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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1959 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
29. 7. 59 Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11. Ä.ndG LAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 545
28. 7. 59 Verordnung über die Durchführung der Nachversicherung in Härtefällen (Nachversicherungs-
Härte-Verordnung - NHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550
16. 7. 59 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung
d·es Geldwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 551
Elftes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11. Ä.ndG LAG).
Vom 29. Juli 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite
rates das folgende Gesetz beschlossen: nach Absatz 1 in entsprechender Höhe gegen-
über dem Kreditgeber oder, falls dieser sich die
Mittel selbst im Kreditwe,ge beschafft, gegen-
ARTIKEL I
über dessen Gläubigern Sicherheitsleistungen zu
Änderung von Gesetzen übernehmen."
§ 1 3. In § 12 wird an Absatz 7 folgender Satz an-
gefügt:
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
„Ein Schaden, der einem nach dem 31. März
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 1952 im Vertreibungsgebiet Verstorbenen tat-
(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu sächlich bereits entstanden war, kann als Ver-
ergangenen Anderungs,gesetze wird wie folgt ge- treibungsschaden von den Erben nicht geltend
ändert: gemacht werden, es sei denn, daß diese als
1. § 5 wird wie folgt geändert: nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder
als Kinder des Verstorbenen erst nach dessen
a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Tod ausgesiedelt worden sind."
„Ferner trägt der Ausgleichsfonds die aus 4. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält Satz 3 'folgende
einer Kreditaufnahme (§ 7 Abs. 1 und § 324 Fassung:
Abs. 4) sowie die aus der Ausgabe von
„Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt
Schuldverschreibungen und der Eintragung
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-
von Schuldbuchforderungen (§ 252 Abs. 2)
setzes einschließlich Berlin (West) entstanden
sich ergebenden Aufwendungen. 11
ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden,
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: wenn es sich nicht um einen Vertreibungs-
,, (3) Für die Verbindlichkeiten des Sonder- schaden oder Ostschaden handelt, das Schiff
vermögens Ausgleichsfonds haftet der Bund zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem
nur mit dem Sondervermögen; dieses haftet Schiffsregister im Geltungsbereich des Grund-
nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des gesetzes oder in Berlin eingetragen war und
Bundes." der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäfts-
niederlassung oder seinen Wohnsitz im Gel-
2. § 7 erhält folgende Fassung:
tungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin
,,§ 7 (West} oder im Vertreibungsgebiet hatte;".
Aufnahme von Krediten und Ubernahme 5. § 230 wird wie folgt geändert:
von Sicherheitsleistungen a) In Absatz 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung:
(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung ,, 1. spätestens sechs Monate nach dem Zeit-
der Bundesregierung berechtigt, zur Vorfinan- punkt, in dem er die zur Zeit unter frem-
zierung von Ausgleichsleistungen, soweit diese der Verwaltung stehenden deutschen Ost-
nicht in Rentenleistungen bestehen, Kredite bis gebiete oder das Gebiet desjenigen Staa-
zur Höhe von 5 Milliarden Deutsche Mark auf- tes, aus dem er vertrieben oder ausge-
zunehmen. siedelt worden ist, verlassen hat, oder".
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 ang,efügt: bei Bezug von Versichertenrenten 21 DM
„Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche monatlich,
Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Ver- bei Bezug von Hinterbliebenementen, die
triebener nach Verlassen eines der in § 11 nicht Waisenrenten sind, 16 DM mo-
Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem natlich,
er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist,
in einem anderen der dort bezeichneten bei Bezug von Waisenrenten 8 DM mo-
Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht natlich.
solche Zeilen, in denen er oder ein mit ihm Bei vergleichbaren sonstigen Versor-
ausgesiedeller Familienangehöriger im An- gungsbezügen werden entsprechende
schluß an die Aussiedlung erkrankt und in- Freibeträge in Höhe von 15 DM, 12 DM
folgedessen zur Forlsetzung der Reise außer- und 6 DM monatlich gewährt, sofern nicht
stande war, sowie solche Zeiten, in denen er bereits Nr. 2 Buchstabe a, b, d und e oder
oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien- Nr. 4 eine Regelung enthält."
angehöriger in der sowjetischen Besatzungs- d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
zone oder im sowjetisch besetzten Sektor
von Berlin aus Gründen, die er nicht zu ver- ,, (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres
treten hat, gewaltsam festgehalten worden über die Abgrenzung und Berechnung der
ist." Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden.
Hierbei können ferner die jeweiligen Ver-
6. In § 252 wird Absatz 2 wie folgt geändert: änderungen, die sich bei den Renten aus den
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bar- gesetzlichen Rentenversicherungen aus An-
zahlung" die Worte eingefügt „bis zu einem laß von Veränderungen der aHgemeinen Be-
Gesamtbetrag von 2 Milliarden Deutsche messungsgnindlage über das Erste Renten-
Mark". anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 956) hinaus für den Per-
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Umfange" sonenkreis der Empfänger von Unterhalts-
die Worte eingefügt „im Rahmen der in
hilfe ergeben, durch angemessene Verände-
Satz 1 festgelegten Höchstgrenze".
rung der Freibeträge nach Absatz 2 Nr. 6
7. In § 258 Abs. 4 erhält Satz 2 folgende Fassung: Satz 1 berücksichtigt werden."
,,Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz ~ 10. In § 268 wird an Absatz 1 folgender Satz an-
festges,etzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn gefügt:
und soweit der Anspruch auf Hauptentschädi-
gung nach § 278a Abs. 4 und 6, § 283 Nr. 3 so- „Werden einmalige Ausgleichsleistungen nach
wie § 283 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden diesem Gesetz, dem Währungsausgleichsgesetz
kann." und Altsparergesetz oder Nachzahlungen an
Kriegsschadenrente sowie einmalige Entschädi-
8. In § 265 wird Absatz 2 wie folgt geändert: gungsleistungen wegen erlittener Haft oder
a) In Satz 1 werden die Worte „solange sie" wegen Freiheitsentz,iehung nach dem Kriegs-
ersetzt durch die Worte „sofern sie bei An- gefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlings-
tragstellung". hilfegesetz und dem Bundesentschädigungsge-
setz gewährt, so erhöht sich die Vermögens-
b) Folg,enp.er Satz wird angefügt:
grenze auf die Dauer von 5 Jahren um den aus-
,,Die Gleichstellung mit einem Erwerbs- gezahlten Betrag dieser Leistungen."
unfähigen endet, wenn die Zahl der nach
Satz 1 und 2 berücksichtigten Kinder unter 11. In § 269 werden ersetzt
zwei sinkt." a) in Absatz 1 die Worte „120 Deutsche Mark"
durch die Worte „ 140 Deutsche Mark",
9. § 267 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 die Worte „60 Deutsche Mark"
a) In Absatz 1 werden ersetzt durch die Worte „70 Deutsche Mark"
die Worte „ 120 Deutsche Mark" durch die und die Worte „42 Deutsche Mark" durch
Wort,e „ 140 Deutsche Mark", die Worte „47 Deutsche Mark".
die Worte „60 Deutsche Mark" durch die
Worte „70 Deutsche Mark", 12. In § 273 wird Absatz 5 wie folgt geändert:
die Worte „42 Deutsche Mark" durch die a) Die Worte „vor dem 1. Januar 1893 (eine
Worte „47 Deutsche Mark". Frau vor dem 1. Januar 1898)" werden er-
setzt durch die Worte „vor dem 1. Januar
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die
1898 (eine Frau vor dem 1. Januar 1903)".
