465
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1959 Nr. 30
Tag Inhalt: Seite
22. 7.59 Verordnung zur .Ä.nderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 465
22. 7.59 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477
22.7.59 Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
22. 7.59 Verordnung zur Anderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durch-
führung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 505
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ............... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
In Teil II Nr. 33, ,ausgegeben am 22. Juli 1959, s,ind veröffentlicht: Bek,anntmachung über den Geltung1sbereich des
Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Jugoslawien). --
Bekanntmachung über das Inkrafttret,en der Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Er,gän:zung des Allgemeinen Ab-_
kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ü:ber die Sozial,e Sicherheit vom 10. JuLi 1950,
,der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen -der Bundes-
rnpu1blik DeutschLand und Frnnkreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten und
Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen und der Fünften Zusatzvereinbarung vom 18. Juni 1955 zum
Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit
vom 10. Juli 1950 iiJber die Einbe:ziehung des Landes Berlin (Ber'1in-West) in das AUgeimeine Abkommen. - Be-
kanntmachung über das Inkrafttreten der Vierten und Fünften Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozia1versicherung.
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Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer'."Durchführungsverordnung.
Vom 22. Juli 1959.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein- 2. In § 4 Ziff. 3 wird der Klammerzusatz ,, (Tage-
kommensteuergesetzes in der Fassung vom 23. Sep- gelder und Fahrtauslagen)" gestrichen.
tember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 3. Es wird der folgende § 5 a eingefügt:
,,§ Sa
§ 1 Zuschüsse im Krankheitsfall
(§ 3 Ziff. 52 EStG)
Änderung
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957
außerdem nicht
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
1. Zuschüsse zum Krankengeld oder Haus-
Fassung vom 13. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 343)
geld aus der gesetzlichen Krankenversiche-
ist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt
geändert und ergänzt: rung
a) an Arbeiter,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
b) an Angestellte,
a) In Absatz 3 Ziff. 3 werden die Worte „z.B. deren laufender Arbeitslohn im letzten
Krankenzuschüsse" ersetzt durch die Worte Kalendermonat vor der Erkrankung
„z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall, sofern sie 1250 Deutsche Mark nicht überstiegen
nicht nach § 5 a steuerfrei sind 11
•
hat,
b) In Absatz 4 werden hinter den Worten „so wenn die Zuschüsse die in § 1 Abs. 1 des
II
hat er sie die Worte „vorbehaltlich der Vor- Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaft-
schriften des § 35 Abs. 2 und der §§ 35 a, 35 b, lichen Sicherung der Arbeiter im Krank-
36 Abs. 2" eingefügt. heitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundes-
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
gesetzbl. I S. 649) bezeichnete Höhe nicht nach den Verträgen zur Vermeidung der
übersteigen, Doppelbesteuerung zusteht (§ 9 des
2. Leistung(,n an ArbeitnehmL,r, die in Heim- Steueranpassungsgesetzes);
arbeit beschi:iftigl sind, auf Grund des § 5 20. die Zuwendungen, die auf Grund des
des in der Ziffer 1 bezeichneten Gesetzes." Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
21. der Ehrensold für Künstler sowie Zu-
4. § 6 wird wie folgt gcündert: wendungen aus Mitteln der Deutschen
Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge
a) Die Ziffer 7 erbült die folgende Fassung: aus öffentlichen Mitteln handelt, die
11 7. Abfindungen wegen Entlassung aus wegen der Bedürftigkeit des Künstlers
einem Dienslvc!rhültnis auf Grund der gezahlt werden;
§§ 7 und 8 des Kündi~Jtrngsschutzgeset- 22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-
zes oder des § 74 des Betriebsverfas- schungsgemeinschaft gewährt werden;
sungsycsetzes. Das gleiche gilt für Ab- 23. Bergmannsprämien nach § 4 des Geset-
findungen wegen Entlassung aus einem zes über Bergmannsprämien vom 20. De-
Dienstverhältnis, die in einem Vergleich zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927);
vor dem Arbc:itsgericht vereinbart sind,
24. Leistungen nach · dem Unterhaltssiche-
vorausgesetzt, dc1ß die bezeichneten Vor-
rungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
schriflcn für den Arbeitnehmer gelten
gesetzbl. I S. 1046), soweit sie nicht nach
und die Abfindung zwölf Monats-
dessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig
verdi cnste nicht übersteigt;".
sind."
b) Die Ziffc)r 13 erhält die folgende Fassung:
5. § 7 wird wie folgt geändert:
1113. Entschücligun9cn auf Grund des Kriegs-
gefongcncncn tschä d i gungsgesetzes in a) Absätze 4 bis 8 erhalten folgende Fassung:
der Fassung vom 8. Dezember 1956 11 (4) Die Gemeindebehörde hat, ausgenom-
(ßundesgesetzbl. I S. 907); ". men in den Fällen des § 14, dem Vordruck
der Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in
c) Die bisherigen Ziffern 14 und 15 werden ge- Worten die Steuerklasse und bei den Steuer-
strichen.
klassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn-
d) Die bisherige Ziffer 16 wird Ziffer 14. steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder
nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu be-
e) Hinter der neuen Ziffer 14 werden die fol- scheinigen.
genden Ziffern 15 bis 24 angefügt:
(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen
,, 15. der Ehrensold, der auf Grund des Ge-
bei Arbeitnehmern, die
setzes über Titel, Orden und Ehrenzei-
chen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I 1. ledig oder geschieden sind oder
S. 844) gewährt wird; 2. verwitwet sind und nicht in die
Steuerklasse · III (Absatz 7 Ziff. 2)
16. Leistungen nach dem Häftlingshilfege-
fallen oder
setz in der Fassung vom 13. März 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 168); 3. verheiratet sind und nicht in die
Steuerklasse III oder IV (Absatz 7
17. Kindergeld, das auf Grund des Kinder- Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
geldgesetzes vorn 13. November 1954 wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht voll-
(Bundesgesctzbl. I S. 333) und des Kin-
endet haben und ihnen kein Kinderfreibetrag
dergcldergänzungsgcsetzes vom 23. De-
(§ 8) zusteht.
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)
gezahlt wird, sowie die in § 11 des Kin- (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der
dergeldanpassungsgesetzes vom 7. Ja-- Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-
nuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be- derfreibetrag zusteht (§ 8), ist zu bescheini-
zeichneten Leistungen. Dabei sind das gen bei Arbeitnehmern, die
Gesetz zur Anderung und Ergänzung 1. ledig oder geschieden sind oder
von Vorschriften der Kindergeldgesetze
2. verwitwet sind und nicht in die
vom 27. Juli J 957 (Bundesgesetzbl. I
Steuerklasse III ·(Absatz 7 Ziff. 2)
S. 1061) und das Zweite Gesetz zur Än-
derung von Vorschriften der Kinder- fallen oder
geldgeselze vom 16. Mlirz 1959 (Bun- 3. verheiratet sind und nicht in die
desgesetzbl. I S. 153) zu beachten; Steuerklässe III oder IV (Absatz 7
Ziff. 1, Absatz 8) fallen,
18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeit-
nehmc~r bestimmter Vertretungen, Or- wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben
gani~;ationen, Gemeinschaften und Ein- oder ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).
richtungen nach Maßgabe des § 3 Ziff. 29 (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der
bis 40 des Einkommensteuergesetzes; Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-
19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, derfreibetrag zusteht (§ 8), ist zu bescheini-
als ibnc~n ein Anspruch auf Befreiung gen bei Arbeitnehmern, die
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 467
1. verheiratet sind, wenn beide Ehe- zwar auch dann, wenn die Kinde-r eigene
gatten unbeschränkt steuerpflichtig Einkünfte beziehen."
sind und nicht dauernd getrennt le-
c) Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen.
ben und der Ehegatte des Arbeit-
nehmers keinen Arbeitslohn bezieht, d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. verwitwet sind und im Zeitpunkt 7. § 8 a wird gestrichen.
des Todes ihres Ehegatten von die-
sem nicht dauernd getrennt gelebt 8. § 14 erhält die folgende Fassung:
haben, ,,§ 14
a) für das Kalenderjahr, in dem der Mehrere Lohnsteuerkarten
Ehegatte verstorben ist, und für (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)
das folgende Kalenderjahr;
Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-
b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kin- mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärti-
derfreibetrag für ein Kind zu- gen oder früheren Dienstverhältnissen gleich:
steht, das aus der Ehe mit dem zeitig von verschiedenen Arbeitgebern erhält,
Verstorbenen hervorgegangen ist eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aus-
oder für das den Ehegatten auch zuschreiben und die Ausschreibung dem Finanz-
in dem Kalenderjahr, in dem der amt mitzuteilen. Für die zweiten und weiteren
Ehegatte verstorben ist, ein Kin- Lohnsteuerkarten gibt der Bundesminister der
derfreibetrag (Kinderermäßigung) Finanzen ein besonderes Muster bekannt (§ 9
zustand. Abs. 5). Eine zweite oder weitere Lohnsteuer-
(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der karte ist nicht auszuschreiben, wenn der aus
Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin- mehreren Dienstverhältnissen herrührende Ar-
derfreibetrag zust,eht (§ 8), ist zu bescheini- beitslohn von derselben öffentlichen Kasse, d. h.
gen bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind, von demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (§ 49
wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuer- Abs. 1 Satz 2)."
pflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben und beide Ehegatten im Kalenderjahr 9. § 17 a erhält die folgende Fassung:
Arbeitslohn beziehen. Wird für den Ehe- ,,§ 17 a
gatten eines Arbeitnehmers, auf dessen Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern
Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III .beschei- mit mehreren Dienstverhältnissen und bei
nigt ist, im Laufe des Kalenderjahrs erstma- Anwendung der Steuerklasse IV
lig eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)
hat die Gemeindebehörde auf dieser Lohn- (1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstver-
steuerkarte die Steuerklasse IV einzutragen hältnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vor-
und auf der Lohnsteuerkarte des anderen gelegt wird, in einem Lohnzahlungszeitraum des
Ehegatten mit Wirkung von dem Tag an, Kalenderjahrs voraussichtlich niedriger als der
von dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in der
die Steuerklasse III in Steuerklasse IV zu Steuerklasse, die auf der ersten Lohnsteuerkarte
ändern."
eingetragen ist, Lohnsteuer nicht erhoben wird,
. b) In Absatz 9 werden so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeit-
aa) die Worte „bei Steuerklasse III" durch nehmers den Unterschiedsbetrag auf der ersten
die Worte „bei den Steuerklassen II, III Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungsbetrag und
und IV" und in der Klammer die Zahl„ 7" auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte
durch die Zahl „8" ersetzt, oder verteilt auf diese Lohnsteuerkarten als
steuerfreien Betrag einzutragen.
bb)hinter dem Wort „Vorschriften" die
Worte „des Absatzes 8 und" eingefügt. (2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn
beziehen und beide nach Steuerklasse IV zu
c) In Absatz 10 werden die Worte „oder ist der besteuern sind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn
Hinzurechnungsvermerk nach § 14 oder der eines Ehegatten in einem Lohnzahlungszeitraum
Zusatzvermerk ,z· nach Absatz 8 auf der des Kalenderjahrs voraussichtlich niedriger als
Lohnsteuerkarte nicht eingetragen, obwohl der Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in
die Voraussetzungen dafür vorliegen" ge- Steuerklasse IV Lohnsteuer nicht erhoben wird,
strichen. so hat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten
6. § 8 wird wie folgt geändert: den Unterschiedsbetrag auf der (ersten) Lohn-
steuerkarte des Ehegatten mit dem niedrigeren
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Arbeitslohn als Hinzurechnungsbetrag und auf
„ Kinderfreibeträge der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten als
für Kinder bis zu 18 Jahren". steuerfreien Betrag einzutragen. Ist der Arbeits-
lohn des geringer verdienenden Ehegatten in
b) Absatz 1 erhtilt die folgende Fassung: dem maßgebenden Lohnzahlungszeitraum vor-
,, (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichti- aussichtlich niedriger als der auf den Lohnzah-
gen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kin- lungszeitraum entfallende Teil des Pauschbetrags
der, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll- für Werbungskosten, so tritt für die Ermitt-
endet haben, Kinderfreibeträge zu, und lung des Unterschiedsbetrags an die Stelle des
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tatsächlichen Arbeitslohns der auf den Lohnzah- b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, so-
lungszeitrnmn entfallend(~ Teil des Pauschbe- fern die Berufsausbilc;l.ung durch die
trags für Werbungskosten. Das gilt auch, wenn Einberufung zum Wehrdienst unter-
der geringer verd iencnde Ehegatte vor Ablauf brochen worden ist und der Arbeit-
des Kalenderjahrs aus dem Dienstverhältnis aus- nehmer vor der Einberufung die
sclwidel. Dc~r HinzurC'clnnmgsbetrag und der Kosten des Unterhalts und der Be-
steuerfreie BetrafJ sind frühestens mit Wirkung rufsausbildung im wesentlichen ge-
von dem Tag an einzutrngen, von dem an die tragen hat;
Steuerklasse IV bei heid()Tl Ehegatten anzuwen-
2. für Kinder, die wegen, körperlicher oder
den ist.
geistiger Gebrechen dauernd erwerbs-
(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 unfähig sind, wenn dem Arbeitnehmer
kann in einem Kalenderjahr jeweils nur· einmal für die Kinder ein Kinderfreibetra.g nicht
gestellt werden. Das gilt nicht, wenn die Ände- zusteht und die Kinder im wesentlichen
rung eines bereits eingetragenen steuerfreien auf Kosten des Arbeitnehmers unter-·
Betrags und Hinzurechnungsbetrags deshalb be- halten werden.
gehrt wird, weil der Arbeitnehmer aus dem
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis ausge- Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 gelten entspre-
schieden ist oder weil der Ehegatte des Arbeit- chend.
nehmers keinen Arbeitslohn mehr bezieht."
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte
10. § 18 erhält die folgende Fassung:
durch das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die
,,§ 18 Steuerklasse und Zahl der Kinder zu bescheini-:-
Ergänzung der Lohnsteuerkarte gen, die bei dem Arbeitnehmer nach den Vor-
wegen Anderung der Steuerklasse und der schriften des § 7 Abs. 6 bis 8 zu bescheinigen
Zahl der Kinder durch die Gemeindebehörde wären, wenn die Kinder das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hätten.
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuer- (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat
klasse oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre das Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuer-
alten Kinder zu seinen Gunsten geändert hat, karte die Steuerklasse III zu bescheinigen,
so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag
Gemeindebehörde, die sie ausgeschrieben hat, für ein Kind (Absatz 1) gewährt wird, für das
entsprechend den Vorschriften in § 7 Abs. 6 bis den Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in
8 zu ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach Aus- dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-
schreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohn- freibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf
sitz verlegt, so ist die Ergänzung durch die Ge- Antrag zu gewähren war. § 18 Abs. 3 ist anzu-
meindebehörde des neuen ·wohnsitzes vorzu- wenden.
nehmen.
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflich-
Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für tet, innerhalb eines Monats die Berichtigung
das abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spä- seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei
testens 31. Januar des fo]gcnden Kalenderjahrs denn, daß die Voraussetzungen mindestens vier
gestellt werden.
Monate im Kalenderjahr bestanden haben.
(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Ar- Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist
beitnehmers nach dem Tod seines Ehegatten die die Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen.
Steuerklasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck die
Buchstabe a), so ist gleid1zeitig als Familien- Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen
stand ,verwitwet' zu vermerken." vorzulegen.
11. Es wird der folgende § l8 i1 eingefügt: (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein
Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für
.,§ 18 a das abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spä-
Ergänzung der Lohnsteuerkarte testens 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs
wegen Anderung der Steuerklasse und der gestellt werden."
Zahl der Kinder durch das Finanzamt
(1) Dem unbeschränkt lolmsteuerpflichtigen 12. Der bisherige § 18 a wird § 18 b. In dem neuen
Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfrei- § 18 b wird Absatz 1 wie folgt geändert:
beträge auf Antrag gewährt
1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr voll- a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 17,
endet, aber das 25. Lebensjahr noch 17 a)" durch ,, (§ 17)" und der Klammerzusatz
nicht vollendet haben, wenn sie ,,(§ 18)" durch,,(§§ 18, 18a)" ersetzt.
a) im wesentlichen auf Kosten des Ar- b) In Satz 2 werden hinter den Worten „als
beitnehmers unterhalten und für Zeitpunkt kommt" die Worte ,,, vorbehalt-
einen Beruf ausgebildet werden, lich d.er Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2,"
oder eingefügt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 469
c) Satz 4 wird gestrichen. d) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
d) Im letzten Satz wird der Klammerzusatz ,, (§ 18 ,. (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Ab-
Abs. 2)" durch ,, (§ 18 a Abs. 2) n ersetzt. satzeis 2 Ziff. 2 Ms 4 gilt das Folgende:
1. Die Aufwendungen sind zusam-
13. In § 19 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 18" durch men bis zu einem Jahresbetrag
,,§§ 18, 18 a" ersetzt. von 1100 Deutsche Mark in voller
Höhe als Sonderausgaben zu be-
rücksichtigen. Dies,er B'.etrag erhöht
14. § 20 wird wie folgt geändert: sich um 1100 Deutsche Mark für
a.) In Absatz 1 wird die Zahl „562" durch „564" den nicht dauernd getrennt leben-
ersetzt. den, unbeschränkt steuerpflichti-
gen Ehegatten und um je 500
b) In Absatz 2 wird die Ziffer 5 gestridlen.
Deutsche Mark für jedes Kind im
Sinn dies § 8 Abs. 2, für das dem
15. § 20 a wird wie folgt gelindert:
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag
a) In Absatz 1 wird die Zahl „624" durch „636" zusteht oder auf Antrag gewährt
ersetzt und folgender Satz angefügt: wird.
„Für Ehegatten gelten die Vorschriften des 2. Volleindet der Arbeitnehmer oder
§ 22 Abs. 2." sein nicht dauernd getrennt leben-
der, unbesduänkt steuerpflichtiger
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ehegatte mindestens vier Monate
a.a) In der Ziffer 2 wird der letzte Satz vor dem Ende des Kalenderjahrs
das 50. Lebensjahr, so erhöhen s.ich
gestrichen und der folgende Satz ange-
fügt: die in Ziffer 1 bezeichneten Be-
träge von je 1100 Deutsche l\fork
,,Beiträge zu Versicherungen auf den Le-. auf je 2200 Deutsche Mark und
bens- oder Todesfall sowie zu Witwen-, von je 500 Deuts,che Mark auf je
Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen 1000 Deutsche Mark. Das gilt nicht
auf Grund von Verträgen, die nach dem bei Vollendung des 50. Lebensjahrs
31. Dezember 1958 abgeschlossen worden nach dem 31. Dezember 1963.
sind, sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn der Vertrag bei einmaliger Bei- 3. Ubersteigen die Aufwendungen
tragsleistung zu Beginn des Vertrags die in den Ziffern 1 und 2 bezeich-
(Einmalbeitrag) für die Dauer von min- neten Beträge, so kann der dar-
destens zehn Jahren oder bei lauf end er über hinausgehende Betrag zur
Beitragsleistung für die Dauer von min- Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50
destens fünf Jahren abgeschlossen wor- vom Hundert der in den Ziffern 1
den ist." und 2 bezekhneten Beträge be-
rücksichtigt werden."
bb) In der Ziffer 3 wird der letzte Satz ge-
strichen. 16. In § 20 b erhält der erste Satz die folg,encte
cc) Die Ziffer 4 erhält die folgende Fassung: Fassung:
,,4. Beiträge auf Grund von Sparverträ- „Im Kalenderjahr gel ei.stete Aufwendungen
1
gen mit festgelegten Sparraten, wenn im Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3 und 4, die nach
der Vertrag vor dem 1. Januar 1958 § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 des Wohnungsbau-
abgeschlossen und mindestens die Prämien.ge1setze1s in de,r Fassung des Gesetz,e,s
erste Einzahlung vor diesem Zeit- zur Änderung de,s Wohnungsbau-Prämienge-
punkt geleistet worden ist, nach Maß- setzes vom 24. Juli 1958 (Bunde1sg,e,setzbl. I
gabe der entsprechenden Vorschriften S. 539) zugleich prämienbegünstigt sind, können
der Einkommensteuer-Durchführungs- als Sonderausgaben nur abg,ezogen werden,
verordnung." wenn für diese Aufwendungen eine Prämie
nicht beansprucht wird."
dd) Ziffer 6 wird gestrichen.
ee) Im ersten Satz hinter Ziffer 11 werden 17. § 21 wird wie folgt geändert:
die Worte „und 6" und die Worte ,,, so-
weit sie nach dem 6. Oktober 1956 g:e- a) Die Ubersduift erhält die folgende Fassung:
leistet werden" geistrkhen. ,, Werbungskosten und Sonderausgaben.
bei mehreren Dienstverhältnissen
ff) Der letzte Satz wird gestrichen.
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) ".
e) In Absatz 3 werd,en die Worte „für die nicht b) Es werden die Zahl „562" durch „564" und
dauernd vom Ehemann g,etrnnnt lebende die Zahl „624" durch „636" ersetzt.
Ehefrau" durch die Worte „für den nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten" und c) Es wird der folgende Satz ang-efügt:
das Wort „Kindiererrnäßigung" durch die „Für Ehe.gatten gelten die Vorschriften de·s
Worte „ein Kinderfreibetrag" ersetzt. § 22."
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
18. § 22 erhält d'ie folgende Fassung: 20. § 25 a wird wie folgt geändert:
,,§ 22
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den
Werbungskosten und Sonderausgaben Worten „im Kalenderjahr" die Worte „für
beii Ehegatten jede unterhaltene Person" eingefügt.
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG)
b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort
(1) Werbungskosten eine,s Arbeitnehmers
„Kinderermäßigung" jeweils durch die Worte
können nicht bei dem Dienstverhältnis seines
,,einen Kinderfreibetrag" ers:etzt.
Ehegatten berücksichtigt werden.
(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von c) In den Absätzen 2 und 3 wird di,e Zahl „ 720"
Ehegatten, die unbeschri.inkt steuerpflichtig sind jeweils durch die Zahl „900" ersetzt.
und nicht dauernd qelrennt leben, sind ein- d) In Absatz 4 werden die Bezeichnung „Ab-
heitlich festzustellen. Weisen diese Ehegatten sätzen 1 und 2" durch die Bezeichnung
nach, daß die Sonderausgaben höher sind als „Absätzen 1 bis 3" ersetzt und die Worte
1. 636 Deutsche Mark im Ka,l,enderjahr, ,, und die in den Absätzen 2 und 3 bezeichne-
wenn nur einm der Ehegatten Arbeits- ten Beträge von 720 Deutsche Mark" ge-
lohn bezieht, strichen.
