613
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1959 Nr. 36
Tag Inhalt: Seite
22. 7, 59 Neufassung des Leuchtmittelsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 613
4. 8. 59 Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
Bekanntmachung
der Neufassung des Leuchtmittelsteuergesetzes.
Vom 22. Juli 1959.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteuer-
änderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut des
Leuchtmittelsteuergesetzes in der Fassung bekannt-
gemacht, die sich durch das Verbrauchsteuerände-
rungsgesetz ergibt.
Bonn, den 22. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Leuchtmittelsteuergesetz
(LeuchtmStG)
in der Fassung vom 22. Juli 1959.
Steuergegenstand und Geltungsbereich (Leuchtröhren) für Werbezwecke eine Deutsche
§ 1 Mark je laufendes Meter Rohrlänge.
(1) Leuchtmittel, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhe- Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet
bungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungsge- § 3
biet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe
Entstehung der Steuerschuld,
(Leuchtmittelsteuer). Die Leuchtmittelsteuer ist eine
Steuerschuldner
Verbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenord-
nung. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Leucht-
(2) Leuchtmittel im Sinne dieses Ge-setzes sind mittel aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder
1. elektrische Glühlampen, zum Verbrauch innerhalb des Betriebs entnommen
2. Entladungslampen, werden, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder
der Entnahme der Leuchtmittel.
3. Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen,
4. Glühkörper zur Erhöhung der Leuchtkraft (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-
von Flammen, lungsbetriebs (Hersteller).
wenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Be- § 4
leuchtung dienen.
S teu e rwe r_t
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
tigt, Leuchtmittel, die geeignet sind, die in Absatz 2 (1) Als Steuerwert gilt
aufgeführten Leuchtmittel zu ersetzen, der Leucht- 1. für elektrische Glühlampen und Entladungs-
mittelsteuer zu unterwerfen. lampen mit Ausnahme der Hochspannungs-
Entladungslampen (Leuchtröhren) für Wer-
Steuersätze
bezwecke der listenmäßige Kleinverkaufs-
§ 2 preis einschließlich Leuchtmittelsteuer, zu
Die Steuer beträgt zehn vom Hundert des Steuer- dem die Leuchtmittel im Handel an Einzel-
werts (§ 4), für Hochspannungs-Entladungslampen verbraucher abgegeben werden;
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
2. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlam- einen Herstellungsbetrieb verbracht wer-
pen der Listengrundpreis, von dem der' den.
Hersteller bei seiner Preisberechnung aus- (2) Von der Steuer befreit sind nach näherer Be-
geht; stimmung des Bundesministers der Finanzen
3. für Glühkörper zur Erhöhung der Leucht- a) Leuchtmittel, deren Lichtstrom nach dem
kraft von Flammen der Kleinhändlerpreis, Ergebnis der P-rüfung durch die Physika-
das ist der listenmäßige Bruttopreis ein- lisch-Technische Bundesanstalt 10 Lumen
schließlich Leuchtmittelsteuer, von dem der nicht übersteigt,
Hersteller bei seiner Preisberechnung aus-
b) elektrische Metalldrahtlampen für Span-
geht.
nungen bis zu 42 Volt einschließlich, so-
(2) Handelsnachlässe und sonstige Vergünstigun- weit ihre Leistungsaufnahme 15 Watt nicht
gen, die dem Abnehmer gewährt werden, bleiben übersteigt,
gegenüber dem Listenpreis, zu dem die Leuchtmit-
c) Kohlenfadenlampen,
tel im Handel an Einzelverbraucher abgegeben
werden (Absatz 1 Nr. 1), außer Betracht. d) Spektralkohlen.
(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 Erstattung der Steuer
gelten auch für Leuchtmittel, die der Hersteller ohne § 9
Entgelt abgibt oder zum Verbrauch innerhalb des
Die Steuer wird nach näherer Bestimmung des
Betriebs entnimmt.
Bundesministers der Finanzen auf Antrag für Leucht-
§ 5 mittel erstattet, die der Hersteller nachweislich in
Steuererklärung seinen Betrieb zurückgenommen hat.
