721
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausµ;cgeben zu Bonn am 19. Dezember 1959 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
16. 12. 59 Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 i
15. 12. 59 Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutz.dienst herang,ezogenen Per-
sonen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722
10. 12. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 des Badischen Landeisgesetzes zur Förde-
rung des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform . . . . . . . 723
11. 12. 59 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und War,enzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
Erstes Gesetz zur Änderung
des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
(1. ÄndG AKG).
Vom 16. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Spitzenbeträge sind Beträge unter einhun-
rates das folgende Gesetz beschlossen: dert Deutsche Mark, die von der einem Gläubi,ger
zustehenden Ablösungsschuld nach Abzug von
Artikel 1 einhundert Deutsche Mark oder des höchstmög-
lichen ungebrochenen Vielfachen von einhundert
§ 39 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung Deutsche Mark verbleiben.
durch den Krieg und den Zusammenbruch des (3) Kleinbeträge sind einem Gläubiger zu-
Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allge- stehende Ablösungsbeträge, die geringer sind als
meines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 einhunde_.rt Deutsche Mark."
(Bundesgesetzbl. I S. 1747) erhält folgende Fassung:
,,§ 39
Artikel 2
Barablösung von Spitzenbeträgen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
und von Kleinbeträgen
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Spitzenbeträge sowie Kleinbeträge, die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
einem Gläubiger nach Feststellung seines Rechts
auf Ablösung zustehen, werden unter Zuschlag
von vier vom Hundert Zinsen für die Zeit vom Artikel 3
1. April 1955 an in bar ausgezahlt. Sind Klein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
beträge bereits. ausgezahlt, so sind die Zinsen für dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
die Zeit bis zum ersten Tag des der Auszahlung Durchführung des § 39 des Allgemeinen Kriegsfol-
folgenden Monats nachträglich an den Ablösungs- gengesetzes vom 2. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I
berechtigten zu zahlen. S. 7) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und über die Erstattung fortgewährter Leistungen.
Vom 15. Dezember 1959.
Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Bei Anwendung der reisekostenrechtlichen Vor-
und § 14 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum schriften gelten die folgenden Reisekostenstufen:
Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 Helfer in Führerstellung bis zum Be-
(Bundes,gesetzbl.I S. 1696) wird mit Zustimmung des reitschaftsführer oder Warn am tslei ter
Bundesrates verordnet: sowi,e Helfer mit vergleichbar,er Tätig-
keiit Stufe II
Helfer in anderer Führnrstellung oder
§ 1 mit vergleichbarer Tätigkeit Stufe III
Ersatzleistungen an Helfer Helfer in Unterführerstellung oder mit
(§ 14 des Gesetzes) vergleichbarer Tätigkeit Stufe IV
Alle übrigen Helfer Stufe V.
Die zum Luftschutzdienst herangezogenen Perso-
nen (Helfer) erhalten aus Anlaß ihrer Dienstleistung (3) Benutzt der Helfer auf ausdrückliche schrift-
auf Antrag Ersa,tz für liche Aufforderung der Heranziehungsbehörde ein
eigenes Beförderungsmittel zur Ausführung der
1. notwendige bare Auslagen (§ 2),
Dienstleistung, so erhält er Wegstrecken- und Mit-
2. zusätzliche Verpflegungskosten (§ 3), nahmeentschädigung wie ein Bundesbeamter, der
3. Verdienstausfall aus selbständig,er TätigkeH bei einer Di•enstreise sein privateigenes Beförde-
und Vertretungskosten (§ 4), rungsmittel mit ausdrücklicher Ermächtigung be-
nutzt hat.
4. allgemeinen Aufwand in besonderen Fällen
§ 3
(§ 5).
Ersatz zusätzlicher Kosten für Verpflegung
§ 2 (1) Die Helfer erhalten eine Entschädigung wegen
ihres Aufwands für zusätzliche Verpflegung. Die
Ersatz barer Auslagen Entschädiigung beträgt bei einer Dienstleistung von
(1) Bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig ver- mehr als 4 bis 8 Stunden 2,50 DM,
kehrender Beförderungsmittel für notwendige Fahr- mehr als 8 bis 12 Stunden 5,- DM,
ten zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstätte mehr als 12 Stunden 7,50 DM je Tag.
des Helfers und der Dienstleistungsstätte oder zwi-
(2) Die Entschädigung fällt weg, soweiit Tagegeld
schen zwei Dienstleistungsstätten sind die ent-
standenen Auslagen bis zur Höhe der Fahrkosten nach § 2 Abs. 2 gezahlt oder von Amts wegen un-
der zweiten Wagen- oder Schiffsklasse zu erstatten, entgeltliche Verpflegung gewährt wird.
