Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1959 Nr. 17
Tag Inhalt: Seite
12.5.59 Gesetz über Kostenstrukturstatistik 245
6. 5. 59 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeidlen und den Nachweis von
Verwundungen und Beschädigungen.................................................... 247
13. 5. 59 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Kap!talertragsteuer-Durchführungsverordnung 257
14. 5. 59 Bekanntmachung über die Zahl der von den Landtagen der Länder zu wählenden Mitglieder
der Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
In Teil II Nr. 17, ausgegeben am 21. April 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu den Vereinbarungen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den F,egierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Ver-
einigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Republik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des
Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande über gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-
Vertrages. - Gesetz zu der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung. - Gesetz zu der Fünften
Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über Sozialversicherung. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
In Teil II Nr. 18, ausgegeben am 24. April 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 105 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit. - Bekanntmachung über
das Inkrafttreten der Konvention der Internationalen Uberfischungskonferenz. - Bekanntmachung über den Gel-
tungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und
der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des
Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft (Inkrafttreten für Chile).
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 28. April 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung :zm dem Kulturabkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nor,dirland. - Neunzehnte
Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für
KoMe und Stahl. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den Frei-
bord der Kauffahrteischiffe (Inkrafttreten für Kuwait). - Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen zur Verein-
he.itlichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein.
Gesetz über Kostenstrukturstatistik
(KoStrukStatG).
Vom 12. Mai 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. im dritten Erhebungsjahr auf den Großhandel
schlossen: (einschließlich Verlagswesen) sowie das Han-
§ 1 delsvertreter- und Handelsmaklergewerbe;
In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonsti- 4. im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel
gen Arbeitsstätten (mit Ausnahme der land- und sowie das Gaststätten- und Beherbergungs-
forstwirtschaftlichen Arbeitsstätten) werden be- gewerbe.
ginnend mit dem Jahre 1959 (1. Erhebungsjahr)
jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundes- In den folgenden Jahren wiederholen sich die Er-
statistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken hebungen bei den unter den Nummern 1 bis 4 be-
sich zeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.
1. im ersten Erhebungsjahr auf die Industrie
(einschließlich Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-
§ 2
versorgung) und das Handwerk;
2. im zweiten Erhebungsjahr auf das Verkehrs- Der Bundesminister für Wirtschaft kann zum
gewerbe und die übrigen unter den Nummern 1, Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstruk-
3 und 4 nicht genannten Arbeitsstätten; turerhebungen an andere statistische Erhebungen
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Er- (2) Die Erhebungen werden mit dem Ziel durch-
hebungen bei den vier in§ 1 bezeichneten Bereichen geführt, von 5 vom Hundert der Gesamtzahl der
abändern. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und son-
§ 3 stigen Arbeitsstätten (§ 1) für die einzelnen Wirt-
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 er- schaftszweige repräsentative Gesamtergebnisse zu
fassen folgende Tatbestände: erlangen.
1. den Wert § 6
a) des steuerlichen und wirtschaftlichen (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann für
Umsatzes, den Bereich des Saarlandes zur Gewinnung reprä-
b) des Warenbestan cl es, sentativer Landesergebnisse im Benehmen mit der
c) der selbst erstellten Anlagen; Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnungen
2. den Wert des Wareneingangs; den Beginn, die Zeitfol,ge und den Umfang der Er-
hebungen abweichend von den Vorschriften der§§ 1
3. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten; und 5 Abs. 2 regeln.
4. die beschäftigten Personen. (2) Absatz 1 gilt für die Dauer von fünf Jahren
(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland (§ 9).
Arbeitsstätten, bei denen ihrer Art nach die unter
Absatz 1 bezeichneten Tatbestände zur Beurteilung § 7
des Kostengefüges nicht ausreichen, werden zusätz-
lich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Außenstände, Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen
Schulden) erfragt. Bundesamt durchgeführt.
(3) Außer den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeich-
§ 8
neten Tatbeständen werden Angaben zur Kenn-
zeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Arbeitsstätten erhoben, die zu einer zutreffenden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
sind. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 4 Dritten Uberleitungsgesetzes.
Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeich-
neten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein
§ 9
dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr
oder Geschäftsjahr. Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom
§ 5 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.
(1) Die Erteilung der Auskunft durch die Befrag-
ten zu den Erhebung·en nach § 1 ist freiwillig im
Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik § 10
für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gesetzbl. I S. 1314). dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Mai 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 247
Verordnung
über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen
und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen.
Vom 6. Mai 1959.
Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 und des (3) Soldaten der Bundeswehr und Beamte im
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Bundesgrenzschutz reichen den Antrag bei ihrem
Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.
S. 844) - Ordensgesetz - wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
§ 4
ERSTER ABSCHNITT Inhalt des Antrages
(1) Der Antrag muß enthalten
Nachweis der Verleihung von Orden
und Ehrenzeichen 1. den Familiennamen, den Vorna,men, das
Geburtsdatum, den Geburtsort und dt.:i
§ 1 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Ausstellung des Antragstellers;
eines urkundlichen Besitznachweises 2. die Bezeichnung der verliehenen Auszeich-
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehren- nung;
zeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden 3. eine Versicherung des Antragstellers,
sind, gelten auch daß ihm die Auszeichnung ordnungsgemäß
a) Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser verliehen und die Verleihung nicht wider-
Verordnung genannten Stellen ausgestellt rufen wurde und daß er die Auszeichnung
werden, weder durch Entziehung noch auf Grund
strafgerichtlicher Verurteilung verloren
b) Bescheinigungen, die von den in § 5 dieser hat;
Verordnung genannten Stellen vor dem In-
krafttreten dieser Verordnung ausgestellt 4. eine Versicherung des Antragstellers, daß
worden sind, und die Verleihungsurkunde oder das Besitz-
zeugnis verlorengegangen ist, daß er nicht
c) beglaubigte Abschriften von Verleihungs- im Besitz eines anderweitigen Besitznach-
urkunden und Besitzzeugnissen. weises ist und die Ausstellung eines sol-
(2) Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgeset- chen noch nicht an anderer Stelle beantragt
zes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buch- hat;
stabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag aus- 5. die Unterschrift des Antragstellers.
gestellt.