2. 1272 Deutsche Mark im Kalenderjahr,
21. In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „als
wenn beide Ehegatten Arbeitslohn be-
steuerfrei" gestrichen und erhält der Sa,tz hinter
ziehen,
dem Doppelpunkt die folgende Fassung:
so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag
im Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte „540 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der
dieses Ehegatten als stcuerfrni zu verrnerk,en, Steuerklasse I,
im Fall der Ziffor 2 auf der Lohnsteufükarte
720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der
jedes Dheqatten zur Hälfte a.ls st,euerfrei zu
Steuerklasse II, III ode·r
vennerken, wenn nicht die Ehegatten eine
IV ohne Kinderfreibetrag,
andere Aufteilung beantragen."
19. § 25 wird wie folgt geändert: 840 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern deir
a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: Steuerklasse II, III oder
IV mit Kinderfreibeträg en
1
,, (3) für die Berechnung der zumutbaren
für ein oder 2 Kinder;
Eigc!nbelastung ist der voraussichtliche Jah-
H'SiHbt'itsluhn des /\rheitnehrners und ge~
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht
~Jcbcr;enf,ills seines von ihm nicht dauernd
sich für das dritte und jedes weitere Kind,
gelrennt lebenden, unbeschränkt steuer-
für das der Arbeitnehmer einen Kinder-.
pflich Ligen Ehc~Ji:ltlen zugrunde zu Ingen. Der
freibetrag erhält, um je 60 Deutsche Mark."
vorcmssichtlid1c Jahresarbeil~;John ist um
die Werbungskosten und Sonderausgaben,
bc!i Arhcitnchrnern der Steuerklassen I, II 22. § 26 a erhält die folg-ende Fassung:
uncl lll mindostens um 1200 Deutsche Mark
jährlich, bei Arbeil:nehmern der Steuer- ,,§ 26a
klasse IV mindestens um 2100 Deutsche Altersfreibetrag
Mark jübrlich zu kürzen. Außerdem sind die (§ 40 Abs. 1 Ziff. 3 EStG)
nach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden
ste1wrlrei,en Beträge abzuziehen. Etwaige Bei einem Arbeitnehmer, der minde,stens vier
weitere Einkünfte des Arbeitnehmers und Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs das
seines von ihm nicht dauernd getrennt 70. Lebensjahr vollendet, wird auf der Lohn-
Lebenden Ehegatten sind dem sich danach steuerkarte ein steue.rfreier Betrag von 360
ergebenden Betrag hinzuzurechnen." Deutsche Mark eingetragen (Altersfreibetrag).
Der Altersfreibetrag wird auch dann gewährt,
b) Es wird d,(~r folgend(~ Absatz 4 angefügt:
wenn die beze,ichneten Voraussetzungen nicht
,, (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt be-i dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei sei-
nem unbeschränkt steuerpflichtigen und von
bc1i einem Arbeit-
bei nehmer der Steuer- ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
eint~rn
wenn sich ckr nach Ab,;atz 3 Arlwit--
klu,;scn II, III oder IV vorlieg,en. Der Betrag von 360 Deutsche Mark
mit
111rmittelte ßelrng beltiuft nc;hmer Kirnlcrfrcibeträqen für erhöht sich auf 720 Deutsche Mark, wenn beide
auf der
St<.,UCT·· 3 oder
Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind,
klasse I 0 1 oder mehr nicht dauernd getrennt leben und beide rnin-
Kinder 1 Kinder Kinder
desterns vier Monate vor dem Ende des
Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollend,en.
nicht mehr als 3 000 DM 1 6 5 3 Der Altersfreibetrag wird nicht dauernd ge-
mehr als 3 000 DM
trennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen
7 6 4 2
Ehegatten auch dann nur einmal gewährt, wenn
vorn Hundert des nach Absatz 3 ermittelten beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis
Betrags." stehern."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 471
23. Es wird der fo lgcnde § 26 b eingefügt: Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag
,,§ 26b
ist in Worten einzutragen. Ob die Spalten
für alle Lohnzahlungszeiträurne auszufüllen
Verluste bei den Einkünften
sind, entscheidet das Finanzamt nach Ermes-
aus Vermietung und Verpachtung
sen. Für andere als die vorstehend bezeich-
(§ 40 Abs. 1 Zilf. 5 EStG)
neten Lohnzahlungszeiträume sind die
(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Ver- steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32
mietung und Verpachtung, der in einem Abs. 3 umzurechnen."
Kalenderjahr bei Inanspruchnahme der erhöh-
ten Absetzungen nach § 7 b des Einkommen- b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
stcuergesdzes entsteht, wird anf Antrag des ,, (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Ein-
Arbeitnehmers als steuerfreier Betrag auf der tragung von Hinzurechnungsbeträgen nach
Lohnsteuc!rkarte cinget.ra~J(\n. § 17 a mit der Maßgabe, daß die Beträge für
di,e Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht
(2) Der steucrlreie Betrag diuf erst nach
aufzurunden, sondern abzurunden sind."
Fcrligstellung des Wohngebüudes, für das die
erhöhte Absetz1mg in Anspruch genommen c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-
wird, eingctragf\ • wcrdc:n. Bei der Feststellung sätze 3 bis 5.
des stctwrfreicn Betrags sind alle Einkünfte d) In dem neuen Absatz 3 werden die vVorte
des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht „nach Absatz 1" durch die Worte „nach den
dauernd ~Jctwnnt lebenden, unbeschränkt Absätzen 1 und 2" ersetzt.
steuerpflichtigen Ehegatten ans Vermietung und
Verpachtung zu bcrücksichtig(\n. 25. In § 28 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 18 a und
(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für das- 27 Abs. 2)" durch ,, (§§ 18 b und 27 Abs. 3)"
selbe Wohngebäude! im Kalenderjahr nur ein- ersetzt.
mcil gestellt werdc-)n."
26. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
24. § 27 wird wie folgt geändert: a) In der Ziffer 2 werden hinter der Bezeich-
u) Absatz 1 (~rhüll die.~ folgende Fassung: nung ,,§ 20 Abs. 2 Ziff. 5" die Worte „der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957"
,,(1) Das Finanzamt hat den nach §§ 17a,
eingefügt.
20 bis 26 b insgesamt steuerfrei bleibenden
Jahresbetrag (das ist die Summe der im b) In der Ziffer 3 werden die Bezeichnung
,, § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 5" durch ,, § 20 a
Kalenderjahr insqesarnt zu berücksichtigen-
den Beträge) und den Betrag für monatliche, Abs. 2 Ziff. 2 bis 4" ersetzt und folgender
wöchentliche und täuliche Lohnzahlung auf Satz angefügt:
der Lohnste1wrka rte zu vermerken. Dabei „Im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus
ist einem nach dem 31. Dezember 1958 abge-
1. der Tagesbetrag mit 1 /in des Mo- schlossenen Bausparvertrag ist die Nach-
natsbetrags, versteuerung auszusetzen, wenn der Ab-
tretende eine Erklärung des Erwerbers, die
2. de1 WocbenbE~trag mit dem Sechs-
Bausparsumme oder die auf Grund einer
fadwn des Taqesbdrags (Ziffer 1) Beleihung empfangenen Beträge unverzüg-
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen lich und unmittelbar zum vVohnungsba~ für
Pfennig, die sich nach Ziffer 1 ergeben kön- den Abtretenden oder dessen Angehörige
nen, bleiben außer Betracht. Die Beträge im Sinn des § 10 des Steueranpassungs-
sind für die Eintragung auf der Lohnsteuer- gesetzes zu verwenden, beibringt."
karte in der folgenden Weise aufzurunden: c) In der Ziffer 4 wird di,e Bezeichnung ,, § 20 a
a) der Tugesbctr(1g auf den nächsten Abs. 2 Ziff. 2 bis 6" durch ,, § 20 a Abs. 2
durch fünf lc)i lbiJ ren Pfennigbetrag, Ziff. 2 bis 4" ersetzt.
b) der Wochcnbetrcig auf den näch- d) Die Ziffern 5 und 6 werden gestrichen.
stc'n durch zehn teilbaren Pfennig- e) In der Ziffer 8 wird die Bezeichnung ,, § 27
bel.rag, Abs. 3" durch ,,§ 27 Abs. 4" ersetzt.
c) der Monatsbelrag auf den näch-
sten vollen Dc~utschc-Mark-Betrag. 27. In § 29 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat
Jolgench!n Wortlaut: 28. In § 30 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Doppelbesteuerung" die Worte ,,(§ 6 Ziff. 19)"
„Für die Ben~chnunu der Lohnsteuer sind eingefügt.
von dem tatsächlichen Arbeitslohn als steuer-
frei abzuziehen 29. § 31 wird wie folgt geändert:
Jc1hrcsbetrag 1 morrnllich wöchentlich täglich a) In Absatz 2
DM DM DM DM aa) werden in der Ziffer 1 die Worte „den
etwa eingetragenen Zusatzvermerk ,z·
(bei Steuerklasse III auch die Zahl der
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten zahlungen, wobei Bruchteile eines
Kinder)" durch die Worte „die auf der Pfennigs, die sich bei der Berech•
Lohnsteuerkarte bescheinigte Zahl der nung ergeben, auf den nächsten
Kinder" ersetzt, Pfennigbetrag aufzurunden sind.
bb) erhält die Ziffer 2 die folgende Fassung: 2. Für die Berechnung der Lohnsteuer•
„2. den steuerfreien Jahresbetrag und beträge wird ausgegangen
den Monatsbetrag (Wochenbetrag, a) in der Lohnsteuertabelle für mo-
Tagesbetrag) sowie den Jahresbe- natliche Lohnzahlungen von den
trag und den Monatsbetrag (Wochen- Lohnsteuerbeträgen der Jahres-
betrag, Tagesbetrag) des Hinzurech- lohnsteuertabelle, wobei der sich
nungsbetrags, die auf der Lohnsteuer- ergebende Lohnsteuerbetrag auf
karte eingetragen sind, und den Zeit- den nächsten durch 10 teilbaren
raum, für den die Eintragungen gel- Pfennigbetrag abzurunden ist,
ten;".
b) in den Lohnsteuertabellen für wö-
b) In Absatz 5 werden chentliche und tägliche Lohnzah-
lungen von den nicht abgerunde-
aa) die Zahl .169" durch "234 •, die Zahl
ten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-
,.39" durch „54" und die Zahl „6,50"
steuertabelle für monatliche
durch „9" ersetzt,
Lohnzahlungen, wobei Bruchteile
bb) die Worte "' 3,25 Deutsche Mark halb- eines Pfennigs, die sich bei der
täglich" gestrichen. Berechnung ergeben. außer An-
satz bleiben."
30. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende ,. (4) Die Oberfinanzdirektionen können auf
Fassung: Antrag bei Arbeitgebern, die für die Lohn-
.,(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) be- abrechnung ein maschinelles Verfahren an-
mißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Ar- wenden, zulassen, daß die Lohnsteuer nicht
beitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeit- nach der für den jeweiligen Lohnzahlungs-
raum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die zeitraum geltenden Lohnsteuertabelle, son-
Jahreslohnsteuer ergibt sich aus der Jahres- dern unmittelbar aus den Berechnungsgrund-
lohnsteuertabelle, die der Verordnung über lagen für die Einkommensteuertabelle (An-
die Jahreslohnsteuertabelle vom 21. Novem- hang zu Artikel I Ziff. 40 des Gesetzes zur
ber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 773) als An- Anderung steuerlicher Vorschriften auf dem
lage beigefügt ist. In der Jahreslohnsteuer- Gebiet der Steuern vom Einkommen und Er-
tabelle sind die Pauschbeträge für Wer- trag und des '/erfahrensredlts vom 18. Juli
bungskosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1 1958 - Bundesgesetzbl. I S. 473) errechnet
des Einkommensteuergesetzes) und für Son- wird. Das Verfahren kann auch für die Be-
derausgaben (636 Deutsche Mark, § 10 c rechnung der Lohnsteuer bei der Zahlung von
Ziff. 1 des r:;inkommensteuergesetzes), die sonstigen Bezügen (§ 35) zugelassen werden.
Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 des Einkom- Es muß sichergestellt sein, daß die so errech-
mensteuergesetzes) und die Sonderfrei- nete Lohnsteuer von der nach den allgemei-
beträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Einkommen- nen Vorschriften ermittelten Lohnsteuer nur
steuergesetzes) berücksichtigt. unbedeutend abweicht. Die Vorschriften über
den Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 des
(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im Einkommensteuergesetzes) bleiben unbe-
Laufe des Kalenderjahrs einzubehaltenden rührt.•
Lohnsteuer richtet sich nach den für den je-
weiligen Lohnzahlungszeitraum maßgeben-
den Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2 des Ein- 31. § 34 wird wie folgt geändert:
kommensteuergesetzes). Für die Aufstellung a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In dem
der Lohnsteuertabellen gilt das Folgende: neuen Absatz 1 wird die Bezeichnung
1. Für die Berechnung der Lohnstufen .,(§ 14)" durch.,(§ 17a)" ersetzt und werden.
wird ausgegangen die Worte "' des Zusatzvermerks ,z· (§ 7
Abs. 8, § 17 a)" gestrichen.
a) in der Lohnsteuertabelle für mo-
natliche Lohnzahlungen von den b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
Anfangsbeträgen der Lohnstufen "(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuer-
der J ahreslohnsteuertabelle, klasse I bescheinigt, so hat der Arbeitgeber
b) in den Lohnsteuertabellen für - abweichend von Absatz 1 - von dem
wöchentliche und tägliche Lohn- Lohnzahlungszeitraum an, in den der Tag
zahlungen von den Anfangsbe- nach der Vollendung des 50. Lebensjahrs
trägen der Lohnstufen der Lohn- durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-
steuertabelle für monatliche Lohn- klasse II anzuwenden."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 473
32. § 35 crhüli die fol~J(·nde Fassung:
,,§ 35
Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen
( § 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
(1) Di(: Lohnste:rn:r von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (sonstige Bezüge) wird,
wenn dC'r /\ rbcitn(drnwr die Lohnsteuer trägt, nach Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 4
erhoben:
1. Die Lolmslcucr von dem sonstigen Bezug ist, vorbehaltlich der Ziffer 2, mit 20 vom
Hundert einzubehalten, wenn die Bemessungsgrundlage (Absatz 4) innerhalb der
I3Ptri.ige lic:rJt, die sich aus der nachstehenden Ubersicht ergeben:
Bemessungsgrundlage bei Kinderfreibeträgen für
Maßqebende 0 1 2 3 4 5
Steuerklasse
Kinder Kind Kinder Kinder Kinder Kinder
DM DM DM DM DM - .. -~- ---
DM----
-·-- -
1 2 3 4 5 6 7
von 2 910
bis 9 209,99
II von 3 750 5 010 6 690 8 490 10 290 12 090
bis 10 049,99 11 309,99 12 989,99 14 789,99 16 589,99 18 389,99
III von 4 620 5 520 7 200 9 000 10 800 12 600
bis 17219,99 18 119,99 19 799,99 21 599,99 23 399,99 25 199,99
IV von 2 940 3 390 4 230 5 130 6 030 6 930
bis 15 539,99 15 989,99 16 829,99 17 729,99 18 629,99 19 529.99
Für das sechste und jedes weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöhen
sich die Belrü~Je der Spa 1te 7 in den Steuerklassen II und III um Je 1800 DM, in der Steuerklasse IV um
je 900 DM.
2. Wird der nach der Ubersicht in Ziffer 1 1. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1
in Betracht kommende Eingangsbetrag und 2 erhöht sich der Vomhundertsatz
nur durch die Zahlung des sonstigen von 20 vom Hundert auf 25 vom Hun-
Bezugs überschritten, so ist die Lohn- dert.
steuer mit 20 vom Hundert nur von
dem Teil des sonstigen Bezugs zu er- 2. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 3 ist
heben, der den Eingangsbetrag über- von dem sonstigen Bezug Lohnsteuer
schreitet. nicht einzubehalten.
3. Ist clie Bemessungsgrundlage niedriger
3. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 4 ist
als der nach der Ubersicht in Ziffer 1 in wie folgt zu verfahren:
Betracht komm<~nde Eingangsbetrag, so
ist von dem sonstigen Bezug Lohnsteuer a.) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage
nicht einzubehalten. nicht 25 000 Deutsche Mark, so ist
4. Ubersteigt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Lohnsteuer
den in Betracht kommenden Endbetrag die auf den sonstigen Bezug entfal-
der Obersicht in Ziffer 1, so ist die lende Lohnsteuer dem sonstigen Be-
Lohnsteuer von dem sonstigen Bezug zug einmal hinzuzurechnen.
mit dem Unterschiedsbetrag zu erheben,
b) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage
der sich bei Anwendung der Jahres-
25 000 Deutsche Mark, so ist § 2
lohnsteuertabelle auf die Bemessungs-
Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
grundlage einschließlich des sonstigen
Bezugs und auf die Bemessungsgrund- 4. Will der Arbeitgeber auch die auf den
la~Jc ohne den sonstigen Bezug ergibt. sonstigen Bezug etwa entfa11enden Kir-
(2) Ubernimmt der Arbeitgeber die Lohn- chensteuern und Arbeitnehmeranteile
steuer für den sonstigen Bezug, so gilt das Fol- an den Sozialversicherungsbeiträgen
gende: übernehmen, so hat er für die Berech-
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
nunq dc!r Lohnskuer dem sonstigen Be- beitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Ar-
Zll~J die clara1tl entfallenden Beträge beitslohn gesondert zu berechnen, es sei denn,
cinn1c1l hinzu:;.urcchnen. daß der Arbeitslohn aus derselben öffentlichen
Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber gezahlt
(3) Bezieht sich dc~r sonsti~J(~ Bezug auf Zeit-
wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).
räume, die sich auf mehr als 12, aber nicht mehr
als 24 Monate erslrecken, ~;o ist bei der Ermitt- (2) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für
lung dr!r BPmPs:-;unc1snnmcllctoe die Hälfte des den Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis, für
Bezugs, bezieht er sich auf Zeitri:i.u mc, die sich das eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
über mehr als 24 Monate t·rstrcckcn, so ist ein vorgelegt wird, in Höhe von 20 vom Hundert
Drittel d(~s BezrnJs c_ll1zuscl1.c:n. Die bei der Be- des Bruttoarbeitslohns aus dem zweiten oder
rcchn ung nach J\ bsalz 1 od<'r Absatz 2 sich er- weiteren Dienstverhältnis einzubehalten. Der
gebende Lohnsteuer für dt'.ll Teilbelrag des son- Steuersatz von 20 vom Hundert erhöht sich auf
stigen Jk:-:uqs i~,I sodann mit dem doppelten 25 vom Hundert, wenn der Arbeitgeber dif~
bzw. dreifadic:n Bel.rdg zu f'rhcben. Lohnsteuer übernimmt. Ubernimmt der Arbeit-
geber auch die Kirchensteuern und die Arbeit-
(4) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nehmeranteile an den Sozialversicherungsbei--
ist der vornussichtliche Jahresarbeitslohn ein- trägen, so sind diese Beträge für die Berechnung
schließlich des sonstiuen Bezuus um den auf der der Lohnsteuer dem Arbeitslohn einmal hinzu•
Lohnstcw:rkarte dwa einw!traqmwn steuer- zurechnen. Ein etwa auf der zweiten oder weite-
freien Jahreshetrau zu kürzen; Hinzurechnungs- ren Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier
beträge (§§ 17 a, :17) sind dem voraussichtlichen Betrag ist vor Anwendung des Steuersatzes von
Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Bei Lohnzah- 20 vom Hundert oder 25 vom Hundert vom Ar-
lungen, für die der Arbeitgeber die Steuer- beitslohn abzuziehen. Die Vorschriften des § 35
abzüge oder die Arbeitnehmeranteile an den sind nicht anzuwenden."
Sozialversid1erungsbeitri:iuen ganz oder teil-
weise üb<:rnommen hat, sind die entsprechen-
den Bruttobetrüqe anzusetzen. Künftige sonstige 36. § 37 wird wie folgt geändert:
Bezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 182" durch
Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Be- „245", die Zahl .,42" durch „56" und die Zahl
rechnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die „7" durch „10" ersetzt sowie die Worte
im laufenden Kalenderja.hr bereits früher ge- "halbtäglich DM 3,50" gestrichen.
währten sonstigen Bezüge zu berücksichtigen.
Der voraussichtliche Jahre:-;arbeitslohn kann mit b) In Absatz 2 letzter Satz wird der Klammer-
dem auf einen Jahresbetrag umgerechneten zusatz ,,.(§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3)" durch
Mehrfachen des Arbeitslohns des letzten Lohn- ,, (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3)" ersetzt.
zahlungszeitraums angesetzt werden, wenn we-
sentliche Abweichungen nicht zu erwarten sind. 37. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Steht der Arbeitnehmer nacheinander in meh-
reren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest- a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
stellup.g des voraussichtUchen Jahresarbeits- 11 Die Lohnsteuer richtet sich nach der Steuer-
lohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienst- klasse und Zahl der Kinder, die für den Ar-
verhältnissen zu berücksichtigen." beitnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18, 18 a
und 34)."
33. In § 35 a Abs. 2 ZUf. 2 wird das Wort „Kinder- b) In Satz 3
ermäßigung" durch die Worte „ein Kinderfrei-
aa) werden die Worte ,, , im Fall des § 8 a
betrag" ersetzt.
Abs. 2 verpflichtet," gestrichen,
bb) wird das V✓ ort „Steuerklassen" durch die
34. § 35 b Abs. 1 wird wie folgt qeänderl: Worte „Steuerklasse und die Berücksich-
tigung von Kinderfreibeträgen" ersetzt.
a) In Ziffer 1 Buchstabe b wird das Wort „aus-
hilfsweise" durch „kurzfristig" ersetzt.
38. § 40 wird wie folgt geändert:
b) Im letzten Satz werden die Worte „nach § 32"
a) In Absiatz 1 wird de~ letzte Satz gestrichen.
durch die Worte „nach den allgemeinen Vor-
schriften" ersetzt. b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von
beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern
35. § 36 erhält die folgende Fassung: gilt, unbeschadet der Vorschriften des § 50 a
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, das
,,§ 36
Folgende:
Mehrere Dienstverhältnisse
1. Unverheiratete (ledige, verwitwete,
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)
geschiedene) beschränkt steuer_:
(l) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus pflichtige Arbeitnehmer, die das 50.
mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst- Lebensjahr nicht vollendet haben
verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Ar- und bei denen kein Kinderfreibe-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 475
trng zu berücksichtigen ist, fallen 40. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
in die Steuerklasse L
a) Die Ziffern 2 und 3 erhalten die folgende
2. Al lc anderen beschränkt steuer- Fassung:
pflid1 tigen Arbeitnehmer fallen in
die Stc~uerklassc II. „ 2. ohne besondere Aufforderung für einen
Arbeitnehmer, auf dessein Lohnsteuer-
3. Für die Anwendung der Steuer-
karte für das vorangegangene Kalender-
klasse und die Berücksichtigung
jahr die Steuerklasse IV bescheinigt ist
von Kindcrf rcibetrügen (§§ 7, 8, 18,
und dessen Arbeitslohn im vorangegan-
18 a, 34) sind die dem Arbeitgeber
genen Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark
bekannten V crhiiltnisse des Arbeit-
nehmers maßgebend. Der Arbeit- übmstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,
nehmer ist berechtigt, diese Ver- der nur während eines Teils des Ka-
lenderjahrs bei dem Arbeitgeber beschäf-
hältnisse dem Arbeitgeber durch
eine amtliche Bescheinigung nach- tigt war, ist für die Frage, ob der Arbeits-
zuweisen." lohn 10 000 Deutsche Mark im Kalender-
jahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf
einen vollen Jahresbetrag umzurechnen;
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
3. ohne besondere Aufforderung für einen
aa) In Satz 1 werden die Zahl „562" durch
Arbeitnehmer, dessen Lohnsteuerkarte
,,564" und die Zahl „624" durch „636" für das vorangegangene Kalenderjahr
ersetzt. als zweite oder weitere Lohnsteuerkarte
bb) Satz 2 wird gestrichen. bezeichnet ist. In diesem Fall ist auf dem
Lohnzettel anzugeben: , Mehrere Lohn-
cc) Satz 3 erhölt die folgende Fassung: steuerkarten';".
