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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1959 Nr. ·5
Tag Inhalt: Seite
4. 2. 59 Zweites Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes ................................ , . . . . 29
Dieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil 1 des Jahrgangs 1958 und eine zeitliche Ubersicht über
die Veröffentlichungen im Teil II sowie das Sachverzeichnis zu beiden Teilen des Bundesgesetzblattes des Jahr-
gangs 1958 bei. Beim Binden des Teils 1 sind die zeitlichen Ubersichten für Teil 1 und Teil II mit dem Titelblatt am
Anfang, das Sachverzeichnis hinter der letzten Nummer des Jahrgangs einzufügen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes
(2. ÄndG ASpG).
Vom 4. Februar 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Umstellung eines Anspruchs nach den.
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens
im Sinne dieses Gesetzes wird die Ablösung
nach den Vorschriften im Dritten Teil des Allge-
§ 1
meinen Kriegsfolgengesetzes gleichgestellt. Ist
Änderung des Altsparergesetzes ein ablösbarer Kapitalanspruch im Sinne des
(1) Das Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (Bundes- Absatzes 1 Nr. 1 zwischen dem Zeitpunkt der
gesetzbl. I S. 495) in der Fassung der dazu ergange- Einführung der Deutschen Mark und dem 1. Ja-
nen Änderungsgesetze wird wie folgt geändert: nuar 1958 veräußert worden, wird vermutet, daß
er abgelöst worden ist."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der zweite Halbsatz fol- 3. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gende Fassung: ,, (3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein
,, wird Entschädigung nach Maßgabe der fol- Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen
genden Vorschriften, und zwar, soweit das dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Ein-
Gesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln führung der Deutschen Mark der Anerkennung
des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichs- einer Altsparanlage nicht entgegen, wenn der
gesetzes) gewährt." Wechsel auf einer Rechtsnachfolge beruht, die
durch Satzung, Verfassung oder Beschluß der
b) Absatz 3 wird gestrichen. berufenen Organe einer aufgelösten Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
2. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt: masse bestimmt war. 11
,,§ 2b 4. § 4 wird wie folgt geändert:
Reichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten „War Gläubiger der Altsparanlage eine in
Sparanlagen werden gleichgestellt der Zeit zwischen der Einführung der Deut-
schen Mark und dem Inkrafttreten dieses Ge-
1. die in § 30 Nr. 1 bis 3 und 5 des Allge- setzes aufgelöste Körperschaft, Personenver-
meinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No- einigung oder Vermögensmasse im Sinne
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) des Absatzes 7, bestimmt sich die Person des
aufgeführten Kapitalansprüche gegen Entschädigungsberechtigten nach der Satzung,
das Deutsche Reich einschließlich der der Verfassung oder dem Beschluß der be-
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn rufenen Organe dieser Körperschaft, Perso-
und Deutsche Reichspost sowie das ehe- nenvereinigung oder Vermögensmasse. 11
malige Land Preußen, b) An Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
2. Schuldverschreibungen der Länder, Ge- „Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
meinden und Gemeindeverbände ein- werden, in welchen Fällen der Anspruch auf
schließlich der Schuldbuchforderungen. Entschädigung zugunsten einer Körperschaft,
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Personenvereinigung oder Vermögensmasse „3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1
anerkannt wird, die nach ihrer Verfassung, Nr. 3 und 4 sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2
Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder dasjenige Kreditinstitut, welches als An-
organisatorischen Stellung und nach Art und meldestelle im Wertpapi erbereinigungs-
Umfang ihrer Tätigkeit als Zwecknachfolger verf ahren tätig geworden ist oder die
einer im Zeitpunkt der Einführung der Deut- Lieferbarkei ts bescheinigung ausgestellt
schen Mark nicht mehr bestehenden juristi- hat,
schen Person oder Personenvereinigung im in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4
Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn eine das Schuldnerinstitut,
solche Anerkennung der Billigkeit entspricht."
bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1
5. § 5 wird wie folgt geändert: Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzu-
a) An Absatz 1 Satz 1 wird nach einem Komma lösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des
folgender Halbsatz angefügt: Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes an-
„in den Fällen des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 gegen gemeldet worden sind,".
den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemei- b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
nen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Ver- „Im Falle des § 42 Abs. 2 des Allgemeinen
pflichteten." Kriegsfolgengesetzes ist zuständig für die
b) In Absatz 2 werden die Worte „auf Deutsche Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
Mark umgestellt oder in Deutsche Mark die Bundesschuldenverwaltung."
umgewandelt" ersetzt durch die Worte „auf c) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Insti-
Deutsche Mark umgestellt, in Deutsche Mark tut" die Worte eingefügt „oder die Bundes-
umgewandelt oder abgelöst". schuldenverwaltung".
6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „umge- d) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
stellten oder umgewandelten" ersetzt durch die ,,Der Antrag ist von dem Entschädigungs-
Worte „umgestellten, umgewandelten oder ab- berechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt
gelösten".
bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen
7. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei
der Bundesschuldenverwaltung zu stellen."