(2) Der Antrag soll ferner enthalten
§ 2
1. das Datum der Verleihung und die Stelle,
Zuständige Behörden die die Auszeichnung verliehen hat;
Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 2. bei Kriegsauszeichnungen die Angabe des
Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte Wehrmachts- und des Truppenteils, dem
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsteller zur Zeit der Verleihung
nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, angehörte, und des militärischen Dienst-
der Bundesminister des Innern oder die von ihm grades des Antragstellers zur Zeit der Ver-
besUmmte Stelle zuständig. leihung;
3. bei Treu~ienstehrenzeichen und staatlichen
§ 3 Dienstauszeichnungen Angaben über den
Antragstellung Dienstherrn, die Dienststelle und die
Dienstbezeichnung des AntragsteUers zur
(1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schrift- Zeit der Verleihung.
lich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt
nach dem Muster der Anlag,e 1 bei der für die Aus- (3) Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die
stellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde Tatsache der Verleihung ergibt, sind dem Antrag
einzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein be- beizufügen (Militärpapiere, Briefe, Zejtungsaus-
sonderes Formblatt zu verwenden. schnitte usw.). ·
(2) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- (4) Die für die Entgegennahme des Antrags zu-
lichen Aufenthalt im Ausland haben, können den ständige Behörde (§ 3) hat auf die Vollständigkeit
Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der des Antrags hinzuwirken. Kommt der Antragsteller
Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet einer Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmen-
den Antrag unverzüglich an den Bundesminister den angemessenen Frist seine Angaben zu ergänzen,
des Innern weiter. nicht nach, so kann der Antrag abgelehnt werden.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 5 2. bei Kriegsauszeichnungen des ersten und
Prüfung des Antrages zweiten Weltkrieges von Angehörigen der
früheren Kaiserlichen, Reichs- und Kriegs-
(1) Di,e für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu- marine
ständige Behörde leitet eine Ausfertigung des An- an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1
trages
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb);
1. bei Kriegsauszeichnungen des ersten Welt- 3. bei Kriegsausz,eichnungen des zweiten
krieges, die verlfohen worden sind Weltkrieg,es
a) an Angehörige der ehern. Kigl. Baye- a) von Angehörigen der früheren Wehr-
risd1en Armee oder vom Königrnich macht (mit Ausnahme der Kriegsmarine),
Bayern de,s Volkssturms im Einsatz, de,r Waf-
an das Hauptstaatsarchiv München ~en-SS, des Reichs,anbeitsdienstes und
Abt. II; der OT
an das Bundesarchiv, .AJbt. Zentralnach-
b) an Angehörige des ehern. XIII. (Kgl. weissteUe, Kornelimünster, das den An-
Württembergischen) Armeekorps und trag, soweit er nicht erledigt werden
der in seinem Bereich aufgestellten kann, zur weiteren Prüfung an die Deut-
Kriegsformationen oder vom Königreich sche Dienststelle (Nummer 1 Buchstabe d
Württemberg Doppelbuchstabe bb) weiterleitet;
an das Hauptstaatsarchiv Stutt,ga.rt; b) von Angehörigen der früheren Polizei
c) an Ang,ehöri,ge des XIV. (Badischen) an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1
Armeekorps und der in seinem Bereich Buchstabe d Doppelbuchstabe bb);
aufg,estellten Kriegformationen oder c) von Personen, die im zivilen öffentlichen
vom Großherzogtum Baden Dienst gestanden haben,
an das Generallandesarchiv Karlsuhe; an die Behörden oder ö1Hentlichen Ar-
d) an Angehörige der ehern. Kgl. Preußi- chive, denen die Personalakten des An-
schen und der ehern. Kgl. Sächsischen tragstellers oder einschlä1gige Listen
Arme,e und Akten über die Verleihung von
aa) die im zweiten W·eltkfli•eg der frühe- Orden und Ehrenz,eichen zur Verfügung
ren Wehrmacht (mit Ausnahme der stehen;
Kriegsmarine) angehört haben, 4. bei nichtmilitärischen Auszeichnungen
an das Bundesarchiv, Abt. Zentral- a) von Personen, die im öffentlichen Dienst
nachweisstelle Kornelimünster; gestanden haben,
bb) die im zweiten Weltkrieg der frü- an die Behörden oder öffentlichen Ar-
heren Kriegsmarine angehört haben, chive, denen die Personalakten des An-
an die Deutsche Dienststelle für die tragstellers oder einschlägige Listen
Benachrichtigung der nächsten An- ode,r Akten über die Verleihung von
gehö:dgen von Gef aHenen der ehern. Orden und Ehrenze:ichen zur Verfügung
deutschen Wehrmacht Berlin-Borsig- stehen;
walde (Deutsche Dienststelle); b) im übrigen an die Behörden oder öffent-
,e) vom Herzogtum Braunschweig lichen Archive, denen einschlägige
Listen oder Akten über die Verleihung
an das Niedersächsische Staatsarchiv in
von Orden und Ehrenzeichen zur Ver-
Wol:fenbüttel;
fügung stehen.
f) von der Freien Hansestadt Bremen
(2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinar-
an das Staatsarchiv in Bremen; vougesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrages
g) von der Freien und Hansestadt Hamburg von Soldaten an den Bundesminister für Verteidi-
gung, von Beamten im Bundesgrenz,schutz an den
an den Senat der Freien und Hansestadt
Bundesminister des Innern weiter.
