261
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 1959 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
25.5.59 Gesetz zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften 261
20. 5. 59 Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267
21. 5. 59 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung . . 273
14. 5. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 26 a des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . 274
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger .. . ............... ........ ............... 275
In Teil II Nr. 20, ,rnsge~Jcben am 8. Mai 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens über Allgemeine Fraqcn des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. -- Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Konsularver-
trages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. - Fünfte
Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Bergbaumaschinen, Gleisbaumaschinen usw.).
In Teil II Nr. 21, ausne9eben am 12. Mai 1959, ist veröffentlicht: Veröffentlichung der Verordnungen Nr. 3 und 4
der Europäischen Wirt sdrnftsqcm ein scha ft.
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Gesetz zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften.
Vom 25. Mai 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) Ubernahme von Gegenständen der Ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sellschaft zu einer den Wert überstei-
genden Gegenleistung.
ABSCHNITT I Voraussetzung ist, daß die Leistungen ge-
eignet sind, den Wert der Gesellschafts-
Kapitalverkehrsteuern rechte zu erhöhen;",
Artikel 1 b) erhält die bisherige Nummer 4 die Nummer 5,
Das Kapitalverkehrsteuergcsetz in der Fassung c) erhält die bisherige Nummer 5 als neue Num-
vom 22. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S . .590) mer 6 die folgende Fassung:
wird wie folgt geändert: ,.6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-
kapital durch eine ausländische Kapital-
1. In § 2 gesellschaft an ihre inländische Niederlas-
a) wird die Nummer 3 durch di,e folgenden neuen sung, auch wenn sie rechtlich selbständig
Nummern 3 und 4 ersetzt: ist; ist die Niederlassung eine Kapital-
ge:s,ellschaft im Sinne des § 5 Abs. 1, so
„3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters
gelten die Vorschriften der Nummern 1
an eine inländische Kapitalgesellschaft,
bis 5 und des § 3."
wenn das Entgelt in der Gewährung er-
höhter Gesellschaftsrechte besteht (Bei-
2. § 3 erhält die folgende Fassung:
spiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von
Aktien in Vorzugsaktien); ,,§ 3
4. die folgenden freiwilligen Leistungen eine,s Gesellschaf terdar 1ehen
Ges.ellschafters an eine inländische Kapi-
(1) Der Gesellschaftsteuer unterlie,gt auch die
talgesellschaft:
Gewährung von Darlehen an eine inländische
a) Zuschüsse, Kapita1gesiellschaft durch einen Gesellschafter,
b) Verzicht auf Forderungen, wenn die Darlehns,gewährung eine durch die
c) Uberlasisung von Gegenständen an die Sachlage gebotene Kapitalzuführung (Beispiele:
Gesellschaft zu einer den Wert nicht Kapitalerhöhung, weitere Einzahlungen, Zubußen)
erreichenden Gegenleistung, ersetzt.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Als Darlehen eines Gesellschafters gilt auch (2) Anschaffungsgeschäfte sind aucr.
das Darlehen eines Dritten, wenn ein Gesellschaf-
1. Geschäfte, die das Einbringen von Wert-
ter dafür Sicherheit leistet. Darlehen, die der
papieren in eine Kapitalgesellschaft oder
Ehegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten
eine andere Personenvereinigung zum
als Darlehen des Gesellschafters.
Gegenstand haben;
(3) Der Gewährung von Darlehen steht es
2. Geschäfte, durch die bei der Ausein-
gleich, wenn der Gesellschafter gestundete For-
andersetzung einer Kapitalgesellschaft
derungen Dritter gegen die Gesellschaft erwirbt
mit ihren Gesellschaftern, bei der Auf-
oder Forderungen, die ihm selbst gegen die Ge-
lösung einer anderen Personenvereini-
sellschaft zustehen, stundet.
gung oder beim Ausscheiden eines Ge-
(4) Ausgenommen ist die Gewährung von Dar- sellschafters aus einer Personenvereini-
lehen, gung den Gesellschaftern Wertpapiere
1. wenn sie in Schuldverschreibungen ver- aus dem Vermögen der Gesellschaft
brieft sind, die unter die Wertpapier- überwiesen werden;
steuer fallen, 3. bedingte oder befristete Anschaffungs-
2. wenn ihre Hingabe oder Sicherstellung geschäfte;
in öffentlichen Kredit- oder Bürgschafts-
4. die Versicherung von Wertpapieren ge-
programmen vorgesehen ist oder
gen Verlosung, wenn der Versicherungs-
3. wenn sie von einem Gesellschafter im fall eintritt.
Rahmen seines Gewerbes zu marktüb-
lichen Bedingungen gegeben werden.• · (3) Als Anschaffungsgeschäfte gelten
1. bei Tauschgeschäften sowohl die Ver-
3. In § 9 werden einbarung über die Leistung als auch die
a) im Absatz 1 die Worte „3 vom Hundert" durch Vereinbarung über die Gegenleistung;
die Worte „2,5 vom Hundert", 2. bei Kommissionsgeschäften sowohl das
b) im Absatz 2 die Worte 1,5 vom Hundert"
11 Geschäft, das der Kommissionär zur
durch die Worte „1 vom Hundert" Ausführung des Kommissionsauftrags
ersetzt. mit einem Dritten abschließt (Ausfüh-
rungsgeschäft) als auch das Abwicklungs-
4. In § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt: geschäft zwischen dem Kommissionär
und seinem Kommittenten;
"(3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im
Inland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über 3. bei Geschäften für gemeinschaftliche
Teile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind." Rechnung die Abrechnung zwischen den
Beteiligten.
5. In § 13 wird dem Absatz 1 die folgende Num-
mer 3 angefügt: § 19
„3. gegen Wertpapiere
a) inländische öffentlich-rechtliche Kredit- (1) Als Wertpapiere gelten
anstalten, 1. Schuldverschreibungen (§ 12).
b) inländische Hypothekenbanken und Schiffs- 2. Dividendenwerte.
pfandbriefbanken,
c) Wohnungsunternehmen, die als gemein- (2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe
nützig oder als Organe der staatlichen und andere Anteile an inländischen und auslän-
Wohnungspolitik anerkannt sind, dischen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über
Shares, Aktienanteile, Genußscheine (einschließ-
d) die Industriekreditbank Aktiengesellschaft,
lich der Zwischenscheine über diese Werte).
e) inländische Eisenbahngesellschaften."
