713
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1959 Nr. 50
Tag Inhalt: Seite
1. 12. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes
über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
3. 12. 59 Verordnung über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe (Schmälz-
miltelverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
9. 12. 59 Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) . . . . . . . . . . . . 720
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes
über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes vom 26. Junri 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 118/53 nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
wegen § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 des nord- Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern
rhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsaus- und Redakteuren vom 17. November 1949 (Ge-
übung von Verlegern, Verlagsleitern und Redak- setz- und Verordnungsblatt S. 293) ist nichtig.
teuren vom 17. November 1949 (Gesetz- und Ver- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
s. 293) verfossungsge,iiicht Gesetzeskraft.
auf Antrag
Bonn, den 1. Dezember 1959.
des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Der Bundesminister der Justiz
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Schäffer
Verordnung
über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe
(Schmälzmittelverordnung).
Vom 3. Dezember 1959.
Auf Grund des § 1 des Ges,etzes über gesund- rung der Reiß- oder Spinnfähigkeit erforderliche
heitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe Glätte und Geschmeidigkeit und den erforderlichen
vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in Ver- Zusammenhalt zu verleihen.
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für § 2
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- Sicherheit gegen Selbstentzündung
ordnet:
(1) Schmälzmittel dürfen nur in den Verkehr ge-
§ 1
bracht, zum Verbrauch abgegeben oder gewerbs-
Begriffsbestimmungen mäßig verwendet werden, wenn sich mit diesen
Schmälzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schmälzmitteln behandelte Faserstoffe unter den
ölig-flüssige, pastenförmige oder feste Erzeugnisse, üblichen Betriebs- oder Lagerbedingungen nicht von
die in Reißereien sowie in Baumwoll- und Woll- selbst entzünden. Die Erfüllung dieser Anforderun-
spinnereien auf die zu verarbeitenden Faserstoffe gen muß der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nach-
aufgebracht werden, um diesen die zur Verbesse- gewiesen werden.
713
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1959 Nr. 50
Tag Inhalt: Seite
1. 12. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes
über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
3. 12. 59 Verordnung über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe (Schmälz-
miltelverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
9. 12. 59 Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) . . . . . . . . . . . . 720
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes
über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes vom 26. Junri 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 118/53 nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
wegen § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 des nord- Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern
rhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsaus- und Redakteuren vom 17. November 1949 (Ge-
übung von Verlegern, Verlagsleitern und Redak- setz- und Verordnungsblatt S. 293) ist nichtig.
teuren vom 17. November 1949 (Gesetz- und Ver- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
s. 293) verfossungsge,iiicht Gesetzeskraft.
auf Antrag
Bonn, den 1. Dezember 1959.
des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Der Bundesminister der Justiz
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Schäffer
Verordnung
über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe
(Schmälzmittelverordnung).
Vom 3. Dezember 1959.
Auf Grund des § 1 des Ges,etzes über gesund- rung der Reiß- oder Spinnfähigkeit erforderliche
heitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe Glätte und Geschmeidigkeit und den erforderlichen
vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in Ver- Zusammenhalt zu verleihen.
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für § 2
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver- Sicherheit gegen Selbstentzündung
ordnet:
(1) Schmälzmittel dürfen nur in den Verkehr ge-
§ 1
bracht, zum Verbrauch abgegeben oder gewerbs-
Begriffsbestimmungen mäßig verwendet werden, wenn sich mit diesen
Schmälzmittel im Sinne dieser Verordnung sind Schmälzmitteln behandelte Faserstoffe unter den
ölig-flüssige, pastenförmige oder feste Erzeugnisse, üblichen Betriebs- oder Lagerbedingungen nicht von
die in Reißereien sowie in Baumwoll- und Woll- selbst entzünden. Die Erfüllung dieser Anforderun-
spinnereien auf die zu verarbeitenden Faserstoffe gen muß der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nach-
aufgebracht werden, um diesen die zur Verbesse- gewiesen werden.
