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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 1959 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
8, 6. 59 Dritte Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
9. 6. 59 Neufassung des Mühlengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
9. 6. 59 Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959 . . . . 286
9. 6. 59 Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung (Verordnung zu § 162 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
25. 5. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 59 bis 61 des Bremischen Personal-
verlretungsge'selzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
Dritte Anordnung des Bundespräsidenten
über die Uniform der Soldaten.
Vom 8. Juni 1959.
Auf Grund des § 4 Ahs. 3 des Soldatengesetzes olivfarben; im übrigen ist er bei der Ma-
vom 19. März 1956 (Bundesgcsetzbl. I S. 114) ordne rine weiß.
ich an: 3. Der Kampfanzug ist einfarbig."
Artikel 1 2. In Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe t
Meine Anordnung über die Dienstgradbezeich- werden die Worte „ goldene Eichenlaubstickerei
nungcn und die Uniform der Soldaten vom 7. Mai auf dem Mützenschirm," gestrichen.
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422) wird wie folgt ge-
ändert: Artikel 2
1. Im Heer und in der Luftwaffe tragen
1. Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt I erhält folgende Fas- die Unteroffiziere aller Dienstgrade zusätzlich
sung: eine Borte als Schulterabzeichen.
,,1. Anzugsarten: In der Marine tragen
die Unteroffiziere vom Bootsmann an aufwärts
1. Der Dienstanzug und der Ausgehanzug statt der Ärmelwinkel die Winkel in entsprechen-
beim Heer ist grau, bei der Luftwaffe blau- der Anordnung sowie eine Borte als Schulter-
grau und bei der Marine dunkelblau oder abzeichen, soweit Bekleidungsstücke mit Schul-
weiß; in bestimmten Gebieten ist der terabzeichen vorgesehen sind.
Dienstanzug einheitlich sandfarben.
2. In der Marine tragen
2. Der Arbeitsanzug beim Heer, bei der Luft- die Offiziere eine Stickerei auf dem Mützen-
waffe und bei den Land-Marineteilen ist schirm.
Bonn, den 8. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung des Mühlengesetzes.
Vom 9. Juni 1959.
Auf Grund des Artik,els 2 des Gesetzes zur Än-
derung und Ergänzung des Mühlienges,etzes vom
2. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird nach-
stehend das Gesetz über die Errichtung, Inbetrieb-
nahme, Verlegung, Erweiterung und Finanzierung
der Stillegung von Mühlen (Mühlengesetz) in der
nunmehr geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 9. Juni 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, Verlegung, Erweiterung
und Finanzierung der Stillegung von Mühlen
(Mühlengesetz)
in der Fassung vom 9. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Backschrot, Grieß oder Dunst für die menschliche
rates das folgende Gesetz beschloss,en: Ernährung oder für technische Zwecke hergestellt
wird.
§ 1 (2) Eine Erweiterung der Tagesleistung ist jede
Änderung in den Vorrichtungen, die unmittelbar
Grundsätze der Herstellung der in Absatz 1 genannten Erzeug-
(1) Die Errichtung einer Mühle, die Aufnahme, nisse dienen, wenn die Anderung geeignet ist, die
Wiederaufnahme und Verlogung des Betriebf~S erreichbare Höchstleistung zu erhöhen. Die H,öchst-
einer Mühle sowie die Erweiterung ihrer Tag,eslei- le'istung wird an der Getreidemenge gemessen, die
stung (§ 2 Abs. 2 Satz 2) sind nach Maßgabe dieses während einer ununterbrochenen Betriebsdauer
Gesetzes genehmigungspf1i chtig. von 24 Stunden ständig verarbeitet werden kann
(Tagesleistung).
