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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1959 Nr. 32
Tag Inhalt: Seite
18. 7.59 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (Dritte Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................................... , .. 529
24. 7.59 Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes .......................... ·-· ...... ; ....... . 530
24.7.59 Neufassung des Wechselsteuergesetzes ................................................ . 536
24. 7.59 Neufassung des Versicherungsteuerg~setzes ............................................ . 539
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeige1r . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 543
Dritte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(Dritte Ausnahmeverordnung zur StVZO).
Vom 18. Juli 1959.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart
gesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober- dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
sten Landesbehörden vero: dnet: (6) Das Teilfernlicht muß - außer bei Verwen-
dung als Lichthupe - -so geschaltet sein, daß es nur
§ 1 zusammen mit dßm Abblendlicht brennen kann. Die
Einschaltung des Teilfernlichts muß dem Fahrzeug-
(1) Die Scheinwerfer an mehrspurigen Kraftfahr- führer sinnfällig angezeigt werden.
z,eugen dürfen abweichend von § 50 der Straß.en-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung so beschaffen sein, (7) Der Lichtkegel des Teilfernlichts muß nach
daß ein Teilfernlicht zur Beleuchtung des rechten links eine deutlich ausgeprägte Hell-Dunkel-Grenze
Teils der Fahrbahn eingeschaltet werden kann. haben. Der am weitesten nach links liegende Teil
der Hell-Dunkel-Grenze muß in 10 m Entfernung
(2) Das Teilfernlicht darf durch die in § 50 Abs. 2 vor dem Fahrzeug 10 cm rechts von der zur Fahr-
der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung vorge- zeuglängsachse parallelen Vertikalebene durch die
schriebenen Scheinwerfer oder durch einen dieser Scheinwerfermitte liegen.
Scheinwerfer ode,r durch bis zu zwei besondere
Scheinwerfer erzeugt werden. § 2
(3) Die Vorschriften des § 49 a Abs. 3 und des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 50 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Ordnung, soweit darin angeordnet ist, daß paar- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-
weise angebrachte Scheinwerfer gleich stark leuch- setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
ten müssen, gelten nicht, wenn nur ein Scheinwerfer 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit
eines Scheinwerferpaares für Teilfernlicht verwendet Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
wird. Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-
(4) Besondere Scheinwerfer für Teilfernlicht dür- rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
fen - abweichend von § 50 Abs. 3 Satz 1 der auch im Land Berlin.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - höher als § 3
1 m über der Fahrbahn angebracht sein.
Die·se Verordnung gilt nicht im Saarland.
(5) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen für
Teilfernlicht darf die in § 50 Abs. 4 Satz 1 der
§ 4
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegten
Werte übersteigen, wenn die Glühlampen in amt- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lich genehmigter Bauart ausgeführt sind. In den kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1959.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.
Vom 24. Juli 1959.
Auf Grund des § 38 Abs. 2 des Kapitalverkehr-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur
Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften
vom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) wird
nachstehend der Wortlaut des Kapitalverkehr-
steuergesetzes in der nunmehr geltend\!n Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 24. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Kapitalverkehrsteuergesetz
in der Fassung vom 24. Juli 1959
(KVStG 1959).
§ 1 3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an
Einleitung eine :inländische Kapitalgesellschaft, wenn das
Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesell-
Kapitalverkehrsteuern im Sinne dieses Gesetzes schaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen
sind bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);
1. die Gesellschaftsteuer, 4. die folgenden freiwilligen Leistungen eines
2. die Wertpapiersteuer, Gesellschafters an eine inländische Kapital-
gesellschaft:
3. die Börsenumsatzsteuer.
a) Zuschüsse,
b) Verzicht auf Forderungen,
c) Uberlassung von Gegenständen an die Ge-
TEIL I
sellschaft zu einer den Wert nicht erreichen-
Gesellschaftsteuer den Gegenleistung,
d) Ubernahme von Gegenständen der Gesell-
§ 2 schaft zu einer den Wert übersteigenden
Gegenstand der Steuer Gegenleistung.
Der Gesellschaftsteuer unterliegen Voraussetzung ist, daß die Leistungen geeignet
sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu er-
1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer höhen;
inländischen Kapitalgesellschaft durch den
ersten Erwerber; 5. die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte
durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn
2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder
inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegen-
einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten leistung überlassen worden sind;
Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: wei-
tere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der 6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital
Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an
wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie
Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt; rechtlich selbständig ist; ist die Niederlassung
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959 531
eine Kapitalgesellschaft im Sinne des§ 5 Abs.1, ihrem Anteil für die Schulden der Vereini-
so gelten die Vorschriften der Nummern 1 bis 5 gung haften und ihre Anteile an Dritte
und des§ 3. übertragen können.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,
§ 3 wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
Gesellsdlafterdarlehen Inland haben.
(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegt auch die (4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten
Gewährung . von Darlehen an eine inländische Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Ab-
Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn satz 1 und 2) entsprechen und weder ihre Geschäfts-
die Darlehnsgewährung eine durch die Sachlage leitung noch ihren Sitz im Inland haben.
gebotene Kapitalzuführung ( Beispiele: Kapitaler-
höhung, weitere Einzahlungen, Zubußen) ersetzt.
§ 6
(2) Als Darlehen eines Gesellschafters gilt auch
das Darlehen eines Dritten, wenn ein Gesellschafter Gesellschaftsrechte
dafür Sicherheit leistet. Darlehen, die der Ehegatte (1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaf-
eines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen ten gelten
des Gesellschafters. 1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,
(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich, 2. Genußrechte,
wenn der Gesellschafter gestundete Forderungen 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Ge-
Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forde- winn der Gesellschaft gewähren,
rungen, di:e ihm selbst gegen die Gesellschaft zu-
stehen, stundet. 4. Anteile der Kommanditisten an einer Kom-
manditgesellschaft, wenn zu den persönlich
(4) Ausgenommen ist die Gewährung von Dar- haftenden Gesellschaftern der Kommandit-
lehen, gesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.
1. wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft
(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen
sind, die unter die Wertpapiersteuer fallen,
die in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte
2. wenn ihre Hingabe oder Sicherstellung in zustehen.
öffentlichen Kredit- oder Bürgschaftspro-
grammen vorgesehen ist oder
§ 1
3. wenn sie von einem Gesellschafter im
Rahmen seines Gewerbes zu marktüblichen Ausnahmen von der Besteuerung
Bedingungen gegeben werden. (1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die
in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei
inländischen Kapitalgesellschaften,
§ 4
Doppelgesellschafter 1. die nach der Satzung und nach ihrer tat-
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich
Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlos-
und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-
sen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern
tätigen Zwecken dienen,
bewirkt werden, sondern von Personenvereinigun-
gen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder 2. die der Versorgung der Bevölkerung mit
Gesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem
die Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich. öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb
dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die
Anteile an der Gesellschaft ausschließlich
§ 5
dem Bund, einem Land, einer Gemeinde,
Kapitalgesellschaften einem Gemeindeverband oder einem Zweck.-
(1) Kapitalgesellschaften sind verband gehören und die Erträge der Ge-
sellschaft ausschließlich diesen Körper-
1. Aktiengesellschaften,
schaften zufließen,
2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,
3. deren Hauptzweck die Verwaltung des
3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vermögens für einen nicht rechtsfähigen
4. Kolonialgesellschaften, Berufsverband ist, wenn ihre Erträge jm
5. bergrechtliche Gewerkschaften. wesentlichen aus dieser Vermögensverwal-
tung herrühren und ausschließlich dem Be-
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Ge- rufsverband zufließen und wenn der Zweck
setzes gelten auch des Berufsverbands nicht auf einen wirt-
1. die Reichsbank, schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
2. andere juristische Personen, wenn sie Er- (2) Fallen die in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
werbszwecke verfolgen und die Mitglieder setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung
ihre Anteile an dem Vermögen der juristi- nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvor-
schen Person an Dritte übertragen können, gänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten
3. Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen
verfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit ereignet haben und noch nicht versteuert sind.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 8 2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche
Steuermaßstab Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur
Beseitigung von Schäden der folgenden Art
Die Steuer wird berechnet erforderlich sind:
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten(§ 2 Nr. 1), a) Be1rgwerkschäden (Schäden, die durch
Unglücksfälle oder durch Naturereig-
a) wenn die Gegenleistung in Geld besteht,
vom Geldbetrag.
nisse an dem von der Gewerkschaft be-
triebenen Bergwerk entstanden sind),'
Zur Ge,genleistung gehören auch die von b) Bergschäden (Schäden, die durch den
den Gesellschaftern übernommenen Kosten Betrieb des Bergwerks entstanden sind
der Gesellschaftsgründung oder Kapital- und zu deren Ersatz der Bergwerksbe-
erhöhung, dagegen nicht die Gesellschaft- sitzer als solcher verpflichtet ist).
steuer, die für den Erwerb der Gesellschafts-
rechte zu entrichten ist;
b) wenn die Gegenleistung nicht in Geld be- § 10
steht (Sacheinlagen), Steuerschuldner
vom Wert der Gegenleistung.
(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.
Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens
der Wert der Gesellschaftsrechte; (2) Für die Steuer haften
c) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten
ist, der Erwerber,
vom Wert der Gesellschaftsrechte;
2. bei Leistungen
2. bei Leistungen (§ 2 Nr. 2 bis 4) wer die Leistung bewirkt,
vom Wert der Leistung; 3. bei der Veräußerung eigener Gesellschafts-
3. bei der Veräußerung von eigenen Gesellschafts- rechte
rechten (§ 2 Nr. 5) der Erwerber,
von dem bei der Veräußerung erzielten 4. bei der Gewährung von Darlehen
Preis abzüglich des Entgelts, das die
der Gesellschafter, der das Darlehen
Gesellschaft für den Erwerb der Rechte
gewährt oder für das Darlehen Sicher-
entrichtet hatte;
heit leistet.
4. bei der Zuführung von Anla.ge- oder Betriebs-
kapital an inländische Niederlassungen aus-
ländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Nr. 6)
TEIL II
vom Wert des Anlage- oder Betriebs-
kapitals; Wertpapiersteuer
5. bei der Gewährung von Darlehen und dem
§ 11
Erwerb und der Stundung von Forderungen
(§ 3) Gegenstand der Steuer
vom Wert des Darlehens oder der For-
(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen
derung.
1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte
gegen einen inländischen S.chuldner durch
§ 9 den ersten Erwerber, wenn die Forderungs-
rechte in Schuldverschreibungen verbrieft
Steuersatz sind;
(1) Die Steuer beträ,gt 2,5 vom Hundert. 2. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte
gegen einen ausländischen Schuldner auf
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 vom Hundert
Grund der ersten Veräußerung im Inland,
1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei wenn die Forderungsrechte in Schuldver-
der Veräußerung eigener Gesellschafts- schreibungen verbrieft sind und sich die
rechte und bei Leistungen, soweit sie erfor- Schuldverschreibungen im Inland befinden;
derlich sind
3. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an
a) zur Deckung der Dberschuldung einer einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf
inländischen Kapitalgesellschaft, Grund der ersten Veräußerung im Inland,
b) zur Deckung eines Verlustes am Grund- wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapie-
kapital einer inländischen Aktiengesell- ren (einschließlich Zwischenscheinen) ver-
schaft oder Kommanditgesellschaft auf brieft sind und sich die Wertpapiere im
Aktien oder am Stammkapital einer Inland befinden.