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Absatz 1 gilt auch für Mischungen von Schmälz- mittels mit dem Eisen durch ausreichend starke und
mitteln, selbst wenn die zur Mischung verwendeten haltbare Auskleidungen, Uberzüge, Anstriche und
Schmälzmittel einzeln den Anforderungen des Ab- dergleichen aus solchen Stoffen, die dem Schmälz-
satzes 1 genügen. mitte1 keine gefährlichen Eigenschaften verleihen,
§ 3 verhindert worden ist.
Prüfung (2) Schmälzmittel dürfen in eisernen Behältern,
Leitungen und Apparaturen nur befördert, gelagert
(1) Als Nachweis der in § 2 geforderten Beschaf- oder verwendet werden, wenn eine Berührung des
fonheit genügt die Bestätigung einer anerkannten Schmälzmittels mit dem Eisen durch eine der in
Prüfstelle, daß das Schmälzmittel einer Prüfung Absatz 1 genannten Maßnahmen verhindert wird.
nach der in Anhang 1 beigefügten Schmälzmittel-
prüfvorschrift unterzogen wurde und daß es die (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schmälzmittel,
darin bezeichneten Anforderungen erfüllt. die auch bei Berührung mit Eisen keine gefährlichen
Eigenschaften annehmen.
(2) Anerkannte Prüfstellen sind
die Bundesanstalt für Materialprüfung in Ber-
§ 6
lin-Dahlem,
die Textilprüfanstalt Mönchen-Gladbach- Brände
Rheydt in Mönchen-Gladbach, Jeder Brand geschmälzter Fas•erstoffe ist der für
das Staatliche Prüfamt für Textilstoffe Reut- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen
lingen in Reutlingen. Behörde und der Aufsichtsbehörde unverzüglich
anzuzei,gen. Im Betrieb noch vorhandene Vorräte
(3) Hat das Schmälzmittel der Prüfung genügt, so
des verwendeten Schmälzmittels und der damit ge-
erteilt die Prüfstelle dem Antragsteller ein Prüf-
schmälzten Faserstoffe sind für die amtliche Unter-
zeugnis nach dem Muster des Anhangs 2 und über-
suchung zur Ve1fügung zu halten.
sendet eine Abschrift des Prüfzeugnisses dem Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung.
§ 7
§ 4 Verantwortliche Personen
Prüfzeichen Für die Erfüllung der in §§ 2, 5 und 6 bezeich-
neten Verpflichtungen ist der Inhaber des Betriebs,
(1) Die Prüfstelle vermerkt auf dem Prüfaeugnis
be.i juristischen Personen derjenige, der als Mit-
ein Prüfzeichen, das aus dem Zeichen der Prüfstelle,
glied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
der laufenden Nummer und der Jahreszahl der
Organs handelt oder zu handeln verpflichtet ist,
Prüfung besteht. Das Prüfzeichen enthält zusätzlich
verantwortlich.
den Buchstaben „E", wenn die Prüfung ergeben hat,
daß das Schmälzmittel auch durch die Berührung mit § 8
Eisen keine gefährlichen Eigenschaften annimmt
Geltung im land Berlin
(§ 5).
(2) Wer geprüfte Schmälzmittel oder mit diesen Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
geschmälzte unverarbeitete Faserstoffe in den Ver- fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
foehr bringt oder zum Verbrauch abgibt, hat das Prüf-
zeichen in den Versandpapieren und Rechnungen § 9
sowie bei Schmälzmitteln auf den Behältern anzu-
Inkrafttreten
geben.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Februar 1960 in
§ 5
Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiv,erordnung zur
Verwendung eiserner Behälter, Verhütung der Selbstentzündung von geschmälzten
Leitungen und Apparaturen Faserstoffen vom 6. September 1940 (Reichsgesetzbl. I
(1) Schmälzmittel, die in eisernen Behältern, Lei- S. 1217) außer Kraft.
tungen und Apparaturen hergestellt worden sind, (2) Die auf Grund der in Absatz 1 genannten
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Polizeiverordnung erteilten Zulassungen gelten als
bei der Herstellung eine Berührung des Schmälz- Bestäti,gung im Sinne des § 3 Abs. 1.