wenn der Anfang und das Ende der Wegstrecke im
selben Ort oder in Orten lie,gen, die nach den reise- § 4
kostenrechtlichen Vorschriften für die Bundes- Ersatz für Verdienstausfall und Vertretungskosten
beamten Nachbarorte sind. Bei Benutzung anderer (1) Helfer, die beruflich selbständi,g sind, erhalten
Beförderungsmittel wird Entschädigung nach den eine Entschädigung für den nachgewiesenen Ver-
reisekostenrechtlichen Vorschriften für die Bundes- dienstausfall wegen einer Dienstleistung von mehr
beamten gewährt; es sind jedoch höchstens die als zwe1i Stunden am Tag oder von mehr als sieben
Kosten zu erstatten, die bei Benutzung öffentlicher, Stunden innerha1b eines Zeitraumes von zwei
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ent- Wochen. Be1i der Ermittlung des Verdienstausfalls
standen wären. Nebenkosten werden nach den Vor- ist zusätzlich di,e Zeit zu berücksichtigen, die für
schriften für die Bundesbeamten erstattet. Ande,re Wege zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte
Ausla,gen, die durch die Fahrt entstanden sind, wer- und der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Die
den nicht erstattet. Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen
(2) Liegen be.i einer Fahrt nach Absatz 1 Satz 1 Bruttoverdienst. Sie beträgt für jede angefangene
der Anfang und das Ende der Wegstrecke nicht im Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 4,-
selben Ort einschließlich der Nachbarorte, so wird DM. Soweit die Höhe des Verdienstausfalls nicht
Reisekostenvergütung nach den reisekostenrecht- im einzelnen nachweisbar ist, beträgt die Entschä-
lichen Vorschriften für die Bundesbeamten gewährt. digung für jede angefangene Stunde der versäum-
Bei Benutzung anderer als öffentlicher, rngelmäßig ten Arbeitszeit 2,- DM und wird für höchstens
verkehrender Beförderungsmittel sind jedoch höch- 10 Stunden je Tag gewährt.
stens die Kosten zu erstatten, die bei Benutzung (2) Die Kosten einer Vertretung werden höchstens
öffentlicher, rngelmäßig verkehrender Beförde- bis zu dem Betrage erstattet, der dem Helfer wegen
rungsmittel entstanden wären. Absatz 1 Satz 4 ist Verdienstausfalls nach Absatz 1 zu erstatten wäre,
anzuwenden. wenn er einen Vertreter nicht bestellt hätte.
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1959 723
§ 5 § 7
Entschädigung für allgemeinen Aufwand Antragstellung
(1) Anträge von Helfern auf Gewährung von
Helfer, die zur Zeit der Heranziehung Arbeits-
losengeld, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe Ersatzleistungen (§ 1) oder von Arbeitgebern auf
oder Fürsorgeunterstützung beziehen, erhalten eine Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 6) sind inner-
Entschädi,gung für den mit ihrer Heranziehung ver- halb e1iner Ausschlußfrist von sechs Monat,en nach
bundenen allgemeinen Aufwand in Höhe von 6,- Beendigung der einzelnen Dienstleistung ihl Luft-
DM je Dienstleistungstag. Es werden bei einer schutzdienst an die für die Ersatzleistungen oder die
Dienstleistung von Erstattung zustäncti,ge Behörde zu richten.
(2) War jemand ohne Verschulden verhindert,
mehr al,s 2 bis 4 Stunden 2,-- DM,
die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrng Wieder-
mehr als 4 bis 8 Stunden 4,- DM, ei,nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
mehr als 8 Stunden der volle Tagessatz Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Weg•
gezahlt. fall des Hindernisses zu stellen. Die Tat_sachen zur
Be,gründung des Antrages auf Wiedereinsetzung
§ 6 sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrngs-
frist ist der versäumte Antrng auf Ersatzleistungen
Erstattung fortgewährler Leistungen oder Erstattung nachzuholen. Nach Ablauf eines
(§ 13 Abs. 2 df~s Gesetzes) Jahries seit dem Ende der versäumten Frist ist ein
Der Arbeitgeber hat scinern Antrag auf Erstattung Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer
der in § 13 Abs. 2 des Gesetzes genannten Leistun- wenn die Stellung des Antrages vor Ablauf der
gen einen Nachweis beizufügen, aus dem sich ergibt Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
a) die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses § 8
sowie die Dauer des Arbeitsausfalls infolge
Berlin-Klausel
der Heranziehung,
Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
b) der Betrag der für den letzten Lohn- oder Ge- Uberleitungs,g,esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
haltszahlungsabschnitt vor der Heranziehung g,esetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 37 Abs. 1 des
vertragsgemäß gewährten Leistungen und der Ersten Gesetze.s über Maßnahmen zurn Schutz der
Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem
und Arbeiitslosenversicherung, Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-
c) die Höhe der für die Dauer des Arbeitsausfalls ten Ermächtigung auch im Land Berlin.
