289
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juni 1959 Nr. 21
Tag Inhalt: Seite
3.6.59 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 289
In Teil II Nr. 22, ausg•cgeben am 30. Mai 1959, sind veröffentlicht: Gesetz über die Ausfuhrzolliste. - Gesetz zu
dem Siebenten Protokoll vom 19. Februar 1957 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handels-
,a,bkommen (.Bundesrepublik Deutschland und Osterreich). -- Gesetz zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland
über eine Devisenhilfe an Großbritannien (Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages). - Bekanntmachung zu dem Kul-
turabkommen zwischen der Bundesr,epublik Deutschland und der Republik Chile. - Fünfte Verordnung zur Ände-
rung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein. - Erste Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum
Deutschen Zo11tarif 1959. -- fü~kanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur V•ereinheit-
Hchung des Scheckrechts (Inkrafttreten für Osterreich). - Verordnung über die Form und Führung der Oltage-
bücher. - Verordnung zur Änderung der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO), der Eisen-
bahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) und der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung für Schmalspurbahnen (vBOS). - Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens über gegen-
seitige Anerkennun~r der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Norwegen. - Bekanntmachung über den Geltungs-
bereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948 (Inkrafttreten für Kuwait). - Bekanntmachung
über die Kündigung des Haa,ger Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete
der Eheschließung und. des IIac1ger Abkommens zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige durch Schwe-
den. --- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesr,epublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung.
In Teil II Nr. 23, ausuegeben am 6. Juni 1959, s1ind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. Dezem-
ber 195'7 über die Errichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gehiet ider Kernener,gie. - Gesetz zu dem Dberein-
kommen vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung
Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC). _
In Teil II Nr. 24, ausgegeben am 20. Juni 1959, sind veröffentlicht: Verordnung über die Gewährung von Vorrechten
und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen. - Verordnung über das Verfahren vor
den Seemannsämtern, das Seefahrtbuch, die Musterrolle und die Musterung (Seemannsamtsverordnung).
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.
Vom 3. Juni 1959.
Auf Grund des § 4 Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 10 1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Abs. 2, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 1, des § 23
Abs. 3 und 4, der §§ 24, 26 Abs. 1 und 3, des § 69 „Den Verlauf der Zollbinnenlinie bestimmt die
Abs. 2 und der §§ 70 und 109 des Zollgesetzes Oberfinanzdirektion durch Rechtsverordnung."
vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll- 2. § 5 erhält folgende Fassung:
gesetzes und der Verbrauchsteuer,gesetze vom „Zu § 9 Abs. 1
23. Mai 1952 (Bundesgese-tzbl. I S. 317), des Dritten
§ 5
Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-
Zollstraßen
gesetzbl. I S. 735) und des Vierten Zolländerungs-
Die Zollstraßen werden von der Oberfinanz.
gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetzbl. I
direktion im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
S. 1331) wird verordnet:
Sie werden mit Ausnahme der Seezollstraßen
und der Fernleitungen als solche durch Tafeln
§ gekennzeichnet."
Die Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz
(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs- 3. In§ 7
ministerialblatt S. 313) in der zur Zeit geltenden a) erhalten die Absätze und 2 folgende
Fassung werden wie folgt geändert und ergänzt: Fassung:
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
"(1) Dem Zollstraßenzwang unterliegt Deutschen Reichspost)" durch „Bundes-,
nicht die Beförderung der von der Ge- Landes- oder Gemeindebehörde (insbe-
stellung befreitem ausfuhrzollbaren oder sondere der Deutschen Bundesbahn und
ausfuhrverbotencn Waren. Weitere Aus- der Deutschen Bundespost)",
nahmen sind in einzelnen Sonder-Zoll-
dd) in Nummer 9 die Worte „handelsübliche
ordnungen zugelassen.