(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte
6. § 15 erhält die folgende Fassung: auf Dividendenwerte gleich.
.. § 15
Steuersatz § 20
Die Steuer beträgt 2,5 vom Hundert. Sie wird Gesd1äftsarten
für jedes Wertpapier besonders berechnet."
(1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsge-
7. §§ 18 bis 34 werden durch die folgenden §§ 18 schäfte, bei denen alle Vertragsteilnehmer Händ-
bis 25 ersetzt: ler sind.
.. § 18 (2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäf-
Anschaffungsgeschäfte te, bei denen nur ein Vertragsteil inländischer
Händler ist.
(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche
Verträge, die auf den Erwerb des Eigentums an (3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-
Wertpapieren gerichtet sind. fungsgeschäfte.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 263
§ 21 2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,
Händler von dem mittleren Börsen- oder Markt-
preis, der für das Wertpapi,er am Tag
Händlier sind des Geschäftsabschlusses gilt;
1. die Deutsche Bundesbank, 3. wenn es sowohl an einl3r Preisvereinba-
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau, rung als auch an einem Börsen- oder
3. der Umschu1dungsverband Deutscher Ge- Marktpreis fehlt,
meiden, nach dem Wert des Wertpapiers;
4. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften 4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht
des Gesetz,es über das Kreditwes,en An- oder die Befugnis, innerhalb gewisser
wendung finden, sowiie ve.rgle,ichbare a.us- Grenzen den Umfang der Leistung zu be-
ländisd1e Kreditinstitute, stimmen, zugestanden worden ist,
nach dem höchstmöglichen Wert des
5. Kursmakler im Sinne des § 30 des Börnen-
Geg ens t an d e,s.
1
ge,setzes, an der Börse zugelassene M.ak-
ler sowie v,ergleichbare ausländische
Makler. § 24
Steuersatz
§ 22
(1) Die Steuer beträgt
Ausnahmen von der Besteuerung
1. bei Anschaffungsgeschäft.en über Schuld-
Von der Besteuerung ausgenommen s>ind verschreibungen des Bundes, eines Lan-
1. Händlergeschäfte mit Ausnahme der Ge- des, einer inländischen Gemeinde, eines
schäft,e über Anteile an Ges,ellschaften mit Gemeindeverbandes, eines Zweckverban-
beschränkter Haftung, des, des Umschuldungsverbandes Deut-
scher Gemeinden, der inländischen öffent-
2. Geschäfte, die die Zuteilung von Wert-
lich-rechtlichen Kreditanstalten, der in-
papieren an den ~rsten Erwerber zum ländischen Hypothekenbanken, der in-
Gegenstand haben,
ländischen Schiffspf andbriefbanken, der
3. die Annahme von Schuldverschreibungen inländischen Eisenbahngesellschaften, der
des Bundes, eines Landes, einer Gemein- Wohnungsunternehmen, die als geme,ln-
de, eines Gemeindeverbandes oder eines nütz.ig oder als Organe der staatlichen
Zweckverbandes, wenn die Schuldver- Wohnungispolitik anerkannt sind, und
schreibungen zur Entrichtung öffentlicher der Industriekreditbank Aktiengesell-
Abgaben an Zahlungs Statt hingegeben schaft
werden, vom Tausend,
4. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanwei- 2. bei Anschaffungsgeschäften über andere
sungen des Bundes oder eines Landes, Schuldv·erschreibungen und über Divi-
wenn die Schatzanweisungen spätestens dendenwerte
binnen vie.r Jahren seit dem Tag des Ge- 2,5 vom Tausend.
schäftsabschlusses fällig werden, (2) Die Steue,r ermäßigt sich bei Anschaffungs-
5. Tauschgeschäfte über Wertpapiere der geschäften, di e im Ausland abgeschlos1s,en wer-
1
gleichen Gattung, wenn der A:ustausch Zug den, auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertrags-
um Zug ohne andere Ge,genleistung ge- t,eil Inländer ist.
,schieht. Dies gilt auch, wenn die ausge- (3) Die Steuer ist bei Anschaffungsgeschäften
tauschten Wertpapiere verschiedene Zins- über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter
zahlungstage haben und der Unterschieds- Haftung und be,i Privatgeschäften über andere
betrag der Zinsen durch Zuzahlung aus- Wertpapiere a:uf 10 Pf,ennig nach oben abzu-
geg liehen wird. runden.
§ 25
§ 23
Steuerschuldner
Steuermaßstab Steuerschuldnm sind bei Kundeng,eschäften die
Diie Steruer wird berechnet: Händler, be,i Privatgeschäften die Vertragsteile
als Gesamtschuldner."
1. r,ege,lmäßig
von dem verninbarten Prnis. Kosten, die 8. § 37 erhält die folgende Fassung:
durch den Abschluß des Geschäfts ent- ,,§ 37
stehen, und Stückzinsen, soweH sie bei
Geschäften über Schuldverschreibungen Pauschalierung und Ablösung
besonders berechnet werden, sind dem (1) Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann
Prnis nicht hinzuzurechnen. Bei Stell- das Finanzamt von der genauen Ermittlung des
geschäften wird das Stellgeld dem Kauf- Steuerbetrages absiehen und die Steue:r in einem
preis hin~ugerechnet; Pauschbetrag fostsetz,en.
