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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1959 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
1. 4. 59 Neufassung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
1. 4. 59 Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
26.3.59 Gesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Krankenversicherung der Rentner im Saarland und im übrigen Bundesgebiet ein-
schließlich des Landes Berlin (Auswirkungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
26.3.59 Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Neunten Verordnung zur Durch-
führung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
26.3.59 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung zur Durch-
führung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
25. 3. 59 Berichtigung zu dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 . . . . . . . . . . 223
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
In Teil II Nr. 6, ausgegeben am 28. Februar 1959, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu dem Abkommen vom 19. Juni 1948 über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahr-
zeugen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die
Beförderung im internationalen Luftverkehr im Verhältnis zu Neuseeland, den Cook-Inseln mit Niue, den Tokelau-
Inseln und dem Treuhandgebiet West-Samoa. - Bekanntmachung über die Ausübung der Befugnisse der Euro-
päischen Kommission für Menschenrechte gemäß Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Anerkennung der Zuständigkeit der Kommission durch die Regierung des Königreichs Norwegen
für weitere zwei Jahre). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes (Inkrafttreten für Ghana). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheber-
rechtsabkommens. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 2 der Internationalen Ar-
beitsorganisation über die Arbeitslosigkeit (Inkrafttreten für Island). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Ubereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation über die
Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft.
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 3. März 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. Juni 1956
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Ubereinkommens Nr. 10 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Alter für die Zulassung von Kindern zur
Arbeit in der Landwirtschaft. -- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 11 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekannt-
machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internati.onalen Arbeitsorganisation über die
Heimschaffung der Schiffsleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen.
Bekanntmachung der Neufassung des Altsparergesetzes.
Vom 1. April 1959.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
zur Änderung des Altsparergesetzes (2. ÄndG ASpG) ausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG -
vom 4. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 29) wird 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundesge~
nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Milde- setzbl. I S. 809),
rung von Härten der Währungsreform (Altsparer-
gesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) der Fünften Verordnung zur Durchführung des
in der Fassung Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 574) und
der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesge- des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Alt-
setzbl. I S. 190), sparergesetzes (2. ÄndG ASpG) ·
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes (4. ÄndG LAG) vom 12. Juli bekanntgemacht.
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403),
des Gesetzes zur Änderung des Altsparergesetzes
Bonn, den 1. April 1959.
vom 3. Januar 1956 (Bundesg(~setzbl. I S. 1),
der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesge- Der Bundesminister der Finanzen
setzbl. I S. 428), Etz_e 1
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform
(Altsparergesetz)
in der Fassung vom 1. April 1959.
ERSTER ABSCHNITT 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträ-
gen, bei denen eine Prämienreserve zu
Allgemeine Vorschriften
bilden ist, es sei denn, daß es sich um Ver-
§ 1 träge handelt, auf die das Rentenaufbesse-
Grundsatz rungsgesetz in der Fassung vom 15. Fe-
bruar 1952 (Bundesgesetzbl. I .s. 118) anzu-
(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang wenden ist,
mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungs- 6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der
bereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2) Kapitalanlage oder der Versorgung dienten
entstanden sind, wird Entschädigung nach Maßgabe und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie
der folgenden Vorschriften, und zwar, soweit das im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
Gesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln des Mark durch Hypotheken, Grundschulden
Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Rentenschulden auf Grundstücken im
gewährt. Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert
(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar waren.
1940 zugestanden haben und an denen Vertrei-
(2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist
bungsschäden entstanden sind, werden nach dem
eine Sparanlage nicht, sofern und solange der
Fünften Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.
Schuldner auf Grund der Vorschriften zur Neuord-
nung des Geldwesens wegen der Verbindlichkeit
§ 2 nicht in Anspruch genommen werden kann.
Altsparanlagen (3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1
(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.
die nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im § 2a
Geltungsbereich dies,es Gesetzes im Verhältnis 10 zu 1
oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Gleichgestellte Sparanlagen
Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in
(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Spar-
Deutsche Mark umgewandelt worden sind oder
anlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündi-
werden und soweit sie dem im Zeitpunkt der Ein-
gungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichge-
führung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger
stellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schon bei
Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen
Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben:
über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das
1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge- Geldinstitut vorgenommen werden durften.
setzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-
(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geld-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und
anlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder der Ver-
Postspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob
sorgung dienten, den Sparanlagen im Sinne des
der Anspruch bei der Umwandlung durch
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt und dabei be-
Anrechnung der Kopfbeträge oder Ge-
sondere Vorschriften über die Voraussetzungen
schäftsbeträge verbraucht worden ist,
und die Berechnung des Entschädigungsanspruchs
2. Bausparguth~ben, erlassen werden.
3. Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfand-
briefe sowie die in Anlage 1 dieses Ge- § 2b
setzes aufgeführten. Kommunalschuldver- Reichsmarkansprüche
schreibungen und verwandten Schuldver- gegen die öffentliche Hand
schreibungen, ohne Rücksicht darauf, ob im
Einzeltall an die Stelle der Ausgabe einer (1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten
Schuldverschreibung die Eintragung in ein Sparanlagen werden gleichgestellt
Schuldbuch getreten ist, 1. die in § 30 Nr. 1 bis 3 und 5 des All-
4. die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführ- gemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No-
ten Industrieobligationen und verwandten vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)
Schuldverschreibungen, aufgeführten Kapitalansprüche gegen das
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 195~ 171
Deutsche Reich einschließlich der Sonder- § 4
vermögen Deutsche Reichsbahn und Deut-
Entschädigungsberechtigung
sche Reichspost sowie das ehemalige Land
Preußen, (1) Entschädigungsberechtigt nach diesem Gesetz
2. Schuldvcrschreibun~Jl!n der Länder, Ge- ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit sol-
meinden und Gemeindeverbände einschließ- cher Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der
lich der Schuldbuchforderungen. Deutschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war.
Eine Ubertragung der Altsparanlage oder das Er-
(2) Der Umstellung eines Anspruchs nach den löschen des Anspruchs aus der Altsparanlage in
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im dem Zeitraum zwischen der Einführung der Deut-
Sinne dieses Gesetzes wird die Ablösung nach den schen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Vorschriften im Dritten Teil des Allgemeinen läßt die Entschädigungsberechtigung nach Satz 1
Kriegsfolgcnw~setzcs qleichqcstellt. Ist ein ablös- unberührt. Ist der Gläubiger der Altsparanlage in
barer Kapitalansprnch im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 diesem Zeitraum verstorben, bestimmt sich die Per-
zwischen dem Zeilpunkt der Einführung der Deut- son des Entschädigungsberechtigten nach den Vor-
schen Mark und d(!m 1. Januar 1958 veräußert wor- schriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb
den, wird vermutet, daß er abqelöst worden ist. von Todes wegen. War Gläubiger der Altsparanlage
eine in der Zeit zwischen der Einführung der Deut-
§ 3 schen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgelöste Körperschaft, Personenvereinigung oder
Rechtsnachfolge Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 7, bestimmt
(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners sich die Person des Entschädigungsberechtigten
zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem nach der Satzung, der Verfassung oder dem Be-
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schluß der berufenen Organe dieser Körperschaft,
schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Alt- Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
sparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz (2) Als entschädigungsberechtigt gilt bei Lebens-
etwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13 versicherungsverträgen, aus denen eine Versiche-
vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes be- rungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
stimmt wird. Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige,
welcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämien-
(2) Ein Wechs<c~l in der Person des Gläubigers
zahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungs-
zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem
verträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark
Zeitpunkt des Inkrafttret~ns dieses Gesetzes bereits
schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Alt-
erbracht worden ist, der Empfänger der Leistung.
sparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht
auf Erwerb Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungsver-
trag erst auf Grund des Gesetzes zur Regelung von
1. von Todes wegen, Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen
2. durch Vercinbanmg einer ehelichen Güter- vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474) gel-
gemeinschaft oder durch Eintritt einer fort- tend gemacht werden, ist entschädigungsberechtigt
gesetzten Gütergemeinschaft, der Anspruchsberechtigte nach dem vorbezeichneten
Gesetz.
