633
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1959 Nr. 38
Tag Inhalt: Seite
5. 8. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1628 und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 633
15. 8. 59 Dreiundzwanzig,ste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Orts-, Land- und
Innungskrankenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung- Sozialversicherung -
mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit
sie die Krankenversicherung durchführten, Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen, Kassenverbände, Versorgungskasse der Träger der Reichs,versiche-
rung in Berlin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
15. 8. 59 Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesversiche-
rungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten und entsprechende
Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit Körperschaftsrech-
ten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit sie die Aufgaben der
Landesversicherungsanstalten durchführten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 639
15. 8. 59 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per,sonen . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
13. 8. 59 Berichtigung zu dem Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Sa,arland vom 30. Juni 1959 644
In Teil II Nr. 34, ausgegeben am 5. August 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Abkommens über den Zollwert der Waren (Inkrafttreten für Dänemark). - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Ubcreinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechles und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Unter-
tagarbeiten in Bergwerken jeder Art. - Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Uberleitungsvertrages
im Saarland. - Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Vertrags über die Rechte und Pflichten auslän-
discher Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, des Finanzvertrags und des Abkommens
über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen, unter
denen die Zuständigkeit der Entschädigungskommission im Saarland beendet wird. - Bekanntmachung über den
Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Erstreckung auf Niederländisch Neu-Guinea). -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Erstreckung auf die
Niederländischen Antillen).
Entscheidung des Bundesve:r:fassungsgerichts
zu§§ 1628 und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 205/58 - 1 BvR 332/58 nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
- 1 BvR 333/58 - 1 BvR 367/58 - 1 BvL 27/58 - § 1628 und § 1629 Abs. 1 des Bür.gerlichen Ges,etz-
1 BvL 100/58 - in den verbundenen Verfahren
buchs in der Fassung des Gleichberechtigungs-
I. über Verfassungsbeschwerden gegen §§ 1628 gesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I
und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs _S. 609) sind nichtig.
in der Fassung des Gleichberechtigungsgeset-
zes vom 18. juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 608), Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
II. wegen verfassungsrechtli eher Prüfung des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
§ 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in fassungsgericht Gesetzeskraft.
der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes
vom 18. Juni 1957 Bonn, den 5. August 1959.
auf Antrag
der Amtsgerichte Kiiln und Bensherg Der Bundesminister der Justiz
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das In Vertretung
Bundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge- Strauß
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Orts-, Land- und Innungskrankenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung -
Sozialversicherung - mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen
fremden Staaten, soweit sie die Krankenversicherung durchführten, Reichsverbände der
Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Kassenverbände, Versorgungskasse
der Träger der Reichsversicherung in Berlin).
Vom 15. August 1959.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit (3) Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
den Nummern 7, 12, 13 und 18 der Anlage A zu § 2 Verordnung vorhandenen Einrichtungen, die die
Abs. 1 des Gesetzes zur Re,gelung deif Rechtsver- Kosten für die Abteilung Krankenversicherung der
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzers Landesversicherungsanstalten gemäß Abschnitt II
fallenden Personen in der Fassung vom 11. Septem- Artikel 2 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozi_al-
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) verordnet die versicherung vom 5. Juli 1934 (Reichs,gesetzbl. I
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: S 577) und der Dritten Verordnung zum Aufbau
der Sozialversicherung vom 18. Dezember 1934
Abschnitt I (Reichsgesetzbl. I S. 1266) und § 14 der Siebenten
Ve,rordnung zum Aufbau de1r Sozialversicherung
§ 1
vom 25. Mai 1935 (Reichsge,setzbl. I S. 694) zu tragen
Für die Unterbringung und Versorgung der An- haben, sowie der Träger der Krankenversicherung
gehörig,en ·der in Abschnitt I der Anlage zt1 die ser
1
in Be,rlin sind gemeinsam zur Aufbringung der Mit-
Verordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts- tel verpflichtet, die zur Erstattung der Leistungen
einrichtungen) sind entsprechende Einrichtungen im e:rforderlich sind, die die Gesamtheit der Aufnahme-
Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Abschnitt II einrichtungen de!r Vierundzwanzigsten Verordnung
der gleichen Anlage aufgeführten Einrichtungen zur Durchführung des Gesetzes vom 15. August 1959
(Aufnahmee;inrichtungen). {Bundesgesetzbl. I S. 639) nach § 61 des Gesetzes für
die früheren Angehöri,gen der Abteilung Kranken-
§ 2 versicherung der Landesversicherungsanstalten und
(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I der Gemeiinschaftsstelle der Landesversicherungs-
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs- anstalten in Be,rlin, soweit deren Ve,rsorgungsaus-
bezüge, Kapitalabfindungen, BeihiUen, Unterstüt- gaben von der Abteilung Krankenversicherung der
zungen und Entlassungsgelder an die Angehörigen Landesversicherungsanstalten zu tragen waren, q.nd .
der Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen ihre Hinterbliebenen aufwendet. Satz 1 gilt für
solcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß spätere Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
§ 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachver- rung jeweils entsprechend. Das Ve·rhältnis, in dem
sicherung (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich die Krankenkassen die für die Erstattung nach
sind, werden von den unter Abschnitt II Buchsta- Satz 1 erforderlichen Mittel aufzubringen haben,
ben f bis h der Anlage zu § 1 dieser Verordnung be- kann durch schriftliche Vereinbarung der Verbände
zeichneten Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam auf- der nach Satz 1 verpflichteten Krankenkass,en fest-
gebracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme•ein- gele,gt werden. Solange eine solche Vereinbarung
richtungen einander zur Aufbringung· der Mittel ver- nicht besteht, sind di,e Mittel von den Krankenkassen
pflichtet sind, können die Bundesverbände c;Ier Orts-, nach dem Ve1rhältnis der Zahl ihrer Mitiglieder (ohne
Land- und Innungskrankenkassen (im nachfolgen- Rentner) zur Gesamtzahl der Mitglieder (ohne Rent-
den als Spitzenverbände bezeichnet) durch schrift- ner) aller Krankenkassen aufzubringen; hierbei sind
liche Vereinbarung festlegen; in ihr sollen die be- Kassen, die sich am 8. Mai 1945 lediglich an der
sonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtungen Erstattung von Kosten des vertrauensärztlichen
berücksichtigt werden. Solange eine solche Verein- Dienstes der Abteilung Krankenversiche,rung der·
barung nicht b.esteht, ist jede in Satz 1 oezeichI1Jete Landesversicherungsanstalten be,tei.Hgt haben, nur
Aufnahmeeinrichtung verpflichtet, zur Aufbringung hinsichtlich der Versorgungsleistungen an Dienst-
der Mittel in dem Verhältnis beizutragen, das der angehörige die,ses Dienstes und deren Hinterblie-
Zahl ihrer Mitglieder (ohne Rentner) zur Gesamt- bene zur Aufbringung von Mitteln verpflichtet. Die
zahl der Mitglieder (ohne Rentner) entspricht; dabei Erstattung ,erfolgt durch den Treuhände1r (§ 7 di,eser
sind die Durchschnittszahlen des abgelaufenen Ka- Verordnung) an den nach § 7 der in Satz 1 bezeich-
lenderjahres zugrunde zu legen. neten Vierundzwanzi,gst,en Verordnung zur Durch-
führung des Ges,etzes zuständigen Treuhänder so-
(2) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-
weit nicht zwischen der Gesamtheit der Landesver-
g,enden Mitteln gehören auch die Verwaltungskosten,
sicherungsanstalten und der Gesamtheit der Kran-
die dem Treuhänder (§ 7 dies,er Verordnung) sowie
kenkassen hierfür etwas anderes vereinbart wird;
den nach § 3 dieser Verordnung zuständigen Auf-
Absatz 2 gilt entsprechend.
nahmeeinrichtungen bei der Durchführung ihrer
Aufgaben entstehen. Die in Absatz 1 bezeichneten
§ 3
Aufnahmeeinrichtungen s,ind auch zur Zah~ung von
Vorschüssen zu den gemeinsamen MiHeln ver- (1) Die Zahlung,en nach Kapitel I und III des
pflichtet. Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959 635
tungen werden von dem Landesverband der Orts- sinngemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsa-
krankenkassen geleistet, in dessen Bereich der men Mitteln (§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung) zu ent-
Zahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Handelt richten. Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind
es sich um Empfänger von Hinterbliebenenbezügen, solche Laufbahnen oder Berufsgruppen bei den Auf-
die in Bereichen verschiedener Landesverbände nahmeeinrichtungen oder Teile von ihnen, für die
wohnen, so ist für alle Beteihgten der Landesver- die Bundesausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) all-
band zuständig, in dessen Bereich die Witwe oder, gemein auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter
wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste Bewerber aus dem Kreis der an der Unterbringung
bezugsberechtigte Person (Waise, schuldlos geschie- teilnehmenden oder auf die Pflichtanteile anrechen-
dene Ehefrau) ihr{;!n Wohnsitz hat. In Zweifelsfällen baren Personen feststellt.
bestimmt der Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung) (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-
den zuständigen Landesverband. Nach § 18 a Abs. 4 riditungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-
des Gesetzes bewilligte Zuschüsse werden von dem aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
Landesverband geleistet, der zuletzt für die Zah- dert sich um die Summe der von den säumigen Auf-
lung des Ubergangs-gehalts zuständig war. Sämt- nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden
liche Zahlungen sind dem Landesverband aus den Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in
in§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung geltenden
zu erstatten. Verhältnis.
(2) De,r nach Absatz 1 zuständige Landesverband (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht
vertritt die Ge-samtheit der Aufnahmeeinrichtung-en an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach
in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten und als § 52 b Abs. 2 des Gesetze.s auf den Pflichtanteil am
in
Drittschuldner Pfändungssachen. Die Prozeßkosten Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-
sind aus den in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung be-. rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
zeichneten Mitteln zu erstatten. gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt
werden, ist zu berücksichtigen.
(3) § 59 des Ges-etzes gilt sinngemäß.
