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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1959 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
30.6.59 Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland 313
30.6.59 Gesetz zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland ........................ . 332
30.6.59 Gesetz zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünf-
tes Oberleitungsgesetz) ............................................................... . 335
30.6.59 Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
Finanzmonopole im Saarland .......................................................... . 339
30.6.59 Gesetz zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des
Familienlastenausgleichs im Saarland .................................................. . 361
30.6.59 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften im Saarland .......... . 365
30.6.59 Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland ..................................... . 367
30.6.59 D-Markbilanzgesetz für das Saarland .................................................. . 372
30.6.59 Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes 388
30.6.59 Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes ................................... . 398
26.6.59 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes ........................... . 399
Gesetz
zur Einführung von Bundesrecht im Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag ha.t mit Zustimmung des Bundes- baugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetz-
rates das folgende Gesetz beschlossen: blatt I S. 523)i
2. Gesetz über die Einwirkung von Kriegssach-
Grundsatz schäden an Gebäuden auf Miet- und Pacht-
verhältnisse vom 4. September 1950 (Bundes-
§ 1
gesetzbl. S. 447);
(1) Mit dem Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
3. Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder
des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesge-
Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom
setzbl. II S. 1587) tritt, soweit nicht etwas anderes
28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 821);
bestimmt wird, im Saarland das im gesamten übri-
gen Bundesgebiet geltende Bundesrecht in Kraft. 4. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den
(2) Das während der Ubergangszeit und das durch Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvor-
besondere Regelung mit dem Ende der Ubergangs- schriften gehemmten Fristen vom 30. März 1951
zeit für das Saarland gesetzte Bundesrecht bleiben (Bundesgesetzbl. I S. 213);
unberührt. 5. Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen
(3) Entgegenstehendes Recht tritt außer Kraft. Entschuldung vom 25. März 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 203);
6. Gesetz über die richterliche Vertragshilfe (Ver-
Negativliste
tragshilfegesetz) vom 26. März 1952 (Bundes-
§ 2 gesetzbl. I S. 198);
Von dem Inkrafttreten nach § 1 Abs. 1 sind fol- 1. Gesetz zur Regelung der Miet- und Pachtver-
gende Vorschriften ausgenommen: hältnisse über Geschäftsräume und gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke (Geschäfts-
I. Aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts und des raummietengesetz) vom 25. Juni 1952 {Bundes-
ordentlichen Gerichtsverfahrens gesetzbl. I S. 338);
1. Mieterschutzgesetz in der Fassung vom 15. De- 8. Artikel 10 des Gesetzes über Maßnahmen auf
zember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712), zuletzt dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom
geändert durch § 115 des Zweiten Wohnungs- 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 952);
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
9. Gesetz zur l(nclcrung des Geschäftsraummieten- 10. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des
gesctzcs vorn 26. Dezember 1954 (Bundesgesetz- Mietpreisrechts vom 27. Juli 1955 (Bundesge-
blall I S. 503); setzbl. I S. 458) in der Fassung des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bun-
10. Gesetz zur Andcrung des Ceschäftsraummieten- desgesetzbl. I S. 523);
geselzes und des Mieterschutzgesetzes vom
25. Dezember 1955 (Bunclesgesetzbl. I S. 866); 11. Verordnung PR Nr. 10/56 über den Preisaus-
gleich bei Lieferung von Gießereiroheisen in
11 Zweites Ccsetz zur .i\ nclerung des Geschäfts- frachtungünstig gelegene Gebiete vom 30. Ok-
raurnmietengesctzes vom 28. März 1956 (Bun- tober 1956 (Bundesanzeiger Nr. 213 vom 1. No-
desgcsctzbl. I S. 159); vember 1956), zuletzt geändert durch Verord-
nung PR Nr. 15/58 vom 29. Dezember 1958
12. §§ 1, 2 und 10 Abs. 2 des G(~setzes über die (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1959);
Verjührung von deutschen Auslandsschulden
und ühnlidicm Schulden vom 19. Dezember 1956 12. Verordnung über die Errechnung der Kosten-
(Bundesgesdzbl. J S. 915) in der Fassung des vergleichsmiete für preisgebundenen Wohnraum
Gesetzes vom 27. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I , nach dem Ersten Bundesmietengesetz vom
s. 569). 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 994);
13. Verordnung über den Mietpreis für den bis
zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen
II. Aus dem Bereich des Rechts der Wirtschaft Wohnraum vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I
und der Landwirtschaft s. 549);
1. Verordnung über das Verbot von Preiserhö- 14. § 1 Abs. 1, 3 und 4 der 13. Durchführungsver-
hungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetz- ordnung zum Getreidegesetz: Vermahlung von
blatt I S. 955); inländischem Weizen und ausländischem Quali-
tätsweizen im Getreidewirtschaftsjahr 1959/60
2. Waffengesetz vorn 1B. März 1938 (Reichsgesetz- vom 27. Juni 1959 (Bundesanzeiger Nr. 121 vom
blatt I S. 265); 30. Juni 1959).
3. Verordnung zur DurchHi.hrung des Waffen-
gesetzes vom 19. Mtirz 1938 (Reichsgesetzbl. I III. Aus dem Bereich des Bau- und Wohnungswesens
S. 270) in der Fc1ss1mg der Dritten Verordnung
zur Durch Uihrunq des Waffengesetzes vom 1. Verordnung zur Behebung der dringendsten
31. März 1!139 (R (!i chs9e.,;etz bJ. I S. 656) und der Wohnungsnot vom 15. Januar 1919 (Reichsge-
Vierten Verordnunu zur Durchführung des Waf- setzbl. S. 69);
fongcsctzcs vorn 4. April 1940 (Reichsgesetzbl. I
s. 603); 2. Verordnung betreffend Änderung der Verord-
nung zur Behebung der dringendsten Woh-
4. Ausführunosbestimmungen zu § 9 Abs. 2 Satz 2 nungsnot vom 9. Dezember 1919 (Reichsgesetz-
und § 11 Satz 2 der Verordnung zur Durchfüh- blatt S. 1965);
rung des Waffengesetzes vom 21. März 1938
(Reichsgcsc:tzbl. I S. 27G); 3. Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ord-
nung des deutschen Siedlungswesens vom
5. Verordnung über die Bildung allgemeiner 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 568);
Tarifpreise für di.e Versorgung mit elektrischer 4. Verordnung über die Regelung der Bebauung
Energie (Tari forclnung für elektrische Energie) vom 15. Februar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 104);
vom 25. Juli 1938 (Reichsqesetzbl. I S. 915)
einschließlich der hierzu erganqenen Ersten 5. Verordnung über die Zulässigkeit befristeter
Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1938 Bausperren vom 19. Oktober 1936 (Reichs-
(Rcichsgesctzbl. I S. 918) sowie der Ausfüh- gesetzbl. I S. 933);
rungsanordnung vom 26. Juni 1939 (Reichs-
anzeiger Nr. 146 vom 28. Juni 1939); 6. Verordnung über Baugestaltung vom 10. No-
vember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 938);
6. Verordnung PR Nr. 18/52 über Preise für elek- 7. Gesetz über die Neugestaltung deutscher Städte
trischen Strom, Gas und Wasser vom 26. März vom 4. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1054);
1952 (Bundesanzeiger Nr. 62 vom 28. März 1952);
8. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
7. Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossen- über die Neugestaltung deutscher Städte vom
schaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesgesetz- 3. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1553);
blatt I S. 385);
9. Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
8. Verordnung PR Nr. 3/53 übE!r Preise für elek- setzes über die Neugestaltung deutscher Städte
trischen Strom und für Gas vom 30. Januar 1953 vom 4. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1349);
(Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1953);
10. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
9. Geset:7, zur Abwicklung und Entflechtung des Durchführung des Gesetzes über die Neu-
ehemaligen reichseigcnen Filmvermögens vom gestaltung deutscher Städte vom 13. Juni 1940
5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 276); (Reichsgesetzbl. I S. 876);
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 315
11. Dritte Verordnung zur Durchführung des Ge- 28. Verordnung über die Ablösung öffentlicher
setzes über die Neugestaltung deutscher Städte Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbau-
vom 4. November 1941 (Reichsgcsetzbl. I S. 685); gesetz (Ablösungsverordnung) vom 13. August
1957 (Bundesanzeiger Nr. 156 vom 16. August
12. Erstes Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950
1957);
(Bundesgesetzbl. S. 83);
29. Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbau-
13. Verordnung über Wirtschaftlichkeit und Wohn-
gesetzes und des Zweiten Wohnungsbauge-
flächenberechnung für neugeschaffenen Wohn- setzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetz-
raum (Berechnungsverordnung) vom 20. No- blatt I S. 1393);
vember 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 753);
30. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Be-
14. Verordnun9 über die Miethöhe für neugeschaf- rechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbau-
fenen Wohnraum (Mietenverordnung) vom gesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II.
20. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 759); BVO) vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I
15. Verordnung über die Ub<~rnahme von Bürg- S.1719);
schaften des Bundes zur Förderung des Woh- 31. Verordnung über den Mietpreis für den seit dem
nungsbaues (BürrJschaftsverordnung) vom 30. Juli 1. Januar 1950 bezugsfertig gewordenen Wohn-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 483); raum (Neubaumietenverordnung - NMVO)
16. Gesetz zur Fördc~rung des Bergarbeiterwoh- vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1736);
nungsbaues im Kohlenb2rgbau vom 23. Oktober 32. Verordnung zur Änderung der Neubaumieten-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. Bfö); verordnung vom 19. Dezember 1958 (Bundesge-
17. Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März setzbl. I S. 966);
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 97);
18. Baulandbeschaffungsgesetz vom 3. August 1953
(Bundesgesc~tzbl. l S. 720); IV. Aus dem Bereich des Arbeits- und Sozialrechts
19. Gesetz zur Ergänzung cles Wohnraumbewirt- A.
schaftungsgesetzes vorn 1::L Auqust 1953 (Bun-
1. Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeits-
dcsgesetzbl. I S. 915);
zeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) vom
20. Gesetz zur Anderung und Ergänzung des Ersten 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437);
Wohnungsbaugesetzes vorn 25. August 1953
2. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kin-
(Bundesgesetzbl. I S. 1037);
derarbeit und über die Arbeitszeit der Jugend-
21. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förde- lichen (Jugendschutzgesetz) vom 12. Dezember
rung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh- 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1777) sowie die wei-
lenbergbau vom 29. Ok tob Pr 1954 (Bundesge- teren durch das Jugendarbeitsschutzgesetz des
setzbl. I S. 297); Saarlandes vom 7. Dezember 1949 (Amtsblatt
des Saarlandes 1950 S. 69) in § 26 außer Kraft
22. Verordnung über die Erhebung der Abgabe gesetzten Bestimmungen;
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
im Kohlenbergbau und über die w·eiterleitung 3. Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer
des Aufkommens der Abgube vom 14. Februar (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundes-
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 71); gesetzbl. S. 221):
23. Verordnung über die Förderung von Gemein- 4. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
schaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und Auf- über I-Iilfsmaßnahmen für I--Ieimkehrer vom
schließungsmaßnahmen i rn Bergarbeiter-Woh- 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 327);
nungsbau vom 1a. Juli 1955 (Bundesgesctzbl. I 5. Gesetz über Versorgung der Opfer des Krieges
S. 456); (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember
24. Zweites Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) in der Fassung
und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 der Bekanntmachung vom 6, Juni 1956 (Bundes-
(Bundes~rcsetzbl. I S. 523); gesetzbl. I S. 469), zuletzt geändert durch das
Zweite Gesetz zur .Ä.nderung von Vorschriften
25. Verordnung über die Durchführung einer Sta- der Kindergeldgesetze vom 16. März 1959 (Bun-
tistik der Wohnraumvergaben vom 22. Dezem- desgesetzbl. I S. 153);
ber 1956 (Bundesanzeiger Nr. 250 vom 28. De-
zember 1956); 6. Verordnung zur Durchführung des § 28 des
Bundesversorgungsgesetzes vom 26. Februar
26. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur 1951 (Bu:n,pesgesetzbL I S. 160), zuletzt geändert
Durchführung des Gesetzes über die Gemein- durch die Verordnung vom 18. August 1953
nützigkeit im Wohnungswesen vom 25. April (Bundesgesetzbl. I S. 973);
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 401);
7. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh-
27. Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur mer in den Aufsichtsräten und Vorständen der
Förderung des Bcrgarbeiterwohnungsbaues im Unternehmen des Bergbaues und der Eisen und
Kohlenbergbau vom 4. Mai 1957 (Bundesgesetz- Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951
blatt I S. 416); (Bundesgesetzbl. I S. 347);
316 BundesgE::setzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
8. v,,,on1nu)lU zur Durchfi'iluung des § 13 des 24. Vierte Verordnung zur Durd1führung des Schwer-
Bundc:,,vc!:-;orqungsgc:sclzl:S vom 6. April 1951 beschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bun-
I S. 23G) in der Fassung der desgesetzbl. I S. 58);
lkkanntrmichung vom lB. August 1956 (Bundes-
25. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die
qe~:;C\l1'.bl. I S. 751);
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Auf-
9. Gesetz zur Erqüm:ung und Änderung des Ge- sichtsräten und Vorständen der Unternehmen
setzes über Hilf::;mi:lßnahmcn für Heimkehrer . des Bergbaues und der Eisen und Stahl erzeugen-
(Hl·i mkclnerqesE~tz) vorn 30. Oktober 1951 (Bun- den Industrie vom 7. August 1956 (Bundes-
dcsgesclzbl. I S. B75, 994); gesetzbl. I S. 707);
10. Verordnun~J zur Durchführung des § 26 des 26. Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-
Bundesvcrsor~rungsgesetzes vom 10. Dezember ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fas-
1D51 (I3 undcsgcsctzbl. I S. 951); sung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 722);
11. Verordnung zur Anderung der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnah- 27. Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
men für Heimkehrer vom 16. September 1952 setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
(Bundesgesetzbl. I S. 619); versicherung (Verordnung zu § 161 AVAVG)
vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 766};
12. Gesetz über die Gewährung von Zuwendungen
an Kriegsopfor und Angehörige von Kriegsge- 28. Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
fangenen vom 12. Januar 1953 (Bundesgesetz- der Verordnung zur Durchführung des Heim-
blatt I S. 10); kehrergesetzes vom 29. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 840);
13. G(!Setz über die Beschäftigung Schwerbeschä-
diuter (Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni 29. Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren
19:53 (Bundesgesetzbl. I S. 389); an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957
(Bundesgesetzbl. I S. 1881);
14. Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Heimkehrergesctzes vom 17. August 1953 30. Verordnung über die Beschäftigung Jugend-
(Bundesgesetzbl. I S. 931); licher in Tiefdruckereien vom 24. Juni 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 417);
15. Erste Verordnung zur Durchführung des Schwer-
beschädigtengesetzes vom 18. März 1954 (Bun- 31. Verordnung zur Durchführung des § 33 des
desgE::setzbl. I S. 40); Bundesversorgungsgesetzes vom 2. August 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 567).
16. Zweite Verordnung zur Durchführung des
Schwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954
(Bundesgesetzbl. l S. 41); B.
17. Verordnung zur Durchführung des § 23 b des Die Reichsversicherungsordnung, das Angestellten-
Heimkehrergesetzes vom 21. April 1954 (Bun- versicherungsgesetz und das Reichsknapps€hafts-
desgesetzbl. I S. 117); gesetz sowie alle zu deren Ergänzung und Durch-
18. Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften führung erlassenen Vorschriften, soweit sie nicht
über die Nachtarbeit Jugendlicher vom 10. Au- bereits anderweitig im Saarland eingeführt worden
gust 1955 (Bundesanzeiger Nr. 156 vom 16. Au- sind,
gust 1955);
insbesondere:
19. Verordnung über die Vergütung der Kranken- 1. Gesetz über die Anpassung von Leistungen der
kassen für die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar- Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicher-
beitslosenversicherung vom 29. Oktober 1955 stellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz)
(Bundesanzeiger Nr. 214 vom 4. November 1955); vom 17. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
20. Zweite Verordnung zur Änderung und Ergän- des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 99) in
zung der Verordnung zur Durchführung des der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1949
Heimkehrergesetzes vom 17. Dezember 1955 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten
(Bundesgesetzbl. I S. 754); Wirtschaftsgebietes S. 248), des Gesetzes vom
4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 846), des
21. Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Gesetzes vom 3. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I
Zweiten Verordnung zur Durchführung des S. 653) und des Gesetzes vom 21. Januar 1956
Schwerbeschädigtengesetzes vom 27. Dezember (Bundesgesetzbl. I S. 16);
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 892);
22. Zweite Verordnung zur
..
Durchführung des
2. Verordnung zur Durchführung des Sozialver~
sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 27. Juni
Schwerbeschädigtengesetzes in der Neufassung 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Ver-
der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1955 einigten Wirtschaftsgebietes S. 101);
(Bundesgesetzbl. I S. 894);
3. Gesetz über Verbesserungen der gesetzlichen
23. Dritte Verordnung zur Durchführung des Schwer- Unfallversicherung vom 10. August 1949 (Ge-
beschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 (Bun- setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
desgesetzbl. I S. 57); schaftsgebietes S. 251);
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4. Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des 17. Gesetz über Fremdrenten der Sozialversiche-
Nationalsozialismus in der Sozialversicherung rung an Berechtigte im Bundesgebiet und im
vom 22. August 1949 (Gl!SCtz.blatt der Verwal- Land Berlin, über Leistungen der Sozialversiche-
tung des Vereiniqicn \.Yirtschaftsgebictes S. 263); rung an Berechtigte im Ausland sowie über
freiwillic;e Sozialversicherung (Fremdrenten-
5. Veronlmmg über die Erstreckunn von Sozial-
und Auslandsrentenuesetz) vom 7. August 1953
L der Verwaltung des Vereinig-
(Bundes~iesetzbl. I S. in der Fassung
ten Wirtsdl<lflsqr:bietes a nf die Länder Baden,
Gesetzes vom 21. Januar 1956 (Bundesgesetz-
Rheinland-Pfalz, 'Nürttr'.mbcrg-Hohenzollern und
blatt I S. 17) und des Gesetzes vom 4. September
den bc:1yc!risdien Kreis Lind,rn vom 12. Mai 1950
1956 (Bundesgesetzbl. I S.
(Bunde~:qesetzbl. S. 179);
18. Gesetz über die Errichtung der Bundesversiche-
6. Erste Verordnun~J über Ortslöhne und Jahres-
rungsanstalt für Angestellte vom 7. August
arbeitsverdienslc in der Sozialversicherung vom
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857);
9. Auqust 1950 (Bundes~wsc'.tzbl. S. 359);
19. Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über
7. Gesetz über die I Jöhervcrsicherung in den Ren-
die Höherversicherung in den Rentenversiche-
tenversicherungl'n der Arbeiter und der Ange-
rungen der Arbeiter und der Angestellten auf
stellten vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
das Gebiet des Landes Berlin vom 7. Juli 1954
S. 188);
(Bundesgesetzbl. I S. 194);
8. Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den 20. Erste Verordnung zur Durchführung des Fremd-
gesetzlichen Ren tenversichcrungen und über renten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli
.A.nderungen des Gemeinlastverfahrens (Renten- 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 245);
zulagengesetz -- RZG) vom 10. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 872); 21. Gesetz zur Gewährung von Mehrbeträgen in
den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur
9. Zweite Verordnung zur Durchführung des Sozi.al- Neufestsetzung des Beitrages in der Rentenver-
versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 5. Ok- sicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung
tober 1951 (BundesgesetzbJ. I S. 872); der Angestellten und der Arbeitslosenversiche-
10. Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in rung (Renten-Mehrbetrags-Gesetz - RMG) vom
der gesetzlichen Unfallversicherung und zur 23. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345);
Dberleitung des Unfallversicherungsrechts im 22. Gesetz zur einheitlichen Anwendung des § 397
Lande Berlin vom 29. April 1952 (Buhdesgesetz- des Angestelltenversicherungsgesetzes vom
blat_t I S. 253) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 506);
30. April 1952 (Bundesgesdzbl. I S. 259);
23. Verordnung über die Neufestsetzung der Bei-
11. Fünfte Verordnung über Ausdehnung der Un- träge für die pflichtversicherten Selbständigen,
fallversicherung auf Berufskrankheiten (Fünfte Teilbeschäftigten und unselbständig Beschäftig-
Berufskrankheiten-Verordnung) vom 26. Juli ten, die Selbstversicherten und die freiwillig
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 395); Weiterversicherten in der Rentenversicherung
12. Gesetz über die Erhöhung der Einkommens- der Arbeiter und der Rentenversicherung der
grenzen in der Sozialversicherung und der Ar- Angestellten (Beitragsmarken-Verordnung) vom
beitslosenversicherung und zur .A.nderung der 11. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 104);
Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozial- 24. Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen
versicherung vom 13. August 1952 (Bundes- in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Son-
gesetzbl. I S. 437); derzulagen-Gesetz - SZG) vom 2. Dezember
13. Gesetz zur Änderung der §§ 1274 ff. der Reichs- 1955 (Bundesgeset.zbl. I S. 733);
versicherungsordnung vom 13. August 1952 (Bun- 25. Drittes Gesetz über .A.nderungen und Ergänzun-
desgesetzbl. I S. 443); gen von Vorschriften des Zweiten Buches der
14. Wahlordnung für die Organe der Selbstver- Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Kran-
waltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung kenversicherung der Rentner - KVdR) vom
(WO-Sozialvers.) vom 14. August 1952 (Bundes- 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500);
anzeiger Nr. 168 vom 30. August 1952); 26. Gesetz zur vorläufigen Änderung des Gesetzes
15. Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvor- über die Altersversorgung für das Deutsche
schriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Handwerk vom 27. August 1956 (Bundesgesetz-
Arbeitslosenversicherung vom 13. November blatt I S. 755);
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der Fassung 27. Verordnung zur Erstreckung der Ersten Verord-
des Gesetzes vom 26. Juli 1955 (Bundesgesetz- nung über Ortslöhne und Jahres1nbeitsver-
blatt I S. 457); dienste in der Sozialversicherung auf dem Ge-
biet des Landes Berlin vom 5. Dezf~r:1ber 1956
16. Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in
(Bundesgesetzbl. I S. 943);
der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Renti..::nversicherung der Angestellten sowie 28. Verordnung zur Durchführung des G?setzes zur
über die Erhöhung der Renten in der knapp- vorläufigen Andenmg des Geser7cc; über die
schaftl i chcn Ren tenversi eh erung (Grundbetrags- Altersversorgung für das Deutsc:1-e Handwerk
erhöh ungsgese tz) vom 17. April 1953 (Bundes- vom 21. Dezember 1956 (Bunch'sg2setzbl. I
gesetzbl. I S. 125); S. 950);
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
29. Gesetz über die Gewährung einer Vorschuß- 7. Gesetz über die Entschädigung ehemaliger
zahlung in den gesetzlichen Rentenversicherun- deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenen-
gen (Rentcnvorschußzahlungsgesetz - RVZG) entschädigungsgesetz - KgfEG) vom 30. Januar
vorn 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 5);
s. 1072);
8. Erste Verordnung zur Durchführung des Kriegs-
30. Verordnung über Leistungen nach § 9 des gefangenenentschädigungsgesetzes vom 26. März
Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes an 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 66);
Personen in Israel vorn 23. Februar 1957 (Bun-
9. Gesetz zur Anderung des Kriegsgefangenen-
desgc>sctzbI. I S. 133);
entschädigungsgesetzes vom 12. Juni 1954 (Bun-
31. Viertes Gesetz über Anderungen und Ergän- desgesetzbl. I S. 143);
zungen von Vorschriften des Zweiten Buches 10. Verordnung über die Geltung des Gesetzes zur
der Reichsversicherungsordnung (Zweites Ein- Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungs-
komrncnsgrenzengcsetz) vom 27. Juli 1957 (Bun- gesetzes im Lande Berlin vom 20. Juli 1954
dcsgcsetzbl. I S. 1070); (Bundesgesetzbl. I S. 218);
32. Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte vom 11. Erstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1063); Bundesvertriebenengesetzes vom 3. August 1954
33. Gesetz zur vorlüufigen Neuregelung von Geld- (Bundesgesetzbl. I S. 231);
leistungen in der gesetzlichen Unf allversiche- 12. Zweite Verordnung zur Durchführung des
rung vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I Kriegsgef angenenentschädigungsgesetzes vom
S. 1071); 16. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 289) 1
34. Verordnung über die Höhe der an die Einzugs- 13. Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen
stellen zu leistenden Vergütung für den Einzug und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern
der Beiträge zu den Rentenversicherungen der vom 19.Januar 1955 (Bundesgesetzbl.I S.33);
Arbeiter und der Angestellten vom 21. August
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1274); 14. Erste Verordnung zur Auszahlung der Ent-
schädigung an Berechtigte nach dem Kriegsge-
35. Gesetz zu dem Vf~rtrag vom 10. März 1956 zwi- fangenenentschädigungsgesetz (1. Auszahlungs-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der VO-KgfEG) vom 22. Januar 1955 (Bundesanzeiger
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Nr. 38 vom 24. Februar 1955);
die Regelung gewisser Forderungen aus der
15. Zweite Verordnung zur Auszahlung der Ent-
Sozialversicherung vom 25. Juni 1958 (Bundes-
gesetzbl. II S. 168); schädigung an Berechtigte nach dem Kriegsge-
f angenenentschädigungsgesetz (2. Auszahlungs-
36. Gesetz zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom VO-KgfEG) vom 25. März 1955 (Bundesanzeiger
21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen Nr. 61 vom 29. März 1955);
der Bundesrepublik Deutschland und dem 16. Dritte Verordnung zur Durchführung des Kriegs-
Königrnich der Niederlande über Sozialversiche- gefangenenentschädigungsgesetzes vom 3. Juni
rung vom 14. April 1959 (Bundesgesetzbl. II 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 271);
S. 432).
17. Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die
aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb
C. der Bundesrepublik Deutschland und Berlins
(West) in Gewahrsam genommen wurden vom
1. Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehö- 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 498);
rige von Kriegsgefa.ngenen vom 13. Juni 1950
(Bundesgesetzbl. S. 204); 18. Dritte Verordnung zur Auszahlung der Ent-
schädigung an Berechtigte nach dem Kriegsge-
2. Gesetz über Änderung und Ergänzung des Ge- fangenenentschädigungsgesetz (3. Auszahlungs-
setzes über die Unterhaltsbeihilfe für Ange- VO-KgfEG) vom 26. Oktober 1955 (Bundes-
hörige von Kriegsgefangenen vom 30. April anzeiger Nr. 209 vom 28. Oktober 1955);
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 260);
19. Vierte Verordnung zur Auszahlung der Ent-
3. Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen schädigung an Berechtigte nach dem Kriegsge-
aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in fangenenentschädigungsgesetz (4. Auszahlungs-
den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schles- VO-KgfEG) vom 13. März 1956 (Bundesanzeiger
wig-Holstein vom 13. Februar 1953 (Bundes- Nr. 53_ vom 15. März 1956);
gesetzbl. I S. 26);
20. Fünfte Verordnung zur Auszahlung der Ent-
4. Gesetz über die Angelegenheiten der Vertrie- schädigung an Berechtigte nach dem Kriegsge-
benen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenen- fangenenen tschädigungsgesetz (5. Auszahlungs-
gesetz - BVFG) vom 10. Mai 1953 (Bundes- VO-KgfEG) vom 4. Mai 1956 (Bundesanzeiger
gesetzbl. I S. 201); Nr. 87 vom 5. Mai 1956);
5. Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 21. Verordnung zur Umsiedlung aus überbelegten
(Bundesgesetzbl. I S. 586); Ländern vom 5. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I
6. Verordnung über die Gleichstellung von aus s. 490);
dem Saargebiet verdrängten Deutschen vom 22. Sechste Verordnung zur Auszahlung der Ent-
, 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1074); schädigl!-ng an Berechtigte nach dem Kriegsge-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 319
fangcncnentschädigungsgcsetz (6. Auszahlungs- E.
VO-KgfEG) vom 9. August 1956 (Bundesanzei- 1. Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. Sep-
ger Nr. 155 vom 11. August 1956); tember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549);
23. Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung 2. Gesetz zur Änderung und Ergänzung fürsorge-
des Krie9sgefangenenentschädigungsgesetzes rechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953
vom 8. Dezember 1956 (BundesgesetzbL I S. 904); (Bundesgesetzbl. I S. 967), soweit noch nicht im
24. Siebente Verordnung zur Auszahlung der Ent- Saarland eingeführt;
schädigung an Berechtigte nach dem Kriegsge- 3. Verordnung über die Festsetzung der Pausch-
fangenenen tschfüli gung sgesetz (7. Auszahlungs- sätze für Instandsetzung und Pflege der Kriegs-
VO-KgfEG) vom 12. Dezember 1956 (Bundes- gräber für die Rechnungsjahre 1951 und 1952
anzeiger Nr. 243 vom 14. Dezern ber 1956); sowie 1953 und 1954 vom 3. März 1955 (Bundes-
25. Erstes Gesetz zur Andenmg und Ergänzung des anzeiger Nr. 47 vom 9. März 1955);
Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, 4. Verordnung über die Festsetzung der Pausch-
die aus politischen Gründen in Gebieten außer- sätze für Instandsetzung und Pflege der Kriegs-·
halb der Bundesrepublik Dentschlancl und Ber- gräber für die Rechnungsjahre 1955 und 1956
lins (West) in Gewahrsam genommen wurden vom 8. November 1956 (Bundesanzeiger Nr. 224
vom 13. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 165); vom 16. November 1956);
26. Acbte Verordmmg zur Aw;zahlung der Ent- 5. Verordnung übet die Festsetzung der Pausch-
schädigung an Bencchtigte nach dem Kriegsge- sätze für Instandsetzung und Pflege der Kriegs-
fangenenentschädigungsgeselz (8. Auszahlungs- gräber für die Rechnungsjahre 1957 und 1958
VO--KgfEG) vom 27. April 1957 (Bundesanzejger vom 18. Dezember 1956 (Bundesanzeiger Nr. 247
Nr. 83 vom 2. Mai 1957); vom 20. Dezember 1956);
27. Zweites Gesetz zur Andc!rnng und Ergänzung 6. Gesetz zur Änderung der Reichsgrundsätze über
des BundesvertriPbcncnqcsctzes (2. ÄndG-BVFG) Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen
vom 27. Juli 1957 (Bunrksgcsetzbl. I S. 1207); Fürsorge vom 4. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
2B Gesetz zur l\.nderun~J und Eruünzung des Bun- s. 693).
desevakuicrlcnuc~sdzcs vorn 5. Oktober 1957
(Bundcsgcsetzbl. I S. 1GWl). V. Aus dem Bereich des Verkehrsrechts
D. 1. Gesetz über die vennögensrechtlichen Verhält-
nisse der Bundesautobahnen und sonstigen
1. Gesetz übL!r den Lastenausglei.ch (Lastenaus- Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März
gleichsgesetz -- LAC) vorn 14. Augm:t 1952 · 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157);
(Bundesgcsctzb1. I ~;. 446) und der dazu ergange-
nen Andcrungsqesctze und Durchfühnmgsver- 2. Schiffahrtpolizeiverordnung über die Feuer-
ordnungcn; sicherheit der mit Motoren betriebenen Fahr-
gastschiffe und Fähren in der Binnenschiffahrt
2. Gesetz über die Festslcllung von Vertreibungs-
vom 16. März 1952 (Bundesanzeiger Nr. 54 vom
schäden und Kriegssachschäden (Feststellungs-
18. März 1952);
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1952 (Bundc:-.gesctzbl. I S. 534) und 3. Verordnung über die Beförderung brennbarer
der dazu ergangenen Andcrungsgesetze und Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom
Durchführungsverordnungen; 27. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734);
3. Gesetz über einen Währungsausglei.ch für Spar- 4. Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953
guthaben Vertriebener in der Fassung vom (Bundesgesetzbl. I S. 903);
14. August 1952 (Bunclesgesctzbl. I S. 546) und 5. Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
der dazu ergangenen Andenmgsgesetze und fahrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954
Durchführungsverordnungen; (Bundesgesetzbl. II S. 1135; berichtigt 1955 II
4. Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes vom S. 4, 1955 II S. 100);
10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 438); 6. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO
5. Gesetz über die Gewährung von Zulagen zur - in der Fassung der Bekanntmachung vom
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsge- 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510),
setz (UnterhaltshUfezulauen-Gesetz - UZG) vom der Verordnung vom 16. Oktober 1956 (Bundes-
21. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 85); gesetzbl. I S. 814), der Verordnung vom 21. Fe-
bruar 1957 (Bundesgeseb:bl. l S. 35) und der
6. Zweites Gesetz über die Gewährung von Zu- noch nicht im Saarland geltenden Vorschriften
lagen zur Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus- der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesge-
gleichsgesetz (Zweites Unterhaltshilfezulagen- setzbl. I S. 777);
Gesetz - 2. UZG) vom 28. November 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 883); 7. Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
7. Gesetz zur Milderung von Härten der Wäh-
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327);
rungsreform (Altsparergesetz) in der Fassung
vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169) und 8. Verordnung über die Uberwachung der Schiffs-
der dazu ergangenen Änderungsgesetze und sicherheit auf Bundeswasserstraßen vom 12. April
Durchführungsverordnungen. 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 483);
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
9. Verordnung über Befähigungszeugnisse in der 3. Erste Verordnung zur Durchführung der Reichs-
Binnenschiffahrt (BSchPatentVO) vom 15. Juni tierärzteordnung vom 25. Juli 1936 (Reichsge-
t 956 (BundesgPsd.zbl. II S. 722); setzbl. l S.571);
10. Verordnung über die Polizeistunde in den 4. Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichs-
Nebenbetrieben der Bundesautobahnen vom tierärzteordnung vom 5. März 1937 (Reichsge-
26. Juni 1D'i6 (Bundesgesetzbl. I S. 632); setzbl. I S. 278);
11. Verordnung über die Schiffssicherheit in der 5. Bestallungsordnung für Tierärzte vom 16. Fe-
Binnenschi flah rt (Binnenschi f fs-U n tersuchunqs- bruar 1938 (Reichsministerialblatt S. 205);
ordn un q ---- BSd1UO) vom 18. Juli 1956 (Bundcs- 6. Verordnung über die Anderung der Bestallungs-
gcsctzbl. II S. 769);
ordnung für Tierärzte vom 10. }v1ai 1939 (Reichs-
12. Verordnnng zur Anderung der Verordnung über ministerialblatt S. 1143);
Befähi9lmgszeugnissc in der Binnenschiffahrt 7. Verordnung zur Eruänzung der Reichstierärzte-
vom 12. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 494); ordnung vom 11. August 1939 (Reichsgesetzbl. I
13. Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge S. 1389};
von Bundesfr~rnstraßcn vom 26. Juni 1957 (Bun- 8. Verordnung zur Änderung der Bestallungs-
desgesetzbl. I S. 659);
ordnung für Tierärzte vom 4. September 1939
14. Verordnung über die Durchführung <~iner (Reichsministerialblatt S. 1436);
Statistik der Gemeindestn1ßen nach dem Stand 9. Zweite Verordnung zur Ergänzung der Reichs-
vom 31. Mürz 1956 vorn 15. September 1957 tierärzteordnung vom 7. März 1940 (Reichs-
(Bundesanzeiqcr Nr. 180 vom 19. September gesetzbl. I S. 484);
1957);
10. Dritte Verordnung zur Ergänzung der Reichs-
15. Verordnung zur Andc\nmg der Binnenschiffs-
tierärzteordnung vom 30. November 1940 (Reichs-
Untersuchungs-Ordnung vom 30. Oktober 1957
gesetzbl. I S. 1545);
(Bundesgese~.zbl. II S. 1685);
16. Verordnung zur Andenmg der Binnenschiff- 11. Vierte Verordnung zur Ergänzung der Reichs-
fahrtstraßcn-Ordrung vom '26. November 1957 tierä.rzteordnung vom 16. Juli 1942 (Reichsge-
(Bundesgesetzbl. II S. U5B9); setzbl. I S. 467).
17. Zweite Verordnung zur ,i\ ndenmg der Ver-
ordnung ütwr Befähigunnszeu9nisse in der
VII. Aus dem Berei(:h des Fina:r1zred1ls
Binnenschiffahrt vorn 4. J11 l i 1:158 (Bundesge· 1. Gesetz zur Bereinigung des 'vVerlpapierwesens
setzbl. II S. 258); (Wertpapierbereinigungsgesetz) vom 19. August
18. Verordnun~J über die Prüfung und Kenn?,eich- 1949 (Gesetzb1att der Verwaltung des Vereinig-
nung bauart~wnchmigunqspfl1chtiqer Fahrzeug- ten \Nirtschaftsgebietes S. 295);
teile (Fahrzcuuteileverordnunt1) in der Fassung 2. Verordnung über die Erstreckung von Recht der
der Bekanntmachung vorn 10. Juli 1958 (Bun- Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
desgesotzbl. I S. 465); auf dem Gebiet der Wertpapierbereinigung und
19. Neunte Verordnunq iiber die Umlagen und des Kapitalverkehrs auf die Länder Baden,
Meldebeilriioe zur Deckung der Kosten der Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom den bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950
17. Dezember 1958 (Buncfosanzeiger Nr. 249 vom (BundesgesetzbL S. 180);
31. Dt~zember 1958); 3. Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschö_fis-
20. Gesetz über die Statistik der Kosten und Lei- rechten aus Aktien während der Wertpapier-
stungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, bereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesge-
mit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im setzbl. 690);
Jahre 1959 (GüVerkStatG 1959) vom 21. Dezem- 4. Gesetz zur P„nderung und Ergänzung des Wert-
ber 1958 (Bundesgesetzb!. I S. 988); papierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951
21. DrHte Verordnung zur Anderung der Verord- (Bundesgesetzbl. I S. 211);
nung über füifähigungszeugnisse in der Binnen- 5. Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-
schiffahrt vom 3. März 1959 (Bundesgesetzbl. II hältnisse des Reichsvermögens und der preußi-
s. 181). schen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundes-
gesetzbL I S. 467);
VI. Aus dem Bereich des Gesundheitswesens 6. Verordnung zur Durchführung des § 6 des
1. § 19 der Verordnung über das Verschreiben Be- Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
tä.ubun~Jsmittel enthaltender Arzneien und ihre verhältnisse des Reichsvermögens und der preu-
Abgabe in den Apothf'.lum vom 19. Dezember ßischen Beteiligungen vom 26 . .Juli 1951 (Bundes-
1930 (Heichsgcsetzbl. I S. 635) in der Fassunq des gesetzbl. I S. 471);
§ 2 Nr. 5 der Verordnung über die Unterstellung 7. Zweites Gesetz zur Änderung und Ergön-
weitcn:)r Stoffo unter die Bestimmungen clf:~s zung des \tVertpapierb2reinigungsgesetzes vom
Opiumqeset7.cs vorn rn . .Juni 1~Vi3 (Bundcs- 20. August 1953 (BundesgesetzbL I S. 940);
gesetzbl. I S. 402); 8. Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung
2. Reichsticrärzteorrlnunri (lffO) vom 3. April 1936 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 16. No-
(Reichsqesc)tzbl. J S. 347); vember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 850);
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 321
9. Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungs- Nr. 331 über Wohnungseigentum und Dauer-
rechtlichen Geldvr~rbindlichkeiten des Deutschen wohnrecht vom 13. Juli 1952 (Amtsblatt des
Reichs und gleid1Destcllter Rechtsträger (Bundes- Saarlandes S. 686) weiterhin Anwendung.
rückerstattungs,gcsetz - BRüG) vom 19. Juli b) Wohnungseigentumsrechte und Dauerwohn-
1957 (Bundesgesetzbl. I S, 734); rechte, die vor dem Ende der Ubergangszeit
10. Gesetz über die Versor~1m1c1 für die ehemaligen begründet worden sind, können in die ent-
Soldaten der Bumlc·swcln und ihn-~ Hinter- sprechenden Rechte nach Bundesrecht umge-
bliebenen (Soldatenversorgtmgsgesetz - SVG) wandelt werden. Bei Geschäften, die diese
vom 26. Juli 1957 (Bundcsqcsetzbl. I S. 785); Umwandlung zum Gegenstand haben, ist als
11. Gesetz znr Anclerung des Bundesrückerstattunqs- Geschäftswert für die Berechnung der hier-
gesetzes vom 24. März 1958 (BundesgesetzbL I durch veranlaßten Gebühren der Gerichte und
s. 141); Notare im Falle des ·wohnungseigentums ein
12. Zweites Gesetz zur Andcrung des Bundes- Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des
rückerstaU:unusgcsetzcs vom 13. Januar 1959 Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechts
(Bundessrcsetzbl. I S. 21). ein Fünfundzwanzigstel des vVertes des Rech-
tes anzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn
ein Rechtsverhältnis, das auf die Begründung
VIII. Aus dem Berekh des Rechts
von Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht
zum Schutze der .Jugend
gerichtet ist, im llinblick auf die Einführung
1. Gesetz über die Verbrcilunu jugendgefährden- des Bundes rechts fJeändert wird.
der Schriften vorn 0. Juni 1953 (Bundcsgesetzbl. I Erfolgt die Umwandlung oder .Änderung ge-
S.
mäß Absatz 1 binnen zweier Jahre seit dem
2. Verordnung zur Durch fiihrunq des Gesetzes über Ende der Ubergangszeit, so ermäßigen sich
die Vcrbrcitun~r juqcndqcfiihrdender Schriften die Gerichtsgebühren auf die Hälfte. Die Frist
vom 4. Mörz 1!lS/4 (Btmdr.s~](!~:Pl.zbl. I S. 31 ). gilt als gewahrt, wenn der Antrag auf Ein-
tragung in das Grundbuch rechtzeitig gestellt
ist.
AnpassungsvorsclrrWen
2. § 107 des Gesetzes zur Ausführung des Abkora-
§ 3 mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
NachfolgcndP Vorsd1riHen des Bundesrechts wer- landsschulden vom 24. August 1953
den im Saarland mit dem End(: der Ubergangszeit gesetzbl. I S. 1003) findet im Saarland keine An-
nach näherer I'vfoßgahc einqeiührt: wendung.
I. AU<; dc~m Bereich des Verfassungsrechts III. Aus dem Bereich des Rechts der Wirtschaft
und der Landwirtschaft
Dc1s Ccsetz üucr Volksbegehren und Volksent-
scheid bei Neuglir~derung des Bundesgebietes nach 1. § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
Artikel 29 Abs. 2 bi~, 6 <fos c;rundgesetzes vom kungen vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
23. SeplemLcr 1955 (Bunde.c;gcsctzbl. I S. 835) und S. 1081) mit der Maßgabe, daß
die Erste V(:rordnung zur Durchführung des Ge- an die Stelle der in Absatz 2 bezeichneten
setzes über Volksbeoehrcn und Volksentscheid bei Frist von sechs Monaten eine Frist von neun
Neugliederung des BunclPsgebieles nach ArUkel 29 Monaten tritt.
Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes vom 29. Dezember
1955 (Bundcsgcsctzbl. I S. B70) ~JcHen mit der Maß- 2. Verordnung über künstliche Düngemittel vom
gabe, daß der Zulassungsantraq auf Durchführung 3. August 1918 (Reichsgesetzbl. S. 999) in der
eines Volksbegehrens gemäß § 2 des Gesetzes und Fassung der Verordnung vom 17. April 1924
§ 1 der Durchführungsverordnung innerhalb von (Reichsgesetzbl. I S. 415) mit folgender Maßgabe:
sechs Monaten nach dem Ende der Ubergangszeit zu Genehmigungen, die im Saarland auf Grund
stellen ist. der bis zum Ende der Ubergangszeit gelten-
den Rechtsvorschriften für die gewerbsmäßige
II. Aus dem Bereich de~ Bü,gerHchen Rechts Herstellung oder für den gewerbsmäßigen
Absatz von Düngemitteln erteilt worden sind,
1. Das Gesetz üb(;I das Wohnungseigentum und
bleiben von §§ 7 und 8 der Verordnung über
das Dauerwohnrecht (Wohrrnngseigentumsgesetz)
künstliche Düngemitel vom 3. August 1918
vom 15. März 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. l 75, be-
(Reichsgesetzbl. S. 999) in der Fassung der
richtigt: Bundesgesclzbl. I S. 209) in der Fassung
Verordnung vom 17. April 1924 (Reichsgesetz-
des Artikels 14 des Cesetzcs über Maßnahmen
auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August blatt I S. 415) unberührt. Sie erlöschen jedoch
spätestens ein Jahr nach dem Ende der Uber-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) und des Artikels X
§ 6, Artikels XI § 4 Abs. 5 Nr. 15 des Gesetzes
gangszeit.
zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher 3. Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen
Vorschriften vom 26. Juli 195'1 (Bundesgesetzbl. I (Landpachtgesetz) vom 25. Juni 1952 (Bundesge-
S. 861) tritt mit folgenden Maßgaben in Kraft: setzbl. I S. 343, 398) mit der Maßgabe, daß
a) Auf Wohnunu~;eig(mtumsrcchte und Dauer- a) in § 13 an die Stelle des „21. Juni 1948" der
wohnrechte, die vor dem Ende der Ubergangs- ,,21. Juni 1955" und an die Stelle der Jah-
zeit begründet worden sind, findet das Gesetz reszahl „ 1955" die Jahreszahl „ 1962" tritt,
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
b) in§ 14 an uie Stelle der Jahreszahl „1954" 7. § 5 Nr. 2 der Verordnung Z Nr. 4/58 über die
die! Ja h rcszahl „ 1961" und an die Stelle Durchführung eines Frachtausgleichs für Zucker
clcr Jahrcs:Zc1hl „1957" die Jahreszahl „1964" vom 30. Juli 1958 (Bundesanzeiger Nr. 146 vorn
tritt, 2. August 1958) mit der Maßgabe, daß
c) in § 16 an die Stelle des „ 1. September diese Vorschrift nicht auf Zucker anzuwenden
11
l9.J2 der "1. Dczc~mber 1959" und an die ist, der vor dem Ende der Ubergangszeit be-
Stelle des „31. Dezember 19:>3" der „31. De- reits in das Saarland verbracht worden ist.
zember 1960" trilL 8. Ges,etz über die Errichtung, Inbetriebnahme,
4. vom i9 ..November 1952 (Bun- Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der
I S. 7ß0, B4J) mit der Maßgabe, daß Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz) in der
a) §§ 9, 10 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 Satz 2 drei Fassung vom 9. Juni 1959 (Bundesgesetzhl. I
Jahre nach dem [nde der Ubergangszeit S. 282) mit der Maßgabe, daß
in Kraft treten, a) in § 3 Abs. 1 Satz 1 an die Stelle der Worte
b) in § 8 .Abs. 4, §§ 10 und 29 Abs. 1 für eine ,,vor dem 1. April 1957" die Worte „drei Mo-
Zeit von drei Jahren vom Ende der Uber- nate vor dem End(~ der Ubergangszei.t nach
gcrnqszcil: ab an die Stelle des Wor- Artikel 3 des Saa.rvertrages" treten,
tes „JawJqenossenschaft" das Wort „Ge- b) in § 3 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der \V-orte
mcifüfo" und an die Stelle des Wortes ,, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten die-
da,s Wort „Gemcinde- ses Gesetzes" die Worte „binnen drei Mo-
mi l.(Jlicdcr" trelen, naten nach dem Ende der Ubergangszeit" tre-
c) riir J<19dpuchtvcrtrLHJc, die vor dem Ende ten,
der Ubc~r9,rngszcil: abqcschlossen werden, c) § 7 Abs. 1 Satz l für das Saarland in folgen-
die bis zu dics:~m Zeitpunkt geltenden der Fassung gilt:
Vorschriften weltcrhin Anwendung finden. „Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann
5. Gesetz über SortcnschuLz und Saatgut von durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe
Kulturpltinzc·n (Saatgutqcsdz) vom 27. Juni 1953 gefördert werden, daß bei Mühlen, die die in
(BunclesqesetzhL i S. und die auf Grund § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse mit Aus-
dieses Ce~;ef:zcs r!rDanq(:nen Rechtsvorschriften nahme von Backschrot hergestellt haben, im
mit Saarland nicht mehr als 140 Tonnen Tages-
a) C,7 Ab;';_ 7 des utgcsetzes findet mit leistung stillgelegt werden.",
der Anwendung, daß bei der d) in § 7 Abs. 1 Nr. 3 an die Stelle der Worte
Saatgutancrkcnnung die im Einklang mit „am 5. Juli 1957" die Worte „am Tage nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den dem Ende der Ubergangszeit" treten,
Verkehr mit lanclvvirtschaftlichem Saatgut e) in § 7 Abs. 1 Nr. 4 an die Stelle der Worte
vom 27. Oktober 1952 (Amtsblatt des Saar- „bis zum 31. Juli 1959" die Worte „binnen
landes S. 1013) ,-,"•nr,nn Entscheidun- sechs Monaten nach dem Ende der Uber-
gen über die Zulassung von Sorten zu- gangszeit" und an die Stelle der Worte „bis
grunde zu legen sind. zum 31. Januar 1960" die Worte „binnen
b) Bis zum 30. Juni 1960 dürfen im Saarland eines Jahres nach dem Ende der Ubergangs-
noch in den Verkehr uebracht werden zeit" treten,
aa) landwirtschaftliches Saatgut, das den f) § 7 Abs. 2 für das Saarland in folgender
Vorschriften der Verordnung über den Fassung gilt:
Ve:rkehr mit L:rndwirlschaftlichemSaat- ,, (2) Ubersteigt die Tagesleistung der nach
qut vom 27. Oktober 1-952 (Amtsblatt Absatz 1 zur Stillegung gemeldeten Mühlen,
des Saurlandes S. 1013) entspricht; bei denen die Voraussetzungen des Absat-
bb) Gemüsesaatgut, dus sich bei Beendi- zes 1 vorliegen, im Saarland 140 Tonnen, so
gung der UbNgangszelt im Saarland haben beim Abschluß von Vereinbarungen
befindet. nach Absatz 1 Nr. 6 Mühlen mit höherem
6. a) §§ 1 bis 3 der Zweiten Durchführungsver- Ausnutzungsgrad ·den Vorrang vor Mühlen
ordnung zum Getreideqesetz: Bestimmungen mit niedrigerem Ausnutzungsgrad.",
über Vermahlung von Brotgetreide und Er- g) in § 7 Abs. 4 Satz 2 an die Stelle der Worte
weiterung der Anbietunqspflicht in der Fas- „vor dem 1. Januar 1957'' die Worte „drei
sung vom 7. Pebrmn 1955 (Bundesgesetzbl. I Monate vor dem Ende der Ubergangszeit"
S. 59), treten.
b) Siebente Durchfühningsv(~rordrmng zum Ge- 9. Erste Verordnung zur Durchführung des Müh-
treidcuesetz: Kennzeichnung von Getreide- lengesetzes vom 30. Juli 1957 (Bundesanzeiger
mahlerzeugnissen vom 12. August 1953 Nr. 146 vom 2. August 1957) mit der Maßgabe,
(Bundesgcsetzbl. I S. 996), daß
c) § 8 Abs. 2 der Verordnung Z Nr. 3/58 über a) § 3 für das Saarland in folgender Fassung
Pr(:ise für Zucker vo:11 30. Juli 1958 (Bundes- gilt:
anzeiger Nr. 146 vom 2. August 1958) ,,§ 3
mit der Maßqabe, daß sie drei Monate nach Meldungen nach § 8 Abs. 1 des Mühlen-
dem Ende der Ubergangszeit in Kraft treten. gesetzes sind nach dem Formblatt der Anlage
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 323
jnnerhnlb von drei Monüten nach dem Ende Verordnung über alkoholfreie Getränke vom
der Uberuunuszeit nach Artikel 3 des Saar- 23. März 1950 (Amtsblatt des Saarlandes
vertrnucs in zweifacher Ausfertigung zu er- S. 391) geführt haben.
statlen. ", 14. Ges,etz zur Förderung der deutschen Eierwirt-
b) im jeweils ersten Satz der Abschnitte A und schaft vom 31. März 1956 (Buncl.esgesetzbl. I
B der Anlage zu § 3 an die Stelle der Worte S. 239) mit der Maßgabe, daß
„Am 5. Juli 1957" die Worte „.Am Tage nach § 5 des Gesetzes für Eier, die im Rahmen de.r
dem Ende d(~r Ubergangszeit nach Artikel 3 Artikel 62 ff. des Saarvertrages ins Saarland
des Saarvertraues" zu setzen sind. eingeführt werden, sechs Monate nach Ablauf
10. Dritte Verordnung zur Durchführung des Müh- der Ubergangszeit gemäß Artikel 3 des Saar-
lengesctzes vom 3. Dezember 1957 (Bundesan- vertrages im Saarland in Kraft tritt.
zcige,r Nr. 234 vom 5. Dezember 1957) mit der
Maßgabe, daß
IV. Aus dem Bereich des Kriegsiolgenrechts
a) in § 3 Abs. 3 an die Stelle der Worte
„ 1. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1956" die
1. Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs-
schäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
Worle „ 1. Juli 1953 bis zum 30. Juni 1958"
und in Satz 2 an die Stelle der Jahreszahl S. 734) tritt im Saarland mit den nachstehenden
,, 1956" jeweils di,e Jahreszahl „ 1958" treten, Änderungen in Kraft:
a} §§ 24, 25, 29 Abs. 3, §§ 31, 32, 57 Abs. 2 und
b) § 3 Abs. 5 für das Saarland in folg ender 1
§ 59 Abs. 2 finden im Saarland keine An-
Fassung gilt:
wendung.
