645
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1959 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
19.8.59 Neufassung des Zuckersteuergesetzes 645
19. 8.59 Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz ................................... . 647
17.8.59 Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung
und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere Berufs-
leben) ............................................................................... . 657
Bekanntmachung
der Neufassung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 19. August 1959.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-
derung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauch-
steueränderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wort-
laut des Zuckersteuergesetzes in der Fassung
bekanntgemacht, die sich durch das Verbrauch-
steueränderungsgesetz ergibt.
Bonn, den 19. August 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Zuckersteuergesetz (ZuckStG)
in der Fassung vom 19. August 1959.
Steuergegenstand und Geltungsbereich sind. Dem Stärkezucker wird im Sinne dieses Ge-
setzes der aus zellulosehaltigen Stoffen gewonnene
§ 1 Zucker gleichgestellt.
(1) Zucker (Rübenzucker, Stärkezucker und Zucker (4) Wo in diesem Gesetz von Zucker ohne nähere
von der chemischen Zusammensetzung dieser Zuk- Bezeichnung die Rede ist, sind darunter sämtliche
kerarten), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Absatz 1 bis 3 der Zuckersteuer unterliegende
mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungs- Erzeugnisse zu verstehen.
gebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet ein-
§ 2
geführt wird, unterliegt einer Abgabe (Zuckersteuer).
Die Zuckersteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Der Bundesminister der Finanzen kann bestim-
Reichsabgabenordnung. men, daß bei der Einfuhr von Zuckerwaren und
zuckerhaltigen ·waren in das Erhebungsgebiet außer
(2) Als Rübenzucker gilt der aus Rüben gewon- dem Eingangszoll die Zuckersteuer von dem in den
nene feste und flüssige Zucker, einschließJich der Wa.ren enthaltenen Zucker zu e,rheben ist.
Rübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Her- Steuersätze
stellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zucker
mitverwendet worden sind. § 3
(3) Als Stärkezucker giH der aus Sttirke gewon- (1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des
none Sirup und foste Zucker, und zwar o!:me Rück- Stärkezuckers beträgt 10 DM für einen Doppelzent-
sicht danrnf, ob bei dc~r TI-:~rs1c)l1m11J a.ndcire zuckm- ner Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu ver-
haltige Stoffe oder Zucker mitverwendet worden stehen ist, bestimmen die Zollvorschriften.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Rübenzucker-(Rohrzucker-)abläufe, Rübensäfte § 6
(Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude) und Steuererklärung
andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser
Erzeugnisse bleiben bei einem Reinheitsgrad (Zuk- Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für
kergehalt in der Trockenmasse) von weniger als die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden
70 vom Hundert von der Zuckersteuer frei. ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats der
Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzu-
(3) Die aus gekochten und zerkleinerten frischen melden.
Rüben oder getrockneten vollwertigen Rüben-
schnitzeln im Preßverfahren, auch unter Zusatz von § 7
Braunkohle, jedoch ohne chemische Reinigung herge-
stellten Rübensäfte unterliegen bei einem Reinheits- Fälligkeit
grad von 70 bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum
von 3/10 der Zuckersteuer. Die Anwendung dieses letzten Werktag des Monats zu entrichten, der auf
Steuersatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstan-
das rübensafthaltige Wasser, das bei dem das Preß- den ist.
verfahren vorbereitenden Kochen oder Dämpfen der (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
Rüben anfällt, den weichgekochten Rüben, Rüben-
schnitzeln odc~r dem Preßsaft zugesetzt wird.
(4) Die übrigen in Absatz 2 genannten Erzeug- Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet
nisse unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70
bis 95 vom :Hundert einer Steuer in Höhe von 6/10 § 8
der Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von mehr (1) Bei Einfuhr von Zucker, Zuckerwaren und
als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 7/10 zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet gelten
der Zuckersteuer. für die Entstehung der Steuerschuld, für die Person
(5) Stärkezucker unterliegt bei einem Reinheits- des Steuerschuldners, für die persönliche Haftung,
grad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von für den für die Bemessung der Steuerschuld maß-
mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von gebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit und die Til-
9
/10, im übrigen Piner Steuer in Höhe von 4 /10 der
gung der Steuerschuld und für das Steuerverfahren
Zuckersteuer. die Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungs-
aufschub ist unzulässig
(6) Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich
(2) Die in Absatz 1 genannten Waren sind von
nach Aussehen, Geruch und Geschmack als solche
der Steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzungen
kennzeichnen und einen Kochsalzgehalt in der
in das Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter
Trockenmasse von 1,5 vom Hundert oder mehr be-
denen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes
sitzen, bleiben bei einem Reinheitsgrad (Dextrose-
Einfuhrzoll nicht erhoben wird.
gehalt in der Trockenmasse) von weniger als 74
vom Hundert von der Zuckersteuer frei.
Steuerbefreiung und Steuervergütung
Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet § 9
§ 4 (1) Zucker darf nach näherer Bestimmung des
Entstehung der Steuerschuld, Bundesministers der Finanzen unversteuert
Steuerschuldner 1. ausgeführt werden, und zwar auch über
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Zucker ein Ausfuhrlager,
aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver- 2. zur weiteren Verarbeitung in einem Her-
brauch innerhalb des Betriebs entnommen wird, und stellungsbetrieb verbracht,
zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Ent- 3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich
nahme des Zuckers. der Bienen in Höhe von 10 kg jährlich je
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel- Volk) verwendet werden.
lungsbetriebs (Hersteller).
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann von
§ 5 der Steuer befreien
Ermittlung der Zuckermenge bei 1. Zucker, der zur Herstellung von anderen
Herstellung zuckerhaltiger Waren Erzeugnissen als Lebensmitteln verwendet
wird,
Werden in einem Zuckerherstellungsbetrieb oder 2. Rübensäfte und Mischungen von Rüben-
in einem mit ihm räumlich verbundenen, nicht auf
säften mit anderen Stoffen, die in Haushal-
Zuckerherstellung gerichteten Betrieb (Nebenbetrieb) tungen ausschließlich zum eigenen Gebrauch
aus Zucker zuckerhaltige Waren hergestellt, so kann
bereitet werden.
der Bundesminister der Finanzen bestimmen, daß
die steuerpflichtigen Zuckermengen aus den Fertig- (3). Der Bundesminister der Finanzen kann be-
waren nach dem Ausbeuteverhältnis ermittelt wer- stimmen, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu
den, und daß die Steuerschuld erst mit der Entfer- deren Herstellung Zucker verwendet worden ist, die
nung der Fertigwaren aus dem Herstellungsbetrieb Steuer für die verwendete Zuckermenge erlassen
oder aus dem Nebenbetrieb entsteht. oder vergütet wird.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959 647
Erstattung der Steuer chung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-
aufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen
§ 10
zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des
Bundesministers der Finanzen auf Antrag für Zucker Durchführu_ng
erstattet, den der Hersteller nachweislich in seinen § 14
Betrieb zurückgenommen hat.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
Steueraufsicht 1. die Begriffe des § 1 Abs. 1, 2 und 3 und der
§§ 4 und 5 zu erläutern, in den Freihäfen den
§ 11
Verbrauch von unversteuertem Zucker und den
(1) Betriebe, die Zucker herstellen, unterliegen Verbrauch von Waren, bei deren Ausfuhr die
der Steueraufsicht. Steuer für den bei ihrer Herstellung verwende-
(2) Das gilt nicht für Betriebe, die der Zucker- ten Zucker erlassen oder vergütet worden ist,
steuer unterliegende Erzeugnisse lediglich aus ver- zu verbieten und andere Zollausschlüsse als
steuertem Zucker herstellen. die Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzube-
ziehen,
§ 12
2. die zur Ermittlung des Reinheitsgrades von
Rübenzuckererzeugnissen und von Stärkezuk-
Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung ker erforderlichen Bestimmungen zu erlassen
der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers (§ 3),
(§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-
3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 6), die
sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat. Entrichtung der Steuer (§ 7) und die Einfuhr
(§ 8) anzuordnen sowie Bestimmungen über das
Durchsuchungen anzuwendende Verfahren zu erlassen,
4. die Vorschriften zur Durchführung der §§ 11
§ 13
und 12 zu erlassen und die in §§ 191 und 192
Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Zuk- der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Be-
kersteuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsu- stimmungen zu treffen.
Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
(ZuckStDB).
Vom 19. August 1959.
