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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1959 Nr. 49
Tag Inhalt: Seite
7. 12. 59 Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 705
Gesetz über Maßnahmen
zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
und weitere Änderungen und Ergänzungen
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Zweites Änderungsgesetz zum A VAVG).
Vom 7. Dezember 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. § 56 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. nach den Nummern 1 oder 2 versichert
Artikel I sein würden, wenn sie nicht auf Grund
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- einer zwischenstaatHchen Vereinbarung
losenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom von der Pflicht zur Krankenversicherung
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge- ausgenommen wären,".
ände,rt durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung b) In Absatz 2 werden die Worte „Grundwehr-
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- dienstes oder einer Wehrübung von mehr
losenversicherung vom 27. Juli 1957 (Bundes- als eine-r Woche" ersetzt durch die Worte
gesetzbl. I S. 1069), wird wie folgt geändert und „Grundwehrdienstes, e,iner Wehrübung von
ergänzt: mehr als einer Woche oder des zivilen
Ersatzdienstes".
1. § 1 wird wie folgt geändert und er,gänzt:
5. In § 57 werden die Worte „Invalidität oder
a) Als neuer Absatz 2 wird angefügt: Berufsunfähigkeit" ersetzt durch das Wort
,, (2) Die Bundesregierung kann durch ,, Erwerbsunfähigkeit".
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates der Bundesanstalt weitere in Zu- 6. In § 70 werden die Worte „dem Ablauf" er-
sammenhang mit Absatz 1 und § 38 stehende setzt durch das Wort „Beginn".
Aufgaben übertragen. Die aus der Uber- 7. In § 74 Abs. 3 werden die Worte „Rente aus der
tragung weiterer Aufgaben entstehenden knappschaftlichen Rentenversicherung wegen
Kosten werden vom Bund erstattet." Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. wegen Invalidität oder BerufsunfähLgkeit" er-
setzt durch die Worte „Knappschaftsrente oder
2. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt: Knappschaftsruhegeld".
,, (3) De-r Bundesminister für Arbeit und So-
8. § 87 wird wie folgt geändert:
zialordnung kann der Bundesanstalt für die
. Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarun- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gen und für die Durchführung der Rechtsver- ,,(2) Für je weitere zweiundfünfziig Wo-
ordnung nach Absatz 2 Weisungen erteilen." chen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes
versicherungs- und beitragspflichtiger Be-
3. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: schäftigung innerhalb der letzten drei Jahre
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So- vor der Arbeitslosmeldung besteht ein An-
zialordnung kann der Bundesanstalt für die spruch für je weit2re achtundsiebzig Tage.
Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarun- Beschäftigungen, nach denen der Arbeits-
gen und für die Durchführung der Rechtsver- lose Arbeitslosengeld oder Unterstützung
ordnung nach Absatz 2 Weisungen erteilen." aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder
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ohne Anwendung der §§ 78 bis 81, 83, 98 2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit be-
oder 99 bezogen haben würde, begründen stand, die tarifliche Arbeitszeit für
diesen Anspruch nicht. § 85 Abs. 1 Satz 2 gleiche oder ähnliche Beschäftigungen
und 3 und § 86 sind entsprechend anzu- oder, falls auch eine solche tarifliche
wenden." Regelung nicht bestand, die für gleiche
b) In Absatz 5 werden die Worte „Invalidität oder ähnliche Beschäftigungen übliche,
oder Berufsunfähigkeit" ersetzt durch die 3. wenn nicht nur vorübergehend weniger
Worte „Berufsunfähigkeit oder Erwerbs- als die tariflichen oder üblichen regel-
unfähigkeit". mäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden
9. In § 88 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 2 und vereinbart waren, die vereinbarte
in der Anlage zu § 90 Abs. 6 werden jeweils die Arbeitszeit.
Worte ,, § 90 Abs. 6" ersetzt durch die Worte (5) Der Hauptbetrag bemißt sich für Arbeits-
,,§ 90 Abs. 10". lose, die im Bemessungszeitraum des Absatzes 2
10. § 89 wird wie folgt geändert: als Heimarbeiter beschäftigt waren, nach dem
durchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Bei-
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt: tragsberechnung in den letzten zehn Wochen
„Der Anspruch auf den Familienzuschlag der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch
ruht ferner, wenn der Anspruch auf Kinder- die die Anwartschaftszeit erfüllt wird, zugrunde
geLd deshalb nicht besteht, weil die Vor- gelegt worden ist. In den Zeitraum von zehn
aussetzungen des § 3 Abs. 7 und 4 des Kin- Wochen sind Tage der Krankheit und Wochen-
dergeldgesetze,s vorliegen." feiertage nicht einzurechnen, soweit für diese
b) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Worte „ist, Tage das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise
die ein Dritter, insbesondere die Sozial- gewährt worden ist. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt
versicherung für ihn gewährt" ersetzt durch entsprechend.
