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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1959 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
31. 7. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz über die Tilgung von Ausgleichs-
forderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 621
5.8.59 Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . 622
5.8.59 Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
10.8.59 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 632
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juni 1959 - 2 BvF 5/56 - wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes über
die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom
14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507)
auf Antrag •
der Bayerischen Staatsregierung
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 297) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-
licht:
Das Gesetz über die Tilgung von Ausgleichs-
forderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 507) in der Fassung des § 11 des Gesetzes zur
Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und
Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangs-
versicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1074) und des § 26 des Gesetzes
über die Ergänzung von Vorschriften des Umstel-
lungsrechts (Zweites Umstellungsergänzungsge-
setz) vom 23. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 285)
ist mit Artikel 120 des Grundgesetzes unvereinbar
und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 31. Juli 1959.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung_
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführu.ngsverordnung.
Vom 5. August 1959.
Auf Grund der §§ 23 und 23 a Abs. 1 des Körper- §§ 43 und 44,
schaftsteucrgesdzes in der Fassung vom 18. Novem- § 47,
ber 1958 (Bundesgesetzbl. T S. 747) verordnet dif' § 49,
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2 und 5,
Artikel l § 50a Abs. 4 bis 7,
§ 52 Abs. 11.
Die Körpersdwfls tcu er-Du rc:hf ührungsverordnung
(KStDV 1955) vorn 23. Dezember 1955 (Bundesge- § 7 a des Einkommensteuergesetzes ist auf
setzbl. I S. 853) wird wie folgt geändert und ergänzt: solche Körperschaften anzuwenden, deren
1. In § 2 erhält die Uberschrift die folgende Fas- Mitglieder oder Gesellschafter während des
sung: Wirtschaftsjahrs, für das die Bewertungs-
freiheit in Anspruch genommen wird, zu dem
„Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe in § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
und Hafenbetriebe". gesetzes bezeichneten Personenkreis ge-
2. In § 3 wird· hinter dem Wort „von" das Wort hören. Liegen,, nicht bei allen Mitgliedern
,,inländischen" eingefügt. oder Gesellschaftern die Voraussetzungen
des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
3. § 15 erhält die folgc!nd(~ Fassung: steuergesetzes vor, so gilt § 7 a des Einkom-
,,§ 15 mensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß. Be-
wertungsfreiheit von Aktiengesellschaften
Anwendung einkommensteuerrechtlicher
nicht, von anderen Körperschaften nur in
Vorschriften Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer men werden kann, mit dem die Mitglieder
sind anzuwenden oder Gesellschafter, die die Voraussetzungen
1. die folgenden Vorschriften des Einkommen- des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
steuergesetzes: gesetzes erfüllen, an der Körperschaft betei-
ligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung
§ 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6 nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 2, steuergesetzes für die Körperschaft beträgt
§ 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.
25, 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45 und 47,
Die für die Anwendung des § 7 a des Ein-
§ 3 a, kommensteuergesetzes getroffene Regelung
§ 3b, gilt entsprechend für die Anwendung des § 7 e
§§ 4 bis 7 c, des Einkommensteuergesetzes.
§ 7 d EStG 1957, § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und
§§ 7 e und 8, 5 und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6, steuergesetzes gelten entsprechend im Fall
des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;
§ 10 Abs. 1 Ziff. 6,
§ 10 d, 2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung:
§ 11,
§ 13 Abs. 1 und 2, §§ 1 und 2,
§ 14 Abs. 1, §§ 5 bis 23,
§ 15, § 25,
§ 16 Abs. 1 bis 3, § 27,
§ 17Abs.1,2und5, § 53,
§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Satze 1 bis 3, § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5,
§§ 20 bis 25, § 58,
§ 29 Abs. 1, 2 und 4, § 60,
§ 30, §§ 68 a bis 68 g,
§ 31 Abs. 1, § 69,
§ 34 c Abs. 1 Si:itze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 § 73 Abs. 1 und 3,
und 6, § 73 a Abs. 2 und 3,
§ 35, §§ 73 b bis 73 i,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959 623
§§ 74 bis 77, 8 .. § 30 erhält die folgende Fassung:
§§ 79 bis 82, ,,§ 30
§ 82a, Lebensversicherungsgesellschaften,
§ 84 Abs. 2, 3, 5 bis 7." Krankenversicherungsgesellschaften,
Zentralkassen
4. Hinter§ 16 wird ckr folgende§ l6a eingefügt:
Die Ermäßigung der Körperschaftsteuer für
"§ 16 a die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen
Vom Kc1lenderjahr abweichendes (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt
Wirtschaftsjahr auch bei der Besteuerung nach § 6 Abs. 4 des
Gesetzes, nach § 17 Abs. 2 und nach § 34 Satz 2
In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ge-
ein."