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(2) Di,e Wertpapiersteuer für den Erwerb ver- neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei
zinslicher Forderungs,.rechte gegen einen aus:län- dürfen Unstimmigkeiten de1s Wortliauts beseitigt
dischen Schuldner sowie für den Erwerb von Ge- und die in der Durchführungsverordnung vorg,e-
seilschaftsr,echten an oiner ausländischen Kapital- sehenen Vordruckmuster geände,rt werden."
ge1sellschaft (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3) kann von
dem ausländischen Schuldner oder der aus,Jändi-
Artikel 2
schein Kapitaligesellschaft auf Antrag für eine be-
stimmte Reihe von Wertpapieren gl,eicher Gat- § 21 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Kapital-
tung durch Zahlung eines Ablösungsbetrag,es im anlagegesellschaftien vom 16. April 1957 (Bundes~
voraus entrichtet we.rden. Der Ablösung:sbetrag gesetzbl. I S. 378) erhält die folgende Fassung:
i1st nach dem Verhältnis des Aufkommens an ,,Bei sonstigen Anschaffungsgeschäftien über Anteil-
Kapitalverkehrsteuern im letzt€n vorangegang·e- scheine beträgt die Börsenumsatzsteuer zwei vom
nen Rechnungsjahr auf die Länder aufzuteilen." Taus,end."
9. Der folgende neu1e § 38 wird angefügt:
ABSCHNITT II
,,§ 38
Ermächtigungen Wechselsteuer
(1) Die Bundesregierung wiird ermächtigt, mit Artikel 3
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch
Da·s Wechselsteuerg•esetz vom 2. September 1935
Rechtsv,erordnungen zu erlassen über
(Reichsge1setzbl. I S. 1127) in der am Tage vor Ver-
1. die nähere Besümmung der in diesem kündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird
Gesetz verwendeten Begriffe, wi,e folgt geändert:
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie
den Umfang der Ausnahmen von der Be- 1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Reichsbankschecks"
steuerung und der Steuerermäßigungen, durch die Worte „Schecks deir Deutschen Bundes-
soweit die,s zur Wahrung der Gleich- bank" er,setzt.
mäßigkeiit der Best,euerung und zur Be-
seitigung von Unbilligkeiten in Härte- 2. In § 7 Abs. 3 erhält der Satz 1 die folgende Fas-
fällen erfordeirlich ist, sung:
3. die Gleichstellunn überstaatlicher und ,,Zur Berechnung der Steuer kann der Bundes-
zwischenstaatlicher Einrichtung-en mit minister der Finanzen durch Rechtsverordnung,
dem Bund, wenn der Bund an der über- die nicht der Zustimmung de,s Bundesrates be-
oder zwischenstaatlichen Einrichtung be- darf, für die in anderer als de,r Währung der
teiligt ist, Bundesrepublik Deutschland ausgedrückten Wech-
4. die Förmlichk,eiten, von denen die selsummen Mittelwerte fesbsietzen."
Steuerbefrniungen und Steue.rermäßigun-
gen abhängig zu machen sind, 3. In § 8 erhält der Absatz 1 die folgende Fassung:
5. die Zuständigkeit der Finanzämter und ,, (1) Die Steuer beträgt 15 Pfennig für j,e 100
den Umfang der Besteuerungsgrundlagen, Deutsche Mark oder einen Bruchteil dieses Be-
6. die Umrechnung ausländischer Währun- trags."
gen, 4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „wenn er auf
7. das Besteuerungsverfahren, insbe,son- Deutsche Mark lautet" gestrichen.
dere die Berechnung der Steuer, die Er-
teilung von Unbcdcnklichkeitsbe•sche,ini- 5. § 14 wird gestnichen.
gungen sowie die von den Steuerpflich-
tigen zu erfüUenden Pflichten und die 6. Der fol,gende neue § 14 wird angefügt:
Beistandspflicht Dritter, ,,§ 14
8. Art und Zeit der Steuerentrichtung,
Ermächtigungen
9. die steuerfrei,e Einfuhr und den Umtausch
ausländische1r Wertpapiere, (1) Die Bundesregierung wird ermächtdgt, mit
10. das Abrechnungsverfahren, Zustimmung des Bund•esrates Vorschriften durch
R echtsverordnungen zu erlas,sen über
1
11. Gestaltung, Herstellung, V,erkauf, Ver-
wendung, Umtausch und Ersatz von 1. die nähere Bestimmung der in dies,em
Börsenumsatzsteuermarken, Ges.etz verwendeten Begriffe,
12. Prüfungen zur Durchführung dieses Ge- 2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowi,e
setzes, den Umfang der Ausnahmen von der
Besteuerung und der Steuerermäßigun-
13. die Erstattung der Steuer.
gen, soweit di,ers zur Wahrung der Gleich-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- mäß:i.gkeit der Best,euerung und zur Be-
mächtigt, den Wortlaut dicsos Gesetz.es unid der seitigung von UnbilLigkeiten in Härte-
zu diesem Gesetz e.rlassenen Durchführungsver- fällen erforderlich ist,
ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit 3. die Zuständigkeit der Finanzämter und
neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in den Umfang der Besteuerungsgrundlage,
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 265
4. die Umrechnung fremder Währungen, so- 5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche
weit nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Mittel- auf Kapital-, Ren~en- oder sonstige Leistun-
werte festgesetzt werden, gen im Falle des Erlebens, der Krankheit,
5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere
der Berufs- ojer Erwerbsunfähigkeit, des
die Berechnung der Steuer sowie die Alters, des Todes oder in besonderen Not-
von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden fällen begründet werden. Dies gilt nicht für
Pflichten und die Beistandspflicht Dritter, die Unfallversicherung, die Haftpflichtver-
sicherung und sonstige Sachversicherungen;
6.- Art und Zeit der Steuerentrichtung, Nummer 3 bleibt unberührt;
7. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Ver- 6. für eine Versicherung bei einer Lohnaus-
wendung, Umtausch und Ersatz von gleichskasse, die von Tarifvertragsparteien
Wechselsteuermarken, errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei
8. die Erstattung der Steuer. Arbeitsausfällen zu unterstützen;
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- 7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2
mächUgt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der Abs. 1, soweit si.e die Gewährung von Rechts-
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungs- schutz oder von Unterstützungen bei Streik,
bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Aussperrung oder Maßregelung du•rch einen
mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und Berufsverband zum Gegenstand hat;
in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und
8. für eine Versicherung, die von einem der
dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-
nachstehend bezeichneten Versicherungs-
gen."
