230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung.
Vom 25. April 1959.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- nannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge
schlossen: der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen
über.
ERSTER ABSCHNITT
(4) Der Präsident des Landtages fordert die Ge-
Die Bundesversammlung wählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu er-
§ 1
klären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten
erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversamm-
Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und lung mit dem Eingang der schriftlichen Annahme-
Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung. erklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt
der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist
§ 2 keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem
(1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, Zeitpunkt angenommen.
wieviel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bun- (5) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder
desversammlung zu wählen haben. Dabei sind die scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht
gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeit- gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein.
punkt der Beschlußfassung der Bundesregierung und Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz
das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungs- auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl
zahlen der Länder zugrunde zu legen. Die Bundes- entfällt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger
regierung macht die Zahl der von den einzelnen eintritt, trifft der Präsident des Landtages. Absatz 4
Landtagen zu wählenden Mitglieder im Bundesge- gilt entsprechend.
setzblatt bekannt. (6) Der Präsident des Landtages übermittelt das
(2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundes-
vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung tages.
nach Absatz ·1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein § 5
Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl
nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Land- Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine
tag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann bin-
Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an nen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergeb-
nisse,s beim Präsidenten des Landtages Einspruch
seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß
die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Uber den
Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich,
bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahr-
spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammen-
nimmt, oder ein vom Landtage für die Wahl der
Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Aus- tritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin
schuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zu- keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesver-
stande, so bleiben die auf das Land entfallenden sammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet
die Entscheidung der Bundesversammlung vor.
Sitze unbesetzt.
§ 3
§ 6
Zur Bundesversammlung is.t wählbar, wer zum
Wird die Wahl nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von einem
Bundestage wählbar ist.
Landtagsausschuß vorgenommen, so gelten §§ 4 und
§ 4 5 entsprechend.
(1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallen- § 7
den Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl Arükel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden
sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des auf die Mitglieder der Bundesversammlung ent-
Landtages entsprechend anzuwenden. sprechende Anwendung. Die Mitglieder sind an Auf-
(2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. träge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlags-
listen vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen ZWEITER ABSCHNITT
zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren
d'Hondt zugeteilt. Uber die Zuteilung des letzten Wahl des Bundespräsidenten
Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das
§ 8
vom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los.
Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzun-
ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. gen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf
Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber be- ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959 231
des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern § 10
sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Ge- Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem
schäftsordnung gibt. Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht
§ 9 vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsiden-
ten des Bundestages.
(1) Wahlvorschläge für di~ Wahl des Bundesprä-
§ 11
sidenten kann jedes Mitglied der Bundesversamm-
lung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich Der Präsident des Bundestages veranlaßt die
einreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang Eidesleistung des Bundespräsidenten.
können neue Wahlvorschläge eingebracht werden.
Die Wahlvorschläge dürfen nur die zur Bezeichnung
DRITTER ABSCHNITT
des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben ent-
halten; die schriftliche Zustimmungserklärung des Schl ußvorschriften
Vorgeschlagenen ist beizufügen.
§ 12
(2) Der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvor-
Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten
schläge den gesetzlichen Voraussetzungen entspre-
eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des
chen. Uber die Zurückweisung eines Wahlvorschla-
Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für
ges entscheidet die Bundesversammlung.
die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestim-
(3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimm- mungen festsetzt.
zetteln. Stimmzettel, die auf andere als in den zu- § 13
gelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen
lauten, sind ungültig. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(4) Der Präsident des Bundestages teilt dem Ge- (Bunde.sge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm
binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl § 14
annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist
keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Zweite Teil des
(5) Der Präsident des Bundestages erklärt die Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bun-
Bundesversammlung für beendet, nachdem der Ge- desversammlung vom 8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
wählte die Wahl angenommen hat. S. 470) außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. April 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten.
