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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 10.Januar 1959 Nr. 2
Tag Inhalt: Seite
10. 1. 59 Neufassung des Luftverkehrsgesetzes.................................................... 9
Bekanntmachung
der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuitVG).
Vom 10. Januar 1959.
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Än- des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
derung des Luftverkehrsgesetzes vom 5. Dezember 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597) und
1958 (Bundesges,etzbl. I S. 899) wird nachstehend der des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete
vom 10. Januar 1959 an geltende Wortlaut des Luft- des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts
verkeh,rsgesetzes vom 1. August 1922 (Reichsge- vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)
setzbl. I S. 681) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. August 1936 (Reichs- bekanntgemacht.
gesetzbl. I S. 653),
des Gesetzes vom 27. September 1938 (Reichsge- Bonn, den 10. Januar 1959.
setzbl. I S. 1246),
des Gesetzes vom 26. Januar 1943 (Reichsge- Der Bundesminister für Verkehr
setzbl. I S. 69), Seebohm
Luftverkehrsgesetz (Luft VG)
in der Fassung vom 10. Januar 1959.
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Luftverkehr §§
1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal .......... . bis 5
2. Unterabschnitt Flugplätze .................................. . !3 bis 19
3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ... . 20 bis 24
4. Unterabschnitt Ve,r kehrsvorschriften ........................ . 25 bis 27
5. Unterabschnitt Enteignung ................................. . 28
6. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen ................. . 29 bis 32
ZWEITER ABSCHNITT
Haftpflicht
1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im
Luftfahrzeug befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . 33 bis 43
2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag . . . . . . . . . 44 bi.s 52
3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge . . . . . . . . . 53 bis 54
4, Unlernbschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht. 55 bis 57
DRITTER ABSCHNITT
Straf- und Bußgeldvorschriften 58 bis 62
•
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
ERSTER ABSCHNITT ministers für Verkehr in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes einfliegen und dort verkehren.
Luftverkehr
1. Unterabschnitt § 3
Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal (1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle
nur eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigen-
§ 1
tum deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische
(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr- Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit
zeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, dem Sitz im Inland werden deutschen Staatsange-
das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung hörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil
vom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) und ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsäch-
durch die zur Durchführung dieser Gesetze erlas- liche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehöri-
senen Rechtsvorschriften beschränkt wird. gen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsbe-
(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Hubschrauber, rechtigten oder persönlich haftenden Personen deut-
Luftschiffe, Segelflugzeuge, Frei- und Fesselballone, sche Staatsangehörige sind. Die für die Verkehrs~
Drachen, FlugmodeJle und sonstige für die Benut- zulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall Aus-
zung des Luftraums bestimmte Geräte. nahmen zulassen, wenn besondere Umstände vor-
liegen.
§ 2 (2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Vor-
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, aussetzungen nach Absatz 1 nid1t mehr vorliegen.
wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrs-
zulassung) und - soweit es durch Rechtsverord- § 4
nung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der
(1) Wer ein Luftfahrzeug führt oder bedient (Luft-
deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) einge-
fahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird nur
tragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr
nur zugelassen, wenn erteilt, wenn
1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindest-
1. das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen
alter besitzt,
ist (Musterzulassung),
2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachge-
2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach
wiesen hat,
der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt
ist, 3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewer-
ber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein
3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vor-
Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen,
schriften dieses Gesetzes versichert ist oder
durch Hinterlegung von Geld oder Wert- 4. der Bewerber eine Prüfung nach der Prüf-
papieren Sicherheit geleistet hat und ordnung für Luftfahrtpersonal bestanden
4. die technische Ausrüstung des Luftfahr- hat.
zeugs so gestaltet ist, daß das durch sei- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf son-
nen Betrieb entstehende Geräusch das nach stiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden, so-
dem jeweiligen Stand der Technik unver- weit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverord-
meidbare Maß nicht übersteigt. nung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist.
(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 be- (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vor-
darf auch das sonstige Luftfahrtgerät. aussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Auf Fallschirme und Startgeräte sind die Vor- (4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Begleitung
schriften des Absatzes 1 über die Verkehrszulassung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer
sinngemäß anzuwenden. als diejenigen, die das Luftf.ahrzeug führen oder
(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die bedienen. Bei Ubungs- und Prüfungsflügen ohne Be-
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorlie- gleitung von Fluglehrern bedürfen Luftfahrer kei-
gen. ner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die
von Fluglehrern angeordnet und beaufsichtigt wer-
(5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staatszu- den.
gehörigkeitszeichen und eine besondere Kennzeich- § 5
nung zu führen.
(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Fall-
(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungs- schirmabspringer auszubilden, bedarf unbeschadet
bereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis des Bun- der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Er-
desministers für Verkehr verlassen. laubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet
(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich werden.
dieses Gesetzes ordnungsgemäß eingetragen und (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen
zugelassen sind, dürfen, soweit dies nicht durch ein die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche
zwischen ihrem Heimatstaat und der Bundesrepu- Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann
blik Deutschland abgeschlossenes Abkommen all- oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich
gemein gestattet ist, nur mit Erlaubnis des Bundes- ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tat-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959 11
sachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Er- (5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verur-
laubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sacht werden, hat der Antragsteller unverzüglich
sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist. nach Eintritt des jeweiligen ·Schadens volle Entschä-
(3) Die praktische Ausbildung darf nur von Per- digung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des
sonen vorgenommen werden, die eine Lehrberech- Geschädigten den früheren Zustand wiederherzu-
tigung nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal stellen. Uber Art und Höhe der Entschädigung ent-
besitzen (Fluglehrer). scheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.
