689
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1959 Nr. 47
Tag Inhalt: Seite
20. 11. 59 Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
21. 11. 59 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Aus,gleichsjahr 1958 . . 694
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Neunte Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer).
Vom 20. November 1959.
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Ge,seitzes über träge nach § 1 zuständige Arbeitsamt nach der Lage
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversichernng de,s Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Ver-
(AVA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun- hältnisse des einzelnen Falles und nach Maßgabe
desgesetzbl. I S. 321) wird nach Anhörung des Ver- der bestehenden zwischenstaatlichen Verninbarun-
waltungsrates de,r Bundesanstalt für Arbeitsvermitt- gen.
lung und Arbeitslosenversicherung verordnet:
(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung kann die Entscheidung für
bestimmte Berufs- und Personengruppen aus Zweck-
§ 1 mäßigkeitsgründen Landesarbeitsämtern oder der
(1) Die ErteHung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 Hauptstelle der Bundesanstalt übertragen.
AVAVG (Arbeitserlaubnis) ist von dem Arbeitneh-
mer bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen § 3
Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
nehmen will. Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt oder ver-
(2} Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres längert, wenn der Arbeitnehmer die für den Aufent-
Wohnortes im Ausland eine Beschäftigung im Bun- halt im Bundesgebiet erforderliche Erlaubnis der
desgebiet ausüben wollen und in der Regel täglich, Ausländerbehörde besitzt oder wenn ihm die Ertei-
mindestens abeir einmal wöchentlich an ihren Wohn- lung dieser Erlaubnis schriftlich zugesichert ist.
ort im Ausland zurückkehren, haben die Arbeits- Dieses Erfordernis entfällt bei den in § 1 Abs. 2 ge-
erlaubnis bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in nannten Arbeitnehmern.
dessen Bezirk die Beschäftigung ausgeübt werden
soll. § 4
(3) Der Antrag ist vor der Einreise des Arbeit- Die Arbeitserlaubnis kann e,rteHt werden
nehmers in das Bundesgebiet oder, wenn sich de r 1
Arbeitnehmer bereits im Bundesgebiet aufhält, vor 1. für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in
Aufnahme einer Beschäftigung zu stellen. einem bestimmten Betrieb oder
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für 2. für di!e Tätigkeit in einer bestimmten Berufs-
die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach § 7 gruppe ohne Beschränkung auf einen bestimm-
und für eine Anderung der in de.r Arbeits,erlaubni s 1 ten Betrieb,
vorgesehenen Beschränkungen nach den §§ 4 bis 6. a} wenn der Arbeitnehmer vor der Antragstel-
(5) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaub- lung in der gleichen Berufsgruppe im Bun-
nis von Amts wegen erteilt, verlängert oder geän- desgebiet mindestens zwei Jahre ununter-
dert werden. brochen erlaubt tätig gewesen ist oder
b) wenn es sich um eine Berufsgruppe handelt,
§ 2 die vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
(1) Die Entschcidlrng über die Erteilung, Verlän- sicherung mit Zustimmung des Bundesmini-
gerung, Anderung oder den Widerruf der Arbeits- sters für Arbeit und Sozialordnung beson-
erlaubnis trifft das für die Entgegennahme der An- ders bestimmt ist.
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 5 von drei Monaten kann eine vorläufige Arbeits-
(1) Die A rlH!i tserlaubnis ist unabhängig von der erlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit in einem
L.19e des Arbeitsmarktes und ohne ßeschränkung bestimmten Betrieb erteilt werden.
auf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte (2) Eine vorläufige Arbeitserlaubnis kann auch
Berulsgruppe zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer Arbeitnehme,rn, die die Voraussetzungen des § 3
1. eine unselbsUindige TJ tigkeit seit minde- nicht erfüllen, erteilt werden, wenn ihr Aufenth9-lt
stens fünf Jahren ohne Unterbrechung im im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über ihren
Bundesgebiet erlaubt ausgeübt hat oder Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als
2. sich soit mindestens acht Jahren ohne Un- erlaubt gilt.