setzes ist
1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im 9. § 31 wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr zu beziehen;
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von ,, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen." die Genossenschaft an einem steuerpflichti-
gen Unternehmen beteiligt ist. Das gilt nicht
5. § 26 erhält die folgende Fassung: bei einer geringfügigen Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft oder einer Genossen-
,,§ 26
schaft. Eine Beteiligung an einer Kapitalge-
Fördcrunq staatspolitischer Zwecke sellschaft ist geringfügig, wenn der Nenn-
(1) Ausguben zur Förderung staatspolitischer wert der Beteiligung 4 vom Hundert des
Zwecke können nur abgezogen werden, wenn Nennkapitals der Kapitalgesellschaft nicht
sie an eine durch be'.;ondere Rechtsverordnung übersteigt. Eine Beteiligung an einer Genos-
der Bundesreoierung mit Zustimmung des Bun- senschaft ist geringfügig, wenn das Stimm-
dc~srates anerkannte juristische Person gegeben recht 4 vom Hundert aller Stimmrechte und
wcrd(~n, die nach ihrer Satzung und tatsäch- das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der
lichen Geschäftsführung Summe aller Geschäftsguthaben nicht über-
steigen."
1. ausschließlich staatspolitische Zwecke
verfolgt und 10. In § 33 werden ersetzt
2. weder eine politische Partei ist noch a) das Wort „Steuer" durch das Wort „Körper-
ihre Mittel für die unmittelbare oder
schaftsteuer" und
mittelbme Unterstützung oder Förde-
rung politischer Pa.rteien verwendet. b) die Worte „ein Drittel" durch die Worte
,, 19 vom Hundert des Einkommens".
Staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vor-
schrift sind solche, die auf eine allgemeine För- 11. In § 34 werden die Worte „ein Drittel" durch,
derung des demokratischen Staatswesens im die Worte "19 vom Hundert des Einkommens"
Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Ber- ersetzt.
lin (West) gerichtet sind; hierzu gehören nicht
Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteres- 12. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf
a) In Satz 3 werden die Worte „ vor Abzug aller
den kommunalpolitischen Bereich beschränkt II
Warenrückvergütungen gestrichen.
sind.
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß b) Der folgende Satz wird angefügt:
bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Be- „Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um
trag und ihre übrigen Mittel nur für staatspoli- den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte
tische Zwecke (Absatz 1), nicht aber für die un- Einkommen vor Abzug aller Warenrückver-
mittelbare oder mittelbare Unterstützung oder gütungen und vor Berücksichtigung des Ver-
Förderung politischer Parteien verwendet." lustabzugs."
6. Hinter § 27 und dem Gesetzeshinweis „Zu § 19
des Gesetzes" wird der folgende § 27 a einge- Artikel 2
fügt: (1) Die Vorschriften des Artikels 1 sind vorbe-
,,§ 27 a haltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals für den Ver-
Personenbezogene Kapitalgesellschaften anlagungszeitraum 1958 anzuwenden.
Bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des (2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 4 sind
Gesetzes sind eigene Anteile als Anteile zu be- erstma.ls für den Veranlagungszeitraum 1957 anzu-
handeln, die nicht einer natürlichen Person ge- wenden.
hören." (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 sind
7. In § 28 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 19 Abs. 2 erstmals auf Ausgaben anzuwenden, die nach dem
Ziff. 1" durch die Worte ,,§ 19 Abs. 2" ersetzt. 23. Juni 1958 geleistet worden sind.
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(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 9 sind Artik(~l 15 des Gesetzes zur Neuordnung von
erstmals für den V eranlngungszeitraum 1959 anzu- Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
wenden. S. 373) und
Artikel 3 Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnun-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- gen zur Durchführung des Körperschaftsteuer-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- gesetzes und des Gewerbesteuergesetzes vom
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 314)
§ 5 des Einkommensteuer- und Körpcrschaftsteuer-.
auch im Land Berlin.
Anderungsgcsetzes 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411),
§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Anderung steuer-
licher Vorschriften und zur SidH:rung der Haus- Artikel 4
haltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
s. 413), kündung in Kraft.
