409
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1959 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
29. 6. 59 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
3. 7. 59 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf
dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (DVStEGS) . . . . . . . . . . . . . 410
1. 7. 59 Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern
auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland (VergVOS) Nachrichtlicher Abdruck . . 415
In Teil II Nr. 25, ausgegeben am 25. Juni 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 31. März 1958 zwi-
schen der ßun(fosrepnbI.ik Deutschland und Portugal über den Luftverkehr. - Verordnung über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen on die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal
und die für die \Ncstcuropi::iischc Union tätigen Sachverständigen. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Erstreckung auf Surinam). - Bekanntmachung über den Geltungsbe-
reich des Ubereinkonuncms zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (Bei-
tritt ßulqariens und Rurnünicms). Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der ln-
ternalionalen Arbeilsoruanisalion über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes. - Dritte
Verordnung zur Erneuerung des Zollzugeständnisses der Vereinbarung vom 29. Juni 1956 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die zollfreie Einfuhr von Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 (Zollkontingent für Chilesalpeter - Dritte Erneuerung).
In Teil II Nr. 26, uusgegehcn am 27. Juni 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des In-
ternationalen Abkommens zur lJrleichterung der Einfuhr von \iVarenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für
Irland). - Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere. - Verordnung (Polizeiverordnung) zur Siche-
rung des Verkehrs im Bereich der.Fähranlagen Großenbrode-Kai.
In Teil II Nr. 27, ausgegeben am 30. Juni 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1959
zum Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern. - Zwanzigste
Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl.
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1959 bei.
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 29. Juni 1959.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 1. die in der Zeit vom 23. bis 30. Juli 1959 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und München stattfindende „ Technische Ausstellung
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. anläßlich des IX. Internationalen Kongresses
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des für Radiologie";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 2. die in der Zeit vom 29. August bis 5. September
wird bekanntgemacht: 1959 in Karlsruhe stattfindende „ 11. Deutsche
Heilmittelausstellung";
Der durch das Ge:~setz vom 18. März 1904 vorge- 3. die in der Zeit vom 12. bis 27. September 1959
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa- in Berlin stattfindende „Deutsche Industrieaus-
renzeichen tritt ein für stellung Berlin 1959".
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
•
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
Zölle und Finanzmonopole im Saarland
(DVStEGS).
Vom 3. Juli 1959.
Auf Grund des § 5 Abs. 3, der §§ 13, 15, 16, 23 § 3
Abs. 3, des § 25 Abs. 1, des § 31 Abs. 3, des § 32 Zollanweisungsverfahren
Abs. 2, der §§ 33, 34 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 und des
§ 41 des Gesetzes über die Einführung des deut- Zollgut, das von einer französischen Zollstelle
schen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Z~lle zum „transit" (Artikel 128 bis 139 code des douanes)
und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni abgefertigt worden ist, gilt als zum Zollanweisungs-
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339), des § 109 Abs. 1 des verfahren (§§ 88 und 89 des Zollgesetzes) abgefer-
Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I tigt. An die Stelle der bisherigen französischen
S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Anderung Empfangszollstelle (bureau de destination) tritt die
des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze dieser nächstgelegene deutsche Zollstelle.
vcm 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des
Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 § 4
(Bundesgesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zollände-
Zollvormerkverkehre
r ·ngsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1331) und des § 90 Abs. 3 des Tabak- (1) Zollgut, das von einer französischen Zollstelle
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I zu einer „admission temporaire" (Artikel 169 bis 174
S. 169) wird verordnet: code des douanes) oder zu einer „importation tem-
poraire" (Artikel 176 und 177 code des douanes) ab-
gefertigt worden ist, gilt als zu einem bewilligten
Zollvormerkverkehr (§§ 101 bis 103 des Zollgeset-
zes) abgefertigt. Soweit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
ERSTER TEIL
Gesetzes Einfuhrzoll nicht erhoben wird, tritt das
Zölle Zollgut in den freien Verkehr.
(2) Das Zollgut ist innerhalb eines Monats nach
§ 1 Ablauf der Ubergangszeit zu gestellen. Das Haupt-
Zollgut zollamt kann auf Antrag die Frist verlängern.
Zollgut im Sinne dieser Verordnung sind die in
§ 5
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des
deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zollager und Zollagerverkehre
Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni (1) Zollgut, das von einer französischen Zollstelle
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Waren.
1. zu einem "entrepöt reel" (Artikel 143 bis
149 code des douanes) abgefertigt worden
ist, gilt als zu einem öffentlichen Zollager
§ 2
(§§ 93 bis 97 des Zollgesetzes) abgefertigt,
Anmeldung von Zollgut 2. zu einem "entrepöt special" (Artikel 150
(1) Zollgut, daß sich nicht im Besitz einer Zoll- bis 153 code des douanes) abgefertigt wor-
st lle befindet, hat der Zollbeteiligte innerhalb einer den ist, gilt als zu einem Zolleigenlager
Frist von 10 Tagen nach dem Ablauf der Ubergangs- (§ 99 des Zollgesetzes) abgefertigt,
zeit der zuständigen Zollstelle zu gestellen. Dies gilt 3. zu einem „entrepöt fictif" (Artikel 154 bis
nicht für Zollgut, das in einen der in §§ 3 bis 6 be- 157 code des douanes) abgefertigt worden
zeichneten Zollverkehre übergegangen ist oder für ist, gilt als zu einem Zollvormerklager
das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes Einfuhrzoll (§§ 101 bis 103 des Zollgesetzes) abgefertigt.
nicht erhoben wird. Soweit für das in § 6 Abs. 1 (2) Bis zum Ende des Kalendermonats, der dem
Nr. 3 des Gesetzes bezeichnete Zollgut Zoll zu er- Monat folgt, in dem die Ubergangszeit abläuft, sind
heben ist, beginnt die Gestellungsfrist nach Ablauf bewilligt
der dort genannten Monatsfrist. Das Hauptzollamt
kann in einzelnen Fälleri weitere Ausnahmen zu- 1. e'ine öffentliche Zollniederlage dem Inhaber
lassen. eines "entrepöt reel",
2. ein Zolleigenlager dem Inhaber eines „en-
(2) Zuständige Zollstelle im Sinne des Absatzes 1 trepöt special",
ist die Zollstelle, in deren Bezirk sich das Zollgut
beim Ablauf der Ubergangszeit befindet. Für Zoll- 3. ein Zollvormerklager dem Inhaber eines
gut, das sidi beim Ablauf der Ubergangszeit im "entrepöt fictif".