Der Steuerschuldner hat die Leuchtmittel, für die Steueraufsicht
in einem Monat eine Steuerschuld entstanden ist,
§ 10
bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats der
Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumel- (1) Betriebe, die Leuchtmittel herstellen, unter-
den. liegen der Steueraufsicht.
§6 (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
tigt, Betriebe, die gewerbsmäfög Leuchtmittel um-
Fälligkeit
setzen, der Steueraufsicht zu unterwerfen.
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für die im
Erhebungsgebiet hergestellten Leuchtmittel bis zum § 11
fünfzehnten Tag des dritten Monats zu entrichten, Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung
der auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers
entstanden ist. (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-
(2) Zahlungsaufschub ist unzulässig. sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt ha:t.
Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet Durchsuchungen
§ 7 § 12
(1) Bei der Einfuhr von Leuchtmitteln in das Er- Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Leucht-
hebungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer- mittelsteuer hinterzogen worden ist, ist die Durch-
schuld, für die Person des Steuerschuldners, für die suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-
persönliche Haftung, für den für die Bemessung der aufsicht unterliegen, und von anderen Räumen zu-
Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fäl- lässi,g (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
ligkeit und die Tilgung der Steuerschuld und für Durchführung
das Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle ent-
sprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig. § 13
(2) Der Steuerwert für eingeführte Leuchtmittel Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
stimmt mit dem Steuerwert nach § 4 für gleichartige durch Rechtsverordnung
inländische Erzeugnisse überein. 1. die Begriffe des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 3
(3) Leuchtmitfel sind von der Steuer befreit, wenn zu erläutern, in den Freihäfen den Verbrauch
sie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet von unversteuerten Leuchtmitteln zu verbieten
eingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1 und andere Zollausschlüsse als die Freihäfen
Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht er- in das Erhebungsgebiet -einzubeziehen,
hoben wird. 2. das Nähere über den Steuerwert (§ 4), die
Steuerbefreiung Steuererklärung (§ 5), die Entrichtung der
§ 8 Steuer (§ 6), die Einfuhr (§ 7) und die Steuer-
befreiungen (§ 8) anzuordnen sowie Bestim-
(1) Leuchtmittel dürfen unversteuert unter Steuer-
mungen über das anzuwendende Verfahren zu
aufsicht
erlassen,
1. ausgeführt werden,
3. die Vorschriften zur Durchführung der Steuer-
2. in einen anderen Herstellungsbetrieb ver- aufsicht (§§ 10 und 11) zu erlassen und die in
bracht werden, §§ 191 und 192 der Reichsabgabenordnung vor-
3. nach Einfuhr zur weiteren Bearbeitung in gesehenen Bestimmungen zu treffen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1959 615
Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz (leuchtmStDB).
Vom 4. August 1959.
Auf Grund des § 1 Abs. 3, des § 8 Abs. 2, der behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,
§§ 9, 10 Abs. 2 und des § 13 des Leuchtmittelsteuer- sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt
gesctzes in der Fassung vom 22. Juli 1959 (Bun- hat.
desgesetzbl. I S. 613) in Verbindung mit Artikel 129 (4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als
Abs. 1 des Grundgesetzes wird hiermit verordnet: Teil des Herstellungsbetriebs, für dessen Inhaber
der Heimarbeiter arbeitet, wenn der Heimarbeiter
Zu §§ 1 und 13 Nr. 1 des Gesetzes nur für diesen Auftraggeber tätig ist, die Rohstoffe
§ 1 von diesem Auftraggeber geliefert erhält, die her-
gestellten Leuchtmittel nicht verkaufsfertig macht
Steuergegenstand und Steuersätze
und die Leuchtmittel nicht für eigene Rechnung her-
(l) Hergestellt sind Leuchtmittel, sobald sie ge- stellt.
braucbsfertig sind.