Bonn, den 5. August 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959 625
Bekanntmachung der Neufassung
der Körperschaitsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 5. August 1959.
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
ste11ergesetzes in der Fassung vom 18. November
1!158 (Bundesgesetzbl. I S. 747) wird nachstehend der
Wort] aut der Körperschaftsteuer-Durchführungs-
verordmmg unter Berücksichtigung der Verordnung
zur Andenmg der Körperschaftsteuer-Durchfüh-
nmqsverordnung vom 5. August 1959 (Bundesge-
setzb1. I S. 622) bekanntgemacht.
Bonn, den 5. August 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Körperschaitsteuer-Durchführungsverordn ung
in der Fassung vom 5. August 1959
(KStDV 1958).
Zu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes § 3
§ 1 Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
Betriebe gewerblicher Art Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-
von Körperschaften des öffentlichen Rechts ländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör- sind steuerfrei.
perschaften des öffentlichen Rechts gehören alle
Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft- § 4
lichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder Hoheitsbetriebe
anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-
sicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Betriebe von Körperschaften des öffentlichen
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören
der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaft- nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-
lich heraushebt. Diesf~ wirtschaftliche Selbständigkeit· übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-
kann in einer besonderen Leitung, in einem geschlos- zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu
senen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merk- gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-
mal bestehen. Daß die Bücher bei einer anderen Ver- tet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten,
waltung geführt werden, ist unerheblich. Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten
zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur
(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Stra-
Art ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrich- ßenreinigung und zur Abführung von Abwässern
tungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim und Abfällen.
Verpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstel-
len würden.
§ 5
§ 2 Rechtsform
Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
Hafenbetriebe unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form ge-
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öf- kleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform
fentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. geltenden Vorschriften besteuert.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 6 stimmt sein. Zu den Zugehödgen im Sinn dieser
öHentlich-rechtliche Versicherungsanstalten Bestimmung rechnen auch deren Angehörige
(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).
Offenthch-rec:htliche Versicherungsanstalten sind
2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-
auch dann unbcsch rünk t steuerpflichtig, wenn sie mit
gen der Kasse zugute kommen sollen (Lei-
Zwangs- ocfor Monopolrechten ausgestattet sind.
stungsempfänger), darf sich nicht aus dem Un-
ternehmer oder dessen Angehörigen und bei
Zu § 4 Abs. 1 ZiH. 6 des Gescties Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern
§ 7 oder deren Angehörigen zusammensetzen.
Durchführung der Steuerbefreiung 3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen
satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern
Für die Durchfür1runq d1,r Sl.(:1wrlwfreiung gelten oder deren Angehörigen zugute kommen oder
§§ 17 bis 19 clc~; Stc:nc:ri:lrtpassunq:::;qesetzcs vom für ausschließlid1 gemeinnützige oder mild-
16. Oktober 1D34 (Rcid1sr;c,;clzbl. J S. 925) in der tatige Zwecke verwendet werden.
Fassung der Anlc1qc l der Vcrordnunq zur Änderung
4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der
der Ersten Verordnung zur Durchführung des Kör-
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und
perschaflsteuergl'setzcs vom 16. Oktober 1948
Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung
(WiGDl. S. 181) 1 ) und die V<:rordnung zur Durch- darstellt.
führung der §§ 17 bis 19 des Steueranpi.lssungsge-
sctzes (Gcmeinnüt.zigkcii.svcrordnungj vom 24. De- 5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsan-
zember 1953 (Bunclesgcsetzbl. I S. 1592). spruch der Leistungsempfänger die Vorausset-
zungen des § 10, bei Kassen ohne Rechtsan-
spruch der Leistungsempfänger die Vorausset-
§ 8
zungen des § 11 erfüllt sein.
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Von der Körperschaftstcucr sind befreit § 10
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 -- WGG (1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche
- (Reichsgesetzbl. I S. 433) und der das Gesetz rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern
ergänzenden Vorschrifü:n als gemeinnützig an- einen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver-
erkannt sind; sicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die
2. Unternehmen, solange sie als Organe der Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an- nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931
erkannt sind; (Reichsgesetzbl. I S. 315) oder als öffentlich-recht-
3. die von den zustbndigen Landesbehörden be- liche Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden.