Saarland auf der Durchfuhr aus Frankreich in das Wird im Laufe dieses Monats die Bewilligung des
übrige Bundesgebiet befindet, sind auch die an der entsprechenden Lagers nach dem deutschen Zoll-
bisherigen deutsch-saarländischen Zollgrenze gele- recht beantragt, so gilt die Bewilligung nach Satz 1
genen Zollstellen zuständig. bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959 411
§ 6 ZWEITER ABSCHNITT
Zollsicherungsverkehre Tabaksteuer
(1) Bis zum Ende des Kalendermonats, der dem
Monat folgt, in dem die Dbergangszeit abläuft, sind § 9
bewilligt Nachweis von Rohtabak
1. ein Zollsicherungsverkehr zur Abgabe von Hersteller haben für die Dauer von 2 Jahren nach
Schweröl zum unmittelbaren Verheizen an dem Ablauf der Dbergangszeit Rohtabak, der seinen
andere Zollsicherungsverkehre (§ 16 Abs. 5 Ursprung im Währungsgebiet des französischen Fran-
des Zollgesetzes in Verbindung mit Anmer- ken hat, im Betriebsbuch H (Muster 10 oder 10 a
kung l zu Nr. 27.10 des Zolltarifs) einem zu § 107 der Durchführungsbestimmungen zum Ta-
Händler, der vor dem Ablauf der Dber- baksteuergesetz vom 5. Juni 1953 [Bundesgesetzbl. I
gangszeit Heizöl unter Zollaufsicht vertrie- S. 281] in der geltenden Fassung) Abteilungen 1
ben hat, bis 3 getrennt von dem in Spalte 6 anzuschreiben-
2. ein Zollsicherungsverkehr zur Verwendung den ausländischen und von dem in Spalte 7 anzu-
von Schweröl zum unmittelbaren Verheizen schreibenden inländischen (deutschen) Rohtabak
(§ 16 Abs. 5 des Zollgesetzes in Verbindung jeweils in einer besonders einzurichtenden Spalte 7 a
mit Anmerkung 1 zu Nr. 27.10 des Zoll- nachzuweisen.
tarifs) einer Person, die vor dem Ablauf
der Dbergangszeit Heizöl ordnungsgemäß § 10
zum Verheizen verwendet hat, Freisteuerzeichen
3. ein Zollsicherungsverkehr nach den ent- (1) Als Freisteuerzeichen werden die nach den
sprechenden Bestimmungen des Zollrechts §§ 21 und 22 der Durchführungsbestimmungen zum
einer Person, die vor dem Ablauf der Dber- Tabaksteuergesetz vorgeschriebenen Tabaksteuer-
gangszeit zur steuerbegünstigten Verwen- zeichen ausgegeben, nachdem sie durch eine Wellen-
dung von Mineralöl oder Flüssiggas er- linie gekennzeichnet worden sind. Verschlußmarken-
mächti~Jt worden ist. Steuerzeichen für Zigaretten werden jedoch nur für
(2) Wird im Laufe dieses Monats die Bewilligung die nach dem Tabaksteuergesetz zugelassenen Preis-
des entsprechenden Zollsicherungsverkehrs nach gruppen und Packungsgrößen ausgegeben.
dem deutschen Zollrecht beantragt, so gilt die Be- (2) Der Hersteller darf die Freisteuerzeichen auch
willigung nach Absatz 1 bis zur Entscheidung über in Teilmengen beziehen. Bei jedem Bezug hat er der
diesen Antrag. Zollstelle das Bestellbuch und einen von ihm unter-
(3) Inhaber der nach Absatz 1 bewilligten Zoll- zeichneten Bestellzettel nach vorgeschriebenem Mu-
sicherungsverkehre dürfen innerhalb der Fristen ster vorzulegen.
nach den Absätzen 1 und 2 zoll- oder auch steuer- (3) Für den Umtausch und den Ersatz von Frei-
Legünstigtes Mineralöl auch ohne Vorlage eines steuerzeichen gelten §§ 31 bis 33 und 34 Abs. 1,
Erlaubnisscheins beziehen. 2 und 3 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen zum
Tabaksteuergesetz. Liegen die Voraussetzungen für
§ 7 eine Erstattung der Tabaksteuer nach § 79 des Ta-
Maßgebender Zeitpunkt baksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 169) in der geltenden Fassung vor, so kann
Die bedingte Zollschuld nach § 5 Abs. 4 des Ge-
setzes bemißt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Ent- de: Hersteller auf Antrag andere Freisteuerzeichen
stehung geltenden Zollvorschriften. ·im Werte des zu erstattenden Betrages erhalten.
§ 11
ZWEITER TEIL Entschädigung für Verpackungsmaterial
Verbrauchsteuern und Finanzmonopole (1) Die saarländischen Hersteller von Tabak-
erzeugnissen erhalten für Verpackungsmaterial, das
wegen der Einführung des Tabaksteuerrechts irn
ERSTER ABSCHNITT Saarland nicht mehr zum Verpacken von Tabak-
Allgemeines erzeugnissen verwendet werden kann, auf Antrag
eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedes
zwischen den Kosten, die sie für den Erwerb dieses
§ 8
Materials aufgewendet haben, und dem Betrag, der
Anmeldung von Betrieben sich bei seiner be,stmöglichen Verwertung erzielen
Soweit in den Vorschriften über die dem Bunde läßt. Die Entschädigung wird nur für die Menge
zustehenden Verbrauchsteuern oder die Finanz- gewährt, die nach der Ärt der Fertigung und nach
monopole die Anmeldung eines Betriebes vorge- den Absatzverhältnissen des Betriebes als angemes-
schrieben ist, hat der Inhaber nach Maßgabe dieser sen anzusehen ist. Sie wird durch das zuständige
Vorschriften den Betrieb bis zum zehnten Tage nach Hauptzollamt festgesetzt und ausgezahlt.
dem Ablauf der Dbergangszeit bei der zuständigen (2) Die Hersteller haben das Verpackungsmaterial,
ZoLlstelle anzumelden. Dies gilt auch, wenn der Be- das sie beim Ablauf der Dbergangszeit vorrätig
trieb bereits vor dem Ablauf der Dbergangszeit bei oder unwiderruflich bestellt haben und für das sie
einer Behörde angemeldet war. die Entschädigung beantragen wollen, innerhalb
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
eines Monats nach Menge, Art und besonderen sterialblatt S. 112) findet während der ersten sechs
Merkmalen schriftlich anzumelden. D(~r Antrag auf Monate nach Ablauf der Ubergangszeit keine An-
Entschädigunq ist spdle~;tens ein Jahr nach dem- wendung auf Leuchtmittel, die sich beim Ablauf der
sc.:lben Zl!ilpunkt bei dmn Hauptzollamt zu stellen. Dbergangszeit im Saarland befinden und den bis zu
Dabei sind der Bestand an Verpdckungsmaterial, das diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Bestim-
unverwendbar qeblieben ist, nach Menge, Art und mungen entsprechen.
besonderen Merkmalen sowie der voraussichtliche
Verwertungserlös anzugeben und die Kosten für
den Erwerb des Materials zu belegen. Mit seiner
FUNFTER ABSCHNITT
Verwertun~J darf erst begonnen werden, nachdem
der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes den ange- Zuckersteuer
meldeten Bestand nachgeprüft hat. Der erzielte Ver-
wertungserlös ist nachzuweisen. § 16
§ 12 Anschreibung von Zucker
Entschädigung Hersteller von Zucker haben beim Ablauf der
für den Umbau von Packungsautomaten Ubergangszeit den im Herstellungsbetrieb vorhan-
denen Zucker festzustellen und im Ausgangslager-
(1) Die saarEindischen Hersteller von Tabak- buch anzuschreiben. Sie haben die im Ausgangs-
erzeugnissen erhalten für den Umbau von Packungs- lagerbuch angeschriebene Menge der zuständigen
automaten, die sich bereits am 1. Januar 1958 im Zollstelle bis zum zehnten Tage nach dem Ablauf
saarländischen Betrieb des Tabakwarenherstellers der Dbergangszeit schriftlich mitzuteilen.
befunden haben, zur Fortführung des Betriebes er-
forderlich sind und nach der Einführung des Tabak-
steuerrechts unverändert nicht mehr verwandt wer-
den können, auf Antrag eine Entschädigung in Höhe SECHSTER ABSCHNITT
der für die Änderung erforderlichen Kosten.