die Worte „werden kann, die ein Dritter (6) Als Arbeitsentgelt ist der Bemessung zu-
für ihn gewährt oder zu gewähren hat.' grunde zu legen
c) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort 1. für die Zeit einer versicherungspflich-
„Stillegungsvergütung" ein Komma und das tigen Beschäftigung, für die Beiträge
Wort „ Schlechtwettergeld" eingefügt. an die Seekrankenkasse zu entrichten
d) Absatz 6 Nr. 3 wird gestrichen. waren, die Durchschnittsheuer, die
der Beitragsberechnung von der See-
11. § 90 erhält folgende Fassung: krankenkasse zugrunde gelegt worden
,,§ 90 ist,
(1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes 2. für die Zeit einer versicherungspflich-
bemißt sich nach dem irr. Bemessungszeitraum tigen Beschäftigung als Lehrling minde-
in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten stens ein Arbeitsentgelt von 10 Deutsche
Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Mark wöchentlich,
Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der
3. für die Zeit einer Versicherung nach
tarifüchen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
§ 56 Abs. 2 und einer Beschäftigung,
zeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemes-
die nach § 86 als versicherungspflichtig
sungszeitraum ergibt.
gilt, das Arbeitsentgelt nach Absatz 7.
(2) Bemessungszeitraum sind die le.tzten,
insgesamt zwanzig Tage mit Anspruch auf (7) Wäre die Bemessung nach den Absätzen 1
Arbeitsentge_lt umfassenden Lohnabrechnungs- bis 6 mit Rücksicht auf die von dem Arbeits-
zeiträume der versicherungspflichtigen Beschäf- losen in den letzten drei Jahren vor der Arbeits-
tigung, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt losmeldung überwiegend ausgeübte berufliche
wird. Tätigkeit unbillig hart, so bemißt sich der
Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes nach dem
(3) Arbeitsentgelt, das nach Monaten be- am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen
messen ist, gilt als in der Zahl von Arbeits- (§ 170) maßgeblichen tariflichen oder mangels
stunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl einer tariflichen Regelung dem. ortsüblichen
der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, für die
Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und der Arbeits1ose nach seinem Lebensalter und
durch drei geteilt wird. Arbeitsentgelt sind seinem Leistungsvermögen unter billiger Be-
auch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings. rücksichtigung seineis Berufes und seiner Aus-
Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht. bildung in Betracht kommt.
(4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche (8) Kann der Arbeitslose infolge tatsächlicher
Arbeitszeit ist zugrunde zu legen, oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein
1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des
Jahres eine unterschiedliche regel- Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder
mäßige wöchentliche Arbeitszeit vor- zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, wäh-
sah, die wöchentliche Arbeitszeit, die rend der diese Bindungen vorliegen, entspre-
sich als Jahresdurchschnitt ergibt, chend anzuwenden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 707
(9) Ein hölwres Arb()itsentgelt als 25 Deutsche 16. § 121 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Mark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder 750 Deutsche Mark monatlich darf nicht
zugrunde gelegt werden. „Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
(10) Der Hauptbetrag richtet sich nach der
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurz-
dem Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familien-
lohn) und neun Zehnteln des Arbeitsentgel-
zuschla,g beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich.
tes maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne
Hauptbetrag nnd Familienzuschlag dürfen zu-
den Arbeitsausfall in der betriebsüblichen
sammen den Höchstbetrag der dem Gesetz bei-
Arbeitszeit als Vollohn e~zie1't hätte."
gefügten Ta bei le nicht überschreiten."
12. § 96 wird WÜ! lolgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das Kurzarbeitergeld wird nach vier
a) Absatz 1 erhült folgende Fassung:
Leistungsgruppen in Vomhundertsätzen des
,, (1) Der /\nspruch auf Arbeitslosengeld nach Absatz 1 maßgeblichen Unterschieds-
ruht für die Zeit, für die der Arbeitslose betrages gewährt. Die Vomhundertsätze
noch Arbeitsentgelt oder Urlaubsgeld be- richten sich nach der dem Gesetz beigefügten
zieht oder Arbeitsentgelt zu beanspruchen Tabelle. Kurzarbeitergeld und Arbeitsentgelt
hat. Als Arbeitsentgelt in diesem Sinne gel- (Kurzlohn) dürfen zu.sammen fünf Sechstel
ten auch sonstige an den Arbeitnehmer ge- des vollen Arbeitsentgelts (Vollohn) nicht
zahlte Beträge, wenn nach den Umständen übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet An-
des Einzelfalles anzunehmen ist, daß sie zur wendung."