3. durch Auseinandersetzung einer Erbenge-
meinschaft, einer ehelichen Gütergemein- (3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegsge-
fangener oder wegen seiner deutschen Volkszuge-
schaft oder einer fortgesetzten Güterge-
hörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im
meinschaft,
Ausland oder in den deutschen unter polnischer
4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches oder sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten
Erbrecht, interniert oder dort in einem Zwangsarbeitsver-
5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter hältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind
Verwandten gerader Linie und unter Ge- folgende Angehörige berechtigt, den Entschädigungs-
schwistern, anspruch für ihn geltend zu machen:
6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen 1. der Ehegatte,
Gesetzbuchs), 2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist,
7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung jeder Abkömmling,
aus einem Lebensversicherungsvertrag. 3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömm-
linge vorhanden sind, jeder Elternteil.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein Wechsel
in der Person des Gläubigers zwischen dem 1. Ja- (4) Die Geltendmachung der Entschädigungsan-
nuar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der sprüche von Personen, die nach den Absätzen 1 und
Deutschen Mark der Anerkennung einer Altspar- 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Absatz 3
anlage nicht entgegen, wenn der Wechsel auf einer den Entschädigungsanspruch geltend zu machen be-
Rechtsnachfolge beruht, die durch Satzung, Ve.rfas- rechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht
sung oder Beschhiß der berufenen Organe einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bleibt
aufgelösten Körperschaft, Personenvereinigung oder einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbe-
Vermögensmasse bestimmt war. halten.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht, (4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Ja-
wenn die Al lsparanlage im Zeitpunkt der Einfüh- nuar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinses-
rung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister zinsen werden nicht geschuldet.
eingetragenes Unternehmen eingetragen oder ver- (5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht,
bucht war oder, soweit es sich um ein Inhaber- wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeit-
papier handelt, für eigene Rechnung von einem punkt der Einführung der Deutschen Mark berech-
solchen Unternehmen verwahrt worden ist. tigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark
(6) Natürlichen Personen werden Versorgungs- nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
kassen gleichgestellt, die im Zeitpunkt der Einfüh- (6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkraft-
rung der Deut.sehen Mark den Sitz im Geltungsbe- treten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des
reich dieses Cesetzes gelrnbt haben. Versorgungs- bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.
kassen sind rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen
gleichgestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-,
§ 6
Krankem-, Untf:rstützungskassen und sonstige Hilfs-
kassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die Verfügungsbeschränkungen
den Leistunqsernpfängern keinen Rechtsanspruch ge-
(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der
währen, sofern sie die Voraussetzungen des § 5
umgestellten, umgewandelten oder abgelösten Alt-
Nr. 1 bis 3 cler Vennögensteuer-Durchführungsver-
sparanlage bestanden haben oder bestehen, und
ordnung vom '1. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382)
Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber in-
erfüllen.
soweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem
(7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaf- Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungs-
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, beschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.
die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und
nach ihrer tatsüchlichen Geschäftsführung ausschließ- (2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung
lich und unrnitlclbar kirchlichen, gemeinnützigen oder zu treuen Händen übertragen worden sind,
oder mildtätigen ZwE:cken dienen, natürlichen Per- werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Ver-
sonen insoweit gleichgestellt werden, als sie im äußerer oder Treugeber zugerechnet.
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark
Gläubiger aus Altsparanlagen waren, die für den
Zweck der Versor9ung oder Unterstützung natür- ZWEITER ABSCHNITT
licher Personen qebunden waren. Durch Rechtsver-
Besondere Vorschriften
ordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen
für die einzelnen Sparanlagen
der Anspruch auf Entschädigung zugunsten einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- § 7
masse anerkcrnnt wird, die nach ihrer Verfassung,
Spareinlagen
Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder organi-
satorischen Stellung und nach Art und Umfang ihrer (1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und ihnen
Tätigkeit als Zwecknachfolger einer im Zeitpunkt nach § 2 a gleichgestellten Geldeinlagen bei Kre-
der Einführung der Deutschen Mark nicht mehr be- ditinstituten wird der Nennbetrag der Altsparan-
stehenden juristischen Person oder Personenverei- lage durch Vergleich der Spareinlage des Gläubigers_
nigung im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn bei demselben Schuldner bei Beginn des 1. Januar
eine solcbe Anerkennung der Billigkeit entspricht. 1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deut-
schen Mark festgestellt, wobei die durch Anrech-
§ 5 nung von Kopf- oder Geschäftsbeträgen verbrauch-
ten Reichsmarkbeträge hinzuzurechnen sind. Der
Entschädigungsanspruch niedrigere von beiden Beträgen ist zugrunde zu
(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maß- legen.
gabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Ent- (2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur
schädigung gegen den Ausgleichsfonds, in den Fällen dem Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht
des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 gegen den im Sinne des § 35 werden, kann von dem Stand der Spareinlage zu
Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur demjenigen dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen
Ablösung Verpflichteten. Die Erfüllung dieses An- späteren Zeitpunkt ausgegangen werden, für den
spruchs bestimmt sich nach § 18. die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden
(2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit kann. Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei
die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Anwendung der Tabelle nach Anlage 3 sich erge-
Mark umgestellt, in Deutsche Mark umgewandelt benden Teilbetrag anzusetzen. Satz 1 ist nur anzu-
oder abgelöst worden ist wenden, wenn die Höhe der Spareinlage auf einen
vor dem 9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt nachge-
im Verhältnis 100 zu 10 10 v. H. der Altsparanlage,
wiesen werden kann.
im Verhältnis 100 zu 6,5 13,5 v. H. der Altsparanlage,
(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Ab-
im Verhältnis 100 zu5 15 v. H. der Altsparanlage.
weichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die
(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der
werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt; Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläu-
der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10 bigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht er-
Deutsche Pfennig aufzurunden. reicht, aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 173
§ 8 § 10
Bausparguthaben Industrieobligationen
und verwandte Schuldverschreibungen
Bei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7
Abs. 2 entsprechende Anwendung. Auf Industrieobligationen und verwandte Schuld-
verschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet
§ 9 , § 9 entsprechende Anwendung.
Pfandbriefe § 10a
und verwandte Schuldverschreibungen
Sondervorschriften für Reichsmarkansprüche
(1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschrei- gegen die öffentliche Hand
bungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vor-
liegen der sonstigen Voraussetzungen Altsparanla- (1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer
gen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte Sparanlage nach § 2 b Abs. 1 Nr. 1, gilt § 9 Abs. 1,
Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 ausge- Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sinngemäß mit der Maß-
gabe, daß an S'lelle der Anerkennung des Rechts
geben oder zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940
und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen im Wertpapierbereinigungsverfahren die Feststel-
Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940 lung des Rechts auf Ablösung im Sinne des § 35
ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuld- Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes tritt.
ner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch War eine solche Sparanlage im Zeitpunkt der Ein-
Rechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die führung der Deutschen Mark als Einzelschuldbuch-
nach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und forderung eingetragen, wird vermutet, daß sie dem
ausschließlich oder überwiegend für Umtausch- Berechtigten schon am 1. Januar 1940 zugestanden
zwecke verwandt worden sind, bestimmt werden, hat. Ist die Einzelschuldbuchforderung zwischen dem
daß ein solcher Umtausch vermutet wird. Beginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945 in
das Schuldbuch eingetragen worden, wird vermutet,
(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für daß sie mit dem Gegenwert einer fällig gewordenen
welchen Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 begrün-
1. eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausge- det worden ist, die dem Berechtigten bereits am
stellt worden ist oder 1. Januar 1940 zugestanden hat.
2. das Recht im Wertpapierbereinigungsver- (2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1
fahren rechtskräftig anerkannt worden ist Nr. 2 findet § 9 entsprechende Anwendung.
oder
3. die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der § 11
Einführung der Deutschen Mark festge- Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
schrieben war oder
(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsver-
4. der in der Schuldverschreibung verbriefte trägen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der
Anspruch im Zeitpunkt der Einführung der Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des
Deutschen Mark in einem Schuldbuch ein- 1. Januar '1940 gebildeten Prämienreserve auszuge-
getragen war. hen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichs-
Durch Rechtsverordnung kann eine Entschädigungs- markversicherungssumme im Zeitpunkt der Einfüh-
berechtigung auch anerkannt werden, wenn eine rung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses
Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt zu Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversiche-
werden brauchte oder die Wertpapierart nicht Ge- rungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deut-
genstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens schen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger,
war oder wenn das Wertpapier dem Gläubiger nach aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Ver-
dem 1. Januar 1945 infolge der Kriegs- und Nach- sicherungsvertrag gleichgestellt.
kriegsverhältnisse abhanden gekommen ist. (2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch
(3) Hat eine Schuldverschreibung einem Gläu- dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem
biger am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermu- Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rah-
tet, daß sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 men eines Gesamtvertrages zur Versorgung der
zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die
für die über den Entschädigungsanspruch entschei- Prämien grundsätzlich der Lohnsteuer unterlagen;
dende Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschrei- durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung
bung dem Gläubiger bei Beginn des 1. Januar 1940 einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt
noch nicht zugestanden hat. werden.