Bonn, den 3. Dezember 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1959 715
Anhang 1
Prüfvorschrift für Schmälzmittel
zur Ermittlung der Selbsterhitzungsneigung der mit ihnen geschmälzten Fa.serstoffe
(Schmälzmi ttelprüfvorschrift)
1. Untersuchungsgang Waschen noch mit einem Wattebausch, der
mit dem gleichen Schmälzmittel getränkt ist,
1.1 Zur Ermill.lung ckr Selbsterhitzungsneigung der
abzureiben sind, ist die Watte mehrmals fest
mit dem Sd1rnii lzm ittcl \Jetr~inkten Faserstoffe
zusammenzurollen, um eine völlige Durch-
wird das Sd1mii lzrnillel dem Mackey-Prüfverfah-
tränkung des gesamten Fasermaterials zu er-
ren untcrworl('n, und es wird seine Diskrepanz
reichen. Dann ist die Watte durch intensives
bestimmt (v~JI. N1m1mer 3). Sollen eiserne Behäl-
Zerzupfen weitgehend aufzulockern. Eine
ter, Leilungc:n oder Appmaturen verwendet wer-
Schicht des so vorbereiteten Faserstoffes ist
den, so ist ff:rncr die! Einwirkung von Eisen auf
zunächst in den Drahtnetzzylinder bis zu
die Selbstethi l.zungsncigung zu prüfen.
einer Höhe von 3 cm einzubringen. An-
schließend ist durch einen axial in den Zylin-
2. Mackey-Prüfverfahrnn der gestellten Glasstab von etwa 8 mm Durch-
messer ein Raum für den Thermometerschaft
2.1 Prinzip des Prüfverfahrens auszusparen und der übrige Teil des Draht-
2.11 Watte, die mit dem zu untersuchenden netzzylinders mit dem Rest der geschmälzten
Schmälzmi tl.el getränkt ist, wird eine be- Watte auszufüllen. Es ist dafür zu sorgen,
stimmte Zeit im Mackcy-Apparat nach Wahl daß in der Fasermasse kein Hohlraum bleibt
des Anlrngstdlers bei einer Temperatur von und daß sie das Thermometer gut umschließt.
75° C oder 100° C der oxydierenden Wirkung Um einen gleichmäßigen Versuchsbeginn zu
des Luflsmtc!rstoffs ausgesetzt. ermöglichen, ist es notwendig, den Drahtnetz-
2.12 Aus den in regelmäßigen Abständen in der zylinder mit der eingestopften Watte erst dann
Mitte der Watte festgestellten Temperatur- in das Luftbad einzusetzen, wenn die Wasser-
werten werden Rückschlüsse gezogen, ob eine füllung bei aufgesetztem Deckel eine Zeitlang
Neigung zur Selbsterhitzung besteht. auf Siedetemperatur gehalten wurde, so daß
im Luftbad des Apparates eine Dauertempe-
2.2 Arbeitsgeräte ratur von mindestens 97° C erreicht wird. Bei
2.21 Zur Prüfung ist das in der anliegenden Zeich- einem Barometerstand, der 760 Torr wesent-
nung Anlage 1 wiedergegebene Gerät zu be- lich unterschreitet, ist das Einhalten der Ver-
nutzen. Es besteht aus einem kupfernen Luft- suchstemperatur durch Verwendung höher
bad, das mit einem doppelwandigen Deckel siedender Lösungen als Heizbadflüssigkeit zu
verschlossen und durch ein Wasserbad heiz- gewährleisten. Die Zeitdauer vom Abheben
bar ist. Durch den Deckel führen Luftzufuhr- bis zum Wiederaufsetzen des Deckels muß,
und -abzu~Jsröhrcn sowie ein geeichtes Stock- um Wärmeverluste zu vermeiden, im Ther-
thermometer mit Teilung von 0° bis 250° C mostaten möglichst kurz gehalten werden. Es
in 1/1°, Stocklänge 150 mm und Stockdurch- ergibt sich im allgemeinen ein Abfall der
messer 8 mm, das durch einen mit der Ober- Temperatur bis auf etwa 45° C. Der Zeit-
fläche des Deckels genau abschließenden punkt des Wiederanstieges auf 50° C ist als
Stopfen gehalten wird. In dem Luftbad steht Versuchsbeginn zu betrachten. Auf die Ein-
ein Nickclclrahl.nelzzylinder, der auf einen stecktiefe des Stockthermometers bis zur
Messingkonus aufgesetzt ist. Im unteren Teil Strichmarke ist besonders zu achten. Die alle
des Zylinders ist ein Nickeldrahtkreuz ein- 10 Minuten - bei schnellem Anstieg jede
geflochten, auf welches das geschmälzte Faser- Minute - abzulesenden Temperaturwerte
gut aufgebracht wird. Das Stockthermometer sind in einer Temperatur/Zeit-Kurve darzu-
ist zur Einhaltung einer gleichbleibenden Ein- stellen. Es sind mindestens zwei Versuche
stecktiefe am Stock mit einer Strichmarke bei auszuführen. Die Versuchsdauer beträgt 3
120 mm (von unten gemessen) versehen. Stunden.
