401
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juli 1959 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
30.6.59 Bekanntmachung iihN die Beendigung der Ubergangszeit im Saarland 401
29.6.59 Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland ........................... . 402
26.6.59 Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im
Saarland ................................................................•............. 403
29.6.59 Verordnung zur Durchführung des Artikels 55 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 405
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... . 407
Bekanntmachung
über die Beendigung der Ubergangszeit im Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Nachstehend wird der deutsch-französische Briefwechsel vom 25. Juni
1959 über die Beendigung der Ubergangszeit im Saarland gemäß
Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober
1956 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1587) veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
van Scherpenberg
Briefwechsel
Der Bundesminister des AuswJrtigen Ambassade de France
Bonn, den 25. Juni 1959 Bonn, .le 25 Juin 1959
Herr Botschafter! Monsieur le Ministre,
Ich habe die Ehre, Ihnen das Einverständnis der Regie- J'ai l'honneur de vous confirmer l'accord du Gouver-
rung der Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen, daß nement de la Republique Franc;:aise pour fixer, en appli-
in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 3 des Ver- cation des dispositions de l'Article 3 du Traite du 27 Oc-
trages vom 27. Oktober 1956 zur Regelung der Saarfrage tobre 1956 sur le reglement de la question sarroise, la
das Datum der Beendigung der Ubergangszeit im Saar- date· de la fin de la periode transitoire en Sarre au
land auf den
5. Juli 1959, 24 Uhr 5 Juillet 1959 a 24 heures.
festgesetzt worden ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck mei- Veuillez agreer, Monsieur le Ministre, les assurances
ner ausgezeichnetsten Hochachtung. de ma tres haute consideration.
von Brentano F. Seydoux
Seiner Exzellenz Son Excellence
dem Französischen Botschafter Monsieur Heinrich von Br e n t an o,
Herrn Fran<;:ois Se y d o u x de C 1 aus o n n e Ministre des Affaires Etrangeres
Bad Godesberg Bonn
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland.
Vom 29. Juni 1959.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 ,les Gesetzes beträgen durch besondere Vorschriften anderweit
über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De- geregelt ist.
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet § 3
die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung
des Saarlandes: Saarländische Scheidemünzen (Artikel 5 des Saar-
vertrages) werden in der Zeit vom 13. Juli 1959 bis
§ 1 zum 12-. August 1959 durch die Kreditinstitute und
durch die Kassen der Deutschen Bundespost im
(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 1959 wird die Deut-
Saarland im Verhältnis von 100 Franken zu 0,8507
sche Mark als Währung im Saarland eingeführt.
Deutsche Mark umgetauscht.
(2) Die auf Deutsche Mark lautenden Banknoten
und Scheidemünzen sind die alleinigen gesetzlichen
Zahlungsmittel. § 4
Im Saarland werden folgende Vorschriften ein-
§ 2
geführt:
Wo in Gesetzen und Verordnungen, in Tarifver- 1. Gesetz über die Ausprägung von Scheidemün-
trägen und betrieblichen Vereinbarungen, in Satzun- zen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323)
gen des öffentlichen und des privaten Rechts, in sowie die auf Grund der §§ 6 und 10 dieses
gerichtlichen Entscheidungen, in Verwaltungsakten Gesetzes erlassenen Bekanntmachungen;
und in rechtsgeschäftlichen Erklärungen der fran- 2. § 3 des Währungsgesetzes der Militärregierun-
zösische Franken (Franken) als Rechnungseinheit gen vom 20. Juni 1948.
mit Rücksicht darauf, daß die französische Währung
im Saarland gegolten hat, verwendet wird, tritt an
seine Stelle im Verhältnis von 100 Franken zu § 5
0,8507 Deutsche Mark die Rechnungseinheit Deut- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sche Mark. Satz 1 gilt nicht für Frankenforderungen Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
und -verbindlichkeiten im Sinne der Verordnung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über die Umstellung von Schuldverhältnissen und über die Eingliederung des Saarlandes auch im Land
dinglichen Rechten im Saarland vom 26. Juni 1959 Berlin.
(Bundesgesetzbl. I S. 403), für die Neufestsetzung der
§ 6
Kapitalverhältnisse von Kapitalgesellschaften und
eingetragenen Genossenschaften sowi,e für andere Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Uber-
Bereiche, in denen die Umbenennung von Franken- gangszeit in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1959 403
Verordnung
über die Umstellung von Schuldverhältnissen
und dinglichen Rechten im Saarland.
