565
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1959 Nr. 35
Tag [nhal t: . Seite
1. 8. 59 Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
27.7.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Tierzucht-
gesetzes vom 7. Juli 1949 und zu §§ 13 und 28 der niedersächsischen Verordnung zur Durc:h-
führung des Tierzuchtgesetzes vom 24. Mai 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
28.7.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Preußischer Kulturbesitz" und zur Dbertragung von Vermögenswerten des ehemaligen
Landes Preußen auf die Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
Hinweis auf Verkündung,en im Bundesanzeiger.......................................... 612
Bundesrechtsanwaltsordnung.
Vom 1. August 1959.
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL §
Der Rechtsanwalt
Stellung des Rechtsanwalts in ,der Rechtspflege .................................. .
Beruf des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Recht zur Beratung und Vertretung 3
ZWEITER TEIL
Die Zulassung des Rechtsanwalts
Erster Abschnitt
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
1. Allgemeine Voraussetzung
Fähigkeit zum Richteramt 4
Freizügigkeit 5
2. Erteilung, Erlöschen und Zurücknahme der
Zulassung zur Rechtsanwaltschat t
Antrng auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Versagung der Zulassung zur Rechts.anwaltscha.ft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Entscheidung über den Antrng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . . 9
Aussetzung des ZulassungsverfaG:uens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Antmg geigen einen aiblehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung 11
Urkunde über die Zulassung ...................................... . 12
Erlöschen der ZulassunrJ . . . . . . . . . ........................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Zurücknahme der Zulassung aus zwingenden Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Zurücknahme ,der Zulassung aus anderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.5
Rück:nahmeverfügung 16
Erlöschen der Befugnis zur Fühmng der Berufsbeizeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§
Z w e i t e· r A b s c h n i t t
Die Zulassung bei einem Gericht
Lokalisierung 18
AnLraq auf Zulassung bei einem Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Ver!;a,gung der Zulussung 20
Antrag m1f qerichllichc Entschei,dung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Erstreckung der Zulassung auf auswärUge Kammern für Handelssachen . . . . . . . . . . . . 212
GJeichzcilige ZulassuncJ bei dem Amts- und Landgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Gleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Ausschließlichkeit clcr Zulassung bei dem Oberlandesgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Verei1rliqung des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Vvohnsitz und Kanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Zweigstelle und SprecMage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Ausnahmen von der Resideruzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Zustellungsbevollmächti,gter 30
Eintragung in die Liste der Rechtsianwälte 31
Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt 32
Wechs,el der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Erlöschen der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zurücknahme der Zlllassung 35
Löschung in der Anwaltsliste 36
Dritter Abschnitt
Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche
Entscheidung in Zulassungssachen
Form der Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanw.aHsk,ammer 38
An trag bei Bescl1ei,rfon und Verfügungen der Larndesjustizverwaltung 39
Verfahren vor dem Ehrengerichtshof 40
Entscheichmg des Ehrengerichtshofes 41
Sofortige Beschwerde 42
DRITTER TEIL
Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts
Allgemeine BerufspflichL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
MHteilung der Ablehnung eines Auftrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Versagung der Berufstäti,g:keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Rechtsanwälte in ·ständigen Dienstverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,6
Rechtsanwülte im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Pflicht zur Ubernahme der Prozeßvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Pflichtverteidigung in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Handakten des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
V,erjährung von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Vertretung des Prozeßbevollmächtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Best-ellung eines allgemeinen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Rechlsihandlungen des Vertreters nach ,deim Tode des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . 54
Bestcfäin9 eines Abwicklers der Kanzle-i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 567
§
Besondere! Pnich lr,n gegenüher ,dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer . . . . . . . . . . . 56
Ordnunqssl.rafon bei Verletzung der bei;onderen Pflichten ... . 57
Einsicht in die Personalakten ................................ . 58
AuS!bildung von Referend.men .................................................. 59
VIERTER TEIL
Die Rechtsanwaltskammern
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zusammensebzung und Sitz der Rechts,anwaltskammer 60
Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Stellung ,der RechtsanwaHskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Zweiter Abschnitt
Die Organe der Rechtsanwaltskammer
1. Der Vorstand
Zusammensetzung des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
W ah1en zum Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Voraussetzungen der Wählbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Ausschluß von der Wähl1barkeit 66
Recht zur Ablehnung der Wahl 67
Wahlperiude 68
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorntan,dsmit,gliedes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
SitJzungen des Vorstandes ...................................................... 70
Beschlußfähigkeit des Vorstiandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Beschlüsse ,des Vorstandes 72
Auf,gaben des Vorstandes 73
Rügerecht des Vorstandes 74
Ehrenamtliche Tätigkeit des Vor.st,andes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Pflicht der Vorstandsmitglieder zur V,erschwiege1nheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76
Abteilungen des Vorstarndes 77
2. Das Präsidium
Zusammensetzung und Wahl 78
Auf,gaben des Präsi,diums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
Aufgaben des Präsidenten 80
Berichte über ,die Täti,gkeit der Kammer und ülber Wahlergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Auf,ga1ben des Schriftführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Aufga,ben des Schatzmeistiers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
Einziehung rückständiger Beiträ,ge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
3. Die Versammlung der Kammer
Einberufung der Vers,ammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Einladung urud Einberufungsfrist 86
Ankündi,gung der Tagesor,dnung 87
Wahlen und Beschlüsse der Kammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Aufgaben der K ammerversammLung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§
Dritter Abschnitt
Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen
Vora<U.ssetzungen rder Nichti,gkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
Verfahren vor dem Ehrengerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
FUNFTER TEIL
Das Ehrengericht, der Ehrengerichtshof
für Rechtsanwälte
und der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Das Ehrengericht
BiLdung des Ehrengerichts 92
Besetzung des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93
Ernennung der Mitglieder ,des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
Rechts,stellung der Mitglieder des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Besetzung der Kammern des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
Geschäftsverteilung 97
Geschäftsste,11,e und Geschäftsor,dnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Amts- und Rechtshilfe 9;9
Zweiter Abschnitt
Der Ehrengerkhtshoi für Rechtsanwälte
Bildung des Ehrengerichtshofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Bese bzung des Ehrengerich tshofe.s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Beste.Llung von Berufsrichtern zu Mitgliedern rdes Ehrengerichtshofes . . . . . . . . . . . . . . 102
Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes ............. 103
Bes,etzung der Senate des Ehrengerichtshofos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
Geschäft.sverteiltmg und Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
Dritter Abschnitt
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Besetzung ,des Senats für AnwaHssachen ........................................ 106
Rechts,anwälte als Beisitzer ..................................................... 107
Vor,aussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung ........ 108
Enthebung vom Amt des Beisitzers .............................................. 109
Stellung der Redüsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheiit ......... 110
R,eihenfol,ge der Teilnahme an den Sitzungen .................................... 111
Ehrenamtliche Täti,gkeit der Rechtsanwälte ,als Beisitrzer 112
SECHSTER TEIL
Die ehrengerichtliche Bestrafung
Bestrafun,g wegen Pflichtverletzung ............................................. 113
Ehrengerichtliche Strafen ....................................................... 114
Zulässi,gkeit der Bestrafung 115
SIEBENTER TEIL
Das ehrengerichtliche Verfahren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Vorschriften für das Verf.ahren 116
Keine Verhaftung des Beschuldigten ............................................ 117
Verhältnis des e.hrengerichtlich€n Verfahrens zum strafgerichtlichen Verfahren ..... 118
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 569
§
Zweiter Abschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
1. Allgemeine Vorschriften
Zuständiqkeit 11'9
Mitwirkung der Sl,aatsanwaltschaft .............................................. 120
2. Die Einleitung des Verfahrens
Einleitung des eihrengerichllichen Verfahrens .................................... 1Q.1
Gerichlliche Entschei,dung über die Einleitung ,des Verfahrens ..................... 122
Fnt•schcirlung über den Antrag auf Eröflinung der ehrr,ngerichtlichen Voruntersuchung 123
Bestellung des Unt,ersuchun.qsrichters ............................................ 124
Vernehmung des Beschuldigten ................................................. 125
Teilnahme an Beweiserheihun~ien ................................................ 126
Anhörunq vor Schluß der ehrengerichUichen Voruntersuchung .................... 127
Schluß der ehren9ericht.lichen Voruntersuchung 128
Anträge der SLilülsanwaltschaft nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung 129
Inhalt .der Amchu ldigungsschrift ................................................ 130
Entschei,dun,g über tliie Eröiffnung des Hauptverfahrens vor dem ßhrengericht ....... 131
Rechtskraftwirkung eines ,ablehnenden Beschlusses .............................. 132
Zustellung des faöffnungsbeschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
3. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht
Hauplve;rhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldi,gten .......................... 13,4
Nichtöffenlliche 1-I.auptverhandlung .............................................. 135
Berichterstatter in der Hauptverhandlung ........................................ 136
Beweis-aufnahme durch ,einen beauftragten oder ersuchten Richter ................. 137
Verlesen von Protokollen ...................................................... 13'8
Entschei•dung des Ehrengerichts ................................................. 13,9
Protoko11führer 140
Ausfertigung der Entscheidungen .............................................. 14-1
Dritter Abschnitt
Die Rechtsmittel
1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des
Ehrengerichts und gegen Verfügungen
des Untersuchungsrichters
Beschwerde 142
Berufung 143
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Eihrengcrich tshof .................... ; 144
2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Ehrengerichtshofes
Revision 145
Einlegung der Revision und Verfiahren ........................ • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146
Mitwirkung der Staatsanwaltsch,aft vor d,errn Bundes gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147
1
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§
Vierter Abschnitt
Die Sicherung von Beweisen
Anonl11 im;r der Beweissicherung ................................................ 148
Vl!r!dhtt'n 149
Fünfter Abschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot
VcHililssr~Lzung des Verbotes .................................................... 150
Miinrlliche Verhrrn,dlunri ........................................................ 151
Ari,;lirnrnung über das Verbot ................................................... 152
VcrlJOL im Anschluß an die Hauptverhandlung ................................... 153
Zustc!llung de·s Best:hlusses ..................................................... 154
Wirkunqen des Verbotes ...................................................... , 155
Zuwiclerlrnncllungen gegen das Verbot ........................................... 156
BC:~sc:h werde .................................................................... 157
Außl'rkrafllreten des Verbotes .................................................. 158
Arufhehung des Verbotes ....................................................... 159
Mit1 eilung dc!s Verhotes ............. : .......................................... 160
Beslel1unq eines Vertreters ..................................................... 161
ACHTER TEIL
Die Rechtsanwaltschaft be.i dem
Bundesgerichtshof
Erster Abschnitt
Allgemeines
Entsprechende Anwendung von Vorschriften ..................................... 16.2
ZustänfügkeH ,des Bundesministers ,der Justiz und des Dundes,geridltshofes 1&3
Zweiter Abschnitt
Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem
Bundesgerichtshof
Besondere Voraussetzung .für die Zuliassunig .......... , .......................... 164
Wahlüusschuß für Rechtsanwälte bei dem Burndesg,eriditshof ...................... 165
Vorschlagslisten für die Wahl .................................................. 166
Prüfun,g des Wahlausschusse,s ................................................... 1,67
Entscheidung des Wahlausschusses .............................................. 168
Mitteilung des Wahlcrgebni·sses ................................................ 169
En lscheidung über den Antrng auf Zrula·s·sung .................................... 170
Ausschlicßlichk elt der Zulassung ................................................ 171
1
Dritter Abschnitt
Die besonderen Rechte und Pflichten der
RechtsanwäJle bei dem Bundesgerichtshof
Beschränkung des Au flrelens vor anderen Gerichten ............................. 172
Bestellun9 eine~ Vertr,etePs und eines Abwicklers der Kianzlei 173
Vierter Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer bei dem
Bundesgerichtshof
Zusammensetzung und Vorst,an,d ................................................ 174
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 571
NEUNTER TEIL
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Erster Abschnitt
Allgemeines
ZusammenseLzu IHJ unid Silz der Bundesrechtsanwaltskammer 175
St,eIIun~J der Bunclcsrechtsanwallskammer ........................................ 17,6
Auf,~Ja;ben ,der Bnnclesrechtsanwa1tskammer ...................................... 177
BeiLräqe zur Buncfosrechlsanwaltskarnmer ....................................... 178
Zweiter Abschnitt
Die Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
1. Das Präsidium
Zus,ammenset.zung des Präsidiums ....................................... : ....... 17 9 1
W,ahlen zum Präsi,clium ................................•........................ 18'0
Recht zur Ablehnung der Wahl ................................................. 181
Wahlperiode uncJ vorzeitig,es Ausschei,den ....................................... 182
Ehrenamtliche Tti li,gkeit des Präsi,diums ......................................... 18,3
Pflicht ,der Mil,gl ieder des Präsiidiums zur Verschwiegelllheit ....................... 1'84
Aufgaben des Präsi-clenten ...................................................... 185
Auf,gaben ,des Sc:hatzmeisters ................................................... 186
· 2. Die Hauptversammlung
Versammlung der Mitglie,der ................................................... 187
Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung .................. 18i8
Einberufung der Ila.uptversammlung ............................................. 18,9
Beschlüsse ·der Ifouptvers,ummlung .............................................. 190
3. Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen
Voraussc!lzun~}'ell der Nichti~Jkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof .••.•.. 191
ZEHNTER TEIL
Die Kosten in Anwaltssachen
Erster Abschnitt
Die Gebühren der Justizverwaltung
Ge1bühren für die ZulasSLtng zur Recht,sanwaltschaft und die Z1Ulassung bei einem
Geri.ch 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 192
Gc1liühr für die Be:stcllunu eines Vertreters ...................................... 193
I;~ifüqkeil, Ermi.ißi~Jung oder Erlaß ider Gebühren ................................. 194
Zweiter Abschnitt
Die Kosten in dem ehrengerichtlichen Verfahren
Cc1bührcnfreiheil.. i\uslar1cn .................................................... 195
Kosten bei !\ntrür1,c,n auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens ............ 196
Koslcnp!licht cJps Verur!(:il!en ................................................. 197
Haftung der Rcchlsanwciltskammer .............................................. 198
f<eslselzung ,der Kosten des Verfahrens vor dem Ehreng,ericht ..................... 199
572 ßundcsgesdzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§
Dritter Abschnitt
Df P Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gericht-
liche Untscheidung in Zulassungssachen
11nd über lNahlen und ßescMüsse
1\11w{-t1-cl1111q (k:· 200
Koslc•np(!icht rk,s !\nlr,ucrs!()llers und der Rechtsanwaltskammer ................... 201
Cr,lliihr für d;is Verfahren 202
203
ELPTER TEIL
Die Vollstreckung der ehrengerichtlichen
Strafen und der Kosten
Vol]--;!rt'ckunq der chrengerichtlichen Straf.en ..................................... 204
Beitreibung der Kosten ......................................................... 205
ZWOLFTER TEIL
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erster Abschnitt
Ubergangsvorschriiten
Anwc1rl er diensl
1
205
SchwclH·11rlc! AnlrLiqe auf Zulassung 207
Bewr;rlwr mit ßr!l~ihirJung zum höheren Verwaltungs,dienst ........................ 208
Ubcr:1,il1nw rlc'r Verwaltungsrcchlsräte in ,die Rechtsanwaltschaft ...... . 209
Antr:iqc! von Re,1rnlen im Warlesland und von Beamlen zur Wie,derv,erwendung ... 210
UnlrnrHh LI ichl! V (!lll rleilunrien 211
Nachho 1cn der Zulass unq lwi einem Gericht .............. , ...................... 212
1
8<)frr·iu11t1 vou der Resi,denzp!licht ............................................... 213
Ver1blci1ll'll im 1\1ni des Vorstandes 214
Br,sl l>hr'ii\Jlr:ihcn von R0ch i sanwal lskammern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ 215
Ein r;cli I i111q clc•r U1 rcnw~richle 216
Erslnuliqr; ßr~rufunq von <1nwaltlichen Beisilzern 217
Ulwrle11 un9 chrcn,qerich1Jicher Verfahren ........................................ 218
/\uflwh11nq oder fin,denmg Phrenrwrichtlicher Verurteilungen ..................... 219
Einberufung der Nsten Hauptversammlung der Burndesrechtsanwaltskammer ...... 220
Bu ndesrech lsi.ln,v c1Jtskamrner als Aufnahmeeinrichtung ............................ 221
Besrmdr•rc' Vorvhriften für das Saarland ........................................ 222
Zweiter Abschnitt
SchlußvorschrHten
Ergün1.L)nde Vorschriften über den Rechts-schutz .................................. 223
Ubertrnuung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden ....................... 224
Auflrclen der RC'chl.sanwälte vor Gerichten und Behör,den der Länder ............. 225
Gleid11:ci Ligc z,u,lassung hei dem Land- und Oberlandes,gericht .................... 226
Gleichwili9e Zuldssung bei dem obersten Landes,gericht .......................... 227
Bestimmung ,des zLLsl.änidigen Ehrengerichts oder des zuständigen Ehrengerichtshofes
durch rL1s oberste Lan,desqericht ................................................. 228
Verfahren bei Z11slellungen 229
Nr. '.35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 513
§
Ande:run~J der Zivllprozeßo:rdnun~J .............................................. 230
Anclc)JLHJ,rf des Gest:L1,c.s ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen ...................... 231
Au llicliun~J von Vor:'chriflen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
Be~;onrlcrc Vorschri[Lf'!l über die Fähirgkeit zurm Richteramt ........................ 23'3
Bc,sof].(lerc landcsrechtliche Beschränkungen für den Zugan,g zur R,ecbtsc1nws'1ltschaft 234
Verweisirnqen in anderen Vorschri,ften ........................................... 235
Geltun~1 in Berlin ............................................................. . 236
lnkraJttrel<'n ................................................................... 237
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ZWEITER TEIL
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Die Zulassung des Rechtsanwalts
ERSTER TEIL ERSTER ABSCHNITT
Die Zulassung zur RechtsanwaltschaH
Der Rechtsanwalt
§ 1
1. Allgemeine Voraussetzung
SteHung des Rechts.Jnwaits in der Rechtspflege § 4
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ Fähigkeit zum Richteramt
der Rechtspflege. Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen
werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt nach
§ 2
den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
erlangt hat.