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen
(2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten
Siedlunusunternchmen im Sinn des Reichssied- Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des § 4
lungsgesetzes und im Sinn der Bodenreform-
· Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann nicht
gesetze der Länder;
dar, wenn
4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein- 1. der Arbeitslohn der Mehrzahl der Leistungs-
nützigen Unternehmen• im Sinn des Rcichsheim- empfänger den Betrag von 9000 Deutsche
stä tten geset:zes. Mark jährlich übersteigt oder
2. die jeweils erreichten Rechtsansprüche der
Leistungsempfänger vorbehaltlich des Ab-
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes
satzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:
Pensionskassen und ähnliche Kassen als Pension 6000 Deutsche Mark jährlich,
als Witwengeld 4800 Deutsche Mark jährlich,
§ 9
als Waisengeld 1800 Deutsche Mark jährlich
Allgemeines für jede Waise oder
Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts- als Sterbegeld 800 Deutsche Mark als Gesamt-
fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, leistung.
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son-
stige rechtsfähige I-Iilfskassen für Fiille dm Not oder (3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Lei-
Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer stungsempfänger dürfen in nicht mehr als 10 vom
unter den foluenden VoraussctzLmrien befreit: Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 2
Ziff. 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt
1. Die Kasse muß für Zugehöri~;,e oder frühere Zu- in nicht mehr als 2 vom Hundert aller Fälle für Pen-
gehörige eines einzelnen wirtschaftlichen Ge- sion, Witwengeld und Waisengeld uneingeschränkt.
schäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich Im übrigen dürfen die Rechtsansprüche die folgen-
miteinander verbundener Cesch/ift.sbetriebe be- c.en Beträge nicht übersteigen:
1 als Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,
) Im Land Berlin: Gesetz- und VcrorcJmrn9sblatt für
Berlin 1952 S. 1128. als Witwengeld 6000 Deutsche Mark jährlich,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959 627
als Waisengeld 2400 Deutsche Mmk jährlich für Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hausbesit-
jede Waise, zervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf einen
als Sterbegeld 1200 Deutsche Milfk als Gesamt- wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
leistung.
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes
§ 11
§ 14
Kassen ohne Rechtsanspruch d0-r Leistungsempfänger
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
Rechtsfähige Unter:::;tützungskassen und sonstige Vermögensverwalhmg
rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Ar-
(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine
beitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-
Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden
nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt
Voraussetzungen erfüllen:
werden und die über den Rahmen einer Vermögens-
1. Die ausschl icßliche und unmittelbare Ve.rwen- verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-
dung dc)s Vermö~Jens und der Einkünfte der zielen, ist nicht erforderlich.
Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für
die Zweck:e dm Kasse daumnd gesichert sein. (2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,
wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen
2. Die Zugehörigem des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) dür- verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen ver-
fen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen mietet oder verpachtet wird.
Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
3. Den Zugehörigen des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) oder Zu §§ 5 bis 'l und 20 des Gesetzes
den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs § 15
muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht
Anwendung einkommensteuerrechtlicher
zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge,
die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
Vorschriften
4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind
dürfen die in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten anzuwenden
Beträge nicht übersteigen. 1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-
steuergesetzes:
§ 12 § 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6
Ziff. 1 Satz 1 und Ziff. 2,
Kleinere Versicherungsvereine § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, 25,
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig- 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45 und 47,
keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Beauf- § 3a,
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun- § 3b,
g,en und B~usparkassen sind von der Körperschaft- §§ 4 bis 7 c,
steuer befreit, §§ 7 d EStG 1957,
1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt §§ 7 e und 8,
der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich § 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,
des im Veranlagungszeitraum endenden Wirt- § 10 Abs. 1 Ziff. 6,
schaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht § 10d,
überstiegen haben:. § 11,
§ 13 Abs. 1 und 2,
a) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-
§ 14 Abs. 1,
vereinen, die die Lebensversicherung oder
§ 15,
die Krankenversicherung betreiben,
§ 16 Abs. 1 bis 3,
b) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver- § 17 Abs. 1, 2 und 5,
sicherungsvereinen, oder § 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,
2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe- §§ 20 bis 25,
geldversicherung beschränkt, sie kein höheres § 29 Abs. 1, 2 und 4,
Sterbegeld als 500 Deutsche Mark als Gesamt- § 30,
leistung gewähren und im übrigen die Voraus- § 31 Abs. 1,
setzungen des § 9 Ziff. 3 erfüllen. § 34c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6,
§ 35,
§§ 43 und 44,
Zu § 4 Abs. 1 Ziif. 8 des Gesetzes § 47,
§ 13 § 49,
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2 und 5,
Beruli'sverhände § 50a Abs. 4 bis 7,
ohne öffenW.ch-rechtlichen Charakter § 52 Abs. 11.