Worte „von 40 bis 50 v. H. = 10 DM monat-
lich" ersetzt durch die Worte „von 30 bis b) Folgender Halbsatz wird nach einem Semi-
50 v. H. = 15 DM monatlich". kolon angefügt:
,, über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Un-
c) In Absatz 2 erhält Nr. 6 folgende Fassung: terhaltshilfe in entsprechender Anwendung
,,6. Renten aus den gesetzlichen Rentenver- der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf
sicherungen sind mit den um folgende Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbe-
Freibeträge gekürzten Beträgen als Ein- trag der Hauptentschädigung (Nr. 2) 5 600
künfte anzusetzen: Deutsche Mark erreicht."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 547
13. In § 274 Abs. 2 werden die Worte „zuzüglich „nach den Absätzen 1 bis 3" 1 ferner werden
50 vom Hundert" ersetzt durch die Worte „zu- nach den Worten „ dieser Ansprüche" die
~✓.üglich 80 vom Hundert". Worte eingefügt „über den Mindesterfül-
lungsbetrag (Absatz 4) hinaus".
14. In § 275 Abs. 1 werden die Worte „65 Deutsche
Mark" ersetzt durch die Worte „72 Deutsche 18. In § 280 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „6 vom
Mark". Hundert" ersetzt durch die Worte „8 vom Hun-
dert".
15. § 276 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird an Satz 3 nach einem Semi- 19. In § 282 Abs. 4 werden die Worte "vor dem
kolon folgender Halbsatz angefügt: 1. Januar 1895 (eine Frau vor dem 1. Januar
1900)" ersetzt durch die Worte „vor .dem 1. Ja-
,, ist in den genannten Vorschriften bestimmt,
nuar 1898 (eine Frau vor dem 1. Januar 1903) ".
daß Lcüstungen nach anderen Gesetzen vor-
r;eh on, so uilt dies nicht im Verhältnis zur
Krankenversorgung nach diesem qesetz." 20. § 283a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „ist"
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „45 die Worte eingefügt „vorbehaltlich der Num-
Deutsche Mürk" ersetzt durch die Worte mern 2 bis 4 und des Absatzes 2".
,,54 Deutsche Mark".
b) In Nummer 2 Satz 1 werden hinter dein Wort
16. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „240 Deutsche „Hauptentschädigung" die Worte eingefügt
Mark" ersetzt durch die Worte „300 Deutsche ,, über die nach Nummer 3 erfüllbaren Be-
Mark". träge hinaus".
17. § 278a wird wie folgt geändert: c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze „3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe
ersetzt: und Entschädigungsrente gezahlt werden,
,,Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhalts- ruhen oder eingestellt sind, werden An-
hilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, sprüche auf Hauptentschädigung, auf
werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, welche die geleisteten Zahlungen anzu-
auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzu- rechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4
rechnen ist, bei Grundbeträgen sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag
erfüllt. Uber den Mindesterfüllungsbetrag
von 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark hinaus können die Ansprüche auf Haupt-
in Höhe von 300 Deutsche Mark, entschädigung, solange Unterhaltshilfe
und Entschädigungsrente gezahlt werden
von 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark
oder ruhen, nur insoweit erfüllt werden,
in Höhe von 400 Deutsche Mark, als sie die Summe
von 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig
in Höhe von 550 Deutsche Mark, in Anspruch genommenen Betrags
(§ 278a Abs. 4),
von 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark b) des durch die Entschädigungsrente vor-
in Höhe von 700 Deutsche Mark, läufig in Anspruch genommenen Be-
von 5 600 bis 6 530 Deutsche Mark trags (§ 283 Nr. 3) und
in Höhe des 4 900 Deutsche Mark c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a
übersteigenden Teils des Grundbe- Abs. 4)
trags, übersteigen."
von mehr als 6 530 Deutsche Mark d) An Nummer 4 wird nach einem Semikolon
in Höhe von 25 vom Hundert des folgender Halbsatz angefügt:
Grundbetrags ,, wurde jedoch der Anspruch auf Hauptent-
erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach schädigung nicht über den Mindesterfüllungs-
Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der betrag hinaus erfüllt, ist die Entschädigungs-
Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der rente von dem Betrag zu berechnen, um den
Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe die- der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grund-
ser Grundbeträge zu berechnen und im Ver- betrag die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperr-
hältnis der Grundbeträge zueinander aufzu- beträge übersteigt."
teilen. Uber den Mindesterfüllungsbetrag e) Der bisherige, nach Buchstaben a bis d ge-
hinaus können die Ansprüche auf Haupt- änderte Wortlaut wird Absatz 1; folgender
entschädigung, solange die Unterhaltshilfe Absatz 2 wird angefügt:
gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt ,, (2) Das Nähere über die Erfüllung von
werden, als offensichtlich eine Uberzahlung Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben
der Hauptentschädigung nicht zu erwarten der Weitergewährung von Unterhaltshilfe
ist. II
und Entschädigungsrente sowie über die Zu-
b) In Absatz 5 werden die Worte „nach den erkennung von Unterhaltshilfe und Entschä-
Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Worte digungsrente nach teilweiser Erfüllung der
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Ansprüche auf Hauptentschädigung wird 2. In § 7 erhält Satz 2 folgende Fassung:
durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei „Nicht festgestellt werden Verluste an
können insbesondere auch Bestimmungen
1. barem Geld,
getroffen werden über die Auswirkungen
vorausgegangener oder nachfolgender Er- 2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
füllung von Hauptentschädigung auf den 3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck-
Mindesterfüllungsbetrng, über die Reihen- gegenständen und sonstigen Luxusgegen-
folge der Anrechnung von Zahlungen an ständen, ·
Kriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen 4. Kunstgegenständen und Sammlungen,
auf die Hauptentschädigung sowie über die es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum
Folgen der Ausübung des Wahlrechts nach Betriebsvermögen gehören oder als eigene Er-
§ 263 Abs. 3." zeugnisse der Berufsausübung oder der wissen-
schaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung
21. § 292 wird wie folgt geändert: (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsaus-
a) In Absatz 2 Nr. 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wer- übung oder d~r wissenschaftlichen Forschung
den jeweils die Worte „45 Deutsche Mark" gleichgestellt sind."
ersetzt durch die Worte „54 Deutsche Mark". 3. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: ,,Ein Kriegssachschaden; der der Schiffahrt außer-
,, (5) Soweit der Landesfürsorgeverband halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Tuberkulosehilfe gewährt und zu den hier- einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt
für entstehenden Aufwendungen das Ein- jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn
kommen des Kranken oder Genesenen und es sich nicht um einen Vertreibungsschaden
seines von ihm nicht getrennt lebenden Ehe- oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der
gatten heranziehen darf, finden die Ab- Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister
sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung. im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Für die Geltungsdauer der Verordnung über Berlin· eingetragen war und der Schiffseigner zu
die Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder
(Reichsgesetzbl. I S. 549) finden die Absätze 3 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-
und 4 entsprechende Anwendung, soweit gesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungs-
wirtschaftliche Tuberkulosefürsorge gewährt gebiet hatte."
worden ist."