(4) Zugunsten desjenigen, für den eine Liefer- § 12
barkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte
vermutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon privatrechtliche Ansprüche
am 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermu-
tung gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die (1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privat-
der über den Entschädigungsanspruch entscheidenden rechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6
Stelle zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zwei- sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im
fel an der Verfügungsberechtigung des Gläubigers Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark
am 1. Januar 194.5 rechtfertigen. Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Abs. 2 und 3 ein R0,chtsvorgänger, den Anspruch 3. Zahlungen von Kapital, die auf Ansprüchen
und das Crnndpländrecht vor dem 1. Januar 1940 aus einer Unfallversicherung oder auf
erworben hatte. War eine zu dem Erwerb des Schadenersatzpflicht wegen Verletzung des
Grundpfand rechts erforderliche Eintragung vor dem Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
1. Januar 1940 in einer öffentlichen oder öffentlich beruhten,
beglaubigten Urkunde bewilligt worden, gilt dieser
4. Zahlungen aus Kapitalabfindung auf Grund
Erwerb auch dann als vor diesem Zeitpunkt einge-
von Erbansprüchen oder für Pensions- oder
treten, W()nn die Eintragung erst nach diesem Zeit-
Rentenleistungen.
punkt erfolgt ist. Wur die Entstehung des Anspruchs
von einer Leistung des Gläubigers abhängig, wird
vermutet, daß die Leistung vor Stellung des An- DRITTER ABSCHNITT
trags auf Eintragung bewirkt worden ist. Im Falle
des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Anspruchs gilt Verfahren
als Zeitpunkt des Erwerbs derjenige Zeitpunkt, zu § 14
welchem nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts das Grundpfandrecht auf den Erwerber über- Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
gegangen ist. (1) Die Bearbeitung des Entschä_digungsanspruchs
(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altsparan- obliegt dem Institut. Institut ist
lage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem 1. bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des
Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Gesetzes über das Kreditwesen sowie
Einführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der anderen nach § 2 a gleichgestellten Geld-
Person des Schuldners eingetreten ist. einlagen dasjenige Institut, welches das
Reichsmarkkonto geführt hat, bei Postspar-
§ 13 einlagen das von der Deutschen Bundes-
post bestimmte Postsparkassenamt,
Umwandlung einer Sparanlage
in eine andere Sparanlage 2. bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,
(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in 3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1
welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Nr. 3 und 4 sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2
als Altsparanlage auch eine im Zeitpunkt der Ein- dasjenige Kreditinstitut, welches als An-
führung der Deutschen Mark bestehende Sparan- meldestelle im Wertpapierbereinigungs-
lage (§§ 2, 2 a, 2 b) anerkannt wird, die dadurch be- verfahren tätig geworden ist oder die
gründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. Ja- Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,
nuar 1940 bestehende oder höchstens 3 Monate vor in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4
diesem Zeitpunkt beendete andere Sparanlage um- das Schuldnerinstitut,
gewandelt worden ist. Sofern diese andere Sparan- bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1
lage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzu-
Abs. 1 Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar lösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des
1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der Spar- Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ange-
anlage vor dem 1. Januar 1940 auf einem Grund- meldet worden sind,
stück im Währungsgebiet der Reichsmark gesichert
gewesen sein. Zur Vermeidung von Härten kann 4. bei Ansprüchen aus Lebensversicherungs-
die Umwandlung in besonderen Fällen auch dann verträgen das Schuldnerinstitut,
anerkannt werden, wenn eine Sparanlage vor Be- 5. bei durch Grundpfandrechte gesicherten
endigung einer vorausgehenden Sparanlage begrün- privatrechtlichen Ansprüchen die nach den
det worden ist. Durchführungsvorschriften zu § 139 des
(2) In der nach Absatz 1 vorgesehenen Rechtsver- Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle
ordnung können, soweit dies zur Vermeidung von oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
Härten erforderlich ist, einer bei Beginn des 1. Ja- diejenige Stelle, welche mit der Verwal-
nuar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt tung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des
werden Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
für den Lastenausgleich vom 2. September
1. am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläu-
1948 - Gesetz- und Verordnungsblatt des
bigers oder im Fall des § 3 Abs. 2 und 3
Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirt-
eines Rechtsvorgängers stehende Vermö-
schaftsgebietes S. 87) beauftragt war.
genswerte oder Erlöse aus deren Veräuße-
rung oder auf Grund eines Gesetzes, einer Im Falle des § 42 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegs-
anderen Vorschrift oder eines Versiche- folgengesetze,s ist zuständig für die Bearbeitung des
rungsvertrags gewährte Zahlungen für den Entschädigungsanspruchs die Bundesschuldenver-
Verlust oder die Beschädigung solcher Ver- waltung.
mögenswerte, (2) Stellt das nach Absatz 1 zuständige Institut
2. Schuldverschreibungen, soweit sie in den oder die Bundesschuldenverwaltung auf Grund
Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes nicht auf- ihnen vorliegender Unterlagen fest, daß die Vor-
geführt sind und sofern sie von Schuldnern, aussetzungen für die Anerkennung des Entschädi-
die ihren Sitz im Währungsgebiet der gungsanspruchs nach Grund und Höhe gegeben
Reichsmark hatten, ausgegeben worden sind, sind, wird die Entschädigung ohne Antrag gewährt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 195~: 175
(3) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 (9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädigungs-
nicht vor, wird die Enlschädigung auf Antrag ge- anspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 3 der
währt. Der Antrug ist von dem Entschädigungs- Bundesschuldenverwaltung, gelten die Absätze 2
berechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem und 3 nicht.
nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im Falle
des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenver- § 16
waltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Verfahren vor den Ausgleichsbe.hörden
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer
Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
Antrag von jedem Mitberechtiglen mit Wirkung gelten §§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes
für alle Mitberechtiglen gestellt werden. entsprechend.'
(4) Der Anlrng nach Absatz 3 kann nur bis zu § 16 a
dem Zeitpunkt gestellt werden, welcher für die
einzelnen Grnppen von Sparanlagen durch Rechts- Verfahren bei der Entscheidung
verordnung bestimmt wird. Nach diesem Zeitpunkt durch die Bundesschuldenverwaltung
kann der Antrag nicht mehr gestellt werden, es sei Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen den
denn, daß die rechtzeitige Stellung des Antrags Bescheid der Bundesschuldenverwaltung binnen
nachweisbar ohne Verschulden unterblieben ist und eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch mit dem
unverzüglich nachgeholt wird. Ziel einer nochmaligen Prüfung eingelegt werden.
Im übrigen gelten §§ 338 bis 342 des Lastenaus-
§ 15 gleichsgesetzes entsprechend.