nehmer genommen wird:
a) bei der Bundesrepublik Deutschland be-
glaubigte diplomatische Vertretungen
ABSCHNITT III außerdeutscher Staaten,
Versicherungsteuer b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-
neten diplomatischen Vertretungen und
Personen, die zum Geschäftspersonal die-
Artikel 4
ser Vertretungen gehören und der inlän-
Das Versicherungsteuergesetz vom 9. Juli 1937 dischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
(Reichsgesetzbl. I S. 793) in der am Tage vor Ver- c) in der Bundesrepublik Deutschland zuge-
kündung dieses Gesetzes geltenden Fassung wird lassene konsularische Vertretungen außer-
wie folgt geändert: deutscher Staaten, wenn der Leiter der
Vertretung Ang,ehöri,ger des Entsende-
l. In § 3 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt: staat:es ist und außerhalb seines Amtes
in der Bundesrepublik Deutschland keine
.Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwi- Erwerbstätigkeit ausübt,
schen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist
und di•e Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil d) in der Bundesrepublik Deutschland zuge-
dem Versicherungsnehmer mit der Prärnienrech- lassene Konsularvertreter (Generalkon-
nung vorgelegt wird.• suln, Konsuln, Viz,ekonsuln, Konsular-
agenten) und Personen, die zum Ge-
schäftspersonal dieser Konsularvertreter
2. § 4 erhält die folgende Fassung: gehören, wenn sie Angehörige des Ent-
.,§ 4 sendestaates sind und außerhalb ihres
Amtes in der Bundesrepublik Deutsch-
Ausnahmen von der Besteuerung land keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Von der Besteuerung ausgenommen ist die Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn
Zahlung des Versicherungsentgelts Gegenseitigkeit gewährt wird;
l. für eine Rückversicherung;
9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die
2. für eine Versicherung, die bei Vereinigun- Versicherungsumme 7500 Deutsche Mark
gen öffentHch-rechtlicher Körperschaften ge- nicht übersteigt. Hat ein Versicherungsneh-
nommen wird, um Aufwendungen der öffent- mer bei demselben Versicherer mehrere
1,ich-rechtlichen Körperschaften für Ruhe- Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt
gehalt und Hint.erbliebenenversorgung ihrer die Ausnahme von der Besteuerung nur,
Mitglieder auszugleichen; wenn die versicherten Beträge zusammen
die Freigrenze nicht übersteigen."
3. für eine Unfallversicherung nach der Reichs-
versicherungsordnung, soweit sie nicht auf
§§ 843, 1029, 1198 beruht; 3. In § 5 erhält der Absatz 5 die folgende Fassung:
4. für eine Versicherung nach dem Gesetz über ,, (5) In ausländischer Währung ausgedrückte
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi- Beträge werden nach den für die Wechselsteuer
cherung; geltenden Vorschriften umgerechnet.•
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
4. In § 6 erhält der Absatz 1 di,e folgende Fassung: (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der
,, (1) Die Steuc~r beträgt 5 vom Hundert des zu diesem Gesetz erlaStsenen Durchführungs-
Vcrsicherungscnt9r:lts; dies gilt nicht für die in bestimmungen in der jewe.ils geHenden Fassung
Absatz 2 hezPidrneten Versicherungen." mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei
5. § 10 erhält die folgende Fassung: düden Unstimmigkeiten des Wortlauts besefügt
und die in den Durchführungisbestimmungen vor-
II§ 10 geisehenen Vordruckmuster geändert werden."
Erstattung der Steuer
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder
zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung ABSCHNITT IV
vorzeitig aufhört oder das Versicherungsent,gelt Schlußbestimmungen
oder die Ver sieb erungsum:me herabgesetzt wor-
den ist, so wird die Steuer auf Antrng insoweit Artikel 5
erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Um-
stände nicht zu erheben gewesen wäre. Die nachstehenden Vorschriften werden auf ge-
hoben:
(2) Die Steum wird nicht. erstattet
1. Artikel VI des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der
1. bei Erstattung von Prämienreserven, Militänegierung Deutschland - Amerikani-
2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrück- sches KontroHgebiet - zur vorlärufige:n Neu-
lich versichert war." ordnung der Steuergesetzgebung vom 20. Juni
1948 (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
land - AmePikanisches Kontrollgebiet - Aus-
6. § 12 wird gestrichen.
gabe K S. 10) und Artikel VI des Anhangs zum
Gesetz Nr. 64 der Militärregierung Deutschland
7. Der folgende neue § 12 wird angefügt: - Britische1s Kontrollgebiet - zur vorläufigen
,,§ 12 Neuordnung der Steuerge1setzg,ebung vom
20. Juni 1948 (Amtsblatt der Militärregi,erung
Ermächtigungen Deutschland - Britisches Kontrollg,eMet -
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit s. 889),
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen 2. Artikel III des Landesgesetzes zur vorläufigen
zu erlassen über Neuordnung von Steuern vom 24. September
1. di,e nähere Bestimmung de,r in diesem 1948 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz verwendeten Begriffe, s. 142),
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie 3. Artikel II der Landesverordnung über Körper-
den Umfang der Ausnahmen von der schaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Wechsel-
Besteuerung und der S teuerermäßigun- steuer und Bestandsaufnahme vom 27. Sep-
gen, soweit dies zur Wahrung derGleiich- tember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
mäßigkeit der Besteuerung und zur Be- Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 370),
seitigung von Unbiilligkeiten in Härte-
fällen erforderlich ist, 4. Artikel III des Steuerreformgesetzes vom
26. Juni 1948 (Regierungsblatt für das Land
3. die Zuständigkeit der Finanzämter und Württemberg-Hohenzollern S. 65),
den Urnf ang der Besteuerungsgrundlage,
5. das Gesetz über die Wiedererhebung der
4. das Besteuerungsverfahr en, insbesondere
1
Kapitalverkehrsteueir und der Wechselisteuer
die Berechnung der Steuer sowiie die
vom 21. Juli 1949 (Verordnungsblatt für Groß-
von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden
Berlin I S. 219),
Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung, 6. § 1 des Gesetzes über Aufnahme rund Verwal-
tung von Schulden de1s Landes He1ssen vom
6. die Steuerberechnung bei Einrechnung 4. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnung sbJ,att für
1
der Steuer in das Versicherungsentg,elt, das Land Hessen S. 93), soweit er die W,ed1Js el-
1
1. die Steuerberechnung nach der Versiche- steuer betrifft.