Spielkartensteuer
(2) Der Hersteller hat die Packungsautomaten, die
nach dem 1. Januar 1958 umgebaut worden sind oder § 17
voraussichtlich noch umgebaut werden müssen,
innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Dber- Verpackung und Kennzeichnung von Spielkarten
gangszeit im Saarland bei dem zuständigen Haupt- Spielkarten, die sich beim Ablauf der Ubergangs-
zollamt schriftlich anzumelden. Der Antrag auf zeit im Saarland befinden und die den bisherigen
Kostenersatz ist spätestens ein Jahr nach demselben Bestimmungen entsprechen, dürfen dort bis zum
Zeitpunkt beim Hauptzollamt zu stellen. Dabei sind Ablauf von sechs Monaten nach dem Ablauf der
die Kosten zu belegen. UbeDgangszeit auch dann umgesetzt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des § 10 des Spielkarten-
§ 13
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Umstellungsbeihilfe vom 25. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1529) nicht
Der Antrag auf Umstellungsbeihilfe ist bei dem erfüllen.
zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
SIEBENTER ABSCHNITT
DRITTER ABSCHNITT
Schaumweinsteuer Branntweinmonopol
§ 18
§ 14
Anschrei.hung von Schaumwein Anmeldung von unversteuertem Branntwein
Hersteller von Schaumwein haben beim Ablauf {1) Menge und Weingeistgehalt des beim Ablauf
der Dbergangszeit den im Herstellungsbetrieb vor- der Ubergangszeit im Saarland vorhandenen unver-
handenen Schaumwein festzustellen und im Aus- steuerten Branntweins (§ 23 Abs. 1 und 2, § 26 des
gangslagerbuch anzuschreiben. Sie haben die im Gesetzes) sind von dem Besitzer bis zum zehnten
Ausgangslagerbuch angeschriebene Menge der zu- Tage nach dem Ablauf der Ubergangszeit bei der
. ständigen Zollstelle bis zum zehnten Tage nach dem zuständigen Zollstelle nach vorgeschriebenem Mu-
Ablauf der Ubergangszeit schriftlich mitzuteilen. ster in zweifacher Ausfertigung anzumelden. Dabei
ist anzugeben, für welche Zwecke der angemeldete
Branntwein verwendet werden soll und ob und mit
VIERTER ABSCHNITT welchen Mitteln er vergällt oder zu Genußzwecken
Leuchtmittelsteuer unbrauchbar gemacht ist.
(2) Die nach Absatz 1 angemeldeten Bestände
§ 15 sind amtlich aufzunehmen und nach ihrer Weingeist-
menge festzustellen. Der Verbleib von Branntwein,
Kennzeichnung von Leuchtmitteln
über den seit dem Ablauf der Ubergangszeit verfügt
§ 26 der Verordnung zur Durchführung des Leucht- worden ist, ist nachzuweisen. Der Besitzer des
mittelsteuergesetzes vom 9. Mai 1942 (Reichsmini- Branntweins oder sein Vertreter hat der Bestands-
Nr. 26 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959 413
aufnahmc beizuwohnen. Die Niederschrift über das § 23
Ergebnis der arnllichen Feslstellung ist ihm zur Un- Ablieferung von Branntwein
terschrift vorzulegen.
(1) Bei der Anmeldung des in § 31 des Gesetzes
(3) Von einer Bestandsaulnc1hme nach Absatz 2 genannten Branntweins hat der Besitzer an Stelle
kann abgesehen werden, wenn die nach Absatz 1 der Angaben über den Verwendungszweck des
angemeldeten Weingeistmengen mit den amtlichen Branntweins (§ 18 Abs. 1 Satz 2) zu erklären, daß
Anschreibungen übereinstimmen, die nach den bis er den Branntwein der Bundesmonopolverwaltung
zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Vorschrif- zur Dbernahme anbietet. Er hat dabei anzugeben,
ten geführt werden. aus welchen Stoffen der Branntwein gewonnen wor-
§ 19 den ist.
Steuerfestsetzung (2) Wenn die Bundesmonopolverwaltung den
Branntwein übernimmt, so setzt sie das Dbernahme-
(1) Die Zollstelle setzt die Steuer nach dem Er- geld von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der
gebnis der amtlichen Feststellung (§ 18) fest und Gestehungskosten und eines angemessenen Nutzens
legt dabei den Steuersutz zugrunde, der sich aus fest und erteilt dem Besitzer des Branntweins hier-
dem angemeldeten Verwendungszweck des Brannt- über einen Bescheid.
weins ergibt. Die Steuer ist vorläufig festzusetzen,
wenn der Branntwein zu einem steuerbegünstigten (3) Auf die Abnahme, die Dbernahme, die Ablie-
Zweck verwendet werden soll. ferung und die Zahlung des Dbernahmegeldes fin-
den die §§ 59 bis 61 und § 75 des Gesetzes über das
(2) Im Falle des § 26 des Gesetzes ist der Unter- Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetz-
schiedsbetrag durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei blatt I S. 405) in der geltenden Fassung und die
der Berechmmg des Unterschiedsbetrages ist der §§ 208 bis 211 der Brennereiordnung in der gelten-
gezahlte Ausfuhrpreis nucb dem amtlichen Umrech- den Fassung entsprechende Anwendung. Mit der
nungskurs am Tage nach dem Ablauf der Dber- Dbernahme des Branntweins erlischt die nach § 23
gangszeit auf Deutsche Mark umzustellen. des Gesetzes entstandene Steuerschuld.
(4) Erklärt die Bundesmonopolverwaltung, daß
§ 20
sie den Branntwein nicht übernehmen will, oder gibt
Handel mit unverarbeitetem Branntwein sie innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der
Unternehmen, die im Saarland bis zum Ablauf Anmeldung des Branntweins nach Absatz 1 keine
der Dbergangszeit zum Handel mit unverarbeitetem Erklärung ab, so kann der Besitzer über den Brannt-
Branntwein zugelassen waren, dürfen den nach § 18 wein verfügen.
angemeldeten Branntwein im Saarland unter den § 24
Voraussetzungen des § 1 Abschnitt I Nr. 2· des Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt- Einfuhr von Essigsäure
weinmonopol vom 21. Oktober 1948 (Gesetzblatt Bei der Einfuhr von Essigsäure nach § 32 des Ge-
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 103) nach nä- setzes, die zu Genußzwecken geeignet und zu ge-
herer Bestimmung, die die Oberfinanzdirektion im werblichen Zwecken bestimmt ist, ist dem Zoll-
Einzelfall trifft, abgeben. antrag die Genehmigung nach § 56 oder der Ankauf-
erlaubnisschein nach § 58 oder die Genehmigung
§ 21 nach § 64 der Essigsäureordnung vom 12. September
Verwendung von steuerbegünstigtem Branntwein 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 865),
zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung
(1) Wer nach § 18 angemeldeten oder von den der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das
in § 20 bezeichneten Unternehmen zu beziehenden Branntweinmonopol vom 9. Dezember 1940 (Reichs-
Branntwein zu einem Zweck verwenden will, für ministerialblatt S. 530), beizufügen.
den das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das ·
Branntweinmonopol vom 21. Oktober 1948 eine
§ 25
~teuerbefreiung oder Steuerermäßigung vorsieht,
hat die Genehmigung hierzu zu beantragen. Kennzeichnung, Weingeistgehalt, Bezeichnung
(2) Dber den Antrag nach Absatz 1 entscheidet Trinkbranntwein in Flaschen oder ähnlichen Be-
das Hauptzollamt. Dabei kann es anordnen, daß An- hältnissen, der sich beim Ablauf der Dbergangszeit
schreibungen über Bezug und Verwendung des im Saarland im Handel (Groß- oder Einzelhandel)
Branntweins zu führen sind. befindet, darf für die Dauer eines Jahres nach Ab-
lauf der Dbergangszeit ohne Einhaltung der Vor-
§ 22 schriften des § 100 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol verkauft oder feilgehalten
Amtliche Uberwachung werden.