„Die Vorschril'ten der §§ 25 bis 26b sind b) Die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4.
nicht c1nwcndbar, jedoch wird beschränkt
sleuerpf1ichtigcn Arbeitnehmern, die min-
destens vier Monate vor dem Ende des § 2
Kalf'ndcrjahrs das 70. Lebensjahr voll- Anwendungszeii:raum
enden, ein sl.cuerfreicr Betrag von 360
Df~nlsdw Mark jü1irhch gewährt (Alters- (1) Die Vorschriften des § 1 sind, vorbehaltlich
freilwlriJq)." der Vorschriften in Absatz 2, anzuwenden
1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-
d) Absatz .S PrhLilt di<) fol'.J<mde Fc1ssung: zahlungszeiträume, die nach dem 31. De-
zember 1958 enden,
,, (5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeit-
nehrm:rn, die weder einen Wohnsitz noch 2. auf sonstige, insbesondere einmalige Be-
ihren gewöhnlichen Alifcnthalt im Celtungs- züge, die dem Arbeitnehmer nach dem
bercich d(;s Einkomrnc\nstcuergesetzes, aber 31. Dezember 1958 zufließen.
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufentlw lt in einem zu rn Inland gehörenden (2) Die Vorschriften des § 1 Nr. 2, 4, 6, 12 Buch-
Gebiet haben, in dem Personen mit Wohn- stabe c, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstaben a und
sitz oder qewöhnlichem Aufenthalt im Cel- c, Nr. 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28, 33, 34, 38
tungsbereich des Einkommensteuergesetzes Buchstabe c, Nr. 39 und 40 sind anzuwenden
als beschrönkt einkommensteuerpflichtig be- 1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-
handelt WC'rden, nach den Vorschriften für zahlungszeiträume, die nach dem 31. De-
unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. zember 1957 enden,
Ausgenommen ist die Anwendung des § 25 b. 2. auf sonstige, insbesondere einmaLige Be-
Der Arbeitgeber bat bei der Berechnung der züge, die dem Arbeitnehmer nach dem
Lohnsteuer die Steuerklasse und Zahl der
31. Dezember 1957 zufließen.
Kinder anzuwenden, die nach seiner Kennt-
nis für den Arbeitnehmer maßgebend sind (3) Die Vor~chriften 'der §§ 3 bis 6 der Verord-
(§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer nung zur Uberleitung des Lohnsteuerverfahrens auf
ist berechtigt, die Verhältnisse, die für die die Vorschriften des Cesetzes zur Änderung steuer-
Anwendung der Steuerklasse und für die licher Vorschriften auf dem Cebiet der Steuern vom
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts
maßgebend sind, dem Arbeitgeber durch eine vom 20. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 969)
amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die sind nicht mehr anzuwenden
Vorschriften des Absatzes 4 Sätze 4 und 5
1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-
sind anzuwenden."
zahlungszeiträume, die nach dem 31. De-
zember 1958 enden,
39. In § 46 Abs. 2 werden in der Ziffer 3 die Bezeich- 2. auf sonstige, insbesondere einmalige Be-
nung ,,§ 8 Abs. 4" durch ,,§ 18a Abs. 4" ersetzt züge, die dem Arbeitnehmer nach dem
und die Ziffern 3 a und 3 b gestrichen. 31. Dezember 1958 zufließen.
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, TeH I
§ 3 Ertrag und des Verfahrensr,echts vom lij. Juli 1958
(Bundesges,etzbl. I S. 473) auch im Land BerHn.
Geltung im Land Berlln
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten § 4
Uberleitungsg:esetzes vom 4. Januar 1952 (BundelS-
Inkrafttreten
ges,etzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des
Q,esetzes zur Änderung steuorlicher Vorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach ihreT Ver-
auf dem Gebiet der Steuern vorn Einkommen und kündung in Krafl
Bonn, den 22. Juli 1959.
Für den Bundeskan'zler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 411
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-DurchHihrungsveronlnung
Vom 22. Juli 1959.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 23. September 1958 -
EStG 1958 - (Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nach-
stehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-
ordnung zur Anderung und Ergänzung der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung vom 22. Juli 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 465) bekanntgemacht.
Bonn, den 22. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 22. Juli 1959
(LStDV 1959).
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, (4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und
Arbeitslohn sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-
dig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tä-
(§§ 1 bis 6) tigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es
sich um die Entgelte für diese Lieferungen und son-
§ 1 stigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Ent-
gelte).
Arbeitnehmer, Arbeitgeber
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, § 14 § 2
Abs. 2 StAnpG) Arbeitslohn
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind, (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar-
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe- beitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnallmen sind
Personen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen alle Güter, die in Geld oder Geldes,Nert bestehen.
Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
unbeschränkt lohnst.euerpflichtig. Die beschränkte laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch
Lohnsteuerpili cht richtet sich nach § 40. auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder
Form sie gewährt werden.
(2) Arbeitnehnwr sind Personen, die in öff entli-
chem oder privatem Dienst angestellt oder beschäf- (2) Zum Arbeitslohn gehören
tigt sind oder wmcn und die aus diesem Dienstver- 1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio-
hältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Ar- nen, Tantiemen und andere Bezüge und
bci tslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die Vorteile aus einem Dienstverhältnis;
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar- 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
beitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
Rechtsvorgängers beziehen. teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberech-
der Angestellte (Bcschä.ftigte) dem Arbeitgeber tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts- fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der früheren Beitragsleistungen des Bczugsbe-
Fall, wenn die tätige Persern in der Betätigung ihres rechtigten oder seines Rechtsvorgängers
beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-
gebers steht ocler im geschäftlichen Organismus des (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- 1. unbeschadet der Vorschriften des, § 6 Ziff. 7
tet ist. und 8 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-
478 llundesgcsetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
mer od(:r seinem Rechtsnachfolger als Er- bers zur gesetzlichen Rentenversicherung
satz für en l~Jangenen oder entgehenden Ar- wie Ausgaben für die Zukunftsicherung auf
beitslolrn oder lür die Aufgabe oder Nicht- Grund gesetzlicher Verpflichtung zu be-
ausübung einer TiHigkeit gewährt werden; handeln;
2. Ausgaben, die ein Arbcit~Jcber leistet, um 3. besondere Zuwendungen, die auf Grund
einen Aro(~itnehmer oder diesem naheste- des Dienstverhältnisses oder eines frühe-
hende Personrm für den Fall der Krankheit, ren Dienstverhältnisses gewährt werden,
des Unfalls, der lnvc1lidiUit, des Alters oder z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall, sofern sie
des Todes sicher:;ustellen (Zukunflsiche- nicht nach § 5 a steuerfrei sind;
runq), auch wenn auf die Leistungen aus 4. besondere Entlohnungen für Dienste, die
der Zu k un ftsicherung kein Rechtsanspruch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
lwsi.chl. Voraussc\.1/llng ist, daß der Arbeit- geleistet werden, z.B. Entlohnung für Uber-
nd1mer der Zukunftsichenmg ausdrücklich stunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die
odc!r stillschweigend zuslimmt. Diese Aus- Vorschriften des § 32 a bleiben unberührt;
gaben g(~hören nur insoweit zum Arbeits-. 5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit
lohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt der Arbeit gewährt werden;
312 Deutsche Mark übersteigen. Ubernimmt
6. Entschädigungen für Nebenämter und Ne-
der Arbeitgeber Ausgaben, die der Arbeit-
benbeschäftigungen im Rahmen eines
nehmer auf Grund einer eigenen gesetzli-
Dienstverhältnisses.
chen Verpflichtung zu leisten hat, so gehö-
ren diese Ausgaben in voller Höhe zum (4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn
Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie,
mehren~ Arbeitnehmer oder diesen nahe- vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 2 und
stehende Personen (Sammelversicherung, der §§ 35 a, 35 b, 36 Abs. 2, aus dem Arbeitslohn zu
Pauschalversicherung) der für den einzel- berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den aus-
nen Arbeitnehmer geleistete Teil der Aus- gezahlten Nettobetrag ergibt.
gaben nicht in anderer Weise zu ermitteln,
§ 3
so sind die Ausgaben nach der Zahl der
gesichc~rten Arbeitnehmer auf diese aufzu- Sachbezüge
teilc:n. Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus- (§ 8 EStG)
galwn für die Zukunftsicherung, die auf (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,
werden, oder die nur dazu dienen, dem Ar- freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-
beitgeber die Mittel zur Leistung ci 11er dem taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem
Arheitnehrner zugesagtEm Versorgung zu Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-
verscbaff en (Rückdeckung des Arbeitge-- tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise
bers). Wird 0.in Arbeitnr'hmer von der Ver- des Verbrauchsorts maßgebend.
sidwrunqspflicht in der Rcnten- (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen
versi chenmg befreit obersten Landesbehörden können den Wert von be-
a) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von
d c s Ang estell tenv ers icherungs-N eurege-
1 Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.
1u ngsgesetzes vom 23. Februar 1957 Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den
(Blrndesgesetzbl. I S. 88, 1074) oder auf Oberfinanzdirektionen übertragen.
Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b
§ 4
des Knappsch u ftsrrmten ve,sicherungs-
Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 Auiwandsentscbädigungen, Reisekostenvergütungen,
(Bundesgesetzb1. I S. 533), weil er eine Umzugskostenvergütungen, durchlauiende Gelder,
Lebensversicherung abgeschlossen hat, Trinkgelder
und hatte der Arbeitnehmer bei Befrei- (§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)
ung von der Angestelltenversicherung Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
am 30. September 1957, bei Befreiung
1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-
von der Knappschaftsversicherung am
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
31. Augw;t 1957 das 50. Li::hensjahr noch
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
noch nicht vollendet, oder
oder landesgesetzlicher Ermächhgung beruhen-
b) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestell- den Bestimmung oder von der Bundesregie-
tcnversicherungsgeset:;,:es in der Fassung rung oder einer Landesregierung als Aufwands-
des Artikels 1 des AngestelHenversiche- entschädigung festgesetzt sind und als Auf-
rungs-NcuregclungsgesPtzes, weil er wandsentschädigung im Haushaltsplan ausge-
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver- wiesen werden. Das gleiche gilt für andere Be-
sicherungs- oder V c rso rgun gsei nrich tung · züge, die als Aufwandsentschädigung aus öf-
seiner Berufsgruppe ist, fentlichen Kassen an öffentliche Dienste lei-
so si.rid Zuschüsse des Arbeitgebers zu den stende Personen gezahlt werden, soweit nicht
Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall
Versicherung bis zur Höhe der dadurch oder Zeitverlust gewährt werden oder den Auf-
wegfallenden Pflichtbeiträge des Arbeitge- wand, der dem Empfänger erwächst, offensicht-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 479
lieh übersteigen. Offentlichen Dienst im Sinn a) an Arbeiter,
dies(:f Vorscliri lt leisten Personen, die sich aus- b) an Angestellte, deren laufender Arbeitslohn
schließlich oder überwiegend mit öffentlich- im letzten Kalendermonat vor der Erkran-
rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben befassen. kung 1250 Deutsche Mark nicht überstiegen
Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehören hat,
auch die Aufgaben dN öffentlich-rechtlichen
wenn die Zuschüsse die in § 1 Abs. 1 des Ge-
Rf~ligionsgemc!i11schaften;
setzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen
2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise- Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom
kostenvergütungen und Umzugskostenvergü- 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649) bezeich-
tungen; nete Höhe nicht übersteigen,
3. die Beträge, die den im privaten Dienst ange- 2. Leistungen an Arbeitnehmer, die in Heimarbeit
stellten Personen für Reisekosten und für beschäftigt sind, auf Grund des § 5 des in der
dienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt Ziffer 1 bezeichneten Gesetzes.
werden, soweit sie die durch die Reise oder den
Umzug entstandenen Mehraufwendungen nicht § 6
übersteigen;
Sonstige steuerfreie Einnahmen
4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit- (§ 3 EStG)
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
laufende Gelder), und die Beträge, durch die Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit- dem nicht
geber ersetzt werden (Auslagenersatz); 1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld
5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit- und die Stillegungsvergütung aus der gesetz-
ten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts- lichen Arbeitslosenversicherung sowie die
anspruch hierauf bestc>.ht, soweit sie 600 Deut- Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeits-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. losenhilfe;
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-
§ 5 lichen Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten, aus der Knappschaftsversiche-
Jubiläumsgeschenke
rung und auf Grund der Beamten-(pensions-)
(§ 3 Ziff. 52 EStG)
gesetze;
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-
dem nicht JubiWumsgeschenke an Arbeitnehmer, so-
desgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der
weit sie
Länder und der Vollzugspolizei der Länder
1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gege- und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der
ben werden und die Höhe von Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und
a) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und Gemeinden
deshalb' gegeben werden, weil der Arbeit- a) der Geldwert der ihnen aus Dienst.bestän-
nehmer 10 Jahre bei dem Arbeitgeber be- den überlassenen Dienstkleidung,
schäftigt war,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-
b) 1200 Deutsche Marle nicht übersteigen und schädigungen für die Dienstkleidung der
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-
nehmer 25 Jahre bei dem Arbeitgeber be- kleidung Verpflichteten und für dienstlich
schäftigt. war, notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-
c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und beamten der Kriminalpolizei,
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- c) Verpflegungs- und Beköst.igungszuschüsse
nehmer 40 Jahre bei dem Arbeitgeber be- und der Geldwert. der im Einsatz unent-
schäftigt war,
geltlich abgegebenen Verpflegung,
d) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und. d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- lung, der freien Krankenhauspflege, des
nehmer 50 oder 60 Jahre bei dem Arbeit-. freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln
ge ber beschäftigt war; und der freien ärztlichen Behandlung er-
2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer- krankter Ehefrauen und unterhaltsberech-
den, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen tigt.er Kinder;
Monatslohn nicht übersteigen und deshalb ge-
4. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie
geben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein
die Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1
sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden
Satz 1 des Wehrsoldgesetzes;
hat.
§Sa 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-
Zuschüsse im Krankheitsfall
ber an Wehrdienst.beschädigte oder ihre Hin-
(§ 3 Ziff. 52 EStG)
terbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- bliebene und ihnen gleichgestellte Personen
dem nicht gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-
1. Zuschüsse zum Krankengeld oder Hausgeld aus züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit
der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden;
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
6. Geldrenten, Kapltah!nl.sch~idigungcn und Lei- 15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes
sttmuen im lfoilvcrlahrc~n, die auf Grund über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom
g<:sC'lz.lidwr Vorschrifl<·n zur Wiedergutma- 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt
chun~J na Uond 1~,ozicllisli sch<m Unrechts gewährt wird;
wr•:den. Di!: Sl.euc'.rpll:ch! von ßezügen aus 16. Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz in
einc:m aus WiPclergu1nwdmnqs9ründen neu der Fassung vom 13. März 1957 (Bundesge-
beqründeten ocl(~r wiPdP1 hPqründclen Dieni;t- sctzbl. I S. 168);
vc:rhü ltnis sowie von fü:,:iifJ(:n aus etm:rn frü-·
heren Dienstverhältnis, die aus v\/tedergut- 17. Kindergeld, das auf (-;rund des Kindergeld-
mac:hungs~Jründen ncrn qcwöhrt odm wh:der qesetzes vom B. November 1954 (Bundesge-
G(:wlihrt werden, b](~ibt unhc~rührt; ;;etzbl. I S. 333) und des Kindergeldergän-
7. Abfind tm<Jen wegen En1 li1ss1rng aus e.inem
zungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bun-
desgesd.zbl. I S. 841) gezahlt wird, sowie die
Dir•ns!verhifänis auf Grund der §§ 7 und 8 des in § 11 des . Kindergeldanpassungsgesetzes
Kiindi(Jtmgssch11tz~wso.tzes oder des § 74 dc~s vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17)
Betricbsverlc1ssLm~F;qesetzes. Das gleiche r;iH bezeichneten Leistungen. Dabei sind das Ge-
für A hfindungen wenr;n Entlassung aus einem setz zur Anderung und Ergänzung von Vor-
Dienstverhöltnis, die in r\inem Vergleich vor schriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli
dc~rn ArbeitSfJericht vr'.rcinbart sind, voraus- 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und das Zweite
gesetzt, daß die b0,zeichw•ten Vorschriften für Gesetz zur Anderung von Vorschriften der
den Arbeilnehrncr gelten nnd die Abfindung Kindergeldgesetze vom 16. März 1959 (Bun-
zwölf Monat.sverdienste nicht übersteigt; desgesetzbL I S. 153) zu beachten;
8. Ubergangsgelder und Uberqangf;beihilfen auf
18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
bestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-
lassung aus einem Dienstverhältnis;
meinschaften und Einrichtungen nach Maß-
9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit- gabe des § 3 ZiJf. 29 bis 40 des Einkommen-
teln einer öffentlichl~n Stiftung, die wegen steuergesetzes;
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als
Zweck bewilligt werclPn, die Erziehung oder
ihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
Verträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf rung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsge-
setzes);
Grund der Bc~soldungsgesetze, besonderer Ta-
rife oder ähnlicher Vorschriften gewährt 20. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-
werden; bright-Abkommens gezahlt werden;
10. Hei ratsbeihilfon und Geburtsbeihilf<:m, die an 21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-
Arbcitrn:hmcr von dem Arbeitgeber ge7.ahlt gen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen
Betrag von 700 Deutsche Mark, die Ceburts- Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit
beihilfe den Bel:rag von 500 Deutsche Mark, des Künstlers gezahlt vverden;
so ist der übersteiqende Betrag lohnsteucr- 22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-
pflichtig;
schungsgemeinschaft gewährt werden;
11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des
23. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über
§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzqesetzes vom
Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956
24. J cnrn ar 1952 (BundesgesetzbJ. I S. G9) einer
(Bundesgesetzbl. I S. 927);
Arueitnehmerin gewtfört, die S1:illgeld aus der
gesetzlichen Krankenversicherunq nicht erhält; 24. Leistunaen nach dem Unterhaltssicherungs-
12. 'N eilrnc1chtsz.uwcndunwm (Neujahrszuwendun-
gesetz ~rom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
gen) des Arbeitgebers an scüne 1\rhr~itnehmer, S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15
soweit sie im einzdnen Fall insgesamt 100 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind.
Deutsche l\!lcuk nicht übersteigen. Wr~ihn,1chts-
zuwendtmuc'.n (Neujahrszu11vendunqen) sind
Zuwendungen in Ccld, die in der Zeit vom IL Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
15. Novernber eines Kalenderjcthrs bis zum (§§ 7 bis 16)
15. Januar des folgenrl.rm Kalenderjahrs aus
Anlaß de~, Wcihnacb 1.sfestes (Neujahrstaqs) § 7
gezahlt W<'rden; Verpflichtung der Gemeindebehörde
13. EntschädiDunnen auf Grund des Kricq:;gefun• und des Arbeitnehmers
genenentschüdiqungsqeselzes in dijr Fassun~J (§§ 38, 39 EStG)
vom 8. Dc'ZC!Tn ber 1956 (Bund0:,qQset?.bJ. I (1) Die Gemeindebehörde hat, sov1cit i:i:n Nach-
S. 907);
stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
14. die cms öffentlichen !\1itteln des fü1ndesprüsi- des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleid1-
den Lcn aus sittlichnn o:lcr sozialen Gründern zcitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei)
gewt\ ]1 r1 r~n Zn wendUP(}Cn an besonrlers ver•- odf~r, wenn eine Personenstandsaufnahme nicht
di<)n lr• PcrsonPn oder ihre HinterbliehenPn; durchgeführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 481
oder sonst gec~i~pwU'r Unlc·rl<Jgr)n unentgeltlich (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,
Lohnsteuerk,:utcn rnil Wirk unu für das folgende für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-
Kalenderjahr für sürntlidie Arbeitnehmer auszu- steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,
schreiben, d i<) im Z<:itpnn k 1 dc)r Personenstandsauf- die
nalnne od<~r an clcrn ;:m dc~c;son Stelle bestimmten 1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten un--
Stichtag in ihrem Bezirk ei1wn Wohnsitz oder ihren beschränkt steuerpflichtig sind und nicht
gewöhnlichen AufonllwJt huben, gleichgültig, ob sie dauernd getrennt leben und der Ehegatte
zu diesem Zdtp11nk I in cin<:m Dienstverhältnis des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn be-
stehen oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zu- zieht,
ständigen obc:rstcm Landesbehörden können im Ein- 2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des To-
vernehmen mit dPm Bundesminister der Finanzen des ihres Ehegatten von diesem ·nicht dau-
aus Vereinfachunqsqrünclen Ansnahmen zulassen. ernd getrennt gelebt haben,
(2) Die Cenwinclelwhörde hat ferner auf Antrag a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehe-
Lohnsteuerkurten auszuschreiben gatte verstorben ist, und für das fol-
1. für alle Arbeitnehmer, die~ in die Urliste gende Kalenderjahr;
(Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück- b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-
sicht darauf, ob sie talsüchlich aufgenom- betrag für ein Kind zusteht, das aus der
men worden sind, Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-
2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde- gangen ist oder für das den Ehegatten
bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- auch in dem Kalenderjahr, in dem der
lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfrei-
nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde betrag (Kinderermäßigung) zustand.
zusUindig ist.
(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,
(3) Soweit Arbeitnehmer einen mdufachen Wohn- für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag
sitz haben, ist zusteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitneh-
1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht mern, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten
dauernd getrennt leben, eine Lohnsteuer- unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
karte von der Gemeindebehörde des Orts getrennt leben und beide Ehegatten im Kalender-
auszuschreiben, an dem ihre Familie sich jahr Arbeitslohn beziehen. Wird für den Ehegatten
befindet, eines Arbeitnehmers, auf dessen Lohnsteuerkarte
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine die Steuerklasse III bescheinigt ist, im Laufe des
Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde Kalenderjahrs erstmalig eine Lohnsteuerkarte aus-
des Orts auszuschreiben, von dem aus sie geschrieben, so hat die Gemeindebehörde auf dieser
ihrer Beschäftigung nachgehen. Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV einzutragen
(4) Die Gemeindebehörde hat, ausgenommen in und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten
den Fällen des § 14, dem Vordruck der Lohnsteuer- mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehe-
karte entsprechend jeweils in Worten die Steuer- gatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in
klasse und bei den Steuerklassen II, III und IV die Steuerklasse IV zu ändern.
Zahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen- (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und
den Kinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu bei den Steuerklassen II, III und IV die Zahl der
bescheinigen. beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder
(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei (Absätze 5 bis 8 und § 8) sind unbeschadet der Vor-
Arbeitnehmern, die schriften des Absatzes 8 und der §§ 17 und 18 die
1. ledig oder geschieden sind oder · Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßge-
bend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam wird.
2. verwitw<:~t sind und nicht in die Steuer-
klasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder (10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-
3. verheiratet sind und nicht in die Steuer- tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den
klasse ITI oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab- Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das
satz 8) fallen, die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-
mers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die
wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet
Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei
haben und ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 8) zusteht.
der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er
(6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder, diese· Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-
für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu- gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde
steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern, von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer
die hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-
1. ledig oder geschieden sind oder
meindebehörde auf Verlangen vorzulegen.
2. verwitwet sind und nicht in die Steuer-
klasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder § 8
3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-
klasse III oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-
Kinderfreibeträge für Kinder bi§ zu 18 Jahren
satz 8) fallen, (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)
wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8). beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder- § 10
freibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-
Aushändigung der Lohnsteuerkarten
der eigene Einkünfte beziehen.
(§ 38 Abs. 2 EStG)
(2) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
1. dH)lichc Kinder, so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten
2. eh(~liche Stiefkinder, spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-
3. für ehelich erklärte Kinder, nehmer befinden.
4. Adoptivkinder, (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-
5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält- karten sofort nach der Ausschreibung durch ihr
nis zur leiblichen Mutter), Außendienstpersonal oder durch die Post den Ar-
beitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die
6. Pflegekinder.
Aushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,
dies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-
§ 9 rung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuer-
Kennzeid:mung der Lohnsteuerkarten karten zu beantragen (§ 11).
{§ 38 Abs. 2 EStG)
§ 11
(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
behörde mit den gleichen Nummern zu versehen, Verpflichtung des Arbeitnehmers
unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge- (§ 38 Abs. 2 EStG)
tragen sind. Wird an Stelle deJ Urliste eine Ur- Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-
kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn- gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer
steuerkarten laufend zu numerieren. Lohnsteuerkarte zu beantragen
(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh- 1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die
mer eine Lohnsteuerkurtc ausgeschrieben ist, sind Lohnsteuerkarte nicht gemäߧ 10 Abs. 2 zugeht,
in der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver- 2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die
merk StK (Steuerkarle) und das Jah1, für das die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1
Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. 'Wird eine Urliste ausgeschrieben worden ist.
nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-
steuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der § 12
Haushaltsliste und c1ußerdcm in der Urkartei an der
dafür vorgeseh()ncn Stelle zugleich mit dem Jahr, Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten
für das die Lohnsleuerk arte gilt, einzutragen. ( § 38 Abs. 2 EStG)
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-
(3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-
karten, die sie aussd.reibt, nachdem sie die Urlisten
haltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde
oder die Hausha1tslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-
über die von ih1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkar-
zeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9
ten ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten
Abs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Ver-
enthalten muß:
zeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-
1. Laufende Nummer, steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-
2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh- geschriebenen Verzeichnis entspricht.
nung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers, (2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-
3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-
18 Jahren, nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist
4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwit- verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach
wet, 9cschiedcn), Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-
lich zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der
5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und
Haushalts.listen oder des Verzeichnisses der aus9e-
seines Ehegatten zu einer Religionsgemein-
schriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) zu
schaft (Religionsgesellschaft),
übersenden.
6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-
karte,
kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-
7. Bemerkungen. steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.
Das Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am
1. Dezember einzusenden. § 13
(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer- (entfällt)
karte ist auf der Lohnsteuerkarte~ zu vermerken.
§ 14
(5) Das Muster der Lohnsteuerkarlen wird von dem
Bundesminister der Finanzen jeweils bekanntgege- Mehrere Lohnsteuerkarten
ben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)
obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek- Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,
tionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab- der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder
sätzen 1 bls 3 zuzulassen. früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-
Nr. 30 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 483
schiE:denen Arbeitgebern erl1c.ilt., eine zweite oder die auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist,
weitere Lohnsteuerki.ule ctuszuschreiben und die Lohnsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanz-
Ausschreibung dem Finanwmt rnitzutcilen. Für die amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Unter-
zweiten und weiteren Lohnslctwrkarlen gibt der schiedsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte als
Bundesminister der Finanzen ein besonderes Muster Hinzurechnungsbetrag und auf der zweit~n oder
bekannt(§ 9 Abs. 5). Eine zw<'itt: oder weitere Lohn- weiteren Lohnsteuerkarte oder verteilt auf diese
steuerkarte ist nicht ,rnszusd11<~iben, wenn der aus Lohnsteuerkarten als steuetfreien Betrag einzu-
mehreren Dienstverhöltnissl!n herrührende Arbeits- tragen.
lohn von dc~rsclbcn öffontlidicn Kasse, d. h. von (2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-
demselben A rlwitgchc~r, ge:·1cd1 i1 wird (§ 49 Abs. 1 ziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern
Satz 2). sind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten in
§ 15 einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs
Weitere Anordnun~Jen üb :~r die Lohnsteuerkarten
1
voraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der
(§ 38 Abs. '.2 GSLC) Lohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer
nicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf An-
(1) Die weiteren Anordnunqcn und Bekanntma- trag der Ehegatten den Unterschiedsbetrag auf der
dnmgen über cfü~ Ausschreibung der LohnstE~uer- (ersten) Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit dem
karten erlass<)n die Oberfincrn1'.dirc!ktioncn. Arbeitslohn als Hinzurechnungsbetrag
(2) Die Gemeinden sind vcrp!lichtet, den Anwei- und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten
sungen des Finanzamts zur Du I eh führung der Lohn- als steuerfreien Betrag einzutragen. Ist der Arbeits-
steuer nachzukommen. Das Findnzamt kann erfor- lohn des geringer verdienenden Ehegatten in dem
cforlichenfalls Bandlun~Jen im Sinn dic!ser Anwei- maßgebenden Lohnzahlungszcitraum voraussichtlich
sungen selbst vornehmen. niedriger als der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-
fall ende Teil des Pauschbetrags für "\,\Terbungs-
§ 16
kosten, so tritt für die Ermitllung des Unterschieds-
betrags an die Stelle des tatsächlichen Arbeitslohns
Verlust der l.ohnsteuefkarte der auf den Lohnzahlungszeit.raum entfallende Teil
(§ 38 Abs. 2 ESLC) des Pauschbetrags für Werbungskosten. Das gilt
Verlorene, unbrauchbar gewcndc!ne oder zerstörte auch, wenn der geringer verdienende Ehegatte vor
Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die Ablauf des Kalenderjahrs aus dem Dienstverhältnis
A usschreibnng der Lohnstcuerk arte zuständige Gt~- ausscheidet. Der Hinzurechnungsbetrag und der
meindcbehördc gegen eine Cebübr von höchstens steuerfreie Betrag sind frühestens mit Wirkung von
einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt, dem Tag an einzutragen, von dem an die Steuer-
t'rsetzt. Die neu ausgcschriebcfü~ Lohnsteuerkarte klasse IV bei beiden Ehegatten anzuwenden ist.
ist als "Ersatz-Lohnslc!ucrka rtc" zu kennzeichnen. (3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann
in einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt
werden. Das gilt nicht, wenn die Änderung eines
bereits eingetragenen steuerfreien Betrags und
III. Änderung und Ergänzung der Hinzurechnungsbetrags deshalb begehrt wird, weil
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder weiteren
Dienstverhältnis ausgeschieden ist oder weil der
(§§ 17 bis 28a)
Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn
§ 17 mehr bezieht.
Verbot privater Änderungen § 18
(§ 38 Abs. 2 ES1.(_;) Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
dürfen nicht ohne ausclrücklidH~ Befugnis durch den durch die Gemeindebehörde
Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere PPrSO·· (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3,
ncn geändert oder ergtinzt Wf~rdcn. § 39 Abs. 1 und 2 EStC)
(2) Eintrarrimqen auf der Lohnslctwrkarte, die (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die
nuch weislich unrichtig sind, ~;i nd jederzeit auf An- auf der Lohnsteuerkarte Steuerklasse
trnq durch diP lkhönfo, dil! dil! Eintragung vorge- oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder
nommen hat, ,.u ~1ndern. zu seinen Gunsten hat, so ist die Lohn-
steuerkarte auf Antrag durch die Gemeindebehörde,
§ 17 a die sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vor-
schriften in § 7 Abs. 6 bis 8 zu r:rgänzen. Hat der
Venneidunn von Härt.en bei Arbeitnehmern Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuer-
mH nwhreren DienstvNhf4H.ntsi,en karte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung
und bej AnwendunH ck~r Stm1e,·ki,b5:C IV durch die Gemeindebehörde des neuen VJoh::1sitzes
(§ J9 Abs. 3 Zilf. :! und :3 vorzunehmen.
(1) Ist dei Arbeitslohn uus vincm DieusLverhält- (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-
nis, für das die ersle LohnsLcucrkarl(~ vorgclqJt trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das
vvird, in einem Lohnzc1blui,q~~zvitrc1um des I<alcnder- Kalenderjahr nur noch bis spätestens
iahrs vorauss:chiJich niecl riqer als ch~r Eingangs- 31. Januar des folgenden gestellt
beirng d(~r Lohns1ufo, bis zu dc:r in der Stenerklasse, werden.
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit- abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens
nehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer- 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt
klasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a), werden.
so ist gleichzeitig als Familienstand "verwitwet" zu § 18 b
vermerken.
Zeitlidle Wirksamkeit
§ 18 a (§ 39 Abs. 2 EStG)
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung
mers geändert(§ 17) oder ergänzt(§§ 18, 18a), so ist
der Steuerklasse und der Zahl der Kinder
der Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Ände-
durdl das Finanzamt rung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt,
(§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 EStG)
vorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2,
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn-
auf Antrag gewährt steuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf
1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr voll- jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem
endet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht Beginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-
vollendet haben, wenn sie steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat
bei einer Ergänzung (§ 18 a Abs. 2) auf der Lohn-
a) im wesentlichen auf Kosten des Arbeit- steuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung auf
nehmers unterhalten und für einen Be- Widerruf erfolgt.
ruf ausgebildet werden oder
(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer-
b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern karte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals für den
die Berufsausbildung durch die Ein- Lohnzahlungszeitraum, in den der auf der Lohn-
berufung zum Wehrdienst unterbrochen steuerkarte eingetragene Tag fällt, von dem an die
worden ist und der Arbeitnehmer vor Eintragung gilt.
der Einberufung die Kosten des Unter- (3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-
halts und der Berufsausbildung im steuerkarte durch Eintragung eines zurück.liegenden
wesentlichen getragen hat; Zeitpunkts rück.wirkende Kraft (Absatz 1, § 7 Abs. 8),
2. für Kinder, die wegen körperlicher oder gei- so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag
stiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig durch das Finanzamt erstattet; zuwenig einbehaltene
sind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kin- Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer
der ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und nachfordern. Die Erstattung oder die Nachforderung
die Kinder im wesentlichen auf Kosten des entfällt, soweit nach 1\ 28 Satz 2 ein Ausgleich durch
Arbeitnehmers unterhalten werden. den Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Nach-
Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 gelten entsprechend. forderung durch das Finanzamt unterbleibt, wenn
der nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark im
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Kalenderjahr nicht übersteigt.
vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch
das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Ste.uerklasse § 19
und Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6 (§ 38 Abs. 2 EStG)
bis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.
hat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,
(3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder
Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die Haushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis
Steuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit- der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)
nehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1) vermerkt wird. Zu diesem Zweck. hat
gewährt wird, für das den Ehegatten auch in dem 1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten
Kalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist, Unterlagen bereits an das Finanzamt ab-
ein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand geliefert sind, diesem eine von ihr vorge-
oder auf Antrag zu gewähren war. § 18 Abs. 3 ist nommene Änderung der Lohnsteuerkarte zum
anzuwenden.
Vermerk in den Unterlagen mitzuteilen,
(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 weg- 2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-
gefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner- lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind,
halb eines Monats die Berichtigung seiner Lohn- eine von ihm vorgenommene Änderung nach
steuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß die Eingang der Unterlagen in diesen nachzutragen.
Voraussetzungen mindestens vier Monate im Ka-
Die Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend
lenderjahr bestanden haben. Kommt er dieser
anzuwenden,
Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von
§ 20
Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat
zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz- Werbungskosten
amt auf Verlangen vorzulegen. (§§ 9, 9a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)
(5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An- (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 4.85
berücksichtigen sind, :J6!J Deut.sehe Mark im Ka- sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
lenderjahr übcrs!.<"i~;cn, so hat das lür sc~inen Wohn- von dem Arbeitnehmer regelmäßig für die
sitz zuständige Pinanzc1rnt clc'.n übersteigenden Be- Fahrten zwischen \Volrnung und Arbeits-
trng auf der Lohnsl.etwrkarlc als steuerfrei zu stätte benutzt wird. Die Berücksichtigung
vermerken. füd dt~nt Antrc1g hc1t d(~r Arbeitnehmer von Aufwendungen für Fahrten zwischen
nachzuweisen odn, falls das nicht möglich ist, Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem
glaubhaft zu machen, wi('ViPI Wc!rbungskosten ihm Kraftfahrzeug an Stelle der Pauschbeträge
voraussichtlich im Kal,~ndcrjc1hr C'.n,v<1chsen werden. oder neben den Pauschbeträgen ist ausge-
(2) Werbungskosten <ks Arbcit1whmers sind die schlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflich-
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicberung und Er- tet, unverzüglich die Berichtigung seiner
haltung des Arbeitslohns. \Vcrbungsko:;ten sind Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn er
alle Aufwendungen, die clic Ausübung des Dienstes das Kraftfahrzeug nicht mehr oder in
wesentlich geringerem Umfang, als bei der
mit sich bringt, sowc~it die Aufwendungen nicht
nach der Verkchrsauffc1~;sun9 durch die allgemeine Eintragung des steuerfreien Betrags ange-
Lebensführung bcdinqt sind. Keine \Verbungskosten nommen, für Fahrten zwischen Wohnung
sind die Aufwendungen für die! Lebensführung, die und Arbeitsstätte verwendet. § 18 a Abs. 4
die wirtschaftliche odt!r gesellschaftliche Stellung Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
des Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die 3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-
Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des zeuge und übliche Berufskleidung);
Arbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs- 4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-
kosten kommen insbesondere in Betracht schaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-
1. Beitrlige zu Berufsständen und sonstigen zung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung
Berufsvcrbönden, deren Zweck nicht auf von Arbeitslqhn sich erfahrungsgemäß über
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge- einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
richtet ist; erstreckt.
2. Aufwendungen des Arbeitnehmers für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- § 20a
stätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht Sonderausgaben
zwingenden persönlichen Gründen seinen (§§ 10, 10b, 10c Ziff.1, §§ 12, 40, 52 Abs.5,
Wohnsitz an einem Ort, der mehr als 12, 13, 14 EStG)
40 km von. der Arbeitsstütte entfernt liegt,
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-
so sind die Aufwendungen nur insoweit
ausgaben (Absatz 2) 636 Deutsche Mark im Ka-
Werbungskostc:n, als sie durch die Fahrten
lenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für
bis zur Entrc~rnung von 40 km verursacht
seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-
werckn. Zur Abgeltung des Abzugs der
steigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als
Aufwendun~JPn für Fahrten zwischen Woh-
steuerfrei ,.,u vermerken. Bei dem Antrag hat der
nung und Arbc~itsstätte bei Benutzung
Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht
eines eigenen Kraftfahrzeugs werden die
möglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-
folgenden Pauschhelrüge für jeden Arbeits-
ausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-
ta~J, an dem der Arbeitnehmer für diese
wachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-
Fahrten ein eiqenes Kraftfahrzeug benutzt,
schriften des § 22 Abs. 2.
festgesetzt:
(2) Sonderausgaben sind die folgenden Auf-
a) bei Benutzung eines
wendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
Kraftwagens ...... 0,50 Deutsche Mark,
Werbungskosten sind:
b) lwi Benutzung cinc~s
1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-
Kleinstkraftwagens
pflichtungsgründen beruhende Renten und
(drei- oder vier-·
dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
r/itl riges Kraftrahr-
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
zcuu, dessen Molor
die bei der Veranlagung außer Betracht
einen Ht1braum von
bleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-
nicht mehr als 500
teil abgezogen werden, der sich aus der
K11bik '.~f!TI tiineter
in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-
hat) 0,36 Deutsche Mark,
steuergesetzes aufgeführten Tabelle ergibt.
c) bei Benutzung eines Für den Abzug des Anteils an Leibrenten,
Motorrads oder die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-
Motorrol1<:rs 0,22 Deutsche Mark, gonnen haben, gelten die entsprechenden
d) bei Benutzung eines Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-
Fahrrc1ds mit Motor 0,12 Deutsche Mark führungsverordnung.
für jeden Kilometer, den die Wohnung von 2. Beiträge und Versicherungsprämien zu
der Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbin- rungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-
dung zwisd1Pn Wohnung und Arbeitsstätte. rungen und der Arbeitslosenversicherung,
Aw;nahmsweise kann eine andere Straßen- zu Versicherungen auf den Lebens- oder
vr!rhi ndunn ,1.ugrunde gc,legt werden, wenn Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Ver-
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
sorffungs- und St<,rlwkassen. Beiträge und 11. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
VerskherungsprtimiPn un solche Versiche- licher, religiöser, wissenschaftlicher und
rungsunternehmen, die weder ihre Ge- staatspolitischer Zwecke und der als be-
schMtslcitung noch ihren Sitz im Inland sonders förderungswürdig anerkannten ge-
haben, sind mu climn zu berücksichtigen, meinnützigen Zwecke bis zur Höhe von
wenn diPsen UnLr>tT1elnncn die Erlaubnis insgesamt fünf vorn Hundert des Arbeits-
zum Geschäftsh0tri1~b im lnland erteilt ist. lohns. Für wissenschaftliche und staats-
Für die An:u·iqq>llid1len de:; Versicherungs- politische Zwecke erhöht sich der Vom-
unt(:rrwhmcns und des Arbeitnehmers hundertsatz von fünf um weitere fünf vom
gelt,m die (!ntsprechPndcm Vorschriften Hundert. \,Velche Aufwendungen der För-
der Cin l< o,n nwnr,te:1wr-Durchfüh runqsver- derung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke
ord nunq. BPilrÖq(! zu Versicherungen auf dienen, richtet sich nach den entsprechen-
den LPbc:ns- odPr Todesfall ~;owie zu vVit- den Vorschriften der Einkommensteuer-
wcn-, 'V\Tc1isen-, Vc:n;orgungs- und Sterbe- Durcliführungsverordnung.
kassc:n au! Crnnd von Verträ9en, die nach Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den
dem 11, DP/.C!mlwr 1:l5B abqeschlossen wor- Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß
den sind, sind nur dann zu berücksichtigen, sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-
wenn der Vr:rl:rag bei einmaliger Beitrags- lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines
leistunq zu f3ct:rinn des Vertr.-::i.qs (Einmal- Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den
beitrag) fiir diP Dau<'r von mindestens zehn Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf
Jahren oclc!r bPi laufender Beitragsleistung von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim
für die Dauer von mindestens fünf Jahren Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten
abgeschlossen worden ist. Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben
von Baudarlehen. Beiträge an Bauspar- für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
kassen, die weder ihre Ceschäftsleitung und für diejenigen Kinder des Arbeitnehmers, für
noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur die ihm ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf An-
dann abzu~r-;fohig, wenn diesen Unter- trag gewährt wird.
nehmen die Erlaubnis zum GeschtiJtsbetrieb (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2
im Inland erteilt ist. Für die Anzeige- Ziff. 2 bis 4 gilt das Fol9ende:
pflichten der Bausparkasse und des Arbeit- 1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu
nehmers qclten die entsprechenden Vor- einem Jahresbetrag von 1100 Deutsche
schriften der Einkommenstcuer-Durchfüh- Mark in voller Höhe als Sonderausgaben
nmgsverordnung. zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht
4. Beiträge auf Grund von Sparvertrügen mit sich um 1100 Deutsche Mark für den nicht
festgelegten Sparraten, wenn der Vertrag dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt
vor dem 1. Jt"muar 1958 abgeschlossen und steuerpflichtigen Ehegatten und um je
mindestens die erste Einzahlung vor die- 500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinn
sem Zeitpunkt 9r:Jeistet worden ist, nach des § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer
Maßgabe der entsprechenden Vorschrif- ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf An-
ten der Einl< ornmcnsteuer--Durchführungs- trag gewährt wird.
verordnunq. 2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht
5. entfällt. dauernd getrennt lebender, unbeschränkt
6. enifälll. steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier
Monate vor dem Ende des _Kalenderjahrs
7. Kirchensteuern.
das 50. Lebensjahr, so erhöhen sich die in
8. Vermögensteuer. Ziffer 1 bezeichneten Beträge von je 1100
9. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La- Deutsche Mark auf je 2200 Deutsche Mark
stenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile und von je 500 Deutsche Mark auf je 1000
der Vermögensabgabe, der Hypotheken- Deutsche Mark. Das gilt nicht bei Voll-
gewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe endung des 50. Lebensjahrs nach dem 31. De-
und die nach § 216 des Lastenausgleichs- zember 1963.
gesetzes abzugsfähigen Beträge an Uber- 3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den
gangsabgabe. Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so
10. Beiträge auf Grund der Vorschriften des kann der darüber hinausgehende Betrag
Kindergeldgesetzes vom 13. November 1954 zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom
(Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung Hundert der in den Ziffern 1 und 2 bezeich-
des Kindergelderglinzungsgesetzes vom neten Beträge berücksichtigt werden.
23. Dezember 1955 (Bundesgcsetzbl. I S. 841),
§ 20b
des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
von Vorschriften der Kindergeldgesetze Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-
vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) Prämiengesetz prämienbegünstigt sind
und des Zweiten Gesetzes zur Änderung (§ 10 EStG)
von Vorschriften der Kindergeldgesetze Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im
vorn 16. Miirz 1959 (Bundesgesetzbl. I S.153). Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3 und 4, die nach § 2
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 487
Abs. l Ziff. 1, 3 und 4. des Wohnungsbau-Prämien- § 25
gesetzes in der Fassun~J des Gesetzes zur Änderung
Außergewöhnliche Belastungen
des Wohnnnqsbau-Prämiengesetzes vorn 24. Juli
(§§ 33, 40 EStG)
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) zugleich prämien-
begünstigt sind, können als Sonderausgaben nur (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
abgezogen werden, wenn für diese Aufwendungen größere Aufwendungen als der überwiegenden
eine Pri:imie nicht beansprucht wird. Der Arbeit- Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-
nehmer kann die bezeichneten Aufwendungen, die verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und
er innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-
nur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
oder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände- Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zu-
rung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig. mutbare Eigenbelastung (Absatz 3 und 4) über-
steigen, auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei ein-
§ 20c getragen.