Abgeltung von Urlaubsansprüchen sowie
zur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeits- c) Als Absatz 3 wird angefügt:
entgelt gewährt worden sind; der Anspruch ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und
ruht in dies(;n Fällen für so viele Tage nach Sozialordnung bestimmt unter Berücksichti-
dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, als gung der Familienverhältnisse durch Rechts-
diese Leistunuen dem Arbeitsentgelt ent- verordnung den Personenkreis der einzelnen
sprechen, das der Arbeitslose in den letzten Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu
vier Wochen der Beschäftigung erhalten hat einer Leistungsgruppe unter Verwendung
oder bei lwtriebsüblicher Arbeits.zeit erhal- von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen
ten hätte." Vorschriften vornehmen. 11
b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „in
17. § 124 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 1" die Worte „Nr. 1 und 2" ge-
strichen. ,, (1) In der Krankenversicherung ist für Zei-
ten des Bezuges von Kurzarbeitergeld bei der
13. § 103 wird wie fol,gt geändert: Bemessung der Barleistungen der Vollohn nach
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: § 121 Abs. 1 Satz 1 zugrunde zu legen. § 180
Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung
„Der Bemessung des Hauptbetrages des bleibt unberührt."
Arbeitslosengeldes ist für jeden Tag einer
unständigen Bc:schäftigung als Hafenarbeiter 18. § 127 wird wie folgt geändert:
das tarifliche Arbeitsentgelt für eine Arbeits-
sd.1icht zugrunde zu legen. 11 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 90
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ersetzt durch die
11
b) Satz 3 wird gestrichen. Worte ,,§ 90 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9 11
•
14. Dem § 106 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 bis 6 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
angefügt:
,, (2) Die Stillegungsvergütung wird nach
„Der Berechnung ist . das Arbeitsentgelt nach vier Leistungsgruppen gewährt. Sie richtet
Abzug von Steuern, Sozialbeiträgen und Wer- sich nach der dem Gesetz zu § 90 Abs. 10 bei-
bungskosten zugrunde zu legen. Der Verwal- gefügten Tabelle und erhöht sich in der Lei-
tungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann mit stungsgruppe II um 6, in der Leistungs-
Zustimmung des Verwaltungsrates für die Ab- gruppe III um 12 und in der Leistungs-
züge einheitliche Pauschbeträge für ein Hafen- gruppe IV um 18 Deutsche Mark wöchentlich.
gebiet festsetzen. Nachgewiesene höhere Abzüge Sie darf den Höchstbetrag nach der dem Ge-
sind zu berücksichtigen." setz zu § 90 Abs. 10 bei,gefügten Tabelle nicht
15. § 119 Abs. 1 erhält folgende Fassung: überschreiten. §§ 91 und 122 sind ent·
sprechend anzuwenden."
,, (1) Die GPwährung von Kurzarbeitergeld ist
in einem Betriebe bis zu sechsundzwanzig Wo- c) Als Absatz 3 ist anzufügen:
chen zulässig. Der Bundesminister für Arbeit ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und
und Sozialordnung kann bei außerrgewöhnlichen Soz1ialordnung bestimmt unter Berücksichti-
Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt nach An- gung der Familienverhältnisse durch Rechts~
hörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver- verordnung den Personenkreis der einzelnen
ordnung die Cewühnmg des Kurzarbeitergeldes Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu
in einzelnen Wirtschaftszweigen, auch bezirks- einer Leistungsgruppe unter Verwendung
weise, bis zu zweiundfünfzig Wochen für zu- von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen
lässig erklären." Vorschriften vornehmen."
