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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1959 Nr~ 27
Tag Inhalt: Seite
6. 7.59 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens-
und Rentenversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
26.6.59 Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und
Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
2. 7.59 Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz (24. AbgabenDV-LA - II. HGA-WAufbDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
In Teil II Nr. 28, aus,gegeben am 4. Juli 1959, sind veröffentlicht: Verordnung über die Abwicklung von Ver-
fahren bei dem Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshof und bei der Entschädigungskommission nach der An-
lage 16 zum Saiarvertrag. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Vertrages zur Abänderung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl. - Bekanntmachung über das Inkr,afttreten der Abkommen vom 8. April 1958 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und Spanien über gewisse Auswirkungen des zweiten Weltkrieges und über die Wiederherstellung
gewerblicher Schutzrechte.
In Teil II Nr. 29, ausgegeben am 8. Juli 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Beendigung der
Uber,gangszeH im Saarland (Nachrichtlicher Abdruck). - Sechste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoll-
tarifs 1959 (Kaliumchlorat, Gas-Chromatographen usw.). - Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die vorläufige Regelung der Donauschiffahrt und zu dem Abkommen vom 17. Juli 19516 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe. -
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorg,anisation über
die Krankenversicherung der Schiffsleute (Inkrafttreten für Jugoslawien). - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten des Abkommens vom 14. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien
über den Luftverkehr.
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung
von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.
Vom 6. Juli 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Gesetzes oder im Saarland seinen Wohnsitz oder
schlossen: dauernden Auf enthalt genommen hat oder nimmt
Artikel 1 a) als Heimkehrer nach den Vorschriften des
Heimkehrergesetzes oder als nach § 9
Das Ges•etz zur Regelung von Ansprüchen aus Abs. 1 des Häftlingshilf egesetzes einem
Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August solchen Gleichzubehandelnder oder
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) wird wie folgt ge-
ändert: b) als nach § 1 des Bundesvertriebenenge-
setzes anerkannter Vertriebener unter den
1. § 4 erhält folgende Fassung: Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes oder
,,§ 4 c) als nach § 3 des Bundesvertriebenenge-
Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buch- setzes anerkannter Sowjetzonenflüchtling.
stabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe ä hinsicht- Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege
lich des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts der Farn ilienzusammenführung zu einem Ange-
gelten auch als erfüllt, wenn der Berechtigte nach hörigen gezogen ist, der schon am 31. Dezember
dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11 a bis 11 f
Saarland hatte oder die Voraussetzungen der eingefügt:
Buchstaben a, b oder c erfüllt. Als Familienzu-
sammenführung gilt die Zusammenführung ,,§ 11 a
1. von Ehegatten, Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen
2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern, und überbetrieblichen Pensionskassen mit
Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungs-
3. von hilfsbedürftigen Eltern zu den Kindern, verhältnissen herrühren, sind die §§ 2 bis 4, 10
wobei im Verhältnis zwischen Eltern und und 11 nur mit den sich aus §§ 11 b bis 11 f er-
Kindern auch Schwiegerkinder zu berück- gebenden Abweichungen anzuwenden.
sichtigen sind, wenn das einzige oder letzte
Kind verstorben oder verschollen ist,
§ 11 b
4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern
(1) Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a, § 3
zu den Eltern oder von volljährigen Kindern
zu hilfsbedürftigen Eltern." Satz 1 Buchstabe a oder § 4 bestimmte Voraus-
setzungen von dem Versicherungsnehmer erfüllt
sein müssen, ist als Versicherungsnehmer nur die
2. § 5 erhält folgende Fassung: natürliche Person anzusehen, die auf Grund eines
Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pen-
,,§ 5 sionskasse versichert war. Das gilt auch dann,
(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und wenn nach der Satzung oder den Bedingungen
Erbengemeinschaften gelten die Voraussetzun- das Unternehmen allein oder neben dieser Per-
gen des § 2 Satz 1 Buchstabe a, des § 3 Satz 1 son Versicherungsnehmer ist. Die Vo,raussetzun-
Buchstabe a und des § 4 als erfüllt, wenn sie gen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und des § 3 Satz 1
mindestens in der Person eines Mitberechtigten B1.1chstabe a hinsichtlich des Wohnsitzes oder
gegeben sind. dauernden Aufenthalts gelten als erfüllt, wenn
der Versicherungsnehmer zu den dort bezeich-
(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten neten Zeitpunkten ~tändig in einem Betriebe be-
Hand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 schäftigt war, der im Geltungsbereich dieses
Buchstabe a, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und des Gesetzes oder im Saarland lag. § 2 Satz 1 Buch-
§ 4 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person stabe b und § 3 Satz 1 Buchstabe b sind für die
aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn in § 11 a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht
die Gemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz anzuwenden.