(2) Keiner Genehmigung bedürfen
1. di,e Errichtung. einer Mühle, di,e Aufnahme, § 3
Wiedernufnahme und Verlegung des Be- Genehmigungen
triebes einer Mühle, wenn ihre Tageslei-
stung eine Tonne nicht übersteigt; (1) Die Errichtung einer Mühle, di e Aufnahme,
1
Wiederaufnahme und Verlegung des Betriebes
2. die Erweiterung der Tagesleistung des Be- einer Mühle sowie die Erweit€rung ihr,er Tages-
triebes einer Mühle auf eine Tagesleistung leistung sind zu genehmigen, wenn der Antrag-
bis zu einer Tonne;
steller vor dem 1. April 1957 zum Zwecke einer
3. die Wiederaufnahme des Betriebes einer nach Maßgabe dieses Gesetzes genehmigungspflich-
Mühle, wenn der Betrieb tigen Handlung bauliche oder technische Maßnah-
a) bis zu dr,ei Monaten die in § 2 Abs. 1 men begonnen oder vertragliche Verpflichtungen
genannten Erzeugnisse nicht hergest,ellt zum Bezug von Baubestandteilen oder Vorrichtun-
(geruht) hat, gen, die der Herstellung der in § 2 Abs. 1 genann-
b) über drei Monate g·eruht hat und dies ten Erzeugnisse dienen können, übernommen hat.
regelmäfög in jedem Jahr geschieht. Der Antrag auf Genehmigung kann nur binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
g,est,ellt werden.
§ 2
(2) Die Wiedernufnahme des Betriebes einer
Begriffsbestinunungen Mühle ist ferner zu genehmigen, wenn er
(1) Mühlen im Sinne dieses Gesetzes sind ge- 1. nicht länger als ein Jahr geruht hat und
werbliche Betriebe, in denen aus Roggen, Weizen, die Mühlenanlage in betriebsfähigem Zu-
Spelz (Dinkel, Fesen), Emer oder Einkorn Mehl, stand erhalten geblieben ist,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959 283
2. wegen baulicher oder maschineller Ver- Voraussetzung für die Verwendung öffentlicher
änderungen nicht länger als ein Jahr ge- Mittel ist, daß im Einzelfall
ruht hat,
1. die Stillegung die Versorgung der Bevöl-
3. infolge eines durch höhere Gewalt verur- kerung mit den in § 2 Abs. 1 genannten
sachten Schadens nicht länger als zwei Erzeugnissen im bisherigen Absatzgebiet
Jahre geruht hat. der Mühle nicht gefährdet,
(3) Im übrigen sind die Errichtung einer Mühle, 2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne
die Aufnahme, Wiederaufnahme und Verlegung übersteigt,
des Betriebes einer Mühle sowie die Erweiterung 3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb war
seiner Tagesleistung nur zu genehmigen, wenn und oder die Bedingungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3
insoweit die Versor,gung der Bevölkerung mit• den Buchstabe a oder b oder des § 3 Abs. 2
in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen ohne die Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt waren,
Genehmigung im voraussichtlichen Absatzgebiet
der Mühle gefährdet sein würde. 4. die Absicht der Stillegung bis zum 31. Juli
1959 der vom Bundesminister bestimmten
(4) Die Vorschrift des § 69 des Bundesvertriebe- Stelle ,gemeldet wird und die Herstellung
nengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 der in § 2 Abs. 1 genannten Erz.eugnisse
(Bundesgeselzbl. I S. 1215) findet entsprechende An- bis zum 31. Januar 1960 eingestellt ist,
wendung.
5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
nisse, soweit sich nicht aus Absatz 3
§ 4 etwas anderes ergibt, in der Mühle
nicht mehr hergestellt werden können,
Zuständigkeit b) die StiUegung für 30 Jahre durch
Uber den Antrag auf Genehmigung entscheidet Grundbuche,intragung sichergestellt ist,
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft 6. für die Stillegung die Zahlung eines Pau-
und Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit schalbetrages vereinbart ist, der bei Müh-
dem Bundesminister für Wirtschaft und im Beneh- len, die· ausschli,eßlich Backschrot herge-
men mit den zuständigen obersten Landesbehörden stellt haben (Backschrotmühlen), auf Grund
für Ernährung und Landwirtschaft. der in einem bestimmten Zeitraum verar-
beiteten Getreidemengen, bei den übrigen
Mühlen auf Grund der Tagesleistung und
§ 5 des in einem bestimmten Zeitraum er-
r1eichten Ausnutzungsgrades errechnet ist,
Befristung der Genehmigung
7. der Inhaber der Mühle sich seinen von
Bei Erteilung einer Genehmigung ist eine ange-
der StiUe,gung betroffenen Arbeitnehmern
messene Frist für die Ausführung der genehmigten
ge,genüber für den Fall des Abschlusses
Maßnahme festzusetzen. Wird diese während der
einer Vereinbarung nach Nummer 6 ver-
Frist nicht ausgeführt, so erlischt die Genehmi,gung.
