513
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1959 Nr. 31
Tag [nhalt: Seite
23. 7.59 Gesetz über die Tuberkulosehilfe 513
24.7.59 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten .......... . 525
24.7.59 Zehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) ............. . 526
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527
Gesetz über die Tuberkulosehilfe.
Vom 23. Juli 1959.
Der Bunde,st,a,g hat mit Zustimmu1ng de,s Bundes- 2. stationäre Beobachtung zur Feststellung
rates das folgende Gesetz be,s,chloss,en: der Notwendigkeit stationärer Behand-
lung oder zur Klärung diagnostischer oder
ERSTER ABSCHNITT therapeutischer Fragen,
Gegenstand der Tuberkulosehilfe 3. ambulante Behandlung einschließlich der
hierzu notwendigen Kontrolluntersuchun-
§ 1
gen und der Arznei-, Verband- und Heil-
Anspruch auf Tuberkulosehilfe mittelversorgung,
(1) Zur Förderung und Sicherung der Heilung Er- 4. Versorgung mit Körperersatzstücken so-
krankteir und zum Schutz de:r Allgemeinheit gegen wie mit orthopädischen und anderen Hilfs-
di,e Ubertragung deir Tuberkulos·e werden als Tuber- mitteln im Zusammenhang mit der·Heiilbe-
kulos,eihi1fe handlung,
1. Heilbehandlung, 5. häusliche Pflege,
2. Eingliederungshilfe, 6. notfalls Behandlung in Kur- und Bade-
3. wirtschaftliche Hilfe, orten.
4. vorbeugende Hilfe (2) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-
nach Maßgabe di.es,es Gesetzeis g·ewährt. Soweit die ze1itige Behandlung anderer Erkrankungen e1in; s,i,e
erforderliche Hilfe anderweitig gesetzlich sicherge- schließt auch die zahnärztliche Behandlung und
stellt oder nach den wirtschaftlichen und persön- die Versorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese
lichen Ve,rhältniss,en im Einzelfall nicht erforderlich für di,e Vorbereiitung oder Durchführung der statio-
ist, besteht kein Anspruch auf Tuberkulosehilfe. nären Behandlung erforderlich sind. Zur stationären
(2) Soweit nach Absatz 1 kein Anspruch be,steht Behandlung gehören auch Maßnahmen zur Erhal-
oder der Anspruch noch nicht festgestellt ist, ist tung oder Wi,ederherstellung der Erwerbsfähigke1it.
Tuberkulosehilfe unverzüglich zu gewähren, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß andernfalls die § 3
notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig durch-
Eingliederungshilfe
geführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die
Zuständigkeit einer zur Gewährung der Hilfe ver- Die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben
pflichteten Stelle nichl rechtzeitig geklärt werden umfaßt
kann oder nicht anerkannt ist oder w2nn die Prü- 1. Hilfe zur Schulbildung,
fung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhält-
nisse im Einzelfall nicht rechtzeitig durchgeführt 2. Hilfe zur Berufsausbildung, -fortbildung oder
werden kann. -umschulung oder zur Befähigung für eine an-
(3) Uber Art und Maß der Leistungen ist nach dere Tätigkeit,
pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. 3. Hilfe zur Unterbringung im Beruf oder in
einer anderen Tätigkeit,
§ 2 4. nachgehende Hilfe,
Heilbehandlung
soweit die Erkrankung besondere Maßnahmen er-
(1) Die Heilbehandlung umfaßt fordert, im Zusammenhang mit Maßnahmen nach
1. stationäre Krankenhaus- und Heilstätten- Nummer 1 oder 2 auch die Versorgnng mit
behandlung einschließlich der Dauer- ersatzstücken sowie mit orthopädischen und ande-
behnndlun g, ren Hilfsmitteln.
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 4 4. die unehelichen Kinder eines männlichen
Kranken oder Genesenen, wenn seine Vater-
Wirtschaitliche Hilie
schaft oder seine Unterhaltspflicht anerkannt
(1) Die wirtschaftliche Hilfe umfaßt oder festgestellt ist,
1. Lebensunterhalt für den Kranken oder 5. die unehelichen Kinder einer Kranken oder
Genesenen und seine Familienangehö- Genesenen,
rigen,
6. die Pflegekinder, die Stiefkinder und die
2. Taschengeld für den Kranken oder Ge-
nesenen während der stationären Behand- Enkel,
lung und der stationären Eingliederungs- 7. Verwandte des Kranken oder Genesenen und
maßnahmen, se1ines Ehegatten in der aufsteigenden Linie,
3. Ergänzung von I:-fausrat, Bekleidung und 8. Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern,
Heizung für den Kranken oder Genesenen
und seine tuberkulosegefährdeten oder 9. Geschwister,
-bedrohten Familienangehörigen. wenn der Kranke oder Genesene oder sein nicht
(2) Die wirtschaftliche Hilfe ist nach dem Be- getrennt lebende.r Ehegatte bis zur Erkrankung
dürfnis des Einzelfalles auszudehnen auf Unterhalt gewährt hat, wenn seine geisetzliche Un-
terhaltspflicht nach diesem Zeitpunkt entsteht oder
1. besondere Ernährung für den Kranken wenn ihnen in häuslicher Gemeinschaft mit dem
oder Genesenen und seine tuberkulosege- Kranken oder Genesenen oder seinem nicht ge-
fährdeten oder -bedrohten Familienange- trennt lebenden Ehegatten Unterstützung nach den
hörigen, fürsorgerechtlichen Vorschriften gewährt wurde. Di,e
2. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften unter Nummern 7 bis 9 genannten Personen gelten
im Haushalt oder Kleinbetrieb, nur dann als Familienangehörige, wenn Srie mit dem
3. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaf- Kranken oder Genesenen in häuslicher Gemein-
fung. schaft leben oder bis zur Erkrankung g,elebt haben.
Die wirtschaftliche Hilfe kann nach dem Bedürfnis
des Ei])zelfalles ausgedehnt werden auf Beihilfen
oder Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhält-
ZWEITER ABSCHNITT
nisse und auf Beihilfen für den Besuch naher An-
gehöriger während der stationären Behandlung und Aufgaben der Landesfürsorgeverbände
der stationären Eingliederungsmaßnahmen.
(3) Die wirtschaftliche Hilfe ist ferner auszudeh- § 7
nen auf sonstigen nach fürsorgerechtlichen Grund- Sachliche Zuständigkeit
sätzen notwendigen Lebensbedarf des Kranken oder
Genesenen und seiner Familienangehörigen. Tuberkulosehilfe wird von dem Landesfürsorge-
verband gewährt, soweit §§ 21 bis 24 nichts anderes
§ 5 bestimmen.
Vorbeugende Hilfe § 8
(1) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah- örtliche Zuständigkeit
men, die geeignet sind, tuberkulosegefährdete oder (1) Ortlich zuständig ist der Landesfürsorgever-
-bedrohte Personen gegen die Ubertragung der band, in dessen Bereich der Kranke oder Genesene
Krankheit oder eine erneute Erkrankung wider-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
standsfähig zu machen.
