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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 1959 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
2.6.59 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes 277
27. 5. 59 Verordnung über die Einführung von Vorschrifüm des Güterkraftverkehrsrechts im Saarland 279
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .. . .... .. .. . . .. .. .. . ... .. .. .... . ... .... ... 280
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Mühlengesetzes.
Vom 2. Juni 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. die Absicht der Stillegung bis zum
rates das folgende Gesetz beschlossen: 31. Juli 1959 der vom Bundesminister
bestimmten Stelle gemeldet wird und
Artikel 1 die Herstellung der in § 2 Abs. 1 ge-
nannten Erzeugnisse bis zum 31. Ja-
Das Gesetz über die Errichtung, Inbetriebnahme, nuar 1960 eingestellt ist,
Verlegung, Erweiterung und Finanzierung der Still-
legung von Mühlen (Mühlengesetz) vom 27. Juni 5. a) die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeug-
1957 (BundesgesetzbL I S. 664) wird wie folgt ge- nisse, soweit sich nicht aus Absatz 3
ändert und ergänzt: etwas anderes ergibt, in der Mühle
1. § 2 wird wie folgt geändert: nicht mehr hergestellt werden
können,
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Ernäh-
rung" die Worte „oder für technische Zwecke" b) die Stillegung für 30 Jahre durch
eingefügt, Grundbucheintragung sichergestellt
ist,
b) in Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort
,,Stunden" das Wort „ständig" eingefügt. 6. für die Stillegung die Zahlung eines
Pauschalbetrages vereinbart ist, der bei
2. § 7 erhält folgende neue Fa.ssung:
Mühlen, die ausschließlich Backschrot
,,§ 7 hergestellt haben (Backschrotmühlen),
Stillegung und Abgabe auf Grund der in einem bestimmten
Zeitraum verarbeiteten Getreidemen-
(1) Die freiwillige Stillegung von Mühlen gen, bei den übrigen Mühlen auf Grund
kann durch öffentliche Mittel mit der Maßgabe der Tagesleistung und des in einem
gefördert werden, daß bei Mühlen, die die in § 2 bestimmten Zeitraum erreichten Aus-
Abs. 1 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von nutzungsgrades errechnet ist,
Backschrot hergestellt haben, nicht mehr als zehn-
tausend Tonnen Tagesleistung stillgele-gt werden. 7. der Inhaber der Mühle sich seinen von der
Voraussetzung für die Verwendung öffentlicher Stillegung betroffenen Arbeitnehmern
Mittel ist, daß im Einzelfall gegenüber für den Fall des Abschlusses
einer Vereinbarung nach Nummer 6 ver-
1. die Stillegung die Versorgung der Be-
pflichtet hat, Abfindungen inso\\ eit zu
völkenmg mit den in § 2 Abs. 1 genann-
zahlen, wie dies zur Milderung be-
ten Erzeugnissen im bisherigen Absatz-
sonderer Härten erforderlich erscheint;
gebiet der Mühle nicht gefährdet,
dabei sind insbesondere die Dauer der
2. die Tagesleistung der Mühle eine Tonne Betriebszugehörigkeit der Arbeitneh-
übersteigt, mer, ihr Alter, die Arbeitsmarktlage
3. am 5. Juli 1957 die Mühle in Betrieb und die Gefährdung oder Schmälerung
war oder die Bedingungen des § 1 einer zu erwartenden Sicherung für die
Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a oder b oder Fälle der vorzeitigen Minderung der
des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt Erwerbsfähigkeit, des Alters und des
waren, Todes zu berücksichtigen.
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(2) Ubersteigt die Tagesleistung der nach Ab- (6) Die Bestimmungen für Backschrotmühlen
satz 1 zur Stillegung gemeldeten Mühlen, bei (Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 5) gelten auch für
denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor- diejenigen. Vorrichtungen anderer Mühlen, mit
liegen, zehntausend Tonnen Tagesleistung, so denen nur Backschrot hergestellt worden ist.
