241
Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1959 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
5.5.59 Spar-Prämiengesetz 241
23. 4. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 52 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes 244
In Teil II Nr. 16, ausgegeben am 18. April 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von
Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge. - Bekanntmachung über die Berichtigung des französischen Textes des Inter-
nationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzüberein-
kommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Verhütung der
Verschmutzung der See durch 01, 1954 (Inkrafttreten für Finnland). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Vierten Zusatzabkommens vom 1. November 1957 zum Zollvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Ab-
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern.
Gesetz über die Gewährung von Prämien für Sparleistungen
(Spar-Prämiengesetz).
Vom 5. Mai 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rechts oder Unternehmen mit Sitz und
rates das folgende Gesetz beschlossen: Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes und im Saarland aus-
§ 1 gegeben werden,
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung b) der von Kapitalanlagegesellschaften im
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per- Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage-
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) gesellschaften vom 16. April 1957 (Bu.n-
können für Sparbeiträge, die auf fünf Jahre fest- desgesetzbl. I S. 378) ausgegebenen
gelegt werden und nicht nach dem W ohnu.ngsbau- Anteilscheine an einem Sonderver-
Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prämie erhal- mögen.
ten.
(3) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä-
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 mie ist, daß
gelten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundes- 1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch
rates bedarf, mittelbar im Zusammenhang mit der Auf-
nahme eines Kredits stehen,
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Spar-
verträgen, die mit einem Kreditinstitut ab- 2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Spar-
geschlossen worden sind, beiträge nicht zurückgezahlt und Ansprüche
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit aus dem Vertrag weder abgetreten noch
laufenden und der Höhe nach gleichblei- beliehen werden. Die vorzeitige Rückzah-
benden Sparraten (Sparverträge mit fest- lung, Abtretung oder Beleihung ist jedoch
gelegten Sparraten), die mit einem Kredit- unschäälich, wenn der Prämiensp·arer nach
institut abgeschlossen worden sind, dem Vertragsabschluß stirbt oder völlig
erwerbsunfähig wird. Heiratet der Prämien-
3. Aufwendungen für den Ersterwerb sparer nach dem Vertragsabschluß, so ist
a) von Wertpapieren, die von Bund, Län- die Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung
dern und Gemeinden oder von ande- nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Be-
ren Körperschaften des öffentlichen ginn der Festlegungsfrist unschädlich.
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(4) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die auf frist kann unter den Voraussetzungen der §§ 86
Grund eines Vertrags geleisteten Sparbeiträge min- und 87 der Reichsabgabenordnung Nachsicht ge-
destens 60 Deutsche Mark betragen; bei Sparver- währt werden.
trägen mit festgelegten Sparraten ist die Summe
der während eines Kalenderjahres vertragsgemäß (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag
entrichteten Einzahlungen maßgebend. dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; da-
bei hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen
für die Gewährung der Prämie vorliegen.
§ 2
(4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige
Höhe der Prämie
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist
(1) Die Prämie beträgt 20 vom Hundert der im 1. bei Personen, die nicht zur Einkommen-
Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Sie beträgt
steuer veranlagt werden: .
jedoch für aJle im Kalenderjahr geleisteten Spar-
beiträge höchstens 120 Deutsche Mark, bei Ehegatten, das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Per-
die während des ganzen Kalenderjahres verheiratet sonen am 20. September des Jahres, in dem
waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben, zu- die Sparbeiträge geleistet worden sind,
sammen höchstens 240 Deutsche Mark. Hat der Prä- ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung
mienspar,er oder haben die Ehegatten mindestens eines Wohnsitzes im Geltungsbereich die-
drei Kinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen- ses Gesetzes - ihren gewöhnlichen Auf-
steuergesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem enthalt gehabt haben;
die Sparbeiträge geleistet worden sind, das 18. Le- 2. bei Personen, die zur Einkommensteuer
bensjahr noch nicht vollendet hatten, so erhöhen veranlagt werden:
sich die Höchstbeträge der Prämien um 1-20 Deutsche das für die Einkommensbesteuerung zu-
Mark. Für die Feststellung des Hö'Chstbetrags sind ständige Finanzamt.
die Sparbeiträge des Prämiensparers und seiner
Kinder (§ 32 Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommensteuer- (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie
gesetzes), die in dem Kalenderjahr, in dem die Spar- entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-
beiträge g,eleistet worden sind, das 18. Lebensjahr institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut
noch nicht vollendet hatten, zusammenzurechnen. schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert
gut. Das Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene
(2) Ehegatten im Sinne des Absatzes 1 werden Prämie vom Beginn des Kalenderjahres an, das dem
gleichgestellt Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge gelei-
1. verwitwete Personen, die im Zeitpunkt stet worden sind. Dabei ist der Zinsfuß für Spar-
des Todes ihres Ehegatten von diesem einlagen mit einer Laufzeit von zwölf Monaten und
nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn mehr zugrunde zu legen. Die gutgeschriebene Prä-
ihnen für den Veranlagungszeitraum ein mie darf einschließlich der auf sie gutgebrachten
Kinderfreibetrag für ein Kind oder mehrere Zinsen und Zinseszinsen dem Prämiensparer vor-
Kinder zusteht, das Kind oder die Kinder behaltlich der in § 4 Abs. 2 getroffenen Regelung
aus der Ehe mit dem Verstorbenen hervor- nicht vor Ablauf der Festlegungsfrist ausgezahlt
gegangen sind und das Kind oder die Kin- und nicht als Sparbeitrag verwendet werden.