(entfällt)
(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer
§ 21 zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
Werbungskosten und Sonderausgaben bei tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent-
mehreren Dienstverhältnissen ziehen kann und soweit die Aufwendungen den
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) Umständen nach notwendig sind und einen ange-
messenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder
die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,
Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem
tracht.
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis zusammen
mit den Werbungskosten aus dem ersten Dienst- (3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigen-
verhältnis 564 Deutsche Mark im Kalenderjahr belastung ist der voraussichtliche Jahresarbeits-
oder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 636 lohn des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines
Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-
das Finanzamt den übersteigenden Betrag, vermin- schränkt steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu
dert jeweils um die schon bei der ersten Lohnsteuer- legen. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um
karte berücksichtigten Werbungskosten und Sonder- die Werbungskosten und Sonderausgaben, bei
ausgaben, in entsprechender Anwendung der Vor- Arbeitnehmern der Steuerklassen I, II und III min-
schriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 auf destens um 1200 Deut.sehe Mark jährlich, bei Arbeit-
der Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken. nehmern der Steuerklasse IV mindestens um 2400
Für Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22. Deutsche Mark jährlich, zu kürzen. Außerdem sind
die nach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden steuer-
§ 22 freien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-
Werbungskosten und Sonderausgaben bei künfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht
EheuaUen dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich
(§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG) danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.
(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt
nicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten
berücksichtigt werden. bei einem
bei Arbeitnehmer der
(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe- einem Steuerklassen II,
gatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und Arbeit- IIl oder IV mit
wenn sich der nach Absatz 3 nehmer
ermittelte Betrag beläuft auf Kindnfreibeträgen für
nicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest- der
Steuer- 3 oder
zustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die klasse I 0 1 oder mehr
Sonderausgaben höher sind als Kinder
- - - - - - - - - - - ! - - - - --···- - - - - - -
2 Kinder Kinder
1. 636 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
nur einer der Ehef:ratten Arbeitslohn be- nicht mehr als 3000 DM 6 5 3
zieht,
mehr als 3000 DM 7 6 4 2
2. 1272 Deut.sehe Mark im Kalenderjahr, wenn
beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,
vom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.
so hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag
im Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses § 25a
Ehegatten als steuerfrei zu vermerken,
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
im Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes
(§§ 33 a, 40 EStG)
Ehegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken
wenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilun~ (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig
beantragen. (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und
§ 23 eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für
(entfällt) die der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht
erhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der
§ 24 Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein
(entfällt) Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr für
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
jede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuerkarte gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die in den Ab-
als steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, daß sätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von 900 Deutsche
die unterhaltene Persern kein oder nur ein geringes Mark um je ein Zwölftel. Sind die in den Absätzen
Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen,
andere Einkünfte oder Bezüne, die zur Bestreitung so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines
des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so ver- Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu
mindert sich der Betrag von 900 Deutsche Mark um beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt ent-
den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den sprechend.
Betrag von 480 Deutsche Mark übersteigen. Werden
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der
die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von
Absätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-
mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei
schriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-
jedem der Teil des sich hü)rnach ergebenden Be-
nehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in
trags berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamt-
Anspruch nehmen.
betrag der Leistungen entspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf § 25b
Antrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um 900
Freibeträge für besondere Fälle
Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Arbeit-
( § 52 Abs. 16 EStG)
nehmer für die auswärtige Unterbringung einer in
der Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-
Person Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4 zonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per-
ist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes
der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, in der Fassung vom 14. August 1957 - Bundes-
wird auf Antrag ein Betrag von 900 Deutsche Mark gesetzbl. I S. 1215) sowie bei politisch Verfolgten,
auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, bei Arbeitnehmern, die nach dem 30. September 1948
wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-
vorliegen. heimkehrer), und bei Arbeitnehmern, die den Haus-
rat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ver-
(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-
loren haben (Totalschaden) und dafür höchstens eine
gen durch die Beschüftigung einer Hausgehilfin, so
Entschädigung von 50 vom Hundert dieses Kriegs-
wird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag
sachschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein
dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag
jährlicher Freibetrag in der folgenden Höhe auf der
von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen:
Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn
1. zum liaushalt des Arbeitnehmers minde- 540 Deutsche Mark beiArbeitnehmern der Steuer-
stens drei Kinder gehören, die das 18. Le- klasse I,
i
bensjahr noch nicht vollendet haben, oder 720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer-
2. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde- klasse II, III oder IV ohne
stens zwei Kinder gehören, die das 18. Le- Kinderfreibetrag,
bensjahr noch nicht vollendet haben, und
840 Deutsche Mark beiArbeitnehmern derSteuer-
a) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von kl9sse II, III oder IV mit
seinem Ehegatten nicht dauernd ge- Kinderfreibeträgen für ein
trennt lebt und beide Ehegatten er- oder 2 Kinder;
werbstätig sind oder
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht
b) der Arbeitnehmer unverheiratet und er-
sich für das dritte und jedes weitere Kind, für
werbstätig ist oder
das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag
3. der Arbcilnehrncr oder sein nicht dauernd erhält, um je 60 Deutsche Mark.
getrennt lebender Ehegutte das 60. Lebens-
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-
jahr vollendet hat oder
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-
4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und
getrennt lebender Ehegatte oder ein zu nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorlie-
seinem Haushult gehöriges Kind oder eine gen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,
andere zu seinem Haushalt gehörige unter- werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge auch
lrnltene Person, für die eine Ermäßigung dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in
nach Absatz 1 gewJhrt wird, nicht nur vor- einem Dienstverhältnis stehen oder die bezeichne-
übergehend körperlich hilflos oder schwer ten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten vor-
körperbeschädiqt ist oder die Beschäftigung liegen.
einer Hausgehilfin wegen Krankheit einer
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann
der genannten Personen erforderlich ist.
§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
Eine Steuerermäßigung für mehr als eine Ht1us- Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen
gehilfin sleht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu werden.
seinem Hctushalt mindestens fünf Kinder gehören,
(3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1
die das lB . Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
sind Steuc-'!rpflichtige, die na_ch den §§ 1, 4 und 167
(4) Für jeden vol lc:n KaJcmderrnonal, in dem die des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fass1.mg
in den Absül:wn 1 bis 3 Jwzc·ichnclen Voraussetzun- des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
Nf 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 489
S. 559) oder nach den landesrechtlichen Vorschriften Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
Anspruch auf Enlschädigung haben. Der Nachweis und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember
für die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053) Anwendung
Verfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder findet.
einer sonsligen Mitteilung der zuständigen Entschä-
digungsbehörde zu erbringen. Aus Kriegsgefangen- (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Ka-
schaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder
die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten
des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre
Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung
gesetzbl. I S. 875, 994), des Zweiten Gesetzes zur des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in
Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-
vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) und schränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in Ab-
des Artikels X § 5 des Gesetzes zur Änderung und satz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.
§ 26
Körperbeschädigte Arbeitnehmer
(§§ 33 a, 40 EStG)
(1) Körperbehinderte Arbeitnehmer erhalten auf Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen
unmittelbar wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte einzu-
tragenden steuerfreien Pauschbetrag in folgender Höhe, wenn sie nicht höhere Aufwendungen
nachweisen oder glaubhaft machen (§§ 20, 20 a, 25):
Bei Erwerbstätigen Bei Nichterwerbstätigen
davon entfallen auf davon entfallen auf
Bei einer Minderung
Grup- der Erwerbsföhi~kcit um
Jahres- außer- Jahres- außer-
pe Wer-
betrag Sonder- gewöhn- betrag Sonder- gewöhn-
bungs-
ausgaben liehe Be- ausgaben liehe Be-
kosten
lastung lastung
vom bis vom
Hundert Hundert DM DM DM DM DM DM DM
------- -----
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 25 bis ausschließlich 35 360 72 72 216 288 72 216
2 35 bis ausschließlich 45 480 96 96 288 384 96 288
3 45 bis ausschließlich 55 600 120 120 360 480 120 360
4 55 bis ausschließlich 65 720 144 144 432 576 144 432
5 65 bis ausiSchließlich 75 840 168 168 504 672 168 504
6 75 bis ausschließlich 85 960 192 192 576 768 192 576
7 85 bis ausschließlich 95 1080 216 216 648 864 216 648
8 95 bis ein,;chließlich 100 1200 240 240 720 960 240 720
9 Blinde und besonders pfleqe-
beclürftiqc Kürpcrbeschäc] iqte 3600 720 720 2160 2880 720 2160
(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh- wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig
mer, die d€m Pauschbetrag in Anspruch nehmen sind, nicht dauernd getrennt leben und beide min-
können, wird mit Zustimmung des Bundesrates destens vier Monate vor dem Ende des Kalender-
durch die Bundesregierung bestimmt. jahrs das 70. Lebensjahr vollenden. Der Altersfrei-
betrag wird nicht dauernd getrennt lebenden, un-
§ 26a beschränkt steuerpflichtigen -Ehegatten auch dann
nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in einem
Al tersireibetrag Dienstverhältnis stehen.
(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)
Bei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier § 26b
Monate vor dem :Gnde des Kalenderjahrs das 70. Le-
bensjahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte Verluste bei den Einkünften aus Vermietung
ein steuerfreier Betrag von 360 Deutsche Mark ein- und Verpachtung
getragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag (§ 40 Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 EStG)
wird auch dann gewährt, wenn die bezeichneten (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-
Voraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr
selbst, sondern bei seinem unbeschränkt steuer- bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
pfüchtigen und von ihm nicht dauernd getrennt nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes entsteht,
lebenden Ehegatten vorlicgcm. Der Betrag von 360 wird auf Antrag des Arbeitnehmers als steuerfreier
Deulschc Mark erhöht sich auf 720 Deutsche Mark, Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Der steuerfreie ß<~trag darf erst nach Fertig- Eintragung gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über
stellung des Wolmgt:bfüHlcs, für das die erhöhte den Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die
Absetzung in Anspruch ~Jcnommen wird, ein- Unterlagen für die Eintragung sind bei dem Finanz-
getragen werden. Bei der fo(:ststellung des steuer- amt fünf Jahre aufzubewahren.
freien Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitneh- (4) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte
mers und seines von ihm nicht dauernd getrennt vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder
lebenden, unbcschr~inkt steuerpflichtigen Ehegatten zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-
aus Vermietung und Verpachtung zu berück- len die voraussich':liche Höhe der Aufwendungen
sichtigen. im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt
(3) Ein Antrng nach Absatz 1 kann für dasselbe werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-
Wohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-
werden. gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-
§ 27 behaltene. Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-
Jahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene
Art der Berücksichtigung Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter-
(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG) bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-
(1) Das Finanzamt hat den nach§§ 17a, 20 bis26b sche Mark nicht übersteigt.
insgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-
ist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu trag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden
berücksichtigenden Beträge) und den Betrag für Betrags für das abgelaufene Kalenderjahr nur noch
monatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung bis spätestens 31. Januar des folgenden Kalender-
auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist jahrs gestellt werden.
1. der Tagesbetrag mit ½6 des Monatsbetrags,
2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des § 28
Tagesbetrags (Ziffer 1) Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die (§ 41 Abs. 3 EStG)
sich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-
Betracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
der Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise auf- Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-
zurunden: tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder er-
a) der Tagesbetrag a.ut den nächsten durch gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in
fünf teilbaren Pfenniqbetrag, denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-
b) der Wochenbetrag au I' den nächsten durch tragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor
zehn teillmren Pfenniqbetrag, Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-
c) der Monatsbetrag crnf den nächsten vollen
karte zurückwirken (§§ 18b und 27 Abs. 3), ist der
Deutsche-M ark-Betraq. Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-
lage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte fol-
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen- genden Lohnzahlungen so viel weniger oder so viel
den Wortlaut: mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den
"Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der
tatsächlichen Arbeits1ohn als steuerfrei abzuziehen Rückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.
Jahresbetrag 1 monatlich wöchentlich täglich § 28a
DM DM DM DM
N_achforderung von Lohnsteuer in
bestimmten Fällen
(§ 7 c Abs. 5, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 EStG)
(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf
Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in
der Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-
Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-
trag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
fordern,
stehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind
die steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3 1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2
umzurechnen." das Kraftfahrzeug in wesentlich geringe-
rem Umfang, als bei der Eintragung des
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Eintragung steuerfreien Betrags angenommen, für Fahr-
von Hinzurechnungsbcträgen nach § 17 a mit der ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Maßgabe, daß die Beträge für die Eintragung auf verwendet worden ist;
der Lohnsteuerkarte nicht aufzurunden, sondern ab- 2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5
zurunden sind. der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(3) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte 1957 das Darlehen während der Laufzeit
zu vermerken, daß die Eintragung nach den Absät- über die Tilgungsbeträge hinaus zurück-
zen 1 und 2 auf Widerruf erfolgt. Außerdem hat es gezahlt oder innerhalb von zehn Jahren
einen bestimmten Zeitraum anzugeben, für den die nach der Hingabe abgetreten wird. Die ent-
Nr. :w · Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 491
sprechenden Vorschriiten der Einkommen- IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
steuer-Durch füh rungsverord nun~J sind an-
(§§ 29 bis 49)
zuwenden;
3. vn'nn in <kn Fü lh'.n clcs § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 A. Allgemeines(§§ 29 bis 31)
bis 4 nach den Vorsch ri rtcn der Einkorn- § 29
rncnstctH~r-Durch liih rungsvcrordnung eine
Vorlegung und Aufbewahrung der
Nmhverstcuerunq in Betracht: kommt. Im
Lohnsteuerkarte
Fall dc~r Abtrdunn von Ansprüchen aus
(§ 38 Abs. 2 EStG)
<~inc,m nach tkm :ll. Dezernber 1958 abge-
schlosscn<.:n Dc1uspi.lrvPrtn1g ist die Nach- (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
Vl~r~;leucnmg ciuszt1sel1.cn, wenn der Ab- dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder
twtende eine Erk lünrnq des Erwerbers, des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-
die ßausparsurnnH: oder die auf Grund geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer
einer Beleihung <;mpfart(J('nen Beträge un- des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d h. minde-
verzüglich und nn rn i Ll<\lhar zum \Vohnungs- stens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem
ba u für dc:n /\btrclcndcn oder dessen Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn
Angehörige irn Sinn <ks § 10 des Steuer- zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be-
anpassunus<J<:Sd:1.(:S 1'.ll verwenden, bei- endigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst
bringt; mehr ] eistet.
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er
4. soweit bei Sonderu.us~J<-dicn im Sinn des
die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde
§ 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 die Aufwendun-
benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-
gen in unmit:telban:rn oder mittelbarem
karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das
w irtschaftl ichcn Zusammenhang mit der
DienstverhältU:is vor Ablauf des Kalenderjahrs, so
Aufna.hme eines Kredits stehen;
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem
5. entfällt; Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-
6. entfällt; nisses zurückzugeben. Nach Beendigung des Ka-
lenderjahrs hat der Arbeitgeber oder, wenn der
7. wenn in den Füllen des § 25 a Abs. 4 Satz 2
Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im Besitz hat,
die Voraussetz1rngen für die Eintragung
der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
des steuerfreien Bdrngs weggefallen sind;
amt zu übersenden, es sei denn, daß der Arbeit-
8. wenn in den Füllen des § 27 Abs. 4 auf nehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf
Grund der vorläufigen Eintragung zuwenig Durchführun~J des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder
Lohnsteuer einbehalten worden ist. einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat;
die näheren Anordnungen treffen die für die Finanz-
(2) Fü"r die Berechnung der Nachforderung in den verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden
Fällen des Absatzes 1 gilt folgendes: im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
1. Wird die Nachforderung im Laufe des Ka- Finanzen.
lenderjahrs durchgeführt, für das der § 30
steuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte Einbehaltung der Lohnsteuer
eingetragen worden ist, so ist die Lohn- (§§ 38, 41 EStG)
steuer für die maßgebenden Lohnzahlungs-
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
zeiträume neu zu beredmen. Wird die
nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung einzu-
Nachforderung nach Ablauf des Kalender-
behalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder
jahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich
Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige Zah-
der Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Arbeits-
lungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn.
lohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-
freie Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein- (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-
getragen war, nach der jeweils maßgeben- mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-
den Jahreslohnstem:rtabc;lle ermittelt. Der lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
Unterschied zwischen der so ermittelten (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
Lohnsteuer nncl der einbehaltenen Lohn- abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
steuer ergibt die Nachforderung. Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
zeitraum a1s Lohnzahlungszeitraum betrachten und
2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in
Absatzes l Ziff. 2 der gewährte steuerfreie Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Betrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,
der Rückzahlung oclc~r Abtretung des Dar- daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
lehens hinzuzurechnen. Der Unterschied (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
zwischen der so ermittelten Lohnsteuer und stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-
der im bezeichneten Kalenderjahr einbe- barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-
haltenen Lohnsteuc::!r ergibt die Nach- steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-
forderung. genden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzu-
(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter- behalten.
bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut- (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
sche rvrark im Kalenderjahr nicht übersteigt. aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
der unl<~r Berücksichtigunq des Werts der Sach- Lohnsteuer. Die nach den Ziffern 3 bis 7
bezüge (§ 3) cinzub~-lrnltencfon Lohnsteuer nicht aus, gesondert einzutragenden Beträge sind da-
so hat der Arbciln(~hmcr dem Arbeitgeber den zur bei nicht mitzuzählen;
Deckung dc~r Lohnsleucr erforderlichen Betrag, so- 3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-
weit er nicht durch Barlohn gc~dcckl ist, zu zahlen. pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie
Sowc)it <kr Arbc~itrwhrncr dieser Vcrprlichtung nicht Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder
nachkornmt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die
im Wert cnlsprc~c:hcndcn Teil des Arbeitslohns (der Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen-
Sachbezti(jC) nach scinc>rn Ermessen zurüc:kzube- derjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt
haltc~n und daraus die Lohns1:<?Lier für Rechnung des der Betriebstätte kann auf Antrag zulassen,
Arbcitnelnnc t-s zu d(•ckcn. daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 bis 3), die
durchlaufenden Gelder und der Auslagen-
(5) Der Lohnsleucrabzug darf auf Grund einer
ersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeich-
RcgcJung zur Vcrnwitlung der Doppelbesteuerung
neten steuerfreien Bezüge nicht angegeben
(§ 6 Ziff. 19) nnr unterbleiben, wenn das Finanzamt,
werden, wenn es sich um Fälle von gerin-
an das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-
gerer Bedeutung handelt oder wenn die
scheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der
Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
Lohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung ist
Weise sichergestellt ist;
vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31)
4. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeit-
aufzubewahren.
raum von mehr als zwölf Monaten be-
§ 31 ziehen, und die davon einbehaltene Lohn-
Lohnkonto steuer (§ 35 Abs. 3);
(§ 38 Abs. 3 EStG) 5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit-
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte nehmererfindungen und die davon einbe-
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu haltene Lohnsteuer nach § 3 der Verord-
führen. nung über die steuerliche Behandlung der
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das Vergütungen für Ar bei tnehmererfind ungen
Folgende anzugeben: vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);
1. den Namen (Vornamen und Familien- 6. Prämien für· Verbesserungsvorschläge, so-
namen), den Beruf, den Geburtstag, den weit sie steuerfrei sind (§ 3 der Verord-
Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse nung über die steuerliche Behandlung von
sowie die auf der Lohnsteuerkarte beschei- Prämien für Verbesserungsvorschläge vom
nigte Zahl der Kinder, das Religionsbe- 18. Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 33);
kenntnis, die Nummer der Lohnsteuerkarte, 7. Bezüge, die nach einem festen Pausch-
die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte steuersatz (§ 35 a) oder nach besonderen
ausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in Pauschsteuersätzen (§ 35 b) besteuert wor-
dessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausge- den sind, und die darauf entfallende Lohn-
schrieben worden ist. Die Angaben sind steuer, wenn der Arbeitgeber die Lohn-
den Eintragungen auf der ersten Seite der steuer übernommen hat; lassen sich in
Lohnsteuerkarte zu entnehmen; diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeit-
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den nehmer entfallenden Beträge nicht ohne
Monatsbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) weiteres ermitteln, so sind sie in einem
sowie den Jahrcsbetra~J und den Monats- Sammelkonto anzuschreiben.
betrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) des (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-
IIinzurechnungsbctrngs, die auf der Lohn- beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,
steuerkarte eingetragen sind, und den Zeit- aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-
raum, für den die Eintragungen gelten; derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit- wahren.
geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,
VOffJClegt hat, einen Ffinweis darauf, daß wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während
eine BE!scheinigung vorliegt, den Zeitraum, .des ganzen Kalenderjahrs 234 Deutsche Mark mo-
für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das natlich (54 Deutsche Mark wöchentlich, 9 Deutsche
f'inanzamt, das -die Bescl11:~inigung ausge- Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß
schrieben hat, und den Tag der Aus- trotzdem Lohnsteuer (§§ 36 und 37 Abs. 1) oder Kir-
schreibung. chensteuer einzubehalten ist.