2.3 Faserstoff 2.5 Prüfverfahren bei 100° C (Kurzprüfung) bei wasser-
haltigen Emulsionen
2.31 Als Fasergut zum Auftragen des Schmälz-
mittels ist reine und entfettete Baumwoll- 2.51 Bei einer Schmälze mit einem Wassergehalt
watte zu verwenden. Die Entfettung wird im von mehr als 10 v. H. (Feststellung nach der
Extraktionsapparat mittels Petroläthers vor- Xylolmethode) muß diese in entwässertem
genommen. Zustand der Mackey-Prüfung unterworfen
werden. Die Entwässerung ist durch Ein-
2.4 Prüfverfahren bei 100° C (Kurzprüfung) bei wasser- dampfen im Vakuum bei 50° C vorzunehmen.
freien oder wasserarmen Schmälzmitteln Falls nach Entfernung des Wassers eine halb-
2.41 Enthält das Schmälzmittel nicht mehr als 10 feste oder feste Substanz zurückbleibt, die
v. H. Wasser, so sind 14 g des Schmälzmittels sich in dieser Beschaffenheit nicht auf die
auf 7 g Walte, die auf einer gereinigten Watte aufbringen läßt, sind 15 g der ent-
Unterlage (Glasplatte oder dergl.) ausge- wässerten Substanz in einem geeigneten
breitet ist, möglichst gleichmäßig aufzutrop- flüchtigen Lösemittel, das nicht zur Peroxyd-
fen. Mit gereinigten Fingern, die nach dem bildung neigt, aufzunehmen, auf den Faser-
'116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Te,il I
stoff zu bringen und dann das Lösemittel bei Schmälzmittel als freie Fettsäuren Eisen lösen
50° C im Vakuum abzudampfen. Anschließend und deshalb nicht mit Eisen in Berührung ge-
ist wie unler 2.4 beschrieben zu verfahren. bracht werden dürfen. Dasselbe gilt für an-
2.6 Prüfverführen lwi 75° C (Langprüfung) dere Schmälzen mit einer Säurezahl von
mehr als 25.
2.61 Um die Prüfung an die praktischen Verhält-
nisse anzugleichen, kann an Stelle der Kurz- 4.2 Eisenstearatprüfung
prüfung' bei 100'' C die Prüfung bei 75° C 4.21 Bei Schmälzmitteln mit einer Säurezahl von
unter Verldngerung der Prüfdauer von 3 auf höchstens 25 ist festzustellen, ob die Selbst-
4B SL11nden durchgeführt werden. Hierfür sind erhitzung durch Zusatz von Eisen katalytisch
50 q lfoumwollwc1tle mit einer Lösung von 15 g gefördert wird. Hierzu werden in der ab-
dc!s Schmctlzmittels in etwa 100 cm 3 eines ge- gewogenen Probe des Schmälzmitlels, die 14
eigneten flüchtigen, nicht zur Peroxydbildung bzw. 15 g wasserfreie Substanz enthält, unter
neigenden Lösemiltcls gleichmäßig zu trän- gelindem Erwärmen (50° C) 0,1 g Eisen-(III-)-
ken. Nach Abdampfen des Lösemittels bei stearat (entsprechend etwa 0,040/o Fe-Zusatz)
50 'C im Vükuum oder bei Zimmertempera- gelöst. Mit dem so vorbereiteten Schmälz-
tur in bewegter Luft isl wie unter 2.4 be- mittel ist eine Mackey-Prüfung wie unter 2.4
schrieben zu verfahren. Zur Aufnahme dieser bis 2.6 beschrieben durchzuführen.