Auf die amtliche Dberwachung der bestimmungs- § 26
mäßigen Verwendung von Branntwein nach_§ 25
Abs. 1 des Gesetzes finden die Vorschriften des Drit- Ausfuhrvergütung
ten Buches der Branntweinverwertungsordnung über (1) Für die Gewährung von Ausfuhrvergütung
die Verwendung von Branntwein entsprechende An- nach § 34 des Gesetzes finden die Vorschriften des
wendung. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Aus- Vierten Buches der Branntweinverwertungsordnung
nahmen zulassen. entsprechende Anwendung.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Bei flc:r J3crcdmung der Ausfuhrvergütung ist unterwegs befinden, können bis zum Ab-
der an das fr:rn,·.ci :i'.;d1<'. J\lkcliolamt (service des lauf des Tages angemeldet werden, der auf
alcools) für d:'.n B,-,:nn:v,lc!in uc~z<1hlte Kaufpreis nach das Eintreffen der Zündhölzer beim Emp-
dem amtlich 1:n mn Tage nach dem fänger folgt.
Abl,r1f der auf DeuU_;che Mark um--
3. Der Antragsteller hat über den Absatz der
zustellen.
zur Vergütung angemeldeten Zündhölzer
bis zur Prüfung durch den Steueraufsichts-
beamten, längstens bis zum fünfzehnten Tag
;\ rrTTER ;\ RSCTT:\flTT nach dem Ablauf der Ubergangszeit, täglich
abzuschließende Anschreibungen zu füh-
Zündwarenmonopol ren und diese durch Rechnungen, Liefer-
scheine, Kassenzettel oder dergleichen zu
§ 27 belegen. Die Anschreibungen sind ein Jahr
Anlrnq auf Preisverqütung lang aufzubewc1hren.
(1) Für Zündhöher der S,1c1rUindischen Monopol- (2) Der Antragsteller hat dem Steueraufsichts-
verwoltunq, dir. sich im Suarlcind heim Ablauf der beamten für die Prüfung des Vergütungsantrages
Uberqangszeit im Handel (Groß- und Einzelhandel) jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die in
befinden, wird auf Antrag eine Prnisvergütung ge- Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Anschreibungen und
zah] t. Belege zur Einsicht vorzulegen und die erforder-
lichen Hilfsdienste zu leisten. Dem Oberbeamten des
(2) Der Antraq ouf Prr.isve:rqfilunq ist innerhalb
Aufsichtsdienstes sind die Geschäftsbücher und die
der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 foslq0setzten Frist nach vor-
Schriftstücke über den Empfang und den Absatz der
geschriebenem Muster zu ste1ln1.
Zündhölzer auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 28 (3) Vergütungsberechtigte, die Zweigbetriebe oder
Auslieferungslager unterhalten, können in der An-
Hfüw der Prcisverqfüung :rreldung (§ 27 Abs. 2) beantragen, daß die Vergü-
Die Pre1sverqiitunq fiir eine Schachtel mit einem tung dem Hauptbetrieb gewährt wird. In diesem
Inhalt von etwa .SO Zündhölznn entspricht dem Be- Falle haben die Zweigbetriebe und Auslieferungs-
trr1rr0, um den d0r hi~;heriqe Kleinverkaufsnreis von lager in dem Antrag, der bei der für sie zuständigen
10 Frnnzösisfh0 Frnnken den Kl~inverknufsnreis Zollstelle einzureichen ist, zu vermerken, daß die
von 5 D011!sd,,, j0 Schnd1!el (§ 39 !\hs. 1 Vergütung durch die für den Hauptbetrieb zustän-
dcc; GcsctzPs) {ib0r~:l1:i0,t. Dr1hri isl der bishcriqc diqe ZolJstelle Y'-''"•'-'-·"·" werden soll. Bei der Fest-
K10invcrka1.1fsnr0is nach drm nm Tanp nach de~1 stellung des Mindestlagerbestandes (§ 29 Abs. 1
Ablm1f dr~r 1"fhr'nFmrrszo.it qC'H0nrlen 0mllichen Um- Nr. l) sind die Bestände des Hauptbetriebes und der
rechnungskurs auf Deutsche Mark umzustelJen. Z'Neigbetriebe und Auslieferungslager zusammen-
zuzählen.
§ 29 § 30
Voraussel1:unnen und Verfahren Geltung im Land Berlin
(1) Die Preisverqii!:unq wird nur gewährt, wenn Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
folgende V ornussetzunqcn vorliegen: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 108 des Gesetzes
1. Der Laqcrhesland heim Ablauf (:er Uber-
über die Einführung des deutschen Rechts auf dem
qanqszc>i t mnß minrfostcns 1000 Schachteln
Zijnrlhi>lzcr betraq0n. Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im
Saarland auch im Land Berlin.
2. DE'r Anfrag (§ 27 Abs. 2) muß bis zum zehn-
ten Tag nach dem Ablauf der Ubergangs- § 31
zei t bei der zuständiqen ZollsteJie abgege-
ben orkr der Post als Einschreibebrief zur Inkrafttreten
Beförd0nmq übergeben werden. Zündhöl- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zer, die sich beim Ablauf der Ubergangszeit kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hettlage
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959 415
NachrkhWcher Abdruck aus dem Bundesanzeiger
(Amtliche Zilierweise: Bundesanzeiger Nr. 124 vom 3. Juli 1959)
Verordnung
über Vergii.Hung und Nacherhei:mn.!J von ZöHen,
V c:1·h:rauchstr~uern und Steuern auf Ueierungen und u~istrnnQen im Saarland (VergVOS).
Vom 1. Juli 1959.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes führt worden sind, beträgt die Vergütung die Hälfte
über die Einglicderun9 des SmHlundes vom 23. De- der nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnenden
zember 1956 (Bundcsgcsclzbl. I S. 1011) wird ver- Vergütungen.
ordnet: (4) Für die Festsetzung der Vergütung ist der
beim Ablauf der Ubergangszeit geltende Umrech-
nungskurs maßgebend.
ERSTER TElL
(5) Eine Vergütung wird nur gewährt, wenn der
Zölle Vergütungsbetrag insgesamt 50,- DM übersteigt.