,, (5) Grundlage für die Berechnungen nach
b) § 2 gilt im Saarland in folgender Fassung:
Absatz 3 und 4 sind die Meldung·en nach
§ 30 der saarländischen Verordnung über "§ 2
den Verkehr mit Getreide- und Mühlen- Besatzungsschäden im Sinne dies.es Geset-
erzeugnissen vom 5. Januar 1953 (Amtsblatt zes sind Schäden, die im Saarland nach dem
des Saarlandes S. 73)." Gebietsstand vom 1. Januar 1957, in der Zeit
11. Fünfte Verordnung zur Durd1führung des Müh- vom 1. August 1945 bis zum 31. Dezember
1947 verursacht worden sind
lengesetzes vom 19. Juni 1959 (Bundesanzeiger
Nr. 115 vom 20. Juni 1959) mit de!f Maßgabe, 1. durch Besatzungsbehörden odier Besat-
daß zungsstreitkräfte;
a) in § 1 Abs. 1 an die Stelle der Worte 2. durch Mitglieder der Besatzungsstre,it-
111. Juli 1951 bis zum 30. Juni 1956" die kräft.e oder ih:re Familienangehörigien;
Worte 111.Juli 1953 bis zum 30.Juni 1958" 3. durch Staatsangehörige einer Besat-
treten, zungsmacht, die im Dienste einer Besat-
b) § 1 Abs. 2 für das Saar land in folgender zungsbehörde standen, oder ihre Fami-
Fassung gilt: lienangehörigen;
11 (2) Grundlage für die Berechnung nach 4. durch nichtdeutsche Personen oder Or-
Absatz 1 sind die Meldungen nach § 30 der ganisationen, für die eine Besatzungs-
saarländischen Ve.rordnung über den Ver- macht kraft Ges.etzes die Haftung über-
kehr mit Getreide- und Mühlenerzeugnissen nommen hat,
vom 5. Januar 1953 (Amtsblatt des Saar- 5. durch Besatzungsbedienstete, die nicht
landes S. 73)."
zu dem in Nummern 2 bis 4 genannten
12. a) Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts Personenkreis gehörten, sofern sie in
der Industrie- und Handelskammern vom Ausführung e,iner Arbeits- oder Dienst-
18. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 920), verrichtung gehandelt haben."
b) Verordnung über die Zugehörigkeit von c) § 11 Abs. 2 gilt im Saarland in folgender
Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Ge- Fassung:
noss,enschaften zu den Industrie- und Han-
11 (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
delskammern vom 6. Januar 1958 (Bundes- für die gewöhnliche Abnutzung der Sache
geseitzbl. I S. 48)
währ,end der Dauer der Inanspruchnahme, es
mit deir Maßg,abe, daß diese Vorschriften am sei denn, daß eine Nutzungsvergütung oder
1. Januar 1960 in Kraft treten. eine sonstige Entschädigung für die Uber-
13. Verordnung über Tafelwässer vom 12. Novem- lassung der Nutzung oder des Gebrauchs der
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183) in der Fas- Sachen nicht gezahlt worden ist."
sung vom 11. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I d) § 12 gilt im Saarland in folgender Fassung:
S. 199) mit der Maßgabe, daß
die Beibehaltung des Quellennamens gemäß ,,§ 12
§ 7 Abs. 5 denjenigen saarländischen Firmen (1) Als Zeitpunkt des schädigenden Er-
gestattet wird, die ihn bis zum Ende der ei.gniss,es im Sinne dieses Gesetzes gilt bei
Uhergangszeit gemäß Artikel 3 des Saarver- Sachen, die von einer Besatzungsmacht zur
trag:es nach § 16 Abs. 5 der saarländischen Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch ge-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1059, feil I
no waren, der Zeitpunkt der Freigabe 4. an Wohngrundstücken mit einem Ein-
d,, 1 c·. Sulz l ist siu.n~Jemiiß anzuwenden heitswert bis zu 30 000 Reichsmark,
aul 111,,,.,c,1lid1e Sachen, die sich, ohne selbst die vor dem 21. November 1947 verursacht
in /\ i ! 1, d1 uen011mH'n worden zu sein, auf
worden sind, wird eine Entschädigung ge-
cin(•rn von einer Besatzungsmadit in An- währt, sovveit der Geschädigte den Schaden
spruch ueaomn.1cinen Gnmdstück befunden wirtschaftlich noch nicht überwunden hat und
hi:ÜJen; (fos ~Jilt nicht für zum Verbrauch der Schaden nicht bereits vor dem 21. No-
bestirnrn i.e Sachen. vember 1947 behoben worden ist."
(2) Bei Schückn iHl Sachen, die vor dem
h) § 44 gilt im Saarland iu folgender Fassung:
1. Ji:rnuur 1048 in Anspruch genommen, a.bf~r
erst ndch diesem Zeitpunkt freigegeben wur- ,,§ 44
den oder werden, 9ill der 31. Dezember 1947 Uber Anträge auf Gewährung einer Ent-
insowE:it rils Zeitpunkt cJ.es schädigenden Er- schädigung entschejdet die von der Regierung
eignisses, als für den französdschen Staat e,ine des Saarlandes zu bestimmende Behörde. 11
Verpflichtung zur Leistung von Schadens-
i) § 47 Abs. 2 gilt im Saarland in folgender Fas-
eTsatz für diese Schüden nicht besteht."
sung:
e) § 21 gilt im Saarland in folgender Fassung: (2) Wegen eines Schadensfalles, für den
11
"§ 21 nach dem Gesetz Nr. 64 über Fürsorge und
(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem Versorgung für Besatzungspersonensc.½äden
21. November 1947 verursacht worden, so des Saarlandes vom 22. Dezember 1948 (Amts-
sü1d die Absätze 2 bjs 5 anzuwenden. blatt des Saarlandes 1949 S. 106) ein Antrag
(2) Für Besdtzungsschäden, die durch eine auf Gevvährung einer Entschädigung inner-
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit halb der vorgeschriebenen Antragsfrist nicht
verursacht worden sind, wird eine Entschädi- gestellt wurde, kann ein Antrag· auf Entschä-
gung nach den §§ 15 bis 20 gewährt, wenn digung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
11
und soweit sich die Folgen des schädigenden nicht gestellt werden.
Ereignisses nach dem 20. November 1947 aus- 2. Die Vorschriften des Gesetzes über die Abgel-
gewirkt haben oder noch auswirken. tung von Besatzungssd1äden sind sinngemäß
(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der anzuwenden auf Schäden, die im Saarland nach
in § 26 genannten Art wird eine Entschädi- dem Gebietsstand vom 1. Januar 1957
gung nach den § § 26 bis 30 gewährt.
a) in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. De-
(4) Für Besatzungsschäden, für die in den zember 1951 durch dort stationierte
Absätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschä-
aa) französische Behörden oder Streitkräfte,
digung nicht vorgesehen ist, wird eine Ent-
schädigung in Höhe von 20 vom Hundert des bb) Mitglieder der französischen Streitkräfte
Schadensbetrags gewährt. oder ihre Familienangehörigen,
(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vor- cc) französische Staatsangehörige, die im
schrift ist der Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 Dienste der französischen Behörden stan-
als Entschlidigung zu gewähren w~re." den, oder ihre Familienangehörigen,
dd)- Angehörige der französischen Dienst-
t) § 22 gilt im Saarland in folgender Fassung:
stellen zum Zwecke des allgemeinen
,,§ 22 Wohls oder ihre Familienangehörigen,
Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ee) Bedienstete der unter Doppelbuchstaben
anzuwenden aa bis dd genannten Behörden und
1. bei Sachschäden, Stellen, die nicht französische Staats-
2. bei Personenschäden, wenn und soweit angehörige waren und in Ausführung
ein Verfahren gcmilß Gesetz Nr. 64 über einer Arbeits- oder Dienstverrichtung
Fürsorge und Versorgung von Besat- gehandelt haben, oder
zungspersonenscb äclen des Saarlandes b) in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 5. Mai
vom 22. Dezember 1948 (Amtsblatt des 1955 12 Uhr mittags durch außerha.lb dieses
Saarlimdes 1949 S. 106) im Zeitpunkt des Gebietes stationierte, in § 2 des Gesetzes übEir
Inkrnfttrctens dieses Gesetzes nicht end- die Abgeltung von Besatzungsschäden ge-
gü] tig abgeschlossen ist." nannte Personen oder Steller. oder
_g) § 26 gilt im Saarland in fo1gender Fassung: c) in der Zeit vom 5. Mai 1955 12 Uhr mittags
,,§ 26 bis zum 31. Dezember 1956 durch Handlungen
Für Besa lzungsschäden oder Unterlassungen der im Bundesgebiet
außerhalb des Saarlandes nach dem Gebiets-
1. an Wohnunuse1nricbtungsgegenständen
stand vom 1. Januar 1957 stationierten Streit-
und Cegenständen des notwendigen per-
sönlichen Bedarfs, kräfte
2. an betriebsnotwendiuf:m Ei.nrichtungsge- verursacht worden sind.
genständen gewerblicher Kleinbetriebe, Für diese Schäden wird, sofern sie nicht unter § 3
3. an lebendem und totem Inventar bäuer- des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungs-
licher Familienbetriebe, schäden fallen, eine Entschädigung nach Maßgabe
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 325
der §§ 4 bis 20 und 33 bis 39 des Gesetzes über b) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgen-
die Abgeltung von Besatzungsschäden gewährt. der Fassung:
In den Fällen des Buchsti:lbens a wird eine Ent- „Sachen, die nach der Verordnung Nr. 48
schädigung nur gewährt, wenn der frnnzösischc bis 98 betreffend die Ausübung des Requisi-
Staat zur Leistung einer Entschädigung nicht tionsrechts durch den Hohen Kommissar der
verpflichlct ist. Als J Iandlungen oder Unter- Französischen Republik im Saarland vom
lassungen der Slreitkrdft.e im Sinne von Buch- 25. Oktober 1948 (Amtsblatt des Saarlandes
stabe c sind die in Artikel 8 Abs. 2 des Finanz- S. 1303) für. in Anspruch genommen erklärt
vertrags vom 26. Mai 1952 in der Fassung des worden sind und deren Inanspruchnahme
Protokolls vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetz- nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im
blatt 1955 II S. 3ül) genannten Handlungen oder Saarland aufgehoben worden ist, können im
Unterlassungen anzusehen. Anschluß an die bisherige Inanspruchnahme
Die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über weiter angefordert werden, soweit und so-
die Abgeltung von Besatzungsschäden sind sinn- lange das zur Erfüllung der sich aus dem
gemäß anzuwenden. Der Antrag auf Gewährung Saarvertrag vom 27. Oktober 1956 (Bundes-
einer Entschädi9tmg . ist innerhalb von sechs gesetzbl. II S. 1587) und dem Vertrag über die
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte
stellen. Eine Entschädigung wird insoweit nicht und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik
gewährt als der Ceschädigte auf andere Weise Deutschland (Truppenvertrag) vom 26. Mai
Entschädigung erhalten hat oder bei Anwendung 1952 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 321) ergeben-
der erforderlichen Sorgfalt hätte erhalten können. den Verpflichtungen notwendig ist."
3. Für Personensdü:iden, die auf Grund des Geset- c) § 85 Abs. 2 Satz 1 gilt im Saarland in folgen-
zes Nr. 64 über Fürsorge und Versorgung für der Fassung:
Besutzungspersonenschäden des Saarlandes vom „Die Vorschriften des Absatzes 1 treten zwei
22. Dezember 1948 (Amtsblatt des Saarlandes Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im
1949 S. 106) als Besatzungsschäden anerkannt Saarland außer Kraft."
und bei denen auch die Voraussetzungen zur d) § 88 Abs. 2 und 3 gilt im Saarland in folgen-
Anerkennung nach den Vorschriften des Gesetzes der Fassung:
über die Abgeltung von Besatzungsschäden ge-
geben sind, können auf Antrag an Stelle der ,, (2) Die Manöverschäden, die nach dem
31. Dezember 1956 verursacht worden sind,
bisher nach den Versorgungsgesetzen gewährten
Leistungen nunmehr Leistungen nach den Vor- werden, soweit auf sie nicht die Anlage 16
schriften des Gesetzes über die Abgeltung von des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bun-
Besatzungsschäden in der durch dieses Gesetz desgesetzbl. II S. 1587) Anwendung findet,
geänderten Fassung gewährt werden. nach den Vorschriften dieses Gesetzes ab-
gegolten.
Leistungen nach den Vorschriften des Gesetzes
(3) Die in § 30 Abs. 2 genannte Frist läuft
über die Abgeltung von Besatzungsschäden er-
folgen erstmals für den nach dem Inkrafttreten in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht vor
dieses Gesetzes folgenden Monat, bei späteren dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Anträgen erstmals für den auf die Antragstellung im Saarland, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
folgenden Monat. eine angemessene Abschlagszahlung geleistet
ist, II
2. Das Gesetz über die Beschränkung von Grund-
V. Aus dem Bereich des Sozjalrechts eigentum für die militärische Verteidigung
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Ge- (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (Bun-
setzes über ArbPitsvermittlung und Arbeitslosen- desgesetzbl. I S. 899) tritt mit fol,genden Maß-
versicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4 gaben in Kraft:
A VA VG vom 18. April 19!)8 -- Bundesgesetzbl. I a) § 28 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender
S. 304) gilt mit der Maßgabe, daß Fassung:
die Beiträge bis zur Errichtung von Allgemeinen ,, (1) Sind Grundstücke von den Streitkräf-
Ortskrankenkassen an die Landesversicherungs- ten des Vereinigten Königreichs von Groß-
anstalt für das Saarland als Träger der Kranken- britannien und Nordirland, der Vereinigten
versicherung zu entrichten sind. Staaten von Amerika oder der Französischen
Republik zu Schutzbereichen in Anspruch ge-
nommen oder in dieser Weise behandelt wor-
VI. Aus dem Bereich des Leistungsrechts
den, so gelten diese bis sechs Monate nach
1. Das Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland als
(Bundesgesetzbl. I S. 815) tritt mit folgenden Schutzbereiche im Sinne dieses Gesetzes."
Maßgaben in Kraft: b) § 29 Abs. 2 gilt im Saarland in folgender
a) § 84 Abs. 3 gilt im Saarland in folgender Fas- Fassung:
sung: ,, (2) Die in § 21 Abs. 2 genannte Frist läuft
,, (3) Absatz 2 findet auf Sachen, die im in den Fällen des Absatzes 1 nicht vor dem
Eigentum des früheren Deutschen Reichs stan- Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
den und der Verwaltung des Bundes unter- Saarland, sofern bis zu diesem Zeitpunkt eine
liegen, sinngc!mäß Anwendung." angemessene Abschlagszahlung geleistet ,ist."
32(1 Bundc:;gesetzbla.tt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 1
§ /j Könnte jemand nach den vom Ende der Uber-
Artikc,I 9 !V Nr. -11) d,'S siwrlcindiscl1cn Rechtsan- gangszeit an im Geltungsbereich dieses Cesetzes
vom '.Q. Dc!;'.ember 19::i6 (Amts- geltenden Vorschriften insgesamt nicht so viele Auf-
blatt des S, 1 ,Hl drHl('.S S. 1Gff7) vrird aufgehoben. Die sichtsratssitze innehaben, wie er am Ende der Uber-
Vorschrift ist wci ter iUü;uwc!ndrm auf Schuld- gangszeit im Saarland und im übrigen Geltungsbe-
verhällni~;~-;t\ die vor c!('tfl Lnde der llbergangszeit reich dieses Gesetzes auf Grund der in diesen Ge-
be9ründct worden sind. bieten bis dahin geltendem Vorschriften befugt inne-
hat, so bleibt er bis zum 30. Juni 1960 befugt, die
bisherigen Aufsichtsratssitze weiter innezuhaben.
§ 5 :Hat er am 30. Juni 1960 noch mehr Aufsichtsrats-
Folgende! saar]ündii;dw Vorschriften werden mit sitze inne, als er nach den zu diesem Zeitpunkt im
dem Ende der Uber~Ji::nqszeit aufgehoben, soweit sie Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vor-
nidit bereits außer Kraft gc:treten sind: schriften über die Höchstzahl von Aufsichtsrats-
sitzen einer Person innehaben kann, so erlischt mit
1. § 2 Nr. 5 des Gesetzes Nr 518 über die Ande- Ablauf dieses Tages sein Amt in allen Aufsichts-
rung des Strafgesetzbuchs vom 9. Juli 1956 räten, auf vveldle die genannten Vorschriften anzu-
(Amtsblatt des Saculandes S. 973); wenden sind.
2. § 44 des Gesetzes Nr. 219 über die Wiederein-
§ 8
führung der Schöffen und Geschworenen in der
Strafrechtspflege vorn 14. Dezember 1950 (Amts- Der Namensangabe nadl §§ 100, 209 Abs. 5 des
blatt des Saarlandes 1951 S. 196). Aktiengesetzes bedarf es bei Gesellschaften, die am
Ende der Ubergangszeit ihren Sitz im Saarland
haben, nicht, wenn sie Vordrucke für Geschäfts-
§ 6
briefe vor dem 1. Januar 1962 aufbrauchen.
(1) Mit dem Ende der Ubergangszeit nach Ar-
tikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 § 9
(Bundesgesetzbl_. II S. 1587) tritt die Verfügung
Nr. 47-2 übe1 die Feststellung, die Verfolgung und Die auf Grund der Verordnung über Formblätter
die Bestrafung der Verstöße gegen die wirtschaft- für die Gliederung des Jahresabschlusses der Kre-
liche Gesetzgebung im Saarland vom 18. November ditinstitute vom 15. Dezember 1950 (Bundesgesetz-
1947 (Amtsblatt des Saarlandes S. 606, berichtigt blatt 1951 I S. 142) zu verwendenden Formblätter
Amtsblatt 1948 S. 432) in der Fassung der Verfü- sind erstmals auf die aus Anlaß der Währungsum-
gung Nr. 47-174 zur Abänderung der Verfügung stellung auf Deutsche Mark aufzustellende Franken-
Nr. 47-2 über die Feststellung, die Verfolgung und Schlußbilanz anzuwenden.
die Bestrafung der Verstöße gegen die wirtschaft-
liche Gesetzgebung des Saarlandes vom 14. De- § 10
zember 1947 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1106), der
vom 18. November 1947 über Feststellung, Verfol- (1) In bürgerlichen Redltsstreitigkeiten, die vor
gung und Bestrafung der Verstöße gegen die wirt- dem Ende der Ubergangszeit anhängig geworden
schaftliche Cesetzgebung im Saarland (Amtsblatt sind, werden die Gebühren und Auslagen nach bis-
des Saarlandes S. 499) und der Verordnung Nr. 49- herigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfah-
34 vom 3, September 1949 zur Abänderung der Ver- ren über eine Berufung, eine Revision oder eine
fügung Nr. 47-2 des Gouverneurs de la Sarre vom Beschwerde, wenn das Rechtsmittel nach dem Ende
18. November 1947 (Amtsblatt des Saarlandes S. 888) der Ubergangszeit eingelegt worden ist.
im Saarland außer Kraft. (2) In Verfahren nach dem Gesetz über die
(2) Ein nach den in Absatz 1 bezeichneten Rechts- Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
vorschriflen erlassener Ordnungsstrafbescheid oder sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Einziehungsbescheid gilt nach dem Ablauf der Uber- barkeit, in denen nach dem bisherigen Recht die
gangszeit. als Bußgeldbescheid oder Einziehungsbe- Gebühren für ein Verfahren erhoben werden, gilt
scheid im Sinne des Gesetzes zur weiteren Verein- in dem gesamten Verfahren für die Gebühren und
fachung des vVirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf- Auslagen das bisherig,e Recht, wenn das Verfahren
gesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I vor dem Ende der Ubergangszeit eingeleitet wor-
S. 175) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung den ist. Soweit für solche Verfahren Gebühren nach
des Wirtschaftsstrafrechts 1954 vom 19. Dezember Zeitabsdmitten erhoben werden, gilt das bisherige
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 924) und des Gesetzes Recht bis zum Ablauf des am Ende der Ubergangs-
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirt- zeit laufenden Zeitabschnitts. Absatz 1 Satz 2 gilt
schaftsstrafg,esetzes 1954 vom 21. Dezember 1958 entsprechend.
(Bundesgesetzbl. I S. 949). (3) In Strafsachen werden die Gebühren und Aus-
(3) Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Uber- lagen nach bisherigem Recht erhoben, wenn die
gangszeit auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem
Rechtsvorschriften ein Verfahren bei einem Gericht Ende der Dbergangszeit rechtskräftig geworden ist.
anhängig, das nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (4) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gilt das
nicht zuständig wäre, so bleibt die Zuständigkeit bisherige Recht, wenn vor dem Ende der Ubergangs-
nach den bisher geltenden Vorschriften bestehen. zeit der Auftrag erteilt oder der Rechtsanwalt als
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 327
Armenanwalt ockr nach § 11 a des Arbeitsgerichts- 3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 20. No-
gesetzes bei~Jeordnet ockr in einer Strafsache 9e- vember 1952 zum Gesetz Nr. 7 betreffend das
richtlich bestc:llt oder lwigeo~dncl worden ist. Dies Dberschreiten der Grenzen des Saarlandes vom
gilt nichl im Vcirfahren ülwr eine Berufung, eine Re- 3. April 1948 - Amtsblatt des Saarlandes S. 453
vision odc:r Pinc Beschwerde gci_:;cn eine den Rechts- (Amtsblatt des Saarlandes 1953 S. 5);
zug becndi~J('ndc Entscbeicföng, wenn das Rechts- 4. Artikel 9 Nr. 38 des Gesetzes Nr. 555 zur An-
mittel nach dem Ende ckr Ubr:rgangszeit eingelegt gleichung des saarländischen Rechts an das in
worden ist. Für die vor dicsern Zeitpunkt entstande- der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht
nen Auslagcm des Rechtsanwalts gilt das bisherige auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, des
Recht.
Zivil- und Strafverfahrens und des bürgerlichen
(5) Im übrigen gilt das bisherige Recht für die Rechts (Rechtsangleichungsgesetz - RAG) vom
Kosten der ordentlichen Geric:hle, Justizverwaltun- 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes
gen und Notare, wenn die Kosten vor dem Ende der s. 1667);
Ubergangszeit fällig geworden sind.
5. § 2 des Gesetzes Nr. 574 vom 26. März 1957
zur Einführung des Gesetzes über das gericht-
liche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (Amts-
§ 11
blatt des Saarlandes S. 515);
§ 13 Abs. 3 des im Saarland geltenden Mieter-
6. Gesetz Nr. 599 über die Einführung des Bundes-
schutzgesetzes wird wie folgt gPfaßt:
gesetzes über die Umwandlung von Kapital-
,, (3) Für die Wertberechnung bei der Aufhebungs- gesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaf-
klage ist der Betrag des für die Dauer eines Jahres ten vom 12. November 1956, Bundesgesetzbl. I
zu entrichtenclPn Mietzinses rnaßoc)bend." S. 844, vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saar-
landes S. 975);
7. § 5 des Gesetzes Nr. 609 zur Einführung des
§ 12
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 17. De-
(1) Die Regierung des Saarlandes wird ermäch- zember 1957 (Amtsblatt des Saarlandes 1958
tigt, durch Rec:htsverordnunu zu bestimmen, s. 187);
a) welche Stellc)n im Saar) and die nach § 3 8. § 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 629 vom 18. Juni
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c des Ge- 1958 zur Einführung der Sozialgerichtsbarkeit
setzes über CebührPnbcfreiung beim Woh- im Saarland (Amtsblatt des Saarlandes S. 1224);
nungsbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetz- 9. § 14 Nr. 1, 2, 4 bis 27 des saarländischen Ge-
blatt I S. 27]) erfordnlid1en Bescheinigun- setzes Nr. 637 betreffend die Anpassung ver-
gen Ec'rteilen,
schiedener kostenrechtlicher Bestimmungen an
b) unter welchen Voraussetzungen Wohnun- das im übrigen Bundesgebiet geltende Kosten-
gen oder Wohnräume, die vor dem Ende recht vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-
der Dbergangszeit bezugsfertig geworden landes S. 1039);
sind, im Saarland als öffentlich geförderte
10. § 2 des Gesetzes Nr. 658 zur Einführung des
oder steuerbegünstigte Wohnungen oder
Wohnräume im Sinne des Gesetzes über Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom
6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759);
Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau
anzusehen sind.
(2) Ist vor dem Ende der Dbergangszeit eine vor- § 14
läufige Gebührenbefreiung für den Wohnungsbau
gewährt worden, so gilt das bisherige Recht auch §§ 1 und 2 der Verordnung über die Siegelung
für die endgültige Befreiung. Die Frist zum Nach- gerichtlicher und notarischer Urkunden vom 10. Mai
weis der Voraussetzungen für die endgültige Be- 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 117) treten drei Monate
freiung endet nicht vor Ablauf von fünf Jahren von nach dem Ende der Dbergangszeit außer Kraft.
dem Tage, an dem der Antrag auf Gebührenbefrei-
ung gestellt worden ist.
§ 15
§ 110 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Kriegs-
§ 13
folgengesetzes vom 5. November 1957 (Bundes-
Folgende saarländische Vorschriften werden mit gesetzbl. I S. 1747) wird aufgehoben.
dem Ende der Dbergangszeit aufgehoben:
1. Gesetz Nr. 7 betreffend das Dberschreiten der
Grenzen des Saarlandes vom 3. April 1948
(Amtsblatt des Saarlandes S. 453); § 16
2. Durchführungsbestimmungen vom 22. Januar Einern Schuldner, der seinen gewöhnlichen Auf-
1951 zum Gesetz Nr. 7 betreffend das Dber- enthalt oder seine Hauptniederlassung im Saarland
schreiten der Grenzen des Saarlandes vom hat, können auf seinen Antrag im Wege der richter-
3. April 1948 - Amtsblatt des Saarlandes S. 453 lichen Vertragshilfe seine vor dem Ende der Uber-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 659); gangszeit begründeten privatrechtlichen Verbind-
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
lichkeiten gestundet werden, wenn er durch die im weitere Beschwerde (§ 18 Abs. 2 des saarländischen
Rahmen der Eingl.iederung der saarländischen Wirt- Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe) ent-
schaft in die Wirtschaft der Bundesrepublik Deutsch- scheidet der Bundesgerichtshof.
land getroffenen Maßnahmen, insbesondere durch
die Umstellung der Währung, in seiner wirtschaft-
lichen Leistungsfähigkeit so schwer beeinträchtigt § 20
worden ist, daß die frislgemtiße Erfüllung dieser
(1) In Verfahren nach §§ 16 bis 19 gelten, soweit
Verbindlichkeilc>n seine wirtschaftlichen Grundlagen
in den Absätzen 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist,
ernsthaft gefährden würde. Der Richter hat seine
die Vorschriften der Kostenordnung. Vorschüsse
Entscheidung unler gerechter Abwägung der Inter-
werden nicht erhoben.
essen und der wirtschaftlichen Lage von Gläubiger
und Schuldner zu treffen. (2) Für das Verfahren des ersten Rechtszuges
wird eine Gebühr von fünf bis eintausend Deutsche
Mark erhoben. Sie wird, wenn mehrere Verfahren
§ 17 verbunden sind, für jeden Schuldner erhoben.
(3) Beantragt ein Schuldner mehrere Maßnahmen
Anträge auf richterliche Vcrtragshi.lfe gemäß § 16
in einem Verfahren, so wird nur eine Gebühr er-
können nur bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
hoben. Werden mehrere Stundungen nacheinander
Ende der Ubergangszeit gestellt werden. Anträge
angeordnet, so gilt da.s Verfahren über jede dieser
auf erneute Stundung im Wege der richterlichen Maßnahmen für die Erhebung der Gerichtskosten
Vertragshilfe können auch nach Ablauf dieser Frist und der außergerichtlichen Kosten als besonderes
gestellt werden.
Verfahren.
(4) Für einstweilige Anordnungen und Vollstrek-
§ 18 kungsschutzmaßnahmen (§§ 13, 14 des saarländischen
Gesetzes über die richterliche Vertragshilfe) wird
(1) Die Vorschriften des saarländischen Gesetzes keine besondere Gebühr erhoben.
über die richterliche Vertrngshilfe vom 30. Juni 1951
(Amtsblatt des Saarlandes S. 940) mit Ausnahme (5) Die Kosten des Verfahres des ersten Rechts-
der§§ 1, 3, 4, G Abs. 1, §§ 20 bis 22, 24 bis 27 gelten zuges trägt grundsätzlich der Schuldner. Der Richter
entsprechend. kann die Kosten ganz oder teilweise einem oder
mehreren der übrigen Beteiligten auferlegen, soweit
(2) § 28 des Reichsgesetzes über die Angelegen- dies der Billigkeit entspricht.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht an-
zuwendEm. (6) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 18
des saarländischen Gesetzes über die richterliche
Vertragshilfe) bestimmt sich nach § 131 der Kosten-
§ 19 ordnung. Das Beschwerdegericht setzt den Wert des
Beschwerdegegenstandes von Amts wegen fest. Die
(1) Für Ansprüche, welche die Voraussetzungen
Festsetzung ist unanfechtbar.
des Artikels 4 des Abkommens über deutsche Aus-
landsschulden vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetz- (7) Das Beschwerdegericht kann die Durchführung
blatt II S. 331) erfüllen oder gemäß Artikel 5 Abs. 4 des Beschwerdeverfahrens von der Zahlung eines
Satz 2 des Abkommens geregelt werden können, Kostenvorschuss-es abhängig machen. Uber Erinne-
gelten, sofern der Gläubiger nach den Bestimmun- rungen gegen den Kostenansatz entscheidet das
gen dieses Abkommens Anspruch auf die Vorteile Beschwerdegericht endgültig.
aus dem Abkommen und seinen Anlagen hat, die (8) Außergerichtliche Kosten werden nicht er-
§§ 16 bis 18 dieses Gesetzes und die Bestimmungen stattet.
des saarländischen Gesetzes über die richterliche
(9) Die Vorschriften des Absatzes 5 Satz 2 und des
Vertragshilfe nur nach Maßgabe des Abkommens
Absatzes 8 sind bei einer unter § 19 Abs. 1 fallenden
und seiner Anlagen.
Verbindlichkeit nur insoweit anzuwenden, als sich
(2) Forderungen, deren Prüfung gemäß Artikel 5 nicht aus Artikel 17 Abs. 6 c des Abkommens über
Abs. 1, 2 und 3 des Abkommens über deutsche Aus- deutsche Auslandsschulden etwas anderes ergibt.
landsschulden zurückgestellt worden ist, sowie For-
derungen, die unter Artikel 5 Abs. 4 des Abkom-
mens fallen, jedoch gemäß Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 § 21
nicht geregelt werden können, können nicht Gegen- Vor dem Ende der Ubergangszeit ergangene
stand eines Vertragshilfsverfahrens sein. rechtskräftige Entscheidung,en, durch die Vertrags-
(3) Betrifft der Vertragshilfsantrag eine unter Ab- hilfe gewährt worden ist, bleiben, vorbehaltlich der
satz 1 fallende Verbindlichkeit, so entscheidet über Bestimmung des § 19 des saarländischen Gesetzes
ihn das Landgericht; handelt es sich um eine Han- über die richterliche Vertragshilfe, unberührt.
delssache im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes, so entscheidet die Kammer für Handels-
sachen an Stelle der Zivilkammer. Uber die sofor- § 22
tige Beschwerde (§ 1B Abs. 1 des saarländischen Ge- Die beiden weiteren Mitglieder des in Artikel 5
setzes über die richterliche Vertragshilfe) entschei- der Anlage 18 zum Vertrag zwischen der Bundes-
det das Oberland(>,sqt>richt. Uber die sofortige republik Deutschland und der Französischen Repu-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 329
blik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober § 27
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) vorgesehenen
Schiedsgerichts sind von der gerichtlichen Verfol- Mit dem Ende de,r Ubergangszeit erlöschen die
gung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in währungspolitischen Befugnisse der Saarländischen
Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben. Rediskontbank. Artikel 8 Abs. 7 des Saarvertrages
vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
bleibt unberührt.
§ 23
Mit dem Ende der Ubergangszeit treten im Saar- § 28
land die im gesamten übrigen Bundesgebiet gelten-
Der Bundesminister für W:irtschaft bestimmt durch
den Rechtsvorschriften über den Waren-, Dienst-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
leistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit Ge-
Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt, in dem die Auf-
bieten außerhalb des Bundesgebietes und über den
sichtsbefugnisse über die in § 2 des Gesetzes über
Verkehr mit Devisenwerten innerhalb des Bundes-
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
gebietes sowie die im gesamten übrigen Bundes-
Versicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951
gebiet geltenden Luftverkehrsregeln in Kraft. Ent-
gegenstehendes Recht tritt außer Kraft. (Bundesgesetzbl. I S. 480) in der Fassung des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1954 (Bundesge,setzbl. I
S. 501) bezeichneten Ve,rsicherungsunternehmen,
soweit sie ihren Sitz im Saarland haben, auf das
§ 24 Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bau-
sparwesen übergehen.
Für die Entscheidung über Ein- und Ausfuhr-
anträge und die Verteilung .von zolltariflichen Kon-
tingenten nach Artikel 1 Buchstaben b und c der
Anlage 20 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 § 29
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) sind zuständig
a) für Erzeugnise der Ernährung und Landwirt- Mit dem Ende der Ubergangszeit treten im Saar-
schaft land die gewerberechtlichen Vorschriften des frühe-
ren Reichsrechts, die in Teilen des übrigen Bundes-
die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der gebietes als Bundesrecht fortgelten, in Kraft. § 1
Ernährung und Landwirtschaft, Abs. 2 findet Anwendung. Entgegenstehende ge-
b) für alle sonstigen Waren werberechtliche Vorschriften des Saarlandes, ins-
besondere das saarländische Gesetz Nr. 236 über die
das Bundesamt für ,gewerbliche Wirtschaft. Zulassung von Gewerbebetrieben vom 31. Januar
1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 270) in der Fas-
sung des Gesetzes Nr. 533 vom 9. Juli 1956 (Amts-
§ 25 blatt des Saarlandes S. 1044) und des Gesetzes
Die Bundesregierung ist befugt, der obersten Nr. 565 vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saar-
Wirtschaflshehörde des Saarlandes Einzelweisungen landes S. 1727) treten außer Kraft.
zu erteilen in bc!zug auf den Erlaß von Verfügun-
gen auf Grund des § 2 des Ubergangsgesetzes
über Preisbildung und Preisüberwachung (Preis-
gesetz) vom 10. April 1948 (Gesetzblatt der Verwal- § 30
tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), (1) Behördliche Erlaubnisse oder Genehmigungen,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Januar 1952 die auf Grund einer infolge dieses Gesetzes außer
(Bundesgesetzbl. I S. 7), soweit die Verfügungen Kraft tretenden Rechtsvorschrift im Saarland erteilt
Preise betreffen worden sind, berechtigen zur Fortführung der Tätig-
1. für elektrische Energie, die von Ener,giever- keit für die Dauer der Erlaubnis oder Genehmigung
sorgungsunternehmen mit dem Sitz im Saar- nach Maßgabe der durch dieses Gesetz eingeführten
land an andere abgegeben wird, Rechtsvorschriften.
2. für die Beförderung von Personen mit Straßen- (2) Die Regierung des Saarlandes wird e,rmächtigt,
bahnen sowie mit Kraftfahrzeugen im Linien- durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 in Gel-
verkehr durch Unternehmen mit dem Sitz im tung bleibenden Erlaubnisse und Genehmigungen
Saarland. auf den Rechtszustand überzuführen, der sich nach
Maßgabe der durch dieses Gesetz eingeführten
Rechtsvorschriften ergibt.
§ 26
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die im Saarland
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom auf Grund der Verordnung zur Durchführung des
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745) wird wie folgt § 33 d der Gewerbeordnung vom 6. September 1954
geändert: (Amtsblatt des Saarlandes S. 1116) in der Fassung
der Verordnung vom 28. Februar 1958 (Amtsblatt
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „in des Saarlandes S. 281) erteilten Zulassungsscheine
Rheinland-Pfalz" die Worte „im Saarland" eingefügt. für mechanisch betriebene Spiele mit der Maßgabe,
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
daß an die Stelle von je 10 Franken der in ihnen 12. Zweites Gesetz über den Bundesgrenzschutz
bezeichneten Geldbeträge 0,10 Deutsche Mark treten. vom 30. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436)
in der Fassung des § 97 des Gesetzes über
die Versorgung für die ehemaligen Soldaten
§ 31
der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz SVG) vom
Die durch die Verordnung zur Änderung der Fern- 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785);
sprechordnung vom 25. Juli 1958 (Bundesanzeiger
Nr. 142 vom 29. Juli 1958) geänderten Vorschriften 13. Drittes Gesetz über die Altersgrenze von
Richtern an den oberen Bundesgerichten und
der im Saarland geltenden Fassung der Fernsprech-
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes vom
ordnung vom 24. November 1939 (Amtsblatt des
28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 884).
Reichspostministeriums S. 859) werden mit dem Ende
der Ubergangszeit aufgehoben.
§ 34
Soweit der Bund nach den durch dieses Gesetz
§ 32 im Saarland eingeführten Vorschriften Ausgaben zu
leisten hat, werden sie bis zum 31. Dezember 1959
Unter „im gesamten übrigen Bundesgebiet gelten- noch vom Saarland getragen; soweit dem Bund nach
dem Bundesrecht" im Sinne des § 1 Abs. 1 sind nicht diesen Vorschriften Einnahmen zugewiesen sind,
Tarifverträge zu verstehen. stehen sie bis zum 31. Dezember 1959 dem Saar-
land zu. Auf den Ubergang der Ausgaben und Ein-
nahmen auf den Bund findet § 7 Abs. 1 bis 3 des
§ 33 Gesetzes zur Uberleitung von Lasten und Deckungs-
Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 treten im Saar- mitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Uber-
land in Kraft leitungsgesetz vom 30. Juni 1959- Bundesgesetzbl. I
S. 335) Anwendung.
1. Gesetz über die Errichtung einer Schuldenver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
vom 13. Juli 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 73); Ermächtigung der Bundesregierung
§ 35
2. Verordnung über die Bundesschuldenverwal-
tung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetz- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
blatt 1950 S. 1); Rechtsverordnung Rechtsvorschriften im Saarland
einzuführen, die nach § 2 dieses Gesetzes von der
3. Gesetz über die Verkündung von Rechtsver- allgemeinen Einführung ausgenommen sind.
ordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23); (2) Der Erlaß von Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 1 erfolgt im Benehmen mit der Regierung des
4. Richterwahlgesetz vom 25. August 1950 (Bun- Saarlandes. Die Rechtsverordnungen bedürfen der
desgesetzbl. S. 368); Zustimmung des Bundesrates nur, wenn sie sich auf
5. Gesetz über den Sitz des Bundesverfassungs- Bundesgesetze beziehen, die der Zustimmung des
gerichts vom 4. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I Bundesrates bedürfen.
s. 288);
6. Gesetz über die Dienstaltersgrenze von Rich- § 36
tern an den oberen Bundesgerichten und Der Bundesminister der Justiz und der Bundes-
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes vom minister der Finanzen werden ermächtigt, durch
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 806); Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
7. Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsi- rates die Ausführung von deutsch-französischen Ab-
denten vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I kommen zu regeln, in denen die Abwicklung von
s. 406); Verfahren vereinbart wird, die
8. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mit- 1. a) beim Ende der wirtschaftlichen Ubergangs-
glieder der Bundesregierung (Bundesminister- zeit bei dem Deutsch-Französischen Ge-
gesetz) vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I mischten Gerichtshof anhängig sind oder
s. 407); b) bei diesem nach dem Ende der wirtschaft-
lichen Ubergangszeit innerhalb von Fristen,
9. Verordnung über die Vertretung der Deut- die in solchen Abkommen zu vereinbaren
schen Bundespost vom 1. August 1953 (Bundes- sind, noch anhängig gemacht werden und
gesetzbl. I S. 715); zu einer der in Artikel 43 Abs. 1 des Saar-
10. Zweites Gesetz über die Altersgrenze von vertrages genannten Gruppen von Fällen
Richtern an den oberen Bundesgerichten und gehören;
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes vom
2. a) beim Ende der wirtschaftlichen Ubergangs-
26. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 502);
zeit der Entschädigungskommission nach
11. Bannmeilengesetz vom 6. August 1955 (Bun- Artikel 31 der Anlage 16 zum Saarvertrag
desgesetzbl. I S. 504); zur Entscheidung vorliegen oder
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 331
b) bei dieser innerhalb einer in solchen Ab- zu erlassen, wenn bei Anwendung der im übrigen
kommen zu vereinbarenden, dreißig Tage Bundesgebiet geltenden Bestimmungen· zu Lasten
nicht überschreitenden Frist nach dem Ende der saarländischen Wirtschaft oder einzelner Wirt-
der Ubergangszeit zur Entscheidung vor- schaftszweige unangemessene Nachteile entstehen
gelegt werden können. würden.
Ermächtigung des Saarlandes
§ 37
§ 39
Der Bundesminister der Justiz und der Bundes-
minister der Finanzen werden ermächtigt, durch Das Saarland wird für die Dauer von drei Jahren
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- nach dem Ende der Ubergangszeit ermächtigt, im
rates Vorschriften zur Ausführung eines deutsch- Bereich des nach § 2 dieses Gesetzes von der all-
französischen Abkommens zu erlassen, durch das gemeinen Einführung ausgenommenen, zur kon-
die Entscheidung von Streitfällen nach der Anlage kurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bun-
16 zum Saarvertrag, über die der Deutsch-Franzö- des gehörenden Bundesrechts und des nach § 1
sische Gemischte Gerichtshof beim Ablauf des für Abs. 2 dieses Gesetzes fortgeltenden, nach § 6 Nr. 2
die Beendigung seiner Tätigkeit vereinbarten Zeit- des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes
raumes noch nicht entschieden hat, der deutschen vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011)
Gerichtsbarkeit zugewiesen wird. gesetzten Bundesrechts bis zur Einführung des ent-
sprechenden allgemein geltenden Bundesrechts mit
Zustimmung der Bundesregierung neues Recht zu
§ 38 setzen. Die nach Satz 1 erla,ssenen Rechtsvorschrif-
Die Bundesregierung wird für die Dauer von drei ten gelten als Bundesrecht.
Jahren ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundes-
rates im Benehmen mit der. Regierung des Saar- Berlin-Klausel
landes zum Zwecke einer reibungslosen wirtschaft-
lichen Eingliederung des Saarlandes sowie zur Auf- § 40
rechterhaltung des traditionellen Warenverkehrs Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zwischen dem Saarland und Frankreich bei der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Durchführung der mit diesem Gesetz eingeführten (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
bundesrechtlichen Vorschriften verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erla,s-
1. Ausnahmeregelungen auf dem Gebiete der sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Normen, Maße, Gewichte und Warenbezeich- Dritten Uberleitungsgesetzes.
nungen,
2. besondere Rechtsvorschriften betreffend Wa- Inkrafttreten
ren und maschinelle Einrichtungen, die sich am
§ 41
Eingliederungstag im Saarland befinden oder
im Vollzug der wirtschaftlichen Endregelung Dieses Gesetz tritt unbeschadet der in Satz 2
nach Kapitel IV des Vertrages zwischen der getroffenen Regelung mit dem Ende der Ubergangs-
Bundesrepublik Deutschland und der Franzö- zeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Ok-
sischen Republik zur Regelung der Saarfrage tober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Kraft. § 36
vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II · tritt am Tage der Verkündung dieses Gesetzes in
S. 1587) in das Saarland eingeführt werden, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil l
Gesetz
zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundesteig hc1t das folgende Gesetz be- Dienstbehörde, solange dem Beamten noch
schlossen: nicht ein seiner neuen Besoldungsgruppe ent-
sprechender Aufgabenbereich übertragen wor-
§ 1 den ist, ob er seine bisherige Amtsbezeichnung
Das für Beamle und Versorgungsempfänger des behält oder eine seinem Aufgabenbereich ent-
Bundes im übrigen Bundesgebiet g,eltende Beamten- sprechende Amtsbezeichnung der Bundesbesol-
recht wird im Saarland eingeführt. Für Beamte und dungsordnungen führt.
Versorgungsempfänger, deren Rechtsverhältnisse 2. Die Beamten behalten für die neue Besol-
sich nach § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die dungsgruppe das Besoldungsdi•enstalter, das
Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 für ihre bisherige Besoldungsgruppe nach dem
(Bundesgesetzb1. I S. 1011) bestimmen, gilt es mit für sie am Tage vor dem Inkrafttret,en dieses
den Maßgaben der §§ 2 bis 10. Gesetzes geltenden Recht maßgebend war.
3. Bleibt das nach den Nummern 1 und 2 maß-
gebende neue Grundgehalt einschließlich Stel-
§ 2
lenzulagen hinter dem am Tage vor dem
(1) Nehmen eingeführte Vorschriften auf den Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Bezug, tritt an seine Grundgehalt einschließlich Stellen- und Aus-
Stelle der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- gleichszulagen bei Anwendung des § 7- zurück,
setzes; dies gilt nicht für § 184 Abs. 1 des Bundes- so erhalten die Beamten eine ruhe,gehaltfähig,e
beamtengesetzes Ausgleichszulag,e in Höhe des Unterschiedes,
(2) Melde- und Antragsfristen in eingeführten soweit dieser nicht durch Erhöhung des Grund-
Vorschriften laufen vom Inkrafttreten dieses Ge- gehalts einschließlich Stellenzulagen infolge
setzes an für die Dauer ihrer ursprünglichen Lauf- von Beförderungen ausgeglichen wird.
zeit; wurden entsprechende Fristen nach bisherigem
Recht versüumt, so hat es dabei sein Bewenden. § 5
(1) Kapitel II des Bundesbesoldungsgesetzes ist
nicht anzuwenden. Für die Neufestsetzung der Be-
§ 3
züge der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
Den nach § 178 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger gilt folgendes:
zu Beamten auf Probe ernannten Beamten werden
1. Neues Grundgehalt ist der Betrag, der sich
Zeit,en als außerplanmäßiger oder planmäßiger Be-
bei Anwendung des § 7 aus dem Grund-
amter auf die Frist nach § 9 Abs. 2 des Bundes-
gehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Zu-
beamtengeselzes angerechnet.
lagen ergibt, das am Tage vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes der Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde
§ 4
zu legen war.
Kapitel I Abschnitt V des Bundesbesoldungs-
2. Liegt der Berechnung des Versorgungs-
gesetzes ist nicht anzuwenden. Für die besoldungs-
bezuges ein Grundgehalt nicht zugrunde,
rechtliche Uberieitung der Beamten, di,e am Tage
so ist ein Versorgungsbezug zu gewähren,
vor dem Inkrafttreten und am Tage des Inkraft-
der sich bei Anwendung des § 7 aus dem
tretens dieses Gesetzes im Amt waren, gilt fol-
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
gendes:
setzes zustehenden Versorgungsbezug er-
1. Neue Besoldungsgruppe ist diejenige der Bun- gibt.
desbesoldungsordnung A oder B, die in ihrer 3. An die Stelle der bisherigen Tarifklassen
Buchstaben- und Zahlenbezeichnung mit der
des Wohnungszuschlages treten die ent-
nach der Vierten Verordnung zur Angleichung
sprechenden Tarifklassen des Ortszuschla-
der Dienst- und Versorgungsbezüge der in§ 13
ges nach Anlage II des Bundesbesoldungs-
Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über die Einglie-
gesetzes.
derung des Saarlandes bezeichneten Beamten
und Versorgungsempfänger des Bundes vom (2) Personen, die Ansprüche der in Absatz 1
9. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 649) bezeichneten Art nach dem Inkrafttreten dieses
maß-gebenden Besoldungsgruppe überein- Gesetzes erwerben, aber vom Inkrafttreten dieses
stimmt. Ist die bisherige Amtsbezeichnung Gesetzes an weder zu dem Personenkreis des§ 1 des
eines Beamten für d1e neue Besoldungsgruppe Bundesbesoldungsgesetzes gehört noch als Beamte
nicht vor9esehen, so bestimmt die oberste auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gestanden
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 333
haben oder nebenbei beschäftigt worden sind, § 10
stehen den beini lnkrnfttreLen dieses Gesetzes vor-
Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich für
handenen Versor~J nngscrn pUingern g 1cich. das Urlaubsjahr 1959 nach bisherigem Recht.