(2) Tritt die Behandlungsbedürftigkeit während
(2) Vorbeugende Hilfe ist für Minderjährige und des Aufenthalts in einer Anstalt (§ 9 Abs. 1 der
ihre Mütter zu gewähren, wenn sie in Wohngemein- Verordnung über die Fürsorgepflic~t) oder bei der
schaft mit einem Kranken leben, der an einer an- Entlassung aus einer solchen Anstalt ein, so ist der
steckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann auch Landesfürsorgeverband zuständig, der es unmittel-
für andere minderjährige oder volljährige tuber- bar vor der Aufnahme in die Anstalt gewesen wäre.
kulosegefährdete oder -bedrohte Personen aus der Hat der Kranke unmittelbar vor der Aufnahme kei-
Umgebung eines an einer aktiven, behandlungs- nen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
bedürftigen Tuberkulose leidenden Kranken und dieses Gesetzes gehabt oder ist ein solcher nicht
für den Genesenen gewährt werden. zu ermitteln, so ist der Landesfürsorgeverband zu-
ständig, in dessen Bereich sich der Kranke unmit-
§ 6 telbar vor der Aufnahme in die Anstalt tatsächlich
Familienangehörige aufgehalten hat.
FamiUenangehörige im Sinne des Gesetzes sind (3) Ist kein Landesfürsorgeverband nach Absatz 1
oder 2 zuständig oder zu ermitteln, so ist der Lan-
1. der Ehegatte, desfürsorgeverband zuständig, in dessen Bereich
2. die ehelichen und die für ehelich erklärten sich der Kranke oder Genesene tatsächlich aufhält.
Kinder, (4) Andern sich nach der Feststellung der Be-
3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, handlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestell-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 515
ten Arzt die die Zuständigkeit begründenden Um- 1. steuerpflichtige Einkünfte des Kranken oder
stände, so bleibt die bisherige Zuständigkeit bis Genesenen und seines nicht getrennt lebenden
zur Beendigung der eingeleiteten Heilbehandlung Ehegatten, soweit sie während der Heilbehand-
bestehen, jedoch nicht über den Ablauf des dritten lung oder der Eingliederungsmaßnahmen
auf die Entlassung aus der stationären Behandlung monatlich den Betrag von 660 Deutsche Mark
folgenden Monats hinaus; im Falle des Absatzes 3 übersteigen; dieser Betrag erhöht sich für
gilt dies nur bis zur Ermittlung des nach Absatz 1 jeden tatsächlich überwiegend unterhaltenen
oder 2 zuständigen Landesfürsorgeverbandes. Familienangehörigen um 60 Deutsche Mark,
jedoch insgesamt höchstens um 50 vom Hun-
(5) In Fällen der Umsiedlung innerhalb des Gel- dert;
tungsbereichs dieses Gesetzes und der Aufnahme
von Deutschen aus Gebieten außerhalb des Gel- 2. Einsparungen an häuslichen Aufwendungen
tungsbereichs dieses Gesetzes ist der Landesfür- während der stationären Behandlung und der
sorgeverband vom Zeitpunkt der Umsiedlung oder stationären Eingliederungsmaßnahmen, es sei
des Eintreffens im Geltungsbereich dieses Gesetzes denn, daß im Haushalt des Kranken oder
an örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kranke Genesenen mindestens ein minderjähriges
oder Genes,ene s,einen gewöhnlichen Aufenthalt Kind lebt;
nimmt. Begründet er im Aufnahmeland keinen ge- 3. Vermögen des Kranken oder Genesenen und
wöhnlichen Aufenthalt, bestimmt die von der Lan- seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, es
desregierung bestimmte Behörde den örtlich zustän- sei denn, daß der Verbrauch oder die Verwer-
digen Landesfürsorgeverband. In Fällen der Rück- tung eine nicht nur vorübergehende Beein-
führung von Evakuierten ist vom Zeitpunkt der trächtigung der Lebensführung verursachen,
Rückführung an der Landesfürsorgeverband des die Schaffung einer angemessenen wirtschaft-
Ausgangsortes (§§ 1 und 6 des Bundesevakuierten- lichen Existenz, die Einrichtung eines ange-
gesetzes) örtlich zuständig. Solange der hiernach zu- messenen Hausstandes oder eine Berufsaus-
ständige Landesfürsorgeverband noch nicht fest- bildung gefährden, eine angemessene Alters-
steht, ist der Landesfürsorgeverband zuständig, in versorgung schmälern oder aus anderen Grün-
dessen Bereich sich der Krnnke oder Genesene tat- den eine Härte bedeuten würde;
sächlich aufhält. 4. Leistungen Dritter auf gesetzlicher oder ver-
traglicher Grundlage für Kosten der Heil-
(6) In dringenden Fällen sind unaufschiebbare
behandlung und der Eingliederung in das Ar-
Maßnahmen, die außerhalb des gewöhnlichen Auf-
beitsleben sowie Ansprüche auf solche Lei-
enthalts des Kranken erforderlich werden, von dem
stungen.
Landesfürsorgeverband zu treffen, in dessen Be-
reich sich der Kranke tatsächlich aufhält. § 12
Eingliederungsplan
§ 9 (1) Die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-
Antrag leben soll dem Kranken oder Genesenen die
Dberwindung der Auswirkungen der Erkrankung
Der Landesfürsorgeverband gewährt Tuberkulose-
nach Möglichkeit erleichtern.
hilfe auf Antrag, in dringenden Fällen von Amts
wegen. (2) Der Landesfürsorgeverband hat, wenn Ein-
gliederungsmaßnahmen nach § 3 Nr. 1 oder 2 er-
§ 10 forderlich sind, möglichst frühzeitig einen Einglie-
Kostenbeitrag derungsplan aufzustellen. Er hat hierbei insbeson-
dere den Kranken, den behandelnden Arzt, das
(1) Der Landesfürsorgeverband kann verlangen,
Gesundheitsamt und im Hinblick auf die spätere
daß der Kranke oder Genesene und sein nicht
Eingliederung in das Erwerbsleben die zuständige
getrennt lebender Ehegatte nach Maßgabe des § 11
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
einen Beitrag zu den Aufwendungen für die Heil-
lung und Arbeitslosenversicherung zu beteiligen.
behandlung und für die Eingliederung in das Ar- Ist eine Körperbehinderung im Sinne des Körper-
beitsleben leisten.
behindertengesetzes oder die drohende Gefahr
(2) Der Anspruch auf Kostenbeitrag verjährt einer solchen wahrzunehmen, hat der Landesfür-
nach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an, in sorgeverband auch den Landesarzt zu beteiligen.
dem die Hilfe gewährt worden ist.
§ 13
§ 11
Schulbildung
Berücksichtigung der wirtschaiUichen Verhältnisse
Dem Kranken oder Genesenen ist während der
bei Heilbehandlung und Eingliederungshilfe
stationären Behandlung und im Anschluß hieran
Bei der Prüfung, ob Heilbehandlung und Einglie- Hilfe zur Aufnahme der erstrebten, zur Fortsetzung
derungshilfe nach den wirtschaftlichen und persön- der begonnenen oder zur Aufnahme einer anderen
lichen Verhältnissen im Einzelfall zu gewähren angemessenen Schulbildung zu gewähren, soweit
sind, und bei der Festsetzung des Kostenbeitrages die Schulbildung durch die Erkrankung beeinträch-
hat der Landesfürsorgeverband angemessen zu be- tigt oder verzögert ist. Die Hilfe muß seinen Kräf-
rücksichtigen ten und seiner Eignung entsprechen. Sie ist minde-
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
stens im Rahmen der c1llgemeinen gesetzlichen Be- § 16
stimmungen über die Schulpflicht zu gewähren, Nachgehende Hilfe
notfalls auch über das volksschulpflichtige Alter
hinaus; die Bestimmungen über die Ermöglichung Der Landesfürsorgeverband soll nach der Beendi-
des Schulbesuchs im Rc1hmen der allgemeinen - gung der Heilbehandlung und nach der Unterbrin-
Schulpflicht bleiben unberührt. gung im Beruf oder in einer anderen Tätigkeit die
erzielten Ergebnisse, insbesondere das Verbleiben
des Eingegliederten im Arbeitsleben, nach Möglich-
keit sichern.