§ 1
§ 3
Voraussetzungen der VergiHung
Antrag, Nachweis der Vergütungsberechtigung
(1) Auf Antrag wen.Jen Zölle für 'Waren vergütet, (1) Der Vergütungsberechtigte hat den Ver-
die seit dem 1. Juli 1958 in das Saarland gütungsantrag binnen einer Ausschlußfrist von zehn
1. aus dem freien Verkehr des übrigen Gel- Tagen nach Ablauf der Ubergangszeit bei dem für
tungsbere,ichs dieser Verordnung oder ,ihn zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
2. aus dritten Ländern mit Ausnahme des (2) In dem Antrag sind die Waren nach Art,
Währungsgebietes des französischen Fran- Menge, Herkunftsland, Zeitpunkt der Einfuhr in das
ken
Saarland und Eingang der Lieferung beim Antrag-
eingeführt worden sind, sich heim Ablauf der Uber- steller zu bezeichnen.
gangszeit dort im Handel (Großhandel, Einzelhan-
(3) Der Nachweis der Verzollung wird durch die
del) oder in Herstellungs- und Verarbeitungsbe-
Zollquittung oder durch eine beglaubigte Abschrift
trieben befinden und zum Verkauf bestimmt sind.
der Zollquittung erbracht. Ist der Vergütungsberech-
Als Zeitpunkt der Einfuhr gilt der Tag, an dem die
tigte nicht zugleich Zollbeteiligter gewesen, kann
Ware zum freien Verkehr abgefertigt worden ist.
der Nachweis auch durch Rechnungen, Lieferscheine,
(2) Vergütungsbcrcchtigt ist, wer die vorbezeich- Frachtbriefe oder in anderer Weise geführt werden.
neten Waren beim Ablauf der Ubergangszeit im
Besitz hat. Soweit sich die Waren beim Ablauf der § 4
Ubergangszeit auf dem Transport befinden, ist der
Empfänger der Waren vergütungsbercchtigt, wenn Nachprüfung der Vergütungsberechtigung
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (1) Der Antragsteller hat die für die Nachprüfung
des Vergütungsantrages erforderlichen Auskünfte
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt für Waren,
zu erteilen und Zutritt zu den Verkaufs- und Lager-
für die bei der Ausfuhr aus der Bundesrepublik
räumen zu gewähren, in denen sich die angemel-
eine Zollvergütung nach Anmerkung 8 zu Tarif-
deten Waren befinden.
nummer 27.10 des Deutschen Zolltarifs gewährt
worden ist. (2) Uber den Absatz der zur Vergütung ange-
meldeten Waren hat der Antragsteller Anschreibun-
§ 2 gen zu führen und die Geschäftsbücher, Rechnungen
Höhe der Vergütung und Lieferscheine zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
(1) Die Vergütung bemißt sich bei Waren, die in
das Saarland aus dem freien Verkehr des übrigen
Geltungsbereichs dieser Verordnung eingeführt wor- ZWEITER TEIL
den sind (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), nach der Höhe des ent-
richteten Zollbetrages. Verbrauchsteuern
(2) Bei Waren, die aus dritten Ländern in das § 5
Saarland eingeführt worden sind (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2), Vergütung der pauschalen Fleischabgabe
bemißt sich die Vergütung nach dem Unterschied (1) Die pauschale Fleischabgabe wird für ver-
zwischen dem entrichteten Zollbetrag und dem Zoll- steuertes Fleisch und versteuerte Fleischwaren, die
betrag, der bei einer Einfuhr in das deutsche Zoll-
nach Absatz 2 Vergütungsberechtigte beim Ablauf
gebiet am 1. Januar 1959 hätte entrichtet werden
der Ubergangszeit innerhalb des Saarlandes auf
müssen.
Lager haben oder die im gleichen Zeitpunkt im
(3) Für Waren, die in der Zeit vom 1. Juli 1958 Saarland an sie befördert werden, nach Maßgabe
bis zum 31. Dezember 1958 in das Saarland einge- der folgenden Bestimmungen auf Antrag vergütet.
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Vergütungsbcrcchtigt sind Personen, die ge- dem Ablauf der Ubergangszeit aufzubewahren und
werblich schlachlen oder 1 Iandel mit Fleisch oder auf Verlangen den Zollbehörden zur Einsicht vor-
Fleischwaren betrr:iben. zulegen.
(3) Bemessungsgrundlage der Vergütung ist das § 6
Gewicht des versteuerten Fleisches. Bei entbeintem Vergütung der Abgaben von Edelmetallwaren
Fleisch und Fleischwaren ist das zu ihrer Her-
stellung verwendete versteuerte Fleisch der Ver- (1) Die Garantieabgaben und Prüfungsgebühren
gütung zugrunde zu legen. Es ist unter Anwendung für Gold-, Silber- und Platinwaren werden für die
pauschaler Umrechnungsfaktoren zu ermitteln. beim Ablauf der Ubergangszeit im Saarland vor-
handenen und zum Verkauf bestimmten Bestände
(4) Die Umrechnungsfaktorcm betragen für an Edelmetallwaren, die den nach Absatz 2 Ver-
vom
Hundert gütungsberechtigten gehören, nach Maßgabe der
entbeintes, frischPs oder gefrorenes folgenden Bestimmungen auf Antrag vergütet.
Fleisch 130
(2) Vergütungsberechtigt sind Hersteller und
Leber- oder Blutwurstsorten, einfach, ein-
Händler von Gold-, Silber- und Platinwaren. Die
schließlich Konserven 60
Vergütung beträgt bei
Fleisch- und Brüh wurstsorlen, Leberkäse, 1. Silberwaren 0,03 DM
Kalbsleber und Thüringer Leborwurst ein-
schließlich Konserven 2. Goldwaren 0,60 DM
120
3. Platinwaren 1,20 DM
Kochwurstsorten mit InnereiC'n, Schwar-
tenmagen und Sülze 50 je Gramm des Warengewichts.
Streichwurstsortc n, roh
1
140 (3) Die Vergütung wird nur für folgende Edel-
metallwaren gewährt:
Salami 160
1. Goldwaren mit 920, 840 und 750 Tausend-
Plockwurst 140 stel Goldgehalt, Trauringe auch mit 585 und
Räucher- und Dauerwaren (Dürrfleisch 333 Tausendstel Goldgehalt,
und geräucherler Speck) 120 2. Silberwaren mit 950 und 800 Tausendstel
Schinken, gekocht oder roh, Rohschneider SiLbergehal t,
und Rollschinken 170 3. Platinwaren mit 950 Tausendstel Platin-
Fleischkonserven (Rindfleisch im eigenen gehalt.