infolge der Heranziehung vertragsgemäß ge-
währten Leistungen und der Arbeitgeberanteile § 9
der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sicherung. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1959.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 2 des Badischen Landesgesetzes zur Förderung
des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 2 des Badischen Landesgesetzes zur Förderung
vom 27. Oktober 1959 - 2 BvL 5/56 des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadens-
wegen fällen vor der Währungsreform vom 19. Oktober
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 des Badi- 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495) ist
schen Landesgesetzes zur Förderung des Wieder- mit dem Grundgesetz und mit sonstigem Bundes-
aufbaues in Gebtiudebrandschadensfällen vor der recht vereinbar.
Währungsreform vom 19. Oktober 1949 (Gesetz- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
und Verordnungsblatt S. 495) § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
auf Antrag verfassungsgericht Gesetzeskraft.
des Badischen Verwaltungsgerichtshofs
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
Bonn, den 10. Dezember 1959.
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetz,es vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 297) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent- Der Bundesminister der Justiz
licht: Schäffer
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 11. Dezember 1959.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. die in der Zeit vom 5. bis 10. März 1960 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Offenbach a. M. stattfindende „XXII. Inter-
Warenzeichcm auf Ausstellungen (Reiichsg,esetzbl. nationale Offonbacher Lederwarenmesse";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. l des
8. die in der Zeit vom 6. bis 10. März 1960 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
wird bekanntgemacht:
Frankfurter Mess e"; 1
Der durch das Gesetz vom 18. März 19-04 vor,ge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 9. die in der Zeit vom 11. bis 14. März 1960 in
Wa.renzeichen tritt ein für Köln stattfindende „Internationra,l'e Hausrat-
1. die in der Zeiit vom 7. bis 10. Januar 1960 in und Eiisenwa.renmesse";
Köln stattfindende „SPOGA - Internationale 10. d,ie in der Zeit vom 11. bis 20. März 1960 in
Fachmesse für Sportart:ike1I, Campingbeda.rf Berlin stattfindende AussteUung „Wass,ersport
und Gartenmöbel"; und Wochenende Berlin 1960, Reisen, Cam-
2. die in der Ze.it vom 7. bis 10. Januar 1960 in piing, F:reizeiit";
Köln stattfindende „BABY - Internationale 11. die in der Zeit vom 19. bis 21. März 1960 in
Fachmes,se für Kinderwagen und ~inder- Nürnberg stattfindende Ausstellung „ 10. Ta:g
ausstattung"; de,s Zweir ads";
1
3. die in der ZeH vom 12. bis 15. Januar 1960 in
Frankfurt a. M. stattfindende „INTERSTOFF 12. die in der Zeit vom 20. bis 27. Apr1il 1960 in
- Fachmesse für Bekleidungstextilien"; Düsseldorf stattfindende„ INTERP ACK-In ter-
nationale Messe für Verpackungsmaschinen
4. die in der Zeit vom 29. Januar bis 7. Februar
und Verpackungsmittel mit inte.rnationaler
1960 illl Berlin stattfindende „Grüne Woche
Süßwarenmaschinen-Messe";
Berlin 1960";
5. die in der Zeiit vom 11. bis 15. Februar 1960 in 13. die in der Zeit vom 11. bis 22. Ma1i 1960 in
Köln stattfindende „Internationale Möbel- München stattfindende „ 12. Deutsche Hand-
messe"; werksmess,e mit internationaler Beteiligung";
6. di,e in der Zeiit vom 3. bis 8. März 1960 in 14. die in der Zeiit vom 15. bis 22. Mai 1960 in
Nürnberg stattfindende „ 11. Internationale Köln stattfindende „46. WanderaussteHung der
Spie1warenmess,e"; Deutschen Landwirtschafts-GeseUschaft".
Bonn, den 11. Dezember 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
[-I er ausgebe r: Der Bundesministe1 der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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