mngsleistung,
8. die Festsetziling der Steuer in besonde- Artikel 6
ren Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de,s § 12 Abs. 1
insbesondere dann, wenn die Feststel-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs ge- 1
lung der Steuerbeträge mi.t Schwierig-
setzes vom 4. Januar 1952 (Bunde1sgesetzbl. I S. 1)
keiten und Kosten verbunden wäre, die
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
zur Höhe der Steuer in keinem angeme,s-
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im
s-enen Verhältnis stehen würden,
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberl eitungsge-
1
9. die Erstiattung der Steue,r. setzes.
Nr. 18 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 267
Artikel 7 ber 1935 tritt für das Gebiet der Insel Helgoland am
Dieses C(•sdz qilt nidil im Sil,Hlc.md. 1. Januar 1960 in Kraft.
Artikel ß Artikel 9
Die~ nach Jnk raf tirclcn dic~sr's Cesetzes geltende Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Fassung des Wechselste1wruc'sdzes vom 2. Septcm- dung in Kraft.
D;:is vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Mai 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Dr~r Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Bekanntmachung
der Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 20. Mai 1959.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 23. September 1958
(Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag - Kapitalertrag-
steuer-Durchführungsverordnung - unter Berück-
sichtigung der Verordnung zur Änderung und Er-
günzung der Kapi.talertragsteuer-Durchführungsver-
ordnung vom 13. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 257)
bekanntgemacht.
Bonn, den 20. Mai 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- KapitaJertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -
in der Fassung vom 20. Mai 1959.
I. Steuerabzugspflichl:ige Kapitalerträge an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen
Entgelten oder Vorteilen gehören z. B. Gewährung
§ 1 von Freianteil,en, Genußscheinen, Sachleistungen,
Abzugspfüchtige Kapitalerträge Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapitalerträge
nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen Mittel-
(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43
preisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 8 Abs. 2
Abs. 1 und 2 des Einkornrnensteuer,gesetze,s in der
de1s Hinkommensteuergesetzes).
Fassung vorn 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 672) -- Einkommensteuerge,s,etz - bezeichnet (5) Kapitalerträge sind als inländische anzu,sehen,
sind, unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital- wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
ertrag (Kapital,ertragsteuer). Sitz im Inland hat.
(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1 (6) De,r Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind, wenn die Kapita1erträge beim Gläubiger zu den
Q'ehören auch Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge-
bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanlei- Vermietung und Verpachtung gehören.
hen) oder eine Zusatzverzi.nsung, die sich nach der
Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners
richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, soweit
II. Befreiung von der Kapitalertragsteuer
sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 des
Einkommensteuergesetzes fallen. § 2
Befreiungen
Beispiel für Zusatzverzinsung:
Die Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent- (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
halten folgende Bestimmungen: 1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-
Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953 erträge im Zeitpunkt des Zufließens die
an mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn gleiche Person sind,
auf die Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil
(Dividende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt 2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen
wird, erhöht sich die Verzinsung der Teilschuldver- Kapitalgesellschaft, einem unbeschränkt
schreibungen für das betreffende Geschäftsjahr um steuerpflichtigen Versicherungsverein auf
½ vom Hundert für jedes Mehrprozent Gewinnanteil Gegenseitigkeit oder einem Betrieb einer
(Dividende). inländischen Körperschaft des öffentlichen
Rechts Kapitalerträge aus Aktien, Kuxen
(3) Zu den Gewinnobligationen gehören rnicht oder Anteilen einer unbeschränkt steuer-
solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der pflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen
Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich- und der Gläubiger nachweislich seit Beginn
zeitig e,ine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des des Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Ka-
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur pitalertrag zufüeßt, ununterbrochen an dem
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor- Grund- oder Stammkapital der Kapital-
den ist. ges,ellschaft mindestens z:u einem Viertel
Beispiel: unmittelbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1 und 2
des Körpe.rschaftsteuer,gesetzes). Der Steuer-
Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat abzug darf hier j,edoch nur bei den Kapital-
den Zinsfuß, der nach den Anleihebedingungen 6 vom erträgen unterblefüen, die aus Anteilen
Hundert beträgt, für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis
herrühren, .die dem Gläubiger nachweislich
31. Dezember 1961 auf 4 vom Hundert mit folgender
Einschränkung herabgesetzt: ununterbrochen seit Beginn des nach Satz 1
maßgebenden Wirtschaftsjahrs gehört ha-
Wenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge- ben.
schäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr
als 8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zins- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 gelten
fuß der Teilschuldverschreibungen um ½ vom Hundert entsprechend bei Kap'italerträg,en, die dem Bund,
für jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
zum Höchstbetrag von 6 vom Hundert. aus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen
Kapitalge,seUschaften zufließen. Von den auf diese
(4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträg,e sind Beteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in-
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben dessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit
den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 269
ausschütt,endcn KapitalrJesellschaften berücksichti- stabe c des Betriebsverfassungsges,etzes sind und
gungsLihige Aus.,;d1ültu1t~Jt:1J im Sinne des§ 19 Abs. 3 deren Beteiligung im Nennwert 3000 Deut.sehe Mark
Satz 1 des Kiiqwrschc1 ILs! cumgesetzes sind (§ 9 nicht übersteigt, vom Steuerabzug vom Kapital-
Abs. 4 des Körpcrschaftstouergesetz,es). ertrag auch ohne Vorlage von Bescheinigungen nach
der Anlage abzusehen. Das Finanzamt kann die Er-
§ 2a teilung der Sammelbescheinigung an Auflagen
binden, die die steuerliche Erfassung der Kapital-
Uherganasrege!ung erträge sichern sollen.