§ 8
2. Unterabschnitt
(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränk-
Flugplätze
tem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt,
§ 6 bestehende nur geändert werden, wenn der Plan
nach § 10 vorher festgestellt ist.
(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-
fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt (2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-
oder betrieben werden. Die Genehmigung kann mit wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung
Auflagen verbunden und befristet werden. unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung
liegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist insbeson- beeinflußt werden oder wenn der Kreis der Betei-
dere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die Er- ligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-
fordernisse der Ra·umordnung, der Landesplanung legungsverfahren ermittelt werden kann und mit
und des Städtebaus angemessen berücksichtigt. Ist den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-
das in Aussicht genommene Celände ungeeignet troffen werden.
oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die
§ 9
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,
ist die Genehmigung zu versa.gen. Ergeben sich spä- (1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen
ter soJche Tatsachen, so kann die Genehmigung Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-recht-
widerrufen werden. lichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse
und Zustimmungen. Durch sie werden alle öffent-
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem
lich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unter-
allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu
nehmer und den durch den Plan Betroffenen rechts-
versagen, wenn durch die Anlegung und den Be-
gestaltend geregelt. Unberührt bleiben die Zustän-
trieb des beantragten Flughafens die öffentlichen
digkeit des Bundesministers für Verkehr nach § 9
Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt
werden. Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Flugsicherung und die Zuständigkeit der für die
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu än- Baugenehmigungen zuständigen Behörden.
de,rn, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststel-
(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unter-
lungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine
nehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-
Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich,
lagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl
wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes
oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten
wesentlich erweitert oder gelindert werden soll.
Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile not-
wendig sind.
§ 7
(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind
(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag- Beseitigungs- und Änderungsansprüche gegenüber
steller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) er- festgestellten Anlagen ausgeschlossen.
forderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prü-
fung ergeben hat, daß die Voraussetzungen für die (4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jah-
Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vorlie- ren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die
gen. vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer ver-
langen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und
(2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteig-
überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen Anspruch nung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande,
auf Erteilung der Genehmigung nach § 6. so können sie die Durchführung des Enteignungs-
(3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde verfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen.
können Grundstücke, die für die Genehmigung in Im übrigen gilt § 28.
Betracht kommen, auch ohne Zustimmung des Be- ·
§ 10
rechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen
und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die (1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Lan-
endgültige Entscheidung über die Eignung des Ge- desregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den
ländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnun- Plan fest und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.
gen sind sie nicht berechtigt. (2) Die Pläne sind der von der Landesregierung
(4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorarbei- bestimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.
ten von Auflagen abhängig machen. Ist durch die Diese hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der
Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwarten, Länder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten
hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitsleistung zu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-
durch den Antragsteller anzuordnen. lungsbehörde zuzuleiten.
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(3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein- start- und Nebenlandeflächen in einer Ent-
den, die durch da.s Bauvorhaben betroffen werden, fernung von 8,5 Kilometer vom Startbahn-
zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort bezugspunkt.
der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, (2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die
um jedermann, dessen Belange durch den Bau und für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige
den Betrieb des Flugplatzes berührt werden, Ge- Behörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis
legenheit zur Äußerung zu geben. von 1,5 Kilometer Halbmesser um den Flughafen-
(4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der bezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen
von der Landesregierung bestimmten Behörde oder und den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung
bei der von ihr bezeichneten Stelle spätestens in- der Luftfahrtbehörden genehmigen.
nerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der (3) In der weiteren Umgebung~ eines Flughafens
Auslegung schriftlich zu erheben. ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforder-
(5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind lich, wenn die Bauwerke folgende Begrenzung über-
die Einwendungen gegen den Plan von der durch schreiten sollen:
die Landesreg:erung bestimmten Behörde mit allen 1. außerhalb der Anflugsektoren
Beteiligten zu erörtern. Soweit eine Einigung nicht a) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmes-
zustande kommt, wird über die Einwendungen in ser um den Flughafenbezugspunkt eine
der Planfeststellung entschieden. Höhe von 25 Meter; für Flughäfen, die
(6) Werden öffentliche Interessen berührt, für den Klassen A bis D des Anhangs 14
die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder des Abkommens über die Internationale
von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig Zivilluftfahrt entsprechen, beträgt die
werden, gegeben ist, und kommt eine Verständi- Höhe 15 Meter (Höhen bezogen auf
gung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den Flughafenbezugspunkt),
den genannten Behörden nicht zustande, so hat die b) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilo-
Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem meter Halbmesser um den Flughafen-
Bundesminister für Verkehr zu entscheiden. bezugspunkt die Verbindungslinie, die
von 45 Meter Höhe bis 100 Meter Höhe
(7) Die Feststellung des Plans und die Entschei-
dungen über die Einwendungen sind zu begründen (Höhen bezogen auf den Flughafen-
bezugspunkt) ansteigt;
und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-
belehrung zuzustellen. 2. innerhalb der Anflugsektoren
a) von dem Ende der Sicherheitsflächen
§ 11 bis zu einem Umkreis um den Start-
Die Vorschriften des § 26 der Gewerbeordnung bahnbezugspunkt von 10 Kilometer
gelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch Halbmesser bei Hauptstart- und Haupt-
dann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, son- landeflächen und von 8,5 Kilometer bei
dern öffentlichen Zwecken dient. Nebenstart- und Nebenlandeflächen die
Verbindungslinie, die von O Meter
§ 12 Höhe an diesem Ende bis 100 Meter
Höhe (Höhen bezogen auf den Startbah1;1-
(1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für bezugspunkt der betreffenden Start-
den Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maß- und Landefläche) ansteigt,
gebend für den Bereich, in dem die in Absatz 2 und
3 bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bau- b) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15
schutzbereich). Der Plan muß enthalten Kilometer Halbmesser um den Start-
bahnbezugspunkt bei Hauptstart- und
1. die Start- und Landebahnen einschließlich Hauptlandeflächen die Höhe von 100
der sie umgebenden Schutzstreifen (Start- Meter (Höhe bezogen auf den Start-
und Landeflächen),
bahnbezugspunkt der betreffenden Start-
2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden und Landefläche).