§ (j § 11
Bleibt der einem Bcarnt.cu auf Widerruf im Vor- Das nach § 1 Satz 1 eingeführte Recht gilt mit den
bereitungsdienst nach dcrn Inkrafttreten dieses Maßgaben der §§ 2, 5, 7- und 8 auch für die bei
(~esetzes zusteb(!!Hlc Unterhaltszuschuß (ohne Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versor-
Kil1dcrzuschlag) liinl('r dc'ni ihm am Tdge vor dem gungsempfänger, deren Bezüge der Bund nach§ 2 des
In\:rafttreten dieses Ccs(!tzes zustehenden Unter- Gesetzes zur Dberleitung von Lasten und Deckungs-
haltszuschuß (ohne FamiliP1u:ulagen) bei Anwendung mitteln des Saarlandes auf den Bund
des§ 7 zurück, so uhült dPr lfoamte eine Ausgleichs- Uber]eitungsgesetz) vom 30. Juni 1959 (Bundes-
zulnge in Höbe clt!s Unterschiedes. gesetzbl. I S. 335) zu tragen hat. § 5 Abs. 1 Nr. 2 gilt
entsprechend für laufende Unterstützungen für
§ 7 dienstunfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger
Heeres- und Marinebetriebe und der ehemaligen
An die Stelle eines auf Prunken lautenden Betra- Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen Be-
ges nach bisherigem Recht tritt in den durch dieses stimmungen.
Gesetz bezeichneten Fällen ein Betrag in Deutscher
Mark, der zum Anfrrngsgrundqehalt der Besoldungs- § 12
gruppe A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im glei-
chen Verhältnis steht wie der Betrag des bisherigen Bleiben Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
Rechts zum Anfangsgruncl~Jehalt der Besoldungs- diesem Gesetz in ihrem wirtschaftlichen Wert
gruppe A 1 des saarländischen Besoldungsgesetzes. wesentlich hinter den bisherigen Bezügen zurück,
so sind zur Vermeidung von Härten nach Richt-
linien, die die Bundesregierung erläßt, widerrufliche
§ 8 Zulagen zu gewähren.
(1) Andern sich die Grundlagen, die für die Be-
messung der in den §§ 4 bis 6 genannten Bezüge § 13
maßgebend sind, nach dem Inkrafttreten dieses (1) Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes gilt
Gesetzes mit Wirkung für einen Zeitpunkt vor dem mit Ausnahme des § 56 Abs. 2 auch im Saarland.
Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist bei Anwendung
der §§ 4 bis 6 von den geänderten Grundlagen aus- (2) Für das Saarland wird einheitlich die Orts-
zugehen. klasse S festgelegt.
(2) Soweit sich nach § 1 Satz 1 die Grundlagen für § 14
die Bemessung der Versorgungsbezüge mit dem
Die §§ 189 und 191 des Bundesbeamtengesetzes
Inkrafttreten dieses Gesetzes ändern, gilt Absatz 1
g,elten auch im Saarland.
entsprechend. Bleibt der hiernach sich ergebende
Umstellungbetrag hinter dem Betrag zurück, der § 15
sich ergeben hätte, wenn von den entsprechenden
Bemessungsgrundlagen nach bisherigem Recht aus- (1) Für die unter Artikel 131 des Grundg,esetzes
gegangen worden wäre, so wird eine Zulage in fallenden Personen wird das im übrigen Bundesge-
Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. Mit dem biet geltende Recht mit folgenden Maßgaben im
31. August 1960 entfällt die Zulage insoweit, als sie Saarland eingeführt:
auf einem höheren Ruhegehaltssatz als 75 vom 1. Inhaber eines Unterbringungsscheins nach
Hundert beruht. dem saarländischen Gesetz zur Regelung
(3) Die nach bisherigem Recht gezahlten oder von Dienstverhältnissen nehmen auch an
angewiesenen Bezüge der in den §§ 4 bis 6 genann- der Unterbringung nach dem Gesetz zur
ten Art sowie die Lohn- und Familienzulage gelten Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
als Bezüge nach diesem Gesetz. Werden Bezüge Artikel 131 des Grundgesetzes faHenden
auch noch für einen späteren Zeitraum nach dem Personen (Bundesgesetz) teil; Entsprechen-
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem des gilt für Personen, die einen Bescheid
Recht gel,eistet, so gelten diese Zahlungen als Ab- erhalten haben, daß sie auf den Pflicht-
scblugszahlungen auf die nach diesem Gesetz zu anteil nach dem saarländischen Gesetz an-
gewährenden Bezüge. rechenbar sind.
2. Soweit Personen auf Grund des saarlän-
§ 9 dischen Gesetzes Versorgungsbezüge für
die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
Für die in der Verordnung über die Nebentätig- setzes erhalten haben, erhalten sie Ver-
keit der Beamten in der Fassung vom 26. August sorgungsbezüge nach Maßgabe des Bun-
1953 (Bundesocsctzbl. I S. 1034) vorgesehenen Ver- desgesetzes. Die Versorgungsbezüge sind
gli.tungen und Pausdwlaufwandsentschädigungen, nach § 5 Abs. 1 und § 7 neu festzusetzen;
für die ein Jahreshöchstbetrag festgesetzt ist, ver- § 8 gilt entsprechend, auch soweit Versor-
bleibt es für die Dcrner des laufenden Rechnungs- gungsbezüge nach dem Bundesgesetz nicht
jciltres bei den Sötzcn des bi:-;herigen Rechts. zustehen. § 12 gilt auch hier; für die unter
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 63 des Bundesgesetzes fallenden Per- günstigere Regelungen im Sinne dies § 63 Abs. 3
sonen werden die erforderlichen Richt- des Bundesgesetzes enthält.
linien von dem Ländern erlassen.
(3) Artikel VIII des Zweiten Gesetzes zur Ände-
3. Ober Antrü{Je, durch die vor Inkrafttreten rung des Gesetzes zur Regelung de:r Rechtsverhält-
dieses Cr!setzes Rechte nach dem saarlän- nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetze,s fal-
disd1en Gesetz 9eltend gemacht worden lenden Personen vom 11. Septembe r 1957 (Bundes-
1
sind, wird für Zei trüume bis zum Inkraft- gesetzbl. I S. 1275) wird aufgehoben. Personen, die
treten noch nach bisheriigem Recht ent- vor Inkrafttreten des Artikels VIII Rechte nach dem
schieden; Nummern 1 und 2 gelten auch saarländischen Gesetz zur Regelung von Dienstver-
hier. hältni:,sen geltend gemacht hatten und für die nach
4. Soweit Personen bis zum Inkrafttreten Artikel VIII Abs. 4 das Bunde sg·esetz galt, können
1
dieses Gesetzes einem Dienstherrn auf die zur Vermeidung von Härten auf einen bis zum
Pflichtant,eile für die Unterbringung an- 31. Dez,ember 1959 zu stellenden Antrag entspre-
rechenbar waren, bleiben sie bei ihm auch chend Absatz 1 Nr. 3 behandelt werden.
weiter anrechenbar.
ö. Die Pflichtanteile der §§ 12 und 13 des § 16
Bundes~Jesetzes müssen bei Dienstherren Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Beamte
im Saarland mindestens 12 vom Hundert und Versorgungsempfänger des Saarlandes, die
erreichen. nach Inkrafttreten dieses Gesetz.es auf Grund eines
6. Für Personen, die erstmals Rechte nach Ge·setzes Beamte oder Versorgungsempfänger des
dem Bundesgesetz geltend machen kön- Bundes werden, durch RechtsV1erordnung eine die-
nen, findet § 2 Abs. 2 entsprechende An- sem Ges,etz entsprechende Regelung zu treffen.
wendung.
§ . 17
7. Bis zum 31. Dezembe,r 1959 trägt das Saar-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
land auch die in seinem Gebiet anfallen-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
den Ausgaben, die nach dem Bundesgesetz
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
vom Bund getrauen werden. Die damit zu-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
sammenhängenden Einnahmen stehen bis
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
zum 31. Dezember 1959 dem Saarland zu.
Dritten Uberleitungsgesetzes.
Für den Obergang der Ausgaben und Ein-
nahmen auf den Bund gilt § 7 Abs. 1 bis 3 § 18
des Fünften Oberleitungsgesetzes. Dieses Gesetz tritt im Zeitpunkt des Ablaufs der
(2) Das saarländische Gesetz zur Regelung von Obergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
Dienstverhältnissen wird auf9ehoben, soweit es vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
nll.cht für das Saarland ergänzende Vorschriften oder in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 335
Gesetz·
zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund
(Fünftes Uberleitungsgesetz).
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustinimung des Bundes- WiGBl. S. 202) nach § 1 des saarländi-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schen Gesetzes über die Gewährung eines
Zuschusses zur knappschaftlichen Kranken-
§ 1 versicherung aus Mitteln de,s Saarlandes
vom 14. April 1959;
Geltung des Ersten Uberleitungsgesetzes
im Saarland 3. Erstattung der Mehrausgaben der Träger
der Krankenversicherung im Saarland nach
Das Erste Gesetz zur Uberleilung von Lasten und
§§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes
Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungs-
vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom
S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des
28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) tritt im
saarländischen Ersten Sammelgesetzes zur
Saarland am 1. Januar 1960 mit den nachstehenden
Einführung von Bundesrecht im Saa.rland
Anderungen in Kraft:
vom 17. Juli 1958 (Amtsblatt des Saar-
1. § 1 Abs. 1 Ziff. l, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis landes S. 1171);
20 finden im Suarland keine Anwendung. 4. Erstattung der Leistungen der saarländi-
2. Der Bund übernimmt die Aufwendungen und Zu- schen Versicherungsträger nach § 15 des
schüsse für die-! in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 a und saarländischen Gesetzes über eine beson-
8 bis 11 aufg(~führten Sc:1chgebiete mit Wirkung dere Fürsorge für Versicherte im Zusam-
vom 1. Januar 19GO an. menhang mit einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in
3. Soweit im Erslcn Uberlcilun~Jsgesetz auf bundes- der Fassung der Bekanntmachung vom
rechtliche Bestirnrnunqon verwiesen wird und 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes
diese im Saarland noch keine Geltung haben, s. 520);
treten an deren Stelle die entsprechenden saar-
5. Kosten der Unfallversicherung für ehe-
län disch2n lksti rn m nn ~l cm.
malige Reichsbetriebe und für Betriebe der
4. § 4 Abs. 1 gill im Saarlond in folgender Fassung: ehemaligen britischen Zone (Sozialversiche-
,, (1) Die beim Ablauf der Ubergangszeit nach rungsanordnung Nr. 9 vom 9. Juni 1947 -
Artikel 3 des Saarvertri:lges im Saarland gelten- Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233)."
den landes- und bundesrechtlichen Bestimmun-
gen über die in § 1 Abs. l Ziff. 3 bis 6 a und 6. § 21 Abs. l Satz 1 giit im Saarland in folgender
8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete sind weiter Fassung:
anzuwenden, sow(~it nicht in diesem Gesetz an- „Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10
deres bestimmt ist ocler die Bestimmungen durch aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des
bundesrechtliche Regelungen für die Zeit nach Bundes zu leisten."
dem Ablauf der Ubergangszeit aufg,ehoben oder
geändert werden." 7. § 21 a gilt im Saarland in folgender Fassung:
5. § 17 gilt im Saarland in folgender Fassung: ,,§ 21 a
,,§ 17 (1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversiche- Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden
rung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen
folgenden Bestimmungen zu leistenden Aus- an das Saarland abg,egolten. Dies gilt nicht für
gaben: die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeich-
1. Zuschüsse an die hüttenknappschaftliche neten Fürsorgekosten und für di.e Aufwendun-
Pensionsversicherung im Saarland nach gen, die außerhalb des Geltungsbereichs des
§ 23 des saarländischen Zweiten Gesetzes Gesetzes entstehen.
über die Neuordnung der hüttenknapp- (2) Der dem Saarland nach Absatz 1 zuste-
schaftlichcn Pensionsversicherung im Saar- hende Pauschbetrag wird nach einem Grundbe-
land vom 7. November 1952 (Amtsblatt des trag errechnet. Der Grundbetrag des Saarlandes
Saarlandes S. 1046); ist die Summe der in den Monaten Januar bis
2. Gemeinschaftshilfe des früheren Reichs- Dezember 1958 (Bezugszeitraum) in seinem Ge-
stocks für Arbeitseinsatz an die knapp- biet entstandenen, nach dem beim Inkrafttreten
schaftliche Krankenversicherung (§ 15 des So- des Gesetzes geltenden amtlichen Kurs in Deut-
zialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom sche Mark umgerechneten Aufwendungen (Ab-
17. Juni 1949 - WiGBl. S. 99 -- und § 5 satz 1). Hierbei werden die Aufwendungen für
Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-An- die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 Buchstaben a und c be-
passungsgesetzes vom 30. Juli 1949 - zeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert an-
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
geselzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne die Pauschbeträge durch Rechtsverordnung der
gehören d uch die Aufwendungen für die in § 7 Bundesrngierung, die der Zustimmung des Bun-
Abs.. 2 Ziff. 3 w;nannten Personen. Falls die desrates bedarf, dieser Änderung anzupassen."
Fürsoroc)ridllsfil.w im Sar1.rland infolge der Fran-
kena bwc) r!lHHJ vom 29. Dezember 1958 erhöht
§ 2
werden, ist der Grundbetrag entsprechend der
daraus zu erwartenden Mehrbelastung zu er- Geltung des Zweiten Dberleitungsgesetzes
höhen. im Saarland
(3) Maß~Jebend für die Errechnung des Grund- (1) Von dem Zweiten Gesetz zur Uberleitung von
betrag,es sind Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites
1. die nach den Vorschriften dieses Ge- Uberleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundes-
setzes für den Bezugszeitraum verrech- gesetzbl. I S. 7'14) treten im Saarland § 1 Abs. 2
neten und von der zuständigen ober- und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom
sten Landesbehörde als sachlich richtig 1. Januar 1960 in Kraft.
besUili,gten Aufwendm1gen und (2) Die Ausigaben für die Versmgung der ehe-
2. die in dem Bezugszeitraum von den maligen Verwaltungsangehörigen des &egierungs-
Trägern der gesetzlichen Rentenver- kommissars für das Saargebiet und des Reichskom-
sicherung nach d rm Erlaß des Reichs- missars für die Rückgliederung des Saargebietes
arbrt l.smi nisters vom 3. Juni 1944 (Amt- (Nummer 5 und 6 der Anlage zu § 4 des Zweiten
l i ehr: Nc1c:hrichten des Reichsversiche- Uberleitungsgesetzes) sind mit Wirkung vom 1. Ja-
rungsamtes 1944 S. 150) geleisteten nuar 1960 an vom Saarland zu tragen.
Aufwendungen der Tuberkulosehilfe (3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Ver-
für die in § 7 Abs. 2 genannten Per- sorgungsbezüge für die Beamten der früheren
son(;H, soweit diese Aufwendungen auf staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab
die Lande:,fürsorgc!verbändc üherge- 1. Januar 1960.
gangc~n sind.
Der Bundesreclmungshof prüft die Errechnung § 3
des Grundbetrages auf Grund der Unterlagen
des Saarlandes. Aufwendungen
für ehemalige Kriegs'gefangene und Heimkehrer
(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert Der Bund übernimmt mit Wirkung vom l. Januar
des Grundbetrnges in der Zc~it vom 1. Januar bis 1D60 die Aufwendungen auf Grund des saarländi-
zum 3L März 1960 25 schen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom
im Rechnunqsjahr 1960: 100 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saar1ancks S. 1017) nach
im Rechnunq,,jahr 1961: gc,) Maßgabe des § 45 des Kriegsgefangenenentschädi-
im Red1n11nq ijcJl1r 1962:
0 sr:·
,)
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
im R(~ch 111111 y::;jab r 1963: 75 vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908) und
im R.cchn11nqsjDhr 1!)64: 65 die Aufwendungen auf Grund des saarländischen
im Rechnu11 ~l ~.j i1b r 1%5: 55 Helmkehrergesetz,es vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des
im Rechnnngsj;.111 r 1966: 45 Saarlandes S. 1013} in der Fassung des saarländi-
im Re eh n 11 n g :; j d 11 r 1967: 35 schen Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über
im Recl1n tin gsjc1 b 1 1%8: 20 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen verslcherung
Ab 1. April l9fü) fällt die Leistung von Pausch- im Saarland vorn 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saar-
beträgen weg. landes S. 1249), sovveil sie nicht im Rahmen der
Kriegsfolgenhilfe abgegolten werden.
(5) Die Pirnschbeträge sind dern Saarland in
monatlichen 'foi lbeträgen ZIJ überweisen; das § 4
Saarland iibf'rweist cUe Pauschbeträge den Lan-
des- und BPzirks-Fürsorgcverbänden und den Einnahmen aus Finanzmonopolen und Steuern
gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabenträ- (1) Mit Wirkung vom Ablauf der Ubergangszeit
gern zur Deck.nung der von ihnen zu gewähren- nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober
den Leistungen der Krie,gsfolgenhilfe. 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) .an stehen dem Bund
(6) Die Bundesrc~giernng selzt die Höhe des
die im Saarland anfallenden Erträge der Finanz-
dem Saarlnnd nach den vorstehenden Bestim- monopole und das Aufkommen der folgenden Steu-
mungen zustehencltm Pauschbetrages nach An- ern zu, soweit sie im Saarland erhoben werden:
hörung der Regierung des Saarlandes fest \,Vird 1. die Zölle,
der Pauschbeln1g bis zum 1. Januar 1960 nicht 2. die der konkurrierenden Gesetzgebung
festgesetzt, so !(!ist.et der Bund monatlich Ab- unterworfenen Verbrauchsteuern mit Aus-
schlaqszr1hlung(0n in Höhe eines ZwölfteJs des nahme der Biersteuer,
vora11 ssil'l1tl[ di1~n Jahre:,1)a11 sch helrages. 3. die Umsatzste1.1er,
(7) Pührl: die poJi tisc:w ,Hkr wirtschaftliche 4. die Beförderungsteuer,
En l.vvickl unn irn c:(d lun~r,bc 1 eich dc~s Cesetzes zu
1
5, die einmaHgen ·vermögensabgahen und
einer erlieblidwn >3lr!ioerunq odPr Mind.erung der die zur Durchführung des Lastenausgleichs
in Absatz 1 hc:.<cidrne!ca /-.ufwenduugcm, sind erhobenen Ausg1 eichsabgaben,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 337
6. dc~r ßundes,crn(cil ,in ci(~r Einkommensteuer dem jeweils in Betracht kommenden Stichtag ab ein-
uncl de:r Körperschilflsleucr. gehenden Einnahmen dem Bund zu; die vor dem
(2) Das Ccsclz über den Vertrag zwischen der Stichtag eingehenden Einnahmen verbleiben dem
Bundesrepu1Jli1, Dc\utschlil1:el und der französischen Saarland. Die auf den Bund vom Stichtag ab über-
Republik zur Regdung der Saarfrage vom 22. De- gehenden Ausgaben sind für Rechnung des Bundes
zember 1956 (BunclesgeselzbJ. II S. 1587) bleibt un- zu leisten, soweit sie vorn Saarland bis zum Stich-
berührt. tag noch nicht geleistet worden sind.
§ 5 (2) Wenn das Saarland vor dem Stichtag fällige
SonsH~1e fanrwhnwn und Ausgc1hen Ausgaben bis zum Stichtag nicht geleistet hat, so
hat es dem Bund die hierdurch entstehende Mehr-
(1) Die Regelung des § 10 Nr. 1 dc,s Cesetzcs über belastung zu erstatten,
die Eingliedr:rung dPs Saarlandes vorn 23. Dezernber
1956 (Bundcsgeselzbl. 1 S. 1011) gilt auch für die (3) Wenn das Saarland vor dem Stichtag Mittel
Zeil vom Ende der Ubcr~Ftnqs·1.cit nach Artikel 3 aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von
des Snarvcrlragcs bis zum :31. Dezember 1959, so- Zahlungen für den auf ,den Stichtag folgenden Zeit-
weit nicht in diesem Ge~;rdz oder in anderen Bundes- raum sicherzustellen, hat der "Jund dem Saarland
gesetzen ein anderer Zeitpunkt für den Ubergang diese Mittel zu erstatten.
von Einnahmc'.n oder Ausw1bt!n auf den Bund vor- (4) Die Abrechnungen der gemeinsamen Einnah-
ucsohen wird. Aus9abcn c1uf Grund des Truppen- men und Ausgaben nach Artikel· 16 und 17 des Saar-
oder Finanzvertrages qeltcn ab Ende der Uber- vertrages werden für Rechnung des Saarlandes vor-
uc1 nqszeit zu LastPn des Bund(:S. genommen. Die der Abrechnung der gemeinsamen
(2) Soweit das St1arland auf (~rund anderer Ce- Einnahmen und Ausga.ben nicht mehr unterliegen-
scl.ze verpflichtet ist, bes:.irnrnie: Lastrn bis zum den Einnahmen aus den unter Artikel 16 des Saar-
Ende der Ubergonuszeit nach Artikel :3 des Saar- vertrages fallenden Steuern, die noch auf Grund des
vcrtragcs z11 trc1rJ!~11, gilt Absatz 1 entsprechend. bis zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Rechts
nach dem Ablauf der Ubergangszei.t im Saarland
§ 6
anfallen, stehen dem Bund zu; die der Abrechnung
nicht mehr unterliegenden Erstattungen aus diesen
Steuern sind vom Bund zu leisten. Ebenso sind Er-
stattungen auf Grund einer Rechtsverordnung des
(1) Die lZegelunu d(~S §] 1'✓ 1. 10 des saarländischen Bundesministers der Finanzen nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2
Cc,:cl.zes zur Ein!üh rung des lhmdesentschädigungs- des Ges,etzes über die Eingliederung des Saarlandes
geselzes ---- ßEC - vom 6. h:imHH 1959 (Amtsblatt vom 23. Dezembtcr 1956 vom Bund zu leisten. Die
cles Saarlandes S. 75'.)) rJill auch für die Zeit vorn der Abrechnung nicht mehr unterliegenden Aus-
Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar- gaben nach Artikel 16 Abs. 2 des Saarvertrages trägt
verlrages bis zum 31. Mürz 1961. das Saarland,
(2) Der Bund erslatl.e:t dein Saarland die Hälfte (5) Die Resteinnahmen aus den mit dem Ablauf
der Ent:;chfüligungsartiwc11du,iqcn in der Zeit vom der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
1. Januar 1960 bis zum 31. Mürz 19b1. wegfallenden, nicht unter Absatz 4 fallenden saar-
(3) Die Regelung des § 1n des Bundesentschädi- ländischen Abgaben stehen -- bei der Gemein-
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 schaftshilfeabgabe mit der bisherigen Zweckbindung
(Bundesgesctzbl. I S. 5(i2) tritl im Saarlc1nd mit Wir- --- dem Saarland auch insoweit zu, als sie noch nach
kung vom 1. April 19Gl in Kraft; mit Wirkung von dem Ablauf der Ubergangszeit eingehen; nachträg-
diesem Zeitpunkt an, wird in § 172 Abs. 1 hinter liche Erstattungen aus diesen Steuern sind vom
dem Wort „Rheinland-Pfalz" das Wort „Saarland" Saarland zu leisten.
eingefügt. (6) Die Uberleitung der für die Kri(~gsschäden-
§ 7 regelung im Saarland zweckgebundenen Mittel auf
den Bund (Sondervermögen Ausgleichsfonds) mit
Versorgungslasten nach Artikel 3 der Anlage 1
Wirkung vom 1. Januar 1960 an wird g-esondert ge-
zum Saarvertrag
regelt.
Der Bund erstattet dem Sc1mland mit Wirki;ng (7) Die saarländische Tabak- und Zündwarenregie
vom 1. Januar 1960 an die Ruhegehälter der nach wird durch das Saarland abgewickelt. Einnahmen
Artikel 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Saarvertrag auf der Regie, die nach ihrer Aufhebung fällig werden,
ihren Antrag in den Ruhesli.md versetzten Beamten stehen dem Saarland zu. Ausgaben, die zur Abwick-
bis zum Ende des Monats, in clcm sie die gesetzliche lung von Verpflichtungen der Regie zu leisten sind,
Altersgrenze erreichen, län~r.;tc:ns bis zum Ende des trägt das Saarland.
Monats, in dem sie sterben; das gilt auch für die
entsprechenden Versorgungsbezüge der auf Antrag § 9
ausgeschiedenen, unter Artikel 3 Abs. 3 der An- Fimmzausgleich
lage 1 zum Saarvertrag fallenden Angestellten und
ArbE:)iter. (1) Für die Zeit vorn Ablauf der Ubergangszeit
§ 8 nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. De-
zember 1959 gevvährt der Bund dem Saarland eine
Uhergangsbestimmungen Finanzhilfe zum Ausgleich des durch den Ubergang
(1) Soweit nach diesem Cci;clz Einnahmen vorn der in § 4 aufgeführten Einnahmen auf den Bund
Saarland auf den Bund übergc:hcn, stehen die von entstehenden Einnahmeausfalls.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Die auf Crund des § 10 Nr. 4 des Ges,etzes § l1
über die Einqliederung des Saarlandes für das
Auskunftspflicht
Rechnungsjahr 1~)59 br,willigl.cn Finanzhilfen bleiben
unberührt. Die zuständigen Behörden des Bundes und des
(3) Der Bund qc:wührt dem Sdarland für die Zeit Saarlandes sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur
vom l. Jc1nuar 1960 bis Zllrn Ende des Rechnungs- Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-
jc1h n;s 1960 Finanzhilfen zur Deckung eines auf künfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche
,mdere Weise nicht chenrlen Fehlbedarfs. Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rech-
nungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.
(4) Das Ccsc~tz ü1wr dc~n Finanzausgleich unter
den I.änd(ml vorn Redinunrrsjahr 19S8 an (Länder-
vorn 5. Mürz 19S9 (Bun-
§ 12
desGcsctzbl. I S. 7J) ist er:,1.mals für dc1s Rechnungs-
jahr 19Gl auf dc1s Sc1c1rland anzuwenden. Geltung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 10
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
GeHung von VorschriHcn des DriUen und Vir,rten vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Dherfoihmgsgese1:tes im Saarh!ind Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
§ 1 Abs. 1 des Ccs(!lzes ühcr die Stellung des dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
des Bundes (Drittes Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) und § 5 des Gesetzes zur Regelung
finanzieller Bczif'l1rm9cn zwisdH)n dem Bund und § 13
den Lindern (Jberleil.unqsr;esetz) vom InkrafUreten
27. April 1955 «nc•n.,,c,·" I S. treten im
Sadrltind mi! (km Ablc1uf der nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Artikel 3 des Saarverlrä~;c::; in Krctft. kündung in Kraft.
Das vorstc~hende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 339
Gesetz
über die Einführung des deutschen R.ecbfs auf dem Gebiete
der Steuern, Zölle und Fimmzmonopole im Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
rates das folgende Gesetz beschlossf~n: entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in
Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der
Ubergangszeit bei ihm anhängig sind.
ERSTER TEIL
§ 3
Allgemeine Grundsätze Steuerberatung
Allgemeines Abg-abenrecht Das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kam-
mer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen
§ 1 für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufs-
Allgemeine Grundsätze gerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt
des Saarlandes S. 1661) sowie die Verordnung über
(1) Mit dem Ablauf der Ubergangszeit nach Arti- die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in
kel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bun- Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saar-
desgesetzbl. II S. 1587) tritt: im Saarland das im landes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur
übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zoll- Änderung der Verordnung über die Zulassung von
recht und das Recht der Finanzmonopole (einschließ- Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom
lich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom
des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923) blei-
Steuerstrafrechts), über das der Bund die aus- ben bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung der
schließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat, Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Helfer in
in Kraft, soweit nknt etwas anderes bestimmt wird. Steuersachen in Kraft.
(2) Das im Snarland geltende Steuerrecht, Zoll-
recht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es § 4
nicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ab-
lauf der 1:Jbergangszeit außer Kraft, wenn es Gegen- Steuersäumnisgesetz
stände betrifft, für die Das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934
1. der Bund die ausschliE:~ßlichc Gesetzgebung (Reichsgesetzbl. I S. 1271) in der Fassung des
hat oder Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von
Steuern vom 20. April 1949 (WiGBL S. 69) ist auf
2. der Bund die konkurrierende Gesetzgebung Steuerzahlungen anzuwenden, die nach Ablauf der
hat und von seinem Gesetzgebungsrecht Ubergangszeit fällig werden.
Gebrauch gemacht hat.
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.
(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf ZWEITER TEIL
der Ubergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin
im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit
nicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die
Zölle
Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am
§ 5
Tage nach Ablauf der Ubergangszeit (Eingliede-
rungstag) auf Deutsche Mark umzustellen. Freigut und Zollgut
(1) Waren, die sich beim Ablauf der Ubergangs-
zeit im Saarland befinden, sind zollrechtlich Freigut,
§ 2 soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
Finanzgerichtsbarkeit (2) Zollgut sind
(1) Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheit- 1. Waren, die sich beim Ablauf der Uber-
lichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die gangszeit im Saarland nach' dem bis dahin
saarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai dort geltenden Recht nicht im freien Ver-
1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, so- kehr befinden;
weit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf 2. Waren, die sich beim Ablauf der Uber-
dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Ok- gangszei t im Saarland auf der Durchfuhr
tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Wider- von Frankreich in den übrigen Geltungs-
spruch steht. bereich dieses Gesetzes befinden;
340
] , ( ·n der Nmn:,iNn 27.10, 27. 1 l und 27.14 § 7
( 1 lSCh<:n ',/.o!li.drifs, die vor d(~tTl Ab-
Kontin[]entswaren
11 i d<\r r) zu einem ver wen·
l1('1li11(J\(:n Vorzt1qssteuersatz vcrsteu- (1) \iVaren, die im Ra.hmen der in Artikel 63 des
( ~ 1· t VI (; r ~. 1e ~ 1 ~.; i ri ( 1. S1arvertrages vorgesehenen zolltariflichen Kontin-
rrente auf Grund Artikel 63 Abs. 2 des Saarvertrn"
(3) !>,· 1 F i tlHI ii ni:;Lr;r der Findnzen ist ermi:i(h-- ges in das Saa.rland e;ngeführt werden und zum
ti9t, durd, l<i•d1Lsv<:ronlnt1n(r <>lirw Zustimmunq des Verbleib im Saarland bestimmt si.nd (Kontingents-
Bund<.:sr.Jt(::-; warcn), werden unter Zollfrcischrei.bung zum freien
1. n;': hcre BesUmnrnnw:n über die Gesleilung Verkehr abgefertigt. Da::; Nähere bestimmt der Bun-
und /'.n1;"_!ldung cJc'.S i.n Absatz 2 genannten desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
Zol lqutes zn treH1_•n; (2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Be-
2. d ic lJbcr1ci.tung des zu einem vorläufigen nf•tmen mit der Regierung des Saarlandes durch
Zoilvc~rialuen des französischen Rechts Rechtsverordnung anordnen, daß di1::! folgenden
(H{,qirn<)S douaniers suspcnsifs) abgefertig- Kontingentswaren zur Uberwachung ihres Verbleibs
ten Zollgutes in ein vorJüuflges Zollver- im Saarland zum Zollsicherungsverkehr abgefertigt
fohren des ckutsdH\11 Rechts zu reueln. Er werden:
kann hierbei Ausnahmen von den Vor- 1. Kontingentswa ren, deren Verbleib im Saar-
sch riftcn über vorI~iufige Zollverfahren zu- land mit Rücksicht auf zwischenstaatliche
lassen und b<:!stimmen, daß in einzelnen Verpflichtungen sichergestellt werden muß,
Ffi!Ien anch Ausnahmen im Verwaltungs- 2. die in der Anlage 21 zum Saarvertrag ge·
weue zuDcliH,i,cn werden können. nannten Kontingentswaren;
(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2 Zoll- 3. Kontingentswaren, deren bestimmungs-
gut in ein ZollvormerkverJ c1hren übergeleitet wird, widrige Verbringung aus dem Saarland in
entsteht mit dem Ablauf der Ubergangszeit eine be- den übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
dingte Zollschuld. zes die dort ansässigen Erzeuger, Verarbei-
ter oder Händler gleichartiger oder unmit-
telbar konkurrierender Waren ernsthaft
§ 6 schädigt oder zu schädigen droht.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Zollbefreiungen
Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung
(1) Einfuhrzoll wird nicht erhoben des Bundesrates.
1. von dem in § 5. Abs. 2 Nr. 1 genannten (4) Die zur Abfertigung der Kontingentswaren be-
Zollgut, soweit es unmittelbar aus dem freien fugten ZollstelJen werden durch Verwaltungsvor-
Verkehr des übrigen Geltungsbereiches schrift bestimmt.
dieses Gesetzes in das Saarland verbracht
§ 8
worden ist, es sei denn, daß bei der Aus-
fuhr eine Zollvcrg ütunu nach der Anmer- Waffengebrauch
kung 8 zu Tarifnr. 27.10 des Deutschen Mit dem Ablauf der Ubergangszeit nach Artikel 3
Zolltarifs gewffhrt worden ist; des Saarvertrages tritt im Saarland das Gesetz über
2. von Zollgut, das sich im Saarland im freien den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals
Verkehr befunden hat und von dort vor der Reichsfinanzverwaltung vom 2, Juli 1921
Ablauf der Ubcrgc:mgszeit unmittelbar in (Reichsgesctzbl. S. 935) in der Fassung des Arti-
den übrj9en Gcltung:;bcreich diPses Ge- kels II des Gesetzes zur Änderung der Reichs-
setze1; verbracht worden ist. Im Zollvor- abgabenordnung und des vVaffen9ebrauchsgesetzes
mc1 k verkehr fällt die~ bedingte Zollschuld vom 24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235) in Kraft.
für dieses Zollgut mit Ablauf der Uber-·
ganoszeit weg;
3. von dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 gemmnten DRITTER TEIL
Zo!Inut, wenn dc~r früher beuünstigte Ver- Verbrauchsteuern und Finanzmonopole
wendungszwccJc nach dem deutschen Zoll-
recht nicht zollb(:fJÜnstigt ist, jedoch nur ERSTER ABSCHNITT
für die :t--.fonge, die innerhalb eines Monats
nach dem Ablduf der Obcrgangszeit ord- Allgemei.nes
nm1gsgemi:iß nach den früheren Bestimmun- § 9
gen verbraucht wird.
Die Steuerschuld für verbrauchsteuerbare Waren,
(2) § 69 Abs. 1 Nr. 3ß bis 41 des Zollgesetzes vom die sich beim Ablauf der Dbergangszeit im Saarland
20. März 19]9 (fü,ichsqesctzhI. I S. 529) gilt sinn- befinden, richtet sich für Zollgut (§ 5 Abs. 2) nach
gemäß für Waren, di(~ vor Ablauf der Ubergangs- den bei der Einfuhr in das Erhebungsgebiet, für
zeit unmitte 1bar aus c1c:m fn·icn Verkehr dos Saar- Freigut nach den bei der Herstellung im Erhebungs-
landes nach Frankreich oder nach einem dritten gPbict geltenden Vorschriften der Verbrauchsteuer-
Land vcrlHdcht wordrm sind. gesetze, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
Nr. 24 - Ta9' der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 341
ZWEITER A L\SCHNITT für Rauchtabak erhalkn auf Antrag unentgeltlich
besonders gekennzeichnete Steu'.:crzeiurnn (Frei-
Tabaksteuer
steuerzeichen) im V✓ ert von 19,5 vom Hundert des
§ 10 Wertes, den ihr U1;1satz an diesen Erzeugnissen
durch Lieferungen an die saarländische Tabak- und
UberlcitungsvorsrhrUten
Zündwarenregie und an das französische Tabak-
(1) § 4 Abs. 2 und 3 und § Bl Abs. 1 Satz 1 des monopol im Kalenderjahr 1957 oder im Kalender-
Tabaksteuergesetzes vom G. Mai 19;53 (Bundes- jahr 1958 hatte. Wenn der Betriebsinhaber nicht
gesctzbl. I S. 169) in der g<:l1..1mck:n Füsstmg gelten etwus anderes beantragt, ist der Wertberechnung
im Saarland mit der Mdf'.~Jdbe:, dab die Berechtig1m-- das Kalenderjahr 1958 zugrunde zu legen.
gcn den HerstcJlcrn Zll'ilc•hc:n, die im l(alenderjahr
(2) Der Wert der Freisteuerzeichen richtet sich
1957 Tabakwaren irn ~;aarland herq(~stcllt haben.
für die Anrechnung auf das Wertkontingent bei
(2) Die saarl~indischen I lcrstl~ller von Zi~Jdretten, Zigarren nach der Steuerklasse A 5, bei Zigaretten
Zigarren und Ranchlabak erl1alten dü~ Steuererl<::ich- nach der Steuerklasse B 2, bei Feinschnitt nach der
terung nach der V crordnun~J über Steuererleichte- Steuerklasse C 2, bei Kau-Feinschnitt nach der
rungen für eingeführte sc1<11 liind.ische Tabakerzeug- Steuerklasse C 5, bei Pfeifentabak nach der Steuer-
nisse! vom 27. Juli 1957 (Bundesanzeiger vom klasse D 6 und bei Strangtabak nach der Steuer-
1. Au~Just 19'>7 Nr. 145 S. 1) auch nach dem Ablauf klasse D 3 des § 3 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes
der Ubergangszci l für d ic: vorher in das übriue
(3) Die Betriebsinhaber sind berechtigt, die In-
Bundesgebiet cin~Jdührtcu Erzeuunisse.
halts- und Preisangaben der Freisteuerzeichen zu
bestimmen. Die Vorschriften des Tabaksteuergeset-
§ 11 zes und der Durchführungsbestimmungen zum
Behandlung des französischen Rohtabaks Tabaksteuergesetz über die Kleinverkaufspreise, die
Größe und die Bezeichnung der Packungen und die
(1) Rohtabak, der seinen Ursprung irn Wührungs-
Höchstgrenzen des Stückgewichts gelten für die mit
qebid des frunzösischen Fr,mken hat und sich beim
Freisteuerzeichen versehenen Erzeugnisse nicht.
Abluuf der Ubcr~JcHHJSZ(~i1 im Besitz der Inhaber
Soweit sie zu Kleinverkaufspreisen, die in § 3 des
s,:drlöndischPr r1c,rstclltm _1s!;ctriebe oder im Besitz
1
Tabaksteuergesetzes nicht vorgesehen sind, oder in
<fo:; Saarlandes auf Si.Wrlündir;chem Ccbiet befindet,
tabaksteuerrechtlich nicht zugelassenen Packungen
gilt ta' c1ksleucrrechtlich als Inlandsi.dbilk, soweit er
abgegeben werden oder soweit die Stückgewichte
inne h,J]b eines Z<!itr,rnms von zwei Jahren in
der Erzeugnisse den tabaksteuerrechtlich vorge-
ein ,m saarländisdien Jforstellunqsbetricb zur Her-
sehenen Höchstgrenzen nicht entsprechen, dürfen sie
stcllunq von ZiqiHcUcn od 'r von Feinschnitt ver-
im Kleinhandel nur im Saarland abgesetzt werden;
wendet wird.
werden solche Erzeugnisse im Handel des übrigen
(2) Auf Antraq dl~S Bl";it'l.crs des Rohtabaks stellt Bundesgebietes angetroffen, so unterliegen sie der
die~ Oberfinanzdirektion Scldrbrück.en durch schrift- Sicherstellung nach§ 200 der Reichsabgabenordnung.
iichen Bc~scheid fost, ob der Rohtabak seinen
Ursprung im Wöhrunqsqebiet des französischen (4) Die Hersteller dürfen die Freisteuerzeichen
nur innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf der
Franken hat und i;ich be:im Ablauf der Ubergangs-
zeit im Besitz des Inhabers eines sd.arlöndischen Ubergangszeit zum Versteuern von Zigaretten,
Hers1el1unr;sbetriebcs oder im Besitz des Saarlandes Zigarren und Rauchtabak verwenden. Verzichten sie
auf sa,irländischem Gebiet befunden hat. auf die Freisteuerzeichen oder geben sie Freisteuer-
zeichen innerhalb dieser Frist zurück, so erhalten
sie eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung und
§ 12 die Höhe einer Erstattung der Tabaksteuer für mit
Tabakwaren hn :H,:r.ndcl Freisteuerzeichen versehene Packungen (§ 79 des
Tabaksteuergesetzes) richten sich nach den nach Ab-
(1) Für ZüJardten, Zi~Ftrren und Rarn:htabak, die
satz 2 maßgebenden Steuerwerten.
sich beim Ablduf der TJbeqF1nqszeit mit Verschluß-
1nt1rken der saarL;ndischcn TiJhak- und Zündwaren- (5) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
rcuie im Saar1Lmd im Handel oder auf dem Wege tigt, zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 durch
zum Handel b:.Jinden, qeltcn das Tabaksteuergesetz Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
und die Durchf ührun~Jsbestirnmnngen zum Tabak- rates die Form, den Bezug und die Verwendung
steuergesetz nicht. der Freisteuerzeichen zu regeln.
(2) Für Ziuarct1.1'.nhüll<~n. die sich beim Ablauf der
Ubcrganqszeit im S;iarland im frnien Verkehr befin- § 14
den, uelten dus Tc1bakstc~m'r<JC!Sctz und die Durch- Befreiung von der Rohtabaksteuer
fülmrn~Jsbesti mmunqcn zum ·ri'1.l1akstcuer9esetz erst
nach Ablauf von drei Moiwten nach diesem Zeit- Die Inhaber der im Saarland gelegenen Herstel-
punkt. lungsbetriebe für Kautabak sind von der Rohtabak-
steuer (§ 76 a des Tabaksteuergesetzes) bis zu einem
§ 13 Steuerbetrage befreit, der dem Wert von 19,5 vom
Hundert des Umsatzes entspricht, den sie im Kalen-
Freisteuerzeichen
derjahr 1957 oder im Kalenderjahr 1958 durch Liefe-
(1) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Her- rungen von Kautabak an die saarländische Tabak-
stcllungsbetridw für Ziqaretten, für Zigarren und und Zündwarenregie hatten. Wenn der Betriebs-
342 Bundesgesetzblatt, Jührgang 1959, Teil I
inhabe1 nidll ('I.WdS anclcJ ('~, beantragt, Ist der oder teilweise ein Herstellungsbetrieb für Tabak-
VVc\rtlwn:ch1rn11q d,1s l(dl(•iitl('r]ühr l95ß /,unrunde erzeugnisse Im übrigen Bundesgebiet geführt wird.
zu 1<:D('n Dif~ l lt'rskllcr k,.):1 wn innerhalb eines
(3) Die Umstellungsbeihilfe, ist nach näherer Be-
Jc1hn:s nilcL (11 1:1 i\lJlilul dt:1 Ui.>(:rwrng::;·;,eit auf die
1
stimmung (Absatz 6) zurückzuzahlen, wenn sich eine
SU!U('rll(drc i 1.1 nq verzieh! ("ll 11 nd die Anszahlun9 Person, für deren Rechnung der Betrieb ganz oder
eines ihH 111 W('rl ( 11lspn:d1r:!Hlcn ßctraqes be-
1 1
tei.lweise geführt worden ist, innerhalb von zwei
an lr,l(Jc:n.
Jahren nach Auszahlung der Umstellungsbeihilfe an
einem Unternehmen beteiligt, das den Betrieb fort-
§ 15
führt oder die Herstellung der Erzeugnisse (Sorten
En ls{:hlidi!Jun9en und Marken) des Betriebs übernommen hat.
Der Buncicsministnr der Pinanzen ist ermächtigt. (4) Werden die Herstellungsbetriebe, an deren
zur Erlciid1 t1,nrnq der Ums Lei I u 119 des suarländischen fnhaber eine Beihilfe gezahlt ist, für Rechnung ande-
Tcdlak uew,:rilcs ,w f die w irti,dwftlichen Vmhäl.t.nisse rer Personen weitergeführt, so erhalten die Her-
des Bund('.S durch Hecl1t'.sv<:rordnung ohne Zustim- steller für die in diesen Betrieben hergestellten Er-
mung d(\S BUJ1!h:sr,l1(:S zeugnisse keine Steuererleichterung nach den
l. die G("Nlihrunu von Enlsd1ädigungen für Ver- §§ 81 bis 88 des Tabaksteuergesetzes. Ebenso erhal-
pmok unusrn~itc!rii.:11 für Tabakerzeugnisse zu ten die Hersteller keine Steuererleichterung, deren
reqeln, chis durch die Pinführung des Tabak- I-forstellungsbetriebe überwiegend auf der wirt-
steU('it1)d1ts unvc rweridbdr geworden ist, und
1 schaftlichen Grundlage von Betrieben beruhen,
dic·sc En L,-;d1üdiqi.mg auf <lie nach den Be- deren Inhaber Umstellungsbeihilfen erhalten haben.
l.riehs v(id1~i ltnissen c1nnemcsst:me Menge an (5) Die Höhe der Umstellungsbeihilfe beträgt in
Vcrpad, l'll(JS!Hdl(!tial zu lwscbränken; Vomhundertsätzen des nach den §§ 13 und 14 maß-
2. EnL;chLi.diqun9en für d,~n Umbau von Packungs- gebenden Umsatzwertes
automdtcu, die sich bcr(:Üs am 1. Januar 195B
im saurländischcn ßdrid) des Iforstellers be- vom Hundert vom Umsatzwert
funden haben und nach der Einführung des 35,3 bis 500 000 DM
Tabaksteuerrechts unvcri.indcrt nicht mehr 23,5 über 500 000 DM bis 1 Million DM
verwandt Wt)rckn können, zu qcwühren und
17,6 über 1 Million DM bis 3 Millionen DM
dafür Pm1schsütl.e fcst~usetzen;
11,7 über 3 Millionen DM bis 5 Millionen DM
3. das Verfahren zur Durchführung der Num-
mern J und 2 zu regeln und den Berechtigten 5,8 über 5 Millionen DM.
Meldepflichten aufzuerlegen. (6) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
§ 16 Bundesrates die Zurückzahlung der Umstellungs-
Umslelhmgsbeihilfe beihilfe nach Absatz 3 zu begrenzen urid das Ver-
fahren zu regeln.
(1) Die Inhaber der im Saarland gelegenen Her-
stellungsbetriPbe für Zigarefü~n, für Zigarren, für
Rauchtabak 1nd für Kautabak, die diese Erzeug-
1
DRITTER ABSCHNITT
nisse im K·..1lenderjahr 195B für die saarländische
Tabak- und Zündwarenregie hergestellt haben, er- Biersteuer
halten wegen der Auflösunq der Regie auf Antrag
eine Umstellunqslwihilfe. Der Antrag kann inner- § 17
halb eines Jahres nach dem Ablauf der Ubergangs- StaHelsätze
zeit gestellt werden. Voraussetwng für die Umstel-
lungsbeihilfe ist, daß Bei der Bemessung der Biermenge, die nach § 3
Abs. l des Biersteuergesetzes in der Fassung der
1. der lTerstellungsbetrieb, rnindestens jedoch Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesge-
die für seine technische Fortführung wesent- setzbl. I S. 149) für die Berechnung der Biersteuer
liche Einrichtung, und außerdem die für maßgebend ist, werden in dem beim Ablauf der
seine:~ wirtschaftliche Fortführung wesent- Ubergangszeit laufenden Rechnungsjahr die bis zum
lichen immateriellen Werte an Personen Ablauf der Ubergangszeit erzeugten Biermengen im
veräußert werden, die mit Personen, für Saarland nicht berücksichtigt.
deren Rechnung der Betrieb ganz oder teil-
weise geführt worden ist, weder verheira-
§ 18
tet noch in auf- oder absteigender Linie
verwandt oder verschwägert sind, oder Reinheitsgebot
2. ein Zustand geschaffen worden ist, der eine Bier, das vor dem Ablauf der Ubergangszeit
Fortführung des Herstellungsbetriebes und unter Verwendung anderer als der in § 9 Abs. 1
eine Wieder auf anbme der Herstellung der bis 3 und 9 des Biersteuergesetzes genannten Stoffe
Erzeugnisse dieses Betriebes unmöglich im Saarland hergestellt war, darf, sofern seine Her-
macht. stellung nach den bis dahin im Saarland geltenden
(2) Die Umstellungsbeihilfe wird nicht gewährt, Vorschriften zulässig war, noch innerhalb von drei
wenn der Betrieb ganz oder teilweise für Rechnung Monaten nach dem Ablauf der Ubergangszeit in
einer Person geführt wird, für deren Rechnung ganz Verkehr gebracht werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 343
VIERTER ABSCHNITT § 22
Kohlenabgabe Erhebung des Monopolausgleichs bei
Zollbefreiungen
§ 19 In Fällen, in denen nach § 6 Einfuhrzoll nicht er-
Das Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwoh- hoben wird, werden § 154 Abs. 2, § 161 a Abs. 3 des
nungsbaus im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Fas-
(Bundesgesetzbl. I S. 865) in der geltenden Fassung sung des Gesetzes zur Änderung von Verbrauch-
mit den dazu ergangenen Durchführungsbestimmun- steuergesetzen vom 10. Oktober 1957 (Bundesge-
gen tritt im Saarland nicht in Kraft. setzbl. I S. 1704) und § 63 der Ausführungsbestim-
mungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das
Branntweinmonopol vom 8. April 1922 vom 12. Sep-
tember 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich
S. 707) in der Fassung der Verordnung vom
FUNFTER ABSCHNITT 29. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 235) nicht
angewendet.
Süßstoff
§ 23
§ 20
Unversteuerter Branntwein
Süßstoff, zu dessen Herstellung oder Einfuhr nicht (1) Unversteuerter Branntwein ist nach Maß-
eine den Bestimmungen des Süßstoffgesetzes vom gabe des § 1 des Gesetzes zur Änderung des Ge-
1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 111) in der zur setzes über das Branntweinmonopol vom 21. Okto-
Zeit geltenden Fassung entsprechende Erlaubnis ber 1948 (WiGBl. S. 103) in der Fassung des Ge-
erteilt worden ist, darf im Saarland noch innerhalb setzes über die Steuerbefreiung von Branntwein zur
von drei Monaten nach dem Ablauf der Ubergangs- Herstellung von Treibstoff vom 10. August 1949
zeit abgesetzt oder in den Verkehr gebracht wer- (WiGBl. S. 248) zu versteuern. Die Steuerschuld
den, sofern seine Beschaffenheit den im Saarland entsteht mit dem Ablauf der Ubergangszeit nach
bis zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Be- Artikel 3 des Saarvertrages. Steuerschuldner ist
stimmungen entspricht. der Besitzer des Branntweins. Die Steuer ist binnen
zweier Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbetra-
ges an den Steuerschuldner zu entrichten.