Zu § 4 des Gesetzes
(2) Herstellung ist auch eine Nachbearbeitung,
§ 4
durch die der Wert der Leuchtmittel erhöht wird,
die Wiederherstellung ~Jcbrc.rnchter, verbrauchter Steuerwert
oder unbrauchbar gewordener Leuchtmittel und das Soweit der Hersteller einen listenmäßigen Klein-
Erneuern einzelner Teile von Leuchtmitteln. verkaufspreis, Listengrund.preis oder Kleinhändler-
(3) Zu e-iner EnUadunqslampe gehören das den preis nicht festgesetzt hat oder soweit er Leucht-
Dampf oder das Gas enthaltende Gefäß, seine Be- mittel ohne Einschaltung des Handels an Endver-
standteile, die der Lichterzeugung und der Er- braucher liefert, ist Steuerwert der Herstellerpreis
höhung der Leuchtwirkung dienen, und der Elektro- zuzüglich der im Handel üblichen Spannen. Rabatte,
denraum. Nachlässe und dergleichen bleiben hierbei unbe-
(4) Leuchtmittel, die der Steuer unterliegen, sind rücksichtigt.
auch Entladungslampen (Leuchtröhren einschließlich Zu § 5 des Gesetzes
der Leuchtstoffröhren) für Werbezwecke.
§ 5
Steueranmeldung
§ 2
Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet die zu
Besondere Anordnungen für die Freihäfen
versteuernden Leuchtmittel der Zollstelle nach vor-
In den Freihäfen ist der Verbrauch_ von unver- geschriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und
steuerten Leuchtmitteln verboten. Dies gilt nicht, errechnet in der Anmeldung den Steuerbetrag.
soweit Leuchtmittel auch im Erhebungsgebiet von
der Steuer befreit sind oder in den Freihäfen als Zu § 7 des Gesetzes
Schiffsbedarf unverzollt verbraucht werden dürfen. § 6
Sonderbestimmungen für die Einfuhr
Zu § 3 des Gesetzes
(1) Leuchtmittel, die in das Erhebungsgebiet ein-
§ 3 geführt werden, sind, wenn sie nach den jeweils
Herstellungsbetrieb geltenden zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den
von der Gestellung befreiten Waren gehören, vor-
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich
zuführen und unter Angabe von Art, Menge und
zueinander gehörenden Anlagen und Räume, in
Steuerwert schriftlich anzume,lden. Die Anmeldung
de,nen die Leuchtmittel hergestellt oder gelagert
zur Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zoll-
werden.
anmeldung oder mit dem nach § 5 vorgeschriebe-
(2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch nen Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist münd-
Räume am gleichen Ort, in denen Leuchtmittel her- liche Anmeldung zulässig.
geste1lt oder gelagert werden, sofern sie das
(2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung
Hauptzollamt als Teil des Herstellungsbetriebs be-
nach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsver-
sonders zugelassEm hat.
ordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439)
(3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestand- die gleiche Wirkung wie eine Abfertigung im Zoll-
teil des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber anweisungsverfahren nach den Vorschriften des
ein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu Zollrnchts.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zu § 8 des Gesetzes verzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen und in
§ 7 seiner Betriebsbuchhaltung anzuschreiben. Der Ver-
sender hat die geprüfte Versendungsanmeldung als
Ausfuhr
Allgemeine Bestimmungen Beleg zu dem Ausgangslagerbuch aufzubewahren.
(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und dieser (2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks
Bestimmungen ist die Ausfuhr u.us dem Erhebungs- kann das Hauptzollamt im Einzelfall ein verein-
gebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem fachtes Verfahren zulassen. Der Oberbeamte des
Zollverkehr gleich. Aufsichtsdienstes kann in Fällen, in denen öfter
Versendungen an den gleichen Empfänger vor-
(2) Sollen Leuchtmittel allS einem Herstellungs- kommen, die nachträgliche Abgabe von Sammel-
betrieb unversteuert ausgeführt werden, so hat der anmeldungen in längstens monatlichen Zeitab-
Hersteller bei der Zollstelle einen Leuchtmittelbe- schnitten gestatten. In der Sammelanmeldung sind
gleitschein nach vorgeschriebenem Muster in dop- die Sendungen nach der Zeitfolge einzeln aufzu-
pelter Ausfertigung einzureichen. führen.