ausfuhrzollbare Versandumschließun-
(2) In einzelnen Fällen kann die Grenz- gen" durch „ausfuhrzollbare Umschlie-
zollstelle die Beförderung von Wa,ren vom ßungen",
Zollstraßenzwang befreien. Sie stellt dar-
über Bescheinigungen aus. Uber die Be- c) erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende Fassung:
scheinigungen führt sie Anschreibungen.",
,, (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2
b) wird in Absatz 3 das Wort „Zollgrenzschutz" kann das Hauptzollamt im einzelnen Fall vor-
durch „Grenzaufsichtsdienst" ersetzt. schreiben, daß die Waren vor der Einfuhr oder
Ausfuhr der zuständigen Stelle des Grenzauf-
4. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: sichtsdienstes schriftlich oder mündlich anzu-
,, (3) Die Oberfinanzdirektion kann durch melden sind. Für einzelne Personen oder Be-
Rechtsverordnung weitere Zollandungsplätze triebe kann es die Befreiung entziehen oder
bestimmen und Teile anderer Häfen als See- einschränken.
zollhäfen von den Zollandungsplätzen aus- (4) Die Gestellung des nicht nach Absatz 2
schließen. Sie kann für Orte, an denen mehrere Nr. 8 von der Gestellung befreiten Fundguts,
oder ausgedehnte Zollandungsplätze vorhan- das in den Geschäftsräumen oder Beförderungs-
den sind, bestimmen, daß Schiffe zu bestimmten mitteln einer Bundes-, Landes- oder Gemeinde-
Zeiten, insbesondere bei Nacht, nur an be- behörde gefunden wird, regelt die Oberfinanz-
stimmten Zollandungsplätzen oder an bestimm- direktion im Benehmen mit den Behörden.
ten Teilen eines Zollandungsplatzes anlegen (5) Für den Verkehr zwischen den Bewoh-
dürfen."
nern der sich gegenüberliegenden Zollgrenzbe-
zirke oder Grenzbezirke diesseits und jenseits
5. Hinter § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: der Zollgrenze (kleiner Grenzverkehr) kann die
Oberfinanzdirektion durch Rechtsverordnung
„Zu § 11 Abs. 1 weitere Befreiungen von der Gestellung zu-
§ 8a lassen.
Befreiung vom
(6) Weitere Befreiungen von der Gestellung
Zollflughafenzwang
werden in Sonder-Zollordnungen zugelassen."
Ausnahmen vom Zollflughafenzwang werden
in der Luftverkehrs-Zollordnung zugelassen."
8. Hinter § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
6. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „Zu § 14 Abs. 3
"(2) In einzelnen Fällen kann die Grenzzoll- § 16 a
stelle die Ein- oder Ausfuhr von Waren vorn Ausnahmen vom
V er kehrsver bot für Schiffe
Zollstundenzwang befreien. Sie stellt über die
Befreiung Bescheinigungen aus, sofern es sich Ausnahmen vom Verkehrsverbot werden in
nicht nur um geringe Verspätungen handelt. einzelnen Sonder-Zollordnungen zugelassen."
Uber die Bescheinigungen führt sie Anschrei-
bungen." 9. § 28 erhält folgende Fassung:
7. In § 11 „Zu § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 26 Abs. 1 und 3
§ 28
a) erhält Absatz 2 Nr. 1 folgende Fassung: Zollgrenz-Ordnung
„ 1. Waren, die nach § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 Die Oberfinanzdirektion wird ermächtigt, die
Halbsatz 2, Nr. 6 und 20, § 70 Abs. 1 Anordnungen nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und
Nr. 4 des Zollgesetzes zollfrei sind, und § 26 Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes durch Rechts-
ausfuhrverbotene nichtausfuhrzollbare verordnung nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 zu
Waren der in § 70 Abs. 1 Nr. 4 des Zoll- erlassen."