Beruf des Rechtsanwalts
§ 5
(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
Freizügigkeit
(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
\Ver in einem deutsc!1en Land die Fähigkeit zum
Richteramt erlangt hat (§ 4), kann auch in jedem
§ 3
anderen deutschen Land die Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft beantragen.
Recht zur Beratung und Vertretung
(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhän-
gige Berater und Vertreter in allen Rechts-
2. Erteilung, Erlöschen
angelegenheiten.
und Zurücknahme der Zulassung
(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller zur Rechtsanwaltschaft
Art vor Gerichten, Schieds~Jcrichten oder Behörden
aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz be- § 6
schränkt werden. Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf
Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegen-
Antrag erteilt.
heiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner
Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz
oder Behörden vertreten zu lassen bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 7 (4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen,
daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versa-
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu ver- innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten
sagen, erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.
1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht ver- § 9
wirkt hat; Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer
in bestimmten Fällen
2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähi~Jkeit zur Bekleidung (1) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwalts-
öffentlicher Ämter nicht besitzt; kammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber
ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur
3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Ur- Rechtsanwaltschaft nach den Nummern 5 bis .8 des
teil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen § 7 zu versagen sei, so setzt die Landesjustizver-
ist; waltung die Entscheidung über den Antrag auf Zu-
4. wenn der Bewerber in einem Dienststrafver- lassung zur Rechtsanwaltschaft aus und stellt dem
fahren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent- Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens
fernung aus dem Dienst in der Rechtspflege zu. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch über
bestraft worden ist; den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem
der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe
5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens abzulehnen ist.
schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erschei-
nen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts aus- (2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats
zuüben; nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ehren-
gerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf ge-
6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokra- richtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der
tische Grundordnung in strafbarer Weise be- Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in
kämpft; dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zuge-
lassen werden will.
7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geisti- (3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gericht-
gen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines liche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zu-
Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben; lassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.
8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die (4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Ab-
mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit satz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand
dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht ver- der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungs-
einbar ist; grund nicht vorliegt, so hat die Landesjustizverwal-
tung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-
9. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher An- waltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des
ordnung in der Verfügung über sein Vermögen Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß
beschränkt ist; der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der
10. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist,
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als ab-
es sei denn, daß er die ihm übertragenen Auf-
gelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft er-
gaben ehrenamtlich wahrnimmt.
langt hat.
§ 10
§ 8
Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Entscheidung über den Antrag (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zu-
(1) Uber den Antrag auf Zulassung zur Rechts- lassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt
anwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltüng. werden, wenn gegen den Bewerber wegen des
Verdachts einer strafbaren Handlung ein Ermitt-
(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustiz- lungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfah-
verwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwalts- ren schwebt.
kammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszu-
werden will (§ 18), ein Gutachten ein. In dem Gut- setzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche
achten soll zu allen Versagungsgründen, die in der
Klage wegen einer strafbaren Handlung, welche die
Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur
Stellung genommen werden.
Folge haben kann, erh'.)ben ist.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll (3) Uber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-
das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das waltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits
Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vor- unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfah-
legen, so hat er der Landesjustizverwaltung die rens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Ver-
Hinderungsgründe rechtzeitiq mitzuteilen. fahrens abzulehnen ist.
Nr. 35 -- Tag der Al!,sgabe: Bonn, den 6. August 1959 575
§ 11 5. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus
Antrag gegen einen a.h!ehncmlen Bescheid
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der
der tam!csjustizverwaHung
Landesjustizverwaltung gegenüber schrift-
lich verzichtet hat
(1) Der Bcsclwid, durch den die Landesjustiz-
verwaltung die Znlc1ssunq zur Rechtsanwaltschaft 6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder
versagt, ist mit Grün(kn zu versehen. Er ist dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und
Bewerber zuzustellen nicht auf die Rechte aus der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der
Bewerber innerhalb eines Monuts nach der Zustel- 7. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts
lung bei drm1 Eh ren~Jerich lsliof für Rechtsanwälte bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1
den Antrag auf gc'richtlichl) Entscheidung stellen. zurückgenommen wird.
Zuständig ist der Ehrenqerid1l:shof bei dem Ober-
landesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erst- (2) Von der Zurücknahme der Zulassung zur
mals als Rechtsanwalt zugelassen werden will. Rechtsanwaltschaft kann abgesehen werden, wenn
die Gründe des Absatzes 1 Nr. 3 oder des § 7 in
(3) Hat die Landesjustizverwaltung einen Antrag dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt
auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zurei- wird, nicht mehr bestehen.
chenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht
beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf
g,erichtliche Entscheidung stellen.
§ 15
§ 12 Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen
Urkunde über die Zulassung Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann zu-
(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur rückgenommen werden,
Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizver- 1. wenn der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher
waltung ausgdertigtc~ Urkunde Anordnung in der Verfügung über sein Ver-
(2) Die Zulassung zur R(xhtsanwaltschaft wird. mögen beschränkt wird oder wenn er in Ver-
wirksam mit der /\nshiindiqung ch~r Urkunde. mögensverfall geraten ist und dadurch die
Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind;
(3) Nach der Zulussung ist der Bc~werber berech-
tigt, die Berufshcwichnung „Rechtsanwalt" zu 2. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit aus-
führen. übt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts
oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft
§ 13 nicht vereinbar ist.
Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt,
wenn durch ein rechtskri:iftiges Urteil auf Aus- § 16
schließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist. Rüdmahmeverfügung
(1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechts-
§ 14
anwaltschaft wird von der Justizverwaltung des
Zurücknahme der Zulassung Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen
aus zwingenden Gründen ist.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu-
(2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind der
rückzunehmen,
Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-
1. wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt kammer zu hören.
wurde, nicht bekannt war, daß Umstände
vorlagen, aus denen sie hätte versagt (3) Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu
werden müssen; versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
2. wenn der Rechtsanwalt nach der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts ein (4) Ge,gen die Zurücknahme der Zulassung zur
Grundrecht verwirkt hat; Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt inner-
halb eines Monats nach der Zustellung der Ver-
3. wenn der Rechtsanwalt infolge straf-
fügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte
gerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
zur Bekleidung öffentlicher Amter ver-
Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Ober-
loren hat;
landesgericht, in de,ssen Bezirk der Rechtsanwalt
4. wenn der Rechtsanwalt infolge eines kör- zugelassen ist.
perlichen Gebrechens oder wegen Schwä-
che seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig (5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ord- aufschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Inter-
nungsmäßig auszuüben, und sein weiteres esse geboten, so kann der Ehrengerichtshof anord-
Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die nen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung
Rechtspflege gefährdet; zu vollziehen sei.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 17 Richter oder Beamter auf Lebenszeit an-
Erlöschen der Befugnis zur Führung gestellt war;
der Berufsbezeichnung 2. wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem
Gericht tatig ist, auch wenn die Ehe nicht
(1) Mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme der mehr besteht;
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Befug-
nis, die Berufsbezeicr.nung „Rechtsanwalt" zu füh- 3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses
ren. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zu- Gerichts in gerader Linie verwandt, ver-
satz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, ge- schwägert oder durch Annahme an Kindes
führt werden. Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zwei-
(2) Die Landesjustizverwaltung kann eiriem Rechts-
ten Grade verschwägert ist, auch wenn die
anwalt, der wegen hohen Alters oder wegen kör-
Ehe, durch welche die Schwägerschaft be-
perlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung
gründet ist, nicht mehr besteht;
zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis er-
teilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Sie 4. wenn der Bewerber bei einem Oberlandes-
hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gericht zugelassen werden will, ohne daß
zu hören. er bereits fünf Jahre lang bei einem Land-
(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine Erlaub- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig ge-
nis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen, wesen ist
wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem (2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt
Rechtsanwalt das Erlöschen oder die Zurücknahme werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Ge-
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich zie- richt ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer
. hen würden. Vor der Zurücknahme der Erlaubnis Rechtsanwälte nicht besteht.
hat sie den früheren Rechtsanwalt und den Vor-
stand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
§ 21
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
ZWEITER ABSCHNITT
(1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei
Die Zulassung bei einem Gericht einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu ver-
sehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen
§ 18
(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der
Lokalisierung Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustel-
(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten lung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte
Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zu-
sein. ständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandes-
(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird gericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechts-
zugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anwalt zugelassen werden will
erteilt. (3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der
Zulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei
§ 22
einem anderen Gericht zugelassen zu werden.
Erstreckung der Zulassung
§ 19 auf auswärtige Kammern für Handelssachen
Antrag auf Zulassung bei einem Gericht Die Zulassung bei einem Landgericht erstreckt sich
auch auf die Kammern für Handelssachen, die ihren
(1) Di.e Zulassung bei einem Gericht wird auf An- Sitz an einem anderen Ort als dem ihres Landgerichts
trag erteilt. haben.
(2) Ober den Antrag entscheidet die Landesjustiz- § 23
verwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand
der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Be- Gleichzeitige Zulassung
werber als Rechtsanwalt zugelassen werden will,· bei dem Amts- und Landgericht
zu hören. Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechts-
(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz anwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem
bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amts-
gericht seinen Sitz hat.
§ 20
Versagung der Zulassung § 24
(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichne- Gleichzeitige Zulassung
ten Gericht kann versagt werden, bei einem anderen Landgericht
1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten (1) Ein bei einem Landgericht zugelassener Rechts-
fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, anwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei einem an-
in dem er zugelassen werden will, als deren an demselben Ort befindlichen Landgericht
Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 577
oder bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen, § 28
wenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher Zweigstelle und Sprechtage
Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer
allgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zu- (1) Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle
lassung unter den besonderen örtlichen Verhält- einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Die
Landesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten,
nissen der Rechtspflege dienlich ist.
wenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Inter-
(2) Die Zulassungen bei dem benachbarten Land- esse einer geordneten Rechtspflege dringend gebo-
gericht können allgemein zurückgenommen werden, ten erscheint. Der Vorstand der Rechtsanwaltskam-
wenn die in Absatz 1 genannte Voraussetzung weg- mer ist vorher zu hören.
gefallen ist.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor
§ 25 dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vor-
stand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
Aussdllteßlidlkeit der Zulassung
bei dem Oberlandesgeridlt (3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt
oder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen.
Der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen
Redltsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb
Gericht zugelassen sein. eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehren-
gerichtshof für Rechtsanwälte den Ant-rag auf ge-
§ 26 richtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der
Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in
Vereidigung des Redltsanwalts dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.
(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der
Rechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Ge-
richts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu § 29
leisten: Ausnahmen von der ResidenzpDidlt
.Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Ver-
Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung meidung von Härten kann die Landesjustizverwal-
zu wahren und die Pflichten eines Rechtsan- tung einen Rechtsanwalt von den Pflichten des § 27
walts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir befreien. Der Vorstand 9-er Rechtsanwaltskammer
Gott helfe.• ist vorher zu hören.
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn
geleistet werden es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erfor-
(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die derlich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt
rechte Hand erheben. und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu
hören.
(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer
Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Be- (3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-
teuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechts- freiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter
anwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesell- Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen
schaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechts-
anwalt zuzustell.en. Gegen einen solchen Bescheid
(5) Uber die Vereidigung ist ein Protokoll aufzu- kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach
nehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu ent- der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-
halten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt anwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
und dem Vorsitzenden des Gerichts zu unterschrei- stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem
ben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-
zu nehmen. walt zugelassen ist.
§ 27 (4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wohnsitz und Kanzlei
(1) Der Rechtsanwalt muß innerhalb des Ober- § 30
landesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist. Zustellungsbevollmädltigter
seinen Wohnsitz nehmen.
(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pßicht, eine
(2) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Ge- Kanzlei zu unterhalten, befreit, so muß er an dem
richts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei ein- Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen
richten. Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten, dort wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmäch-
die ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zu- tigten bestellen; ist der Rechtsanwalt gleichzeitig
gelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Ge- bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschie-
richts der ersten Zulassung einzurichten. Die Lan- denen Orten haben, zugelassen, so rpuß er den Zu-
desjustizverwaltung kann bestimmen, daß benach- stellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts, an
barte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort dem die Kanzlei einzurichten wäre (§ 27 Abs. 2
anzusehen sind. Satz 2), bestellen.
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) An den Zustellungshevollmächtigten kann auch (3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt
von Anwalt zu Anwalt(§§ 198, 212 a der Zivilprozeß- werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur
ordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land
werden. erhalten hat.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmachllgter entgegen (4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs. 1) wird
Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch von der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat,
Aufgabe zur Post bewirkt werden (§§ 175, 192, 213 erst zurückgenommen, wenn der Rechtsanwalt bei
der Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine dem anderen Gericht zugelassen ist.
Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am
Ort des Gerichts nicht ausführbar ist.
§ 34
Erlöschen der Zulassung
§ 31
Die Zulassung bei einem Gericht erlischt
Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-
(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichts-
loschen ist (§ 13);
barkeit wird eine List,e der bei ihm zugelassenen
Rechtsanwälte geführt. 2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu-
rückgenommen ist (§§ 14 bis 16).
(2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetra-
gen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohn-
sitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat § 35
(§ 27). Ist der Rechtsanwalt von den Pflichten des
Zurücknahme der Zulassung
§ 27 befreit worden (§ 29 Abs. 1), so wird er einge-
tragen, sobald er vereidigt ist. (1) Die Zulassung bei einem Gericht kann zurück-
genommen werden,
(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung
und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei 1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei
des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Monaten nach der ersten Zulassung bei
Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle ein- einem Gericht den Eid nach § 26 leistet;
zurichten, zu vermerken. In den Füllen des§ 29 Abs .1 2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei
wird der Inhalt der Befreiung vermerkt. Monaten seit seiner Zulassung bei einem
(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen
in die Liste eine Bescheinigung. Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk
zu nehmen und an dem nach § 27 bestimm-
(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz ten Ort seine Kanzlei einzurichten;
oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustiz-
verwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen 3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei
ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzu- Monaten eine ihm bei der Befreiung nad1
zeigen. § 29 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;
4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei
§ 32
Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine
Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt Kanzlei zu unterhalten, befreit worden
(§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungs-
(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechts- bevollmächtigte weggefallen ist, einen Zu-
anwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit stellungsbevollmächtigten bestellt;
auszuüben.
5. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz
(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks
die der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat, oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er
wird hierdurch nicht berührt. von den Pflichten des § 27 befreit worden
ist;
§ 33 6. wenn die Voraussetzungen, unter denen
Wechsel der Zulassung die Zulassung bei einem Gericht nach § 20
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 versagt werden kann,
(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag be1 erst nach der Zulassung eingetreten sind.
einem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-
keit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus (2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-
der bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht waltung zurückgenommen. Vor der Zurücknahme
ist der Landesjustizverwaltung ge9enüber, welche sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechts-
die Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären. anwaltskammer zu hören. Die Rücknahmeverfügung
ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf ander- walt zuzustellen. Gegen die Zurücknahme der Zu-
weitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn lassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Mo-
gegen den Rechtsanwalt ein ehren9erichtliches Ver- nats nach der Zustellung der Verfügung bei dem
fahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Ver- Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf
dachts einer strafbaren Handlung oder ein straf- gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der
gerichtliches Verfahren schwebt. Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 579
dessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist. werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb
Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. Ist es im von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.
öffentlichen Interesse geboten, so kann der Ehren- (2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die
gerichtshof anordnen, daß die Verfügung der Landes- Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen.
justizverwaltung zu vollziehen sei. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene
Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgeho-
§ 36 ben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustiz-
Löschung in der Anwaltsliste verwaltung verpflichtet werden soll. Wird der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß
(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zuge-
die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Mo-
lassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des
naten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die
Todes gelöscht,
beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur
1. wenn die Zulassung bei einem Gericht er- Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und
loschen ist (§ 34); die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt wer-
2. wenn die Zulassung bei einem Gericht zu- den.
rückgenommen ist (§ 33 Abs. 4, § 35). (3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt
(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der An-
seiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht trag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen
deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme Grenzen des Ermessens überschritten seien oder
der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr aus- daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-
üben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
durfte: Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die gemacht worden sei.
vor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber
noch vorgenommen worden sind. § 40
Verfahren vor dem Ehrengerichtshof
DRITTER ABSCHNITT
(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und
Das Verfahren bei Anträgen fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vor-
auf gerichtliche Entscheidung sitzenden bestimmten Frist zu äußern. Einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden
in Zulassungssachen Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltska~mer
teilt der Ehrengerichtshof auch der Landesjustizver-
§ 37 waltung mit.
Form der Anträge (2) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den An-
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei trag auf Gruryl mündlicher Verhandlung. Einer sol-
dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte schriftlich chen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten
einzureichen. ausdrücklich auf sie verzichten.
§ 38 (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffent-
lich. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem
Antrag bei einem ablehnenden Gutachten
Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem
der Rechtsanwaltskammer
Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder
bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwalts-
der Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechts- kammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet.
anwaltskammer zu richten. Der Ehrengerichtshof kann nach Anhörung der Be-
(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen teiligten auch andere Personen als Zuhörer zulas-
das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht sen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf An-
dahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der trag eines anderen Beteiligten kann die Offentlich-
Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund keit hergestellt werden; in diesem Fall sind die
nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags die- Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über
nenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im die Offentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
einzelnen angeführt werden. (4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vor-
(3) An dem Verfahren kann sich die Landes- schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
justizverwaltung beteiligen. der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-
wenden.