(3) Auf die Abfertigung der Leuchtmittel und auf (3) Der Empfänger unterliegt hinsichtlich der un-
die Behandlung der Begleitscheine finden die Vor- versteuert bezogenen Leuchtmittel der Steuerauf-
schriften des Zollrechts entsprechend Anwendung. sicht. Er hat sich mindestens vierzehn Tage vor der
Die Begleitscheine werden von der Zollstelle aus- ersten Bestellung der Leuchtmittel bei dem für
gefertigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört. Sie seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich
können von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontroll- anzumelden. Das Hauptzollamt erläßt die erforder-
stelle oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die lichen Uberwachungsmaßnahmen.
zur Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr
befugt ist. (4) Für den Wegfall der mit der Entfernung aus
·dem Herstellungsbetrieb bedingt entstandenen
(4) An die Stelle des Begleitscheins kann nach Steuerschuld, die mit der ordnungsmäßigen Weiter-
Anordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte gabe der Leuchtmittel auf den Empfänger überge-
Anmeldung treten, wenn die Zollstelle des Versen- gangen ist, gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.
ders auch den Ausgang überwacht oder die Leucht-
mittel zu dem beantragten Zollverkehr abfertigt. § 9
Das Hauptzollamt kann ferner Erleichterungen zu-
Erleichterungen bei der Ausfuhr durch die Post
lassen, wenn in Seestädten hergestellte Leucht-
oder Eisenbahn
mittel am gleichen Ort in ein Seeschiff verladen
werden, das in das Zollausland ausgeht. Das Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich
genehmigen, daß bei der unmittelbaren Ausfuhr
(5) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im Aus-
von Leuchtmitteln aus dem Erhebungsgebiet durch
gangslagerbuch von den als steuerfrei eingetrage-
die Post oder Eisenbahn, jedoch nicht bei der Aus-
nen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung
fuhr in die Freihäfen, von der Ausfertigung von
anzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti-
Begleitscheinen abgesehen wird, wenn folgendes
gung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder die
Verfahren eingehalten wird:
Leuchtmittel nicht fristgemäß wiedergestellt werden.
Dies gilt nicht, wenn die Leuchtmittel innerhalb der 1. Der Versender trägt die Leuchtmittel vor ihrer
Gestellungsfrist untergehen. Entfernung aus dem Ausgangslager in ein
„Post- und Eisenbahnausgangsbuch" ein und
(6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung
kennzeichnet die Pack.stücke mit einem Zettel,
der Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb be-
auf dem die Nummer des Post- und Eisenbahn-
dingt entstanden ist, fällt weg, wenn die Leucht-
ausgangsbuchs und Name und Wohnort des
mittel ordnungsgemäß aus dem Erhebungsgebiet
Versenders zu vermerken ist. Für das Post-
ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt
und Eisenbahnausgangsbuch sowie für die.sen
werden oder innerhalb der in dem Begleitschein
Zettel sind die vorgeschriebenen Muster zU
vorgeschriebenen Gcstellungsfrist untergehen.
verwenden. Die Begleitpapiere tragen den-
selben Vermerk.
§ 8
2. Die Dienststellen der Post oder Eisenbahn be-
Ausfuhr über einen anderen Betrieb
stätigen den Empfang der Packstücke unter
(1) Leuchtmittel können von einem Herstellungs- Beidrüdrnng ihrns Dienststempels in dem Post-
betrieb unversteuert an einen im Erhebungsgebiet und Eisenbahnausgangsbuch. Sie führen die
gelegenen Betrieb versandt werden, um dort in Packstücke der für den Versender zuständigen
Fahrzeuge oder Geräte, die zur Ausfuhr bestimmt Zollstelle vor, wenn die Ausfuhr unterbleibt.
sind, eingebaut, solchen Fahrzeugen oder Geräten
als Ersatz beigepackt oder an die Bezieher solcher § 10
Fahrzeuge oder Geräte nachgeliefert zu werden.
