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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1959 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
15. 6. 59 Z~cilcr Erlaß über die. Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehren-
zeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
18. 6. 59 Zehnte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
18. 6. 59 Enlscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes
für Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Zweiter Erlaß über die Genehmigung
der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen.
Vom 15. Juni 1959.
Artikel 1
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel,
Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 844) genehmige ich die Stiftung und
Verleihung der folgenden Ehrenzeichen der Balley
Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannis
vom Spital zu Jerusalem, genannt der Johanniter-
orden:
1. Herrenmeisterkreuz,
2. Kreuz der Ehrenmitglieder,
3. Kommendatorenkreuz,
4. Rechtsritterkreuz,
5. Ehrenritterkreuz.
Artikel 2
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und
die Verleihungsbedingungen der in Artikel 1 ge-
nannten Ehrenzeichen.
Artikel 3
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungs-
bedingungen sowie die Abbildungen und die Be-
schreibungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehren-
zeichen werden vom Bundesminister des Innern im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
Artikel 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und
der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1
genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer
Form und ihrer Benennung bedarf meiner Geneh-
migung.
Bonn, den 15. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r öder
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zehnte Verordnung
über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 18. Juni 1959.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Um-
satzsteuergesetz -- AStO) in der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 671), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember
1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 920), wird wie folgt geändert:
1. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
a) Es werden die folgenden Tarifnummern aufgenommen:
„aus 22.05 aus B-1-a- Wein aus frischen Weintrauben mit einem
Gehalt an Athylalkohol von 180 g oder
weniger in 11, in Behältnissen mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 2 1:
Weißwein und Rotwein 75
Qualitätsdessertwein, insbesondere
Sherry, Port, Madeira, Tokayer, Ru-
ster, Ausbruchwein, Szamorodner 200
anderer Dessertwein 75
Wein zur Herstellung von Wermut-
wein unter Zollsicherung 50
aus 22.09 aus A-2- Branntwein mit einem Gehalt an Äthylalko-
hol von weniger als 73,6 Gewichtshundert-
teilen:
a-1- in Behältnissen mit einem Fassungsver-
mögen von 15 1 oder mehr:
Rum 300
Arrak 450
aus b-1- in Behältnissen mit einem Fassungsver-
mögen von 15 1 oder mehr:
a - mit einem Gehalt an Äthylalkohol
von nicht mehr als 38 Gewichts-
hundertteilen:
1 - Whisky 650
2 - Cognak und Armagnak 700
andere 330
A-3-a-1- Likör in Behältnissen mit einem Fas-
sungsvermögen von 15 1 oder mehr 460".
b) Bei der Tarifnummer aus 27.10 aus A-1 wird jeweils hinter „Ben-
zin" und „mittelschwere Ole (Leuchtöl und Traktorenkraftstoff)"
das Zeichen „2)" gesetzt.
1 2)
c) Unter die Fußnote ) wird folgende Fußnote gesetzt:
,,2) Der Durchschnittswert gilt nicht für Waren (Benzin oder mittel-
schwere Ole), die nach Anmerkung 5 zu Tarifnr. 27.10 unter den Vor-
aussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.07
unter Zollsicherung abgefertigt werden."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1959 295
2. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:
a) In der Tarifnummer aus 38.19 wird gestrichen:
,, b - wasserunlö;liche Salze der Naphthensäuren".
b) Es wird aufgenommen die Tarifnummer
,,aus 38.04 Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Leuchtgas-
reinigung".
c) In der Tarifnummer aus 25.32 wird „aus B-2-" geändert in „aus B-".
d) Die Tarifnummer aus 44.03 erhält die folgende Fassung:
,, aus 44.03 Rohholz, auch entrindet usw.:
aus B - anderes, ausgenommen Leitungsmaste, bis zum
31. Dezember 1959".
§ 2
Diese Vcrnrdnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten
Ubcrlcitungsgcsetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Die Vorschrift in § 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
bruar 1959, die Vorschrift in § 1 Nr. 2 Buchstabe c mit Wirkung vom
1. Januar 1959 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli
1959 in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
2'96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Mai 1959 - 1 BvL 1/58 - 1 BvL 7/58 - in
dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 38 Abs. 2
Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Würt-
temberg vom 6. Februar 1956 (Gesetzblatt S. 19)
auf Antrag
des Verwaltung,sgerichts Stuttgart und
des Verwaltungs,gerichtshofs Bebenhausen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes für
Baden-Württemberg vom 6. Februar 1956 (Ge-
setzblatt S. 19) ist nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 18. Juni 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber: Der I3undesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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