Auf Grund der §§ 2, 5, 9, 10 und 14 des Zucker- § 3
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Erhebung der Zuckersteuer bei der Einfuhr
vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645)
von zuckerhaltigen Waren
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
gesetzes wird hiermit verordnet: (1) Von den folgenden in das Erhebungsgebiet
eingeführten Waren ist neben. etwaigen sonstigen
Zu §§ 1 und 2 des Gesetzes Eingangsabgaben die Zuckersteuer zu erheben:
§
1. Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
vermischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;
Rübenzucker
2. Zuckerwaren der Nr. 17.04-B und C des
Rübenzucker ist auch der feste und flüssige Zucker, Zolltarifs, soweit sie mit Zucker im Sinne
der durch weitere Bearbeitung von Erzeugnissen des § 1 des Gesetzes hergestellt sind, und
aus Rüben, insbesondere durch Entzuckerung oder Waren der Nr. 17.05 des Zolltarifs;
Raffination von Zuckerabläufen, Raffination von 3. Waren der Nr. 18.06 des Zolltarifs, soweit
Rohzucker, Auflösung von festem Zucker oder In- sie mit Zucker im Sinne des § 1 des Ge-
version gewonnen wird. setzes hergestellt sind;
4. • Kekse, Waffeln, Honigkuchen und Leb-
§ 2
kuchen aus Nr. 19.08 des Zolltarifs;
Stärkezucker 5. Zitronat, Orangeat und mit Zucker haltbar
Stärkezucker im Sinne des Gesetzes ist auch Malz- gemachte Kirschen aus Nr. 20.04 des Zoll-
zucker (Maltose). tarifs.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Die Zuckersteuer ist von dem Eigengewicht Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes
des in den Waren enthaltenen Zuckers zu erheben. § 5
Das Eigengewicht des Zuckers ist aus dem Eigen-
gewicht der Waren und aus ihrem Zuckergehalt zu Herstellungsbetrieb
berechnen. (1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich
zueinander gehörenden Anlagen und Räume, in
(3) Als Zuckergehalt sind folgende Hundertteile denen der Zucker hergestellt wird oder in denen
des Eigengewichts der Waren zugrunde zu legen: Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse oder Fertigerzeug-
1. bei Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig nisse gelagert werden.
vermischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs (2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch
80 v.H.; Räume am gleichen Ort, in denen Zwischenerzeug-
2. bei Waren der Nm. 17.04-B, C und 17.05 nisse oder Fertigerzeugnisse gelagert werden, so-
des Zolltarifs, wenn sie hergestellt sind fern sie das Hauptzollamt als Teil des Herstellungs-
ganz aus Zucker (auch wasser- betriebes besonders zugelassen hat.
haltig und mit Zusatz von (3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestand-
Aroma-, Geschmack- oder Farb- teil des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber
stoffen) 90 v. H., ein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu
teilweise aus Zucker 70 v. H.; behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,
3. bei Kakaopulver, nur gezuckert, der Nr. sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt
18.06-A des Zolltarifs 50 v. H., bei gefüllter hat.
Schokolade und bei gefüllten Schokolode- § 6
waren (z. B. Kremschokolade, Marzipan-
Entstehung der Steuerschuld
schokolade, Nugatschokolade, Krokant-
schokolade, Trüffelschokolade, überzogene (1) Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs
Pralinen) 60 v. H., bei den anderen Waren ist auch die Herstellung von zuckerhaltigen Waren.
der Nr. 18.06-B des Zolltarifs 40 v. H.; Als Verbrauch gilt nicht die Verwendung von
Zucker innerhalb des Herstellungsbetriebs zu Unter-
4. bei Waren aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:
suchungen.
bei Keksen 25 v. H., bei Waffeln 30 v. H.,
bei Honigkuchen und Lebkuchen 40 v. H.; (2) Läßt sich bei der Entnahme von Zucker, der
innerhalb des Herstellungsbetriebs zur Herstellung
5. bei Zitronat, Orangeat und mit Zucker halt- von zuckerhaltigen Waren verwendet wird, die
bar gemachten Kirschen aus Nr. 20.04 des Menge des steuerpflichtigen Zuckers nicht bestim-
Zolltarifs 65 v. H. men, so ist sie aus den Fertigwaren nach einem
Dabei wird der in den Waren enthaltene Zucker Ausbeuteverhältnis zu ermitteln, das von dem
als Rübenzucker behandelt. Hauptzollamt fiir den einzelnen Fall festgestellt
wird. Die Steuerschuld entsteht hier mit der Ent-
(4) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbe- fernung der Fertigwaren aus dem Herstellungs-
teiligte kann beantragen, daß die Zuckersteuer nicht betrieb.
nach den in Absatz 3 angegebenen Sätzen, sondern
nach dem tatsi.ichlichen Zuckergehalt der Waren er- Zu § 6 des Gesetzes
hoben wird. Er hat in diesem Fall den Zuckergehalt § 7
und die Zuckerart anzumelden und durch chemische
Untersuchungszeugnisse oder andere geeignete Un- Steueranmeldung
terlagen nachzuweisen. Die Zollstelle erhebt dann Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet den zu
die Steuer nach dem Zuckergehalt und der Zucker- versteuernden Zucker der Zollstelle nach vorge-
art, die in der Anmeldung angegeben sind, oder schriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und
sie läßt die Waren amtlich untersuchen. Hat eine errechnet in der Anmeldung· den Steuerbetrag.
amtliche Untersuchung stattgefunden, so ist die
Steuer nach dem Zuckergehalt und der Zuckerart Zu § 8 des Gesetzes
zu erheben, die bei der Untersuchung festgestellt § 8
worden sind.
Sonderbestimmungen für die Einfuhr
Zu § 1 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 des Gesetzes (1) Zucker und zuckerhaltige Waren der in § 3
Abs. 1 genannten Art, die in das Erhebungsgebiet
§ 4 eingeführt worden sind, sind, wenn sie nach den
jeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften nicht
Besondere Anordnungen für die Freihäfen zu den von der Gestellung befreiten Vvaren gehö-
In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver- ren, vorzuführen und schriftlich anzumelden. Die
steuertem Zucker und der Verbrauch von Waren, Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist in der schrift-
bei deren Ausfuhr die Steuer für den bei ih,Jer Her- lichen Zollanmeldung oder mit dem nach § 7 vor-
stellung verwendeten Zucker erlassen oder vergütet geschriebenen Muster abzugeben. Im Reiseverkehr
worden ist, verboten. Dies gilt nicht, soweit Zucker ist mündliche Anmeldung zulässig.
auch im Erhebungsgebiet von der Steuer befreit ist (2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung
oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf unverzollt nach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsver-
verbraucht werden darf. ordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439)
a.11-..\-~•0-::,, .J
Zollrechts. dUlllOlHlH, :s ~~ '·•-- -
und Absatz 4 sinngemäß. Der Lagerinhaber hat uner
Zu § 9 des Gesetzes den Zugang und Abgang des Zuckers ein Ausfuhr-
lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
1. Steuerbefreiung bei Ausfuhr
(3) Für das Verfahren bei der Versendung von
§ 9 unversteuertem Zucker von einem Herstellungs-
betrieb zu einem Ausfuhrlager gilt § 11 Abs. 1 und
Ausfuhr 2 sinngemäß.
(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und dieser Be- (4) Der Hersteller hat den Zucker im Zucker-
stimmungen ist die Ausfuhr aus dem Erhebungs- steuerbuch von den als steuerfrei eingetragenen
gebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-
Zollverkehr gleich. schreiben, wenn der Zucker nicht ordnungsmäßig
(2) Soll Zucker aus einem lforstellungsbetrieb an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies gilt
oder Ausfuhrlager (§ 10) unversteuert ausgeführt nicht, wenn der Zucker vor der Weitergabe unter-
werden, so hat der Hersteller oder Lagerinhaber geht.
bei der Zollstelle einen Zuckerbegleitschein nach (5) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung
vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausferti- des Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt
gung einzureichen. entstanden ist, geht bei ordnungsmäßiger Weiter-
(3) Auf die Abfertigung des Zuckers und auf die gabe des Zuckers an den Lagerinhaber auf diesen
Behandlung der Begleitscheine finden die Vorschrif- über.
ten des Zollrechts entsprechend Anwendung. Die
Begleitscheine werden von der Zollstelle ausgefer- 2. Steuer befrei u n g bei Versendung
tigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört. Sie können
von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle oder § 11
von jeder Zollstelle erledigt werden, die zur Ab- Versendung in einen anderen Herstellungsbetrieb
fertigung zu dem beantragten Zollverkehr befugt
ist. (1) Die Versendung des unversteuerten Zuckers
von seinem Herstellungsbetrieb in einen anderen
(4) An die Stelle des Begleitscheins kann nach hat der Inhaber des abgebenden Betriebes (Versen-
Anordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte der) dem für den Empfänger zuständigen Ober-
Anmeldung treten, wenn die Zollstelle des Versen- beamten des Aufsichtsdienstes mit einer Versen-
ders oder eine andere am Ort des Versenders oder dungsanmeldung nach vorgeschriebenem Muster an-
Lagers gelegene Zollstelle auch den Ausgang über- zumelden. Die Versendungsanmeldung ist spätestens
wacht oder den Zucker zu dem beantragten Zoll- am vierten Werktage nach der Entfernung des Zuk-
verkehr abfertigt. kers aus dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger
(5) Der Hersteller oder Lagerinhaber hat den hat den Zucker unverzüglich in seinen Herstellungs-
Zucker in dem Zuckersteuerbuch oder Ausfuhrlager- betrieb aufzunehmen und in dem Zuckersteuerbuch
buch von den als steuerfrei eingetragenen Mengen anzuschreiben. Der Versender hat die geprüfte Ver-
abzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben, sendungsanmeldung als Beleg zu dem Zuckersteuer-
wenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem buch aufzubewahren. Die Oberfinanzdirektion kann
Zollverkehr unterbleibt oder der Zucker nicht frist- in einzelnen Fällen eine Zwischenlagerung während
gemäß wiedergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn der Versendung gestatten, wenn und solange dafür
der Zucker innerhalb der Gestellungsfrist untergeht. ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
(6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung (2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks
des Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt kann das Hauptzollamt im Einzelfall ein verein-
entstanden ist, fällt weg, wenn der Zucker ordnungs- fachtes Verfahren zulassen. Der Oberbeamte des
mäßig aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder Aufsichtsdienstes kann in Fällen, in denen öfter
zu einem Zollverkehr abgefertigt wird oder inner- Versendungen an den gleichen Empfänger vorkom-
halb der in dem Begleitschein vorgeschriebenen Ge- men, die nachträgliche Abgabe von Sammelanmel-
stellungsfrist untergeht. dungen in längstens monatlichen Zeitabschnitten
gestatten. In der Sammelanmeldung sind die Sen-
§ 10 dungen nach der Zeitfolge einzeln aufzuführen.