Saft, Corned Beef, Luncheon meat, Voraussetzung ist, daß die Edelmetallwaren den
Schmalzfleisch) 140 französischen oder saarländischen Kontrollstempel
kochfertige Konserven, Gulasch, Rinder- tragen.
rouladen (Gesamtnettogewicht einschließ- (4) Beträge unter 20,- DM werden nicht ver-
lich Sauce) 70 gütet.
gesalzenes Fleisch 100 (5) Der Vergütungsberechtigte hat den Anspruch
Schmalz, ausgelassen 100. binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen nach
dem Ablauf der Ubergangszeit bei dem für seinen
Für Fleischwaren, die in der vorstehenden Auf- Wohnort oder den Sitz seines Unternehmens zu-
stellung nicht genannt sind, ist der Umrechnungs- stänidigen Hauptzollamt mit Vordruck nach vorge-
faktor der Ware anzuwenden, dem die Fleischware schriebenem Muster anzumelden. In der Anmeldung
am nächsten kommt. sind der Aufbewahrungsort, die Bestände, ihr Ge-
(5) Für Fleischmengen unter 50 Kilogramm oder wicht, Feingehalt und der Vergütungsbetrag anzu-
Fleischwaren, die weniger als 50 Kilogramm ver- geben. Der Vergütungsberechtigte hat die An-
steuertes Fleisch enthalten, wird keine Vergütung schreibungen, die er nach den bisherigen Bestim-
gewährt. mungen führen mußte, gemäß diesen Bestimmungen
(6) Die Vcryütun~J für ein Kilogramm Fleisch be- aufzubewahren und den Zollbehörden auf Verlan-
trägt 0,35 DM. gen zur Einsicht vorzulegen.
(7) Der Vergütungsberechtigte hat' den Anspruch § 7
binnen einer Aussch lußfrist von zehn Tagen nach
dem Ablauf der Ubergangszeit mit Vordruck nach Vergütung der Sprengstoffsteuer
vorgeschriebenem Muster bei dem Hauptzollamt ( 1) Die Sprengstoffsteuer wird für die beim Ab-
anzumelden, in dessen Bezirk das Fleisch oder die lauf der Ubergangszeit vorhandenen versteuerten
Fleischwaren lagern oder nach beendeter Beförde- Lagerbestände an Sprengstoffen in Höhe der für die
rung eingelagert worden sind. In der Anmeldung jeweiligen Sprengstoffe nach bisherigem Recht ge-
sind der Aufbewahrungsort, die Art und Menge der zahlten Steuersätze nach Maßgabe der folgenden
Bestände an Fleisch oder Fleischwaren sowie der Bestimmungen auf Antrag vergütet. Für die Fest-
Umrechnungsfaktor und der Vergütungsbetrag an- setzung der Vergütung ist der beim Ablauf der
zugeben. Ubergangszeit geltende Umrechnungssatz maß-
(8) Der Vergütungsberechtigte hat Schlachtsteuer- gebend.
bücher und Lieferbelege (Lieferscheine, Rechnun- (2) Vergütungsberechtigt sind Personen, die nach
gen), die er nach den bisherigen Bestimmungen bisherigem Recht Sprengstoffe auf Erlaubnisschein
führen mußte, gemäß diesen Bestimmungen nach beziehen durften.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959 417
(3) Bcmessungsgrundluge der Vergütung ist das (2) Es werden vergütet für je 100 Liter
Reingewicht der Sprengstoffe, bei Sprengstoffpatro- 1. Benzin, und zwar für
nen nach Abzug eines Tarasutzcs von sechs vom
a) Superkraftstoff . . . . . . . . . . . 21,- DM,
Hundert von cfom Gewicht der Patronen.
b) anderes Fahrbenzin . . . . . . . 24,- DM,
(4) Für Lagerbe~;tände von Sprengstoffen unter
100 kg wird keine Vc~rgütung gcwi:i.hrt. 2. Gasöl (Dieselkraftstoff) . . . . . . 10,- DM.
(5) Der Vcrgütun~Jsbcrechtigte hat den Anspruch (3) Vergütungsfähig ist die Menge, die sich beim
binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen nach Ablauf der Ubergangszeit nachweislich im Besitz
dem Ablauf der Uber9angszcit bei dem für seinen des Vergütungsberechtigten oder auf dem Transport
Wohnort oder den Sitz des Untern(!hmens zuständi- zu ihm befindet. Nachträgliche Anderungen des Be-
gen Hauplzollamt mit Vordruck nach vorgeschriebe- standes bis zur amtlichen Bestandsaufnahme wer-
nem Muster anzumelden. In der Anmeldung sind den zugunsten des Vergütungsberechtigten nur be-
der Aufbewahrungsort, die Bestände, ihr Reinge- rücksichtigt, wenn sie durch entsprechende An-
wicht und der Verqütungsbetrag anzugeben. Der schreibungen glaubhaft nachgewiesen werden. Für
Vergütungsben~chtiqte hat das Sprengstofflagerbuch Mengen unter 1000 Liter wird eine Ver,gütung nicht
nach den bisher dafür geltenden Bestimmungen auf- gewährt.
zubewahren und auf Verlangen den Zollbehörden (4) Der Vergütungsberechtigte hat den Anspruch
zur Einsicht vorzulegen. binnen einer Ausschlußfrist von zehn Tagen nach
dem Ablauf der Ubergangszeit mit Vordruck nach
vorgeschriebenem Muster bei dem Hauptzollamt an-
§ 8
zumelden, in dessen Bezirk sich das Mineralöl be-
Nachsteuer für Schaumwein findet. Er hat alle Anschreibungen, die über die Ent-
(1) Schaumwein - mit Ausnahme von schaum- wicklung des Bestandes Aufschluß geben, mit den
weinähnlichen Getränken - , der zollrechtlich Frei- Belegen den Amtsträgern der Zollverwaltung auf
gut ist und sich beim Ablauf der Ubergangszeit im Verlangen vorzulegen.
Saarland im Besitz von Großhändlern befindet, (5) Für die vergütungsfähigen Mengen, die inner-
unterliegt einer Nachsteuer. Die Nachsteuer beträgt halb von dreißig Tagen nach dem Ablauf der Uber-
0,65 DM für einen Liter. gangszeit nachweislich im Großhandel an andere
(2) Die Steuerschuld entsleht mit dem Ablauf der Händler abgegeben werden, wird ein Zuschlag zu
Dbergangszeit. Steuerschuldner ist der Großhänd- der Vergütung nach Absatz 2 gewährt. Er beträgt
ler, in dessen unmittelbarem oder mittelbarem Be- bei Benzin 20 vom Hundert, bei Gasöl 10 vom Hun-
sitz sich der Schaum wein befindet. Die Nachsteuer dert der Vergütung nach Absatz 2. Hat der Ver-
ist bis zum 25. Tag des zweiten Monats zu entrich- gütungsberechtigte aus dem gleichen Bestand Mine-
ten, der auf den Ablallf der Ubergangszeit folgt. ralöl an Händler und an Verbraucher abgegeben,
so wird die zuschlagfähige Menge nach der Zeit-
(3) Schaumwein ist von der Nachsteuer befreit,
folge der Abgaben ermittelt. Der Vergütungs-
wenn der Bestand des Steuerschuldners im Zeit-
berechtigte hat den Anspruch auf den Zuschlag
punkt des Entstehens der Steuerschuld 37,5 Liter
spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Dreißig-
nicht übersteigt.
tagefrist bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumel-
(4) Großhändler, die beim Ablauf der Ubergangs- den, bei dem er die Anmeldung nach Absatz 4
zeit unmittelbare oder mittelbare Besitzer von nach- abgegeben hat.
steuerbarem Schaumwein sind, haben die-sen bis (6) Im übrigen gilt für die Vergütung § 38 Abs. 2
zum zehnten Tage nach Ablauf der Ubergangszeit der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
mit Vo:rdruck nach vorgeschriebenem Muster bei steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
dem Hauptzollamt anzumelden, in dess,en Bezirk S. 237) entsprechend.
der Schaumwein lagert. In der Anmeldung sind der
Aufbewahrungsort und die Menge des Schaumweins
anzugeben. Die Bücher und Belege über di-e vor-
handenen Bestände sind den Zollbehörden auf Ver- DRITTER TEIL
langen vorzulegen.