Zu den von der Körpcrschaftsteuer befreiten Be- § 7a des Einkommensteuergesetzes ist auf
rufsverbündcn ohne öffentlich-rechtlichen Charakter solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-
können Berufsverbände der Arbeitgeber und der glieder oder Gesellschafter während des Wirt-
Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Ge- schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in
werkschaften) und andere Berufsverbände _(z. B. Anspruch genommen wird, zu dem in§ 7a Abs. 1
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeich- § 17
neten Personenkreis gehören. Liegen nicht bei
Krankenversicherungsunternehmen
allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die Vor-
aussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 des Ein- (1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Kran-
kommensteuergesetzes vor, so gilt § 7a des kenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen
Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, Versicherungszweigen nach einem von der Ver-
daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesellschaf- sicherungsauf sich ts behörde genehmigten technischen
t(m nicht, von anderen Körperschaften nur in Geschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Ver-
Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom- sicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, sind Bei-
men werden kann, mit dem die Mitglieder oder tragsrückerstattungen, die auf Grund des Geschäfts-
Gesellschafter, die die Voraussetzungen des ergebnisses gewährt werden und aus dem Kranken-
§ 7a Abs. 1 Satz l des Einkommensteuergesetzes versicherungsgeschäft stammen, abzugsfähig; Zu-
erfüllen, an der Körperschaft beteiligt sind. Die führungen zu Rücklagen für solche Beitragsrück-
Höchstgrenze der Abschreibung nach § 7a Abs. 1 erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes für die ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-
Körperschart betr~iut uuch in diesem Fall sen Zweck durch Satzung, Versicherungsbedingun„
100 000 Deutsche Marle gen oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung ge-
sichert ist.
Die für die Anwendunu des § 7a des Einkom-
mensteuergesetzes getroffene Regelung gilt (2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versicherungs-
entsprechend für die Anwendung des § 7e des unternehmen sind für das Krankenversicherungs-
Einkommensteuergesetzes. geschäft mindestens 5 vom Hundert des nach den
§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des
und § 50a Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer- Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns zu
gesetzes gelten entsprechend im Fall des § 2 versteuern, von dem der bei dem Krankenversiche-
Abs. 2 des Gesetzes; rungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil
noch nicht abgezogen ist.
2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung: § 18
§§ 1 und 2,
Beschränkt steuerpflichtige Versicherungs-
§§ 5 bis 23,
unternehmen
§ 25,
§ 27, (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-
§ 53, unternehmen ist für die Berechnung des inländi-
§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5, schen steuerpflichtigen Einkommens von dem techni-
§ 58, schen Ergebnis im inländischen Versicherungsge-
§ 60, schäft auszugehen, wenn für das inländische Ver-
§§ 68a bis 68g, sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-
§ 69, sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich
§ 73 Abs. 1 und 3, ist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft ent-
§ 73a Abs. 2 und 3, sprechende Anteil an den Vermögenserträgen des Ge-
§§ 73b bis 73i, samtunternehmens, abzuziehen ist der dem inländi-
§§ 74 bis 77, schen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil an
§§ 79 bis 82, den Generalunkosten des Gesamtunternehmens, so-
§ 82a, weit diese Anteile nicht im technischen Ergebnis des
§ 84 Abs. 2, 3, 5 bis 7. inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten sind.
(2) Wenn für das inländische Versicherungsge-
§ 16 schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-
EinkünHc aus Gewerbebetrieb mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,
so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen
Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften
der dem Verhältnis der inländischen Prämienein-
des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
nahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende
verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte
Teil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunter-
aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
nehmens zugrunde zu legen.
§ 16a (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten
Betrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzu-
Vom Kalenderjahr abweichendes
zurechnen. ·
Wirtschaftsjahr
§ 19
In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
ist Verdeckte Gewinnausschüttungen
1. § 11 Zift. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im Bei der Ermittlung des Einkommens sind verdeckte
Kalenderjahr zu beziehen; Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Halbsatz 2 des Lastenausgl~ichsgesetzes vom Beispiele:
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von 1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und
den Leistungen im Kalenderjahr auszugehen. erhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959 629
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter § 22
besondere Umsatzvergütungen neben einem an- Vermögensmitteilung
gemessenen Gehalt.