oder Ort der Niederlassung zu den in § 2 Satz 1
Buchstabe a und § 3 Satz 1 Buchstabe a bezeich- (2) Sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1
neten Zeitpunkten im Geltungsbereich dieses Ge- Buchstabe a und Satz 2, des § 3 Satz 1 Buch-
setzes, im Saarland oder in einem Staat hatte, stabe a und Satz 2 und des § 4 nicht erfüllt, so
dessen Regierung die Bundesrepublik Deutsch- können gleichwohl geltend gemacht werden,
land anerkannt hat." a) wenn der Anspruchsberechtigte am
1. September 1959 seinen Wohnsitz oder
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: dauernden Aufenthalt im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes oder im Saarland
,, (1) Als zum inländischen Bestand eines Ver-
hatte:
sicherungsunternehmens gehörig können nach
§§ 2 bis 4 Ansprüche aus solchen Versicherungs- die Ansprüche auf die nach dem 30. Juni
verhältnissen geltend gemacht werden, die 1959 fällig werdenden Rentenleistungen,
a) in einem nach dem 31. Dezember 1937 b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen
in das Deutsche Reich eingegliederten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
Gebiet nach der Eingliederung begrün- später in die in Buchstabe a bezeich-
det worden sind und auf Reichsmark neten Gebiete verlegt:
lautende Ansprüche gegen ein der die Ansprüche auf die nach dem Tage
deutschen Versicherungsaufsicht unter- der Begründung des Wohnsitzes oder
stehendes Versicherungsunternehmen dauernden Aufenthalts in diesen Ge-
gewährten oder bieten fällig werdenden Rentenleistun-
gen.
b) in den unter Buchstabe a bezeichneten
Gebieten vor deren Eingliederung be- Die Geltendmachung der Ansprüche setzt voraus,
gründet worden sind und zu einem daß der Versicherungsnehmer oder der sonst aus
selbständigen ausländischen Bestand der Versicherung Berechtigte die Rechte aus der
gehörten, nach der Eingliederung aber Versicherung bis zum 1. September 1960 oder,
auf Reichsmark umgestellt wurden und falls er seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
Ansprüche gegen ein der deutschen enthalt erst nach dem 1. September 1959 in die
Versicherungsaufsicht unterstehendes in Buchstabe a bezeichneten Gebiete verlegt, bis
Versicherungsunternehmen gewähr- zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
ten." der Verlegung bei der Pensionskasse anmeldet.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959 423
§ 11 C gunsten des Versicherungsnehmers oder des
sonst aus der Versicherung Berechtigten von den
(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des Vorschriften der §§ 11 b und 11 c abweicht. Das
Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung gleiche gilt, wenn eine solche Regelung zwischen
bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer dem 31. Dezember 1957 und dem 1. September
Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung der Auf-
ihre Ursache in den durch den Zusammenbruch sichtsbehörde getroffen worden ist.
des Deutschen Reichs herbeigeführten Umstän-
den hatte, odc;r auf Grund von gesetzlichen oder (2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungs-
vcrwaltunqsmäßi~Jcn gegen das Unternehmen nehmer oder dem sonst aus der Versicherung Be-
rechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt,
oder den Versicherungsnehmer gerichteten Maß-
so steht das der Geltendmachung der Ansprüche
nahmen der f rühcren Besatzungsmächte tatsäch-
nicht entgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag,
lich beendet worden, so sind die Absätze 2 bis 4
bei Reichsmarkrückzahlung im Verhältnis von
anzuwenden. 10 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit 4 vom
(2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Be- Hundert Zinsen seit dem Tage der Rückzahlung
endigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei der Pensionskasse innerhalb von sechs Mo-
die für den Anspruch auf Versicherungsleistun- naten nach Ablauf der Anmeldefrist wieder ein-
gen satzungs- oder bedingungsgemäß erforder- gezahlt wird. Das gilt nicht, wenn die Pensions-
kasse das Fortbestehen der Rechte aus der Ver-
liche Wartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis
sicherung anerkannt hatte, die Beiträge aber
dahin erworbene bei lragsfreie Teil der Anwart-
gleichwohl auf Veranlassung des Versicherungs-
schaft vorbehaltlich der in § 11 d Abs. 2 getroffe-
nehmers oder des sonst aus der Versicherung
nen Regelung auch dann, wenn die Anwartschaft
Berechtigten zurückgezahlt worden sind.
