433
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1959 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
15. 7. 59 Neuiassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen 433
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 439
8. 7. 59 Sechste Verordnung zur Ergänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststel-
lungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
In Teil II Nr. 30, ausgegeben am 9. Juli 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bun-
de,srepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-
sachen. - Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über Durchgangsrechte. - Be-
kanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des am 1. Oktober 1953 in London zur Unterzeichnung
aufgelegten Internationalen Zuckerabkommens. - Bekanntmachung über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des
Gerichtshofs gemäß Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
In Teil II Nr. 31, ausgegeben am 11. Juli 1959, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1959. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierun-
gen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der
Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Belgien und des Köni,greichs der Niederlande
über gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Obereinkommens Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Berufskrank-
heiten (Neufassung 1934). - Bekanntmachung über die Kündigung der . Berner Ubereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst durch Indonesien.
In Teil II Nr. 32, aus-gegeben am 15. Juli 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem mehrseitigen Abkommen vom
30. April 1956 über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.
Vom 15. Juli 1959.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von
Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
vom 6. Juli 1959 (Bundesgesetzbl.I S. 421) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung
von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversiche-
rungen vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474)
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 15. Juli 1959.
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz
zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
in der Fassung vom 15. Juli 1959.
§ 1 a) der . Versicherungsnehmer entweder bei Ein-
Versicherungsunternehmen können wegen ihrer tritt des Versicherungsfalles oder zu einem der
Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenver- in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Zeit-
sicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten punkte seinen Wohnsitz oder dauernden
des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor- Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung
schriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären, im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saar-
nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in land oder in einem Staat hatte, dessen Regie-
Anspruch genommen werden. rung die Bundesrepublik Deutschland aner-
kannt hat, oder
§ 2 b) nach dem. 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs-
bereich . dieses Gesetzes gezahlt worden sind
Aus Versicherungen, die am 20. Juni 1948 noch und bei Eintritt des Versicherungsfalles das
gelaufen sind, können Ansprüche nur geltend ge- Versicherungsverhältnis weder gekündigt
macht werden, wenn noch eine seit zwölf Monaten oder länger
a) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 fällige Folgeprämie unbezahlt war.
oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
Steht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem
aber am 31. Dezember 1952, seinen Wohnsitz
Versicherungsnehmer zu, so können die Versiche-
oder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der
rungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten
Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-
auch in Anspruch genommen werden, wenn nur der
setzes, im Saarland oder in einem Staat hatte,
sonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraus-
dessen Regierung die Bundesrepublik Deutsch-
setzungen unter Budlstabe a erfüllt, es sei denn,
land anerkannt hat, oder
daß er den Anspruch aus der Versicherung durch
b) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs- eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem
bereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter Lebenden
und das Versicherungsverhältnis weder spä- erworben hat.
testens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch § 4
nach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung
zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverord- Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a
nung) als gekündigt gilt. und des § 3 Satz 1 Buchstabe a hinsidltlich des
Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten auch
Ist der Versicherungsfall eingetreten und steht als erfüllt, wenn der Beredltigte nach dem 31. De-
der Anspruch aus der Versicherung nicht dem Ver- zember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sicherungsnehmer zu, so können die Versicherungs- oder im Saarland seinen Wohnsitz oder dauernden
unternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in Aufenthalt genommen hat od~r nimmt
Anspruch genommen werden, wenn nur der sonst
a) als Heimkehrer nach den Vorschriften des
aus der Versicherung Berechtigte (zum Beispiel der
Heimkehrergesetzes oder als nach § 9 Abs. 1
Bezugsberechtigte, Abtretungsempfänger oder Erbe)
des Häftlingshilfegesetzes einem solchen
die Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es
Gleichzubehandelnder oder
sei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung
durch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach b) als nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes
dem 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter Leben- anerkannter Vertriebener unter den Voraus-
den erworben hat. § 3 der Versicherungsordnung setzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-
bleibt unberührt. vertriebenengesetzes oder
c) als nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes
§ 3 anerkannter Sowjetzonenflüchtling.