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- B. Berechnung der Lohnsteuer
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu- (§ § 32 bis 40).
tragen: § 32
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn- Lohnsteuertabelle
zahlungszeitraum; (§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,
2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden § 41 Abs. 2 EStG)
Abzug, getrennt nach Barlohn und Sach- (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich
bC'.ZÜg(~n, tmd die davon einbehaltene nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 493
Kalcnd<~rjahr (Erh('.])1mqszcitramn) bczot~en hat. (Jah- maschinelles Verfahren anwenden, zulassen, daß die
rcsdrbei tslolrn). Die J ahn:slobnsteucr ergibt sich aus Lohnsteuer nicht nach der für den jeweiligen Lohn-
dc>,r Jahn_>,slohnslc\1wrtabellc, die der Ver0rdnung zahlungszeit.raum geltenden Lohnsteuertabelle, son-
über die Jc1hrcslohnsü~11ertalwlle vom 21. November dern unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen für
1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 77]) als Anlage beigefügt die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Artikel 1
ist. In der Jc1hreslolrnsfP11Pr1abelle sind die Pausch- Ziff. 40 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher
beträge für Werbungskosten (564 Deutsche Mark,
Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
§ 9 a Ziff. 1 des Ein komrncm;I eucrgesetzes) und für
kommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom
Sonderausqaben (()36 Deut.sehe Mark, § 10c Ziff. 1
18. Juli 1958 -- Bundesgesetzbl. I S. 473) errechnet
des EinkommPnstcucrgc-,sct7.cs), die Kinderfreibe-
wird. Das Verfahren kann auch für die Berechnung
träge (§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)
und die Sonclcrfn:ibctrfiDe (§ ]2 Abs. 3 Ziff. 1 des der Lohnsteuer bei der Zahlung von sonstigen Be-
Einkorn m ens leu e rgesetzes) berück.sich tigt. zügen (§ 35) zugelassen werden. Es muß sicherge-
stellt sein, daß die so errechnete Lohnsteuer von der
(2) Die l1öhe dn vom Arbeitgeber im Laufe des nach den allgemeinen Vorschriften ermittelten Lohn-
Kalenderjdhrs einzubehaltenden Lohnsleuer richtet steuer nur unbedeutend abweicht. Die Vorschriften
sich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit- über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 des Ein-
raum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2 kommensteuergesetzes) bleiben unberührt.
des Einkommensteuergesetzes). Für dit~ Aufstellung
der Lohnsteuertabellen gilt clc1s Folgende:
1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird § 32a
ausgegangen
Berechnung der Lohnsteuer
a) in der Lohnstctwrtabdle für monatliche von bestimmten Zuschlägen
Lohnzahlungen von den Anfangsbeträ- (§ 34 a EStG)
gen der Lohnstufen der Jahreslohn-
steuertabelle, Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht
b) in den Lohnsleuertabellen für wöchent- zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Ar-
liche und tärJliche Lohnzahlungen von beitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im Ka-
den Anfangsbeirügen der Lohnstufen lenderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob
der Lohnsteuertabelle für monatliche der Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark nicht über-
Lohnzahlungen, wobei Bruchteile eines steigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu-
Pfennigs, die sich hei der Berechnung schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
ergeben, auf den nächsten Pfennigbetrag und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt
aufzurunden sind. sich erst im Laufe des Kalenderjahrs, daß der Ar-
beitslohn im Kalenderjahr 15 000 Deutsche Mark
2. Für die !1crcchmrng der Lohnsteuerbeträge
übersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich einer ab-
wird a usgeqangen
weichenden Behandlung beim Lohnsteuer-Jahres-
a) in der Lohnsteuertabelle für monatliche ausgleich, die steuerliche Behandlung nach Satz 1
Lohnzahlunqen von den Lohnsteuerbe- für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume unbe-
tri:ig(•n der Jahn~slohnsteuertabelle, wo- rührt, es sei denn, daß die- Uberschreitung des Be-
bei der sich erqebende Lohr_lsteuerbetrag trags von 15 000 Deut.sehe Mark auf der Zahlung
auf den ni:ichsten durch 10 teilbaren von Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder
Pfonnigbetrag abzurunden ist, auf der Zahlung von sonstigen, insbesondere ein-
maligen Bezügen beruht.
b) in den Lohnsteuertabellen für wöchent-
liche und tägliche Lohnzahlungen von
den nicht· abgerundeten Lohnsteuerbe- § 32b
trägen der Lohnsteuertabelle für monat-
liche Lohnzahlungen, wobei Bruchteile Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn
eines Pfennigs, die sich bei der Berech- (§ 34 c EStG)
nung ergeben, außer Ansatz bleiben. (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-
(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten mern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat
Lohnzahlungszeitrtiumc ergeben sich die Lohnstu- stammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn)
fen und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-
Arbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Ta- steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
gesbeträg(~n (Wochen beträg(m, Monatsbeträgen). wird die gezahlte ausländische Steuer auf Antrag
Bei mehrtäqigcn Lohnzahlungszeiträumen, die nicht auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf
in vollen Arbeitswochen oder in vo 11 en Arbeits- den Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf
monaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der den ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche
Arbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag ab- Lohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die
zuziehen. für den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ-
lich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende
(4) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag deutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi-
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein schen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits-
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
lohns aufgeteilt wird. Die aushindische Steuer wird § 33
nur insoweit anw~rndmet, als sie auf den im Ka-
lenderjahr bezogcnPn auslfüulisclrnn Arbeitslohn l.ohnzahlungszeitraum
(§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)
entfällt. Sta11nnl. der A rbcitslohn c1us mehreren aus-
ländisd1cn Staaten, so sind die 11öchstbeträge der (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für
anrechcnba rc:n auslfü1d isclien Steuern für jeden ein- den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch
zelnen auslLindisdH!ll Slcwt gesondPrt zu berechnen. dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer
Die Anreclrnung wird durch Erstattung nach Ablauf der Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der her-
des Kalenderji:lh rs v o r;Jcnonrnien. gestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend
ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-
(2) Ausländisclwr ;\ rbeitslohn im Sinn des Ab- zahlt wird, festgestellt werden kann. Dies trifft ins-
satzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht- besondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und
SE!lbstündige Arbci !, die in c~irwm ausländischen Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist
Staat aus~Jeübt od(~r verwertet wird oder ausgeübt nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeit-
oder verwertet worden ist, oder von ausländischen abschnitten abgerechnet wird, z.B. stets wöchentlich
öffentlicbeu Kasse:11 mit Rücksicht auf ein gegenwär- oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeitslohn
tiges oder früheres Dienstvc!rhültnis rJewährt wird. des einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach einer
I'.inkünfte, die von inhindischm1 öffentlichen Kassen Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abgerechnet
einschließlich dl\r KclSS(\n der Deutschen Bundesbahn wird, so ist Lohn:?.ahlungszeitraum der jeweilige
und der DeutsclH·n Bundesbank mit Rücksicht auf Lohnabrechnungszdtraum. Kann wegen der beson-
ein gc9enwfüti9cs oder frühcws Dienstverhältnis deren Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der
9ewährt werden, ~wli.('n rrnch dann als inländische Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht fest-
Einkünfte, wenn die Tütigkeil in einem ausländi- gestellt werden, so gi.lt als Lohnzahlungsze~trau:n
schen Stc:iat ausueliht wird oder aus~1eübt worden ist. mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.
(3) Absatz 1 is! nicht anzuwenden, wenn der aus- (2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-
lündische Arbeitslob n aus einen1 auslöndischen Staat zahlungszeitraurns dauernd und derartig im Dienst
stmnrnt, mit dem C!in J\bkommPn zur Vermeidung eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem
der Doppolbcsteuenm~J besteht. Wird bei Einkünf- Dienstverhältnis während dieses Zeitraums vollstän-
ten aus einem auslünd isdwn Staal, mit dem ein Ab- dig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber zur
kommen zur VerrnPidunu der Doppelbesteuerung Verfügung steht, so sind, solange das Dienstver-
besteht, nach den Vorschriften des Abkommens die hältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungszeit-
Doppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf raum fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen,
den Arbeitslohn Pntiallenden ausländischen Steuern wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen
vom Einkommen rwdi den Vorschriften des Ab- Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurz-
satzes 1 anzurechnen; (\S können nur die auslän- arbeit infolge Betriebseinschränkung so\vie in
dischen Steuern vom Einkommen angerechnet Krankheitsfällen.
werden, auf die sich di::ls Abkommen mit diesem
Staat bezieht.
§ 34
(4) Die~ obersten Finanzbehörden der Länder
Amvendung der Lohnsteuertabelle
können mit Zustimmung des Bundesministers der
(§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)
Finanzen die auf dEm ausländischen Arbeitslohn ent-
fallende dPutsche Einkommensteuer ganz oder zum (1) Bei Anwendung der Lohnsteuert~:bel~e u_ncl in
Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, den Fällen des § 35 sind für die Berucks1cht1gung
wenn es aus volksw i rtschaftlichcn Gründen zweck- von Hinzurechnungen (§ 17 a) und von Abzü9en
rnüßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be- (§ 27) und für die i\nwcndung der Steuerklassen die
sonders schwit>riq isL Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte(§§ 7, 18, 18a),
und zwar des Kalenderjahrs maßgebend, in dem
(5) Absatz 1 ist auf unbesch ri:inkt Steuerpflichtige,
die An9d1tJriqc eines fremden Staates sind, nur an- 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der
zuwenden, wenn diesPr Staat dem deutsdHm Staats- Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,
angehörigc:n, die in seinem Cebiet ihren Wohnsitz
2. bei Ead)iröglicher Zahlung des Arbeits-
haben, einP der Rerwlung des Absatzes l entspre-
lohns der Lohnzahlungszeitraum (§ 33)
chende Stc~UE'rV(!rqün~;tiqunfJ ricwährt.
endet,
(6) Fiir den l\laclnvPis über die HöhP des auslän- 3. hei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-
dischem Arbcil~;lohns und. die Zahlung auslündi„ stimmten Lohnzahlungszeitrnum des Kalen-
scher Einkornmenslcuer sowie für den Begriff aus- derjahrs beziehen (einmalige Zahlun9en),
ländische Ein komrncnsteucr, für die FUle der nach- die Zahlung geleistet wird.
trä9lichcn F<~stsetz1mg oder Anderung ausländischer
Einkommensteuern und für den Abzug einer aus- (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Sleuerk_lassr: I
lündischcn Einkornrnenstcrn'r, die nicht der. deut- bescheinigt, so hat der Arbei tgcber -- a~we1chend
schen Eink ornrnenstcuer C'l lspricht, vön den Ein- von Absatz 1 von dem Lohnzahlungszeitraum an,
künften aus nich!.sPlbstündiger Arbeit gelten die in den der Tag nach der Vollendung des 50. Lebcms-
entspreclwndc- n Von;ch riften der Einkommensteuer-
1 jabrs durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-
Durchfüh rungsvc)rordnung. klasse II anzuwenden.
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 495
§ 35
Bemessung der Lohnsteuer bel sonstigen Bezügen
(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)
(1) Die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (sonstige Bezüge) wird,
wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt, nach. Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 4 er-
hoben:
1. Die Lohnsteuer von dem sonstigen Bezug ist, vorbehaltlich der Ziffer 2, mit 20 vom
Hundert einzubehalten, wenn die Bemessungsgrundlage (Absatz 4) innerhalb der Beträge
liegt, die sich aus der nachstehenden Ubersicht ergeben:
Bemessungsgrundlage bei Kinderfreibeträgen für
Maßgebende 0 1 2 3 4 5
Sleuerklasse Kinder Kind Kinder Kinder Kinder Kinder
DM DM DM DM DM DM
~
----------- -- - - - ~ - ---
l 2 3
' ' 6 7
von 2 910
bis 9 209,99
II von 3 750 5 010 6 690 8490 10 290 12 090
bis 10 049,99 11 309,99 12 989,99 14 789,99 16 589,99 18 389,99
III von 4 620 5 520 7 200 9 000 10 800 12 600
bis 17 210,99 18 119,99 19 799,99 21 599,99 23 399,99 25 199,99
IV von 2 940 3 390 4 230 5130 6 030 6 930
bis 15 S'.i:l,99 15 989,99 16 829,99 17 729,99 18 629,99 19 529,99
Für das sechste und jedPs weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöben
sich die Bcträne der Spalte 1 in den Steuerklassen II und III um je 1 800 DM, in der Steuerklasse IV um
je 900 DM.
2. Wird der nnch dc)r Ubersicht in Ziffer 1 in 2. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 3 ist von
Betracht kommende Eingangsbetrag nur dem sonstigen Bezug Lohnsteuer nicht ein-
durch die Zahlung des sonstigen Bezugs zubehalten.
überschritten, so ist die Lohnsteuer mit 20 3. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 4 ist w"ie
vom Hundert nur von dem Teil des son- folgt zu verfahren:
stigen Bezuqs zu erheben, der den Ein-
a) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage
gangsbetrag überschreitet.
nicht 25 000 Deutsche Mark, so ist für
3. Ist die Bemessungsgrundlage niedriger als die Berechnung der Lohnsteuer die auf
der riach der Ubersicht in Ziffer 1 in Be- den sonstigen Bezug entfallende Lohn-
tracht kommende Eingangsbetrag, so ist steuer dem sonstigen Bezug einmal hin-
von dem sonstiuen Bezug Lohnsteuer nicht zuzurechnen.
einzubchal tcn.
b) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage
4. Ubcrsteigt die Bemessungsgrundlage den in 25 000 Deutsche Mark, so ist § 2 Abs. 4
Betracht kommenden Endbetrag der Uber- entsprechend anzuwenden.
sicht in Ziffer 1, so ist die Lohnsteuer von
4. Will der Arbeitgeber auch die auf den son-
dem sonsti~Jen Bezug mit dem Unterschieds- stigen Bezug etwa entfallenden Kirchen-
betrag zu erheben, der sich bei Anwendung , steuern und Arbeitnehmeranteile an den
ckr Jahres1ohnstcuertabelle auf die Bemes- Sozial versicherungs bei trägen übernehmen,
sungsgrundlage einschließlich des sonstigen so hat er für die Berechnung der Lohn-
Bezugs und auf die Beml~ssungsgrundlage steuer dem sonstigen Bezug die darauf ent-
ohne den sonstigen B<~zug ergibt. fallenden Beträge einmal hinzuzurechnen.
(2) 1Jberninunt der Arbeitgeber die Lohnsteuer (3) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeit-
für den sonstirien Bezug, so gilt das Folgende: räume, die sich auf mehr als 12, aber nicht mehr als
1. In den FäHen des Absatzes 1, Ziff. 1 und 2 24 Monate erstrecken, so ist bei der Ermittlung der
erhöht sich der Vomhundertsatz von 20 Bemessungsgrundlage die Hälfte des Bezugs, be-
vom Hundert auf 25 vom Hundert. zieht er sich auf Zeiträume, die sich über mehr als
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
24 Monate! erst.recken, so ist ein Drittel des Bezugs 3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt
anzusc~tzcn. Die lwi der B<!rcchmmg nach Absatz 1 werden, ist Absatz 1 nur insoweit anzu-
oclE::r Absatz 2 sich ergebend<· Lohnsteuer für den wenden, als der Arbeitgeber sicherstellt,
Teilbetrag des sonstigen Bczu~JS isl. sodann rrüt dem daß die Beihilfen zu Erholungszwecken ver-
doppelten bzw. drei fcidwn Bdra~J zu erbeben. wendet werden.
(4) Zur ErrnittlLmg dcir l~(•Jrle>sstrngsgrundlage ist (J) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der
der voraussichUidH) J d h rcsa rlw i t.sl obn einschließlich Steuersatz 10 vom I-!undert, wenn die Aufwendun-
des sonstigen Jkzugs um den uur der Lohnsteuer-· gen im Durchschnitt einen Betrag von 50 Deutsche
karte etwa c)ingdrc1qc~ncn steuerfreien Jc.1hrcsbetrag Mark für jeden beteiligten Arbeitnehmer im Kalen-
zu kürzen; J Iinzurcchnungsbclr;igP (§§ 17 a, 37) sind derjahr nicht übersteigen; in anderen Fällen beträgt
dem voraussidltliclwn Jahrcsatlwil~;lohn hinzuzu- der Steuersatz 20 vom 1--Iundert der bezeichneten
rechnen. Bei Lohnzal1 lun9en, für die der Arbeit- Aufwendungen.
geber die Steuc!rabzügc oder di(! Arbeitnehmer- (4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres·-
anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-
oder teilweise übernomrncn hat, sind die entspre- nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-
chenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son- lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-
stige Bezüge, deren Zuflicßc~n bis zum Ablauf des den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer
Kalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berechnung Betracht.
nicht einzubeziehen. Dagegen sind die im laufenden
§ 35b
Kalenderjahr bereits früher gewährten sonstigen
Bezüge zu berücksichtigen. Der voraussichtliche Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen
Jahresarbeitslohn kann mit dem auf einen Jahres- {besonderen Pauschsteuersätzen)
betrag umgerechneten Mehrfachen des Arbeitslohns in anderen Fällen
des letzten Lohnzahlungszeitramns angesetzt wer- (§ 42 a Abs. 2 EStG)
den, wenn wesentliche Abweichungen nicht zu er- (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-
warten sind. Steht der Arbeitnehmer nacheinander gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem
in mehreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest- unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu
stellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben
der Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnis- wird
sen zu berücksichtigen. 1. von der Summe der Aufwendungen des
Arbeitgebers, wenn
a) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 be-
§ 35 a zeichneten Fällen von einem Arbeit-
geber sonstige Bezüge in einer größeren
Bemessung der Lohnsteuer Zahl von Fällen gewährt werden oder
nach einem festen Vomhundertsatz
b) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Ar-
(fester Pauschsteuersatz)
beitnehmer gezahlt werden,
bei bestimmten sonstigen Bezügen
(§ 42 a Abs. l Ziff. 2 EStG) 2. von der Summe der nicht oder in zu ge-
ringer Höhe besteuerten Aufwendungen,
(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit- wenn in einer größeren Zahl von Fällen
gebers nach einem festen Pauschstcuersatz von der Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben
Summe der Aufwendungen des Arbeitgebers erho- ist.
ben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl
Dem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-
von Fällen im Kalenderjahr
stabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,
1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen, wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all-
gemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-
2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus An-
verhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.
laß von Betriebsveranstaltungen
(2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-
gewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu
übernehmen. schriften des Absatzes l davon abhängig machen,
daß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer
(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes: zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche
Verpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt
1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert
anordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-
der für die Arbeitnehmer aufgewendeten
lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim
Erholungsbeihilfen.
Lohnsteuer-J ahresa usg leich und bei einer Veranla-
2. Uberschre:itet eine Erholungsbeihilfe zu- gung zur EinkommePsteuer außer Betracht bleiben.
sammen mit Erholungsbeihilfen, die im Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1
gleichen Kalenderjahr früher gewährt wor- Buchstabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Be-
den sind, den Betrag von 300 Deutsche rechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuer-
Mark für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche satz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-
Mark für dessen Ehegatten und 100 Deut- arbeitslol:rn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun-
sche Mark für jedes Kind, für das dem gen geleistet werden, unter Anwendung der bei
Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht, ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-
so findet Absatz 1 keine Anwendung. grunde gelegt wird.
VOil d('lllS<::liH'il /\11,;•iifjt:: 1 •:)l'/,,lilil VvtHl 'L.eitpunkt an gilt lJ L. LlllU. dj•
Ah:-;. 1 Scti·1 2).
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-
(~~) l)(~r /\rlwit~wlwr h,d. d Lohnsteuer für den beitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40
/\; :Jcilslolin us r'.;rH'rn J )icnstverh~iltnis, für das keine~ Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht
ein'.: nvc~iir' od::r wcii(:lP Lohnsk11crkurtc vorgek:yt anzuwcmden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt
wird, in lli,hc von 20 vorn [Iundcrt des Brutto- Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt
arb'.'!lslohn~: crns dr 111 ~'.WPil.cn od(•r weiteren Dienst- dem Arbeitgeber bescheiiiigt, daß der Arbeitnehmer
Vl'riiiiltnis c'n; ubr)lialit)rl. Der Steuersatz von 20
1
als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.
vom l lund(~rL crriiiht sich auf 25 vom Htmcfort, wenn Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg
dc:r A rlwitqdwr <li(! Lohn.',tr~ner übernimmt. Uber- zum Lohnkonto aufzubc~wahren.
nimmt dc)r /\rbcit~1ch(•r cmch die Kirchensteuern und
d ic /\ rbci l.rwh rncrantci Je an dPn Sozialv<:rsicherungs-
b('.i Lri.i~Jcn, so sind dic~;c\ fkir<lQ{! für die Berechnung § 38
dc:1 Lohn:,tcucr dc'm J\rlwi!slolm einmal hinzuzu- Im Ausland wohnha.He Beamte
redrnen. Ein etwa auf der /Wcitl:n oder weiteren (§ 14 Abs. 2 StAnpG)
Lohnslcw:rkmlc e>inrJdri.:fi('.rwr slcuerfrcicr Betrag
(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-
ist vor i\nwc~ndurnJ dr's ~Jt<~11e:r~;ot:;,cs von 20 vom
ort im Ausland haben, sind vvie Personen zu behan-
Ifonrl(!r\ oder 2:) ·voni l l11ndc:rl vorn Arbeitslohn
deln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem
ah,:11zi<)lwn. Die:. Vorschri llcn dc.c; § 35 sind nicht
Ort haben, an dem sich die inländische öff entliehe
c.mz t: wend cn.
Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.
§ :r1 (2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
Nichtvorlegu.ng der Lohnst'.et11c)rlrnrte sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
(i? JCJ /\hs. J Zi IT. 1 E'.:;tq Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und
Zahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maßge-
(1) Leql. d(\r ArlwilnPhnwr sci1w Lohnsteuerkarte
bend ist (§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer
clc:11 Arbe:ilqdier schuldlrn fl nicht vor oder verzö-
ist berechtigt, die für die Anwendung der Steuer-
~;l:rt (!r f;chuldhaft die Rück9abc der Lohnsteuer-
klasse und die Berücksichtigung von Kinderfreibe-
k;11/f:, so liat der Arbdtgd>cr für die Berechnung
trägen maßgebenden Verhältnisse durch eine amt-
dr)r Lohn~;tc:uer vor Anwendung der Lohnsteuer-
liche Bescheinigung nachzuweisen.
tahr~llc dem tatsLichlichc:m Arbeitslohn
- -·-··---·--·---------- (3) vVeisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-
monatlich wödwntlid1 tli~Jlich mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-
DM UM DM liegen, unter denen nach §§ 20 bis 27· Beträge vom
Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das
245 5ß 10 für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-
trag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des
§ 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund
hinz1mircclmcn. Wird der Arbe:il.slol:m für andere
dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in erlt-
als r1i<~ hier qtmannlen Lohnzahlm}(J;:witräume ge-
spn~chender Anwendung des § 28 die bescheinigten
till1il, so sind die vorstehend 9erwnnlen
Beträge steuerfrei lassen.
f\i!'.h § 32 Ahs. 3 umzuredrncn. Für den nach der
Hi n,rnrcchnun9 sieb crqelwnden Betrag ist die Lohn-
st,,uc)r aus dc,r Slcnerklassc T cfor Lohnsteuertabelle § 39·
ah:<ulese:n, bis der !\rbci!.nchrner die Lohnsteuer- (entfällt)
kar tc dern A rbei tqebcr vorlegt oder zurückgibt
(§ '.W).
§ 40
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dern
J\ rhc~itslohn für den J\1onat Januar eines Kalender-
Beschränkt Steuerpflichtige
jahrs, übwc~ichend von der Vorschrift des Absatzes 1, (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
mll:h den Einlr,1Dunr1en c1ul ckr Lohns!Jmerkarte für (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-
clc1s Kuk:ndcrjahr berechnen, wt:nn nehmer, die im Inla~.d W(~der einen Wohnsitz noch
dc~r /\r\;cilnduner die nach § '.H mc1ßgebende Lohn- ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
stc,uukMlt: für das neue Kalcndc'rjvhr bis zur Zah- nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-
lunq des /\rheit~~lohns nicht vorgelegt hat. Einen gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten
nd( i1 der Lohnsteuerkarte für das neue Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im.