(4) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser § 6
Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-
händer (§ 7 dieser Verordnung) die sich aus den (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 die-
Absätzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben einer an- ser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1 des
deren Aufnahmeeinrichtung oder dem Treuhänder Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den
übertragen. Die Anordnung ist im Bunde-sanzeiger Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Eine hiernach
bekanntzumachen. der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes
vorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender
§ 4
Anwendung des § 16 des Gesetzes mit einer ande-
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61 ren Person als einem an der Unterbringung nach
Abs. 1 des Ges,etze,s gemeinsam auferlegte Unter- § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder gemäß
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin- § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an-
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts- rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein- gen besetzt werden. Uber die anderweitige Beset-
richtungen nach einem durch schriftliche Vereinba- zung einer Planstelle ist der Treuhänder zu unter-
rung aller Spitzenverbände festzustellenden Vertei- richten.
lungsschlüssel zu erfüllen. (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in
(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be- entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 des Ge-
steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf- setzes ein Betr-ag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2
nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses Abs. 1 dieser Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 die-
ser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.
1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
dungsaufwand aller . Aufnahmeeinrichtun- (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die
gen und mit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-
2. der Zahl ihrer Planstellen für Beamte und menden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf
dienstordnungsmäßige Angestellte zur Zahl den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-
derartiger Planstellen aller Aufnahmeein- ordnung) anrechenba.ren Angehörigen der Her-
richtungen kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksichtigen.
zu bewirken.
§ 7
§ 5
(1) Die Spitzenverbände bestellen zur Durchfüh-
(1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtun·g, die ihren rung der von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- sam zu erfüllenden Verpflichtungen sowie zur ge-
ordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel richtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung
der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des der Rechte der Gesamtheit gegenüber säumigen Auf-.
Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder nahmeeinrichtungen durch Mehrheitsbeschluß eine
neugeschaffenen Beamtenpl anstellen oder Stellen natürliche oder juristische Person oder einen aus
für Angestellte mit an der Unterbringung teilneh- mehreren Personen bestehenden Ausschuß, der mit
menden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf Stimmenmehrheit beschließt, zum Treuhänder; ihm
den Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Her- stehen, soweit nicht in der in § 2 Abs. 3 Satz 3 die-
kunftseinrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes ser Verordnung bezeichneten Vereinbarung etwas
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anderes bestimmt wird und vorbehaltlich des § 2 den (§ 26 des Gesetzes) überwachen auch die Erfül-
Abs. 3 Satz 5 dieser Verordnung, entsprechende He- lung der in dieser Verordnung geregelten Verpflich-
fugnisse hinsichtlich der Durchführung des § 2 Abs. 3 tungen.
dieser Verordnung, einschließlich der gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung gegenüber der § 11
Gesamtheit der Landesversicherungsanstalten, zu. (1) Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der all-
Solange ein Treuhänder nicht bestellt ist, werden g·emeinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Ge-
die in Satz 1 bezeichneten Geschäfte von dem Bun- setzes grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bun-
desverband der Ortskrankenkassen wahrgenommen. desminister des Innern fest, daß nur eine teilweise
Der Treuhänder kann zur Durchführung seiner Auf- Befreiung von der allgemeinen Unterbringungs-
gaben Beauftragte bestellen. pflicht gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis
der allgemeinen Unterbringungspflicht zu der be-
(2) Die in § 2 dieser Verordnung bezeichneten
sonderen Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des
Einrichtungen haben dem Treuhänder die ihm zur
Gesetzes folgendes:
Durchführung seiner Aufgaben dienlich erscheinen-
den Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungsberichte 1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen
(§ 10 dieser Verordnung) sind dem Treuhänder zu Nichterfüllung der in den §§ 12, 14 Abs. 2
übersenden. des Gesetzes bezeichneten Pflichten nach
§ 17 Abs. 1 des Gesetzes zu zahlender Ge-
§ 8 samtbetrag vermindert sich um den Betrag,
(1) Die Spitzenverbände können schriftlich ver- den sie für den gleichen Zeitraum gemäß
einbaren, daß der Treuhänder auch die Maßnahmen § 5 Abs. 1 dieser Verordnung zahlt. Außer-
trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 die- dem ist der Betrag abzusetzen, den die
ser Verordnung Vereinbarungen der Spitzenver- Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an
bände vorbehalten sind. der gemeinsamen Versorgungslast nach
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung für den glei-
(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen chen Zeitraum abführt.
und Beschlüsse der in § 2 dieser Verordnung be-
zeichneten Einrichtungen aus und stellt die zu lei- 2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von
stenden Beiträge (§ 2 dieser Verordnung), die Pflicht- zwanzig vom Hundert der Planstellen
anteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser Verordnung) (§ 13 des Gesetzes) nicht erfüllt ist, darf
und die Beträge nach § 5 Abs. 1 und nach § 6 Abs. 2 , eine gemäß § 15 des Gesetzes der allgemei-
dieser Verordnung fest. nen Unterbringung vorbehaltene Planstelle
mit einer Person, die weder an der Unter-
(3) Die Spitzenverbände können durch Mehrheits- bringung teilnimmt(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2
beschluß eine Geschäftsanweisung für den Treuhän- Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des Gesetzes) noch
der erlassen; diese bedarf der Genehmigung durch auf den Pflichtanteil anrechenbar ist (§ 52 b
den Bundesminister des Innern. Der Treuhänder hat Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 54 Abs. 4,
den Spitzenverbänden Rechnung zu legen. Entspre- §§ 54 b, 55, 71 a des Gesetzes, § 22 c des
chendes gilt hinsichtlich der Durchführung des § 2 Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma-
Abs. 3 dieser Verordnung. chung nationalsozialistischen Unrechts für
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge- Angehörige des öffentlichen Dienstes in
setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezem-
des Bundesministers des Innern. ber 1955 - Bundesgesetzbl. I S. 820), nur
unter den in § 16 des Gesetzes bezeich-
neten Voraussetzungen besetzt werden.