der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben; (6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt
2. alleinstehende Personen, wenn b.ei ihnen werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird
mindestens ein Kinderfreibetrag vom Ein- der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer
kommen abgezogen wird und das Kind bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß
oder die Kinder das 18. Lebensjahr noch das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der
nicht vollendet haben; Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid
3. alleinstehende Personen, wenn sie min- entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-
destens vier Monate vor dem Beginn des grundlage und eine Rechtsmittelbelehrung enthal-
Kalenderjahres, in dem die Sparbeiträge ten. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
nach diesem Gesetz geleistet werden, das über das Berufungsverfahren sind entsprechend an-
50. Lebensjahr vollendet haben. zuwenden.
§ 4
§ 3
Oberweisung von Prämien und Zinsen
Gewährung und Gutschrift der Prämie
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs
(1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-
Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus-
trag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt. legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und
(2) Der Antrag ist spätestens zu dem Zeitpunkt Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Abs. 4) an. Dabei
zu stellen, an dem die allgemeine Frist für die Ab- hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
gabe der Einkommensteuererklärung für das be- die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird
treffende Kalenderjahr endet. Der Antrag ist an das eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist
Kreditinstitut zu richt(~n, an das die Sparbeiträge das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag
geleistet worden sind. Bei Versäumung der Antrags- sowie Zinsen und Zinseszinsen dem Kredi tinsti tut.
Nr. 16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1959 243
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 vorletzter § 7
und letzter Satz, in denen die vorzeitige Rück-
zahlung, Abtretung oder Beleihung unschädlich ist, Steuerliche Behandlung der Prämie
können der Prämienbetrag sowie die Zinsen und Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im
Zinseszinsen bereits vor Ablauf der Festlegungs- Sinne des Einkommensteuergesetzes.
frist angefordert und ausgezahlt werden.
(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des
Prämienbetrages ganz oder zum Teil ab, so hat es § 8
dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen Anwendungsbereich
schriftlichen, ·begründeten Bescheid zu erteilen. § 3
Abs. 6 vorletzter und letzter Satz sind entsprechend Dieses Gesetz gilt für Sparbeiträge, die auf Grund
anzuwenden. von Verträgen geleistet werden, die nach dem Tag
der Verkündung dieses Gesetzes und vor dem
§ 5
1. Januar 1964 abgeschlossen worden sind. Bei Spar-
Rückgängigmachung von Gutsdiriften verträgen mit festgelegten Sparraten (§ 1 Abs. 2
Nr. 2) tritt an die Stelle des 1. Januar 1964 der
Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach § 3 rück-
1. Januar 1963. Die Bundesregierung wird ermäch-
gängig zu machen,
tigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustim-
1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzun- mung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, unter
gen für die Gewährung der Prämie während welchen Voraussetzungen Aufwendungen, die vor
der Laufzeit der Festlegungsfrist entfallen sind dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet worden
oder sind, als Sparbeiträge im Sinne dieses Gesetzes be-
2. soweit das Finanzamt nach § 4 Abs. 3 die handelt werden können.
Uberweisung des Prämienbetrages ganz oder
zum Teil ablehnt.
§ 9
§ 6
Anwendung im Land Berlin
Ermächtigungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Die Bundesregierung wird ermäditigt, mit Zu- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
1. über die Gewährung der Prämie in den Fällen, erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
in denen Sparbeiträge vor Ablauf der Fest- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
legungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-
sprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten
oder beliehen werden, § 10
2. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3, Anwendung im Saarland
3. über die Höhe der Prämie bei Sparverträgen Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der
mit festgelegten Sparraten, wenn sich während Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom
der Laufzeit des Vertrages der für die Höhe 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.
der Prämie im ersten Kalenderjahr der Lauf-
zeit maßgebliche Familienstand ändert,
4. über das Verfahren nach §§ 3, 4 und 5, § 11
5. über die Rückforderung von Prämien, die zu Inkrafttreten
Unrecht gewährt worden sind,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
6. über Anzeigepflichten. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Mai 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etze l
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgeridlts
zu § 52 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
. vom 17. März 1959 - 1 BvL 39/56 - 1 BvL 44/56 -
in dem Verfahren wegen
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 52 Absatz 2
des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) in der Fa-ssung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom
7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 862)
auf Antrag
des Sozialgerichts Detmold und des Landessqzial-
gerichts Nordrhein-Westfalen
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662)
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 52 Absatz 2 des Gesetzes über die Versorgung
der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz)
in der Fassung vom 7. August 1953 (Bundesgesetz-
blatt I S. 866) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
.fassungsgeri eh t Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. April 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a q Bunrlesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck · Bundesdruckerei Bonn
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