Bescheid
§ 17
(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach
Grund und Höhe zweifolsf rei, entscheidet das nach W eitere Verfahrensvorschriften
§ 14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut endgültig. Im Durch Rechtsverordnung können zur Beschleuni-
Falle dc~s § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundes- gung und Vereinfachung der Bearbeitung der
schuldenverwaltung. Entschädigungsansprüche, zur Regelung des Zusam-
(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Ab- menwirkens zwischen den Instituten und den Aus-
satzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der gleichsbehörden sowie zur Berücksichtigung der für
Maßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter die einzelnen Formen der Sparanlagen geltenden
der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Be- Besonderheiten zusätzliche Vorschriften über das
scheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schrift- Verfahren erlassen werden.
lich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichs-
behörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde
§ 18
anrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Emp-
fangsbesU:i.tigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als En tschädigun gsgu tschrift
anerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1
(1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgül-
genannten Frist die Entscheidung der Ausgleichs-
tigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid
behörde angerufen worden ist. Eine Abschrift des
festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 Satz 2
Bescheides ist in den Pällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 zuständige Institut, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3
an den Schuldner, in den Fällen des § 18 Abs. 1
durch die Bundesschuldenverwaltung erfüllungshal-
Satz 4 an die Bundesschuldenverwaltung zu über- ber eine Entschädigungsgutschrift erteilt. Durch die
senden, die im weiteren Verfahren zur Stellung- Entschädigungsgutschrift wird ein schuldrechtlicher
nahme berechtigt sind. Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zah-
(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder lung des gutgeschriebenen Betrages gegen das-
rechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Be- jenige Institut begründet, das die Entschädigungs-
scheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Ent- gutschrift erteilt hat. In den Fällen des § 2 Abs. 1
scheidung an das Ausgleichsamt abgeben. Nr. 3 und 4 sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 richtet sjch
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn der Anspruch gegen den Schuldner der Altspar-
ein Antrag nicht gestellt worden ist. anlage; durch Rechtsverordnung wird ein Institut
als Schuldner aus der Entschädigungsgutschrift be-
(5) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Ent-
stimmt, sofern der Schuldner kein Institut ist. In
schädigungsberechtigten (§ 4).
den Fällen des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der
(6) Der Bescheid kann auch Teile des geltend Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift gegen
gemachten Anspruchs betreffen. den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen
(7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten.
die Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädi-
Ausgleichsfonds und über die Zuständigkeit der gungsgutschrift durch den ersten Erwerber unter-
Ausgleichsbehörden bestimmt. liegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn
(8) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer der Anspruch in einer Schuldverschreibung vprhrir,r
Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 wird.
kann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der (2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 letzter Satz wird
Altsparanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehr-
erteilt werden. heit von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis,
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
den Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu 1. Januar 1953 an mit 4 vom Hundert und vom 1. Ja-
machen, bezieht sich auch auf den Anspruch aus der nuar 1954 an, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 2
Entschädigungsgutschrift. vom 1. Januar 1959 an mit 4,5 vom Hundert ver-
(3) In den foällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige, zinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.
welcher berechtigt ist, den Entschä.digungsanspruch (2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1
geltend zu machen, auch berechtigt, für den Ent- Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner dem Ausgleichs-
schädigungsbercchti gten über die Entschädigungs- fonds zur Verzinsung und Tilgung der Deckungs-
gutschrift zu verfügen, es sei denn, daß ein ent- forderungen, unbeschadet der für die Zeit vom 1. Ja-
gegenstehender Wille des Entschädigungsberechtig- nuar 1953 an nachzuzahlenden Zinsen und Tilgungs-
ten bekannt ist. beträge, jährlich mindestens diejenigen Beträge zur
(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds nach§ 323
wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert ver- Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes bereitgestellten
zinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechts- Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Dek-
verordnung nach Absatz 8 etwas anderes bestimmt kungsforderungen entsprechen.
wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinses- (3) Die Deckungsforderungen erlöschen mit Wir-
zinsen nicht geschuldet werden. kung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als
(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschriften
werden, unbeschadet der Regelung in Absatz 6, in auf Grund unrichtiger, auf vorsätzlichem oder grob
dem Umfange zur Auszahlung freigegeben und fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten der
damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der Institute beruhender Bescheide erteilt worden sind.
Deckungsfordcrun9en (§ 19) aus dem Ausgleichs- Steht die Deckungsforderung nicht demjenigen In-
fonds bereitgestellt· werden. Der Entschädigungs- stitut zu, das den Bescheid erteilt hat, findet Satz 1
berechtigte kann die ,i\uszuhlung nicht vor Fällig- keine Anwendung; das Institut, welches den Be-
keit der Altsparanlage verlangen. scheid erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 dem Ausgleichsfonds zum Schadenersatz
(6) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet. Die Deckungsforderungen erlöschen in-
werden von dem zur Ablösung Verpflichteten soweit, als der Entschädigungsberechtigte auf den
(Absatz 1 Satz 4) die Ansprüche aus den Entschä- Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift verzich-
digungsgutschriften vom 1. April 1960 ab bis tet, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Verzichts.
spätestens zum 31. Dezember 1979 durch Gruppen-
auslosung in dem Verhältnis getilgt, in dem vom (4) Werden Verbindlichkeiten aus Entschädigungs-
Ausgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenaus- gutschriften von einem anderen Institut übernom-
gleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der Deckungs- men, gehen die Deckungsforderungen insoweit auf
forderungen (§ 19) bereitgestellt werden. das übernehmende Institut über.
(5) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über
(7) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus
die Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungs-
Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berech-
forderungen sowie über die Bilanzierung der Dek-
nung der für dje Geldinstitute vorgeschriebenen
kungsforderungen und der Verbindlichkeiten aus
Mindestreserven außer Betracht.
Entschädigungsgutschriften bestimmt.
(8) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über
(6) Hat ein Institut einen Bescheid auf Grund
die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch
die Entschädigungsgutschrift begründeten Ans.pruchs eines Entschädigungsanspruchs aus einer Sparan-
lage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 erteilt, hat es
sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraus-
gegenüber dem zur Ablösung Verpflichteten inso-
setzungen die Verbindlichkeit aus der Entschädi-
weit Schadenersatz zu leisten, als festgestellt wird,
gungsgutschrift von einem anderen Institut oder
daß die Entschädigungsgutschrift auf Grund eines
unmittelbar vom Sondervermögen Ausgleichsfonds
unrichtigen, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässi-
übernommen werden kann; hierbei kann für Grup-
gem Verhalten der Bevollmächtigten des Instituts
pen von Altsparanlagen die laufende Auszahlung ·
der Zinsen vorgeschrieben werden. beruhenden Bescheids erteilt worden ist.
(9) Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschrei- § 20
bungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsan-
sprüche ausgegeben worden sind, unterliegen nicht Haftungsvorschriften
den Steuern vom Einkommen und Ertrag. (1) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsfor-
derungen und die ihm auf Grund dieser Forderun-
§ 19 gen zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem
Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften
Deckungsforderungen, bestehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser
Schadenersatzpflicht der Institute Verbindlichkeiten zu verwenden. Die Deckungsfor-
(1) Zugunsten derjenigen Institute, welche Schuld- derungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 in-
ner aus den Entschädigungsgutschriften sind, ent- soweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten
stehen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.
§§ 2 a und 2 b Abs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbind- (2) Wird über das Vermögen des Instituts das
lichkeiten aus Entschädigungsgutschriften mit deren Konkursverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der
Erteilung Deckungsforderungen gegen den Aus- durch die Entschädigungsgutschriften begründeten
gleichsfonds. Die Deckungsforderungen werden vom Verbindlichkeiten die mit der Konkurseröffnung
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 177
verbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Konkurs- VIERTER ABSCHNITT
verwalter hat die Deckungsforderungen zu verwal-
ten und nach Weisung des Präsidenten des Bun- Sonstige Vorschriften
deisausgleichsilmts auf ein anderes Institut zu
§ 22
übertragen, das zur Ubernahme der durch die
Entschädigungsgutschriften begründeten Verbind- Gebühren und Kosten
lichkeiten bereit ist; mit der Ubertragung gehen die
Verbindlichkeiten auf dieses Institut über. Ist kein (1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebühren-
Institut zur Ubernahme der Verbindlichkeiten be- frei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschä-
reit, hat das Sondervermögen Ausgleichsfonds die digungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas an-
Verbindlichkeiten zu übenwhmen; mit der Uber- deres bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die
nahmecrklärung gegenüber dE~m Konkursverwalter Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungs-
gehen die Verbindlichkeiten auf den Ausgleichs- berechtigte.
fonds über und erlöschen die Deckungsforderungen. (2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens
Der Konkursverwalter hat den Schuldübergang nach vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lasten-
den Sätzen 2 und 3 den Gläubigern mitzuteilen. ausgleichsgesetzes.
(3) Wird über das Vermögen des Instituts das
Vergleichsverfahren eröffnet, sind die Gläubiger § 23
der durch die Entschädigungsqutschriften begründe- Verwaltungskosten
ten Verbindlichkeiten nicht Vergleichsgläubiger.