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
aufrechterhalten worden ist, als fortbestehend.
Das gleiche gilt, wenn die Wartezeit bei Beendi- § 11 e
gung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nicht
Wird die erforderliche Anmeldung der Rechte
erfüllt war, der Versicherungsnehmer jedoch auf
aus der Versicherung nicht rechtzeitig vorgenom-
Grund eines vor dem 1. September 1959 zu dem
men oder ist, abgesehen von den Fällen des
Unternehmen begründeten Arbeits- oder Dienst-
§ 11 c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder bedin-
verhältnisses erneut Beiträge an die Pensions- gungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht erfüllt,
kasse oder an eine Pensionskasse geleistet hat, so kann der Versicherungsnehmer oder der sonst
die mit ihr satzungsmäßig verbunden war, und aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch
die Zeiträume, in denen Beiträge geleistet wur- auf Rückzahlung der von dem Versicherungs-
den, zusammenrJerechnet die satzungsgemäß oder nehmer geleisteten Beiträge geltend machen,
bedingungsgcmäß erforderliche Wartezeit er- wenn er die Voraussetzungen des § 11 b Abs. 2
reichen. Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt.
(3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-
oder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1 § 11 f
gilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungs- (1) § 10 ist mit der Maß9abe sinngemäß an-
nehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten zuwenden, daß die Ausgleichsforderungen, die
anderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer den Pensionskassen wegen der in § 11 b Abs. 2
Zeitpunkt mit ihm vereinbart worden ist. und § 11 c bezeichneten Verbindlichkeiten zu ge-
(4) Ansprüche aus den in Absatz 1 genannten währen sind, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1
Versicherungsverhältnissen können, auch wenn Buchstabe a erst vom 1. Juli 1959, im Falle des
die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b erst vom 1. Juli
und Satz 2, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 des Jahres an zu verzinsen sind, in dem der An-
oder des § 4 erfüllt sind, nur in dem durch § 11 b spruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder dauern-
Abs. 2 Satz 1 geregelten Umfange und nur nach den Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses
Anmeldung gemäß § 11 b Abs. 2 Satz 2 geltend Gesetzes oder in das Saarland verlegt. Als
gemacht werden. Eine Anmeldung ist in den Deckungsrückstellung und Rückstellung für Ver-
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 nicht erforderlich. waltungskosten zum 21. Juni 1948 gelten in
diesen Fällen die Beträge der Deckungsrückstel-
lung und der Rückstellung für Verwaltungs-
§ 11 d kosten, die sich zu den in Satz 1 genannten Zeit-
punkten geschäftsplanmäßig ergeben.
ll) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder
die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Ver- (2) Die Rentenausgleichsforderungen, die den
sicherungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957 Pensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesse-
bereits im Verhältnis zwischen der Pensionskasse rungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar
und dem Versicherungsnehmer oder dem sonst 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Ge-
aus der Versicherung Berechtigten eine Regelung setzes zur Aufbesserung von Leistungen aus
getroffen worden, so behält es dabei sein Be- Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus
wenden, soweit diese Regelung, ohne daß die Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember
Pensionskasse einen Vorbehalt gemacht hat, zu- 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) wegen der in
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 11 b Abs. 2 und § 11 c bezeichneten Verbindlich- und des § 11 c für erledigt erklärt, so gilt § 13 Abs. 2
keiten zu gewähren sind, gelten im Falle des entsprechend.
§ 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a als am 1. Juli (3) Soweit nach § 11 f Ausgleichsforderungen mit
1959, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buch- Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 lie-
stabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden, in genden Zeitpunkt an gewährt werden, ist § 3 Abs. 2
dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforde-
oder seinen dauernden Aufenthalt in den Gel- rungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 507)
tungsbereich dieses- Gesetzes oder in das Saar- entsprechend anzuwenden.
land verlegt."
Artikel 2 Artikel 3
(1) Soweit Ansprüche aus einem Versicherungs- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
verhältnis erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung von An-
und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und sprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
des § 11 c geltend gemacht werden können, ver- vom 5. August 1955 in der neuen Fassung bekannt-
jähren sie, zumachen, die sich aus den Änderungen und Ergän-
zungen in Artikel 1 ergibt, und dabei Unstimmig-
a) wenn der Anspruchberechtigte die in die-
keiten des Wortlauts zu beseitigen.
sen Vorschriften bezeichneten Voraus-
setzungen hinsichtlich des Wohnsitzes oder
dauernden Aufenthalts bei Inkrafttreten Artikel 4
dieses Gesetzes erfüllt, nicht vor Ablauf
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
eines Jahres seit diesem Zeitpunkt,
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
b) wenn der Anspruchsberechtigte seinen gesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst
später in die in diesen Vorschriften be-
zeichneten Gebiete verlegt, nicht vor Ab- Artikel 5
lauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Verlegung des Wohnsitzes oder dauern-
den Aufenthalts.