inländischen Gesellschaft mit beschränk- (2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Ge-
ter Haftung; sellschaftsrechten steht der Erwerb ,eines Pfand-
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rechts oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpa- einem Gemeindeverband oder einem Zweck-
pieren (Schuldverschreibungen lind verbrieften Ge- verband gehören und die Erträge des
sellschaftsrechten) gleich. Unternehmens ausschließlich diesen Kör-
(3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1 perschaften zufließen,
Nr. 2 und 3) gilt es nicht, wenn das der Veräuße- 3. gegen
rung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwech-
sel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch a) inländische öffentlich-rechtliche Kredit-
zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des anstalten,
Auslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als b) inländische Hypothekenbanken und
erste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines Schiffspf andbriefbanken,
Wertpapiers im Inland an einen im Ausland be-
c) inländische Eisenbahngesellschaften,
findlichen Erwerber.
d) Wohnungsunternehmen, die als ge-
(4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es
meinnützig oder als Organe der staat-
außerdem nicht, wenn ein inländischer Kommissio-
lichen Wohnungspolitik anerkannt sind,
när, der für Rechnung eines inländischen Kommit-
tenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abge- e) die Industriekreditbank Aktiengesell-
schlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung schaft.
des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem in-
(2) Fallen die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
ländischen Kommittenten übereignet.
Voraussetzungen für die Ausnahme von der Be-
steuerung nachträglich fort, so wird damit der Er-
§ 12 werb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der in-
nerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall
Schuldverschreibungen der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch
(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpa- nicht versteuert ist.
piere, in denen verzinsliche Forderungsrechte ver-
brieft sind, wenn die Wertpapiere § 14
1. auf den Inhaber lauten oder Steuermaßstab
2. durch Indossament übertragen werden kön- (1) Die Steuer wird berechnet
nen oder
1. beim Erwerb von Forderungsrechten
3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder
vom Nennbetrag der Schuldverschrei-
4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) ver- bung.
sehen sind.
Bei Rentenverschreibungen, in denen ein
(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenver- Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an
schreibungen und Zwischenscheine über Einzahlun- die Stelle des Nennbetrags das Fünfund-
gen auf die Wertpapiere und solche Schuldbuchein- zwanzigfache der Jahresrente;
tragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen
2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an
kann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung
einer ausländischen Kapitalgesellschaft
eine Schuldverschreibung erteilt wird.
a) regelmäßig vom Erwerbspreis,
(3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im In-
land ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über b) vom Wert der Wertpapiere, wenn er
Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind. den Erwerbspreis übersteigt,
c) vom Nennbetrag der Wertpapiere,
§ 13 wenn er sowohl den Erwerbspreis als
auch den Wert · der Wertpapiere über-
Ausnahmen von der Besteuerung steigt.
(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Bei nicht voll bezahlten Gesellschafts-
Erwerb von Forderungsrechten rechten wird dem Erwerbspreis (Buch-
1. gegen den Bund, ein Land, eine inländische stabe a) und dem Wert der Wertpapiere
Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen (Buchstabe b) der Betrag der ausstehenden
Zweckverband, gegen sonstige öffentlich- Einzahlungen hinzugerechnet.
rechtli ehe Körperschaften, denen durch Ge-
(2) In ausländischer Währung ausgedrückte Be-
setz oder Satzung die Erfüllung wasser-
träge werden nach den für die Wechselsteuer
wirtschaftlicher Aufgaben übertragen ist,
geltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein
oder gegen den Umschuldungsverband
Wertpapier auf mehrere Währungen, so ist die
Deutscher Gemeinden,
Währung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag
2. gegen inländische Unternehmen, die der ergibt.
Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffent- § 15
lichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb Steuersatz
dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die
Anteile am Unternehmen ausschließlich Die Steuer beträgt 2,5 vom Hundert. Sie wird
dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, für jedes Wertpapier besonders berechnet.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 16 einem Dritten abschließt (Ausführungsge-
Steuerschuldner schäft) als auch das Abwicklungsgeschäft
zwis~hen dem Kommissionär und seinem
(1) Steuerschuldner ist der, von dem der Er- Kommittenten;
werber das Wertpapier erwirbt.
3. bei Geschäften für gemeinschaftliche Rech-
(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des nung die Abrechnung zwischen den Betei-
Wertpapiers. ligten.
§ 19
TEIL III Wertpapiere
(1) Als Wertpapiere gelten
Börsen umsa lzs teuer
1. Schuldverschreibungen (§ 12),
§ 17 2. Dividendenwerte.
Gegenstand der Steuer (2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe
(1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Ab- und andere Anteile an inländischen und ausländi-
schluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpa- schen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares,
piere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Be- Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der
teiligung wenigstens eines Inländers im Ausland Zwischenscheine über ·diese Werte).
abgeschlossen werden. (3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte
(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren auf Dividendenwerte gleich.
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine ge-
werbliche Niederlassung oder eine ständige Ver-
§ 20
tretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch
ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten Geschäftsarten
sie nicht als Inländer. ( 1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte,
(3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.
Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort (2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte,
des Inlands und einem Ort des Auslands zustande bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler
gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlos-
ist.
sen.
(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-
§ 18 fungsgeschäfte.