Hamburg - Staatsarchiv - ;
(3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1
h) vom Großherzogtum Hessen und 2 eine Ausfertigung des Antrages zugeleitet
an das Hessische Staatsarchiv in Darm- wurde, Unterlagen übe,r die in dem Antrag bezeich-
stadt; net,e Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr j,edoch
bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2
i) vom Fürstentum Lippe
genannten SteUe solche Unterlaigen zur Verfügung
an das Staatsarchiv in Detmold; stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrag,es
k) vom Großherzogtum Oldenburg an diese Stelle we.fter.
an das Niedm,sächsische Staatsarchiv in (4) Die Weiterleitung einer Ausf.ertirgung des An-
Oldenburig; trages entfällt, wenn feststeht, daß d:i,e Vorausset-
zungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde,
1) vom Fürstentum Schaumburg-Lippe einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buch-
an das Niedersächsische Staatsarchiv stabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vor-
in Hannover; liegen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 249
(S} Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung banden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Aus-
des Antrages nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 fertigung des Antrages an die für die Ausstellung
oder nach § 9 zu verfahren. der Ersatzurkunde zuständige Behörde ab.
(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde
§ 6 zuständige Behörde fordert den Antragstel1er auf,
Zweitausfertigung die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung
in anderer Weise nachzuweisen. Sie kann ihm
Die in § 5 genannten Stellen erledigen den Antrag hierzu eine Frist setzen, die mindestens sechs
durch Ausstellung einer Zweitausfertigung der Ver- Monate betragen muß.
leihungsurkunde oder des Besitzzeugnisses, wenn
die Voraussetzungen hierfür gegeben sind und (3) Der Nachweis der Verleihung kann geführt
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich er- werden
gibt, daß die Verleihung der Auszeichnung wider- 1. durch Erklärung von zwei glaubwürdige!\
rufen oder durch Ent2)iehung oder auf Grund straf- Personen, die Tatsachen angeben, aus
gerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeich- denen sich die ordnungsgemäße Verleihung
nung eingetreten ist. Di,e für die Ausstellung der der Auszeichnung ergibt oder zweifelsfrei
Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fäl- schließen läßt, zur Niederschrift vor der für
len des § 3 Abs. 3 die Stelle, bei der der Antrag die Ausstellung der Ersatzurkunde zustän-
eingereicht wurde, ist von der Ausstellung der digen oder der von ihr ersucf!ten Behörde.
Zweitausfertigung zu unterrichten. Dabei können die Behörden verlangen, daß
- die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt
§ 7 versichert wird;
Bescheinigung 2. durch eidesstattliche Versicherung einer
Person, die auf Grund ihrer früheren dienst-
(1) Ist aus den vorhandenen Unterlagen die Ver- lichen Stellung von der ordnungsgemäßen
leihung der Auszeichnung ersichtlich, ohne daß Verleihung der Auszeichnung Kenntnis
j,edoch eine Zweitausfertigung (§ 6) ausgestellt wer- hat, zur Niederschrift eines Notars oder
den kann, so stellt die zuständige Stelle (§ 5) dem der für die Ausstellung der Ersatzurkunde
Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster zuständigen Behörde.
der Anlage 2 aus. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen
bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Ver- (4) Der Nachweis der V•erleihung kann femer
geführt werden ·
leihung der Auszeichnung widerrufen oder durch
Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Ver- 1. durch Vorlage von Veröffentlichungen, aus
urteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten denen sich die ordnungsgemäße Verleihung
ist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu- der Auszeichnung an den Antragsteller
ständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 ergibt oder zweifelsfrei schließen läßt;
· der Disziplinarvorgesetzte, sind in beiden Fällen zu 2. bei Auszeichnungen, deren Verleihung
benachrichtigen. nach den Stiftungsbestimmungen lediglich
(2) Bei der Ubersendung der Bescheinigung ist an das Vorliegen bestimmter Tatsachen ge-
der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Be- knüpft war, durch den Beweis dieser Tat-
scheinigung als vollgültig-er Nachweis für den recht- sachen;
mäßigen Besitz der darin aufgeführten Orden und 3. durch Vorlage der dienstlichen Benach-
Ehrenzeichen gilt und eine förmliche Ersatzurkunde richtigung des Antragstellers von der Ver-
nur auf besonder,en Antrag ausgestellt wird. leihung der Auszeichnung;
(3) Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an 4. durch Vorlage von Tagesbefehlen von
die eine Ausfertigung des Antrages weitergeleitet Kommandobehörden oder Truppenteilen, in
wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag denen die Verleihung der Auszeichnung an
bez•eichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht den Antragsteller erwähnt ist;
verliehen oder daß die Verleihung widerrufen 5. durch Vorlage anderer, den in Nummern 1
wurde oder daß er die Auszeichnung durch Ent- bis 4 genannten ähnlichen Unterlagen, aus
ziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurtei- denen sich die ordnungsgemäße Verleihung
lung verloren hat, so benachrichtigt diese Stelle der Auszeichnung an den Antragsteller er-
hiervon den Antragsteller (Anlage 3) und teilt der gibt oder zweifelsfrei schließen läßt.