4. In § 15 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1;
folgender Absatz 2 wird angefügt:
22. An § 294 wird nach einem Semikolon folgender
Halbsatz angefügt: ,, (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,
,, § 244 Satz 2 findet entsprechende Anwendung." ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeug-
nissen der Berufsausübung oder der wissenschaft-
23. In § 303 Abs. 1 werden die Worte „in Verbin- lichen Forschung den Verlusten an Gegenständen
dung damit" gestrichen. gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung
oder die wissenschaftliche Forschung erforderlich
24. In § 345 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „durch sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen
Beschluß" ersetzt durch die Worte „nach § 337". Fällen die Schadensberechnung durchzuführen
ist. Hierbei können Pauschsätze und Höchst-
beträge festgelegt werden."
§ 2
§ 3
Änderung des Feststellungsgesetzes
Änderung des Währungsausglekhsgesetzes
Das Feststellungsgesetz in der Fassung vom
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) und der In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Währungs-
dazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der
geändert: Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 546) und der dazu ergangenen Anderungsgesetze
1. An § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: wird Nummer 2 wie folgt geändert:
,, (4) Durch Rechtsverordnung können ferner a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren
„a) spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in
Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglie-
dem er die zur Zeit unter fremder Verwal-
der übergegangen wäre oder nach den Vorschrif-
tung stehenden deutschen Ostgebiete oder
ten über das Erlöschen der Familienfideikom-
das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er
misse und sonstiger gebundener Vermögen hätte vertrieben oder· ausgesiedelt worden ist,
übergehen können, den Beteiligungen im Sinne
verlassen hat, oder".
der Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden. Hier-
bei kann Näheres über die Abgrenzung des Be- b) Fol,gender Satz 4 wird ·eingefügt:
griHs der Familienstiftung und über die Scha- „Bei der Frist nach Buchstabe a werden
densberechnung in Zweifelsfällen bestimmt wer- solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen
den." ein Vertriebener nach Verlassen eines der
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 549
in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs- verlassen haben; hierbei werden solche Zei-
gesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er ten nicht milgerechnet, in denen ein Vertrie-
vc)rtricbcn oder ausg(~siedelt worden ist, in bener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2
einem anderen der dort bezeichneten Staa- Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichne-
ten sich anfDC!hallen hat, ferner nicht solche ten S!:c_aten, aus dem er vertrie1)2n oder aus-
Zeilen, in de:ncn er oder ein mit ihm aus- g,esiedelt worden ist, in einem anderen der
gesiedelter fami]ie11<mgehörigcr im An- dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten
schluß an die Aussiedlung erkrankt und in- hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er
folgedessen zur Fortsetzung der Reise oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-
außerstande war, sowie solche Zeiten, in angehöriger im Anschluß an die Aussiedlung
denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter erkrankt und infol,gedessen zur Fortsetzung
Familienangehöriger in der sowjetischen der Reise außerstande war, sowie solche
Besatzungszone oder im sowjetisch besetz- Zeiten, in denen er oder ein mit ihm aus-
ten Sektor von Berlin aus Gründen, die er gesiedelter Familienangehöriger in der so-
nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehal- wjetischen Besatzungszone oder im sowje-
ten worden ist." tisch besetzten Sektor von Berlin aus Grün-
den, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam
§ 4 festgehalten worden ist; oder".
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 10 des Bundesvertriebonengesetzes in der
Fassung vom 14. August 1957 (Bundesg esetzbl. I 1
ARTIKEL II
S. 1215) wird wie folgt geändert: Uberleitungs- und Schlußvorschriften
a) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
§ 6
„2. spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in
dem er die zur Zeit unter fremder Verwal- Dbergangsregehmg bei der Kriegsschadenrente
tung stehenden deutschen Ostgebiet,e oder (1) An Personen, die erst -auf Grund dieses Ge-
das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er setzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird
vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, ver- bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegs-
lassen hat, oder". schadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab ge-
b) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: währt, frühestens Jedoch von dem Ersten des Mo-
,,Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zei- nats ab, in dem d!e Voraussetzungen für die Ge-
ten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener währung von Kriegsschadenrente sind.
nach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 be- (2) Die Gewährung einer c"''+.'u~Lr,c7',,"~"'~'~~ nach
zeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur des
ausuesiedelt worden ist, in einem anderen der Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3
dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, LAG - 8. AndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundes-
ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein gesetzbl. I _S 809) steht der Gewährung eines Min-
mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im desterfüllungsbetrags nac~1 § 278 a Abs. 4 des Lasten-
Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und in- ausgleichsgesetzes nicht . entgegen.
folgedessen zur Fortsetzung der Reise außer-
stande war, sowie solche Zeiten, in denen er § 7
oder ein mit ihm aw;g(~siedelter Familienange-
höriger in der sowjetischen Besatzungszone oder Anwendung in Berlin
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Gründen, die er nicht zu vertrc~ten hat, g,ewalt- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberl.eitungsgeset-
sam festgE~halten worden ist." zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
§ 5 dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No-
§ 8
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) wird wie
folgt geändert: Anwendung im Saarland
In § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 2 und § 72 Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Aus-
Abs. 3 Nr. 3 erhält jeweils Buchstabe a folgende nahme der §§ 4 und 5 nicht im Saarland.
Fassung:
„ a) Als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11 § 9
Abs. 2 Nr. 3 des Lastenaus,gleichsgesetzes
spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, Inkrafttreten
in dem sie die zur Zeit unter fremder Ver- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
waltung stehenden deutschen Ostgebiete oder kündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3
das Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung
vertrieben oder ausgesiedelt worden sind, vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(§ 375) ab, die Vorschriften der §§ 4 und 5 vom In- Nummer 11 (§ 269 LAG),
krafttreten des Buncfosverl:riebenengesetzes und Nummer 12 (§ 273 LAG),
des Allgemeinen Kriegsfoluenqesetzes ab anzu-
Nummer 13 (§ 274 LAG),
wenden.
Nummer 14 (§ 275 LAG),
(2) Die folgenden Vorschriften des § 1 sind mit
Nummer 15 Buchstabe b (§ 276 Abs. 4 LAG),
Vvirkung vom 1. Juni 1959 ab anzuwenden:
Nummer 8 (§ 2G5 LAG), Nummer 16 (§ 277 LAG),
Nummer 9 Buchstaben a bis c (§ 267 Abs. 1 Nummer 18 (§ 280 LAG),
und 2 LAG), Nummer 19 (§ 282 LAG),
Nummer 10 (§ 268 LAG), Nummer 21 Buchstabe a (§ 292 Abs. 2 und 4 LAG).
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
se lz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wu e rm e 1 in g
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. 0 b e r 1 ä n der
•
Verordnung
über die Durchführung der Nachversicherung in Härtefällen
(Nachverskh.erungs-Härte-Verordnung - NHV).
Vom 28. Juli 1959.
Auf Grund des Artikels 2 § 3 Abs. 2 Satz 3 Die Zulässigkeit der Ubertragung der Befugnis der
des ArbeiterrentenvP,rsicherungs-Neuregelungsge- obersten Landesbehörden richtet sich nach Landes-
setzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) recht. Ist nach Satz 1 die Zuständigkeit mehrerer
und des Artikels 2 § 4 Abs. 2 Satz 3 des Angestell- Arbeitgeber gegeben, so entscheidet der Arbeitge-
tenversicherungs-Neuregelungsgcsetzes vom 23. Fe- ber, in dessen Dienst der Beschäftigte zuletzt eine
bruar 1fVi7 (Bundcsgesetzbl. I S. 88) wird mit Zu- versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt hat, nach
stimmung des Bundesrates verordnet: Zustimmung der übrigen mit Wirkung auch für diese.