Anschaffungsgeschäfte
§ 21
(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Ver-
Händler
träge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wert-
papieren gerichtet sind. Händler sind
(2) Anschaffungsgeschäfte sind auch 1. die Deutsche Bundesbank,
1. Geschäfte, die das Einbringen von Wert- 2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
papieren in eine Kapitalgesellschaft oder 3. der Umschuldungsverband Deutscher Gemein-
eine andere Personenvereinigung zum Ge- den,
genstand haben; 4. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des
2. Geschäfte, durch die bei der Auseinander- Gesetzes über das Kreditwesen Anwendung
setzung einer Kapitalgesellschaft mit finden, sowie vergleichbare ausländische Kre-
ihren Gesellschaftern, bei der Auflösung ditinstitute,
einer anderen Personenvereinigung oder 5. Kursmakler im Si,nne des § 30 des Börsenge-
beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus setzes, an der Börse zugelassene Makler sowie
einer Personen-Vereinigung den Gesell- vergleichbare ausländische Makler.
schaftern Wertpapiere aus dem Vermögen
der Gesellschaft überwiesen werden;
§ 22
3. bedingte oder befristete Anschaffungsge-
schäfte; Ausnahmen von der Besteuerung
4. die Versicherung von Wertpapieren gegen Von der Besteuerung ausgenommen sind
Verlosung, wenn der Versicherungsfall 1. Händlergeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte
eintritt. über Anteile an Gesellschaften mit beschränk-
(3) Als Anschaffungsgeschäfte gelten ter Haftung,
1. bei Tauschgeschäften sowohl die Verein- 2. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren
barung über die Leistung als auch die Ver- an den ersten Erwerber zum Gegenstand
einbarung über die Gegenleistung; haben,
2. bei Kommissionsgeschäfteri sowohl das 3. die Annahme von Schuldverschreibungen des
Geschäft, das der Kommissionär zur Aus- Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines
führung des Kommissionsauftrags mit Gemeindeverbandes oder eines Zweckver-
Nr. :32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959 535
bancles, wenn die Schuld vcrschreibungen zur 2. bei Anschaffungsgeschäften über andere
Enlrichl.ung ölfontlichcr Abgubcn an Zahlungs Schuldverschreibungen und über Dividen-
Statt hingegeben werden, denwerte
4. Anschaffungsgeschäfle über Schatzanweisun- 2,5 vom Tausend.
gen des Bundes oder eines Landes, wenn die (2) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungs-
Schatzanweisungen spätestens binnen vier geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden,
Jahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil In-
fällig werden, länder ist.
5. Tauschgeschäfte über W erlpapiere der gleichen (3) Die Steuer ist bei Anschaffungsgeschäften
Gattung, wenn der Austausch Zug um Zug über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
ohne andere Gegenleistung geschieht. Dies Haftung und bei Privatgeschäften über andere
gilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpa- Wertpapiere auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.
piere verschiedene Zinszahlungstage haben
und der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch § 25
Zuzahlung ausgeglichen wird.
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind bei Kundengeschäften die
§ 23 Händler, bei Privatgeschäften die Vertragsteile als
Steuermaßstab Gesamtschuldner.
Die Steuer wird berechnet
1. regelmäßig
TEIL IV
von dem vereinbarten Preis.
Gemeinsame Vorschriften
Kosten, die durch den Abschluß des Geschäfts
entstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Ge- § 26
schäften über Schuldverschreibungen besonders
berechnet werden, sind dem Preis nicht hinzu- Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander
zurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stell- Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaft-
geld dem Kaufpreis hinzugerechnet; steuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wert-
2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist, papiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird
von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis, die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaft-
der für das Wertpapier am Tag des Ge- steuer oder Wertpapiersteuer erhoben.
schäf tsa bschl usses gilt;
3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung § 27
als auch an einem Börsen- oder Marktpreis Fälligkeit
fehlt,
Die Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung
nach dem Wert des Wertpapiers; der Steuerschuld fällig.
4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder
die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den § 28
Umfang der Leistung zu bestimmen, zuge-
Pauschalierung und Ablösung
standen worden ist,
(1) Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann
nach dem höchstmöglichen Wert des Ge- das Finanzamt von der genauen Ermittlung des
genstandes.
Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem
Pauschbetrag festsetzen.
§ 24
(2) Die Wertpapiersteuer für den Erwerb verzins-
Steuersatz licher Forderungsrechte gegen einen ausländischen
(1) Die Steuer beträgt Schuldner sowie für den Erwerb von Gesellschafts-
rechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
1. bei Anschaffungsgeschäften über Schuld- (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3) kann von dem ausländischen
verschreibungen des Bundes, eines Lan- Schuldner oder der ausländischen Kapitalgesellschaft
des, einer inländischen Gemeinde, eines auf Antrag für eine bestimmte Reihe von Wert-
Gemeindeverbandes, eines Zweckverban- papieren gleicher Gattung durch Zahlung eines
des, des Umschuldungsverbandes Deutscher Ablösungsbetrages im voraus entrichtet werden.
Gemeinden, der inländischen öffentlich- Der Ablösungsbetrag ist nach dem Verhältnis des
rechtlichen Kreditanstalten, der inländi- Aufkommens an Kapitalverkehrsteuern im letzten
schen Hypothekenbanken, der inländischen vorangegangenen Rechnungsjahr auf die Länder
Schiffspfandbriefbanken, der inländischen aufzuteilen.