,,§ lüa
Sondervorschriften für Reichsmarkansprüche 11. § 15 wird wie folgt geändert:
gegen die öffentliche Hand a) In Absatz 1 wird hinter ,,§ 14 Abs. 1" ein-
gefügt „Satz 2".
(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf
b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
einer Sparanlage nach§ 2b Abs. 1 Nr. 1, gilt§ 9
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sinngemäß mit „Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet
der Maßgabe, daß an Stelle der Anerkennung die Bundesschuldenverwaltung."
des Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren c) In Absatz 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:
die Feststellung des Rechts auf Ablösung im „ Eine Abschrift des Bescheides ist in den
Sinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegs- Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 an den Schuld-
folgengesetzes tritt. War eine solche Sparanlage ner, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 an
im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen die Bundesschuldenverwaltung zu übersen-
Mark als Einzelschuldbuchforderung eingetra- den, die im weiteren Verfahren zur Stellung-
gen, wird vermutet, daß sie dem Berechtigten nahme berechtigt sind."
schon am 1. Januar 1940 zugestanden hat. Ist
die Einzelschuldbuchforderung zwischen dem d) Der folgende Absatz 9 wird angefügt:
Beginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945 ,, (9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädi-
in das Schuldbuch eingetragen worden, wird gungsanspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1
vermutet, daß sie mit dem Gegenwert einer Satz 3 der Bundesschuldenverwaltung, gelten
fällig gewordenen Sparanlage im Sinne des § 2 b die Absätze 2 und 3 nicht."
Abs. 1 Nr. 1 begründet worden ist, die dem Be- 12. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
rechtigten bereits am 1. Januar 1940 zugestanden
hat. ,,§ 16 a
(2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1 Verfahren bei der Entscheidung
Nr. 2 findet § 9 entsprechende Anwendung." durch die Bundesschuldenverwaltung
8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen
,, § 3 Abs. 2" die Worte eingefügt „und 3". den Bescheid der Bundesschuldenverwaltung
binnen eines Monats nach Bekanntgabe Ein-
9. § 13 wird wie folgt geändert: spruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung
a) In Absatz 1 Satz 1 ist in der Klammer statt eingelegt werden. Im übrigen gelten §§ 338 bis
,,§§ 2, 2a" zu setzen,,§§ 2, 2a, 2b". 342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. 11
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden hinter den Worten 13. § 18 wird wie folgt geändert:
11
,, § 3 Abs. 2 die Worte eingefügt „und 3 11
•
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
10. § 14 wird wie folgt geändert: ,,Ist der Entschädigungsanspruch durch end-
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: gültigen, anerkannten oder rechtskräftigen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bon:n,tden 6. Februar 1959 31
Bescheid festgestellt, wird durch das nach§ 14 c) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:
Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle ,, (2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b
des § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die Bundesschul- Abs. 1 Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner
denverwaltung erfüllungshalber eine Ent- dem Ausgleichsfonds zur Verzinsung und
schüdigungsgutschrift erteilt." Tilgung der Deckungsforderungen, unbescha-
b) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen und durch det der für die Zeit vom 1. Januar 1953 an
nachzuzahlenden Zinsen und Tilgung,sbeträge,
folgende Sätze ersetzt:
jährlich mindestens diejenigen Beträge zur
,,In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 so- Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds
wie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 richtet sich der nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgeset-
Anspruch gegen den Schuldner der Altspar- zes bereitgestellten Betrag unter Berücksich-
anlage; durch Rechtsverordnung wird ein tigung der Höhe der Deckungsforderungen
Institut als Schuldner aus der Entschädi- entsprechen."
gungsgutschrift bestimmt, sofern der Schuld-
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
ner kein Institut ist. In den Fällen des § 2 b
sätze 3 bis 5.
Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der Anspruch aus
der Entschädigungsgutschrift gegen den im e) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen ,, (6) Hat ein Institut einen Bescheid auf
Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Ver- Grund eines Entschädig1ungsanspruchs aus
pflichteten." einer Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1
Nr. 1 erteilt, hat es gegenüber dem zur Ab-
c) In Absatz 4 Satz 2 wird „Absatz 7" ersetzt
lösung Verpflichteten insoweit Schadenersatz
durch „Absatz 8".
zu leisten, als festgeistellt wird, daß die Ent-
d) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung: schädigungsgutschrift auf Grund eines un-
,,Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschrif- richtigen, auf vorsätzlichem oder grob 'fahr-
ten werden, unbeschadet der Regelung in lässigem Verhalten der Bevollmächtigten des
Absatz 6, in dem Umfange zur Auszahlung Instituts beruhenden Be,scheids erteilt wor-
freigegeben und damit fällig, in dem Mittel den ist."
zur Einlösung der Deckungsforderungen(§ 19) 15. In § 20 Abs. 5 wird ,,§ 18 Abs. 7" ersetzt durch
aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt ,,§ 18Abs.8".
werden."