der Start- und Landeflächen nicht länger (4) Zur Wah~ung der Sicherheit der Luftfahrt und
als je 1000 Meter und seitlich der Start-
zum Schutz der Allgemeinheit können die Luftfahrt-
und Landeflächen bis zum Beginn der An- behörden ihre Zustimmung nach Absatz 2 · und 3
flugsektoren je 350 Meter breit sein sollen, davon abhängig machen, daß die Baugenehmigung
3. der Flughafenbezugspunkt, der in der unter Auflagen erteilt wird.
Mitte des Systems der Start- und Lande-
flächen liegen soll, § 13
4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Sofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich
Mitte der Start- und Landeflächen liegen infolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des
sollen, Verwendungszwecks des Flughafens in bestimmten
5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits Geländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht
der Außenkanten der Sicherheitsflächen in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig
an deren Enden mit einem Offnungswinkel sind, können die Luftfahrtbehörden für diese Ge-
von je 15 Grad anschließen; sie enden bei ländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bau-
Hauptstart- und Hauptlandeflächen in einer werke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden
Entfernung von 15 Kilometer, bei Neben- können.
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959 13
§ 14 Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde
(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für . bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind,
die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige bekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffent-
Behörde die Errichtung von Bauwerken, die eine lieh bekanntzumachen.
Höhe von 100 Meter über der Erdoberfläche über- § 19
schreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehör-
den genehmigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend. (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der
Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 dem Eigentümer
(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als oder einem anderen Berechtigten Vermögensnach-
30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen teile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung
Bodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nut-
mehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft zung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache
herausragen; in einem Umkreis von 10 Kilometer unter gerechter Abwägung der Interessen der All-
um den Flughafenbezugspunkt gilt dabei als Höhe gemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen.
der umgebenden Landschaft die Höhe des Flug- Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren
hafen bezugspunk ts. Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ist
§ 15 den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschä-
(1) §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume, digung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Ab-
Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere wendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge-
Anlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben, boten erscheint.
Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenver- (2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der
tiefungen sinngemäß anzuwenden. Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich
(2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten seine Entschädigung um den Wert der Vermögens-
Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls vorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten
die Genehmigung von einer anderen als der Bau- Nutzung erwachsen wären.
genehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt-
Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere hindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Ent-
Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die fernung oder Umgestaltung nach dem jeweils gel-
Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich. tenden Recht gefordert werden kann, auf Grund
von Maßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise ent-
§ 16 fernt oder umgestaltet, so ist eine Entschädigung
(1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten ha- nur zu leisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit
ben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dul- geboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist
den, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse die Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Ent-
(§ 15), welche die nach §§ 12 bis 15 zulässige Höhe schädigung nach dem Verhältnis der restlichen
überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. Im Frist zu der gesamten Frist zu leisten.
Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die Ver- (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch
pflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der Ver- oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind
tiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung der nach Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum
Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchführ- Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des
bar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnah- Eigentümers angewiesen.
men für die Luftfahrt zu dulden. ·
(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des § 12
(2) Das Recht des Eigentümers oder eines ande- von dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des
ren Berechtigten und eine nach anderen Vorschrif- § 17 von dem Unternehmer des Flugplatzes zu zah-
ten bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen len. Soweit die bezeichneten Maßnahmen Grund-
auf eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben un- stücke oder andere Sachen außerhalb der Bauschutz-
berührt. bereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Ent-
§ 17 schäd1gung, wenn es sich um Maßnahmen der Flug-
Bei der Genehmigung von Landeplätzen und sicherung handelt, vom Bund zu zahlen, im übrigen
Segelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden von den Ländern.
bestimmen, daß die zur Erteilung einer Baugeneh- (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13
migung zuständige Behörde die Errichtung von Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des
Bauwerken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halb- Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun"'.'
messer um den dem Flughafenbezugspunkt entspre- desgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwenden.