Artikel 6
(2) Wird ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
anhängiger Rechtsstreit infolge der Neufassung der Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959 425
Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden
· in Zivil- und Handelssachen.*)
Vom 26. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bigte Urkunden zu führen, sofern nicht die nachzu-
rates das folgende Gesetz beschlossen: weisenden Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
sind. Kann er in dieser Form nicht erbracht werden,
ERSTER ABSCHNITT so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen § 5
Entscheidungen, Schiedssprüchen und
öffentlichen Urkunden (1) In dem Verfahren der Vollstreckbarerklä-
rung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines
§ 1 Schiedsspruchs kann der Schuldner auch :Einwen-
dungen gegen den Anspruch selbst insoweit gel-
(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher
tend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen,
Entscheidungen (Artikel 1, 6 ff. des Abkommens)
erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung
und öffentlicher Urkunden (Artikel 14 des Abkom-
oder des Schiedsspruchs entstanden sind.
mens) ist sachlich das Amtsgericht oder das Land-
gericht zuständig, das für die gerichtliche Geltend- (2) In dem Verfahren der Vollstreckbar,erklärung
machung des Anspruchs zuständig sein würde. einer öffentlichen Urkunde kann der Schuldner
Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeach-
(2) Ortlich zuständig ist das Gericht, bei dem der
tet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung gel-
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
tend machen.
und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in des-
sen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet (3) Ist eine gerichtliche Entscheidung, ein Schieds-
oder die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden spruch oder eine öffentliche Urkunde für vollstreck-
soll. bar erklärt, so kann der Schuldner Einwevdungen
gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren
§ 2 nach § 767 der Zivilprozeßordnung nur geltend ma-
Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 chen, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
genannten Schuldtitel gelten § 1042 a Abs. 1, nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er Wider-
§§ 1042b, 1042c, 1042d und 794 Abs. 1 Nr. 4a der spruch hätte einlegen können, oder erst nach dem
Zivilprozeßordnung entsprechend. Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden
sind, in der er die Einwendungen spätestens hätte
geltend machen müssen.
§ 3
Für die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü-
chen (Artikel 13 des Abkommens) gelten § 1044 ZWEITER ABSCHNITT
Abs. 1 und 3, §§ 1046 und 1047 der Zivilprozeßord-
nung sowie die nach ihnen anzuwendenden weite- Aufhebung oder Abänderung
ren Vorschriften. der Vollstreckbarerklärung
§ 4 § 6
Hängt die Vollstreckung nach dem Inhalt der (1) Wird eine gerichtliche Entscheidung, ein
gerichtlichen Entscheidung, des Schiedsspruchs oder Schiedsspruch oder eine öffentliche Urkunde nach
der öffentlichen Urkunde von dem Ablauf einer der Vollstreckbarerklärung in Belgien aufgehoben
Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache oder abgeändert und kann der Schuldner diese Tat-
ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten sache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung
eines anderen als des in der gerichtlichen Entschei- nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhe-
dung, dem Schiedsspruch oder der öffentlichen Ur- bung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung
kunde bezeichneten Gläubigers oder gegen einen in e,inem besonderen Verfahren be.antra,gen.
anderen als den darin bezeichneten Schuldner nach- (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das
gesucht, so ist die Frage, inwieweit die Vollstreck- Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Ver-
barerklärung von dem Nachweis besonderer Vor- fahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechts-
aussetzungen abhängig oder ob die Entscheidung zug entschieden hat. Dber den Antrag kann ohne
für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach mündliche Verhandlung entschieden werden, vor
belgischem Recht zu entscheiden. Ein solcher Nach- der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die
weis ist durch öffentliche oder öffentlich beglau- Entscheidung ergeht durch Beschluß, der dem Gläu-
•j Das Abkommen ist auf Seile 765 der Nummer 30 des Bundesgesetzblattes Teil II (Ausgabetag 9. Juli 1959) verkündet.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
biger und dem Schuldner von Amts wegen zuzu- § 10
stellen. ist. Der Beschluß unterliegt der sofortigen Einer einstweiligen Anordnung oder einer einst-
Beschwerde. weiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht
(3) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9
und die Aufhebung bereits getroffener Vollstrek- ist entsprechend anzuwenden.