für die KapHaledr,urp,tener im Sinne
des § 9 Ah;:;. 4 Satz 2 de;~ Kürpersd:w.Hsteuergesetzes (5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge aus-
zalüende Stelle haben in ihren Unterlagen das
(1) Für Kapitc1lerträg·e, die bei Ller ausschüttenden Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den
Kapitalgesellschaft C,ewinnausschüttungen für Wirt- Tag der Ausstellung der Bescheinigung und di,e in
schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955 der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen-
enden, ist die Kapitalertraqsteuc, im Sinne des § 2 nummer zu vermerken. In den Fällen des Absatzes 4
Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben. ist außerdem ers:ichtlich zu machen, daß es sich um
(2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschüttenden eine Sammelbescheinigung handelt.
Kapitalgesellschaft Gowinnausscbüttung,en für ihr
vom Kalenderjahr abweichondes Wirtschaftsjahr
1954/1955 darstellen, unterlü!gc:n der Kapitalertrag- III. Berechnung des Steuerabzugs
steuer im Sinne des § 2 Abs. 2 Siltz 2 nur mit dem
§ 3
Teil, der bei der ausschüt!c!nden Kapitalgesellschaft
dem Vorhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 ent- Höhe des Steuerabzugs
fallenden Umsälze des Wirtschaflsjahrs 1954/1955 (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
zu den gesarnten in diesem Wirtsdii.lftsjahr erzielten
Umsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 de:-:; l<t)rperschaftsteuer- 1. in den FäHen des § 43 Abs. 1 Zliff. 1 und 2
ge,se,tzes) entspricht. des Einkommensteuerge,setzes, vorbehalt-
lich der Ziffer 2,
(3) Gewinnausschüttungen gellen als für das Wirt-
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
.c;chaftsja hr vorgenommen, au! dr!Slil'll Gewinn sich
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
der Gewinnverleilungsbeschluß bezieht.
trägt,
33 1 /a vom Hundert des tatsächlich aus-
§ 2b gezahlten Betrags, wenn der Schuldner
Abstandnahme vom Steuerabzug die Kapitalertragsteuer übernimmt;
(1) Bei Kapil.alertrügen im Sinne des § 43 Abs. 1 2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2,
Ziff. 1 des Einkommcnsteuer,geseLzes wird vom a) wenn die ausschüttende Kapitalgesell-
Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, wenn schaft eine Gesellschaft im Sinne des
der Gläubiger unbeschränkt einkommensteuerpnich- § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-
tig ist und dem Schuldner oder der die Kapital- steuergesetzes ist,
erträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung
25 vom Hundert des Kapitalertrags,
des Finanzamts nach der Anlag~ vorlegt. In diesem
wenn der Gläubig·er die Kapital-
Fall s•ind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne
ertragsteuer trägt,
Abzug der Kapitalertrngsteuer auszuzahlen.
33 1 /a vom Hundert des tatisächlich aus-
(2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zu- gezahlten Betrags, wenn der Schuld-
ständige Finanzamt erteilt dem Gläubige.r auf An- ner die Kapital,ertragsteuer über-
trag eine Bescheinigung nach der Anlage, wenn anzu- nimmt;
nehmen ist, daß für den Gläubiger eine Veranlagung
zur Einkommensteuer für die Kalenderjahre, für b) wenn die ausschüttende Kapitalg·esell-
welche die Bescheinigung gellen soll, nicht oder nur schaft eine Gesellschaft im Sinne des
auf Antra,g durchzuführen sein wird oder nicht zur § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körpe,rschaft-
Festsetzung einer Steuer führen wird. Die Geltungs- steuergesetzes ist und zu den in § 19
dauer der Be,schcinigung soll drei Jahre nicht über- Abs. 2 des Körperschaft.st euerg,es,etzes
1
steigen und am Schluß eines Kalenderjahrs enden. bezeichneten Steuerpflichtigen gehört,
(3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung. vor 12,5 vom Hundert des Kapital,ertrngs,
Ablauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn wenn der Gläubiger die Kaprital-
Talsachen bekanntwerden, nach denen der Gläubi- ertragsteuer trägt,
ger voraussichtlich mit einem Steuerbetrag zur Ein- 14,285 vom Hundert de•s tatsächlich
kommensteuer zu veranla,g·en sein wird. Im Falle ausgezahlten Betrags, wenn der
des Widerrrufs hat der Gläubiger dem Finanzamt Schuldner die Kapitalertragsteuer
die Besche,inigung unverzüglich zurückzugeben. übernimmt;
(4) Das nach § 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziiff. 3 bis 5
kann dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung des Einkommensteuergesetzes
einer Sammelbescheinigung gestatten, bei Gläubi- 30 vom Hundert des Kapitalertr,ags, wenn
gern, die Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch nicht der Gläubiger die Kapitalertr:aigsteuer
leitende Angestellte im Sinne des § 4 Abs. 2 Buch- trägt,
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
42,85 vom Hundert des tatsächlich aus- Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesell-
gezahlten Betrags, wenn der Schuldner schafters. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch späte-
die Kapitalertragsteuer übernimmt. stens 6 Monate nach Schluß des Kalender- oder
(2) Dem Steuembzug unterliegen die vollen Ka- W'irtschaftsjah1.1s, für das der Kapitalertrag ausge-
pitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten, schüttet oder gutgeschrieben werden soll, abzuführen.
Sonderausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen
werden. § 7
§ 4 Stundung der Kapitalerträge
Abrundung (1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-
fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrngs
(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur
fünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrng nach unten
abzurunden. Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug
erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vor-
(2) Als Stundung im Sinne des Absatzes 1 gilt es
zunehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller
nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-
Steuerbeträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeit-
punkt abzuführen hat. geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu-
sehen ist.