sind vorab Vereinbarungen nach Absatz 1 Nr. 6 (7) Der Bundesminister wird ermächtigt, im
mit denjenigen Mühleninhabern zu schließen, Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi-
die ihre Stillegungsabsicht bis zum 31. Dezember nanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des
1957 gemeldet und die Herstellung der in § 2 Bundesrates durch Rechtsverordnung anzuordnen,
Abs. 1 genannten Erzeugnisse bis zum 30. Juni daß zum Zwecke der Rückzahlung und Verzin-
1958 eingestellt haben. Bei Abschluß weiterer sung der für die Stillegung aufgewendeten Mittel
Vereinbarungen haben Mühlen mit höherem
einschließlich der Verwaltungskosten eine Ab-
Ausnutzungsgrad den Vorrang vor Mühlen mit gabe von den Mühlen mit Ausnahme der Mühlen
niedrigerem Ausnutzungsgrad. mit einer Tagesleistung bis zu einer Tonne er-
(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 5 hoben wird. Der Bundesminister der Finanzen
Buchstabe a ist abzusehen, soweit es sich um übernimmt im Namen des Bundes für die Finan-
Vorrichtungen zur Herstellung von Futterschrot zierung der Förderung der Stillegung aus vor-
handelt, und wenn der Inhaber der Mühle sich handenen Bürgschaftsermächtigungen eine selbst-
bei der Vereinbarung des Pauschalbetrages ver- schuldnerische Bürgschaft bis zum Betrage von
pflichtet, den Pauschalbetrag für den Fall zurück- 140 Millionen Deutsche Mark.
zuzahlen, daß diese Vorrichtungen zur Herstel- (8) Die Abgabe darf auf höchstens 2,20 Deut-
lung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse sche Mark je Tonne Getreide, das für die Her-
während der in Abs,atz 1 Nr. 5 Buchstabe b ge- stellung der in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse
nannten Frist verwendet werden. verwendet worden ist, festgesetzt werden; sie
darf frühestens ab 1. Januar 1960 und längstens
(4) Neben dem vereinbarten Pauschall;Jetrag bis zum 31. Dezember 1974 erhoben werden.
sind die Beträge zu vergüten, die der Inhaber
einer Mühle auf Grund einer Vereinbarung nach (9) Wird die Abgabe nicht rechtzeitig gezahlt,
Absatz 1 Nr. 7 zu zahlen verpflichtet ist. Ferner so sind vom Fälligkeitstage ab Säumniszuschläge
können neben dem vereinbarten Pauschalbetrag nach Maßgabe der Vorschriften des Steuersäum-
ganz oder teilweise die Beträge vergütet werden, nisgesetzes vom 24. Dezember 1934 (Reichsge-
die der Inhaber der Mühle aufzuwenden oder setzbl. I S. 1271) in der jeweils gültigen Fasspng
zurückzustellen hat, um Abfindungen an Arbeit- zu zahlen.
nehmer zu zahlen oder Versorgungsansprüche zu (10) Uberschüsse aus der Abgabe sind für
erfüllen, soweit er hierzu auf Grund gesetzlicher Zwecke der Förderung der Mühlenwirtschaft zu
Bestimmungen, eines Tarifvertrages, einer vor verwenden. Uber die Art und Weise ihrer Ver-
dem 1. Januar 1957 abgeschlossenen Betriebsver- wendung entscheidet der Bundesminister im Ein-
einbarung, einer vor diesem Zeitpunkt gegebenen vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
arbeitsvertraglichen Zusage oder kraft betrieb- (11) Die Einkommensteuer für den Gewinn aus
licher Ubung verpflichtet ist. der Zahlung des Pauschalbetrages im Sinne des
(5) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Absatzes 1 Nr. 6 soll auf Antrag im Rahmen des
Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi- § 34 des Einkommensteuergesetzes auf höchstens
nanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim- bemessen werden, der sich ohne Inanspruchnahme
men, der Vergünstigungen des § 34 Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes bei der Veranlagung des
1. wie die Tagesleistung von Mühlen fest-
Einkommens ergeben würde.
zustellen ist,
(12) Die Körperschaftsteuer für den Gewinn
2. von welchem Grundbetrag je Tonne aus der Zahlung des Pauschalbetrages beträgt
Tagesleistung bei anderen Mühlen als 19 vom Hundert des Einkommens.