Entfällt ein nach§ 9 Abs. 1 des Gesetzes außer An-
3. Ein GesellschaJter erhült ein Darlehen von der satz bleibender Gewinnanteil auf eine Beteiligung an
Gesellschaft zinslos oder zu einem außerge- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und
wöhnlich geringen Zinsfuß. übersteigt dieser Gewinnanteil 8 vom Hundert des
4. Ein Gesellschafter erhült von der Gesellschaft eingezahlten Nennbetrags dieser Beteiligung, so hat
ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns- das Finanzamt das bei der letzten Veranlagung zur
hingabe mit der Uncinbringlichkeit gerechnet Vermögensteuer festgestellte Vermögen der Gesell-
werden muß. schaft mit beschränkter Haftung oder das Verhältnis
dieses Vermögens zum eingezahlten Stammkapital
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-
(Nennkapital) dem schachtelbegünstigten Gesell-
lehen zu einem außer~Jewöhnlich hohen Zins-
schafter auf Anfrage mitzuteilen, soweit dies für die
fuß.
Zwecke der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9
6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft Abs. 3 des Gesetzes erforderlich ist.
Waren oder erwirbt von der Gesellschaft Waren
und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn-
lichen Preisen oder erhält besondere Preisnach- § 23
lässe und Rabatte. Ubergangsregelung für die besondere KörperschaH-
7. Ein Gcsellsclrnfter verkuuft Aktien an die Ge- steuer im Sinn des § 9 Abs. 3 des Gesetzes
sellsd1uft zu einem höheren Preis als dem Kurs- (1} Für Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden
wert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirt-
einen Gesellsdwfter zu einem niedrigeren Preis schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955
als dem Kurswert. enden, ist die besondere Körperschaftsteuer nicht zu
8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines erheben.
Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver- (2) Die Gewinnanteile im Sinn des § 9 Abs. 3 Satz 1
pflichtungen, wie Bürgschaften. des Gesetzes, die bei der ausschüttenden Kapital-
9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr gesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr vom Ka-
einem Gesellschafter gegenüber zust,ehen. lenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 1954/1955
darstellen, werden nur mit dem Teil angesetzt. der
10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,
bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft dem Ver-
sondern auch für einen Gesellschafter persön-
hältnis der auf das Kalenderjahr 1955 entfallenden
lich tätig ist, erhält düfür eine Gesamtvergütung,
Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu den ge-
welche die Gesellschaft unter Unkosten ver-
bucht. samten in diesem Wirtschaftsjahr erzielten Umsätzen
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) entspricht. Fallen
Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes diese Gewinnanteile in dem vom Kalenderjahr ab-
weichenden Wirtschaftsjahr 1954/1955 an, so ist
§ 20
Satz 1 nur auf Antrag und mit der Maßgabe anzu-
Mitgliederbeiträge wenden, daß der der besonderen Körperschaftsteuer
(1) Mitgliederbeitrüge im Sinn des § 8 Abs. 1 des unterliegende Teil der Gewinnanteile dem Veranla-
Gesetzes sind Beitrüge, die die Mitglieder einer Per- gungszeitraum 1955 zuzurechnen ist. Das für die Ver-
sonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als anlagung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu-
Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver- ständige Finanzamt hat das nach Satz 1 maßgebende
pflichtet sind. Umsatzverhältnis dem schachtelbegünstigten Gesell-
schafter auf Anfrage mitzuteilen.
(2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-
schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen (3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt-
der Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme schaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich
der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden. der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.
Zu § 9 des Gesetzes
Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes
§ 21
Schachtelgesellschaften § 24
Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften Versicherungstechnische Rücklagen
nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien, (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-
Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt lagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit abzugs-
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe- fähig, als es sich bei diesen Rücklagen um echte
. schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rech-
Gegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen nungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die Rück-
Körperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen lagen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicher-
seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er- stellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstich-
mittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag tag bestehenden Versicherungsverträgen erforder-
gehört haben. lich ist.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu § 26
Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-
Förderung staatspolitischer Zwecke
bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen
erforderlich: (1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
1. Es muß nacl1 den Erfahrungen in dem betref-
eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
fenden Versicherungszweig mit 'erheblichen
regierung mit Zustimmung des Bundesrates an-
Schwankungen des Jahrcsbedarft:; zu rechnen
erkannte juristische Person gegeben werden, die
sein.
nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäfts-
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen führung
nicht durch die Prämien ausgeglichen werden. 1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-
Sie müssen aus den am Bilanzstichtag be- folgt und
stehenden Versicherungverträgen herrühren
2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mit-
und dürfen nicht durch Rückversicherungen
tel für die unmittelbare oder mittelbare Unter-
gedeckt sein.
stützung oder Förderung politischer Parteien
verwendet.