IV. Vornahme des Steuerabzugs
V. Abführung der Kapitalertragsteuer
§ 5
§ 8
Einbehaltung, Haftung
Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den
Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-
Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe- behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
haltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer „Kapitalertragsteuer" binnen eine,s Monats nach
neben dem Gläubiger. dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und
zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforde-
(2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in An- rung des Kapitalertrags (z. B. die Einlösung der
spruch genommen, Gewinnanteilscheine) unterläßt.
1. wenn die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt
mäßig gekürzt worden sind,
(Finanzkasse) abzuführen, das für die Be,steuerung
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld- des Schuldners der Kapitalerträge nach dem Ein-
ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer kommen zuständig ist.
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
das dem Finanzamt nicht unverzüglich mit- § 9
teilt oder Kapitalertragsteueranmeldung
3. wenn die die Kapitalerträg,e auszahlende
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat inner-
Stelle die Kapitale,rträge zu Unrecht ohne
Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt halb der in § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Fi-
hat. nanzamt e,ine Anmeldung einzureichen.
§ 6
(2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
Handelsgewerbe als sHller Gesellschafter ist die
Zeitpunkt des Steuerabzugs Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den (3) Die Anmeldung ist binnen eines Monats nach
Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann ein-
die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. zurnichen, wenn auf Grund der § § 2, 2 b ein Steuer-
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Ka- abzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die
pitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körper- Nichtabführung ist anzugeben.
schaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an (4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der versehen, daß die Angaben vollständig und richtig
Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt- sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der
tung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt Kapitalerträge oder einer P,erson, die zu sie iner Ver-
1
der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so tretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vordrucke
gilt als Zeitpunkt des Zufließ,ens der Tag nach der zu Anmeldungen werden auf Antrag vom Finanzamt
Beschlußfassung. kostenlos geliefert.
(3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an § 9a
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in
dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt
Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt Ist bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b
als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der Abs. 1 und 2 der Steuerabzug unterblieben, so hat
Tag nach der Aufstellung der Bilanz mit der der Schuldner, oder, wenn der Schuldner die Kapital-
Gewinn- und Verlustrechnung oder einer sonsti,gen erträge nicht selbst auszahlt, di,e die Kapitalerträge
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 271
auszahlende St,cne dem Finanzamt die Höhe der VII. Erstattung der Kapitalertragsteuer
Kapitalerträge, den Namen und di,e Anschrift des
§ 13
Gläubigers der Kapitalerträge, den Zahlungstag,
die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt sind, Erstattung
und die nach § 2 b Abs. 5 Satz 1 zu v,ermerkenden (1) Di,e Kap.italertragsteu,er wird von dem Finanz-
Angaben innerhalb von drei Monat.en nach der amt, an das sie abgeführt worden iist, dem Schuld-
Auszahlung der Kapitalerträge mitzuteilen. ner auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und
abgeführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung
hierzu nicht bestand, oder wenn der Gläubiig,er im
§ 10 Fall des § 2 b Abs. 1 dem Schuldner oder der die
Kapilalertragsteuerbescheinigung Kapital,erträge auszahlenden Stelle die Beiseheini-
gung nach der Anlag•e enst in einem Zeitpunkt vor-
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich- gel,egt hat, in dem der Schuldner di,e Kapitalertrag-
tet, dem Glänbiger •eine Bescheinigung über die steuer bereits abgeführt hatte.
Höhe der Kapitalerträge, de1s Steuerbetrags, über
(2) Ist der Gläubiger eine natürl:ich,e Person, die
den Zahlungstag rund über die Zeit, für welche die
im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertriag1S im
Kapitalerträge gezahlt sind, zu ert,e,ilen und hierin
Inland weder einen Wohnsitz noch ihren g,ewöhn-
das Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuer-
lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-
betrag abgeführt ist, anzugeben.
sonenvereinigung oder Vermögens:mass,e, dte im
(2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-
wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch land weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
eine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer- hat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrrag des
d('n und wenn ühcr die Zahlung eine Bestätigung Gläubigers durch das Finanzamt, an das si,e abge-
erteilt wird. führt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die
in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuer-
ges,etzes bezeichnet,en Kapitalerträge entfällt. Da1s
gilt nicht, soweit dies,e Kapitalerträge beim Gläubi-
VI. Ubcnvadnmg des Steuerabzugs ,ger nach § 49 des Einkommensteuergesetz,es, § § 2
und 6 des Körperschaftsteuerg,es,etzies der beschränk-
§ 11
ten Steuerpflicht unt,erlieg,en.
Uberwachung
(1) Das Finanwmt überwacht die rechtzeitig,e und VIII. Schlußbestimmungen
vollständige Abführung de,r Kapitalertragsteuer an § 14
Hand der Kapitalertrngsteuerliste.
Anwendungszeitraum
(2) Bei der Veranlagung der Einkommenst,euer, (1) Die vorstehende Fassung dies.er ~e1rordnung
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und bei gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2, erstmals für Ka-
allen örtlichen Prüfungen (Betr·iebsprüfung, Nach- pitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 16. Mai
schau, Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem 1959 zufließen.
Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu prü- (2) Ddie Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 3
fon, ob die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig ein- Abs. 1 Ziff. 2 sind erstmals auf Gewinnante1iLe an-
behalten und abgeführt worden ist. zuwenden, die bei der a:ussdiüUenden Kapitalgesell-
schaft berücksichUgungsfäMge .Alusschütbung,en im
Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
§ 12
g,esetzes für Wirtschaftsjahre S'ind, die im Kal,ender-
Nachforderung, Haftungsbescheid jahr 1958 enden. § 2 a Abs. 3 findet Anwendung. Die
übrigen Vorschriften des § 3 Abs. 1 sowie die Vor-
(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-
schriften des § 13 Abs. 2 in der Fassung dieser Ver-
mäßig ber,echnet oder abg,eführt, so hat das Finanz-
ordnung gelten erstmals für Kapitalerträge, dte dem
amt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger
Gläubiger nach dem 30. Juni 1957 zufließen. Die
(§ 5 Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs-
Vorschriften des § 2 b Abs. 1 gelten erstmal'S für
bescheid anzufordern.