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19. In den Vierten Abschnitt wird hinter § 143 fol- § 143 e
gender Unterabschnitt C eingefügt: (1) Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist
„C. Förderung der ganzjährigen Beschäftigung zulässig, wenn
in der Bauwirtschaft 1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch
zwingende witterungsbedingte Gründe
§ 143 a verursacht ist,
_(1) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung 2. ein voller Arbeitstag ausfällt,
des Bundesministers für Arbeit und Sozial- 3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt un-
ordnung zulassen, daß angemessene Zuschüsse verzüglich angezeigt wird. Das Arbeits-
oder Darlehen zu den durch das Bauen in der amt kann auf die tägliche Anzeige ver-
witterungsungünstigen Zeit (Schlechtwetterzeit) zkhten.
den Bauherren verursachten Mehrkosten ge-
währt werden können. Vorteile, die durch die (2) Zwingende witterungsbedingte Gründe im
frühere Fertigstellung des Baues entstehen, sind Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn
zu berücksichtigen. Bauten der öffentlichen Hand atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee,
sind von der Förderung ausgenommen. Frost usw.) oder deren Folgewirkungen so stark
oder so nachhaltig sind, daß die Fortführung
(2) Für Maßnahmen, die nach den §§ 140 und der Arbeit technisch unmöglich ist oder den
141 gefördert werden, dürfen keine Zuschüsse Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.
oder Darlehen nach Absatz 1 gewährt werden.
§ 143f
§ 143 b (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer
Der Verwaltungsrat kann zulassen, daß Unter- 1. auf einem witternngsabhängigen Ar-
nehmen des Baugewerbes Darlehen oder Zins- beitsplatz bei Beginn des Arbeits-
zuschüsse für die Beschaffung von Geräten und ausfalles in einer arbeiterrenten- und
Einr:ichtungen gewährt werden können, um die arbeitslosenversicherungspflichtigen Be-
Durchführung von Bauten in der Schlechtwettef- schäftigung steht,
zeit zu ermöglichen. 2. mit der Arbeit mindestens an einem
vollen Arbeitstag in der Kalenderwoche
§ 143c aussetzen muß.
Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern des (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht
Baugewerbes Leistungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 nur für Tage, an denen die Arbeit ganz ausfällt
und 3 sowie Zuschüsse zu Fahrkosten zum (Ausfalltage) und nur, solange das Arbeits-
Besuch der mit dem Arbeitnehmer am Haupt- verhältnis ungekündigt fortbesteht.
wohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebenden
Angehörig,en (§ 89 Abs. 2) anläßlich von Arbeits- (3) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht
ausfällen aus zwingenden witterungsbedingten nicht für Zeiten des Urlaubs und für Wochen-
feiertage, für die Lohnzahlungspflicht besteht.
Gründen gewähren, wenn das Beschäftigungs-
verhältnis während der Schlechtwetterzeit auf- Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht ferner
rechterhalten wird. Die Zuschüsse zu diesen nicht für Personen, die nicht berufsmäßig in der
Fahrkosten dürfen insgesamt die Fahrkosten Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflich-
tige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, und
von zwei Heimfahrten (Hin- und Rückfahrten)
während der Schlechtwetterzeit nicht über- für Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit
steigen. § 130 Abs. 3 und § 137 Abs. 1 gelten ent- im Betrieb bisher auch in der witterungsungün-
sprechend. stigen Jahreszeit beschäftigt worden sind.
§§ 77, 96 Abs. 1 und § 97 gelten entsprechend.
§ 143 d (4) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom
(1) In Betri,eben des Baugewerbes wird in Arbeitsamt zugewiesene Arbeit mit der Maß-
der Schlechtwetterzeit Schlechtwetter,ge1d ge- gabe anzuwenden, daß das Schlechtwetterg eld 1
währt, wenn für die Tage zu versagen ist, an denen Arbeits-
entgelt hätte erzielt werden können.
1. in der Schlechtwetterzeit aus Witte- (5) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 98 und 99
rungsgründen ohne Einhaltung einer gelt'en entsprechend.
Frist nicht gekündigt werden kann,
2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des An- § 143g
spruchs auf Urlaub eine Anwartschaft (1) Das Schlechtwettergeld beträgt je Ausfall-
auf Lohnausgleich für einen zusammen- tag
hängenden Ausgleichszeitraum von in der Leistungsgruppe I
mindestens acht Kalenderta,gen, in den fünfundvierzig vom Hundert,
die Weihnachtsfeiertage und der Neu- in der Leistungsgruppe II
jahrstag fallen, gewährleistet ist. neunundvierzig vom Hundert,
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- in der Leistungsgruppe III
ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in dreiundfünfzig vom Hundert und
welchen Betrieben des Baugewerbes die Ge- in der Leistungsgruppe IV
währung von Schlechtwettergeld zulässi,g ist. siebenundfünfzig vom Hundert
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des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer im (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die
letzten geschlossenen Lohnabrechnungszeitraum Voraussetzungen für die Gewährung des
vor dem Eintritt des jeweiligen Arbeitsausfalles Schlechtwettergeldes nachzuwe,isen. Auf das
durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat, Verfahren sind die Vorschriften über das Lei-
vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, stungsverfahren mit Ausnahme der §§ 170 bis
die regelmäßig betriebsüblich am Ausfalltage 173, 180, 181 und 184 entsprechend anzuwenden.