pflichtet hat, Abfindungen insoweit zu
Fristverlängerung kann bevvilligt werden, wenn der
zahlen, wie dies zur Milderung besonderer
Inhaber der Genehmigung durch außergewöhnliche
Härten erforderlich erscheint; dabei sind
Gründe gehindert war, die Frist einzuhalten.
insbesondere di,e Dauer der Betriebszuge-
hörigkeit der Arbeitnehmer, ihr Alter, die
Arbeitsmarktlage und die Gefährdung
§ 6 oder Schmälerung einer zu erwartende_n
Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen Sicherung für die FäHe der vorzeitige,n
Minderung der Erwerbsfähi,gkeit, des Al-
Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes
ters und des Todes zu berücksichtigen.
erforderliche Gcnehmi,gung eine Mühle errichtet
oder der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wie- (2) Ubersteigt die Tagesleistung der nach Ab-
deraufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung satz 1 zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei denen
erweitert, so hat dk~ nach Landesrecht zuständige die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, zehn-
Behörde die Stillegung oder die Beseitigung der tausend Tonnen Tagesleistung, so sind vorab Ver-
nicht genehmigten Vorrichtunqen anzuordnen und einbarungen nach Absatz 1 Nr. 6 mit denjenigen
die Durchführung der Anordnung zu überwachen. Mühleninhabern zu schließen, die ihre Stillegungs-
absicht bis zum 31. Dezember 1957 g1emeldet und
die Herstellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
§ 7
nisse bis zum 30. Juni 1958 eingestellt haben. Bei
Abschluß weiterer Vereinbarungen haben Mühlen
SUHegung und Abgabe mit höherem Ausnutzungsgrad den Vorrang vor
(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen kann Mühlen mit niedrigerem Ausnutzungsgrad.
durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe ge- (3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5
fördert werden, daß bei MLihlen, die die in § 2 Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um Vor-
Abs. 1 ,genannten Erzeugnisse) mit Ausnahme von richtungen zur Herstellung von Futterschrot han~
Backschrot hergr~stcllt haben, nicht mehr als zehn- delt, und wenn der Inhaber der Mühle sich bei der
tausend Tonnen Tagesleistung stillgelegt werden. Vereinbarung des Pauschalbetrages verpflichtet, den
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Pauschalbetrag für den Fall zurückzuzahlen, daß worden ist, festgesetzt werden; sie darf frühestens
diese Vorrichtungen zur Herstellung der in § 2 ab 1. Januar 1960 und längstens bis zum 31. Dezem-
Abs. 1 genannten Erzeugnisse während der in Ab- ber 1974 erhoben werden.
satz 1 Nr. 5 Buchstabe b genannten Frist verwendet (9) Wird die Abgabe nicht rechtz,eitig gezahlt,
werden.
so sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge
(4) Neben dem vereinbarten Pauschalbetrag sind nach Maßgabe der Vorschriften des Steuersäumnis-
die Beträge zu ver~Jüten, die dc~r Inhaber einer gesetzes vom 24. Dezember 1934 (Re.ichsgesetzbl. I
Mühle auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 1 S. 1271) in der jeweils gülti+gen Fassung zu zahlen.
