669
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1959 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
29. 9.59 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 669
9. 10.59 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften .....• 671
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 672
In Teil II Nr. 40, ausgegeben am 7. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zum Europäischen Niederlassungsab-
kommen vom 13. Dezember 1955. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die vorläufige An-
wendung des Europäischen Währungsabkommens.
In Teil II Nr. 41, ausgegeben am 14. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung eines Notenwechsels zu dem
Kulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid-
genossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-
steuern. - Bekantmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Portugal über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundes"
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Abbau von Steinkohlen im deut1sch-niederländi-
schen Grenzgebiet westlich Wegberg-Brüggen. - Berichtigung der Bekanntmachung vom 2. April 1959 über den
Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation.
In Teil II Nr. 42, ausgegeben am 20. Oktobm 1959, sind. veröffentlicht: Veroirdnung zur Einführung der ~iisenbahn-
Signalordnung 1959 (ESO 1959). - Bekantmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über
Leichenbeförderung (Inkrafttreten für die Türkei).
In Teil II Nr. 43, aus,ge,geben am 21. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute
(Anwendung auf Malta). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949). - Einundzwanzigste
Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl (Hochofenstaub).
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.
Vom 29. September 1959.
Auf Grund des § 23 Abs. 2, des § 31 Abs. 3 und des vorräten, die sich im Zollverkehr befinden. Mund-
§ 109 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 vorräte sind die zur Verpflegung der Schiffs-
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Geset- besatzung und der Fahrgäste bestimmten Vorräte
zes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver- einschließlich lebender Schlachttiere und des Fut-
brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesge- ters für diese Tiere. Schiffsvorräte sind die zum
setzbl. I S. 317), des Dritten Zolländerungsgesetzes Betrieb oder zur Unterhaltung des Schiffs, zur
vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) und Behandlung der Ladung, zur Körperpflege oder
des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. Septem- Gesunderhaltung der Schiffsbesatzung und der
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird verordnet: Fahrgäste bestimmten Vorräte, die durch ihre
Verwendung an Bord verbraucht werden.
§ 1
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz (2) Der zum Handel mit unverzolltem Schiffs-
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs- bedarf zugelassene Händler (§ 23 Abs. 2 des Zoll-
ministerialblatt S. 313) in der zur Zeit geltenden gesetzes) hat kaufmännische Bücher ordnungs-
Fassung werden wie folgt geändert und ergänzt: gemäß zu führen.
1. Hinter § 27 wird folgender § 27 a eingefügt: (3) Unverzollter Schiffsbedarf darf nur von
dem Schiffsführer oder dem Schiffseigner bezugs-
„Zu § 23 Abs. 2 berechtigter Schiffe oder einem von ihnen be-
§ 27 a auftragten Vertreter bezogen werden. Bezugs-
Handel mit unverzolltem Schiffsbedarf berechtigt sind alle Schiffe, die nachweislich das
Hoheitsgebiet verlassen wollen, ausgenommen
(1) Handel mit unverzolltem Schiffsbedarf ist
jede durch Händler vorgenommene Belieferung 1. Schiffe, die auf Stundenzettel fahren
eines Schiffs mit Mundvorräten oder Schiffs- (§§ 66 bis 68 der Seehafen-Zollordnung),
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1959, Teil I
2. Schiffe, die vom Zollstraßenzwang be- dere Muster vorschreiben; sie kann zulassen, daß
freit sind; die Befreiung bei höherer hierfür allgemein der kaufmännisch gebräuch-
Gewalt bleibt hierbei aq,ßer Betracht, lich'e Lieferzettel verwendet wird, wenn· er die
erforderlichen Angaben enthält. Die Oberfinanz-
3. Schiffe, soweit sie im deutschen Küsten- direktion kann zur Uberwachung anordnen, daß
gebiet fahren und keine ausländischen der Händler Durchschriften der Lieferzettel an
Häfen anlaufen. von ihr bestimmte Dienststellen sendet.
Der Händler hat zugleich mit dem Antrag auf (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten
Abfertigung von Zollgut zur Ausfuhr als Schiffs- nicht für Mineralöle, Schmiermittel und Bunker-
bedarf (z. B. in der Abmeldung vom Zollager} kohlen. Unverzolltes Mineralöl darf jedoch als
schriftlich Namen, Art und Fahrtziel des zu be- Schiffsbedarf nicht an Schiffe abgegeben werden,
liefernden Schiffs anzugeben.
die es nicht unverzollt verbrauchen dürfen."