geschmälzten Fasermenge dient ein Nickel- 4.22 Erweist sich die Probe nicht als selbst-
drahtnelzzylinder mil einer lichten Weite von erhitzungsfähig (vgl. Nummer 5), so kann
60 mm, dessen Anordnung im Prüfgerät aus das Schmälzmittel in eisernen Behältern usw.
der Zeichnung (Anlage 2) hervorgeht. Zur verwendet werden. Andernfalls muß der
Einhaltung der Temperaturkonstanz wird Eisenlagerversuch wie unter 4.3 beschrieben
mnpfohlen, einem elektrisch beheizten, mit durchgeführt werden.
Kontaktthermometer versehenen Mackey-
Apparat zu verwenden. 4.3 Eisenlagerversuch
4.31 Wenn durch Zusatz von Eisenstearat die
2.62 Bei wasserhaltigen Emulsionen ist entweder
katalytische Beeinflussung der Selbsterhit-
u) von einer ausreichenden Menge der Probe zungsneigung erwiesen ist, muß geprüft wer-
das Wasser bei 50° C im Vakuum zu ver- den, ob das Schmälzmittel Eisen aufzunehmen
dampfen; die Prüfung ist mit 15 g des ent- imstande ist.
wctssert<~n Materials wie oben beschrieben
4.32 Eine Steilbrustflasche von 100 cm 3 Inhalt mit
vorzunehmen oder
Schliffstopfen wird mit der Schmälze im An-
b) eine Menge der angelieferten Emulsion, lieferungszustand zur Hälfte gefüllt. In das
die 15 g wasserfreie Substanz enthält, mit Schmälzmittel werden zwei frisch abgeschmir-
Wasser auf die zur Durchtränkung der gelte Streifen normalen handelsüblichen
Watte notwendige Menge zu verdünnen Eisenblechs (20 X 75 X 1 mm) so hineinge-
und in dieser Form anzuwenden. Die ge- stellt, daß sie zur Hälfte aus dem Schmälz-
samte Wassermenge ist wie oben zu ver- mittel herausragen. Die Bleche verbleiben 4
dampfen. Wochen bei Raumtemperaturen in den Fla-
schen, die täglich gelüftet und anschließend
3. Diskrepanzbestimmung eine Minute lang geschüttelt werden müssen.
Nach Ablauf der 4 Wochen ist mit der so
3.1 Zur Feststellung der Menge hochungesättigter vorbereiteten Probe eine Mackey-Prüfung
Verbindungen im Schmälzmittel ist aus der Be- durchzuführen wie unter 2.4 bis 2.6 beschrie-
stimmung der Jod- und der Rhodanzahl die Diffe-
ben.
renz (Diskrepanz) zu errechnen. Die Diskrepanz
darf 17 nicht überschreiten; andernfalls ist nach
dem Entfernen unverseifbarer Anteile eine er- 5. Beurteilung
neute Bestimmung der Diskrepanz erforderlich, 5.1 Ein Schmälzmittel ist nicht als selbsterhitzungs-
welche dann den Höchstwert 14 nicht überschrei- fähig anzusehen, wenn die Diskrepanz gemäß
ten darf. Nummer 3 die Zahl 17 bzw. 14 nicht überschreitet
und wenn die Temperatur in dem geschmälzten
4. Einwirkung von Eisen auf die Selbsterhitzungs- Faserstoff bei einem der unter Nummer 2.4 bis 2.6
neigung genannten Prüfverfahren 100° C nicht übersteigt,
wobei eine Toleranz von + 5° C zulässig ist.