16. § 24 erhält folgende Fassung:
e) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:
,,§ 24
,, (6) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b
Rückerstattungsf älle
Abs. 1 Nr. 1 werden von dem zur Ablösung
Verpflichteten (Absatz 1 Satz 4) die Ansprü- (1) Ist nach den Vorschriften über die Rück-
che aus den Entschädigungsgutschriften vom erstattung feststellbarer Vermögensgegenstände
1. April 1960 ab bis spätestens zum 31. De- rechtskräftig entschieden oder durch einen
zember 1979 durch Gruppenauslosung in einer rechtskräftigen Entscheidung gleichgestell-
dem Verb ältnis getilgt, in dem vom Aus- ten Vergleich vereinbart, daß eine Altsparanlage
gleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lasten- einem Rückerstattungs berechtigten zusteht, steht
ausgleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz
Deckungsforderungen (§ 19) bereitgestellt dem Rückerstattungsberechtigten zu. Das gleiche
werden." gilt, wenn an die Stelle der Rückerstattung einer
Sparan:lage (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2 a, 2 b),
f) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Ab- die dem Rückerstattungsberechtigten oder
sätze 7 bis 9. seinem Rechtsvorgänger im Sinne des § 3 Abs. 2
und 3 nach dem 29. Januar 1933 entzogen wor-
14. § 19 wird wie folgt geändert:
den ist, efae Ersatzleistung getreten ist. Die
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage, es
,,Deckungsforderungen, sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die
Schadenersatzpflicht der Institute". Sparanlage nach dem 31. Dezember 1939 be-
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gründet hat.
,,(1) Zugunsten derjenigen Institute, wel- (2) Hat der Rückerstattungspflichtige vor dem
che Schuldner aus den Entschädigungsgut- 1,April 1959 demRückerstattungsberechtigten eine
schriften sind, entstehen in den Fällen des Ersatzleistung für die Altsparerentschädigung ge-
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der §§ 2a und 2b währt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit
Abs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbindlichkeiten auf den Rückerstattungspflichtigen über.
aus Entschädigungsgutschriften mit deren (3) Ist über einen geltend gemachten Rück-
Erteilung Deckungsforderungen gegen den erstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig
Ausgleichsfonds. Die Deckungsforderungen entschieden, ist auch der Rückerstattungsberech-
werden vom 1. Januar 1953 an mit 4 vom tigte zur Antragstellung nach. diesem Gesetz
Hundert und vom 1. Januar 1954 an, in den berechtigt. Ist ein solcher Antrag oder ein ent-
Fctllen des § 2b Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar sprechender Antrag nach § 60 Abs. 3 des Wert-
1959 an mit 4,5 vom Hundert verzinst. Zin- papierbereinigungsgesetzes oder nach § 60 des
seszinscm werden nicht geschuldet." Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt, wird
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die Entscheidung über die Entschädigungs- nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
anträge des Rückerstattungspflichtigen und de,s Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
Rückerstattungsberechtigten bis zur rechtskräf- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
tigen Entscheidung über den Rückerstattungs- zu beseitigen.
anspruch ausgesetzt.
(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres § 2
über das Verfahren sowie über die Entschctdi- Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
gungsberechtigung in den Fällen bestimmt wer-
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
den, in denen an Stelle einer der in Absatz 1
(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu
bezeichneten rechtskräftigen Entscheidung oder
ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-
eines einer solchen Entscheidung gleichgestell-
ändert:
ten Vergleichs eine Vereinbarung zwischen dem
Rückerstattungspflichtigen und dem Rückerstat- In§ 249a Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „und" durch
tungsberechtigten getroffen worden ist, sofern ein Komma ersetzt; hinter dem Wort „Kommunal-
die Vereinbarung nach Form und Inhalt zweifels- schuldverschreibungen" werden die Worte einge-
frei ist und den Grundsätzen des Rückerstat- fügt „sowk sonstige Schuldverschreibungen und
tungsrechts entspricht. verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen
(5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben wor-
Gesetz ist ausgeschlossen, wenn dem Rücker- den sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen".
stattungsberechtigten ein unter das Bundesrück-
erstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesge-
§ 3
setzbl. I S. 734) fallender rückerstattungsrecht-
licher Schadenersatzanspruch wegen der Ent- Anwendung in Berlin (West)
ziehung einer Sparanlage zusteht, für die dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Berechtigten ohne die Entziehung Entschädigung
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
nach diesem Gesetz zu gewähren sein würde."
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in
17. In § 25 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund
„Uber die Ausschließung von der Gewährung der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
von Entschädigungsleistun9en im Sinne des Ab- erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14
satzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts des Dritten Uberleitungsgesetzes.
oder des Vertreters der Interessen des Aus-
gleichsfonds, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der
Bundesschuldenverwaltung der Leiter des Lan- § 4
desausgleichsamts nach Anhörung des Beschwer- Nichtanwendung im Saarland
deausschusses."
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
18. In § 31 Abs. 2 wird ,,§ 18 Abs. 7" ersetzt durch
,,§ 18 Abs. 8".
§ 5
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut des Altsparergesetzes und Inkrafttreten
der zum Altsparergesetz erlassenen Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Februar 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Efzel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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