(2) Ausgenommen ist Branntwein, der nach den
SECHSTER ABSCHNITT bis zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Be-
Branntweinmonopol stimmungen steuerfrei verwendet werden konnte.
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
§ 21 tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren zu regeln.
Ausschluß von Bundesrecht
mit begrenztem Geltungsbereich
§ 24
Von dem im Bundesgebiet geltenden Recht der
Finanzmonopole werden im Saarland nicht in Kraft Lagerung von Branntwein
gesetzt Der in § 23 Abs. 1 genannte Branntwein kann,
1. das Landesgesetz des Landes Baden zur soweit er dem vollen Steuersatz unterliegt, unter
Änderung des Gesetzes über das Branntwein- Belastung mit der Branntweinsteuer nach den Vor-
monopol vom 23. November 1948 (Badisches schriften des Zweiten Buches der Branntweinver-
Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 2). wertungsordnung vom 12. September 1922 (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich S. 809) mit der Maß-
2. die Landesverordnung des Landes Rheinland- gabe gelagert werden, daß die Steuer mit der Ab-
Pfalz über die Änderung des Gesetzes über fertigung aus dem Lager fällig wird.
das Branntweinmonopol vom 28. Januar 1949
(Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-
regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 39), § 25
3. die Verordnung des Finanzministeriums des Amtliche Uberwachung
Landes Württemberg-Hohenzollern über die {1) Branntwein, der nach dem bis zum Ablauf
Änderung des Gesetzes über das Branntwein. der Ubergangszeit geltenden Recht oder nach § ·23
monopol vom 24. November 1948 (Regierungs- Abs. 1 zu einem ermäßigten Steuersatz oder unter
blatt für das Land Württemberg-Hohenzollern Steuerbefreiung verwendet werden kann, unterliegt
s. 169). der amtlichen Uberwachung. Der Bundesminister der
Finanzen ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung
4. die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
ohne Zustimmung des Bundesrates Art, Umfang
bayerischen Kreises Lindau über die Änderung
und ·Dauer der amtlichen Uberwachung zu regeln.
des Gesetzes über das Branntweinmonopol
vom 19. April 1949 (Amtsblatt des bayerischen (2) Die Steuerermäßigung und die Steuerbe-
Kreises Lindau Nr. 16 vom 21. April 1949). freiung nach Absatz 1 sind bedingt durch die be-
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
stimrmrn9smti Vcrwendtmu des Branntweins nicht höher sein als die Zahl der nach § 27 Abs. 1
und die lnnchdltunu der zu ihrer Sicherstellung und 2 in ihre früheren Rechte eingesetzten Abfin-
angeordneten J\llaßnahmen. dungsbrennereien, zuzüglich d.er Brennereien, die
nach dem 19. November 1947, aber vor dem Ab-
§ 26 lauf der Ubergangszeit neu entstanden und nach
§ 27 Abs. 3 zur Abfindung zugelassen worden sind.
Zum Ausfuhrpreis bezogener Branntwein
Sofern Brdnntwein, der vom französischen Alko- § 30
holilmt (service <fos alcools) zum Ausfuhrpreis be•
zogen worden ist, bestimmungswidrig verwendet Brennen im Abschnitt
oder nicht innerhalb einer von der zuständigen Zoll- Für Brennereien und Stoffbesitzer, die im Ab-
stelle zu b(~stimmenden Frist ausgeführt wird, ist schnitt brennen (§ 41 des Gesetzes über das Brannt-
der Unterschi<'d zwischen dem gezahlten Ausfuhr- weinmonopol in der Fassung des Gesetzes zur Än-
preis und dmn rcqelmäßiqr~n Verkaufpreis zu ent- derung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
richten. Schuldner des Unterschiedsbetrages ist der vom 18. Mai 1933 - Reichsgesetzbl. I S. 273), beträgt
Bezieher des Branntweins. die im laufenden, am 30. September 1963 endenden
Abschnitt herstellbare Weingeistmenge das Vier-
fache der jährlichen Erzeugungsmenge.
§ 27
Brennereien im Saarland
§ 31
(1) Betriebsfähige Brennereien werden auf An"
Ab!ieferung von Branntwein
trag von der Oberfinanzdirektion mit Wirkung
vom 1. Ok (ober 1959 in die Rechte wieder einge- (1) Im Saarland erzeugter, beim Ablauf der Uber-
setzt, die sie am 19. November 1947 gehabt haben. gangszeit unverarbeiteter Branntwein ist der Bun-
desmonopolverwaltung für Branntwein anzubieten
(2) Nicht betriebsfähige Brennereien, die bis spä-
und auf Verlangen zu ein€m angemessenen, von ihr
testens zum 30. September 1962 wieder betriebs-
festzusetzenden Preis abzuliefern.
fähig hergerichtet werden, werden auf Antrag von
der Oberfinanzdirektion mit Beginn des Betriebs- (2) Branntwein, der nach § 76 des Gesetzes über
jahres in ihre früherem Rechte (Absatz 1) eingesetzt, das Branntweinmonopol von der Ablieferungspflicht
in dem sie den Betrieb wiederaufnehmen. ausgenommen oder vom französischen Alkoholamt
(service des alcools) bezogen worden ist, ist nicht
(3) Betriebsfähige Obstbrennereien, die nach dem
anbietungspflichtig.
19. November 1947, aber vor dem Ablauf der Uber·
gangszeit entstanden und nicht verschlußsicher ein-- (3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
gerichtet sind, können auf Antrag von der Ober- tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
finanzdirektion unter den Voraussetzungen des Bundesrates das Verfahren zu regeln.
§ 116 der Brenncreiordnung in der Fassung vom
16. März 1935 (Reichsministerialblatt S. 117), zu- § 32
letzt geändert durch die Verordnung zur Änderung
Einfuhr von Essigsäure
der Brennereiordnung vom 28. Februar 1959 (Bun-
desgesetzbL I S. 7B), schon vor der Festsetzung der (1) Auf Essigsäure, die im Rahmen der in Ar-
Grenzzahl (§ 29) zur Abfindung zugelassen werden. tikel 63 des Saarvertrages vorgesehenen zolltarif-
Der Antrag kann nur bis zum 30. September 1960 Iichen Kontingente auf Grund des Artikels 63 Abs. 2
gestellt werden. des Saarvertrages in das Saarland eingeführt wird,
finden § 161 Abs. 1 b und § 165 Abs. 3 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol in der Fassung der
§ 28
Verordnung zur Änderung der Vorschriften über die
Veranlagung neu entstandener Essigsäuresteuer vom 18. September 1940 (Reichs-
Verschlufibrnnnereien zum Brennrecht gesetzbl. I S. 1254) keine Anwendung.
Landwirtschaftliche Verschlußbrennereien und (2) Soweit im Rahmen der in Absatz 1 genannten
Obstversch lußbrennereien, die nach dem 30. Sep- Kontingente Essigsäure eingeführt wird, die zu Ge-
tember 1943 im Saarland errichtet worden sind, sind nußzwecken geeignet und zu gewerblichen Zwecken
auf Antrag 9mnäß § 33 des Gesetzes über das bestimmt ist, findet § 25 entsprechende Anwendung,
Branntweinmonopol vom 8, April 1922 (Reichsge-
setzbl. I S. 405) zum Brennrecht zu veranlagen. Der
§ 33
Antrag kann nur bis zum 30. September 1960 gestellt
werden. Ubergangsbestimmungen
§ 29 Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
GrenzzahJ
desrates für eine Ubergangszeit von einem Jahr
Der Bundesminister der f-inanzen ist ermächtigt, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Kenn-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- zeichnung, den Weingeistgehalt und die Bezeichnung
desrates d ic Zahl der Brennereien zu bestimmen, (§ 100 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in
di.e im Samland höchstens zur Abfindung zugelas- der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
sen werdPn kiinnc~n (Grenzzi:lhl) Die Grenzzahl darf über das Branntweinmonopol vom 21. Mai 1929
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 345
Reichsgesetzbl. I S. 99 - und in der Fassung, die sich Zündholzfabrik auf Grund ihrer Beteiligungsziffer
aus der Verordnung über die Aufhebung von Bei- hergestellten Zündwaren entfällt, fließt ausschließ-
räten vom 13. September 1934 - Reichsgesetzbl. I lich der Bundesrepublik Deutschland zu.
S. 830 - ergibt) zuzulassen.
§ 34 § 38
Ausfuhrvergütung Art der Zündwaren
(1) Für Bränntwein und Branntweinerzeugnisse, Zündwaren, die von der saarländischen Zündholz-
die aus dem Saarland ausgeführt werden, kann die fabrik vor dem Ablauf der Ubergangszeit mit einem
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Ausfuhr- Schachtelinhalt von etwa 50 Hölzern hergestellt wor-
vergütung auch dann gewähren, wenn der Brannt- den sind, gelten als Haushaltsware im Sinne des § 31
wein nach den bis zum Ablauf der Ubergangszeit Abs. 4 des Zündwarenmonopolgesetzes.
geltenden Bestimmungen bezogen und versteuert ist.
(2) Die Ausfuhrvergütung entspricht dem Betrag, § 39
um den der an das französische Alkoholamt (service Preisvergütungen
des alcools) für den Branntwein gezahlte Kaufpreis
zuzüglich der nach bisherigem Recht entrichteten (1) Für Zündwaren, die sich beim Ablauf der
Steuer den Ausfuhrpreis (§ 132 Abs. 2 der Brannt- Ubergangszeit im Handel befinden, werden aus Mit-
weinverwertungsordnung vom 12. September 1922 teln der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft
- Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 809 - in zu Lasten des Gewinnanteils des Bundes Preisver-
der Fassung der Verordnung über Änderung der gütungen gezahlt, die so zu bemessen sind, daß dem
Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmono- Handel bei einem Kleinverkaufspreis von 5 Deutsche
polgesetz vom 2. Mai 1938 - Reichsministerialblatt Pfennig je Schachtel (§ 1 der Verordnung über die
S. 334) übersteigt. Festsetzung von Preisen für Zündwaren vom
23. März 1956 - Bundesanzeiger Nr. 63 S. 1 vom
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
29. März 1956) die bisherigen Gewinnspannen ge-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
währleistet werden. § 235 Nr. 5 der Reichsabgaben-
Bundesrates das Verfahren zu regeln.
ordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
SIEBENTER ABSCHNITT
Bundesrates das Vergütungsverfahren zu regeln; er
Zündwarenmonopol kann dabei Ausschlußfristen für die Antragstellung
und die Anmeldung der Bestände festsetzen und die
§ 35 Vergütung von einem Mindestbestand abhängig
Zugehörigkeit der Unternehmer machen.
Die im Saarland bestehende Zündholzfabrik tritt
zu der deutschen Gruppe der in der Deutschen Zünd-
waren-Monopolgesellschaft zusammengeschlossenen ACHTER ABSCHNITT
Unternehmer.
Mineralölsteuer
§ 36
§ 40
Beteiligungsziff er
Oberleitung von Steuerbegünstigungen
(1) Die Beteiligungsziffer für die saarländische
Zündholzfabrik wird durch Beschluß des Aufsichts-- Mineralöle im unmittelbaren Besitz eines berech-
rats der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft tigten Verwenders, die zu einem verwendungs-
festgesetzt; die Festsetzung bedarf zu ihrer Wirk- bedingten Vorzugssteuersatz versteuert worden sind,
samkeit der Genehmigung des Bundesministers der _ dürfen innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der
Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft. Ubergangszeit unversteuert nach den früheren Be-
Die Vorschriften der §§ 19, 21 bis 25 des Zündwaren- stimmungen verwendet werden. Ist dem Verwender
monopolgesetzes vom 29. Januar 1930 (Reichs- bis dahin nicht die Erlaubnis zur steuerbegünstigten
gesetzbl. I S. 11) finden keine Anwendung. Verwendung nach dem deutschen Mineralölsteuer-
recht erteilt worden, so ist der dann noch vorhandene
(2} Der Aufsichtsrat der Deutschen Zündwaren-
Monopolgesellschaft oder die von ihm beauftragte Bestand zu gestellen.
Person oder Stelle ist berechtigt, von der saarländi-
schen Zündholzfabrik Auskünfte sowie die Vor-
legung ihrer Bücher und Schriften zu verlangen, so-
weit die Ermittlungshandlungen für die Festsetzung NEUNTER ABSCHNITT
der Beteiligungsziffer erforderlich erscheinen.
Ermächtigung zu Ubergangsbestimmungen
§ 37
§ 41
Gewinnverteilung
(1) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
Der Gewinn der Deutschen Zündwaren-Monopol- tigt, für das Saarland zur Vermeidung von Schwierig-
gesellschaft, der auf die von der saarländischen keiten bei der Uberleitung für längstens sechs
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Monate nach dem Ablauf der Ubergangszeit durch ZWEITER UNTERABSCHNITT
Rechtsverordnung Dbergangsbestimmungen über Ubergangsvorschriften
1. die Steuer- und Monopolaufsicht,
§ 43
2. das Verfahren, das bei der Durchführung
der Verbrauchsteuer- und Monopolbestim- Personenkreis
mungen anzuwenden ist, und (1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der
3. die Verpackung und Kennzeichnung ver- Ubergangszeit
brauchsteuerbarer Waren 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Saarland haben oder
zu erlassen, die von den Vorschriften des nach § 1
Abs. 1 im Saarland in Kraft tretenden Rechts der 2. weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
'Verbrauchsteuern und Finanzmonopole abweichen. wöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben,
aber mit Einkünften im Sinn des § 49
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einkommensteuergesetzes, die sie aus-
nur dann der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie schließlich aus diesem Gebiet bezogen
sich auf die Biersteuer beziehen. haben, der beschränkten Einkommen-
(3) Der Bundesminister der Finanzen oder die von steuerpflicht unterliegen,
ihm bestimmten Stellen können für längstens sechs ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkorn
Monate nach dem Ablauf der Ubergangszeit in ein- mensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 an-
zelnen Fällen auch im Verwaltungswege Abweichun- zuwenden.
gen von den Bestimmungen des Verbrauchsteuer- (2) Natürliche Personen im Sinn des Absatzes 1
und Monopolrechts über die Steueraufsicht oder das
Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohn-
Verfahren zulassen, soweit dies für eine reibungs-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen
lose Dberleitung erforderlich ist.
Bundesgebiet oder in Berlin (West) nehmen, werden
für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1
Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Ein-
kommensteuer veranlagt.
VIERTER TEIL (3) Natürliche Personen, die bei Ablauf der Uber-
gangszeit ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Besitz- und Verkehrsteuern Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Bellin
(West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saar-
ERSTER ABSCHNITT land nehmen, werden für die Veranlagungszeit-
räume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet
Einkommensteuer oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete
geltenden Vorschriften zur Einkommensteuer ver-
ERSTER UN1'ERABSCHNITT anlagt.
Änderung des Einkommensteu,ergesetzes
§ 44
§ 42 Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom
23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) - Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Ver-
Einkommensteuergesetz - wird wie folgt geändert anlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer
und ergänzt: für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich
nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in
1. In § 3 wird die folgende Ziffer 53 angefügt: diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
,,53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunal- (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues
obligationen, die von der Landesbank und Wirtschaftsjahr.
Girozentrale Saar vor dem Ablauf der Dber-
gangszeit ausgegeben worden sind. § 3 a § 45
Abs. 2 gilt entsprechend."
Umrechnung von Ja.hresbeträgen
2. In § 3a Abs. 1 Ziff. 3 vorletzter Satz werden die
(1) Die in den nachstehenden Vorschriften be-
Worte „in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948"
zeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum
durch die Worte „im Saarland nach dem 19. No-
vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960
vember 1947 und in Berlin (West) nach dem
24. Juni 1948" ersetzt. umzurechnen, wobei der Monat, in den der Ein-
gliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist:
3. In § 43 wird der folgende Absatz 5 angefügt: 1. Vorschriften des Einkommensteuergeset-
,, (5) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff, 3 zes
bis 5 und des Absatzes 2 gelten nicht für Zinsen a) die Freibeträge nach§ 3 Ziff. 25 und 51,
aus Anleihen, die im Saarland ausgegeben b) die Pauschbeträge für Werbungskosten
worden sind." nach§ 9 a,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 347
c) die Höchstbeträge für Sonderausgaben h) der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag
nach § 10 Abs. 3, von 200 Deutsche Mark;
cl) der Höchtbetrag von 20 000 Deutsche 3. Vorschriften der Lohnsteuer-Durchfüh-
Mark für den nicht entnommenen Ge- rungsverordnung in der für 1959 gelten-
winn nach § 10 a Abs. 1, den Fassung- Lohnsteuer-Durchführungs-
e) die Pauschbeträge für Sonderausgaben verordnung -
nach § 10 c und der in dieser Vorschrift a) der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag
bezeichnete Betrag von 800 Deutsche von 600 Deutsche Mark,
Mark,
b) der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag
f) die in§ 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge, von 564 Deutsche Mark,
g) der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Frei- c) der in § 20 a Abs. 1 bezeichnete Betrag
betrag von 1200 Deutsche Mark, von 636 Deutsche Mark und die Höchst-
h) der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Frei- beträge für Sonderausgaben nach § 20 a
betrug von 500 Deutsche Mark, Abs. 4,
i) der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Frei- d) die in § 21 bezeichneten Beträge von
betrag von 1000 Deutsche Mark, 564 Deutsche Mark und 636 Deutsche
k) die Freibetrüge nach § 32 Abs. 2 und 3, Mark,
1) die in § 33 a Abs. 1 bis 3 bezeichneten e) die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Beträge
Freibeträge von 900 Deutsche Mark von 636 Deutsche Mark und 1272 Deut-
und der in § 33 a Abs. 1 bezeichnete sche Mark,
Betrag von 480 Deutsche Mark, f) die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Beträye
m) der in § 34 a bezeichnete Betrag von von 1200 Deutsche Mark und 2400
15 000 Deutsche Mark, Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4
n) der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete bezeichneten Beträge von 3000 Deut-
Betrag von 24 000 Deutsche Mark, der sche Mark,
in § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 g) die in § 25 a Abs. 1 bis 3 bezeichneten
bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Freibeträge von 900 Deutsche Mark
Mark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 und der in § 25 a Abs. 1 bezeichnete
bezeichneten Beträge von 16 000 Deut- Betrag von 480 Deutsche Mark,
sche Mark und BOOO Deutsche Mark, h) die steuerfreien Pauschbeträge nach
o) der in § 46 a bezeichnete Betrag von § 26 Abs. 1,
800 Deutsche Mark, i) die in § 26 a bezeichneten Altersfrei-
p) die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge beträge von 360 Deutsche Mark und
von 10 000 Deutsche Mark und 2000 720 Deutsche Mark,
Deutsche Mark, k) der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete
q) der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag Betrag von 600 Deutsche Mark,
von 840 Deutsche Mark; 1) der in § 32 a bezeichnete Betrag von
15 000 Deutsche Mark,
2. Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-
m) die Beträge in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2
führungsverordnung in der Fassung vom
Ziff. 3,
13. Mürz 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 120)
Einkommensteuer-Durchführungsver- n) die in § 35 a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 be-
ordnung - zeichneten Beträge,
a) die in § 56 bezeichneten Beträge von o) die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Beträge
3820 Deutsche Mark, von 24 636 Deut- von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche
sche Mark und von 1910 Deutsche Mark und 360 Deutsche Mark,
Mark, p) die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge
b) der in § 62 c Abs. 2 bezeichnete Höchst-
von 24 000 Deutsche Mark und 10 000
betrag von 20 000 Deutsche Mark, Deutsche Mark.
c) die in Spalte 1 der Dbersicht des § 64 (2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennig-
bezeichneten Beträge von 3000 Deut- beträge bleiben unberücksichtigt.
sche Mark,
§ 46
d) die in den Spalten 3 bis 5 der Ubersicht
Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten
des § 65 bezeichneten Pauschbeträge,
Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne
e) der in § 66 bezeichnete Betrag von
der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliede-
15 000 Deutsche Mark,
rungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vor-
f) die in § 70 bezeichneten Beträge vcm behaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuer-
800 Deutsche Murk und 1600 Deutsche gesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des
Mark, Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959160
g) die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Beträge berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem
von 800 Deutsche Mark, 1600 Deutsche 31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des
Mark und 24 000 Deutsche Mark, Einkommensteuergesetzes.
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 47 mögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen
Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren worden, so können bei der Ermittlung_ des Gewinns
für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der
Die ~m Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Ubergangszeit · beginnen, entsprechende Abschläge
Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich
diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen- die Schwankungen im Betriebsvermögen ausge-
den Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei kön- glichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf
nen Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe der Ubergangszeit vorgenommenen Zuschläge und
wie bei getrennter Gewinnermittlung für die ein- Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark um-
zelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen zurechnen.
werden; das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach
§ 50
§ 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom
30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verbunden Rückstellung für Pensionsanwartschaften
werden. Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuer-
gesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die
§ 48 vor dem 20. November 1947 entstanden sind, unter
Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetrei- der Annahme einer erst am 20. November 1947 ge-
benden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden gebenen Pensionszusage angewendet werden.
Wirtschaftsjahr
§ 51
(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschafts-
Absetzung für Abnutzung
jahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, ab-
oder Substanzverringerung
weichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer
für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem (1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommen-
Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkom- steuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter
mensbetrags. anzuwenden, die nach dem Ablauf der Ubergangs-
zeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1
anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach (2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-
§ 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung
vermögen gehören und bis zum Ablauf der Uber-
mit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes gangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind;
zu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuer-
der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirt- gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957
schaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten (Bundesgesetzbl. I S. 1793) - Einkommensteuer-
im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen um- gesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:
zurechnen. Für den zu versteuernden Einkommens- 1. Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach
betrag, der sich unter Berücksichtigung des umge- den Vorschriften des D-Markbilanzgeset-
rechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum zes für das Saarland aufgestellten Eröff-
1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der nungsbilanz mit einem höheren Wert als
Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der dem in Deutsche Mark umgerechneten
durchschnittliche Steuersatz,· der diesem Steuerbe- Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt
trag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz worden sind, ist die Absetzung für Ab-
im Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind nutzung oder Substanzverringerung in
Veräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Ein- gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
kommensteu~rgesetzes und die mit diesen Ver- Die Absetzungen für Abnutzung sind nach
äußerungsgewinnnen im Zusammenhang stehenden dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz
Umsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Ver- und der Restnutzungsdauer des Wirt-
äußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermä- schaftsguts zu bemessen;
ßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuer- 2. bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichne-
gesetzes zu versteuern sind. ten Wirtschaftsgütern sind die Absetzun-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, gen für Abnutzung nach dem Wertansatz
wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust in der Eröffnungsbilanz und der verblei-
aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder benden Nutzungsdauer des Wirtschafts-
wenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungs- guts zu bemessen. Werden die Absetzun-
zeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstim- gen für Abnutzung in fallenden Jahres-
mende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr beträgen nach einem unveränderlichen
abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert
Einkommensteuergesetzes umgestellt hat. (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich
der dabei anzuwendende Hundertsatz
nach der gesamten Nutzungsdauer des
§ 49
Wirtschaftsguts;
Gewinnzu- und -abschläge wegen Schwankungen 3. im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommen-
im Betriebsvermögen steuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt- sinngemäß anzuwenden.
schaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag ge- (3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Be-
endet haben, wegen Schwankungen im Betriebsver- triebsvermögen gehören und die nach dem 19. No-
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 349
vember 1947 und bis zum Ablauf der Dbergangs- die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ab-
zeit angeschafl L oder hergestellt worden sind, sind lauf der Dbergangszeit errichtet worden sind, kön-
die Absetzungen für Abnutzung nach den in Deut- nen bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Beginn
sche Mark umgcreclrneten Anschaffungs- oder Her- des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des
stellungskosten und der qPsarnten Nutzungsdauer Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je
des WirtschaJtsguls zu bemessen. 3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in Deutsche
Mark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt
(4) Auf Wirtschaflsgül('r, die nicht zu einem Be-
werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen
triebsvermögen gd1ören und vor dem 20. Novem-
sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann
ber 1947 angcschi:1fft oclf~r hergestellt worden sind
noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungs-
oder die~ bis zum Ab lau I der Dbergangszeit unent-
geltlich erworben worden sind, ist § 27 der Einkom- dauer des Gebäudes.
mensteucr-Du rch f ü hrunqs v c rordmmg mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß § 53
1. an die StelJe dc)s 21. Juni 1948 jeweils der Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung
20. November 1947, an die Stelle des über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den
20. Juni 1948 jeweils der 19. November Wohnungsbau
1947, an die Stelle des 31. August 1948
§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Ge-
der 20. November 1947 und an die Stelle
bührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist
des 31. Dezember 1947 der 31. Dezember
weiter anzuwenden; für die Umrechnung des über-
1946 und
tragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in
2. an die Stelle des am 21. Juni 1948 maß- Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
gebenden Einheitswerts der letzte in
Rcichsma rk f estw~sctzte Einheitswert
treten. § 54
Soweit hiernach für die Bemessung der Absetzung Uberleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommen-
für Abnutzung oder Substanzverringerung von steuergesetzes
Frankenwerten auszugehen ist, sind diese in Deut-
(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn
sche Mark umzurechnen.
des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkom-
(5) Für die lJ mrechmmq von Franken werten in mensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
Deutsche Mark ~Jilt § 1 Abs. J entsprechend. machung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saar-
landes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes
§ 52 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom
27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) -
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude Einkommensteuergesetz (Saar) - , die auf Grund
(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommen- von bis zum Ablauf der Dbergangszeit abgeschlos-
steuergesetzes sind crslmals auf im Saarland bele- senen Verträgen geleistet werden, können unter der
9ene Gebäude und Gebüudf!tcile anzuwenden, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letz-
nach dem Ablaut der Ubergangszeit errichtet wer- ter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen
den. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinn des der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Ein-
Satzes 1, mit deren Herstellung vor dem Eingliede- kommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45
rungstag begonnen worden ist, ist für die Anwen- Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin
dung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Vor- als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Ver-
aussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichte- sicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ab-
rungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung lauf der Dbergangszeit abgeschlossen worden sind,
über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes
Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des nicht anzuwenden.
Saarlandes S. 607) nicht in Anspruch genommen hat. (2) Beiträge an Bausparkassen im Sinn des § 14
Hat der Steuerpflichtige die bezeichneten Steuer- Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar),
erleichterungen in Anspruch genommen, so steht § 20 der saarländischen Verordnung zur Durchfüh-
dies der Anwendung des § 7b des Einkommen- rung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
•Steuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen An- der Bekanntmachung vom 1. August 1958 (Amts-
trag die in Anspruch genommenen Steuererleichte- blatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-
nmgen dadurch rückgängig gemacht werden, daß Durchführungsverordnung (Saar) - , die auf Grund
der in Deutsche Mark umqerechnete Betrag der ge- von bis zum Ablauf der Dbergangszeit abgeschlos-
währten Steuererleichterungen der Einkommen- senen Verträgen geleistet werden, können nach
steuer hinzugerechnet wird, die sich für den Ver- Maßgabe dieser Vorschriften unter der Vorausset-
anlagungszeitranm ergibt, für den § 7b des Einkom- zung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des
mensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchst-
wird. Für die Umrechnung der gewährten Steuer- beträge nach § 10 Abs. 3 Ziff ..3 des Einkommen-
erleichterungen in Deutsch<:: Mark gilt § 1 Abs. 3 steuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1
entsprechend. Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin
(2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Ge- als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Beiträ-
bäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des gen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Dber-
§ 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und gangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet wor-
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
den sind, ist § l O Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommen- § 56
steuergesetzes nicht anzuwenden.
Nutzungswert de:r Wohnung im Sinn des§ 21
(3) Beiträge c1uf Gnmd von bis zum Ablauf der Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
Ubergangswit abqcschlossencm Sparverträgen mit (1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der
festg(~!e~JLen Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1 Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuer-
Ziff. 5 des Einkornmensteuerqc_:sr•lzes (Sactr), § 24 der gesetzes ist, falls Eingliederungstag nicht auf
Einkommcnstm1c r-Du rch lüh nmr;sverordnung (Sc1ar) den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Ein-
können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der gliederungstag bis zum Ende des Monats, in den
Vornussetzung des § 10 Abs. 1 letzter und vorletz- der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen.
ter Salz des Einkommensteuerqesetzes im Rahmen Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem
der Höchstbetrög(! nach § l O Abs.:~ ZiJf. 3 des Ein- Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unbe-
komrnensteucrgesS(~izes in Vc:t·bind1mg mit § 45 rührt.
Abs. 1 Zi ff. 1 Buchs labe c diesc\s G(?setzes weiterhin (2) Der Grundbetrag für den Nutzungswert der
als Sonderausgaben abgezo~Jen werden; Voraus- Wohnung im eir;enen Einfamilienhaus einschließlich
setzung ist, daß mindestens die erste Einzahlung bis der zugehörigen sonstigen Räume und Gärten er-
zum Ablauf der Ubcr~1annszc•it geleistet worden ist. höht. sich um je ein Zwölftel für jeden nach dem
Eingliederungstag liegenden vollen Kalendermonat
(4) Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ab-
des Kalenderjahrs 1959, für den die Verordnung
lauf der Ubergangszcit abgeschlossenen Sparver-
über die Bemessung des Nutzungswerts der Woh-
trägen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkom-
nung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar
mensteuergesetzes (Saar), §§ 23 und 24 der Ein-
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) anzuwend~n ist.
kommensteuer-Durchführungsveron.lnung (Saar) ge-
leistet worden sind, sind für die Rückgängigmachung
der Steuervergünstigung und für die Anzeigepflich- · § 57
ten der Kredilinstil.ute die §§ 25 und 26 der Einkom- Einkommensteuertabelle für den Veranlagungs-
mensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) weiter- zeit.raum 1959/60
hin anzuwenden. Soweit sich die Nachsteuerschuld
Die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32 a
auf Veranlagungszeiträume bezieht, die bis zum
des Einkommensteuergesetzes) und die Einkom-
Ablauf der Uberganuszeit enden, ist sie auf Deut-
mensteuertabelle (Anhang zu § 63 b der Einkom-
sche Mark trn1zu:2chnen; § 1 Abs. 3 findet entspre-
mensteuer-Durchführungsverordnung) sind bei der
chend Anwendung.
Veranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom
Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 um-
zurechnen. Dabei ist der Monat, in den der Ein-
gliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen.
§ 55 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
die sich hiernach ergebenden Einkommensteuer-
Verlustabzug
ta L ell en bekanntzumachen.
(1) Die Vorschriften des § 10 d des Einkommen-
steuer,gesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 § 58
des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der
Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Ver- Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit
anlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die Entfallen bei der Verteilung nach § 34 Abs. 3
nach dem Ablauf der Ubergangszeit beginnen. Satz 2 des Einkommensteuergesetzes die Einkünfte
aus der mehrjährigen Tätigkeit ganz oder zum Teil
(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des auf Veranlagungszeiträume, die bis zum Ablauf der
D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine An- Ubergangszeit enden, so bemißt sich die Einkommen-
wendung finden, können die noch nicht ausge- steuer für diesen Teil der Einkünfte nach dem durch-
glichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus schnittlichen Steuersatz, der sich nach der Einkom-
Veranlagungszeiträumen, die vor dem Bingliede- mensteuertabelle ergibt, wenn der zu versteuernde
rungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10 d Einkommensbetrag um die gesamten Einkünfte aus
des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen der mehrjährigen Tätigkeit sowie um die nach § 34
Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als Abs. 1 und 4, § 34 b des Einkommensteuergesetzes zu
sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Ge- besteuernden außerordentlichen Einkünfte gekürzt
setzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland wird. Der anzuwendende Steuersatz darf jedoch nicht
(StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlan- weniger als 15 und nicht mehr als 40 vom Hundert
des S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung betragen.
der Verluste in Deutsche Mc1rk gilt § 1 Abs. 3 ent-
sprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommen- § 59
steuergesetzE~s ist Voraussetzung für die Anwen-
dung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen
die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von (1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes
Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Uber- (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungs-
gangszeit angeschüflt oder hergestellt worden sind, verordnung (Saar) in Franken festgesetzten Voraus-
nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach
in Betracht kommenden Werte zugrunde legt. § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommen-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 351
steuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter nen Arbeitslohn nach der in Absatz 1 Satz 3 be-
zu entrichten. Die erste hiernach in Deutsche Mark zeichneten Lohnsteuertabelle entfällt, übersteigt.
zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens
zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig. § 61
(2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Ver- Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
anlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden nur die bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und
diesem Veranlagungszcitraum fällig geworden sind. Forstwirte
(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkom-
§ 60 mensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals
auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Aus-
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgüt,ern anzu-
(1) Erster Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer wenden, die nach dem Ablauf der Ubergangszeit
ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. De- angeschafft oder hergestellt werden.
zember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/G0). Die Lohn-
(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und
steuer für den Erhebungszeitraum 1959/60 bemißt
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgüt,ern, die
sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in
bis zum Ablauf der Ubergangszeit angeschafft oder
diesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzüglich
hergestellt worden sind, sind die § § 17 a bis i 7 c der
des Arbeitslohns, der als in diesem Erhebungszeit-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar)
raum bezogen gilt (Absatz 4). Die Lohnsteuertabelle
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Ab-
für diesen Erhebungszeitraum ist auf der Grund-
schreibungen nach den in Deutsche Mark umgerech-
lage der in § 57 bezcichnetc~n Einkommensteuer-
neten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu be-
tabelle unter Bildung von Steuerklassen vom Bun-
messen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3
desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
entsprechend.
mit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.
§ 62
(2) Die Gemeindebehörden haben für den Er-
hebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten auszu- Bewertungsfreiheit für Abwasserbehandlungs-
schreiben. § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und Luftreinigungsanlagen
gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kalen- (1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Ein-
derjahrs der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. Für kommensteuer-Durchführungsverordnung sind erst-
die Anwendung des § 39 Abs. 2 des Einkommen- mals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach
steuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18 a dem Ablauf der Ubergangszeit angeschafft oder her-
Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung im gestellt werden.
Erhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle des
Beginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag. (2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der
Ubergangszeit angeschafft oder hergest,ellt worden
(3) In den Fällen des § 40 des Einkommensteuer- sind, ist § 17 d der Einkommensteuer-Durchführungs-
gesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60 von den verordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzu-
nach Maßgabe des § 45 dieses Gesetzes umg erech-
1
wenden, daß die Abschreibungen nach den in Deut-
neten Jahresbeträgen auszugehen. Auf der Lohn-
sche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Her-
steuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag (§ 27 stellungskosten zu bemessen sind; für die Umrech-
Abs. 1 derLohnsteuer-Durchführungsverordnung) die nung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
Summe der im Erhebungszeitraum 1959/60 insgesamt
zu berücksichtigenden Beträge zu vermerken.
§ 63
(4) Fällt der Eingliederungstag nicht auf den Tag,
an dem der für den Arbeitnehmer übliche Lohn- Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter
zahlungszeitraum beginnt, so gilt als erster Lohn- des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
zahlungszeitraum die Zeit vom Eingliederungstag Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-
bis zum Ende des üblichen Lohnzahlungszeitraums; Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe
Arbeitslohn, der auf diese Zeit entfällt, gilt als in anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Ab-
dieser Zeit bezogen. Der Arbeitgeber hat die Lohn- schreibungen die nach § 17 e der Einkommensteuer-
steuer von diesem Arbeitslohn in entsprechender Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch ge-
Anwendung der Vorschriften des § 32 Abs. 3 der nommenen, in Deutsche Mark umg,erechneten Ab-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu berechnen; schreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung
einbehaltene Steuerabzugsbeträge in Franken, die gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
auf diesen Arbeitslohn entfallen, werden auf die
nach diesem Gesetz einzubehaltenden Steuerabzugs-
§ 64
beträge angerechnet. Für die Umrechnung der
Frankenbeträge gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Steuerfreiheit von Familienzulagen
(5) Für den Erhebungszeitraum 1959/60 wird ein Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des
Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe der Vor- § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (Saar) für
schriften des § 42 des Einkommensteuergesetzes vor dem Eingliederungstag liegende Zeiträume so-
durchgeführt, wenn die im Laufe dieses Erhebungs- wie Zahlungen von Familienzulagen zur Abwick-
zeitraums einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer, lung der Kasse für Familienzulagen des Saarlandes
die auf den in diesem Erhebungszeitraum bezoge- sind steuerfrei.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 65 § 66
Ermäfügung der veranlagten Einkommensteuer Ermäßigung
und der Lohnsteuer der veranlagten Einkommensteuer
bei Vorliegen einer Betriebstätte
(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen
Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzun-
Personen, die vom Ablauf der Ubergangszeit bis
gen des § 65 zu erfüllen, eine oder mehrere Be-
zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren
triebstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der
ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt Ubergangszeit im Saarland unterhalten, in denen
sich die veranlagte Einkommensteuer für den Ver- während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im
anlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens
veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den ' 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt
Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert, sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit sie
wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Uber- auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diesen Be-
gangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im triebstätten entfällt, für den Veranlagungszeitraum
Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt 1959/60 um 15 vom Hundert und für den Ver-
hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit- anlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert. Der
raum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Steuerpflichtige hat die Einkünfte aus den Betrieb-
Zeitpunkts der Todestag. stätten im Saarland gesondert nachzuweisen. Ist der
Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinn des § 15
(2) Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es,
nach §§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes, so wenn die im Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von
wird ihnen die Sleuerermäßigung auch dann ge- Arbeitnehmern insgesamt in den im Saarland unter-
währt, wenn nur bei einem der Ehegatten die Vor- haltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem
aussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäfügt worden
ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten
(3) Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Uber- mehrerer Gewerbebetriebe im Saarland, so wird die
gangszeit ihren ausschließlichen Wohnsitz im Saar- Ec:1äßigung nur insoweit gewährt, als in den Be-
land haben, ermäßigt sich, vorbehaltlich einer triebstätten deis einzelnen Gewerbebetriebs die im
anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresaus- Sqtz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern
gleich oder bei der Veranlagung zur Einkommen- beschäftigt worden ist.
steuer, die Lohnsteuer
§ 67
1. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeit-
räume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 Behandlung von Organgesellschaften
enden, und für sonstige, insbesondere ein- Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz
malige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherr-
Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, um schenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht
15 vom Hundert, zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört,
2. für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeit- ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungs-
räume, die im Erhebungszeitraum 1961 vertrag, so ist § 66 Satz 1 auch auf den dem beherr-
schenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der
enden, und für sonstige, insbesondere
Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Or-
einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer
gangesellschaft während des jeweiligen Veranla-
im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, um
gungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insge-
10 vom Hundert. samt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt wor-
den sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Perso-
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben
nenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den
und die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind,
in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.
genügt es für die Anwendung des Satzes 1, wenn
einer der Ehegatten an dem dort bezeichneten Zeit-
punkt seinen ausschließlichen Wohnsitz im Saar- § 68
land hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, Berechnung der Ermäßigung
wenn im Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohns der veranlagten Einkommensteuer
weder der Arbeitnehmer noch sein Ehegatte den (1) Sind in dem Einkommen neben den Einkünf-
ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat. ten aus dem Saarland noch andere Einkünfte ent-
halten, so ist die Einkommensteuer für die Berech-
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- nung der Ermäßigung bei Steuerpflichtigen im Sinn
mächtigt, zur Berechnung der nach den Vorschriften des § 66 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu
der Absätze 1 bis 3 zu ermäßigenden Einkommen- berücksichUgenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb
steuer und. Lohnsteuer aus den Einkommensteuer- aus dem Saarland zum Gesamtbetrag der Einkünfte
tabellen und den Lohnsteuertabellen abgeleitete aufzuteilen. Dabei sind die Summe der Einkünfte
Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen; bei aus dem Saarland oder die zu berücksichtigenden
der Aufs'·ellung der Einkommensteuertabellen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland
der Jahreslohnsteuertabellen sich ergebende Pfen- und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf volle hun-
nigbeträge bleiben unberücksichtigt. dert Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 353
(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- § 70
den, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer
Persönliche Befreiungen
durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall
des Absatzes 1 unberücksichtigt bleiben, Frei- Von der Körperschaftsteuer sind befreit
beträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, 1. di,e Monopolverwaltungen des Saarlandes,
abzuziehende ausländische Einkommensteuer von 2. die Saarländische Rediskontbank, soweit sie
den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
wirtschal'tlich zusammenhängen oder auf die sie sich
3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr
beziehen, nachzuvcrsteuernde Mehrentnahmen die-
Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto er-
sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch streckt.
Rechlsverordntm9 bestimmt werden, daß in den Fäl- § 71
len der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes
clic dußerordentlid1en Einkünfte und die darauf Erster Veranlagungszeitramn, \Virtschaftsjahr,
enlfc1 llc~ndc Einkomnwnstcuer von der Aufteilung Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren
ndd1 Absatz 1 ü usgenommcn oder für die Berech- (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom
n 1:1rJ der Ermäßigtmg ncH:h den Grundsätzen des ßingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Ver-
Ahsa tzes 1 gesondert berücksichti.qt werden. Ferner anlagungszeitraum 1959/60). Die Körperschaftst euer
1
kömwn durch Rechtsverordnung Bestimmungen dar- für den Veranlagungzeitraum 1959/60 bemißt sich
über qctroffen werden, wie in den Fällen der §§ 66 nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in
und b7 die Abc:Jrc!nz1rng und Ermittlung der im Saar- diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
lancl erzielten Gewinne vorzunehmen sind.
(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues
Wirtschaftsjahr.
(3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 enden-
den Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des
ZWEITER ABSCHNITT
in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichti-
Körperschafts teuer genden Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei
können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe
§ 69 wie bei getrennter Gewinnermittlung für die ein-
zelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen
Personenkreis
werden. Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach
{l) Auf Körperschaften, Personenvereinigungen § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland ver-
und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Uber- bunden werden.
gan9szeit § 72
1. ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Anwendung von Vorschriften des Ersten Abschnitts
Saarland haben oder Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind- für
2. weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
Sitz im Saarland haben, aber mit Ein- mögensmassen entsprechend anzuwenden.
künften im Sinn des § 49 des Einkom-
mensteuergesetzes, die sie ausschließlich § 73
aus diesem Gebiet bezogen haben, der be-
Schachtelgesellschaften
schränkten Körperschaftsteuerpflicht unter-
liegen, Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom 18. November
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Körper-
1958 {Bundesgesetibl. I S. 747) - Körperschaft-
schaftsteuerrccht nach Maßgabe der §§ 70 bis 78
anzuwenden. steuergesetz - bleibt § 23 b Abs. 1 des Körper-
schaftsteuergesetzes außer Betracht.
(2) Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, § 74
die bis zum 3l. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung
Nichtabzugsfähige Ausgaben
oder ihren Sitz in das übrige Bundesgebiet oder
nach Berlin (West) verlegen, werden für den Ver- Bei der Ermittlung des Einkommens sind die
anla~Jungszeitraum 1959/60 (§ 71 Abs. 1 Satz 1) noch Wiederaufbauabgabe und die Gemeinschaftshilfe-
im Saarland nach Absatz 1 zur Körperschaftsteuer abgabe nicht abzugsfähig.
veranlagt.
(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und § 75
Vermögensmassen, die bei Ablauf der Ubergangs- Körperschaftsteuertarif für personenbezogene
zeit ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Kapitalgesellschaften für den VeranlagungszeHraum
übrigen Bundesgebiet oder in fü~rlin (West) haben 1959/60
und bis zum 31. Dezember 19GO ihre Geschäfts- Bei Kapitalgesellschaften im_ Sinn des § 19 Abs. 1
leitung oder ihren Sitz in das Suarland verlegen, Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die in
werden für die Veranlagungszeitrüume 1959 und dieser Vorschrift und die in § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des
19GO noch im übrigen Bundesuebiet oder in Berlin Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Einkom-
(West) nach den für diese Gebiete geltenden Vor- mensstufen auf den Zeitraum vom Eingliederungs-
schriften zur KörperschaftstE~uer veranlagt. tag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als § 78
voller Monat anzusetzen ist. LandwirtschaflJiche Nutzungs- und Verwertungs-
genossenschaften
§ 76
Auf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am
Eingliederungstag im Saarland ihre Geschäftsleitung
Körperschaftsteuertarif für personenbezogene
oder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 de~
Kapitalgesellschaften mit einem vom Kalenderjahr saarländischen Körperschaftsteuergesetzes in der
abweichenden WirtschaHsjahr Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958
(1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 (Amtsblatt des Saarlandes S. 273), bis zum Veran-
Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, deren lagungszeitraum 1961 anzuwenden.
Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt
sich, abweichend von §§ 71 und 75, die Körper-
schaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60
DRITTER ABSCHNITT
nach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhun-
dertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags. Gewerbesteuer
(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwen-
denden Vomhundertsatzes ist der zu versteuernde § 79
Einkommensbetrag nach dem Verhältnis der gesam- Erhebungszeitraum 1959
ten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) Be,i Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im
erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranla-
Saarland befindet, endet die Steuerpflicht für Be-
gungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen.
triebstätten, die im Geltungsbereich des Grundge-
Der für den umgerechneten Einkommensbetrag aus
setzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5
~ 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist
Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes
auf den zu versteuernden Einkommensbetrag anzu-
in der Fassung vom 18. November 1958 [Bundes-
wenden.
ges•etzbl. I S. 754] - Gewerbesteuergesetz -) mit
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, dem Ablauf der Ubergangszeit. Bei der Umrech-
wenn die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungs- nung des Gewerbeertrags nach § 1O Abs. 3 des Ge-
zeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstim- werbesteuergesetzes und bei der Berechnung der
mende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4
abweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in
Körperschaftsteuergesetzes umgestellt hat. den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.
§ 80
§ 77
Erhebungszeitraum 1959/60
Ermäßigung der veranlagten Körperschaftsteuer
(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen (1) Befindet sich bei Ablauf der Ubergangszeit
und Vermögensmassen, die vom Ablauf der Uber- die Geschäftsleitung eines Unternel~mens oder bei
gangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der
Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt gewerblichen Tätigkeit im Saarland, so umfaßt der
haben, ermäßigt sich die veranlagte Körperschaft- erste · Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer
steuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
15 vom Hundert. Die veranlagte Körperschaft- den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum
steuer für den Veranlagungszeitraum 1961 ermäßigt 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60).
sich um 10 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der
vom Ablauf der Ubergangszeit bis zum 30. Juni sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuerge-
1961 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und setzes ergibt, und der Steuermeßbetrag nach dem
ihren Sitz im Saarland gehabt hat. Endet die Steuer- Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2
pflicht vor dem 1. Juli 1960 oder vor dem 1. Juli des Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhöhen sich um
1961, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, je ein Zwölftel für den Monat, in den der Eingliede-
daß an die Stelle des 30. Juni der Zeitpunkt tritt, rungstag fällt, und jeden weiteren angefangenen
in dem die Steuerpflicht endet. oder vollen Monat des Kalenderjahrs 1959.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus- (2) Der maßgebende Gewerbeertrag ist, vorbe-
setzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder haltlich des Absatzes 3, nach § 10 Abs. 1 und 2 des
mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs bei Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10
Ablauf der Ubergangszeit im Saarland unterhalten, Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf einen Jah-
in denen während des jeweiligen Veranlagungs- resbetrag umzurechnen, wenn der für die Ermitt-
zeitraums im Durchschnitt regelmäfög insgesamt lung maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als
mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden zwölf Monate beträgt.
sind, und in den FäLlen, in denen zwischen einer (3) Umfassen bei einem Unternehmen, dessen
Organge.sellschaft mit Sit,z und Geschäftsleitung im Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die in
Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit den Erhebungszeiträumen 1959 und 1959/60 enden-
Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungs- den Wirtschaftsjahre zusammen einen Zeitraum von
bereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich aner- vierundzwanzig Monaten und ergibt sich für jeden
kannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten der Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 ein Ge-
die Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechend. v erbeertrag, so ist der Steuermeßbetrag nach dem
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 355
Gcwerbeerlrng abweichend von Absatz 2 wie folgt Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche
f cstzusctzen: Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
1. Die Gc~werbeertrüge der Wirtschaftsjahre
einschließlich der Gewerbeerträge von § 82
Betriebstütten im Sinn des § 79 sind zu-
sammenzurechnen. Dabei sind die Ge- Steuerbefreiungen
werbeerträge dr'.r im Erhebungszeitraum (1) Von der Gewerbesteuer sind befreit
1959 c~ndenden Wirtschaftsjc1hre, soweit 1. die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
sie in Franken f~rmittelt sind, nach § 1
2. die Saarländische Rediskontbank, soweit
Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.
sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art er-
2. BL~i nc1türlichen Personen und bei Gesell- füllt,
schaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des
3. die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich
Gewerbesteuergesetzes sind die Steuer-
ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und
meßzahlen des § 11 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 des
Lotto erstreckt.
Gewerbesteuergesetzes auf die Hälfte der
Summe der Gewerbeerträge (Ziffer 1) an- (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals
zuwenden und der sich ergebende Steuer- anzuwenden
meßbetrag zu verdoppeln. Bei anderen 1. bei der Gewerbesteuer nach dem Ge-
Unternehmen sind die Steuermeßzahlen werbeertrag und dem Gewerbekapital für
des § 11 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 des Ge- den Erhebungszeitraum 1959/60,
werbesteuergesetzes auf die Summe der 2. bei der Lohnsummensteuer für die Lohn-
Gewerbeerträge (Ziffer 1) anzuwenden. summe des Monats, in den der Eingliede-
3. Der Steuermeßbetrag für den Erhebungs- rungstag fällt.
zeitraum 1959/60 in der durch Absatz 1
_Satz 2 bestimmten Höhe ergibt sich durch § 83
Abzug des Steuermeßbetrags für den Er-
hebungszeitraum 1959 von der Summe der
Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen
Steuermeßbeträge für die Erhebungszeit- (1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbe-
räume 1959 und 1959/60 (Ziffer 2). Dabei steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
ist der für den Erhebungszeitraum 1959 in vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277)
Franken festgesetzte Steuermeßbetrag in Pranken festgesetzten Vorauszahlungen sind, um-
nach § 1 Abs. 3 in Deutsche~ Mark umzu- gerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an
rechnen und mil dem für Belriebstätten den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes be-
im Sinn des § 79 fostgesetzten Steuermeß- zeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die
betrag für den Erhebungszeitraum 1959 erste danach in Deutscher Mark zu leistende Vor-
zusammE'nzurechnen. auszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen
(4) Hat die Steuerpf1icht nicht wlihrend des gan- nach dem Eingliederungstag fällig.
zen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) bestan- (2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhe-
den, so ermäßigen sich die Stcuermeßbeträge nach bungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrich-
dem Gewerbeertrag (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 teten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem
Ziff. 3) und dem Gewerbekapital auf soviel Zwölftel, Erhebungszeitraum fällig geworden sind.
wie die Steuerpflicht volle oder angefongene Kalen-
dermonate im Erhebungszei !:raum bestanden hat.
