eser Verordnung fordern. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 9 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
§§ 4, 5 Lebensmittel, die er gewerbsmäßig oder in
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
einer in § 4 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Ver- gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
kehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise kenntlich macht, wird nach § 11 Abs. 1 § 11
Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes be- Di ese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6
1
straft. Abs. 2 a:m 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 2
(2) Wer vorsJtzlich oder fahrlässig entgegen § 6 tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Eine VerpflLichtung zur
Abs. 1 fremde Stoffe oder Vermischungen, die zum Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser
Färben von Lebensmitteln bestimmt sind, nicht in Ver,ordnung zrugelassenen fremden Stoffen besteht
Packungen oder Behältnissen abgibt oder wer auf nicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember
diesen Packungen oder Behältnissen entgegen § 6 1960 in den Verkehr gebracht we,rden.
Bonn, den 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Sc h r ö der
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m an n
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, d€n 22. Dezember 1959 759
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
Liste A
Chernisdie Bezeid1nung Chemische Bezeichnung
1. Gelbe Farbtöne Rot 4 Tetrajodfluorescein
Gelb 1 4-Aminoazobenzol-3,4' -disulfosäure. (Natrium- oder Kaliumsaa 1
(Natriumsalz) nur zum Färben von Früchten, auch halbiert
oder entsteint
Gelb 2 1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+
1-(4'Sulfophenyl)-5-pyrazolon-
3-carbonsäure (Natriumsalz) 4. B I a u e F a r b t ö n e
Gelb 3 Chinophthalon-disulfosäure
Blau N,N' -Dihydro-1,2, 1',2' -An thrachinonazin
(Natriumsalz)
Blau 2 lndigodisulfosäure (Natriumsalz)
Gelb 4 1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+
1,3-Dioxybenzol (Natriumsalz)
Gelb 5 1-Aminobenzol-3-sulfosäure-+ 5. Grüne Farbtöne
2-Aminonaphthalin-3,6-disulfosäure
Grün Chlorophyll
(Natriumsalz)
Grün 2 Chlorophyllin-Kupfer-Komplex
Gelb 6 1,7-Di(4-oxy-3-methoxyphenyl) -
1,6-heptadien-3,5-dion
6. Schwarze Farbtöne
2 Orange Farbtöne Schwarz 1 1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+
1-Aminonaphthalin-7-sulfosäure-+
Orange 1 1-Aminobenzol-3-sulfosäure-+
1-Acetylamino 8-naphthol-
0
2-Oxynaph thalin-6-sulfosä ure
4,6-disulfosäure (Natriumsalz)
(Natriumsalz)
Schwarz 2 Carbo medicinalis
Orange 2 1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+
2-Oxynaphthalin-6-sulfosäure
(Natriumsalz) 7. Pigmentfarbstoffe
Orange 3 Bixin, auch in Form von Annatto (öliger
nur zur Oberflächenbehandlung
oder alkalisch-wässriger Auszug aus An-
(Schminken, Pudern) von Süßwaren
natto-Saat)
Aluminium- und Kalziumlacke der nach Nummer 1
bis 6 zugelassenen Stoffe sowie
3. Rote Farbtöne Pigm. 1 Kalziumkarbonat
Rot 1 1-Aminonaphthalin-4-sulfosäure-+ Pigm.2 Kalziumsulfat
2-Oxynaphthalin-3,6,8-trisulfosäure Pigm.3 Titandioxyd
(Natriumsalz) Pigm.4 Eisenoxyde und -hydroxyde (Hydrate)
Rot 2 Carminsäure gelb, rot, braun, schwarz
Rot 3 Orcein C2sH21N2O7 Pigm.5 Aluminium
Liste B
Die nach Liste A Nr. 1 bis 3 zugelassenen Stoffe und
ihre Aluminium- und Kalziumlacke sowie
Pigm.6 1-Methyl-4-aminobenzol-5-sulf osäure -+
2-Oxynaphthalin-3-carbonsäure,
Kalziumlack
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Liste C
1. Die in den Lislt!n A und B bezeichneten Stoffe und C 9 3,3'-Dimethyl-4,4'-diamino-diphenyl-
ihre Aluminium- und l<c1lziumlacke, (1,1 ')-cyclohexan==:- 2 Mol 4-Cyclohexyl-
2. die nachstehend bewichm,len Stoffe und ihre Alumi- 1-oxybenzol
nium- und Kcllziumlacke
C 10 2-Anisidin-+ 2-0xynaphtalin