§ 9
( l) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die- (2) Nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung geleistete
ser Verordnung geregelten Verpflichtungen der in Beiträge sind von einem für den gleichen Zeitraum
§ 2 dieser Verordnung bezeichneten Einrichtungen
nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zu zahlenden Betrag
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen abzusetzen.
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-
§ 12
ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-
forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord- (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-
nung) beizufügen. setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich-
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge (§§ 2, tungen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit
5 Abs. l, § 6 Abs. 2 dieser Verordnung) gelten § 28 der Aufnahmeeinrichtungen.
Satz l des Gesetzes und vorstehender Absatz 1 (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
Satz 2 entsprechend. nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-
(3) Ausstehende Beträge einer Einrichtung (§ 2 richtung als anderer Dienstherr im Sinne der§§ 18 a,
dieser Verordnung) kann der Treuhänder bei der 20 a und 42 des Gesetzes. Die Spitzenverbände kön-
Uberweisung der ihr zu erstattenden Beträge ver- nen mit Zrustimmung des Bundesministers des
rechnen. Innern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.
Uber die Zusicherung eines Zuschusses gemäß § 18 a
§ 10
Abs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle des Bun-
Die für die e.inzelnen Einrichtungen (§ 2 dieser desministers des Innern die nach § 13 dieser Ver-
Verordnung) zuständigen R.echnungsprüfungsbehör- ordnung zuständige oberste Dienstbehörde.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959 637
(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der (2) Für die Angehörigen des Reichsverbandes der
§§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 c, des § 35 Abs. 3, Betriebskrankenkassen ist oberste Dienstbehörde
des § 36 Abs. 1 Nr 4, der §§ 37, 37 b Abs. 2, des § 45 (§ 60 des Gesetzes) der Bundesminister für Arbeit
Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des und Sozialordnung. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser
Bundesbeamtengesetzes gilt die Beschäftigung eines Verordnung finden entsprechende Anwendung. Die
Angehörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Ver-
Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren sorgungsbezüge können auch auf den Bundesver-
Rechtsnatur als V crwendung im öffentlichen Dienst. band der Betriebskrankenkassen übertragen werden.
§ 13
( 1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des Abschnitt III
Gesetzes ist für die An~Jehörigen der Herkunftsein-
richtungen der Bundesminister für Arbeit und So- § 17
zialordnung. Er kann seine Befugnisse auf eine an- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dere Dienststelle übertragen. Die Anordnung ist im leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Bundesanzeiger bekanntzumachen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten
(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen gesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953
werden. (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des Zwei-
ten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur Rege-
§ 14 lung der Recht~verhältnisse der unter Artikel 131
(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän- des Grundgesetzes fallen den Personen vom 11. Sep-
der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei- tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit Wirkung
dungrm auf Grund von Kannvorschriften des Ge- vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.
setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der
obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treu-
händer zu treffen. § 18
(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Ge- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
setzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt,
tritt an dessen Stelle der Treuhänder. § 19
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5
§ 15 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 2, des § 11,
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh- § 12 Abs. 2 und 3 sowie der Anwendung des § 18 a
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent- des Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 12
sprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften Abs. 2 dieser Verordnung) mit Wirkung vom 1. April
eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt, 1951 in Kraft.
bleiben diese Versorgungsempfänger für die Be- (2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen
rechnung der gemeinsamen Versorgungslast und der Vorschriften gilt folgendes:
Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1
dieser Verordnung außer Betracht. Die nach Satz 1 1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 11
gezahlten Bezüge werden den Empfängern auf die sowie § 12 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung
Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung an- treten mit Wirkung vom 1. September 1957
gerechnet. in Kraft;
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für 2. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Au-
Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab- gust 1957 finden an Stelle der in Nummer 1
satz 1) in die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung be- bezeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, § 6
zeichneten gemeinsamen Mittel eingebracht oder Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, §§ 11 und 12 Abs. 2
zur Fortführung der Versorgungszahlungen einer der Einundzwanzigsten Verordnung zur
oder mehrerer Aufnahmeeinrichtungen übertragen Durchführung des Gesetzes zur Regelung
werden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge- des Grundgesetzes fall enden Personen vom
meinsamen Versorgungslast und der Beiträge nach 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 448) ent-
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung aus. sprechende Anwendung. Für den gleichen
Zeitraum ist
a) § 11 Abs. 2 dieser Verordnung mit der
Abschnitt II Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
§ 16 des § 17 Abs. 1 des Gesetzes der § 14
Abs. 2 des Gesetzes in der ursprüng-
(1) Der Bundesverband der Betriebskrankenkas-
lichen Fassung tritt, und
sen ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61
des Gesetzes gegenüber dem Reichsverband der Be- b) § 12 Abs. 3 dieser Verordnung in folgen-
triebskrankenkassen. § 9 Abs. 1 Satz 1, §§ 10, 11 der Fassung anzuwenden:
Abs. 1, § 12 Abs. i, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 14 ,, (3) Für die Anwendung des § 20
dieser Verordnung gelten entsprechend. Abs. 1 Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 37 Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45 gen der Herkunftseinrichtungen bei
Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rück-
des § 158 des Bundesbeamtengesetzes sicht auf deren Rechtsnatur als Verwen-
(für die Zeit vom 1. April 1951 bis dung im öffentlichen Dienst."