Ausfuhrlager (3) Der Versender hat den Zucker im Zucker-
(1) Herstellern von Zucker und Zuckergroßhänd- steuerbuch von den als steuerfrei eingetragenen
lern kann das Hauptzollamt zur Einlagerung von Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-
unversteuertem Zucker, der zur Ausfuhr bestimmt schreiben, wenn der Zucker nicht in den Betrieb des
ist, Ausfuhrlager bewilligen. Ausfuhrlager sind nur Empfängers aufgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn
vertrauenswürdigen Personen zu bewilligen. Die der Zucker an den Empfänger vor der Aufnahme in
Bewilligung kann von der Leistung einer Sicherheit dessen Betrieb ordnunqsmäßig weitergegeben wird
abhängig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat oder auf dem Wege zum Empfänger untergeht.
auf Verlangen nachzuweisen, daß der eingelagerte (4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung
Zucker zur Ausfuhr bestimmt ist. des Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
entstanden ist, füllt weg, wenn der Zucker nach ord- Zu § 10 des Gesetzes
nungsmäßiger Versendung in den Betrieb des Emp- § 16
fängers aufgenommen wird oder während der Be- Erstattung der Steuer bei Rückwaren
förderung untergeht.
(1) Der Hersteller hat den in den Betrieb zurück-
§ 12
genommenen Zucker am Tage der Zurücknahme im
Versendung nach Einfuhr Zuckersteuerbuch einzutragen. Die Belege (Schrift-
(1) In das Erhebungsgebiet eingeführter Zucker wechsel, Versandpapiere usw.) sind bis zur Prüfung
darf auch im Anschluß an einen Zollverkehr oder der Eintragungen durch den Oberbeamten des Auf-
an eine Dberweisung nach §§ 9 bis 11 der Interzo- sichtsdienstes bei dem Zuckersteuerbuch aufzube-
nenüberwachunusverordnung unversteuert zur wei- wahren.
teren Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats im
verbracht werden. Zuckersteuerbuch die Gesamtmenge des im Laufe
(2) Der Zollbeteiligte oder der Abf ertigungsbe- eines Monats zurückgenommenen Zuckers darzu-
teiligte hat die Abfertigung des Zuckers zur unver- stellen. Die Schlußsumme ist in die Steueranmeldung
steuerten Verbringung in den Herstellungsbetrieb zu übertragen.
schriftlich zu beantragen. Wird eine schriftliche Zoll-
anmeldung abgegeben, so ist der Antrag in dieser Zu § 11 Abs. 1 des Gesetzes
zu stellen. Der Zollbeteiligte oder Abfertigungs- § 17
beteiligte hat der Zollstelle oder Grenzkontrollstelle
zugleich über den zu versendenden Zucker eine Anmeldung des Herstellungsbetriebs
Versendungsanmeldung zu übergeben. (1) Wer der Zuckersteuer unterliegende (steuer-
(3) Das Hauptzollamt kann im Einzelfall ein ver- bare) Erzeugnisse herstellen will, hat die nach § 191
einfachtes Verfahren zulassen, wenn die Zollstelle, der Reichsabgabenordnung vorgeschriebene Anmel-
die den Zucker zum freien Verkehr oder im Inter- dung sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes
zonenverkehr abfertigt, auch für den Herstellungs- der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzurei-
betrieb zuständig ist. chen. Die Anmeldung hat zu enthalten
(4) Der Empfänger hat den Zucker in den Her- 1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,
stellungsbetrieb aufzunehmen und im Zuckersteuer~ eine Beschreibung der Betriebsräume und
buch anzuschreiben. Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeug-
(5) Die Steuerschuld, die mit der Abfertigung des nisse und Fertigerzeugnisse,
Zuckers zur unversteuerten Verbringung in den 2. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-
Herstellungsbetrieb bedingt entstanden ist, fällt rens, soweit möglich unter Angabe des Aus-
weg, wenn der Zucker zur weiteren Verarbeitung beuteverhältnisses, und zwar bei Herstel-
in den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird oder lung verschiedener Arten von steuerbaren
während der Beförderung untergeht. Erzeugnissen für jede Art besonders.
(2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der
3. Steuer befrei u n g in anderen F ä 11 e n Anmeldung im Einzelfall weitergehende Anordnun-
gen treffen. Es kann in besonderen Fällen Erleich-
§ 13 terungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
Rübensaitbereitung im Haushalt nicht beeinträchtigt werden.
Rübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird
anderen Stoffen bleiben von der Steuer frei, wenn dem Hersteller· zurückgegeben. Er hat die Anmel-
sie in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen dung und weitere an ihn übersandte amtliche
Verbrauch bereitet und von den zum Haushalt ge- Schriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das
hörenden Personen verbraucht werden. nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-
dienstes zu führen und aufzubewahren ist.
§ 14
§ 18
Zuckersteuerbefreiungsordnung
Anzeige über Änderungen
Für die Steuerbefreiung von Zucker, der zur Füt-
terung von Tieren, zur Herstellung von anderen (1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach
Erzeugnissen als Lebensmitteln und zur Herstellung § 17 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen einer
von zur Ausfuhr bestimmten Waren verwendet Woche der Zollstelle in doppelter Ausfertigung an-
wird, gelten die Bestimmungen der Anlage A. zuzeigen.
(2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-
betriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen
4. Steuer ver g ü tun g einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
§ 15
Zuckersteuervergütungsordnung § 19
Für die Steuervergütung bei der Ausfuhr von Anzeige der Eröffnung und der Einstellung
Waren, zu deren Herstellung versteuerter Zucker des Betriebes
verwendet worden ist, gelten die Bestimmungen der (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich
Anlage B. anzuzeigen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959 651
1. den jeweiligen Beginn der Zuckerherstel- § 23
lung rnindes1 ens eine Woche vorher; in der Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher
Anzeige~ muß die Angabe enthalten sein, Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke
ob und mit welchen regelmäßigen Unter- der Steueraufsicht geführt werden, nach näherer
brechungen gearbeitet und welche tägliche Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die
Betriebszeit eingehalten wird; Steueraufsicht in Betracht kommen und für die
2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher ord-
mindestens 24 Stunden vorher; nungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen. Die
3. die Einstellung des Betriebes und die je- Steuerbücher und die Anschreibungen, die für inner-
weilige Beendigung der Zuckerherstellung, betriebliche Zwecke geführt werden und als Hilfs-
soweit sie über eine Woche hinausgeht, oder Vorbücher zu den Steuerbüchern zugelassen
innerhalb 24 Stunden. sind, sind nach näherer Anordnung des Oberbeam-
ten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren und den
Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere
Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit zugänglich
Anordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.
zu machen.
§ 24
§ 20 Probeentnahme
Betriebseinrichtung Der Hersteller hat den Beamten des Aufsichts-
dienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren
(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
Bestimmung Proben von den in den Betrieb einge-
sein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den
brachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckerarten
Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib
und von den in dem Betrieb hergestellten Erzeug-
der steuerbaren Erzeugnisse in dem Betrieb ver-
nissen gegen Empfangsbescheinigung zu Untersu-
folgen können.
chungszwecken unentgeltlich zu überlassen.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 erläßt das
Hauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwachungs- § 25
bestimmungen.
Bestandsaufnahme
§ 21 (1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalender-
jahr mindestens eine Bestandsaufnahme unter Lei-
Lagerräume für Fertigerzeugnisse
tung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes vor-
(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen zunehmen. Das Hauptzollamt kann in Betrieben mit
so gelegen und einqerichtet sein, -daß der Zucker ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung Aus-
übersichtlich eingelagert und ausgelagert werden nahmen zulassen.
kann. Der Zucker ist so zu lagern, daß Bestandsauf- (2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bestimmt
nahmen möglich sind. Wenn der Zucker nicht in ab-
der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Der Herstel-
gesondeTlen Räumen gelagert werden kann, so ler hat eine Bestandsanmeldung vorzulegen, wenn
sind die zur Lagerun~r der Fertigerzeugnisse dienen- der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme mit ihm ver-
den Räume durch Tafeln als solche kenntlich zu einbart worden ist.
machen.
(3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller
(2) Die näheren Anordnungen trifft der Ober- oder ein Vertreter zuzuziehen.
beamte des Aufsichtsdienstes. Er kann Ausnahmen
zulassen. (4) Bei der Bestandsaufnahme ist zu prüfen, ob
der Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse dem Zucker-
§ 22 gehalt der Ausgangsstoffe entspricht (Ausbeutever-
hältnis).