C 4--Arnidoazobenzol -;. 2-0xynaphthalin -
6,8-disuUosi:iure (Niltriumsalz) C 11 1,4-Di-n-butylaminoanthrachinon
C 2 Pentamethyl-4,4'-cliaminofuchson- C 12 Al-Na-Verbindungen mit Kieselsäure und
imoniumchloricl im Gemisch mit der Tetra- und Schwefel (Ultramarin)
Hexamcthylverbinclung C 13 Phthalocyanine, auch als Cu-, Co-Komplex und
C 3 Tetrnmethyl-4"-ätbylamino-4,4'-cliamino- als Sulfamide und Sulfosäuren
naphtho-fuchson-imon iumchlorid
C 14 Chlorierte Phthalocyanine, auch als Cu-, Co-
C 4 Tetramelhyl-4"-phenylamino-4,4'-diamino- Komplex und sulfaminiert oder sulfiert
naphtho-fuchson-imoniumchlorid
C 5 4-Diäthylarnino-2',2"-Dimcthyl-4',4"-
3. die Aluminium- und Kalziumlacke der nachstehend be-
(Diälhyl-3" ·,3" "-disu lfobenzylamino)-
zeichneten Stoffe
fuchsonimoniurn (Nalriumsalz)
C 6 2,4-Disulfo-5-hydroxy-4,4' -bis-Diäthylamino- C 15 Kondensationsprodukt von 2 Mol 1,3,3-
fuchsonimonium (Kalziumsalz) Trimethyl-2-methylindolin mit 1 Mol Na-
Formiat und Essigsäureanhydrid
C 7 1-Nitroso-2-naphthol-6-sulfosäure
(Eisen-Na Lriumsalz) C 16 2,4--Dimethyl-1-aminobenzol-2-0xynaphtalin-
C 8 2-Chlor-2' ,2"-Dimethyl-4' ,4" -(Diäthyl-3'" ,3" "- 3,6-disulfosäure (Natriumsalz)
sulfobenzylamino)-fuchsonimonium C 17 Sulfo-di-o-tolyldiamino-o-carboxy-
(Nalriumsalz) phenyl-xanthylium (Natriumsalz)
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2)
Zugei assen in Vermischung
1. mit Stoffen der Anlage Lislen A bis C 3. mit Stoffen der Anlage 1 Liste B
Glyzerin Hartparaffin zum Oberzug von Käse
Natriumsulfat
2. mit Stoffen der Anlage 1 Listen B und C
Bienenwachs
Natriumkarbonal
Natriumbikarbonal
Anlage 3
(zu § 2)
1. Seelachs (Lachsersatz) 11. Pistazien, Gelee-Artikel, kandierte oder überzuckerte
Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat,
2. Anchovispaste
Orangeat, Nußkerne und Mandeln
3. Fischrogenerzeugnisse, ausgenommen geräucherter 12. Zuckerüberzüge für Kaugummi, Süßwaren, Backwaren,
Rogen Pralinen und geformte Schokol,aden, ausgenommen
4. Garnelen (Krabben), die ohne Zusatz von Konservie- Oberzüge, aus deren Bezeichnung hervorgeht, daß sie
rungsstoffen sterilisiert sind mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao,
Schokolade oder Kaffee zubereitet sind; Marzipan
5. Erdbeer-, Kirsch- und Pflaumenkonserven in luftdicht und Marzipanersatzwaren; ferner fetthaltige Füllun-
verschlossenen Behältnissen gen von Fein- und Dauerbackwaren, ausg,enommen
6. Konfitüren, Einfruchtmarmeladen und Gelees aus rotem die mit Kakao, Schokolade, Ei oder Karamel her-
Beerenobst und Kirschen, slerilisiertes Kirsch- und gestellten Erzeugrnisse
Erdbeermark 13. sonstige Zuckerwaren, ausgenommen Lakritzen und
7. Mehrfrucht- und gemischle Marmeladen Brausepulver
14. Fruchtaromaliköre, Kräuter- und Gewürzliköre und
8. künstliche I-Ioiß- und Kallgelränke, Brausen
Kräuter- und Gewürzbranntweine
9. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grülze, 15. Margar,ine, jedoch nur mit Orange 3 und nur unter
süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die mit Mitverwendung von Carotin
Kakao, Schokolade, Ei oder Karamel hergestellten
16. Schnittkäse und Chesterkäse, jedoch nur mit Orange 3,
Erzeugnisse
auch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von
10. Kunstspeiseeis Schmelzkäse und Käsezubereitungen
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959 761
Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln
mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen oder ultravioletten Strahlen
(Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Auf Grund des § 4 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 2. der Oberfläche von Obst- und Gemüse-
Satz 3 sowie des § 5 a Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel- erzeugnissen,
gesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I 3. von Hartkäse bei der Lag erung.