K,11 nndcrjdhr erfonkrlicheo. Ausgleich in der Lohn- Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen Anwendung des § 25 b. Der Arbeitgeber hat bei der
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse und
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes- Zahl der Kinder anzuwenden, die nach seiner Kennt-
bank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder nis für den Arbeitnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8,
früheres Dienstverhältnis gewährt wird. 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt,
(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt, die Verhältnisse, die für die Anwendung der Steuer-
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig klasse und für die Berücksichtigung von Kinderfrei-
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet, beträgen maßgebend sind, dem Arbeitgeber durch
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vor-
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi- schriften des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-
schen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be- wenden.
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn
unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-
nicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist. gehender Dauer während des Aufenthalts eines
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen
(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-
handelt.
schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, un-
beschadet der Vorschriften des § 50 a Abs. 4 des Ein-
kommensteuergesetzes, das Folgende: C. Verwendung der einbehaltenen
Lohnsteuer(§§ 41 bis 46)
1. Unverheiratete (ledige, verwitwete, ge-
schiedene) beschränkt steuerpflichtige Ar- § 41
beitnehmer, die das 50. Lebensjahr nicht Abführung der Lohnsteuer
vollendet haben und bei denen kein Kin- (§ 41 Abs. 1 EStG)
derfreibetrag zu berücksichtigen ist, fallen (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-
in die SteuerklassE.~ I.
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts
2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen der Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz-
Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse II. direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe-
3. Für die Anwendung der Steuerklasse und haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen
die Berücksichtigung von Kinderfreibeträ- abqeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem
gen (§§ 7, 8, 18, 18 a, 34) sind die dem Ar- Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-
beitgeber bekannten Verhältnisse des Ar- anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort
beitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer ,,Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die Lohn-
ist berechtigt, diese Verhältnisse dem Ar- steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-
beitgeber durch eine amtliche Bescheini- beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbetrag
gung nachzuweisen. entfällt, sind nicht anzugeben.
(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit- (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,
nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs- die von den Bezügen der Beamten und Versorgungs-
kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen empfänger einer Dienststelle des Bundes durch die
sind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder- Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in
ausgaben 636 Deutsche Mark jährlich übersteigen, Bad Godesberg einbehalten wird, an 2ine Finanz-
so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer- kasse des Landes abzuführen, in dem die bezeich-
berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch
Vorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwendbar, die für die Finanzverwaltung zuständige oberste
jedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh- Landesbehörde bestimmt.
mern, die mindestens vier Monate vor dem Ende (3) Die Lohnsteuer ist abzuführen
des Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollenden, 1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines
ein steuerfreier Betrag von 360 Deutsche Mark jeden Kalendermonats, wenn die einbehal-
jährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die Eintragung tene Lohnsteuer im letzten vorangegange-
des steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte nen Kalendervierteljahr monatlich durch-
wird durch die Ausschreibung einer Bescheinigung schnittlich mehr als 100 Deutsche Mark
durch das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften betragen hat;
des § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer muß diese 2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
Bescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen. eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die
(5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitneh- einbehaltene Lohnsteuer im letzten voran-
mern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- gegangenen Kalendervierteljahr monatlich
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein- durchschnittlich mehr als 5 Deutsche Mark,
kommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder aber nicht mehr als 100 Deutsche Mark be-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland tragen hat;
gehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit 3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
Wohnsitz oder gPwöhnlichem Aufenthalt im Gel- eines jeden Kalenderjahrs, wenn die ein-
tungsbereich des Einkommensteuergesetzes als behaltene Lohnsteuer im letzten vorange-
beschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt gangenen Kalendervierteljahr monatlich
werden, nach den Vorschriften für unbeschränkt durchschnittlich nicht mehr als 5 Deutsche
steuerpflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die Mark betragen hat.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 499
Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen- steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-
dervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-
vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein
den Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und
{Ziffer 1) oder nicht überstieqen {Ziffer 2) hat. das dem Finanzamt mitteilt.
(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber, (3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-
der die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Absatz 3 zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu
vierteljährlich oder jJhrlich abzuführen hat, monat- überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang
liche oder v icrteljährliche Abführunu verlangen, der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag nach
wenn das :zur Sicherstellung der richtigen Abfüh- § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung festsetzen,
rung der Lohnsteuer erforderlich ist. erforderlichenfalls den Eingang der Lohnsteueran-
meldung nach § 202 der Reichsabgabenordnung er-
§ 42 zwingen.
(entfällt) § 45
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
§ 43 (§ 41 Abs. 1 EStG)
Betriebstätte Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-
(§ 41 Abs. 1 EStG)
gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-
Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der gen auffallend gering und hat auch eine besondere
Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den
dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn- säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe zu
steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten prüfen und gegebenenfalls die Abführung der ein-
der Arbeitrn•hmer aufbewahrt werden. Als Betrieb- behaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichs-
stätte gilt auch der Heimc1thafon deutscher Handels- abgabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann
schiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder- von einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe
lassung hat. absehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer
§ 44 nach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und
den Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstan-
Lohnsteueranmeldung des haftbar machen (§ 46).
(§ 41 Abs. 1 EStG)
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob
die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Fi- § 46
nanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des Haftung
Finanzamts der Betriebsti:itte eine Lohnsteueranmel- (§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
dung zu übersenden
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug
1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für
(§ 41 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens die Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits-
am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der
Kalendermonats, Arbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber
2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn- neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beyinn
stener (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spä- des letzten vor der Ubereignung liegenden Kalen-
testens am zehnten Tag nach Ablauf eines derjahrs an das Finanzamt abzuführen war.
jeden Kalenderviert(~ljahrs,
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur
3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer
in Anspruch genommen,
(§ 41 Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten
Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs. 1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmä-
ßig gekürzt worden ist,
Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-
nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht
wievi(~l Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka- dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,
lenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-
steueranmeldung ist dnrch den Arbeitgeber oder 3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7
durch eine Person, die zu seiner Vertretung recht- Abs. 10 und § 18 a Abs. 4 obliegende Ver-
lich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn- pflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuer-
steur:~ranrneldung sind die amtlichen Vordrucke zu . karte zu beantragen, nicht rechtzeitig er-
vent1,'(:ndcn, die den Arbeitgebern auf Antraq durch füllt hat,
da:; Pinanzamt kostenlos geliefert werden. 4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-
('.~) Der Arbeitgc!rwr muß die Lohnsteueranmel- forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-
dung auch dann abgebcm, wPnn er in dem Anmel- liegen.
dungszeitraum Lohn.sleuer nicht einzubehalten hatte. (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Der Arbeitgc!ber hat in diesem Fall in der Lohn- Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber
enthalten die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung
1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-
binnen eines Monats zulässig ist und daß druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des
der Einspruch bei dem Finanzamt einzule- Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt
gen ist, das den Bescheid erlassen hat, in diesem Fall unausgefüllt.
2. die Grundlagen für die Festsetzung der (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
Lohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti- Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren
gen noch nicht mitgeteilt sind, Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils
3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)
zu entrichten ist (Leistungsgebot). für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist
(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be- erst nach Ablauf des Ka.lenderjahrs für jede im ab-
bedarf es nicht, wenn der nach Absatz 1 und 2 zur gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-
Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung
mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der
des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-
Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit- zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen
geber über die von ihm einbehaltene, aber nicht auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der
abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmeldung Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein
(§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Betriebs Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der
ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid auch Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für
dann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmeldung einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs
vorliegt. ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor:
schrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung
nicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen
D. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus
( § § 4 7 b i s 4 9) welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das Lohn-
steuerüberweisungsblatt hat die der Lohnsteuerbe-
§ 47 scheinigung entsprechenden Angaben zu enthalten.
Lohnsteuerbescheinigung Die näheren Anordnungen über die Ausschreibung
und Einsendung von Lohnsteuerüberweisungsblät-
(§ 38 Abs. 2 EStG)
tern treffen die für die Finanzverwaltung zuständi-
(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts gen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit
der Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender- dem Bundesminister der Finanzen. Dabei kann an-
jahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers geordnet werden, daß in bestimmten Fällen dann,
für das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre- des Kalenderjahrs endet, das Lohnsteuerüberwei-
chend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der sungsblatt schon bei Beendigung des Dienstverhält-
Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei nisses auszuschreiben und einzusenden ist.
ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-
Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto
die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-
(§ 31) auszuschreiben.
nenfalls Kirchenstem~r) betragen haben (Lohnsteuer-
bescheinigung). Sonstige: ßezüqe, die sich auf einen (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom
Zeitraum von mehr als 12 Monaten beziehen (§ 35 Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen verboten.
Abs. 3) und die Vergütungen für Arbeitnehmer-
erfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den § 48
bezeichneten fü'.zi.igen und Vergütungen einbehal-
Lohnzettel
tene Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben.
(§ 38 Abs. 2 EStG)
Steuerfreie Bczü9e (§§ 4 bis 6, ]2 a) und Prämien
für Verbesscrung~;vorschlügc, soweit sie steuerfrei (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-
sind (§ 31 Abs. 3 ZiH. 6), sind nicht anzugeben; Be- schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf
züge, die nach einem fostE~n Pi.rnschsteuersatz oder Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-
nach besonderen PauschsteuersL\tzen besteuert wor- zettel auszuschreiben
den sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer 1. ohne besondere Aufforderung für einen
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-
Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. Der angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deutsche
Zeitraum, für den die besondere Besteuerung wegen Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeit-
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vor- nehmer, der nur während eines 'feils des
zunehmen war, ist zu vermerken. Der Arbeitgeber Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber beschäf-
hat am. Schluß der Lohnsteuerbescheinigung, dem tigt war, ist für die Frage, ob der Arbeits-
Vordruck entsprechend, die Merkmale der Lohn- lohn 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
steuerkarte des Arbeitnehmers für das folgende Ka- überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen
lenderjahr einzutragen. vollen Jahresbetrag umzurechnen;
Nr. 30 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 501
2. ohne besondere Aufforderung für einen (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
für das vorangegangene Kalenderjahr die während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-
Steuerklasse IV bescheinigt ist und dessen wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf
Arbeitslohn im vorangegangenen Kalender- die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher
jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat. zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung
Bei einem Arbeitnehmer, der nur während (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und
eines Teils des Kalenderjahrs bei dem Ar- die p.avon einbehaltene Lohnsteuer auch dann auf-
beitgeber beschäftigt war, ist für die Frage, zunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von
ob der Arbeitslohn 10 000 Deutsche Mark im der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die
Kalenderjahr überstiegen hat, der Arbeits- nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zu-
lohn auf einem vollen Jahresbetrag umzu- ständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns
rechnen; in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbeschei-
3. ohne besondere Aufforderung für einen nigung nicht aufzunehmen:.
Arbeitnehmer, dessen Lohnsteuerkarte für (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
das vorangegangene Kalenderjahr als daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung ein-
zweite oder weitere Lohnsteuerkarte be- behaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-
zeichnet ist. In diesem Fall ist auf dem amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
Lohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohn- eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen
steuerkarten"; die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
4. auf Antra.g für einen Arbeitnehmer, dessen bezirken eines Landes, so entscheidet die für die
Arbeitslohn im vorangegangenen Kalender- Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-
jahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstie- hörde.
gen hat, wenn der Arbeitnehmer zur Ein- (4) Offentliche Kassen haben alljährlich späte-
kommenstetwr veranlagt wird. stens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen
(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-
1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon
lands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen
einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2), zu übersenden, an die sie während des abgelaufe-
nen Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Be-
2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis züge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frü-
6, 32 a) und Prämien für Verbesserungsvor- here Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt
schläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31 haben.
Abs. 3 Ziff. 6),
3. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeitraum
von mehr als 12 Monaten beziehen und die
davon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
Ziff. 4), (§§ 50 bis 55)
4. die Vergütun~Jen für Arbeitnehmererfindun-
§ 50
gen und die davon cinbebaltcne Lohnsteuer
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5). Außenprüfung
Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz (§ 193 AO)
oder nach besonderen Pauscbsteuersätzen besteuert Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Ein-
worden sind, und die cfornuf entfallende Lohnsteuer behaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten als
Arbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die im
(3) Der Arbeitgeber hat clie nach Absatz 1 Ziff. 1
Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unterhal-
und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer An- ten. Haushaltungen, in denen nur gering entlohnte
ordnung der für die Finanzverwaltung zuständigen Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in der Re-
obersten Landesbehörden, die im Einvernehmen mit gel nicht zu prüfen.
dem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist, an § 51
das für den Arbc!itnehmer nach seinem Wohnsitz Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf
{gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die
übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den nicht ständig beschäftigtE:~n, und alle zum Arbeits-
Arbeitgebern auf Antrag vom finanzmnt kostenlos lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher
geliefert.
Form sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
§ 49 worfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn-
Behörden steuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist.
(§ 41 EStC)
(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf- § 52
ten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son- (1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des
stigen Ar bei lgeber die Lohnsteuer nach §§ 29 bis Steuerabzugs ist beirrt Finanzamt eine Arbeitgeber-
48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Aus- kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnunq
zahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu
des Arbeitqebers im Sinn dieser Vorschriften. führen.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Die, Außenprüfung ist pla.nmäßig so zu gestal- abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-
ten, dilß in eine 1,: von der Oberfinanzdirektion fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
fcst>-:usc!LZ('nclen ZeiLt1bschnitl jede Betriebstätte min- cler Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden
cl('::; tcn:-; <)i nma l nachqc,prüft wird. Die Oberfinanz- die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-
di rc,k l.i oncn trr f!c,1 ilud1 die weiteren Anordnungen ordnung keine Anwendung.
über dü, Cc:;i;il'unq tk1 Außenprüfung.
(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit
§ 53 den Trägern der Reichsversicherung treffen die
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
V,~rrmc:h"ung de:: ArbeH:gehcrs einbarungen.
(§§ 19], 194, 1~)5 AO)
(1) Die Arbeitgd)er sind V('rpflichtet, den mit der
Nachprüflm~J des Steuerabzugs Beauftragten des
Finanzamts, wenn sie einen rnit Lichtbild und Dienst- VI. Ubergangs-
stempel verse}H)ncm Ausweis der zuständigen Fi-
nanzbc~hörde vorlegen, das De treten der Geschäfts-
und Schlußbestimmungen
räume in den üb] ichen Geschäftsstunden zu gestat- (§§ 56 bis 58)
ten und ihnen clic erforderlichen Hilfsmittel (Geräte,
Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder § 56
Arbeitsplatz zur ErleclirJtmg ihrer Aufgaben zur Ver- Anrufungsauskünfte
fügung zu stellen.
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
dem Bcanflragl en des Finanzamts Einsicht in die und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
von ihnen aufbewahrtem Lohnsteuerkarten der Ar- über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
beitnehmer, in die noch § ]1 vorgeschriebenen Auf-
zeichnungen und in die l.ohnbücher der Betriebe
sowie in die Cc~schättsbücher und Unterlagen zu ge- § 57
wcthren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-
Zuständigkeit in besonderen Fällen
fenden für die Fest:;tell tir19 der den Arbeitnehmern
gezahlten V ercrü tunrF~n aller Art und für die Lohn- Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebehörde
steuerprüfung erforderlich ist. oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeitneh-
mers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die im
(3) Die Arbeitucb<~r huben ferner jede zum Ver-
Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres in-
ständnis der Buchaufzcidnmngen vorn Prüfenden
ländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Ar-
verlangte Erläuterung zu gd)en. beitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz
(4) Die Arbcit~Jc~ber haben auf Verlangen dem noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie
Beaufiru.gten cles Finanzamts auch über sonstige für bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern
den Betrieb Uitigc Personen, bei denen es bestritten der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der
ist, ob sh~ ArlwiLnehm~~r ch~s Betriebs sind, jede ge- Arbeitnehmer beschäftigt ist.
wünschte Aushmrt zur [7cc.;tstellur;g ihrer Steuer•-
vcrhältnis ;e Zll (~C'.ben.
§ 58
§ 54
Anwendungszeitraum
Verpflkh'.:ung des ArbeHnehmcrs
(1) Die Vorschriften der vorstehenden Fassung
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
dieser Verordnung sind, vorbehaltlich der Vor-
(1) Die Arbei tnchmer des Betriebs haben dem mit schriften in Absatz 2, erstmals um:uwenden auf den
der Prüfung Beauftraqtcn jede gewünschte Auskunft laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und 31. Dezember 1958 endenden Lohnzahlungszeitraum
auf Verlangen clie etwa in ihrem Besitz befindlichen gezahlt wird, bei sonstigen, insbesondere ein-
Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be- maligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach
reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. dem 31. Dezember 1958 zufließt.
(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be- (2) Die Vorschriften in § 4 Ziff. 3, §§ 6, 8, 18 b
rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist, Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 3, §§ 20b, 21,
ob sie Arbeitnc'.hrner des Betriebs sind, jede Aus- 22, 25 Abs. 3 und 4, § 25 a Abs. l bis 4, § 25 b Abs. 1,
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu §§ 26 a, 26 b, 30 Abs. 5, § 35 a Abs. 2 Ziff. 2, § 35 b
verlangen. Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 in der
§ 55 Fassung dieser Verordnung sind erstmals anzuwen-
den auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
Mihvh'kung der Versiche:rnngsträger
nach dem 31. Dezember 1957 endenden Lohnzahlungs-
(§ 189e AO)
zeitraum gezahlt wird, bei sonstigen, insbesondere
(1) Die Träger der Reichsversichernng haben den einmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach
Finanzbehörden jedr~ zur Durchführung des Steuer- dem 31. Dezember 1957 zufließt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 503
Verordnung
zur Durchfü.hrung des Spar-Prämiengesetzes
(SparPDV).
Vom 22. Juli 1959.
Auf Crund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar- so Hegt eine völlige Unterbrechung der Einzahlungen
Präm ienneset:ws vom 5. Mai 1959 (F3undesgesetzbl. I vor. Werden die laufenden Sparraten in geringerer
S. 241) verordnet die Bundc.',H:gü~rung :zur Durch- als der vertraglich vereinbarten Höhe geleistet und
führung dC's § 1 dieses Ce:-;ctzes rnH Zust.iinmung die unterbliebenen Einzahlungen nicht fdstgerecht
rles Bundesrni(!S: nachgeholt, so liegt eine teilweise Unterbrechung
§ 1 der Einzahlungen vor.
AHge1:neine Spilrverlräge (2) Nicht rechtzeitig Sparraten können
(1) Allgemeine Sparverträqe im Sinne des § 1 innerhalb eines halben Jahres, spätestens aber bis
i\bs. 2 Nr. 1 des Ccsetzes sind Verträge mit einem zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem
Kreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer zur Sparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt werden.
Festlegung einmali9er Sp,nbeiträgQ bis zum Ablauf Ausgeschlossen ist jedoch eine Nachholung inner-
der Festlegungspflicht vcrpllichl.cl; beide Parteien halb des letzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-
müssen auf eine vorzeitige Aufh0.b11ng des Vertra9s le9ungsfrist (§ 2 Abs. 2).
verzichten. (3) Bei einer völligen Unterbrechung gilt jede vor
(2) Die Festlegung:;frist endet nach Ablauf von der Unterbrechung entrichtete Einzahlung als auf
fonf Jahren seit Beginn des Taqc~s, an dem die Spar- Grund eints allgemeinen Sparvertrags geleistet; die
bc)iträge als eingezahlt gelten. Sparbeiträge, die vor Festlegungsfrist bemißt sich nach § 1 Abs. 2. Das
·c1ern 1. Juli des KalEmderjahrs geleistet worden sind, gleiche gilt bei einer teilweisen Unterbrechung für
gelten als am 1. Januar und Sparbeiträge, die nach den Teil der vereinbarten Sparraten, der nicht bis
dem 30. Juni de~; Kalenderjahrs geleistet worden zum Ende der fünfjährigen Einzahlungsverpflichtung
::,ind, als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs eingezahlt. in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist. Für
den in gleichbleibender Höhe geleisteten Teil de•r
§ 2 Sparraten bemißt sich die Fest.legungsfrist nach § 2
Sparverträge mit festgelegten Sparraten Abs. 2.
(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im § 4
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes sind Ver- Festlegungsfrist im Fall der teilweisen Rückzahlung,
träge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der Abtretung oder Beleihung bei Sparverträgen
Prämiensparer verpflichtet, für die Dauer von fünf mit festgelegten Sparraten
Jahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,
der Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzuzah- (1) Werden vor Ablauf der sich aus § 2 Abs. 2
len und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist festzu- ergebenden Frist die auf Grund eines Sparvertrags
legen; beide Parteien müssen auf eine vorzeitige mit fest,gelegten Sparrnten geleisteten Einzahlungen
Aufhebung des Vertrags verzichten. zum Teil zurückgezahlt, so ist für die nicht zurück-
(2) Die Festlegungsfrist endet für alle auf Grund gezahHen Einzahlungen § 3 Abs. 3 Satz 1 entspre-
eines Vertrags geleisteten Sparraten gleichzeitig chend anzuwenden. Die zuletzt geleisteten Einzah-
nach Ablauf von sechs Jahren seit Beginn des Tages, lungen gelten als zuerst zurückgezahlt.
an dem die erste Sparrate als eingezahlt gilt. Wird (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Ansprüche
die erste Sparrate vor dem l. Juli des Kalenderjahrs aus dem Sparvertrag nur zum Teil abgetreten oder
geleistet, so gilt sie als am l. Januar, und wird sie beliehen werden.
nach dem, 30. Juni des Kalenderjahrs geleistet, so
§ 5
gilt sie als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs einge-
zahlt. Sparverträge über den Ersterwerb von Wertpapieren
(3) Liegt eine völlige Unterbrechung der Einzah- (Anteilscheinen)
lungen vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder werden Einzah- (1) Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
lungen ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An- Gesetzes sind die an oder über ein Kreditinstitut
sprüche aus dem Sparvertrag ganz oder zum Teil geleisteten Aufwendungen für den unmittelbaren
abgetreten oder beliehen, so sind spätere Einzah- oder mittelbaren Ersterwerb
lungen nicht prämitcnbegünstigt.
1. von Aktien, festverzinslichen Schuldver-
schreibungen (einschließlich Wandelanlei-
§ 3
hen und Gewinnobligationen) und Renten-
Festlegungsfrist im Fall der Unterbrechung verschreibungen, wenn diese Wertpapiere
der Einzahlungen bei Sparverträgen von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des
mit festgelegten Sparraten Gesetzes bezeichneten Körperschaften oder
(1) Werden die laufenden Sparraten (§ 2 Abs. 1) Unternehmen ausgegeben werden. Als
nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht inner- Schuldverschreibungen gelten auch Schuld-
halb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt, bucheintrngungen, bei denen der Gläubiger
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
verlan~JCll kann, daß ihm an Stelle seiner vermerk in das Schuldbuch eintragen und
Sdrnldbuchforderung eine Schuldverschrei- dem Kreditinstitut darüber eine Bescheini-
bung erteilt wircl; gung erteilen.