innerhalb der tarHlichen wöchentLichen Arbei.ts- (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des
zeit geleistet worden wäre. Arbeitsstunden, für § 188 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
die Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, sind
nicht zu berücksichtigen. Von diesem Arbeits-
§ 143m
entgelt ist das aus einer unselbständigen oder
selbsU.indigen Tätigkeit am Ausfalltage erzielte (1) Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes
oder für den Ausfallta9 zu beanspruchende Ein- sind unbeschadet des § 53 verpflichtet, Entlassun-
kommen abzusetzen. § 90 Abs. 9 gilt entspre- gen auf Baustellen in der Schlechtwetterzeit dem
chend. zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der Bau-
stelle und der Zahl der vor der Entlassung
(2) Schledit wettergelcl und Arbeitsentgelt
beschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich anzu-
dürfen zusammen im Lohnabrechnungszeitraum
zeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach § 15
das Arbeitsentgelt nicht übersteigen, das sich
ohne den Ar bei tsausfdll unter Zugrundelegung des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden
ist.
der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit erge-
ben würde. (2) Arbeitnehmer der nach Absatz 1 melde-
pflichtigen Betriebe, die außerhalb des Bezirkes
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- des für ihren Arbeitsplatz zuständigen Arbeits-
ordnung bestimmt unter Berücksichtigung der amtes wohnen und nicht täglich an ihren Wohn-
Familienverhältnisse durch Rechtsverordnung ort zurückkehren, haben sich im Falle der Be-
den Pernonenkreis der einzelnen Leistungs- endigung ihres Arbeitisverhältnisses bei den für
gruppen. Er kann die Zuordnung zu einer den Arbeitsplatz zuständigen Arbeitsamt per-
Le1is,tungsgruppe unter Verwendung von Lohn- sönlich zu melden. Das Arbeitslosengeld oder
steuerklassen nach den steuerlichen Vorschriften die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe ist
vornehmen. für vierundzwanzig Tage zu versagen, wenn die
Meldung ohne triftigen Grund nicht persönlich
§ 143h
erfolgt. §§ 81 und 82 gelten entsprechend. § 78
Das Schlechtwettergeld ist steuerrechtlich wie gilt auch, wenn die Arbeitsaufnahme vor der
das Arbeitslosengeld zu behandeln. Arbeitslosmeldung verweigert oder vereitelt
wird.
§ 143 i § 14311
In der Krankenversicherung gilt für Personen, (1) Der Bunqesminister für Arbeit und Sozial-
denen Schlechtwetter,geld gewährt worden ist, ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den
§ 124 entsprechend mit der Maßgabe, daß an Zeitraum, der als Schlechtwetterzeit im Sinne
Stelle des Vollohnes nach § 121 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes ,gilt. Er kann für einzelne Be-
das Arbeitsentgelt nach § 143 g Abs. 1 Satz 1 zirke unterschiedliche Zeiträume bestimmen.
tritt. (2) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustim-
mung des Bundesministers für Arbeit und
§ 143 k Sozialordnung Richtlinien zur Durchführung der
Für die Unfallversicherung der Empfänger §§ 143 a bis 143 c, 1431 und 143 m, insbesondere
von Schlechtwettergeld gilt § 115 entsprechend, über das Verfahren. Er kann die Leistungen
soweit auf Grund des § 188 Abs. 4 Meldepflicht nach den §§ 143 a bis 143 c pauschalieren und
nach § 179 angeordnet ist. die Gewährung von Vorschüssen und Abschlags-
zahlungen zulassen sowie die Verzinsung und
Tilgung von Darlehen abweichend von den
§ 1431
Richtlinien über die Anlage von Mitteln der
(1) Die Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 ist Bundesanstalt regeln, insbesondere die Gewäh-
vom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, rung zinsloser Darlehen und von Zuschüssen
in dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird die zulassen, wenn der Zweck damit erreicht werden
Anzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich kann."
erstattet, so kann die Betriebsvertretung die
Anzeige erstatten. 20. In § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die
Worte „ oder nach § 65 versicherungsfrei sind"
(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag gestrichen.
von der Bundesanstalt gewährt. Der Antrag ist
vom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellung- 21. § 146 wird wie folgt geändert:
nahme der Betrieibsvertretung spätestens einen a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Monat nach dem Ende des Lohnabrechnungs- „Anspruch auf Unterstützung besteht nicht
zeitraumes bei dem für die Baustelle zuständi- vom Beginn des Monats an, in dem der
gen Arbeitsamt einzureichen. Die Betriebsvertre- Arbeitslose das fünfundsechzigste Lebensjahr
tung ist zur AntragsteUung berechtigt. vollendet."