Zuckersteuerbuch, Anordnung weiterer Steuerbücher
(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt
Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang über die Bestandsaufnahme und die Ausbeutebe-
an steuerbarem Zucker ein Zuckersteuerbuch nach rechnung eine Niederschrift. Darin sind die Ursachen
vorgeschriebenc~m Muster zu führen. Die Zugänge von Fehl- oder Mehrmengen zu erörtern. Dem Her-
und Abgänge müssen spi-itestens am folgenden Ar- steller oder seinem Vertreter ist Gelegenheit zur
beitstag eingetragen werden. Der Oberbeamte des Stellungnahme zu dem Ergebnis der Bestandsauf-
Aufsichtsdienstes kann in Betrieben mit ordnungs- nahme zu geben; seine Erklärungen sind in die
mäßiger kaufmünnischer Buchführung die Anschrei- Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur Unter-
bungen in einer Summe, aber spätestens am Ende schrift vorzulegen.
eines jeden Monats zulassen. Das Hauptzollamt
kann im einzelnen Fall anordnen, daß außerdem (6) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführ-
besondere Anschre;bungen geführt werden, welche ten Steuerbücher nach dem Ergebnis der Bestands-
die in den Betrieb c:inQebrachten und verarbeiteten aufnahme zu berichtigen.
Ausgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt
und die sich daraus errechnende Zuckermenge er- Zu § 12 des Gesetzes
geben. Es kann ferner anordnen, daß weitere Bücher § 26
zum Zwecke der Steueraufsicht geführt werden,
insbesondere Wiegebücher und Bücher über die Betriebsleiter
Feststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe (1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-
und der Fertigerzeugnisse. steller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
zu bestellen, wenn der HQrstcller den Betrieb nicht setzes zur .Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 10. Oktober
auch für bestimmte Aufgaben bestellt werden. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.
(2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-
stellt werden. § 28
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1960 in
(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem
Kraft.
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung
anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-
die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit nung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes
zu unterschreiben. vom 7. Oktober 1938 (Reichsministerialblatt S. 671)
in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.
§ 27
Bonn, den 19. August 1959.
Diese Verordnung gilt nach §.14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- Der Bundesminister der Finanzen
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge- Etz e 1
Anlage A
(§ 14 ZuckStDB)
Zuckersteuerbefreiungsordnung
(ZuckStBefrO).
I. Steuerbefreiung für Zucker zur (3) Die Vergällungsmittel müssen vor der Ver-
Herstellung von anderen Erze_ugnissen gällung zollamtlich anerkannt werden. Die Aner-
als Lebensmitteln kennung kann vom Hauptzollamt einem auf die
Steuerbelange verpflichteten Betriebsangestellten
§ 1 übertragen werden.
Umfang der Steuerbefreiung (4) Ist nach dem Gutachten einer Zolltechnischen
Prüfungs- und Lehranstalt ein geeignetes Vergäl-
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach lungsmittel nicht vorhanden, so kann das Haupt-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Herstel- zollamt im Einzelfall zulassen, daß der Zucker ohne
lung von Pergamentpapier, Seifen oder technischer Vergällung steuerfrei verwendet wird. Es ordnet
Milchsäure verwendet wird. dabei die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen
an.
§ 2 (5) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb
oder unverzüglich nach dem Eintreffen in dem Be-
Vergällung trieb zu vergällen, in dem er verwendet werden
(1) Der Zucker ist durch Vermischen mit einem soll. Der Betriebsinhaber meldet den Zucker der
Vergällungsmittel zum menschlichen Genuß untaug- Zollstelle zur Vergällung mit einer Anmeldung nach
lich zu machen (zu vergällen). vorgeschriebenem Muster an.
(2) Vergällungsmittel sind für 1 dz (Eigengewicht) (6) Die Vergällung ist unter amtlicher Aufsicht
Zucker, durchzuführen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag
zulassen, daß der Zucker unter Aufsicht eines auf
1. der zur Herstellung von Pergamentpapier die Steuerbelange verpflichteten Betriebsangestell-
verwendet werden soll ten vergällt wird, und das Verfahren bei solchen
10 kg kristallisiertes Chlorkalzium oder Vergällungen regeln. Wer Zucker vergällen will,
5 kg wasserfreies Chlorkalzium, hat auf seine Kosten die Vergällungsmittel und die
2. der zur Herstellung von Seifen verwendet zur Vergällung erforderlichen Geräte und Einrich-
werden soll tungen zu beschaffen und die nötigen Arbeitskräfte
z1.1 stellen.
1 kg Seifenpulver oder
1 kg Seifenflocken oder § 3
5 kg Natron- oder Kalilauge oder Erlaubnisschein
10 kg kalzinierte Soda oder (1) Wer Zucker zu den in § 1 genannten Zwecken
27 kg kristallisierte Soda oder steuerfrei verwenden will, beantragt schriftlich bei
13 kg kalzinierte Pottasche, dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Zucker
3. der zur Herstellung von technischer Milch- verwendet werden soll, einen Erlaubnisschein. In
säure verwendet werden soll dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf, der Ver-
wendungszweck, das Vergällungsmittel und bei Be-
1 kg fein gemahlene Holzkohle.
zug aus eine~ Herstellungsbetrieb im Erhebungs-
Weitere Vergällungsmittel können im Einzelfall gebiet dieser Betrieb, bei Bezug von Zucker, der in
im Verwaltungswege zugelassen werden, sofern das Erhebungsgebiet eingeführt werden soll, diese
dafür ein Bedürfnis besteht. Art des Bezugs anzugeben.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959 653
(2) Das rfouptzollarn t strdlt, wenn es dem Antrag 2. für die beim Erlöschen der Vergünstigung
stattgibt, einen Erlaubnisschein aus. Der Erlaubnis- (§ 6) oder beim Ablauf einer nach § 3 Abs. 2
schein ist innerhalb eilws Monats nach Ablauf der Satz 3 gewährten Nachfrist vorhandenen
Gültigkeitsfrist zurückzugeben. Will der Erlaubnis- Bestände.
scheininhaber unversteuerten Zucker nicht weiter Sie wird im Fall der Nummer 1 sofort fällig, im
beziehen, so kann das Hauptzollamt auf einen vor Fall der Nummer 2 zwei Wochen nach dem Tage,
Ablauf der Gültigkeitsfrist gestellten Antrag für die an dem sie unbedingt geworden ist.
steuerfreie Verwendun·g vorhandener Restbestände
an Zucker eine angemessene Frist gewähren; ein § 6
neuer Erlaubnissr:hein wird nicht ausgestellt. Will
der Erlaubnisscheininhaber die Steuerbefreiung Erlöschen der Vergünstigung
weiter in Anspruch nehmen, so beantragt er schrift- (1) Die Vergünstigung, Zucker steuerfrei verwen-
lich spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gül- den zu dürfen, erlischt
tigkeitsfrist einen neuen Erlaubnisschein oder die 1. durch Widerruf,
Verlängerung des bisherigen Erlaubnisscheins. 2. durch Verzicht des Erlaubnisscheininhabers,
(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, so ist dies 3. durch Dbergabe des Verwendungsbetriebs
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das an einen neuen Inhaber,
Hauptzollamt erklärt den verlorengegangenen Er- 4. durch Tod des Erlaubnisscheininhabers, bei
laubnisschein für ungültig und stellt auf Antrag juristischen Personen und Personenvereini-
einen neuen aus. gungen ohne Rechtspersönlichkeit durch
§ 4 ihre Auflösung,
5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens
Bezug, Verwendung und Abgabe des Zuckers
über das Vermögen des Erlaubnisschein-
(1) Inhaber von Erlaubni sscheinen dürfen unver- inhabers,
steuerten Zucker unter Steuerüberwachung von q. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Er-
e:nem Zuckerherstellungsbetrieb beziehen. Der Er- laubnisscheins oder einer nach § 3 Abs. 2
laubnisschein ist dem Hersteller bei der Bestellung, Satz 3 gewährten Nachfrist.
dem Abruf oder der Abnahme vorzulegen. Der Her-
(2) Der Erlaubnisscheininhaber oder sein Rechts-
steller hat auf dem Erlaubnisschein die vorgesehe-
nachfolger hat beim Erlöschen der Vergünstigung
nen Eintragungen vorzunc>hmen und diesen dem
vorhandene Restbestände an unversteuert bezoge-
Inhaber alsbald zurückzugeben. Wird der Zucker
nem Zucker zur Steuerfestsetzung anzumelden.
nicht ordnungsmäßig weitergegeben, so gilt für den
Hersteller § 11 Abs. 3 der Durchführungsbestimmun-
gea entsprechend. § 7
(2) Inhaber von Erlaubnisscheinen dürfen auch Steueraufsicht
Zucker, der in das Erhebungsgebiet eingeführt ist, (1) Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine er-
unter Steuerüberwachung unversteuert beziehen. teJt worden sind, unterliegen der Steueraufsicht.