der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständi-
gen Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der § 9
SteUe, bei der der Antrag eingereicht wurde, mit,
daß der Antragsteller nicht Inhaber der Auszeich- Verwundetenabzeichen
nung ist. Der Antrag ist damit erledigt. des zweiten Weltkrfeges
(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung
§ 8 des Antrages weiterg,eleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2
und 3} Unterlagen über die Verleihung des Ver-
Nadlweis der Verleihung wundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges nicht
durch den Antragsteller vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt Slie die
(1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung Ausfertigung des Antrages an die für die Ausstel-
des Antrages weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 lung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den
und 3), Unterlagen über die Verleihung nicht vor- Fällen des § 3 Abs. 3 an den Bundesminister für
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verteidigung oder den Bundesminist,er des Innern (2) Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt,
ab. Sie vermerkt auf der Ausfertigung des Antrages 1. wenn das Verwundetenabzeichen des zwei-
die durch Kriegseinwirkungen verursachten Ver- ten Weltkrieges nicht verliehen wurde;
wundungen und Beschädigungen des Antragstellers,
die aus ihrien Unterlagen ersichtlich sind. 2. wenn das Besitzzeugnis verlorengegangen
ist, der Antragst,eller auch nicht im Besitz
(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zu- einer in § 10 Abs. 1 des Ordensgesetz,es
ständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der oder in § 1 Abs. 1 Buchstabe b dieser Ver-
Bundesminister für Verteidigung oder der Bundes- ordnung als Besitznachweis anerkannten
minister des Innern, gibt dem AntragsteUer eine Urkunde ist und ihm eine Bescheinigung
kusfertigung seines Antragc~s mit den Vermerken nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verord-
nach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Un- nung nicht ausg,estellt werden konnte;
terlagen über die Verleihung des Verwundetenab-
zeichens des zweiten Weltkrieges an ihn nicht zu 3. wenn die Verleihung zwar urkundlich
ermitteln sind und we:ist ihn auf die Möglichkeit, nachgewiesen werden kann, der Antrag-
einen Berechtigungsausweis nach dem zweiten Ab- steller aber nach der letzten Verleihung
schnitt dieser Verordnung zu erlangen, hin. Sein wenigstens eine weitere Verwundung oder
Antrag ist damit erledigt. Beschädigung erlitten hat oder eine Ände-
rung der dauernden Verwundungsfolgen
eingetreten ist, die ihn ber,echtigt, eine
§ 10 höhere als die verliehene Stufe des Ver-
AussteHung der Ersatzurkunde wundetenabzeichens des zweiten Weltkrie-
ges zu tragen.
Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde
zuständige Behörde den Nachweis der ordnungs- In anderen Fällen und an Hinterbliebene wird ein
gemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Berechtigungsausweis nicht ausgestellt.
Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß die
Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch
Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Ver- § 14
urteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetre- Zuständigkeit
ten ist, so stellt sie eine Ersatzurkunde nach dem
Muster der Anlage 4 aus. Zuständig für die Ausstellung von BerechHgungs-
ausweisen sind die von den Landesregierungen be-
stimmten Behörden.
§ 11
Versagung der Ersatzurkunde § 15
Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung Verfahren
einer Ersatzurkunde nach § 10 nicht vor, so ist der
Antrag abzulehnen. Wegen mangelnden Nachwei- (1) Das Verfahren für die Ausstellung von Be-
ses der ordnungsgemäßen Verleihung kann der An- rechtigungsausweisen richtet sich nach J.em Gesetz
trag erst abgelehnt werden, wenn dem Antragstel- über das Verwaltungsv,erfahren der Kriegsopferver-
ler nach § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Frist gesetzt wurde sorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202)
und diese abgel,aufen ist. und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
§ 12
stimmt ist.
Form von Bescheiden (2) Bei der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt
die zuständige Behörde (§ 14) soweit erforderlich
Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen die Deutsche Dienststelle (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu be- stabe d Doppelbuchstabe bb) und die Krankenbuch-
gründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung ziu ver- lager bei den Versorgungsämtern BerHn, Kass,el
sehen und zuzustellen.
und München.
§ 16
ZWEITER ABSCHNITT
Antrag
Nachweis von Verwundungen
und Beschädigungen (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Berechti-
gungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zu-
§ 13 ständigen Behörde einzureichen.
Be rech tigungsa usweis (2) Soldaten der Bundeswehr und Beamte im Bun-
(1) Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, desgrenzschutz reichen den Antrag bei ihrem näch-
kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Mu- sten Disziplinarvorgesetzten ein. Diese Stellen ver-
ster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, merken auf dem Antrag die durch Kriegseinwir-
wenn er Verwundungen oder Beschädigungen nach- kungen verursachten Verwundungen up.d Beschädi-
weist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes gungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen
berechtigen, das Verwundetenabzeichen des zwei- ersichtlich sind, und leiten den Antrng unverzüglich
ten Weltkrieges zu tragen. an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 251
§ 17 § 18
Inhalt des Antrages Nachweis
(1) Der Antrag muß enthalten von Verwundungen und Beschädigungen
durch den Antragsteller
1. den Familiennamen, den Vornamen, das
Geburtsdatum und den Wohnsitz oder den V,erwundungen oder Beschädigungen kann der
gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstel- Antragsteller der zuständigen Behörde (§ 14) ge-
lers; genüber nachweisen durch
2. die Angabe, für welche Stufe des Verwun- 1. Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder
detenabzeichens des zweiten Weltkrieges von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deut-
der Berechtigungsausweis beantragt wird; scher oder ausländischer Stellen, aus denen
sich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dau-
3. e,ine Versicherung des AntragstelLers, daß ernde Folgen von Verwundungen oder Be-
er einen Antrag auf Ausstellung eines Be- schädigungen des Antragstellers ergeben oder
rechtigungsausweises nicht schon bei e iner
1
mit hinreichender Sicherheit schließen lassen;
anderen nach § 14 zuständigen Behörde ge-
stellt hat; 2. Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen,
die Tatsachen angeben, aus denen sich Ver-
4. ,eine Versicherung des Antragstellers, daß wundungen oder Beschädigungen des Antrag-
ihm das Verwundetenabzeichen des zwei- stellers ergeben oder mit hinreichender Sicher-
ten Weltkrieges nicht verliehen wurde heit schließen lassen, zur Niederschrift vor der
oder einen Hinweis auf die seinem Antrag nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten
beigefügte Abschrift de:s Besitznachweises Behörde. Dabei können die Behörden verlan-
oder Berechtigungsausweises für das Ver- gen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides
wundetenabzeichen des zweiten Weltkrie- Statt versichert wird;
g,es bzw. der Mitteilung nach § 9 Abs. 2 die- 3. eidesstattliche Versicherung eine.r Person, die
ser Verordnung;
auf Grund ihrer früher,en dienstlichen Stellung
5. die Unterschriift des Antragstellers. von Verwundungen oder Beschädigungen des
AntrngsteUers Kenntnis hat, zur Niederschrift
(2) Der Antrag soll enthalten
eines Notars oder der nach § 14 zuständigen
1. die Anzahl der insgesamt erlittenen Ver- Behörde;
wundung,en oder Beschädigung,en; dabei 4. den Nachweis der ordnungsgemäßen Verlei-
gelten mehrere gleichzeitig erlittene Ver- hung des Verwundetenabzeichens des zweiten
wundungen als eine Verwundung; Weltkrieges an den Antrngst eUer nach den in
1
2. Angaben über Ort und Zeitpunkt der Ver- § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung
wundungen oder Beschädigungen; für den Nachweis der ordnungsgemäßen Ver-
3. die Art der erlittenen Verwundungen oder 1,eihung sonstig·er Orden und Ehrenzeichen ge-
Beschädigungen und die dauernden Folgen; troffenen Bestimmungen.