chenden Punkt nur mit Zustimmung der Luftfahrt-
behörden genehmigen darf (beschränkter Bauschutz- 3. Unterabschnitt
bereich). Auf den beschränkten Bauschutzbereich
sind § 12 Abs. 4, §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzu- Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
wenden. § 20
§ 18
(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigen- Luftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrt-
tümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und unternehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer
den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung die- Genehmigung bedarf auch die gewerbsmäßige Ver-
ser Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich wendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden § 24
und befristet werden. Der Genehmigungspflicht un-
(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbewer-
terliegt auch die Beförderung von Personen und
ben oder Schauvorstellungen, an denen Luftf ahr-
Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur
zeuge oder FaUschirmabspringer beteiligt sind (Luft-
die Selbstkosten des Flugs vereinbart sind; aus-
fahrtveranstaltungen), bedürfen der Genehmigung.
genommen hiervon ist die Beförderung von Per-
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden
sonen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Per-
sonen zugelassen sind. und befristet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat- sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent- liche Sicherheit oder Ordnung durch die· Veranstal-
liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden tung gefährdet werden kann.
kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder
die für die Leitung des Unternehmens verantwort-
lichen Personen nicht zuverlcissig sind; ergeben sich 4. Unterabschnitt
später solche Tatsachen, so 1st die Genehmigung zu Verkehrsvorschriften
widerrufen. Die Genehmigung kann versagt wer-
den, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, § 25
die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle ein- (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie
getragen sind. genehmigten Flugplätze nur starten und landen,
§ 21 wenn der Grundstückseige·ntümer oder sonst Be-
rechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine
(1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-
Erlaubnis erteilt hat. Dies gilt nicht für die Landung
chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-
von Freiballonen. Die Erlaubnis kann als Dauer-
stimmten Linien öffentlich und regelmäßig beför-
erlaubnis oder als Einzelerlaubnis erteilt, mit Auf-
dern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der Ge-
lagen verbunden oder befristet werden.
nehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer be-
sonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die (2) Der Zustimmung und Erlaubnis nach Absatz 1
Flugpläne, Flugpreise und Beförderungsbedingun- bedarf es nicht, wenn die Landung aus Gründen
gen. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf ist § 20 der Sicherheit erforderlich ist. In diesem Fall und
sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung kann bei der Landung von Freiballonen ist die Besatzung
außerdem versagt werden, wenn durch den bean- des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten
tragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen be- über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luft-
einträchtigt werden. fahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft
zu geben. Nach Erteilung der Auskunft darf der
(2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des
betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungs- Luftfahrzeugs nicht verhindern.
mäßig einzurichten, aufzunehmen und während der
(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den
Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Die
Start oder die Landung entstandenen Schadens nach
Genehmigungsbehörde kann die Unternehmen auf den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 be-
ihren Antrag von dieser Verpflichtung befreien,
anspruchen.
wenn ihnen die Weiterführung des Betriebs nicht
mehr zugemutet werden kann. Die Genehmigung (4) Auf die Landung von Fallschirmabspringern
sind Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3 sinn-
erlischt, wenn die Unternehmen von der Verpflich-
tung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im ganzen gemäß anzuwenden.
dauernd befreit werden. § 26
(3) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend
betreiben, haben auf Verlangen der Deutschen Bun- oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden
despost mit jedem planmäßigen Flug Postsendungen (Luftsperrgebiete).
gegen angemessene Vergütung zu befördern, welche (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-
die im Weltpostvertrag festgelegten Vergütungs- flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkungen
höchstsätze nicht übersteigen darf. unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschränkun-
gen).
§ 22 § 27
Im gew~rblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinien- (1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen, Munition,
verkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Ge- Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere
nehmigungsbehörde Bedingungen· und Auflagen radioaktive Stoffe und sonstige durch Rechtsver-
festsetzen oder Beförderungen untersagen, soweit ordnung bestimmte gefährliche Güter sowie Funk-
durch diesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrs- gerät nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt
interessen nachhaltig beeinträchtigt werden. werden. Die für die Beförderung von Kernbrenn-
stoffen oder anderen radioaktiven Stoffen gelten-
den Vorschriften bleiben unberührt.
§ 23
(2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbild-
Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen aufnahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur
oder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Licht-
des Inlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen bilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von
vorbehalten werden. einem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie da-
Nr. 2 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959 15
nach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen, Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berück-
dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr sichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
gebracht werden. erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene Planfest-
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 kann all- stellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flug-
gemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann plätze angelegt oder geändert werden sollen. Von
mit Auflagen verbunden und befristet werden. den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum
darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Er-
füllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig
5. Unterabschnitt
ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei
Enteignung bleiben auch §§ 6 bis 10 unberührt.
§ 28 (2) Die im Bereich der Bundeswehr zur Ausfüh-
(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Ent- rung dieses Cesetzes und der zu seiner Durchfüh-
eignung zulässig. rung erlassenen Vorschriften notwendigen Verwal-
(2) Für die Durchführung der Enteignung gelten tungsakte erläßt der Bundesminister für Verteidi-
bis zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungs- gung. Das gleiche gilt für Verwaltungsakte, die für
gesetzes die Vorschriften des § 2 und des Zweiten die Genehmigung und den Betrieb von Flugplätzen
und Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 für Zwecke der Stationierungsstreitkräfte erforder-
des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 lich sind. Bei militärischen Flugplätzen treten an die
(Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Stelle der in §§ 12, 13 und 15 bis 19 genannten
Maßgabe: Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehr-
1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer verwaltung.