§ 81 VIERTER ABSCHNITT
Gewerbeverlust Gesetz über Steuererleichterungen bei der
(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuerge- Umwandlung von Kapitalgesellschaiten und
setzes ist vorbehaitlich des § 51 Abs. 5 des D-Mark- bergrechtlichen Gewerkschaften
bilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe (Umwandlungs-Steuergesetz)
anzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhe-
§ 84
bungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach
dem Ablauf der Ubergangszeit beginnc~n. Umwandlung
(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten (1) Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Ok-
Voraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die tober 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 1713) gilt für Um-
Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das wandlungen von Kapitalgesellschaften und berg-
Saarland keine Anwendung finden, die noch nicht rechtlichen Gewerkschaften, die bei Ablauf der
berücksichtigten Pehlbelrii~je aus Erhebungszeit- Ubergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn
räumen, die vor dem Eingliederungstag geendet die Umwandlung in der Zeit vom Eingliederungstag
haben, innerhaib des durch § 10 a des Gewerbe- bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. Dabei
steuergesetzes gegebenen ZC'.itlichen Rahmens inso- ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes für
weit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruch- Gesellschafter der übernehmenden Personengesell-
nahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche schaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter),
Maßnahmen im Saarland (SLMC) vom 12. Juni 1957 die bei Ablauf der Ubergangszeit ihren Sitz, einen
(Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Saarland haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bau-Prämiengesetzes ist für die Gewährung von
an Stelle des 21. Juni 1948 der Eingliederungstag Wohnungsbauprämien für den im Satz 1 bezeichne-
tritt. ten Zeitraum das Finanzamt im Saarland, in dessen
(2) Wird einer Un1wandlung irn Sinn des Absat- Bezirk der Prämienberechtigte am 1. April 1959
zes 1 die auf dem Eingl iedc:runq~;tag aufzustellende seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines in-
EröJ dPr unHJC'.Vvcrndelten l(apitalgesell- ländischen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen
sdrnft zu~;rnnde so ist der durch die Um- Aufenthalt gehabt hat.
wandlung enlsletl(!IHfo Cewinn mit Ausnahme des
(3) Die Aufbringung der für die Auszahlung der
in § 5 Abs. 2 und 3 de~~; IJmwandlungs-Steuergesel-
Prämien erforderlichen Mittel wird durch beson-
zes be,wiCl1actcm G(~winns nur insoweit steuerpflich··
deres Gesetz geregelt.
tiq, c!ls cler zum mnt! idwn Umrechnun9skurs am
Eing! a~J in Deutsdw Mark umqerechnete
Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter der umgewan-
delten Kc1pil.alqescllschaft (lwrurnchtlichen Gewerk-
SECHSTER ABSCHNITT
schaft.) in dc1 s!eucitlid1en Franken-Schlußbilanz
ausgewiesen sind, höher ist als der Wert, mit dem Bergmannsprämien
die Antc~ile an dc)r nmr1ewandelten Kapitalgesell-
schaft in einer nacb den Vorschriften des D-Mark-
§ 86
bilanzuesetzes für das Saarland aufgestellten steuer-
lichen Eröffnungsbilanz m1gesctzt wurden oder, Inkrafttreten
wenn die Anleile a.m Ein/Jliederungstag nicht zu Mit dem Ablauf der Ubergangszeit treten im
einem Betriebsvermögen gehörten, höchstens hätten Saarland in Kraft
angesetzt werden können. Satz 1 ist auf Gesellschaf-
1. das Gesetz über Bergmannsprämien vom
ter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesell-
20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927),
schaft (bergrcchtlichen Cewerkschaft). die bei Ablauf
der Ubergangszeit ihren Sitz, eine1~ Wohnsitz oder 2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich über Bergmannsprämien (Berg PD V) vom 25. Juni
dieses Gesetzes außerhalb des Saarlandes haben, 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 656)
sinngemäß anzuwenden. mit der Maßgabe, daß die Bergmannsprämie für
jede volle Schicht gewährt wird, die nach Ablauf
der Ubergangszeit verfahren wird.
FUNFTER ABSCHNITT
Wohnungsbau-Prämien
SIEBENTER ABSCHNITT
§ 85 Umsatzsteuer
Inkrafttreten, Ubergangsvorschriften § 87
(1) Mit dem Ablauf der Ubergangszeit treten im Ubergangsvorschriften
Saarland in Kraft
(1) Die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuer-
1. das Gesetz über die Gewährung von Prä- rechts finden auf Umsätze Anwendung, die nach Ab-
mien für Wohnbausparer (Wohnungsbau- lauf der Ubergangszeit bewirkt werden. Für Liefe-
Prämiengcsetz) in der Fassung des Ge- rungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne
setzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder
S. 539) mit Ausnahme seines § 7, vereinnahmt worden ist. Der Unternehmer kann bei
Lieferungen und sonstigen Leistungen von dem
2. die Verordnung zur Durchführung des Besteuerungsmaßstab (Entgelt) solche Beträge ab-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) setzen, die bei ihm bereits den Besteuerungsmaß-
vom 8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I stab für die Besteuerung nach den im Saarland bis
S. 585).
zum Ablauf der Ubergangszeit geltenden Rechten
(2) Wohnungsbauprämien werden erstmals für (Absatz 2) gebildet haben.
die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezem- (2) Die Vorschriften des im Saarland geltenden
ber 1960 gewährt. Für die Gewährung von Woh- Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts
nungsbauprämien für diesen Zeitraum gilt § 3 und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwen-
Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes mit der dung, die bis zum Ablauf der Obergangszeit be-
Maßgabe, daß der dort bezeichnete Betrag von wirkt worden sind. Für Lieferungen und sonstige
400 Deutsche Mark auf diesen Zeitraum umzurech- Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann
nen ist, wobei der Monat, in den der Eingliederungs- das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden
tag fällt, als voller Monat anzusetzen ist. Für die ist. Ist das Entgelt für Lieferungen und sonstige
Anwendung der §§ 3, 4 und 5 des Wohnungsbau- Leistungen nach Ablauf der Ubergangszeit verein-
Prämiengesctzes für den im Satz 1 bezeichneten Zeit- nahmt worden, so ermäßigt sich die Steuer im Falle
raum tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der im der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf
Satz 1 bezeidmete Zeitraum. Zuständiges Finanzamt den Betrag, der nach deutschem Umsatzsteuerrecht
in den Fällen des § 4 Abs. 5 Ziff. 1 des Wohnungs- festzusetzen wäre, wenn dieser niedriger ist.
. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 351
ACHTER ABSCHNITT ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des
Beförderungs teuer Eingliederungslages mit einer Deutschen Mark für
sechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den
§ 88 nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken aus-
Änderung des Beförderungsteuergesetzes 1955 zur;ehen. Die umqerechneten Werte werden auf volle
Ab 1. Januar lOGO erhül t. in § 11 Abs. 2 des ne- 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet und
förderungs1.euergesetzes in der Fassung vom gelten als Einheitswerte im Sinn des Bewertungs-
13. Juni 1955 (Bundcsgese!.zbl. I S. 3GG) und des gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
Gesetzes zur Änderung des BdörcknmgsLeucrgeset- S. l 035), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
zes vom 30. Juni 1958 (Bundesgc~setzbl. I S. 421) die setzes zur Anderung vermögensteuerrechtlicher Vor-
Nummer 3 die folgende~ Fassung: schriften vom 24. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 538).
„3. bei Beförderungen (2} Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken
ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte
a) unmittelbar zwischen Berlin (West) und dem
der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apo-
Bundesgebiet,
thekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. No-
b) unmittelbar zwischen dem Zorn~nrandgebiet vember 1947 auf der Grundlage ihres Franken-
oder den Frachthilfegebieten und dem übri- umsatzes fortgeschrieben worden sind. Diese Ein-
gen Geltungsbereich des Grundgesetzes, heitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungs-
c) innerhalb des Zoncnrand~Jebietes oder der kurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark um-
Frachthilfegebiete zustellen.
auf 50 vom I Iundert der Steuer § 91
nach Absatz 1 Nr. 2 BuclE,tahe b. Fortschreibungen und Nacbieststellungen
Voraussetzung ist, daß die Beförderungen mit (1) Die Einheitswerte für Grundbesitz und Ge-
Kraflfahrzeugen ausgeführt werden, die in den werbeberechtigungen werden auf den Beginn des
bezeichneten Gebieten ihrc:n Standort haben. Eingliederungstages nach Maßgabe des § 225 a Abs. 1
Der Bundesminister der Finc1nzcn bestimmt im der Reichsabgabenordnung fortgeschrie,ben. Für
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver- die Prüfung, ob die Wertgrenzen für eine Wert-
kehr durch Rechtsverordnung, von welchen wei- fortschreibung überschritten werden, ist von den
teren Voraussetzungen die Steuerermäßigung Werten auszugehen, die sich bei einer Umrechnung
abhängt, insbesondere welche örtlichen Bezie- nach § 90 ergeben würden.
hungen zwischen dem Unternehmer und den be-
(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag,
zeichneten Gebieten bestehen müssen, inwieweit
erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen.
eine direkte Beförderung von oder zu bestimm-
Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1960 oder
ten Standorten zwischen diesen Gebieten und
bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige
dem übrigen Bundesgebiet erforderlich ist und
Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, ge-
inwieweit und in welcher Form ein besonderer
stellt werden.
Buchnachweis für die Beförderungen zu fordern
ist. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt (3) Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes
ferner durch Rechtsverordnung, welche Gebiete und für Gewerbeberechtigungen, für die ein Einheits-
als Zonenrandgebiet und als Frachthilfegebiete wert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Be-
anzusehen sind." ginn des Eingliederungstages der Einheitswert nach-
träglich festgestellt, wenn in der Zeit vom 1. Januar
1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliede-
NEUNTER ABSCHNITT rungstag vorangeht, die Voraussetzungen für eine
Nachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes
Kraftfahrzeugsteuer
eintreten.
§ 89 § 92
UberleHung Wertverhältnisse bei Grundbesitz im Saarland
Das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen
im Saarland zuständige Finanzamt kann bestimmen, der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des
daß für die Da:uer von höchstens 30 Tagen, vom Ein- Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand
gliederungstag ab gerechnet, die Kraftfahrzeugsteuer des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse
tageweise zu entrichten ist. Die Steuer beträgt in usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfest-
diesem Fall für jeden Kalendertag ein Hundertstel stellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letz-
der für ein Vierteljahr zu entrichtenden Steuer ein- ten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
schließlich des Aufgeldes.
§ 93
ZEHNTER ABSCHNITT
Hauptfest.steUung der Einheitswerte
für das Betriebsvermögen im Saarland
Bewertung (1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden
auf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Ein-
§ 90
heitswerte festgestellt. Für den Bestand und die Be-
Umrechnung der Einheitswerte wertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des
(1) Die für die wirtschaftlichen Einheiten des Eingliederungstages zugrunde zu legen. Für den Be-
Grundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu stand von w·ertpapieren, Aktien und Anteilen an
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Kapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Be- 3. Dritten Verordnung über Steuer- und Ge-
ginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung bührenerleichterungen für den Wohnungs-
jedoch die Verlüiltnisse vom 31. Dezember 1959 bau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saar-
maßgebend. landes S. 607)
(2) Ist in der Zeit vom Ber1inn des Eingliederungs- für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag
tages bis zum Beginn des 1. Januar l 960 ein Wirt- bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile ge-
schaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen währt worden sind oder noch gewährt werden, blei-
Betrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers ben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeit-
zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei raums bestehen.
der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so be- (2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Ab-
handelt, als ob es noch zu dem saarländischen ge- satz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin
werblichen Betrieb gehören würde. · anzuwenden.
(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungs-
tages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirt- § 98
schaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuer- Vorauszahlungen
pflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen
gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das (1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund
Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptver- der Hauptveranlagung 1960 ergibt, haben die
anlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum Steuerpflichtigen im Saarland erstmals am 10. Fe-
übrigen Vermögen gehören würde. bruar 1960 Vorauszahlungen zu leisten. Das zustän-
dige saarländische Finanzamt hat die Vorauszahlun-
§ 94 gen der voraussichtlichen Höhe der künftigen Jah-
Lastenausgleichsansprüche ressteuerschuld anzupassen. Ist dem Steuerpflichti-
gen bis ·zu einem der im § 16 des Vermögensteuer-
Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4 a des Bewertungs-
10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bezeichne-
gesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, ge-
ten Fälligkeitstag die Höhe der Vorauszahlungen
hören nicht zum sonstigen Vermögen.
noch nicht bekanntgegeben, so hat er an dem Fällig-
keitstag eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt
festgesetzten Jahressteuerschuld in Franken, umge-
ELFTER ABSCHNITT
rechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, zu ent-
Vermögensteuer richten.
§ 95 (2) Für Steuerpflichtige, die bisher sowohl im
Steuerbefreiung Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet oder in
Berlin (West) zur Vermögensteuer herangezogen
Die Saarländische Rediskontbank ist von der Ver- worden sind, hat das zuständige Finanzamt die Vor-
mögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staats- auszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen,
wirtschaftlicher Art erfüllt. die sich unter Berücksichtigung des sowohl im Saar-
land als auch im Bundesgebiet und in Berlin (West)
§ 96 belegenen steuerpflichtigen Vermögens bei der
Steuervergünstigung für Aktien und Anteile Hauptveranlagung 1960 voraussichtlich ergeben
(1) Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen, wird. Absatz 1 bleibt unberührt.
die im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt wer-
den, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem
Wert, der auf Aktien und Anteile an saarländi-
schen Kapitalgesellschaften entfällt, nur die Hälfte ZWOLFTER ABSCHNITT
angesetzt wird.
Grundsteuer
(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 gilt
bis zu der nächsten nach dem Kalenderjahr 1960 § 99
durchzuführenden Hauptveranlagung der Ver-
mögensteuer. Erhebungszeitraum
§ 97 Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im
Steuererleichterungen für den Wiederaufbau Saarland das Kalenderjahr. In allen Fällen, in denen
und Wohnungsbau es auf den Beg inn oder das Ende eines Rechnungs-
1
jahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungs-
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland
jahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des
auf Grund der
Rechnungsjahres fällt.
1. Verordnung über Steuer- und Gebühren-
erleichterungen für den Wohnungsbau vom
§ 100
29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saar-
landes 1954 S. 8), Neuveranlagung und Nacbveranlagung des
2. Zw·eiten Verordnung über Steuer- und Ge- Steuermeßbetrages im Saarland
bührenerleichterungen für den Wohnungs- (1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen
bau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar
Saarlandes S. 1367) und 1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 359
1. der auf den Beginn des 1. Januar 1960 § 102
fortgeschriebene oder nachfestgestellte
Arbeiterwohnstätten
Einheitswert,
Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt
2. soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fort- worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an
schrcilmng oder Nachfeststellung des Ein- für den Reist des Beihilfezeitraums vom Bund über-
heitswerts nicht €~rfolgt, der auf den Be- nommen.
ginn des Eingliederungstages fortgeschrie-
bene oder nachfestgestellte Einheitswert,
§ 103
3. soweit auch auf den Eingliederungstag eine
Fortschreibung oder Nachfeststellung des Uberleitungsvorschriften zu § 33 des
Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 Grundsteuergesetzes
auf den Eingliederungstag von Franken in Im Saarland finden k~ine Anwendung
Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.
1. die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie
(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nach- Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und
veranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 2. die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grund-
1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag v•er- steuer-Durchführungsverordnung.
anlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalen-
derjahres 1959 außer Kraft.
DREIZEHNTER ABSCHNITT
§ 101
Erbschaftsteuer
Steuererleichterungen für den
\,Viederaufbau und Wohnungsbau
§ 104
(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland
Entstehung der Steuerschuld
auf Grund der
Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer-
1. Verordnung über Sleuer- und Gebühren-
schuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der
erleichterunqen im Zuge des Wiederauf-
Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187)
baus vom 15. November 1949 (Amtsblatt
auch dann maßgebend, wenn der Erblasser im Saar-
des Saarlandes S. 1 lß0),
land vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es
2. Verordnung über Steuer- und Gebühren- sei denn, daß die Steuerschuld nach dem saarlän-
erleichterungen für den Wohnungsbau dischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom
vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des 6. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder
Saarlandes 1954 S. 8), nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkung-
3. Zweiten Verordnung über Steuer- und Ge- steuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saar-
bührenerleichterungen für den Wohnungs- landes S. 905) vor dem Eingliederungstag entstan-
bau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des den ist.
Saarlandes S. 1367) und
§ 105
4. Dritten Verordnung über Steuer- und Ge-
bührenerleichterungen für den Wohnungs- Berücksichtigung von früheren Erwerben und
bau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saar- Steuerfestsetzungen
landes S. 607) (1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage Erwe:ribe an, so sind diese auch dann zu berück-
bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile ge- sichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen
währt worden sind oder noch gewährt werden, blei- Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt
ben bis zum Ablauf des Stcuererleichterungszeit- worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach
raums bestehen. § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren
Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich er-
(2) Die Vorschriften des § 10 der im Absatz 1 geben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung
Nr. 1 und § 16 der im Absatz 1 Nm. 2 bis 4 genann- der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erb-
ten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden. schaftsteuergesetzes angewendet worden wären.
Der Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist
(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des
Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Woh- nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Einglie-
derungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
nungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuer-
vergünstigung entsprechend den Grundsätzen des (2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frü-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 here Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerver-
(Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Arti- anlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
kels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und nach einem der saarländischen Erbschaft- und
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. Sep- Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist.
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Rege- Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind
lung durch Gesetz d(!S Bundes oder des Saarlandes dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom
vorbehalten. Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
VIERZEHNTER ABSCHNITT Stelle der Gemeinschaftshilfeabgabe nach dem Ge-
setz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfe-
Lastenausgleichsabgaben
abgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saar-
§ 106 landes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450
zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Ja-
Uberleilung nuar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) treten
(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 wird. Die Vorauszahlungen sind auf diese Steuer
Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes anzurechnen. Die Vorauszahlungen sind viertel-
in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich jährlich höchstens mit 2 vom Tausend des im Saar-
des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwan- land zuletzt in Franken ermittelten und im Verhält-
zigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichs- nis von 100 Franken zu einer Deutschen Mark auf
abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom Deutsche Mark umgerechneten Gesamtvermögens
19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den oder Inlandsvermögens (§§ 73 und 77 des Bewer-
GeHungsbereich der Verordnung umfassen auch das tungsgesetzes) zu bemessen. Es kann bestimmt
Saarland. In den übrigen Fällen umfassen Bezug- werden, daß die Steuerpflichtigen die Vorauszah-
nahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgeset- lungen selbst zu berechnen haben.
zes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes (2) Das Gesetz über die Erhebung einer Gemein-
nicht das Saarland. schaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt
(2) Von den Vorschriften des Zweiten Teils des des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes
Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung Nr. 450 zur Anderung steuerlicher Vorschriften vom
und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209)
gelten im Saarland nur: tritt mit dem Ablauf der Ubergangszeit außer Kraft.
1. die Vorschriften über die Behandlung der Die Vorschriften des im Satz 1 genannten Gesetzes
Vermögensabgabe und der Kreditgewinn- bleiben jedoch maßgebend, soweit Beträge an Ge-
abgabe im Konkurs · (§§ 63 und 180 des meinschaftshilfeabgabe noch nachzuerheben sind.
Lastenausgleichsgesetzes),
2. die Vorschriften über den Zeitwert der
Vermögensabgabe (§ 77 des Lastenaus- FUNFTER TEIL
gleichsgesetzes, Elfte Durchführungsver-
ordnung über Ausgleichsabgaben nach Schlußvorschriften
dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. Au-
gust 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258), § 108
3. die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit Geltung im land Berlin
der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und 212 des Lastenausgleichsgesetzes). und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
§ 107 Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Ermächtigung zu Ubergangsbesfünmungen, dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Wegfall der Gemeinschaftshilfeabgabe Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 109
anzuordnen, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten
Inkrafttreten
eines Gesetzes, das die Entschädigungsseite des
Lastenausgleichs im Saarland regelt, Vorauszahlun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gen auf eine Steuer erhoben werden, die an die dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 361
Gesetz zur Einführung von Bundesrecht
auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs
im Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 13. die Dritte Verordnung zur Durchführung des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-
zungsgesetzes (Frankreich) vom 4. Juli 1956
§ 1 (Bundesgesetzbl. I S. 641),
14. die Vierte Verordnung zur Durchführung des
Mit dem Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3.
des Saarvertrages treten im Saarland in Kraft Kindergeldgesetzes und des Kindergeldergän-
zungsgesetzes (Italien) vom 4. Juli 1956 (Bun-
1. das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 desgesetzbl. I S. 641),
(WiGBl. S. 55) in der Fassung des Gesetzes 15. die Erste Verordnung zur Durchführung des
zur Anderung des Tarifvertragsgesetzes vom Kindergeldergänzungsgesetzes vom 14. März
11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 19), 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 268).
2. die Verordnung zur Durchführung des Tarif-
vertragsgesetzes vom 7. Juni 1949 (WiGBl.
s. 89), § 2
3. das Gesetz über die Festsetzung von Mindest- Mit dem Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3
arbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bun- des Saarvertrages treten im Saarland außer Kraft
desgesetzbl. I S. 17), 1. das Gesetz Nr. 561 „ Tarifvertragsgesetz" vom
4. das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes
(Bundesgesetzbl. I S. 191), S. 1708) und die Verordnung zur Durchführung
des Tarifvertragsgesetzes vorn 27. Februar 1957
5. die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung (Amtsblatt dßs Saarlandes S. 225),
des Heimarbeitsgesetzes vom 9. August 1951 2. die Verfügung des Gouverneurs de la Sarre
(Bundesgesetzbl. I S. 511),
Nr. 47-62 vom 18. November 1947 (Amtsblatt
6. § 15 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 der Verwaltungskommission des Saarlandes
(Reichsgesetzbl. I S. 447), S. 700) in der Fassung der Verordnung Nr.
7-. das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an 48-22 zur Abänderung und Ergänzung der
Feiertagen vom 2. August 1951 (Bundesge- Verfügung Nr. 47-62 vom 18. November 1947
setzbl. I S. 479), über das Lohnrecht im Saarland vom 3. März
1948 (Amtsblatt des Saarlandes S. 242) sowie
8. das Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 die auf ihrer oder anderweitiger Grundlage er-
(Bundesgesetzbl. I S. 333), zuletzt geändert lassenen Lohn- und Gehaltsregelungen ein-
durch das Zweite Gesetz zur Anderung schließlich der Lehrlingsvergütungen, der Rege-
von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom lungen der Löhne der im Akkord beschäftigten
16. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153), Arbeitskräfte, der Beibehaltung von Zulagen
9. das Kindergeldanpassungsgesetz vom 7. Ja- auf Grund von Abmachungen oder aus Betriebs-
nuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge- üblichkeit, der Bewertung von Sachbezügen,
ändert durch das Zweite Gesetz zur Anderung Unterkunft und Verpflegung und der Lohn-
von Vorschriften der Kindergeldgesetze vom zonen,
16. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153), 3. die Verfügung des Gouverneurs de la Sarre
10. das Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. De-
Nr. 47-64 über die Vergütung der über
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841), zuletzt 40 Stunden wöchentlich hinaus geleisteten
geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände- Arbeitsstunden vom 18. November 1947 (Amts-
rung von Vorschriften der Kindergeldgesetze blatt der Verwaltungskommission des Saar-
vom 16. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 153), landes S. 703) sowie die hierzu auf Grund der
Verfügung Nr. 47-62 oder in Ausführung der
11. die Erste Verordnung zur Durchführung des Verfügung Nr. 47-64 erlassenen Bestimmun-
Kindergeldgesetzes und des Kindergeldanpas- gen,
sungsgesetzes vom 21. Dezember 1955 (Bun- 4. die §§ 2 bis 4 des Gesetzes Nr. 496 zur Rege-
desgesetzbl. I S. 816),
lung von Lohnzahlungen an Feiertagen vom
12. die Zweite Verordnung zur Durchführung des 23. März 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441)
Kindergeldgesetzes (Niederlande) vom 23. De- in der Fassung des Gesetzes Nr. 522 vorn
zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 861), 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1065),
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
5. das Gesetz Nr. 273 über Familienzulagen vom nes im Krankheitsfall an die Monatslohn-
11. Juli 1951 in der Fassung der Bekannt- empfänger der Saarländischen Eisenbahnen
machung vom 14. März 1957 (Amtsblatt des vom 18. Oktober 1950 (Amtsblatt des Saar-
Saarlandes S. 230) und des ~ 5 des Gesetzes landes S. 1068),
Nr. 592 über weitere Anderungen in der Sozial- i) die Verordnung über die Vergütung der
versicherung, Arbeitslosenversicherung und bei Arzte und Medizinalassistenten in den
der Kasse für Familienzulagen vom 13. Juli öffentlich-rechtlichen Kranken-, Heil- und
1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 799) sowie Pflegeanstalten vom 25. April 1956 (Amts-
die Durchführungsbestimmungen zum Gesetz blatt des Saarlandes S. 705),
über Familienzulagen in der Fassung der Be- k) das Gesetz über die Rechts- und Besoldungs-
kanntmachung vom 7. Oktober 1957 (Amtsblatt verhältnisse der Beamten, Angestellten und
des Saarlandes S. 1026) und der Erlasse vom Arbeiter der Eisenbahnen des Saarlandes
27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 325) vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
und vom 26. Juli 1958 (Amtsblatt des Saar- S. 1351) und die dazu ergangenen Verord-
landes S. 725), nungen in der im Zeitpunkt des Inkraft-
6. die Anordnung zur Hebung der Kaufkraft vom tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung,
4. Oktober 1918 (Amtsblatt des Saarlandes soweit sie Angestellte und Arbeiter be-
S. 1260) in der Fassung der Verordnung zur treffen,
Änderung der Anordnung zur Hebung der 1) das Gesetz Nr. 453 über Reisekostenvergü-
KauJkraft vom 15. Oktober 1948 (Amtsblatt des tung vom 25. April 1955 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 1394), die Durchführungsbestim- Saarlandes S. 605) und das Gesetz über
mungen zur Anordnung über die Hebung der Umzugskostenvergütung vom 18. Juni 1949
Kaufkraft vom 19. Oktober 1948 (Amtsblatt des (Amtsblatt des Saarlandes S. 682) in der Fas-
Saarlandes S. 1394) sowie die auf ihrer Grund- sung des Gesetzes Nr. 642 vom 17. Juli 1958
lage erlassenen Bestimmungen, (Amtsblatt des Saarlandes S. 789), soweit
7. die folgenden besonderen Vorschriften des sie Angestellte und Arbeiter betreffen,
öffentlichen Dienstes, soweit sie nicht bereits m) die Urlaubsordnung für Beamte, Angestellte
nach Nummer 2 außer Kraft treten: und Lohnempfänger des öffentlichen Dien-
a) die Verordnung über die Festsetzung der stes vom 28. März 1955 (Amtsblatt des
Löhne für Arbeiter im öffentlichen Dienst Saarlandes S. 573), soweit sie Angestellte
(Lohnordnung) vom 28. Juli 1954 (Amtsblatt und Arbeiter betrifft,
des Saarlandes S. 984) in der im Zeitpunkt 8. der Artikel 2 § 12 des saarländischen Gesetzes
des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Nr. 628 zur Einführung des Gesetzes über Ar-
Fassung, beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
b) die Verordnung über die Festsetzung der im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des
Löhne für Staats- und Gemeindeforstarbeiter Saarlandes S. 1249).
vom 19. Mai 1953 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 343) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens § 3
dieses Gesetzes geltenden Fassung,
Die in § 2 Nr. 2, 3, 4 und 7 Buchstaben a bis d und
c) die Verordnung betreffend Änderungen und
g bis m bezeichneten Rechtsnormen gelten bis zum
Ergänzungen auf dem Gebiete des Tarifrechts Abschluß von Tarifverträgen, jedoch längstens für
vom 28. März 1955 (Amtsblatt des Saarlan- drei Monate nach dem Ende der Ubergangszeit, als
des S. 583),
Bestandteil von Einzelarbeitsverträgen weiter.
d) die Verordnung betreffend Dberführung von
Arbeitern des öffentlichen Dienstes in das
Monatslöhnerverhältnis vom 4. September § 4
1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 900), (1) Bestimmt ein Tarifvertrag die Höhe von Ver-
e) § 12 des Gesetzes Nr. 469 über die Besol- gütungen in Beträgen französischer Währung, so
dung der Beamten vom 19. Juli 1955 (Amts- läuft er insoweit mit dem Ende der Ubergangszeit
blatt des Saarlandes S. 1075) sowie die auf ab. Die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages
seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen, bleiben unberührt.
f) § 2 des Gesetzes Nr. 514 über die Neufest- (2) Enthält ein Tarifvertrag Bestimmungen, die
setzung der Grundgehälter der Beamten, der auf den nach Absatz 1 Satz 1 abgelaufenen Bestim-
Grundvergütungen der Angestellten und der mungen oder nach § 2 außer Kraft tretenden Vor-
Löhne der Arbeiter im öffentlichen Dienst schriften beruhen oder eng mit ihnen zusammen-
vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes hängen, so kann er von jeder Tarifvertragspartei
S. 941) sowie die auf seiner Grundlage er- insoweit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
lassenen Bestimmungen, zum Ende der Dbergangszeit oder zu einem Zeit-
g) die Verordnung über die Gewährung von punkt, der nicht länger als zwei Monate nach dem
Krankengeldzuschüssen an die Angestellten Ende der Ubergangszeit liegt, gekündigt werden.
des öffentlichen Dienstes vom 19. Mai 1953 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(Amtsblatt des Saarlandes S. 342), (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 4
h) die Verordnung betreffend die vorläufige Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949
Regelung über die Weiterzahlung des Loh- (WiGBl. S. 55) in der Fassung des Gesetzes zur
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 363
Änderung des Tarifvertragsqesetzes vom 11. Januar (4) Fallen Arbeitsverhältnisse nicht in den Gel-
1952 (Bundcsgcsctzbl. I S. 19) Anwendung. tungsbereich eines Tarifvertrages, so gilt Absatz 3
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Buchstabe d entsprechend.
Bestimmun~Jen über die Al 1.ers-, Hinterbliebenen- (5) Von den Grundsätzen des Absatzes 3 kann
und Invalidcnversorgung. abgewichen werden, soweit dem Arbeitgeber die
(5) Die Absfüze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Be- sich danach ergebenden Leistungen nicht zugemutet
triebsvereinbarungen. werden können, weil sich seine wirtschaftlichen
Verhältnisse infolge der wirtschaftlichen Eingliede-
rung des Saarlandes in die Bundesrepublik wesent-
§ 5 lich geändert haben. Dies gilt nicht für Leistungen,
(1) Weicht infoiue der W~ihrungsnmstellung oder zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Tarif-
in Auswirkung dieses Ceselzcs oder anderer Vor- vertrages verpflichtet ist.
schriften, die mit dem Ende der lJbergangszeit im
Saarland eingclührt werden, das Nettoarbeits- § 6
einkommen eines Arbc~itnehmers in seinem wirt-
schaftlichen Wert wesentlich von dem Nettoarbeits- Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch
einkommen ab, das er vor dem Ende der Ubergangs- die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
zei t bezogen hat, so hat er Anspruch auf ange- nicht berührt.
messene Vergütung. Soweit für \Virtschaftszweige
oder sonstige Bereiche üblicherweise Tarifverträge § 7
abgeschlossen werden, kann der Anspruch erst (1) Soweit der Bemessung des Arbeitslosengeldes
nach Abschluß eines neuen Tarifvertrages erhoben nach § 90 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
werden. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Arbeitslosenversicherung (A VA VG) oder der Unter-
Ende der Dbergangszeit kann der Anspruch nicht stützung aus der Arbeitslosenhilfe nach § 148 Abs. 1,
mehr erhoben werden. 3 und 4 A VA VG Arbeitsentgelt aus der Zeit vor
(2) Nettoarbeitseinkommen im Sinne dieser Vor- dem Ende der Dbergangszeit zugrunde gelegt
schrift sind die Vergütungen, die der Arbeitnehmer worden ist oder zugrunde zu legen ist, tritt an
auf Grund des Arbeitsverhältnisses bezieht unter dessen Stelle das Arbeitsentgelt nach den tariflichen
Abzug der von ihm zu tragenden Steuern und So- Vorschriften, die am ersten Werktage nach dem
zialabgaben und zuzüglich der Leistungen, die er Ende der Ubergangszeit gelten. In Ermangelung
auf Grund gesetzlicher Vorschriften über Familien- einer tariflichen Regelung ist das ortsübliche
zulagen erhält. Arbeitsentgelt maßgebend.
(3) Fallen Arbeitsverhältnisse in den räumlichen, (2) Sofern sich im Einzelfalle aus der Anwendung
fachlichen und persönlichen Geltungsbereich eines des Absatzes 1 unbillige Härten ergeben, kann das
Tarifvertrages, so gelten für die Ermittlung ange- Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der
messener Vergütungen die nachstehenden Grund- Arbeitslosenhilfe, die bereits in Franken festgesetzt
sätze: waren oder noch in Franken festzusetzen sind, bis
zu der Höhe gewährt werden, die sich bei Umrech-
a) Ist vor dem Ende der Dbergangszeit der nung des Frankenbetrages ergibt, wenn an die
entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeits- Stelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark treten.
verhältnis angewandt worden, so sind die
in dem neuen Tarifvertrag vorgesehenen
§ 8
Vergütungen maßgebend; dies gilt auch
für zurückliegende Zeiten, soweit der Tarif- (1) Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes zur Neu-
vertrag sich auf solche erstreckt. ordnung der Sozialversicherungsträger im Saarland
b) Bei übertariflichen Vergütungen ist das gelten die nachstehenden Ubergangsvorschriften:
Verhältnis maßrJebend, in dem vor dem 1. Die Aufgaben der Familienausgleichskassen
Ende der Ubergangszeit die übertarif- nach dem Kindergeldgesetz und nach § 3
lichen Vergütungen zu den tariflichen ge- Abs. 1 Nr. 2 des Kindergeldergänzungs-
standen haben. Der Tarifvertrag kann Ab- gesetzes werden von den Familienaus-
weichendes bestimmen. Buchstabe a Halb- gleichskassen wahrgenommen, die zustän-
satz 2 gilt entsprechend. dig wären, wenn sich der Bereich der für
c) Ist vor dem Unde der Ubergangszeit der das gesamte Bundesgebiet außerhalb des
entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeits- Saarlandes bestehenden Berufsgenossen-
verhältnis nicht angewandt worden, so ü;t schaften sowie der Süddeutschen Eisen- und
das Verhältnis maßgebend, in dem die vor Stahl-Berufsgenossenschaft, der Südwest-
dem Ende der Ubergangszeit gezahlten lichen Bau-Berufsgenossenschaft, der Süd-
Vergütungen zu den tmiflichen gestanden deutschen Holz-Berufsgenossenschaft, der
haben. Buchstabe a Halbsatz 2 gilt ent- Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Be-
sprechend. rufsgenossenschaft und der Landwirtschaft-
d) Bei Vergütungen, die ihrer Art nach nicht lichen Berufsgenossenschaft Rheinhessen-
im Tarifvertrag uere9elt sind, kann für die Pfalz auf das Saarland erstrecken würde.
Ermittlung an1y;mcsscncr Vergütungen der 2. Die Aufgaben der Träger der Kindergeld-
Grundsü l:z des Bw:hstaben c sinngemäß zahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
herangezogen werden. Kindergeldergänzungsgesetzes werden von
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
\
der Landesversicherungsanstalt für das genannten Träger der Kindergeldzahlung die Zah-
Saarland wahrgenommen, soweit sich auf lung noch nicht übernommen haben; diese haben
Grund einer Tätigkeit in einem Unter- der Kasse für Familienzulagen die Aufwendungen
nehmen gleicher Art im Bundesgebiet zu erstatten.
außerhalb des Saarlandes der Anspruch auf (4) Wird der Antrag auf Kindergeld bis zum
Kindergeld nach den genannten Vorschrif- 31. Dezember 1959 gestellt, so ist das Kindergeld,
ten gegen ein Land, eine Gemeinde oder soweit die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen
einen Gemeindeverband als Träger der
erfüllt sind, für die Zeit vom Inkrafttreten dieses
gesetzlichen Unfallversicherung richtet; be-
Gesetzes an auch dann zu gewähren, wenn die Frist
stehen im Bundesgebiet unterschiedliche
des § 4 Abs. 2 des Kindergeldgesetzes abgelaufen ist.
Zuständigkeitsregelungen, so ist die für
Rheinland-Pfalz geltende Regelung maß-
gebend. § 9
3. Soweit den Familienausgleichskassen und Die Regierung des Saarlandes wird ermächtigt,
der Landesversicherungsanstalt für das durch Rechtsverordnung zur Erleichterung der An-
Saarland nach Nummer 1 und 2 Aufgaben passung an die Verhältnisse im übrigen Bundes-
übertragen werden, gelten sie als Träger gebiet die Gewährung von Uberleitungszahlungen
der Kindergeldzahlung im Sinne der Kin- durch die Kasse für Familienzulagen in Saarbrücken
dergeldgesetze. an die Personen, die bis zum Ende der Ubergangs-
zeit Familienzulagen nach den in § 2 Nr. 5 aufge-
(2) Soweit Träger der Kindergeldzahlung
führten Vorschriften bezogen haben, oder einen
1. nach dem Dritten Abschnitt des Kinder- Teil von ihnen mit der Maßgabe zu regeln, daß die
geldanpassungsgesetzes die Bundesanstalt Zahlungen innerhalb von einem Jahr nach dem
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- Ende der Ubergangszeit in höchstens zwei Raten
versicherung, aus am Ende der Ubergangszeit vorhandenen Mit-
2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Kindergeld- teln der Kasse für Familienzulagen und einem
erg änzungsgesetzes der Bund, Bundeszuschuß nach Satz 2 erfolgen. Macht die Re-
3. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergeldergän- gierung des Saarlandes von der Ermächtigung nach
zungsgesetzes die Familienausgleichskasse Satz 1 Gebrauch, so gewährt der Bund der Kasse
des nordwcstdcutschen Baugewerbes in für Familienzulagen in Saarbrücken für die Uber-
Hannover leitungszahlungen einen Zuschuß bis zu 30 Millio-
ist, erstreckt sich die Zuständigkeit auf das Saarland. nen Deutsche Mark.
(3) Ist für ein Kind, für das ein Anspruch auf § 10
Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz, dem Kinder- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
geldanpüssungsgesetz oder dem Kindergeldergän- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zungs9esetz besteht, bisher Kindergeld von der (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Kasse für Familienzulagen in Saarbrücken gewährt
worden, so hat sie längstens bis zum Ablauf von
§ 11
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Kindergeld nach den genannten Gesetzen vorläufig Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zu gewähren, solange die in den Absätzen 1 und 2 dung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 365
Gesetz
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher Vorschriften
im Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lunq befindlichen Mitglieder der Schiffs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bes~tzung von Binnenschiffen oder
deutschen Seefahrzeugen.
Artikel l (2) Der Bundesminister für Arbeit- und Sozial-
ordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung stimmung des Bundesrates die Berufsgruppen
in der im Saarland geltenden Fassung wird wie näher bezeichnen."
folgt geändert:
3. Es wird folgender § 165 b eingefügt:
1. § 165 erhält folgenden Absatz 2:
,,§ 165 b
11 (2) Voraussetzung der Versicherung ist für
Angestellte, daß ihr regelmäßiger Jahresarbeits:- Für den Fall der Krankheit werden ferner ver-
verdienst 7920 Deutsche Mark nicht übersteigt. sichert
Für die Jahresarbeitsverdicnstgrenze werden Zu- 1. Hausgewerbetreibende,
schläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand 2. selbständige Privatlehrer und Musiker, die
gezahlt werden, nicht angerechnet. Wer die in ihren Betrieben keine Angestellten be-
Jahresarbeitsvcrdienstgrenzc überschreitet, schei- schäftigen,
det mit dem Ablauf des Monats der Dberschrei- 3. selbständige Artisten,
tung aus der Versicherungspflicht aus. Tritt die
4. Hebammen mit Niederlassungserlaubnis,
Dberschrcitung durch rückwirkende Zulage ein,
so ist für das Ausscheiden der Monat maßgebend, 5. die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings-
in dem diese Zulage erstmali9 gezahlt wird. Die und Kinderpflege selbständig tätigen Per-
Jahresarbeitsverdienstgrenze gilt nicht für Ange- sonen, die in ihren Betrieben keine Ange-
stellte auf Seefahrzeugen." stellten beschäftigen,
wenn ihr regelmäßiges Jahreseinkommen nicht
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7920 Deutsche Mark übersteigt."
2. § 165 a erhält folgende Fassung:
4. § 176 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, § 165 a 11 (1) 1. Versicherungsfreie Beschäftigte der in
(1) Zu den Angestellten gehören insbesondere § 165 Abs. 1 bezeichneten Art,
2. Familienangehörige des Arbeitgebers,
1. Angestellte in leitender Stellung,
die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und an- und ohne Entgelt in seinem Betrieb
dere Angestellte in einer ähnlich geho- tätig sind,
benen oder höheren Stellung,
3. Gewerbetreibende und andere Betriebs-
3. Büroangestellte, soweit sie nicht aus- unternehmer, die in ihren Betrieben
schließlich mit Botengängen, Reinigung, regelmäßig keine oder höchstens zwei
Aufräumung und ähnlichen Arbeiten be- Versicherungspflichtige beschäftigen,
schäftigt werden, einschließlich der
können der Versicherung freiwillig beitreten,
Werkstattschreiber,
wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 7920
4. Handlungsgehilfen und Handlungslehr- Deutsche Mark nicht übersteigt. § 165 Abs. 2
linge, andere Angestellte für kaufmän- Satz 2 gilt entsprechend."
nische Dienste, auch wenn der Gegen-
stand des Unternehmens kein Handels-
5. In § 180 Abs. 1 werden die Worte „2200 Fran-
gewerbe ist,
ken" durch die Worte „22 Deutsche Mark" er-
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne setzt.
Rücksicht auf den Kunstwert ihrer Lei-
stungen, 6. § 381 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, 11 (1) Die Beiträge für die in § 165 bezeichneten
des Unterrichts, der Fürsorge, der Kran- Versicherten werden jeweils zur Hälfte von
ken- und Wohlfahrtspflege, ihnen und ihren Arbeitgebern getragen. Für
7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und einen Versicherten, dessen regelmäßiger Entgelt
Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funk- 65 Deutsche Mark monatlich oder 15 Deutsche
offiziere, Zahlmeister und Verwalter so- Mark wöchentlich nicht übersteigt, trägt der Ar-
wie die in einer ähnlich gehobenen Stel- beitgeber den Beitrag allein."
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Artikel 2 Personen anzuwenden, die auf Grund dieses Geset-
zes aus der Versicherungspflicht ausscheiden.
§ 74 des Gesetzes Nr. 275 „Saarknappschaftsge-
setz" vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 1099, 1379) wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (1) Die Versicherungspflichtigen und ihre Arbeit-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
geber entrichten die Beiträge zu gleichen Teilen.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Versicherungsberechtigte tragen die Beiträge allein.
(2) Der Beitragsberechnung wird der Entgelt bis Artikel 5
zu 660 Deutsche Mark monatlich zugrunde gelegt."
Dieses Gesetz tritt mit dem Ende der Ubergangs-
zeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Ok-
tober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587), Artikel 1
Artikel 3 Nr. 1 bis 3 jedoch nicht vor Ablauf des Monats in
§ 313 der Reichsversicherungsordnung in der im Kraft, der auf die Verkündung dieses Gesetzes
Saarland geltenden Fassung ist entsprechend für folgt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 367
Gesetz
zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder kraft Gesetzes auf Deutsche Mark umgestellt
sen: worden ist Als Sparanlage am 19. Dezember 1958
gelten auch Zinsen, die nach diesem Zeitpunkt für
das Jahr 1958 gutgeschrieben worden sind; Ent-
ERSTER ABSCI {NJTT sprechendes gilt für Gutschriften, die spätestens am
31. Dezember 1958 erteilt worden sind und auf
Allgemeine Vorschriften einem Uberweisungsauftrag beruhen, der vor Ab-
§ 1 lauf des 19. Dezember 1958 be,i dem beauftragten
Sparanlagen Institut eingegangen ist.
(1) Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2
1. auf französische Franken (Franken) lau-
tende Geldeinlagen bei Kreditinstituten im Berechtigter
Saarland einschließlich des Postscheckamts (1) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund
Saarbrücken, die am 19. Dezember 1958 steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gun-
durch Ausfertigung eines Sparbuches oder sten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewan-
in sonstiger Weise als Spareinlagen ge- delt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist.
kennzeichnet waren, Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Sparanlage am
2. auf Franken lautende Bausparguthaben 19. Dezember 1958 für ein im Handelsreg,ister ein-
bei im Saarland zugelassenen Bauspar- getragenes Unternehmen oder einen nicht rechts-
kassen, fähigen Verein geführt oder, soweit es sich um eine
3. auf Franken lautende Guthaben bei der Spa.ranlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 handelt,
Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbei- von einem solchen Unternehmen oder einem nicht
ter, rechtsfähigen Verein für eigene Rechnung verwahrt
4. auf Franken lautende Ansprüche gegen worden war. ·
im Saarland zugelassene Versicherungs- (2) Sparanlagen, die am 19. Dezember 1958 zum
unternehmen aus Lebensversicherungs- Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen über-
verträgen, bei denen eine Prämienreserve tragen waren, werden dem Veräußerer oder Treu-
zu bilden und gebildet ist, geber zugerechnet.
5. auf Franken lautende Ansprüche aus
(3) Durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
Pfandbriefen und Kommunalschuldver-
schreibungen der Landesbank und Giro- rung können natürlichen Personen gleichgestellt
werden
zentrale Saar sowie aus Industrieobliga-
tionen von Ausstellern im Saarland, 1. Versorgungseinrichtungen mit Sitz im
Saarland, die am 19. Dezember 1958 unter
6. auf Franken lautende Guthaben bei ge-
Staatsaufsicht standen und den Leistungs-
meinnützigen Wohnungsunternehmen, es
sei denn, daß die Einzahlungen auf Ge- empfängern einen Rechtsanspruch auf
schäftsanteile bei Genossenschaften oder Versorgung gewähren,
in Erfüllung eines Vertrages oder Vor- 2. Körperschaften, Personenver,eini,gungen
vertrages über den Erwerb eines Grund- und Vermögensmassen im Saarland, die
stücks oder grundstücksgleicben Rechts am 19. Dezember 1958 nach Satzung oder
geleistet worden sind. sonstiger Verfassung und nach ihrer tat-
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich
(2) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund
und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützi-
(§ 5) besteht nur, soweit eine Sparanlage vom
g,en oder mildtätigen Zwecken dienten,
19. Dezember 1958 bis zum Ende der Ubergangs-
zeit nach Artikel 3 des Vertrages vom 27. Oktober soweit zu ihren Gunsten eine Sparanlage in Deut-
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und sche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark
der Französischen Republik zur Re,gelung der Saar- umgestellt worden ist, die am 19. Dezember 1958
frage (Bundesgesetzbl. II S. 1589) ununterbrochen für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung
bestanden hat und in Deutsche Mark umgewandelt natürlicher Personen gebunden war.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 3 nisch gestundeter Beiträge sowie der gutgeschrie-
Rechtsnachfolge benen und der für das letzte Geschäftsjahr vor dem
Ende der Ubergangszeit beschlossenen Gewinn-
Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwi- anteile auszugehen. Ist der Anspruch vor dem
schen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende der 19. Dezember 1958 fällig geworden, aber vor dem
Ubergangszeit schließt einen Anspruch nach diesem Ende der Ubergangszeit noch nicht ausgezahlt wor-
Gesetz aus, es sei denn, daß der Wechsel beruht den, so ist von der geschuldeten Versicherungs-
auf Erwerb leistung auszugehen. Besteht die Leistung aus
1. von Todes wegen, einem Lebensversicherungsvertrag in der Gewäh-
2. durch Vereinbarung einer ehelichen Güter- rung einer Rente und hat die Rentenzahlung vor
gemeinschaft oder durch Eintritt einer fortge- dem Ende der Ubergangszeit begonnen, so ist von
setzten Gütergemeinschaft, der Prämienreserve am Ende der Ubergangszeit
auszugehen.
3. durch Auseinandersetzung einer Erbengemein-
schaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder (2) Die Berechnung der Höhe der Sparanlage er-
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, folgt nach Maßgabe eines vom Bundesaufsichtsamt
4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches für das Versicherungs- und Bausparwesen zu ge-
Erbrecht, nehmigenden Geschäftsplanes.
5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter Ver- (3) Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund
wandten gerader Linie und unter Geschwi- besteht auch, wenn der Versicherungsvertrag von
stern, einem Arbeitgeber zur Versorgung eines ArbP.it-
6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Ge- nehmers geschlossen worden ist, wenn dem Arbeit-
setzbuchs), nehmer oder seinen Angehörigen ein Bezugsrecht
auf die Versicherungsleistung eingeräumt worden
1. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus
ist und wenn die Prämien der Lohnsteuer unter-
einem Lebensversicherungsvertrag. lagen.