§ 39
Antrag bei Bescheiden und Verfügungen § 41
der Landesjustizverwaltung Entscheidung des Ehrengerichtshofes
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge- (1) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den An-
gen einen Bescheid oder eine Verfügung der Lan- trag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen
desjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizver- ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Ent-
waltung zu richten. Das gleiche giH für Anträge scheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt Stimmen erforderlich.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Hält der Ehrengerichtshof den Antrag auf ge- Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Ver•
richtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gut- sagungsgrund nicht vorliegt.
achten des Vorslirndes der Rechtsanwaltskammer
(§ 38) für begründet, so stellt er fest, daß der von (4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof schrift-
Vers:igun~Jsgrund nicht vorliegt Weist er den An- lich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.
trag als unbegründet zurück, so stellt er zugleich (5) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet der
fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwalts- Bundesgerichtshof.
kammer angeführte Versaguugsgr und vorliegt
(6) Auf das Verfahren vor,dem Bundesgerichtshof
(3) Hält der Ebrengcrichlshof den Antrag, durch
ist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im
den ein Bescheid oder eirrn Verfügunn der Landes-
übrigen gelten die Vorschriften des Gesetz,es über
justizverwaltung angefochten wird (§ 39), für begrün- die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
det, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. keit sinngemäß.
Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden
Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif,
so spricht der Ehrengerichtshof zugleich die Ver-
pflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die be- DR ITTER TEIL
antragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sachf~
noch nkht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich Die Rechte und Pflichten
die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus,
den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauf- des Rechtsanwalts
fassung des Gerichts zu bescheiden.
§ 43
(4) Hält der Ehrengerichtshof den Antragsteller
Allgemeine Berufspflicht
dadurch für beschwert, daß die Landesjustizverwal-
tung ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft
nicht erteilt hat, so spricht ·er die Verpflichtung der auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des
Landesjustizverwaltung aus, ihn zu bescheiden. Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche
die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig
(5) Der Ehrengerichtshof stellt einen Beschluß, der
zu erweisen.
über einen Antrag nach § 38 ergangen ist, der Lan-
desjustizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich § 44
an dem Verfahren nicht beteiligt hat.
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf -in An-
§ 42 spruch genommen wird und den Auftrag nicht an-
nehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich
Sofortige Beschwerde ,
erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus
(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entschei- einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung
dung des Ehrengerichtshofes die sofortige Be- entsteht.
schwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Be-
gehren auf § 45
1. Feststellung, daß der in dem Gutachten des Versagung der BerufstäUgkeit
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer an-
geführte Versagungsgrund nicht vorliegt, Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,
2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, 1. wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten
seine Berufspflichten verletzen würde;
3. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft, 2. wenn er eine andere Partei in derselben Rechts-
sache bereits im entgegengesetzten Interesse
4. Zulassung bei einem Gericht oder
beraten oder vertreten hat;
5. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung
bei einem Gericht 3. wenn er in derselben Rechtssache bereits als
Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt oder als
zurückgewiesen hat.
Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig
(2) Der Landesjustizverwaltung steht die sofor- geworden ist;
tige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof in 4. wenn es sich um den Rechtsbestand oder urn
den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine die Auslegung einer Urkunde handelt, die er
Verfügung der Landesjustizverwaltung aufgehoben oder ein mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufs-
hat. Die Landesjustizverwaltunrr kann ferner die ausübung verbundener Rechtsanwalt als Notar
sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn aufgenommen hat.
der Ehrengerichtshof über einen Antrag nach § 38
entschieden hat, auch wenn sie sich an dem Ver-
fahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat § 46
(3) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof auf einen Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber,
Antrag nach § 38 festgestellt Jrnt, daß der von dem dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .6. August 1959 581
öhnlichcn Beschiiftigun~Jsverhältnisses seine Arbeits- wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.
zeit und -kraft iitwrwiP.gr~nd zur Verfügung stellen Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-
muß, vor C(:richlcn oder Schiedsgerichten nicht in akten oder einzelner Schriftstücke nach den Um-
seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. ständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen
§ 47
Treu und Glauben verstoßen würde.
RechtsanwäHe im üHentlichen Dlenst (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die
Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auf-
(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte
trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erliscnt
verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,
sein, oder die vorübergehend als Angestellte im wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefor-
öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf dert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und
als Rechtsi:mwdl t nicht ,rnsübcn, es sei denn, daß der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlid.1 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-
wahrnehm(~n. Die Landesjustizverwaltung kann je-
gekommen ist.
doch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen
Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf (3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift
selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechts- gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus
pflege dadurch nicht gefährdet werden. Anlaß seiner beruflichen TätigkeH von dem Auf-
traggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch
(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches
nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsan-
Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu walt und seinem Auftraggeber und für die Schrift-
sein, und darf er nach den für das Amt maßgeben- stücke, die diieser bereits in Urschrift oder Abschrift
den Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht erhalten hat.
selbst ausüben, so kann die Landesjustizverwaltung
ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen. § 51
(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Ab- Verjährung von Ersatzansprüchen
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-
Rechtsanwaltskammer zu hören.
ersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt
bestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei
§ 48 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
Pflicht zur Obernahme der Prozeßvertretung entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren
nach der Beendigung des Auftrags.
(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Ver-
fahren die Vertretung einer Partei übernehmen,
1. wenn er der Partei auf Grund des § 115 § 52
Abs. 1 Nr. 3, des § 116 Abs. 1 oder des
Vertretung des Prozeßbevollmächtigten
§ 116 a der Zivilprozeßordnung, des § 11 a
des Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte ge-
anderer gesetzlicher Vorschriften zur vor- boten ist, kann der zum Prozeßbevollmächtigten
läufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen
Rechte beigeordnet ist; Rechtsanwalt übertragen, der selbst in dem Ver-
2. wenn er der Partei auf Grund des § 78 a fahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden
der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist; kann.
3. wenn er der Partei auf Grund der §§ 668, (2) Der bei dem Prozeßgericht zum Prozeßbevoll-
679, 686 der Zivilprozeßordnung als Ver- mächtigten bestellte Rechtsanwalt darf in der münd-
treter beigeordnet ist. lichen Verhand_lung einem Rechtsanwalt, der nicht
(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Bei-
selbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden
ordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe kann, die Ausführung der Parteirechte in seinem
vorliegen. Beistand überlassen.
§ 49 § 53
Pflichtverteidigung in Strafsachen Bestellung eines allgemeinen Vertreters
(1) Der Rechtsanwalt muß in Strafsachen eine (1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung
Verteidigung übernehmen, wenn er nach den Vor- sorgen,
schriften der Strafprozeßordnung zum Verteidiger
bestellt ist. 1. wenn er länger als eine Woche daran ge-
hindert ist, seinen Beruf auszuüben;
(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2. wenn er sich länger als eine Woche von
seiner Kanzlei entfernen will.
§ 50
(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst
Handakten des Rechtsanwalts
bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines
(1) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem
die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
übernommen wird. In anderen Fällen wird der Ver- ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.
treter auf Antrag des Rechtsanwalls von der Landes• Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der
justizverwallunq bestellt. verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler
(3) Die Landes.1ustizverwaltung kann dem Rechts- gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von
anw,i]t auf seinen Antrag von vornherein für alle der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die
Behinderungsfolle, die w:ihrend eines Kalender- Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise ge-
jahres eintreten können, einen Vertreter bestellen. sorgt hat. Er hat seine Bestellung dem Gericht an-
zuzeigen, bei dem der verstorbene Rechtsanwalt zu-
(4) Die Landesjustizverwaltung soll die Ver- gelassen war.
tretung einem Rcchtsan walt übertragen. Sie kann
(3) Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig.
aucb andere Pcirsonen, welche die Fähigkeit zum
Richteramt erlimgt haben, uder Referendare, die Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit
seit mindeste11.s zwei Jahren im Vorbereitungsdienst sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind.
beschäftigt sincl, zu Vertretern bestellen. Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Rechts-
anwalt g,ezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Ab-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Landes- weichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-
justizverwaltung den Vertreter von Amts wegen gung des V orstandf~s der Rechtsanwaltskammer.
bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen (4) Der Abwickler ist berechtigt, Kostenforde-
hat, eine Maßfü1hme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen rungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen
oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst
bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher auf- (5) Die Bestellung kann widerrufen werden.
gefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestel- (6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei. eines
len oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 ein- früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zu-
zureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist frucht-, lassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zu-
los verstrichen ist. rückgenommen ist
(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Ver-
treters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem § 56
Gericht anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. In Besondere PflicMen
dem Fall des Absatzes 5 ist auch der Vertreter ver- gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
pflichtet, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen.
In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der
(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befug- Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-
nisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt kammer oder einem beauftragten Mitglied des
Vorstandes Auskunft zu geben und auf Verlangen
(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
seine Handakten vorzulegen, es sei denn. daß er
dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit
verletzen würde. Er ist verpflichtet, vor dem Vor-
§ 54 stand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauf ..
Rechtshandlungen des Vertreters tragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen.
nach dem Tode des Rechtsanwalts wenn er zu seiner Anhörung geladen wird.
Ist ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter be-
stellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die
der Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts § 57
noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, Ordnungsstrafen
weil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des bei Verletzung der besonderen Pflichten
Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Ha.nd·
lung nicht mehr gelebt hat Das gleiche gilt für (1) Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner
Rechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechts- Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand
anwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenom- der Rechtsanwaltskammer gegen ihn Ordnungs~
men worden sind. strafen bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert
Deutsche Mark festsetzen. Die Ordnungsstrafe kann
§ 55 zu wiederholten Malen festgesetzt werden.
Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich
angedroht werden.
(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die
Landesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt oder (3) Die Androhung und die Festsetzung der Ord--
eine andere Person, welche die Fähigkeit zum Rich- nungsstrafe sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.
terarn t erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei be- (4) Gegen die Androhung und gegen die Fest~
stellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der setzung der Ordnungsstrafe kann der Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskammer zu hören. Der Abwickler soll Beschwerde erheben.
höchstens auf die Dauer eines .Jahres bestellt
{5) Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der
werden.
Rechtsanwaltskammer schriftlich eingelegt Uber
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden die Beschwerde entscheidet der Ehrengerichtshof für
Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen- Rechtsanwälte Zuständig ist der Ehren9erichtshof
den Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Nr. :-is -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 583
Rechtsanwultskamrner ihren Silz hat. Im übrigen anwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr
sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über als fünfhundert Rechtsanwälte zugelassen sind. Be-
die Beschwt~rck anzuwenden. DiP Entscheidung des vor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet
Ehrengerichtshofes kann nicht cmqefochten werden. wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu
(6) Die Ordnungsstrafe fließt der Rechtsanwalts- hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet an, wel-
kammer zu Sie wird auf Grund einer von dem cher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zuge-
Schatzmeister erteilten. mit der Bescheinigung der lassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die
Vollstrc~ckbarkeit versehenem, beglaubigten Ab- Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen.
schrift des Pr!stsetzungsbescheides nach den Vor- (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz
schriften beiqetrieben, die für die Vollstreckung der weiteren Kammer.
von Urteilen in bürger]ich(~n Rechtsstreitigkeiten
c_relten.
§ 58
§ 62
Einsicht in dif? Personalakten
Stellung der Rechtsanwaltskammer
( 1) Der Rechtsanwalt hat das Recht. die über ihn
qdührten Personalakten einzusehen (1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts.
(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht
in seine Personalakten nur persönlich oder durch (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staats-
einen anderen bevollrnächtiqt(~n Rechtsanwalt aus- aufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht
üben. beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung
beachtet, insbesondere die der Rechtsanwalts-
(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt
kammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich
eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder
Abschriften einzelner Schriftstücke fertigen.
§ 59
ZWEITER ABSCHNITT
Ausbildung von Referendaren
( 1) Der Rechtsanwalt hat den Referendar, der im Die Organe der Rechtsanwaltskammer
Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den
Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ilin 1. Der Vorstand
anzuleiten und ibm Geleqenheit zu praktischen
Arbeiten zu geben § 63
(2) Auf den Referendar, der unter Beistand des Zusammensetzung des Vorstandes
Rechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
übernimmt, ist § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-
ordnung nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
der Referendar den Rechtsanwalt in Fällen vertritt, Die Versammlung der Kammer kann eine höhere
in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt Zahl festsetzen.
nicht geboten ist
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
VIERTER TEIL
§ 64
Die Rechtsanwaltskammern
Wahlen zum Vorstand
ERSTER ABSCHNITT
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von
Allgemeines der Versammlung der Kammer gewählt.
§ 60 (2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung
Zusammensetzung der Kammer.
und Sitz der Rechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines § 65
Oberlandesgerichts zugelassen sind, bilden eine
Rechtsanwaltskammer Voraussetzungen der Wählbarkeit
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt
Ort des Oberlandesgerichts. werden,
1. wer Mitglied der Kammer ist;
§ 61
2. wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet
Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer hat und den Beruf eines Rechtsanwalts seit
(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Be- mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung
zirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechts- ausübt.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 65 (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird
/\usi;ch!nß von der Wfihlharkeit
für den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Ver-
sammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt.
Zum MiLglH~d d(~S VorsLirndc~s lrnnn nicht gewählt Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatz-
werden ein J;:r'.chlsdnwcilt, wahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des
l. dc1 infol~JC ucrichtlicher Anordnung in der Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und wenn
Verfiinrn1q 1iiJr•r S(~in Vcrrniiqen beschränkt ist; der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglie-
des nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.
2. 9cgen den ein clnengcrichtlichcs Verfahren
cinqelei1et ist; (4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine
3. ocqcn den die öffentliche Klage wegen einer öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 3 erhoben
slrafbi:H<~n llandlunq, welche die Unfähigkeit oder ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet, so
zur ßc,kl eidung öffentl i clwr Amter zur Folge ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Ver-
huben kann, erhoben ist; fahren erledi,gt ist.
A. der in den letztem fünf Jahren in einem ehren-
gerichtlichen Verfahren mit einem Verweis § 70
oder einer Geldbuße bestraft worden ist.
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten ein-
§ 67
berufen.
Recht zur Ablehnung der Wahl
(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen,
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich
ablehnen, beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- behandelt werden soll
endet hat;
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des
2. wer in clan letzlen vier Jahren Mitglied des Vorstandes.
Vorstandes gewesen ist;
§ 71
3 wer durch Krankheit oder Gebrechen be-
hindert ist Beschlußfähigkeit des Vorstandes
§ 68 ·Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Wahlperiode
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf
vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. § 72
(2) Alle zwei ,Juhre scheidet die Hälfte der Mit- Beschlüsse des Vorstandes
glieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit ein-
größere Zahl. Die zum erslen Mal ausscheidenden
facher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für
Mitglieder werden durch das Los bestimmt.
die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei
(3) ·wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
erhöht, so ist für clie neu eintretenden Mitglieder, de11 Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
die mit dem Ablauf des zweitem Jahres ausscheiden,
Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten
nicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.
(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung
der Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich (3) Ober die Beschlüsse des Vorstandes und über
wird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzu-
beide Wahlc:n getrennt vorzunehmen. nehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schrift-
führer zu unterzeichnen ist.
§ 69
§ 73
Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vor- Aufgaben des Vorstandes
standes aus, (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zuge-
1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer wiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange
ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66 der Kammer zu wahren und zu fördern.
Nr. 1 und 4 angegebenen Gründen verliert;
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
2. wenn er sein Amt niederlegt.
1. die Mitglieder de;r Kammer in Fragen der
(2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das
Berufspflichten zu beraten und zu belehren;
Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich
abzugeben Die Erklärung kann nicht widerrufen 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den
werden Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
Nr. J5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 585
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen gemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätig-
Mitgliedern der Kammer und ihren Auf- keit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-
tra~rnchern zt1 verrn i l!Pl n; vergütung.
4. die Erfüllung der den Mitgliedern der § 76
Kmnrncr oblicqenden Pflichten zu über-
Pflicht der VorstandsmitgH.eder
wadwn und dcis Recht d<!r Rü~F' zu hand-
zur Verschwiegenh-Bit
haben;
(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch
5. Rechtsanwi_iltc für die Ernennung zu Mit-
nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über
gliedern des Ehrengerichts und des Ehren- die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
gerichtshofes vorzuschlagen;
im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und
6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bun- andere Personen bekannt werden, Verschwiegen-
des rechtsarrw al t.s k amm nr vorzulegen; heit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt
7. der Versammlung der Kammer über die
für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit _herangezogen
Verwallung des Vermögens jährlich Rech- werden, und für Angestellte der Rechtsanwalts-
nung zu legen; kammer.
(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Ab-
8. Gutachten zu erstatten, die eine Landes-
justizverwaltung, ein Gericht oder eine satz 1 bezeichneten Personen über solche Ange-
legenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vor-
Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;
stand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere
9. bei der Ausbildung der Referendare mitzu- Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmi-
wirken; gung nicht aussagen.
10 die crnwr1ltlichen Mitglieder der juristischen (3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vor-
Prü lunqsaussch üsse vorzuschlaucm. stand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem
(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-
den, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Auf-
bezeichneten Anfgabr~n einzelnen Mitgliedern des
Vorstandes iföprtrngen gaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte
Belange der Personen, über welche die Tatsachen
bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern.
§ 74 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
RU.gerecht des Vorstandes sungsgericht bleibt unberührt.