Vom 21. April 1959.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 70 (3) Die Truppenteile und Dienststellen der
der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 Luftwaffe und Marine gehören, soweit sie glie-
(Bundesgesetzbl. I S. 189) in Verbindung mit § 78 derungsmäßig einer Luftwaffengruppe oder dem
des Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet: Kommando der Flotte angehören oder einer Luft-
waffengruppe oder dem Kommando der Flotte
§ 1 zugeteilt oder unterstellt sind, zum Dienstbereich
des bei dem Kommando der Luftwaffengruppe
Die Verordnung über die Errichtung von Truppen- Nord errichteten Truppendienstgerichts.
dienst,gerichten vom 29. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 401) in der Fassung der Verordnung zur .Ände- (4) Für Soldat,en, die in das Ausland entsandt
rung der Verordnung über die Errichtung von sind, ist das Truppendienstg,ericht am Sitz des
Truppendienstgerichten vom 24. Juni 1958 (Bundes- Wehrbereichskommandos IV z,uständig, wenn
ges,etzbl. I S. 418) wird wie folgt geändert: sich die Zuständigkeit nicht nach Absatz 2 oder 3
richtet."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ,,§ 3
b) Als Absatz 2 wird angefügt: Auswärtige Truppendienstkammern
,, (2) Mit Wirkung vom 1. Juni 1959 wird ein Die Truppendienstkammern (§ 51 Abs. 1 Satz 2
Truppendienstgericht am Sitz des Komman- der Wehrdisz1iplinarordnung), füe ihren Sitz
dos der Luftwaffengruppe Nord errichtet." außerhalb des Sitzes, des Truppendienstgerichts
haben, umfassen im Rahmen der Zuständigkeit
2. § 2 erhält folgende Fassung: ihres Truppendienstgerichts nach § 2
,,§ 2 1. bei den Truppendienstgerichten am Sitz der
Zuständigkeitsbereich Wehrbereichskommandos I und IV den Be-
der Truppendienstgerichte reich des Wehrbereichskommandos, bei dem
sie ihr,en Sitz haben, jedoch mit der Maß-
(1) Der Di,enstbereich des Truppendienstgerichts gabe, daß die Technischen Schul,en I und II
am Sitz des Wehrbereichskommandos I erstreckt der Luftwaffe zum Bereich der Truppen-
sich auf den Bereich der Wehrbereichskomman- dienstkammer am Sitz des Wehrbereichs-
dos I bis III, der des Truppendienstgerichts am kommandos V gehören,
Sitz des Wehrbereichskommandos IV auf den Be- 2. bei den Truppendienstgerichten bei den
reich der Wehrbereichskommandos IV bis VI. Korpskommandos des Heeres den Befehls-
Er umfaßt alle Truppente,ile und Dienststellen
bereich der Division, bei deren Stab sie
der Bundeswehr, die ihren Standort innerhalb
ihren Sitz haben,
des Zuständigkeitsbereichs haben, soweit für sie
keine Zuständigkeit nach Absatz 2 oder 3 be- 3. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des
gründet ist. Kommandos der Luftwaffengruppe Nord den
Befehlsbereich des Kommandos, bei dessen
(2) Die Truppenteile und Dienstst,ellen des Stab sie ihren Sitz haben."
Heeres gehören, soweit sie gliederungsmäßig
einem Korpskommando des Heeres angehören
oder einem Korpskommando des Heerns zugeteilt § 2
oder unterstellt sind, zum Dienstbereich des bei Dies,e Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
diesem Korps errichteten Truppendienstgerichts. kündung in Kraft.
Bonn, den 21. April 1959.
Der Bundesminister für Verteidigung
In Vertretung
Dr. R US t
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959 233
Sechste Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen).
Vom 22. April 1959.
Auf Grund des § 41 Abs. 1 des Gesetzes über (2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt als Beginn des
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Streiks oder der Aussperrung der Tag, an dem auf
(AVA VG) in der Fassung der Bekanntinachung vom Grund des Arbeitskampfes die Arbeit ganz oder
3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) wird nach teilweise tatsächlich eingestellt wird, als Beendi-
Anhörung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt gung des Streiks oder der Aussperrung der Tag der
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche- allgemeinen Wiederaufnahme der Arbeit.
rung und des Verwaltungsausschusses des Landes-
arbeitsamtes Saar verordnet: § 2
In allen Fällen eines Streiks oder einer Aussper-
rung kann eine Sammelmeldung für die von dem
§ 1
Streik oder der Aussperrung betroffenen Betriebe
(1) Der Arbeitgeber hat in den Anzeigen über von einem Arbeitgeberverband erstattet werden.
den Beginn und die Beendigung eines Streiks oder Diese Sammelmeldung befreit, wenn sie den Vor-
einer Aussperrung dem Arbeitsamt die aus den an- schriften des § 1 entspricht, die darin aufgeführten
liegenden Mustern ersichtlichen Angaben zu machen. Arbeitgeber von der Anzeigepflicht.