terbrechung im Bundesgebiet rechtmäßig § 9
aufgehalten hat oder (1) Die Arbeitserlaubnis kann versagt oder vor
3. mit einem Deutschen im Sinne des Arti- Ablauf ihrer Geltungsdauer wideuufen werden,
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit g,e- wenn bei der Begründung des Beschäftigungsver-
wöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet hältnisses gegen die Bestimmungen des Gesetzes
verheiru tel ist. · über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenve rsiche-
1
(2) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 kann un- rung oder die Vorschriften dieser Verordnung
abhängig von den genannten Voraussetzungen schuldhaft verstoßen wurde, wenn der Arbeitneh-
mteilt werden, wenn di e Versagung nach den be-
1
mer wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder
sonderen Verhältni,ssen de,s Arbeitnehmers eine während der Dauer des Berschäftigungsverhältnis,ses
Härte bedeuten würde. geg,en diese Vorschriften schuldhaft verstößt oder
wenn andere wichtige Gründe in der Person des
(3) Durch Auslandsaufenthalt von jeweils läng- Arbeitnehmers vorliegen.
stens drei Monaten werden die Fristen des Absat-
zes 1 nicht unterbrochen, wenn während diieser Zeit (2) Die Arbeitserlaubnis darf vor Ablauf ihrer
im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Geltungsdaue,r nicht deshalb widerrufen oder ein-
Fe,rner wird durch Arbeitslosigkeit bi,s zur Dauer geschränkt werden, weil sich die Lage auf dem
von jeweils drei Monaten, wenn der Arbeitnehmer Arbeitsmarkt g,eändert hat.
während dieser Zeit als Arbeitsuchender, beim (3) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn der Ar-
Arbeitsamt gemeldet ist, sowie durch Arbeitsunfähig- beitnehmer nicht mehr die für den Aufenthalt er-
keit infolge Krankheit bis zur Dauer von jeweils forderliche Erlaubnis besitzt oder wenn gegen ihn
drei Monaten die Frist de s Absatzes 1 Nr. 1 nicht
1
ein Aufenthaltsverbot erlassen und unanfechtbar
unterbrochen. Die Zeit vorübergehenden Auslands- geworden ist.
aufenthaltes, vorübergehender Arbeitslosigkeit und
(4) Die Arbeitserlaubnis ist in den Fällen des
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Sätze 1 und 2)
Widerrufs nach Absatz 1 und des Erlöschens nach
wird auf die Fristen des Absatzes 1 nicht ange-
Absatz 3 an das Arbeitsamt zurückzugeben.
rechnet.
§ 6
§ 10
Die Arbeitserlaubnis wird, soweit sie nicht für
einen bestimmten Betrieb zu erteilen ist, für das Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen
Bundesgebiet· oder einen Teil des Bundeisgebiet,es 1. die in § 4 Abs. 2 Buchstaben a, b und d bis f
erteilt; sie darf jedoch gebietlich nicht über den des Beitriebsverfassungsgesetzes vom 11. Okto-
Geltungsbereich der Aufenthaltserlaubnis hinaus- ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) aufgeführten
gehen. Personen;
§ 7
2. Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen
(l) Die Celtungsdauer der Arbeitserlaubnis nach und Luftfahrzeug,en sowie das fahrende Perso-
§ 4 ist längstens auf ein Jahr zu bemessen; sie wird nal im grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
jeweils längstens um ein Jahr verlängert. kehr;
(2) Personen,· die auf Grund eines schriftlichen 3. Personen, die unter Beiibehaltung ihres ge-
Vertrnge,s in einem anerkannten Lehr- oder Anlern- wöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von
beruf ausgebildet werden, sowie Praktikanten, Sti- ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zeit-
pendiaten und Volontären kann die Arbeitserlaub- weihg im Zusammenhang mit Montag,e- und
nis nach § 4 Nr. 1 für die Dauer ihrer beruflichen Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an
Ausbildung oder Fortbildung erlcilt werden. gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt
(3) Die Arbeitserlaubnis nach § 5 hat eine Gel-_ werden;
tungsdauer von drei Jahren und wird um jeweils 4. Personen, die unter Beibehaltung ihres ge-
drei Jahre verlängert; sie kann für Personen, die wöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vor-
sich länger als zehn J ahrc im Bundesgebiet befugt trägen oder Darbietungen, bei denen ein höhe-
aufhaHen, unbefristet erteilt oder verlängert wer- res Int,ernsse der Kunst oder Wissenschaft ob-
den; sie erlischt, wenn der Aufenthalt im Bundes- waltet, im Bundesgebiet tätig werden, sofern
gebiet länger a1s zwei Jahre unterbrochen wird. diese Tätigkeit in demselben Ort acht Tage
nicht überschreitet oder im Rahmen von Fest-
§ 8 spielen erfolgt;
(1) Bis zur Entscheidung über die Erteilung der 5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdar-
Arbeitserlaubnis, jedoch längstens für di e Dauer
1 bietungen auftreten;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. NoV'ember 1959 691
6. Lehrpersonen an Hochschulen, wissenschaft- sofern sie nicht auf Grund zwischenstaatlicher Ver-
liche Mitarbeite.r und Assistenten an öffentlich- einbarungen in der Form einer Grenzarbe-itnehmer-
rechtlichen wissenschaftlichen Instituten sowie karte erteilt wird.
Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an
staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen; § 13
7. Studenten und Schüler an Hochschulen und Wird die Erteilung, Verläng,erung oder Anderung
Fachschulen im Bundesgebiet für eine vorüber- der Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise versagt
gehende Beschäftigung bis zu einem Monat im oder die Arbeitserlaubnis widerrufen, so ist die
Jahr sowie Studenten und Schüler ausländi- Entscheidung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung
scher Hochschulen und Fachschulen für eine mitzuteilen.
Ferienbeschäftigung im internationalen Aus-
tausch; § 14
8. Personen, die von den in der Bundesrepublik Für Entscheidungen über die Arbeitserlaubnis
Deutschland beglaubigten oder zugelassenen werden keine Gebühren erhoben.
diplomatischen oder berufskonsularischen Ver-
tretungen fremder Staaten, von den diesen
gleichgestellten Vertretungen internationaler § 15
Organisationen oder von den Leitern oder Eine Arbeitserlaubnis oder ein Befrieiungs schein,
1
Mitgliedern dieser Vertretungen beschäftigt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den
werden. Vorschriften der Verordnung über ausländische
§ 11 Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I
S. 26) ausgestellt sind, behalten ihre Gültigkeit bis
Die Arbeitserlaubnis wird durch die nachfolgend zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, sofern dem Arbeit-
aufg,eführten Ausweise nach Maßgabe der darin nehmer nicht vorher eine Arbeitserlaubnis nach den
vermerkten Berechtigungen ersetzt: Vorschriften dieser Verordnung ausgestellt ist.
1. Die Arbeitskarten der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl, die nach den Vor-
schriften des Beschlusses vom 8'. Dezember 1954 § 16
(Bundes,gesetzbl. II 1956 S. 599) betreffend die Bei der Anwendung dieser Verordnung ist die
Anwendung des Artikels 69 des Vertrages über Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft losenversicherung an die Weisungen des Bundes-
für Kohle und Stahl ausgestellt sind; ministers für Arbeit und Sozialordnung gebunden.
2. di,e Legitimationskarten, die im Rahmen der
Anwerbung und Vermittlung nichtdeutscher
Arbeitnehmer von einer Dienststelle der Bun- § 17
desanstalt ausgeisteUt sind; Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten Uber-
3. die Zula,ssungsbescheinigungen für Gastarbeit- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etz-
nehmer, die im Rahmen eines mit anderen blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9 Abs. 2
Staaten vereinbarten Austausches von Gast- des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Ge-
arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und setzeis über Arbeitsvermittlung und Arbeitslos,enver-
sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle sicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I
der Bundesanstalt ausgestellt sind. S. 1018) auch im Land Berlin.
§ 12 § 18
(1) Die Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmer (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in
schriftlich auf einem Vordruck nach anliegendem Kraft.
Muster zu erteilen. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom
gemäß § 1 Abs. 2 ist als solche zu kennzeichnen, 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 26) außer Kraft.
Bonn, den 20. November 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage
Bundesanslult für Arbeitsvermittlung
uud Arbeitslosenversicherung
Arbeitserlaubnis Nr .....................
gemäß der Neunten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung über die Arbeitserl,rnbnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 20. November 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 689)
Herrn
Frau .......................................... .
Fräulein (Nume, Vorname - bei Frauen auch Geburtsname)
geboren am in ................................................................................................................................................................ ,
Staatsangehörigkeit: ........................................................................................ , Familienstand: ................................................................ ..
wird hiermit die Erlaubnis erteilt zur Ausübung einer Beschäftigung als
(Berufsbezeichnung)
.... - jeder Art -
in dem Belrieb
(Bezeichnung und Ort, gqf. Straße)
des/ der
(Arbeitgeber, Firma)
in einem beliebiqen Betrieb
im Gebiet des/ der
für die Zeit vom ............................................................................................................................................................................................................ 19
bis einschließlich ............................................................................................................................................................................................................ 19
........................................................................................ , den ................................................................ 19 ................