Ist der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948 Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege der
eingetreten, so können Ansprüche nur geltend ge- Familienzusammenführung zu einem Angehörigen
macht werden, wenn gezogen ist, der schon am 31. Dezember 1952 seinen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959 435
Wohnsitz oder clm1ernclen Aufenthalt im Geltungs- § 7
bereich dieses Cesetzes oder im Saarland hatte oder
die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c 0) Als zum inländischen Bestand eines Versiche-
erfüllt. Als Familienzusammenführung gilt die Zu- rungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 bis 4
sammenführung Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen
geltend gemacht werden, die
1. von Ehegatten,
a) in einem nach dem 31. Dezember 1937 in
2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern, das Deutsche Reich eingegliederten Gebiet
3. von hilfsbedürftigen Eltern zu den Kindern, nach der Eingliederung begründet worden
wobei im Verhältnis zwischen Eltern und Kin- sind und auf Reichsmark lautende An-
dern auch Schw iegerkinder zu berücksichtigen sprüche gegen ein der deutschen Versiche-
sind, wenn das einzige oder letzte Kind ver- rungsaufsicht unterstehendes Versiche-
storben oder verschollen ist, rungsunternehmen gewährten oder
4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern zu b) in den unter Buchstabe a bezeichneten Ge-
den Eltern oder von volljährigen Kindern zu bieten vor deren Eingliederung begründet
hilfsbedürftigen Eltern. worden sind und zu einem selbständigen
ausländischen Bestand gehörten, nach der
Eingliederung aber auf Reichsmark um-
§ 5 gestellt wurden und Ansprüche gegen ein
(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erben-
der deutschen Versicherungsaufsicht unter-
gemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2 stehendes Versicherungsunternehmen ge-
Satz 1 Buchstabe a, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und währten.
des § 4 als erfüllt, wenn sie mindestens in der (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungs-
Person eines Mitberechtigten gegeben sind. verhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fällig-
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten keit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung
Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt
Buchstabe a, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 der Versicherungsverordnung unberührt, je-
§ 4 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person doch können Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-
aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die gesetzes noch innerhalb von sechs Monaten nach
Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der
Ort der Niederlassung zu den in § 2 Satz 1 Buch- Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-
stabe a und § 3 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten sicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird.
Zeitpunkten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im
Saarland oder in einem Staat hatte, dessen Regie-
§ 8
rung die Bundesrepublik Deutschland anerkannt
hat. Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis,
das zu einem selbständigen ausländischen Bestand
§ 6 eines deutschen Versicherungsunternehmens mit
(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versiche- Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses
rungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits
dieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunter- nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht wer-
nehmen auf ein Versicherungsunternehmen außer- den, es sei denn, daß
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über- a) mit dem beteiligten Staat zweiseitige Verein-
tragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber barungen im Sinne des Artikels 23 des Ab-
dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas- kommens über deutsche Auslandsschulden
senen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind
vom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, wenn oder
Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deut- b) das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
scher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das und Bausparwesen den Wegfall der Voraus-
Versicherungsunternehmen außerhalb des Geltungs- setzungen für das Leistungsverbot festgestellt
bereichs dies,es Gesetzes infolge gegen sie gerich- und im Einvernehmen mit dem Schuldner der
teter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Ver-
nicht geltend machen können. bindlichkeiten gestattet hat.
(2) Ist auf Antrag des Versicherungsneh-
mers das Versicherungsverhältnis durch einen Ver- § 9
trag mit einem Versicherungsunternehmen außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt Die Bestimmungen der §§ 2 bis 8 gelten für Grup-
worden (Anschlußversicherung), so sind die An- penversicherungen sinngemäß.
sprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen
§ 10
mit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen,
als die Versicherungssummen des ursprünglichen Soweit Versicherungsunternehmen wegen Ver-
und des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des bindlichkeiten, die bisher in die Umstellungsrech-
Abschlusses des neuen Vertrages deckten. nung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetzes mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in An- Die Geltendmachung der Ansprüche setzt voraus,
spruch genommen werden können, ist die Umstel- daß der Versicherungsnehmer oder der sonst aus
lungsrechnung zu berichtigen. Die für die Zeit vor der Versicherung Berechtigte die Rechte aus der
dem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die den Versicherung bis zum 1. September 1960 oder, falls
Versicherungsunternehmen insoweit zustehenden er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst
Ausgleichsforderungen werden erst am 1. April nach dem 1. September 1959 in die in Buchstabe a
1955 fällig. bezeichneten Gebiete verlegt, bis zum Ablauf eines
§ 11 Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung bei der
Pensionskasse anmeldet.