Die Anzeigen sind in zweifacher Ausfertigung so § 3
rechtzeitig zu erstatten, daß sie an dem auf den Be-
ginn oder die Beendigung dieser Arbeitskämpfe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
folgenden Werktag dem Arbeitsamt vorliegen. Ist leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
es dem Arbeitgeber nicht möglich, innerhalb dieser setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel X§ 9 Abs. 2
Frist die Anzeige zu erstatten, so hat er den Beginn des Gesetzes zur Anderung und. Ergänzung des Ge-
des Arbeitskampfes innerhalb der Frist des Satzes 2 setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
dem Arbeitsamt mitzuteilen und die übrigen aus versicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesge-
dem anliegenden Muster ersichtlichen Angaben so setzbl. I S. 1018) auch im Land Berlin.
rechtzeitig nachzureichen, daß sie dem Arbeitsamt
§ 4
am dritten Werktag nach Beginn des Arbeits-
kampfes vorliegen. Die Verordnung tritt am 1. Mai 1959 in Kraft.
Bonn, den 22. April 1959.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Nr. de,s Wirtschaftszweiges
(vom Arbeitsamt auszufüllen)
An das
Arbeitsamt
Anzeige über den Beginn eines Streiks - einer Aussperrung 1 )
1. Name des Betriebes: ........................................................................................................................................................................................ .
2. Anschrift des Betriebes: ........................................................................ Straße: .................................................... Tel.-Nr.: ............................... .
3. Art der überwiegend herr,estcllten, reparierten oder gehandelten Erzeugnisse: ................................................................
4. Zahl der im Zeitpunkt des Beginns des Streiks - der Aussperrung - beschäftigten Arbeitnehmer
davon Arbeiter: ................................................
Angcstdlte: ....................................... .
5. Zahl der regelmäßigen Arbeitstage in der Woche/Doppelwoche:
6. Beginn der J\rbeitscinstcnung (erster Tag):
(Tag, Monat, Jahr)
7. Zahl der beteiligten Arbeitnehmer insgesamt 3):
davon Arbeiter: .............................................. .
Angestellte: ....................................... .
8. Falls nicht der ganze Dclrieb betroffen wird:
Betriebsabteilung oder Arbeitnehmergruppe, zu der die streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer
gehören: ........................................................................................................... .
9. lm fcdle einer Aussperrung:
Die Ansspcrrnng ist eine Abwehrmußnahme gegenüber dem mit Anzeige vom .............................................................. ..
gemeldeten Streik. Ja - nein
.................................................... , den ........................................................ 19 ............
(Unterschrift)
1) Nichlzulreffoncles bille sl.rcicben.
Die Anzeiqe isl bl~i dem Arbeil.sumt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil liegt.
Wird ein Slreik mi l einer Aussperrung beantwortet, so ist eine besondere Anzeige über die Aussperrung einzureichen, In der
unlcr Nummer g auf die J\nzciuc über den Beginn eines Streiks Bezug zu nehmen ist.
Bei AusdclmunrJ des Streiks oder cler Aussperrung auf weitere Betriebe oder Betriebsteile desselben Arbeitgebers ist eine neue
Anzeir1e einzureichen.
II) In Nurnmr'r 4 ist. die Z.ilhl der J\rbcilnchmer unzugeben, die in dem Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt sind, der im Bezirk des
Arbcilsumlcs (](deqcn ist, dem die Anzeige erslallet wird.