kungsmaßregeln gelten §§ 769, 770 der Zivilprozeß-
ordnung entspr echend. Die Aufhebung einer Voll-
1
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitslei- VIERTER ABSCHNITT
stung zulässig. Schlußbestimmungen
§ 7 § 11
(1) Wird die Vollstreckbarerklärung einer ge- Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
richtlichen Entscheidung, die im Zeitpunkt der Voll- Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklä-
streckbarerklärung in Belgien noch mit einem rung ausländischer Schuldtitel in Zivil- und Han-
ordentllichen Rechtsbehelf angefochten werden delssachen und über Anträge auf Aufhebung oder
konnte, nach § 6 aufgehoben oder abgeändert, so ist Abänderung der Vollstreckbarerklärung für die Be-
der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, zirke mehrerer Amts- oder Landgerichte einem von
der dem Schuldner durch die Vollstreckung der für ihnen zuzuweiis1en, sofern dadurch der zwischen-
vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung staatliche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleu-
oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung nigt wird. Die Landesregierungen können die Er-
gemachte Leistung entstanden ist. mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
(2) Für den Anspruch ist das Gericht ausschließ- tragen.
lich zuständig, das in dem Verfahren der Vollstreck.- § 12
barerklärung im ersten Rechtszug entschieden hat. (1) Nach § 37 des Gerichtskostengesetzes wird
folgende Vorschrift als § 37 a eingefügt:
DRITTER ABSCHNITT ,,§ 37a
Besondere Vorschriften Vollstreck.barerklärung
für deutsche gerichtliche Entscheidungen ausländischer Schuldtitel
§ 8
(1) Im Verfahren über Anträge auf Voll-
streckbarerklärung ausländischer Schuldtitel
Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Aner- sowie im Verfahren der Aufhebung oder Ab-
kenntnisurteil in Belgien geltend gemacht werden änderung der Vollstreckbarerklärung werden
soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form die in § 25 bestimmten Gebühren erhoben.
(§ 313 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung) hergestellt Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der
werden. Antrag vor Anhörung des Gegners oder vor
§ 9 Bestimmung eines Termins zur mündlimen
Verhandlung zurück9enommen wird.
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Aner-
kenntnisurteil, das nach § 313 Abs. 3 der Zivil- (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in Staats-
prozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, verträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel
kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist."
in Belgien geltend machen, so ist das Urteil auf
ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann (2) § 47 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder münd- anwälte wird wie folgt geändert:
lich zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht ,,§ 47
werden. Uber den Antrag wird ohne mündliche Ver-
handlung entschieden. Vollstreckbarerklärung
ausländischer Schuldtitel
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der
Tatbestand und die Entsmeidungsgründe nachträg- ,J! (1) Im Verfahren über Anträge auf Voll-
lich anzufertigen, von den Richtern besonders zu streckbarerklärung ausländischer Schuldtitel
unterschreiben und der Geschäftsstelle zu über- sowie im Verfahren der Aufhetbung oder Ab-
geben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe änderung der Vollstreckbarerklärung erhält
können auch von Richtern unterschrieben werden, der Rechtsanwalt die in § 31 bestimmt,en Ge-
die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben. bühren auch dann, wenn durch Beschluß ent-
schieden wird.
(3) Für die Berichtigung des nachträglich angefer-
(2) Im Verfahren über di,e Beschwerde
tigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeß-
gegen eine den Rechtszug beendende Ent-
ordnung entsprechend. Jedoch können bei der Ent-
scheidung erhält der Rechtsanwalt di e glei-
1
scheidung über einen Antrag· auf Berichtigung auch
chen Gebühr,en wie im ersten Rechtszug."
solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder
der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes (3) Es werden aufgehoben:
nicht mitgewirkt haben. 1. Artikel IV der Verordnung zur Ausfüh-
(4) Für die Vervollständigung des Urteils werden rung des Vertrags über Rechtsschutz und
Gerichtsgebühren nicht erhoben. Für die Gebühren Rechtshilfe zwisdien dem Deutschen Reiche
des Rechtsanwalts gilt § 37 Nr. 6 der Bundes- und der Republik Osterreich vom 26. April
gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß. 1924 (Reichs1g,esetzbl. II S. 91);
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959 427
2. Artikel 5 der Verordnung zur Ausführung § 14
des deutsch-schweizerischen Abkommens
Im Saarland treten während der Geltungsdauer
über die gegenseitige Anerkennung und
des saarländischen Justizkostengesetzes an die
Vollstreckung von gerichtlichen Entschei-
Stelle der in diesem Gesetz erwähnten Bestimmun-
dungen und Schiedssprüchen vom 23.