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt ist (3) Bei der Anlegung und wesentlichen .Änderung
auch die Enteignung zur Gewährung einer militärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch
Entschädigung in Land zulässig. Maßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgeset-
2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten zes beschafft zu werden braucht, sind die Erforder-
Gesetzes stellt den Antrag auf Einleitung nisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen
des Enteignungsverfahrens derjenige, der Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der
die Enteignung zu seinen Gunsten erstrebt. Länder, die von der Anlegung oder Änderung be-
3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag troffen werden, angemessen zu berücksichtigen. Der
auf Einleitung des Enteignungsverfahrens, Bundesminister für Verteidigung kann von der Stel-
so gelten die Vorschriften des genannten lungnahme dieser Länder nur im Einvernehmen mit
Gesetzes, die den Bund erwähnen, statt für dem Bundesminister für Verkehr abweichen; er
den Bund für den Antragsteller. unterrichtet die Regierungen der betroffenen Länder
4. Der nach §§ 8 bis 10 festgestellte Plan von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die An-
ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legung und wesentliche Anderung militärischer
legen und für die Enteignungsbehörde bin- Flugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf-
dend. fungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhörungs-
verfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs-
6. Unterabschnitt gesetzes statt; hierbei sind insbesondere die Er-
Gemeinsame Bestimmungen fordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen zu
berücksichtigen.
§ 29
(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit § 31
des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicher- Die Zuständigkeit für die Durchführung der sich
·heit oder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben wird, so-
ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden. Sie können in weit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen
Ausübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen. eine Regelung nicht getroffen ist, durch besonderes
(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufgaben Gesetz neu geregelt.
auf andere Stellen übertragen oder sich anderer
§ 32
geeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte
Fälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht be- (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu-
dienen. stimmung des Bundesrates die zur Durchführung
(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen
während des Flugs oder bei Start und Landung die über
geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der 1. das Verhalten im Luftraum und am Boden,
Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle insbesondere Flugvorbereitungen, Verhal-
an Bord befindlichen Personen haben den hierzu ten bei Start und Landung, die Benutzung
notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. von Flughäfen sowie die Vermeidung
übermäßiger Geräusche durch Luftf ahr-
§ 30 zeuge in der Luft und am Boden,
(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz und 2. die Anforderungen an den Bau, die Aus-
die Polizei dürfen von den Vorschriften des Ersten rüstung und den Betrieb der Luftfahr-
Abschnitts dieses Gesetzes - ausgenommen §§ 12, zeuge und des sonstigen Luftfahrtgeräts
13 und 15 bis 19 -- und den zu seiner Durchführung sowie. die Eintragung und Kennzeichnung
erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur der Luftfahrzeuge,
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die setzes notwendigen Rechtsverordnungen über die
Beschaffenheit, die Ausstattung und den Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer Krank-
Betrieb von Flugplätzen sowie die Ver- heiten durch die Luftfahrt.
hinderung von Störungen der Flugsiche- (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-
rungseinrichtungen, stimmung des Bundesrates, wenn sie der Durch-
4. den Kreis der Personen, die einer Erlaub- führung von Richtlinien und Empfehlungen der
nis nach diesem Gesetz bedürfen, ein- Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
schließlich der Ausbilder und die Anforde- dienen. Das gleiche gilt für den Erlaß der Bau-,
rungen an die Befähigung und Eignung Prüf- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät,
dieser Personen, sowie das Verfahren zur die von dem in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das
Erlangung der Erlaubnisse und Berech- Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954 (Bun-
tigungen und deren Entziehung oder Be- desgesetzbl. I S. 354) vorgesehenen Ausschuß dem
schränkung, · Bundesminister für Verkehr zum Erlaß vorgeschla-
5. die Ausbildung von Luftfahrern und Fall- gen werden. Der Bundesminister für Verkehr kann
schirmabspringern und den Betrieb von das Recht, die zur Durchführung der Bau-, Prüf- und
Fliegerschulen, Betriebsvorschriften notwendigen technischen Einzel-
6. die Meldung von Luftunfällen und Stö- heiten zu regeln, auf nachgeordnete Stellen weiter-
rungen des Luftverkehrs, deren fachliche übertragen.
Untersuchung sowie den Such- und Ret- (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
tungsdienst für Luftfahrzeuge, meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-
1. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche desminister für Verkehr durch Rechtsverordnung,
Güter" und das Mitführen gefährlicher die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Güter an Bord von Luftfahrzeugen, Bestimmungen über den Erwerb von Flugfunk-
8. die im .Rahmen der Luftaufsicht erforder- zeugnissen erlassen.
lichen Maßnahmen und deren Durchfüh- (5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
rung, Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
9. die Voraussetzungen und das Verfahren dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechts-
für die Sperrung und Beschränkung von verordnungen notwendigen allgemeinen Verwal-
Lufträumen, für die Erteilung der in die- tungsvorschriften.