(2) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
§ 1 rungen sind an die Entscheidungen nach Absatz 1
gebunden.
(1) Ob ein Fall besonderer Härte im Sinne des § 2
Artikels 2 § 3 Abs. 2 Satz 2 des Arbeiterrentenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 (1) Ein Fall besonderer Härte liegt insbesondere
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-Neu- vor, wenn
reqelungsgesetzes vorliegt, entscheidet der Arbeit- 1. die Zeit der Beschäftigung, für welche die
geber (Dienstherr), der für die Gewährung einer Nachversicherung durchzuführen wäre, min-
Versorgung zuständig wäre, wenn dem Beschäftig- destens fünf Jahre beträgt oder
ten beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien 2. der Ausgeschiedene berufs- oder erwerbs-
Beschfü'tigung ein Anspruch auf Gewährung von unfähig oder verstorben ist und die Warte-
Versorgungsbezügen zugestanden hätte. Die zustän- zeit für die Rente wegen Berufs- oder Er-
digen obersten Bundesbehörden können ihre Befug- werbsunfähigkeit oder für die Hinterblie-
nis auf nachgeordnete Stellen übertragen. Sie haben benenrenten nur mit den Zeiten der Nach-
die Dbertragung im Bundesanzeiger zu verkünden. versicherung erfüllt werden kann oder
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 551
3. die Wartezeit für das Altersruhegeld bis oder außerhalb des Geltungsbereichs der Verord-
zur Vollendung des G5. Lebensjahres nur nung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41)
mit den Zeiten der Nachversicherung er- wegen § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamten-
füllt werden kann oder gesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung
4. die Nachversicherung zum Zwecke der frei-
(Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) oder entsprechender
willigen Weiterversicherung beantragt wird anderer Regelungen unterblieben ist.
und die gesetzlichen Voraussetzungen nur
bei Durchführung der Nachversicherung § 5
vorliegen. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesge-
Fällen ist der Umfang des Verlustes, den der Aus- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
geschiedene und seine Hinterbliebenen durch den Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
Wegfall der Versorgungsanwartschaft erleiden, so- vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und
wie eine anderweitige für den fall der Berufsunfä- Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neure-
higkeit und des Alters und für die Hinterbliebenen gelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-
vorhandene Sicherung entscheidend. setzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
§ 3 § 6
(1) Die Entscheidung nach § 1 ist auf Antrag zu Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März
treffen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 erst nach Ein- 1957 in Kraft.
tritt des Versicherungsfalles.
Bonn, den 28. Juli 1959.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Feststel-
lung einer besonderen Härte noch nicht vor, so ist Der Bundesminister
dem Ausgeschiedenen auf Antrag eine Bescheinigung für Arbeit und Sozialordnung
über die für eine Nachversicherung in Betracht In Vertretung
kommenden Zeiten und über den gewährten Entgelt Dr. Cl aus s e n
zu erteilen; eine ZweH~;chrift ist dem zuständigen
Versicherungsträger zu übersenden. Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
§ 4 Der Bundesminister des Innern
Die Vorschriften der § § 1 bis 3 gelten auch in den In Vertretung
Fällen, in denen die Nachversicherung innerhalb Dr. Anders
Verordnung
über die Umstelhu.1usrechnung der Bauspa.rkassen
aus A:nla.ß der Neuordnung des Geldwesens.
Vom 16. Juli 1959.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß \I\Tertansä.tze Mindestwerte und die für die Passiven
von Rechtsverordnungen auf rb'n Gebiet der Neu- zugelassenen VJ ertansätze Höchstvverte.
ordnung des Geldwesens und üher die Neufest- (2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen
setzung des Nennkupitals von Ccldinstitut.en in der Bausparkassen ihre Aktiven und ihre Passiven in
Rechtsform von Kapitalgcse!lschJ.ftr:n vom 21. April der Umstellungsrechnung in den nach den Vor-
1953 (BundcsgesetzbL I S. 127) verordnet die Bundes- schriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach
Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und
für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab,
Abschnitt I so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 5
Allgemeine Vorschriften Abs. 2 Satz 1 der Dreiundreißi.gsten Durchführungs-
verordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassen-
§ 1 verordnung) abzuführenden Uberschusses. Bau-
sparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in
Allgemeine Vorschriften für den Ansatz
Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den
der Aktiven uml der Pass:i.ven
Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies
(1) Für die Umstellungsrechnung von Bauspar- in dem der Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 der
kassen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3
nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Umstellungsgesetz (Bankenverordnung) einzurei- § 5
chc:nden Bericht zu erläutern.
Verfügungsbeschränkungen
(3) Auf Bcrnsparkassen, die eine Ausgleichsforde- (1) Ist eine Bausparkasse in der Verfügung über
rung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des einen Vermögensgegenstand in d·er Weise be-
D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwen-
schränkt, daß sie über ihn nur mit Genehmigung
dung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den
einer Behörde oder mit Zustimmung eines Dritten
Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach
verfügen kann, so rechtfertigt eine solche Ver-
Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten
fügungsbeschränkung für sich allein noch keine
(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Ab- Minderbewertung dieses Vermögensgegenstandes.
sätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforde-
(2) Ist einer Bausparkasse die Verfügungsgewalt
runqen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-
über einen Vermögensgegenstand entzogen worden,
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie
so braucht sie diesen bis zu seiner Freigabe nur
Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 3 Abs. 1 der
Bausparkassenverordnung beruhen. mit einem Merkposten anzusetzen. Wird der Ver-
mögensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem
ihm zukommenden Wert anzusetzen. Erlangt die
§ 2 Bausparkasse für einen ihr entzogenen Vermö-
gensgegenstand einen anderen Vermögensgegen-
Rijir,kbezüglichkeit später eintretender Umstände
stand, so gilt Satz 2 entsprechend.
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder
Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni
1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben § 6
sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann
zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte
rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt an Kapitalge3ellschaften
haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind. (1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf
den 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,
1. soweit es sich um Stücke, .für welche die
Abschnitt II Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aktiven Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben · wa-
ren, oder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des
§ 3 Wertpapierbereinigungsgesetzes in Kraft
Gehietsmäßige Abgrenzung gebliebene Stücke handelt, mit diesen
Steuerkurswerten anzusetzen,
(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens-
gegenstand in die Umstellungsrechnung einzustel- 2. soweit es sich um der Wertpapierbereini-
len, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bun- gung unterliegende Girosammeldepotan-
desgebiet belegen war, so gelten als dort belegen teile oder um solche der Wertpapierbereini-
gung unterliegende Stücke handelt, für
1. verbriefte und unverbriefte Forderungen, welche die Voraussetzungen für die Er-
wenn ein Schuldner oder ein für die In- teilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung
anspruchnahme in Frage kommender Drit- nicht gegeben waren, mit 70 vom Hundert
ter am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand des sich nach Nummer 1 ergebenden
im Bundesgebiet hatte, Wertes anzusetzen.
2. Anteilsrechte an Unternehmen, die am (2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert
21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden
der Verwaltung im Bundesgebiet hatten. ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher
(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens- Länder vom 2. Mai 1949 (Offentlicher Anzeiger für
gegenstand in die Umstellungsrechriung einzustel- das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai
len, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem 1949 und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind,
anderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinn- gilt Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach
gemäß. diesem Kurszettel ergebenden Werte.