4.1 Allgemeines Hat das Schmälzmittel bei der Kurzprüfung ver-
4.11 Wenn sich der Prüfantrag auf die Zu- sagt, so muß es einer nochmaligen Prüfung nach
lässigkeit der Verwendung eiserner Behälter, dem Langprüfverfahren unterzogen werden, deren
Leitungen und Apparaturen erstreckt, sind Ergebnis als maßgeblich anzusehen ist.
außer den vorstehend beschriebenen Prüfun- Ein Schmälzmittel darf in eisernen Behältern, Lei-
gen weitere Versuche zur Ermittlung einer tungen und Apparaturen hergestellt, befördert,
katalytischen Beeinflussung der Selbsterhit- gelagert oder verwendet werden, wenn die Säure-
zungsneigung des Schmälzmittels durch Eisen zahl höchstens 25 beträgt, und wenn außerdem
durchzuführen. bei der Prüfung mit Eisenstearat oder nach dem
4.12 Boi Textil- und Emulsionsoleinen erübrigt sich anschließenden Eisenlagerversuch keine Selbst-
die Durchführung dieser Versuche, da diese erhitzungsneigung festgestellt wurde.
Anlage 1 Anlage 2
zum Anhang zum Anhang
?eichnung des Prüfgerätes f
Anordnung des größeren Drahfnefzzylinders(4'=60mm)
m ~ •.
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bei aer Pru-ffemperatur vor1 75 C
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Sfockthermomefer 0 -250°C ½°C DIN 12781 (.0
7 Sfocklänge 150 mm, Strichmarke bei 120 mm Ü1
(.0
1 Flüssigkeifsdichtuna 11 Woodmeta/1 oder Paraffinöl
1 Kühler 10 Kuoferblech rJ 5
1 Buchse 9 Messina
1 Drahtzylinder Nickelaewebe 8 Maschenweife 1,0 Drahtstärke QJ4
1 Aufnahme - Konus 7 Messina
7 Messinarohr 6 Messingrohr 10 x0, 5
1 Belüftungsrohr 5 II // 14 X 1
1 Entlüftungsrohr 4
" II 14 X 1
1 Deckel 3 Kupferblech 0,5
1 Gefäßmonte! (außen) 2 II
1 6efä,1mantel ( innen ) 1
"
II
II
,,
"
Sfück Benennung Teil Werkstoff
Mackey-Apparat Bauart BAM -
'1
'1
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anhang 2
Prüfzeugnis
Aktenzeichen
...... Ausfertigung
Antragsteller:
Bezeichnung des Schmälzmittels:
Eingegaogen am 19
Antrag vom . . auf Grund der Verordnung über die Verhütung der Selbstentzün-
dung geschmälzter Faserstoffe (Schmälzmittelverordnung) vom 3. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 713).
Die Prüfung wurde nach den Prüfvorschriften der oben angeführten Verordnung durchgeführt.
Prüfungsergebnis
Aussehen und Beschaffenheit des Probematerials:
Untersuchung der Probe auf Selbsterhitzungsneigung nach dem Mackey-Verfahreu (3 Stunden bei 100° C
- 48 Stunden bei 75° C *))
Die innerhalb der Versuchsdauer eingetretene Höchsttemperatur sowie die Temperatur am Ende des Ver-
suches sind aus nc1chstehender Zahlentafel ersichtlich.
•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1959 719
Zahlentafel
Höchsttemperatur Endtemperatur ° C
Zusli111d der Probe
nach nach 3 Std.
nach 48 Std.•)
Stunden Minuten oc
Wie angeliefert
Entwässert
Mit Eisenzusatz
Nach der Eisenlagerprobe
Zusätzliche Untersuchungen: .
Beurteilung
Aus dem Befund geht hervor, daß das untersuchte Probematerial - auch nach Eisenzusatz - keine
Neigung zur Selbsterhitzung zeigt*).
Auch - nach der Lagerung mit Eisenblech war - keine - Neigung zur Selbsterhitzung festzustellen.