(4) Kaffee und Kaffeemittel der Tarifnummer
09.01-A und C,
3. § 208 erhält folgende Fassung:
Tee der Tarifnummer 09.02,
,,§ 208
Auszüge oder Ess,enzen aus Kaffee oder Tee Zollsichere Einrichtung von Fahrzeugen und Behältern
und Zubereitungen auf der Grundlage
soldler Auszüge oder Essenzen aus· Tarif- (1) Fahrzeuge und Behälter, die zur Beförde-
nummer 21.02, rung von Waren unter zollamtlichem Raum-
verschluß zugelassen werden sollen, müssen so
Äthylalkohol, Sprit, Branntwein, Likör und gebaut und eingerichtet sein, daß
andere alkoholische Getränke der Tarif-
nummern 22.08 und 22.09-A, 1. die Zollverschlüsse auf ~infache und
wirksame Weise angebracht werden
Tabakwaren der Tarifnummer 24.02 und können,
iigarettenpapier der Tarifnummer 48.10 2. dem zollamtlich verschlossenen Teil der
müssen, wenn es sich um unverzollten Schiffs- Fahrzeuge oder Behälter ·keine Waren
bedarf handelt, an Bord bis zur Ausgangsabferti- entnommen oder in ihn hineingebracht
gung· unter Zollverschluß oder Zollbewa~hung werden können, ohne sichtbare Spuren
gehalten werden. Für anderen Schiffsbedarf gilt des Aufbrechens zu hinterlassen oder
dies nur, wenn es die Zollstelle im einzelnen Fall den Zollverschluß zu verletzen,
zur Sicherung der Zollbelange für erforderlich 3. sie keine Verstecke enthalten, in denen
hält. Waren verborgen werden können,
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten 4. alle zur Aufnahme von Waren geeigne-
nicht für Mineralöle, Schmiermittel und Bunker- ten Räume, Behältnisse oder dergleichen
kohlen." leicht zugänglich sind.
(2) Fahrzeuge und Behälter, die den Bestim-
2. § 51 erhält folgende Fassung: mungen des Absatzes 1 entsprechen, werden zur
„Zu § 31 Abs. 3 Beförderung von Waren unter zollamtlichem
Raumverschluß durch Erteilung eines Verscliluß-
§ 51 anerkenntnisses zugelassen. Eisenbahnfahrzeuge
bedürfen keines Verschlußanerkenntnisses.
(1) Handel mit Schiffsbedarf (Mund- und
Schiffsvorräte nach § 27 a Abs. 1) ist jede Belie- (3) Die Erteilung eines Verschlußanerkennt-
ferunig e.ines Schiffs im Freihafen, wenn der nisses für Straßenfahrzeuge und Behälter kann
Schiffsbedarf von einem Händler geliefert wird, beantragen, wer an der Erteilung ein berechtigtes
der im Freihafen geschäftlich tätig ist. Die Er- Interesse hat. Der Antrag wird abgelehnt, wenn
laubnis zum Handel mit Schiffsbedarf wird unter der Antragsteller steuerlich unzuverlässig ist. Die
Vorbehalt des Wic;lerrufs erteilt. Gültigkeit des Verschlußanerkenntnisses. kann
zeitlich begrenzt werden.
(2) § 27 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Verschlußanerkenntnisse für Straßenfahr-
(3) Schiffsbedarf muß bei der Lieferung an ein zeuge und Behälter sind zurückzugeben, wenn
Schiff im Freihafen von einem Lieferzettel be-
gleite~ sein, auf dem Menge und Art der ein- 1. sie durch Fristablauf oder aus anderen
zelnen Waren sowie Name, Art und Fahrtziel Gründen ungültig werden,
des Schiffs verzeichnet sind; wird Schiffsbedarf 2. der Besitzer des Straßenfahrzeugs oder
aus dem Zollgebiet auf /ein Schiff im Freihafen des Behälters gewechselt hat,
verbracht, so bestätigt die Grenzzollstelle die
Ausfuhr in den Freihafen' auf dem Lieferzettel. 3. das Straßenfahrzeug oder der Behälter
Der Bezugsberechtigte hat den Empfang des nicht nur vorübergehend aus dem Ver-
Schiffsbedarfs auf dem Lieferzettel zu bestätigen. kehr gezogen wird, . -
Der Lieferzettel ist anschließend bei · den Ge- 4. besondere Merkmale des Straßenfahr-
schäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. Die zeugs oder des Behälters sich wesentlich
Oberfinanzdirektion kann für Lieferzettel beson- geändert haben.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1959 671
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(5) Für die zollsicher'e Einrichtung von Schiffen Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
gelten die Zollverschlußordnungen für die ein- gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zoll-
zelnen Flüsse." änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 735) und Artikel 6 des Vierten