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-
Wird das Unternehmen vom Vergleichsschuldner
setzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent-
nicht fortgeführt, so gelten die Vorschriften des Ab-
sprechend.
satzes 2 Satz 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Konkursverwalters der Ver- (2) Die Institute erhalten vom Bund einen Un-
gleichsschuldner tritt. kostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Be-
scheid. Der Unkostenbeitrag beträgt
(4) Wird düs Institut aus anderen Gründen auf-
gelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 1. bei Spareinlagen und Post-
spareinlagen
bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
Stelle des Konkursverwalters die Liquidatoren (Ab- für jeden Bescheid oder
wickler) treten. Teilbescheid nach § 15
Abs. 1 0,75 Deutsche Mark
(5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18
Abs. 8 vorgesehenen Rechtsverordnung über den für jeden Bescheid oder
Teilbescheid nach § 15
Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift Schuld-
Abs. 2 1,25 Deutsche Mark
verschreibungen oder Schuldurkunden ausgegeben
werden, für die nach den Vorschriften des Hypothe- 2. bei Ansprüchen aus Le-
kenbankgesetzes oder nach entsprechenden Vor- bensversicherungsverträ-
schriften in anderen Gesetzen oder nach vertrag- gen und Bausparguthaben
lichen Vereinbarungen eine Deckung unterhalten für jeden Bescheid oder
werden muß, treten an die Stelle der Absätze 1 bis Teilbescheid nach § 15
4 die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze Abs. 1 1,25 Deutsche Mark
oder die vertraglichen Vereinbarungen; die Dek- für jeden Bescheid oder
kungsforderungen sind geeignet, zum Nennwert als Teil bescheid nach § 15
Deckung verwandt zu werden. Abs. 2 1,75 Deutsche Mark
3. bei Wertpapieren
§ 21 für jeden Bescheid oder
Uberwachung der Institute Teilbescheid nach § 15
Abs. 1 oder 2 1,00 Deutsche Mark,
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist bezieht sich ein Bescheid auf meh-
berechtigt, den bei der Durchführung dieses Ge- rere Wertpapierarten, fällt der
setzes beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen Unkostenbeitrag für jede Wert-
und die Durchführung durch Beauftragte zu über- papierart an, der Beitrag beträgt
wachen. jedoch höchstens 10 Deutsche Mark
(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses für einen Bescheid
Gesetz übertragenen Aufgaben ist nach Richtlinien, 4. bei privatrechtlichen, durch
die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Be- Grundpfandrechte gesi-
nehmen mit den für die Institute jeweils zuständi- cherten Ansprüchen für
gen Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine jeden Bescheid nach § 15
Prüfung des Jahresabschlusses für ein Institut vor- Abs. 1 oder 2 3,00 Deutsche Mark.
geschrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im
Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlus- Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rech-
ses vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung nungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.
des Jahresabschlusses nicht vorgeschrieben, be- (3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag
stimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts den nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altspar-
Prüfer. anlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
(4) Die rn it der Durchführung dieses Gesetzes be- einbarung zwischen dem Rückerstattungspflichtigen
auftragtc~n Institute erhallen vom Bund einen an- und dem Rückerstattungsberechtigten getroffen wor-
gemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchfüh- den ist, sofern die Vereinbarung nach Form und
runq einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstan- Inhalt zweifelsfrei ist und den Grundsätzen des
denen Kosten. Rückerstattungsrechts entspricht.
(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungsan- (5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem Ge-
sprüche Schuldverschreibungen ausgegeben werden, setz ist ausgeschlossen, wenn dem Rückerstattungs-
sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt, berechtigten ein unter das Bundesrückerstattungs-
einma.li9 zur Abgeltung der ihnen entstehenden Un- gesetz vorn 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734)
kosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkosten- fall end er rückerstattungsrechtlicher Schadenersatz-
beitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der anspruch wegen der Entziehung einer Sparanlage
Schuldverschreibungen einzubehalten. zusteht, für die dem Berechtigten ohne die Entzie-
hung Entschädigung nach diesem Gesetz zu gewäh-
(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt ren sein würde.
werden; dabei kann bestimmt werden, daß auch In-
§ 25
stitute oder mit Aufgaben eines Kreditinstituts be-
traute Stellen, die einen Bescheid nicht erteilt, aber Ausschließung von den Entschädigungsleistungen
bei der Bearbeitung d:r:s Entschädigungsanspruchs (1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem
mitgewirkt haben, die Ccbühren nach Absatz 2 ganz Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Ver-
oder teilweise erhalten. folgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder frem-
der Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche
§ 24 Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder
Rückerstattungsfälle zugelassen oder zum Zweck der Täuschung Tat-
sachen verschwiegen, entstellt oder vorgespie,gelt
(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstat- hat, die für die Entschädigung nach diesem Gesetz
tung feststellbarer Vermögensgegenstände rechts- von Bedeutung waren.
kräftig entschieden oder durch einen einer rechts- (2) Uber die Ausschließung von der Gewährung
kräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich von Entschädigungsleistungen im Sinne des Ab-
vereinbart, daß eine Altsparanlage einem Rücker- satzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts oder
stattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädi- des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds,
gungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstat- im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der Bundesschulden-
tungsberechtigten zu. Das gleiche gilt, wenn an die verwaltung der Leiter des Landesausgleichsamts
Stelle dE~r Rückerstattung einer Sparanlage (§ 2 nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die
Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2 a, 2 b), die dem Rückerstat- Entscheidung ist zu begründen; sie kann von den
tungs berechtigten oder seinem Rechtsvorgänger im Beteiligten nach §§ 338 ff. des Lastenausgleichsge-
Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 nach dem 29. Januar 1933 setz,es angefochten werden. Die Anfechtung hat
entzogen worden ist, eine Ersatzleistung getreten keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung
ist. Die entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage, kann auch nach Zuerkennung oder Erfüllung des
es sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die Entschädigungsanspruchs erfolgen. Gewährte Lei-
Sparanlage nach dem 31. Dezember 1939 begründet stungen sind zurückzuerstatten.
hat.
{2) Hat der Rückcrstattungspflichtige vor dem § 26
1. April 1959 dem Rückerstattungsberechtigten eine
Ersatzleistung für die Altsparerentschädigung ge- Strafvorschrift
währt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit Für Angestellte der mit der Durchführung dieses
auf den Rückerstattungspflichtigen über. Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften
der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-
(3) Ist über einen geltend gemachten Rückerstat-
verrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom
tungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden,
22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend
ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur Antrag-
anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechts-
stellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist ein sol-
verordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist,
cher Antrag oder ein entsprechender Antrag nach
wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in wel-
§ 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
cher Form die Verpflichtung erfolgt.
oder nach § 60 des Allgemeinen Kriegsfolgenge-
setzes gcsteJlt, wird die Entscheidung über die Ent-
schädigungsanträge des Rückerstattungspflichtigen § 27
und des Rückcrstattungsbcrechtigten bis zur rechts- Sondervorschriften für Berlin (West) und für
kräftigen Entscheidung über den Rückerstattungs- den Nachweis von Spareinlagen zum 1. Januar 1940
anspruch ausgesetzt.
(1) Soweit die in Berlin (West) geltenden Vor-
(4) Durch Rechtsverordnunq kann Näheres über schriften zur Neuordnung des Geldwesens von den
das Verfahren sowie über die Entschädigungsberech- im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-
tigung in den Fällen bestimmt werden, in denen den Bestimmungen abweichen, können für Berlin
an Sbelle einer in Absatz 1 bezeichneten rechts- (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten
kräftigen Entscheidung oder eines einer solchen Abschnittes und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverord-
Entscheidung gleichgestellten Vergleichs eine Ver- nung entsprechend geändert oder ergänzt werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 179
Der Antrag auf Entschtidigung (§ 14 Abs. 3) kann bei SECHSTER ABSCHNITT
Entschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der Schl ußvo rschrif ten
in Berlin (West) belegenen Niederlassung eines
Geldinstituts obliegt, vom 1. April 1956 ab gestellt § 30
werden. Änderung des Umstellungsgesetzes
(2) Durch Rechtsverordnung kann die Anerken- § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 16 Abs. 2 des Um-
nung von Spareinlagen bei nüch der 35. Durchfüh- stellungsgesetzes werden aufgehoben. Bezugna~men
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz aus den auf diese Vorschriften in anderen Vorschriften sind
Vertrnibungsgebieten verlarJerten Geldinstituten so- gegenstandslos.
wie von Spareinlagen oder Bausparguthaben bei
§ 31
den Instituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
deren Unterlagen in erheblichem Umfang durch Erlaß von Rechtsverordnungen
Kriegseinwirkung verlorengegangen sind, als Alt- (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-
sparanlage auch dann zugelassen werden, wenn der verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-
Nachweis, daß die Spareinlage oder das Bauspar- stimmung des Bundesrates.
guthaben schon bei Beginn des 1. Januar 1940 be- (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-
standen hat, dem Grunde nach nicht geführt werden ordnungen nach § 18 Abs. 8 kann auf den Präsiden-
kann; dies gilt auch, wenn eine Spareinlage oder
ten des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht
ein Bausparguthaben am 1. Januar 1940 bei einem
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiter
solchen Institut oder einem Institut mit Sitz in
übertragen werden.
einem Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes bestanden hat und später in eine andere § 32
Sparanlage umgewandelt worden ist.