Zu § 11 Ziff. 5 des Gesetzes Staatspolitische Zwecke im. Sinn dieser Vorschrift
§ 25 sind solche, die auf eine allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
wissenschaftlicher und der als besonders förderungs- sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be-
würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke stimmte Einzelinteressen ·staatspolitischer Art ver-
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige, folgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im beschränkt sind.
Sinn des § 11 Ziff 5 des Gesetzes gelten §§ 17 bis (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestä-
19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober tigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre
1934 (Rei.chsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der An- übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Ab-
lage 1 der Verordnung zur Anderung der Ersten Ver- satz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mittel-
ordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuer- bare Unterstützung oder Förderung politischer Par-
gesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBL S. 181) 1) und teien verwendet.
die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19
des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits- § 27
verordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz- . Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
blatt I S. 1592).
(1) Soweit geme'innützige Zwecke vor dem 1. Juli
(2) Gcmcinnütziue Zwecke der in Absatz 1 bezeich- 1951 1) als besonders förderungswürdig anerkannt
neten Art müssen außerdem durch Anordnung der worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-
Bundesregierunu, die der Zustimmung des Bundes- erhalten .
. rates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
würdig anerkannt worden sein. (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor
dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt anerkannt
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, erhalten.
wenn
1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-
Zu § 19 des Gesetzes
perschaft des öffentlichen Rechts oder eine
öffentliche Dienststelle (z. B. Universität, For- § 27a
schungsinstitut) ist und bestätigt, daß der zu- Personenbezogene Kapitalgesellschaften
gewendete Betrag zu einem der in den Ab-
sätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke verwen- Bei Anwendung des§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes
det wird, oder sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln, die
nicht einer natürlichen Person gehören.
2. der Empfänüer der Zuwendungen eine in § 4
Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete Körµer-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens- § 28
masse ist und bestätigt, daß sie den zugewen-
Steuersatz für Kreditanstalten
deten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen
Zwecke verwendet. (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2
des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht bin-
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des nen vier Jahren rückzahlbar sind.
Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinn des
§ 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbegünstigt auch (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die sich
anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Ab- auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes genann-
satzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind. ten Geschäfte beschränken, sind wie reine Hypothe-
kenbanken zu behandeln.
1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin 1952 S.112ß. 1) Im Land Berlin: 22. August 1951.
Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959 631
§ 29 fangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage-
Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit
den sich aus Absatz 2 ergebenden Höchstwerten an-
Ausschüttungen au I Grund ein~~s Beschlusses, durch zusetzen.
den der Gewinn eines bestimmten Wirtschaftsjahrs
verteilt wird, können nur bcrücksichtigungsfähige (2) Höchstwerte sind
Ausschüttungen diPscs Wirtschaftsjahrs sein. 1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948
vorhanden waren, die Wertansätze, die nach
dem D-Markbilanzgesetz vom 21. August
§ 30
1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung des
lebensversichernngsgesellschaften, Kranken- Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes
versicherungsgesellschaften, Zentralkassen vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I
Die :Ermäßigung der Körpcrschaftsteucr für die S. 297) 1) in der Eröffnungsbilanz in Deut-
berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19 scher Mark für den 21. Juni 1948 höchstens
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt auch bei der zulässig waren,
Besteuerung nach § 6 Abs. 4 des Ccsetzes, nach § 17 2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni
Abs. 2 und nach § 34 Satz 2 ein. 1948 angeschafft oder hergestellt worden
sind, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Zu § 23 des Gesetzes kosten,
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder
Genossenschaften Substanzverringerung (§ 7- des Einkommensteuer-
§ 31 gesetzes).
landwirtschaftliche Nutzungs- und § 33
Verwertungsgenossenschaften
Kreqitgenossenschaften
(1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-
Die Körperschaftsteuer wird auf 19 vom Hundert
steuer befreit, wenn sich für Geschäftsbetrieb be- des Einkommens ermäßigt bei Kreditgenossen-
schränkt schaften, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglie-
1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- der gewähren. § 35 ist nicht anwendbar.
und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-
gen oder Betriebsgegenstände (z. B. Dresch-
genossenschaften, Pfluggenossenschaften, § 34
Zuchtgenossenschaften) oder Zentralkassen
2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird auf
von den Mitgliedern selbst gewonnenen 19 vom Hundert des Einkommens ermäßigt, wenn
land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewährt
wenn die Bearbeitung oder die Verwertung werden und sie sich auf ihre eigentlichen genossen-
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt schaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt auch für
(z. B. Molkereigenossenschaften, Winzerge- die Zentralen, die in Form einer Kapitalgesellschaft
nossenschaften, Brennereigenossenschaften, betrieben· werden. § 35 ist nicht anwendbar.