Nr. 7 zu zahlen verpflichtet ist. Ferner können neben (10) Uberschüsse aus der Abgabe sinJ für Zwecke
dem vereinbarten Pauschalbetrag ganz oder teil- der Förderung der Mühlenwirtschaft zu ve.rwenden.
weise die Betrüge ver~Jütet werden, die der Inhaber Ubei die Art und Weise ihI1er Verwendung ent-
der Mühle aufzuwenden oder zurückzustellen hat, sche,idet der Bundesminister im Einvernehmen mit
um Abfindungen an Arbeitnehmer zu zahlen oder dem Bundesminister der Finanzen.
Versorgungsansprüche zu erfüllen, sowe,it er hierzu
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, eines Tarif- {11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus
vertrages, einer vor dem 1. Januar 1957 abgeschlos- der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des
senen Betriebsver,einbarnng, einer vor dies,em Zeit- Absatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des
punkt gegebenen arbeitsvertrnglichen Zusage oder § 34 des Einkommensteuergesetzes auf höchstens
kraft betrieblicher Ubung verpflichtet ist. die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatz,es be-
messen werden, der sich ohne Inanspruchnahme der
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein- Vergünstigungen des § 34 Abs. 1 des Einkommen-
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen steuergesetzes bei der Veranlagung des Einkom-
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates mens ePgeben würde.
durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn aus
1. wie die Tagesleistung von Mühlen festzu- der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt 19 vom
steHen ist, Hundert des Einkommens.
2. von welchem Grundbetrag je Tonne Tages- {13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne
leistung bei anderen Mühlen als Back- der vorstiehenden Absätze 11 und 12 sind Vermö-
schrotmühlen und von welchem Betrag je gensminderungen abzuziehen, di+e in unmittelbarem
Tonne des in einem zu besNmmenden wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Stillegung
Zeitraum verarbeiteten Getreides für Back- stehen. Solche Vermä+gensminderungen können, so-
schrotmühlen bei der Errechnung des Pau- weit die Vergünstigungen der Absätze 11 und 12
schalbetrages (Absatz 1 Nr. 6) auszugehen in Anspruch genommen worden sind, in späteren
ist und Wirtschaftsjahren nicht abgezog,en werden. Für die
3. inwieweit außer der Tagesleistung der in berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen ist § 19
einem zu bestimmenden Zeitraum erreichte Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
Ausnutzungsgrad zu berücksichtigen ist. entsprechend anzuwenden.
(14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4
Der Grundbetrag ist dem durchschnittlichen betriebs-
für die Stillegung gezahlten Beträgen ist die Um-
wirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, die un-
satzsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu entrichten.
mittelbar für die Herstellung der in § 2 Abs. 1 g,e-
nannten Erzeugnisse bestimmt sind, im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Verordnung anzupassen. §.8
(6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen Meldepflicht
(Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5) g'elten auch für die- (1) Der unmittelbare Besitzer einer zur Zeit des
jenigen Vorrichtungen anderer Mühlen, mit denen lnkrafttr,etens dies,es Ge.s,etzes bestehenden Mühle
·nur Backschrot hergestellt worden ist.
ist verpflichtet, die in dem Betrieb am Tage des
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Hin- lnkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Vorrich-
vernehmen mit den Bundesministern der Finanzen tungen, di,e der Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-
und für Wirtschaft mit Zustiimmung des Bundesrates nannten Erzeugnisse dienen können, und die Tages-
durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß zum l1eistung zu melden.
Zwecke der Rückzahlung und Verzinsung der für (2) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-
die St.iHegung aufgewendeten Mittel einschHeßlich verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
der Verwaltungskosten eine Abgabe von den Müh- Form der Meldung, die Meldefrist und die Stelle,
len mit Ausnahme der Mühlen mit einer Tages- an die die Meldung zu erstatten ist.