1) In Nnmrner 7 ist nicl1L nufzunc!hmen die Zahl der Arbeitnehmer, die wegen betrieblicher Einschränkungen infolge eines Teilstreiks
nicht bcsch;i!Liql werden kün1w11 und deshalb entlassen, aber nicht zu Kampfzwecken ausgesperrt wurden.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959 235
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)
Nr. des Wirtschaftszweiges
(vom Arbeitsamt auszufüllen]
An das
Arbeitsamt
Bezug : Anzeige über den Beginn des Streiks - der Aussperrung - vom
(Tag, Monat, Jahr)
Anzeige über die Beendigung eines Streiks - einer Aussperrung •1
1. Name des Betriebes: .............. .
2. Anschrift des Betriebes: . Straße: .. Tel.-Nr.: .....
3. Art der überwiegend hergestellten, reparierten oder gehandelten Erzeugnisse:
4. Zahl der Arbeitnehmer insgesamt: ......... .
davon Arbeiter: ........ .
Angestellte: .............. .
5. Zahl der Arbeitstage in der Woche: .................... .
6. Beginn der Arbeitseinstellung (erster Tag): ..
ITaq, Monat, Jahr)
7. Beendigung der Arbeitseinstellung (letzter Tag): .......... .
(Tag, Monat, Jahr)
8. Zahl der beteiligten Arbeitnehmer
a) verlorene Arbeitstage (zu errechnen als Summe der an den von Arbeitern: ...
einzelnen Tagen streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer
insgesamt): .............................................. . Angeste!l ter'l:
b) Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Streiks oder der Aussperrung
nicht gearbeitet wurde: ..................................... .
c) durchschnittliche Zahl der beteiligten Arbeitnehmer (8 a geteilt durch 8 b):
davon Arbeiter:
Angestellte:
9. Falls nicht der ganze Betrieb betroffen war:
Betriebsabteilung oder Arbeitnehmergruppe, zu der die streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer
gehörten:
.................................. , den ............................................... 19 .............. .
(Unterschrift)
•) Nichtzutreffendes bitte streichen.
Die Anzeige ist bei dem Arbeitsamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb oder der betroffene Betriebsteil liegt. Falls
der Streik mit einer Aussperrung beantwortet wurde, so ist bei gleichzeitiger Beendigung des Streiks und der Aussperrung nur
eine Anzeige einzureichen.
Bei teilweiser Beendigung des Streiks oder der Aussperrung ist eine Bcendigungsanzeige einzureichen.
'
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Prüfungsordnung
für Krankenschwestern (Krankenpfleger) und Kinderkrankenschwestern.
Vom 22. April 1959.
Auf Grund dc·s § 14 clC's C(!Sc'lzes über die Aus- praktischen Tätigkeit bei der Leitung der Kranken-
übung des Berufs der Krc.rnkl·nschwester, des Kran- pflege- oder Kinderkrankenpflegeschule einreichen.
kenpflegers und der Kinderkrankenschwester (Kran-
kEmpflegegesctz) vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetz- § 5
blatt I S. 716) wird mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind
verordnet:
beizufügen
1. eine Geburtsurkunde,
§ 1
2. ein selbstverfaßter und eigenhändig ge-
Für clit) Ablegung dur Prüfungen nach §§ 13, schriebener Lebenslauf,
17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Krankenpflege-
3. eine von der Leitung der Krankenpflege-
gesetws sind die Vorschriften dieser Prüfungsord-
oder Kinderkrankenpflegeschule zu ertei-
nung rmißgebPnd.
lende Bescheinigung über die Teilnahme an
einem Lehrgang in der Kranken- oder
§ 2 Kinderkrankenpflege mit einer Beurteilung
(1) Bei jc•cl(~r K1d11kc•npflc'gP- uncl Kinderkranken- der körperlichen, geistigen und charakter-
pflegeschu]e d. f'ir1 IJr(ilungsc1usschuß zu bilden. lichen Eignung des Prüflings für den Kran-
kenpflege- oder Kinderkrankenpflegeberuf,
(2) Der PrCitrmqsc1usschuß lH!Sleht aus
4. ein polizeiliches oder entsprechendes amt-
1. eirwm Mc!clizinallwarnten der zuständigen liches Führungszeugnis, wenn die Prüfung
Verwc1ltLrngs1whijrde als Vorsitzenden, nicht unmittelbar im Anschluß an den Lehr-
2. dem ch~r Leitung clPr Krankenpflege- oder gang oder die praktische Tätigkeit abgelegt
Kinderkrankcnpll<'q(:schule angehörenden wird.