4. Angaben über die näheren Umstände, die
zu der j,eweiligen Verwundung oder Be-
schädigung führten; § 19
5. Angaben über Lazarett- oder Krankenhaus- Ausstellung eines Berechtigungsausweises
aufenthalt,e im Zusammenhang mit der je- (1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der
weiligen Verwundung oder Beschädigung; zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustel-
6. Angaben über die Verlefäung des V,erwun- len, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des
det,enabzeichens des ersten oder zweiten Ordensges-etzes ber,echHgt ist, das Ve,rwundeten-
Weltkrieges; abzeichen des zweit,en Weltkrieges zu trag,en.
7. bei Verwundeten oder Beschädigten, die (2) Liegen die Vorauss,etzungen für die Ausstel-
Versorgung nach dem Bundesversor,gungs- lung des BerechHgungsausweises nicht vor, so ist
gesetz erhalten oder die zu irgendeinem der Antrag abzulehnen.
Zeitpunkt einen Antrag auf Versor,gung
gestellt haben, die Angabe des V,ersor-
gungsamtes, bei dem die Akten geführt § 20
werden oder geführt wurden, und das Ak- Entscheidungen
tenzeichen dieses Versorgungsamtes; der nach § 14 zuständigen Behörden
8. bei früheren Wehrmachtsangehörigen An- Soweit 'in den Ausführungsbestimmungen zur Ver-
gaben über den w,ehrmachts- und Truppen- ordnung ü:ber di,e Stiftung eines Verwundetenabzei-
teil, dem der Antragsteller zur Zeit der je- chens vom 1. September 1939 (Reichsg,es,etzbl. I
wefügen Verwundung oder Beschädigung S. 1577) Entscheidungen über die Verleihung des
angehört hat; bei früheren Angehörigen Verwundetenabz,eichens durch andere als die ver-
militärähnlicher Organisationen Angaben 1,eihungsberechtigten SteUen vorgesehen sind, tre-
über die Dienststellen, denen der Antrag- ten an deren Stelle Entscheidungen der nach § 14
steller zur Zeit der jeweiligen V,erwun- zuständigen Behörden über di,e Ausstellung von Be-
dung oder Beschädig·ung angehört hat. rechtigungsausweisen.
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
DRITTER ABSCHNITT (2) Die in Absatz 1 genannten Beträge in Deut-
Gemeinsame Bestimmungen scher Mark sind im Saarland bis zum Ende der
Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages
§ 21 vom 27. Oktober 1956 (Bundes,gesetzbl. II S. 1587)
Einziehung in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1
der Dritten Verordnung über die Erhöhung der Un-
(1) Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1, Ersatzurkun- terhaltsansprüche und sonstigen Beträge in gericht-
den nach § 10 und Berechtigungsausweise nach § 19 lichen Angelegenheiten vom 7. März 1951 (Amtsblatt
dieser Verordnung sind einzuziehen, wenn sich des Saarlandes S. 441) umzurechnen.
nachträglich herausstellt, daß die Voraussietzungen
für ihre Ausstellung nicht vorgelegen haben.
(2) Die Einziehung erfolgt im Wege des Verwal- § 23
tungszwangsverfahrens. Geltung in Berlin
§ 22
Diese Verordnung gilt nach § 14 des DriUen Uber-
leitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gebühren blatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Ordensge-
(1) Die Bundesbehörden erheben für die Ausstel- setzes auch im Land Berlin.
lung von Bescheinigungen nach § 1 Abs. 1 Buch-
stabe a Gebühren. Die Gebühr beträgt für jede Ur- § 24
kmnde entsprechend dem Arbeitsaufwand minde-
stens 5 Deutsche Mark und höchstens 10 Deutsche Inkrafttreten
Mark. Sie kann auf Antrag aus BilUgkeitsgründen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
erlassen werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 1959.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 253
Anlage 1
(zu § 3 Abs. lJ
Anlrn~J auf Ausstellung eines urkundlichen Besitznachweises 1 )
(~Jemäß §§ 9 und 10 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 844)
Ich, ......... .
(Nüme) (Vornamen, Rufnamen unterstreichen)
geboren am in ................... .
Beruf: ..... .
wohnhaft (jetzige Anschrift):
(Straße)
beantrage die Ausstellung eines Besitznachweises für die folgende mir vor dem 8. Mai 1945 verliehene
Auszeichnung:
a) Auszeichnung {genaue Bezeichnung) ................................................. .
b) verliehen am ..... . ........................................ durch 2) .•...•.............................................•.......•...•.•...........•....................................•.....••••
c) meine damalige Dienstbezeichnung; Dienstgrad 3 ) .••..............................•..........................••.....................................................•.............•••
d) bei Kriegsauszeichnungen: Wehrmachtteil 4 ) ........................................................................................................................................................