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b) In Satz 2 werden die Worte „Invalidität oder 26. § 183 wird wie folgt geändert:
Berufsunfähigkeit" ersetzt durch die Worte a) In Nummer 1 werden hinter den Worten,,§ 96
,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". Abs. 1" die Worte „Nr. 1 und 2" gestrichen.
22. § 148 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 3 werden die Worte „Invaliden-
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: rente nach der Reichsversicherungsordnung,
,,2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch- Ruhegeld nach dem Angestelltenversiche-
stabe b das Arbeitsentgelt, das sich aus rungsgesetz, Knappschafts- oder Knapp-
der entsprechenden Anwendung des § 90 schaftsvollrente nach dem Reichsknappschafts-
Abs. 1 bis 7 und 9 ergibt." gesetz" ersetzt durch die Worte „Renten aus
der gesetzlichen Rentenversicherung".
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
27. § 185 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den
Absätzen 1 oder 2 bemessen werden, so ist ,, (3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des
§ 90 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Das § 96 Abs. 1 oder Leistungen im Sinne des § 149
gleiche gilt, wenn die Gewährung der Unter- Abs. 4 Satz 1 trotz des Rechtsüberganges nach
stützung nach einem Bemessungsentgelt der § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 2 und 3 er-
Absätze 1 oder 2 mit Rücksicht auf die von halten, so gelten iq.soweit die nach § 96 Abs. 2
dem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausge- oder § 149 Abs. 4 Satz 1 gewährten Leistungen
übte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre." nach diesem Gesetz als zu Unrecht gewährt und
sind zurückzufordern. Soweit der leistungs-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: pflicht,ige Dritte an den Empfänger nicht mit
,, (4) § 90 Abs. 8 gilt entsprechend mit der befreiender Wirkung geleistet hat, haften der
Maßgabe, daß § 90 Abs. 7 auch bei vermin- Leistungspflichtige und der Empfänger als Ge-
dertem Le1istungsvermögen des Arbeitslosen samtschuldner. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-
entsprechend anzuwenden ist. Ist der Unter- den, wenn der Empfänger von einer Verbind-
stützung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein lichkeit befreit worden ist, weil der leistungs-
Arbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 zugrunde pflichtige Dritte der Bundesansta.lt oder dem
gelegt worden oder zugrunde zu legen und Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den
sind tatsächliche oder rechtliche Bindungen, Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat. Die
die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 205 ent-
maßgebend waren, ganz oder teilweise fort- sprechend anzuwenden."
gefallen, so ist der Hauptbetrag nach dem
Arbeitsentgelt neu zu bemessen oder zu 28. § 209 .erhält folgende Fassung:
bemessen, das dem Arbeitslosengeld ohne ,,§ 209
Berücksichtigung der nicht mehr bestehenden (1) Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 41
Bindungen zugrunde zu legen gewesen Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 54
wäre." Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2
23. In § 150 Abs. 4 Nr. 5 werden hinter dem Wort Nr. 2, § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121
„Bundesversorgungsgesetzes" ein Komma und Abs. 3, § 127 Abs. 3, § 143d Abs. 2, § 143 g Abs. 3,
die Worte „die Renten, die in entsprechender § 143n Abs. 1, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3, § 149
Anwendung der Vorschriften des Bundesversor- Abs. 6, § 153 Abs. 2, §§ 159, 164 Abs. 2 NL 3,
gungsgesetzes über die Grundrente für Beschä- § 188 Abs. 5, § 197 bedarf nicht der Zustimmung
digte gewährt werden," eing,efügt. des Bundesrates.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund die,ses
24. Dem § 160 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Ge,setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
,, (~) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
der Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grund- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)."
sätzlicher Bedeutung, die nur die Arbeitslosen-
versicherung berühren, gebunden." 29. In § 212 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten
„Voraussetzungen nach" die Worte ,,§ 1431
25. § 174 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Satz 1 oder" eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fa,ssung:
,,Er hat insbesondere seine Familienverhält- 30. In § 216 Nr. 3 werden nach den Worten ,,§ 53
nisse, Art der Tätigkeiten, Beginn, Ende und Abs. 1" die Worte „oder § 143m Abs. 1" einge-
Lösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse so- fügt.