Anwendung des Gesetzes in Berlin (West)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs.1
und des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
FUNFTER ABSCHNITT vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in
Berlin (West). Rechtsverordnung,en, die auf Grund
Änderung von Lastenausgleichsgesetzen der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14
§ 28
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Die Vorschrift ist überholt.
§ 33 *)
Inkrafttreten
§ 29
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953
Die Vorschrift ist überholt. in Kraft.
Anlage 1 umstehend
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrnlll reten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juli 1953. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens
der späteren Änderunqen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen 1), die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:
Badische Kommunale Landesbank - Girozentrale -, Hypothekenbank in Hamburg, Hamburg
Mannheim
Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-Kasse,
Bayerische Gemeindebank (Girozentrale). Offentliche Berlin
Bankanstalt, München
Landesbank der Provinz Westfalen,
Bayerische Handelsbank (Bodenkreditanstalt), München jetzt: Landesbank für Westfalen (Girozentrale), Münster/
Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank, München Westfalen
Bayerische Landesbodenkreditanstalt, München Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, Kiel
(früher: Bayer. Landeskulturrentenanstalt) Landeskreditkasse zu Kassel, Kassel
Bayerische Vereinsbank, München Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank Schwe-
Braunschweig-Hannoversche Hypothekenbank, Braun- rin, Sitz für die Geschäftstätigkeit Lübeck
schweig (Verwaltungssitz in Hannover) Nassauische Landesbank, Wiesbaden
Braunschweigische Staatsbank, Braunschweig Niedersächsische Landesbank - Girozentrale - ,
Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim'scher Hannover
ritterschaftlicher Kreditverein, Hannover Pfälzische Hypothekenbank, Ludwigshafen/Rh.
Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft, Berlin Preußische Landespfandbriefanstalt, Berlin,
Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellschaft, Berlin jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt, Berlin
Deutsche Genossenschaft-Hypothekenbank Aktiengesell- Rheinische Girozentrale und Provinzialbank, Düsseldorf
schaft, Berlin
Rheinische Hypothekenbank, Mannheim
Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank-,
Berlin Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank, Köln
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft), Berlin Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin (früher Dresden)
Deutsche Hypothekenbank, Bremen (früher in Meiningen/ Schleswig-Holsteinische Landschaft, Kiel
Weimar) Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, Bremen
Deutsche Industriebank, Berlin (früher: Staatliche Kreditanstalt Oldenburg [Staatsbank],
Oldenburg)
Deutsche Landesbankenzentrale A. G., Berlin
Süddeutsche Bodencreditbank, München
Deutsche Landesrentenbank, Berlin
Thüringische Landes-Hypothekenbank Aktiengesellschaft,
Deutsche Rentenbank, Berlin Weimar, Sitz für die Geschäftstätigkeit Hagen
Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche
Umschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin
Zentralbank), Berlin
Deutsche Wohnstätlen-Hypothekenbank Aktiengesell- Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg
schaft, Berlin Westdeutsche Bodenkreditanstalt, Köln
Frankfurter Hypothekenbank, Frankfurt (Main) Württembergische Hypothekenbank, Stuttgart
Hamburgische Landesbank - Girozentrale -, Hamburg Zentrale für Bodenkulturkredit (Körperschaft des öffent-
Hessische Landesbank - Girozentrale -, Darmstadt lichen Rechts), Berlin
l) ausschließl1ch Pfandbriefe, Rcnlcnbricfe und Schiffspfandbriefe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht der Aufzählung in der Anlage bedürfen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 181
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schulclverschreibuugen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:
Aachener Straßcnba Im- und Energ ieversorgungs-Akt.Ges. Bayerische Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft Aktien-
Aachen (früher: Aachener Kleinbahn-Gesellschaft AG., gesellschaft, Bayreuth
vordem Aachener und Burtscheider Pferdeeisenbahn-Ge- Bayerische Motoren-Werke AG., München
sellschafl)
Bayerische Syenit- und Marmor-Industrie, Augsburg-
Accumulatorcn-Pabrik Aklieng(!scllschaft, Hagen (früher
Nordendorf AG., Nordendorf
Berlin)
Bayerische Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft,
Aktien-Brauerei Ohligs, Solingen-Ohligs
München
Aktienbrauerei Zum !fasen, Augsburg
Bayernwerk Aktiengesellschaft, München
Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität, Berlin (früher
Beamten-Wohnungsverein zu Berlin eingetragene Genos-
Breslau)
senschaft mit beschränkter Haftpflicht
Aktiengesellscha[t für Industrieverwaltung, München
Bergbau-Aktiengesellschaft Ewald-König Ludwig,
(früher: Eisenlrnhn-Rentenbank Frankfurt/Main, zuletzt
Herten i. W.
München)
Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen, Bochum-Gerthe
Aktiengesellschaft für Lederfabrikation i. L., München
(Firma gelöscht) Bergedorf-Geesthachter Eisenbahn Aktiengesellschaft,
Aktiengesellschaft für Licht- und Kraft~ersorgung, Hamburg-Bergedorf
München Bergische Elektrizitäts-Versorgungs-G.m.b.H., Wuppertal-
Aktiengesellschaft Lokalbahn Lam-Kötzting, Lam Barmen
Bcrgmann-Elektricitäts-Werke Aktiengesellschaft, Berlin
Aktiengesellschaft Porzellanfabrik Weiden
Gebr. Bauseher, Weiden (jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-AktiengeseHschaft,
Hutschenreuther A.G., Selb i. B.) Berlin
Allgäuer Alpenmilch Aktiengesellschaft, München Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Berlin
Allgemeine Electrizitäts-Gesellschaft, Berlin Bergwerksgesellschaft Hibernia Aktiengesellschaft, Herne
Allgemeine Kapitalanlage Aktiengesellschaft, Mettingen Brandenburgische Elektricitäts-, Gas- und Wasserwerke
(früher Berlin), Verw.Sitz Düsseldorf AG., Hannover
Allgemeine Lokalbahn- und Kraftwerke-Aktiengesell- Brauerei Beckmann AG., Solingen
schaft, Hannover (früher Berlin)
Brauerei Cluß, Heilbronn a. N.
Alpenvereinssektion Ingolstadt e. V., Ingolstadt
Brauerei Isenbeck A.-G., Hamm i. W.
Amperwerke Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, München
Braunkohle-Benzin Aktiengesellschaft, Berlin
Annweiler Email- u. Metallwerke vorm. Franz Ulrich
Söhne AG., Annweiler/Pfalz Braunkohlen-Industrie-Aktiengesellschaft „Zukunft"
Weisweiler Krs. Aachen, in Eschweiler
Arado Flugzeugwerke G.m.b.H. i. L., Köln
Braunkohlen- u. Brikettwerke Roddergrube Aktiengesell-
Aschaffenburger Zellstoffwerke Aktiengesellschaft, schaft, Brühl Bez. Köln
Aschaffenburg (Verwaltung in Redenfelden Post
Raubling/Obb.) Braunschweig-Schöninger Eisenbahn-Aktiengesellschaft,
Braunschweig
Aschinger Aktien-Gesellschaft, Berlin
C. & A. Brenninkmeyer G.m.b.H., Düsseldorf
Badenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe
(früher: Badische Landeselektrizitätsversorgung A.G.) Brohltal-Eisenbahn-Gesellschaft A.G., Brohl/Rhein
Bamag-Meguin Aktiengesellschaft, Berlin Brown, Boveri & Cie AG, Mannheim
Bamberger Kalikofabrik Aktiengesellschaft, Bamberg F. Bruckmann Kommanditgesellschaft, München
Bank für Brau-Industrie, Berlin Bürgerliches Brauhaus Ingolstadt Aktiengesellschaft,
Ingolstadt
Basalt Aktiengesellschaft, Linz/Rhein
Burbach-Kaliwerke AG, Kassel
Baumwollspinnerei Eilermark, Gronau/\Vestf.