§ 4
Umwandlung einer Sparanlage ZWEITER ABSCHNITT
'Eine nach dem 19. Dezember 1958 begründete
Verfahren
Sparanlage wird bei Anwendung des § 1 als Fort-
setzung einer früheren Sparanlage des am Ende § 1
-der Ubergangszeit berechtigten Gläubigers oder Amtsverfahren
-seines Rechtsvorgängers anerkannt, sofern sie bin-
(1) Die Bearbeitung des Anspruchs gegen den
nen zwei Monaten nach völliger oder teilweiser
Beendigung der früheren Sparanlage begründet Bund obliegt dem Institut. Institut ist
worden ist; ist die frühere Sparanlage in der Zeit 1. bei Spareinlagen das Kreditinstitut, das
vom 19. November bis zum 18. Dezember 1958 be- am Ende der Ubergangszeit das Sparkonto
endet worden, so läuft die Frist von zwei Monaten geführt hat,
vom 19. Dezember 1958 an. 2. bei Bausparguthaben, bei Guthaben bei
der Stiftung für Wohnungsbau der Berg-
arbeiter und bei Ansprüchen aus Lebens-
§ 5 versicherungsverträgen das Schuldner-
Anspruch auf Leistung gegen den Bund institut,
(1) Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Lei- 3. bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
stung gegen den Bund in Höhe des Unterschieds- Nr. 5, die am Ende der Ubergangszeit von
betrages zwischen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 er- einem Kreditinstitut verwahrt worden
mittelten, im Verhältnis von einhundert Franken sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit
zu einer Deutschen Mark umgerechneten Sparanlage dem der Berechtigte wegen der Sparanlage
und dem Betrage, der sich bei der Umwandlung in unmittelbarem Geschäftsverkehr steht.
oder bei der Umstellung dieser Sparanlage ergeben (2) Hält das Institut auf Grund der ihm vorlie-
hat. genden Unterlagen die Voraussetzungen für die
(2) Der Anspruch auf Leistung gegen den Bund Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den
ist übertragbar und vererblich. Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt
es den Anspruch fest.
§ 6
§ 8
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
Antragsverfahren
(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsver-
trägen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist zwecks Ermittlung der (1) Stellt das Institut den Anspruch nicht nach
Sparanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 von der Prämien- § 1 Abs. 2 fest oder liegt ein Umwandlungsfall (§ 4)
reserve bei Beginn des 19. Dezember 1958 ein- vor, so wird die Leistung des Bundes nur auf An-
schließlich von Beitragsüberträgen abzüglich tech- trag gewährt. Der Berechtigte kann den Antrag
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 369
frülwstcns du~i T'vfo11c1!c ncJCh fü~f!ndigung der Uber- § 10
gangszeil i,Lcllc;1; er hdl ilm spi..ilestens bis zum
Bevteis im Antragsverfahren
Ablauf des :m. Sepl~!rnlwr l!lbO bei dem Institut zu
stellen. Ndch d i(•se111 Zei Lpt1n kt. kann der Antrag (1) Der Berechtigte hat im Antragsverfahren zu
nicht mehr gestellt werden, es sei denn, daß die beweisen, daß die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3
rechtzeitige Stellung dr~s Anln19es nachweisbar-ohne gegeben sind. In Umwandlungsfällen hat er auch
Verschulden unterblieben ist und unverzüglich die Voraussetzung des § 4 zu beweisen.
nach geholt wird. (2) Die Oberfinanzdirektion Saarbrücken kann
(2) Der Antrc1g soll fol(J()nde An~Jciben enthalten: verlangen, daß Geschäftsbücher und Geschäfts-
papiere des Instituts, die den Sachverhalt betreffen,
1. Nanw, Vornc1nwn und Anschrift des Be- ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen
H)'.h Li g l< m,
vorgelegt werden. Soweit sich die Pflicht zur Ver-
2. die Sparanlage nach ihren Merkmalen, schwiegenheit für den Sachverständigen nicht be-
insbesondere unter Angabe der Konto- reits aus anderen Vorschriften ergibt, hat die Ober-
nummer der Sparanlage, der Bauspar- finanzdirektion den Sachverständigen zur Ver-
nummer, der Nummer des Guthabens bei schwiegenheit zu verpflichten.
der Stiftung für Wohnungsbau der Berg-
arbeiter oder der Nummer des Versiche-
rungsscheins, g,egebenenfalls der Stück- § 11
nu rnrner des Wertpapiers, Ablehnende Entscheidung der Oberfinanzdirektion
3. die Tatsachen, auf die der Anspruch auf
(1) Eine ablehnende Entscheidung der Oberfinanz-
Leistung gegen den Bund gegründet wird.
direktion Saarbrücken ergeht schriftlich und ist zu
Dern Antrag sollen die vorhandenen Unterlagen begründen Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung
beigefügt werden. enthalten.
(2) Der Berechtiigte kann gegen die- ablehnende
(3) Durch den Antrag ermächtigt der Berechtigte
Entscheidung binnen eines Monats nach Bekannt-
die beteiligten Institute, alle zur Durchführung des
gabe Einspruch mit dem Ziel einer nochmaHgen
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Prüfung bei der Oberfinanzdirektion einlegen. Hilft
(4) Steht die Sparanlage am Ende der Ubergangs- die Oberfinanzdirektion Saarbrücken dem Einspruch
zeit mehreren Ben:chligten zu, so kann der Antrag nicht ab, so kann der Berechtigte binnen eines Mo-
von jedem Berechtigten mit Wirkung für a.lle Be- nats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die An-
rechtigten gestellt werden. fechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) In Umwandlungsfüllen ist der Antrag bei dem
Institut zu stellen, das die neue Sparanlage führt. § 12
Der Antrag soll die in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genann-
ten Angaben sowohl für die frühere als auch für Gutschrift
die neue Sparanlage enthalten. Die Höhe der frü- (1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat
heren Sparanlage am 19. Dezember 1958 und im das Institut den festgestellten Anspruch auf Lei-
Zeitpunkt ihrer Beendigung sowie die Höhe der stung gegen den Bund durch Erteilung einer Gut-
neuen Sparanlage bei ihrem Beginn sollen angege- schrift zu erfüllen. Die Gutschrift ist für das Ende
ben werden. der Ubergangszeit vorzunehmen und dem Berech-
(6) Hält das Institut auf Grund der Angaben in tigten bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der
dem Antrag und der beigefügten Unterlagen den Gutschrift an den Berechtigten erlischt der An-
Anspruch auf Leistung gegen den -Bund nach Grund spruch gegen den Bund.
und Höhe für gegeben, so stellt es den Anspruch (2) Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der
fest. Q"bergangszeit an mit dem Satz zu verzinsen, den
(7) Kann das Institut den Anspruch nicht fest- das Institut nach dem Ende der Ubergangszeit für
stellen, so hat es clen Antrag nebst den eingereich- die Sparanlage anwendet; war die Sparanlage am
ten Unterlag,en an die Oberfinanzdirektion Saar- Ende der Ubergangszeit unverzinslich, so ist der
brücken zur Entscheidung weiterzuleiten. Hält die gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen,
Oberfinanzd i rek lion Saarbrücken die Voraussetzun- der nach dem Ende der Ubergangszeit für Sparein-
gen für die Cewährung clc~s Anspruchs gegen den lagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils fest-
Bund nach Grund und Höhe für gegeben, so stellt gesetzt wird.
sie den Anspruch fest. Sie gibt diese Entscheidung (3) Der Berechtigte kann die Auszahlung des
dem Berechliglen und dem Institut bekannt. gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen nicht vor
Fälligkeit der Sparanlage verlangen.
§ 9
Antragsverfahren in besonderen Fällen § 13
Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt Form der Gutschriit bei Spareinlagen
worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entspre- Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den
chende Anwendung, daß der Antrag bei der Ober- Bund auf einer Spareinlage, so wird die Gutschrift
finanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist. auf dem Sparkonto erteilt.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 14 den Bund auf Deckung des Betrages, in dessen
Höhe es die Ansprüche seiner Versicherten auf Lei-
Form der Gutsiehrift bei ßausparguthabe:n
stung gegen den Bund (§ 5 Abs. 1) erfüllt hat.
Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den
(2) Das Institut erhält auf den Anspruch nach Ab-
Bund auf einem Bausparguthaben, so wird die Gut-
satz 1 einen angemessenen Vorschuß. Vorschüsse
schrift auf dem Bausparkonto erteilt. Satz 1 gilt
werden auf Antrag von der Deutschen Bundesbank
entsprechend für Guthaben bei der Stiftung für
ausgezahlt. Die Deutsche Bundesbank kann Nach-
Wohnungsbau der Bergarbeiter.
weise zur Uberprüfung der Vertretungsberechtigung
und der Angemessenheit des Vorschusses verlan-·
gen.
§ 15
(3) Ergibt sich bei der Feststellung des Anspruchs
Erfüllung bei Ansprüchen auf Deckung, daß dem Institut ein höherer Betrag
aus Lebensversicherungsverträgen als der gezahlte Vorschuß zusteht, so hat der Bund
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das In- den Mehrbetrag bis höchstens zehn vom Hundert
stitut den festgestellten Anspruch auf Leistung ge- des festgestellten Betrages vom Ende der Uber-
gen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundes- gangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen.
aufsichtsamt für das Versicherungs- und Bauspar- übersteigt der Vorschuß den festgestellten Betrag,
wesen zu gfmchmigenden Geschäftsplanes mit Wir- so hat das Institut den Vorschuß insoweit zurückzu-
kung für das Ende der Ubergangszeit zu erfüllen. zahlen; der zurückzuzahlende Betrag ist, soweit er
Dem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt zehn vom Hundert des festgestellten Anspruches
des Geschäftsplanes bekanntzugeben. Mit der Be- auf Deckung übersteigt, vom Ende der Ubergangs-
kanntgabe an den Berechtigten erlischt der An- zeit an mit drei vom Hunde,rt zu verzinsen.
spruch gegen den Bund.
(2) § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß. § 19
Zuteilung des Anspruchs auf Deckung
§ 16
(1) Anträge auf Zuteilung der Deckung sind in
den Fällen des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 6 von
Erfüllung bei Ansprüchen aus Wertpapieren Kreditinstituten, von der Bausparkasse des Saar-
landes und von der Stiftung für Wohnungsbau der
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der
Bergarbeiter an die Deutsche Bundesbank, von an-
Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das
deren Bausparkassen und von Versicherungsunter-
Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanz-
nehmen an das Bundesaufsichtsamt für das Ver-
direktion Saarbrücken festgestellt, so gilt § 12
sicherungs- und Bausparwesen zu richten.
Abs. 1 en tsprechcnd mit der Maßgabe, daß die Gut-
schrift auf einem Konto in laufender Rechnnng er- (2) Anträge auf Zuteilung der Deckung können
folgt. nur gestellt werden, soweit der Anspruch auf Lei-
stung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1
(2). Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der
erfüllt ist. Für die Gesamtheit der nach § 7 Abs. 2
Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch die
festgestellten Ansprüche auf Leistung soll nur ein
Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festge-
Antrag auf Zuteilung der Deckung gestellt wer-
stellt worden, so erfüllt ihn die Oberfinanzdirektion
den. Die Anträge sollen in den Fällen des § 7
Saarbrücken durch Barzahlung.
Abs. 2 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
dem Ende der Ubergangszeit, im übrigen bi.s zum
Ablauf von drei Monaten nach der Erfüllung ge-
§ 17
stellt werden. Den Anträgen ist in den Fällen des
Erfüllung bei Ansprüchen aus Guthaben § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 eine listenmäßige Zusammen-
bei gemeinnützigen Wohnungsunternehmen stellung der Gutschriften beizufügen. Der Betrag
des Vorschusses ist anzugeben.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird der
durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken fest- (3) Die Institute haben auf Verlangen alle zur
gestellte Anspruch auf Leistung gegen den Bund in Bearbeitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
der Weise erfüllt, daß die Oberfinanzdirektion und Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, die den
Saarbrücken den festgestellten Betrag für Rechn~ng Sachverhalt betreffen, vorzulegen.
des BerechtigtE:m an das gemeinnützige Wohnungs- (4) Nach Feststellung des Anspruchs auf Deckung
unternehmen zahlt. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß. teilt die Oberfinanzdirektion Saarbrücken den In-
stituten den festgestellten Betrag zu. Ist die zuge-
{eilte Deckung höher als der dem Institut gewährte
§ 18 Vorschuß, so · veranlaßt die Oberfinanzdirektion
Deckung der Verbindlichkeiten Saarbrücken die Auszahlung des Mehrbetrages
nebst Zinsen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 an das In-
(1) Das Institut hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 stitut. Ist die zugeteilte Deckung geringer als der
Nr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch gegen den Bund dem Institut gewährte Vorschuß, so veranlaßt die
auf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den Oberfinanzdirektion Saarbrücken die Rückzahlung
Gutschriften entstanden sind. In den Fällen des § 1 des Unterschiedsbetrages nebst Zinsen gemäß § 18
Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut einen Anspruch gegen Abs. 3 Satz 2 durch das Institut.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 371
§ 20 die Sparanlage eines Berechtigten bei einem
Zuteilung des Anspruchs auf Deckung Schuldnerinstitut sechshundert Franken nicht, so ent-
in Antragsfällen fällt der Anspruch auf Vergütung; dies gilt nicht
für Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4
In den Füllen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf und 5.
Zuteilung der Dedcung an die Oberfinanzdirektion
Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt ent- (2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind zu-
sprechend. gleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Deckung
an die nach § 19 Abs. 1 zuständige Stelle zu richten.
§ 19 Abs. 2 Satz- 1 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1
§ 21
gilt sinngemäß.
Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen für dcts Verfahren bei § 23
den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Geltung im Land Berlin
Sadfbrücken werden niclit erhoben.
Dieses Gesetz gilt r1ach § 13 Abs. 1 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
§ 22
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Vergütung werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-
(1) Die Institute erhalten vom Bund für jeden von ten Dberleitungsges,etzes.
ihnen festgestellten Anspruch auf Leistung eine
Vergütung von einer Deutschen Mark. Bezieht sich § 24
die Feststellung auf mehrere Wertpapierarten, so
fällt die Vergütung für jede Wertpapierart an; die Inkrafttreten
Vergütung beträgt in diesem Falle jedoch höchstens Dieses Gesetz tritt mit dem Ende der Dbergangs-
zehn Deutsche Mark für eine Feststellung. Erreicht zeit in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte- des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
D-MarkbHanzgesetz für das Saarland.
Vom 30. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- lichung des Jahresabschlusses wird für die Franken-
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schlußbilanz auf neun Monate verlängert Soweit
sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt,
ist die Franken-Schlußbilanz innerhalb von fünf
ERSTER TEIL Monaten nach dem Eingliederungstag festzustellen.
Frankenabschluß. Eröffnungsbilanz und (4) Das Registergericht kann auf Antrag des Vor-
Kapitalneufestsetzung in Deutscher Mark standes (persönlich haftende Gesellschafter, Ge-
schäftsführer) die Fristen angemessen verlängern,
ERSTER ABSCHNITT wenn glaubhaft gemacht wird, daß diese aus Grün-
den, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat,
Frankenabschluß nicht eingehalten werden können. Die Verlängerung
soll sechs Mon:1.te nicht übersteigen.
§ 1
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die in § 47 a
Abschluß der Buchführung in Franken des Handelsgesetzbuchs in der im Saarland vor dem
(1) Kaufleute mit ffouptnicderlassung (Sitz) im Eingliederungstag geltenden Fassung bezeichneten
Saarland, die zur Führung von Handelsbüchern ver- Zweigniederlassungen entsprechend.
pflichtet sind, haben zum Tag vor dem Eingliede-
rungstag ihre in französischen Franken (Franken) § 2
geführten Bücher durch eine Franken-Schlußbilanz Verbimhn1g von Abschlüssen
nebst Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen.
Das gleiche gilt für solche gemeinnützigen Woh- Der Jahresabschluß für ein zwischen dem 1. Ja-
nungsunternehmen, Wirtschc1ftsbetriebe der öffent- nuar 1959 und dem Tag vor dem Eingliederungstag
lichen Hand, gleichviel in welcher Rechtsform ablaufendes c;eschäftsjahr kann mit dem Franken-
diese Unternehmen betrieben werden, sowie für abschluß in der Weise verbunden werden, daß der
solche berurechtlichen Gewerkschaften, Versiehe· bis zum Tag vor dem Eingliederungstag abgelaufene
rungsvereine auf Gegenseiti~rkeit und öffentlich- Teil des neuen Geschäftsjahres dem vorhergehen-
rechtlichen Versicherungsunternehmen, die ihren den Geschäftsjahr hinzugerechnet wird, ohne daß es
Sitz im Saarland haben. einer Beschlußfassung über die Verlegung oder
Verlängerung des Geschäftsjahres bedarf. Bei juri-
(2) Soweit sich nicht aus di(~sem Absatz und den stischen Personen entscheiden hierüber die gesetz-
Absätzen 3 und 4 etwas anderes ergibt, sind auf die lichen Vertreter.
RechnungsJequng und den Frankenabschluß die vor
dem Eingliederungstag im Saarland geltenden all-
gemeinen Vorschriften anzuwenden. Der letzte vor ZWEITER ABSCHNITT
dem Inkr,1fttrden dieses Gesetzes bestellte Ab-
schlußprüfer gilt auch für die Prüfung des Franken- Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
abschln:;ses als bestellt, falls nicht ein anderer Ab-
schlußprüfer bestimmt wird. Das Recht der Auf- ERSTER UNTERABSCHNITT
sichtsbehörde, der Bestellung des Abschlußprüfers
Allgemeine Vorschriften
gemäß § 2 der Verordnung vom 7. Juli 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 763) oder nach den Vorschriften der § 3
§§ 58, 112 des VersicheruncJsaufsichtsqesetzes zu
widersprechen, bleibt unb(~rührt. Auf den Franken- EröHnungsbfümz
abschluß von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Kaufleute und Un-
Hand findet § 42 des Handelsgesetzbuchs keine An- ternehmen haben für den Eingliederungstag ein
wendung; die Franken-Schlußbilanz ist zu prüfen. Inventar und eine Eröffnungsbilanz in Deutscher
(3) Die in § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes be- Mark aufzustellen.
stimmte Frist beträgt für die Franken-Schlußbilanz, § 4
auch wenn die Satzung dies für den Jahresabschluß
nicht bestimmt, sieben Monate. Die in § 41 Abs. 4 Zweigniederlassungen und sonstige
des Gesetzes betreffend die Ges(~llschaften mit be-
Betriebsstätten im Saarland
schränkter Haftung und die in § 33 Abs. 3 des Ge- (1) Kaufleute und bergrechtliche Gewerkschaften,
nossenschaftsgesetzes bestimmte Frist zur Veröffent- die eine Zweigniederlassung oder sonstige Betriebs-
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1~Y59 373
sUittc im S,1t1r1,1nd, urwr ihre Ifouptniederlassung (4) Wird die Errichtnn9 der ?.-v,eigniederlassung
(Sitz) in L.i::t1 ischl,;nd ttu ßerha lb des Geltungsbe- oder die Bestellung der ständigen Vertreter nicht
reichs dic~;cs C1,';d:t'.(:S haben, sind verpfliditet, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ge-
setzes bei dem Gericht des Sitzes der Zweignieder-
a) ülwr die von ilin:n Zw('.i9niedcrlassun9en
lassung ang,~meldet, so hat es von Amts vvegen die
mi1,r son:-;LifJcn l'idrichssUit.lcn im Gel-
Errichtung der Zweiqnicderiassung einzutragen,
tunq:;h(·reid1 dic'"cs Gc,;etzcs betriebenen
einen sL\wligen Vertreter für die Zweigniederlas$
Ct'schLi fte,
sung zu bestellen und dessen Bestellung einzutra-
b) übe;· dJs dem Cr::,:hüit~;betrid) des Unter- gen. Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter des Un-
rndmwns im GtdL11ni1shercich dieses Ge- ternehmens kann das Gericht die von Amts ·wegen
sdzt:s dienende Verm<)qen, erfolgte Bestellung des ständir;en Vertreters wider-
c) üb(,r dds sonstiqe im G<:ltungsbercich die- rufen. Die Eintragungen haben ferner von Amts
ses Gesetzes vorhcHHlene Vermögen des wegen zu erfolgen, wenn
Untenwh1nens a) die Betriebsstätte oder die Zweignieder-
lassung erst nach dem Inkrafttreten dieses
gesondert Buch zu f Lihn!n und Rechnung zu legen.
Gesi~tzes errichtet wird und die Anmel-
Dc1s q]eiche 9ilt für solche noch bestehenden Unter-
dungen nicht binnen sechs Monaten nach
nehmen, die im Ilandelsn,r1islcr (Genossenschaf:ts-
Errichtung erfolgen,
rcgislcr) ihrer 1 Iüuplni(:dc!rlc1ss1mg (Satz 1) ohne
Sitzverlc~1un9 uctöscht word(:ll sind, mit der Maß- b) die Bestellung eines ständigen Vertreters
gabe, di.lß s·e ctu ['.,erdcm auch über das sonstige im vom Gericht widerrufen und die Bestel-
Auslcmd vorhand•:ne Vc!rrnii;it!n dPs Unternehmens lung eines anderen ständigen Vertreters
qesonderl Buch zu fülnen und Rechnung zu legen nicht angemeldet oder dessen Eintragung
fwhcn. Die Vorsdni! tcn des Ifondelsgesetzbuchs aus wichtigem Grund abgelehnt wird.
über lfandcl.sbüdwr '.,owie d ic Vorschriften dieses (5) Der ständige Vertreter hat Anspruch auf Er-
Gesetzes iibt:r die~ 1\11fstellun9 eines Inventars und satz angemessener barer Auslagen und auf Vergü-
einer EröfintL,JCJc;biJlmz gelten insoweit entspre- tung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Ver-
chend. Glcidws uilt sinngcmüß für nach dem Tag gütung setzt das Gericht fest, wenn der ständige
vor dem Einulicdenmqstag im Saarland errichtete Vertreter sich nicht mit dem Unternehmen einigen
Zwc!ignicclerlJssungen oder sonstige Betriebsstät- kann; gegen die Festsetzung ist die sofortige Be-
t(m solcher Unternd1men. schwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen. Aus der rechtskräftigen Festsetzung
(2) Die Unternehmen haben für ihre im Saar-
findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilpro-
land befindlid1en Zweigniederlassungen einen oder
zeßordnung statt.
mehrere sUindirJe Vertreter mit Wohnsitz im Gel-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Unter-
tungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, sofern
nehmen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auch
nicht der Ceschtiftsinhaber (Gesellschafter) oder die
außerhalb des Saarlandes eine Zweigniederlassung
uesetzlichen Vertreter des Unternehmens den
oder sonstige Betriebsstätte im Geltungsbereich
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
dieses Gesetzes haben. Die Verpflichtung dieser
oder nach anderen Vorschriften ein gesetzlicher
Unternehmen, nach § 2 des D-Markbilanzgesetzes
Vertreter für die Zwei~Jnied(?rlassungen bestellt ist.
gesondert Buch zu führen und Rechnung zu legen,
Die stündigen V crtreter vertreten das Unternehmen umfaßt vom Eingliederungstag an auch die Ver-
hinsichtlich des Vermö~rens, über das nach Absatz 1
pflichtung, über die von ihren Zweigniederlassun-
gesondert Bucb zu führen ist; sie haben die Befug- gen oder sonstigen Betriebsstätten im Saarland be-
nisse von ~J(;SC!tzl:c'wrr Vertretern. Sie sind zur Ein- trieuenen Geschäfte, über das dem Geschäftsbetrieb
tragung im llondelsreqister (Genussenschaftsregi- des Unternehmens im Saarland dienende Vermö-
stc-r) c1nzumeld1)n. Das Cericbt krnm aus wichtiqem gen und über das sonstige im Saarland vorhandene
Grund die Einl.ri.•qunq der Bestellung ablehnen oder Vermöqen des Unternehmens sowie über die von
die Bestc~llunq W'derruicn. Untc:·hült das Unterneh- im Saa;land befindlichen Zweigniederlassungen und
men im Sai:lrland nur BetriebssU.ilten, so hat es am sonstigen Betriebsstätten im Geltungsbereich dieses
Ort der Ge:,chöfl.slcitunq ock:r der Verwaltung für Gesetzes betriebenen Geschäfte gesondert Buch zu
die Belrieh:,sUitlcn im Sa,Jrland eine Zwciqnieder- führen und Rechnung zu legen. Die Befugnisse der
lassung zu errichten. für diese Unternehmen bestellten ständigen Ver-
treter erstrecken sich auch auf das Vermögen, über
(3) Die Errichtung der Zwc:i~Jniederlassung und
die Bestellung der ständiqen Vertreter ist abwei- das nach Satz 2 gesondert Buch zu führen ist.
chend von §§ lJ, 13 a des Handelsgesetzbuchs,
§5
§§ 35, 36 des Aktienqcsetzes beim Gericht des Sit-
zes der Zwci(Jnicdcrlassunq zur Eintragung in das Vorschriften für die Eröffnungsbilanz. Fristen
I-fondc lsrcg is ter (Gcnosscmschc1 ftsrcrJ i ster) anzumel- (1) Soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas
den; das Gericht de:s Sitzes der Zweigniederlassung anderns ergibt, finden die allgemeinen nach dem
hat die Eintraqunqcn von Amts wegen dem Gericht Gesetz oder der Satzung für das Inventar und die
des Sitzes mitzuteilen. Du.s ~Jlciche gilt für alle son- Jahresbilanz geltenden Vorschriften auch auf die
stigen 1.msschlic,ßlich die Zwciqnicderlassungen be- Aufstellung des Inventars sowie die Aufstellung,
treffenden Anmeldungen durch dnn ständigen Ver- Prüfung, Vorlegung, Feststellung und Veröffent-
treter. lichung der Eröffnungsbilanz Anwendung.
374 Buncfosgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Pür die Eröffnungsbilanz gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 mögensgegenstandes mit einem Erinnerungsposten
bis 4, Abs. 3 und 4 sinngemäß. vorschreibt, aber einen höheren Wertansatz aus be-
sonderen Gründen zuläßt, der Vermögensgegen-
§'6 stand an Stelle des sonst zulässigen Wertes mit dem
Erinnerungsposten in der Eröffnungsbilanz anzu-
Feststelhuinu der P.röHmmgsbHanz setzen.
Die Eröffnungsbilanz einer Aktiengesellschaft
oder Kommanditqesellsclldf1. auf Aktien wird durch
die Hauptversammlung festgestellt. DRITTER UNTERABSCHNIT
Besondere Bewertungsvorschriften
§7
Geschäftsjahr § 11
Endet das am Eingliedernngstag laufende Ge- Grnndsfü.drn innerhalb des GeHungsberekhs
schäftsjahr vor dem 1. Januar 1960, so kann der am dieses Gesetzes
Eingliederungstag beginnende Teil des Geschäfts- (1) Grundstücke innerhalb des Saarlandes sind
jahres mit dem folgenden Geschäftsjahr verbunden höchstens mit den Einheitswerten auf den Einglie-
werden. Bei juristischen Personen entscheiden hier- derungstag anzusetzen. Grundstücke innerhalb des
über die gesetzlichen Vertreter. Geltungsbereichs dieses Gesetzes außerhalb des
Saarlandes sind höchstens mit dem Einheitswert an-
zusetzen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
ZWEITER UNTERABSCHNITT vor dem Eingliederungstag festgesetzt worden ist.
Allgemeine Bewertungsvorschriften (2) Ist der Wertansatz für ein Grundstück in der
steuerlichen Franken-Schlußbilanz, umgerechnet i.n
§8 Deutsche Mark zum amtlichen Umrechnungskurs am
Eingliederungstag, höher als der Wert nach Ab-
Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
satz 1, so kann das Grundstück höchstens mit die-
(1) Vermögensgegenstände dürfen vorbehaltlich sem höheren Wert angesetzt werden. Braucht eine
der §§ 19, 20 höchstens mit dem Wert angesetzt steuerliche Franken-Schlußbilanz nicht aufgestellt
werden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungs- zu werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrecht-
bilanz beizule.gen ist. Soweit der in §§ 9 bis 18 be- liche Franken-Schlußbilanz.
stimmte höchstzulässige Wert niedriger ist, darf
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke
höchstens dieser Wert ange~;etzt werden.
des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens.
(2) Auf die Eröffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3
des Aktiengesetzes, § 42 Nr. 1 des Gesetzes betref-
§ 12
fend die Gesellschaften mit beschri:inkter Haftung,
§ 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes so- Bewegliches Anlageverrnögen innerhalb des
wie entsprechende Bestimrrnmuen der Satzung (des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Gesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwen- (1) Bewegliche Gegenstände des Anlagevermö-
den. gens innerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
(3) Für die künftir1en J ahresbilanzQn r1elten die setzes (insbesondere Maschinen, Schiffe, maschinelle
in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als An- Anlagen und sonstige Betriebsvorrichtungen, auch
schaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grund-
in Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. stücks sind, Werkzeuge und Einrichtungsgegenstän-
de) sind höchstens mit dem Wert anzusetzen, der
§ 9 sich auf der Grundlage der am Eingliederungstag
im übrigen Bundesgebiet geltenden gewöhnlichen
Vermögensgegenstände außerhalb des
Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten (Neu-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes
wert) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ge-
Für Vermögensgegenstände im Ausland, die als samtnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen
deutsches Vermögen beschlagnahmt sind, sowie für tatsächlichen Nutzung ergibt.
Vermögensgegenstände in Deutschland außerhalb
(2) Für die anteilmäßige Berücksichtigung der
des Geltungsbereichs dieses Cesetzes, über die nicht
Gesamtnutzungsdauer gemäß Absatz 1 sind im ein-
verfügt werden kann, ist vorläufig ein Erinnerungs-
zelnen folgende Grundsätze anzuwenden:
posten von einer Deutschen Mark anzusetzen, es
sei denn, daß besondere Gründe einen höheren a) Entspricht die bisherige tatsächliche Nut-
Wertansatz rechtfertigen. zung dem Zeitraum, für Jen steuerliche
Absetzungen für Abnutzung bei Gegen-
ständen dieser Art bisher üblich waren
§ 10
(betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer), so
Erinnerungsposten als Höchstwerte bei der Ein- sind die Gegenstände höchstens mit einem
steHung von Kapitalentwertungskonten Drittel des Neuwerts anzusetzen.
Wird in die Eröffnungsbilanz ein Kapitalentwer- b) Erreicht die bisherige tatsächliche Nutzung
tungskonto (§ 22) eingestellt, so ist in den Fällen, noch nicht das Ende der betriebsgewöhn-
in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines Ver- lichen Nutzungsdauer, so kann der Betrag
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 375
von einem Drittel des Neuwerts für jedes 1. mit dem am 31. Dezember 1954 nach § 13
,fohr, für clils solche Absetzungen noch Abs. 2 oder § 14 des saarländischen Be-
rnötrlich qcwe:c;en w~iren, um den Betrag wertungsgesetzes für den einzelnen An-
erhöht werden, der sich aus einer Teilung teil oder das einzelne Wertpapier maß-
von zwei Dri IJeln d1\s Neuwerts durch die gebenden WQrt, umgerechnet in Deutsche
Gcs~1rnlz<-ll-1l der Jalire der betriebsge- Mark zum amtlichen Umrechnungskurs
wiihnlid11,n NulzurnJstLJuer er~ribt. Sind dieses Tages, angesetzt werden, wenn es
CcuensUindc: im Sinne des Sat:1.cs 1 in sich um
einem kiüzc!r<m Z{:il.raum als der betriebs- a) Anteile an Kapitalgesellscha.ften
gcwölmlid1cn Nu Lrnngsdi.luer voll ü.bge- b) Wertpapiere von Schuldnern
schrichcn worden, so sind sie höchstens
mit Sitz im Saarland handelt, die bereits
mit einem Dritl(:l cks Neuvrcrts anzu-
in der Jahresbilanz für das im Kalender-
setzen.
jahr 1954 endende Geschäftsjahr ausge-
c) Ubcrstcigt die bisherige tatsiichliche Nut- wiesen worden sind,
zung die lwtriebsrf(!WÖhnliche Nutzungs-
2. mit dem Steuerkurswert vom 31. Dezem-
dauer, so ist der Bdrdg von einem Drittel
ber 1956 angesetzt werden, wenn es sich
des Neuwerts um (~i ncn den tcttsiichlichen
um
Verhäll:n issen ent~;pn:chenden angemesse-
a) Anteile an Kapitalgesellschaften
nen Absc:hldg zu kürzen.
1
b) N ertpapicre von Schuldnern
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-
§ 13 setzes außerhalb des Saarlandes handelt,
\1Ver!,pi1piere des Reichs und sonstige Forderungen die bereits in der .Jahresbilanz für das im
gegen das Reich Kalenderjahr 1956 endende Geschäftsjahr
ausgewiesen ,vorden sind.
(1) Vvertpi1picre, die Rc:chlr; qc:q(;n das Reich oder
(2) Ist für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten An-
die in § 14 Nr. 2 bis 5 des UmstcUunusgesetzes
vom 20. Juni 1948 ,mlqe:Jührlcn Sdrnldner verbrie- teile und vVertpapiere ein Steuerkurswert auf den
31. Dezember 1956 nicht festgesetzt worden, so
fc:n oder verbrieft haben ießlich der im
Rc'.ich~;schl1]dbnch cinqelriHJC:.rwn Fordcrun9en geqen können sie höchstens mit dem sonstigen, nach § 13
cic1s Reich), Kricus:,düidc·1üorclcrunqen sowif>. son-
Abs. 2 oder § 14 des Bewertungsgesetzes für den
stige Forderungen QC(Jen das Reich oder die in § 14 einzelnen Anteil oder das einzelne w·ertpapier
maßgebenden Wert vom 31. Dezember 19.56 ange-
Nr. 2 bis 5 des Umstc1I11nrr,uesclzcs vom 20. Juni
1948 aufq0!ührten Schuldner sind vorbehaltlich des
setzt werden.
Absatzes 2 vorlüufig rn it c~inem Erinnerungsposten (3) Ist der ·wertansatz für in den Absätzen 1 und 2
von einer Deutschen Mark cn1zuselzen. Das gleiche bezeichnete Anteile und Wertpapiere in der steuer-
gilt für etwaige Entschi:idiuunusansprüche auf Grund lichen Franken-Schlußbilanz, umgerechnet zum amt-
von Dcmontaucn, Reparal:ionsmaßnahrnen und ähn- lichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in
lichen tv'.Iaßnabmen. Deut-sehe Mark, höher als der nach Absatz 1 oder 2
(2) Soweit für die in Ab~;alz 1 bezeichneten Ver-
zulässige Höchstwert, so kann höchstens dieser
mögensgc9cnsti.inde der Grund für die vorläufige höhere vVert angesetzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2
Bewertung vor dQm Ein9licderungstag entfaUen ist, gilt entsprechend.
können sie höchstens mit dem Wert angesetzt wer- (4) Soweit
d cn, der ihnen in dem Zeitpunkt beizulegen war, 1. Anteile an Kapitalgesellschaften
in dem der Grund für ihre vorläufige Bewertung 2. Wertpapiere, die keine Anteile an Kapi-
entfallen ist. Der Wert ist zum amtlichen Umrech- talgesellschaften verkörpern, von Schuld-
nungskurs des Zeitpunktes, in dem der Grund für nern
die vorUiufigQ Bewertung weqgefollcn ist, in Deut-
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht
sche Mark umzurechnen.
unter die Absätze 1 und 2 fallen, können sie höch-
(3) Absatz 2 gilt sinngemüß, wenn an Stelle von stens mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am
oder im Zusammcnhi.mg rn it in Absatz 1 bezeichne- Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten
ten Vermögcnsgcgensti:indcn andere Vermögens- Wert der steuerlichen Franken-Schlußbilanz ange-
gegcmstände, inslwsondere Entschiidigungen, er- setzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
langt worden sind.
(5) Ein Anteil an einer Personengesellschaft mit
Sitz im Saarland kann höchstens mit dem Wert an-
§ 14 gesetzt werden, der sich als Kapitalanteil des Ge-
sellschafters aus der Eröffnungsbilanz dieser Per-
Anteile und Wertpapiere des Anlagevermögens
sonengesellschaft ergibt. Ein Anteil an einer Per-
und Umlaufvermögens
sonengesellschaft mit Sitz im Geltungsbereich dieses
(1) Anteile an Kapitülgcsellschaften (Aktien- Gesetzes außerhalb des Saarlandes kann höchstens
gesellschaften, Kommanditgese1lschaften auf Aktien, mit dem Betrag angesetzt werden, auf den sich der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, berg- Kapitalanteil des Gesellschafters in der Personen-
rech tliche Gewer kschaftcn, Kolonialgesellschaften) gesellschaft am Stichtag der Jahresbilanz für das
und Wertpapiere, die keine /\ nteile an Kapital- letzte vor dem Eingliederungstag endende Ge-
gesellschaften verkörpern, können höchstens schäftsjahr der Personengesellschaft beläuft.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(6) Die Absfüzp 1 bis 5 gelten nicht für Anteile an § 18
Gesellschaften und Wertpapiere, die keine Anteile
Sonstiges Anlagevermögen, Umlaufvermögen,
an Kapitalgesellschaften Vl:rkörpern, wenn sich der
Posten, die der aktiven
Sitz der Gesellsdw lt oder des Schuldners in Berlin,
dienen
die Geschüftsleitung jedoch außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes befindet. Für die Bewer- Gegenstände des Anlagevermögens und des Um-
tung diesPr Anü-il<: und Wertpapiere gilt § 9. laufvermögens, soweit sie nicht unter die §§ 9 bis
17 fallen, und Posten, die der aktiven Rechnungs-
abgrenzung dienen, sind höchstens mit den zum
§ 15
amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag
Beteiligungen in Deutsche Mark umgerechneten Werten der steuer-
(1) Anteile nn Kapitalge:;c:llscha.ftcm, die unter§ 14 lichen Franken-Schlußbilanz anzusetzen. § 11 Abs. 2
Abs. 1 oder 2 fallen und eine Beteiligung darstellen, Satz 2 gilt entsprechend.
können höcbstens mit den in den Absätzen 2 und
3 bestimmtem Werten angesetzt werden. Als Be- § 19
teiligung golten nur Anteile, deren Nennbeträge Pensionsrückstellungen
insqesamt den 7ehnten T(!U des Nermkapitri.Is der (1) Für die Verpflichtungen aus den bereits am
Kapitalqesellscbaft erreichen, sowie Kuxe, deren Eingliederungstag laufenden Pensionen ist eine
Zahl insgesamt den zehnten Teil der Kuxe der berg- Rückstellung in Höhe ihres Gegenwartswertes aus-
rechtlichen Gewerkschaft erreicht. zuweisen. Eine am Eingliederungstag laufende Pen-
(2) Eine Bcteiligun9, die weniger als ein Viertel sion liegt auch vor, wenn der Berechtigte an die-
des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder der sem Tage die für den Beginn der Zahlung der Pen-
Kuxe der bergrechtlicben Gewerkschaft umfaßt, sion vertraglich vorgesehene Altersgrenze erreicht
k_ann höchstens mit dem nach § 14 Abs. 1 oder 2 hatte, ihm die Pension aber wegen seiner weiteren
für den einzelnen Anteil zulässigen Wert zuzüg- Tätigkeit noch nicht gezahlt wurde; dies gilt nicht,
lich eines Zuschlags in Höhe von fünfzehn vom wenn schon bei Bildung der Pensionsrückstellung
Hundert dieses Werts angc~setzt werden. Der Zu- vor dem Eingliederungstag von einer längeren Tä-
schlag betri:i.gt fünfundzwanzig vom Hundert des tigkeit des Berechtigten über den Eingliederungs-
nach § 14 Abs. 1 oder 2 für den einzelnen Anteil tag hinaus ausgegangen worden ist Die Passivie-
zulässigen ·w erts, wenn die Beteiligung mindestens rungspflicht für bereits am Eingliederungstag lau-
ein Viertel, aber weniger als drei Viertel des Nenn- fende Pensionen in der Eröffnungsbilanz und in den
kapitals der Kapi talgeselh,chaft oder der Kuxe der künftigen Jahresbilanzen besteht insoweit nicht, als
bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt. Er beträgt bei vorsichtiger Beurteilung der künftigen Entwick-
vierzig vom Hundert des nach § 14 Abs. 1 oder 2 lung des Unternehmens anzunehmen ist, daß die
für den einzelnen Anteil zulässigen Werts, wenn Pensionsverpflichtungen aus den Jahreserträgen er-
die Beteiligung mindestens drei Viertel des Nenn- füllt werden können; Absatz 3 bleibt unberührt
kapitals der Kapitalgesellschaft oder d(~r Kuxe der (2) Für die am Eingliederungstag bestehenden
bergrechtlichen Gewerkschaft umfaßt. Anwartschaften auf Pensionen (Versorgungsansprü-
(3) Ist der in der steuerlichen Franken-Schluß- che von Personen, bei denen der Versorgungsfall
bilanz angesetzte Wert, umgerechnet zum amtlichen noch nicht eingetreten ist) braucht in der Eröff-
Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deut- nungsbilanz eine Rückstellung nicht ausgewiesen zu
sche Mark, höher als der nach Absatz 2 zulässige werden; Absatz 3 bleibt unberührt.
Höchstwert, so kann höchstens dieser höhere Wert (3) Eine in der steuerlichen Franken-Schlußbilanz
angesetzt werden. § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt ent- ausgewiesene Rückstellung für Pensionsverpflich-
sprechend. tungen (einschließlich der Anwartschaften) ist min-
destens umgerechnet in Deutsche Mark zum amt-
§ 16 lichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in
Eigene Aktien oder Geschäftsanteile die Eröffnungsbilanz zu übernehmen.
Eigene Aktien oder Geschäftsanteile dürfen höch- (4) In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 31)
stens mit dem nach der Neufestsetzung der Kapital- ist der Fehlbetrag der Rückstellungen anzugeben,
verhältnisse sich ergebenden neuen Nennbetrag an• der sich errechnet, wenn die am Eingliederungstag
gesetzt werden; sie dürfen jedoch, wenn der Betrag bestehenden Pensionsverpflichtungen (einschließlich
der freien Rücklagen geringer ist, höchstens mit der Anwartschaften) in Höhe ihres Gegenwarts-
diesem Betrag angesetzt werden. Der in § 14 be- wertes zurückgestellt werden würden.
stimmte Höchstwert darf nicht überschritten werden. (5) Der Gegenwartswert ist nach den anerkann-
ten Regeln der Versicherungsmathematik zu berech-
§ 17 nen. Als Rechnungszinsfuß sind mindestens drei-
einhalb vom Hundert zugrunde zu legen. Für die
Va lu ta-Fordcrungcn am Eingliederungstag bestehenden Anwartschaften
Forderungen, die vor dem Eingliederungstag in auf Pensionen, die vor dem 20. November 1947 ent-
einer anderen Währung als in Franken begründet standen sind, kann der Gegenwartswert in der Er-
worden sind, können höchstens mit dem Wert an- öffnungsbilanz und in den künftigen Jahresbilanzen
gesetzt werden, der ihnen am Einqliederungstag in unter der Annahme einer erst am 20. November
Deutsche Marl\ beizulegen ist. 1947 gegebenen Pensionszusage berechnet werden.
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 377
§ 20 § 22
Andere Jfücki~;!ellungcn. Verbi:mUkhkeiten. Posten, Vorläufige Neufestsetzung durch
die der JH1.i;si ven Rechnungsabgrenzung dienen Einstellung eines Kapitalentwertungskontos
Rücksl.(!llun11en, mit AusnahmP d(•r Pensionsrück- (1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung
stellungen, sowie Verbindlichkeiten und Posten, die nach § 21 kann die Neufestsetzung vorläufig in der
der passiven Rc)dmnnqsilbqrenzung dienen, sind Weise durchgeführt werden, daß das in der Frank-
mit den zum amtl iclH)n Um1 cdn111nq:;kurs am Ein- ken-Schlußbilanz ausgewiesene Nennkapital mit
gliederungslug in Deu !sch<· 1\1'1 rk mnuerechneten dem im Verhältnis von einer Deutschen Mark für
Werten der stpuerlichcm Frnnken-:,cbJußbilanz an- je hundert Franken umgerechneten Betrag in die
·msetzen. § 11 J\ bs. 2 Satz 2 gi I t. sinngemäß. Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied,
um den der Betrag des Nennkapitals das bei der
Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug dfü
Schulden sich ergebende Vermögen übersteigt, als
Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Er--
öffnungsbilanz eingestellt wird.
DRITTER ABSCHNITT
(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher
Neufestsetzunt dH KapiLdverhäUnisse sein als der halbe Betrag des Nennkapitals. Die Bei-
von Kapir.algeseUsdi,a.It m1 behaltung einer gesetzlichen Rücklage (Sonder-
rücklage) oder von freien Rucklagen neben dem
§ 21 Kapitalentwertungskonto ist unzulässig. Die Ge-
sellschaft ist verpflichtet, das Kapitalentwertungs-
End[Jiilti~Je konto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszu-
(1) Ak tien9esel li,dtd l Len, J\om tnand i l.s1esellschaf- qiekhen. Zur Tilgung sind die jährlichen Rein-
ten auf Aktien und Gcsel lschali.c~n rn il lwschränkter t;cwinne zu verwende:»1, deren anderweitige Ver-
Haftung haben ihr Grundkapiltil oder SU1mmkapital wendung einschließlich der Einstellung in gesetz-
(Nennkapital) und ihre Aktien odPr Geschäftsan- liche oder freie Rücklagen unzulässig ist, solange
teile (Anteile) in Dc:utscher Mi.irk neu festzusetzen. das Kapitalentwertungskonto besteht.
(3) Die Durchführung des Ausgleichs durch Til-
(2) Dus neu<~ NcnnkcJpiU:l ist, wPnn nicht von de1
gung gemäß Absatz 2 gilt als endgültige Neufost-
Befugnis des § 22 Ccbr.Juch q(:rmtchi wird, in Höhe
selzung.
des Betraqs d(~.s bei <for .Au r~;U:I ! : m:J der Eröffnungs-
bilanz ncich !\hzun der Sch11l<kn sich er9ebenden
Vennöqens !,owcit d(,r nicht § 23
in Riicklaqe qi:,;tc:1H wird. nezug~;recht
(3) Den Be1.rdq dc~s nach Ahn;q dc~r ~khrdden sich \Nfrd während des Bestehens eines Kapitalent-
errwhenden \/('rmöw•w;, d,:~r nidll r das Nennkapi- wertungskontos nach § 22 eine Kapitalerhöhung be-
schlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Ver-
tal ir1 Anspruch !J<'t1ommen, sondern in Pücklaue ge-•
langen ein seinem Anteil an dem bisherigen Nenn-
stellt wird, lBhen A k tiengesellsd1nften und Kom-
kapital entsprechender Teil der neuen Anteile zu--
mand itgesellschaflen ;-rnf AkJi,'.n der nesetzlichen
zuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile
Rücklage, Gesellschaften rnit hc:sd11·iinkter Haftung
übernommen und sich verpflichtet hat, sie den An-
einer besonderen Ri":cklaqe zuzuwci:c;:;n, diE~ nur zum
teilseignern zum Bezuge anzubieten.
Ausgleich von Wertmindenmqen nnd zur Deckung
von sonstigen Verlusten verwendet werden darf.
Dies gilt nicht, soweit der Betrag nötig ist, um freie § 24
Rücklagen, die in dm Franken-Schlllßbiianz ausge- ßHanzmäßige Rückwirkung der Neufestsetzung
wiesen sind, in anqemcssener f-Töhe, jedoch höch-
stens mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am In der Eröffnun9sbilanz sind Nennkapital und
Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach
Eingliederungstag in Deutsche Mmk umrJerechneten
der Neufestsetzung bestehen sollen.
Betrag, einzustellen. Bei der Einstellung von freien
Rücklagen darf das Verhältnis der in der Franken-
SchlußbHanz ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage § 25
(Sonderrücklage), soweit dies0 d;cis Nennkapital Wahrung der geseHsch,;:1.HsrechUichen und
nicht ühersteiqt, zu den freien Ri·1cklauen nicht zu- vertraglichen Beziehungen
ungunsten der g('setzlichcn Rücklage verändert
werden. (1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbun-
denen Rechte zueinander wird durch die Neufest-
(4) Die Gesellschcilter diirfcn auf Grund der Neu- setzung nicht berührt
festsetzung keine Zahltmqen crhar i.c!n und von der (2) Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher ße-
Verpflichtung zur Leistunq von Eh, nicht be- ziehun9en der Gesellschaft zu Dritten, die von der
freit werden; die §§ 56, 84, 85 und 99 des Aktien- Gewinnuusschüttung der Gescllscht1ft. dem Nenn-
gesetzes und die §§ 30, 31, 43 und 44 des Gesetzes od2r Wert ihrer Anteile ihres Nom-
betreffend die Ges(~ilschaftr,n rn!I lH~schriinkter Haf- oder in sonstiger \!Ve.i.se von den
tung sind sinngemüß anzuwenden. Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
durch die Neufcslsetzung nicht berührt. Gleiches. gilt Aktien, die auf einhundert Deutsche Mark oder ein
für Nebenverpflich Lungen der Aktionäre (§ 50 des Vielfaches von einhundert Deutsche Mark lauten,
Ak tien~Jcsctzcs). umgetauscht werden. Für die Vereinigung von
Kleinaktien gelten §§ 16 bis 19 des Dritten D-Mark-
§ 26 bilanzergänzungsgesetzes vom 21. Juni 1955 (Bun-
desgesetzbl. I S. 297).
Nicht volleingezahlte Anteile
Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe § 29
geleistet sind, gelten im Verhältnis der Anteile dec
Gesellschafter zueinander für die Neufestsetzung als Umwandlung und Neufestsetzung
voll ein9czahlt. Der Anspruch der Gesellschaft auf (1) Beschließt eine Kapitalgesellschaft spätestens
die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt. zugleich mit der Feststellung der Eröffnungsbilanz
nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapital-
§ 27 gesellschaften vom 12. November 1956 (Bundes-
gesetzbl. I S. 844) ihre Umwandlung, so bedarf es
Einziehung von eigenen Anteilen der Neufestsetzung nach den Vorschriften dieses Ab-
(1) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver- schnitts nicht. Der Umwandlung ist eine Bilanz
sammlung), die über die Eröffnungsbilanz und die zugrunde zu legen, deren Stichtag nicht vor
Neufestsetzung bcschlidH, kann die Einziehung dem Eingliederungstag und höchstens sechs Mo·-
von eigenen Anteilen beschließen. nate vor dem Tag der Anmeldung der Umwandlung
(2) Auf die Einziehung sind die Vorschriften über
zur Eintragung in das Handelsregister liegt Wird
der Umwandlung die auf den Eingliederungstag auf-
die Kapitalherabsetzung nicht anzuwenden.
zustellende Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaft
(3) Die Einziehung gilt für die Neufestsetzung als zugrunde gelegt, so können die Aktionäre (Gesell-
bereits am Stichtaq der ErciHnungsbilanz erfolgt. schafter) der Kapitalgesellschaft für den Ansatz
ihrer Anteile an der Kapitalgesellschaft in einer von
§ 28 ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufzu-
Minder;tnennbctrlige nach der Neufestsetzung stellenden Eröffnungsbilanz die Umwandlung auch
dann nicht als bereits am Eingliederungstag wirk-
(1) D~1s Grunclk apital einer Aktien9esellschu.ft sam ansehen, wenn sie im Verhältnis der Gesell-
oder einc~r Konnnunclit~()Sellschaft auf Aktien muß schafter zueinander auf den Eingliederungstag zu-
nach der Neufestsetzung mindestens hunderttausend rückbezogen wird.