Arzt und cinc!m dn dPr Schule unterrichten- (2) Wird die Prüfung nach Ableistung der prak-
den weitc~rPn J\rzt odc!r, wenn der Leitung tischen Tätigkeit abgelegt, so hat der Prüfling
der Schule kein Arzt crngehört, zwei an der außerdem eine Bescheinigung der Leitung der Kran-
Schule urÜ(!rricht(!tHh~n Arzten, kenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule oder
3. der Oberin oder Jpitenden Schwester (Pfle- der ausbildenden Anstalt (§ 6 Satz 2 in Verbindung
ger) und der Unterrichtsschwester (dem mit § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes) nach
Unterrichtspfleger) der Krankenpflege- oder dem Muster der Anla,ge 1 be-izubringen. Haben sich
Kinderk rank cn pflcgeschule. Anhaltspunkte ergeben, daß dem Prüfling infolge
eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
Dem Prüfungsausschuß können weite.re Lehrkräfte
seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder
der Krankenpflc~JC\·· oder Kinderkrankenpflege-
wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs
schule angehören.
erforderliche Eignung fehlt, so ist dies in der Be-
(3) Die Mitgliocler des Prüfungsausschusses wer- scheinigung zu vermerken.
den von der zuständigen Verwaltungsbehörde (3) Beantragt der 'Prüfling die Zulassung zur Prü-
widerrufl.i eh bestellt. Für den Vorsitzenden und die fung nach Teilnahme an einem nach § 9 Abs. 2 und 3
Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellver- des Krankenpflegegesetzes verkürzten Lehrgang
treter zu beste] 1en. oder auf Grund des § 17 Abs. 2 ode,r Abs. 3 Satz 2
des Krankenpflegegesetzes ohne vorausgegangene
§ 3 Teilnahme an einem Lehrgang, so hat er nachzu-
(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß weisen, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten
derjenigen Krankenpflege- oder Kinderkranken- Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
pflegeschule abzul0gcn, in der der Lehrgang be- vorliegen.
endet wurde. (4) Im Falle der Wiederholungsprüfung hat der
Prüfling außerdem nachzuweisen, daß er weitere
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 sechs Monate an dem Lehrgang einer Kranken-
des Krankenpfle,gegesPtzes ist die Prüfung vor dem pflege- oder Kinderkrankenpflegeschule teilgenom-
Prüfungsausschuß der dem Wohnsitz des Prüflings men hat, soweit in § 14 Abs. 2 nichts anderes be-
nächstgelegenen Krcrnkenpflege- oder Kinderkran-
stimmt ist.
kenpflegeschulc abzulegen. Der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Zulassung zur Prüfung geforder-
ten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Der
Vorsitzende de,s Prüfungsausschusses kann Aus-
§ 4 nahmen zulassen.
§ 6
Der Prüfling hat das Gesuch um Zulassung zur
Prüfung an den Vorsitzenden des Prüfungsaus- (1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet
schusses zu richten. Er soll das Gesuch acht Wochen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in
vor Beendigung des jeweiligen Lehrgangs oder der Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959 237
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, § 10
wenn (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1. der Prüfling die vorgeschriebenen Unter- leitet die Prüfung und verteilt die Prüfungsgegen-
lagen nicht oder nicht vollständig ein- stände nach Maßgabe der in Absatz 4 enthaltenen
gereicht hat, Bestimmungen unter die Prüfer.