gen des Gerichtskostengesetzes und der Bundes-
August 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1209);
gebührenordnung für Rechtsanwälte die entspre-
3. Artikel 5 der Verordnung zur Ausführung chenden Bestimmungen des saarländischen Justiz-
des deutsch-italienischen Abkommens über kostengesetzes.
die Anerkennung und Vollstreckung ge-
richtlicher Entscheidungen in Zivil- und
§ 15
Handelssachen vom 18. Mai 1937 (Reichs-
gesetzbl. II S. 143). Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Be}g,ien über die gegenseitig,e Anerken•
§ 13
nung und Vollstreckung von gerichtlichen Ent-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 sche1idung1en, Schiedssprüchen u:nd öffentlich,e:n Ur-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 kunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. 1958 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Vierundzwanzigste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(24. AbgabenDV-LA - II. HGA-WAuibDV).
Vom 2. Juli 1959.
Auf Grund des § 104 Abs. 4, des § 129 Abs. 5, des ten Berechnungsverordnung (II. BVO) vom 17. Ok-
§ 139 Abs. 1, des § 141 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und des tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) die laufenden
§ 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August Aufwendungen im Sinne der §§ 18 bis 22 und der
1952 (Bundcsgesctzbl. I S. 446) in der Fassung des § § 24 bis 29 der II. BVO abgezogen werden. Jedoch
Sechsten Gesetzes zur Änderung des Lasten- .gelten die folgenden Abweichungen:
ausgleichsgesetzes (Fristenänderungsgesetz) vom 1. Statt des Zeitpunkts, der sich nach § 4 der
29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 161) und des II. BVO bestimmt, ist der Zeitpunkt maß-
Neunten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-
gebend, an dem die beim Wiederaufbau
gleichsgesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
(bei der Wiederherstellung) neugeschaffe-
S. 537) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
nen Räume sämtlich bezugsfertig waren.
mung des Bundesrates:
2. Die in § 26 Abs. 2 und 3 der II. BVO be-
§ 1 stimmten Sätz,e gelten für Wohnungen aller
Geltungsbereich Art sowie für andere Räume, die Gegen-
stand eines selbständigen Mietvertrags sind;
§§ 2 bis 5 sind anzuwenden, wenn zu den beim bezieht sich ein solcher Mietvertrag aus-
Wiederaufbau oder bei der Wiederherstellung neu- schließlich auf Garagen, Unterstellräume
geschaffenen Räumen gehören und dgl., so gilt dafür in der Regel ein
1. öffentlich geförderter Wohnraum, für den sich Satz von 10 Deutsche Mark. Für andere
die preisrechtlich zulässige Miete nach § 72 des als zu Wohnzwecken eigengenutzte Grund-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni stücke oder Grundstücksteile werden Ver-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) richtet, oder waltungskosten nicht anerkannt.
2. andere Räume als öffentlich geförderter Wohn- 3. Abweichend von § 28 der II. BVO sind als
raum, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig Instandhaltungskosten anzusetzen
geworden sind. a) bei Wohnraum, der vor dem 21. Juni
Ferner sind sie anzuwenden, wenn Eigenheime, 1948 bezugsfertig geworden ist,
Kleinsiedlungen oder Kaufeigenheime, die in der 29 vom Hundert der Erträge (§ 31 der
Zeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni 1956 be- II. BVO), jedoch nur 25 vom Hundert,
zugsfertig geworden sind, auf Grund von § 110 in wenn der Mieter die Schönheits-
Verbindung mit §§ 82 und 83 des Zweiten Woh- reparaturen trägt, und
nungsbaugesetzes als steuerbegünstigt anerkannt b) bei gewerblichen und sonstigen nicht
worden sind. zu Wohnzwecken genutzten Räumen
§ 2 10 vom Hundert der Erträge (§ 31 der
Herabsetzung auf Null ohne Durchführung II. BVO).
einer besonderen Wirtschaitlichkeitsberechnung Umlagen und Vergütungen, die Kosten im
für die Hypothekengewinnabgabe Sinne von§ 27 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 der II. BVO
In den Fällen, in denen beim Wiederaufbau des betreffen oder nicht für die Raumnutzung
Grundstücks nur öffentlich geförderter Wohnraum erhoben werden, sind bei der Anwendung
neugeschaffen worden ist, werden die Abgabeschul- von Buchstabe a oder b nicht als Erträge
den ohne Durchführung einer besonderen Wirt- zu berücksichtigen.
schaftlichkeitsberechn ung auf Null herabgesetzt.