Eisenbahngesellschaften, der Wohnungs-
§ 29
unternehmen, die als gemeinnützig oder
als Organe der staatlichen Wohnungspoli- Ermächtigungen
tik anerkannt sind, und der Industriekredit- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
bank Aktiengesellschaft stimmung des Bundesrates Vorschriften durch
1 vorn Tausend, Rechtsverordnungen zu erlassen über
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge- wie die von den Steuerpflichtigen zu er-
setz verwendeten Begriffe, füllenden Pflichten und die Beistandspflicht
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie Dritter,
den Umfang der Ausnahmen von der Be- 8. Art und Zeit der Steuerentrichtung,
steuerung und der Steuerermäßigungen, 9. die steuerfreie Einfuhr und den Umtausch
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-
ausländischer Wertpapiere,
keit der Besteuerung und zur Beseitigung
von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor- 10. das Abrechnungsverfahren,
derlich 1st, 11. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Verwen-
3. die Gleichstellung überstaatlicher und dung, Umtausch und Ersatz von Börsen-
zwischenstaatlicher Einrichtungen mit dem umsatzsteuermarken,
Bund, wenn der Bund an der über- oder 12. Prüfungen zur Durchführung dieses Ge-
zwischenstaatlichen Einrichtung beteiligt setzes,
ist,
13. die Erstattung der Steuer.
4. die Förmlichkeiten, von denen die Steuer-
befreiungen und Steuerermäßigungen ab- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
hängig zu machen sind, tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
5. die Zuständigkeit der Finanzämter und diesem Gesetz erlasse11en Durchführungsverordnung
den Umfang der Besteuerungsgrundlagen, in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-
tum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
6. die Umrechnunq ausländischer Währungen, graphenfolge bekanntzumachen. Dabei dürfen Un-
7. das Besteuerungsverfahren, insbesondere stimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in
die Berechnung der Steuer, die Erteilung der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vor-
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen so- druckmuster geändert werden.
Bekanntmachung
der Neufassung des Wechselsteuergesetzes.
Vom 24. Juli 1959.
Auf Grund des § 14 Abs. 2 des Wechselsteuer-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) wird nachstehend der
Wortlaut des Wechselsteuergesetzes in der nun-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht.*)
Bonn, den 24. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
•) Nach Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher
Vorschriften vom 25. Mai 1959 tritt die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltende Fassung des Wechselsteuergesetzes für das Ge-
biet der Insel Helgoland am 1. Januar 1960 in Kraft.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959 537
Wechselsteuergesetz
in der Fassung vom 24. Juli 1959
(WStG 1959).
§ 1 (4) Der Steuer unterliegt auch die Aushändigung
einer nicht zum Umlauf bestimmten Ausfertigung
Einzelwechsel
durch den inländischen Verwahrer, wenn die Aus-
Der Steuer unterliegt fertigung mit einer Annahmeerklärung versehen
1. die Aushändigung und ihre Rückseite durchkreuzt ist (Absatz 3 Satz 2).
a) eines im Inland ausgestellten Wechsels Dies gilt nicht,
durch den Aussteller, 1. wenn dem Verwahrer eine versteuerte Aus-
fertigung oder Abschrift des Wechsels vor-
b) eines im Ausland ausgestellten Wechsels
gelegt wird,
durch den ersten inländischen Inhaber.
2. wenn der Wechsel im Inland zahlbar ist
Dies gilt nicht, wenn der Wechsel lediglich zur und dem Verwahrer eine unversteuerte
Annahme im Inland versendet oder vorgelegt Ausfertigung oder Abschrift vorgelegt wird,
wird und mit einem inländischen Indossament deren Rückseite so durchkreuzt ist, daß sie
noch nicht versehen ist; zum Indossieren nicht benutzt werden kann.
2. die Rückgabe oder anderweite Aushändigung (5) Soll eine nicht zum Umlauf bestimmte, unver-
eines mit einem inländischen Indossament noch steuerte Ausfertigung im Inland ohne Auslieferung
nicht versehenen Wechsels durch den inlän- einer versteuerten Ausfertigung bezahlt oder im
dischen Annehmer, dem der Wechsel lediglich Inland mangels Annahme oder Zahlung protestiert
zur Annahme übersandt odeir vorgelegt war; werden, so unterliegt der Steuer auch die Aushändi-
3. die Aushändigung eines mit einer Annahme- gung der nicht zum Umlauf bestimmten Ausferti-
erklärung versehenen unvollständigen Wech- gung.
sels (§ 4 Abs. 2) durch den inländischen An- § 3
nehmer.
Wechselabschriften
§ 2
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 5 gelten ent-
Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels sprechend für Wechselabschriften, die mit einem
(1) Wird der Wechsel in mehreren gleichen Aus- urschriftlichen Indossament oder mit einer anderen
fertigungen ausgestellt, die im Text der Urkunde urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind.
mit fortlaufenden Nummern versehen sind, so unter-
liegt nur die Aushändigung (§ 1) der zum Umlauf § 4
bestimmten Ausfertigung (Umlaufstück) der Steuer. Wechsel
(2) Ist auf eine nicht zum Umlauf bestimmte Aus- (1) Wechsel sind gezogene und eigene Wechsel.
fertigung eine Wechselerklärung gesetzt, die im
Umlaufstück nicht enthalten ist, so unterliegt der (2) Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes gilt
Sleuer auch die Aushändigung der Ausfertigung auch eine unvollständige Urkunde, wenn vereinbart
ist, daß sie vervollständigt werden darf (unvollstän-
1. durch den Unterzeichner der Wechse,lerklä- diger Wechsel). Diese Vereinbarung wird vermutet,
rung, wenn sie im Inland abgegeben ist, wenn die Urkunde als Wechsel bezeichnet ist.