2. von J\n teil scheinen an einem Sonderver- 4. Lautet die Schuldbuchforderung auf den
rnüqcm, die von den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch- Namen einer Wertpapiersammelbank, so
sta bc b des Ccsetzes bezeichneten Kapital- muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk
anla~JC~JC)scl lschnltcn ausgegeben werden. in das Kundenkonto eintragen.
Aufwendungen für clen Ersterwerb sind auch solche
für den Erwerb ncuausgc-:~Jclwner Wertpapiere (An-
teilscheine:) von einem Kredilinstitut (Bankenkonsor- § 6
tium), wenn dieses die Wcrtpctpiere vom Emittenten Ubertragung von Sparverträgen
in eigenem Numen und für <:i~Jene Rechnung mit der auf ein anderes Kreditinstitut
Verp11ichtung übernommen hat, diese weiterzuver-
Sparverträge (§§ 1, 2 und 5) können während
äußern, und der Prtimiensparer die Wertpapiere
ihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut über-
innerhalb einer Frist von sechs Monaten erwirbt.
tragen werden, wenn sich diese~ gegenüber dem
Für den Anfang dieser Frist ist der Tag maßgebend,
Prämiensparer und dem Kreditinstitut, mit dem der
an dem die Bezugs- oder Zeichnungsfrist zu laufen
Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in
beginnt oder, falls eine solche nicht in Betracht
die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
kommt, die Wertpapiere zum freihändigen Verkauf
treten. Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag über-
gestellt worden sind.
tragen worden ist, hat die Ubertragung dem für den
(2) Nicht zu den Aufwendungen für den Erst- Prämiensparer zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4
erwerb gehören Kosten, die durch den Erwerb ent- des Gesetzes) unverzüglich anzuzeigen.
standen sind, besonders berechnete Stückzinsen
sowie Aufwendungen, die für den Erwerb von Be-
zugsrechten geleistet worden sind. § 7
(3) Die Wertpapiere (Anteilscheine) müssen in Anwendungsbereich
dem Kalenderjahr, in dem sie erworben worden
Diese Verordung ist erstmals auf Sparbeiträge
sind, für die Dauer von fünf Jahren auf den Namen
anzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet
des Prämiensparers festgelegt werden. Die Fest-
werden, die nach dem 9. Mai 1959 abgeschlossen
legungsfrist beginnt, wenn die Wertpapiere vor dem
worden sind.
1. Juli des Kalenderjahrs festgelegt worden sind,
mit dem 1. Januar und, wenn sie nach dem 30. Juni
§ 8
des Kalenderjahrs festgelegt worden sincl, mit dem
1. Juli dieses Kalenderjahrs. Anwendung im Land Berlin
(4) Die Festlegung ist wie folgt vorzunehmen: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. Erwirbt der Prümiensparer effektive Stücke, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
so miissen diese in das Depot des Kredit- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes
instituts, das die Aufwendungen entgegen- auch im Land Berlin.
genommen hat (Absatz 1 Satz 1), gegeben
werden. Das Kreditinstitut muß auf dem § 9
StreiH)<llld des Depots und in den Depot- Anwendung im Saarland
büchern einen Sperrvermerk anbringen.
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit § 10
Entsprechendes gilt für den Fall der Dritt-
des Gesetzes im Saarland vom Ende der Ubergangs-
verwuhrung.
zeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Ok-
2. Werden die ·werlpapiere (Anteilscheine) tober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.
bei einer Wertpapiersammelbank in Sam-
melverwahrung gegeben, so muß das Kre-
ditinstitut einen Sperrvermerk in das § 10
Kunclenkonto einl:rngen.
Inkrafttreten
3. Erwirbt der Prämi ensparer Schuldbuch-
fordenm~Jen auf den eigenen Namen, so Diese Verorclnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
muß cliP Schuldenverwaltung einen Sperr- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. ]0 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 505
Verordmmg zur Änderung der Ersten, zweiten, Vierten und Fünften Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes.
Vom 22. Juli 1959.
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 2 a Abs. 2, des das Kreditinstitut, bei dem im Zeitpunkt der
§ 9 Abs. 1 und 2, der§§ 10 a, 13, 17, 18 Abs. 1 und 8, Einführung der Deutschen Mark der ablösbare
des § 19 Abs. 5, des § 23 Abs. 6, des § 27 Abs. 2 und Kapitalanspruch verwahrt oder verwaltet wor-
des § 31 Abs. 1 dC's Altsparergesetzes in der Fas- den ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht
sung vom 1. April 1959 (Blrnclesgesetzbl. I S. 169) gegeben, gilt ein vom Entschädigungsberech-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des tigten gewähltes Kreditinstitut als Institut im
Bundesrates: Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.
§ 1 (10) Uber Entschädigungsansprüche in den
Fällen des § 3 Nr. 4 entscheidet das Aus-
Änderung der 1. ASpG-DV 11
gleichsamt.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Alt-
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.
sparergesetzes vom 6. November 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 1512) in der Fassung d) In Absatz 11 (neu) werden die Worte „Ab-
sätzen 1 bis 8" ersetzt durch die Worte „Ab-
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesge- sätzen 1 bis 9 11
•
setzbl. I S. 190). 4. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a, 9 b und 9 c
der Vierten Verordnung zur Durchführung des eingefügt:
Altsparergesetze:s vom 6. Mai 1957 (Rundesge- ,,§ 9 a
setzbl. I S. 428) und
Form der Entschädigungsgutschrift bei ablösbaren
der Fünften V crord nung zur Durchführung des Kapitalansprüchen im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1
Altsparergesetzes vorn 2. August 1958 (Bundes- des Gesetzes
gesetzbl. J S. 574)
(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf
wird wie folgt geündert: einer Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1
1. a) § 1 erhält folgende Fassung: des Gesetzes, wird die Entschädigungsgutschrift
„Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 und des derart erteilt, daß dem Entschädigungsberechtig-
§ 10 a des Gesetzes wird vermutet, daß die ten an Stelle der Ausgabe einer Schuldverschrei-
aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht- bung der Anteil an einer für die Wertpapier-
lichen, nach dem 31. Dezember 1939 aufgeleg- sammelbank eingetragenen Sammelschuldbuch-
ten Wertpapierarten dem Gläubiger im Um- forderung (Entschädigungsschuld) verschafft wird;
tausch für eine vor dem 1. Januar 1940 aus- beruht der Entschädigungsanspruch auf einer
gegebene Schuldverschreibung von dem Forderung, die in einem Schuldbuch als Einzel-
Schuldner ausgehändigt worden sind. 11 schuldbuchforderung oder im Hinterlegungsbuch
(§ 30 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
b) Die Anlag(~ wird nach Anlage A dieser Ver-
ordnung erg~inzt. vom 5. November 1957 - Bundesgesetzbl. I
S. 1747) eingetragen ist, so wird die Entschädi-
2. An § 3 wird nach einem Komma folgende Num- gungsgutschrift in der Form einer Einzelschuld-
mer 4 angefügt: buchforderung (Entschädigungsschuld) erteilt.
,,4. des § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Ge- Schuldner der Entschädigungsschuld ist
setzes." 1. der Bund, soweit sich der ablösbare Ka-
3. § 4 wird wie folgt ergänzt: pitalanspruch im Sinne des § 2 b Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes gegen das Deutsche
a) An Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
Reich oder das ehemalige Land Preußen
,,Ist die Altsparanlage eine Schuldbuchforde- richtete,
rung im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
2. die Deutsche Bundesbahn, soweit sich
setzes oder bestand der Anspruch aus einer
der ablösbare Kapitalanspruch im Sinne
festgeschriebenen Schuldverschreibung nicht
des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ge-
gegen ein Institut, so gilt als für die Bearbei-
gen die Deutsche Reichsbahn richtete,
tung des Entschädignngsanspruchs zuständiges
Institut diejenige Stelle, welche von dem 3. die Deutsche Bundespost, soweit sich der
Landesausgleichsamt, in dessen Bereich der ablösbare Kapitalanspruch im Sinne des
Schuldner seinen Sitz hat, im Einvernehmen § 2 b Abs. 1 Nr. 1 des c_;esetzes gegen
mit dem Schuldner bestimmt wird." die Deutsche Reichspost richtete.
b) Folgende Absätze 9 und 10 werden eingefügt: (2) Ohne Eintragung in das Schuldbuch werden
,, (9) In den Fällen des § 2 b Abs. 2 Satz 2 Beträge unter 50 Deutsche Mark sowie diejenigen
des Gesetzes gilt als für die Bearbeitung des Beträge in bar getilgt, die von dem Betrag
Entschädigungsanspruchs zuständiges Institut einer Entschädigungsgutschrift nach Abzug von
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
50 Deutsche Mark oder des höchstmöglichen un- Gesetzes, gilt hinsichtlich der Form der Entschä-
gebrochenen Vi0Jfdch0n von 50 Deutsche Mark digungsgutschrift § 8 mit der Maßgabe, daß der
verbleiben. Entschädigungsberechtigte in Höhe des Nenn-
(3) § 35 Abs. 5 des Allgemeinen Kriegsfolgen- betrags der Entschädigungsgutschrift Schuldver-
gesetzes gilt sinngem~iß. schreibungen erhält, deren Schuldner die Deut-
sche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -
in Düsseldorf/Berlin ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt
§ 9 b entsprechend.
Bearbeitung des Enlschädigungsanspruchs bei ab-
lösbaren Kapj lulansprüchen im Sinne des § 2 b § 11 b
Abs. 1 Nr. J des Gesetzes Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs bei
(1) Für die Bcurlwilun~J dc)s Entschädigungs- Ansprüchen geg_enüber Ländern, Gemeinden und
anspruchs auf Cruncl f•iner Spc:Uanlage im Sinne Gemeindeverbänden aus Schuldverschreibungen
des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 cfos Cesetzes gilt, soweit und Schuldbuchforderungen
es sich nic:hl um Einzc!lschulclbuchforcforungen Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer
(§ 14 Abs. 1 Sc1tz :3 des Gesetzes) handelt, § 9 Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des
Abs. 1 Satz 1 sinngemäß; an die Stelle des Schuld- Gesetzes, gilt § 11 entsprechend mit der Maß-
nerinstitu ts tri lt die Bu ncksschuldenverwaltung. gabe, daß an die Stelle der Industriekreditbank
Die Bundesschulden verwallung veranlaßt bei der AG. die Deutsche Girozentrale -- Deutsche Kom-
Wertpapiersc1rnrneibcrnk eine Gutschrift zugunsten munalbank -- tritt."
des entscheidenden c;e]dinstituts. Nach Eingang
der Gutschrift gibt da1; entscheidende Geldinstitut 6. § 12 wird wie folgt geändert:
dem Entschäcligunqslwrechti~1ten die Erteilung der a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
EntschädigungsgulschriJt (§ 9 a Abs. 1) bekannt.
„Ausstattung der Schuldverschreibungen nach
(2) Die Bundesschuldenverwaltung weist das §§ 8, 10 und 11 a dieser Verordnung"
Institut auf Bedenken ~Jcgen die Erteilung der
Enlschädigungsgutschrift hin. In diesem Fall gibt b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
das Institut die ßearbeilung des Entschädigungs- ,, (1) Die Schuldverschreibungen werden
anspruchs an das Aus~1leichsarnt ab, sofern es den vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert
Bedenken nicht Rechnung trägt. nachträglich jeweils zum 1. Juli und zum 2. Ja-
nuar durch Barzahlung verzinst. Die Zinsen,
(3) Beruht der En1schädigungsanspruch auf ei-
welche bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ent-
ner Einzelschuldbuchforderung, gilt im Falle des
schädigungsgutschrift erteilt wird, fällig ge-
§ 9 a Abs. l Satz l zweiter Halbsatz die Eintra-
worden sind, werden in diesem Zeitpunkt, die
gung in das Schuldbuch als Entschädigungsgut-
schrift. später fälligen Zinsen durch Einlösung von
Kupons m bar gezahlt. Depotgutschriften (§ 8
§ 9 C Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 11 a) werden
entsprechend durch Barzahlung verzinst."
Ausstc1ttung der Entschädigungsschuld nach § 9 a
dieser Verordnung c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die Entschädigungsschuld im Sinne des ,, (4) Die Aussteller von Schuldverschreibun-
§ 9a Abs. 1 wird vorn 1. Januar 1953 ab mit gen nach §§ 8, 10 und 11 a sind verpflichtet,
4 vom Hundert nachträglich jeweils zum 1. Juli die Börsenzulassung dieser Schuldverschrei-
eines jeden Jahres durd1 Barzahlung verzinst; in bungen unverzüglich nach der Ausgabe an
den Fällen des § 9 a Abs. 2 werden die Zinsen allen denjenigen deutschen Wertpapierbörsen
bei Tilgung fällig und zahlbar. zu beantragen, an denen die der Entschädi-
(2) Zur Tilgung der Entschädigungsschuld stellt gung zugrunde liegenden Schuldverschreibun-
der zur Ablösung Verpflichtete jährlich minde- gen zum amtlichen Handel und zur Notierung
stens die! Beträge bereit, die den vom Ausgleichs- zugelassen sind. Der Bundesminister für Wirt-
fonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichs- schaft. gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-
gesetzes ben~ilzustellenden Beträgen entsprechen. minister der Finanzen die für die Beurteilung
Die Entschädigungsschuld wird vom 1. April 1960 der einzuführenden Schuldverschreibungen
ab durch Ziehung von Auslosungsgruppen und (§§ 8, 10 und 11 a) wesentlichen Angaben be-
deren Einlösung jeweils am 1. Juli getilgt." kannt; die Schuldverschreibungen gelten im
Sinne des § 40 des Börsengesetzes als Schuld-
5. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b ein- verschreibungen, deren Verzinsung und Rück-
gdügt: zahlung vom Bund gewährleistet sind. In den
,, § l l a Fällen des § 10 ist die Industriekreditbank
AG., in den Fällen des § 11 a die Deutsche
Form der Entschädigungsgutschrift bei Ansprü-
Girozentrale --- Deutsche Kommunalbank --,
chen gegenüber Ländern, Gemeinden und Ge-
verpflichtet, die Zulassung der nach diesen
meindeverbänrfon aus Schuldverschreibungen und
Vorschriften ausgegebenen Schuldverschrei-
Schuld bu chfordernngen
bungen unverzüglich nach ihrer Ausgabe an
Beruht der Entschädigungsc:mspruch auf einer allen deutschen Wertpapierbörsen zu beari-
Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des tragen."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 507
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: § 4
,, (5) Die Ausgabe der Schuldverschreibun- Änderung der 5. ASpG-DV
gen (§§ 8, 10 und 11 a) gilt als nach § 795 des
Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Alt-
Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt."
sparergesetzes vom 2. August 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 574) wird wie folgt geändert:
§ 2
1. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Änderung der 2. ASpG-DV
,,§ 3 a
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des
Den Industrieobligationen und verwandten
Altsparergesetzes vorn 9. Juli 1954 (Bundesge-
Schuldverschreibungen gleichgestellte
setzbl. I S. 190) in der Fassung
Geldanlagen
der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4
Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesge-
des Gesetzes werden auf Reichsmark lautende
setzbl. I S. 428),
Schuldverschreibungen der Konversionskasse für
der Verordnung zur Anderung der Zweiten Ver- deutsche Auslandsschulden in Berlin gleichge-
ordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes stellt, wenn sie nach dem Regelungsangebot der
vom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 660) und Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom
der Fünften Verordnung zur Durchführung des 25. April 1955 (Bundesanzeiger Nr. 83 vom
Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (Bundes- 30. April 1955) oder nach diesem Regelungsan-
gesetzbl. I S. 574) gebot in Verbindung mit § 104 des Allgemeinen
wird in § 7 wie folgt getindert: Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1747) geregelt sind."
a) In Absatz 1 Satz 3 werden in der Klammer die
Worte ,,§§ 8 und 10 der 1. ASpG-DV" ersetzt 2. An § 5 Abs. 1 wird nach einem Komma die fol-
durch die Worte §§ 8, 10 und ll a der 1.ASpG-
11
gende Nummer 6 angefügt:
DV". „6. die Lieferbarkeitsbescheinigung im Falle des
b) An Absatz 3 Nr. 1 wird fol~1cnder Halbsatz an- § 8 Abs. 1 für einen Rechtsvorgänger des im
gefügt: Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
Mark berechtigten Gläubigers aus der Schuld-
„in den Fällen d(!S § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
verschreibung oder bei Veräußerung nach
erstmals ab l. Januar 1959,".
dem Zeitpunkt der Einführung der Deut-
schen Mark für einen Rechtsnachfolger aus-
§ 3 11
gestellt worden ist.
Änderung der 4. ASpG-DV
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden in der Klammer
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Alt- hinter den Worten ,,§ 3 Abs. 2" die Worte ein-
sparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I gefügt „und 3".
S. 428) in der Fassung der Fünften Verordnung zur
4. In § 9 Abs. 3 werden hinter den Worten ,,§ 2
Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August
Abs. 1 Nr. 3 und 4" die Worte eingefügt „sowie
1958 (Bundesgeselzbl. I S. 574) wird wie folgt ge-
des § 2 b Abs. 1 ".
ändert:
5. § 10 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „im Falle
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
des § 3 Abs. 2" ersetzt durch die Worte „in
„Die Entschädigungsanträge in den Fällen des den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3".
§ 4 Abs. 7 des Gesetzes werden von den in
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im
§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten
Falle des § 3 Abs. 2" ersetzt durch die Worte
Instituten, in den Fäll_en des § 14 Abs. 1 Satz 3
,, in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3".
des Gesetzes von der Bundesschuldenverwal-
tung entgegengenommen." 6. § 11 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „3. gegen den Dbernehmer oder Erben eines
„entscheidet" und nach einem Komma die Gutes oder Vermögens als Abfindung eines
Worte eingefügt: Dritten oder eines Miterben im Zusammen-
hang mit der Ubernahme oder dem Erbfall,".
„soweit nicht die Bundesschuldenverwaltung
zuständig ist,". 7. § 13 wird wie folgt geändert:
2. § 5 Satz 1 erhäll folgende Fassung: a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Die Entschädigungsanträge der Versorgungs- „Bei Einzelschuldbuchforderungen erteilt die
kc1ssen im Sinne des § 4 Abs. 6 des Ges<>,tzes Bescheinigung die Schuldenverwaltung. 11
werden von clc:!n nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Ge- b) Absatz 3 Satz 3 (neu) erster Halbsatz erhält
selzes zuständigen Instituten, in den Fällen des folgende Fassung:
§ 14 Abs. 1 Salz 3 des Gesetzes von der Bundes- „Die Bescheinigung darf nur dem nach § 14
schuldenverwaltung entgegengenommen und be- Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zuständigen In-
arbeitet." stitut, in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 des
3. Die Anlage 3 wird nach Anlage B dieser Ver- Gesetzes de,r Bundesschuldenverwaltung und
ordnung ergänzt. nur insoweit erteilt werden,".
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
8. § 14 wird wie folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Alt-
a) In Absatz 2 wenlün hinter den Worten „eines sparergesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15
auf Grund" die Worte eingefügt „des § 24 des Acht,en Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Cesetzes, ". gleichsgesetzes sowie § 3 des Zweiten Gesetzes
b) In Absatz 3 Satz 1 werdPn hinter den Worten zur Änderung des Altsparergesetzes vom 4. Februar
,.§ 2 Abs. 1 :Nr. 3 und 4" die Worte eingefügt 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 29) auch in Berlin (West).
,,sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2".
§ 5
§ 1
Ergänzung der Anlagen 1 und 2 des Gesetzes
Nichtanwendung im Saarland
(1) Die Anlage 1 des Gesetzes wird nach Anlage
C dieser Verordnung ergänzt. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland,
(2) Die Anlage 2 des Gesetzes wird nach Anlage
D dieser Verordnung ergänzt.
§ 8
§ 6
Anwendung in Berlin (West) Inkrafttreten
Die,se Verordnung gilt nach § 14 de,s Drltten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. Juli 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Familien- und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 509
Anlage A
(zu § 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Urn!~iuschemissicnen
Kenn-
D. Deutsche fü~ichsbahn Nummer
Schuldverschreibun~wn der 4 °/oigen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940 10 024
3½ 0/o Schutzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1041 10 050
3½ 0/o Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944 10 053
E. Deut.sehe Reichspost
4 0/o Schatzanweisungen der D.eutschen Reichspost von 1940 10 023
3½ 0/o Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944 10 056
F. Länder
Baden
3 1/2 0/o Badische Staatsanleihe von 1941 10 301
G. Gemeindeverbände
Provinzialverband der Provinz Schleswig-Holstein, Kiel
- jetzt: Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Finanzen -
4 0/o SchuldverschreibungQn, Ausgabe 1941 13 415
H. Gemeinden
Bonn, Stadt
4 °/o Anleihe von 1942, Ausgabe 16 15 322
Ernden, Stadt
4 °/o Stadtanleihe von 1941 15 831
Koblenz, Stadt
4 0/o Anleihe von 1942 16 602
Anlage B
(zu § 3 Nr. 3)
Kriegsgeschädigte Geldinstitute
Ergänzung des Abschnitts B - Raiffeisen-Kreditgenossenschaften -
Spar- und Kreditbank Vluyn e.G.m.b.H., Vluyn Krs. Moers
Anlage C
(zu § 5 Abs. 1)
Kommunalobligationen und verwandte Schuldve:rsch:reibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben
worden sind:
Mecklenburger Bank, Schwerin
Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet: Tossens/Oldbg.
51.0 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage D
(zu § 5 Abs. 2)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben
worden sind:
Deutsche Niles Werke G.m.b.H., Düsseldorf
(Firma gelöscht)
Evangelische Gemeinde Kettwig, Kettwig
Gesamtverband der katholischen Kirchengemeinden, Wiesbaden
Römisch-Katholische Gesamtkirchengemeinde, Freiburg i. Br.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959 511
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 11/59 zur Änderung der Prnise der Reichs-
liste für orthopädische Hilfsmittel. Vom 17. Juli 1959. 136 21. 7. 59 22. 7.59
Verordnung über Gebühren für die Prüfung überwachungs-
bedürfliger Anlagen. Vom 16. Juli 1959. 136 21. 7. 59 22. 7. 59
Verordnung zur Änderung des § 21 der Grundbuchverfügung.
Vom 7. Juli 1959. 137 22. 7.59 23. 7. 59
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verfügung
über die grundbuchrnlißige Behandlung der Wohnungseigen- 137 22. 7.59 23. 7.59
tumssachen. Vom 15. Juli 1959. ·
Verordnung über die Beglaubigungspflicht von Meßgeräten
für Elektrizität. Vom 17. Juli 1959. 138 23. 1. 59 1. 1. 60
Verordnung Nr. 13/59 über die Feslsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 17. Juli 1959. 138 23. 7.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Scunmlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1.54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 3b0 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizheitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten -·· 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ·- 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezu(J 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.}
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Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln I Postfach.
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numernndo durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
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Heraus q e b er: Der Bundesminister clcr Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Dils B11nrlc~;qr:setzhlatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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