sem Gesetz vorgesehenen Genehmigun-
gen, Zulassungen und Erlaubnisse sowie
für Befreiungen hiervon,
10. die Verpflichtung zur Mitführung von ZWEITER ABSCHNITT
Urkunden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen
und deren Inhalt,
Haftpflicht
11. die Voraussetzungen und das Verfahren
zur Erlangung der gewerblichen Auf- 1. Unterabschnitt
nahmeerlaubnis und der Einzelaufnahme- Haftung für Personen und Samen, die
erlaubnis für Luftbilder, über die Voraus- nicht im Luftfahrzeug befördert werden
setzungen und das Verfahren zur Freigabe
von Luftbildern sowie die besonderen § 33
Sicherheitsmaßnahmen für das Luftbild-
wesen, (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch
Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Ge-
12. die im Zusammenhang mit den in diesem sundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist·
Gesetz begründeten Versicherungs- oder der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den
Hinterlegungspflichten erforderlichen Maß- Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Be-
nahmen, förderungsvertrag sowie für die Haftung des Halters
13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen
Verwaltungsakte und Prüftätigkeiten im Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu
Bereich der Luftfahrtverwaltung und der Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegen-
anerkannten Prüfstellen. über nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-
Rechtsverordnungen nach Nummern 3, 5 und 13 wer- schriften.
den im Einvernehmen mit dem ~undesminister der (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen
Finanzen, Rechtsverordnungen nach Nummer 11 im und Willen des Halters, so ist er an Stelle des
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Vertei- Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da-
digung erlassen. Red).tsverordnungen nach Num- neben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens
mer 9, soweit sie die Genehmigung von Flugpreisen verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs
betreffen, und nach Nummer 13 werden im Einver- durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft er- jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des
lassen; die Bestimmungen des allgemeinen Preis- Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahr-
rechts bleiben unberührt. zeug vom Halter überlassen worden, so ist der
(2) Der Bundesminister des Innern und der Bun- Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die
desminister für Verkehr erlassen mit Zustimmung Haftung des Benutzers nach den allgemeinen ge-
des Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge- setzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959 17
§ 34 (3) Ist eine Jahresrente an Stelle eines Kapital-
betrags zu gewähren, so darf der Kapitalwert der
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
schulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Rente die Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 nicht
Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer übersteigen.
Sache steht das Verschulden desjenigen, der die (4) Dbersteigen die Entschädigungen, die mehre-
tatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschul- ren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die
den des Verletzten gleich. Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2, so verringern
sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhält-
§ 35 nis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag
steht.
(1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die
§ 38
Kosten versuchter Heilung sowie den Vermögens-
nachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß (1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Min-
während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf- derung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des
gehoben oder gemindert oder sein Fortkommen er- Fortkommens oder für Vermehrung der Bedürfnisse
schwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. des Verletzten und der nach § 35 Abs. 2 einem Drit-
Außerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu ten zu gewährende Schadenseirsatz ist für die Zu-
ersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist kunft durch Geldrente zu leisten.
(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-
einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen buchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten
er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflich- entsprechend. Für die dem Verletzten zu entrich-
tig war oder werden konnte, und ist dem Dritten tende Geldrente gilt entsprechend§ 850 b Abs. 1 Nr. 1
infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt ent- und für die dem Dritten zu entrichtende Geldrente
zogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit Scha- § 850 b Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.
densersatz zu leisten, wie der Getötete während der
(3) Bei Verurteilung zu einer Geldrente kann der
mutmaßlichen Dauer seines LebEms zur Gewährung
Berechtigte noch nachträglich Sicherheitsleistung
des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur oder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich
die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten er-
Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch nicht geboren
war. heblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung
gilt bei Schuldtiteln des § 794 Nr. 1 und 5 der Zivil-
§ 36 prozeßordnung entsprechend.
Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
umfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten so- § 39
wie den Vermögensnachteil, den der Verletzte da-
durch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise (1) Die Schadensersatzansprüche nach §§ 33 bis 38
verjähren in zwei Jahren, nachdem der Ersatz-
oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben
berechtigte von dem Schaden und der Person des
oder gemindert oder sein Fortkommen erschwert
ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom
Unfall an.
§ 37
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall
dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den
a) bei Luftfahrzeugen unter eintausend Kilo- Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis
gramm Fluggewicht bis zu einhunderttau- ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-
send Deutsche Mark, weigert.
b) bei Luftfahrzeugen mit einem Fluggewicht
(3) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach
von mehr als eintausend und weniger als
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
zweitausendfünfhundert Kilogramm bis zu
einh undertf ünfundsie bzigtausend Deutsche
Mark, § 40
c) bei größeren Luftfahrzeugen bis zu siebzig Der Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm
Deutsche Mark für jedes Kilogramm des nach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spä-
Fluggewichts, jedoch höchstens bis zu fünf- testens drei Monate, nachdem er von dem Schaden
hundertfünfzigtausend Deutsche Mark. und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-
Fluggewicht ist das bei der Zulassung des Luft- halten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechts-
fahrzeugs festgesetzte höchstzulässige Fluggewicht. verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge
eines Umstands unterblieben ist, den der Ersatz-
(2) Ein Drittel der nach Absatz 1 errechneten berechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der
Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Ersatzpflichtige innerhalb der Frist auf andere Weise
Drittel dienen für den Ersatz von Personenschäden. von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Beträge, die danach für den Ersatz von Sachschäden
vorgesehen, aber nicht in Anspruch genommen wor-
§ 41
den sind, können für Personenschäden in Anspruch
genommen werden. Die Höchstsumme des Schadens- (1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahr-
ersatzes für jede verletzte Person beträgt fünfund- zeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter
fünfzigtausend Deutsche Mark. einem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter unter- Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung
einander Pflicht und Umfang des Ersatzes von den des Schadens getroffen haben oder daß sie diese
Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Maßnahmen nicht treffen konnten.