§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Durchführungsbestim-
mungen gelten sinngemäß. Der Erlaubnisschein ist (2) Für die Entnahme von Proben gilt § 24 der
der Zollstelle vorzulegen, die den Zucker zur steuer- Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
freien Verwendung abfertigt.
(3) Das Hauptzollamt kann im Bedürfnisfall auf II. Steuerbefreiung für Futterzucker
Antrag genehmigen, daß der unversteuert bezogene
Zucker an den Lieferer zurückgegeben oder an A. zur Fütterung von anderen Tieren als Bienen
einen anderen Erlaubnisscheininhaber abgegeben
§ 8
wird.
Umfang der Steuerbefreiung und Vergällung
§ 5
(1) Steuerfrei bleiben Rohzucker und Zuckerab-
Steuerschuld läufe, die zur Fütterung von anderen Tieren als
(1) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung des Bienen verwendet werden.
Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb oder mit der (2) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb
Abfertigung des Zuckers zur steuerfreien Verwen- oder bei einem zugelassenen Händler (§ 9) zu ver-
dung bedingt entsteht und bei ordnungsmäßiger gällen. Vergällungsmittel sind für 1 dz (Eigenge-
Weitergabe des Zuckers an den Erlaubnisscheinin- wicht) 2 kg Fischmehl, Tierkörpermehl, Fleischmehl
haber auf diesen übergeht, fällt weg, wenn der oder Futterblutmehl oder 2½ kg Viehsalz.
Zucker unter Einhaltung der Obcrwachungsbestim-
mungen zu clem im Erlaubnisschein bezeichneten (3) § 2 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
Zweck verwendet wird oder untergeht.
§ 9
(2) Die bedingte Steuerschuld. wird unbedingt
Handel mit vergälltem Futterzucker
1. für Zucker, der vorschriftswidrig verwendet
oder bei dessen Verwendung den Dber- Das Hauptzollamt kann im Einzelfall gestatten,
wachungsbestimmungen zuwidergehandelt daß Händler, die eine ordnungsmäßige kaufmän-
wird, nische Buchführung haben, zur Tierfütterung be-
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
stimmten Zucker zur Abgabe an Tierhalter beziehen. (2) Wenn keine Bedenken bestehen, stellt das
Es erläßt die erforderlichen Uberwachungsbestim- Hauptzollamt einen Bezugschein aus. Es gibt dem
mungen. Antragsteller eine Ausfertigung der geprüften Be-
stelliste und der dazugehörigen Einzelanträge mit
§ 10
dem Bezugschein zurück.
Bezug und Verwendung von vergälltem
Futterzudi;.er § 15
(l) Tierhalter dürfen ver~Jällten Futterzucker oder
u:lt(~r Verwendung solchen Zuckers hergestellte Bezug und Weitergabe des unversteuerten Zuckers
Futtermittel unversteuert von einem Zuckerherstel- (1) Inhaber von Bezugscheinen ·dürfen Zucker in
lungsbetrieb oder einem zugelassenen Händler be- der Zeit vom 10. Juli bis 31. Oktober jedes Jahres
ziehen, ohne im Besitz eines Erlaubnisscheins zu von einem Herstellungsbetrieb unter Steuerüber-
sein. Sie dürfen vergällten Futterzucker an andere wachung unversteuert beziehen. Bei entschuldbarer
Personen ohne_ Genehmigung des Hauptzollamts Dberschreitung der Bezugsfrist kann die Oberfinanz-
nicht abgeben. direktion ausnahmsweise Fristverlängerung gewäh-
(2) Tierhalter, die zugleich eine Brennerei betrei- ren. Der Bezugschein ist dem Lief erer bei der Be-
ben, haben jeden Bezug von vergälltem Zucker oder stellung, dem Abruf oder der Abnahme vorzulegen.
von Futtermitteln, die unter Verwendung solchen (2) Der auf Bezugschein bezogene Zucker darf an
Zuckers hergestellt sind, vor dem Verbringen auf andere Personen als die in der Bestelliste (§ 14
ihr Grundstück der Zollstelle anzuzeigen. Abs. 1) genannten Imker ohne Genehmigung des
Hauptzollamts nicht abgegeben werden.
§ 11
(3) Bei der Weitergabe von Bienenzucker an den
Steueraufsicht Imker hat der Bezugscheininhaber auf der Rechnung
Bezieher von Futterzucker oder von Futtermitteln, haltbar zu vermerken:
die unter Verwendung solchen Zuckers hergestellt „ Unversteuerter, unvergällter Zucker; darf
sind, unterliegen der Steueraufsicht. nur zur Fütterung von Bienen verwendet
werden. Brennereibesitzer haben den Bezug
von Bienenzucker vor dem Verbringen auf ihr
B. zur Fütterung von Bienen Grundstück der Zollstelle anzuzeigen."
§ 12 Der Bezugscheininhaber hat die ordnungsmäßige
Umfang der Steuerbefreiung Weitergabe des Zuckers durch Empfangsbestätigun-
gen der Imker nachzuweisen, die auf der Bestelliste
Zucker darf zur Fütterung von Bienen bis zu
abgegeben werden können.
einer Jahresmenge von 10 kg für jedes Bienenvolk
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne (4) Der Zuckergroßhändler kann den auf Bezug-
Vergällung steuerfrei verwendet werden. schein bezogenen Bienenzucker durch die Imker-
vereine an die empfangsberechtigten Imker vertei-
lea lassen. In diesem Fall haben die Imkervereine
§ 13 die Weitergabe des Bienenzuckers an die empfangs-
Antragsverfahren berechtigten Imker nachzuweisen und ihnen einen
Merkzettel mit dem in Absatz 3 Satz 1 vorgesehe-
Imker, die Zucker steuerfrei verwenden wollen, nen Vermerk zu übergeben.
übersenden einen Antrag nach vorgeschriebenem
Muster in doppelter Ausfertigung in der Zeit vom
1. Juli bis 20. August jedes Jahres dem zuständigen § 16
Imkerverein oder einem Zuckergroßhi:indler. Bei ent- Verpflichtungen des Imkers
schuldbarer Ube:rschreitung der Antragsfrist kann
die Oberfinanzdirektion ausnahmsweise Fristverlän- (1) Der Imker hat das Hauptzoliamt zu benach-
gerung gewähren. Der Imker hat die Richtigkeit richtigen, wenn die Anzahl der zur Einwinterung
seiner Angaben über die Anzahl der zur Einwinte- bestimmten Bienenvölker, zu deren Fütterung er
rung bestimmten Bienenvölker durch den zuständi- die Verwendung unversteuerten Zuckers beantragt
gen Imkerverein oder durch die zuständige Ge- lnt, sich verringert. Er hat für den Zucker, den er
meindebehörde bescheinigen zu lassen. für angemeldete (§ 13). aber nicht eingewinterte
Bienenvölker bezogen hat, die Zuckersteuer zu ent-
richten.
§ 14
(2) Imker, die zugleich eine Brennerei betreiben,
Bezugschein haben den Bezug von unversteuertem Bienenzucker
(1) Der Imkerverein oder der Zuckergroßhändler vor dem Verbringen auf ihr Grundstück der Zoll-
trägt die eingegangenen Anträge in eine Bestell- stelle anzuzeigen.
liste nach vorgeschriebenem Muster in doppelter § 17
Ausfertigung ein und beantragt unter Beifügung
Steuerschuld
beider Stücke der Bestelliste und der Einzelanträge
bei dem zuständigen Hauptzollamt einen Bezug- Die Steuerschuld, die mit der Entfernung des
schein. In dem Antrag ist der Betrieb anzugeben, Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-
von dem der Zucker bezogen werden soll. steht und bei ordnungsmäßiger Weitergabe des
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959 655
Zuckers an den Bezugscheininhaber oder Imker auf (3) § 3 Abs. 2 und 3 sowie §§ 4 und 6 gelten ent-
diesen übergeht, fällt weg, wenn der Zucker ord-· sprechend.
nungsmäßig verwendet wird oder untergeht. Sie (4) Der auf Erlaubnisschein bezogene Zucker
wird unbedingt und fällig, wenn der Zucker bestim- darf nur im Zuckerempfangslager aufbewahrt wer-
mungswidrig verwendet oder wenn den Uber- den. In dem Zuckerempfangslager und in den Räu-
wadrnngsbestimmungen zuwidergehandelt wird. men, in denen der Zucker verarbeitet wird, ist eine
Bekanntmachung auszuhängen, die den Verwen-
§ 18 dungszweck angibt und auf die Unzulässigkeit
Steueraufsicht einer anderen Verwendung hinweist. ·
Bezieher von unversteuertem Bienenzucker un- (5) Der Erlaubnisscheininhaber hat über den be-
terliegen der Steueraufsicht. zogenen Zucker ein Verwendungsbuch nach vor-
geschriebenem Muster zu führen.