(1} De, Vorstc1nd kann das Verhalt,~n eines
Rechtsanwalts. durch das dieser ihm obliegende
Pflichten verletzt hal. rügen, wenn die Schuld des § 77
Rechtsanwalts gering ist und ein Antrn~i auf Ein- Abteilungen des Vorstandes
leitung eines ehrengcrichtlichen Verfahrens nicht
erforderlich ersdwin1 ( 1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bil-
den, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zu-
(2) Dfü- Rügerccht erlischt, sobald das ehren- läßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte,
qcrichtliche Vprfahr(•n qr~qPn den Rechtsrrnwalt ein- die sie selbständig führen
geleitet ist
(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechts- gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder
anwalt zu hör-Pn. der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Ab-
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das teilungsvorsitzenden, einen Abtei 1ungsschriftführer
Verhalten cl(~S Rechtsanwalts qerüqt wird, ist zu und deren Stellvertreter
beqrün:lPn [r ic.;t d(:m Recht~;,-rn walt zuzustellen. (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-
Eine Absch fl ,ks Bf!SclH·ir!E)S ist der S!i«1lscrnwalt- stand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder
scha ft bei ckrn t mi!zn fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und
bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.
(5) Ce9en den Bescheid kann der Rechtsanwalt
Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Ab-
binnen zwei Wochen nnch der Zustellung bei dem
teilungen angehören. Die Anordnungen können im
Vorstand Einspruch erheben. über den Einspruch
Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies
entscheide!! der Vorstand, Absatz 4 ist entsprechend
wegen Uberlastung der Abteilung oder infolge
anzuwend(~n. v\lircl der Einspruch zurückgewiesen.
Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner
so kann der Rechlsanwalt binncm zwei Wochen
Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
nach der Zust<,ll11ng bei dem Ehrengericht beantra-
g:-m, die ebrengerichtlichc Voruntersucbung gegen (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch-
ihn zu eröffnen (§ 121 Abs. 3). tigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam-
mer abzuhalten.
§ 75 (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Ehrenarntliche nitigkeit des Vorstandes
(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vor-
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätig- stand, wenn er es für angemessqn hält oder wenn
keit unentgeltlich aus. Sie erhr1lten jedoch eine an- die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
2. Das Präsidium § 83
§ 7B Aufgaben des Schatzmeisters
Zusammensetzung und Wahl (1} Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen
(1) Der Vorstand wfihll aus seiner Mitte ein der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums.
Präsidium Er ist berechtigt, "Geld in Empfang zu nehmen.
(2) Das Prkisidium besteht aus (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der
l. dem Präsidenten, Beiträge.
2. dem Vizepräsidenten, § 84
3. dem Schriflführer,
Einziehung rückständiger Beiträge
4. dem Schatzmeister.
(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des (1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der
Präsidiums erhöhen von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Be-
scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zah-
(4) Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach lungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrie-
jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Schei- ben, die für die Vollstreckung von Urteilen in
det ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.
für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei
Monaten ein neues Mitglied gewählt. (2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst
zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren
§ 79
Zahlungsaufforderung beginnen.
Aufgaben des Präsidiums (3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767
(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vor- Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
standes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Be- Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den
schluß des Vorstandes übertragen werden. Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist ent-
(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung sprechend dem Wert des Streitgegenstandes das
des Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei
Vorstand jedes Vierteljahr. dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
§ 80
Aufgaben des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich 3. Die Versammlung der Kammer
und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen § 85
Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt Einberufung der Versammlung
die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.
(1) Die Versammlung der Kammer wird durch
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vor- den Präsidenten einberufen.
standes und in der Versammlung der Kammer den
Vorsitz. (2) Der Präsident muß die Versammlung der
(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vor- Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mit-
standes und der Kammer können ihm weitere Auf- glieder es schriftlich beantragt und hierbei den
gaben übertragen werden. Gegenstand angibt, der in der Versammlung be-
handelt werden soll.
§ 81 (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer
Berichte über die Tätigkeit der Kammer nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am
und über Wahlergebnisse Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.
(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizver-
waltung jährlich einen schriftlichen Bericht über § 86
die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes. Einladung und Einberufungsfrist
(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen
(1) Der Präsident beruft die Versammlung der
zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der
Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung
Landesjustizverwaltung und der Bundesrechts-
in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung
anwaltskammer an.
der Kammer bestimmt sind.
§ 82
(2) Die Ve,rsammlung ist mindestens zwei Wo-
Aufgaben des Schriftführers chen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll,
Der Schriftführer führt das Protokoll über die einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung ab-
Sitzungen des Vorstandes und über die Versamm- gesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Ver-
lungen der Kammer. Er führt den Schriftwechsel sammlung sind hierbei I').icht mitzurechnen.
des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die
vorbehält Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 587
§ fl7 7. die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge
in Anwaltskanzleien zu regeln.
t\.nkiindigung dn Tagesordnung
(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Ge- (3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.
genstand, über den in der Versammlung Beschluß
gefaßt werden soll, anzuqPhen
(2) Uber Cegenstünde, ueren Verhandlung nicht
ordnungsmi.ißig angekündigt ist, dürfen keine Be- DRITTER ABSCHNITT
schlüsse gefaßt werden.
Die Nichtigkeit
von Wahlen und Beschlüssen
§ SB
§ 90
Wahlen und Beschlüsse der Kammer
Voraussetzungen der Ni.chtigkeit
(1) Die Vorm1ssetzungen, unter demm die Ver•·
(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des
samrnlung beschlußfähig ist, werden durch die Ge-
Präsidiums oder der Versammlung der Kammer
schäftsordnung der Kammer geregelt.
kann der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte auf
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimm- Antra.g der Landesjustizverwaltung für ungültig
rec..ut nur persönlich ausüben. oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung
des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen
(3) Die ßesölüsse der Versammlung werden mit oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt oder der Satzung nicht vereinbar sind.
für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen
Bei Stimmengleichheit qibt die Stimme des Vor- (2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kc,m-
sitzenden den Ausschlaq, bei Wahlen entscheidet mer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur
das Los dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten
verletzt ist.
(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten
nicht mitstirnmen. Dies qilt iedoch nicht für Wahlen.
§ 91
(5) Uber die Beschlüsse der Kammer und über Verfahren vor dem Ehrengerichtshof
die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll auf-
zunehrnen, dc1s von dem Vorsitzenden und dem (1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu
stellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu
richten. Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied
des Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kam-
§ 89 mer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident
des Ehrengerichtshofes aus den Mitgliedern der
Auffg~ben der Kamme:rversamm!ung
Kammer besonders bestellt.
(1) Die Versnmmlung der Kammer hat die ihr
(2) In dem Antrag sind die, Gründe anzugeben,
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß
Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Be-
für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen
deutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
im einzelnen angeführt werden.
(2) Der Versammlung obliegt insbesondere, (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag
1. den Vorstcmd zu wählen; nur innerhalb eines Monats nach der vVahl oder der
Beschlußfassung stellen.
2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags
zu bestimmen; (4) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag der
Rechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich
3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten
und deren Hinterbliebe.ne zu schaffen; Frist unter Beifügung der Vorgänue zu äußern.
4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich (5) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den
sind, um den Aufwand für die gemein- Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu ver-
schaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; sehen ist.
5. Richtlinien für die Aufwandsentschädiqung (6) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts-
und die Reisekostenvergütung der Mitglie- hofes findet die sofortige Beschwerde nur statt,
der des Vorstandes und des Ehrnngeridlts wenn er sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Der
aufzustellen; Ehrengerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur
zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung
6. die Abrechnung des Vorstandes über die
hat. Uber die sofortige Beschwerde entscheidet der
Einnahmen und Ausgaben der Kammer so-
Bundesgerichtshof
wie über die Verwaltung des Vermögens
zu prüfen und über die Entlastung zu be- (7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs. 2 und 4 anzu-
schließen; wenden.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
FUNFTER TEIL nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwalts·
karnmer angehören oder bei der Rechtsanwalts·
Das Ehrengericht, der Ehren- kammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
gerichtshof für Rechtsanwälte (4) Die Mitglieder des Ehrengerichts werden für
und der Bundesgerichtshof die Dauer von vier Jahren ernannt; sie können
nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
in Anwaltssachen
§ 95
ERSTER ABSCHNITT
Rechtsstellung
Das Ehrengericht der Mitglieder des Ehrengerkhts
(1) Die Mitglieder des Ehrengerichts haben als
§ 92 solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte
Bildung des Ehrengerichts und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein
Ehrenamt. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskam-
(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer mer eine Entschädi,gung für den mit ihrer Tätigkeit
wird ein Ehrengericht errichtet. Es hat seinen Sitz verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenver-
an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. gütung.
(2) Bei dem Ehrengericht werden nach Bedarf (2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag
mehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-
bestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vor- heben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der
stand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu
seiner Ernennung entgegensteht. Uber den Antrag
hören.
entscheidet der Ehrengerichtshof. Vor der Entschei-
(3) Die Aufsicht über das Ehrengericht führt die dung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der
Landesjustizverwaltung. Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung
ist endgültig.
§ 93
Besetzung des Ehrengerichts § 96
(1) Das Ehrengericht wird mit der erforderlichen Besetzung der Kammern des Ehrengerichts
Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern Die Kammern des Ehrengerichts entscheiden in
besetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich
einer von ihnen zum geschi:iftsleitcnden Vorsitzen- des Vorsitzenden.
den bestellt.
(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand § 97
der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Geschäftsverteilung
Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftslei-
Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengericht
tenden Vorsitzenden zu hören.
gelten §§ 62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes entsprechend.
§ 94
Ernennung § 98
der Mitglieder des Ehrengerichts Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
(1) Zu Mitgliedern des Ehrengerichts können nur (1) Bei dem Ehrengericht wird eine Geschäfts-
Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der stelle eingerichtet.
Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk
(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und
das Ehrengericht gebildet ist.
die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt
(2) Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.
der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle
der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand führt der Vorsitzende des Ehrengerichts; im Fall
der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwal- des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäfts-
tung einreicht. Die Landesjustizverwaltung be- lei tenden Vorsitzenden.
stimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich
ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwalts- (4) Der Geschäftsgang bei dem Ehrengericht wird
kammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstan- durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den
des der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Mitgliedern des Ehrengerichts beschlossen wird.
Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechts- Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustiz-
anwälten enthalten. verwaltung.
§ 99
(3) Zum Mitglied des Ehrengerichts kann nur ein
Rechtsanwalt t!rnannt werden, der in den Vorstand Amts- und Rechtshilfe
der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (1) Die Ehrengerichte haben sich gegenseitig
(§§ 65, 66). Die MitgliPder des Ehrengerichts dürfen Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 589
(2) Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte § 103
und Vcrwal: unqsliehörden dem Ehrengericht Amts- Ernennung von Rechtsanwälten
und Rccht.shill(! zu lcisi.cn. Die gleiche Verpflich- zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes
tung haben die Ehn'niwrichte g(!qPnüber anderen
(1) Diejenigen Mitglieder des Ehrengerichtshofes,
(;(~richten und HPhilnfon.
die Rechtsanwälte sind, werden von der Landes-
(3) Bei den Chrenrierich ten können die Rechts- justizverwaltung für die Dauer von vier Jahren er-
hilf cersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt nannt.
werden.
(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu
Mitgliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stel-
lung der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichts-
ZWlJITI.m /\BSCIJNITT hofes gelten §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die
Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig
dem Ehrengericht angehören. Für die Enthebung
§ 100
vom Amte ist § 95 Abs. 2 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes
Bildung des Ehrengerichtshofes der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder
(l) Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehren-
bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist gerichtshof errichtet ist.
entsprechend anzuwenden. (3) In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2
(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandes- soll die jeweiEge Zahl der anwaltlichen Mitglieder
gerichte, so kann die Landesregierung durch Rechts- verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen
verordnung den Ehrengerichtshof für die Bezirke Rechtsanwaltskammern entsprechen.
aller oder meh r<>rer Oberlandesgerichte bei einem (4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der
oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen
obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Aufwand eine Entschädigung sowie eine Reise-
Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwalts- kostenvergütung. Als Aufwandsentschädigung wird
sachen, insbesondere der Sicherung einer einheit- für jeden Sitzungstag das Eineinhalbfache des in
lichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände § 28 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für
der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher Rechtsanwälte bestimmten Betrages gewährt. Auf
zu hören. die Reisekostenvergütung ist § 28 Abs. 1 der Bundes-
(3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechend
können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem anzuwenden. Die Fahrtkosten sind auch dann zu
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zugewiesen ersetzen, wenn der Ehrengerichtshof an dem Ort
sind, dem hiernach zuständigen Ehrengerichtshof tagt, an dem das anwaltliche Mitglied seinen Wohn-
eines Landes anch für das Gebiet eines anderen sitz hat.
Landes übertragen werden. § 104
Besetzung der Senate des Ehrengerichtshofes
Die Senate des Ehrengerichtshofes entscheiden in
§ 101 der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich
Besetzunn des Ehrengerichtshofes des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere
anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.
(1) Der Ehrengerichtshof wird mit einem Präsi-
denten, der erforderlichen Anzahl von weiteren
§ 105
Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufs-
richtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehren-
(2) Bei dem Ehrengerichtshof können nach Be-
gerichtshof gelten §§ 62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1
darf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere
Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-
hören. ordnung geregelt, die von den Mitgliedern des
(3) Zum Präsidenten des Ehrengerichtshofes und Ehrengerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf
zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mit- der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.
glieder des Ehrengerichtshofes zu bestellen. § 93
Abs. 2 gilt sinngemäß.
DRITTER ABSCHNITT
§ 102
Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
Bestellung von Berufsrichtern
zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes § 106
Die Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Be- Besetzung des Senats für Anwaltssachen
rufsrichter sind, werden von der Landesjustizver- (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz
waltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei
Oberlande~gerichts für die Dauer von vier Jahren dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwalts-
bestellt. sachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Ver-
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1959, Teil I
fahren die Vorschriften des Ccsetzes über die An- 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er
gcleuenheitcn de1 Jrciwilliqe:n Gerichtsbarkeit ent- nicht hätte zum Beisitzer berufen werden
sprechend anzuwenden shd, als Zivilsenat und, dürfen;
soweit für das Verfuhren die Vorschriften der 2. wenn nachträglic..½. ein Umstand eintritt,
Strdfprozcßordnnng entsprecl1<!nd gelten, als Straf-
welcher der Berufung zum Beisitzer ent-
scniJt iDJ Sinne der ~§ 1~12 und 13fi des Gerichtsver-
gegensteht;
fassungsgesetzes.
(2) Der Senat b•!steht aus clem Präsidenten des 3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht
Bundesgerjchlshofes sowie dn,i Mitgliedern des Bun- als Beisitzer grob verletzt.
desgerichtshofes und drei Rech tsanwLi Iten als Bei·· (2) Uber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat
sitzern. Den Vorsitz führt der Präsldent des Bundes- des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung
gerichtshofes oder in"seiner Vertretung ein Senats- dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen
prtisident, der nach § 62 Abs. 2 Sa.tz 2, § 1:11 des nicht mitwirken.
Gerichtsverfass1mgs9csetzes bestimmt wird.
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu
§ 107
hören.
Rechtsanwälte als Beisitzer § 110
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechts- SteHung der Rechtsanwälte als Beisitzer
anwälte werden von dem Bm1desminister der Justiz und Pflicht zur Verschwiegenheit
auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können
(1) Die Rechtsanwälte haben in der Sitzung, zu
nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
der sie als Beisitzer herangezogen werden, alle
(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vor-
Rechte und Pflichten eines Richters.
schlagsliste entnommen, die das Präsidium der
Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vor~ (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegen-
schlä,gen der Rechtsanwaltskammern dem Bundes- heiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer
minister der Justiz einreicht. Im übrigen gilt § 94 · bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jeder-
Abs. 2 Satz 3 entsprechenrl. Die Vorschlagsliste soll mann zu bewahren. § 76 ist entsprechend anzuwen-
minde.stens die doppelte Zu hl v0n Rechtsanwälten den. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
enthalten. Präsident des Bundesgerichtshofes.
(3) Scheidet ein anwali.licher Beisitzer vorzeitig
aus, so wird für cl('n Rest seiner Amtszeit ein i'.Jach-
§ 111
folger berufen.
(4) Die anwaltlichen Beisitzer werden vor ihrer Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
ersten Dienstleistunq durch den Vorsitzrmden des Die zu Bc!isitzem berufenen Rechtsanwälte sind zu
Senats eidlich verpflichtet. Der Eid lautet: den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des S2nats
Allwissenden, die richt(:rl1chen Pflichten ge- nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisit-
wiss(:nhüfl. zu erfüllen und meine Stimme zern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Ge-
nach bestem \Nissen und Ge·wissen r1bzu- schäftsjahres aufstellt.
geben."
§ 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt ent- § 112
sprechend. Ehrenamtliche Tätigkeit
der Rechtsanwälte als Beisitzer
§ 10B
Voraussetzungen Das Amt eines anwa.ltlichen Beisitzers ist ein
für die Berufung zum Beisitzer Ehrenamt. Für die Aufwandsentschädigung, die
und Recht zur Ablehnung Reisekostenvergütung oder die Fahrtkostenentschä-
(1) Zurn Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt be- digung gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.
rufen werden, der in den Vorstand der Rechts-
anwaltskammer gewühlt wercfon kann (§§ 65, 66).
(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Ehrenge-
gericht oder dem Ehrengerichtshof angehören oder SECHSTER TEIL
bei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Ne-
benberuf tätig sein.
Die ehrengerichtliche Bestrafung
(3) Die Übernahme des Bcisitzeramtes kann aus § 113
den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.
Bestrafung wegen Pflichtverletzung
§ 109 (1) Ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuld-
Enthebung vom Amt des Beisitzers haft :verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft.