1
S. 17), ZiUletzt geändert durch das Gesetz zur Ände- (2) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultra-
rung und Ergänzung des Lebensmitte,lgesetzes vom violette Strahlen auftretende indirekte Bestrahlung
21. Dezember 1958 (Bundesgeseitzbl. I S. 950), wird von Lebensmitteln wird zugelassen.
im Einvernehmen mit den Bundesministern für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirt- § 3
schaft und für Atomkernenergie und Wasser- Abweichend von § 4 c Abs. 2 Satz 1 des Lebeins-
wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- mittelgesetzes besteht in den Fällen de.r §§ 1 und 2
ordnet: nicht die Verpflichtung, Lebensmittel, die mit Elek-
§ 1 tronen-, Gamma- oder Röntigenstrahlen oder mit
(1) Die Behandlung von Lebensmitteln mit Elek- ultravioletten Strahlen behandelt worden sind,
kenntlich zu machen. Die Bezeichnungsvertbot,e des
tronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen wird zu
§ 4 e Nr. 3 des LebensmitteLgesetrns finden inso-
Kontroll- und Meßzwecken zugelassen. Hieirbei
dürfen offene r,adioaktive Stoffe nkht verwendet weit keine Anwendung.
werden und ums,chlossene radioaktive Stoffe nicht § 4
mit den Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel mit
von de:m Lebensmittel absorbierte Strahlendosis ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behan-
darf 10 rad nicht überschreiten. delt, wird, soweit die Behandlung nicht nach § 1
(2) Umschlossene radioaktive Stoffe im Sinne oder § 2 zugelassen ist, nach § 11 Abs. 1 Satz 2,
dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe, die Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes bestraft.
ständig von einer allsefüg dichten, festen, inak-
tiven Hülle umschlossen sind, die bei üblicher be- § 5
triebsmäßiger Beanspruchung einen Austritt radio- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
aktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert. Alle an- Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
deren radioaktiven Stoffe sind offene radioaktive ges,etzbl. I S. i) in Verbindung mit Artikel 8 ders
Stoffe. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dez,ember 1958 (Bundesg,e-
§ 2
setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
(1) Die Behandlung durch direkte Bestrahlung mit
ultravioletten Strahlen wird zuge,]assen zur Ent- § 6
keimung Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in
1. von Trinkwasser, Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe
bei ·der Aufbereitung von Trinkwasser
(Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung).
Vom 19. Dezember 1959.
Auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 oxyd, Kalziumhydroxyd, Ma,gnesiumhydroxyd,
und 3 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 Natriumkarbonat, Natriumhydroxyd;
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das der PH-vVert des mit diesen Stoffen behandel-
Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Lebens- ten Wassers darf 7,5 nicht überschreiten.
mitteLgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den (4) Zur Herabsetzung einer erhöhten Alkalität
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und odeir zur Einstellung eines bestimmten pH-Wertes
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des im Trinkwasser werden zugelassen:
Bundesrates verordnet: Schwefelsäure, saure Salze der Schwefelsäure
und Salzsäure;
die Stoffe dürfon höchst,ens in einer Menge
§ 1
zugesetzt werden, bei der das Ka:lk-Kohlen-
(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten säure-Gleichgewicht erhalten bleibt.