2. durch den ersten inländischen Inhaber,
wenn die Wechselerklärung im Ausland § 5
abgegeben ist. Wechselähnliche Urkunden
Eine Annahmeerklärung gilt nicht als Wechselerklä- (1) Die für Wechsel gegebenen Vorschriften die-
rung im Sinne dieses Absatzes. ses Gesetz,es gelten entsprechend für
(3) Ist eine zum Umlauf im Inland nicht bestimmte 1. eine Anweisung über die Zahlung von
Ausfertigung dem inländischen Bezogenen lediglich Geld, die
zur Annahme übersandt oder vorgelegt worden a) durch Indossament übertragen werden
und hat er auf sie eine Annahmeerklärung gesetzt, kann oder
die im Umlaufstück nicht enthalten ist, so unterliegt b) auf den Inhaber lautet oder
der Steuer auch die Rückgabe oder anderweite
c) an jeden Inhaber bezahlt werden kann;
Aushändigung der Ausfertigung. Dies gilt nicht,
wenn die Ausfertigung an den inländischen Aus- 2. einen Verpflichtungsschein über die Zah-
steller, den ersten inländischen Inhaber oder an lung von Geld, der durch Indossament
einen inländischen Verwahrer ausgehändigt und übertrngen werden kann.
die Rückseite der Ausfertigung vorher so durch- (2) Es macht keinen Unterschied, ob die in Ab-
kreuzt wird, daß sie zum Indossieren nicht mehr satz 1 bezeichneten Urkunden als Briefe oder in
benutzt werden kann. anderer Form aus9estellt werden.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 6 2. bei einem Wechsel, der vom Ausland auf
Ausnahmen von der Besteuerung das Inland gezogen und im Inland zahlbar
ist.
(1) Von der Bt!stcucrung ist ausgenommen die
Aushändigung (3) Die ermäßigte Steuer (Absatz 2) beträgt min-
destens 10 Pfennig. Höhere Steuerbeträge sind auf
1. eines vom Auslund auf das Ausland ge-
volle 10 Pfennig nach oben abzurunden.
zogenen Wechsels und eines im Ausland
ausgestellten ei~Jcncn Vv echsels, wenn die
§ 9
Wechsel im Auslc1nd zahlbar sind;
Steuerschuldner
2. eines vom Inland c1uf das Ausland gezoge-
nen Wechsels, wenn er nur im Ausland, (1) Steuerschuldner ist, wer den Wechsel im Zeit-
und zwar auf Sicht oder innerhalb von zehn punkt der Entstehung der Steuerschuld (§§ 1 bis 3
Tagen nach dem Ausstellungstag zahlbar des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungs-
ist und vom Aussteller unmittelbar ins gesetzes) aushändigt.
Ausland versendet wird; (2) Für die Steuer haftet, wer im Inland
3. eines Schecks, der den Vorschriften des
Scheckgesetzes entspricht;
1. eine Wechselerklärung (Beispiele: Ausstel-
lungserklärung, Annahmeerklärung, Indos-
4. einer auf Sicht zahlbaren Platzanweisung, sament) auf den Wechsel gesetzt hat,
die eine Barzahlung ersetzt und kein Scheck
ist. Der Platzanweisung steht eine auf Sicht 2. den Wechsel für eigene oder fremde Rech-
zahlbare Anweisung gleich, die an einem nung erwirbt, ihn veräußert, verpfändet
Nachbarort des Ausstellungsorts zahlbar oder als Siche<rheit annimmt,
. ist; als Nachbarorte gelten Orte, die Ar- 3. den Wechsel zur Zahlung vorlegt, Zahlung
tikel 88 Abs. 2 des Wechselgesetzes gemäß darauf empfängt oder leistet oder eine
als benachbart anzusehen sind. Quittung darauf setzt,
(2) Die Ausnahme von der Besteuerung gilt nicht 4. mangels Annahme oder Zahlung Protest
für die Aushändigung von Schecks und Platzanwei- erheben läßt.
sungen, die mit einer rechtlich wirksamen Annahme-
erklärung versehen sind. Die Ausnahme gilt jedoch § 10
für die Aushändigung eines bestätigten Schecks der Fälligkeit
Deutschen Bundesbank.
Die Steuer wird mit Entstehung der Steuerschuld
§ 7 (§§ 1 bis 3 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpas-
sungs,ges-etzes) fällig.
Besteuerungsgrundlage
(1) Die Steuer wird von der Wechselsumme be- § 11
rechnet. Erstattung
(2) Ist in einem unvollständigen Wechsel (§ 4
Abs. 2) die Wechselsumme nicht angegeben, so ist Die Steuer wird auf Antrag erstattet,
die Steuer nach einer Summe von 10 000 Deutsche 1. wenn der ausländische Bezogene, dem der mit
Mark zu berechnen. Wird nachträglich in den Wech- einem inländischen Indossament noch nicht ver-
s,el eine Wechselsumme von mehr als 10 000 Deut- sehene Wechsel lediglich zur Annahme über-
sche Mark eingetragen, so ist die Steuer von der sandt oder vorgelegt war, die Annahme ab-
Wechselsumme unter Anrechnung der bereits ge- gelehnt hat,
zahlten Steuer zu berechnen.
2. wenn der inländische Annehmer eine zum Um-
(3) Zur Berechnung der Steuer kann der Bundes- lauf im Inland nicht bestimmte Ausfertigung,
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die die ihm lediglich zur Annahme übersandt oder
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für vorgelegt war, ausgehändigt (§ 2 Abs. 3 Satz 1)
die in anderer als der Währung der Bundesrepublik und die Aushändigung einer anderen Ausferti-
Deutschland ausgedrückten Wechselsummen Mittel- gung der Steuer nach diesem Gesetz unter-
werte festsetzen Soweit dies nicht geschehen ist, legen hat,
wird die ausländische Währung nach dem laufenden
Kurs für Auszahlungen (Mittelkurs) zur Zeit der 3. wenn in einem unvollständigen Wechsel (§ 4
Entstehung der Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des Ge- Abs. 2) nachträglich eine Wechselsumme einge-
setzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes) tragen wird, die niedriger ist als 10 000 Deut-
umgerechnet. sche Mark (§ 7 Abs. 2); die Steuer wird nur
insoweit erstattet, als sie auf den Unterschieds-
§ 8
betrag entfällt.