Backschrotmühlen und von . welchem
Betrag je Tonne des in einem zu be- (13) Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne
stimmenden Zeitraum verarbeiteten der vorstehenden Absätze 11 und 12 sind Ver-
Getreides für Backschrotmühlen bei der mögensminderungen abzuziehen, die in unmit-
Errechnung des Pauschalbetrnges (Ab- telbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit
satz 1 Nr. 6) auszugehen ist und der Stille,gung stehen. Solche Vermögensminde-
rungen können, soweit die Vergünstigungen der
3. inwieweit außer der Tagesleistung de.r Absätze 11 und 12 in Anspruch genommen wor-
in einem zu bestimmenden Zeitraum den sind, in späteren· Wirtschaftsjahren nicht
erreichte Ausnutzungsgrad zu berück- abgezogen werden. Für die berücksichtigungs-
sichtigen ist. fähigen Ausschüttungen ist § 19 Abs. 3 Satz 2
Der Grundbetrag ist dem durchschnittlichen Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entspre-
betriebswirtschaftlichen Wert von Vorrichtungen, chend anzuwenden.
die unmittelbar für die Herstellung der in § 2 (14) Von den nach Absatz 1 Nr. 6 und Absatz 4
Abs. 1 genannten Erzeugnisse bestimmt sind, im für die Stillegung gezahlten Beträgen ist die
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung an- Umsatzsteuer in Höhe von 1 vom Hundert zu
zupassen. entrichten."
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1959 279
3. In § 14 wird die Jahreszahl „ 1960" durch die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Jahreszahl „ 1963" ersetzt. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Artikel 2 Dritten Dberleitungsgesetzes.
Der Bundesminister wird ermächtigt, das Mühlen-
gesetz in der durch dieses Gesetz bestimmten Fas-
sung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim- Artikel 4
migkeiten der Paragraphenfolge und des Wort- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
lautes beseitigen.
Artikel 3 Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Verordnung über die Einführung
von Vorschriften des Güterkraftverkehrsrechts im Saarland.
Vom 27. Mai 1959.
Auf Grund des § 16 des Gesetzes über di,e Ein- Unternehmer des Güterfernverkehrs vom 3. April
gl'iederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 1954 (Bundesanzeig·er Nr. 69 vom 8. April 1954);
(Bundesgesetzbl. I S. 1011) verordnet di,e Bundes- 7. Verordnung über die Tarifüberwachung im Güter-
rngi,erung nach Anhörung der Re,g,ierung des Saar- fernverkehr vom 17. April 1956 (Bundesges,etzbl. I
landes mit Zustimmung des Bundesrates: s. 376);
8. Verordnung über di,e Durchführung einer Sta-
§ 1 tistik der Beförderungsleistungen im Güterfern-
verkehr vom 20. April 1956 (Bundesanzei,ger
Im Saarland werden folgende Bestimmungen ein-
geführt: Nr. 83 vom 28. April 1956).
1. Güterkraftverkehrs,gesetz vom 17. Oktober 1952 § 2
(Bundesgesetzbl. I S. 697); Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrs- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetz,.es vom 3. Juni 1957 mit Ausnahme des g,esetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
Artikels 3 (Bundesgesetzbl. I S. 593); über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. De-
zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) auch im
3. Verordnung über die Beschriftung der Kraftf ahr-
Land Berlin.
zeuge des gewerblichen Straß,engüt,edernv,erkehrs
vom 14. F,ebruar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 238); § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
4. Verordnung über den Nachweis der fachlichen
kündung in Kraft.
Eignung und der Sachkunde zur Führung von
Güterkraftverkehrsunternehmen vom 8. Mai 1953 Bonn, den 27. 'Mai 1959.
(Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1953);
5. Verordnung über das Nachweis- und Melde- Der Stellvertreter des ·Bundeskanzlers
verfahren bei der Versicherung von Güterkraft- Ludwig Erhard
verkehrsunternehmen und über Ausnahmen von
§ 39 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 30. Juli
Der Bundesminister für Verkehr
1953 (Bundesanzeiger Nr. 147 vom 4. August 1953); Seebohm
6. Verordnung über die Abzüge vom Entgelt der Der Bundesminister des Innern
von der Deutschen Bundesbahn beschäftigten Dr. S c h r ö der
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlid1
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 9/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 7. Mai 1959. 94 21. 5. 59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung TS Nr. 4/59 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugon. Vom 26. Mai 19.59. 101 30.5.59 1. 6. 59
Verordm1ng zur Durchflihrun~J des Ceselzes über die Preis-
statistik. Vom 29. Mai 1959. 104 4. 6. 59 5.6.59
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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