gesetzes genannten Art,"
10. In § 29 werden ersetzt
b) werden in Absatz 2 ersetzt:
a) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 1"
aa) in Nummer 3 der Hinweis „Absatz 1
durch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 1 ",
Ziffer 25" durch „Abs. 1 Nr. 25",
b) in den Absätzen 1 und 4 jeweils die ·worte
bb) in Nummer 7 das Wort „Reichsmark" ,,Der Oberfinanzpräsident" durch „Die Ober-
durch die Worte „Deutsche Mark", finanzdirektion" und der Hinweis ,, § 23 Ab-
cc) in Nummer 8 die Worte „Reichs-, Staats- satz 2 Ziffer 1" durch ,,§ 23 Abs. 3 Nr. 1 ",
oder Gemeindebehörde (insbesondere c) in Absatz 2 das Wort „Zollgrenzschutz"
der Deutschen Reichsbahn und der durch „Grenzaufsichtsdienst",
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1959 291
d) in Absatz 4 Nr. 2 das Wort „Reichspost" (3) Die Zollbefreiung wird unter den in Ab-
durch „Bundespost". satz 1 genannten Voraussetzungen auch ge-
währt für aus dem freien Verkehr des Zoll-
11. In § 30 werden ersetzt. gebiets stammende Umschließungen und andere
Verpackungsmittel, die der Ausfuhr von Zoll-
a) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 2" gut gedient haben.·
durch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 2",
(4) Bestandteile und Zubehörstücke, mit denen
b) in Absatz 1 der Hinweis ,,§ 23 Absatz 2
Ziffer 1" durch ,, § 23 Abs. 3 Nr. 1 ". die Waren bei einer Verwendung, die nach
Absatz 2 die Zollbefreiung als Rückwaren nicht
ausschließt, versehen worden sind, sind so zu
12. In § 31 werden ersetzt verzollen, wie wenn sie als selbständige Waren
a) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 3 eingingen.
und 5" durch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 und 5", (5) Für Wa.ren, bei deren Ausfuhr aus dem
b) in Satz 1 die Worte „des Oberfinanzpräsi- freien Verkehr des Zollgebiets Zoll vergütet
denten" durch „der Oberfinanzdirektion". oder erlassen worden ist, wird der Einfuhrzoll
nur insoweit nicht erhoben, als er den vergüte-
13. In § 32 werden ernetzt ten oder erlassenen Zoll übersteigt.
a) die Bezugnahme „Zu § 23 Absatz 2 Ziffer 7" (6) Von der Zollbefreiung werden ausge-
durch „Zu § 23 Abs. 3 Nr. 7", schlossen Waren, die zum Absatz im Zoll-
b) in Absatz 1 Satz 1 der Hinweis ,, § 23 Ab- gebiet bestimmt waren und nur zur Erlangung
satz 2 Ziffer 7" durch ,,§ 23 Abs. 3 Nr. 7" von Vorteilen vorübergehend in das Zollaus-
und in Satz 3 die Worte „der Oberfinanz- land, einen Zollausschluß oder eine Freizone
präsident die Reichspostdirektion" durch gesandt oder gebracht worden sind.
,,die Oberfinanzdirektion die Oberpostdirek-
tion".
§ 141
14. In § 137 Abs. 1 werden in Satz 2 vor dem Wort 2. Zollabfertigung
„Verpackungsmittel" die Worte „Paletten und (1) Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle eine
auf" eingefügt. Rückwarenerklärung nach vorgeschriebenem
Muster abzugeben. Dazu hat er die Belege
15. §§ 140 und 141 erhalten folgende Fassung: (z.B. Ausfuhrpapiere, Schriftwechsel, Kassen-
belege usw.) vorzulegen, die beweisen
„Zu § 69 Abs. 1 Nr. 39 und 40
§ 140 1. die Nämlichkeit der Waren, soweit sie
Rückwaren nicht auf andere Weise (z.B. durch
1. Allgemeines Fabrikzeichen oder dgl.) festgestellt
(1) Die Zollbefreiung nach § 69 Abs. 1 Nr. 39 werden kann,
und 40 des Zollgesetzes wird gewährt für
2. die Herkunft der Waren aus dem
Waren, die, ohne daß sie verwendet worden
. freien Verkehr des Zollgebiets,
sind, innerhalb von zwei Jahren an denjenigen
zurückgehen, von dem oder in dess,en Auftrag 3. den Wiedereingang der Waren für
sie in das Zollausland, einen Zollausschluß oder denjenigen, von dem oder in dessen
eine Freizone gesandt oder g·ebracht worden Auftrag sie in das Zollausland, einen
sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die Zollausschluß oder eine Freizone ge-
Zollbefreiung auch nach Ablauf von zwei Jahren sandt oder gebracht worden sind,
gewährt werden. 4. den Zeitpunkt des Versendens oder
(2) Eine Verwendung schließt jedoch die Zoll- Verbringens,
befreiung nicht aus
5. den Grund für die Rückkehr der Waren,
1. bei Waren, die zum vorübergehenden
Gebrauch in das Zollausland, einen 6. die Höhe des bei der Ausfuhr ver-
Zollausschluß oder eine Freizone ge- güteten oder erlassenen Zollbetrages.