Branntweinmonopol
(5) Großhändler unterliegen hinsichtlich des
Schaumweins, der sich in ihrem unmittelbaren oder § 10
mittelbaren Besitz befindet, der Steueraufsicht. Nachsteuer für Essigsäure
(1) Essigsäure, die beim Ablauf der Ubergangs-
§ 9 zeit im Saarland vorhanden ist und die in anderer
Vergütung von Mineralölsteuer Weise als durch Gärung hergestellt worden ist,
unterliegt einer Nachsteuer nach Maßgabe des § 160
(1) Mineralölsteuer wird auf Antrag nach den
Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol
folgenden Bcstimmun9en vergütet für die in Ab-
in der Fassung des Gesetzes zur Anderung des Ge-
satz 2 genannten Mincrnlöle, die sich beim Ablauf
setzes über das Branntweinmonopol vom 27. Juli
der Ubergangszeit als Freigut im Besitz eines Händ-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1077).
lers oder auf dem Transport zu ihm befinden. Ver-
gütungsberechtigt ist der Besitzer, bei Beständen (2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Ablauf der
auf dem Transport der Empfänger. Ubergangszeit. Steuerschuldner ist der Besitzer der
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Essigsäure. Die Nachsteuer ist binnen zweier VIERTER TEIL
Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbetrages an
den Steuerschuldner zu entrichten. Mehrwertsteuer und Dienstleistungsteuer
§ 14
Verzicht auf Nacherhebung der Mehrwertsteuer
§ 11 Die von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern
Befreiung von der Nachsteuer gemäß Artikel 273 Abs. 1 Nr. 1 des französischen
Allgemeinen Steuergesetzbuches abgezogene Mehr-
(1) Von der Nachsteuer befreit ist Essigsäure, wertsteuer, die beim Wegfall der Mehrwertsteuer-
1. soweit sie nach § 165 Abs. 2 des Gesetzes pflicht eines Unternehmers gemäß den Vorschriften
über das Branntweinmonopol in der Fas- der Bekanntmachung des Ministers für Finanzen
sung der Verordnung zur Änderung der und Forsten des Saarlandes vom 30. März 1954
Vorschriften über die Essigsäuresteuer (Amtsblatt des Saarlandes S. 390) und der Ver-
ordnung der Regierung des Saarlandes vorn 16. Ja-
vom 18. September 1940 (Reichsgesetzbl. I
nuar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 266) für die
S. 1254) von der Essir5säuresteuer befreit
ist, vorhandenen Investitionsgüter und Warenbestände
nachzuentrichten ist, wird von saarländischen Unter-
2. wenn der Bestand des Steuerschuldners im nehmern (§ 18) beim Außerkrafttreten des Mehr-
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld wertsteuerrechts infolge der wirtschaftlichen Ein-
50 Kilogramm wasserfreie Säure nicht über- gliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik
steigt. vorbehaltlich der Bestimmung des § 15 Abs. 2 nicht
nacherhoben.
(2) Soweit Essigsäure nach Absatz 1 Nr. 1 von
der Nachsteuer befreit ist und der amtlichen Uber-
§ 15
wachung (§ 12) unterliegt, ist die Steuerbefreiung
bedingt durch die bestimmungsmäßige Verwendung Abzug der Mehrwertsteuer und der Dienst-
der Essigsäure und die Innehaltung der zu ihrer leistungsteuer
Sicherstellung angeordneten Maßnahmen. (1) Der Abzug der Mehrwertsteuer und der
Dienstleistungsteuer für die in Artikel 267 des
französischen Allgemeinen Steuergesetzbuches auf-
geführten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen
§ 12
kann von saarländischen Unternehmern (§ 18), die
Amtliche Uberwachung bis zum Ablauf der Ubergangszeit der Mehrwert-
steuer unterlagen, unter den Voraussetzungen des
Essigsäure, die zu Genußzwecken geeignet ist und Artikels 273 Abs. 1 Nr. 1 des französischen Allge-
für gewerbliche Zwecke verwendet wird, unterliegt meinen Steuergesetzbuches letztmalig in der Mehr-
der amtlichen Uberwachung, wenn der Bestand wertsteueranmeldung geltend gemacht werden, die
50 Kilogramm wasserfreie Säure übersteigt. für den letzten Anmeldungszeitraum der Ubergangs-
zeit abzugeben ist.
(2) Guthaben an abzugsfähiger Mehrwertsteuer
§ 13 und Dienstleistungsteuer, die auf Grund der Anmel-
Anmeldung dung nach Absatz 1 nicht von der geschuldeten
Mehrwertsteuer abgesetzt werden können, dürfen
(1) Essigsäure, die der Nachsteuer oder der amt- nicht erstattet oder mit Mehrwertsteuer, die nach
lichen Uberwachung unterliegt, ist bis zum zehnten Ablauf der Ubergangszeit entsteht, verrechnet wer-
Tage nach Ablauf der Ubergangszeit bei der zu- den, es sei denn, daß es sich um Guthaben aus dem
ständigen Zollstelle mit Vordruck nach vorge- Bezug von Waren handelt, die der Unternehmer
schriebenem Muster in zweifacher Ausfertigung an- vor Ablauf der Ubergangszeit im Reihengeschäft
zumelden. In der Anmeldung sind der Aufbewah- geliefert hat, oder daß der Unternehmer beantragt,
rungsort und die Menge der Essigsäure anzugeben. gemäß den Vorschriften der Bekanntmachung des
Die Bücher und Belege über die vorhandenen Be- Ministers für Finanzen und Forsten des Saarlandes
stände sind den Zollbehörden auf Verlangen vorzu- vom 30. März 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 390)
legen. behandelt zu werden. Der Antrag ist binnen einer
Ausschlußfrist von zwölf Monaten nach Schluß des
(2) Der Anmeldung von Essigsäure, die der amt-
Kalenderjahres, in dem die Ubergangszeit geendet
lichen Uberwachung unterliegt, ist ein Antrag auf
hat, bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen.