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt 15 Pfennig für je 100 Deut- § 12
sche Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Prüfungspflicht der Behörden und Beamten
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte (1) Behörden des Bundes, eines Landes oder einer
1. bei einem Wechsel, der vom Inland auf das Gemeinde und Beamte, denen eine richterliche oder
Ausland gezogen und im Ausland zahlbar polizeiliche Gewalt anvertraut ist, müssen die ihnen
ist, vorgelegten Wechsel und wechselähnlichen Urkun-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959 539
den (§ 5) daru11f prüfen, ob die Wechselsteuer ent- 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie
richtet ist. den Umfang der Ausnahmen von der Be-
steuerung und der Steuerermäßigungen,
(2) Die gleiche Vcrpllicbtung haben :Notare, Post-
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-
beamte und andere 13c)c:1mle, die Wechselproteste
keit der Besteuerung und zur Beseitigung
aufnehmen. Sie müssen auf der nüch dem Wechsel-
von Unbilligkeiten in Härtefällen erforder-
gcsc~t.z zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes
lich ist,
vermerken, \vclchc~ \!Vcchsclslcuer zu der protestier-
ten Urkunde) enlrich tct ist. Ist keine Steuer entrich- 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und
tet, so ist dies zu vermerken. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
4. die Umrechnung fremder Währungen, so-
weit nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Mittel-
werte festgesetzt werden,
§ 13
5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
Strafbestimmung für Kommissionäre und Vermittler die Berechnung der Steuer sowie die von.
Wenn Kommissionäre, Makler oder sonstige Ver- den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflich-
mittler vorsätzlich Geschäfte über Wechsel, für die ten und die Beistandspflicht Dritter,
die Wechselsteuer hinterzoucn ist, abschließen oder 6. Art und Zeit der Steuerentrichtung,
vermitteln, so gilt die gleiche Strafe wie für Hi_nter- 7. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Verwen-
ziehung. dung, Umtausch und Ersatz von Wechsel-
steuermarken,
§ 14 8. die Erstattung der Steuer.
Ermächtigungen (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestim-
stimmung des Bundesrates Vorschriften durch
mungen in der jeweils geltenden Fassung mit
Rechtsverordnungen zu erlassen über
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
1. die nähere Bestimmung der in diesem Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
Gesetz verwendeten Begriffe, stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Bekanntmachung
der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes.
Vom 24. Juli 1959.
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Versicherung-
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur .Än-
derung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften vom
25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) wird nach-
stehend der Wortlaut des Versicherungsteuerge-
setzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 24. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Versicherungsteuergesetz
in der Fassung vom 24. Juli 1959
(VersStG 1959).
§ 1 Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Ver-
sicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorge-
Gegenstand der Steuer legt wird. ·
Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-
rungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder § 4
auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsver-
hältnisses, Ausnahmen von der Besteuerung
1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jewei- Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zah-
ligen Zahlung des Versicherungsentgelts lung des Versicherungsentgelts
seinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhn-
1. für eine Rückversicherung;
lichen Aufenthalt im· Inland hat, oder
2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur 2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen
Zeit der Begründung des Versicherungsverhält- öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen
nisses im Inland war. · wird, um Aufwendungen der öffentlich-recht-
lichen Körperschaften für Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder
auszugleichen;
§ 2
Versidlerungsyerträge 3. für eine Unfallversicherung nach der Reichs-
versicherungsordnung, soweit sie nicht auf
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Ge- §§ 843, 1029, 1198 beruht;
setzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen meh-
reren Personen oder Personenvereinigungen, solche 4. für eine Versicherung nach dem Gesetz über
Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
den Gegenstand einer Versicherung bilden können. rung;
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Ver- 5. für eine Versicherung,· durch die Ansprüche
trag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen
den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Be-
Sicherheit zu leisten. rufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters, des
Todes oder in besonderen Notfällen begründet
werden. Dies gilt nicht für die Unfallversiche-
§ 3 rung, die Haftpflichtversicherung und sonstige
Sachversicherungen; Nummer 3 bleibt unbe-
Versidlerungsentgelt
rührt;
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Ge-
6. für eine Versicherung bei einer Lohnaus-
setzes ist jede Leistung, die für die Begründung und
gleichskasse, die von Tarifvertragsparteien er-
zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses
richtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Ar-
an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prä-
beitsausfällen zu unterstützen;
mien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nach-
schüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Ge- 7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1,
bühren für die Ausfertigung des Versicherung- soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz
scheins und sonstige Nebenkosten). Zum Versiche- oder von Unterstützungen bei Streik, Aussper-
rungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer rung oder Maßregelung durch einen Berufs-
Sonderleistung des Versicherers oder aus einem verband zum Gegenstand hat;
sonstigen in der Person des einzelnen Versiche-
rungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Bei- 8. für eine Versicherung, die von einem der nach-
spiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatz- stehend bezeichneten Versicherungsnehmer ge-
urkunde, Mahnkosten). nommen wird: ·
a) bei der Bundesrepublik Deutschland be-
(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil ver-
glaubigte diplomatische Vertretungen außer-
rechnet und nur der Unterschied zwisch·en Prämie
deutscher Staaten,
und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist
dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-
gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prä- neten diplomatischen Vertretungen und
mie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Personen, die zum Geschäftspersonal dieser
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959 541
Vertretungen gehören und der inländischen (4) Pfennigbeträge von 5 Pfennig oder mehr sind
Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, auf 10 Pfennig nach oben, Pfennigbeträge von we-
niger als 5 Pfennig auf 10 Pfennig nach unten ab-
c) in der Bundesrepublik Deutschland zuge-
zurunden.
lassene konsularische Vertretungen außer-
deutscher Staaten, wenn der Leiter der Ver- (5) In ausländischer Währung ausgedrückte Be-
tretung Angehöriger des Entsendestaates träge werden nach den für die Wechselsteuer gel-
ist und außerhalb seines Amtes in der tenden Vorschriften umgerechnet.