fremden Stoffe werden, unvermischt oder in Ver-
mischung untereinander, als Zusatz bei der Aufbe- § 2
reitung von Trinkwasser zuge.lassen. Werden bei der Aufbereitung von Trinkwasser
die nachstehend aufgeführten technischen Hilfs-
(2) Zur Aufbereitung von Trinkwasser werden stoffe verwendet, so dürfen nach abgeschlossener
zugelassen:
Aufbereitung als Reste vorhanden sein:
· 1. Chlor, Natriumhypochlorit, Kalziumhypo- 1. füsen(III)-Chlor,i1d, Eisen(II)-Sulfat, Eisen(III)-
chlorit, Chlorkalk, Magnesiumhypochlorit, Sulfat und Eisensu1fatchlorid,
Chlordioxyd, Ammoniak und Ammonium-
salze; insgesamt nicht mehr als 0,2 Milligramm im
Liter, berechnet als Eisen, einschließlich des
die Stoffe dürfen in e'inem Liter Trink- na tür liehen Eisengehaltes des Wassers;
wasser höchstens in einer Menge von 0,3
Milligramm wirksamem Chlor und 0,6 Milli- 2. Kaliumpermanganat,
gramm Ammonium-Ion, einschließlich des nicht mehr als 0,1 Milligramm im Liter, berech-
natürlichen Ammoniumgehaltes des Was- net als Mangan, einschließlich des natürlichen
sers, enthalten sein; der Chlorgehalt des Mangangehaltes des Wassers;
Trinkwassers kann bis auf 0,6 Milligramm 3. Aluminiumsulfat, Aluminiumchlorid und Natri-
im Liter erhöht werden, wenn dies für die umaluminat,
ausreichende Entke,imung des Trinkwassers
insgesamt nicht mehr als 0,2 Milligramm im
vorübergehend erforderlich ist;
Liter, berechnet als Aluminium, ausschließlich
2. Ozon; des natürlichen Aluminiumgehaltes des Was-
3. Kalium-, Natrium- und Kalziumsalze der sers;
Mono- und Polyphosphorsäuren; 4. Schwefeldioxyd, Natriumsulfit und Kalzium-
die Stoffe dürfen in einem Liter Trink- sulfit,
wasser höchstens in einer Menge von insgesamt nicht mehr als 5 Milligramm im Liter,
5 Milligramm, berechnet als Phosphorpent- berechnet als Sulfit-Ion (SQ3");
oxyd, enthalten sein;
5. Natriumthiosulfat,
4. Kieselsäure und ihre Natriumverbindungen; nicht mehr als 0,5 Milligramm im Liter, be-
die Stoffe dürfen in einem Liter Trinkwas- rechnet als Thiosulfat-Ion (S203");
ser höchstens in einer Menge von 40 Milli-
gramrp., berechnet als Siliziumdioxyd, ent- 6. Tone und Aktivkohle,
haHen sein; insgesamt nicht mehr als 0,5 Milligramm im
Liter.
5. Silber, Silberchlorid, Natriumsilberchlorid-
Komplex und Silbersulfat; § 3
die Stoffe dürfen in einem Liter Trink- (1) Wer Trinkwasser, dem in § 1 aufgeführte
wasser höchstens in einer Menge von 0, 1 fremde Stoffe zugesetzt sind, über eine Wasser-
Milligramm Silber enthalten sein. versorigungsanlage abgibt, hat
1. unverzüglich durch einen einmaligen Hin-
Die in den Nummern 1, 3 bis 5 festgesetzten Höchst-
weis in der örtlichen Tagespresse jeden
mengen gelten für Trinkwasser nach abgeschlosse-
neuen Zusatz sowie jede Anderung der Art
ner Aufbereitung.