Vom 26. Juni 1959.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes § 3
über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-
In Franken bleiben bestehen
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet
die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung 1. Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter
des Saarlandes: Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
§ 1 2. Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne
Rücksicht darauf, daß die französische Wäh-
(1) Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne rung im Saarland gegolten hat, in Franken be-
dieser Verordnung sind auf französische Franken gründet worden sind.
(Franken) lautende Forderungen und Verbindlich-
keiten des privaten .und öffentlichen Rechts aus
Schuldverhältnissen, die vor dem Ende der Dber- § 4
gangszeit (Artikel 3 des Saarvertrages) begründet
worden sind. (1) Auf Franken lautende Hypotheken werden in
der Weise umgestellt, daß an Stelle von 100 Fran-
(2) Auf Forderungen und Verbindlichkeiten, die
ken 0,8507 Deutsche Mark aus dem Grundstück zu
am Ende der Dbergangszeit bereits erloschen waren,
und auf Guthaben bei Kreditinstituten und beim zahlen ist. Das gleiche gilt für vor dem 20. Novem-
ber 1947 bestellte Hypotheken, die auf Franken um-
Postschcckarnt Saarbrücken ist die Verordnung
nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Forderungen gestellt, im Grundbuch aber noch nicht in Franken
und Verbindlichkeiten, deren Umstellung auf Deut- eingetragen worden sind.
sche Mark am Ende der Ubergangszeit durch andere (2) Soweit die durch eine Hypothek gesicherte
gesetzliche Vorschriften bestimmt worden ist. Forderung in Franken bestehen bleibt, wird die Hy-
pothek nicht nach Absatz 1 umgestellt. Vereinigt
§ 2 sich eine nach Satz 1 von der Umstellung ausge-
(1) Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen nommene Hypothek mit dem Eigentum, so wird sie
Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung so- im Zeitpunkt der Vereinigung nach Absatz 1 auf
wie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Schuld- Deutsche Mark umgestellt.
verschreibungen, die von einer Person im Geltungs- (3) Zur Eintragung des nach Absatz 1 in Deut-
bereich dieser Verordnung ausgegeben worden scher Mark sich ergebenden Nennbetrages einer
sind, werden in der Weise auf Deutsche Mark um- Hypothek in das Grundbuch bedarf es der Bewilli-
gestellt, daß an Stelle von 100 Franken 0,8507 gung des Gläubigers und des Eigentümers. Der Vor-
Deutsche Mark tritt. legung des Hypothekenbriefes bedarf es zur Be-
(2) Als Personen im Geltunqsbereich dieser Ver- richtigung des Grundbuches nicht.
ordnung sind anzusehen (4) Ist eine vor dem 20. November 1947 bestellte,
1. natürliche Personen mit gewöhnlichem auf Franken umgestellte Hypothek im Grundbuch
Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Ver- noch nicht in Franken eingetragen, so kann das
ordnung, jedoch nicht hinsichtlich ihrer im Grundbuch nach Absatz 3 berichtigt werden, ohne
Geschäftsbereich einer Hauptniederlassung daß die Umstellung der Hypothek auf Franken ein-
oder einer Zweigniederlassung außerhalb zutragen ist.
des Geltungsbereichs dieser Verordnung
(5) Gebühren für die Berichtigung des Grund-
entstandenen Forderungen und Verbind-
lichkeiten; buches und für die Ergänzung des Grundbuchaus-
zuges auf dem Hypothekenbrief werden nicht er-
2. natürliche Personen mit gewöhnlichem hoben.
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs
dieser Verordnung hinsichtlich ihrer im (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Grundschulden,
Geschäftsbereich einer Hauptniederlassung Rentenschulden und Reallasten sowie für Schiffs-
oder einer Zweigniederlassung im Gel- hypotheken und Pfandrechte an Bahneinheiten sinn-
tungsbereich dieser Verordnung entstande- gemäß.