(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundes- (2) Ein Rechtsanwalt kann ehrengerichtlich nicht
ministers der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der an-
entheben, waltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 591
§ 114 gerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen
Ehrengerichtliche Strafen ihn ein ehrengerichtliches Verfahren zwar ein-
geleitet, es muß aber bis zur Beendigung des ·straf-
(1) Die ehrengerichtlic:hen Strafen sind gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso
1. Warnung, muß ein bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Ver-
2. Verweis, fahren ausgesetzt werden, wenn während seines
Laufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen
3. Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Verfahren erhoben wird. Das ehrengerichtliche Ver-
Mark,
fahren kann fortgesetzt werden, wenn im straf-
4. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. gerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhan-
(2) Die ehrengerichtlichen Strafen des Verweises delt werden kann, die in der Person des Beschuldig-
und der Geldbuße können nebeneinander verhängt ten liegen.
werden. (2) Wird der Rechtsanwalt in dem strafgericht-
lichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der
Tatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen
§ 115
Untersuchung waren, ein ehrengerichtliches Verfah-
Zulässigkeit der Bestrafung ren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden,
(1) Sind seit der Pflichtverletzung, die keine wenn diese Tatsachen, ohne daß sie den Tatbestand
schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, eines Strafgesetzes erfüllen, eine Verletzung der
Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr Pflichten des Rechtsanwalts enthalten.
als fünf Jahre vergangen, so ist eine ehrengericht- (3) Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen
liche Bestrafung nicht mehr zulässig. Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des
(2) Der Einleitung eines ehrengerichtlichen Ver- strafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen die
fahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht Entscheidung des Strafgerichts beruht. In dem
entgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwalts- ehrengerichtlichen Verfahren kann ein Gericht je-
kammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens doch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen
eine Rüge erteilt hat (§ 74). beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder
übereinstimmend bezweifeln; dies ist in den Grün-
den der ehrengerichtlichen Entscheidung zum Aus-
druck zu bringen.
SIEBENTER TEit
ZWEITER ABSCHNITT
Das ehrengerichtliche Verfahren Das Verfahren im ersten Rechtszug
ERSTER ABSCHNITT
1. Allgemeine Vorschriften
Allgemeines
§ 119
§ 116 Zuständigkeit
Vorschriften für das Verfahren (1) Für das ehrengerichtliche Verfahren ist im
ersten Rechtszug das Ehrengericht für Rechtsanwälte
Für das ehrengerichtliche Verfahren gelten die ·
zuständig.
nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das
Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßord- (2) Die örtliche Zuständigkeit des Ehrengerichts
nung sinngemäß anzuwenden. bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskam-
mer, welcher der Beschuldigte zur Zeit der Einlei-
tung des Verfahrens angehört.
§ 117
Keine Verhaftung des Beschuldigten
§ 120
Der Beschuldigte darf zur Durchführung des Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
ehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig fest-
genommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,
Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens in dessen Bezirk das Ehrengericht seinen Sitz hat
über seinen Geisteszustand in eine Heil- oder (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem
Pflegeanstalt gebracht werden. Ehrengericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft
wahr.
§ 118
2. Die Einleitung des Verfahrens
Verhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens
zum strafgerichtlichen Verfahren § 121
(1) Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Ver- Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
letzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen (1) Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-
desselben Verhaltens die öffentliche Klage im straf- durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
dem Eliren(wr ic11t <\r:LWl:dcr beantragt, die ehren- (2) Die erforderliche Anzahl von Untersuchungs-
gcrid1tlidw Voinn!(!rs1idrnn~J zu eröffnen, oder richtern wird von der Landesjustizverwaltung auf
ci ne; /\J1sd1u lcl i q rHic;s.,-;ch r ift einreicht. die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt; sie müs-
(2) Die S!a,i lc,dll w<11 i!;chaft S(Jl i von dem Antrag, sen als Richter in dem Bezirk des Oberlandesge-
dit\ clnem1c~rid11iidw Vonmtcrsuchunu zu eröffnen, richts angestellt sein, in dem das Ehrengericht sei-
ubsi :1wn und soq l,:icli cl ie /\. nsc:huidi9ungsschrift ein- nen Sitz hat.
reichen, wenn d<,r S<1chvPrhalt c:infach liegt und be-
rci ts hinrciclH'nd q(:k I;i rt ersdwint. § 125
(Tl Das t-lH('tH 1,:ridJt!ichc V(•rfahrnn wird auch Vernehmung des Besd:m]digten
dadurd1 cinqei(!iLel, clc1ß ein Rcchlsanwalt selbst bei
Der Beschuldigte ist zu Beginn der ehrengericht-
dem [hrenqc:rich t lw,mtraqt, die ehren gerichtliche
lichen Voruntersuchung zu laden und, falls er er-
Vornntersuchunq q(:qcn ihn zu eröffnen, damit er
scheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits wäh-
sich von dPm VNdach t einer Pflichtverletzung rei-
rend der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann
niqen kann. An dem weiteren Verfahren ist die
er aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und
Strial.sanwaltschalt beteiligt, wie wenn sie selbst
hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu
den Antrag gestell1 hdtte.
laden.
§ 122 § 126
Gerid1Uiche Entscheidung
Teilnahme an Beweiserhebungen
über die Einleitung des Verfahrens
(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des (1) Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum
Rechtsanwalt das ehrengerich1.liche Verfahren ein- Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden,
zuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstel- vorher zu benachrichtigen Sie können an den
lung des Verfoh rens, so hat sie ihre Entschließung Beweiserhebungen teilnehmen.
dem Vorstand der Rechtsanwclltskammer unter An- (2) Der Untersuchungsrichter kann den Beschul-
gabe der Gründe mitzuteilen digten von der Teilnahme an einem Termin aus-
(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann schließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in
gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde.
eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Der Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte die gerichtliche Beweiserhebungen zu unterrichten.
Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tat-
sachen, welche die Einleitung des ehrengerichtlichen
Verfahrens beqrü nden sol1en, und die Beweismittel _ § 127
an~Jeben. Anhörung vor Schluß
(3) Auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof der ehrengerichtlkhen Voruntersuchung
sind §§ 173 bis 175 dc)r Strafprozeßordnung ent-
(1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der
sprechend anzn wenden
ehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so
hat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldig-
ten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu
§ 123
äußern. Dem Beschuldigten ist auf Verlangen Ein-
:Entscheidung sicht in die Akten zu gewähren.
über den Antrag auf ErüHnung
der ehrengerkhUkhen V orun1ers1uhun~ (2) Beantra9t die Stacltsünwaltscba ft oder der Be·
schuldigte, die Voruntersuchunu zu ergänzen, so
(l) Das Ehrcn(wrichl kann d('n Antrag, die
hat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag
ehrengericl1tlidH~ Voruntersuchung zu eröffnen, so-
nicht stattgeben will. die Enl scheidung des Ehren-
wohl aus rechtlichen als auch aus tats~ichlichen
gerichts einzuholen.
Gründen durch Bc:schluß ablehnen.
(3) Gegen den Beschluß des Ehri:::riw,richts, durch
(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag
auf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird, den ein Antrag auf Ergänzung der Voru-;:itersuchung
steht der Stc:wtsanwaltschafi die sofortige Be- abgelehnt wird, ist die sofortige ßc>schvverde zu-
schwerde zu. lässig.
(3) Gegen den Beschluß, durch den die ehrenge-
richtliche Voruntersuchung eröffnet wird, steht § 128
dem Beschuldigten die sofortige Beschwerde nur Schluß der ehrengerichfüchen Vorunil:'.rsudmng
wegen örtlicher Unzuständigkeit des Ehrengerichts
zu. (1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Vorunter-
suchung übersendet der Untersuchungsrichter die
§ 124 Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer
Bestellung des Untersuchungsrichters Anträge,
(1) Mit der Führung der ehrengerichtlichen Vor- (2) Von dem Schluß der Voruntersuchung ist der
untersuchung wird ein Richter beauftragt. Beschuldigte in Kenntnis zu setzen.
Nr. ]5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 593
§ 129 3. Die Hauptverhandlung
Antrü9e der Staa!:r,;,unvaH~chaft
vor dem Ehrengericht
nach Schluß der ehrcngcrichUichen Voruntersudmng § 134
(1) I-Iüt (!ine dnenDcrichtlid1e Voruntersuchung tfouptverhandlung trotz Ausbleibens
statt~Jefunden, so reicht die StaJtsanwaltschaft bei des Beschuldigten
dem Ehrcnqericht (:irw !\nscrrn!diq1mrissc::hrift ein. Die Hauptverhandlung kann gegen einen Be-
(2) Die Stac1tscrnwcJHsd1iJH kann auch beantragen, schuldigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt
den Bcschuldiqlcn außer Verfo!qung zu setzen oder werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in
das Vcrfahn!n vorlü.ufi~J cinzustnllen. der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner
Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffent-
liche Ladung ist nicht zulässig.
§ 130
§ 135
Inhalt der Anschuldigungsschrift Nichtöffentliche Hauptverhandlung
(1) In der Anschulcligungsschrift (§ 121 Abs. 1, (1) Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht
§ 129 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 208 Abs. 2 der ist nicht öffentlich. Auf Antrag de,r Staatsanwalt-
Strafprozeßordnung) ist die dem Beschuldigten zur schaft kann, auf Antrag des Beschuldigten muß die
Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der Offentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall
sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. Ferner sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der zes über die Offentlichkeit sinngemäß anzuwenden.
Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen.
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver-
(2) In den Fällen des § 121 Abs. 1 und des § 129 tretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsiden-
Abs. 1 enthält die Anschuldigungsschrift den An- ten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauf-
trag, das Hauptverfahren vor dem Ehrengericht zu tragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei
eröffnen. dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im
Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt ge-
§ 131 stattet. Das Ehrengericht kann nach Anhörung der
Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zu-
Entscheidung über die Eröffnung lassen.
des Hauptverfahrens vor dem Ehrengericht
(1) In dem Beschluß, durch den das Ehrengericht § 136
das Hauptverfahren eröffnet, ist die dem Beschul-
Berichterstatter in der Hauptverhandlung
. digten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter
Anführung der sie begründendem Tatsachen zu be- (1) In der Hauptverhandlung trägt nach dem Ver-
zeichnen. lesen des Eröffnungsbeschlusses ein Berichterstatter
in Abwesenheit der Zeugen die Ergebnisse des bis-
(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
herigen Verfahrens vor.
eröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten
nicht angefochten werden. (2) Der Berichterstatter wird von dem Vorsitzen-
den ernannt.
(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. § 137
Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die Beweisaufnahme durch· einen beauftragten
sofortige Beschwerde zu. oder ersuchten Richter
Das Ehrengericht kann eines seiner Mitglieder
beauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu ver-
§ 132 nehmen. Es kann auch ein anderes Ehrengericht oder
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Der
Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten in der
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß
der Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptver-
Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder handlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen
Beweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren, wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden
seitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist, kann.
erneut gestellt werden. § 138
Verlesen von Protokollen
§ 133 (1) Das Ehrengericht beschließt nach pflicht-
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen
oder eines Sachverständigen, der bereits in dem
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptver- ehrengerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich
fahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu
Ladung zuzustelJen. verlesen sei.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Bevor der Gerichtsbeschluß er(Jeht, kann der DRITTER ABSCHNITT
Staatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den Die Rechtsmittel
Zeugen oder Sachverständigen in der I-Iuuptverhand-
lung zu vernehmen. Einern solchen Antrag ist zu 1. Die Rechtsmittel gegen
entsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sach- Entscheidungen des Ehrengerichts
verständige voraussichtlich am Erschf!inen in der und gegen Verfügungen
Hauptverhandlung verhinckrt ist oder ihm das Er- des Untersuchungsrichters
scheinen wegen großer Entfr)rnunq nicht zugemutet
werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf § 142
das Protokoll über die frühen=~ Vernehmung nicht Beschwerde
verlesen werden.
Soweit Beschlüsse des Ehrengerichts und Ver-
(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch fügungen des Untersuchungsrichters mit der Be-
einen beauftragten oder ersuchten Richter vernom- schwerde angefochten werden können, ist für die
men worden (§ 137), so kann der Verlesung des Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechts-
Protokolls nicht widersprochen werden. Der Staats- mittel der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zu-
anwalt oder der Beschuldigte kann jedoch der Ver- ständig.
lesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 § 143
Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine
Berufung
Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.
(1) Gegen das Urteil des Ehrengerichts ist die
Berufung an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte
zulässig.
§ 139
{2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach
Entscheidung des Ehrengerichts Verkündung des Urteils bei dem Ehrengericht
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in
die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden,
so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-
lung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfer-
tigt werden.
{3) Das ehrengerichtliche Verfahren ist, abge-
sehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Straf- (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben
prozeßordnung, einzustellen, wenn die Zulassung den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückge- Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes
sinngemäß anzuwenden.
nommen ist (§§ 13 bis 16).
§ 144
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
vor dem Ehrengerichtshof
§ 140
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Ver-
Protokollführer fahren vor dem Ehrengerichtshof werden von der
(1) In der Hauptverhandlung vor dem Ehren- Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder
dem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei
gericht werden die Aufgaben des Protokollführers
dem der Ehrengerichtshof errichtet ist.
von einem Rechtsanwalt wahrgenommen.
(2) Der Vorsitzende der Kammer des Ehren-
gerichts verpflichtet den Protokollführer vor der
2. Das Rechtsmitte 1
gegen Entscheidungen
ersten Dienstleistung durch Ifondschlag auf die
des Ehrengerichtshofes
gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines
Protokollführers. § 145
Revision
(3) Der Protokollführer hat über die Angelegen-
heit·en, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt wer- (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes ist
den, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewah- die~ Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,
ren. § 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Cern-Jh- 1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der
migung zur A ussauc· l:rteiH der Vorsitzende der Rechtsanwaltschaft lautet;
Kammer des Ehreng(:riclils. 2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf
Ausschließung erkannt hat;
§ 141 3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Ur-
teil ,,,-,,o,,'-..1-L hat.
Ausfertigung der Entscheidungen
(2) Der Ehrengerichtshof darf die Revision nur
Ausfertig1rngen und Ausziige der Entscheidungen zulässen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen
des Ehrengericb ls werden von de;n Vorsitzenden der anwaltlichen Berufspflichten entschie.den hat,
der Kammer des Ehn·nqeridi1s c·rldH die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 595
(3) Die Nichtzula~sunq der Revision kann selb- § 149
ständig durch Bcschwerck innerhalb eines Monats Verfohren
nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die
Beschwerde ist: bei dem Ehn:ngerichtshof einzulegen. (1) Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen
In der ße':chwPrcl(?i:chLilt muß die grundsätzliche alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung dar-
Rech tsfrayc ,1u :r! rück! i eh liczeichnet W(~rden. über begründen können, ob das eingestellte Ver-
fahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
(4) Die Beschwerde h('.inmt die Rechtskraft des geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt
Urteils. der Untersuchungsrichter nach pflichtmäßigem Er-
(5) \Vird der Dci;chw0rd(~ nidü abgeholfen, so ent-
messen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine
scheidet der Bnndesqericht ;Jrnf durch Beschluß. Der
0
Verfügungen können insoweit nicht angefochten
werden.
Beschluß be<la rf keiner Bcgriindun~:L wenn die Be-
schwerde einstimmig verworfen oder zurückgewie- (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorge·
sen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den schrieben oder zugelassen sind, eidlich zu verneh-
Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. men.
Wird der Beschwerde stal:Lqe,geben, so beginnt mit
ZustPllunq des Hesd1wPrticc',bescheides die Revisions- (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Be-
fri st. schuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein
Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen,
§ 146 die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt
Eink~!Jung der Revision und Verfahren werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu,
wenn er sich im Inland ,mfhält und seine Anschrift
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem dem Ehrengericht angezeigt hat.
Ehrengerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist
14) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck
beginnt mil der Verkündung des Urteils. Ist das
Urteil nicht in i\nwcscnhei.t des Beschuldigten ver- des Verfahrens für erreicht, so übersendet er die
kündPt worden, so be~J innt für diesen die Frist mit Akten dem Ehrengericht.
der Zustellung
(2) SE~itens des Beschuldiuten können die Revi- FUNFTER ABSCHNITT
sionsantr,'ige und deren Bc,rründung nur schriftlich
angebracht werden, Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 150
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
sind im übriqcn neben den Vorschriften der Straf- Voraussetzung des Verbotes
prozeßordnung üh<::!r die Revision §§ 135 und 139 (1) Ist gegen einen Rechtsanwalt das ehrengericht-
dieses Gesetzes sinngemi.iß anzuwenden. liche Verfahren eingeleitet, so kann gegen ihn
durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot
§ 147 verhängt werden, wenn zu erwarten ist, daß gegen
ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft erkannt werden wird.
vor dem Bundesgerichtshof
(2) Für die Verhandlung und Entscheidung ist
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Ver-
das Gericht zuständig, dem der Antrag der Staats-
fahren vor dein Rundesgcricbtshof werden von dem
anwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen
Generalbundesanwalt wahrgenommen.
Verfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengericht-
liche Verfahren anhängig ist.