(6) Für die Uberwachung der Ausfuhr der Fertig-
III. S t e u e r b e fr e i u n g f ü r Z u c k e r , waren gilt § 9 Abs. 2 bis 4 der Durchführungsbe-
der zur Herstellung von Waren stimmungen sinngemäß.
verwendet wird,
die zur Ausfuhr bestimmt sind
§ 21
§ 19 Steuerschuld
Umfang der Steuerbefreiung Für die Entstehung der bedingten Steuerschuld
und deren Ubergang auf den Erlaubnisscheininhaber
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach gilc § 5 Abs. 1 sinngemäß. Die Steuerschuld des
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Herstel- Erlaubnisscheininhabers fällt weg, wenn der Zucker
lung von Waren verwendet wird, die zur Ausfuhr unter Einhaltung der Uberwachungsbestimmungen
bestimmt sind. zu dem im Erlaubnisschein bezeichneten Zweck ver-
§ 20 wendet und die Fertigware innerhalb der vom
Bezug und Verwendung des Zuckers Hauptzollamt festgesetzten Frist ausgeführt wird.
Sie fällt auch weg, wenn der Zucker oder die Fertig-
(1) Wer Zucker zur Herstellung von Waren waren untergehen. Die bedingte Steuerschuld wird
steuerfrei verwenden will, die zur Ausfuhr bestimmt unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 unbe-
sind, beantragt schriftlich bei dem Hauptzollamt, in dingt und fällig.
dessen Bezirk der Zucker verwendet werden soll,
einen Erlaubnisschein. In dem Antrag sind der Jah- § 22
reshöchstbedarf, der Verwendungszweck und bei Steueraufsicht
Bezug aus einem Herstellungsbetrieb im Erhebungs-
gebiet dieser Betrieb, bei Bezug von Zucker, der in (1) Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine er-
das Erhebungsgebiet eingeführt werden soll, diese teilt worden sind, unterliegen der Steueraufsicht.
Art des Bezugs anzugeben. Dem Antrag sind ein (2) Die Betriebsräume und die Lagerräume sind
Plan der Betriebsanlage und eine Beschreibung der so einzurichten, daß die Beamten des Aufsichts-
Verarbeitung beizufügen. In dem Plan sind die dienstes den Gang der Verarbeitung verfolgen und
Räume kenntlich zu machen, in denen der Zucker sich von dem Dbergang des Zuckers in die zur Aus-
gelagert und verarbeitet werden soll. fuhr bestimmten Fertigwaren überzeugen können.
(2) Änderungen des Verfahrens oder der Betriebs- (3) Für die Probeentnahme gilt § 24, für die Be-
anlage sind dem Hauptzollamt binnen einer Woche standsaufnahme § 25 der Durchführungsbestimmun-
anzuzeigen. gen sinngemäß.
Anlage B
(§ 15 ZuckStDB)
Zuckersteuervergü tungsordn ung
(ZuckStVO).
§ 1 l. Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig ver-
Vergütungsfähige Waren mischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;
Für nachstehende Waren wird die Zuckersteuer 2. Waren der Nr. 17.04-B und C und der Nr. 1,.J5
für den darin enthaltenen versteuerten Zucker nach des Zolltarifs;
Maßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet, 3. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-
wenn die Waren im Erhebungsgebiet hergestellt mittelzubereitungen der Nr. 18.06-B des Zoll-
und aus diesem ausgeführt oder in ein öffentliches tarifs;
Zollager oder in ein Zolleigenlager aufgenommen 4. Zubereitungen zur Ernährung von Kindern auf
werden: der Grundlage von Mehl, auch mit einem Ge-
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
halt an Kakao von weniger als 50 Gewichts- wenn Rüben- oder Rohrzuckerlösungen mit
hundertteilen, aus Nr. 19.02 des Zolltarifs; einem Reinheitsgrad von 70 v. H. oder
5. Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt mehr verwendet worden sind, zum Satz
an Kakao, der Nr. 19.08 des Zolltarifs; von 7ho der Zuckersteuer für Rübenzucker;
2. für Stärkezucker zum Satz von 4 /io der
6. Zubereitungen von Pflanzen oder Pflanzen-
teilen, und zwar Zuckersteuer für Rübenzucker.
a) Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflan- (2) Vergütungsfähig ist die Gesamtmenge des in
zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch- den Waren vorhandenen - einschließlich des in-
trünkt und abgetropft, glasiert oder kan- vertierten - Zuckers. Wenn Waren Stärkesirup
diert), der Nr. 20.04 des Zolltarifs; enthalten, gilt als vorhanden die Menge des für die
b) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Waren verwendeten flüssigen oder festen Sirups,
Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen soweit diese der Menge des in den Waren enthalte-
hergestellt, aus Nr. 20.05 des Zolltarifs; nen Siruptrockenstoffs entspricht. Bei zuckerhaltigen
c) Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft), nicht Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 17.04-C des
gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, aus Zolltarifs (§ 1 Nr. 2), bei Zubereitungen von Pflan-
Nr. 20.07-B des Zolltarifs; zen und Pflanzenteilen (§ 1 Nr. 6) und Süßholz-
Auszug enthaltenden Waren aus Nr. 30.03 des Zoll-
7. Pulver auf anderer Grundlage als Mehl, Stärke
tarifs (§ 1 Nr. 9) wird die Vergütung nur für 90 v. H.
oder Malz-Extrakt zur Herstellung von Pud-
der Gesamtmenge des in den Waren vorhandenen
ding, Süßspeisen oder ähnlichen Zubereitungen
Zuckers gewährt.
aus Nr. 21.07-B des Zolltarifs;
8. Likör und andere alkoholische Getränke aus § 4
Nr. 22.09-A-3 des Zolltarifs; Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung
9. Arzneiwaren, gezuckert, z. B. in Form von (1) Die Vergütung wird nur Herstellern von ver-
Dragees, Bonbons oder Pastillen; Eisenzucker, gütungsfähigen Waren gewährt.
Arzneisirup, Koffein-Rübenzucker-Gemische,
(2) Der Hersteller, der die Vergütung beanspru-
Pepsin-Rübenzucker-Gemische und Brustpulver,
chen will, hat schriftlich in doppelter Ausfertigung
gezuckert, aus Nr. 30.03 des Zolltarifs.
bei dem Hauptzollamt die Erteilung eines Zusage-
scheins zu beantragen. Er hat in dem Antrag oder
§ 2 einer dem Antrag beizufügenden Liste die Waren,
Nicht vergüturrgsfähige Waren für die er die Vergütung in Anspruch nehmen will,
Die Vergütung wird nicht gewährt nach Art und Beschaffenheit zu beschreiben und
ihren Zuckergehalt anzugeben. Auf Verlangen des
1. für Waren, die wEmiger als 15 v. FL ihres Eigen-
Hauptzollamts hat er von jeder gleichartigen Ware
gewichts an Rüben- oder Rohrzucker enthalten,
zwei Proben einzureichen; eine dieser Proben ist
2. für Waren, die weniger als 10 v. H. ihres Eigen- auf Verlangen der Zollstelle in seinem Betrieb
gewichts an Stärkezucker enthalten, unter amtlichem Verschluß aufzubewahren und bei
3. für Waren, zu deren Herstellung Rüben- oder wesentlicher Veränderung der Beschaffenheit gegen
Rohrzuckerlösungen mit einem Reinheitsgrad eine andere Probe der gleichen Warenart auszu-
(Zuckergehalt in der Trockenmasse) von weni- tauschen.
ger als 70 v. H. verwendet worden sind,
(3) Das Hauptzollamt stellt, wenn es dem Antrag
4. für Stärkezucker, der in Gummibonbons aus stattgibt, einen Zusageschein aus und erläßt die er-
Nr. 17.04-C des Zolltarifs enthalten ist, forderlichen Uberwachungsbestimmungen.
5. für stärkezuckerhaltige, rüben- oder rohrzucker-
(4) Will der Hersteller für weitere Waren die
freie Waren, zu deren Herstellung andere
Vergütung beanspruchen, so gelten die Absätze 2
optisch aktive Stoffe als Stärkezucker (z. B.
und 3 sinngemäß. Der Ausstellung eines weiteren
Dextrine) verwendet worden sind,
Zusagescheins bedarf es jedoch nur, wenn die neu
6. für Waren, deren Eigengewicht bei der Anmel- hinzukommenden Waren in dem früher erteilten
dung zur Ausfuhr oder Aufnahme in ein Zoll- Zusageschein nicht bereits aufgeführt sind.
lager im Einzelfall geringer als 30 kg oder,
sofern es sich um alkoholhaltige Schokolade-
waren (§ 1 Nr. 3) oder alkoholische Getränke § 5
(§ 1 Nr. 8) handelt, geringer als die Mindest- Anmeldung und lJberwachung der Ausfuhr
menge ist, für die gleichzeitig eine Ausfuhrver- oder der Aufnahme in ein Zollager
gütung für Branntweinerzeugnisse in Anspruch (1) Der Hersteller hat die Waren, für die er
genommen werden kann; das Hauptzollamt Zuckersteuervergütung beantragt, der für seinen
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Betrieb zuständigen Zollstelle vorzuführen und mit
einem Begleitschein nach vorgeschriebenem Muster
§ 3 in doppelter Ausfertigung unter Angabe ihrer Art,
Höhe der Vergütung Beschaffenheit und ihres Zuckergehalts anzumelden.