Der Hersteller hat die Leuchtmittel dem für den
Versendung in einen anderen Herstellungsbetrieb
Empfänger zuständigen Oberbeamten des Aufsichts- (1) Die Versendung der unversteuerten Leucht-
dienstes mit einer Vcrsendungsanmcldung nach mittel von einem Herstellungsbetrieb in einen
vorgeschriebenem Muster anzumelden. Die Ver- anderen hat der Inhaber des abgebenden Betriebs
sendungsanmeldung ist spätestens am vierten (Vers,ender) eiern für den Empfänger zuständigen
Werktage nach der Entfernung aus dem Betrieb ab- Oberbeamten des Aufsichtsdienstes mit einer Ver-
zusenden. Der Empfänger hat die Leuchtmittel un- sendungsanmeldung (§ 8 Abs. 1) anzumelden. Die
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1959 617
V ersendungsanme l dung ist sp~i testens am vierten § 12
Werktage nach der EnliNnung der Leuchtmittel aus Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes
dem Betrieb u bzusendcn. Der Empfänger hat die
Leuchtmiltel unverzüglich in seinen Herstellungs- (1) Elektrische Glühlampen, deren Lichtstrom
betrieb aufzunelnnen und in dc~m Ausgangslager- (Leuchtwirkung) durch lichtdämpfende Mittel auf
buch (§ 21) i:lnzuschreiben. Der Versender hat die 10 Lumen und darunter herabgesetzt ist, sind nur
geprüfte Versendungsanmeldung als Beleg zum dann nach § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes von
Ausgangslugerbudi aufzubcwuhren. der Steuer befreit, wenn der Lichtstrom durch Glas-
kolben gemildert wird, die in der Glasmasse oder
(2) Für die Versendunu innerhalb seines Bezirks durch Bedeckung der Innenoberfläche des Glaskol-
kann das Huuptzollmnt im Einzelfall efo verein-
bens lichthemmend gemacht sind.
foditcs Verfahren zulassen. Für die Abguhe von
Smnmelanmeldungen an Stcl:e einer einzelnen Ver- (2) Als Leistungsaufnahme in Watt gilt diejenige
sendungsanmeldung gilt § 8 Abs. 2. elektrische Leistung, die die Lampen bei der Span-
nung und der Lichtleistung, für die sie bestimmt
(3) Der Versender hat die Leuchtmittel im Aus-
sind, aufweisen.
gangslagerbuch von den als steuerfrei eingetrage-
nen lv1engen abzusetzen und zur Versteuerung
anzuschreiben, wenn die Leuchtmittel nicht in den Zu § 9 des Gesetzes
Betrieb des Empfängers aufgenommen werden. Dies § 13
gilt nicht, wenn die Leuchtmittel c1n den Empfänger Erstattung der Steuer für unbrauchbare,
vor der Aufnahme in dessen Betrieb ordnungsmäßig nicht verbrauchte Leuchtmittel
weitergegeben werden oder auf dem Weg zum
Empfänger untergehen. Dem Hersteller wird für nicht verbrauchte Leucht-
mittel, die er von seinen Abnehmern oder aus
(4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung eigenen Lagern außerhalb des Herstellungsbetriebs
der Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb be- als unbrauchbar zurücknimmt, nach Ablauf jedes
dingt" entstanden ist, fällt weg, wenn die Leucht- Rechnungsjahres ohne besondere Prüfung ein
mittel nach ordnungsmäßiger Versendung in den Pauschbetrag in Höhe von 1 v. H. der von ihm im
Betrieb des Empfängers aufgenommen werden oder Rechnungsjahr gezahlten Leuchtmittelsteuer erstat-
wlihrend der Beförderung untergehen. tet. Die Oberfinanzdirektion kann den Betrag auf
bis zu 5 v. H. der gezahlten Steuerbeträge erhöhen,
§ 11 wenn nachgewiesen wird, daß die Leuchtmittel-
Verbringen von Leuchtmitteln steuer für solche Rücknahmen 1 v. H. der ins,gesamt
in einen HersteHungsbetdeb nach Einfuhr im letzten Rechnungsjahr gezahlten Leuchtmittel-
(1) In das Erhebungsgebiet eingeführte Leucht- steuer entsprechend überstiegen hat.