Auf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensions-
versicherungsverhältnissen, wegen deren Versiche-
rungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genom- § 11 C
men werden konnten, nach §§ 2 bis 8 aber in
(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des
Anspruch genommen werden können, ist das Renten-
aufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Fe- Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung
bruar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) mit Wirkung bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer
vom 1. April 1955 anzuwenden. Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die
ihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch
des Deutschen Reichs herbeigeführten Umständen
§ 11 a hatte, oder auf Grund von gesetzlichen oder ver-
waltungsmäßigen gegen das Unternehmen oder den
Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen und
überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbei- Versicherungsnehmer gerichteten Maßnahmen der
früheren Besatzungsmächte tatsächlich beendet wor-
tritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen
herrühren, sind §§ 2 bis 4, 10 und 11 nur mit den, so sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
den sich aus §§ 11 b bis 11 f ergebenden Abweichun- (2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Be-
gen anzuwenden. endigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die
§ 11 b für den Anspruch auf Versicherungsleistungen
satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche
(1) Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a, § 3 Satz 1
Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin er-
Buchstabe a oder § 4 bestimmte Voraussetzungen
worbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbe-
von dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen,
haltlich der in § 11 d Abs. 2 getroffenen Re,gelung
ist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Per-
auch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen
son anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- ode,r
oder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten
Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse ver-
worden ist, als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn
sichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der
die Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder
Satzung oder den Bedingungen das Unternehmen
Dienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versiche-
allein oder neben dieser Person Versicherungsneh-
rungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem
mer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buch-
1. September 1959 zu dem Unternehmen begrü~-
stabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe a hinsichtlich
deten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Bei-
des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten
träge an die Pensionskasse oder an eine Pensions-
als erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu den
kasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig ver-
dort bezeichneten Zeitpunkten ständig in einem
bunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge
Betriebe beschäftigt war, der im Geltungsbereich
geleistet wurden, zusammengerechnet die satzungs-
dieses Gesetzes oder im Saarland lag. § 2 Satz 1
gemäß oder bedingungsgemäß _erforderliche Warte-
Buchst,abe b und § 3 Satz 1 Buchstabe b sind für diE:
zeit erreichen.
in § 11 a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzu-
wenden. (3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-
oder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1
(2) Sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buch-
gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungs-
stabe a und Satz 2, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und
nehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten
Satz 2 und des § 4 nicht erfüllt, so können gleich-
anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeit-
wohl geltend gemacht werden,
punkt mit ihm vereinbart worden ist.
a) wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Sep-
(4) Ansprüche aus den in Absatz 1 genannt~n
tembe1 1959 seinen Wohnsitz oder dauern-
Versicherungsverhältnissen können, auch wenn die
den Auf enthalt im Geltungsbereich dieses
Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und
Gestzes oder im Saarland hatte:
Satz 2, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 oder
die Ansprüche auf die nach dem 30. Juni des § 4 erfüllt sind, nur in dem durch § 11 b Abs. 2
1959 fällig werdenden Rentenleistungen, Satz 1 geregelten Umfange und nur nach Anmel-
b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen dung gemäß § 11 b Abs. 2 Satz 2 geltend gemacht
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt werden. Eine Anmeldung ist in den Fällen des Ab-
später in die in Buchstabe a bezeichneten satzes 2 Satz 2 nicht erforderlich.