§ 4 (3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuch-
Nichtbewertungsiähige Vermögensgegenstände forderungen, für die ein Steuerkurswert auf den
31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und
Solange ein Vermögensgegenstand nicht genau die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder
bewertet werden kann, ist er mit dem Betrag an- nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maß-
zuset7.en, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung gabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der
möglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche
nicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.
einer Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Ver- Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952
r11.öqen:c;gegenstände derselben Art können zu ei- nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen
nem Merkposten von einer Deutschen Mark zu- und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forde-
sammengefaßt werden. rungen zu bewerten.
Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 553
(4) Schuldverschreibungen, für die das Bereini- (8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober
gungsgE!setz für deutsche Auslandsbonds vom 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des
25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-
Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lauten- licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-
den Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche gesetzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von
Auslandsschulden vom 5. März 1955 (Bundesge- Anteilsrechten in der Umstellungsrechnung;
setzbl. I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen (9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3
anerkannt worden sind oder für die ein Feststel- des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem
lungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom Ansatz . für Anteilsrechte ein entsprechender Zu-
Hundert des Nennbetrages am 21. Juni 1948 an- schlag zu machen.
zusetzen. Hierzu treten 50 vom Hundert der mit
(10) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht an-
ihnen für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 verbunde-
zusetzen.
nen Zinsansprüche, soweit diese nach dem Ab-
kommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus- § 7
landsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend Grundstücke
gemacht werden können. Die Umrechnung auf Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West)
Deutsche Mark ist unter Zugrundelegung der Wäh- sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichs-
rung vorzunehmen, auf welche die nach dem Ab- mark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetz-
kommen über deutsche Auslandsschulden zum Um- ten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibun-
tausch gegebenen Schuldverschreibungen lauten. gen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu
Handelt es sich um Schuldverschreibungen, für die berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Ver-·
der Schuldner nach § 6 der Fünfunddreißigsten hältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden huben.
oder nach § 8 des Berliner Altbankengesetzes vom
10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt § 8
für Berlin S. 1483) nur wegen eines Teilbetrages in
Einrichtungsgegenstände
Anspruch genommen werden kann, so ist der Satz
von 50 vom Hundert auf diesen Teilbetrag zu be- (1) Einrichtungsgegenstände sind
ziehen. Solange Schuldverschreibungen dieser Art 1. mit den am 31. August 1948 geltenden ge-
nicht anerkannt sind und für sie auch ein Fest- wöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder It.?r-
stellungsbescheid noch nicht erteilt ist, brauchen stellungskosten für neue Gegenstände die-
sie nur mit einem Merkposten von einer Deutschen ser Art oder
Mark angesetzt zu werden. 2. mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit
(5) Für unverbriefte und für solche verbriefte 150 vom Hundert, der tatsächlichen An-
Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für die ein schaffungskosten
Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht unter Berücksichtigung der Restnutzungsdiiuer im
festgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel Verhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzu-
der Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind, setzen.
gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle
(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen
des Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt
mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergeben-
festgestellte Vermögensteuerwert tritt.
den Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn
(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde- mehr als 70 vom Hundert dieses Betni.ges auf
rungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren, Einrichtungsgegenstände entfallen, die berei.ts seit
sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen der Bau-
für Forderungen geltenden Vorschriften ergeben. sparkasse gehört haben.
Das gleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig (3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände
gewordene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen,
Fälligkeit nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenund- Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der
zwanzigsten Durchführungsverordnung zum Um- Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen,
stellungsgesetz oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen.
Altbankengesetzes hinausgeschoben worden ist, Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheits-
oder die bei einer Veräußerung von Schuldver- wertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie
schreibungen durch eine Bausparkasse vor dem nach Absatz 1 anzusetzen.
21. Juni 1948 nicht auf den Erwerber übergegangen
sind, sowie für Ansprüche aus vor dem 21. Juni
§ 9
1_948 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen.
Unterverzinsliche Forderungen
(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteils-
rechte einstweilen mit einem Merkposten von einer (1) Ist eine befristete Forderung unten.rerzinslich,
Deutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert so braucht sie nur mit einem unter dern Nenn-
durch den Vermögensteuerwert zu ersetzen, der bei betrage liegenden Werte angesetzt zu werden.
einer späteren Hauptfeststellung des Einheits- (2) Als befristete Forderung im Sinne des Ab-
wertes erstmalig anzusetzen ist, abgezinst mit . satzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf
3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948. Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenPn Ver-
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
einbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeit- (2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3
punkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gericht- und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund
lichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni
nach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkt der Ver- 1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im
einbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensions-
oder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet, verpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte
eintreten sollte. am 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft
(3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1 hatte.
sind Forderungen, wenn ihr Zinssatz nach dem (3) Eine Rückstellung darf gebildet werden
20. Juni 1948 durch eine gesetzliche Vorschrift, im 1. für laufende Pensionen in Höhe des ver-
Wege der Vertragshilfe, auJ Grund einer anderen
sicherungsmathematischen Barwerts einer
gerichtlichen Entscheidung, durch eine behördliche laufenden Rente, gegebenenfalls einschließ-
Maßnahme oder durch eine von der Aufsichts-
lich des Barwerts der Anwartschaft auf
behörde genehmigte ode~ sonst für die Umstellungs-
eine Witwen- und Waisenrente,
rechnung wirksame Vereinbarung unter 3,5 vom
Hundert herabgesetzt worden ist. 2. für Pensionsanwartschaften in Höhe des
versicherungsmathematischen Barwerts der
(4) Der Minderwert einer unterverzinslichen For- künftigen Versorgungsleistungen abzüglich
derung ist zu errechnen als Gegenwartswert der des Barwerts der in den nachfolgenden
Beträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig
Fälligkeitsterminen hinter der Verzinsung von aufzubringenden gleichbleibenden Jahres-
3,5 vom Hundert zurückbleibt. Der Gegenwartswert beträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleich-
ist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von bleibende Jahresprämien) sind auf den
3,5 vom Hundert zu errechnen. Zeitpunkt der Entstehung der Pensions-
verpfli~htung (Pensionszusage) zu berech-
nen.
Abschnitt III
(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3
Passiven
ist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu
§ 10 legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten
Ausstehende Kapitaleinlagen Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
berücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungs-
Eine Verpflichtung zur Leistun~ von ausstehen- zinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.
den Kapitaleinlagen oder vor, Nachschüssen darf
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am (5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe
21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Uberschuldung der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Ver-
diente oder für eingezogene Anteile bestand. gleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Be-
rechnung der Rückstellung bei privaten Bauspar-
§ 11 kassen die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge
nach dem Stande vom 1. Juli 1949 und bei öffent-
Rückstellungen
lich-rechtlichen Bausparkassen die Bezüge nach drm
(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, so- Stande vom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt wer-
weit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren den. Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst-
Höhe am 21. Jum 1948 noch nicht feststand, bereits oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt
am 21. Juni 1948 gegeben war. werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1
(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-,
einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung Tarif- oder Betriebsordnung oder aus· einer ver-
wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die traglichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensions-
in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das verpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der
gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig,
oder einer auf Vernnlt1sslmg der Aufsichtsbehörde so ist diesen dus Gesetz über die An-
durchgeführten Rechtsverfol~Jung we~ren eines Ver- passung von Leistungen der Sozialversicherung an
mögcnswcri:cs, der in die Umstellungsrechnung ein- das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über
zustellen würe. ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-
§ 12 Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)
zugrunde zu legen.