2. ein Grund für die Versagung der Erlaubnis (2) Die Prüfung besteht aus einem theoretisc:b.en
nach § 3 des Krankenpflegegesetzes vor- und einem praktischen Teil und ist an einem Tage
liegt, oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen
3. der Prüfling die Wiederholungsprüfung durchzuführen.
nic:b.t bestanden hat oder
(3) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die
4. der Prüfling die Zulassung zur Wieder- in § 11 Abs. 1 und 2 des Krankenpflegegesetzes be-
holungsprüfung nicht rechtzeitig beantragt zeichneten Lehrfächer, die praktische Prüfung auf
hat. die in § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Krankenpflege-
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, gesetzes bezeichneten Lehrfächer.
wenn die Voraussetzungen für die Zulassung irriger- (4) Die Prüfungen in den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 5
weise als gegeben angenommen worden oder wenn und 8 des Krankenpflegegesetzes bezeichneten Lehr-
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die fächern sind von Ärzten, in dem in Nummer 1 be-
Versagung nach§ 3 des Krankenpflegegesetzes recht-
zeichneten Lehrfach von der Oberin oder leitenden
fertigen würden. Schwester (Pfleger) oder Unterric:b.tsschwester (dem
(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 2 und Ab- Unterrichtspfleger) abzuhalten. Bei den in § 11
satz 3 trifft die zuständige Verwaltungsbehörde. Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes be-
zeichneten Lehrfäc:b.ern werden die Prüflinge in dem
theoretischen Teil von Arzten, in dem praktisc:b.en
§ 7 Teil von der Oberin oder leitenden Schwester
(1) Die Prüfungsgebühren betragen 25 Deutsche (Pfleger) und der Unterrichtsschwester (dem Unter-
Mark. Sie sind vor der Prüfung an die Kasse der richtspfleger) geprüft. Die Prüfung in dem in § 11
zuständi,gen Verwaltungsbehörde zu entrichten. Bei Abs. 2 des Krankenpfle·gegesetzes bezeic:b.neten
Wiederholung der Prüfung werden die gleichen Ge- Lehrfach kann von einem Arzt, von der Oberin oder
bühren nochmals erhoben. leitenden Schwester, von der Unterrichtsschwester
oder den Lehrkräften abgehalten werden, die den
(2) vVer spätestens zwei Tage vor dem Beginn Unterric:b.t in diesem Fach erteilt haben (§ 2 Abs. 2
der Prüfung zurücktritt, erhält die entrichtete Prü- Satz 2).
fungsgebühr mit Ausnahme eines Anteils für säch-
liche Kosten und Verwaltungskosten zurück. Anteile § 11
für Mitglieder des Prüfungsaussc:b.usses, die nic:b.t
Jeder Prüfer gibt über die Kenntnisse und Fähig-
an der Prüfung teilgenommen haben, verfallen der
keiten jedes einzelnen Prüflings eine Gesamt-
Staatskasse. Das gleiche gilt für den Fall, daß ein
beurteilung unter Verwendung der Noten „sehr
Prüfungsaussc:b.uß aus weniger Personen besteht,
gut" (1), ,.gut" (2), ,.befriedigend" (3), ,.ausreichend"
als in § 2 Abs. 2 vorgesehen ist.
(4), ,.mangelhaft" (5). ,.ungenügend" (6) ab.
§ 8 § 12
Vor der Prüfung hat der Prüfling für zwei Tage Der Vorsitzende ermittelt unter Verwendung der
die selbständige Pflege eines Kranken einschließlich in § 11 vorgeschriebenen Noten und unter Berück-
einer Nachtwache zu übernehmen. Diese Aufgabe sichtigung der Bewährung des Prüflings während
ist unter Aufsicht des für den Kranken verantwort- der Ausbildung das Gesamtergebnis der Prüfung.
lichen Arztes auszuführen. Es ist darauf zu amten,
daß dem Prüfling die zur Erholung erforderliche § 13
Zeit bleibt, insbesondere muß im Anschluß an die
Nachtwache eine Erholungszeit von mindestens acht Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamt-
Stunden gewährt werden. Dber die Pflege hat der ergebnis mindestens mit der Note „ausreichend"
Prüfling einen kurzen schriftlichen Bericht bei der bewertet worden ist.
Prüfung vorzulegen. § 14
§ 9 (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden,
so darf er sie einmal wiederholen.