VIERTER ABSCHNITT § 151
Die Sc.che.rung von Beweisen Mündliche Verhandlung
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder
§ 148 Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf
Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
Anordnung der Beweissicherung
(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhand-
(1) Wird ein (~hrengerichtliches Verfahren gegen lung sind die Vorschriften entsprechend anzuwen-
den Be~:;chuidir3U•n Pingest.rllt, Wf~il seine Zulassung den, die für die Hauptverhandlung vor dem erken-
zur Rechtsanv !t.schnfl crlosc11f'n oder zurückgenom-
1
nenden Gericht maßgebend sind; soweit sich nicht
men ist, so kann in der Entscheidung zugleid1 auf aus den folgenden Vorschriften etwas anderes er-
Antraq der Sto,1tsanwaltschaft die Sicherung der Be- gibt
welsEc! angeordrwt werden, wenn zu erwarten Ist, daß
auf Aussch1ießunq aus der Rechtsanwaltschaft er- (3) In der Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur
kannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht an- Last gelegte Pflidltverletzung durch Anführung der
gefochten werden. sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner
sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch
(2} Die Beweise werden von dem Untersuchungs- nicht erforderlich. wenn dem Rechtsanwalt die An-
richter (§ 124) aufgenornmc::n. schuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt § 157
das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an
Beschwerde
Anträge der Stcrntsanwaltschaft oder des Beschuldig-
ten gebunden zu sein. (1) Gegen den Beschluß, durch den das Ehrenge~
richt oder der Ehrengerichtshof ein Berufs- oder
§ 152
Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Be-
Abstimmung über das Verbot schwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf-
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungs- schiebende Wirkung.
verbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der (2) Gegen den Beschluß, durch den das Ehrenge-
Stimmen erforderlich. richt oder der Ehrengerichtshof es ablehnt, ein
Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht
§ 153
der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
(3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet, so-
Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechts- fern der angefochtene Beschluß von dem Ehrenge-
anwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren richt erlassen ist, der Ehrengerichtshof, und sofern
Anschluß an die Hauptverhandlung über die Ver- er vor dem Ehrengerichtshof ergangen ist, der Bun-
hängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ver- desgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den
handeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Be-
der Beschuldigte zu der Hauptverhandlung nicht er- schwerde § 151 Abs. 1. 2 und 4 sowie §§ 152 und 154
schienen ist. dieses Gesetzes entsprechend. ·
§ 154
Zustellung des Beschlusses § 158
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist Außerkraittreten des Verbotes
dem Beschuldigten zuzustellen. Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer
Kraft,
§ 155 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes
Wirkungen des Verbotes Urteil ergeht;
2. wenn der Beschuldigte außer Verfolgung ge-
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirk-
setzt wird.
sam.
(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- § 159
verbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben
Aufhebung des Verbotes
(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungs-
verbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird auf-
vor Behörden oder einem Schiedsgericht in Person gehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen
auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten er- für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorlie-
teilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, gen.
Rechtsanwälten oder anderen Vertretern in Rechts- (2) Uber die Aufhebung entscheidet das Gericht,
sachen schriftlich verkehren. bei dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig
(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder ist
Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine (3) Beantragt der Beschuldigte, das Verbot aufzu-
eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten sei- heben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung
nes Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt
wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch werden, solange über eine sofortige Beschwerde
Anwälte geboten ist. des Beschuldigten nach § 157 Abs. 1 noch nicht ent-
schieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der
(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des
Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht
Rechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Ver-
zulässig.
tretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für
Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen
§ 160
werden.
Mitteilung des Verbotes
§ 156
(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot tretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landes-
(1) Ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er- ' justizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsan-
gangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissent- waltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
lich zuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung (2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses
aus der Rechtsanwaltschaft bestraft, sofern mcht Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Be-
wegen besonderer Umstände eine mildere Strafe schuldigte zugelassen ist, und dem Amtsgericht am
ausreichend erscheint. Wohnsitz des Beschuldigten mitzuteilen. Gehört der
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechts- Rechtsanwalt zugle ich einer Notarkammer an, so ist
1
anwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertre- eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der
tungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen. Notarkammer zu übersenden.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 597
(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Bundesgerkhtshof. Der Generalbundesanwalt beim
Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so Bundesgerichtshof nimmt die Auf,gaben der Staats-
sind die Absötze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. anwaltschaft wahr.
. § 161
ZWEITER ABSCHNITT
Bestellung eines Verlrel<~rs
(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- Die Zulassung als Rechtsanwalt
oder Vertretungsverbot verhän9t ist, wird im Fall bei dem Bundesgerichtshof
des Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein
§ 164
Vertrnter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vor-
sicrnd der Rcchlsanwaltskammer und der Rechtsan- Besondere Voraussetzung für die Zulassung
walt zu hören. Der Rochtsanwalt kann einen geeig- Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt
neten Vertreter vorschlagen. nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß
(2) § 53 Abs. 1 und 7 ist entsprechend anzuwenden. für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof be-
nannt wird.
{]) Ein Rechtsanwalt, dem die Vertretung über-
tragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen § 165
Grund ablehnen. Uber die Ablehnung entscheidet Wahlausschuß für Rechtsanwälte
die Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung bei dem Bundesgerichtshof
ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsiden-
(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener ten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des
Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des
des Vertretm1cn. An Weisungen des Vertretenen Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des
ist er nicht gebunden. Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bun-
desgerichtshof.
(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange-
messene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver- (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der
tretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der Präsident des Bundesgerichtshofes Er beruft den
Rechtsanwaltskammer die Vergütung fest. Der Ver- Wahlausschuß ein
treter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die
oder festgesetzte Ver,gütung zu entnehmen. Für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den
festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwalts- Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung
kammer wie ein Bürge. zugehen
(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich
(5) Ober jede Sitzung wird ein Protokoll aufge-
nommen.
ACHTER TEIL § 166
Vorschlagslisten für die Wahl
Die Rechtsanwaltschaft
bei dem Bundesgerichtshof (1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlags-
listen statt.
ERSTER ABSCHNITT (2) Vorschlagslisten können -einreichen
1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund
Allgemeines von Vorschlägen der Rechtsanwaltskam-
mern,
§ 162
2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundes-
Entsprechende Anwendung von Vorschriften gerichtshof.
für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichts- (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenom-
hof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Geset- men werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr
zes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vor- vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit
schriften_ etwas Besonderes ergibt. mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
§ 163 § 167
Zuständigkeit des Bundesministers der Justiz Prüfung des \VahJausschusses
und des Bundesgerkht.shofes 1 (1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgesd1la-
Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Sie- gene die sachlichen und persönlichen Voraussetzun-
benlcn Teils dieses Cesetzes der L:mdesjustizver- gen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bun-
wal t.ung A-ufgaben zugewiesen sind, tritt an deren desgerichtshof besitzt.
Stell(! der Bundesminister der Jusliz. An die Stelle (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahl-
des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte tritt der ausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 168 Bundesve,rfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor
Entscheidung des Wahlausschusses internationalen oder gemeinsamen zwischenstaat-
lichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht
(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die
berührt.
Mehrzahl sowohl der dem Bundesg,erichtshof ange-
hörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der (2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter
Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten,
Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 ge-
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmen- nannten Gerichte ausgeht.
mehrheit. Die Abstimmung ist geheim.
§ 173
(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vor-
schlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, Bestellung eines Vertreters
die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof und eines Abwicklers der Kanzlei
für angemessen hält. (1) Kann der Rechtsanwalt in den Fällen, in denen
(3) Durch die Benennung wird für den Bewerber seine Vertretung nach § 53 Abs. 1 erforderlich wird,
ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei sie nicht selbst regeln, so wird der Vertreter von
dem Bundesgerichtshof nicht begründet. dem Bundesminister der Justiz bestellt.
(2) Der Bundesminister der Justiz kann zum Ver-
§ 169
treter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünf-
unddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den
Mitteilung des Wahlergebnisses Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren
(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt ohne Unterbrechung ausübt.
das Ergebnis der Wahlen dem Bundesminister der (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Bestellung
Justiz mit eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55).
(2) Die Anträge der vom Wahla:usschuß benann-
ten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zu-
zulassen, sind der Mitte,i1ung beizufügen. VIERTER ABSCHNITT
Die Rechtsanwaltskammer
§ 170 bei dem Bundesgerichtshof
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung § 174
(1) Uber den Antrag auf Zulassung als Rechts- Zusammensetzung und Vorstand
anwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet der
(1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichts-
Bundesminister der Justiz
hof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskam-
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas- mer bei dem Bundesgerichtshof.
sung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in
(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird
§ 33 Abs. 2 bezeichneten Gründe vorliegt.
durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn
gegen die Zulassung Bedenken bestehen.
(4) Für die Zulassung gelten § 20 Abs. 1 Nr. 2
und 3 und § 166 Abs. 3 entsprechend.
NEUNTER TEIL
§ 171 Die Bundesrechtsanwaltskammer
Ausschließlichkeit der Zulassung
ERSTER ABSCHNITT
Ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof darf
nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen Allgemeines
sein.
§ 175
Zusammensetzung und Sitz
DRITTER ABSCHNITT der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer
Die besonderen Rechte und Pflichten Bundesrech tsan wal tskammer zusammengeschlossen.
der Rechtsanwälte
(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird
bei dem Bundesgerichtshof durch ihre Satzung bestimmt.
§ 172
§ 176
Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
(1) Die bei dem Bunde,sgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichts- (1} Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Kör-
hof, den anderen oberen Bundesgerichten und dem perschaft des öffentlichen Rechts.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 599
(2) Der Bundesminister der Justiz führt die Staats- ZWEITER ABSCHNITT
aufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die
Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz Und
Die Organe
Satzung beachtet, insbesondere die der Bundes- der Bundesrechtsanwaltskammer
rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben er-
füllt werden. 1. Das Präsidium
§ 179
§ 177 Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Prä-
Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
sidium.
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr (2) Das Präsidium besteht aus
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
1. dem Präsidenten,
(2) Der Kammer obliegt insbesondere, 2. drei Vizepräsidenten,
1. in Fragen, welche die Gesamtheit der 3. dem Schatzmeister.
Rechtsanwaltskammern angehen, die Auf- (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
fassung der einzelnen Kammern zu er-
mitteln und im Wege gemeinschaftlicher
Aussprache die Auffassung der Mehrheit § 180
f estzu stellen; Wahlen zum Präsidium
2. die a.llgemeine Auffassung über Fragen (1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskam-
der Ausübung des Anwaltsberufs in Richt- mer wird von der Hauptversammlung aus ihrer
linien festzustellen; Mitte gewählt.
(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.
3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen
der Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2
Nr. 3) aufzustellen; § 181
Recht zur Ablehnung der Wahl
4. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwalts-
kammern berührenden Angelegenheiten die Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ab-
Auffassung der Bundesrechtsanwaltskam- lehnen,
mer den zuständigen Gerichten und Behör- 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
den gegenüber zur Geltung zu bringen; endet hat;
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des
5. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern Präsidiums gewesen ist.
gegenüber Behörden und Organisationen
zu vertreten;
§ 182
6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Kör- (1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf
perschaft des Bundes oder ein Bundesgericht vier Jahre gewählt.
anfordert;
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird
7. die berufliche Fortbildung der Rechtsan- für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied ge-
wälte zu fördern; wählt.
(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des
8. Richtlinien für die Lehrlingsausbildung in
Präsidiums vorzeitig aus,
Anwaltskanzleien aufzustellen.
1. wenn er als Mitglied des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer, die er bisher ver-
treten hat, ausscheidet;
§ 178
2. wenn er sein Amt niederlegt.
Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt
niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich ab-
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von
zugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen
den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung
werden.
des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt
sind. § 183
Ehren~mtliche Tätigkeit des Präsidiums
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Haupt-
versammlung festgesetzt. Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätig-
keit unentgeltlich aus. Si,e erhalten jedoch eine an-
t3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirt- gemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätig-
schaftlich schwächeren Kammern Erleichterungen keit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-
gewähren. vergütung.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 184 § 189
Pflicht der Mitglieder des Präsidiums Einberufung der Hauptversammlung
zur Verschwiegenheit (1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsi-
Die Mitglieder des Präsidiums haben über die An- denten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die
gelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Prä- Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens
sidium bekannt werden, Verschwiegenheit gegen drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen
jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für An- und hierbei den Gegenstand angeben, der in der
gestellte der Bundesrechtsanwaltskammer. § 76 ist Hauptversammlung behandelt werden soll.
entsprechend anzuwenden (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über
den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt
§ 185 werden soll, anzugeben.
Aufgaben des Präsidenten (3) Die Hauptversammlung ist mindestens drei
Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten
(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwalts- soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung
kammer gerichtlich und außergerichtlich abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen sind hierbei nicht mitzurechnen.
Verkehr de·r Bundesrechtsanwaltskammer und des (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die
Präsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.
und der Hauptversammlung der Kammer aus. Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Prä· eingehalten zu werden.
sidiums nnd in der Hauptversammlung den Vorsitz. § 190
(4) Der Präsident erstattet dem Bundesminister Beschlüsse der Hauptversammlung
der Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über
(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme
die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und
des Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Haupt-
Wahlen zum Präsidium an. versammlung beschlußfähig ist, werden durch die
Satzung geregelt.
(5) Durch die Satzung der Kammer können dem
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung wer-
Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden,
den, soweit nicht die Satzung etwas anderes vor-
schreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das
gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vor-
§ 186
zunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt
Aufgaben des Schatzmeisters die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Wahlen entscheidet das Los.
Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen (4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsan-
des Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu waltskammern wirtschaftlich belasten, kann die
nehmen. Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt
jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die
(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie über
Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie
die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der
die Höhe der Aufwandsentschädigung und der
Hauptversammlung Rechnung zu legen.
Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsi-
diums festgesetzt werden.
(5) Uber die Beschlüsse der Hauptversammlung
und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Pro-
2. Die Hauptvers am m 1u n g tokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und
von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu
§ 187
unterzeichnen ist.
Versammlung der Mitglieder
Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Be- 3. Die Nichtigkeit von Wahlen
schlüsse regelmäßig auf Ha.uptversammlungen. und Beschlüssen
§ 191
§ 188 Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren
vor dem Bunde<.igerichtshof
Vertreter der Rechtsanwaltskammern
i.n der Hauptversamn1!ung (l) Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder
der Hauptversammlung kann der Bundesgerichtshof
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der auf Antrag des Bundesministers der Justiz für un-
Hauptversa.mrnlung durch ihre Präsidenten vertreten. gültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Ver-
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer letzung des Gesetzes oder der Satzung zustand•~
kann durch ein andc~rcs Vorstandsmitglied vertreten gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem
werden. Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 601
(2) Den Antrag kann auch eine Rechtsanwalts- § 196
kammc~r stc!ll<~n, hinsichtlich eines Beschlusses je-
Kosten
doch nur dirnn, wenn sie durch den Resch]uß in
bei Anträgen auf Einleitung
ihren Recht(~n ver] dzt ist
des ehrengerichtlichen Verfahrens
(3) Im übrigen ist. § 91 t!nlsprechend anzuwenden.
(1) Einern Rechtsanwalt, der einen Antrag, die
ehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu
eröffnen, zurücknimmt (§ 74 Abs. 5, § 121 Abs. 3),
Z EI INTER TEIL sind die durch dieses Verfahren entstandenen
Kosten aufzuerlegen.
Die Kosten in Anwaltssachen
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechts-
ERSTER ABSCHNITT anwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in
Die Gehühren der Justizverwaltung dem Fall des § 122 Abs. 2 verworfen, so sind die
durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
§ 192 Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.
Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
und die Zulassung bei einem Gericht
(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 197
(§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Ge-
Kostenpflicht des Verurteilten
richt. (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von vier-
zig Deutsche Mark erhoben, gleichviel ob der (1) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht-
Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren lichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die
Gerichten zugelassen wird. in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder
(2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das
wird eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark be- ehrengerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder
sönders erhoben. Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
eingestellt wird und n"!.ch dem Ergebnis des bis-
(3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft herigen Verfahrens eine ehrengerich tliche Bestra-
oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder fung gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten
wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so be- des ehrengerichtlichen Verfahrens gehören in die-
trägt die Gebühr zehn Deutsche Mark. Das gleiche
sem Fall auch diejenigen, die in einem anschließen-
gilt in den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4. den Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung
(§§ 148, 149) entstehen.
§ 193
Gebühr für die Bestellung eines Vertreters (2) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht-
lichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen
(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53 oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die
Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird durch dieses Verfahren entstandenen Kosten auf-
eine Gebühr von fünf Deutsche Mark erhoben. zuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg,
(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer so kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil
Kanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht dieser Kosten auferlegt werden.
erhoben.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf
§ 194 Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
Fälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht wor-
den sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden
mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amts-
handlung fällig. Sie können schon vorher einge-
fordert werden. § 198
(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhe- Haftung der Rechtsanwaltskammer
bung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen
werden. (1) Kosten, die weder dem Beschuldigten noch
einem Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten
nicht eingezogen werden können, fallen der Rechts-
ZWEITER ABSCHNITT anwaltskammer zur Last, welcher der Beschuldigte
angehört.
Die Kosten
in dem ehrengerichtlichen Verfahren (2) In dem Verfahren vor dem Ehrengericht haftet
die Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachver-
§ 195 ständigen für die ihnen zustehende Entschädigung
in dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der
Gebührenfreiheit. Auslagen
Staatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet
Für das ehrengerichtlicbe Verfahren werden keine ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der
Gebühren, sondern nur die baren Auslagen nach den geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vor-
Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. schuß zu bewilligen.
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 199 (3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche
Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.
Festsetzung der Kosten des Verfahrens
vor dem Ehrengericht (4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zu-
rückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat,
(1) Die Kosten, die der BE~!,chuldigte in dem Ver- so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der
fo.hrPn vor dem Ehrengericht zu tragen hat, werden volJen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag
von dem Vorsitz.enden der Kamnwr des Ehrenge- oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen
richts durch Beschluß festgc~sdzi:. wird.