sandt oder gebracht worden sind, (2) Der Zollantrag kann in der Rückwaren-
2. bei anderen Waren, wenn sich erst bei erklärung gestellt werden, wenn keine Ver-
der Verwendung herausgestellt hat, zollung vorzunehmen ist. Die Rückwarenerklä-
daß sie für ihren Verwendungszweck rung wird dadurch zur Zollanmeldung.
nicht geeignet sind.
(3) Wenn der Zollbeteiligte einen Nämlich.:.
Wenn die Rücknahme die Durchführung eines keitsschein vorlegt (§ 229), beschränkt ~ie Zoll-
neuen Ausfuhrgeschäftes ermöglicht, kann die stelle die Nämlichkeitsprüfung auf die Prüfung
Oberfinanzdirektion darüber hinaus die Zoll- der Nämlichkeitszeichen.
befreiung auch für gebrauchte Waren gewähren,
sofern ihr die zollfreie Wiedereinfuhr volkswirt- (4) Die Zollstelle kann bei Sendungen mit
schaftlich unbedenklich erscheint; hierbei kann einem Warenwert bis zu 5000 Deutsche Mark
von der Einhaltung der in Absatz 1 genannten bei vertrauenswürdigen Gewerbetreibenden auf
Frist abgesehen werden. die Vorlage der Belege verzichten.
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(5) Die Zollstelle kann auf die Rückwaren- 19. § 149 erhält folgende Fassung:
erklärung verzichten
„Zu § 70 Abs. 1 Nr. 1
1. für Sendungen mit einem Warenwert
§ 149
bis zu 200 Deutsche Mark, Befreiung vom
2. für Sendungen, die an den Absender Ausfuhrzoll
zurückgehen, ohne aus dem Gewahr- Die Veredelung ist dem Hauptzollamt anzu-
sam einer Zoll-, Post- oder Eisenbahn- zeigen. Das Hauptzollamt trifft die notwendi-
verwaltung gelangt zu sein, gen Uberwachungsmaßnahmen."
3. für Umschließungen und andere Ver- 20. In § 219 Abs. 4 wird der Hinweis ,,§ 149 Ab-
packungsmittel und für Waren, die bei satz 1 Ziffer 5" ersetzt durch ,,§ 70 Abs. 1 Nr. 6
der Ausfuhr als solche gedient haben, des Zollgesetzes".
wenn der Nachweis der Rückwareneigenschaft
in anderer Weise erbracht wird. Die Zollstelle § 2
kann in diesen Fällen die innere Zollbeschau Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
einschränken. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
(6) Für den kleinen Grenzverkehr kann das
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
Hauptzollamt, für Fahrzeuge und Tiere als Be-
Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
förderungsmittel im grenzüberschreitenden Ver-
gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zollände-
kehr kann die Zollstelle Erleichterungen zu-
rungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetz-
lassen.
blatt I S. 735) und Artikel 6 des Vierten Zollände-
16. § 142 wird gestrichen. rungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
17. Das Muster „G" zu § 141 Abs. 2, die Anweisung
für die Aufstellung der Rückwarenerklärung § 3
und das Muster „H" zu § 142 Abs. 1 werden Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
gestrichen.
§ 4
18. In der Uberschrift zu § 143 wird die Nummer Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer
,,4" durch die Nummer „3" ersetzt. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Juni 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lauf c n der Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglid:t Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlid:ten Betrages auf Postsd:teckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.