665
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1959 Nr. 41
Tag Inhalt: Seite
7. 10. 59 Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäߧ 63 des Soldatenversorgungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 665
23. 9. 59 Berichtigung des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 . . . . . . . . . . . . . . . . 667
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 668
In Teil II Nr. 37, ausgegeben am 21. August 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik. -
Gesetz über Kreditermächtigungen aus Anlaß der Erhöhung der Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an
dem Internationalen Währungsfonds und an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. - Be-
kanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über
das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und ·werbematerial (Vorbehalt
Spaniens). -- Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen über das Internationale Kälteinstitut zur Ablösung
des Abkommens vom 21. Juni 1920 in dessen Fassung vom 31. Mai 1937.
In Teil II Nr. 38, ausgegeben am 26. August 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- uncl
Schiffahrtsvertrag vorn 21. November 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik.
-- Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 8. März 1958 zu dem Handelsabkommen vom 7. Mai 1926 zwischen dem Deut-
schen Reiche und dem Königreiche Spanien. - Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen
Zolltarif 1959.
In Teil II Nr. 39, ausqegeben am 6. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der ·satzung der Haager Kon-
ferenz für Internationc1les Privatrecht (Revidierte Fassung). - Bekanntmachung über die Anerkennung der Gerichts-
barkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Erneuerung der Anerkennung durch die Regierung des Königreichs Dänemark
für weitere drei Jahre). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebenten Protokolls über zusätzliche Zuge-
ständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Osterreich). - Berich-
tigung der Bekanntmachung vom 14. März 1959 über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken. - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Protokolle über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkom-
mens vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung
Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über
Internationale Ausstellungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
(Inkrafttreten für die Sowjetunion). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der
Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten. - Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnor-
men der Sozialen Sicherheit. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Inter-
nationalen Arbeitsor,ganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Inkrafttreten für Panama). - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die
Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung.
Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Vom 7. Oktober 1959.
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenver- flächen (Starrflügelflugzeug) und Strahl-
sorgungs,gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz- oder Turboantrieb gehören,
blatt I S. 785) wird im Einvernehmen mit den 2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flug-
Bundesministern des Innern und der Finanzen ver- zeugführer, zum Fluglehrer oder zum Test-
ordnet: piloten stehen oder nach abgeschlossener
§ 1 fliegerischer Ausbildung auf einem ande-
ren Flugzeugtyp umgeschult werden,
Fliegendes Personal
3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Aus-
(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die bildung gehören,
1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besat- sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-
zung eines Flugzeugs mit starren Trag- fährdetes fliegendes Personal.
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(2) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf in denen sich abweichend von dem erteilten Flug-
Grund eines Flugauftraqs zur Besatzung eines Dreh- auftrag die Notwendigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 be-
flügel11ugzcugs oder eines Starrf1ügelflugzeugs mit zeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund
Propellcrnntrieb gehören, sind während des Flug- der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände
dienstes (§ 3) besonders w~föhrdetes fliegendes Per- ergibt.
sonal,
§ 3
1. wenn sie einen besonders gefährlichen
Auftrag (§ 2 Abs. 1) durchzuführen haben Flugdienst
oder (1) Flugdienst ist jede Dienstverrichtung, die an
2. solange ein besonders gefährlicher Flug- Bord des Flugzeugs zur Durchführung des Flug-
zustand (§ 2 Abs. 2) vorliegt. auftrags einschließlich des Start- und Landevorgangs
erforderlich ist.
(2) Das Anrollen zum Start und das Abrollen
§ 2 nach der Landung gehören zum Start- ode·r Lande-
vorgang nur bei Start oder Landung
Besonders gefährlicher Auftrag oder Flugzustand
1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder
(1) Ein besonders g,efährlicher Auftrag (§ 1 Abs. 2
Nr. 1) liegt vor 2. auf Start- oder Landebahnen ohne ord-
nungsgemäß ausgebaute und befestigte
1. bei Flugaufträgen mit Verlastung oder Ab- Oberfläche, die nicht durch Angehörige des
wurf von Gerät, Flugbetriebspersonals oder durch einen
2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug Flugzeugführer vorher erkundet sind.
während des Beschusses,
3. bei Flugaufträgen, die § 4
a) für Starrflügelflugzeuge eine Flughöhe Springendes Personal der Luftlandetruppen
von weniger als 500 Meter über Grund, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die
b) für Drehflügelflugzeuge eine Flughöhe 1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-
von weniger als 150 Meter über Grund, gehören,
c) Schwebeflug in weniger als 200 Meter 2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
über Grund,
3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die
d) Langsamflug oder Kunstflug oder Flug Sprungausbildung gehören,
im taktischen Verband
4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-
vorschreiben, schirmen betraut sind,
4. bei Flugaufträgen sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-
a) zur Erprobung von neuen Flugzeug- gendes Personal der Luftlandetruppen.