Viehverwertungsgenossenschaften, Eierver-
wertungsgenossensch af tep).
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge- § 35
nossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh- W arenrückvergü tun gen
men beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer geringfügigen
(1) "\i\Tarenrückvergütungen sind solche Vergü-
Beteili9ung an einer Kapitalgesellschaft oder einer
tungen, die unter Bemessung nach der Höhe des
Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Kapital-
Warenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Ge-
gesellschaft ist gerinufügig, wenn der Nennwert der
nossenschaft für Lieferungen otler Leistungen und
Beteiligung 4 vom Hundert des Nennlrnpitals der Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie
Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Beteiligung
Warenrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der
an einer Genossenschaft ist geringfügig, wenn das
Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß
Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimmrechte und
der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des
das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der Summe Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
aller Geschäftsguthaben nicht übersteigern.
(2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder
§ 32 sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an
Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,
Steuerliche Anfangsbilanz als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliederge-
beim Eintritt in die Steuerpflicht schäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser
(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 31 Beträge ist der Uberschuß
körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann
sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die 1) Im Land Berlin: D-Markbilanzgesetz_ vom_ 12., Augu~t
Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlm Teil I S. 329) m
der Fassung des Dritten D-Markbilanzergänzungsgeset-
W,ertansätzen in der Handelsbilanz abweichende zes vom 21. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt
steuerliche Anfongsbilanz aufstellen. In dieser An- für Berlin S. 453).
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen- (3) Die Vorschriften des § 26 sind erstmals auf
schaften im Verhältnis des Mitgliederum- Ausgaben anzuwenden, die nach dem 23. Juni 1958
satzes zum Gesamtumsatz, geleistet worden sind.
2. bei Absatz- und Produktionsgenossenschaf- (4) Die Vorschriften des § 31 Abs. 2 sind erstmctls
ten (z. B. Verwertungsgenossenschaften) im für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden.
Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitglie-
dern zum gesamten Wareneinkauf § 37
aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn aus Anwendung im land Berlin
dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze für Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
den Abzug der Warenrückvergütungen an Mitglie- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
der. Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um den 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Einkom- mit
men vor Abzug aller Warenrückvergütungen und § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-
vor Berücksichtigung des Verlustabzugs.
Änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 411),
§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-
Schl ußvorschriften licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
§ 36
führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),
Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern
Geltungsbereich vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373} ,und
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von
ist vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
bis 4 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 zur Durchführung des Körperschaftsteuergeset:zes
anzuwenden. und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957
(2) Die Vorschriften des§ 16a sind erstmals für den (Bundesgesetzbl. I S. 314)
Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. · auch im Land Berlin.
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 10. August 1959.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- läßlich des XVIII. Kongresses der Societe In-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und ternationale de Chirurgie und des IV. Kongres-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ses der Internationalen Gesellschaft für Herz-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des und Gefäßkrankheiten";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
3. die in der Zeit vom 17. bis 27. September 1959
wird bekanntgemacht:
in Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Automobil-Ausstellung";
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für 4. die in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1959
1. die in der Zeit vom 29. August bis 3. Septem- in Essen stattfindende „Zweirad-Musterschau
ber 1959 in Offenbach a. M. stattfindende „XXI. 1959";
Internationale Offenbacher Lederwarenmesse"; 5. die in der Zeit vom 17. bis 20. Januar 1960 in
2. die in der Zeit vom 12. bis 20. September 1959 Wiesbaden stattfindende „ 16. Internationale
in München stattfindende „Fachausstellung an- Sportartikel-Fachmesse Wiesbaden".
Bonn, den 10. August 1959.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Herausgeber: Der 13undesminister der Justiz. - Ver 1 ·a g: Bundesanze1qer-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : viertel jährlich für Teil I und Tei 1 II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anqefilnqene 24 Seiten DM 0.40 qegen Voremsendunq des erforderlichen Bctraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung
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