Gebiete verlegt:
die Ansprüche auf die nach dem Tage der § 11 d
Begründung des Wohnsitzes oder dauern- (1) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder die
den Aufenthalts in diesen Gebieten fällig Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versiche-
werdenden Rentenleistungen. rungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957 bereits
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959 437
im Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem blatt I S. 1074) wegen der in § 11 b Abs. 2 und § 11 c
Versicherungsnehmer oder dem sonst aus der Ver- bezeichneten Verbindlichkeiten zu gewähren sind,
sicherung Berechtigten eine Regelung getroffen gelten im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a
worden, so behält es dabei sein Bewenden, soweit als am 1. Juli 1959, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1
diese Regelung, ohne daß die Pensionskasse einen Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden,
Vorbehalt gemacht hat, zugunsten des Versiche- in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz
rungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung oder seinen dauernden Aufenthalt in den Geltungs-
Berechtigten von den VorschriftPn der §§ 11 b und bereich dieses Gesetzes oder in das Saarland ver-
11 c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche legt.1)
Regelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem
1. September 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung § 12
der Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis,
(2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungs- die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geld-
nehmer oder dem sonst aus der Versicherung Be- wesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten
rechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt, so oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden
steht das der Geltendmachung der Ansprüche nicht konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht
entgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag, bei werden können, verjähren, soweit sie am 21. Juni
Reichsmarkrückzahlung im Verhältnis von 10 zu 1 1948 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf
auf Deutsche Mark umgestellt, mit 4 vom Hundert von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Ge-
Zinsen seit dem Tage der Rückzahlung bei der Pen- setzes; in den Fällen des § 4 verjähren die An-
sionskasse innerhalb von sechs Monaten nach Ab- sprüche nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem
lauf der Anmeldefrist wieder eingezahlt wird. Das Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder
gilt nicht, wenn die Pensionskasse das Fortbestehen dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich dieses
der Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte, Gesetzes. 2 )
die Beiträge aber gleichwohl auf Veranlassung des
Versicherungsnehmers oder des sonst aus der Ver- § 13
sicherung Berechtigten zurückgezahlt worden sind. (1) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entschei-
dung, durch die eine Klage auf Grund der aus An-
§ 11 e laß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen
Wird die erforderliche Anmeldung der Rechte aus Vorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltend-
der Versicherung nicht rechtzeitig vorgenommen machung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-
oder ist, abgesehen von den Fällen des § 11 c Abs. 2 verhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht ent-
Satz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erfor- gegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche entspre-
derliche Wartezeit nicht erfüllt, so kann der Ver- chend anzuwenden.
sicherungsnehmer oder der sonst aus der Versiche- (2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
rung Berechtigte den Anspruch auf Rückzahlung der anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für
von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außer-
geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gericht-
§ 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b lichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden
erfüllt. niedergeschlagen. 3 )
§ 11 f § 14
(1) § 10 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzu- Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht
wenden, daß die Ausgleichsforderungen, die den vor Ablauf von s,echs Monaten nach Inkrafttreten
Pensionskassen wegen der in § 11 b Abs. 2 und
dieses Gesetzes fällig.
§ 11 c bezeichneten Verbindlichkeiten zu gewähren
sind, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a
erst vom 1. Juli 1959, im Falle des § 11 b Abs. 2 § 15
Satz 1 Buchstabe b erst vom 1. Juli des Jahres an
§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) über die
zu verzinsen sind, in dem der Anspruchsberechtigte
Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der
seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den
Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 und
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in das Saar-
land verlegt. Als Deckungsrückstellung und Rück-
1) Nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
stellung für Verwaltungskosten zum 21. Juni 1948 des Gesetzes zur Reqelung von Ansprüchen aus Lebens- und Ren-
gelten in diesen Fällen die Beträge der Deckungs- tenversicherungen ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von
Ausgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I. S. 507)
rückstellung und der Rückstellung für Verwaltungs- für die Aus,gleichsforderungen entsprechend anzuwenden, ?Ie nach
§ 11 f mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 hegenden
kosten, die sich zu den in Satz 1 genannten Zeit- Zeitpunkt gewährt werden.
punkten geschäftsplanmäßig ergeben. 2) Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhält-
nis, die erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder
(2) Die Rentenausgleichsforderungen, die den auf Grund des § 11 b Abs. 2 und des § 11 c geltend gemacht wer-
den können ist in Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
Pensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesserungs- und Ergänz{m,g des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus
gesetzes in der Fassung vorn 15. Februar 1952 (Bun- Lebens- und Rentenversicherungen geregelt.
desgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Gesetzes zur Auf- 3) Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- urid Ren-
besserung von Leistungen aus Renten- und Pen- tenversicherungen gÜt § 13 Abs. 2 entsprechend, wenn ein am
sionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver- 1. September 1959 anhängi,ger Rechtsstreit infolge der Neufassung
der § § 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und
sicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetz- des § 11 c für erledigt erklärt wird.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
die Zweite Verordnung (Anordnung) über die c) soweit Versicherungsunternehmen auf Grund
Lebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der von in Berlin (West) geltenden Vorschriften
Neuordnung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 über die Bestimmungen dieses Gesetzes hin-
sowie die in den einzelnen Ländern an ihrer Stelle aus wegen ihrer Verbindlichkeiten in An-
geltenden Vorschriften werden mit Wirkung vom spruch genommen werden können, behält es
Tage ihres Inkrafttretens aufgehoben. dabei sein Bewenden.