typen,
§ 5
b) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,
Sprungdienst
c) zur Uberprüfung von überholten Flug-
zeugen oder erneuerten wesentlichen Sprungdienst ist
Flugzeugteilen, 1. die Ubung an der Landefallgrube, an der Pen-
d) zur Durchführung von Triebwerks- und delvorrichtung oder am Sprungturm,
Geräteerprobungen, 2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-
e) zur Erprobung von Flugzeugen im Rah- sprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung
men einer beabsichtigten Änderung des des Gesamtabsetzvorgangs.
bisherigen Verwendungszwecks.
§ 6
(2) Ein besonders gefährlicher Flugzustand (§ 1
Abs. 2 Nr. 2) liegt vor Mitfliegendes Personal
1. für die Dauer des Start- und Landevor- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf
gangs (§ 3). Grund eines dienstlich erteilten Auftrags in einem
Flugzeug mitfliegen, gelten während des Flugdien-
2. für die Dauer eines zur Durchführung des stes als besonders gefährdetes fliegendes Personal,
Flugauftrags notwendigen Durchfliegens „ wenn die Besatzung des Flugzeugs nach § 1 beson-
von Schlechtwettergebieten, wenn das ders gefährdetes fliegendes Personal ist.
Flugzeug unter Blindflugbedingungen (In-
strument flight rules -- IFR) fliegen muß,
§ 7
3. wenn und solange das Flugzeug steuerungs- Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
unfähig ist. im Bereich der Bundeswehr
(3) Einern besonders gefährlichen Auftrag im Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich
Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle gleich, der Bundeswehr gelten §§ 1 bis 6 entsprechend.
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1959 667
§ 8 über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß
§ 63 des Soldatenversorgungsges,etzes vom 18. Sep-
Saarklausel
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1384) außer Kraft.
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Bonn, den 7. Oktober 1959.
§ 9
Diese Verordnung ti"itt mit Wirkung vom 1. April Der Bundesminister für Verteidigung
1956 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung Strauß
Berichtigung
des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung
vom 1. April 1959 (Bundesgesetzb~. I s~ 187).
1. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die
Worte „Nummer 5 oder 6" durch die Worte
,,Nummer 2 oder 3" ersetzt;
2. in § 23 Abs. 7 wird das Wort .,,Grundstücke"
durch die Worte „Grundbesitz, Teile von Grund-
besitz" ersetzt.
Bonn, den 23. September 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Stenge r
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Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete RE~chtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 17/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschif!ahrt. Vom 5. September
1959. 174 11. 9. 59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Berichtigung zur Vierten Anderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV. Vom 4. September 1959. 174 11. 9. 59
Verordnung Nr. 18/59 über die Feslst!tzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 5. September
1959. 175 12. 9. 59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 13/59 über die Aufhebung von Preisvor-
schriften in der Sture des Kohleneinzelhandels. Vom 16. Sep-
tember 1959. 180 19.9.59 20.9.59
Verordnung TS Nr. 7/59 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfohrzeuqen. Vom 17. September 19Yl. 180 19.9 . .59 1. 10. 59
Bekanntmachung der Wusser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
burg für die Schiffahrt über die Lichter freifahrender fähren
auf dem Main. Vom 16. September 1959. 184 25.9.59 1. 10. 59
Zweite Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten
des Bundesministers für Arbeit und SozialordnunrJ als ober-
ster Dienstbehörde auf Grund der 23. DVO G 131. Vom
17. September 1959. 185 26.9.59 27.9.59
Anordnung über die Ubertragung von Aufgaben nach § 3 der
23. DVO G 131. Vom 17. September 1959. 185 26.9.59 27.9.59
Verordnung Nr. 19/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 22. September
1959. 185 26.9.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 14/59 zur Ergänzung der Verordnung PR
Nr. 63/50 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende
Wirtschaft in West-Berlin. Vom 24. September 1959. 186 29.9.59 1. 10. 59
Verordnung Nr. 20/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 23. September
1959. 187 30.9.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel
zur 22. Ergänzung der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-
Kanal. Vom 22. September 1959. 188 1. 10. 59 1.10.59
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. -- Verlag : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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