Schaden überwiegend von dem einen oder dem
anderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn § 46
der Schaden einem der Halter entstanden ist, bei
der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft. (1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer
beförderten Person haftet der Luftfrachtführer für
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem jede Person bis zu einem Betrage von fünfund-
Halter ein anderer für den Schaden verantwort- dreißigtausend Deutsche Mark. Dies gilt auch für
lich ist. den Kapitalwert einer als Entschädigung festgesetz-
§ 42 ten Rente.
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor- (2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung
schriften, wonach für den beim Betrieb eines Luft- einer beförderten Sache haftet der Luftfrachtführer
fahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder bis zu einem Betrag von siebzig Deutsche Mark für
Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn
Führer oder ein anderer haftet. der Absender bei der Aufgabe des Stücks einen
Lieferwert angegeben und den vereinbarten Zu-
§ 43 schlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luft-
frachtführer bis zur Höhe des angegebenen Liefer-
(1) Zur Sicherung der in diesem Unterabschnitt
werts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß
genannten Schadensersatzforderungen ist der Halter
der angegebene Lieferwert höher ist als der tat-
des Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechts-
sächlich entstandene Schaden.
verordnung zu bestimmenden Höhe eine Haftpflicht-
versicherung abzuschließen oder durch Hinterleguug (3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegen-
von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten. stände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich
Dies gilt nicht, wenn der Bund Halter ist. führt, ist auf einen Höchstbetrag von eintausend-
vierhundert Deutsche Mark gegenüber jedem Flug-
(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von Scha- gast beschränkt.
densersatzforderungen verringert oder erschöpft,
§ 47
so ist sie innerhalb eines Monats nach Aufforderung
wieder auf den ursprünglichen Betrag zu bringen. Auf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden
(3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst ver- an beförderten Personen oder Sachen finden im
langt werden, wenn das Unternehmen aufgegeben übrigen §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.
worden ist und seitdem vier Monate verstrichen
sind. Der Anspruch beschränkt sich auf den Rest § 48
nach Deckung der Schadensersatzforderungen. Schon (1) Der Anspruch auf Schadensersatz kann gegen
vor Ablauf der Frist kann die Rückgabe verlangt den Luftfrachtführer nur auf Grund der Bestimmun-
werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß keine gen dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
Schadensersatzforderungen bestehen. Ist jedoch der Schaden von dem Luftfrachtführer
oder einem seiner Leute in Ausführung ihrer Ver-
richtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-
2. Unterabschnitt geführt worden, so bleibt die Haftung nach den
allgemeinen gesetzlichen Vorschriften unberührt;
Haftung aus dem Beförderungsvertrag die Haftungsbeschränkungen dieses Ges,etzes gelten
§ 44
in diesem Falle nicht.
(1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahr- (2) Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen
zeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, kör- Vorschriften, wonach der Führer des Luftfahrzeugs
perlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt, oder andere Personen für den Schaden haften.
so ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden
zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der § 49
an Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt (1) Luftfahrtunternehmen dürfen die Haftung auf
oder mit sich führt. Grund der §§ 44 bis 48 im voraus durch Verein-
(2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den barung weder ausschließen noch beschränken. Das
Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem gleiche gilt für sonstige Luftfahrzeughalter, die je-
Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht. mand gegen Entg~lt oder im Zusammenhang mit
Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum, in dem ihrem Beruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug be-
sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem fördern.
Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Ab-
Landung außerhalb eines Flughafens - sonst in satz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies
der Obhut des Luftfrachtführers befinden. hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertrags-
inhalts zur Folge.
§ 45 § 50
Die Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44 Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die
tritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine Fluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1959 19
Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der
den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbs- Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschrif-
unfähigkeit fünfunddreißigtausend Deutsche Mark. ten für die Bundeswehr.
Soweit aus der Unfallversicherung geleistet wird,
§ 56
erlischt der Anspruch auf Schadensersatz.
(1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts
§ 51 erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.
Ist der Schaden bei einer zwischenstaatlichen Luft-
beförderung im Sinne des Ersten Abkommens zur (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben
Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. Ok- werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungs-
tober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) entstan- orts zuständig.
den, so gilt dieses Abkommen und das zu seiner § 57
Durchführung ergangene Gesetz vom 15. Dezember Die Vorschriften des ersten und dritten Unter-
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1079). abschnitts dieses Abschnitts sind auf den Betrieb
von Fallschirmen, die zu Dbungs- und Vorführungs-
§ 52 zwecken sowie zum Abwurf von Sachen verwendet
Werden Sendungen, die bei der Bundespost auf- werden, sinngemäß anzuwenden.
gegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so be-
stimmt sich die Haftung ausschließlich nach den DRITTER ABSCHNITT
postrech tlichen Vorschriften.