Bundesrepublik Deutschland ·keine Erwerbs-
tätigkeit ausübt,
d) in der Bundesrepublik Deutschland zugelas- § 6
sene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Steuersatz
Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten)
und Personen, die zum Geschäftspersonal (1) Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Ver-
dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie sicherungsentgelts; dies gilt nicht für die in Ab-
Angehörige des Entsendestaates sind und satz 2 bezeichneten Versicherungen.
außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepu-
blik Deutschland keine Erwerbstätigkeit (2) Bei der Hagelversicherung und bei der im
ausüben. Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genom-
menen Versicherung von Glasdeckungen über
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Ge- Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die
genseitigkeit gewährt wird; Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Pfennig für
je 1000 Deutsche Mark der Versicherungsumme oder
9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die Ver„ einen Teil davon.
sicherungsumme 7500 Deutsche Mark nicht
übersteigt. Hat ein Versicherungsnehmer bei § 7
demselben Versicherer mehrere Viehversiche- Steuerschuldner
rungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme
von der Besteuerung nur, wenn die versi- (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.
cherten· Beträge zusammen die Freigrenze Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die
nicht übersteigen. Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu
entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Ent-
gegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch-
§ 5 tigten übertrngen, so haftet auch der Bevollmäch-
Steuerberechnung tigte für die Steuer.
(1) Die Steuer wird für die einzelne Versiche- (2) Hat der Versicherer im Inland keinen Wohn-
rung berechnet, und zwar sitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Ent-
1. regelmäßig gegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so
haftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall
vom Versicherungsentgelt, hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung
2. bei der Hagelversicherung und bei der im des Versicherungsnehmers zu entrichten.
Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei (3) Hat der Versicherer im Inland weder seinen
genommenen Versicherung von Glasdek- Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur
kungen über Bodenerzeugnissen gegen Entgegennahme des Versicherungsentgelts, so hat
Hagelschaden der Versicherungsnehmer die Steuer zu entricht~n.
von der Versicherungsumme und für
jedes Versicherungsjahr. (4) Im Verhältnis zwischen d·em Versicherer und
dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil
(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom des Versicherungsentgelts, insbesondere, soweit es
Versicherungsentgelt zu berechnen ist, darf der sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im
Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an Rechtsweg handelt.
ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen,
wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt § 8
eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer Fälligkeit
in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber
in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt
und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf wird, zwei Wochen nach Entstehung der Steuer-
er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe schuld (§ 1 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steuer-
berechnen. anpassungsgesetzes) fällig.
(3) Für die Hagelversicherung und für die im
Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genom- § 9
mene Versicherung von Glasdeckungen über Boden-
erzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanz- Erstattung der Steuer
amt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum
Gesamtversicherungsumme aller von ihm über- Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig
nommenen Versicherungen zu berechnen. aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Versicherungsurnme herabgesetzt worden ist, so keit der Besteuerung und zur Beseitigung
wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als von Unbilligkeiten in Härtefällen erforder-
sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu lich ist,
erheben gewesen wäre.
3. die Zuständigkeit der Finanzämter und
(2) Die Steuer wird nicht erstattet den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
1. bei Erstattung von Prämienreserven, 4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
2. wenn die Prärnienrückgewähr ausdrücklich die Berechnung der Steuer sowie die von
versichert war. den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflich-
ten und die Beistandspflicht Dritter,
§ lO 5. Art und Zeit der Steuerentrichtung,
Steueraufsicht 6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der
(1) Die Versicherer und solche Personen, die ge- Steuer in das Versicherungsentgelt,
werbsmäßig Versicherungen vermitteln oder er- 7. die Steuerberechnung nach der Versiche-
mächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen ent- rungsleistung,
gegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht. 8. die Festsetzung der Steuer in besonderen
(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejeni- Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbe-
gen Personen und Personenvereinigungen, die Ver- sondere dann, wenn die Feststellung der
sicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 ge- Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und
schlossen haben. Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der
Steuer in keinem angemessenen Verhältnis
§ 11 stehen würden,
Ermächtigungen 9. die Erstattung der Steuer.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
erlassen über mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestim-
1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-
mungen in der jeweils geltenden Fassung mit
setz verwendeten Begriffe, neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei dürfen
den Umfang der Ausnahmen von der Be- Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die
steuerung und der Steuerermäßigungen, in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen
soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- Vordruckmuster geändert werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959 543
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tret~ns
Verordnung TS Nr. 5/59 über einen Dritten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Verordnung TS Nr. 5/55 über
Möbeltransporttarife. Vom 20. Juli 1959. 140 25. 7.59 27. 7.59
Verordnung M Nr. 2/59 zur Anderung der Verordnung
M Nr. 1/58 über Preise für inländischen Raps und Rübsen.
Vom 20. Juli 1959. 141 28. 7.59 29. 7. 59
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden (80 Seifen; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1 Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis be-
trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl.
Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
Post s c h eck k o n t o Köln 1 1 2 8 Sa m-m l u n g des Bundesrechts, Bundesgesetz•
11
b l a t t Teil III" oder nach Bezahlung auf Gru.nd einer Vorausberechnung.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH .. Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugs p r e l s : viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
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