Gegen die Verwendung eiserner Behälter, Leitungen und Apparaturen zur Herstellung, Beförderung,
Lagerung oder Verwendung bestehen - keine - Bedenken*).
Das Schmälzmittel erhält das Prüfzeichen:
Das Prüfzeichen ist nach § 4 Abs. 2 der Schmälzmittelverordnung auf den Versandpapieren und Rechnungen
sowie auf den Behältern anzugeben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Prüfzeugnis nicht einem Gutachten über die praktische
Brauchbarkeit des Schmälzmittels gleichzusetzen ist, sondern nur eine Beurteilung bezüglich der Selbst-
erhitzungsneigung darstellt.
Das Prüfzeugnis darf nur ungekürzt Dritten mitgeteilt werden. Das Probematerial wird 2 Jahre aufbewahrt.
............ , den .......... . ................................ 19 .............. ..
(Ort, Datum)
(Stempel) (Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes ist. zu streichen.
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Achte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n A VAVG).
Vom 9. Dezember 1959.
Auf Grund des § 121 Abs. 3, des § 127 Abs. 3, des 18. des wärme-, kälte- und schallschutztechnischen
§ 143 d Abs. 2, des § 143 g Abs. 3 und des § 143 n Gewerbes,
Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und 19. die Steinholz-, Terrazzo-, Zement-, Gips- und
Arbeitslosenversicherung (A VA VG) in der Fassung Kunststoff-Estriche sowie ähnliche Fußböden
der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundes- verlegen, und
gesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Zweite 20. in Bauaufzugsbetrieben.
Änderungsgesetz zum A VA VG vom 7. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird ve,rordnet:
§3
Leistungsgruppen
§1
Die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer
Schlechtwetterzeit Leistungsgruppe im Sinne der §§ 121, 127 und 143 g
Als Schlechtwetterzeit im Sinne des Unter- A VA VG regelt sich nach der auf seiner Lohnsteuer-
abschnitts C des Vierten Abschnitts des A VA VG karte eingetragenen Lohnsteuerklasse mit folgender
gilt die Zeit vom 1. November bis zum 31. März. Maßgabe:
1. Zur Leistungsgruppe I gehören
Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteue,rkarte
§2 die Steuerklasse I, II/0 oder IV/0 einge-
Zugelassene Betriebe tragen ist,
Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist zu- 2. zur Leistungsgruppe II gehören
lässig in Betrieben Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte
1. des Hoch-, Beton- und Tiefbaugewerbes (ein- die Steuerklasse II/1, III/0 oder IV/1 ein-
schließlich der auf dem Bau Steinmetzarbei- getragen ist;
ten ausführenden Baubetriebe), 3. zur Leistungsgruppe III gehören
2. des Zimmergewerbes, Arbeitnehmer, auf de,ren Lohnsteuerkarte
3. des Stukkateur-, Putzer-, Gipser- und Rabitzer- die Steuerklasse II/2 und mehr Kinder,
gewerbes, III/ 1 oder IV /2 und mehr Kinder einge-
4. die sich mit dem Einbau von Fertigteilen be- trngen ist;
fassen, 4. zur Leistungsgruppe IV gehören
5. des gesamten Straßenbaugewerbes einschließ- Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte
lich des Steinsetz- und Pflastergewerbes, die Steuerklasse III/2 und mehr Kinder
6. des Straßenwalzengewerbes, eingetragen ist.
7. des feuerungstechnischen Gewerbes,
8. des Brunnenbau- und Bohrgewerbes, §4
9. des Dichtungsgewerbes, Berlin-Klausel
10. des Gerüstbaugewerbes, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
11. des Bautrocknungsgewerbes, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
12. des Stakergewerbes, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2
13. des Rohrergewerbes, A VA VG auch im Land Berlin.
14. des Rohrleitungstiefbaues,
15. des Platten- und Fliesenleger,gewerbes, §5
16. von Tauch- und Sprengunternehmen, Inkrafttreten
17. des Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezem-
gewerbes, ber 1959 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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