Ausstellende Dienststelle
Dienststempel (Unterschrift)
Die Arbeitserlaubnis gilt nur nach Maßgabe der eingetragenen Beschränkungen und in
Verbindung mit einer Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde
Eine Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer zu be-
antragen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1959 693
1. Verlängerung der Geltungsdauer
Die umseitige Arbeitserlaubnis ist verlängert
bis einschließlich ............................................................ . 19
(Ausstellende Dienststelle)
....... , den 19 .......... .
Dienststempel (Untersdlrilt)
2. Verlängerung der Geltungsdauer
Die umseitige Arbeitserlaubnis ist verlängert
bis einschließlich ......................................................................................................... 19 ...... .
(Ausstellende Dienststelle)
............. , den ........... 19 ........... .
Dienststempel (Unterschrift)
3. Verlängerung der Geltungsdauer
Die umseitige Arbeitserlaubnis ist verlängert
bis einschließlich ..................................................................................................... 19 ................
(Ausstellende Dienststelle)
..................... , den ........................ 19............
Dienststempel (Untersdlrilt)
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zweite Verordnung zur Durchführung
des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1958.
Vom 21. November 1959.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über den Finanz- (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
ausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-
1958 an (L:indcrlinanza11sr1leichs~resetz 1958) vom ten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen
5. März 1959 (Bundcsqcsctzbl. J S. 73) wird mit Zu- werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-
stimmung des Bundesrates verordnet: zes 1958 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
fällig:
1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen
§ 1
Ländern:
Abrechnung des Finanzausgleichs für das von Hessen 1 095 609,65 DM,
Ausgleichsjahr 1958 von Schleswig-Holstein 5 401 041,15 DM;
(1) Für das Ausgleichsjahr 1958 werden fest- 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte
gestellt: Länder:
an Baden-\Vürttemberg 418 868,91 DM,
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge an Bayern 986 426,34 DM,
von Baden-Württemberg 119 666 000 DM, an Bremen 72 283,72 DM,
von Bremen 11 042 000 DM, an Hamburg 14 179,40 DM,
von Hamburq 265 210 000 DM, an Niedersachsen 1 072 760,34 DM,
von Hessen 72 178 000 DM, an Nordrhein-Westfalen 410 000,00 DM,
von Nordrhein-Westfak~n 486 590 000 DM; an Rheinland-Pfalz 120 574,14 DM.
2. als endgültiqe Ausgleichszuweisungen
§ 2
an Bayern 220 308 000 DM,
Inkrafttreten
an Niedersachsen 266 804 000 DM,
an Rheinland-Pfalz 224 626 000 DM, Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
an Schleswig-Holstein 242 948 000 DM. ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. November 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
\
'·
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Nov,ember 1959 695
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken über die
Bestimmung eim~s Zollandungsplatzes im Oberfinanzbezirk
Saarbrücken. Vom 29. Oktober 1959. 221 17. 11. 59 18. 11. 59
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsclirektionen Mün-
ster und Hannover für die Schiffahrt über die Änderung der
Fahrtzeit auf den weslcleutschen Kanülen im Bereich der
Wasser- und Schiffahrlsdirekl:ionen Miirn;tcr und Hannover
und über die Verli:inqernnq der Sch lr!us<~nbetriebszeit an der
Schleusengruppe Münster. Vom 12./13. November 1959. 223 20. 11. 59 16.11.59
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - l. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
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Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
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Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
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31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen._ (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 6: Sachgebiet 1 (Staats- und Verfassungsrecht) - Einzige Lieferung
10 Verfassungsrecht - 11 Staatliche Organisation - 12 Verfassungsschutz - 13 Bundes-
grenzschutz. (256 Seiten; Einzelbezug 8,96 DM zuzüglich 0,50 DM Versandgebühren.)
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Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach
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Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
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Umschlc1g zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
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b 1 a t L Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
H c raus gebe r: Der Ilnndesminislcr der Justiz. -- Ver 1 a g : Bundesanwiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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