Truppenteil 5) ...............................................................................................................................................................
Kriegsschauplatz
e) bei Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges: Ich habe im zweiten Weltkr,ieg dem Heer - der
Kriegsmarine ---- der Luftwaffe - der Waffen-SS - dem RAD - nicht angehört. 6 )
f) bei Treudienstehrenzeichen und staatlichen Dienstauszeichnungen:
Dienstherr ...... .
Dienststelle
g) die Auszeichnung ist mir für ........................................................................................................ verliehen worden.
(Anlaß, der zur Verleihung führte)
Die oben angegebene Auszeichnung ist mir ordnungsgemäß verliehen worden. Die Verleihung ist nicht
widerrufen worden und ich habe die Auszeichnung auch nicht durch Entziehung oder strafgerichtliche
Verurteilung verloren.
Die Verleihungsurkunde - das Besitzzeugnis ist verlorengegangen.
Ich bin nicht im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde oder
des Besitzzeugnisses, einer Militärdienstzeitbescheinigung, eines Soldbuches, eines Wehrpasses oder eines
anderen Militärpapiers, worin die Verleihung der oben genannten Auszeichnung ordnungsgemäß mit
Beglaubigungsvermerk eingetragen ist. Ferner bin ich auch nicht im Besitz einer Bescheinigung eines öffent-
lichen Archivs oder einer amtlichen Stelle über die Verleihung der Ausz~ichnung. Ich habe die Ausstellung
eines Besitznachweises bei keiner anderen Stelle beantragt.
Diesem Antrag sind als Nachweis für die Verleihung der Auszeichnung folgende - auf besonderer Liste
verzeichnete - 6 ) Schriftstücke beigefügt.
Ich versichere hiermit die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
Es ist mir bekannt, daß für die Ausstellung eines Besitznachweises eine Gebühr erhoben wird .
.............. ,den .......................... .
(Unterschrift des Antragstellers)
1) In Maschinen- oder Blockschrift auszufüllen.
2) Dienststelle (bei Kriegsauszeichnungen Division oder Kommandobehörde), die die Verleihung ausgesprochen und die Besitz-
urkunde ausgefertigt hat.
3) Mit Angabe des Wehrverhältnisses, z.B. akt., d.R., z.V., Kr.O.
4) Ob Heer, K-riegsmarine, Luftwaffe, Waffen-SS, auch Zugehörigkeit zu einer Organisation, z.B. RAD, OT, Pol., Volkssturm.
6) Bei Krfegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges: ob bayerischer, preußischer, sächsischer oder württembergischer Truppenteil,
Rgt., Komp., Batt. oder Eskadr.
6) Nichtzutreffendes streichen.
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(Rückseite der Anlage 1)
........................................................... ,den ............................................................... .
(f'Lir die Ausst<,JJunq der Ersatzurkunde
zusliindiqe Behörde)
An das
mit der Bitte, die AngiJbcn „u überprüfen, und, wenn möglich, eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buch-
slabc a der Verordnun~J über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von
Verwundungc!n und Besdüicligunuen vom 6. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. l S. 247) auszustellen und dem Antrag-
steller unmittelbar zu übersenden.
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
(Behörde - Archiv)
An
(Behörde, bei der der Antraq einqereicht wurde)
Dem Antragsteller wurde am ................................ eine Bescheinigung über die Verleihung der
umstehend genannten Auszeichnung eine Zweitausfertigung - ausgestellt und unmittelbar übersandt.
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
(Behörde - Archiv)
An
(Für die AussteJiung der Ersal:rnrkunde zuständige Behörde)
- von der Behörde ein:rntraqen, bei der der Antrag eingereicht wird -
Unterlagen über die Verleihung der umstehend genannten Auszeichnung an den Antragsteller sind hier
nicht vorhanden.
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
(Behörde - Archiv)
An
(Für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde)
Nachrichtlich
an den
Herrn Bundesminister für Verteidi9ung - den Herrn Bundesminister des Innern
Aus den Unterlagen ergibt sich, daß der Antragsteller nicht im Besitz der umstehend genannten Aus-
zeichnung ist.
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 255
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1)
(Behörde)
Az.: .................... .
den ................................ ,. .............. .
Bescheinigung
(gemäß § 1 Abs. l Buchstabe a der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und
Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
vom 6. Mai 1959 - Bundesgesetzbl. I S. 247)
Herrn/Frau/Fräulein
geboren am .............. ............................ ... .................... ,. ........................................................ "....................... wird hiermit bescheinigt, daß
ihm/ihr nach den hier vorliegenden Unterlagen die nachstehend aufgeführten Orden und Ehrenzeichen
verliehen worden sind:
Lfd. Nr.: Auszeichnung: -~.Y~_l_i_~_~en i:lm: _ -~~- Bemerkungen: ....--
Gebühren: DM ....... .
(Dienstsieqel)
(Unterschrift)
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 3)
(Behörde)
Az.: ............... .
.. .............................................................. , den ............................................... ..
Herrn/Frau/Fräulein
Betrifft: Urkundlicher Besitznachweis nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844).
Bezug: Ihr an
gerichteter Antrag vom
Aus den hier vorhandenen Unterlagen ergibt sich, daß Ihnen
nicht verliehen wurde.
am ..................................................................... .
zwar verliehen, aber durch Verfügung vom .................................................................................................................................................... ..
des ............. .................................................................................................... entzogen wurde.
die erfolgte Verleihung jedoch am....... .. ............................................................. durch ........................................................................................
des ........... . .................................................................... ....... widerrufen wurde.
zwar verliehen wurde, Sie diese aber am ........................................................................................................................................................................
durch Urteil des .................................... vom ........................................................................................