§ 4
Höchstmaß der Herabsetzung
§ 3
(1) Die Abgabeschulden sind .auf Grund der Wirt-
Durchführung schaftlichkeitsberechnung (§ 3) höchste~s so weit
einer besonderen Wirtschaftlichkeitsherechnung herabzusetzen, daß
für die Hypothekengewinnabgabe 1. der Gesamtbetrag der Herabsetzung dem
(1) In den Fällen, in denen die Abgabeschulden Gesamtbetrag der Kosten gleichkommt, die
nicht nach § 2 auf Null herabgesetzt werden, wird bei der Durchführung des Wiederaufbaus
für das Grundstück eine besondere Wirtschaftlich- (der Wiederherstellung) als Teil der Gesamt-
keitsberechnung für die Hypothekengewinnabgabe kosten (§ 5 der II. BVO) entstanden sind,
durchgeführt. Der in der Wirtschaftlichkeitsberech- oder daß
nung errechnete Grundstücksüberschuß ist der Be- 2. sich die nach § 106 des Gesetzes ergeben-
trag, über den hinaus Abgabeleistungen aus den den Abgabeleistungen um den Gesamtbetrag
Erträgen des Grundstücks nicht aufgebracht werden der nachstehend genannten Leistungen
können. mindern:
(2) Der Grundstücksüberschuß wird errechnet, in- a) Kapitalkosten nach Maß,gabe der §§ 20
dem von den Erträgen im Sinne des § 31 der Zwei- und 21 der II. BVO für die Eigenleistun-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959 429
gen und Fremdmittel, die zur Deckung ,,§ 16a
der in Nummer 1 bezeichneten Kosten Zeitlicher Geltungsbereich
gedient haben, sowie
Die Verordnung ist anzuwenden, wenn die beim
b) Tilgungs]eistungen für die Fremdmittel,
Wiederaufbau oder bei der Wiederherstellung neu-
die zur Deckung der in Nummer 1 be-
geschaffenen Räume ausschließlich bestehen aus
zeichndcn Kosten gedient haben; für
die :Ermittlung der Tilgungsleistungen 1. öffentlich gefördertem Wohnraum, für den die
gelten die Vorschriften für die Ermitt- Mietvorschriften des Ersten Wohnungsbauge-
lung der Kapitalkosten entsprechend. setzes gelten, und
Anzuwenden ist die für den Abgabeschuldner gün- 2. anderen Räumen als öffentlich gefördertem
stigere Berechnungsart. Wohnraum, die vor dem 1. Juli 1956 bezugs-
fertig geworden sind. ·
(2) In den Fällen, in denen der Herabsetzungs-
stichtag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes) auf einen Zeit- Die Verordnung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn
punkt vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt, wird Ab- Eigenheime, Kleinsiedlungen oder Kaufeigenheime,
satz 1 nicht angewendet. Diese Regelung gilt bei die in der Zeit vom 1. August 1953 bis zum 30. Juni
einem nach § 8 der 19. AbgabenDV-LA gebildeten 1956 bezugsfertig geworden sind, auf Grund von
HGA-Grundstück nur für solche Abgabeschulden § 110 in Verbindung mit §§ 82 und 83 des Zweiten
aus RM-Verbindlichkeiten, die an einem durch Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundes-
Kriegsschäden betroffenen Einzelgrundstück ding- gesetzbl. I S. 523) als steuerbegünstigt anerkannt
11
lich gesichert waren, wenn mit dem Wiederaufbau worden sind.
(der Wiederherstellung) des Einzelgrundstücks vor
Inkrafttreten des Gesetzes begonnen worden ist; § 7
weitere Abgabeschulden sind höchstens soweit her- Änderung anderer Durchführungsverordnungen zum
abzusetzen, daß durch sämtliche wegfallende Ab- Lastenausgleichsgesetz
gabeschulden das Höchstmaß nach Absatz 1 nicht
überschritten wird. (1) Die 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des § 49
§ 5 der 19. AbgabenDV-LA (19. AbgabenDV-LA -
Grundstücke, die in Berlin (West) belegen sind Allg. HGA-DV) vom 31. August 1956 (Bundesge-
setzbl. I S. 768) wird wie folgt geändert:
Bei Grundstücken, die in Berlin (West) belegen
sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit 1. In§ 6 Abs. 3 wird der zweite Satz gestrichen.
der Maßgabe, daß 2. In§ 6 Abs. 4 werden die Worte „nach Abs. 1"
1. in § 3 Abs. 2 Nr. 3 a an die Stelle des 21. Juni durch das Wort „ihr" ersetzt.