Pensionsrü.ckstellungen
(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften
(1) Für eine Pensionsverpilichtung darf eine Rück-
von der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörig-
stellung gebildet werden, wenn der Begünstigte
keit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis
am 21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Ver-
sorgungsleistung hatte oder die Bausparkasse einem der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durch-
Dritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungs- führungsverordnung zum Umstellungsgesetz berück-
leistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein der- sichtigungsfähige Teil
artiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsord- 1. zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer
nung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeits- späteren Beendigung der Wartezeit in
vertrag, längerer betrieblicher Ubung oder einem diesem Zeitpunkt bestehenden Anwart-
sonstigen Rechtsgrund beruht. schaft
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 555
2. zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen um 20 vom Hundert, soweit sie auf die
Steigerungen oder Minderungen bestehen- Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. De-
den Anwartschaft zember 1956 entfallen;
steht. b) daß von der ohne Berücksichtigung des
Entsprechend dem sich aus diesen beiden Ver- Gesetzes vom 24. Dezember 1956 be-
hältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist rechneten Rückstellung ausgegangen
die Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der und deren Verminderung unter Berück-
Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum sichtigung dieses Gesetzes besonders
Umstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern. ermittelt wird; dabei kann die Vermin-
derung zum 1.Januar 1957 für den zu
(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pen- diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand
sionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditäts- an Versorgungsberechtigten berechnet
renten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfah- und der so erhaltene Betrag mit jährlich
ren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzu- 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948
wenden. abgezinst werden.
(8) Die. Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rückstel-
(9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten
~ung~n wegen subsidiärer Pensionsverp11ichtungen
Verbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art
1m Smne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Maß-
des Inhalts, daß die Bausparkasse zu Versorgungs-
ga.be, daß
leistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichti-
1. auch bei Anwartschaften entsprechend der gung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesse-
Regelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren rungsgesetze der gegen einen primär Verpflichteten
der Einmalprämie angewendet werden gerichtete Anspruch des Versorgungsberechtigten
kann, auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark
2. bei der Berechnung der Rückstellung von für je eine Reichsmark des am 20. Juni 1948 gegen
dem am 21. Juni 1948 vorhanden gewese- den primär Verpflichteten bestehenden Anspruchs ·
nen Bestand an Versorgungsberechtigten lautet.
und dem Teil der Pensionsverpflichtungen
(10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung
auszugehen ist, auf den die Berechtigten
ist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Haupt-
einen Anspruch gegen die Buusparkass8
werk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monat-
über den ihnen unter Berücksichtigung
licher Pensionszahlung. Hat eine Bausparkasse die
des Gesetzes über Leistungen aus vor der
Pensionsrückstellung mit einem nach anderen Be-
Währungsreform eingegangenen Renten-
rechnungsgrundlagen berechneten Betrage in die
und Pensionsversicherungen (Rentenauf-
Umstellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schät-
besserungsgesetz) in der Fassung vom
zung nach versicherungsmathematischen Grund-
15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118)
sätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die
und des Gesetzes zur Aufbesserung von
Umstellungsrechnung eingestellte Pensionsrück-
Leistungen aus Renten- und Pensionsver-
stellung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meiss-
sicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-
ner-Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält. Is_t
sicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bun-
der zunächst in die Umstellungsrechnung einge-
desgesetzbl. I S. 107 4) gegen den primär
stellte Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk
Verpflichteten zustehenden Anspruch hin-
von Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so
aus haben. Dabei darf dem Umstand Rech-
ist die bisherige Pensionsrückstellung durch Be-
nung getragen werden, daß die in Satz 2
richtigung der Umstellungsrechnung um den Mehr-
genannten Vorschriften erst vom 1. April
betrag zu kürzen. Ist die zunächst in die Umstel-
1951 oder vom 1. Januar 1957 an zu einer
l~ngsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung ge-
Entlastung der Bausparkassen geführt
rmger als das nach dem Tabellenwerk von Meiss-
haben. Dies kann in der Weise geschehen,
ner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so darf die
a) daß der sich nach Satz 2 ergebende bisher in die Umstellungsrechnung eingestellte
Betrag wegen der für die Zeit vom Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Um-
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1956 stellungsrechnung um den Unterschiedsbetrag er-
von der Bausparkasse pflichtmäßig ge- höht werden.
zahlten Versorgungsleistungen erhöht
wird, und zwar um den Unterschieds- (11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen
betrag zwischen den ohne Berücksichti- gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die
~ung und den mit Berücksichtigung der in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes be-
m Satz 2 genannten Vorschriften, je- rücksichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratet-
weils in den Grenzen des § 1 Abs. 2 der seins auszuschalten. Dies kann durch ein Nähe-
Achtunddreißigsten Durchführungsver- rungsverfahren geschehen. In diesem Falle darf
ordnung zum Umstellungsgesetz sich eine besondere Rückstellung wegen der Anwart-
schaft auf Witwenrente in der Umstellungsrechnung
ergebenden Leistungen der Bauspar-
kasse, gekürzt um 3,5 vom Hundert, so- nach Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der
Berechtigte am 21. Juni 1948 verheiratet war.
weit sie auf die Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 1949, um 7 vom Hun- (12) Wegen Waisenrenten darf eine besondere
dert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Ja- Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7, 10 und 11
nuar 1950 bis zum 31. März 1951, und gebildet werden.
556 Burnlesgesetzblatl, Jahrgang 1959, Teil I
(13) Hat die Dausparlrnsse sich wegen einer Pen- § 14
sion:c;vcrp11ichtung durch einen Versicberungsvertrag Riickerstattungs-
in der Weise rück.gedeckt, daß aus dem Versiche- und Wiederguhnachungsverbindlichkeiten
rungsvertrag nur die Bausparkdssc anspruchsberech-
tigt ist, wührcnd die /\nsp,üdic des Versorgungs- Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbind-
berechtigten sich ausschließlich gegen die ßarspar- lichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn
kasse richten, so darf die Bauspurkasse wegen ihrer ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich
Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsberech- festgestellt ist.
tigten eine Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7
und 10 bis 12 bilden. Dabei hnt sie ihren Anspruch A b s c h n i t t IV
aus dem Versicherungsvertrag als Aktivposten in Gemeinsame Vorschriften für Aktiven
die Umstellungsrechnung einzustellen, und zwar mit und Passiven
dem Betrage der Prämienreserve bei dem Versiche-
rungsunternehmen, bei dem sie sich rückgedeckt § 15
hat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich Forderungen und Verbindlichkeiten
3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinsten
in ausländischer Währung
Erhöhungen der Prämienreserve bei dem Versiche-
rungsunternehmen auf den 1. April 1951 gemäߧ 5 (1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von
des Rentenaufbesserungsgesetzes, und auf den Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländi-
1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufbes- scher Währung in Deutsche Mark gilt die anlie-
serung von Leistungen aus Renten- und Pensions- gende Tabelle.
versicherungen sowie aus Kapitalzwangsversiche'- (2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit
rungen vom 24. Dezember 1956. vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt
worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche
§ 13 Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung
Rückstellungen für Verpflichtungen oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in
auf Grund des Gesetzes zur Regelung eine auf Deutsche Mark lal!tende Forderung oder
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Verbindlichkeit gleich.