Deutsche Mmk betrauen. Dies gilt nicht, wenn die
(2) Wird bei einer Umwandlung nach Absatz 1
Gesellsdwrt zu~Jlcich mit der i'·,Teufestsetzung die Er-
das Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine
höhung des Grundkapitals auf mindestens hundert-
gleichzeitig errichtete Gesellschaft anderer Rechts-
tausend Deulsche ivfork beschließt, und wenn der
form übertragen, so kann die Eröffnungsbilanz der
Kapitalcrhöhung:-,b<:schluß mit der Neufest-
Kapitalgesellschaft nc1ch den für die gewählte neue
setzung eingctrd[J(m wird. § 56 Abs. 2 bleibt unbe-
Rechtsform geltenden Vorschriften aufgestellt wer-
rührt.
den. Wird der Umwandlung eine andere Bilanz als
(2) Das Starnmkapit.ul einer Gesellschaft mit be- die Eröffnungsbilanz zugrunde gelegt, so kann auch
schränkter Haftung muß nach der Neufestsetzung diese Bilanz nach den für die gewählte neue Rechts-
mindestens zwanzigtausend Deutsche Mark betra- form geltenden Vorschriften aufgestellt werden.
gen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Beschließt eine bergrechtliche Gewerkschaft
(3) Bei der Neufestsetzung können Aktien auf spätestens zugleich mit der Feststellung der Eröff-
fünfzig oder einhundert Deutsche Mark oder ein nungsbilanz nach dem Gesetz über die Umwand-
Vielfaches dieser Beträge gestellt werden; auf fünf- lung von Kapitalgesellschaften vom 12. November
zig Deulschc Mark jedoch nur, soweit dies zum Aus•- 1956 ihre Umwandlung, so gelten Absatz 1 Satz 2
gleich von Spitzenbeträgen nötig ist oder soweit der und 3, Absatz 2 sinngemäß.
auf die Aktien entfallende Betrag einhundert Deut-
(4) Wird eine Kapital,gesellschaft zugleich mit der
sche Mark nicht erreicht. § 8 Abs. 1 und 3 des
Neufestsetzung nach dem Aktiengesetz in eine Kapi-
Aktiengesetzes gilt für die auf fünfzig Deutsche
talgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, so
Mark gestellten Aktien nicht.
kann die Eröffnungsbilanz nach den für die gewählte
(4) Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn neue Rechtsform geltenden Vorschriften auf gestellt
Deut.sehe Mark teilbaren Betrag, müssen jedoch auf werden.
mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden.
Je zehn Deutsche Mark eines Geschäftsanteils ge- § 30
währen eine Stimme, soweit der Gesellschaftsvertrag Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten
nichts anderes bestimmt.
(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht inner-
(5) Eine Verminderung der Zahl der Anteile aus
halb der in § 22 Abs. 2 Satz 3 bestimmten Frist
Anlaß der Neufestsetzung ist nur zulässig, soweit ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung (Gesell-
ohne sie der für die Anteile vorgeschriebene Min- schaftsversammlung) spätestens bei der Beschluß-
destnennbetrag nicht eingehalten werden kann.
fassung über den Jahresabschluß des dritten Ge-
(6) Aktien, die nicht auf einhundert Deutsche Mark schäftsjahres die Maßnahmen zu beschließen, die
oder ein Vielfaches dieses Betrages lauten, sollen in erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 379
auf andere Weise ctls durch Tilgung, insbesondere § 33
durch Ennäßiqun9 des Nennkapitals, auszugleichen. Prüfungspflicht bei Gesellschaften mit beschränkter
Eine Vermehrung des Vermögens durch neue Ein-
Haftung
lagen ist, falls Jür die Leistung der Einlagen Vor-
teile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung (1) Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für
Nachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als die Neufestsetzung des Stammkapitals einer Gesell-
ohne sie der Mindestnennbetrag für Anteile nicht schaft mit beschränkter Haftung sind in entsprechen-
eingeJrnlten werden könnte. Sollen Sacheinlagen ge- der Anwendung der §§ 135 bis 141 des Aktien-
macht werden, so sind §§ 150, 151 Abs. 3, § 155 gesetzes sowie des § 31 dieses Gesetzes zu prüfen,
Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 des Aktiengesetzes (§ 5 Abs. 4 wenn das in der Franken-Schlußbilanz ausgewiesene
des Gesetzes betreff end die Gesellschaften mit be- Stammkapital den Betrag von fünfundsiebzig Millio-
schrünkter I Iaftung) sinngemüß anzuwenden. nen Franken oder die in der Franken-Schlußbilanz
ausgewiesene Bilanzsumme den Betrag von drei-
(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unver- hundert Millionen Franken erreicht oder über-
züglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als schreitet.
endgültige Neufestsetzung. Die für die Neufest-
setzung geltenden Vorschriften sind auf sie anzu- (2) Die Prüf er werden von den Geschäftsführern
wenden. § 56 Abs. 3 bleibt unberührt. bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrats, wenn die Gesellschaft nach gesetz-
(3) Auf eine Ermäßigung des Grundkapitals einer licher Vorschrift oder nach dem Gesellschaftsvertrag
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf einen Aufsichtsrat zu bilden hat.
Aktien finden §§ 177, 179 des Aktiengesetzes sinn-
(3) Zu Prüfern können auch vereidigte Buchprüfer
gemäß Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176,
178, 180, 181 des Aktiengesetzes nicht. bestellt werden.
(4) Auf eine Ermäßigung des Stammkapitals einer § 34
Gesellschaft mit beschränkter Haftung findet § 58
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- Einfache Kapitalmehrheit
schränkter Haftung keine Anwendung. Im Falle der (1) Für den Beschluß der Hauptversammlung über
Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile findet die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von Aktien
§ 179 des Aktiengesetzes sinngemtiß Anwendung. und die Neufestsetzung genügt die einfache Mehr-
heit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grund-
§ 31
kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines
Sonderbeschlusses der einzelnen Aktiengattungen
Bericht über die Neufestsetzung und Prüfung bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die
Satzung etwas anderes bestimmt. Für eine zugleich
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des
schaften auf Aktien hat der Vorstand (persönlich Grundkapitals (§ 28) gelten jedoch die Vorschriften
haftende Gesellschafter) zugleich mit der Eröffnungs- des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung.
bilanz einen Bericht aufzustellen und vorzulegen, in
dem die Vorschläge für die Neufestsetzung zu (2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit be-
machen und die wesentlichen Umstände darzulegen schränkter Haftung sinngemäß.
sind, die für die Bewertung der Vermögensgegen-
stände und für die Vorschläge für die Neufest- § 35
setzung der Kapitalverhältnisse maßgebend gewesen
sind. Auf den Bericht sind im übrigen die Vorschrif- Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht
ten des Aktiengesetzes über den Geschäftsbericht (1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die
sinngemäß anzuwenden. Die Prüfung durch den Ab- Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnun0s-
schlußprüf er hat sich auf die Vorschläge für die bilanz und die Berichte des Vorstandes (der persön-
Neufestsetzung zu erstrecken. Macht die Gesellschaft lich haftenden Gesellschafter) und des Aufsichtsrats
von der Befugnis des § 22 Gebrauch, so haben die zum Hande,lsregister des Sitzes der Gesellschaft ein-
Prüfer sich auch zu der Frage zu äußern, ob die tat- zureichen. Bei der Anmeldung hat der Vorstand
sächlichen Angaben, auf die der Vorstand (persön- (persönlich haftende Gesellschafter) zu erklären, daß
lich haftende Gesellscha.fter) seine Annahme grün- die Beschlüsse über die Eröffnungsbilanz und die
det, daß das Kapitalentwertungskonto fristgemäß Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die An-
ausgeglichen werden kann, richtig und vollständig fechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.
sind. (2) Absatz 1 gilt für die Gesellschaft mit be-
§ 32 schränkter Haftung sinngemäß. Der Anmeldung ist
eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste
Prüfungspflicht bei Aktiengesellschaften der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vor-
und Kommanditgesellschaften auf Aktien name, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie
Die Eröffnungsbilanz und die Vorschläge für die ihre Stammeinlagen und die darauf noch. zu leisten-
Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse einer Aktien- den Einzahlungen hervorgehen.
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (3) Das Registergericht kann die Eintragung der
sind zu prüfen. Auf die Prüfung finden die für die Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den
Prüfung des Jahresc1bschlusses geltenden Vorschrif- Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz ver-
ten Anwendung. sagt haben.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(4) Ist die Eröffnungsbilanz einer Gesellschaft mit der Einreichungsfrist ist in der Aufforderung anrn-
beschränkter Haftung nicht geprüft worden, so geben. Die Aufforderung ist in den Gesellschafts-
kann das Gericht die Eintragung der Neufestset- blättern bekanntzumachen. Die Einreichungsfrist soll
:rnng auch ablehnen, wenn die Eröffnungsbilanz nicht früher als drei Monate nach der Bekannt-
offensichtlich ni eh t den gesetzlichen Vorschriften machung der Aufforderung im Bundesanzeiger en-
entspricht. Auf Anl.niu einer Minderheit, deren den. Sie soll sich nicht über ein Jahr nach der Ein-
Anteile zusamrncn den zchnlcn Teil des bisherigen tragung hinaus erstrecken<
Starnrnkdpitals in Franken erreichen, kann das Ge- (3) Die Kraftloserklärung geschieht durch Be·
richt die Prüfunq der faüi inunqsbilanz anordnen und kanntmachung im Bundesanzeiger. Sie soll auch in
Abschlußprüfcr (§ 137 ch:s Aktiengesetzes) bestellen,
den anderen GesellschattsbläUern bekanntgemdcht
Dem Antran ist nur sta ILr.u9e:ben, wenn Verdachts- werden. In der Bekanntmachung sind die für kraft-
gründe bei~Jebrncht wcnkn, diJß bei. der Aufstellung los erklärten Aktien nach ihren Iv1erkma.1en, insbe-
der Eröffnunusbil,mz Unredlichkciten oder 9robe sondere der Stücknummer, zu bezeichnen. Mit den
VerletzungPn des Gc:;ct:zc!s oder der Satzunq vor-
an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszu-
gekommen sind. Vo1 der Anordnung sind die gebenden neuen Aktien ist nach § 67 Abs. 3 des
Gesd1äftsführer zu hören.
Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben,
nach § 179 Abs. 3 des A_ktiengesetzes zu verfahren.
§ 36
(4) Werden Mehrstimmrechtsaktien umgetauscht,
Anmeldung und Eintragung der vorläufigen so bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner
Neufestsetzung sowie des Ausgleichs Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktiengesetzes,
(1) Der Vorstand (persönlich haftende Gesell- wenn das Verhältnis von Stimmenzahl und Nenn-
schafter, Geschäftsführer) hat die vorläufige Neu- betrag unverändert bleibt oder sich zuungunsten
festsetzung nach § 22 zur Eintragung in das Han- der Stimmenzahl verändert.
delsregister anzumelden. (5) Das Registergericht kann nach der Eintragung
(2) Die Durchführung des Ausgleichs der Kapital- der Neufestsetzung die Vorstandsmitglieder zur
entwertungskonten durch Tilgung nach § 22 Abs. 2 Durchführung des Umtausches oder zur Abstempe-
oder durch andere Maßnahmen nach § 30 ist gleich- lung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Vorstand
falls zur Eintragung in das Handelsregister anzu- und der Vorsitzer des Aufsichtsrats oder sein Stell-
melden. In der Anmeldung hat der Vorstand (per- vertreter haben die Durchführung zur Eintragung in
sönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer) zu das Handelsregister anzumelden.
erklären, in welcher Weise der Ausgleich durch-
geführt ist. Ist der Ausgleich mittels Vermehrung
§ 38
des Vermögens durch neue Einlagen erfolgt, so fin-
den die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 Durchführung der Neufestsetzung von
Abs. 1 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung. Geschäftsanteilen
Der Anmeldung sind außerdem die Jahres-
abschlüsse, in denen der Ausgleich durchgeführt ist, Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- eingetragen 1st, dürfen die sich aus ihr ergebenden
schaften auf Aktien die Berichte des Vorstandes neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. Wer-
(der persönlich haftenden Gesellschafter) und des den im Falle der Verminderung der Zahl der Ge-
Aufsichtsrats beizufügen. Auf die Anmeldung fin- schäftsanteile der Gesellschaft Anteile nicht zur
den § 295 Abs. 1 und 2, § 304 des Aktiengesetzes Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver-
sowie § 82 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gesetzes fügung gestellt, so sind die an Stelle der bisherigen
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäfts-
tung Anwendung. anteile für Rechnung der Beteiligten durch die Ge«
sellschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung
§ 37 zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach
Umtausch von Aktien Abzug der Kosten auszuzahlen, oder, wenn ein
Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
(1) Bevor die Neufestsetzung in das Handels-
register eingetragen ist, dürfen die auf Franken
lautenden Aktien nicht umgetauscht oder abgestem- § 39
pelt werden. Nach der Eintragung der Neufest-
setzung hat die Gesellschaft unverzüglich zum Um- Verlust des halben Nennkapitals
tausch oder zur Abstempelung aufzufordern. Die Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§ 22) im
Gesellschaft hat die Aktien für kraftlos zu erklären, Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand
die trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht (persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer)
worden sind. GleichC:;S gilt für eingereichte Aktien, wegen eines Verlustes des Nennkapitals, der sich
wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien nötige bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für
Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur die Zeit, die nach § 22 Abs. 2 Satz 3 zum Ausgleich
Verwertunu für Rechnung der Beteiligten zur Ver- der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von
fügung gestellt sind der Pflicht zur Einberufung einer Hauptversamm-
(2) In der AuffordenmrJ zur Einreichung der Ak- lung (Gesellschafterversammlunq) nach § 83 Abs, 1
tien hat die GcscHschaft die Kraftloserklärung nach des Aktiengesetzes, § 49 des Gesetzes betreffend
Ablauf der Einreichungsfrist anzudrohen; das Ende die Gesellschaften mit beschränkter Haftung befreit.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 381
§ 40 § 42
Unbillige Härte als Anfechtungsgrund Anfechtungsklage gegen eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
(1) Der Vorstand, Mitglieder des Vorstandes oder
des Aufsichtsrats können die Anfechtung der Be- (1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
schlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesell- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung über
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien über die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von eigenen
die Eröffnungsbilanz, die Einziehung von Aktien Anteilen und die Neufestsetzung der Kapitalver-
(§ 27) und die Neufestsetzung auch darauf stützen,
hältnisse können nur innerhalb eines Monats nach
daß die Beschlüsse eine offenbar unbillige, vermeid- der Beschlußfassung angefochten werden.
bare Härte für die Aktionäre oder die Inhaber ein- (2) Im übrigen gelten §§ 40, 41 sinngemäß.
zelner Aktiengattungen enthalten.
(2) Aktionäre sind zur Anfechtung aus dem im § 43
Absatz l genannten Grunde befugt, wenn ihre An- Verschmelzung und Umwandlung
teile zusammen den zwanzigsten Teil des Grund-
kapitals erreichen. Ein in der Hauptversammlung (1) Verschmelzungen können nicht vorgenommen
nicht erschienener Aktionär mit Wohnsitz (Sitz) werden, bevor die aufnehmende Gesellschaft ihr
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist Nennkapital nach den Vorschriften dieses Ab-
hierbei, auch ohne daß die Voraussetzungen des schnitts neu festgesetzt hat.
§ 198 Abs. 1 Nr. 2 des Aktiengesetzes vorzuliegen (2) Umwandlungen nach dem Aktiengesetz kön-
brauchen, zur Anfechtung befugt, wenn er aus son- nen frühestens gleichzeitig mit der Neufestsetzung
stigen Grün.den am Erscheinen verhindert ist. der Kapitalverhältnisse nach den Vorschriften die-
ses Abschnittes beschlossen und in das Handels-
register eingetragen werden.
§ 41
Spruchstelle
(1) Die Anfechtung geschieht statt durch Klage
(§ 197· des Aktiengesetzes) durch Anrufung einer VIERTER ABSCHNITT
beim Landgericht zu errichtenden Spruchstelle. Die
Spruchstelle entscheidet in der Besetzung mit einem Neufestsetzung der Geschäftsguthaben
Richter als Vorsitzendem und zwei sachverständi- und Geschäftsanteile von eingetragenen
gen Laienbeisitzern. Die Justizverwaltung des Saar- Genossenschaften
landes trifft die näheren Vorschriften über die Er-
richtung, örtliche Zuständigkeit und Zusammen- § 44
setzung der Spruchstelle, namentlich über ihre Be- Neufestsetzung
setzung mit sachverständigen Laienbeisitzern. Sie
Eingetragene Genossenschaften haben spätestens
kann eine beim Landgericht bestehende Kammer
bei der Beschlußfassung über die Feststellung der
für Handelssachen als Spruchstelle bestimmen.
Eröffnungsbilanz die Geschäftsguthaben und die
(2) Uber die Anfechtung wird im Verfahren der Geschäftsanteile in Deutscher Mark festzusetzen.
freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden.
(3) Gegen die Entscheidung der Spruchstelle fin- § 45
det das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde Neufestsetzung der Gesdiäftsguthaben
statt, über die ein Zivilsenat des Oberlandes-
gerichts als Spruchstelle entscheidet. Die Entschei- (1) Geschäftsguthaben sind nach Maßgabe des
dung des Oberlandesgerichts ist mit der weiteren aus der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden
Beschwerde nicht anfechtbar. sich ergebenden Vermögens neu festzusetzen.
(4) Erachtet die Spruchstelle die Anfechtung für (2) Ubersteigt das Vermögen der Genossenschaft
begründet, so kann sie die Beschlüsse für nichtig nicht den zum amtlichen Umrechnungskurs am Ein-
erklären oder sie ändern. gliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten Ge-
samtbetrag der in der Franken-Sdilußbilanz ausge-
(5) Die Spruchstellen entscheiden nach billigem wiesenen Geschäftsguthaben, so sind die Geschäfts-
Ermessen, wer. die Kosten des Verfahrens zu tragen guthaben in Höhe des Vermögens neu festzusetzen.
hat; im übrigen gilt § 32 Abs. 1, 3 der Ersten Durch-
führungsverordnung zum Aktiengesetz vom 29. Sep- (3) Ubersteigt das Vermögen der Genossenschaft
tember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1026) entsprechend. den zum amtlichen Umredinungskurs am Eingliede-
Von dem Antragsteller ist ein vom Vorsitzenden zu rungstag in Deutsche Mark umgerechneten Gesamt-
bemessender Gebührenvorschuß zu erheben. § 8 der betrag der in der Franken-Schlußbilanz ausgewiese-
Kostenordnung gilt entsprechend. nen Geschäftsguthaben, so ist der darüber hinaus-
gehende Teil des Vermögens bis zur Höhe des zum
(6) Die Entscheidung der Spruchstelle wird mit amtlichen Umredinungskurs am Eingliederungstag
ihrer Rechtskraft wirksam. in Deutsdie Mark umgeredineten Betrages des in
(7J Die Spruchstelle bestimmt, ob und in welchem der Franken-Schlußbilanz ausgewiesenen Reserve-
Umfang die rechtskräftige Entscheidung in den Ge- fonds (§ 7 Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes) in den
sellschaftsblättern zu veröffentlichen ist. Reservefonds einzustellen.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(4) Der alsdann noch verbleibende Teil des Ver- § 50
mögens kann zu einer höheren Festsetzung der Ge- Ausscheiden von Genossen
schäftsguthaben, zur Einstellung in den gesetzlichen
Reservefonds oder zur Bildung sonstiger Reserven (1) Die Verbindung eines zwischen dem 1. Januar
verwandt werden. Er ist so zu verwenden, daß der 1959 und dem Tag vor dem Eingliederungstag ab-
gesetzliche Reservefonds zu den sonstigen Reserven laufenden Geschäftsjahres mit dem bis zum Tag vor
und die Reserven insgesamt zu den Geschäftsgut- dem Eingliederungstag ablaufenden Teil des neuen
haben nicht in einem ungünstigeren Verhältnis als Geschäftsjahres sowie die Verbindung des am Ein-
in der Franken-Schlußbilanz stehen. gliederungstag beginnenden Rumpfgeschäftsjahres
mit dem darauffolgenden Geschäftsjahr auf Grund
der §§ 2, 7 ändern nicht den Zeitpunkt des Ausschei-
§ 46 dens eines Genossen zum Schluß des bisherigen Ge-
Geschäftsanteile und Haftsummen schäftsjahres. Der Auseinandersetzung des Genossen
mit der Genossenschaft ist, wenn das bisherige Ge-
(1) Die GeschJftsanteile sind in demselben Ver- schäftsjahr, zu dem sein Ausscheiden erfolgt, in der
hältnis wie die Geschäftsgut.haben neu festzusetzen Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Tag vor dem Ein-
Sie müssen mindestens ei.ne Deutsche Mark betra- gliederungstag endet, die Franken-Schlußbilanz,
gen und auf volle Deutsche Mark lauten. Ergibt die wenn es nach diesem Zeitpunkt endet, die erste
Neufestsetzung der GeschLtftsouthaben für die Ge- Jahresbilanz in Deut.scher Mark zugrunde zu legen.
schäftsanteile einen geringeren als den in Satz 2
genannten Betrag oder lauten die Geschäftsanteile (2) In Abweichung von § 73 Abs. 2 Satz 2 des
nicht auf volle Deutsche Mark, so sind sie auf die- Genossenschaftsgesetzes kann, wenn der Auseinan-
sen Betrag zu erhöhen oder auf volle Deutsche dersetzung eine der im Absatz 1 aufgeführten Bi-
Mark aufzurunden. lanzen zugrunde zu legen ist, ein ausgeschiedener
Genosse die Auszahlung seines Geschäftsguthabens
(2) Bei Genossenschaften mit beschränkter Haft- erst einen Monat nach Ablauf der Frist zur Fest-
pflicht ist die im Statut fest9esetzte Haftsumme neu stellung der maßgebenden Bilanz verlangen.
festzusetzen; § 131 Abs. 1 des Genossenschaftsge-
setzes ist anzuwenden. Die rlaftsumme darf nicht
geringer sein als der Betrag, der sich bei Umrech-
nung des bisherigen Betrages zum amtlichen Um-
rechnungskurs am Eingliederungstag in Deut.sehe
FDNFTER ABSCHNITT
Mark ergeben würde.
Steuern. Gebühren
§ 47
§ 51
Stimmenmehrheit
Steuern
Für den Beschluß der Generalversammlung, durch
den die Geschäftsgut.haben, die Geschäftsanteile (1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufest-
und die Haftsummen neu festgesetzt werden, ge- setzung sich ergebenden zahlenmäßigen Verände-
nügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim- rungen im V errnögen der in § § 3 und 4 bezeichneten
men, auch wenn das Statut etwas anderes bestimmt. natürlichen und juristischen Personen und deren Ge-
sellschafter begründen für die Steuern vom Ein-
kommen und Ertrag keine Steuerpflicht.
§ 48
(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden
Anwendung der Vorschriften des zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der
Dritten Abschnitts in § 21 bezeichneten Gesellschaften und deren Ge-
(1) Auf die Neufestsetzung von Geschäftsgut.haben sellschafter und im Vermögen der Genossenschaften
und Geschäftsanteilen von Genossenschaften finden und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern
§§ 24, 25, 35 Abs. 1 und 3, §§ 40, 41 sinngemäß An- vom Kapitalverkehr.
wendung. (3) Wird in den Fällen des § 22 ein Kapitalent-
(2) Die Eröffnungsbilanz ist, bevor .sie der Gene- wertungskonto in die Eröffnungsbilanz eingestellt,
ralversammlung vorgelegt wird, zu prüfen. Die Prü- so sind die zu seiner Tilgung verwandten Beträge
fung hat sich auch auf die Vorschläge für die Neu- bei der Ermittlung des Einkommens nicht abzugs-
festsetzung der Geschäftsguthaben, der Geschäfts- fähig. Die Verwendung von Gewinnen zur Tilgung
anteile und der Haftsummen zu erstrecken. Auf die eines Kapitalentwertungskontos begründet bei den
Prüfung finden §§ 55 bis 62 des Genossenschafts- Gesellschaftern für die Steuern vorn Einkommen
gesetzes Anwendung. und Ertrag, bei der Gesellschaft für die Kapitalver-
kehrsteuer keine Steuerpflicht.
§ 49 (4) In der den Steuerbehörden vorzulegenden
Eröffnungsbilanz sind die vorläufig mit einem
Verschmelzung von Genossenschaften Erinnerungsposten angesetzten Vermögensgegen-
Verschmelzungen von Genossenschaften können stände sowie die Wertansätze, die sich auf ein
nicht vorgenommen werden, bevor die überneh- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
mende Genossenschaft die Geschäftsgut.haben und triebenes Gewerbe beziehen, gesondert auszuwei-
die Geschäfts,mteile neu festgesetzt hat. sen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 383
(5) Für Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben und nicht
vor dem Einglic~dcrun~Jstag geendet haben, ist bei als versteuerte Rücklagen gelten, sind in der steuer-
der Vcranldgtmg zur Einkommensteuer und Körper- lichen Eröffnungsbilanz mit dem zum amtlichen Um-
schaftslcuer für Veranlagungszcitri:iume, die nach rechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche
dem fangliederungstag c!nclen, ein Verlustabzug Mark umgerechneten Betrag der steuerlichen Fran-
(§ 10 d des Einkommensleuer~JC!sctzes) nicht zulässig. ken-Schlußbilanz anzusetzen. Die Rücklagen sind
Das gilt jedoch nicht, wenn von der Möglichkeit. nach den bei ihrer Bildung maßgebenden Grund-
gemäß § 11 Abs. 1, §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 sätzen aufzulösen. Ansprüche und Verbindlichkeiten
bis 17, 52 Abs. 3 und 7 für Vermögensgegenstände nach der auf Grund des § 18 Abs. l Nr. 2 des Ge-
höhere W crte in der steuerlidicn Eröffnungsbilanz setzes über die Eingliederung des Saarlandes vom
anzusetzen, als sich bei Umrechnung der Werte der 23. Dezember 1956 (Bundes,gesetzbl. I S. 1011) zu er-
steuerlichen Frnnkcn-Schlußbilanz in Deut.sehe Mark lassenden Verordnung über die Vergütung und Nach-
zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungs- erhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern
tag ergeben, nicht Gebrauch gemacht wird. In diesem auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland
Fall können im Rahmen des § lüd des Einkommen- sind in der steuerlichen Eröffnungsbilanz nicht aus-
steuergesetzes die zum amtlichen Umrechnungskurs zuweisen.
am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerech-
(5) Die Absätze 1 bis 4 sowie die §§ 8 bis 20, 51
neten Verluste aus vor dem Eingliederungstag
Abs. 1, 4 und 5 sind bei den Steuern vom Einkommen
endenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt
und Ertrag für die auf den Eingliederungstag auf-
werden. Für Verluste im Sinne des Satzes 1 aus
zustellende steuerliche Bilanz der Steuerpflichtigen,
einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Ge-
die nicht unter §§ 3 oder 4 dieses Gesetzes fallen.
setzes außerhalb des Saarlandes ist der Verlust-
aber ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Ein-
abzug (§ 10d des Einkommensteuergesetzes) in jedem
kommensteuergesetzes durch Bestandsvergleich er-
Fall zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Ge-
mitteln, vorbehaltlich des Absatzes 6 sinngemäß
werbesteuer sinngemäß.
anzuwenden; hierbei ist bei der Anwendung des§ 51
Abs. 5 Satz 2 in die dort aufgeführten Vorschriften,
§ 52
die den Verlustabzug ausschließen, Absatz 6 mit ein-
Steuerliche Ausgangswerte zubeziehen.
(1) Die für die einzelnen Vermögensgegenstände
(6) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Er-
und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkom-
öff nungsbi l unz einqeslclltcn Werte sind auch für die
mensteuergesetzes beziehen und den Gewinn nach
Steuer vom Einkommen nnd Ertrag als Ausgangs-
§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch Be-
werte zugrunde zu lc9cn. Sind besondere Wert-
standsvergleich ermitteln, gilt folgendes:
ansätze für die steuerliche Eröffnungsbilanz be-
stimmt, so sind diese Vverte als Ausgangswerte maß- 1. Auf Gebäude, die im Einheitswert eines
gebend. Betriebs enthalten sind, der bei der für
(2) Unterhält ein Untcrrn•.hmon mit Huuptnieder- den Eingliederungstag maßgebenden Ein-
lassung (Sitz) im Saarland eine Betriebsstätte im heitswertfestsetzung als land- und forst-
Geltungsbereich di(isos Gcsdzes außerhalb des Saar- wirtschaftliches Vermögen bewertet wor-
landes, so sind die Vermögem,ge9cnslände dieser den ist, ist§ 11 mit der Maßgabe anzuwen-
Betriebsstätte in der steuerlichen 12röffnungsbilanz den, daß vorbehaltlich der Nummern 2 und
mit dem Wert anzusetzen, der sich aus der auf den 3 an Stelle des Einheitswerts nach § 11
Tag vor dem Einglied(~runqstag aufgestellten steuer- Abs. 1 die folgenden Hundertsätze des Ein-
lichen Schlußbilanz der Betriebsstätte ergibt. Braucht heitswerts treten, wobei Zuschläge im
eine steuerliche Schlußbilanz nicht aufgestellt zu Sinne des § 40 Ziff. 1 des Bewertungs-
werden, so tritt an ihre Stelle die handelsrechtliche gesetzes unberücksichtigt bleiben:
Schlußbilanz. Die Sätze 1 und 2 ~Jclten entsprechend.
wenn ein ständiger Vertreter im Sinne des§ 49 Abs. 1 a) Gebäude eines Betriebs, der bei der für
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes bestellt war. den Eingliederungstag maßgebenden Ein-
(3) Ein Anteil an einer Personengesellsdwft mit heitswertfeststellung als landwirtschaft-
Sitz im Saarland ist in der steuerlichen Eröffnungs- licher Betrieb bewertet worden ist,
bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich als Kapital-
anteil des Gcsellsch afters aus der steuerlichen Er- bei einem Hektarsatz Hundertsatz
öffnungsbilanz dieser Personengesellschaft ergibt.
Ein Anteil an einer Pcrsonengc~.;cllschaft mit Sitz von vom Einheitswert
im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des
Saarlandes ist in der steuerlichen Eröffnungsbilanz über 3 000 40
mit dem Wert anzusetzen, der sich als Kapitalanteil 2 501 bis 3 000 45
des Gesellschafters in einer auf den Tag vor dem
2 001 bis 2 500 50
Eingliederungstag aufzustellenden steuerlichen
Schlußbilanz dieser Personcnge~;elJschaft ergeben 1 601 bis 2 000 55
würde. 1 201 bis 1 600 60
(4) Rücklagen, die in der steuerlichen Franken- 801 bis 1 200 65
Schlußbilanz ausgewiesen sind und bei ihrer Bildung bis 800 70,
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
b) Gebäude eines Betriebs, der bei der für gehörigkeit zu diesem Betrieb, zum übri-
den Eingliederungstag maßgebenden Ein- gen land- und forstwirtschaftlichen Ver-
heilswertfeststellung als forstwirtschaft- mögen gehören würde, und Gebäude, die
licher Betrieb bewertet worden ist, zu einem Abbauland gehören, sind höch-
stens mit dem in Nummer 2 genannten
bei einer Hundertsatz Wert anzusetzen.
Betriebsgröße vom Einheitswert 4. Bei Tieren ist § 12 nur auf besonders
wertvolle Tiere, z. B. Zuchttiere anzuwen-
bis 300 Hektar 15, jedoch den. Der übrige Viehbestand ist mit dem
höchstens zum amtlichen Umrechnungskurs am Ein-
25 000 Deut- gliederungstag in Deutsche Mark umge-
sche Mark rechneten Wert der steuerlichen Franken-
Schlußvermögensübersicht anzusetzen.
von 301 10, jedoch
bis 1 000 Hektar höchstens 5. Soweit für Gebäude und bewegliches An-
40 000 Deut- lagevermögen bei der für den Eingliede-
sche Mark rungstag maßgebenden Einheitswertfest-
stellung Zuschläge im Sinne des § 40
über 1 000 Hektar 5, Ziff. 1 des Bewertungsgesetzes gemacht
worden sind, sind die durch die Zuschläge
c) Gebäude eines Betriebs, der bei der für erfaßten Vermögensgegenstände nicht
den Eingliederungstag maßgebenden Ein- nach den Nummern 1 bis 4 zu bewerten,
heitswertfeststellung als Weinbaubetrieb sondern bis zur Höhe des auf sie entfal-
bewertet worden ist, lenden Teils der Zuschläge anzusetzen.
Hundertsatz (7) Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem
vom Einheitswert Betrieb beziehen, der bei der für den Eingliede-
rungstag maßgebenden Einheitswertfestst·ellung als
30, land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet
worden ist, und die den Gewinn nach § 5 des Ein-
d) Gebäude eines Betriebs, der bei der für
kommensteuergesetzes ermitteln, sind die Vorschrif-
den Eingliederungstag maßgebenden Ein-
ten des Absatzes 6 entsprechend anzuwenden. Der
heitswertfeststellung als gärtnerischer Be-
Wert des Grund und Bodens eines Betriebs, der bei
trieb bewertet worden ist,
der für den Eingliederungstag maßgebenden Ein-
Betriebsart Hundertsatz heitsvvertfeststellung als land- und forstwirtschaft-
vom Einheitswert liches Vermögen bewertet worden ist, ist höchstens
mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs am Ein-
Gemüsebau 20 gliederungstag in Deutsche Mark umgerechneten
sonstige Betriebe 30. Wert der steuerlichen Franken-Schlußbilanz anzu-
setzen. Ist der Wert, der dem Grund und Boden am
2. Gebäude eines Betriebs, der bei der für Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist, niedri-
den Eingliederungstag maßgebenden Ein- ger, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.
heitswertfeststellung als übriges land-
und forstwirtschaftliches Vermögen be- § 53
wertet worden ist, und Gebäude, die zu
einem Abbauland gehören, sind höchstens Gebühren
mit dem zum amtlichen Umrechnungskurs (1) Gerichtsgebühren und notarielie Beurkundungs-
am Eingliederungstag in Deutsche Mark gebühren, die anläßlich det Feststellung der Eröff-
umgerechneten Wert der steuerlichen nungsbilanz und der Neufestsetzung nach diesem
Franken-Schlußvermögensübersicht anzu- Gesetz entstehen, werden auf die Hälfte ermäßigt;
setzen. übersteigt die Gebühr für die Beurkundung von Ver-
3. Sind bei der für den Eingliederungstag sammlungsbeschlüssen (§ 47 der Kostenordnung)
maßgebenden Feststellung des Einheits- zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt si'ch außer-
werts eines in Nummer 1 genannten Be- dem der zweitausend Deutsche Mark übersteigende
triebs T(~ile des Betriebs im Sinne der Betrag der nach Halbsatz 1 berechneten Gebühr auf
§§ 13, 19, 23 oder 28 der Durchführungs- ein Viertel.
verordnung zum Bewertungsgesetz geson- (2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren,
dert bewertet worden, so sind die Höchst- die bei einer Umwandlung von Gesellschaften ent-
werte der Gebäudf~ in entsprechender An- stehen, sofern die Umwandlung nicht später als die
wendung der Nummer 1 für jeden Teil Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Er-
des Betriebs gesondert auf der Grundlage öffnungsbilanz das Nennkapital hunderttausend
des auf ihn entfallenden anteiligen Ein- Deutsche Ma.rk nicht erreicht oder das übertragene
heitswertes und unter Anwendung des für Reinvermögen der Aktiengesellschaft oder der Kom-
die Nutzungsart maßgebenden Hundert- manditgesellschaft auf Aktien hunderttausend Deut-
satzes zu ermitteln. Gebäude eines Teils sche Mark oder das übertragene Reinvermögen der
des Betriebs, der, losgelöst von der Zu- Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwanzigtau-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 385
send Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung § 56
erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich
Auflösung
des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos
(§ 30) erwachsen. (1) Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
(3) Wird oin Beschluß, für dessen Beurkundung Haftung, die den Beschluß über die Neufestsetzung
die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zu- ihrer Kapitalverhältnisse nach dem Dritten Abschnitt
gJ0ich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden nicht bis zum 30. Juni 1961 beim Registergericht zur
Beschlüssen beurk unclet, c1ngemeldet oder eingetra- Eintragung in das Handelsregister angemeldet
gen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu er- haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst.
heben, so wird nur der Teilbetrng der Gesamtgebühr Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem
auf die Hälfte ermäßigt, der die Gebühr, die für das 30. Juni 1961 angefochten worden, so tritt an die
nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonder- Stelle des 30. Juni 1961 der sechs Monate nach dem
ter Vornuhme zu erheben wäre, übersteigt. Tage der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.
(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die (2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
Zusutzgebühr für Geschdfte uußerhalb der Gerichts- ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
stelle, an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit Haftung, deren Nennkapital nach der Neufest-
sowie für fremdsprachliche IJrklfüungen (§§ 58, 59 setzung auf weniiger als die nach § 28 Abs. 1, 2 zu-
der Kostenordnung); die Gebühr für die Beurkun- lässigen Mindestnennbeträge lautet und die eine Er-
dung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den höhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind
Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1961 auf-
(ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen. gelöst, wenn nicht die Erhöhung des Nennkapitals
auf den nach § 28 Abs. 1, 2 zulässigen Mindestnenn-
(5) Zuschliiqe, die auf Grund landesrechtlicher Vor- betrag bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden
schriften zu den Gerichts- und Notargebühren zu er- ist (§ 156 des Aktiengesetzes; §§ 57, 54 des Gesetzes
heben sind, werden von der ermäßigten Gebühr be- betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
rechnet, in den Höchstbetrag aber nicht einbezogen. tung).
(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaf-
ten auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die von der Befugnis des § 22 Gebrauch
SECHSTER ABSCHNITT gemacht haben, sind außerdem mit Ablauf des
31. Dezember 1964 aufgelöst, wenn die Durchführung
Sonstige Vorschriften
des Ausgleichs nach § 30 nicht bis zu diesem Zeit-
punkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.
§ 54
(4) Absatz 1 gilt sinngemäß für eingetragene Ge-
Ausnahmen nossenschaften, wenn die nach dem Vierten Ab-
schnitt notwendigen Änderungen des Statuts nicht
§§ 21 bis 42, 44 bis 50, 56 sind nicht anzuwenden bis zum 30. Juni 1961 zur Eintragung in das Genossen-
auf aufgelöste Aktiengesellschaften, Kommandit- schaftsregister angemeldet worden sind,
gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit be-
(5) Die Fortsetzung einer Gesellschaft oder Ge-
schränkter Haftung und eingetragene Genossen-
schaften. nossenschaft, die auf Grund dieser Vorschriften auf-
gelöst wird, kann nicht beschlossen werden.
§ 55
§ 57
Änderungen des Nennkapitals und der Anwendung des § 2 des D-Markbilanzgesetzes
Geschäftsanteile und Haftsummen
(1) § 2 des D-Markbilanzgesetzes ist für die vor
(1) Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen dem Eingliederungstag im Geltungsbereich dieses
in Franken, die erst nach dem Eingliederungstag Gesetzes außerhalb des Saarlandes befindlichen
wirksam werden (§§ 156, 177 des Aktiengesetzes, Zweigniederlassungen oder sonstigen Betriebs-
§§ 57, 58, 54 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Ge- stätten von Kaufleuten und bergrechtlichen Gewerk-
sellschaften mit beschränkter Haftung), gelten für schaften mit Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland
die Neufestsetzung als bereits am Eingliederungstag mit Wirkung vom Eingliederungstag nicht anzuwen-
eingetreten. den. Die nach § 2 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes
gesondert in Deutscher Mark geführten Bücher sind
(2) Kapitalerhöhungen und Kapita]herabsetzungen auf den Tag vor dem Eingliederungstag durch eine
in Deutscher Mark können frühestens zugleich mit Schlußbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
der Neufestsetzung des Nennkapitals beschlossen abzuschließen. Die Befugnisse eines im Handels-
und in das Handelsregister eingetragen werden. register (Genossenschaftsregister) eingetragenen
ständigen Vertreters erlöschen mit der Eintragung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Erhöhungen und des Widerrufs seiner Bestellung. Eintragungen über
Herabsetzunqen der Geschäftsanteile und der Haft- die Bestellung von ständigen Vertretern sind auf
summen bei eingetragenen Genossenschaften ent- Antrag der gesetzlichen Vertreter des UntPrnehmens
sprechend. gebührenfrei zu löschen.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) § 2 des D-Markbilanzgesetzes ist auf nach dem und welchen Teil des Nennkapitals der Kapitalgesell-
Tag vor dem Eingliederungstag errichtete Zweiy- schaft oder der Kuxe der bergrechtlichen Gewerk-
niederlassungen oder sonstige Betriebsstätten von schaft sie umfaßt, bestimmt sich nach den am Stich-
Kaufleuten und bergrechtlichen Gewerkschaften mit tag der in Absatz 5 bezeichneten Jahresbilanz nod1
Hauptniederlassung (Sitz) im Saarland nicht mehr vorhandenen Anteilen.
anzuwenden. (2) Anteile an einer Personengesellschaft mit Sitz
im Saarland können endgültig höchstens mit dem
ZWEITER TEIL Betrag angesetzt werden, auf den sich der Kapital-
anteil des Gesellschafters in der nach diesem Gesetz
Bewertung von saarländischen Vermö- aufgestellten Eröffnungsbilanz der Personengesell-
gensgegenständen durch Kaufleute mit schaft beläuft. In der steuerlichen Eröffnungsbilanz
Sitz außerhalb des Saarlandes ist der Anteil endgültig mit dem Betrag anzusetzen,
der sich als Kapitalanteil des Gesellschafters aus der
ERSTER ABSCHNITT nach diesem Gesetz aufgestellten steuerlichen Er-
öffnungsbilanz der Personengesellschaft ergibt.
Endgültige Wertansätze für saarländische
Wertpapiere und Anteile in einer Eröffnungs- (3) Ein nach den Absätzen 1 und 2 zulässiger Wert
bilanz nach dem D-Markbilanzgesetz kann nur angesetzt werden, soweit nicht die Grund-
sätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibun-
§ 58 gen oder Wertberichtigungen auf den Abschlußstich-
tag nötig machen. In der steuerlichen Eröffnungs-
Bisherige Wertansätze bilanz können auch in diesem Fall die nach den
Die Werte, mit denen Anteile an Gesellschaften Absätzen 1 und 2 zulässigen Werte angesetzt wer-
mit Sitz im Saarland und Wertpapiere, die von den.
Schuldnern mit Sitz im Saarland ausgegeben wor- (4) Sind Anteile und Wertpapiere im Sinne des
den sind, in einer nach §§ 1, 2 Abs. 1 des D-Mark- Absatzes 1 vor dem Stichtag der in Absatz 5 be-
bilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-Mark- zeichneten Jahresbilanz veräußert oder aus dem
bilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungs- Betriebsvermögen entnommen worden, so können
bilanz angesetzt worden sind, gelten als vorläufige sie in der steuerlichen Eröffnungsbilanz höchstens
Werte im Sinne des D-Markbilanzgesetzes. Die vor- mit dem nach Absatz 1 Satz 1 endgültig zulässigen
läufigen Werte können durch Einsetzung der in § 59 Wert angesetzt werden. Soweit die veräußerten oder
bestimmten endgültigen Werte berichtigt werden; entnommenen Anteile im Zeitpunkt der Veräußerung
sie müssen berichtigt werden, soweit sie nach § 59 oder Entnahme eine Beteiligung im Sinne des § 4
als endgültige Werte nicht beibehalten werden kön- Abs. 1 Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungs-
nen. Auf die Berichtigung sind §§ 47, 73 Abs. 4, gesetzes darstellten, kann in der steuerlichen Er-
§ 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes anzu- öffnungsbilanz endgültig höchstens der nach Absatz 1
wenden, § 47 des D-Markbilanzgesetzes jedoch mit Satz 1 und 2 zulässige Wert angesetzt werden. An-
der Maßgabe, daß Beträge, die der gesetzlichen teile an einer Personengesellschaft mit Sitz im Saar-
Rücklage (Sonderrücklage) zugeführt werden müß- land, die vor dem Eingliederungstag veräußert wor-
ten, auch in eine freie Rücklage gestellt werden den sind, können in der steuerlichen Eröffnungs-
können, sofern die gesetzliche Rücklage (Sonder- bilanz endgültig höchstens mit dem Veräußerungs-
rücklage) zehn vom Hundert des Nennkapitals oder erlös angesetzt werden.
den in der Satzung bestimmten höheren Teil des (5) Die Berichtigung muß spätestens in der Jahres-
Nennkapitals erreicht. Soweit nur die steuerliche bilanz für das erste Geschäftsjahr erfolgen, das nach
Eröffnungsbilanz berichtigt wird, finden § 73 Abs. 4, dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet. In den Fäl-
§ 74 Abs. 2 und 3 des D-Markbilanzgesetzes entspre- len des Absatzes 2 muß die Berichtigung spätestens
chende Anwendung. in der ersten Jahresbilanz erfolgen, die nach Fest-
stellung der Eröffnungsbilanz der Personengesell-
§ 59 schaft aufgestellt wird. Wird nur die steuerliche Er-
Endgültige Wertansätze öffnungsbilanz berichtigt, so muß die Berichtigung
spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die in den
(1) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- Sätzen 1 oder 2 bezeichnete Jahresbilanz beim
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- Finanzamt eingereicht wird.
sellschaften mit beschränkter Haftung, bergrecht-
liche Gewerkschaften, Kolonialgesellschaften) mit (6) Werden Wertansätze, die berichtigt werden
Sitz im Saarland und Wertpapiere, die keine Anteile können, nicht in der in Absatz 5 bestimmten Jahres-
an Kapitalgesellschaften verkörpern und von Schuld- bilanz berichtigt, so gelten sie als endgültige Wert-
nern mit Sitz im Saarland ausgegeben worden sind, ansätze. Werden Wertansätze, die berichtigt werden
können endgültig höchstens mit dem nach§ 14 Abs. 1 müssen, nicht in dieser Jahresbilanz berichtigt, so
Nr. 1 maßgebenden Wert angesetzt werden. Für gelten die zulässigen endgültigen Höchstwerte für
Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Saar- diese und die künftigen Jahresbilanzen als Anschaf-
land, die eine Beteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 fungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in § 5
Satz 2 des Dritten D-Markbilanzergänzungsgesetzes Abs. 2 des D-Markbilanzgesetzes angeführten gesetz-
darstellen, erhöht sich der nach Satz 1 maßgebende lichen Vorschriften.
Wert für den einzelnen Anteil um die in § 15 Abs. 2 (7) Führt der Ansatz eines nach den Absätzen 1
bestimmten Zuschläge. Ob eine Beteiligung vorliegt bis 4 zulässigen Werts zu einer Berichtigung der
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 387
steuerlichnn E1öff 11un(Jsbi]anz und ist der berichtigte stellungskosten im Sinne des § 133 Nr. 1 bis 3 des
V✓ ert höher als dc'r bisher eingesetzte Wert, so ist Aktiengesetzes, des § 42 Nr. 1 des Gesetzes betref-
der berichtigte W c:rt in den steuerlichen Bilanzen fend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
für Wirtsd1aflsjdl1rc, die vor dem Inkrafttreten die- dt;S § 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes
ses Gesetzes enden, beizubdwlten. sowie entsprechender Bestimmungen der Satzung
(des Gesellschaftsvertrages, des Statuts).
(8) § 58 und cfü~ Absätze 1 bis 7 sind für die in
§ 74 Abs. 4 des D--tv1arkhilanzgesetzes bezeichneten (4) Auf die Anderung von Wertansätzen für die
StE~uerpflichtigen sinngemäß anzuwenden. in Absatz l bezeichneten Vermögensgegenstände
ist, soweit sie in einer nach§§ 1, 2 Abs. 1 des D-Mark-
bilanzgesetzes oder nach §§ 2 bis 4, 6 des D-Mark-
bilanzergänzungsgesetzes aufgestellten Eröffnungs-
§ 60 bilanz ausgewiesen worden sind, § 41 des D-Mark-
Ausnahmen bilanzgesetzes nicht anzuwenden.
Sind Anteile an Gesellschuften mit Sitz im Saar- (5) Für Vermögensgegenstände im Sinn des Ab-
land oder Wertpapiere, die von Schuldnern mit Sitz satzes 1 ist für die steuerliche Gewirinermittlung
im Samland ausge9eben worden sind, von einem für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Uber-
Kaufmann mit I-li:rnptniederlassung (Sitz) im Gel- gangszeit enden, als Ausgangswert der Wert zu-
tungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Saar- grunde zu legen, mit dem sie nach den Vorschriften
landes in einer auf den Tag vor dem Eingliederungs- dieses Gesetzes in eine steuerliche Eröffnungsbilanz
tag aufzustellenden steuerlichen Franken-Schluß- auf den Eingliederungstag höchstens hätten einge-
bilanz ausgewiesen worden, so gelten für ihre Be- stellt werden können. Der Unterschiedsbetrag zwi-
wertung, auch soweit sie in einer nach §§ 1, 2 Abs. 1 schen dem Ausgangswert nach Satz 1 und dem bis-
des D-Markbilanzgesctzes oder nach§§ 2 bis 4, 6 des herigen Wertansatz ist bei der steuerlichen Gewinn-
D-Markbilanzergünzungsgesetzes aufgestellten Er- ermittlung nicht zu berücksichtigen. Für Verluste
öffnungsbilanz angesetzt worden sind, anstelle der saarländischer Betriebsstätten aus Veranlagungs-
§§ 58, 59 die Vorschriften des § 61. zeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet
haben, gilt § 51 Abs. 5 entsprechend.
(6) § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.
ZWEITER ABSCHNITT
Bewertung des Vermögens saarländischer DRITTER TEIL
Betriebsstätten von Kaufleuten mit Sitz
außerhalb des Saarlandes Schluß vorschritten
§ 61 § 62
.Änderung der bisherigen Wertansätze Eingliederungstag
(1) Die Wertansi:itze für Vermögensgegenstände, Eingliederungstag im Sinne dieses Gesetzes ist
die eirn~m Kaufmann mit Hauptniederlassung (Sit:l) der erste Tag nach dem Ende der Ubergangszeit.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des
Saarlandes gehören und in einer auf den Tag vor
§ 63
dem Eingliederungstag aufzustellenden Franken-
Schlußbilcmz ausgewiesen sind, können in der Jah- D-Markbilanzgesetz im Sinne dieses Gesetzes
resbilanz für di..ls am Eingliederungstag endende
oder laufende Geschäftsjahr durch Einsetzung des (1) Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanz-
in Absatz 2 bestimmten Wertes geändert werden; gesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Gel-
sie müssen in dieser Jahresbilanz geändert werden, tungsbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz
soweit sie nach Absatz 2 nicht beibehalten werden in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung
können. (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.
