561
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1959 Nr. 34
Tag lnhalt: Seite
25. 7.59 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland . . . 561
28. 7.59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 564
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland.
Vom 25. Juli 1959.
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Siche- § 2
rung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni (1) Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 367) verordnet die Bun- Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berech-
desregierung: tigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder
der Verfassung oder einer sonst getroffenen ver-
§ 1 bindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwen-
den war.
(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des
Gesetzes werden gleichgestellt (2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrts-
pflege im Sinne des § 8 der Gemeipnützigkeitsver-
1. die in der Anlage 1 aufgeführten Versor-
ordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem
gungseinrichtungen, Umfange für die begünstigten Zwecke gebunden
2. Körperschaften,Personenvereinigungen,An- war. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-
stalten und Vermögensmassen, die _am pflege (Centralausschuß für die Innere Mission der
19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des
sonstigen Verfassung und nach ihrer tat- Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland,
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich Deutscher Caritas-Verband e. V., Deutscher Pµritä-
und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen tischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes
oder mildtätigen Zwecken dienten, mit Aus- Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e. V., Zen-
nahme der Körperschaften, Personenverei- tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.),
nigungen und Anstalten, die Versicherungs- der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen,
geschäfte im Sinne des Versicherungsauf- der Deutsche Blindenverband e. V. und der Bund
sichtsgesetzes betreiben, der Träger der der Kriegsblinden Deutschlands e. V., ihre Unter-
Sozialversicherung, der betrieblichen Wit- gliederungen und angeschlossenen Einrichtungen
wen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken'." und Un- und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohl-
terstützungskassen und der sonstigen f~h.rtspflege im Sinne des Satzes 1.
betrieblichen Hilfskassen und Vermögens-
massen. (3) Die Vermutung des Absatzes 2 wild nicht da-
durch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung
sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen
für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.
natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebun-
den waren. Als Versorgung gilt die Alters- und (4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und
Invalidenversorgung für einen bestimmter. Kreis na- gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begün-
türlicher Personen einschließlich der Versorgung der stigten Zwecke gebunden. Entsprechendes gilt für
Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähn-
bleibt unberührt. Al,s Unterstützung gilt die Sorge lichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend
für bedürftige oder minderbemittelte Personen. dazu bestimmt wareri, Hilfe in Fällen der Not zu
ermöglichen.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und
des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestim-
§ 3
mungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsge-
setzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. De-
24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maß- zember 1958 nur teilweise den begünstigten Z'>vek-
gebend. ken, so gilt folgendes:
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
1. Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für Sparanlagen bis zur Höhe des zwanzigfachen
die begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie Jahresbetra.ges der in den Jahren 1953 bis 1958
als für diese Zwecke gebunden. durchschnittlich für die Unterstützung natürli-
2. Waren aus dem Vermögen auch die Aufwen- cher Personen aufgewendeten Beträge als für
dungen zur Versorgung eines bestimmten Per- Zwecke der Unterstützung natürlicher Perso-
sonenkreises zu bestreiten, sind zu dem Ver- nen gebunden anzusehen.
mögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1
abgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe einer § 4
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den
zu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Uber
der Versorgung natürlicher Personen gebunden
die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion
anzusehen; der Berechnung der Rückstellung
Saarbrücken.
ist eine von der Vollendung des 65. Lebens-
jahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähig- § 5
keit zu gewährende jährliche Rente im Betrag
von 360 000 Franken zugunsten des nach den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verhältnissen am 19. Dezember 1958 in die 1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Versorgung einbezogenen Personenkreises nach setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes
Maßgabe der Tabelle in Anlage 2 zugrunde zu zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch
legen. im Land Berlin.
3. Waren aus dem Vermögen auch die Aufwen-
§ 6
dungen zur Unterstützung natürlicher Personen
zu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli
nicht im Sinne von Nummer 1 abgrenzbare 1959 in Kraft.
Bonn, den 25. Juli 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1959 563
Anlage t
(zu § 1 Abs. 1)
1. Eiscnbahnversicherungsanstalt Abteilung B Saar-
brücken
2. Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des
Saarlandes hinsichtlich der Zusatzversorgungs-
kasse
3. Versorgungsanstalt der Oberpostdirektion Saar-
brücken
4. Ärztekammer des Saarlandes hinsichtlich ihres
Versorgungswerks
5. Anwaltskammer des Saarlandes hinsichtlich ihres
Versorgungswerks
6. Architektenkammer des Saarlandes hinsichtlich
ihres Versorgungswerks
7. Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuer-
sachen für das Saarland hinsichtlich ihres Versor-
gungswerks
B. Notarkammer des Saarlandes hinsichtlich ihrer
Versorgungseinrichtung
Anlage 2
(zu § 3 Nr. 2)
Tabelle
für die Ermittlung der Höhe der im Sinne des § 3
Nr. 2 für die begünstigten Zwecke gebundenen
Rückstellungen
Altersgruppe Rückstellung
1948 ffrs
20 bis 24 Jahre 460 000
25 bis 29 Jahre 600 000
30 bis 34 Jahre 740 000
35 bis 39 Jahre 940 000
40 bis 44 Jahre 1 180 000
45 bis 49 Jahre 1 460 000
50 bis 54 Jahre 1 840 000
55 bis 59 Jahre 2 260 000
60 bis 64 Jahre 2 820 000
65 bis 69 Jahre 3 160 000
70 bis 74 Jahre 2 640 000
75 bis 79 Jahre 2 160 000
80 bis 84 Jahre 1720000
85 bis 89 Jahre 1340000
90 bis 94 Jahre 1 020 000
95 bis 99 Jahre 760 000
100 Jahre 640 000
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu Artikel 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 16. Juni 1959 - 2 BvL 10/59 - in dem Ver-
fahren wegen
verfassungsrechtliche·r Prüfung des Artikels 8
Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. März 1955 {Bundes-
gesetzbl. II S. 381)
auf Antrag
des Landgerichts Nürnberg-Fürth,
wird gemäß § 3"1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 26. Juni 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 297)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März
1955 (Bundesgesetzbl. II S. 381) ist mit Artikel 3
Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
. Bonn, den 28. Juli 1959.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
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