le,istung bis zu einer Tonne erhoben wird. Der
Bundesminister der Finanzen übernimmt im Namen (3) Der Besitz,er einer Mühle ist verpflichtet,
des Bundes für die Finanzierung der Förderung der Prüfungen des Betriebes durch den Bundesminister
Stillegung aus vorhandenen 'Bürgschafts,ermächti- oder seine Beauftragten daraufhin zu dulden, ob
gungen eine s,elbstschuldnerische Bürgschaft bis zum die nach Absatz 1 erstatteten Meldungen richtig und
Betruge von 140 Millionen Deutsche Mark. ob Ändeirung-en im Sinne des § 2 Abs. 2 ohne die
erforderliche Genehmigung vorgenommen worden
(8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deutsche sind. Er ist insbesonder,e verpflichtet, den Prüfern
Mark je Tonne Getreide, das für die Herstellung die Anla,gen zugänglich zu machen, die für die Prü-
der in § 2 Abs, 1 genannten Erzeugnisse verwendet fung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereit-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959 285
zustellen sowie die Unterlc.1gen vorzule,gen, die zur heimnisse nicht verwerten. Soweit sie nicht Beamte
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das sind, sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird ObHegenheiten nach § 1 der Verordnung gegen Be-
insoweit eingeschränkt. stechung und Gehe,imnisverrat nichtbeamteter Per-
sonen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs9e-
§ 9 setzbl. I S. 351) zu v,erpflichten.
Gebühren
§ 12
Zur Deck.ung der Verwaltungskosten, die durch
die Bearbeitung von Anträgen nach § 1 Abs. 1 dieses Ordnungswidrigkeiten
Gesetzes entstehon, wenkn von den Antragstellern (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den
Gebühren nach Maßgubc einer Gebührenordnung Vorschriften dieses Gesetzes vorsätzHch oder fahr-
erhoben, die der Bundesminister im Einvernehmen lässig
mit dem Bunclesminist,cr der Finanzen und mit Zu- 1. ohne Genehmigung eine Mühle errichtet,
stimmung des ßunclc~srales durch Rechtsverordnung den Betrieb einer Mühle aufnimmt, wieder-
erläßt. In dieser GebühHmordnung sollen Vorschrif- aufnimmt, verlegt oder ihrn Tagesleistung
ten über den Erlaß oder die Ermäßigung der Gebühr erweitert,
für Antragsteller, die Vertriebene oder Sowjetzonen-
2. Meldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht,
flüchtlinge im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesv,er-
nicht rechtzeitig, unrichtig ode•r unvollstän-
triebenengesetzes sind, getroffen werden.
dig erstattet,
3. die Durchführung von Prüfungen nach § 8
§ 10
Abs. 3 hrindert.
Durchführung des Gesetzes
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn s~e vor-
(1) Der Bundesminister kann die Durchführung sätzlich begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu
dieses Gesetzes dem Vorstand der Mühlenstelle zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig
übertragen. In diesem Falle ist er Verwaltungsbe- begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu zwei-
hörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord- tausend Deutsche Mark g eahndet werden.
1
nungswidrigkeiten; er nimmt auch die Befugnisse
der obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 66
Abs. 2 dieses Gesetz.es wahr. § 13
(2) § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowi,e § 6 des Getreide- Geltungsbereich
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
(Bundesgesetzbl. I S. 900) finden im Rahmen dieses Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
Gesetzes keine Anwendung. nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
1'in. Rechtsverordnungen, die auf Grund diHses Ge-
§ 11 setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Verschwiegenheitspflicht
(2) Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauf-
tragten sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berächt-
erstattung und der Anz·eige von Gesetzw,idrigkeiten, § 14
verpflichtet, über Einrichtungs- und Geschäftsv,er-
hältnisse sowie Geschäfts- und Betriebs,geheimnisse,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
die durch ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
zu ihrnr Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu dung in Kraft und mit Ausnahme der §§ 1, 10, 11
bewahren; sie dürfen Geschäfts- und Betriebsge- und 13 am 31. Dezember 1963 auße,r Kraft.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Erste Verordnung zur Durchführung
des Länderiinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959.
Vom 9. Juni 1959.