(2) Gegen den Pestsetzungsbeschluß kann der Be- § 203
schuldigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen, Entscheidung über Erinneru!lgen
die mit der Zustellung des Et-'.schlusses beginnt, Er-
innerung einh!<J(~n- Uber die Erinnerung entscheidet (1) Uber Einwendungen und Erinnerungen gegen
das Ehrengericht, dessen Vorsitzender den Beschluß den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Ehren-
erlassen hat. C<'qcn die Entscheid:rnu des Ehren- gerichtshof für Rechtsanwälte.
gerichts kann der Beschuldigte sofortige Beschwerde (2) Die Entscheidung des Ehrengerichtshofes kann
einlegen. nicht angefochten werden.
DRITTER ABSCilNITT
Die Kosten des Verfahrens bei
Anträgen auf gerichtliche Entscheidung ELFTER TEIL
in Zula.ssu:ngssachen und über Wahlen
und Beschlüsse Die ·vollstreckung
§ 200
der ehrengerichtlichen Strafen
Anwendung der Kostenordnung und der Kosten
In den Verfahren, die bei Anträgen auf gericht- § 204
liche Entscheidung in Zulassungssachen und bei An-
Vollstreckung
trägen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für
der ehrengerichtlichen Strafen
nichtig zu erkli:ircn, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91,
191), werden Gebühren und Auslagen nach der (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
Kostenordnung in der Passung der Anlage 2 zu (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des
dem Artikel XI § 7 des Gesetzes zur Anderung Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die
26. Juli 1957 (Bundt~sgesetzbl. I S. 861, 960) erhoben. mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist,
Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.
anzuwenden. (2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1
§ 201
und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als
vollstreckt.
Kostenpflicht des Antragstellers
(3) Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf
und der Rechtsanwaltskammer
Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des
(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung Ehrengerichts erteilten, mit tler Bescheinigung der
zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzuläs- Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der
sig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens Entscheidungsformel nach den Vorschriften voll-
dem Antragsteller aufzuerlegen. streckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in
(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entschei- bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Sie fließt
der Rechtsanwaltskammer zu.
dung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die
Kosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht da-
aufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren durch gehindert, daß der Beschuldigte nach rechts-
und Auslagen nicht erhoben. kräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechts-
anwaltschaft ausgeschieden ist.
(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig
oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91,
191), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfah- § 205
rens der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen. Beitreibung der Kosten
(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem
§ 202 Ehrengericht entstanden sind, werden auf Grund
Gebühr für das Verfahren de:; Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend
§ 204 Abs. 3 beigetrieben.
(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten (2) Die Kosten, die vor dem Ehrengerichtshof
Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben. oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, wer-
(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 den nach den Vorschriften eingezogen, die für die
Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen Beitreibung der Gerichtskosten gelten, Die vor dem
festgesetzt. Ehrengerichtshof entstandenen Kosten hat die für
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 603
das Ober landesger ich t zuständige Vollstreckungs- Preußische Gesetzsammlung S. 163 - in der Fas-
behörde beizutreiben, bei dem der Ehrengerichts- sung der Gesetze vom 11. Januar 1932 - Preußische
hof errichtet ist. Gesetzsammlung S. 9 - , vom 4. Oktober 1933 -
(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Preußische Gesetzsammlung S. 367 - und vom
19. April 1937 - Preußische Gesetzsammlung
S. 61), kann seine Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft beantragen. Den Verwaltungsrechtsräten
ZWOLFTER TEIL steht im Land Hessen gleich, wer nach den Grund-
sätzen der in Satz 1 angeführten Vorschriften die
Ubergangs- vorläufige Genehmigung zum Auftreten vor den
und Schlußvorschriften Verwaltungsgerichten erhalten hat.
(2) Wer in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-
ERSTER ABSCHNITT Westfalen und Schleswi,g-Holstein vor dem 1. Januar
Ubergangsvorschriften 1958 einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungs-
rechtsrat gestellt hat, kann seine Zulassung zur
§ 206 Rechtsanwaltschaft beantragen, wenn dem früheren
Antrag nach den in Absatz 1 Satz 1 angeführten
Anwärterdienst
Vors.chriften häUe stattgegeben werden müssen.
Ein Anwärter- oder Probedienst, der nach den Vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulas-
bisher geltenden Vorschriften abgeleistet wird, sung zur Rechts.anwaltschaft ist der Präsident des
endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Oberveirwaltungsgerichts, in dessen Beziirk der An-
trag auf Zulassung als Verwaltungsrechtsrat gestellt
§ 207 war, zu hören.
Schwebende Anträge auf Zulassung (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 müssen
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
(1) Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,
dieses Gesetzes gestellt werden. Sie können nur bei
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer nicht mehr
der Justizverwaltung des Landes eingereicht werden,
zuständigen Stelle vorliegen, sind an die nunmehr
in dem der Bewerber bei Inkrafttreten dieses Ge-
zur Entscheidung berufene Behörde abzugeben.
setzes seinen Wohnsitz hat.
(2) Anhängige gerichtliche oder ehrengerichtliche
Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung (4) Die Anträge können nicht deshalb abgelehnt
oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht ge-
zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind, wer- geben ist.
den eingestellt. Gebühren und Auslagen werden § 210
nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet. Anträge von Beamten im Wartestand
und von Beamten zur Wiederverwendung
(3) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die
Akten der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese Bewerbern, die als Beamte in den Wartestand ver-
hat ohne Rücksicht auf die voraufgegangene Ab- setzt worden sind oder die als Beamte zur Wieder-
lehnung über den Antrag nach §§ 6 ff. zu ent- verwendung gelten (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Re-
scheiden. gelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
(4) Für Anträge auf Zulassung bei einem weiteren des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
oder einem anderen Gericht gilt Absatz 1 ent- sung vom 11. September 1957 - Bundesgesetzbl. I
sprechend. S. 1297), kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
aus den Gründen des§ 7 Nr. 10 nicht versagt werden.
§ 208
Bewerber mit Befähigung
zum höheren Verwaltungsdienst § 211
Bewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Unbeachtliche Verurteilungen
berechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zu-
Prüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem
lassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurtei-
Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
lung als Versa,gungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht
zu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft nicht deshalb versagt werden, weil die Vor- berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom
aussetzung des § 4 nicht gegeben rst. 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist
und ausschließlich oder überwie,gend auf rassischen,
politischen oder religiös·en Gründen beruht.
§ 209
Ubernahme der Verwaltungsrechtsräte
§ 212
in die Rechtsanwaltschaft
Nachholen der Zulassung bei einem Gericht
(1) Wer seine Zulassung als Verwaltungsrechts-
rat vor dem 1. Januar 1958 erhalten hat und bei In- (1) Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten
krafttreten dieses Gesetzes noch als solcher zuge- dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich seinen
lassen ist (Preußisches Gesetz über die Vertretung Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier
vor den Verwaltungsgerichten vom 25. Mai 1926 - weiter anwaltlich tätig sein will, noch nicht bei
604 Bund(~sqesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
einem Ct~:idi! i:n Cr:1111 H',1:ic:!1 diese,, Cesetzes § 215
z~,q,;,is:;c'.n, si1 lul t'r diP::t' Z1r!ds:~1111g (§ 1fl Abs. 1)
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
iniw:hcilb vo:, cl:('i Mmw!cn nc1d1 Inkrafttreten die-
scc; C:esct:1.cs Zll hc,rntr<1cJE'll. \"/('1111 r>r sie innerhalb Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundes-
etrH,::; Jcihrcs nichl <'rwirk!, f'r!i:-:d1t die Zulassung rechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwalts-
znr RPcllts,111w;:!lsd1:ii!; i\l jcdC\ch in diesem Zeit- kammern, deren Sitz sich nicht am Sitze eines Ober-
punkt ein Vc: Lihn'.n nach §§ .rn !f. anbi:ingig, so landesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit
erli!,cht die Zu:2-1\:-;un~J z11r Rcch!scrnwaltschaft erst nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs
mit der rcchlsk r~ifligen /\h!C'lrnmi~J dc~s Antrags auf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre
Zulassung b0i c,i:1orn CPridll. Auflösung beschließt.
(2) Absatz 1 ~Jilt cnlsprccl1('tHI, wenn ein Rechts-
anwalt erst nach Jnkraftlretu1 diPses Gesetzes sei- § 216
nen Woh nsi lz oder ständig(,n Aufenthalt in dessen Einrichtung der Ehrengerichte
Gellun~Jsbereich nimmt. Der Lauf der in Absatz 1
bezeichnPl.en Fristen befJinnt mit dem Zeitpunkt, in Die Ehrengerichte (§§ 92 ff.) sind innerhalb von
dem er den Wohnsitz begründet oder den ständigen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
Aufenthalt nimmt. setzes einzurichten.
(3) Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich die- § 217
ses Gesetzes seinen Wohnsitz ,oder stä_ndigen Auf- Erstmalige Berufung von anwaltlichen Beisitzern
enthalt bat und dort noch nicht bei einem Gericht
zugelassen ist, gehört, solange er die Zulassung bei Bei der ersten Besetzung des bei dem Bundes-
einem Gericht noch nicht erwirkt hat oder seine gerichtshof gebildeten Senats für Anwaltssachen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem_äß Absatz 1 wird die Hälfte der anwaltlicben Beisitzer (§ 107
oder Absatz 2 noch nicht erloschen ist, der Rechts- Abs. 2) nur auf die Dauer von zwei Jahren berufen.
anwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen
Wohnsitz oder sUindigen Aufenlha]t hat. Er ist je-
doch nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge § 218
an d.ie Rechtsanwaltskammer zu zahlen. Oberleitung ehrengerichfücher Verfahren
(1) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher
§ 213 geltenden Vorschriften im ersten Rechtszug an-
hängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich be-
Befreiung von der Residenzpflkhl
finden, auf die neu zu bildenden Ehrengericht über.
(1) Rechtsanwälte oder Bewerber, die sich in der
Die besondere Vorschrift über die Einstellung
Zeit vorn 30 Jan u ur 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus ehrengerichtlicher Verfahren, die im Zusammenhang
russischen, politi.-,chcn oder reJiniös~?n Gründen in mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur
das Ausland begeben mußten und dort noch an„ Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind (§ 207
Abs. 2), bleibt unberührt.
süssig sind, w0,rdcn von dPn Pllicht0n dPs ~ 27 be-
freit. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten
(2) Ist einem Bewerber in den Füllen des Absat- ehrengerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach
zes 1 nicht zuzunrnl.en, daß er nach der Zulassunr- zur den bisher ueHenden Vorschrifü~n, R0chtsmittel, die
Rechtsanwaltschaft alsbald zur Vereidiqung vor dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingelegt wer-
Gericht erscheint. bei dem er zuqelc1s'.,en ist, so kann den können, sind nunmehr bei den nnch diesem Ge-
er den Eid (§ 26) auch vor eirwm dc~u1sche11 Konsul setz zuständigen Stellen einzulegen. Solange die neu
lE!isten, der zur Abnahme von Eiden lwfuqt ist. Um zu bildenden Ehrengerichte r10ch nkht eingerichtet
die Vereidigun~J h,11 das Cericht den Konsul zu er- sind, können die Rechtsmittel unmittelbar bei dem
suchen. Im übriS:Jen ist § 26 enlsprcchend anzu- Ehrengerichtshof für Rechtsanv-.1älte eingelegt wer-
wenden. den.
(3) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt
§ 214 des Inkrafttretens di~se:~ Gesetzes nach den bisher
geltenden Vorschriften im zweiten Rechtszug an-
Verblefüen im Amt des Vorstandes hängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich be-
finden, auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte
(1) Mitglieder des Vorstandes elner Rechtsan-
über.
waltskammer, die nach den bisher geltenden Vor-
schriften gewtihlt worden sind, bleiben für den (4) An die Stelle einer im Zeitpunkt des Inkraft-
Rest ihrer Wahlperiode im Amt. tretens dieses Gesetzes zulässigen Anfechtung
ehrengerichtlicher Entscheidungen vor den Verwal-
(2) Die Versammlung der Kammer kann jedoch tungsgerichten tritt unbeschadet der Vorschrift des
die bisherige Zahl der Vorstandsmitglieder herab- Absatzes 2 die Berufung an den Ehrengerichtshof
setzen. Die Mitglieder, die auf Grund eines solchen für Rechtsanwälte. Sie ist nur zulässig, wenn sie
Beschlusses ausscheiden, werden durch das Los be- innerhalb von drei Monaten nach dem Inkraft-
stimmt. treten dieses Gesetzes eingelegt wird.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 605
(:5) /\nfechl.lmosvc:rfc1hren, die vor den Verwal- vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
tun~1sqeridll(•n a'.1hfinu;g sind, gehen in der Lage, S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5
in der si(• sich h-fi1:den, i:JUl den Ehrengerichtshof Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Erhö-
für R<xl1ü;;rnwUte ülH!r. Al1f Jas Verfahren finden hung der Unterhaltsansprüche und sonstiger Beträge
die Vo;~scJui lt(m iilwr dir: Berufung (§ 143 Abs. 4 in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951
und§ 1LJ'1) /\nw(!nri11ng. (Amtsblatt des Saarlandes S. 441) umzurechnen.
(2) \,'\Tährend der Geltungsdauer des Gesetzes
§ 219 Nr. 178 - Justizkostengesetz - vom 20. April 1950
(Amtsblatt des Saarlandes S. 657) in der Fassung der
Auihebung oder Änderung
Gesetze Nr. 411 vom 10. April 1954 (Amtsblatt des
ehrenuerid1Uicher Verurteilungen
Saarlandes S. 519), Nr. 421 vom 7. Juli 1954 (Amts-
(1) Ehrengericht.liehe Urteile, die in der Zeit vom blatt des Saarlandes S. 991) und Nr. 521 vorn 9. Juli
30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen sind, 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1054) treten an
können auf Antrag aufgehobcm oder geändert wer- die Stelle der nach diesem Gesetz anzuwendenden
den, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf kostenrechtlichen Vorschriften (Kostenordnung, Ge-
rassischen, politischen oder religiösen Gründen richtskostengesetz, Bundesgebührenordnung für
beruhen. Rechtsanwälte) die entsprechenden Vorschriften
des Justizkostengesetzes.
(2) Der Antrag kann von der Staatsanwaltschaft
oder von dem Betroffenen binnen Jahresfrist nach (3) Neben den nach § 195 in Verbindung mit § 5
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. des Justizkostengesetzes zu erhebenden baren Aus-
lagen wird in jedem Rechtszug ein Pauschsatz von
(3) Uber den Antrag entscheidet das Ehrengericht, 400 Franken erhoben. An die Stelle der in § 20~
in dessen Bezirk der Betroffene als Rechtsanwalt vorgesehenen vollen Gebühr tritt ein Betrag in
oder Anwaltsassessor zugelassen war, und, falls Höhe von 0,6 vom Hundert des Geschäftswertes;
eine solche Zuständigkeit nicht gegeben ist, das hierbei ist § 18 des Justizkostengesetzes anzuwen-
Ehrengericht, in dessen Bezirk der Betroffene jetzt den. Der Geschäftswert bestimmt sich nach ~ 17
seinem Wohnsitz hat oder als Anwalt zugelassen ist Abs. 1 des Justizkostengesetzes.
oder zugelassen werden will. (4) Für Beamte zur Wiederverwendung nach § 4
(4) Die Entscheidung (Absatz 3) kann ohne münd- Abs. 2 des saarländischen Gesetzes zur Regelung
liche Verhandlung ergehen. Sie kann nach den Vor- von Dienstverhältnissen in der Fassung vom
schriften dieses G0.setzes angefochten werden 19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1088) und
(§§ 143, 145). des Gesetzes Nr. 513 vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 1051) gilt § 210 entsprechend.
§ 220
Einberufung der ersten Hauptversammlung
der Bundesrechtsanwaltskammer ZWEITER ABSCHNITT
Die erste Hauptversammlung der Bundesrechts- Schlußvorschriften
anwaltskammer wird durch den Präsidenten der § 223
Vereinigung der Rechtsanwaltskammern im Bundes- Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
gebiet einberufen. Er führt bis zur \,Vahl des Präsi-
denten der Bundesrechtsanwaltskammer den Vorsitz ( 1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz er-
in der Hauptversammlung. gehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn
es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann
§ 221 nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungs-
akt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträch-
Bundesrechtsanwa.ltskammer
tige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist ent-
als Aufnahmeeinrichtung
sprechend anzuwenden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist „entspre- (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist
chende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund inner-
tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in halb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.
der Fassung vorn 11. September 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1297) gegenüber der Reichs-Rechtsanwalts- (3) Zuständig für die Entscheidung ist der Ehren-
kammer (Nummer 54 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 gerichtshof für Rechtsanwälte. Für das Verfahren
des vorbezeichneten Gesetzes). Oberste Dienstbe- gelten §§ 37, 39 bis 42, für die Kosten §§ 200 bis 203
hörde ist der Bundesminister der Justiz. entsprechend.