§ 14
§ 17
Berufsausbildung, -fortbildung und -umschulung
Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe
(1) Dem Krnnken oder Genesenen ist Hilfe zu
qewähren (1) Art, Höhe und Dauer der Le1istungen der wirt-
schaftlichen Hilfe s:ind unter Berücks,ichtigung der
a) zur Berufsausbildun~J, wenn infolge der beisonderen Bedürfrnisse des Kranken oder Ge-
Erkrnnkung die erstrebte Ausbildung nicht n~senen so zu bemessen, daß der Erfolg der Heiil-
ohne besondere Maßnahmen durchgeführt behandlung gesichert, die Einglied,erung in das
werden kann oder das Ausbildungsziel Arbeitsl,eben ermöglicht und die angemess,ene Er-
geändert werden muß, ziehung und Berufsausbildung Unterhaltsberechtiig-
b) zur Berufsfortbildung, wenn hierdurch die ter nicht gefährdet werden. Leistungen für Familien-
Aufnahme einer Tätigkeit im bisherigen dngehörige, die nicht in häuslicher Geme,inschaft
oder in einem dem früheren verwandten mit dem Kranken oder Genesenen gelebt haben,
Beruf ermöglicht wird, , sollen nicht höher sein als die ihnen von dem Kran-
ken oder Genesenen vor der Erkrankung durch-
c) zur Berufsumschulung, wenn infolge der
schrnittlich gewährten Leistungen.
Erkrankung die Ausübung des bisherigen
oder eines dem früheren verwandten Be- (2) Den Familienangehörigen sollen andere Per-
rufes nicht mehr möglich ist. sonen gleichgestellt werden, wenn der Kranke
oder Genesene ihnen gegenüber zur Gewährung
Die Hilfe muß den Kräften und der Eignung des des Unterhalts aus rechtlichen oder sittlichen Grün-
Kranken oder Genesenen entsprechen. Bei der den verpflichtet ist oder wenn sie in \,Vohngeme in-1
Auswahl des Berufes soll möglichst auf einen Be- schaft mit dem Kranken leben, der an einer anst,ek-
rufswunsch Rücksicht genommen werden. Zur kungsfähigen Tuberkulose leidet.
Berufsfortbildung kann auch eine Hilfe gewährt
werden, die den Aufstieg im Beruf zum Ziele hat. (3} Wirtschaftliche HUfe nach Maßgabe des Ab-
satzes 1 soll, soweit angemessen, auch während der
(2) Können mangels Eignung oder infolge der Dauer einer Ubergangszeit gewährt werd.en, ins-
Erkrankung :tvfoßnahmen nach Absatz 1 nicht durch- be1sondere währernd einer EinarbeHungszeH, bei
geführt werden, ist Hilfe zur Befähigung für eine Teilzeit- oder Lekhtarbeit und beim Bezuge von
andere geeignete Tätigkeit zu gewähren. Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der
Arbeiitslosenhilfe, jedoch in der Reg,el nicht über
(3) Während der stationären Behandlung soll dem
dtie Dauer von zwe1i Jahren nach de1r Beendigung der
Kranken die Erhaltung und Erweiterung der beruf-
Heilbßhandlung oder der Eingliederungsmaßnahmen
lichen Kenntnisse ermöglicht werden.
nach § 3 Nr. 1 und 2 hinaus.
(4) Die Einleitung von Maßnahmen der Berufs-
ausbildung, -fortbildung oder -umschulung hat im § 18
Benehmen mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversicherung zu erfolgen. Leistungen für den Lebensunterhalt
(1) Bei der Prüfung, ob nach den wirtschaftlichen
Verhältniss,en im Einz•elf all Le1i•stungen für den Le-
bensunterhalt erforderLich s1ind, ist das Einkommen des
§ 15 Kranken oder Genesenen, seines nicht getrennt leben-
Unterbringung im Beruf den Ehegatten und derjenigen Familienangehö-
rigen zu berücksichtigen, für die Leistungen
(1) Der Landesfürsorgeverband hat unbeschadet benötigt werden; dies gilt insbesondere hin-
der Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeits- sichtlich der Barleistungen der Träger de_r ge-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung durch setzlichen Kranken- und Rentenversicherungen und
Hilfe zur Unterbringung im Beruf oder in einer an- der Versorgungsbehörden. Lebt ein minderjähriger
deren Tätigkeit darauf hinzuwirken, daß der Ge- Kranker oder Genesener im elterlichen Haushalt, so
nesene einen Platz im Arbeitsleben erhält, der den ist auch das Einkommen der Eltern zu berücksichti-
gesundhcütlichen Erfordernissen entspricht. gen. Das Vermögen des Kranken oder Genesenen
und se,ine1s nicht getrennt Lebenden Ehegatten ist
(2) Arbeitswilligen Kranken, deren Eingliede-
nach Maßgabe des § 11 Nr. 3 zu berücksichtigen.
rung in das allgemeine Arbeitsleben in absehbarer
Zeit nicht möglich ist, soll Gel~gcnheit zur Aus- (2) Di,e Bedarfssätze für den l,aufenden Lebens-
übung einer geeigneten Tätigkeit gegeben werden, unterhalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) - außer der Beiihilfe
soweit ihr Gesundheitszustand dies zuläßt. für Unterkunft - sollen nicht geringer als das Ein-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 517
e1inhalbfache der Richts~itze der öffentlichen Für- versicherung nur insoweit bewirken, als sie die in
sorge sein. Mehrbc~cL:Jrf, der nicht auf der Erkran- den §§ 2 bis 5 bezeichneten Leistungen betreffen
kung an Tuberkulose beruht, ist nach fürsorgerecht- und nicht nur zur Ergänzung gewährt werden.
lichen Grundsätzen anzuerkennen.
(3) Als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gilt § 20
das gesamte Einkommen, besonders Bezüge in Geld Uberzahlung
oder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem
Ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht empfan-
Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts-
gener Leistun~Jen kann gegen den Anspruch auf
oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater
Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe nur dann auf-
Art nach Absetzunu der Aufwendungen für Steuern,
gerechnet werden, wenn der Kranke. oder Genesene
Beiträge zur Sozialversicherung oder privaten Ver-
oder der Familienangehörige die Uberzahlung durch
sicherung oder ähnlichen Einrichtungen in angemes-
wissentlich falsche Angaben oder absichtliches Ver-
senem Umfanq sowie der mit der Erzielung des Ein-
schweigen wesentlicher Veränderungen herbei-
kommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
geführt hat.
§ 8 b der Reichsgrundsütze über Voraussetzung, Art
und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember
1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) ist sinngemäß an- DRITTER ABSCHNITT
zuwenden.