Genehmigung nach§ 55 der Essigsäureordnung vom
12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 865) in der geltenden Fassung beizufügen. § 16
Uber den Antrag entscheidet das zuständige Haupt-
zollamt. Auf die Verwendung und die Lagerung Berichtigung der Guthaben an Mehrwertsteuer
solcher Essigsäure finden die Vorschriften der §§ 60 Hat ein saarländischer Unternehmer (§ 18) Ent-
bis 63 der Essigsäureordnung entsprechende An- gelte für Lieferungen oder Dienstleistungen, die er
wendung. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall Aus- nach Ablauf der Uberganigszeit bewirkt hat, vor
nahmen zulassen. Ablauf der Ubergangszeit der Mehrwertsteuer un-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1959 419
terworfen, ohne sie nach saarländischem Recht ge- Warenbestände in der Frankenschlußbilanz wie
schuldet zu haben, und beantragt er die Erstattung folgt zu berechnen:
dieser Steuer, so ist der zu erstattende Steuerbetrag 20 vom Hundert für Waren, die der Mehr-
um die Mehrwertsteuer und Dienstleistungsteuer wertsteuer von 25 vom Hundert,
zu kürzen, die bis zum Ablauf der Ubergangszeit
17 vom Hundert für Waren, die der Mehr-
für die bei den betreffenden Umsätzen verwendeten
wertsteuer von 23 vom Hundert,
Materialien oder in Anspruch genommenen Dienst-
leistungen gemäß Artikr~l 273 Ahs. 1 Nr. 1 des fran- 14 vom Hundert für Waren, die der Mehr-
zösischen Allqc~nwinen Steuergesetzbuches in Abzug wertsteuer von 20 vom Hundert,
gebracht worden wmen. 4 vom Hundert für Waren, die der Mehr-
wertsteuer von 10 vom Hundert und
2,5 vom Hundert für Waren, die der Dienst-
§ 17 leistungsteuer von 8,5 vom Hundert
Nachenhichtung der Mehrwertsteuer bei Ver- unterlegen haben. Bei Steuerpflichtigen, die ihren
sleuerung ncid1 System B Gewinn nicht nach § 6 Abs. 1 oder 2 des saarländi-
schen Einkommensteuergesetzes ermitteln, sind der
Hat ein saarländischer Unternehmer (§ 18) für die Berechnung der Vergütung die Anschaffungskosten
bis zum Ablauf der Ubergangszeit bewirkten Um- zugrunde zu legen.
sätze die Mehrwertsteuer nach System B entrichtet,
(2) Von der Vergütung nach Absatz 1 sind aus-
so hat er die Mehrwertsteuer und Dienstleistung- genommen Bier, Tabakwaren, Zündwaren und Mi-
steuer, die auf den beim Ablauf der Ubergangszeit
neralölerzeugniss·e der Tabelle B des Artikels 265
im Saarland vorhandenen Beständen der zum Wie-
des französischen Zollgesetzes.
derverkauf bestimmten Waren lasteten und während
der Ubergangszeit abqezogen worden sind, nachzu- (3) Nichtmehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer
entrichten. Der nachzuentrichtende Betrng ist im im Sinne des Absatzes 1 ist ein Unternehmer, der
Verhältnis der von dem Unternehmer seit dem bis zum Ablauf der Ubergangszeit nicht der Mehr-
1. Januar 1959 bewirkten nichtmehrwert.steuerpflich- wertsteuer unterlegen oder die Mehrwertsteuer
tigen Umsätze zu dem ab diesem Zeitpunkt ge- nach System A entrichtet hat. Als nichtmehrwert-
tätigten Gesamtumsatz zu ermitteln. Der Betrag ist steuerpflichtig.er Unternehmer gilt auch ein Unter-
mit der für den letzten Anm~ldungszeitraum der nehmer, der bis zum Ablauf der Ubergangszeit die
Uberqangszeit geschuldeten Mehrwertsteuer zu ent- Mehrwertsteuer nach System B entrichtet hat, so-
richten. weit es sich um Warenbestände handelt, die nach
§ 17 der Nachversteuerung unterlegen haben. Ein
mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer, der einen
§ 18 Antrag nach § 15 Abs. 2 gestellt hat, ist nach Be-
richtigung der abgezogenen Vorsteuer als nicht-
Saarländischer Unternehmer mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer anzusehen.
Saarländischer Unternehmer im Sinne dieser Ver- (4) Das Finanzamt kann von dem Unternehmer
ordnung ist ein Unternehmer, der beim Ablauf der den Nachweis dafür verlangen, daß die Warenbe-
Ubergangszeit seinen Sitz im Saarland hatte. Als stände der Mehrwertsteuer oder Dienstleistung-
saarländische Unternehmer gcslten auch beim Ablauf steuer unterlegen haben.
der Ubey,gangszeit im Saarland gelegene Betrieb- (5) Für die Festsetzung der Ve:rgütung ist der
stätten oder Auslieferungslager von Unternehmern, beim Ablauf der Ubergangszeit geltende Umrech-
die ihren Sitz außerhalb des Saarlandes hatten. Der nungskurs maßgebend.
Begriff Unternehmer richtet sich nach den im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung außerhalb des Saar- (6) Eine Vergütung wird nur gewährt, wenn der
landes geltenden umsatzsteuerrechtlid1en Vor- Vergütungsbetrag insgesamt 50,- DM übersteigt.
schriften.
§ 20
Antrag aui Vergütung
§ 19
(1) Der Antrag nach § 19 ist mit Vordruck nach
Vergütung vorgeschriebenem Muster binnen einer Ausschluß-
frist von zwölf Monaten nach Schluß des Kalender-
(1) Hat ein nichtmehrwertsteuerpflichtiger Unter-
jahres, in dem die Ubergangszeit geendet hat, bei
nehmer beim Ablauf der Ubergangszeit zum Wie-
dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag
derverkauf beslimmte Waren im Saarland auf
ist ein Verzeichnis der beim Ablauf der Ubergangs-
Lager, die mit Mehrwertsteuer oder Dienstleistung-
zeit vorhandenen Warenbestände (§ 19) beizufügen.
steuer belastet sind, so wird dem Unternehmer auf
Das Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu ent-
Antrag der Unterschiedsbetrag zwischen der Be-
halten:
lastung durch die Mehrwertsteuer oder Dienst-
leistungsteuer und der Umsatzsteuerbelastung ver- 1. Name und Sitz des Unternehmers,
gleichbarer Waren nach deutschem Recht vergütet. 2. Art und Bezeichnung der Waren,
Der zu vergütende Betrag ist unter Anwendung der 3. Mehrwertsteuer- oder Dienstleistungsteuer-
nachstehenden Vomhundertsätze auf die Werte der satz,
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Tei.l I
4. Wert der Waren in der Frankenschluß- FUNFTER TEIL
bilanz bzw. deren Anschaffungskosten (§ 19
Schlußvorschriften
Abs. 1 Satz 3) und
5. Höhe des zu vergütenden Steuerbetrages. § 22
(2) Der Unternehmer hat das Verzeichnis nach Anwendung der Reichsabgabenordnung
Absatz 1 mit der Bescheinigung der Richtigkeit und
Die Reichsabgabenordnung und ihre Neben-
mit seiner rechtsgültigen Unterschrift zu versehen.
gesetze sind anzuwenden.
Der Unternehmer hat das Verzeichnis innerhalb der
Frist nach Absatz 1 dem Finanzamt einzureichen. Er
kann die darin gemachten Angaben innerhalb der § 23
Ausschlußfrist ändern und ergänzen, auch wenn das Geltung im Land Berlin
Finanzamt auf den ursprünglich gestellten Antrag Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14
bereits einen Vergütungsbescheid erteilt hat, sofern des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dieser noch nicht rechtskräftig geworden ist. (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung. mit § 19 des
Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 21
Vergütungsbescheid § 24
Das Finanzamt setzt den Vergütungsbetrag nach Inkrafttreten
§ 19 fest und erteilt dem vergütungsberechtigten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Unternehmer einen schriftlichen Bescheid. kündung in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Bettlage
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Dc1s Bumlcsgesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. -- Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
E ! n z e 1 stücke je ,lll(J("fünqcnc 24 Sei l.cn DM 0,40 qcgcn Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt"
Köln 39g oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.