Straf- und Bußgeldvorschriften
3. Unterabschnitt § 58
Haftung für militärische Luftfahrzeuge (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 53 1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) er-
(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die lassenen Verfügungen zuwiderhandelt,
durch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden, 2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach
haftet der Halter nach den Vorschriften des ersten § 5 Abs. 1 Luftfahrer oder Fallschirm-
Unterabschnitts dieses Abschnitts, jedoch ist § 37 abspringer auszubilden,
nicht anzuwenden. 3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 4 er-
(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Ge- forderliche Genehmigung einen Flugplatz
setzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in anlegt, wesentlich erweitert, ändert oder
dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, .so hat betreibt,
der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem 4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2
Dritten auch für die entgehenden Dienste durch Ent- der Genehmigung bedürfen, ohne Ge-
richtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. nehmigung errichtet,
(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesund- 5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche
heit kann der Verletzte auch wegen des Schadens, Genehmigung Luftfahrtunternehmen be-
der nicht Vermögensschaderi ist, eine billige Ent- treibt oder Luftfahrzeuge verwendet,
schädigung in Geld verlangen. Der Anspruch ist 6. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmi-
nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, gung Fluglinienverkehr betreibt,
es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder 7. entgegen den nach § 22' vorgeschriebenen
daß er rechtshängig ist. Bedingungen und Auflagen oder ausge-
§ 54 sprochenen Untersagungen Gelegenheits-
verkehr betreibt,
Erleidet eine Person oder eine Sache bei der Be-
8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luft-
förderung in einem militärischen Luftfahrzeug durch
fahrtveranstaltungen durchführt,
Unfall einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art,
so ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadens- 9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach
ersatz verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus § 25 Abs. 2 entzieht,
durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch be- 10. einer auf Grund des § 32 erlassenen
schränkt werden. §§ 46 bis 48 sind anzuwenden. Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, wenn die
Rechtsvorschrift · ausdrücklich auf diese
Bußgeldvorschrif t verweist,
4. Unterabschnitt 1 l. den schriftlichen Auflagen einer Erlaubnis
Gemeinsame Bestimmungen für die Haftpflicht nach § 5 Abs. 1 oder einer Genehmigung
nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1, §§ 21, 22, 24
§ 55 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 zuwiderhandelt,
Unberührt bleiben die Bestimmungen der Reichs- wenn darin ausdrücklich auf die Bußgeld-
versicherungsordnung über die Unfallversicherung bestimmungen dieses Gesetzes hingewie-
von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeug- sen war,
halters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die 12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in
sonstigen Vorschriften über Unfallschäden nach den den Geltungsbereich dieses Gesetzes· ein-
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge- 5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitführung
setzes ausfliegt, nach § 27 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist, an
13. einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge- Bord eines Luftfahrzeugs mitführt,
setzes erlassenen Rechtsvorschrift zur wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit
Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb
von Luftfahrzeugen zuwiderhandelt. (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genann-
ten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
buße geahndet werden. Der Höchstbetrag ist bei
einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung
§ 61
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 9 bis 13
fünftausend Deutsche Mark, (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 5 bis 8 der zuständigen Behörde
zehntausend Deutsche Mark. 1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von
(3) Bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung ist einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildauf-
der Höchstbetrag der Geldbuße die Hälfte des für nahme fertigt oder
die vorsätzliche Zuwiderhandlung angedrohten 2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinien-
Höchstbetrags. verkehrs von einem Luftfahrzeug aus ge-
§ 59 fertigt ist, oder eine danach hergestellte
Zeichnung oder Abbildung in Verkehr
(1) Wer die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch bringt.
beeinträchtigt, daß er in grob verkehrswidriger und
rücksichtsloser Weise einer im Rahmen der Luft- (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der
aufsicht erlassenen Verfügung (§ 29) oder einer auf Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße
Grund des § 32 erlassenen Rechtsvorschrift zuwider- bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
handelt und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3
(3) Die Einziehung des Bildgeräts sowie der
des Strafgesetzbuchs) herbeiführt, wird mit Gefäng-
Lichtbilder, Zeichnungen und Abbildungen ist nach
nis bestraft.
§§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
(2) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, keiten zulässig. Gehören die Gegenstände nicht dem
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Täter oder Teilnehmer, so können sie außer in den
Geldstrafe bestraft. Fällen des § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
§ 60 keiten auch eingezogen werden, wenn der Schutz
(1) Wer vorsätzlich der Allgemeinheit es erfordert. § 23 des Gesetzes
1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luft- über Ordnungswidrigkeiten gilt für den Eigentümer
verkehr zugelassen ist, oder als Halter sinngemäß.
einem Dritten das Führen eines solchen
§ 62
Luftfahrzeugs gestattet,
2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach (1) Wer vorsätzlich als Führer eines Luftfahrzeugs
§ 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Ge-
eines Luftfahrzeugs die Führung oder das biete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird
Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geld-
nicht erteilt ist, gestattet, strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern
3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehr- die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwe-
berechtigung nach § 5 Abs. 3 erteilt, rerer Strafe bedroht ist.
4. als Führer eines Luftfahrzeugs auß.erhalb (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten
von Flugplätzen unbefugt startet oder lan- Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei
det (§ 25 Abs. 1), Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - V c r lag :· ßund.-;sanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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