Aufgaben anderer Träger der Tuberkulosehilfe
§ 19
§ 21
Ersatzansprüche
Offentlicher Dienst
(1) Der Landcsfürsorueverband, der nach diese·rn
(1) Tuberkulosehilfe nach § 1 Abs. 1 wird
Gesetz Hilfe gewährt, kann, wenn der Berechtigte
für die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, An- a) Personen, die im Dienst des Bundes oder
sprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur einer bundesunmittelbaren Körperschaft,
Deckung des Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anstalt oder Stiftung des öff entlid1en
Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese An- Rechts stehen, von dem Dienstherrn,
sprüche zum Ersatz uuf ihn übergehen. Die schrift- b) Versorgungsempfängern des öffentlichen
liche Anzeige an den Dritten bewirkt den Ubergang Dienstes, deren Versorgungsbezüge der
des Anspruchs für die Zeit seit dem Beginn der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör-
Tuberkulosehilfe bis zu ihrer Beendigung. Der perschaft, Anstalt oder Stiftung des öf f ent-
Ubergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß liehen Rechts trägt, von dem Träger der
der Anspruch der Pfändung nicht unterworfen ist. Versorgungslast
(2) Der Landesfürsorgeverband soll den Uber-. gewährt. Die Tuberkulosehilfe wird auch für den
uang von Ansprüchen nur bewirken zum Ersatz sei- Ehegatten und für die kinderzuschlagberechtigten
ner Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe und Kinder gewährt, sofern diese nicht selbst einen An-
zum Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehand- spruch auf Tuberkulosehilfe ge.gen einen in Satz 1
lung und für die Eingliederungsrnaßnahmen, soweit bezeichneten Leistungsträger haben. -Kommen für
der Kranke oder Genesene bei rechtzeitiger Erfül- einen Kranken oder Genesenen (Satz 1 oder 2)
lung des Anspruchs einen Beitrag nach Maßgabe mehrere Leistungsträger nach Satz 1 oder ein Lei-
des § 11 zu leisten hätte. stungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger
nach einer entsprechenden Landesregelung (Ab-
(3) Zum Ersatz der Kosten der Heilbehandlung
satz 5) in Betracht, so richtet sich der Anspruch
und der Eingliederung·smaßnahmen darf der Landes-
gegen denjenigen Dienstherrn oder Träger der Ver-
fürsorgeverband e1i111en nach bürgerlichem Recht Un-
sorgungslast, der die höheren Dienst- oder Ver-
terhaltspflichtigen nur insoweit in Anspruch neh-
sorgungsbezüge zahlt.
men, als dessen steuerpflichtige Einkünfte die in
§ 11 Nr. 1 genannte Verdienstgrenze übersteigen (2) Absatz 1 gilt nicht für
oder sein Vermögen in entsprechender Anwendung a) Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre
des § 11 Nr. 3 verwertbar ist. Ist der Kranke oder Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchen-
Genesene minderjährig oder lebt er im elterlichen des Amt bekleiden oder vorübergehend
Haushalt, so sind die steuerpflichtigen Einkünfte für nicht länger als ein Jahr verwendet
nicht getrennt lebender Eltern gemeinsam zu be- werden,
rücksichtigen.
b) andere Personen, die für weniger als die
(4) Für die Vergangenheit kann der Landes- Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
fürsorgeverband einen nach bürgerlichem Recht Arbeitszeit oder aushilfsweise beschäftigt
Unterhaltspflichtigen außer. unter den Voraus- werden,
setzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs c) Personen, die auf Grund der Wehrpflicht
nur in Anspruch nehmen, wenn er ihm von der Ge- Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst
währung der Tuberkulosehilfe unverzüglich Mit- leisten,
teilung gemacht hat. § 91 Abs. 2 des Bundesvertrie-
d) Versorgungsempfänger, die ausschließlich
benengesetzes und § 19 Abs. 2 des Bundesevakuier-
Beschädigtenversorgung nach dem Dritten
tengesetzes gelten entsprechend.
Teil des Soldatenversorgungsgesetzes
(5) Der Landesfürsorgeverband kann den Uber- oder ausschließlich Ubergangsgeld, Abfin-
gang von Ansprüchen gegen eine private Kranken- dungsrente, Ubergangsbeihilfe oder Uber-
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
gc1n~Jsgcbührnisse erhalten, es sei denn, (2) Die Familienangehöd.gen haben in den Fällen
daß der Dienstherr gleichzeitig Berufs- des Absatzes 1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
fördernng ~1r~w ührt; clie:s gilt auch, wenn nach § 1 nur, wenn der Kranke vor der Unter-
rneh rere d ic:~;er Leistunqcn nebeneinander bringung mit ihnen zusammengelebt hat und wenn
gewiihrt werden. anzunehmen ist, daß die Erkrankung in diesem
Zeitpunkt bereits bestanden hat. Dies gilt jedoch
(3) §§ 9 bis '.20 gelten sinn9ernäß. nicht über den Ablauf des sechsten auf die An~
(4) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder staltsaufnahme folgenden Monats hinaus.
Arbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienst-
herr zur freien I--Ieilfürsorge verpflichtet, so gilt § 24
neben den hierfür maßgebendPn Vorschriften dieses Haftvollzug
Gesetz nur, soweit es weitergehende Ansprüche
(1) Befindet sich ein Kranker in Untersuchungs-
gewährt.
haft oder wird eine Freiheitsstrafe, die Unterbrin-
(5) Die Länder sind verpflichtet, die Gewährung gung in einem Arbeitshaus oder Asyl oder die
der Tuberkulosehilfe für Sicherungsverwahrung gegen ihn vollzogen, so ge-
a) die in ihrem Dienst, im Dienst der Ge- währt ihm die Vollzugsbehörde während der Ver-
meinden und der Gemeindeverbände so- wahrung die Heilbehandlung nach § 2.
wie sonstiger der Aufsicht der Länder (2) Die Familienangehörigen haben in den Fällen
unterstehender Körperschaften, Anstalten des Absatzes 1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
und Stiftungen des öffentlichen Rechts · nach § 1 nur, wenn der Kranke vor dem Beginn der
stehenden Personen, Verwahrung mit ihnen zusammengelebt hat und
b) die Versorgungsempfänger des öffent- wenn anzunehmen ist, daß die Erkrankung in
lichen Dienstes, deren Versorgungsbezüge diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat, in den
ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeinde- Fällen des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, der Un-
verband oder eine sonstige der Aufsicht terbringung in einem Arbeitshaus oder Asyl und
des Landes unterstehende Körperschaft, der Sicherungsverwahrung jedoch nicht über den
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Ablauf des sechsten auf den Beginn der Verwah-
Rechts trägt, rung folgenden Monats hinaus.
sowie für ihre Ehegatten und für die kinderzuschlag-
berechtigten Kinder durch den Dienstherrn oder den
Träger der Versorgungslast unter Berücksichtigung VIERTER ABSCHNITT
der Grundsätze der Absätze 1 bis 4 zu regeln.
Zusammenarbeit der zur Bekämpfung
(6) Die Länder können Bestimmungen erlassen der Tuberkulose verpflichteten Stellen
über die Aufbringung der den Gemeinden, den Ge-
meindeverbänden und sonstigen ihrer Aufsicht § 25
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif- Beteiligung des Gesundheitsamtes
tungen des öffentlichen Rechts entstehenden Kosten.
(1) Der Berec.ihtigte hat den Antrag auf Tuber-
kulosehilfe nach § 9 bei dem Gesundheitsamt oder
§ 22 bei der Gemeinde, in der er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, zu stellen. Anträge auf Leistungen
Deutsche Bundesbahn
anderer zur Gewährung von Maßnahmen der Tuber-
Die Deutsche Bundesbahn ist über die Verpflich- kulosebekämpfung verpflichteter Stellen können bei
tung nach § 21 hinaus ermächtigt, die in §§ 2 dem Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde, in
bis 5 bezeichneten Leistungen den Betriebsange- der der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen mit hat, gestellt werden. Die Gemeinde hat den Antrag
Versorgungsbezügen der Deutschen Bundesbahn unverzüglich an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.
oder ihrer Versicherungsträger sowie deren Fa- Das Gesundheitsamt hat den Antrag unverzüglich
milienangehörigen zu gewähren. Dies gilt nicht, so- mit seiner Stellungnahme der zuständigen Stelle
weit die erforderliche Hilfe anderweitig, bei Ver- zuzuleiten.
sicherten oder Rentnern durch einen anderen Trä-
(2) Die Einleitung von Maßnahmen der Tuberku-
ger der Sozialversicherung als die Bundesbahn-
losebekämpfung durch eine anderweitig gesetz-
Versicherungsanstalt, gesetzlich sichergestellt ist.
lich oder nach §§ 21 bis 24 verpflichtete Stelle
hat im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu er-
§ 23 folgen.