§ 224
§ 222 Ubertragung von Befugnissen
auf nachgeordnete Behörden
Besondere Vorschriften für das Saarland
Der Bundesminister der Justiz und die Landes-
(1) Beträge in Deutscher Mark, die in diesem justizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen
Gesetz erwähnt werden, sind im Saarland bis zum nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete
Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar- · Behörden übertragen.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 225 § 228
Auftreten der Rechtsanwälte Bestimmung des zuständigen Ehrengerichts
vor Gerichten und Behörden der Länder oder des zuständigen Ehrengerichtshofes
durch das oberste Landesgericht
(1) Die Beiu9nis der Landesgesetzgebung, im Ver- (1) Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht
fahren vor dem Schiedsmann oder_ vor anderen errichtet, so bestimmt es an Stelle des Bundes-
Güte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevoll- gerichtshofes das zuständige Ehrengericht, wenn
mächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt un- zwischen mehreren Ehrengerichten Streit über die
berührt. Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften Zuständigkeit besteht oder das an sich zuständige
BevolJmächtigte oder BeisUi.nde zurückgewiesen Ehrengericht in einem einzelnen Fall an der Aus-
werden können, giJt dies nicht für Rechtsanwälte. übung seiner Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich ver-
(2) Soweit bisherige Vorschriften des Landes- hindert ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an
rechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden dem Streit über die Zuständigkeit beteiligten Ehren-
eines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten, gerichte oder das an der Ausübung seiner Tätigkeit
die bei den Gerichten dieses Landes zugelassen verhinderte Ehrengericht innerhalb des Landes ge-
sind, können auch bei den Gerichten eines anderen bildet sind.
deutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auf- (2) Für die Bestimmung des zuständigen Ehren-
treten. gerichtshofes für Rechtsanwälte ist Absatz 1 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 226
§ 229
Gleichzeitige Zulassung
Verfahren bei Zustellungen
bei dem Land- und Oberlandesgericht
Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die
(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem
Landgericht zugelassen ist oder bei einem Land-
gericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht § 230
aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung Änderung der Zivilprozeßordnung
oder Befugnis.
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
(2) Die bei den Landgerichten Berlin, Bremen und
Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte können 1. Nach § 78 wird folgende Vorschrift als § 78 a ein-
auf Antrag gleichzeitig bei dem übergeordneten gefügt:
Oberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen wer- ,,§ 78a
den, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Amts- (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte
gericht oder Landgericht als Rechtsanwälte zugelas- geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei
sen waren. auf ihren Antrag für den Rechtszug einen
Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte
(3) In dem Land ßayern können die Rechtsan- beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertre-
wälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die
Gesetzes bei einem Landgericht, an dessen Sitz sich Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
das übergeordnete Oberlandesgericht oder ein aus- mutwillig oder aussichtslos erscheint. Uber den
wärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet, Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-
zugelassen sind und an dem Sitz dieses Landgerichts schieden werden.
ihre Kanzlei haben, auch nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf ihren Antrag zugleich bei dem (2) Gegen den Beschluß, durch den die Bei-
übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen wer- ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird,
den, sofern sie ihre Kanzlei an dem Sitz des Land- findet die Beschwerde statt.
gerichts beibehalten haben. § 20 Abs. 1 Nr. 4 gilt (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die
entsprechend. Ubernahme der Vertretung davon abhängig
machen, daß die Partei ihm einen Vorschuß
§ 227 zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte zu bemessen ist."
Gleichzeitige Zulassung
bei dem obersten Landesgericht
2. § 116 erhält fol_gende Fassung:
( 1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Ein- .,§ 116
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein
oberstes Landesgericht errich Let, so gelten die bei (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte
den Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen nicht geboten ist, hat das Prozeßgericht einer
Rechtsanwälte als bei (km obersten Landesgericht Partei, der das Armenrecht bewilligt ist, auf
zugleich zugelassen ihren Antrag einen Rechtsc1.nwalt zur vorläufig
unentgeltlichen vVahrnehmung ihrer Rechte
(2) Bei dem oberslcn Landesgericht wird eine Liste beizuordnen, wenn die 'Vertretung durch einen
der Rcchtsc1nwültc (§ '.51 Abs. 1) nicht geführt. Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 607
(2) Wird der armen Partei ein Rechtsanwalt ,. Vor dem Beschwerdegericht müssen die Be-
nach Absatz 1 nicht beigeordnet, so kann ihr teiligten sich durch einen bei einem deutschen
auf Antrag zur unentgeltlichen Wahrnehmung Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
ihrer Rechte ein Referendar oder ein anderer mächtigten vertreten lassen."
Justizbeamter beigeordnet werden. Die hier- § 232
durch entsteb8nden baren Auslagen werden von
Aufhebung von Vorschriften
der Staatskasse beslritten und als Gerichts-
kosten in Ansatz gebracht. (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes werden aufgehoben
(3) Gegen den Beschluß, durch den die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, 1. die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878
findet die Beschwerde statt. Eine weitere Be- (Reichsgesetzbl. S. 177) in der Fassung des
schwerde ist ausgeschlossen." Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.
S. 772), der Verordnung vom 1. Juni 1920
3. Nach § 116 werden folgende Vorschriften als (Reichsgesetzbl. S. 1108), des Artikels VI
§ 116 a und § 116 b eingefügt: des Gesetzes vom 11. Juli 1922 (Reichsge-
setzbl. I S. 573), des Gesetzes vom 9. Juli
,,§ 116a
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 647), des Artikels
( 1) Einer Partei, der das Armenrecht bewilligt XII der Verordnung vom 6. Februar 1924
und der ein Rechtsanwalt nach § 115 Abs. 1 (Reichsgesetzbl. I S. 44), des Gesetzes vom
Nr. 3 oder nach § 116 Abs. 1 beigeordnet ist, 7. März 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 71), des
kann das Prozeßgerich t auf Antrag einen be- Gesetzes vom 29. Juni 1927 (Reichsgesetz-
sonderen Rechtsanw all zur Wahrnehmung eines blatt I S. 133), des Gesetzes vom 9. Juli 1927
Termins zur Beweisaufrwhme vor dem ersuch- (Reichsgesetzbl. I S. 175), des Artikels 8 der
ten Richter oder zur V(~rmittlung des Verkehrs Verordnung vom 30. November 1927
mit dem Prozeßbevollmüd1tigten beiordnen, (Reichsgesetzbl. I S. 334), des Kapitels XIII
wenn besondere UmsUinde dies erfordern. der Verordnung vom 18. März 1933 (Reichs-
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Bei- gesetzbl. I S. 109), des Gesetzes vom
ordnung eines besonderen Rechtsanwalts ab- 20. Juli 19~ (Reichsgesetzbl. I S. 522), des
gelehnt wird, findet die Beschwerde statt; dies Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Februar
gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Be- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91), des Gesetzes
schluß erlr1sscn hat. Eine weitere Beschwerde vom 28. März 1934 (Reichsgesetzbl. I
ist ausqcschlossen. S. 252), des Gesetzes vom 20. Dezember
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1258) und des
§ 116 b Gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichs-
(1) In den Fällen des § 115 Abs. 1 Nr. 3 und
gesetzbl. I S. 1470) sowie in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Februar 1936
des § 78 a wird der beizuordnende Rechtsanwalt
durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der (Reichsgesetzbl. I S. 107) als Reichs-Rechts-
Zahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen anwaltsordnung;
Rechtsanwälte ausgewählt. Irn Fall des § 116 2. die Bekanntmachung, betreffend die Stell-
Abs. 1 ordnet der Richter möglichst einen vertretung von Rechtsanwälten und die
Rechtsanwalt bei, der bei dem Prozeßgericht Beschlußfähigkeit der Vorstände der An-
zugelassen isl. waltskammern, vom 9. März 1916 (Reichs-
gesetzbl. S. 156);
(2) Im Fall des § 116 a Abs. 1 wird der
Rechtsanwalt auf Ersuchen von dem Amtsgericht 3. die Verordnung über die Gebühren für
ausgewählt, in dessen Bezirk die Beweisauf- die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom
nahme stattfinden soll oder die Partei wohnt. 28. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 724);
Absalz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4. das Gesetz zur Ergänzung der Rechts-
anwaltsordnung vom 20. Juni 1935 (Reichs-
(3) Gegen eine Verfügung, die nach den Ab-
gesetzbl. I S. 749);
sätzen 1 und 2 getroffen wird, steht der Partei
5. die Verordnung zur Ergänzung der Vor-
und dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem
Rechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu, schriften über die Zulassung von Amts-
wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, gerichtsanwälten beim übergeordneten
Landgericht vom 30. April 1936 (Reichs-
die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. Die Be- gesetzbl I S. 406);
schwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der 6. die Verordnung über das Auftreten von
Vorsitzende des Berufungsgerichts die Verfü- Rechtsanwälten vor Behörden der Länder
gung erlassen hat. Eine weitere Beschwerde ist vom 30. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I
ausgeschlossen." s. 936);
§ 231
7. die Verordnung zur Ergänzung der Vor-
schriften über das ehrengerichtliche Ver-
Änderung des Gesetzes fahren gegen Rechtsanwälte vom 31. August
gegen W eUbcwerbsbeschränkungcn 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 919);
§ 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe- 8. die Verordnung über die Vertretung von
werbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundesge- Rechtsanwälten vom 18. September 1939
setzbl. I S. 1081) wird wie folgt geändert: (Reichsgesetzbl. I S. 1847);
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
9. die Verordnung zur Ergänzung der Reichs- Gesetzes Nr. 243 zur Änderung der Rechts-
Rechtsanwaltsordnung und der Reichs- anwaltsordnung vom 30. November 1948
notarordnung vom 22. Januar 1940 (Reichs- (Regierungsblatt der Regierung Württem~
gesetzbl. I S. 223), soweit sie sich auf die berg-Baden 1949 S. 3) und die Verord-
Reichs-Rechtsanwaltsordnung bezieht; nung Nr. 265 des Justizministeriums zur
10. die Verordnung zur weiteren Ergänzung Ausführung der Rechtsanwaltsordnung
der Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom vom 13. April 1949 (Regierungsblatt der
24. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 333); Regierung Württemberg-Baden S. 207);
11. die Verordnung zur Anderung und Ergän-· 20. die hessische Rechtsanwaltsordnung vom
zung der Reichs-Rech lsanwaltsordnung vom 18. Oktober 1948 (Gesetz- und Verord-
1. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 123); nungsblatt für das Land Hessen S. 126)
und das hessische Gesetz zur Einführung
12. die badische Rechtsanordnung über die der Rechtsanwaltsordnung vom 13. De-
Anwendung der Rechtsanwaltsordnung zember 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
vom 19. Juli 1946 (Amtsblatt der Landes- blatt für das Land Hessen 1949 S. 1) in der
verwaltung Badc~n S. 43); Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-
13. die Rechtsanordnung des Oberregierungs- rung des hessischen Gesetzes zur Einfüh-
präsidiums Hessen--Pfalz über die Anwen- rung der Rechtsanwaltsordnung vom 25. De-
dung der Rechtsanwaltsordnung vom zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 865);
31. August 1946 (Amtliche Mitteilungen 21. das württemberg-hohenzollernsche Gesetz
des Oberregierungspräsidiums Hessen- vom 22. Dezember 1948 über die Ergän-
Pfalz S. 524); zung der Rechtsanwaltsordnung vom
14. die Rechtsanordnung über die Anwendung 1. Juli 1878 (Regierungsblatt für das Land
der Rechtsanwaltsordnung und die Bildung Württemberg-Hohenzollern 1949 S. 15);
einer Rechtsanwaltskammer vom 6. Sep- 22. §§ 1, 2 der bremischen Dritten Durchfüh-
tember 1946 (Amtsblatt des Staatssekre- rungsverordnung zum Ubergangsgesetz znr
tariats für das französisch besetzte Gebiet Regelung der Gewerbefreiheit vom 3. März
Württembergs und Hohenzollerns S. 245) 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt
und die Rechtsanordnung des Kreispräsi- Bremen S. 43), soweit sie sich auf Rechts-
denten des Kreises Lindau vom 30. Juni anwälte beziehen;
1947 (Amtsblatt des bayerischen Kreises
23. die Rechtsanwaltsordnung für die Bri-
Lindau Nr. 50 vom 1. Juli 1947);
tische Zone vom 10. März 1949 (Verord-
15. die Verordnung über die Ehrengerichte nungsblatt für die Britische Zone S. 80);
bei den Rechtsanwaltskammern vom 8. Ok-
tober 1946 (Verordnungsblatt für die Bri- 24. die Verordnung zur Einführung der Rechts-
tische Zone 1947 S. 4; Gesetzblatt der anwaltsordnung für die Britische Zone
Freien Hansestadt Bremen 1946 S.110); vom 10. März 1949 (Verordnungsblatt für
die Britische Zone S. 79);
16. der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten 25. das badische Landesgesetz über die Än-
von Rheinland-Hessen-Nassau über die derung der Rechtsanwaltsordnung vom
Anwendung der Rechtsanwaltsordnung 28. April 1949 (Badisches Gesetz- und Ver-
vom 18. Oktober 1946 (Amtsblatt für das
ordnungsblatt S. 251);
Oberpräsidium von Rheinland-Hessen-
Nassau und für die Regierungen in Koblenz 26. das bremische Gesetz, betreffend Uber-
und Montabaur S. 228); ga;ngsregelung für die Rechtsanwalts-
kammer, vom 18. Juli 1950 (Gesetzblatt
17. die bayerische Rechtsanwaltsordnung 1946 der Freien Hansestadt Bremen S. 83);
vom 6. November 1946 (Bayerisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt S. 371) nebst 27. das Berliner Gesetz über vorläufige Maß-
der Ausführungsverordnung Nr. 1 zur nahmen auf dem Gebiete des Anwalts-
Rechtsanwaltsordnung 1946 vom 9. Januar rechts vom 6. Mai 1952 (Gesetz- und Ver-
1947 (Bayerisches Gesetz- und Verord- ordnungsblatt für Berlin S. 311);
mmgsblatt S. 86) und Artikel 46 des bayeri- 28. das Gesetz Nr. 456 „Rechtsanwaltsordnung
schen Gesetzes zur Ausführung des Ge- des Saarlandes" vom 2. Mai 1955 (Amts-
richtsverfassungsgesetzes (AG GVG) vom blatt des Saarlandes S. 641) mit Ausnahme
17. November 1956 (Bayerisches Gesetz- des § 2 in der Fassung des Gesetzes
und Verordnungsblatt S. 249); Nr. 552 vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt
18. die Verordnung über den Zusammen- des Saarlandes S. 1667) und des § 117; § 2
schluß der Rechtsanwaltskammern in der verliert jedoch fünf Jahre nach Inkrafttre-
Britischen Zone vom 25, Februar 1948 (Ver- ten dieses Gesetzes seine Geltung"
ordnungsblatt für die Britische Zone S. 45);
(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
19. das württemberg-badische Gesetz Nr. 222 verliert das preußische Gesetz über die Vertretung
(Rechtsanwaltsordnung) vom 4. März 1948 vor den Verwaltungsgerichten vom 25. Mai 1926
(Regierungsblatt der Regierung Württem- (Preußische Gesetzsammlung S. 163) in der Fassung
berg-Baden S. 101) in der Fassung des der Gesetze vom 11. Januar 1932 (Preußische Ge-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 609
setzsammlung S. 9), vom 4. Oktober 1933 (Preußische geben, bleiben unberührt. Sie gelten auch für den
Gesetzsammlung S. 367) und vom 19. April 1937 Wechsel der Zulassung.
(Preußische Gesetzsammlung S. 61) seine Geltung. In
dem gleichen Zeitpunkt erlöschen die Zulassungen, § 235
die auf Grund jenes Gesetzes erteilt sind; das gleiche
gilt für die vorläufigen Genehmigungen, die im Verweisungen in anderen Vorschriften
Land Hessen zum Auftreten vor den Verwaltungs- Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen
gerichten erteilt worden sind (§ 209 Abs. 1 Satz 2). auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder ab-
geänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die
§ 233 entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre
Stelle.
Besondere Vorschriften
über die fähigkeit zum Richteramt § 236
Unberührt bleiben die besonderen gesetzlichen Geltung in Berlin
Vorschriften, nach denen die Fähigkeit zum Richter- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
amt (§ 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Personen des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januai 1952
verliehen werden kann, welche die Prüfungen zur (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Erlangung einer solchen Fähigkeit nicht im Inland
abgelegt haben.
§ 237
§ 234
Inkrafttreten
Besondere Jandesrechtliche Beschränkungen
für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft.
Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwalt- (2) Die in § 100 vorgesehenen Maßnahmen kön-
schaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften nen jedoch bereits vor dem Inkrafttreten dieses
über den Abschluß der politischen Befreiung er- Gesetzes getroffen werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. August 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
F ü r d e n B u n d e s k a nz 1 e r
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 1 Abs. 1 Satz l und§ 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949
und zu§§ 13 und 28 der niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
vom 24. Mai 1951.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Juli 1959 - 1 BvL 28/57 - wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1 Abs. 1
Satz 1 und des § 9 des Tierzuchtgesetzes vom
7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) sowie der §§ 13 und
28 der niedersächsischen Verordnung zur Durch-
führung des Tierzuchtgesetzes vom 24. Mai 1951
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 135)
auf Antrag
des Amtsgerichts Sulingen (Hann.)
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen
auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tier-
zuchtgesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBl. S. 181) und
§ 9 dieses Gesetzes, soweit er Verstöße gegen § 1
Abs. 1 Satz 1 mit Strafe bedroht, sind mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juli 1959.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959 611
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
und zur Ubertrngung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen aui die Stiftung.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. Juli 1959 -- 2 BvF 1/58 wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des Gesetzes zur
Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kultur-
besitz" und zur Dbertragung von Vermögens-
werten des ehemahgen Landes Preußen auf die
Stiftung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
s. 841)
auf Antrag
der Landesregierungen von Baden-Württemberg,
Hessen und Niedersachsen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußi-
scher Kulturbesitz" und zur Ubertragung von
Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preu-
ßen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 841) ist mit dem Grundges,etz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetz,es über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Juli 1959.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen: ,
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Postordnung. Vom 27. Juli 1959. 143 30. 7.59 1. 8. 59
Verordnung TS Nr. 6/59 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen. Vom 29. Juli 1959. 144 31. 7. 59 1. 8. 59
Verordnung Nr. 14/59 über die Festsetzung von Entgelten für Inkrafttreten
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Juli 19,59. 145 1. 8. 59 gemäߧ 4
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. -- Druck : Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Tell I und Teil II.
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