Aus der Anmeldung muß hervorgehen, an welcher
(1) Die Vergütung wird gewährt Stelle die Waren in dem Antrag auf Erteilung des
1. für Rüben- oder Rohrzucker zum vollen Zusagescheins oder der mit diesem eingereichten
Steuersatz; Liste aufgeführt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959 657
(2) Die Zollstelle legt der Abfertigung den Zucker- rungsbestimmungen [Grundbestimmungen] zum Ge-
gehalt und die Zuckerart zu Grunde, die in der An- setz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
melciung angegeben sind, oder sie läßt die Waren - Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707 - in
amtlich untersuchen. Hat eine amtliche Untersuchung der jeweils geltenden Fassung) anzumelden und zu
stattgefunden, so sind der Abfertigung der Zucker- überwachen. Der Branntweinbegleitschein ist gemäß
gehalt und die Zuckerart zu Grunde zu legen, die Absatz 3 Satz 2 zu ergänzen.
bei der Untersuchung festgestellt worden sind. Im
übrigen gilt für die Abfertigung der Waren, die § 6
Behandlung der Begleitscheine und die Verwen- Probeentnahme
dung einer vereinfachten Anmeldung § 9 Abs. 3
und 4 der Durchführungsbestimmungen sinngemäß. Für die Entnahme von Proben gilt § 24 der Durch-
führungsbestimmungen sinngemäß.
(3) Wird für Schokolade oder andere kakaohal-
tige Lebensmittelzubereitungen (§ 1 Nr. 3) zugleich § 7
die Vergütung des Kakaozolls nach Maßgabe der Festsetzung der Vergütung
Vc„rordnung über Vergütung des Kakaozolls vom
20. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 79) in der je- Die zu vergütenden Beträge werden jeweils nach
we~ls geltenden Fassung beantragt, so können die Ablauf eines Vierteljahres festgesetzt. Sie können
Waren mit dem Begleitschein für vergütungsfähige bei nachgewiesenem Bedürfnis ausnahmsweise für
l>'.:akaowaren angemeldet werden. Dieser ist durch kürzere Zeitabschnitte festgesetzt werden.
<1en Antrag auf Vergütung der Zuckersteuer und die
1\ngabe des Zuckergehalts der Waren und der ver- § 8
rütungsfähigen Zuckermenge zu ergänzen. Werden Steueraufsicht
solche Waren mit einem Begleitschein nach Absatz 1 Betriebe, in denen Waren hergestellt werden, für
dngemeldet, kann dieser durch Angaben ergänzt die Zuckersteuervergütung gewährt wird, unter-
werden, die nach der Verordnung über die Ver- liegen der Steueraufsicht. Die Hersteller solcher
gütung des Kakaozolls erforderlich sind. Waren haben den Beamten des Aufsichtsdienstes
(4) Wird für alkoholhaltige Schokoladewaren (§ 1 Einsicht in ihre Buchführung zu gewähren. Aus der
Nr. 3) oder alkoholische Getränke (§ 1 Nr. 8) Zucker- Buchführung muß sich Art und Menge der verarbei-
steuervergütung beantragt, so ist die Ausfuhr der teten Roh- und Hilfsstoffe sowie Art, Menge und
Waren nach Maßgabe der §§ 139 ff. der Brannt- Zusammensetzung der daraus hergestellten Erzeug-
weinverwertungsordnung (Anlage 2 der Ausfüh- nisse ergeben.
Verordnung
zur Durchführung der§§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere
Berufsleben).
Vom 17. August 1959.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten- allgemeinberufliches Wissen für die zusätzliche fach-
versorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- liche Ausbildung und Weiterbildung zu vermitteln.
gesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates: § 3
ERSTER TEIL
Grundlehrgang und Aufbaulehrgang
Dienstzeitbegleitender Unterricht (1) Der Unterricht wird in einem Grundlehrgang
und einem Aufbaulehrgang durchgeführt.
§ 1
(2) Der Grundlehrgang soll die allgemeinberuf-
Bundeswehrfachschulen lichen Wissensgrundlagen für das spätere Berufs-
Die Ausbildung und Weiterbildung der Soldaten leben vertiefen und erweitern. Er umfaßt vier Lehr-
auf Zeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erfolgt gangsabschnitte mit insgesamt eintausendzweihun-
während der Dienstzeit durch fachlich und pädago- dert Unterrichtsstunden. Er beginnt spätestens mit
gisch vorgebildete Lehrer in Bundeswehrfachschulen. dem fünften Dienstjahr und endet spätestens im
Laufe des achten Dienstjahres.
§ 2
(3) Der Aufbaulehrgang soll die Allgemeinbil-
Unterrichtsziel dung erweitern und das allgemeinberufliche Wissen
Der Unterricht an den Bundeswehrf achschulen hat vermitteln, das als Voraussetzung für die fachliche
das Ziel, die Allgemeinbildung zu erweiitern und ein Ausbildung in gehobenen Berufen insbesondere der
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verwaltung und der Wirtschaft erforderlich ist. Er (2) Bei Nachweis einer entsprechenden Vorbil-
umfaßt vier Ldirgangsabschnitte und gliedert sich dung kann der Soldat auf Antrag in einen anderen
in die Fachrichtung für den nichttechnischen gehobe- als den ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-
nen Verwaltungsdienst mit insgesamt eintausend- gangs oder unmittelbar in den Aufbaulehrgang ein-
fünfhundert Unterrichtsstunden, die Fachrichtungen gewiesen werden. § 3 Abs. 3. Satz 3 findet keine
für technische und kaufmännische Berufe unä soweit Anwendung. Bei Einweisung in den Aufbaulehrgang
erforderlich in weitere Fachrichtungen mit insgesamt bestimmt der Soldat die Fachrichtung (§ 3 Abs. 3
je eintausendzwcihundert Unterrichtsstunden. Er Satz 2). Die Bundeswehrverwaltung vermittelt vor
beginnt mit dem neunten Dienstjahr und endet spä- der Einweisung in den Aufbaulehrgang eine Berufs-
testens im Laufe des zwölften Dienstjahres. Der beratung durch die Bundesanstalt für Arbeitsver-
Beginn kann aus schulischen oder truppendienst- mittlung und Arbeitslosenversicherung. Innerhalb
lichen Gründen vorverlegt werden. von sechs Monaten nach Einweisung in den Aufbau-
lehrgang kann der Soldat die Fachrichtung wechseln.
§. 4
§ 8
Lehrgangsabschnitt Versetzung in einen anderen Lehrgangsab_schnitt
(l) Ein Lehrgangsabschnitt umfaßt den Zeitraum
(1) Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehrgangs-
eines Jahres.
abschnitts im Grundlehrgang oder im Aufbaulehr~
(2) Innerhalb eines Lehrgangsabschnitts wird der gang wird der Soldat in den nächstfolgenden Lehr:
Unterricht in der Regel ohne Unterbrechung in min- gangsabschnitt versetzt.
destens zwei Monaten erteilt. Art und Be,ginn des (2) Bei hervorragenden Leistungen kann der Sol·
jeweiligen Lehrgangsabschnitts werden nach schu- dat in einen anderen als den nächstfolgenden Lehr'-
lischen und truppendienstlichen Erfordernissen be- gangsabschnitt versetzt werden.
stimmt.
(3) Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszu-
(3) Während der Zeit zwischen den einzelnen sprechen. Das Zeugnis enthält die Bewertung der
Lehrgangsabschnitten oder zwischen den Wochen- Leistungen in den einzelnen Fächern.
sh.1:_nden soll das im dienstzeitbegleitenden Unter-
richt erlangte Wissen durch geeignete Maßnahmen
§ 9
erhalten werden. Die dem Soldaten übergebenen
Lernmittel verbleiben bis zur Beendigung des Lehr- Prüfung nach Beendigung des Grundlehrgangs
gangs in seinem Besitz.
Nach Beendigung des Grundlehrgangs legt der
Soldat eine Prüfung ab. Die Prüfungsordnung erläßt
§ 5 die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Teilnahme am Unterricht Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Soldat ist bei einer Berufung in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Ze,it auf die § 10
Dauer von vier Jahren spätestens im vierten Dienst- Oberweisung in den Aufbaulehrgang
jahr, bei einer Berufung auf die Dauer von mehr (1) Nach bestandener Prüfung des Grundlehr-
als vier Jahren spätestens im fünften Dienstjahr im gangs wird der Soldat in den Aufbaulehrgang über-
Einvernehmen mit der Bundeswehrfachschule zur wiesen. § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
Teilnahme am Unterricht vom militärischen Dienst (2) § 3 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung,
freizustellen.
wenn der Soldat die Prüfung des Grundlehrgangs
(2) Ein Verzicht auf die Teilnahme am Unterricht wegen seiner Vorbildung oder seiner Leistungen
kann vom Soldc1 Len nur schriftlich und für die ihm vorzeitig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und § 8
auf Grund seiner Verpflichtungszeit insgesamt zu- Abs. 2) abgelegt hat.
stehende Ausbildung und Weiterbildung nach § 4 § 11
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erklärt werden.
Prüfung nach Beendigung des Aufbaulehrgangs
Nach Beendigung des Aufbaulehrgangs legt der
§ 6
Soldat eine Prüfung ab. Die Prüfungsordnung erläßt
Ruhen der Teilnahme am Unterricht die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Die Verpflichtung des Bundes zur Gewährung der Zustimmung des Bundesrates.