(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit der
Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule den (2) Der PrüfHng kann nur i.nnerhalb eines Jahres
Tag der Prüfung fest und fordert den Prüfling nach dem Tage der nichtbestandenen Prüfung und
sc:b.riftlich auf, sich spätestens zwei Wochen vor der nach weiterer sechsmonatiger Teilnahme an dem
. Prüfung bei der Leitung der Schule zu melden, um Lehrgang einer Krankenpflege- oder Kinderkranken-
die Pflege eines Kranken einschließlich einer Nacht- pflegeschule die Zulassung zur Wiederholungs-
wache zu übernehmen. prüfung beantragen; die zuständige Verwaltungs-
behörde kann diese Frist aus zwingenden Gründen
(2) Zu einer Prüfung sollen nicht mehr als fünf- verlängern. Von der Teilnahme an dem Lehrgang
zehn Prüflinge geladen werden. sind Prüflinge befreit, die auf Grund des § 17 Abs. 2
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
oder Abs. 3 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes ohne behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
vorangegangene Teilnahme an einem Lehrgang zur Anlage 2 aus. Die Urkunde ist mit Geltung vom
Prüfung zugelassen worden sind. Tage der Beendigung der praktischen Tätigkeit aus-
(3) Die Prüfung kann nur vor demselben Prü- zustellen. Wurde die Prüfung nach Ableistung der
fungsausschuß wiederholt werden. Ausnahmen kön- praktischen Tätigkeit abgelegt, so ist die 'Jrkunde
nen durch die zuständige Verwaltungsbehörde, in mit Geltung vom Tage der Ablegung der Prüfung
deren Bereich die Prüfung wiederholt werden soll, auszustellen.
zugelassen werden. Die beteiligten Prüfungsaus- (2) Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der
schüsse sind vorher zu hören. Erlaubnis nach § 17 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 des
Krankenpflegegesetzes vor, so stellt die zuständige
§ 15 Verwaltungsbehörde die Erlaubnisurkunde nach
dem Muster der Anlage 3 mit Geltung vom Tage
Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der
der Ablegung der Prüfung aus.
Prüfling ohne genügenden Entschuldigungsgrund
der Prüfung fernbleibt oder von ihr zurücktritt. Die (3) Die eingereichten Nachweise sind dem Prüf-
Entscheidung trifft der Vorsitzende. ling zurückzugeben.
§ 19
§ 16
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Uber die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Niederschrift aufgenommen, in der die Namen der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
Prüfer, die Prüfungsfächer, die Prüfungstage, die über die Ausübung des Berufs der Kranken-
einzelnen Beurteilungen sowie das Gesamtergebnis schwester, des Krankenpflegers und der Kinder-
anzugeben sind. Die Niederschrift ist von den Prü- krankenschwester (Krankenpflegegesetz) vom 15. Juli
fern zu unterzeichnen. 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) auch im Land Berlin.
§ 17
(1) Uber die bestandene Prüfung und die hierbei § 20
erzielte Note erhält der Prüfling ein Zeugnis, das
Beträge in Deutscher Mark, die in dieser Ver-
von dem Prüfungsvorsitzenden ausgefertigt wird.
ordnung erwähnt werden, sind im Saarland bis zum
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so teilt der Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar-
Prüfungsvorsitzende dies dem Prüfling schriftlich vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II
mit. S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5
(3) Die eingereichten Unterlagen sind bei be- Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Er-
standener Prüfung und bei nicht bestandener Wie- höhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen Be-
derholungsprüfung dem Prüfling zurückzugeben. träge in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März
1951 (Amtsblatt des Saarlandes S.441) umzurechnen.
§ 18
§ 21
(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Krankenpflege- Diese Vernrdnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gesetzes vor, so stellt die zuständige Verwaltungs- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. April 1959.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1959 239
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2)
(Muster 1)
Bescheinigung
über die Ableistung der praktischen Tätigkeit
Frau/ Fräulein
Herrn
geboren am ...................................................................... 19 ..... ,...... in .......
wird hiermit besdJ.einigt, daß sie/ er an der unten bezeidJ.neten KrankenpflegesdJ.ule / Kinderkrankenpflege-
sdJ.ule / Anstalt vom ....................................... bis ............... ...... ........................ als Praktikantin/ Praktikant
ordnungsgemäß tätig gewesen ist und an_ mindestens 50 UnterridJ.tsstunden teilgenommen hat.