nen Forderungen und Verbindlichkeiten;
3. juristische Personen, Personenhandelsge- § 5
sellschaften und Personenvereinigungen (1) Haben Gläubiger und Schuldner über die Um-
hinsichtlich ihrer im Geschäftsbereich der stellung von Forderungen, Verbindlichkeiten oder
Hauptniederlassung, einer Zweigniederlas- dinglichen Rechten vor dem Inkrafttreten der Ver-
sung oder einer Verwaltungsstelle im Gel- ordnung Vereinbarungen getroffen, so behält es
tungsbereich dieser Verordnung entstande- dabei sein Bewenden. § 4 Abs. 3 Satz 1, Absätze 4
nen Forderungen und Verbindlichkeiten. bis 6 gilt sinngemäß.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Durch eine Vereinbarung über die Umstellung §7
eines dinglichen Rechts kann die Haftung des
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten
Grundstücks ohne Zustimmung der im Range gleich-
auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken
oder nachstehenden Berechtigten nicht erweitert
oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten
werden. Hat der Eigentümer des belasteten Grund-
von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buch-
stücks einer Vereinbarung über die Umstellung des
stabe a des Saarvertrages) als auf Franken umge-
dinglichen Rechts nicht zugestimmt, so ist sie un-
stellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwan-
wirksam. Das Zustimmungserfordernis bestimmt
zig Franken.
sich nach den beim Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehenden Rechtsverhältnissen.
§8
§ 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Vollstreckungstitel, die auf einen der Umstellung setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
unterliegenden Geldbetrag lauten, sind in Deutscher über die Eingliederung des Saarlandes auch im
Mark zu vollstrecken. Dber Einwendungen des Land Berlin.
Gläubigers oder des Schuldners gegen die Berech-
nung des in Deutscher Mark beizutreibenden Betra-
§9
ges entscheidet das Vollstreckungsgericht in ent-
sprechender- Anwendung des § 766 der Zivilprozeß- Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Dber-
ordnung. gangszeit in Kraft.
Bonn, den 26. Juni 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1959 405
Verordnung
zur Durchführung des Artikels 55 des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956.
Vom 29. Juni 1959.
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Geldzeichen, zur Umwandlung von Guthaben, zur
über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De- Gutschrift eines Betrages nach Artikel 20 Abs. 3
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet oder zur Auszahlung eines Betrages nach Artikel 20
die Bundesregierung nach Anhörung der Regierung Abs. 4 der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen Wäh-
des Saarlandes: rungsausschusses versagt, ferner gegen Entschei-
dungen, mit denen er die Rückumwandlung von
§ 1 Guthaben anordnet, sowie gegen Leistungsbescheide
(1) Die Uberwachung des vom Paritätischen Wäh- nach Artikel 24 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 des
rungsausschuß (Artikel 57 des Vertrages zwischen Paritätischen Währungsausschusses kann der Be-
der Bundesrepublik Deutschland und der Französi- schwerte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schen Republik zur Regelung der Saarfrage vom der Entscheidung entweder Klage im Verwaltungs-
27. Oktober 1956 - Saarvertrag - [Bundesge- rechtsweg erheben oder das Schiedsgericht nach Ar-
setzbl. II S. 15871) erlassenen Verbots der Einfüh- tikel 5 der Anlage 18 zum Saarvertrag anrufen.
rung französischer Geldzeichen in das Saarland (Ab-
(2) Die Klage im Verwaltungsrechtsweg oder die
schnitt II der Anordnung Nr. 2 des Paritätischen
Anrufung des Schiedsgerichts ist ferner nach Maß-
Währungsausschusses vom 3. Juli 1959, Amtsbl. des
gabe des Artikels 27 der Anordnung Nr. 2 des Pa-
Paritätischen Währuri_gsausschusses S. 3) obliegt den
ritätischen Währungsausschusses zulässig.
Behörden der Zollverwaltung. Die Bediensteten
der Behörden der Zollverwaltung haben zu die- (3) Als Verwaltungsgericht erster Instanz ist das
sem Zweck die sich aus § 21 des Zollgesetzes vom Verwaltungsgericht Saarlouis zuständig. Gegen die
20. März 1939 in der Fassung vom 10. Septem- Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des
ber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) für Zollbedien- Saarlandes im Berufungsverfahren ist die Revision
stete im Zollgrenzbezirk ergebenden Befugnisse; sie zum Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtanwen-
können verlangen, daß ihnen alle mitgeführten dung oder unrichtiger Anwendung der Anordnun-
französischen Geldzeichen vorgewiesen werden. gen des Paritätischen Währungsausschusslils zuläs-
(2) Geldzeichen, die entgegen den Vorschriften sig. Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht
des Abschn.ittes II der Anordnung Nr. 2 des Paritä- vom 23. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625)
tischen Währungsausschusses nicht hinterlegt oder in Verbindung mit derri Gesetz Nr. 593 vom 13. Juli
abgeliefert werden, können von den Beauftragten 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 999) findet ent-
des Paritätischen Währungsausschusses sicherge- sprechende Anwendung.
stellt werden.