Kapitalerträge, di,e dem Gläubiger nach de:m 31. Mai
(2) Der Zustellung des Haftung'Sbescheids an den 1959 zufließen.
Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehalt,ene (3) Di,e vorstehende Fassung dieser Verordnung
Kapital,ertragsleuer richtig angemeldet hat (§ 9) tritt nach Maßgabe der Vorschriften in den Ab·
oder wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prü- sätzen 1 und 2 an die SteHe der Verordnung zur
fungsbeamten des Finanzamts seine Verpflichtung Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
zur Zahlung der Kapitalertragsteuer schriftlich an- in der Fassung vom 25. Februar 1956 (Bundeisge•
erkannt hat. setzbl. I S. 95).
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage
(zu§2b)
Finanzamt .................... .. ............................................... ,den ........ . .. .............................. 19 ........... .
Steuer-Nr.
Listen-Nr.
Bes eh einigung
gemäß § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
Herrn
Frau ...................... . .. ........................... geb. am ...................................................................... ..
(Vor- und Zuname: ·
Frl.
Beruf .............................. . wohnhaft in ....
(Ort, S:ralle, Hausnummer)
wird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr) zufließenden Kapitalertr;igen im Sinne des § 43
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 der Kapitalertragsteuer-Durch-
führungsverordnung der Steuerabzug vom Kapilalertrag nicht vorzunehmen ist.
Diese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19................ zufließen.
Widerruf bleibt vorbehalten.
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
In Vertretung
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 273
Anordnung iiber die Ernennung und Entlassung
der Beamten der Bundeswehrverwaltung.
Vom 21. Mai 1959.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich widerruflich
dem Präsidenten des Bundesamtes für Wehr-
technik und Beschaffung
für seinen Dienstbereich die Ausübung des Rechts
zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
der Besoldungsgruppen A 1 bis A 10 mit Ausnahme
der nichttechnischen Beamten der dem Bundesamt
für Wehrtechnik und Beschaffung nachgeordneten
Behörden.
Zur Verleihung eines Amtes der Besoldungs-
gruppen A 9 und A 10 bedarf es meiner vorherigen
Zustimmung.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir das Recht
der Ernennung und Entlassung der unter I genann-
ten Beamten vor.
III.
, Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1959.
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 26 a des Einkommensteuergesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 14. April 1959 - 1 BvL 23/57 - 1 BvL 34/57 -
in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 26 a Abs. 1
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 848) und der Bekanntmachung der Neufassung
des Einkommensteuergesetzes vom 13. November
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793)
auf Antrag
des Finanzgerichts München und des Hessischen
Finanzgerichts
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 26 a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1793) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Mai 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Mai 1959 275
Verkündungen im Bundesanzeiger.
GerniH:I § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung Nr. 7/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binncnschiffohrt. Vom 7. April 1959. 70 14.4.59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung Nr. 8/59 über die Festselzung von Ent,gelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 14. April 1959. 75 21. 4. 59 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Durchführung einer Straß,enverkehrsunfall-
slc1tistik. Vom 1 l. April 1959. 78 24.4.59 Inkrafttreten
gemäߧ 6
Verordnung über eine Statistik der Kraflfahrzeugfahrleistun-
gen des J,c1bres 1959. Vom 11. J\pnl 1959. 78 24.4.59 25.4.59
Verordnung PR Nr. 6/59 zur Anderung der Verordnung PR Nr.
43/52 ülwr Preise für Kali-Düngemittel. Vom 21. April 1959. 80 28.4. 59 1. 5. 59
Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über die
Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der
Wech~;e!steuer. Vom 30. April 1959. 88 12.5.59 13.5.59
Verordnung PR Nr. 7/59 über die Frei,gabe der Gebühren für
die Amtshandlungen der Eichbehörden. Vom 11. Mai 1959. 91 15.5.59 16.5.59
Verordnung zur Anderung der Zwölften Durchführungsver-
ordnung zum Getreidegesetz. Vom 11. Mai 1959. 91 15.5.59 16.5.59
Verordnung zur Ande2rung der Verordnung zur Durchführung
des Artikels 2 des Vierten Zolländerungsgesetzes. Vom
6. Mai 1959. 92 16.5.59 23.5.59
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Soeben erschienen:
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III, Folge 5
Sie enthält als sechste Lieferung des Sachgebietes 3 „ Rechts p f 1 e g e " die zur Zeit gültigen
bundesrechtlichen Vorschriften über
36 Kostenrecht
Das Heft hat einen Umfang von 108 Seiten im Format des Bundesgesetzblattes. Es kostet im
Einzelbezug 3,71 DM zuzüglid1 0,15 DM Versandgebühren.
Bisher erschienen:
1. Folge, erste Lieferung: 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichts-
verfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger (44 Seiten; Einzelbezug
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
2. Folge, zweite Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfech-
tung (206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren).
3. Folge, dritte Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren,
Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und
Durchführung (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
4. Folge, vierte Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 315 Freiwillige Ge-
richtsbarkeit - 316 Verfahren bei Freiheitsentziehungen - 317 Verfahren in Landwirtschafts-
sachen - 318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden (80 Seiten; Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich
0,15 DM Versandgebühren).
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bund""srechts, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlunu kann im Abonnemeet nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der Preis
beträgt 0,05 DM pro geliefertes Blatt im Format DIN A4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonnementsbestellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Hefte einzelner Rechtsgebiete können bezogen werden zum Preise von 0,07 DM pro Blatt
einschl. Umschlag zuzüglich Versandkosten gegen Voreinsendung des entsprechenden Betrages auf
P o s t s c h e c k k o n t o K ö 1 n -1 1 2 8 „ S a m m 1u n g d e s B u n d e s r e c h t s , B u n d e s g e s e t z -
b 1 a t t Te i 1 III" oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Dr it c k : Bundesdruckerei Bon~
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