Az.: .......... .. .. .......................... verloren haben .
....................................... wurde mitgeteilt, daß Sie nach den hier
vorhandenen Unterlagen nicht im Besitze
............................ sind.
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage 4
(zu§ 10)
(Behiirde)
Az.: .................... . .... , den ............................................. .
Ersatzurkunde
(g~mäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen
vom 26. Juli 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 844)
Herrn/Frau/Fr ä ul ein
geboren am ... . .......................................................................................................... wird hiermit bescheinigt, daß
er/sie die Verleihung der nachstehend aufgeführten Orden und Ehrenzeichen nachgewiesen hat.
Lfd. Nr_.:_ _ _ _ _ _ _ _Ayszeichnun_g_:_ _ _ _ .____ v_erliehen_a_m_:_ _ _ _ _ _ _B_e_m_e_rk_u_n__g_e_n_:__
Gebühren: DM ............................... .
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
Anlage 5
(zu § 13 Abs. 1)
(Ausstellendes Versorgun9s amt) ·
Berechtigungsausweis
nach § 19 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen
und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 247)
Herrn/Frau/Fräulein ................................ .
geboren am ......................................................................... ......................................................... .............. ....... ................... wird bescheinigt, daß
er/sie Verletzungen durch Kriegseinwirkungen nachgewiesen hat, die ihn/sie auf Grund von § 7 Abs. 1
des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) berechtigen,
das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges in ....................................................................................................... zu tragen .
................................................................ , den ................................................
(Dienstsiegel)
(Unterschrift)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 257
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 13. Mai 1959.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und des (3) Das Finanzamt hat die Bescheinigung vor
§ 44 Abs. G des Einkommensteuergesetzes in der Ablauf ihr,er Geltungsdauer zurückzufordern,
Fassung vom 23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I wenn Tatsachen bekanntwerden, nach denen
S. 672) und des § 23 a Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c des der Gläubiiger vorauSis1ichtlich mit einem Steuer-
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom betrag zur Einkommensteuer zu veranlagen sein
18. November 1958 (Bundes,gesetzbl. I S. 747) ver- wird. Im Falle des Widerrufs hat der Gläubiger
ordnet die Bundesregierung mit Zust,immung de:s dem Finanzamt die Bescheini,gung unverzüglich
Bundesrates: zurückzugeben.
§ 1 (4) Das nach § 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt
kann dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung
Änderung
einer Sammelbescheinigung g•estatten, be,i Gläu-
der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
bigern, die Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch
Die Verordnung zur Durchführung des Steuer- nicht l,eitende Angestellte im Sinne des § 4
abzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Abs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungs-
Kapitalertrngsteuer - Durchführungsverordnung gesetze.s sind und deren Betieiligung im Nenn-
(KapStDV) -- ,in der Fassung vom 25. Februar 1956 wert 3000 Deutsche Mark nicht über,steigt, vom
(Bundesgesetzbl. I S. 95) wird wie folgt g,eändert Steuerabzug vom Kapitalertrag auch ohne Vor-
und ergänzt: lage von Bescheinigungen nach Anlage 1 abzu-
sehen. Das Finanzamt kann die Erteilung der
1. In § 1 Abs. 1 werden di•e Worte „in der Fassung
Sammelbescheinigung an Aufla,gen binden, die
vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetz:bl. I
die steuerliche Erfassung der Kapital,erträge
S. 441)" durch die Worte „in der Fassung vom
sichern sollen.
23. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672)"
ersetzt. (5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge
auszahlende Stelle haben in ihren Unterlagen
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt g,eändert: das Finanzamt, das die BBscheinigung erteilt
a) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 19 Abs. 3" hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung
durch die Worte ,,§ 19 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. und die in der Bescheinigung angegebene Steuer-
b) Satz 2 erhält folgenden Zusatz: und Liistennummer zu vermerken. In den Fällen
,, (§ 9 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes) ". des Absatzes 4 ist außerdem ersichtlich zu
c) Satz 3 wird gestrichen. machen, daß es sich um eine Sammelbescheini-
gung handelt."
3. Hinter § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 2b
Abstandnahme vom Steuerabzug a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2,
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes wird a) wenn die ausschüttende Kapitalgesell-
vom Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, schaft eine Gesellschaft im Sinne des
wenn der Gläubiger unbeschränkt einkommen- § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-
steuerpflichtig ist und dem Schuldner oder der steuergesetzes ist,
die Kapitalerträge auszahlenden Stelle eine Be- 25 vom Hundert des Kapitalertrags,
scheinigung des Finanzamts nach der Anlage vor- wenn der Gläubiger die Kapital-
legt. In diesem Fall sind die Kapitalerträige dem ertragsteuer trägt,
Gläubi,ger ohne Abzug der Kapitalertragsteuer 33 1/s vom Hundert des tatsächlich
auszuzahlen. ausgezahlten Betrags, wenn der
(2) Das für den Wohnsitz des Gläubigers zu- Schuldner die Kapitalertragsteuer
ständige Finanzamt erteilt dem Gläubiger auf übernimmt;
Antrag eine Bescheinigung nach der Anlage, wenn b) wenn die ausschüttende Kapitalgesell-
anzum~hmen ist, daß für den Gläubiger eine schaft eine Gesellschaft im Sinne des
Veranlagung zur Einkommensteuer für die § 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaft-
Kalenderjahre, für welche die Bescheinigung steuersteuergesetzes ist und zu den
gelten soll, nicht oder nur auf Antrng durchzu- in § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
führen sein wird oder nicht zur Festsetzung gesetzes bezeichneten Steuerpflich-
einer Steuer führen wird. Die Geltungsdauer tigen gehört,
der Bescheinigung soll drei Jahre nicht über- 12,5 vom Hundert des Kapital-
steigen und am Schluß eines Kalenderjahrs ertrags, wenn der Gläubiger die
enden. Kapitalertragsteuer trägt,
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
14,285 vom Hundert des tatsächlich der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
ausgezahlten Betrags, wenn der die Bescheinigung nach der Anlage erst in
Schuldner die Kapitalertragsteuer einem Zeitpunkt vorgelegt hat, in dem der
übernimmt;". Schuldner die Kapitalertragsteuer bereits ab-
b) Ziffer 4 wird gestrichen. geführt hatte" angefügt.
5. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: b) In Absatz 2 wird im ersten Satz die Bezeich-
nung ,, § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6" durch die
,, (2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in
Bezeichnung ,,§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5"
Anspruch genommen,
ersetzt.
1. wenn die Kapitalerträge nicht vor-
schriftsmäßig gekürzt worden sind, § 2
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Anwendungszeitraum
Schuldner di·e einbehaltene Kapital-
Die Vorschriften des § 1 Nr. 2 und 4 Buch-
ertragsteuer nicht vorschriftsmäßig ab-
stabe a sind erstmals auf Gewinnanteile anzuwen-
geführt hat und das dem Finanzamt
den, die be1i der ausschüttenden Kapitalgesellschaft
nicht unverzüglich mitteilt oder
berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne
3. wenn die die Kapitalerträge auszah- des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuer-
lende St•elle die Kapitalerträge zu gesetzes für Wirtschaftsjahre sind, die im Kalender-
Unrecht ohne Abzug der Kapital- jahr 1958 enden.§ 2 a Abs. 3 der KapitaJ.ertragsteuer-
ertrngsteuer ausgezahlt hat." Durchführungsverordnung findet Anwendung. Die
6. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „einer Woche" Vorschriften des § 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 9
durch die Worte „eines Monats" ersetzt. gelten erstmals für Kapitalerträge, die dem Gläu-
biger nach dem 30. Juni 1957 zufließen. Die anderen
7. In § 9 Abs. 3 werden die Worte „einer Woche"
Vorschriften des § 1 sind erstmals auf Kapitalerträge
durch di,e Worte „eines Monats" und die Worte
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem lnkraft-
,,des § 2" durch die Worte „der §§ 2, 2b" er-
tret,en dieser Verordnung zufließen. Die Vorschriften
setzt.
des durch § 1 Nr. 3 eingefügten § 2 b Abs. 1 gelten
8. Es wird folgender § 9 a angefügt: jedoch erstmals für Kapitalerträg·e, die dem Gläu-
biger nach dem 31. Mai 1959 zufließen.
,,§ 9a
Mitteilung an das Finanzamt
§ 3
Ist bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b
Geltung im land Berlin
Abs. 1 und 2 der Steuerabzug unterblieben,
so hat der Schuldner, oder, wenn der Schuldner Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
die Kapitalerträge nicht selbst auszahlt, die die leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Kapital,erträge auszahlende Stelle dem Finanz- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
amt die Höhe der Kapitalerträge, den Namen setzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf
und die Anschrift des Gläubigers der Kapital- dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Er-
erträge, den Zahlungstag, die Zeit, für welche trag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958
die Kapitalerträge gezahlt sind, und die nach (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.
§ 2 b Abs. 5 Satz 1 zu vermerkenden Angaben
innerhalb von drei Monaten. nach der Auszah- § 4
lung der Kapitalerträge mitzuteilen."
Nichtanwendung im Saarland
9. In § 11 Abs. 2 wi:rd in dem Klammerzusatz das
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Wort „Buchprüfung" durch das Wort „Betriebs-
prüfung" ersetzt.
§ 5
10. § 13 wird wie fol,gt geändert:
a) In Absatz 1 werden hint,er dem Wort „be-
Inkrafttreten
stand" die Worte ,, , oder wenn der Gläubiger Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
im Fall des § 2 b Abs. 1 dem Schuldner oder kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1959 259
Anlage
(zu § 1 Nr. 3)
Finanzamt
Steuer-Nr.
Listen-Nr. .. .................................................. , den ........................................................ 19.......... ..
Bescheinigung
gemäß § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
Herrn
Frau .......... . ................................................................................ geb.am ...................................................................... ..
(Vor- und Zuname)
Frl.
Beruf ............................................................................................... , wohnhaft in ........................................................................................
(Ort, Straße, Hausnummer)
wird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr) zufließenden Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 der Kapitalertragsteuer-Durch-
führungsverordnung der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist.
Diese Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19 ................ zufließen.
Widerruf bleibt vorbehalten.
Im Auftrag
(Dienstsiegel)
In Vertretung
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Bekanntmachung über di.e Zahl der von den Landtagen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung.
Vom 14. Mai 1959.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Wahl
des Bundespräsident,en durch die Bundesversamm-
lung vom 25. April 1959 (Bundes,gesetzbl. I S. 230)
stellt die Bundesregierung fest:
Zur dritten Bundesversammlung wählt der Landtag
des Lande,s Baden-Württ,embeirg 70 Mitglieder
des Landes Bayern 88 Mi.tglieder
de,s Landes Berlin 21 Mitglieder
des Landes Bremen 6 Mitglieder
des Lnndes Hamburg 17 Mitglieder
des Landes Hessen 44 lVlitglieder
de,s Lande,s Niedersachsen 62 Mitglieder
des Landes Nordrhein-Westfalen 14 7 l\füg He der
des Landes Rheinland-Pfalz 32 Mitglieder
des Saarlandes 10 Mitglieder
des Landes Schleswig-Holstein 22 Mitglieder.
Bonn, den 14. Mai 1959.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je anrrefannene 24 Seiten DM 0,40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt"
Köln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Ve1sandgebühr DM 0,10.