Anstaltspflege (3) Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, so
kann das Gesundheitsamt die erforderliche Hilfe bei
(1) Ist ein Krnnker weigen Goisteskrankhe1it, Ge,i-
der zuständigen Stelle beantragen.
stesschwäche, Epilepsie, Suchtkrankheit oder auf
Grund des § 42 b oder des § 42 c des Strafgesetz- § 26
buchs auf öffentliche Kosten in AnstaltspflegP unter- Arbeitsgemeinschaften
gebracht, so gewährt der für diese Unterbringung
zuständige Kostenträger während der Unterbrin- (1) Die an der Bekämpfung der Tuberkulose be-
gung auch die Heilbehandlung nach § 2. teiligten Stellen sollen mit dem Ziel. diese Auf-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 519
gabe gemeinsam zu .erfüllen, Arbeitsgemeinschaften § 28
zur Abstimmung ihrer Maßnahmen und Verwal- Ubemahme der Heilbehandlung
tungsverfahren bilden. und der Eingliederungshilfe
(2) Die Arbeits~Jemeinschaften sollen insbeson- (1) Der örtlich zuständige L·andesfürsorgeverband
dere den Bettenausgleich und das Verfahren der ist verpflichtet, auf Antrag· einer zur Gewährung
Schnelleinweisung re9eln. von Maßnahmen der Tuberkulosebekämpfung ver-
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen können ein pflichteten Stelle die Durchführung der Heilbehand-
Verfahren vereinburen, durch das Streitigkeiten lung und der Eingliederungshilfe auf Rechnung der
zwischen ihnen von Schiedsstellen geregelt werden. beantragenden Stelle zu übernehmen.
(4) Der Landesfürsorgeverband ist gehalten, die (2) Der Vereinbarung der Beteiligten bleibt vor-
Bildung der Arbeitsgemeinschaft anzustreben, so- behalten, ob und in welcher Höhe Verwaltungs-
fern in seinem Bereich keine Arbeitsgemeinschaft kosten zu erstatten sind.
besteht oder innerhalb von sechs Monaten nach
der Verkündung diese,s Gesetzes zustande kommt.
FUNFTER ABSCHNITT
§ 27 Sonstige Vorschriften
Wechsel der Zuständigkeit § 29
(1) Gewährt der Landesfürsorgeverband Leistun- Pflichten des Kranken, des Genesenen
gen der Tuberkulosehilfe nach § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 5 und der Familienangehörigen
Satz 4 oder Abs. 6 an Stelle einer anderen zur Ge-
währung der Hilfe verpflichteten Stelle, so hat er (1) Die zur Gewährung von Leistungen für die
die für zuständig erachtete Stelle unverzüglich über Bekämpfung der Tuberkulose zuständigen Stellen
die von ihm eingeleiteten Maßnahmen zu unter- und das Gesundheitsamt haben den Kranken oder
richten. Diese Stelle kann schon vor Klärung der Genesenen und seine Familienangehörigen zu be-
Zuständigkeit die weiteren Maßnahmen selbst raten, sie über das zur Förderung und Sicherung
durchführen. Die zustiindige Stelle hat die dem der Heilung, zur Durchführung der Pflege und zur
Landesfürsorgeverband bis zur Ubernahme entstan- Vermeidung der Ansteckung erforderliche Verhal-
denen Kosten zu erstatten. Für die Erstattungs- ten in geeigneter Weise aufzuklären, notfalls
ansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Kran- ihnen Weisungen zu erteilen. Der Kranke oder
kenversicherung finden §§ 1531 bis 1543 der Genesene und seine Familienangehörigen sind
Reichsversichenmgsorclnung entsprechende Anwen- verpflichtet, den genannten Stellen die für die Be-
dung. kämpfung der Tuberkulose erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu
(2) Der Landesfürsorgeverband ist nicht verpflich-
leisten. Der Kranke ist jedoch nicht verpflichtet, sich
tet, Kosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die
einer Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Ge-
nicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, es sei
fahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, oder
denn, daß die Maßnahme von einer zur Gewährung
einer Operation, die einen erheblichen Eingriff in
von Leistungen zur Bekämpfung der Tuberkulose
die körperliche Unversehrtheit bedeutet, zu unter-
verpflichteten Stelle eingeleitet ist und bei recht-
ziehen. Bei Einweisung in eine Heilstätte sind be-
zeitiger Antragstellung nach den Richtlinien des
rechtigte Wünsche des Kranken zu würdigen.
Landesfürsorgeverbandes zu gewähren war.
(3) Ändern sich nach der Feststellung der Behand- (2) Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein
lungsbediirftigkeit durch einen amtlich bestellten Familienangehöriger in grober Weise oder beharr-
Arzt die die Zuständigkeit begründenden Umstände, lich gegen eine nach Absatz 1 erteilte Weisung
so bleibt die bü;herige Zuständigkeit bis zur Be- oder gefährdet er vorsätzlich oder grobfahrlässig
endigung der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt andere Personen, den Erfolg der Heilbehandlung
jedoch nicht in den Fällen des Absatzes 1 und der§§ 23 oder einer Eingliederungsmaßnahme, so können die
und 24, im übrigen nicht über den Ablauf des drit- Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe oder die Bar-
ten auf die Entlassung aus der stationären Behand- leistungen der Versicherungsträger, mit Ausnahme
lung folgenden Monats hinaus. Unberührt bleiben von Renten, auf Zeit ganz oder teilweise versagt
die Vorschriften und Bestimmungen über die zeit- werden, wenn das Verhalten trotz schriftlichen Hin-
liche Begrenzung der Leistungspflicht in der gesetz- weises auf diese Folge fortgesetzt wird.
lichen Krankenversicherung. In den Fällen des § 21 (3) Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe kön-
geht mit dem Wechsel· des Dienstherrn oder des nen ferner ganz oder teilweise versagt werden,
Trägers der Versorgungslast die Zuständigkeit auf wenn der Berechtigte trotz schriftlichen Hinweises
den neuen Dienstherrn oder Träger der Versor- auf diese Folge keiner Erwerbstätigkeit, Berufs-
gungslast über; bei Beendigung des Dienstverhält- ausbildung, -fortbildung oder -umschulung nach-
nisses bleibt die bisherige Zuständigkeit über den geht, solange hierfür unter Berücksichtigung aller
in Satz 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt hinaus bis wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
zur Beendigung der Berufsförderungsmaßnahmen kein verständlicher Grund vorliegt.
bestehen, zu deren Gewährung der Dienstherr at1-f
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflich- (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften unbe-
tet ist oder während der Dienstzeit verpflichtet war. rührt, die die Träger der gesetzlichen Rentenver-
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
sicherungen für die Maßnahmen zur Erhaltung, Bes- (6) Versicherte sowie Rentner bi3 zur Voll-
serung und Wiederherstellung der Erwerbsfähig- endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
keit erlassen. erhalten Ubergangsgeld
§ 30 a) für die Dauer ihrer stationären Heil-
behandlung nach Absatz 3 und ihrer
Verpflichtungen Dritter
Berufsförderung nach Absatz 4,
Die Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von
Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs werden b) für die Dauer ihrer ambulanten
durch Ansprüche oder Leistungen auf Grund dieses Heilbehandltmg nach Absatz 3 oder
Gesetzes nicht berührt. Entgegenstehende Verein- für die Dauer ihrer Krankenpflege
barungen sind unwirksam. nach vorausgegangener stationärer
Heilbehandlung nach Absatz 3
§ 31 nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne
der sozialen Krankenversicherung,
Änderung der Reichsversicherungsordnung, längstens für zwei Jahre,
des Angestelllenversicherungsgesetzes und
des Reichsknappschaftsgesetzes c) für ihren Ehegatten oder für ihre
Kinder für die Dauer der stationä-
1. a) Hinter § 1244 der Reichsversicherungsordnung ren Heilbehandlung nach Absatz 3
wird folgender § 1244 a eingefügt: zur Bestreitung ihrer persönlichen
,,§ 1244 a Bedürfnisse, soweit diese nicht
(1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehe- durch Sachleistungen befriedigt
gatten oder ihre Kinder an aktiver behand- werden.
lungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so Die Gewährung von Ubergangsgeld ist für
haben Versicherte und Rentner für sich, für die Dauer der stationären Heilbehandlung
ihren Ehegatten oder für ihre Kinder An- und der ambulanten Heilbehandlung oder
spruch auf die Maßnahmen nach §§ 1236 Krankenpflege nach vorausgegangener sta-
bis 1244 wegen dieser Erkrankung nach Maß- tionärer Heilbehandlung nicht von den in
gabe folgender Vorschriften. § 1236 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzun-
(2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift gen abhängig. Der Anspruch auf Ubergangs-
ist derjenige, für den in den der Feststellung geld ruht während ambulanter Behandlung,
der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegan- solange Anspruch auf Krankengeld gegen
genen vierundzwanzig Kalendermonaten Bei- einen Träger der sozialen Krankenversiche-
träge für wenigstens sechs Kalendermonate rung besteht, es sei denn, daß der Renten-
für eine versicherungspflichtige Beschäftigung versicherungsträger die HeilbehaD.Q.lung nach
oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die § 1239 übernommen hat. § 1242 gilt nur für
Wartezeit nach § 1246 Abs. 3 erfüllt hat. Ehe- die Dauer der Gewährung von Ubergangs-
gatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht- geld.
versicherte Ehegatte, wenn der Versicherte (7) Beruht die Erkrankung auf einem
oder der Rentner ihn überwiegend unter- Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder
halten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift einer Schädigung im Sinne des Bundesversor-
sind nichtversicherte Kinder, für die Kinder- gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das
zuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
zu gewähren wäre.
anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden
(3) Versicherte und Rentner erhalten für Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für
sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder diejenigen Personen, die nach § 1229 Abs. 1
Heilbehandlung, auch wenn die in § 1236 Nr. 2 bis 5 versicherungsfrei oder gemäß
Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen §§ 1230, 1231 Abs. 1 von der Versicherungs-
nicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Kran- pflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten
kenpflege oder Familienkrankenpflege gegen und Kinder, die bei der Feststellung der Be-
einen Träger der sozialen Krankenversiche- handlungsbedürftigkeit in keiner versiche-
rung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung rungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei
nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Unterbringung in Anstaltspflege und bei
Behandlung. Für die Dauer der stationären Haftvollzug im Sinne der §§ 23, 24 des Ge-
Heilbehandlung bleibt § 1239 Satz 2 bis 4 setzes über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli
unberührt. 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513) entfällt der
(4} Versicherte und Rentner erhalten für Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3.
ihre Person bis zur Vollendung des sechzig- (8) Die in Absatz 1 genannten Personen
sten Lebensjahres Berufsförderung und nach- haben keinen Anspruch gegen den Renten-
gehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen versicherungsträger auf Ergänzung von Haus-
der Erkrankung. rat, Bekleidung und Heizung, auf besondere
(5) Uber Art und Maß der Leistungen ent- Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von
scheidet der Rentenversicherungsträger nach Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb
pflichtmäßigem Ermessen. und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.
Nr. 31 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 521
(9) Anspruch auf Maßnahmen nach den (5) Uber Art und Maß der Leistungen ent-
vorstehenden Vorschriften besteht nur, so- scheidet der Rentenversicherungsträger nach
weit die Betreuten im Geltungsbereich dieses pflichtmäßigem Ermessen.
Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Voll-
werden können oder ndchgehende Maßnah- endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
men unmittelbar mhcll l<!n können."; erhalten Ubergangsgeld
b) § 1299 der Reichsversicherungsordnung wird a) für die Dauer ihrer stationären Heil-
folgender Satzteil angefügt: behandlung nach Absatz 3 und ihrer
,,Beträge, die der Träger der Rentenversiche- Berufsförderung nach Absatz 4,
nmg einer anderen zur Bekämpfung der b) für die Dauer ihrer ambulanten
Tuberkulose v<.~rpflichtf~ten Stelle wegen der Heilbehandlung nach Absatz 3 oder
dem Versicherten oder dem Rentner gewähr- für die Dauer ihrer Krankenpflege
ten, dem Ubergangsgeld oder der Rente ent- nach vorausgegangener stationärer
sprechenden Geldleistungen zu erstatten Heilbehandlung nach Absatz 3
hat."; nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne
c) in § 1541 der Reichsversicherungsordnung der sozialen Krankenversicherung,
werden hinter dem Wort „Familienunter- längstens für zwei Jahre,
halts" ein Komma und die Worte „die Lan- c} für ihren Ehegatten oder für ihre
desfürsorgeverbände als Träger der Tuber- Kinder für die Dauer, der stationä-
kulosehilfe" eingefügt. ren Heilbehandlung nach Absatz 3
zur Bestreitung ihrer persönlichen
2. a) Hinter § 21 des Angestelltenversicherungs- Bedürfnisse, soweit diese nicht
geselzes wird folgender § 21 a eingefügt: durch Sachleistungen befriedigt
,,§ 21 a werden.
Die Gewährung von Ubergangsgeld ist für
(1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehe-
die Dauer der stationären Heilbehandlung
gatten oder ihre Kinder an aktiver behand-
und der ambulanten Heilbehandlung oder
lungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so
Krankenpflege nach vorausgegangener sta-
haben Versicherte und Rentner für sich, für
tionärer Heilbehandlung nicht von den in
ihren Ehegatten oder für ihre Kinder An-
§ 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzun-
spruch auf die Maßnahmen nach §§ 13
gen abhängig. Der Anspruch auf Ubergangs-
bis 21 wegen dieser Erkrankung nach Maß-
geld ruht während ambulanter Behandlung,
gabe folgender Vorschriften.
solange Anspruch auf Krankengeld gegen
(2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift einen Träg.er der sozialen Krankenversiche-
ist derjenige, für den in den der Feststellung rung besteht, es sei denn, daß der Renten-
der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegan- versicherungsträger die Heilbehandlung nach
genen vierundzwanzig Kalendermonaten Bei- § 16 übernommen hat. § 19 gilt nur für die
träge für wenigstens sechs Kalendermonate Dauer der Gewährung von Ubergangsgeld.
für eine versicherungspflichtige Beschäftigung
(7) Beruht die Erkrankung auf einem
oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die
Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder
Wartezeit nach § 23 Abs. 3 erfüllt hat. Ehe-
einer Schädigung im Sinne des Bmidesversor-
gatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht-
gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das
versicherte Ehegatte, wenn der Versicherte
Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
oder der Rentner ihn überwiegend unter-
anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden
halten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift
Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für
sind nichtversicherte Kinder, für die Kinder-
diejenigen Personen, die nach § 6 Abs. 1
zuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug
Nr. 2 bis 6 versicherungsfrei oder gemäß §§ 7,
zu gewähren wäre.