1948 der 25. Juni 1948 und 3. In § 7 Abs. 1 erhält der zweite Satz die
2. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle von § 106 der Fassung:
§ 147 tritt. ,,Darin ist als Unterlage für die in Ab-
satz-2 vorgeschriebenen Gesamtnachwei-
§ 6 sungen der planmäßige Stand der Abgabe-
Änderung der 18. AbgabenDV-LA schuld am Ende der einzelnen Rechnungs-
jahre nachzuweisen."
(1) In der Dberschrift der 18. AbgabenDV-LA
(HGA-WAufbDV) vom 30. November 1955 (Bundes- 4. In § 7 Abs. 2 erhält der zweite Satz die
gesetzbl. I S. 745) wird die Bezeichnung „HGA- Fassung:
WAufbDV" durch die-Bezeichnung „I. HGA-WAufb- „Die Gesamtnachweisung muß den aus dem
DV" ersetzt. planmäßigen Stand der Abgabeschulden
errechneten Gesamtbetrag enthalten."
(2) In § 15 Abs. 1 der 18. AbgabenDV-LA ist fol-
(2) In § 1 der 6. AbgabenDV-LA vom 24. August
gender Satz 2 anzufügen:
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1032) in der Fassung des
„Diese Regelung gi.lt bei einem nach § 8 der § 50 der 19. AbgabenDV-LA gilt der Hinweis auf
19. AbgabenDV-LA gebildeten HGA-Grund- die 4. AbgabenDV-LA für die 4. AbgabenDV-LA in
stück nur für solche Abgabeschulden aus RM- der sich aus Absatz 1 ergebenden Fassung; die
Verbindlichkeiten, die an einem durch Kriegs- Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
schäden betroffenen Einzelgrundstück dinglich
(3) § 14 Abs. 2 der 17. AbgabenDV-LA (HGA-
gesichert waren, wenn mit dem Wiederaufbau
ErlDV) vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I
(der Wiederherstellung) des Einzelgrundstücks
vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen
S. 704) wird wie folgt geändert:
worden ist; weitere Abgabeschulden sind 1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
höchstens so weit herabzusetzen, daß durch ,, 1. für die Zeit, in der das Grundstück dem-
sämtliche wegfallende Abgabeschulden das jenigen gehört, der am 21. Juni 1948
Höchstmaß nach§ 14 nicht überschritten wird. 11
oder, wenn der Kriegsschaden erst spä-
(3) In Abschnitt III der 18. AbgabenDV-LA wird ter eingetreten ist, im Zeitpunkt des
die Dberschrift in „Geltungsbereich und Schlußvor- Schadensfalls Eigentümer war, sowie".
schriften" geändert. Nach dieser Dberschrift wird 2. An die Stelle des 31. März 1956 tritt der
nachstehender Paragraph eingefügt: 31. Dezember 1960.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 8 § g
Anwendung in Berlin Nichtanwendung im Saarland
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ausgleichsgesetzes, Artikel 2 des Sechsten Gesetzes § 10
zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes (Fristen-
Inkrafttreten
änderungsgesetz) und § 2 des Neunten Gesetzes
zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes auch Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
im Land Berlin. kündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1959 431
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1959/60: Ausgleichsregelung für Mühlen. Vom 1. Juli 1959. 123 2. 7.59 1. 7. 59
Zweite Verordnun9 zur Durchführung des Getreidepreisgeset-
zes 1959/60: Qualitätsklassen, Zu- und Abschlüge für Getreide.
Vom 1. Juli 1959. 123 2. 7.59 3. 7.59
Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen,
Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen und sonstige
Leistungen im Saarland (VergVOS). Vom 1. Juli 1959. 124 3. 7.59 4. 7. 59
Gebührenordnung für clie Amtshandlungen der Eichbehördr!n
(Eichgebührenordnung - EGO). Vom JO. Juni 1959. 124 3. 7.59 Inkrafttreten
gemäߧ 20
Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts
nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im
Rechnungsjahr 1959. Vom 30. Juni 1959. 125 4. 7.59 1. 4. 59
Neunte Verordnung zur Angleichung der Dienst- und Versor-
gungsbezüge der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die
Eingliederung des Saarlandes bezeichneten Beamten und Ver-
sorgungsempfänger des Bundes. Vom 2. Juli 1959. 125 4. 7.59 1. 2. 59
Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Förderung der deutschen Eierwirtschaft. Vom 30. Juni 1959. 125 4. 7.59 Inkrafttreten
gemäߧ 3
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesrechts,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichtei. - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register -;- 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht -- 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1 Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis be-
trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den Verlag nach d~m Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl.
Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
Postscheckkonto Köln 1128 „Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetz-
b I a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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