Bemerkungen:
.... , den ........ ............ 19 .......... ..
(Bezeichnung der Krankenpflegeschule, der Kinderkrankenpllegeschule
oder Anstalt)
(Unterschrift(en] der Leitung)
Anlage 2
(zu§ 18 Abs. 1)
(Muster 2)
Ausweis
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankenschwester/ Krankenpfleger/ Kinderkrankenschwester
Frau/ Fräulein
Herr
geboren am. ....... 19.......... in ..... .
hat am ....... ........................ 19 ..... . die Prüfung vor dem PrüfungssausdJ.uß der staatlich anerkannten
KrankenpflegesdJ.ule / KinderkrankenpflegesdJ.ule an der .... ........ Krankenanstalt
in ................ .. ............. mit dem Urteil
bestanden und die vorgesdJ.riebene praktisdJ.e Tätigkeit abgeleistet.
Sie/ Er erhält hierdurdJ. nadJ. dreijähriger Ausbildung auf Grund des Gesetzes über die Ausübung des
Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der KinderkrankensdJ.wester (Krankenpflegegesetz)
vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) die Erlaubnis, die Krankenpflege/ Kinderkrankenpflege unter
der BerufsbezeidJ.nung
Kranken~chwester /Krankenpfleger/ KinderkrankensdJ.wester
mit Geltung vom ..... auszuüben.
........ , den .......... .. .......... 19
(Siegel)
(Unterschrift)
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(Muster 3) Anlage 3
(zu§ 18 Abs. 2)
Ausweis
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Krankenschwester/ Krankenpfleger/ Kinderkrankenschwester
Frau/ Fräulein
Herr
geboren am .... ............................... 19 ............ in ....................................................................................................................................
die -1 der auf Grund des § 17 Abs. 2 / § 17 Abs. 3 Satz 2/ § 19 des Gesetzes über die Ausübung des Berufs
der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester (Krankenpflegegesetz) vom
15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) zur Krankenpflegeprüfung zugelassen worden ist, hat am ............................
........................................ 19 ........... die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der staatlich anerkannten Krankenpflege-
schule/Kinderkrankenpflegeschule an der ................................................................ Anstalt in ........................................................................
mit dem Urteil
bestanden.
Sie/ Er erhält hierdurch auf Grund des Krankenpflegegesetzes die Erlaubnis, die Krankenpflege/ Kinder•
krankenpflege unter der Berufsbezeichnung
Krankenschwester/ Kr anken pfleg er/ K inderkr ankensch wes ter
mit Geltung vom .............................................................................. auszuüben .
........................................................................ , den ................................................... 19 ........... .
(Sie9el)
(Unterschrift)
Erste Verordnung zur Bezeichnung von Veranstaltungen
gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Ofientlichkeit.
Vom 2. April 1959.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zum § 2
Schutze der Jugend in der Offcntlichkeit in der Fas- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundes- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1058) wird mit Zustimmung des Bundes- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV Abs. 1
rates verordnet: des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum
§ 1 Schutze der Jugend in der Offentlichkeit vom
Veranstaltungen, die ihrer Art nach geeignet sind, 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) auch im
auf Kinder und Jugendliche einen verrohenden Ein- Land Berlin.
fluß auszuüben, sind § 3
a) Catcherveranstaltungen und Ringkampfver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
anstaltungen, die nicht nach den Regeln des kündung in Kraft.
griechisch-römischen Stils oder des olympischen Bonn, den 2. April 1959.
Freistils ausgetragen werden,
b) Frauenringkämpfe, Der Bundesminister für Familien-
c) Ringkämpfe im Schlamm und und Jugendfragen
Dr. Wuermeling
d) Box- und Ringkämpfe auf Jahrmärkten, Schüt-
zenfesten oder ähnlichen öffentlichen Veran- Der Bundesminister des Innern
staltungen. Dr. Schröder
Heraus q e b er : Der Bundesminister der Justiz - Ver I a q Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil Il
Laufend er Bez u q nur durch die Post Bez u q s p r e 1 s vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e 1 stücke je anqcfonqenc 24 Seiten DM 0.40 qeqen Vorernsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesqesetzblatt•
Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq
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