Ausbildung und Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes ruht für die Zeit, in der sich der Soldat § 12
aus dienstlichen Gründen im Ausland aufhält. Der Zurückversetzung, Nichtversetzung und
auf diese Zeit entfallende Lehrstoff wird vor oder Nichtbestehen einer Prüfung
nach dem Auslandsaufenthalt vermittelt.
(1) Der Soldat, der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 8 Abs. 2 vorzeitig an einem Lehrgangsabschnitt
§ 7 oder gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig am Aufbau-
lehrgang teilnimmt, kann in einen niedrigeren Lehr-
Erste Einweisung in einen Lehrgang
gangsabschnitt zurückversetzt oder in den Grund-
(1) Der Soldat wird in den ersten Lehrgangs- lehrgang zurückverwiesen werden, wenn er den an
abschnitt des Grundlehrgangs eingewiesen. ihn gestellten Anforderungen nicht entspricht.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959 659
(2) Der Soldat, der zum zweitenmal in den näch- praktische berufliche Tätigkeit für den erstrebten
sten Lehrgangsabschnitt nicht versetzt wird oder Beruf vorgeschrieben ist oder als zweckmäßig an-
zum zweitenmal die Abschlußprüfung eines Lehr- erkannt wird.
gangs nicht besteht, ist von der weiteren Teilnahme
am dienstzeitbegleitenden Unterricht ausgeschlossen. § 16
Antrag
(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich
und rechtzeitig vor Beendigung· des Dienstverhält-
ZWEITER TEIL nisses, im Falle des § 15 Abs. 4 spätestens bis zum
Fachausbildung Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Dienst-
verhältnisses zu stellen.
§ 13
(2) Dem Antrag geht eine Beratung durch die
Bildungsziel Bundeswehrverwaltung voraus. Dabei sind die wäh-
Die zusätzliche fachliche Ausbildung und Weiter- rend des Wehrdienstes durch berufsnahe Verwen-
bildung der Soldaten auf Zeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 dung im Truppendienst, durch den Besuch der Bun-
des Gesetzes umfaßt die berufliche Fortbildung zum deswehrfachschule und durch die Teilnahme an
Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im er- fachberuflichen Arbeitsgemeinschaften erworbenen
lernten Beruf, die Umschulung vom erlernten auf Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen. § 7
einen anderen Beruf oder die Ausbildung für einen Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Beruf, falls der Soldat vor Eintritt in die Bundes- (3) Der Antrag soll das Berufsziel und für den
wehr eine Berufsausbildung nicht begonnen oder Fall der Ablehnung andere Berufsziele bezeichnen,
nicht beendet hat. den Verlauf der erstrebten Fachausbildung angeben
und erkennen lassen, ob eine Umschulung begehrt
§ 14 wird. Er kann eine bestimmte Bildungseinrichtung,
Bildungseinrichtungen deren Besuch gewünscht wird, benennen. Soll die
Fachausbildung nicht unmittelbar nach der Beendi-
Der Soldat erhält die Fachausbildung in allen ge~ gung des Dienstverhältnisses begonnen werden, so
eigneten öffentlichen und privaten Einrichtungen, sind die Gründe anzuführen.
auch in betriebsgebundener Ausbildung und Weiter-
bildung. Private Einrichtungen dürfen nur dann in
Anspruch genommen werden, wenn eine erfolg-
reiche Fachausbildung erwartet werden kann. § 17
Voraussetzung der Bewilligung einer
Fachausbildung
§ 15
(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbil-
Durchführung der Fachausbildung dung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner
(1) Der Soldat muß die Fachausbildung unver- geistigen, charakterlichen und körperlichen Veranla-
züglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses gung sowie nach seiner Vorbildung für den erstreb-
beginnen. ten Beruf eignet und ihm dieser voraussichtlich eine
Existenzgrundlage bietet. ·
(2) Die Fachausbildung kann auf Antrag bei einer
Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf (2) Bei der Feststellung der Voraussetzungen nach
Zeit auf die Dauer von acht Jahren unter Freistel- Absatz 1 sollen die bisher außerhalb und innerhalb
lung vom militärischen Dienst im letzten halben der Wehrdienstzeit erworbenen Kenntnisse und
Jahr, bei einer Berufung auf die Dauer von zwölf Fähigkeiten berücksichtigt werden. Der Leiter der
Jahren im letzten Jahr der Wehrdienstzeit beginnen. Bundeswehrfachschule und der Disziplinarvorge-
setzte können beteiligt werden; ein Vertreter der
(3) In besonders begründeten Fällen kann die
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
Fachausbildung auf Antrag bereits während der
losenversicherung ist zu beteiligen, wenn eine
Wehrdienstzeit, jedoch außerhalb des militärischen
Berufsberatung nicht stattgefunden hat oder die
Dienstes durchgeführt werden. Sie ist entsprechend
Wahl der beantragten Fachausbildung dem Bera-
auf die bei Beendigung des Di~nstverhältn i sses zu-
tungsergebnis nicht entspricht.
stehende Fachausbildung anzurechnen.
(3) Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und
(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann auf
Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern
Antrag bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Be-
und berufsständische Organisationen können vor
endigung des Dienstverhältnisses begonnen werden,
Bewilligung der Fachausbildung gutachtlich gehört
wenn die zunächst gewährte Fachausbildung nicht
dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen werden.
Umfang entspricht. Dies gilt nicht für den Bewerber
§ 18
um eine Anstellung im öffentlichen Dienst, dem
eine Fachausbildung im Vorbereitungsdienst einer Entscheidung über den Antrag
Laufbahn gewährt worden ist. Wird dem Antrag ganz oder teilweise statt-
(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis gegeben, so muß die Entscheidung eine bestimmte
zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Fachausbildung sowie ihren Beginn und ihr Ende
Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine bezeichnen. Wird er ganz oder zum Teil abgelehnt,
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß § 22
ein Antrag auf eine Fachausbildung anderer Art Soldaten, die vom Bundesgrenzschutz in die
nicht ausgeschlossen ist.
Bundeswehr übergeführt worden sind
§ 19 (1) Soldaten, die als Vollzugsbeamte auf Wider-
Ubergang in eine andere Fachausbildung ruf im Bundesgrenzschutz nach dem Zweiten Gesetz
über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (Bun-
(1) Auf Antrag kann ein Ubergang aus der be- desgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr übergeführt
willigten in eine andere Fachausbildung zugelassen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
werden. Der Antrag ist zu begründen. berufen worden sin,r' nehmen am Grundlehrgang
(2) Der Ubergang soll nur dann zugelassen wer- nicht teil, wenn sie sämtliche Lehrgangsstufen der
den, wenn ein erfolgreicher Abschluß in der neu an- Grenzschutzfachschule durch:laufen haben. Andern-
gestrebten Fachausbildung gewährleistet erscheint. falls sind sie zur Teilnahme am Unterricht in dem
entsprechenden Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-
(3) §§ 17 und 18 gelten entsprechend.
gangs frnizustellen.
§ 20 (2) §§ 5 und 21 gelten entsprechend.
Widerruf der Bewilligung einer Fachausbildung
§ 23
Die Bewilligung einer Fachausbildung kann un-
beschadet des Anspruchs auf eine andere Fachaus- Zuständigkeitsregelungen
bildung widerrufen werden, wenn Leistung und Ver-
(1) Der Bundesminister für Verteidigung ent-
halten des Soldaten nicht erwarten lassen, daß das
scheidet über die Vorverlegung des Aufbaulehr-
Ziel der bewilligten Fachausbildung erreicht wird.
gangs nach § 3 Abs. 3 Satz 4.
§ 18 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Wehrbereichsverwaltung entscheidet nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 15, 18 bis 20 und nimmt den
DRITTER TEIL Antrag nach § 16 entgegen.
Ubergangs- und Schlußvorschriften (3) Der Leiter der Bundeswehrfachschule entschei-
det über die Einweisung in Lehrgangsabschnitte und
Lehrgänge nach den §§ 7, 10 und 22 Abs. 1 Satz 2.
§ 21
(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet über Verset-
Soldaten, die in der ehemaligen Wehrmacht
zungen, Zurückversetzungen und Zurückverweisun-
Wehrdienst geleistet haben
gen nach den § § 8 und 12 Abs. 1.
(1) Für Soldaten, die in der ehemaligen Wehr-
macht Wehrdienst geleistet haben und bis zum
31. März 1960 in das Dienstverhältnis eines Soldaten § 24
auf Zeit berufen sind, werden an Stelle des dienst- Geltung im Saarland
zeitbegleitenden Unterrichts Sonderlehrgänge zur Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
VeJmittlung eines allgemeinberuflichen Wissens
eingerichtet, wenn eine Teilnahme am dienstzeit-
begleitenden Unterricht nicht in ausreichendem § 25
Maße ermöglicht werden kann. Inkrafttreten
(2) Die Teilnahme an den Sonderlehrgängen ist Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
freiwifüg. 1956 in Kraft.
Bonn, den 17. August 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Heraus q e b er : Der Bnndesminister der Justiz. - Ver 1 a q , Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH .. Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerel Bonn
Das flundesqeset.zblatl erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil l und Teil II
Laulendt,1 Bezug nu1 dmch die Post -- Bezuqspreis v1erteljtihrlich für Teii I und Teil !J je DM 5,- zuzüql1ch Zustellqebühr
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