31. August 1953 an seiner Stelle des (3) Soweit Vorschriften dieser Verordnung die
§ 127 des Deutschen Beamtengesetzes) Anwendung des § 18 a des Gesetzes betreffen, tre-
gilt die Beschäftigung eines Angehöri- ten sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
Bonn, den 15. August 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwlrtschaft
Balke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Anlage
(zu § 1)
I. k) Vereinigung der landwirtschaftlichen Kran-
Herkunftseinrichtungen kenversicherungsanstalten in Prag
1) Zentralverband der tschechischen Kranken-
1. Krankenkassen der Reichsversicherung: versicherungsanstalten in Prag
a) Ortskrankenkassen m) Krankenversicherungsanstalt der Metallindu-
b) Landkrankenkassen strie in Prag
c) Innungskrankenkassen n) Allgemeine Krankenversicherungsanstalt in
Prag
2. a) Reichsverbände der Orts-, Land- und Innungs- o) Pensionsanstalt der Privatbeamten in Preß-
krankenkassen burg, soweit sie die Krankenversicherung der
b) Kassenverbände (§ 406 RVO) Privatangestellten in höheren Diensten durch-
zuführen hatte
3. Versorgungskas,se der Träger der Reichsversiche-
rung in Berlin p) Arbeitersozialversicherungsanstalt in Preß-
burg (Slowakei)
4. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (So- q) Landessozialversicherungsanstalt in Ungarn
zialversicherung) mit Körperschaftsrechten in Böh-
r) Sozialversicherungskassen der Republik Polen
men und Mähren und in anderen fremden
Staaten, insbesondere: s) Zentrale Arbeiterversicherung in Jugoslawien
(mit Bezirks- bzw. Kreisämtern)
a) Bezirkskrankenversicherungsanstalten in Böh-
t) Sozialversicherungskassen in Rumänien
men und Mähren
u) Allgemeine Krankenkassen Lettlands - und
b) Landwirtschaftliche Krankenversicherungsan-
deren Verbände
stalten in Böhmen und Mähren
v) Vereinigte Krankenkassen in Reval, Estland
c) Genossenschafts- (Gremial-) Krankenversid1e-
rungsanstalten in Böhmen und Mähren
II.
d) Krankenversicherungsanstalt der Privatange-
stellten in Prag Aufnahmeeinrichtungen
e) Reichsverband der deutschen Krankenversiche- a) Bundesverband der Ortskrankenkassen,
rungsanstalten in Prag Bad Godesberg
f) Vereinigung deutscher Krankenversicherungs- b) Bundesverband der Landkrankenkassen, Göt-
anstalten in Prag (Sitz Karlsbad) tingen
g) Landesverband der Mährisch-Schlesischen c) Bundesverband der Innungskrankenkassen, Köln
Krankenversicherungsanstalten in Mährisch- d) Landesverbände der Orts-, Land- und Innungs-
Ostrau krankenkassen
h) Zentralverband der Krankenversicherungsan- e) Kassenverbände (§ 406 RVO)
stalten in Prag f) Ortskrankenkassen
i) Tschechoslowakische Zentrale der Kranken- g) Landkrankenkassen
versicherungsanstalten in Prag h) Innungskrankenkassen
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959 639
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
(Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten und
entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit
Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit
sie die Aufgaben der landesverskherungsanstalten durchführten).
Vom 15. August 1959.
Auf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit 2. Die Mittel für die Aufwendungen zugun-
den Nummern 10 und 12 der Anlage A zu§ 2 Abs. 1 sten der Angehörigen der Abteilung Kran-
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse kenversicherung der Landesversicherungs-
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden anstalten und der Gemeinschaftsstelle der
Personen in der Fassung vom 11. September 1957 Landesversicherungsanstalten in Berlin, so-
(Bundesgesetzbl. I S. 1296) verordnet die Bundes- weit deren Versorgungsausgaben von der
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Abteilung Krankenversicherung der Lan-
desversicherungsanstalten zu tragen waren,
§ 1 sowie der Hinterbliebenen solcher Personen
Für die Unterbringung und Versorgung der An- werden von den in der Anlage zu § 1
gehörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser dieser Verordnung in Abschnitt II unter den
Verordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts- Nummern 1 und 3 bezeichneten Aufnahme-
einrichtungen) sind entsprechende Einrichtungen im einrichtungen nach dem Verhältnis der Zahl
Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Ab- der Mitglieder der gesetzlichen Kranken-
schnitt II der gleichen Anlage aufgeführten Einrich- kassen im Bezirk der einzelnen Landes-
tungen (Aufnahmeeinrichtungen). · versicherungsanstalten bzw. der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung in Berlin
zu der Gesamtzahl der vorstehend bezeich-
§ 2
neten Mitglieder aufgebracht. Die in § 2
(1) .Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten Verord-
und III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs- nung zur Durchführung des Gesetzes vom
bezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstüt- 15. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 634)
zungen und Entlassungsgelder an die Angehörigen geregelte Erstattungspflicht der dort bezeich-
der Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen neten Krankenkassen bleibt unberührt.
solcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß
§ 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversiche-
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen können durch
rung (§ § 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich schriftliche Vereinbarung einen anderen Vertei-
sind, werden von den Aufnahmeeinrichtungen ge- lungsschlüssel bestimmen.
meinsam aufgebracht. Zu diesen Mitteln gehören (3) Die Aufnahmeeinrichtungen sind auch zur Zah-
auch die Verwalt1.mgskosten, die dem Treuhänder lung von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln
(§ 7 dieser Verordnung) bei der Durchführung sei- verpflichtet.
ner Aufgaben entstehen. Für das Verhältnis, in dem
§ 3
die Aufnahmeeinrichtungen einander zur Aufbrin-
gung der Mittel verpflichtet sind, gilt vorbehaltlich (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-
des Absatzes 2 folgendes: setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
1. Die Mittel für die Aufwendungen zugun- gen werden von derjenigen Aufnahmeeinrichtung
sten der Angehörigen der Abteilung Inva- geleistet, in deren Bereich der Zahlungsempfänger
lidenversicherung der Landesversicherungs- seinen Wohnsitz hat. Handelt es sich um Empfän-
anstalten und der Gemeinschaftsstelle der ger von Hinterbliebenenbezügen, die in Bereichen
Landesversicherungsanstalten in Berlin, so- verschiedener Aufnahmeeinrichtungen wohnen, so
weit deren Versorgungsausgaben von der ist für alle Beteiligten diejenige Aufnahmeeinrich-
Abteilung Invalidenversicherung der Lan- tung zuständig, in deren Bereich die Witwe oder,
desversicherungsanstalten zu tragen waren, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste
sowie der Angehörigen der Zentral-Sozial- bezugsberechtigte Person (Waise, schuldlos geschie-
versicherungsanstalt i'n Prag werden von dene Ehefrau) ihren Wohnsitz hat. In Zweifelsfällen
den in der Anlage zu § 1 dieser Verord- bestimmt der Treuhänder(§ 7 dieser Verordnung) die
nung in Abschnitt II unter den Nummern zuständige Aufnahmeeinrichtung. Nach § 18 a Abs. 4
1 und 2 bezeichneten Aufnahmeeinrichtun- des Gesetzes bewilligte Zuschüsse werden von der
gen nach Maßgabe des Verhältnisses der Aufnahmeeinrichtung geleistet, die zuletzt für die
Einnahmen aus den Rentenversicherungs- Zahlung des Dbergangsgehalts zuständig war. Sämt-
beiträgen der Arbeiter der einzelnen Lan- liche Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus
desversicherungsanstalten zu den gesamten den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln
Beitragseinnahmen aller Landesversiche- zu erstatten.
rungsanstalten aufgebracht; Entsprechendes (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-
gilt für die Hinterbliebenen dieser Per- richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-
sonen. richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
und als Driltschu ldncr in PUindungssachen. Die Pro- rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
zeßkoslen sind c1us den in § 2 dieser Verordnung gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt
bczejchnclcn Miltcln zu erstatten. werden, ist zu berücksichtigen.
(3) § 59 des C]esdu!s gilt sinng<=~mäß.
§ 6
(4) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser
(1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4
Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-
dieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1
händer (§ 7 dieser Verordnung) die sich aus den Ab-
des Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an
sätzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben einer anderen
den Treuhänder(§ 7 dieser Verordnung). Eine hiernach
Aufnahmeeinrichtung oder dem Treuhänder übertra-
der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes
gen. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt-
vorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender
zumachen.
Anwendung des § 16 des Gesetzes mit einer ande-
§ 4 ren Person als einem an der Unterbringung nach
§ 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder gemäß
(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an-
Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-
rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-
gen besetzt werden. Uber die anderweitige Besetzung
gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-
einer Planstelle ist der Treuhänder (§ 7 dieser Ver-
einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-
ordnung) zu unterrichten.
richtungen nach Maßgabe des Verhältnisses
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist
1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-
in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 des
dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-
Gesetzes ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln
gen und
(§ 2 dieser Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser
2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl Verordnung, ist entsprechend anzuwenden.
der Beamtenplanstellen aller Aufnahme- (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die
einrichtungen zu erfüllen.
mit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen können durch menden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf
schriftliche Vereinbarung einen anderen Vertei- den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-
lungsschlüssel bestimmen. ordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-
kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-
tigen.
§ 5
§ 7
(1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren
Pflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver- ( 1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur
ordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfüllen-
der im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und
Bereichs der Mangelberufe frei werdenden oder neu- außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der
geschaffenen Beamtenplanstellen oder Stellen für Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-
Angestellte mit an der Unterbringung teilnehmen- tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche
den oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den oder juristische Person oder einen aus mehreren
Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Herkunfts- Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-
einrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes sinn- mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein
gemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsamen Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-
Mitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu entrichten. Man- schäfte vom Verband Deutscher Rentenversiche-
gelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche Lauf- rungsträg,er e. V. wahrgenommen. Der Treuhänder
bahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahmeein- kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beauf-
richtungen oder Teile von ihnen, für die die Bun- tragte bestellen.
desausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) allgemein (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-
auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Bewer- händer di,e ihm zur Durchführung seiner Aufgaben
ber aus dem Kreis der an der Unterbringung teil- dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die
nehmenden oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind
Personen feststellt. außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen
(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein- Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-
richtungen, die ihre11 Pflichtanteil am Besoldungs- senden.
aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-
dert sich um die Summe der von den säumigen Auf- § 8
nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich
Be~räge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt _in vereinbaren, daß der Treuhänder auch· die Maßnah-
dem nach § 2 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung gel- men trifft, die nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser
tenden Verhältnis. Verordnung Vereinbarungen der Aufnahmeeinrich-
(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht tungen vorbehalten sind.
an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach (2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen
§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil arn und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und
Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an- stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959 641
nung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4 Gesetzes) nicht erfüllt ist, darf eine gemäß § 15
dieser Verordnung) und die Beträge nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes der allgemeinen Unterbringung
und nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest. vorbehaltene Planstelle mit einer Person, die
(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun- weder an der Unterbringung teilnimmt (§§ 11,
gen Rechnung zu ieg,en. Die Aufnahmeeinrichtungen 52, 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des
können für die Durchführung der ihm nach dieser Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil anrechen-
Verordnung obliegenden Aufgaben durch Mehr- bar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz,
heitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlassen; § 54 Abs.4, §§ 54 b, 55, 71 a des Gesetzes,
diese bedarf der Genehmigung durch den Bundes- § 22 c des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
minister des Innern. gutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der
(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge- Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955
setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rahmen - Bundesgesetzbl. I S. 820), nur unter den
dieser Verordnung der Aufsicht des Bundesministers in § 16 des Gesetzes pezeichneten Vorausset-
des Innern. zungen besetzt werden.
§ 9
(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser § 12
Verordnung geregelten Verpflichtungen der Auf- (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-
nahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich-
entsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen tungen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit
können nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän- der Aufnahmeeinrichtungen.
ders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-
forderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord- (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-
nung) beizufügen. nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-
einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne der
(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge §§ 18 a, 20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahme-
einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 einrichtungen können mit Zustimmung des Bundes-
dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes ministers des Innern eine andere Regelung schrift-
und vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend. lich vereinbaren. Uber die Zusicherung eines
(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich- Zuschusses gemäß § 18 a Abs. 4 des Gesetzes
tung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der entscheidet an Stelle des Bundesministers des Innern
ihr zu erstattenden Beträge verrechnen. die nach § 13 dieser Verordnung zu_ständige oberste
Dienstbehörde. "
§ 10 (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der
Die für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu- §§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 e, des § 35 Abs. 3,
ständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge- des § 36 Abs. 1 Nr. 4, der §§ 37, 37b Abs. 2, des
setzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser § 45 Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des
Verordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61 § 158 des Bundesbeamtengesetzes gilt die Beschäf-
Abs. 1 des Ges-etzes. tigung eines Angehörigen der Herkunftseinrichtun-
gen bei einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht
§ 11 auf deren Rechtsnatur als Verwendung im öffent-
Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge- lichen Dienst.
meinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Ge- § 13
setzes grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bun- (1) Oberste Dienstb€hörde im Sinne des § 60 des
desminister des Innern fest, daß nur eine teilweise Gesetzes ist für die Angehörigen der Herkunfts-
Befreiung von der allgemeinen Unterbringungs- einrichtungen der Bundesminister für Arbeit und
pflicht gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis Sozialordnung. Er kann seine Befugnisse auf eine
der allgemeinen Unterbringungspflicht zu der be- andere Dienststelle übertragen. Die Anordnung ist
sonderen Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Gesetzes folgendes:
(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung
1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-
Nichterfüllung der in den §§ 12, 14 Abs, 2 des händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen
Gesetzes bezeichneten Pflichten nach § 17 werden.
Abs. 1 des Gesetzes zu zahlender Gesamtbetrag
vermindert sich um den Betrag, den sie für den § 14
gleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder
Verordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen
abzusetzen, den die Aufnahmeeinrichtung als auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und
ihren Anteil an der gemeinsamen Versorgungs- des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten
last nach § 2 dieser Verordnung für den Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder
gleichen Zeitraum aus eigenen Mitteln auf- zu treffen.
bringt.
(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Ge-
2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von zwan- setzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt,
zig vom Hundert der Planstellen (§ 13 des tritt an dessen Stelle der Treuhänder.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 15 § 18
(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh- (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5
rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 2, der §§ 11
entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor- und 12 Aibs. 2 und 3 sowie der Anwendung des § 18 a
schriften eine Herkunftseinrichtung Versorgungs- des Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 12
bezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger Abs. 2 dieser Verordnung) mit Wirkung vom 1. April
für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs- 1951 in Kraft.