Die in § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
bestimmte Frist braucht bei der Ubernahme des
§ 16
Gesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten
Dieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten zu werden.
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- § 17
gesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in
Berlin (West): Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann
seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
a) In § 2 und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungs-
20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in §§ 3, 6, 10 bereich dieses Gesetzes befindet.
und 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der
25. Juni 1948;
§ 18
b) an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 •
letzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vor- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
4
schriften der Dritten Durchführungsverordnung dung in Kraft. )
zum Umstellungsgesetz (Versicherungsverord-
nung) treten die entsprechenden Vorschriften 4) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetze~. in der
der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Um- Fassung vom 5. August 1955. Für das InkrafttretE:n der Anderur_i-
gen der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und der neu eingefugten §§ 11 a bis
stellungsverordnung (Verordnungsblatt für i 1 f gilt Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Renten-
Groß-Berlin 1948 Teil I S. 377); versicherungen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959 439
VerkHndungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Zulassung eines Zollandungsplatzes im
Oberfinanzbezirk Freiburg i. Br. Vom 24. Juni 1959. 126 7. 7.59 8. 7.59
Dritte Verordnung über Änderung der Verordnung über den
Verlauf der Seezollgrenze. Vom 29. Juni 1959. 126 7. 7.59 8. 7.59
Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren
aus Frankreich in das Saarland. Vom 3. Juli 1959. 126 7. 7.59 8. 7.59
Verordnung Nr. 12/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 29. Juni 1959. 126 7. 7.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Anordnung über die Obertra,gung von Zuständigkeiten auf
dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Dienst-
bereich des Bundesministers für Verteidigung. Vom 18. Juni
1959. 126 7. 7.59 8. 7.59
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Kiel über Fahrtbeschrünkungen auf der Eider. Vom
1. Juli 1959. 127 8. 7.59 15. 7.59
Verordnung Pr Nr. 9/59 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 7/56 über Entgelte der Ärzte bei Durchführung der freien
Hei1fürsor,ge für Soldaten der Bundeswehr in der Fassung der
Verordnung Pr Nr. 6/57. Vom 3. Juli 1959. 129 10. 7.59 11. 7. 59
Verordnung PR Nr. 10/59 zur Obergangsregelung der Kr•aft-
fahrtversicherung im Saarland. Vom 7. Juli 1959. 129 10. 7.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Verteilung von Frachtgut im inner-
deutschen Rheinverkehr. Vom 8. Juli 1959. 129 10. 7.59 15. 7.59
Verordnung über die statistische Erfassung der Lieferungen
und der Bestände eingeführter fester Brennstoffe. Vom 7. Juli
1959. 132 15. 7.59 16. 7.59
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sechste Verordnung zur Ergänzung
der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 8. Juli 1959.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des § 2
Feststellungsgesetzes in der Fassung des Vierten Anwendung im Land Berlin
Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Fest-
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungs- stellungsgesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15
gesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zu- des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
stimmung des Bundesrates: gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1 § 3
Ergänzung Nichtanwendung im Saarland
des Verzeichnisses der Kreis-Hektarsätze
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Die Anlage (Verzeichnis der Kreis-Hektarsätze)
zu § 2 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durch-
führung des Feststellungsgesetzes (3. Feststellungs- § 4
DV) vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