der zugesetzten fremden Stoffe bekannt-
(3) Zur Bindung von Kohlensäure im Trinkwasser zugeben,
werden zugelassen: 2. den Gehalt an diesen fremden Stoffen durch
Ka.lziumkarbonat, Magnesiumkarbonat, halb- Angabe der zugesetzten fremden Stoffe in
gebrannter Dolomit, Kalziumoxyd, Magnesium- Aufzeichnungen kenntlich zu machen, die
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Deizember 1959 763
den Verbrauchern während der üblichen § 4
GeschäftszeH zur Einsichtnahme zugänglich
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
sein müssen. Die Eintragungen sind täglich
vorzunehmen. Die Eint1ragungen müssen 1. Trinkwas,ser, das dazu bestimmt ist, g,e-
bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der werbsmäßig oder in einer in § 4 a Abs. 1
letzten Eint,r,agung den Verbrauchern zu- Satz 2 des Le1bensmittelgesetzes bezeichne-
gänglich sein. ten Weise in den Verkehr gebracht zu wer-
den, fremde Stoffe über die in § l festige-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn alle
setzten Höchstmengen hinaus zusetzt, oder
Abnehmer auf andere Weise unmittelbar von dem
Zusatz fremder Stoffe oder einer Änderung des Zu- 2. den Gehalt an fremden Stoffen in Trink-
satze,s in Kenntnis gesetzt werden. wasser entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
(3) Wasserversorgungsanla,gen im Sinne dieser macht,
Verordnung sind
wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-
1. Anlagen, aus denen Wasser auf festen bensmittelgesetzes bestraft.
Leitungswegen an Anschlußnehmer abge-
g,eben wird, und
§ 5
2. Eigenversorgungsanlagen in Betrieben, in
Krankenhäusern, Erholungsheimen und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ähnlichen Einrichtungen zur Gemeinschafts- Uberleitungsgesetz,es vom 4. Januar 1952 (Bunde s- 1
verpflegung sowie in Kasernen und ande- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artiikel 8 des
ren militärischen und polizeilichen Unter- Gesetzes zur Änderung und E11gänzung des Lebens-
künften. mitteiligesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950) auch :im Land Berlin.
(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Leben:smittel-
1gesetz,es kann bei der Abgabe von Trinkwasiser in
anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen § 6
von der Kenntl:ichmachung des Gehalts an den in § 1 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in
aufgeführten fremden Stoffen abgesehen werden. Kraft.
Bonn, den 19. Dez,ember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zwölfte Verord~ung
über .Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 16. Dezember 1959.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 1. September 1951 (Bundesg,esetzbl. I S. 791) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuer~lesetz - AStO) in de,r Fia.ssung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch dtie Verordnung vorn
10. November 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird wie folgt geändert:
1. Die Frnilist,e 1 - Anl1ag e 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt geände(t:
1
a) Es wird aufgenommen diie Tarifnummer
„ aus 05.10 Elfenbein, roh, auch gereinigt, von nicht benötigten
Teilen befreit ode.r ze.rteilt".
b) Eis wird gestrichen die TarHnummer
,,aus 40.02 SyntheUschm Kautschuk".
c) Die Tarifnummer aus 05.12 erhält die folgende Fas,sung:
„a·us 05.12 Kor1allen, roh, auch entrindet oder zerteilt; Schalen
von Weichtieren, roh, auch entrindet".
d) Die Tarifnummer aus 14.02 fühält die folgende Fassung:
„ aus 14.02 Pfl.anzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken
verwendeten Art, ausg1enommen solche auf Unter-
lagen a:us anderen Stoffen:
A - 1 -- Kapok, nicht kardiert
B - andere".
e) In der Tarifnumme,r aus 28.50 erhält der Absatz aus D - 4 - die
folgende Fassung:
„aus D - 4-Radiumsalze; Chloride und Bromide des Thoriums 228
(Radiothor) und des Radiums 228 (Mesothorium I) ".
f) In den Tarifnummern aus 44.01 und aus 44,03 wird Jeweils die
J,ahreszahl „ 1959" er,s,etzt durch „ 1962".
g) In de.r Tarifoummer aus 76.01 wird in den Abschnitten aus A und
aus B jeweils die Jahres:cahl „ 1959" ersetzt durch „ 1961 ".
2. Die Li,ste der Waren, die dem erhöhten Ausgle1ichsbeuersatz von
6 v. H. unterHeg,en -- Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - wird wie folgt
geändert:
Es wird auf,genommen die Tarifnummer
,,22.03 Bier, aus Malz hergestellt".
§ 2
Dies,e Verordnung g.ilt nach Maßgabe de,s § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungs,gesetzies vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in Kraft.
Bonn, den 16. Dez,ember 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Heraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bu-ndesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendun!J des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
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