Auf Gnmd cfos § 5 Abs. 4 Nr. 1 und des § 10 S. 817) auf folgende Hundertsätze erhöht oder
Abs. 2 des CcsdJ.cs ü her dr~n Pinanzausgleich unter vermindert wird:
den l.)ind(:rn vom R(:drnunw;ji:l11r 1958 an (Länder- In Baden-Württemberg 40,0 V. H.
finam~crnsq1cid1s~;escb'. 1 vom 5. Miirz 1959 (Bun-
Bayern 26,5 v. H.
I S. 7:3) wird 111it Zusiirmnung des Bun-
desral(:s verordnet: Bremen 38,5 V. H.
Hamburg 52,4 V. H.
§ 1 Hessen 38,3 V. H.
Niedersachsen 20,3 v. H.
Ausgleich verschiedener Einheitsbewertung
Nordrhein-Westfalen 43,1 V. H.
Zum Ausgleich der verschiedenen Einheitsbewer-
(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz
tung des Grundbesitzes im Bundesgebiet werden
vorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täg-
die nach § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes errechneten
lich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesmini-
Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den Grund-
ster der Finanzen kann zur Vereinfachung des Ver-
stücken im Land Baden-Württemberg, im Regie-
waltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen
rungsbezirk Darmsiad t des LandE::S Hessen und im
anderweitig regeln.
Regierungsbezirk Rhcinhessen def Landes Rhein-
land-Pfalz um 20 vom Hundert gekürzt. Die Kür- (3) Die Länder Rheinland-Pfalz und Schleswig-
zung wird der Berechnung des Uinderfinanzaus- Holstein leisten für das Ausgleichsjahr 1959 keine
gleichs vom Rechnunnsjahr 1958 an zugrunde gelegt. Zahlungen auf den Bundesanteil an der Einkommen-
steuer und der Körperschaftsteuer. Das Land Schles-
wig-Holstein erhält auf den durch den Bundesanteil
§ 2 nicht gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichs-
zuweisung eine Vorauszahlung von 84 000 000
Vollzug des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1959
Deutsche Mark, die in Teilbeträgen von 7 000 000
(1) Zum vorlüufi~,icn Vollzug des Finanzausgleichs Deutsche Mark am 15. jedes Monats fällig ist.
im Ausgleichsjahr 1959 wird der Zahlungsverkehr
auf Grund des § 10 des Gesetzes in der Weise § 3
durchgeführt, daß clic Ahlieforunsi des Bundesan-
Inkrafttreten
teils an der Einkommensteuer und der Körperschaft-
steuer (Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes in der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Fassung vom 23. Dezember 1955 -- Bundesgesetzbl. I kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1959.
D e r B u n d e s m in i s t e r d e r Fi n an z e n
Etz e 1
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juni 1959 287
Siebente Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Verordnung zu§ 162 AVAVG).
Vom 9. Juni 1959.
Auf Grund des § 162 des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversidlerung (A VAVG)
in der Fassung der Bekan_ntmachung vom 3. April
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird nadl Anhörung
des Bundesverbandes der Ortskrankenkassen, des
Bundesverbandes der Landkrankenkassen und des
Vorstandes der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
lung und Arbeitslosenversidlerung mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Vergütung für den Einzug der Beiträge der
Grenzgänger nadl der Vierten Verordnung zur
Durdlführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversidlerung (Verordnung zu § 197
Abs. 3 und 4 AVAVG) vom 18. April 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 304) beträgt 4 vom Hundert der einge-
zog-enen Beiträge.
§ 2
Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9 Abs. 2
des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Ge-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
versicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1018) audl im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
1958 in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - in dem Verfah-
ren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 59 bis 61
des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom
3. Dezember 1957 (Gesetzbl. der Freien Hanse-
stadt Bremen S. 161)
auf Antrag
des Senats der Freien und Hansestadt Bremen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertre-
tungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Gesetzbl.
der Freien Hansestadt Bremen S. 161) sind nichtig,
soweit sie in den Fällen der Mitbestimmung des
Personalrats in personellen Angelegenheiten der
Beamten die Entscheidung einer Einigungsstelle
vorsehen.
Der vorsteh(~nde Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Mai 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Ver I a g Bundescmzeiqer- Verlar1s-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
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