wie das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge
(§ 96 Abs. 1) anzugeben, die er hieraus er- 31. Die Anlagen zu § 121 Abs. 2 und zu § 127 Abs. 2
halten oder noch zu beanspruchen hat." werden durch die diesem Gesetz beigefügte An-
lage zu § 121 Abs. 2 ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „aus
der Art" ersetzt durch die Worte „aus der
insbesondere die Art der Täti,gkeit". Artikel II
c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (1) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für
,,Anzugeben sind darin ferner das Arbeits- den Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem Inkraft-
entgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1), treten dieses Gesetzes erfüllt, so sind §§ 89, 90
die der Arbeitslose hieraus erhalten oder Abs. 1 bis 7 und § 103 A VA VG in der Fassung des
noch zu beanspruchen hat." Artikels I dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959 711,
(2) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für Artikel V
den Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeits- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
losenhilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
erfüllt, so sind §§ 89, 103 und 148 Abs. 1 Nr. 2 nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I · S. 1) auch im Land
A VA VG in der Fassung des Artikels I dieses Ge- Berlin.
setzes nicht anzuwenden. (2) §§ 56, 158 Abs. 3, § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
(3) Anordnungen auf Grund des § 119 Abs. 1 §§ 161, 164 Abs.2, §§ 194 und 209 AVAVG in der
Satz 2 A VA VG in der vor dem Inkrafttreten dieses im übrigen Geltungsbereich des A VA VG geltenden
Ge,setzes geltenden Fassung werden durch § 119 Fassung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Abs. 1 AVAVG in der Fassung des Artikels I dieses Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesetzes nicht berührt. (Bundesgesefab1. I S. 1) auch im Land Berlin.
(4) § 121 Abs. 1 und 2, § 127 und die Anlage zu Artikel VI
§ 121 Abs. 2 A VAVG in der Fassung des Artikels I
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden
dieses Gesetzes sind mit Beginn des Zahlungszeit-
Körperschaften des Bundes bis zum 30. September
raumes anzuwenden, der nach Inkrafttreten dieses
1962 über die Auswirkungen der Vorschriften zur
Gesetzes beginnt.
Förderung der ganzjährigen Beschäfügung in der
Bauwirtschaft zu berichten und gegebenenfalls Vor-
Artikel III schläge für die Änderung und Ergänzung dieses Ge-
setzes zu machen.
(1) Ist die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe
Artikel VII
überwiegend nach einem Arbeitse1ügelt aus der Zeit
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetze,s bemessen Im Saarland gelten bis zum 30. September 1962
worden oder zu bemessen, so ist auf Antrag ab- die Vorschriften der §§ 143 d bis 143 n, für die
weichend von § 148 A VA VG als Bemessungsentgelt übrigen Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der
das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das sich er- Gewerbeordnung entsprechend mit der Maßgabe,
geben würde, wenn dem Arbeitslosen Arbeitsentgelt daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 für
nach den tariflichen Vorschriften gewährt worden diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen.
wäre, die am Tage des Inkrafttretens dieses Geset-
zes galten. Soweit eine tarifliche Regelung fehlt, ist Artikel VIII
das übliche Arbeitsent,gelt maßgebend. Ist der Be- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1959 in
redmung des BemessungsentgeHs ein für die Bei- Kraft.
tragsberechnung maßgebliches Arbeitsentgelt zu- (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
grunde gelegt worden oder zugrunde zu legen, so fol,gende Vorschriften aufgehoben:
richtet sich die Unterstützung nach dem Arbeits-
1. Artikel IX § 10 und Artikel X § 9 Abs. 2 des
entgelt, das für die Beitrag·sberechnung am Tage des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betracht gekom-
Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-
men wäre.
beitslosenverskherung vom 23. Dezember
(2) Der Antrag wirkt drei Monate zurück, jedoch 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),
nicht über den Tag des Inkrafttretens dieses Geset- 2. Artikel 1 § 3 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe c,
zes hinaus. Artikel 2 § 13 Abs. 2 und Artikel 7 § 23
Nr. 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 628
zur Einführung des Gesetzes über Arbeits- '.,
Artikel IV vermittlung und Arbeitslosenversicherung
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
und Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses des Saarlandes S. 1249),
Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die 3. § 21 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes
entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen vom 10. August 1951 (Bundesg esetzbl. I
1
dieses Gesetzes. s. 499).