Inkr aittreten
S. 518) in der Fassung der dazu ergangenen Ände-
rungs- und Ergänzungsverordnungen wird entspre- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
chend der beigefügten Anlage ergänzt. treten der 3. FeststellungsDV in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959 441
Anlage
(zu § 1)
Kreis-Hektarsä tze
Vertreibungsgebiet Polen II
Kreis- Kreis-
Kreis Hektarsatz Kreis Hektarsatz
RM RM
Bochnia 760 Lesko 740
Brest-Litowsk (Brest am Bug) 800 Limanowa 550
Brody 980 Luboml 920
Brzesko 740 Luniniec 370
Brzozow 600 Miechow 900
Cholm 1080 Mielec 750
Dobromil 980 Myslenice 900
Dolina 1030 Nadworna 870
Dombrowa 580 Neumarkt (Nowy-Targ) 550
Drohiczyn 360 Neu Sandez 880
Dubno 1140 Nisko 670
Gorlice 590 Pinsk 360
Grodek Jag. 1090 Pruzana 400
Horochow 1200 Przemysl 1150
Jaroslau 630 Rowno 1100
Jaslo 910 Sanok 550
Kamien Koszyrski 360 Sarny 530
Kobryn 400 Sokal 1080
Kolbuszowa 570 Stalin 440
Kosow (Ostgalizien) 750 Stryj 1080
Kossow (Polesien) 390 Tarnobrzeg 680
Kostopol 850 Tarnow 1070
Kowel 800 Turka 670
Krakau 1060 Wadowice 550
Krosno 860 Zdolbunow 1140
Gebiets-Hektarsätze umstehend
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gebiets-
Kaffee- Kakao- oder Criollo-
Pflanzungen Anbau von
Pflanzungen
andere andere
Alters- Alters- Alters- Tee-
Gebietsbereidl Alters- Pflanzungen
klasse klasse klasse klasse Derris-
5 bis 13 Pyrethrum wurzel
oder ohne 7 bis 24 oder ohne
Jahre Alters- Jahre Alters-
angabe angabe
RM RM RM RM RM RM RM
-- -~- -
1 2 1 3 4 5 6 7 8
Heimatgebiete
Tanganyika, Kenya
und Uganda
Gebiet Tanganyika
Distrikt
Arusha 670 350 - - - 450 -
Babati 540 290 - - - 450 -
Bukoba 400 210 - - - 450 -
Dabaga 430 230 - - - 4.50 -
Iringa 380 200 - - - 450 -
Korogwe mit Lushoto
(Usambara) 490 260 640 330 470 450 670
Lupembe 330 170 - - - 450 -
Mahenge 380 200 - - - 450 -
Mbeya 580 310 - - - 450 -
Mbosi 610 320 - - - 450 -
Morogoro 380 200 - -- -· 450 -
Moshi 680 360 - - - 450 -
Mufundi Ost - - - - 520 450 -
Mufundi 380 200 - - - 450 --
Nyombe 380 200 - - -- 450 -
Oldeani 640 340 - - - 450 -
Singida 390 200 - - - 450 -
Sumbawanga 400 210 - - - 450 -
Tukuyu 330 170 - - 520 450 1 -
Küstengebiete, umfas-
send die Distrikte Ba-
gamoyo, Daressalaam,
Insel Mafia, Lindi,
Pangani, Tanga - - - - - - 670
Gebiet Kenya 680 360 - - 470 450 -
Gebiet Uganda 400 210 - - 410 - -
Nr. 2B - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959 443
Hektarsätze
Grundstücksflächen
mit Nutzung durch ohne Nutzung durch
Ackerbau, geregelten Pflanzenbau
Grünland, als Vorratsland
Citrus-, Baumwolle, bis zur Größe von
Papaya- Ramie, im
Spanischen Kokos- 30 V. H. 20 V. H. übrigen
und andere Tabak Kapok Pfeffer palmen Citronella-
1
Obst- der nach Spalten
gras, Hof-
Pflanzungen raum und 2 bis 8 1
9 bis 14
Hausgarten bewerteten Flächen
RM RM RM RM RM RM RM RM RM
----
9 10 11 12 13 14 15 ! 16 17
220 - 280 220 - 130 70 45 20
220 - - 220 - 90 55 35 20
250 - - 220 - 130 40 30 20
310 280 - 220 - 170 45 30 20
260 280 - 220 - 170 35 30 20
280 280 330 220 520 150 50 35 20
280 ·- - 220 - 130 35 30 20
170 - - 220 - 110 40 30 20
220 - - 220 - 150 60 40 20
220 - - 220 -- 150 60 40 20
200 - 280 220 - 110 40 30 20
220 - - 220 - 130 70 45 20
- - - 220 130 : 50 35 20
280 280 -- 220 - 180 40 30 20
200 - - 220 - 150 40 30 20
250 - -- 220 - 160 65 40 20
170 --- -·-- 220 130 40 30 20
170 -- - 220 - 130 40 30 20
170 - - 220 - 110 50 35 20
- - 330 220 520 150 50 35 20
220 280 - 220 - 150 70 45 20
- 280 - 220 - 130 40 30 20
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
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Bundesgesetzblatt Teil III, Köln t Postfach.
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trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
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numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
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b 1 a t t Te i I III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
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Ein z e Ist ü c k e je anqcfanqene 24 Seiten DM 0,40 qcqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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