mittel dürfen auch im Anschluß an einen Zollver-
kehr oder an die Ab1crti~Jung nach § 6 der Inter- § 14
zonenüberwachungsverordnung unversteuert zur
weiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb Erstathmg der Steuer bei Zurücknahme brauchbarer
verbracht oder, wenn die Vorausselzungen des § 14 Leuchtmittel in den Herstellungsbetrieb
Abs. 1 vorliegen, in den Herstellungsbetrieb zu- (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet, sofern
rückgebracht werden. in den Herstellungsbetrieb zurückgenommen wer-
(2) Der Zollbeleiligte oder der Abfertigungs- den
bcteiligtP hat in der Anmeldung (§ 6 Abs. 1) die a) ungebrauchte Leuchtmittel, soweit sie nicht
unversteuerte AbJassung der Leuchtmittel in den unter § 13 fallen;
Herstellungsbetrieb schriftlich zu beantragen, Er b) Hochspannungs-Entladungslampen (Leucht-
hat. der Zollstelle orlcr Crenzkontrollstelle zugleich röhren) für Werbezwecke, die innerhalb
über die zu versendenden Leuchtmittel eine Ver- eines Monats nach der Entfernung aus
sendungsanmeldung (§ 8 Abs. 1) zu übergeben, die dem Herstellungsbetrieb in diesem erst-
an den für den Empfänger zuständigen Oberbeam- malig kostenlos ausgebessert werden sol-
ten des Aufsichtsdienstes zu richten ist. len.
(3) Das Hauptzolli:nnl kann im Einzelfall ein ver- Voraussetzung ist, daß das in den Absätzen 2 und 3
einfachtes Verfahren zulassen, wenn die Zollstelle, vorgeschriebene Verfahren beachtet wird.
die die Leuchtmittel zum freien Verkehr abfertigt, (2) Der Hersteller schreibt die Leuchtmittel im
auch für den Herstellungsbetrieb zuständig ist. Ausgangslagerbuch an und beantragt die Erstattung
(4) Der Empfänger hat die Leuchtmittel unverzüg- der Steuer mit einer Nachwe,isung nach vorge-
lich in den Herstellungsbetrieb aufzunehmen und schriebenem Muster. Diese ist mit den Belegen bis
im Ausgangslagerbuch anzuschreiben. zum fünfzehnten Werktag des auf die Zurücknahme
(5) Die Steuerschuld, die mit der unversteuerten folgenden Monats der Zollstelle einzureichen. Uber
Ablassung der Leuchtmittel zur weiteren Bearbei- den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.
tung in einen Herstellungsbetrieb bedingt entstan- (3) Das Hauptzollamt trifft die erforderlichen
den ist, füllt weg, wenn die Leuchtmittel ordnungs- Uberwachung smaßnahmen. Es kann insbesondere
1
mäßig zur weiteren Bearbeitung in einen Herstel- anordnen, daß die zurückgenommenen Leuchtmittel
lungsbetrieb aufgenommen werden oder während erst nach zollamtlicher Prüfung aus dem Herstel-
der Beförderung untergehen. lungsbetrieb wieder entfernt werden dürfen.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zu §§ 10 und 11 des Gesetzes § 18
§ 15 Betriebseinrichtung
Anmeldung des Herstellungsbetriebs (1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet
sein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den
(1) Wer Leuchtmittel im Sinne des Ges,etzes her- Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib
stellen will, hat die nach § 191 der Reichsabgaben- der steuerbaren Erzeugnisse in dem Betrieb verfol-
ordnung vorgeschriebene Anmeldung drei Wochen gen können.
vor der Eröffnung des Betriebs der Zollstelle in
doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmel- (2) In den Fällen de,s § 3 Abs. 2 bis 4 erläßt das
dung hat zu enthalten Hauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwachungs-
bestimmungen.
1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,
§ 19
2. eine Beschreibung der Betriebs- und Lager-
räume und der damit in Verbindung stehen- Vorlage von Mustern
den oder unrnittelhar daran angrenzenden Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-
Räume, amts Muster der in seinem Betrieb hergestellten
3. eine AufzJhlung und Beschreibung der her- Leuchtmittel und Muster der verwendeten Um-
zustellenclc~n Erzeugnisse. schließungen bei der Zollstelle zu hinterlegen. Aus
den Mustern muß zu ersehen sein, in welcher Weise
(2) Wenn Heimarbeiter für einen angemeldeten die vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht
Betrieb tätig werden, hat der Hersteller Namen, werden.
Arbeitsstätte und Art der Arbeit der Heimarbeiter
der Zollstelle in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. § 20
(3) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der Ausgangslager
Anme]dung im einzelnen Fall weitergehende Anord- (1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb her-
nungen treffen. '
gestellten steuerbaren Leuchtmittel am Tag der
(4) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird Herstellung auf ein Ausgangslager zu bringen. Der
dem Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmel- Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann Ausnahmen
dung und weitere c1n ihn übersandte amtliche zulassen.
Schriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, (2) Das Ausgangslager muß sei gelegen und ein-
das nach AnordnunrJ des Oberbeamten des Auf- gerichtet sein, daß die Leuchtmittel übersichtlich
sichtsdienstes zu führen und aufzubewahren ist. ein- und ausgelagert werden können. Die Leucht-
mittel sind so zu lagern, daß Bestandsaufnahmen
möglich sind. Die näheren Anordnungen trifft der
§ 16
Oberbeamte des Aufsichtsdienstes.
Anzeige über Änderungen (3) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind
durch eine Tafel mit der Aufschrift „Ausgangs-
(1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach
lager für Leuchtmittel" kenntlich zu machen. Wenn
§ 15 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen
für die Lagerung abgesonderte Räume nicht vor-
einer Woche der Zollstelle in doppelter Ausferti-
gung anzuzeigen. h,.nden sind, sind die betreffenden Teile der Be-
triebsräume durch Tafeln mit entsprechenden Auf-
(2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs- schriften kenntlich zu machen.
betriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen
(4) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.
bei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an
mehreren Stellen des Herstellungsbetriebs gestat-
ten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-
§ 17
trächtigt wird.
Anzeige der Eröffnung und der Einstellung § 21
des Betriebs
Ausgangslagerbuch
(1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich
Der Hersteller hat über den Zu- und Abgang der
anzuzeigen
Leuchtmittel im Ausgangslager ein Ausgangslager-
1. die erstmc1lige Eröffnung des Betriebs min- buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Die
destens eine \,Voche vorher; in der Anzeige Zugänge und Abgänge auf dem Ausgangslager
muß die Angabe enthalten sein, ob und mit müssen spätestens am folgenden Arbeitstag einge-
welchen regelmäßigen Unterbrechungen ge- tragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts-
arbeitet und welche Betriebszeit im all- dienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger
gemeinen eingehalten wird, kaufmännischer Buchführung die Anschreibungen in
2. die Einstellung und das Ruhen des Betriebs einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, aber
innerhalb von 24 Stunden. spätestens am Ende eines jeden Monats widerruf-
lich zulassen. Wenn mehrere Ausgangslager zuge-
(2) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall lassen worden sind (§ 20 Abs. 4), kann der Ober-
nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zu- beamte des Aufsichtsdienstes die Führung mehrerer
lassen. Ausgangslagerbücher anordnen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1959 619
§ 22 (3) Von der Kennzeichung sind befreit
Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher 1. Leuchtmittel, die zur Ausfuhr bestimmt
sind,
Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke
der Steueraufsicht geführt werden, nach näherer 2. Leuchtmittel, die in eingehenden Beförde-
Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die rungsmitteln angebracht sind oder als Vor-
Steueraufsicht in Betracht kommen und für die rats- oder Ersatzlampen mitgeführt werden,
Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher 3. Leuchtmittel, die in eingeführte Maschinen
ordnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen. Die oder sonstige Geräte eingebaut sind oder
Steuerbücher und die Anschreibungen, die für inner- an die Bezieher solcher Maschinen oder
betriebliche Zwecke geführt werden und als Hilfs- Geräte nachgeliefert werden,
oder Vorbücher zu den Steuerbüchern zugelassen 4. Leuchtmittel, die in einzelnen Stücken ein-
sind, sind nach näherer Anordnung des Ober- geführt werden
beamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren und
den Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit zu- a) als Muster, zur Ansicht oder zu Ver-
gänglich zu machen. suchs- oder Vergleichszwecken,
b) in anderen Fällen, wenn sie nicht zum
§ 23 Handel oder zur gewerblichen Verwen-
Verbringen von leuchhnitteln dung bestimmt sind.
aus dem Ausgangslager in den Betrieb
und Vernichtung von Leuchtmitteln § 26
(1) Sollen Leuchtmittel aus dem Ausgangslager Leuchtmittelhändler
in die übrigen Räume des Herstellungsbetriebs
verbracht oder während der Lagerung im Ausgangs- Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von
lager vernichtet werden, so hat der Hersteller dies Leuchtmitteln befaßt, hat den Beamten des Auf-
mindestens 24 Stunden vorher dem Oberbeamten sichtsdienstes auf Verlangen diese Waren vorzu-
de.:; Aufsichtsdienstes anzuzeigen. Die Vernichtung zeigen und ihnen die Herkunft der Leuchtmittel
der Leuchtmittel ist amtlich zu beaufsichtigen. Der durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen.