8 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit
(3) Versicherte und Rentner erhalten für sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder,
sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder die bei der Feststellung der Behandlungs-
Heilbehandlung, auch wenn die in § 13 Abs. 1 bedürftigkeit in keiner versicherungspflichti-
und 2 genannten Voraussetzungen nicht gen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung
erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Kranken- in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im
pflege oder Familienkrankenpflege gegen Sinne der §§ 23, 24 des Gesetzes über die
einen Träger der sozialen Krankenversiche- Tuberkulos·ehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundes-
rung, ruht der. Anspruch auf Heilbehandlung gesetzbl. I S. 513) entfällt der Anspruch auf
nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Be- Heilbehandlung nach Absatz 3.
handlung. Für die Dauer der stationären Heil- (8) Die in Absatz 1 genannten Personen
behandlung bleibt § 16 Satz 2 bis 4 unberührt. haben keinen Anspruch gegen den Renten-
(4) Versicherte und Rentner erhalten für versicherungsträger auf Ergänzung von Haus-
ihre Person bis zur Vollendung des sechzig- rat, Bekleidung und Heizung, auf besondere
sten Lebensjahres Berufsförderung und nach- Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von
gehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb
der Erkrankung. und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, T~il I
(9) Anspruch auf Maßnahmen nach den (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Voll-
vorstehenden Vorschriften besteht nur, so- endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
weit die ßetreuten im Geltungsbereich dieses erhalten Ubergangsgeld
Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert a) für die Dauer ihrer stationären Heil-
werden können oder n<1chgehende Maßnah- behandlung nach Absatz 3 und ihrer
men unmittelbar erhalten können."; Berufsförderung nach Absatz 4,
b) § t'B des Angestelltenversicherungsgesetzes b) für die Dauer ihrer ambulanten
wird folgender Satzteil angefügt: Heilbehandlung nach Absatz 3 oder
,,Beträge, die der Träger der Rentenversiche- für die Dauer ihrer Krankenpflege
rung einer anderen zur Bekämpfung der Tu- nach vorausgegangener stationärer
berkulo~e verpflichteten Stelle wegen der Heilbehandlung nach Absatz 3
dem Versicherten oder dem Rentner gewähr- nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne
ten, dem Ubergangsgeld oder der Rente ent- der sozialen Krankenversicherung,
sprechenden Geldleistungen zu erstatten hat." längstens für zwei Jahre,
c) für ihren Ehegatten oder für ihre
3. a) Hinter § 43 des Reichsknappschaftsgesetzes
Kinder für die Dauer der stationä-
wird folgender § 43 a eingefügt: ren Heilbehandlung nach Absatz 3
zur Bestreitung ihrer persönlichen
,,§ 43a Bedürfnisse, soweit diese nicht
(1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehe- durch Sachleistungen befriedigt
gatten oder ihre Kinder an aktiver behand- werden.
lungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so Die Gewährung von Ubergangsgeld ist für
haben Versicherte und Rentner für sich, für die Dauer der stationären Heilbehandlung
ihren Ehegatten oder für ihre Kinder An- und der ambulanten Heilbehandlung oder
spruch auf die Maßnahmen nach §§ 35 bis 43 Krankenpflege nach vorausgegangener sta-
wegen dieser Erkrankung nach Maßgabe tionärer Heilbehandlung nicht von den in
folgender Vorschriften. § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzun-
gen abhängig. Der Anspruch auf Ubergangs-
(2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift geld ruht während ambulanter Behandlung,
ist derjenige, für den in den der Feststellung solange Anspruch auf Krankengeld gegen
der Behandlungsbedürftigkeit vorausgegan- einen Träger der sozialen Krankenversiche-
genen vierundzwanzig Kalendermonaten Bei- rung besteht, es sei denn, daß der Renten-
träge für wenigstens sechs Kalendermonate versicherungsträger die Heilbehandlung nach
für eine versicherungspflichtige Beschä_ftigung § 38 übernommen hat. § 41 gilt nur für die
oder Tätigkeit entrichtet sind oder der die Dauer der Gewährung von Ubergangsgeld.
Wartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hal. Ehe-
gatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht- (7) Beruht die Erkrankung auf einem
versicherte Ehegatte, wenn der Versicherte Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder
oder der Rentner ihn überwiegend unter- einer Schädigung im Sinne des Bundesversor-
halten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das
sind nichtversicherte Kinder, für die Kinder- Bundesversorgungsgesetz für entsprechend
zuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden
zu gewähren wäre. Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für
diejenigen Personen, die gemäß § 32 Abs. 1
(3) Versicherte und Rentner erhalten für bis 5 von der Versicherungspflicht befreit
sich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder,
Heilbehandlung, auch wenn die in § 35 Abs. 1 die bei der Feststellung der Behandlungs-
und 2 genannten Voraussetzungen nicht bedürftigkeit in keiner versicherungspflichti-
erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Kranken- gen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung
pflege oder Familienkrankenpflege gegen in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im
einen Träger der sozialen Krankenversiche- Sinne der §§ 23, 24 des Gesetzes über die
rung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundes-
nach Satz 1 für die Dauer der ambulanten gesetzbl. I S. 513) entfällt der Anspruch auf
Behandlung. Für die Dauer der stationären Heilbehandlung nach Absatz 3.
Heilbehandlung bleibt § 38 Satz 2 bis 4 un-
(8) Die in Absatz 1 genannten Personen
berührt.
haben keinen Anspruch gegen den Renten-
(4) Versicherte und Rentner erhalten für versicherungsträger auf Ergänzung von Haus-
ihre Person bis zur Vollendung des sechzig- rat, Bekleidung und Heizung, auf besondere
sten Lebensjahres Berufsförderung und nach- Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von
gehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb
der Erkrankung. und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.
(5) Uber Art und Maß der Leistungen ent- (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den
scheidet der Rentenversicherungsträger nach vorstehenden Vorschriften besteht nur, so-
pflichtmäßigem Ermessen. weit die Betreuten im Geltungsbereich dieses
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 523
Gesetzes behandelt oder beruflich gefördert (3) Die Bundesregierung kann in Fällen von
werden können oder nachgehende Maßnah- grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-
men unmittelbar erhalten können."; tung für
1. die Gewährung von Leistungen in den
b) § 90 des Reichsk1rnppschaftsgesetzes wird Fällen der stationären Dauerbehandlung
folgender Satzteil angefügt: nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes,
,,Beträge, die der TrJger der Rentenversiche- § 1244 a der Reichsversicherungsordnung,
rung einer anderen zur Bekämpfung der Tu- § 21 a des Angestelltenversicherungsge-
berkulose verpflichteten Stelle wegen der setzes und § 43 a des Reichsknappschafts-
dem v·ersicherten oder dem Rentner gewähr- gesetzes,
ten, dem Ubergangsgeld oder der Rente ent- 2. den Vollzug
sprechenden Geldleistungen zu erstatten
a) der Eingliederungshilfe,
hat."
b) der wirtschaftlichen Hilfe hinsichtlich
der in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Lei-
stungen,
§ 32
c) der vorbeugenden Hilfe
.Änderung des Körperbehindertengesetzes Einzelweisungen erteilen.