Das vorstehende Gesetz wirid hiermit verkündet.
Bonn, den 7. Dezember 1959.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage zu § 121 Abs. 2
(Kurzarbeitergeld)
Vollohn (brutto) Kurzurbci tc,rqeld in Vomhun- Vollohn (brutto) Kurzarbeitergeld in Vomhun-
nuch § 121 Abs. 1 tlerlsiilwn des Unlerschiedsbe- nach § 121 Abs. 1 dertsätzen des Unterschiedsbe-
Salz 1 in der lrdCJCS 11c1ch § 121 Abs. 1 in Satz 1 in der traqes nach § 121 Abs. 1 in
Doppelwoche Leistun11suruppe Doppelwoche Leistungsgruppe
von bis von bis
II III IV II III IV
DM DM
32,00- 35,99 85 90 90 90 212,00-215,99 48 54 61 67
36,00- 39,99 83 90 90 90 216,00-219,99 48 54 60 66
40,00-- 43,99 77 90 90 90 220,00-223,99 48 54 60 66
44,00-- 47,99 76 90 90 90 224,00-227,99 48 54 59 65
48,00- 51,99 74 90 90 90 228,00-231,99 48 53 59 65
52,00- 55,99 72 89 89 89 232,00-235,99 47 53 59 65
56,00- 59,99 71 89 89 89 236,00-239,99 47 53 59 64
60,00- 63,99 69 89 89 89 240,00-243,99 47 53 58 64
64,00-- 67,99 67 87 89 89 244,00-247,99 47 53 58 64
68,00- 71,99 66 85 89 89 248,00-251,99 47 52 58 63
72,00- 75,99 64 82 89 89 252,00-255,99 47 52 58 63
76,00- 79,99 63 80 89 89 256,00-259,99 47 52 57 62
80,00- 83,99 61 78 89 89 260,00-263,99 47 52 57 62
84,00- 87,99 59 75 89 89 264,00-267,99 47 52 57 62
88,00~ 91,99 57 72 87 89 268,00-271,99 47 52 57 62
92,00- 95,99 56 71 85 89 272,00-275,99 47 52 56 61
96,00- 99,99 56 69 83 87 276,00-279,99 46 51 56 61
100,00--103,99 54 67 80 85 280,00-283,99 46 51 56 61
104,00-107,99 53 65 78 83 284,00-287,99 46 51 56 60
108,00-111,99 53 65 77 80 288,00-291,99 46 51 55 60
112,00-115,99 52 64 76 79 292,00-295,99 46 51 55 60
116,00-119,99 52 64 75 78 296,00-299,99 46 51 55 60
120,00-123,99 52 63 74 78 300,00-303,99 46 50 55 59
124,00-127,99 52 62 73 78 304,00-307,99 46 50 55 59
128,00-131,99 52 62 72 78 308,00-311,99 46 50 54 59
132,00-135,99 52 62 72 78 312,00-315,99 46 50 54 58
136,00-139,99 51 61 70 78 316,00_:._319,99 46 50 54 58
140,00-143,99 51 60 69 78 320,00-323,99 46 50 54 58
144,00-147,99 51 60 69 78 324,00-327 ,99 46 50 54 58
148,00-151,99 51 60 68 77 328,00-331,99 46 50 54 58
152,00-155,99 50 59 68 76 332,00-335,99 45 49 53 57
156,00-159,99 50 59 67 76 336,00-339,99 45 49 53 57
160,00--163,99 50 58 67 75 340,00-343,99 45 49 53 57
164,00-167,99 50 58 66 74 344,00-34 7 ,99 45 49 53 57
168,00-171,99 50 58 66 73 348,00-351,99 45 49 53 56
172,00-175,99 49 57 65 72 352,00-355,99 45 48 52 56
176,00--179,99 49 57 64 72 356,00-359,99 44 48 51 55
180,00--183,99 49 56 64 71 360,00-363,99 44 47 51 55
184,00-187,99 49 56 64 71 364,00-367 ,99 43 47 50 54
188,00-191,99 · 49 56 63 70 368,00-371,99 43 46 50 53
192,00-195,99 49 56 63 70 372,00-375,99 42 46 49 53
196,00--199,99 49 55 62 69 376,00-379,99 42 45 49 52
200,00-203,99 49 55 62 68 380,00-383,99 41 45 48 52
204,00--207,99 48 55 61 68 384, 00-387 ,99 41 44 48 51
208,00-211,99 48 55 61 67 388,00 und mehr 40 44 47 51
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