4. Die Anlagen 6 und 7 zu § 208 werden gestrichen.
Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten § 3
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. September 1959.
Der Bunde.sminister der Finanzen
In Vertretung
Prof. Dr. Hettlage
Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Unteroffiziere und Mannschaften.
Vom 9. Oktober 1959.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des So'ldatengesetzes III.
vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) und
des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundes- Im übrigen übertrage ich die Ausübung des Rechts
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der zur Ernennung und Entlassung der Ui:;iteroffiziere
Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesges,etzbl. I S. 422) und Mannschaften
ordne ich an: ·
1. A. im Heer:
Die Ausübung des Rechts, ungediente Offizier- , 1. a) den Divisionskommandeuren
bewerber, die mit dem untersten Mannschaftsdienst-
grad eingestellt werden, in das Dienstverhältnis für die Soldaten der zu ihrer Division
eines Soldaten auf Zeit zu berufen, übertrage ich gehörenden Stäbe und Truppenteile,
dem Leiter des Kommandos der Frei- b) den Kommandierenden Generalen
willigenannahme der Bundeswehr.
für die Soldaten. der zu ihrem Korps,
Im übrigen behalte ich mir das Recht z{ir Ernen- aber nicht zu einer Division gehörenden
nung und Entlassung der Offizieranwärter ein- Stäbe, Truppenteile und Dienststellen
schließlich der Reserveoffizieranwärter vor. sowie für die Soldaten der ihnen unter-
stellten Heerestruppen,
II.
Die Ausübung des Rechts, einen Soldaten, der soweit es sich um Mannschaften und Unter-
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zum offiziere bis zum Dienstgrad eines Stabs-
Gefreiten zu befördern, übertrage ich im Heer unteroffiziers und nicht um Angehörige des
Sanitätsdienstes und der Heeresflieger-
1. den Bataillonskommandeuren truppe handelt;
für die Soldaten ihres Bataillons,
2. den Regiments- und Brigadekommandeu- 2. dem Leiter der Stammdienststelle des
ren Heeres
für die Soldaten ihres Regiments oder für die übrigen Fälle und für die Beför-
ihrer Brigade, die nicht unter Nummer 1 derung von Angehörigen der Reserve
fallen. außerhalb des Wehrdienstes;-
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
B. in der Luftwaffe: 1 V.
dem Leiter der Stammdienststelle der § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes vom
Luftwaffe; 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651) bleibt unbe-
C. in der Marine: rührt.
dem Leiter der Stammdienststelle der
Marine.
VI.
IV. Diese Anordnung tritt am 1. November 1959 in
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen- Kraft. Gleichzeitig hebe ich meine Anordnung über
nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere
denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Mannschaften vom 15. April 1958 (Bundesge-
und Entlassung übertragen habe. setzbl. I S. 339) auf.
Bonn, den 9. Oktober 1959.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanz;direktion Freiburg i. Br. zur Ände-
rung der Verordnung über die Fe,sUegung der Zollstraßen
und Zollandungsplätze im Oberfinanzbezirk Freiburg i. Br.
Vom 24. September 1959. 194 9. 10. 59 10. 10.59
Verordnung über die Bestimmung eines Zollandungsplatzes
im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 14. September 1959. 194 9. 10. 59 10. 10.59
Verordnung Nr. 21/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 8. Oktober 1959. 197 14. 10.59 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg
zur Ergänzung der Verordnung über die Verteilung von
Frachtgut im innerdeutschen Rheinverkehr. Vom 6. Oktober
1959. 200 17. 10. 59 18. 10.59
Hera u 5 gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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