S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und
(2) Für die Bewertung der Vermögensgegenstände den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver-
gelten § 8 Abs. 1, §§ 9, 11 bis 15, 11 bis 20 entspre- ordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl.
chend. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 tritt an 1950 S. 2), das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz
die Stelle des Stichtages der Eröffnungsbilanz der über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und
Stichtag der in Absatz 1 bezeichneten Jahresbilanz. die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
(3) Für die in Absatz 1 bezeichnete Jahresbilanz der Landesregierung Rheinland-Pfalz, S. 421) oder
und die künftigen Jahresbilanzen gelten die Werte. das Gesetz des Landes Berlin über die Eröffnungs-
die für Vermögensgegenstände im Sinne des Ab- bilanz in Deutscher Mark und die Kapitulneufest-
satzes 1 in der in Absatz 1 bezeichneten Jahres- setzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950
bilanz angesetzt sind, höchstens jedoch die für den (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329) in der
Ansatz in dieser Jahresbilanz nach Absatz 2 zu- beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fa:5-
lässigen Höchstwerte als Anschaffungs- oder He1 - sung zu verstehen.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Sowl'it. dieses Ge'..;elz auf das D-Markbilanz- § 64
ercJ.'jnzllll~JS~J('Set",, lk:1.uq nimmt, ist darunter je nach
Geltung im Land Berlin
dPm C~cllnn~Jsh,,: L'ich dus Gesetz zur Änderung und
Erc,;;n ,.uriq de,; D-1'.1arkbi1anzgesf)tzes (D-Mark- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1,
§ 13 Abs. 1 des Dritten ·Uberleitungsgesetzes vom
bikn/crq~i nzu1H1,,~3csetz) vom 2B. Dezember 1950
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
(Bund(~:;qc:;et:;.bi ;--;_ 811) oder das Gesetz des Landes
Berlin.
Bc:rlin :t.ur Ander1m<J und Ergünzung des D-Mark-
§ 65
bila11:,;ucsdws (D·Mi:1rkbiL1nwrgänzungsgesetz) vom
24. MiJi 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Inkrafttreten
Berlin S. 382) zu vcrr;tehcn. Dieses Gesetz tritt am Eingliederungstag in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes
auf dem Gebiet des uewerblichen Rechtsf'.diub:es.
Vom 30. Jmü 1959.
Der Bundestag hat das folqende Ce~:ct:z: be- abteilung, bei C3eschn,acksmustern die Urheber-
schlossen: rechtsc1bteilung.
(3) Mit dem Antrag sind beglaubigte Abschriften
ERSTER ABSCHNITT
der Unterlagen über die Erteilung oder Hinterle-
Aufrechterhaltung von Schutzrechten und gung des Schutzrechts einzur2ichen. Das Deutsche
Schutzrechtsanmeldungen im Saarland Patentamt kann die Elnre:dn1ng ,:v2Iterer Unter-
lagen über das Schutzrecht sowie einer deutschen
§ 1 Ubersetzung der Unterlagen verlangen. Es kann den
Antrag zurückv1eisen, 'Nenn der Antrngsteller die
Aufrechterhaltung der Schutzrechte genannten Unterla.gen innerhalb einer bestimmten
(1) Die bei Inkrafttreten dieses c;esetzes im Saar- Frist nicht eingereicht hat und anderweitige Unter-
land bestehenden Patente, Warnnzeichen und Ge- lagen dem DeutscheD Pr:'t,?ntamt keine genügenden
schmacksmuster werden im Saarland mit ihrem bis- Anhaltspunkte für ,das Bestehen, den Anmeldetag,
herigen Zeiitrang aufrechterhalten. Sie können je- den Zeitrang und den Inhalt des Schntzrechts geben.
doch im Saarland nach Ablauf von sechs Monaten
(4) Die Zurück.vrnisung des Antrags erfolgt durch
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr Beschluß. Gegen dm1 Be.:;chJuß findet die Beschwerde
g,eltend gemacht werden, wenn nicht bis zu diesem statt. Sie ist innerhalb eines Moaats nach Zustel-
Zeitpunkt ein Antrag auf Aufrechterhaltung des
lung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen
Schutzrechts gestellt wird.
Patentamt einzulegen; § 34 des Patentgesetzes ist
(2) Der Antrag ist von dem Inhaber des Schutz- entsprechend anzuwenden. Uber die Beschwerde
rechts beim Deutschen Patentamt einzureiichen. entscheidet e-iner der in § 18 des Patentgesetzes
Uber den Antrag eintscheidet bei Patenten die Pa- bezeichneten Beschwerdesenate in der Besetzung
tentahteilung, bei Warenzeichen die Warenze,ichen- mit drei rechtskundigen Mitgliedern.
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 389
(5) Die rechtskrültiffe Zurückweisung des Antrags § 4
hat die \Nirku;i\J, daß der Antrag als n:icht gestellt BeendJuung des Schut.zes
gilt.
Die be.i Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saar-
(G) Eines Aufrecht('rhc1ltungscrnlrag1~s bedarf es
land bestehenden Patente, Warenzeichen und Ge-
nicht
schmacksmuster können im Saarland nicht mehr gel-
1. für Warenzeichen, die bei lnkrnfttrEiten tend gemacht werdc~n, wenn sie in Frankre:ich ihren
die:-;es Gesetzes im Saarland au'f Grund gesetzlichen Schutz verlieren oder die bei Inkraft-
int('rn a tional er Rr!uist rienmg ge,schützt treten dieses Gesetzes laufende Schutzdauer abge-
sind so! crn ihnen nicht der Schutz für den laufen ist. Für Warenzeichen bleibt die in § 16 Abs. 1
übriq(:n Geltunqsherc:ich di•es,es Gesetz.es
Satz 2 und 3, Abs. 2 getroffene Regelung unberührt.
versaqt oder entzocren worden ist;
2. für \Narenzejchcn, die nur durch Benutzung
ent•~tanden 1md bei Inkrafttr,eten dieses § 5
Gesetzes nicht hinterle~Jt sind. Anzuwendendes Recht
Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saar-
§ 2 land be,stehenden Patente, Patentanmeldungen,
Warenzeichen und Geschmacksmuster sind die in
EintrngtmfJ der aufrechl.l!rhaHencn Schutzrechte diesem Ze:itpunkt geltenden Vorschriften des fran-
(1) Patente, V✓ arenzeid1en und Geschmacksmuster, zösischen Rechts anzuwenden, soweit es sich um
dere:n Aufrechterhaltung nach § 1 beantrnqt wird, die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und di,e
werden in Sonderbünde der Rollen des Deutschen Schutzdauer dieser Rechte handelt. Im übrigen sind
Patentamts eingetraqcn und in Ubersichten ver- die Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden
öffentlicht; die VeröUentlichung geschieht für Pa- mit der Maßgabe, daß die Nichtigkeiit eines Pa-
tente im Patentblatt, für \Narenzeichen im Waren- tents im Verfahren in Patentstreitsachen einge-
zeichenblatt und für Geschmacksmuster im Bundes- wandt werden kann und für die Erklärung der
anzeiger. Nichtigkeit eines Patents und die Löschung eines
Warenzeiichens die Bestimmungen der §§ 25 bis 28
(2) Der Präsident des Deutschen Patentamts erläßt
gelten.
Bestimmungen über die Einrichtung der Sonder-
bände.
(3) Die Einsicht in die Sonderbände steht jeder-
mann frei. Uber den Eingang von Aufrechterhal- ZWEITER ABSCHNITT
tungsanträgen und über Eintragungen in die Son- Erstreckung auf das Saarland
derbände ist auf Antrag Auskunft zu erteilen; sie
kann davon abhängig gemacht werden, daß vorher § 6
die entstehenden Kosten erstattet werd,en.
Erstreckung der Schutzrechte
Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Ge-
§ 3
setzes in der· Bundesrepublik Deutschland mit Aus-
Aufrechterhaltung der Patentanmeldungen nahme des Saarlandes bestehenden Patente, Ge-
(1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes brauchsmuster, Warenzeichen und Geschmacks-
beim französischen Patentamt oder beim Ministe- muster (gewerbliche Schutzrechte) erstreckt sich vor-
rium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft behaltlich der in den §§ 21 bis 23 getroffenen Rege-
der Reqforunq des Saarli:mdes eingereichten, in die- lung auf das Saarland. Diese Rechte erhalten im Saar-
sem Zeitpunkt noch nicht erledi9ten Patentanmeldun- land denselben Zeitrang wie irh übrigen Geltungs-
gen werden im Saarland mit ihrem bisherigen Zeit- bereich diese,s Gesetzes.
rang aufrechterhalten. Die auf diese Anmeldungen
erteilten Patente qelten auch im Saadand. Si,e kön-
nen jedoch im Saarland nach Ablauf von sechs § 7
Monaten nach dem In krafttrcten clies,es Gesetzes
Erstreckung der Schutzrechtsanmeldungen
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht bis
zu diesem Zeitpunkt ein Antrau auf Aufrechterhal- (1) Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Ge-
tung der Anmeldung oder des auf die Anmeldung setzes in der Bundesrepublik Deutschland mit Aus-
erteilten Patents gestellt wird. nahme des Saarlande,s bestehenden Anmeldungen
(2) Der Antrag ist von dem Anmelder oder sei- von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen
nem Rechtsnachfolger beim Deutschen Patentamt erstreckt siich vorbehaltlich der in den§§ 21 bis 23 ge-
erinzureichen. Uber den Antrag entscheidet die Pa- troffenen Regelung auf das Saarland. Die1se Anmel•
tentabteilung. dungen erhalten im Saarland denselben Zeitrang
wie .im übrigen Geltungsbereich die1ses Gesetzes.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 1
Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Patent,e, (2) Dies gilt auch für die w·irkung des einstweili-
die auf die in Absatz 1 bezeichneten P,atentanmel- gen Schutzes von Patentanmeldungen, die bis zum
dungen erteilt werden, ist § 2 entsprechend anzu- Inkrafttreten dieses Gesetzers gemäß § 30 des Patent-
wenden. gesetzes bekanntgemacht worden ,sind.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 8 Verfügung die Weiterbenutzung der Erfindung von
Lizenzverträge und Zwangslizenzen Bedingungen abhängig machen, wenn der Antrag-
steller glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen
(1) Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen und eine alsbaldige
oder Schutzrechl~;c1nrnelduogen, deren Wir~ung sich Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt, wer- dringend geboten ist. Mit dem Antrag ist eine Ge-
den auf das Saarland ausgedehnt, soweit sich nicht bühr von 300 Deutsche Mark zu zahlen; wird ,sie
entweder aus den Lizenzverträgen etwas anderes nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
er,gibt oder der Inhaber des Schutzrechts oder der Im übrigen sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 2
Schutzrechtsanmeldung oder ,sein Rechtsvorgänger biis 6 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
für das Saarland bereits einem Dritten, der bei In-
krafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder (5) Ist die Erfindung von Personen mit Wohnsitz
Sitz im Saarland hat, dü.s ausschließliche Recht zur oder Sitz im Saarland er,st in der Zeit zwischen dem
Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts oder 1. Juni 1958 und dem Inkrafttreten dieses Ge,setrns
der Schutzrechtsanme]clung eingeräumt hü.t im Saarland rechtmäßig in Benutzung genommen
worden, so ist die Weiterbenutzung der Erfindungen
(2) Für Zwangslizenzc~n an Patenten, die nach die- im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nur zu
sem Gesetz auf das Saarland erstreckt werden, gilt angemessenen Bedingungen zulässig. Auf Antrag
Absatz 1 entsprechend. eines Beteiligten setzt das Deutsche Patentamt an-
gemessene Bedingungen für die Weiterbenutzung
§ 9
fest. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Bedin-
gungen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4
Weiterbenutzungsrecht entsprechend anzuwenden.
(1) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz auf das (6) Haben Personen mit Wohnsitz oder Sitz im
Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder Saarland die Erfindung bereits vor der Anmeldung
einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung tritt des erstreckten Schutzrechts im Saarland rechtmäßig
im Saarland gegen den nicht ein, der die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforder-
im Zeitpunkt des Inkra.fttretens dieses Gesetzes dort lichen Veranstaltungen getroffen, so giJt Absatz 1
bereits rechtmäßig in Benutzung genommen oder ohne die Einschränkungen der Absätze 2 bis 5 auch
die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen für den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.
hatte. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 de-s Patentgesetze1s ist § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes iist entsprechend an-
entsprechend anzuwenden. zuwenden.
(2) Auch im übrigen Geltungsbereich dieses Ge- (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 1sind
setzes tritt die Wirkung eines nach diesem Ge.setz auf Personen, die den Gegenstand eines auf das
auf das Saarland erstreckten Patents, Gebrauchs- Saarland erstreckten Geschmacksmusters rechtmäßig
musters oder einstweiligen Schutzes einer Patent- in Benutzung genommen oder die dazu erforder-
anmeldung gegen Personen mit Wohnsitz oder Sitz lichen Veranstaltungen getroffen haben, entspre-
im Saarland nicht ein, die die Erfindung dort bereits chend anzuwenden.
am 1. Junii 1958 rechtmäßig in Benutzung genommen
oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen ge-
troffen hatten. Auf Antrag kann das Deutsche Patent- § 10
amt angeme,ssene Bedingungen für die Weiter-
benutzung der Erfindung im übrigen Geltung,sbereich Vorbenutzungsrecht
dieses Ge,setzes festsetzen, sofern die uneinge- Ist die Wirkung eine,s nach diesem Gesetz auf das
schränkte Weiterbenutzung zu einer wesentlichen Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder
Benachteiligung des Inhabern de1s Schutzrechts oder einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung im
der Personen, denen er die Benutzung der Erfündung übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein
gestattet hat, führen würde, die bei Abwägung der Vor:benutzungsrecht eingesd1ränkt, so gilt diese Bin-
Interessen der Beteiligten unbillig wäre. schränkung auch im Saarland.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 ist von dem Inhaber
de1s Schutzrechts oder der Penson, der er da1s aus-
rSchließliche Recht zur Benutzung der Erfindung ein-
§ 11
geräumt hat, schriftlich an das Deutsche Patentamt zu
richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die Offenkundige Vorbenutzung
er ,gestützt wird. Mit dem Antrag i•st eine Gebühr
Eine Erfindung, die Gegenstand eines nach diesem
von 350 Deutsche Mark zu zahlen; wird sie nicht
Gesetz auf das Saarland erstreckten Patents, Ge-
gezahlt, so gilt der Antrag als rnicht gestellt. Uber brauchsmusters oder einstweiligen Schutz.es einer
den Antrag entsche1idet einer der in § 18 des Patent- Patentanmeldung ist, gilt auch dann nicht als neu
gesetzes bezeichneten Nichtiigkeitssenate des Deut- im Sinne des § 2 Satz 1 des Patentgesetzes und des
schen Patentamts. Auf das Verfahren sind die Be- § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes,
stimmungen de,s § 37 Abs. 5 und der§§ 38 bis 40 und wenn sie zur Zeit der Anmeldung im Saarland be-
42 des Patentgosietzes entsprechend anzuwenden. reits so offenkundig benutzt worden ist, daß danach
(4) In dem Verfahren nach Absatz 3 kann da1s die Benutzung durch andere Sachverständige mög-
Deutsche Patentamt auf Antrag durch einstweilige lich erscheint.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 391
§ 12 1958 zukommt. Diese Anmeldungen erhalten im
übr!igen Geltungsbe,reich dieses Gesetzes denselben
Zusfändigkeit
Zeitrang wie im Sa.arland.
Die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts wird
(2) Das gleliche gilt für Patente, die auf die in
auf das Saarlm1d ausgedehnt.
Abs•atz 1 genannten Anmeldungen nach dem Inkr.aft--
treten dieses Gesetzes erteilt werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
DRITTER ABSCHNITT wenn nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf
Erstreckung auf das ül>rige Bundesgebiet Aufrechterhaltung der Patentanmeldung oder des
auf d.ie Patentanmeldung erteilten Patents gemäß
§ 13 § 3 gestellt wird.
Erstreckung der Schutzrechte (4) Auf Patentanmeldungen, die Nahrung,s- oder
Genußmittel oder auf chemischem Wege hergestellte
(1) Die Wirkung der bei Inkrilfttretcn dieses Ge-
Stoffe zum Gegenstand haben, ist § 13 Abs. 4 ont-
setzr;s im Saurland bcstehcndon Pat,ente, Waren-
sprechend anzuwenden.
zeichen und Gcsdnnacksmuster, deren Inhaber in
diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder Sitz im
§ 15
Saarland haben, erstreckt sich vorbehaHlich der in
den §§ 21 bis 23 getroffenen Regelung auf den übri- Nachanmeldungen von Schutzrechten beim
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihnen eiin Deutschen Patentamt
Zeitranu vor dem l .Juni 1058 zukommt. Diese (1) Der Gegenstand der bei Inkrafttreten dieses
Rechte erhalten im übrigen Geltun9sbereich dieses Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, P,atent-
Gesetzes denselben Zeitrang ,Nie im Saarland. anmeldungen, Warenzeichen und Geschmacksmuster,
(2) Absatz l gilt nicht, wenn nicht bis zum Ablauf denen eiin Zeiitrang nach dem 31. Mai 1958 zukommt
von sechs Monatr,n nacb dem Inkrafttreten dieses und deren Inhaber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Cesf'tzes ein Antraq anf A ufrcchterhaltung des ihren Wohnsitz oder Sitz im Saarland haben, kann
Sdrntzrcchts gemüß § 1 qci,tcllt wird. noch bis zum Ablauf von sechs J\!Ionatcsn nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen
(3) Absatz 1 gil1 forner nicht Patentamt mit dem Zeitrang des im Saarland be-
1. für Putente, Warenzeichen und Ge- stehenden Schutzrechts oder der dort bestehenden
schmücksmuster, die auf Grund der fran- Schutzrechtsanmeldung angemeldet werden. Weiter-
zösischen Ccsetzgcbung über das deutsche gehende Prioritätsansprüche auf Grund eines
Vermögen übertra.uen worden sind, Staatsvertrages bleiben unberührt.
2. für Warenzeichen, die bei Inkrafttreten (2) Anmeldungen nach Absatz 1 werden wie An-
dieses C~esetzes im Si:larland auf Grund meldungen behandelt, für die nach Artikel 4 der
internationaler Registrierung geschützt P,ariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des
sind, gewerblichen Ei,gentums in der am 2. Juni 1934 in
London revidierten Fassung der Zeitpunkt einer
3. für Warenzeichen, die nur durch Be- vorangegangenen ausländischen Anmeldung als
nutzung entstanden und bei Inkrafttreten maßgebend in Anspruch genommen wird.
dieses Gesetzes nicht hinterlegt sind.
(3) § 27 des Patentgesetzeis ist entsprechend an-
(4) Die Wirkung der in Absatz 1 bezeichneten zuwenden.
Patente, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf
(4) Ist der Gegenstand der in Absatz 1 bezeich-
chemischem Wege hergestellte Stoffe zum Gegen-
neten Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen
stand haben, erstreckt sich auf den übrigen Gel-
bernits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim
tungsbereich dieses Gesetzes nur insoweit, als diese
Deutschen Patentamt angemeldet worden, so kann
Patente auch Verfahren zur Herstellung der Nah-
für die Anmeldung oder das auf sie erteilte Schutz-
rungs- oder Genußmittel oder Stoffe zum Gegen-
recht noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
stand haben.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zeitrang des
im Saarland be·steihenden Schutzrechts oder der dort
§ 14 bestehenden Schutzrechtsanmeldung in Anspruch
genommen werden. Absatz 2 ist entsprechend an-
Erstreckung der Patentanmeldungen
zuwenden.
(1) Die Wirkung der beti Inkrafttreten dieses Ge-
setzes beim französ,ischen Patentamt oder beim § 16
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirt-
schaft der Reuierung des Samlandes eingernichten, in Beendigung des Schutzes
diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Patentanmel- (1) Patente, Warenzeichen und Geschmack:s-
dungen, deren Inhaber bei Inkrafttreten dieses Ge- muster, die nach diesem Gesetz vom Saarland auf
setzes ihren Wohnsitz oder Silz im Saarland haben, den übrigen Geltungsbernich dieses Gesetzes er-
erstreckt sich vorbehaltlich der in § 21 getroffenen streckt werden, können dort nicht mehr geltend
Regelung auf den übr1igen Gcltungsbernich dieis,es gemacht werden, wenn sie nach § 4 im Saarland
Gesetzes, wenn ihnen ein Zeitrang vor dem r. Juni nicht mehr geltend gemacht werden können. Jedoch
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
kann die Schutzdar1er cirn~,s Warenzeichens nach § 9 nicht ein, der das Zeichen im Zeitpunkt des Inkraft-
des \Naren;,:eichengesetzes verlängert werden mit tretens dieses Gesetzes dort bereits rechtmäßig be-
der Maßgabe'., daß die Verlängerung nach Ablauf nutzt hat, e:s s,e,i denn, daß sich das Zeichen im
von 14 J ahrcn seit dem Tage der Hinterlegung oder übrigen Geltungsbereich dieses Ge,setzes als Kenn-
letzten Verlängerung zu bewirken ist. Die Ver- zeichen der Waren des Inhabers des erstreckten
lännerunrJ wirkt nuch für das Saarland. Warenzeichens im Verkehr durchgesetzt hat.
(2) Läuft die Schutzdauer eines Warenzeichens
innerhalb von sechs Monaten nach de:m Inkrafttreten
dieses Gesetzes nb, so kcmn die Verlängerung noch § 20
bis zum Ablauf der sechs Monate bewirkt werden.
Vorbenut:rnngsrecht
Ist die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom
§ 17
Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses
Anzu,vendemlcs Recht. Gesetzes erstreckten Patent:s im Saarland durch ein
Auf Paten l.e, Patentanmeldungen, Warenzeichen Vorbenutzungsrecht eingeschränkt, desisen Inhaber
und Gesc.hmacksmuster, die nach diesem Gesetz vom bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1sei.nen Wohnsitz
Sd,Jrland auf den übrigen Geltungsbereich dieses oder Sitz im Saarland hat, ,so gilt die,se Ein1scluün-
Gi:setzes erstreckt werden, ist auch im übrigen kung auch im übrigen Geltungsbereich die,ses Ge-
Ge!tun9sbercich dioscs Gesetzes das Recht anzu- setzes.
wenden, das uach § 5 für di(~ im Saarland aufrecht-
erhaHcnen Schutzrechte maßgebend ist.
§ 18 VIERTER ABSCHNITT
LizenzvertrHge Ubereinstimmende Rechte
Lizenzverträge über im Saa.rland bestehende
Patente, Patentanmeldungen, Warenzeichen und § 21
Geischmacksmrn;ter, die nach diesem G,esetz auf den Patente, Patentanmeldunuen, Gebrauchsmuster
übrigen Geltun~J~;beroich dioses Gesetzes erstreckt um! Geschmacksmuster
werden, werden durch das Inkrafttreten dieses Ge-
(1) Soweit Patente, Patentanmeldungen, Ge-
setzes nicht berührt, soweit sich nicht aus den
Lizenzverträgen etwas anderes ergibt. briauchsmuster oder Geschmacksmuster, die nach
dies.em Gesetz auf das Saarland oder auf den
übri,g·en Geltungsbereich di,e,s,es Gesetzes erstrcck.t
§ 19 werden, überninstimmen und infolge der Erstrek-
\Veilerbenutzungsrecht kung zusammentreffen, können die Inhaber dieser
Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne
(1) Dfo Wirkung eines nach diesem Gesetz vom Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den
Saarland auf den übriqen Ge,Jtungsbe,rnich dieses Schutzrechten oder Schutzrechtsanmoldungen nicht
c;csetzes erstreckten Patents tritt im übrigen Gel- gegeneinander geltend machen. Auf Anfrag kann
tunqsbernich dieses Geisetzes gegen den nicht ein, das Deutsche Patentamt angemessene Bedingun-
der die Erfindung im Zeitpunkt des Inkrafttretens
gen für die Benutzung des Gegenstands des
di0<ses Gesetzes dort bereits rechtmäßig in Be-
Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung in dem
nutzung genommen ocfor die dazu erforderlichen
Gebiet, auf das dieses Schutzrecht oder diese Schutz-
Veranstaltunqen t:retroffen hatte. § 7 Abs. 1 Satz 2
rechtsanmeldung erstreckt worden ist, festsetzen,
und 3 des Patentgosetzes · ist entsprechend anzu-
sofern die uneingeschränkte Benutzung zu einer
wenden.
wesentlichen Benachteiligung des Inhabern des an-
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 deren Schutzrechts oder der anderen Schutzrechts-
bis 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, anmeldung oder der Personen, denen er die Be-
daß das Weiterbenutzungsrecht auch von Personen nutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder
geltend gemc1cht werden kann, die im übri,gen Gel- seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, führen
tungsbereich dieses Gesetzes keinen Vlohnsitz oder würde, die bei Abwägung der Internssen der Be-
Sitz habf~n. teiUgten unbillig wäre. Die Bestimmungen des § 9
(3) Die Be,stimmun9en der Absätze 1 und 2 sind Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
auf Personen, die dem Gegenstand eines auf den (2) Die in Absatz 1 beizeichneten Rechte gehen je-
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckten doch jüngeren Schutzrechten oder Schutzrechts-
Geschmacksmusters rechtmäßig in Benutzung ge- anmeldungen vor, die einen Zeitrang nach dem
nommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltun- 31. Dezember 1956 haben. Die Bestimmungen der
gen getroffen haben, entsprechend anzuwenden. §§ 9 und 19 bleiiben unberührt.
(4) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom (3) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Ge-
Samland au! den übrigen Geltungsbereich dieses schmacksmuster, die nach diesem Gesetz aufrecht-
Gesetzes erstreckten Warenzeichens, das nach § 4 erhalten, aber nicht auf den übrigen Geltungs-
Abs . 1 odeJ Abs. 2 Nr. 1 des Warenzeichenr1esetzes bereich dieses Gesetzes erstreckt werden, und
von der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt im Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster oder
iibrigen Gc!Hunqshereicb dieses Gesetzes gegen den Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz auf das
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 393
Saarland erstreckt werden, übereinstimmen und in- 31. Dezember 1956 für gleiche oder gleichartige
folge der Erstreckung zus,1mrncmlreffen, können die Waren angemeldet oder hi.nterlegt worden sind und
Inhaber dieser Schutzrechte ocler Schutzrechtsanmel- nach diesem Gesetz erstreckt werden, ,so dürfen die
dungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang im Saar- 3ungeren Warenzeichen im gesamten Geltungs-
land Rechte aus den Schutzrechten oder Schutz- bereich dieses Gesetzes nur mit dem in Absatz 1 Nr. 1
rechtsarnnel dung(~n nicht gegeneinander geltend bezeichneten Zusatz benutzt werden.
machen. Je:doch gehen Patf'nte, Patentanmeldungen,
Gebrauchsrn11ster und Geschmacksmuster, die nach (3) Treffen Warenzeichen, die nach diesem Ge-
diesern Ccsctz auf das Sflarlnnd erstreckt werden, setz auf das Saarland erstreckt werden, infolge der
jüngeren Schutzrechten odc~r ~:chutzrer:htsanmeldun- Erst-reckung mit übereinstimmenden oder verwechs-
gen vor, die nnch diPsem Gesetz aufrechterhalten, lungsfähigen Warenzeichen zusammen, die für
aber nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses gleiche oder gleichartige Waren hinterlegt worden
Gesetzes erstn,ckt werden und einen Zeitrang nach sind und nach diesem Gesetz aufrechterhalten, aber
dem 31. Dezember 1956 haben. Die Bestimmunqen nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses Ge-
des § 9 bleilwn unberührt setzes erstreckt werden, so dürfen die nicht er-
streckten Warenzeichen ohne Rücksicht auf ihren
(4) Die Wirkung der nach diesem Gesetz im Saar- Zoitrang nur mit dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-
land aufrechterhaltenen Patente oder Patentanmel- ten Zusatz benutzt werden.
dungen, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf
chemischem Wege hcrgcsi.eJlte Stoffe zum Gegen-
stand haben, erstreckt sich im Saarlnnd nicht auf Ver-
fahren, die Geqenstand von nach diesem Ge1setz auf § 23
das Saar! nnd er~,trPckten Pci!('nlcn oder Patentanmel- Sonstige Kcnm:eidumngsrechte
dunqen sind, und c111f nach diesen Verfahren her-
ge.stellte Erzeugnisse. Treffen Warenzeiichen, die nach diesem Gesetz
auf das Saarland oder auf den übrigen Geltungs-
bernich dieses Gesetz,es erstreckt werden, infolge
der Erstreckung mit einer Ausstattung, die inner-
halb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen
V/an,n1.eichen gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen
gilt, oder mit einem Namen, einer Firma ode1r der
(l) Treffen Warenzeichen, die vor dem 1. Januar
besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts,
l 9;-i7 cing1:me1dr'.t worden sind und nach diesem Ge-
eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druck-
setz auf dt1s S.:iarli:lnd erstreckt v,rerden, infolge der schrift, deren sich ein anderer befugterwe1ise be-
Erstreckunq mit übc;reinstimrnendc:n oder verwechs- dient, zusammen, so sind di.e Be3timmungen des
lungsfähigen Vvarenzeichen zusa1m11en, die vor dem § 22 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern
1. Januar l !J57 für gleiche od!:r g1eichartiue Waren nicht die besonderen Umstände des einzelnen FaJJe:!s
hinterlegt vrnrden sind und Ili:ich dioscrn Gesetz auf bei Abwägung der Interessen der Beteiligten eine
den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes er- abweichende Regelung erfordern. § 16 Abs. 3 Satz 1
streckt wc:rdcn, so clürl(•n beide Wnrenzcichen im des Ges,etzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist
gesamten Geltunqslwinid1 diesE:s C('Setzes nur mit anzuwenden.
folgender Maßgabe benutzt werden:
1. Sind beide Warenzeichen vor dem 1. Juni
1958 benutzt worden, so darf das auf den
§ 24
übriqen Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
streckte Warenzeichen nur mit einem Zusatz Aufbrauchsfrist
benutzt werden, der geeignet ist, die Gefahr
ejner Täuschung über die Herkunft der mit (1) Waren, Verpackungen, Ankündigungen, Preis-
dem Warenzeichen versehenen Waren aus listen, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen
dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers ode,r dergleichen, die rechtmäßig mit Warenze1ichen
auszuschließen. oder de:n in § 23 bezeichneten Kennzeichnungen ver-
sehen worden sind, die nach den §§ 22 und 23 die-
2. Ist nur eines der beiden Warenzeichen vor ses Ge1setzes nur mit dem in § 22 Abs. 1 Nr. 1. be-
dem 1. Juni 1958 benutzt worden, so darf zeichneten Zusatz benutzt werden dürfen, dürfen
das vor diesem Zeitpunkt nicht ~enutzte noch bis zum Abl,auf von zwei Jahren nach dem
Warenzeichen nur mit dem in Nummer 1 Inkrafttreten dieses Gesetz.es abgesetzt oder auf ge-
bezeichneten Zusatz benutzt werden. braucht werden.
3. Sind beide Warenzeichen vor dem 1. Juni
(2) Sind die Waren, Verpackungen, Ankündigun-
195B nicht benutzt worden, so darf das jün-
gen, Prni,slisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
gere Warenzeichen nur mit dem in Num-
Rechnungen oder dergleichen rechtmäßig mit einem
mer 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden.
Warenzei.chen versehen worden, das nach diesem
(2) Tref len Warenze1ichon, die nach diesem Ge- Gesetz im Saarland aufrechterhalten, aber nicht auf
setz auf das Saarland oder auf den übri9en Geltungs- den übrigen Geltun9sbereich dieses Gesetz.es er-
bereich dieses Gesetzes er,streckt werden, infolge der streckt wird, so dürfen sie bis zum Ablauf der in
Erstreckung mit übereinstimmenden oder verwechs- Absatz 1 be,stimmten Frist nur im Saarland abge-
lung,sfähigen Warenzeichen zusammen, die nach dem s,etzt oder aufgebraucht werden.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
FUNFTER ABSCHNITT Sa,arbrücken dies dem Deutschen Patentamt unter
Ubermittlung einer Ausfertigung de,s Urteils mit.
Nichtigkeitsverfahren und Löschungsverfahren
(4) Die Parteien können sich im Verfahren weigen
§ 25 Erklärung der NichUgkeit eines Patents vor dem
Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents
vertreten lassen. Zur Vertretung sind die bei einem
(1) Ein nach diesem Gesetz aufrechterhaltenes Gericht im Geltungsbereich dies.es Gesetzes zuge-
Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn lassenen Rechtsanwälte und die Patentanwälte be-
sich ergibt, fugt. Den Parte.ien und ihren Vertretern ist es
1. daß der Gegenstand des Patents nach den gestattet, mit e1inem techni,schen Beistand zu
bei Inkrafttreten dieses Ge1setzes geltenden ersche1inen.
Vorschriften des französischen Rechts nicht
patentfähig ist;
2. daß die Erfindung im Saarland bei Inkraft- § 27
treten dieses Gesetzes Gegenstand eines Antrag auf Löschung eines Warenzeichens
früher angemeldeten Patents ist;
(1) Ein nach diesem Gesetz aufrechterhaltenes
3. daß der wesentliche Inhalt des Patents in Warenzeichen wird auf Antmg gelöscht,
seinem bisherigen Geltungsbereich den Be-
l. wenn da1s Zeichen nach den bei Inkraft-
schreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ge-
treten dieses Gesetzes geltenden Vor-
rätschaft.en oder Einrichtungen eines ande-
schriften des französischen Rechts nicht
ren oder einem von diesem angewendeten schutzfähig ist;
Verfahren olrnc seine Einwilligung entnom-
men ist. 2. wenn ein übereinstimmendes oder ver-
wechslungsfähiges Zeichen auf Grund
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil- einer früheren Hinterlegung bei Inkraft-
weise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre- treten dieses Gesetzes für den Antrag-
chende dc;s Patents erklärt. steller für gleiche oder gleichartige Waren
(3) Im Fc1lle des Absat,'.es 1 Nr. 2 kann das Patent
im Saarland geschützt i st.
1
auch dann für nichtig erkl<lrt werden, wenn das (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das
früher anuemeldete Patent nach § 1 Abs. 1 nicht Warenzeichen auch dann gelöscht werden, wenn das
mehr geltend gemacht werden kann. früher hinterlegte Zeichen nach § 1 Abs. 1 nicht meh:-
geltend gemacht werden kann, sofern der Antrag-
steller Inhaber eines nach diesem Gesetz auf das
Saarland erstreckten \'Varenzeichens ist, das mit dem
§ 26 Zeichen des Antragsgegners übereinstimmt oder
verwechslung,sfähig ist und für gleiche oder gleich-
NichtigkeitsverfaJ:uen
artige vVaren eingetragen ist.
(1) Für den Antrag auf Erklärung der Nichtig-
keit eines Patonts nach § 25 ist das Landgericht
Saarbrücken ohne Rücksicht auf den Streitwert aus-
schließlich zuständig Gc~gen die Endurteile des Land- § 28
gerichts Sü.arbrücken findet die Berufung an das löschungsveriahren
Oberlandesgericht Saarbrücken statt. Gegen die in
(1) Für den Antrag auf Löschung eines Waren-
der Berufungsinstanz von dem Oberlandesgericht
zeichens nach § 27 ist das Landgericht Saarbrücken
Saarbrücken erlassenen Endurteile i.st die Revision
ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich
a.n den Bundesqerichtshot zulässig. Eine erwe.iterte
zuständig.
Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Bestim-
mungen des § 511 a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 (2) Der Antrng auf Löschung eines Warenzeichens
Nr. 2 der Zivi]prozeßordnung wird durch die Be- ist durch Klage geltend zu machen und gegen den
stimmung der ausschließlichen Zuständigkeit des als Inhaber des Zeichens im Sonderband der Waren-
Landgerichts Saarbrücken nicht begründet zeichenrolle des Deubschen Patentamts Eingetragenen
oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. § 11 Abs. 3
(2) Auf das Verführen wegen Erklärung der Nich-
deis Warenzeichengesetzes ist anzuwenden.
tirrkeit eines Patents sind für den ersten und zwei-
ten Rechtszug die Bestimmungen der §§ 37 bis 40 (3) Im übrigen sind die Beistimmungen des § 26
und des § 42 des Patentgesetzes entsprechend an- Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 entsprechend anzu-
zuwenden mit der Maßgabe, daß im Verfahren vor wenden.
dem Oberlandesgericht Saarbrücken die Gebühren
(4) Im Verfahren wegen Löschung eines Waren-
nach den Stitzf'n b0rechnet WEc:rden, die für das Ver-
zeichens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht
fahren in der Berufungsinstanz gelten. Für die Revi-
siion sind die Vorschrifüm der Zivilprozeßordnung
Saarbrücken können sich die Parteien auch durch
einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei einem
anzuwenden.
anderen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(3) Wird das PatE!nt rechtskräftig ganz oder teil- zugelassen ist. § 32 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes
weise für nichti9 erkliirt, so teilt das Landgericht ist anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 395
SECHSTER ABSCHNITT § 33
Gebühren Besetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedssteille beisteht aus einem Vorsitzen-
§ 29 den und zwe i Beisitzern oder ihren Vertretern. Der
1
Gebühren für im Saarland aufrechterhaltene Patente Vorsitzende und die Beisitzer sowie ihre Vertreter
sollen die Fähigkeit zum Richteramt nach dem
(1) Frür Patente, die nach § 1 im Saarland auf- Gerichtsverfassungsgesetz besitzen und auf dem
rechterhalten werden, ist am A111fiang des ersten nach Gebiet des Wettbewerbs- und Warenz,eichenrechts
dem Inkrafttreten die-sos Gesetzes beginnenden erfahren sein.
Jahres sowie jedes folgenden Jahres ihrer Schutz-
dauer die der Patentdauer entsprechende , Jahres- (2) Die Mitglieder der Schiedsstel,le werden vom
gebühr in Höhe von 10 vom Hundert der in dem Bunde.sminister der Justiz berufen.
Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom
22. Februar 1955 (Bu:ndesgesetzbl. I S. 62) vor-
§ 34
gesehenen Gebührensätze zu entrichten. Für das
19. und 20. Jahr der Dauer dioser Patente ,sind die- Anrufung der Schiedsstelle
selben Gebühren wie für das 18. Patentjahr zu ent-
riichten. Die Gebühren werden auf volle Markbeträge (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch
nach oben abgerundet. schriftlichelll Antmg. Der Antrag soll e.ine kurze
Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und An-
(2) Auf die Entrichtung der Gebühren sind die schrift des anderelll Beteliligten enthalten. Er soll in
Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 9 de1s Patoot- zwe1i Stücken eingereicht werden.
geset,zes entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag wird vom Vornitz e:nden der
1
(3) Patente, für die Gebühren nach Absatz 1 nach Sch:iedsstelle dem ander,en Beteiligten mit der Auf-
Zustellung der amtlichen Nachricht nicht rechtzeitig forderung zugestellt, sich innerhalb einer beistimm-
entrichtet werden, können im Saarland nicht mehr ten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern.
geltend gemacht werden.
§ 30 § 35
Gebühren für die auf das übrige Bundesgebiet Verfahren vor der Schiedsstelle
erstreckten Patente
(1) Frür Patente, die nach diesem Gesetz vom (1) Auf das Verfahren vor der Schi,edsstell,e s,ind
Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses die §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeßordnung ent-
Gesetzes erstreckt werden, ist ansteLle der in § 29 sprechend ainzuwendern. § 1034 Abs. 1 der Ziviil-
vorgesehenen Gebühren am Anfang deis ersten nach prozeßordnung ist mit der Maßgabe entsprechend
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaub-
J,ahres sowie jedes folgenden Jahres ihrer Schutz- rnis1sche1in,inhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetz es 1
dauer die der Patentdauer entsprechende Jahres- zur Änderung und Dberleitung von Vorschriften auf
gebühr in Höhe von 80 vom f-Iundert der im Gesetz dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz,es vom
über die patentamtlichen Gebühren vom 22. Februar 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) von der Schieds-
1955 vorgesehenen Gebührensätze zu entrichten. st,eUe nicht zurückgewiesen werden dürforn.
(2) Im übrig,en beistimmt die SchiedssteUe das
(2) Die Bestimmungen de1s § 29 Abs. 1 Satz 2
v,erfahren s,elbst.
und 3, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 36
SIEBENTER ABSCHNITT Einigungsvorschlag der Schiedsstelle
Schiedsverfahren (1) Dfo Schiedsstelle faßt ihr,e Beschlüs1sie mit
Stimmenmehrheit.
§ 31
(2) Die Schiedsstelle hat den BeteiHgten einen
Errichtung der Schiedsstelle Einigungsvorschl,ag zu machen. Der Einigungsvor-
(1) Beim De,utschen Patent,amt wird eiine Schieds- schlag ist zu begründen und von sämtlichen Md.t-
stelle errichtet. gliedern der Schiedsstelle zu unterschreiiben. Auf
diie Möglichk,eiit des Widerspruchs und die Folgen
(2) Die Schiedsstelle kann auch außerhalb ihres
bei Versäumu1I1g der Widerspruchsfrist ist in dem
Sitzes zusammentreten.
Einigungsvorschlag hinzuweisen, Der Einigungs-
vorschlag ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 32
(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen
Aufgabe der Schiedsstelle
und eine dem Inhalt des Vorschlags entspr,echende
Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, a,uif Antriaig eine Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht
gütLiche Einigung übe1r Fragen z,u vermitteln, die innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des
sich aus der nach diesem Ge:setz vor.gesehenen Vorschlags e:in schriftlicher Widerspruch eines der
Eristreckung eine1s Warenzeichens ergeben. BeteH1igte1n bei cter SchiedssteHe eingeht.
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 37 (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 3 steht
BS gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu
(1) Das Verfahren vor der SchiedssteUe ist er- machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen wor-
folglos beendet, den ist.
1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb (4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle
der ihm rF~sctzten Frist nicht geäußert hat; bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung
eines Arrestes oder einer ebstweiligen Verfügung.
2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das
Verfahren vor der Schiedsstelle einzulas- (5) Die Kla,ge ist nach Erlaß eines Arrestes oder
sen: einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschrän-
:-t wenn innerhalb der Frist des § 3G Abs. 3 kung des Absatzes 1 zulässig. wenn der Partei nach
ein schrirtlicber V'./iderspruch eines der Be- den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist
teiligten bei der Schiedsstelle eingegan- zur Erhebung der Klage best immt worden ist. Auf
1
gen ist Antrag kann das Gericht den Parteien unter An-
beraurnung e,ineis neuen Termins aufgeben, vor die-
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die er- sem Termin die Schiedsstelle zur Herbeiführung
folglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Be- einer gütlichen Einigung anzurufen.
teiligten mit.
§ 38
Kosten des Schiedsverfahrens ACHTER ABSCHNITT
(1) Mit dem Antrag auf Anrufung der Schieds- Ubergangs- und Schlußbestimmungen
stelle ist eine Gebühr von 20 Deutsche Mark zu
entrichten. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt § 41
der Antrag als nicht gestellt.
Arbeitnehmererfindungen
(2) Auslagen werden im Verfahren vor der
Schiedsstelle nicht erhoben. (1) Auf schutzfähige Erfindungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland von Ar-
beitnehmern oder Beamten gemacht worden sind,
§ 39
sind nur die Vorschriften über das Schiedsverfahren
Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle und das gerichtliche Verfahren des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bun-
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten eine
desgesetzbl. I S. 756) anzuwenden. Im übrigen ver-
Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9
bleibt es bei den bisher im Saarland geltenden Vor-
bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der
ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom schriften
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12 {2) Auf technische Verbesserungsvorschläge, die
dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschä- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland
digung wird von dem Präsidenten des Deutschen von Arbeitnehmern oder Beamten gemacht worden
Patentamts festgesetzt. Für die gerichtliche Fest- sind und deren Verwertung vor diesem Zeitpunkt
setzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in begonnen hat, ist § 20 Abs. 1 des Gesetzes über
dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. Arbeitnehmererfindungen nicht anzuwenden.
(2) Mitglieder der Schiedssteille, die im öffent-
lichen Dienst stehen, erhalten ausschließlich Reise-
kostenvergütung nach den Vorschriften für Bundes- § 42
beamte.
Anhängige Verfahren
§ 40
Voraussetzungen für die Erhebung der Klage Für gerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes über Ansprüche aus
(1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus einem Recht oder Rechtsverhältnis anhängig sind,
der nach diesem Gesetz vorgesehenen Erstreckung auf das dieses Gesetz Anwendung findet, bleiben
eines Warenzeichens ergeben, können im Wege der die Gerichte zuständig, die nach den bisher im
Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Saarland geltenden Vorschriften zuständig waren.
Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist
(2) Dies gilt nicht,
§ 43
1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Ver-
Vertretung und Beratung auf dem Gebiet des
einbarung geHend gemacht werden oder
gewerblichen Rechtsschutzes
die Klage darauf gestützt wird, daß die
Vereinbarung nicht rechtswirksam sei, (1) Personen, die seit dem 1. Januar 1957 ihren
2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle Wohnsitz im Saarland haben und seit diesem Zeit-
sechs M"onate verstrichen sind, punkt die Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des
J we?nn di<' Parteien vereinbart haben, von gewerblichen Rechtsschutzes vor saarländischen Be-
rler Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. hörden hauptberuflich für eigene Rechnung aus-
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 397
üben, ohne die Vornussetzungen für eine Vertre- dieses Gesetzes an die Beratungstätigkeit im ge-
tungstätigkeit vor dem Deutschen Patentamt zu er- samten Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben.
füllen, erhalten auf Antrag einen Erlaubnisschein Die Absicht, die Beratungstätigkeit weiterhin auszu-
nach § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und üben, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des treten dieses Gesetzes dem Präsidenten des Deut-
gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 schen Patentamts unter Darlegung der in Satz 1
(WiGBI. S. 179), auch wenn ihre Ausbildung den bezeichneten Voraussetzungen anzuzeigen. Die Be-
Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 des genann- stimmungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
ten Gesetzes nicht entspricht. Der Antrag auf Aus- und 3 des Patentanwaltsgesetzes sind entsprechend
stellung des Erlaubnisscheins ist innerhalb von anzuwenden.
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes § 44
zu stellen. Der Erlaubnisschein berechtigt zur Aus-
übung der in § 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes Geltung im Land Berlin
bezeichneten Tätigkeiten. Die Bestimmungen des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 bis 6 des genannten Gesetzes sind anzu- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
wenden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Personen, die seit dem 1. Januar 1957 ihren
Wohnsitz im Saarland haben und seit diesem Zeit- § 45
punkt die Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des
Inkrafttreten
gewerblichen Rechtsschutzes im Saarland hauptbe-
ruflich für eigene Rechnung ausüben, ohne die Vor- Dieses Gesetz tritt im Zeitpunkt des Ablaufs der
aussetzungen für eine Beratungstätigkeit auf dem Dbergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach deut- vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)
schem Recht zu erfüllen, dürfen vom Inkrafttreten in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes.
Vom 30: Juni 1959.
Der Bund~stag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe e
sen: angefügt:
Artikel 1 „e) Tieren und Geräten von Schaustellern und
sonstigem Scha:usteUergut,".
Das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom
13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366) in der 4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte
Passung des Gesetzes zur Änderung des Beförde.:. „ vorausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt nur
rungsteuergesetzes voin 30. Juni 1958 (Bundesge- entweder die zu Buchstabe a, b, c oder d ge-
aetzbl. I S. 421) wird wie folgt geändert: nannten Güter befördert werden" die Worte „ vor-
ausgesetzt, daß jeweils bei einer Fahrt nur die
1. In .§ 10 Abs. 5 erhält die Nummer 1 die folgende zu Buchstaben a bis e genannten Güter befördert
Fassung: werden".
„ 1. auf 6 vom Hundert des Beförderungspreises
für Personenbeförderungen mit Straßenbah- Artikel 2
nen und den die,sen nach ihrer Bau- und Be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1'
triebsweise ähnlichen Bahnen, soweit diese des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Beförderungen nicht von der Steuer befreit 1952 (B~ndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sind, sowie für Personenbeförderungen mit
Seilschwebebahnen und Sesselliften;". Artike,l 3
2. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland .
• Frischfischen" durch die Worte „Fischen, Gar-
nelen (auch ohne Panzer) und Miesmuscheln,
Artikel 4
frisch, gekühlt oder gefroren; Garnelen dürfen
gekocht, jedoch nicht. weiter zubereitet sein," Dieses Gesetz tritt mit dem .Beginn des auf seine
ersetzt. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäff er
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Für den Bundesminist~r für Verkehr
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 399
Zweites Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes.
Vom 26. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 49 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) erhält
folgende Fassung:
,,§ 49
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unter-
liegt auch die Beförderung von Vieh zu den Vieh-
märkten und Verladestellen mit eigenen Kraftfahr•
zeugen der Viehhändler und der genos,senschaft-
lichen Viehverwertung, soweit das Vieh im Rahmen
des üblichen Geschäftsbetriebes zum Verkauf für
11
fremde Rechnung übernommen wordeµ ist.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Geselz gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III
Bisher erschienen:
Folge 1: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 1. Lieferung
30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichtsverfassung -
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Folge 2: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 2. Lieferung
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Folge 3: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 3. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren, Strafvollzug, Straf-
register - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und Durchführung.
(112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.)
Folge 4: Sachgebiet 3 (Rechtspflege) - 4. Lieferung
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Gerichtsbarkeit - 316 Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschaftssachen - 318 Beglau-
bigung öffentlicher Urkunden. (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versand-
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richlsvollzieher 363 Kosten im Bereich der Justizverwaltung - 364 Gebührenbefreiungen
-- 365 Justizbeitreibungsordnung - 366 Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei
den Gerichten - 367 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - 368 Gebühren-
ordnnng für Rechtsanwälte - 369 Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen. (108 Sei-
ten; Einzc-lb-e-:wg 3,71 DM zuzüglich 0,15DM Versandgebühren.}
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trägt 5 Pfg. pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
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Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
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b 1 a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Heraus q e b er , Der Ilundesminister der Justiz --· Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil 11
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