des Grundgegehes foHenden Personen
§ 16
(1) Für Ruhegehälter, Witwen- und Waisen-
Geldwertschuldverhältnisse
gelder, Ubergangsgehälter, Ubergangsbezüge und
Unterhaltsbeiträge, die eine Bausparkasse auf Grund (1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die
der §§ 63, 82 des Gesetzes zur Regelung der Rechts- nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, son-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset- dern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in
zes fall enden Personen in der Fassung vom 11. Sep- deutscher Währung in Höhe des Wertes einer be-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 129G) zu zahlen stimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wert-
hat, darf eine Rückstellung gemäß § 12 gebildet papieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder
werden. Dabei ist die Staffel des § 1 Abs. 2 der von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist
Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen
Umstellungsgesetz auf die Höhe des Anspruchs nach oder Leistungen als Aktivposten in der Umstel-
dem Stande vom 1. April 1951 zu beziehen und die lungsrechnung beizulegen wäre.
zu diesem Stichtag errechnete Rückstellung auf den (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der
21. Juni 1948 mit jährlich 3,5 vom Hundert abzu- Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet
zinsen. wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher
(2) Soweit Leistungen dieser Art auf Grund des Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften
in Berlin (West) ergnngenen Gesetzes zur Regelung des Umstellungsgesetzes für den durch den 'Preis
der Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai von 2790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold
1945 im öffentlichen Dienst· standen oder versor- bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.
gungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1149) in § 17
der Fassung des Gesetzes zur Ubernahme des Zwei- Durchlaufende Kredite
ten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-
Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 28. Ok-
dem gleichen Betrage anzusetzen und bei der Be-
tober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
rechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4
S. 1655) zu erbringen sind, tritt an die Stelle des
Abs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in
1. April 1951 der 1. Oktober 1951.
der Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten
(3) Für Entlassungsgelder, die gemäß § 71 b des Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der von den Verbindlichkeiten abzusetzen.
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
sonen von einer Bausparkasse gezahlt worden sind, §" 18
darf in der Umstellungsrechnung eine Rückstellung
Wertberichtigungen
in Höhe des gezahlten Betrages, abgezinst mit jähr-
lich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948, gebildet Falls eine Forderung mit einem unter dem Nenn-
werden. betrag liegenden Wert eingestellt werden darf,
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 557
kann dies auch in der Weise geschehen, daß auf 2. Posten in sie eingestellt worden sind, die
der Aktivseite der Nennbetn1g der Forderung und nicht einbezogen werden dürfen oder nicht
auf der Passivseile ein entsprechender Wertberich- einbezogen zu werden brauchen, oder
tigungsposten angesetzt wird. 3. Posten in sie mit einem nicht mehr berech-
tigten Merkposten oder mit einem unzu-
§ 19 treffenden Betrag auf Grund einer Bewer-
tung, die von den für die Umstellungsrech-
Abgrenzungsposten
nung geltenden Vorschriften abweicht, oder
(1) Als Abgrenzungspostlm sind anzusE1tzen auf Grund einer unzutreffenden Berech-
1. auf der Aktivseite nung eingestellt worden sind.
a) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-
sie Aufwand für eine Zeit nach dem geben, so muß die Urnslellungsrechnung berichtigt
20. Juni 1948 darstellen, werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung
b) Einnahmen nc1ch dem 20. Juni 1948, so- der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des
weit sie Ertrug für eine Zeit vor dem nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung
21. Juni 1948 darstellen; abzuführenden Uberschusses zur Folge hat. Sie darf
berichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Er-
2. auf der Passivseite höhung der Ausgleichsforderung oder eine Vermin-
a) Einnuhmcn vor dem 21. Juni 1948, so- derung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkas-
weit sie Ertrag für eine Zeit nach dem senverordnung abzuführenden Uberschusses zur
20. Juni 1948 darstellen, Folge hat.
, b) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, so-
weit sie Aufwand für eine Zeit vor dem
21. Juni 1948 darstellen. Abschnitt V
(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungs- Sch l ußvorschriften
posten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich
§ 21
nach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich
VP-rmindern oder die Einnahmen tatsächlich erhö- Die Nummern 1 bis 6 und 8 bis 53 der Richt-
hen. Auf der Pas'.~ivseite sind die Abgrenzungs- linien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses
posten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen
nach dem 20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich (RBK) vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger
vermindern oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen. Nr. 4 vom 6. Januar 1950) unter Berücksichtigung
der ersten Änderung vom 2. November 1950 (Bun-
(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann,
desanzeiger Nr. 219 vom 11. November 1950) und
wenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung
der zweiten Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bun-
bezeichneten Posten ausgewiesen werden.
desanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951) werden
(4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für aufgehoben.
einen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt.
§ 22
Nach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berech-
nende Sondervergütungen, auf die der Empfänger Diese Verordnung findet sinngemäß Anwendung
einen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen auf Bausparkassen der in der Anordnung über die
Mark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungs-
zum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark gebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwe-
für je eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis sens vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3
zum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passi- vom 5. Januar 1950) bezeichneten Art.
ver Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem
21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind § 23
mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark
Berlin-Klausel
des auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallen-
den Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzu- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
setzen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes
Währungsgesetzes können in voller Höhe als Pas- über den Erlaß von' Rechtsverordnungen auf dem
sivposten angesetzt werden. Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über
die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geld-
instituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaf-
§ 20
ten vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127)
Berichtigung der Umstellung3redmung im Land Berlin mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Be- 1. § 1 Abs. 2 und 3 sind in folgender Fassung anzu-
richtigung (§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung wenden:
in Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverord- ,, (2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht,
nung), soweit dürfen Bausparkassen ihre Aktiven und ihre
1. Posten in sie nicht eingestellt worden sind, Passiven in der Umstellungsrechnung in den