§ 10 Buchstabe a des Gesetzes über die Fürsorge
für Körperbehinderte und von einer Körperbehin- § 35
derung bedrohte Personen vom 27. Februar 1957
Kostentragung
{Bundesgesetzbl. I S. 147) erhält folgende Fassung:
(1) Der Bund trägt
„a) steuerpflichtige Einkünfte der in § 1 Abs. 1
oder 2 gemmnten Person und ihres nicht ge- a) zur Hälfte die Aufwendungen, die den
trennt lebenden Ehegatten, soweit sie wäh- Landesfürsorgeverbänden entstehen
rend der Dauer des I--Jeilverfahrens monatlich 1. durch die Gewährung von Leistungen
den Betrag von 660 Deutsche Mark überstei- in den Fällen der stationären Dauer-
gen; dieser Betrag erhöht sich für jede tatsäch- behandlung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1,
lich überwiegend unterhaltene Person um
2. durch den Vollzug der § § 3, 4 Abs. 2
60 Deutsche Mark, jedoch insgesamt höchstens
und§ 5;
um 50 vom l-Iundert;".
b) in vollem Umfang die Aufwendungen, die
den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherungen durch die Gewährung der sta-
§ 33 tionären Dauerbehandlung in den Fällen
Verhältnis zur Fürsorgepflichtverordnung; des § 1244 a der Reichsversicherung,sord-
Obertragbarkeit nung, des § 21 a des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes und des § 43 a des Reichs-
(1) Die Tuberkulosehilfe ist keine Leistung im knappschaftsgesetzes entstehen;
Sinne der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom
c) in den ersten zwei Jahren nach Inkraft-
13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100); jedoch
treten dieses Gesetzes die Hälfte der
finden §§ 27 und 28 dieser Verordnung bei der
Aufwendungen, die den Landesfürsorge-
Gewährung der Tuberkulosehilfe entsprechende
verbänden durch den Vollzug des § 2
Anwendung.
entstehen, soweit diese Aufwendungen
(2) Der Anspruch auf Tuberkulosehilfe ist nicht nicht bereits von Buchstabe a Nr. 1 erfaßt
übertragbar. werden.
Die pe,rsönl,ichen und sächlichen Verwaltungskosten
§ 34 bleiben hierbei außer Ansatz. Der knappschaftlichen
Rentenversicherung werden die Aufwendungen vom
Rechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften
Bund im Rahmen des § · 128 des Reichsknappschafts-
(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung gesetzes erstattet.
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestim-
mungen treffen über (2) Als stationäre Dauerbehandlung im Sinne des
Absatzes 1 gilt die stationäre Behandlung vom Be-
1. Inhalt und Umfang der in §§ 2 bis 5 ge- ginn des zweiten Jahres an, solange bei dem
nannten Leistunuen, Kranken Bakterien nachweisbar sind. Die Dauer
2. Voraussetzungen, Art und Umfang der ,einer früheren stationären Beh1mdlung ist nicht zu
Berücksichtigung von Einkommen und berücksichtigen, wenn der Zeitraum zwischen der
Vermögen(§§ 10, 11, 17, 18, 21, 22). Entlassung und der erneuten Aufnahme mehr als
sechs Monate betragen hat.
(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge- (3) § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliede-
setzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- rung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bun-
schriften. desgesetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 36 vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
Dhergangsvorschriften S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5
Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Er-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch höhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen
auf Kranke und Genesene Anwendung, deren Be- Beträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom
handlungsbedürftigkeit bereits vor Inkrafttreten des 7. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441)
Gesetzes festgestellt worden ist. umzurechnen.
(2) Befindet sich ein Kranker beim Inkrafttreten (3) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften ver·-
dieses Gesetzes in stationtirer Behandlung, die ihm weist oder Leistungen und Behörden anführt, die
von einer Stelle gewährt wird, die nach den Vor- im Saarland nicht bestehen, wird das Saarland er-
schriften dieses Ct~setzcs nicht mehr zuständig wäre, mächtigt, durch Gesetz oder im Rahmen des Ar-
so ist die gewährende Stelle bis zur Beendigung tikels 80 des Grundgesetzes durch Rechtsverord-
der stationären Behandlung oder bis zur Ubernahme nung zu bestimmen, welche Vorschriften, Leistun-
der Maßnahmen durch die nach diesem Gesetz zu- gen oder Behörden an deren Stelle treten.
ständige Stelle zur Betn:uunrJ des Kranken und sei-
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
ner Familiencmgehörigen verpflichtet, jedoch nicht
Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften d,ie-
über den Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten
s,es Gesetzes über die Zuständigkeiit von Behörden
des Gesetzes folgenden Monats hinaus.
(§ 25) dem besonderen Verwaltungsaufbau ihre1
(3) Solange Leistungen von der in Absatz 2 be- Länder anzupassen.
zeichneten Stelle weitergewährt werden, sind An-
sprüche gegen die in §§ 21 und 22 genannten
Stellen und nach den in § 31 bezeichneten Vor- § 38
schriften ausgeschlossen.
Inkrafttreten
§ 37 (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten
auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Länder-Klausel
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 setzes treten die Verordnung über Tuberkulose-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja- hilfe vom 8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land S. 549) und das Gesetz Nr. 448 de,s Saarlandes über
Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses die Gewährung einer ,staatlichen Tuberkulosehilfe
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin vom 25. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. S. 161.) mit ihren Durchführungsbestimmungen außer
{2) Beträge in Deutscher Mark, die in diesem Ge- Kraft. Wo in gesetzlichen Bestimmungen die Ver-
setz erwähnt werden, sind im Saarland bis zum ordnung über Tuberkulosehilfe genannt ist, tritt
Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar- an ihre Stelle dieses Gesetz.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit v.erkündet.
Bonn, den 23. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Für den Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 525
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Ruhebezüge des Bundespräsidentep..
Vom 24. Juli 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die- Ruhebezüge des Bundes-
prt1sidenten vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 406) wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Schrddet der Bundespräsident mit Ablauf seiner
Amtszeit oder vorher aus politischen oder ge-
sundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so
erlül t er einen Ehrensold in Höhe der Amts-
bezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder."
§ 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten
oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem
zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden,
erhalten für die auf den Sterbemonat folg,enden
drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehren-
sold als Sterbegeld und sodann ein aus dem
Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld."
Ar ti ke 1 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. Ä.ndG LAG).
Vom 24. Juli 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Anwendung in Berlin
§ 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu
ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-
ändert: §3
1. § 312 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Nichtanwendung im Saarland
,, (3) Der Bundesminister für Vertriebene,
Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte übt die Di,enst- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
aufsicht über das Bundesausgleichsamt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
zen aus." § 4
2. In § 316 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Inkrafttreten
,,Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-
stellt bei dem Bundesverwaltungsgericht einen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wue rmel ing
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959 527
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl S 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezcichn un~J der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 8/59 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 83/51 über Preise für Superphosphat. Vom 17. Juli 1959. 139 24. 7.59 25. 7.59
Ve,rordnung PR Nr. 12/59 zur Uberqangsregelung der Archi-
tektengebühren im Saarland. Vom 21. Juli 1959. 139 24. 7.59 7. 7.59
Verordnung zur Änderun9 der 1. InterzonenhandeLs-DVO
(Neufassung). Vom 17. Juli 1959. 139 24. 7.59 25. 7.59
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 fcntlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) -- 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register -·- 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten: Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtsptlege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung -· 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten -- 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte -- 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1 Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen ~erden. Der Preis be-
trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl.
Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
Postscheckkonto Köln 1128 „Sammlung des Bundesr8chts, Bundesgesetz-
blatt Te i I III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber: Der Bnndr~sministcr der .Justiz. -·· Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. -· Druck: Bundesdruckerei Bonn
D,is Hund;,sqcselzblatt. erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Jl e 1. n \J nur dmch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 5,- zuzüglich Zustellqebühr
Ein z c I s 1. ii c k e je ilnqda1H1cnc '.1~ Sei lc·n DM 0,40 qcqcn ore:nscrn:Jur1q des erforderlichen Bc"trorws auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Kii!n 399 oder nr1ch Bez,ü1lung Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühr DM 0.10