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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 1959 Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
10, 11. 59 Elfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung ................ , . . . . . . . . . . . 681
10. 11. 59 Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Endgültige Verwaltungsabgabe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . • . • . . . . . . . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . • 684
Elfte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 10. November 1959.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-
sung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz - AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 294), wird wie folgt geändert:
Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
1. Bei der Tarifnummer aus 09.01 wird der in Spalte 3 bestimmte
Durchschnittswert „490" geändert in „440".
2. Die Tarifnummer aus 22.05 erhält die folgende Fassung:
,,aus 22.05 aus B -1 - a - Wein und mit Alkohol stumm-
gemachter Most, aus frischen Wein-
trauben, mit einem Gehalt an
Äthylalkohol von 180 g oder weni-
ger in 1 1, in Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als
21:
Weißwein und Rotwein 3), ausg,e-
nommen solche der Anmerkungen 1
und 4 .......................... 75
Qualitätsdessertwein 3), insbeson-
dere Sherry, Port, Madeira, To-
kayer, Ruster, Ausbruchwein, Sza-
morodner ...................... 200
anderer Dessertwein 3), ausgenom-
men solche der Anmerkungen 2
und 3 .......................... 75
Wein zur Herstellung von Wermut-
wein unter Zolisicherung (Anmer-
kung 3) ....................... 50
Wein zur Herstellung von Wein-
essig unter Zollsicherung (Anmer-
kung 4) . . . . . . . . . . . . . . . . 30".
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3. Unter die Fußnote ,,2) wird folgende Fußnote „ 3) gesetzt:
,,:3) § 61 Abs. 2 ZLO gilt sinngemäß für die Anwendung des Durchschnitts-
werts."
4. Bei der Tarifnummer aus 27.01 werden in Spalte 2 „im Saarland"
und in Spalte 3 „5,70" gestrichen.
5. Bei der Tarifnummer aus 27.04 werden in Spalte 2 „im Saarland"
und in Spalte 3 „6,50" gestrichen.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Die Vorschriften in § 1 Nrn. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli
1959, die Vorschriften in § 1 Nrn. 4 und 5 treten mit Wirkung vom 6. Juli
1959 in Krnft; im übrigen tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. November 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Drei.zehnte Durchführungsverordnung
zum ßereinigungsgesetz für deutsche Ausla.ndsbonds
(Endgültige Verwaltungsabgabe).
Vom 10. November 1959.
Auf Grund der §§ 64, 65 des Bereinigungsge- c) der Stücke, die durch Sammelanerkennung
setzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt
1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 553) verordnet die Bun- worden sind.
dcsre~Jicrunq mit Zustimmung des Bundesrates: (3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist
vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in
§ 1 Deutsche Mark umzurechnen:
Höhe der VerwaHungrrn.bgabe 100 hfl. 110,80 DM
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als 100 sfrs. 96,80 DM
Verwa ltun(_Jsabga be für dus 1Jereinigungsverfahren f, 11,80 DM
sieben vorn Tausnnd des Bemessungsbetrages (Ab- $ 4,20 DM
sätze 2, 3) zu en lrichten. § 2 der Fünften Durch-
fü hrunusvcrordnun~J vorn 28. Juli 1953 (Bundesge-- Für Auslandsbands, die eine auf Goldbasis be-
setzbl. I S. 717) über clie Vcrw1:iltungsahqabe für das ruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld
Verfohrcn dc'r Sammelanerkennung bleibt unbe- verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzu-
rührt. wenden:
100 hfl. 168,80 DM
(2) Als lkmesstmusl)(;tru~J qilt der Nennbetrau
der ausgest{,llten Auslandsbonds unter Abzug 1 f, 20,40 DM.
a) der Stücke, die bei Inkrafttreten des Ge-
§ 2
setzes nach den Anlr·ihebedingungen be-
reits getilgl waren; Anrnchnung früherer Leistungen
b) der Slücke, die nach § G des Gesetzes als Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die
krafi:los gelten; Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Ver-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1959 683
waltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der
nach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aus-
vom 28. Juli 1953 geleistet wordPn sind. steller.
(5) Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten
§ 3 Teiles der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß,
Erhebung der Verwaltungsabgabe soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Uber die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden
Beträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung § 4
qegen die Aussteller einen Zahlungsbescheid. Für
Befreiungen
die Zustellung des Zahl un~pbcscheides gelten die
Vorschriften des Verwaltung szus tel lungsgesetzes Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse
vom 3. Juli 1952 (Bu ndcsgesctzbl. I S. 379). für deutsche Auslandsschulden sind von den Zah-
lungen nach § 1 befreit.
(2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Zahlungsbescheides an die
Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der ent- § 5
richteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse un-
Land Berlin
verzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aus-
steller seinen Sitz hat. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
(3) Die von den Ausslcllern zu entrichtenden
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereini-
Betrüge werdc~n auf Antrag des Amtes für Wert-
gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im
papierbereinigung durch die Finanzämter nach den
Land Berlin.
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer
Nebengesetze beigc)trieben.
§ 6
(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungs-
bescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über Inkrafttreten
das Berufungsverfahren der Reichsabgabenordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zu. Ubcr den Einspruch entsd1Pidet das Amt für kündung in Kraft.
Bonn, den 10. November 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnunq Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Förderung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 6. November 1959. 216 10. 11. 59 1. 10.59
Verordnung Nr. 22/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 3. November 1959. 216 10. 11. 59 Inkrafttreteu
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