die einbezogen werden müssen oder dürfen, nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes
oder des Landes Berlin zulässigen Grenzen bewerten.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Bauspdrkassc)n, die eine Ausgleichsforderung f) in § 19 Abs. 5 an die Stelle der Worte „nach
nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewer- § 5 des Währungsgesetzes" die Worte „nach
tung von den Vorschriften des Absatzes 1 ab- Abschnitt VI Ziffer 18 Buchstabe (d) der Ver-
weichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde ordnung der Kommandanten des französischen,
nach Artikel 6 Abs. l b d--er Durchführungsbestim- britischen und amerikanischen Sektors von
mung Nr. 7 zur Vicr1en Verordnung zur Neu- Groß-Berlin vom 24. Juni 1948 (Verordnungs-
ordnung des Geldwesens (Umstellungsergän- blatt für Groß-Berlin I S. 363)",
zungsverordnung) einzureichenden Bericht zu er- g) in § 20 Abs. 1 an die Stelle der Worte ,, (§ 3
läutern. Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Ver-
(3) Auf Bauspurkassen, die eine Ausgleichs- bindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverord-
11
forderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 nung) die Worte ,, (Artikel 7 Abs. 3 der
des D-Mmkbilanzgeselzes des Landes Berlin mit Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten
der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
Werlansülze nach den Grundsätzen des D-Mark- [Umstell ungserg änzungsverordn ung])",
bi.lanzgcsetzcs des Landes Berlin die nach Ab- h) in § 21 an die Stelle der Worte „Richtlinien
satz l sich C)rqebenden W crtansätze treten." zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und
der Umstellungsrechnung der Bausparkassen
§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(RBK) vom 25. November 1949 (Bundesanzei-
2. § 20 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden: ger Nr. 4 vom 6. Januar 1950) unter Berück-
,, (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 sichtigung der ersten Änderung vom 2. No-
gegeben, so muß die Umstellungsrechnung berich- vember 1950 (Bundesanzeiiger Nr. 219 vom
tigt werden, wenn die Berichtigung eine Ver- 11. November 1950) und der zweiten Ände-
minderung der Ausgleichsforderung zur Folge rung vom 22. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
hat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berich.: Nr. 212 vom 1. November 1951)" die Worte
tigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung ,,Richtlinien des Aufaichtsamtes für das Ver-
zur Folge hat." sicherungswesen in Berlin zur Erstellung des
Reichsmarkabschlusses und der Umstellungs-
3. Es treten rechnung der Bausparkassen (BRBK) vom
a) in § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7, 9 Abs. 3, § 12 Abs. 9 22. Februar 1951 (vgl. Bekanntmachung im
und § 19 Abs. 1, 2 und 4 an die Stelle der Verordnungsblatt für Berlin II S. 371) unter
Worte „20. Juni 1948" die Worte „24. Juni Berücksichtigung der ersten Änderung vom
1948", 18. Dezember 1952 (Bundesanzeiger Nr. 9 vom
b) in §§ 2, 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, 15. Januar 1953) 11
,
§§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8, 11 und 13, i) in § 22 an die Stelle der Worte „Anordnung
§ 13 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 1 und 4 an über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb
die Stelle der Worte „21. Juni 1948" die des Währungsgebietes aus Anlaß der Neu-
Worte „25.Juni 1948", ordnung des Geldwesens vom 25. November
1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar
c) in § 12 Abs. 4, 6 und 8 und § 13 Abs. 1 an die
1950)" die Worte „Anordnung zur Erstreckung
Stelle der Worte ,, § 1 Abs. 2 der Achtunddrei-
der Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und
ßigsten Durd1führunusverordnung zum Um-
Nr. 8 zur Umstellungsergänzungsverordnung
stellungsgesetz" die Worte „Artikel 8 Abs. 1 A
auf die Bausparkasse Deutsche Baugemein-
Buchstabe c der Durchführungsbestimmung
schaft Aktiengesellschaft vom 28. April 1951
Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuord-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
nung des Geldwesens (Umstellungsergän-
S. 360) und in der Anordnung zur Erstreckung
zungsverordnung)",
von Durchführungsbe,stimmungen zur Umstel-
d) in § 12 Abs. 6 an die Stelle der Worte „ohne lungsergänzungsverordnung über Bauspar-
Berücksichtigung der Achtunddreißigsten kassen auf die Offentliche Bausparkasse für
Durchführungsverordnung zum Umstellungs- die Mark Brandenburg vom 27. Juni 1951
gesetz" die Worte „ohne Berücksichtigung der (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten s. 519)".
Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
§ 24
(Umstellungsergänzungsverordnung) 11
,
Geltung im Saarland
e) in§ 17 an die Stelle der Worte ,,§4 Abs.1 Ad
Satz 2 der Bausparkassenverordnung in der Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundzwanzig-
sten Durchführungsverordnung zum Umstel- Bonn, den 16. Juli 1959.
lungsgesetz" die Worte „Artikel 8 Abs. 1
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
A d Satz 2 der Durchführungsbestimmung
Ludwig Erhard
Nr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuord-
nung des Geldwesens_ (Umstellungsergän- D e r B u n d e s m i n i s te r für W i r t s c h a f t
zungsverordnung) in der Fassung des Arti- Ludwig Erhard
kels 6 Nr. 20 der Durchführungsbestimmung
Nr. 13 zur Umstellungsergänzungsverord- Der Bundesminister der Finanzen
nung", Etz e 1
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959 559
Anlage
(zu § 15)
Umrechnungstabelle
für ausländische Währungen
zur Erstellung der Umstellungsrechnung der Bausparkassen
nach dem Stichtage von Ende Dezember 1953
Land Währung DM
Agypten 1 Agypt. Pfund 12,06
Äthiopien 100 Athiop. Dolla'rs 169,05
Afghanistan 100 Afghanis 24,84
Argentinien 100 Argent. Pesos 30,11
Australischer Bund 1 Austral. Pfund 9,41
Belgien 100 Belg. Francs 8,359
Belgisch-Kongo 100 Kongo Francs 8,359
Bolivien 100 Bolivianos 2,21
Brusilien 100 Cruzeiros 10,77
Bulgarien 100 Lewa 61,77
Ceylon 100 Ceylon Rupien 88,20
Chile 100 Chilen. Pesos 3,82
Costa Rica 100 Costa Rica Colones 74,80
Dänemark 100 Dän. Kronen 60,365
Dominikan. Republik 100 Dominikan. Pesos 420,00
Ecuador 100 Sucres 27,86
Estland
Finnland 100 Finnmark 1,83
Frank_reich 100 Französ. Francs 1,1912
Griechenland 100 Drachmen 0,01
Großbritannien Pfund Sterling 11,679
Hongkong 100 Hongkong Dollars 73,50
Guatemala 100 Quetzales 420,00
Honduras (Republik) 100 Lempiras 210,00
Indische Union 100 Indische Rupien 88,20
Irak 1 Irak-Dinar 11,679
Iran 100 Rials 5,19
Irland Ir. Pfund 11,679
///
Island 100 Isländ. Kronen 25,79
Italien 100 Ital. Lire 0,672
Japan 100 Yen 1, 17
Jugoslawien 100 J ugosl. Dinar 1,40
Kanada 1 Kanad. Dollar 4,31
Kolumbien 100 Kolumb. Pesos 165,19
Kroatien
Kuba 100 Kuban. Pesos 420,00
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Lund Währung DM
Lettland
Litauen
Luxemburg 100 Luxemb. Francs 8,359
Mexiko 100 Mexik. Pesos 48,55
Neuseeland 1 Neuseeländ. Pfund 11,679
Nicaragua 100 Cordobas 84,00
Niederlande 100 Holländ. Gulden 110,03
Norwegen 100 Norweg. Kronen 58,36
Osterreich 100 Schilling 16,15
Pakistan 100 Pakistan. Rupien 126,95
Panama 100 Balboas 420,00
Paraguay 100 Guaranis 28,00
Peru 100 Soles 21,08
Polen 100 Zlote 105,00
Portugal 100 Escudos 14,61
Rumänien 100 Lei 37,50
Salvador 100 Colones 168,00
Schweden 100 Schwed. Kronen 80,65
Schweiz 100 Schweizer Franken 95,62
Serbien
Slowakei
Spanien 100 Pesetas 10,78
Südafrikan. Union Südafrikan. Pfund 11,679
Tschechoslowakei 100 Tschechoslow. Kronen 58,33
Türkei 100 Türkische Pfund 150,00
Ungarn 100 Forint 35,78
Uruguay 100 Uruguayische Pesos 138,61
Venezuela 100 Bolivares 125,37
Vereinigte Staaten
von Amerika (USA) 1 Dollar 4,20
Heraus q e b er : Der Bundesmm1ster de, Justiz - Ver I a q : Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
D.is Bundesqesetzblatt erscheint :n zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nm durch die Post - Bez u q s p r <! 1 s, vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
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