last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen (2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen
(§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach Vorschriften gilt folgendes:
Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern
auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Ver- 1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2,
ordnung angerechnet. § 11 sowie § 12 Abs. 2 und 3 dieser Ver-
ordnung treten mit Wirkung vom 1. Sep-
(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung tember 1957 in Kraft;
für Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel
(Absatz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung be- 2. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August
zeichneten gemeinsamen Mittel eingebracht oder 1957 finden an Stelle der in Nummer 1 be-
zur Fortführung der Versorgungszahlungen einer zeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, § 6
Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 §§ 11 und 12 Abs. 2
oder mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen
werden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser der Einundzwanzigsten Verordnung zur
Herkunftseinrichtung für die Berechnung der ge- Durchführung des Gesetzes zur Regelung
meinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2 der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
dieser Verordnung) aus. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
vom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 448)
entsprechende Anwendung. Für µen glei-
§ 16 chen Zeitraum ist § 12 Abs. 3 dieser Ver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten ordnung in folgender Fassung anzuwenden:
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- ,, (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37
Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45 Abs. 2,
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158
131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom des Bundesbeamtengesetzes (für die Zeit
19. August 1953 .(Bundesgesetzbl. I S. 980) und Ar- vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 an
tikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung des seiner Stelle des § 127 des Deutschen Be-
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der amtengesetzes) gilt die Beschäftigung eines
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- Angehörigen der Herkunftseinrichtungen
sonen vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I bei einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rück-
S. 1275) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im sicht auf deren Rechtsnatur als Verwen-
Land Berlin. dung im öffentlichen Dienst."
(3) Soweit Vorschriften dieser Verordnung die
§ 17
Anwendung des § 18 a des Gesetzes betreffen, tre-
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. ten sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
Bonn, den 15. August 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
Balke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959 643
Anlage
(zu § 1)
I.
Herkunftseinrichtungen
1. Landesversicherungsanstalten (Abteilung Invalidenversicherung und
Abteilung Krankenversicherung)
2. Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten, Berlin
3. Zentral-Sozialversicherungsanstalt, Prag (mit Amtsstelle in Preßburg)
II.
Aufnahmeeinrichtungen
1. Landesversicherungsanstalten (Abteilung Invalidenversicherung und
Abteilung Krankenversicherung) ohne Landesversicherungsanstalt
Berlin
2. Landesversicherungsanstalt Berlin (für frühere Angehörige der Abtei-
lung Invalidenversicherung)
3. Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin (für frühere Angehörige der
Abteilung Krankenversicherung)
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 15. August 1959.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- § 2
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Grundgesetzes fallen den Personen in der Fas- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
sung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Er-
S. 1296) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- sten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
mung des Bundesrates: lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 ·
des Grundgesetzes fallenden Personen vom
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Arti-
§ 1 kel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Die Anlage A zu § 2 des Gesetzes wird wie folgt Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
ergänzt: unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
a) In Nummer 37 werden folgende Worte ange- S. 1275) auch im Land Berlin.
fügt:
§ 3
,,und Landesbank für Böhmen";
Diese Verordnung tritt am 1. April - in Berlin
b) in Nummer 57 werden folgende Worte ange- am 1. Oktober - 1951, ·§ 1 Buchstabe b jedoch
fügt: erst am 1. September 1953, in Kraft. Zahlungen
,, und deutsche Schulen des katholischen Bis- auf Grund der durch § 1 erfolgten Ergänzung der
tums zu Terneswar im rumänischen Banat (aus- Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes werden nur
genommen Ordens schulen)"; auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des
Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist.
c) hinter Nummer 109 werden folgende Num- Anträge, die bis zum 30. September 1959 gestellt
mern angefügt: werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Verordnung gestellt.
„ 110. Hopfensignierhallen Saaz und Auscha
111. Livländische adelige Güterkreditsozietät Bonn, den 15. August 1959.
112. Hypothekenbank Lettlands Für den Bundeskanzler
113. Staatliche Agrarbank Lettlands Der Bundesminister für
114 .. Böhmische Hypothekenbank und Böhmi- Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
sche Landesbank Balke
115. Rigaer Hypothekenverein Der Bundesminister des Innern
116. Landesbausparkasse Sachsen, Dresden." Dr. S c h r ö der
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Berichtigung zu dem Gesetz
zur Einführung von Bundesrecht im Saarland
vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 313).
Es sind zu ersetz•en
1. in § 2 Abschnitt IV B Nr. 8 die Seitenzahl „872"
durch die Seitenzahl „505",
2. daselbst in Nr. 23 das Wort „unselbständig"
durch das Wort „unständig",
3. in § 2 Abschnitt IV C Nr. 28 die Wort1e „Ges-etz
zur Ande,rung und Ergänzung des Bundes,evaku-
iertengesetzes vom 5. Oktober 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1687)" durch di,e Wortie „Erstes Ge1sietz
zur Andmung und Er,gänzung des Bundes,evaku-
iertenges·etzes vom 3. Oktober 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1683)",
4. in § 3 Abschnitt I Zeile 4 das Wort „September"
durch das Wort „Dezember
5. in § 3 Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe a das Wort
,,Juli" durch das Wort „Juni",
6. in § 6 Abs. 1 Zeile 13 das Wort „der" durch die
Worte „der Verordnung Nummer 48-46 vom
5. Mai 1948 zur Abänderung und Ergänzung der
Verfügung Nummer 47-2",
7. in § 11 die Worte ,,§ 13 Abs. 3" durch ,,§ 13
Abs. 4" und die Absatzbezeichnung ,,(3)" durch
die Absatzbezeichnung ,, (4) ",
8. in § 20 Abs. 1 die Worte „in den Absätzen 2
bis 8" durch die Worte „in den Absätzen 2 bis 9"
und
9. in § 34 Zeile 8 die Bezeichnung ,, § 7 Abs. 1 bis 3"
durch die Bezeichnung ,,§ 8 Abs. 1 bis 3",
Bonn, den 13. Juli 1959.
Der Bundesminister des Innern
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