Hersteller hat die Leuchtmittel im Ausgangslager-
buch als steuerfreien Abgang anzuschreiben. § 27
(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
Probeentnahme
im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Der Hersteller hat den Beamten des Steuerauf-
sichtsdienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer
§ 24
näheren Bestimmung Proben von den in dem Be-
Behandlung der im Ausgangslauer zugrunde trieb hergestellten Leuchtmitteln gegen Empfangs-
gegangenen Leuchtmittel bescheinigung zu Untersuchungszwecken unentgelt-
lich zu überlassen.
(1) Wenn im Ausgangslager Leuchtmittel zu-
grunde gegangen sind, hat der Hersteller dies dem § 28
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes unverzüglich
Bestandsaufnahme
anzuzeigen.
(1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalender-
(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
Ausnahmen zulassen. jahr mindestens eine Bestandsaufnahme unter Lei-
tung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes vor-
§ 25
zunehmen.
Kennzeichnung der Leuchtmittel (2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme be-
stimmt der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter
(1) Leuchtmittel, die aus einem Herstellungs- möglichster Berücksichtigung der Betriebsverhält-
betrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des nisse. Wenn diese es zulassen, ist die Bestandsauf-
Betriebs entnommen oder die in das Erhebungs- nahme unvermutet vorzunehmen. Der Hersteller hat
gebiet eingeführt werden, müssen mit Namen und eine Bestandsanmelduri,g vorzulegen, wenn der Zeit-
Sitz oder mit einem Unterscheidungszeichen des punkt der Bestandsaufnahme mit ihm vereinbart
Herstellungsbetriebs gekennzeichnet sein. Unter- worden ist.
scheidungszeichen sind der Zollstelle anzuzeigen.
(3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller
(2) Wenn die Kennzeichnung auf den Leucht- oder ein Vertreter zuzuziehen.
mitteln selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßig
(4) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt
hohen Kosten angebracht werden kann, sind die
über die Bestandsaufnahme eine Niederschrift. Darin
Leuchtmittel mit einer festgeschlossenen Umschlie-
sind die Ursachen von Fehl- oder Mehrmengen zu
ßung zu versehen und die Kennzeichnung ist auf
erörtern. Dem Hersteller oder seinem Vertreter ist
dieser anzubringen.
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis
Wenn Umschließungen mehr als ein Leuchtmittel der Bestandsaufnahme zu geben; seine Erklärungen
enthalten, ist auf der Umschließung auch der Inhalt sind in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
nach Art und Menge anzugeben. ihm zur Unterschrift vorzulegen.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(5) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführ- § 30
ten Steuerbücher nach dem Ergebnis der Bestands- Land Berlin
aufnahme zu berichtigen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 29 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-
Betriebsleiter
setzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
(1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her- (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 10. Oktober
steller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.
zu bestellen, wenn der Hersteller den Betrieb nicht
vollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann
§ 31
auch für bestimmte Aufgaben bestellt werden.
Inkrafttreten
(2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-
stellt werden. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1959
(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem in Kraft.
Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-
anzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat nung zur Durchführung des Leuchtmittelsteuerge-
die Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit setzes vom 9. Mai 1942 (Reichsministerialblatt S.112)
zu unterschreiben. außer Kraft.
Bonn, den 4. August 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
E tz el
Druckfehlerberichtigung
In § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Spar-Prämiengesetzes vom 22. Juli 1959 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503) muß es statt "bis zum Ablauf
der Festlegungspflicht" richtig „bis zum Ablauf der
Festlegungsfrist" heißen.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag , Bundesanze1qer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
1
Lauf an der Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis: vierteljährlich für Teil J und Teil U je DM 5,- zuzügli ch Zustellgebühr.
Bin :r; e l stücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendunq dt>s erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.