(4) Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 2 und dem Oberverwaltungsgericht bestimmt sich nach
dem im Saarland geltenden Recht. Für Klagen im
(1) Die Behörden und Gerichte der Bundesrepu- Verwaltungsrechtsweg werden Gerichtsgebühren
blik Deutschland haben dem Paritätischen Wäh- nicht erhoben.
rungsausschuß sowie den in Artikel 5 der Anlage 18
zum Saarvertrag genannten Gerichten Amts- und (5) •Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht,
Rechtshilfe zu leisten. einschließlich der. Verfahrenskosten, gelten die Be-
stimmungen der Vereinbarung vom 15. Juni 1959•)
(2) Die Steuerbehörden im Saarland haben dem
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Paritätischen Währungsausschuß Auskunft über die
land und der Regierung der Französischen Republik
Verhältnisse von Steuerpflichtigen im Saarland zu
über die Organisation des in Artikel 5 der Anlage 18
erteilen, soweit diese Auskunft zur Beurteilung be-
zum deutsch-französischen Vertrag zur Regelung der
nötigt wird, ob abgelieferte franz;ösische Geldzei-
Saarfrage vom 27. Oktober 1956 vorgesehenen
chen umzutauschen oder auf französische Währung
Schiedsgerichts und der nach Artikel 7 dieser Ver-
lautende Guthaben bei Geldinstituten im Saarland
einbarung von dem Schiedsgericht zu erlassenden
umzuwandeln sind.
Verfahrensordnung.
§ 3
§ 4
(1) Gegen Entscheidungen des Paritätischen Wäh-
rungsausschusses, mit denen er den Umtausch von Verletzt ein Mitglied oder ein anderer Angehöri-
Geldzeichen oder die Umwandlung von Guthaben ger des Paritätischen Währungsausschusses in Aus-
ablehnt oder die Zustimmung zum Umtausch von übung seines öffentlichen Amtes die ihm einem
•) Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 124 vom 3. Juli 1959.
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten, so § 5
bestimmen sich die Ansprüche des Dritten nach den Die Ausstellung der Bescheinigungen, welche Ab-
für Inländer geltenden Vorschriften des deutschen lieferer nach Artikel 4 Abs. 1 und 3 der Anordnung
Rechts über Amtspflichtverletzungen. Dabei gilt als Nr. 2 des Paritätischen Währungsausschusses vor-
verantwortliche Körperschaft der Paritätische Wäh- zulegen haben, erfolgt gebührenfrei.
rungsausschuß, welcher durch seine Generaldele-
gierten vertreten wird. Als Gericht erster Instanz § 6
ist für Klagen gegen den Paritätischen Währungs- Diese Verordnung tritt mit dem Ende der Uber-
ausschuß das Landgericht Saarbrücken zuständig. gangszeit in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 1959.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1959 407
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 195:
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung zur Änderung der Drit Len Verordnung zur Durch-
führung des Getreidepreisgesetzes rn58/59. Vom 26. Juni 1959. 120 27.6.59 28. 6.59
Dreizehnte Durchführunusverordnung zum Getreidegesetz:
Vermahlung von inlündischem Weizen und ausländischem
Qualitätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1959/60. Vom
27. Juni 1959. 121 30.6.59 1. 7. 59
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger. (44 Seiten; Einzelbezug 1,54 DM
zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung. (206 Seiten; Ein-
zelbezug '7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren.)
Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 31'7 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
gebühren.)
Folge 5: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 6. Lieferung
36 Kostenrecht - 360 Gerichtskostengesetz - 361 Kostenordnung - 362 Kosten der Ge-
richtsvollzieher - 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen Und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnung für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzelbezug 3,71 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts
Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1 Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Sachgebiete bezogen werden. Der Preis be-
trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Sachgebiete können bezogen werden zum Preise von 7 Pfg. pro Blatt einschl.
Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
Postscheckkonto Köln 1128 „Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetz-
b 1a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausbere·chnung.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
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