Butz bach-Licher Eisenbahn-Aktiengesellschaft, Butzbach
Bayerische Aktiengesellschaft für chemische und land-
wirtschaftlich-chemische Fabrikate, Heufeld/Obb. (jetzt: .,Cab" Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung,
Süd-Chemie AG., München) Mettingen/Westf. (früher Berlin), Verw.Sitz Düsseldorf
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Casino- und Musik~Jcscllschaft, Worms Essener Steinkohlenbergwerke Aktiengesellschaft, Essen
Chemische vVcrke Ussener Steinkohle Aktiengesellschaft, Export- und Lagerhaus-Gesellschaft, Hamburg
Essen
Fahlberg-List Aktiengesellschaft Chemische Fabriken,
Concordi ü Berg bau-Ak ti en-C:esellschaft, Oberhausen/Rhld. Hamburg (früher: Sacharin-Fabrik AG. vorm. Fahlberg-
Concordia Spinnerei und Weberei, Wassenberg Bez. List)
Aachen (früher Marklissa) I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)
Con tinen la 1-G ummi-W er ke Aktiengesellschaft, Hannover Feldmühle Papier- und Zellstoffwerke Aktiengesellschaft,
Crusauer Kupfer- und Messingwerke G.m.b.H., Kupfer- Hillegossen Kreis Bielefeld (früher Stettin-Odermünde)
mühle bei Flensburg Felten & Guilleaume Carlswerk Aktiengesellschaft,
Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart-Untertürkheim Köln-Mülheim
Danziger Werft Aktiengesellschaft i. L., Hamburg (früher Heinrich Franck Söhne GmbH (jetzt: Franck & Kathreiner
Danzig) GmbH) Ludwigsburg
Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft, Berlin Frankfurter Aufbau Aktiengesellschaft, Frankfurt (Main)
(früher: Franken-Allee Aktiengesellschaft in Frankfurt/
Deutsche Ansiedlungsgesellschaft, Berlin Main)
Deutsche Conlinental-C:as-Gesellschaft, Düsseldorf (früher Freudenbe,rg & Co., Weinheim a. d. Bergstraße (früher
Dessau) Frankfurt a. M.)
Deutsche Eisenbahn-ßetriebs-C:esellschaft Actiengesell- Fürstlich Fürstenbergische Kammer, Donaueschingen
schaft, Bodenwerder (Verwaltung in Duingen/Alfeldj
Fürst von Isenburg-Birstein, Birstein über Wächtersbach
(früher Berlin)
C:agfah Gemeinnützige Aktien-Gesellschaft für Angestell-
Deutsche Eisenwerke Aktiengesellschaft, Mülheim/Ruhr
ten-Heimstätten, Berlin
Deutsche Erdöl-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher
Gasanstalt-Betriebsgesellschaft m. b. H., Berlin
Berlin)
Gas- und Elektrizitäts-Werke Achim Aktien-Gesellschaft,
Deutsche Cold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler,
Achim (Hann.)
Frankfurt/Main
Gelsenberg Benzin Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen
Deutsche Ost-Afrika-Linie, Hamburg
Gelsenkirchener Bergwerks-Aktiengesellschaft, Essen
Deutsche Shell-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher:
Rhenania-Ossag Mineralölwerke Aktiengesellschaft, Gemeinnütziger Bauverein „Reiherstieg" e.G.m.b.H.,
Hamburg) Hamburg-Wilhelmsburg
Deutsche Solvay-Werke Aktiengesellschaft, Solingen- Gesellschaft für Gasindustrie, München (jetzt: Aktien-
Ohligs (früher Bernburg) gesellschaft für Licht- und Kraftversorgung, München)
Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie Aktien- Gesellschaft Harmonie, Rheydt
gesellschaft, Berlin
Gesellschaft für Industriewerte m.b.H., Berlin (früher:
Deutsches Museum, München Bank für Industriewerte Aktiengesellschaft, Berlin)
Dinglerwerke Aktiengesellschaft, Zweibrücken Gesellschaft „Verein", Krefeld
Dörentruper Sand- und Thonwerke GmbH, Dörentrup/ Gewerkschaft Augustus I, Essen
Lippe
Gewerkschaft Carl-Alexander, Baesweiler
Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft, Dortmund-
Hörde Gewerkschaft ver. Constantin der Große, Bochum
Dürener Metallwerke Aktien-Gesellschaft, Düren Gewerkschaft General Blumenthal, Recklinghausen
Eisenbahn-Bank, Frankfurt (Main) Gewerkschaft Wilhelmine Mevissen in Bergheim
Post Oestrum
Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Köln
Giesecke & Devrient Aktiengesellschaft, München
Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte, Sulzbach- (früher Leipzig)
Rosenberg Hütte
Glotterwerk AG., Süddeutsche Elektrizitätsgesellschaft i. L.,
Elektrici täts- Lieferungs-Gesellschaft, Hannover (früher Freiburg i. Br.
Berlin)
Th. C:oldschmidt A.C:., Essen-Ruhr
Elektricitätswerk Unterelbe Aktiengesellschaft, Hamburg
C:ritzner-Kayser A.-G., Karlsruhe-Durlach
Elektrizitätswerk Westerwald A.G., Höhn/Westerw.
Großkraftwerk Franken AC:., Nürnberg
Elektrofinanz Aktiengesellschaft, Berlin
Großkraftwerk Mannheim Aktiengesellschaft, Mannheim
Elektrowerke Aktiengesellschaft, Berlin
Gutehoffnungshütte Aktienverein für Bergbau und
Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisenbahn AG., Elmshorn Hüttenbetrieb, Nürnberg, Gemeinsam mit der Gute-
Emschergenossenschaft, Essen hoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft,
Oberhausen
Energieversorgung Ostbayern, Aktiengesellschaft,
Regensburg Johannes Haag Zentralheizungen Aktiengesellschaft,
Berlin
Energie-Versorgung Schwaben A.G., Stuttgart
Hackethal-Draht- und Kabel-Werke Aktiengesellschaft,
Engelhardt-ßrauerei Aktiengesellschaft, Berlin
Hannover
Eschweiler Bergwerks-Verein, Kohlscheid ·Krs. Aachen
Hamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktiengesellschaft,
Essener IJergwerks-Vf!H)in König Wilhelm, Essen Hamburg
Nr. 13 - Tag der Ausg,1be: Bonn, den 4. April 1959 183
Hamburger Hafen und Lagerhaus-Aktiengesellschaft, Krupp Treibstoffwerk G.m.b.H., Essen
Hamburg
Kunst im Druck Obpacher Aktiengesellschaft, München
Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, Hamburg (früher: Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr.
Hamburger Hof Aktiengesellschaft, Hamburg Obpacher AG., München)
Kurfürsten-Bräu A.-G., Bonn (früher: Bürgerliches Brau-
Hamburgische Electriciti:its-Werke Aktiengesellschaft,
Hamburg haus Bonn)
Heinrich Lanz Aktiengesellschaft, Mannheim
Handelsgesellschaft für Grundbesitz, Berlin
Lech-Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Augsburg
Hannoversche Maschinenbau-Aktien-Gesellschaft vormals
Georg Egestorff (Hanomag), Hannover-Linden Lemgoer Schützengesellschaft e. V., Lemgo (Lippe)
Harpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft, Dortmund Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin
Hartmann & Braun Aktiengesellschaft, Frankfurt/Main Lithographisch-artistische Anstalt vorm. Gebr. Obpacher
„Heag" Hannoversche Eisengießerei und Maschinenfabrik AG., München (jetzt: Kunst im Druck Obpacher Aktien-
Aktiengesellschaft, Anderten bei Hannover gesellschaft, München)
Ernst Heinkel A.G., Stuttgart C. Lorenz Aktiengesellschaft, Stuttgart (früher Berlin)
Henschel Flugzeug-Werke A.G., Kassel (jetzt: Schöne- Main-Kraftwerke Aktiengesell,schaft, Frnnkfurt (Ma-in)-
felder Industriegelände Aktiengesellschaft, Kassel) Höchst
Henschel & Sohn G.m.b.H., Kassel Mainzer Aktien-Bierbrauerei, Mainz
Herder & Co. G.m.h.H., Freiburg i. Br. Mannesmannröhren-Werke, Düsseldorf
Herrenmühle vorm. C. Genz A.-G., Heidelberg Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau- und Hütten-
betrieb, Hannover (früher Eisleben)
Hessische Elektrizitäts A.-G., Darmstadt
Marienanstalt, Stuttgart
Cornelius Heyl A.G., Worms
Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesellschaft,
Hochofenwerk Lübeck A.G., Lübeck-Herrenwyk Augsburg
Hochseefischerei Carl Kämpf, Bremerhaven-F. Maschinenfabrik Eßlingen, Eßlingen a. N.
Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund
Maschinenfabrik Moenus Aktiengesellschaft, Frankfurt
Hoffmann u. Engelmann A.G., Neustadt/Edt. am Main
Holzindustrie Cor<dingen Aktiengesellschaft, Cordingen Mauser-Werke Aktiengesellschaft, Oberndorf-Neckar
Post Walsrode (Hann.) Mechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei, Augsburg
Howaldtswerke Aktiengesellschaft, Hamburg Mechanische Weberei zu Linden, Hannover-Linden
Hubertus-Braunkohlen Aktiengesellschaft i. A., Metallge:sellschaft AktiengeseUschaft, Frankfurt/Ma,in
Brüggen/Erft
Metzeler Gummiwerke Aktiengesellschaft, München
Hüttenwerke Siegerland Aktiengesellschaft, Siegen
MIAG Mühlenbau und Industrie GmbH., Hannover
Hydrierwerke Pölitz AG., Frankfurt am Main (früher
Pölitz bei Stettin) Mitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H., Berlin
Ilseder Hütte, Peine Mix & Genest Aktiengesellschaft, Stuttgart-Zuff enhausen
(früher Berlin)
Industriewerke Karlsruhe Aktiengesellschaft, Karl,sruhe
Mülheimer Bergwerks-Verein, Mülheim-Ruhr (Verwal•
Kahlgrund-Eisenbahn-AG., Schöllkrippen/Ufr. tungs1sitz Essen)
Kali-Chemie Aktiengesellschaft, Sehnde (Hann.) (früher Museums-Gesellschaft, Stuttgart
Berlin)
Nationale Automobil-Gesellschaft Aktiengesellschaft,
Rudolf Karstadt Aktiengesellschaft, Hamburg
Berlin
Katholischer Leseverein e. V., Koblenz
Natronzellstoff- und Papierfabriken A.G., Mannheim-
Kathreiner Gmbrl (jetzt: Franck und Kathreiner GmbH), Waldhof (früher Berlin)
Ludwigsburg
Neckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart
Kaufhaus Kortum A.-G., Bochum
N eckarwer ke Elektrizi tätsversorgungs-A.G., Eßlingen
Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft, Kerkerbach, Post (früher: Neckarwerke A.G.)
Runkel/Lahn
Niederrheinische Bergwerks-Aktien-Gesellschaft,
Klein, Schanzlin & Becker A.G., Frankenthal/Pf. Neukirchen Krs. Moers
Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg Niederschlesische Bergbau-A.G., Essen-Bredeney
(früher Waldenburg)
Koblenzer Elektrizitätswerk und Verkehrs-AG., Koblenz
Norddeutsche Affinerie, Hamburg
Kohlensäure-Industrie Aktiengesellschaft, Berlin
(früher: Bank für Industrie und Verwaltung Aktiengesell- Norddeutscher Lloyd, Bremen
schaft, Berlin) Norddeutsche Portlandcementfabrik Misburg Aktien-
Kolbermoor Union AG., Kolbermoor/Obb. gesellschaft, Hannover
Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien-Gesell.schaft, Nord westdeutsche Kr af twer ke Aktiengesellschaft,
Hagen Hamburg
Friedrich Krupp, Essen NSU Vereinigte Fahrzeugwerke AG., Neckarsulm
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Oberhütten Vereinigte Oberschlesische Hüttenwerke Siegen-Solinger-Cußstahl-Aktien-Verein, Solingen
Aktiengese!lschaft, Düsseldorf (früher Glciwitz) (Firma ge10scht)
Oberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft AG., Mannheim Siemens-Schuckerlwerke Aktiengesellschaft, Berlin
Obersteiner ßauuenossenschaft für den Landkreis Birken- Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin
feld e.G.m.b.H., Idar-Oberstein Siemens & Halske Aktiengesellschaft - Siemens-
Obersteiner Bürger Kasino e. V., Idar-Oberstein Schnckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin
Oelhandel- und Transport-Aktiengesellschaft, Hamburg SILESlA Verein chemischer Fabriken, Frankfurt (Mai1t)
(früher: Olfabrik Groß-Gerau-Bremen, Hamburg) (früher Saarau, Krs. Schweidnitz)
Papier- und Tapetenfabrik Bammental A.-G., Bammental/ Spinnerei und Zwirnerei Ramie AG., Emmendingen
Baden (früher: Erste Deutsche Ramie-Gesellschaft, Emmendiniren)
Pfalzbrauerei A.G., Neustadt/Hd!. Städtische Lagerbier-Brauerei, Hannover
Phrix-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktiengesell-
schaft, Kamp-Lintfort Krs. Moers
Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G., Selb i. B.
Steinkohlen-Elektrizität Aktiengesellschaft, Essen
Porzellanfabrik Weiden Gebr. Bauseher AG., Weiden
St. Kamillushaus G.m.b.H., Essen-Heidhausen
(jetzt: Porzellanfabrik Lorenz Hutschenreuther A.G.,
Selb i. B.) Hugo Stinnes Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Preußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft, Mülheim-Ruhr
Berlin Tegernsee-Bahn-Aktiengesellschaft, Tegernsee/Obb.
Rabbethge & Giesecke Aktiengesellschaft, Einbeck (früher: Eisenbahn-Aktiengesellschaft Schaftlach-Gmund-
Tegernsee)
Regentalbahn Aktiengesellschaft, Viechtach
Thüringische Zellwolle Aktiengese!lschaft, Gronau/Westf.
Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und Hütten- (früher Schwarza)
betriebe, Berlin
· August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duisburg-
Rheinisc.b.e Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau Hamborn
und Brikettfabrikation, Köln
Thyssen & Co. Aktiengesellschaft, Mülheim-Ruhr
Rheinische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Mannheim
Tuchfabrik Lörrach A.G., Lörrach
Rheinische Stahlwerke, Essen
Uberlandwerk Jagstkreis Aktiengesellschaft, Ellwangen
Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesell- (Jagst)
schaft, Essen Uberlandwerk Oberfranken Aktien~esellschaft, Bamberg
Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, München
Uberlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt
Rheinmetall-Borsig Aktiengesellschaft, Berlin Gebr. Ueckermann, Brauerei Felsenkeller, Herford
Rhein-Sieg Eisenbahn-AG., Beuel/Rhein Ulmer Brauerei-Gesellschaft, Ulm/Donau
(früher: Brölthaler Eisenbahn A.G.)
Union Rheinische Braunkohlen Kraftstoff Aktiengesell-
Rizzaheim Krankenhaus, Mädchenhospiz und Alters-
schaft, Wesseling Bez. Köln
heim e. V., Koblenz
Universum-Film Aktiengesellschaft, Berlin (jetzt: Aktien-
Ruhrchemie Aktiengesellschaft, Oberhausen-Holten
gesellschaft für Filmverwaltung i. L., Düsseldorf)
Ruhrgas Aktiengesellschaft, Essen Vaterländischer Bauverein e.G.m.b.H., Berlin
Ruhrverband, Essen
Verband des Einzelhandels e. V., Oberhausen/Rhld.
Ruhrwohnungsbau Aktiengesellschaft, Dortmund (jetzt: Vereinigte Kaufmannschaft e. V., Oberhausen/Rhld.)
Sachsenwerk, Licht- und Kraft-Aktiengesellschaft, Verein für Zellstoff-Industrie Aktiengesellschaft,
München (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim)
Salzmann & Comp., Kassel Vereinigte Deutsche Metallwerke Aktiengesellschaft,
Schering A.G., Berlin Frankfurt (Main)
F. Schichau A.G., Bremerhaven (früher Elbing) Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesell-
schaft, Dortmund
Schieferwerke Ausdauer AG., Siegen (früher Probstzella)
Vereinigte Gaswerke Aktiengesellschaft, München
A. Schilling Aktiengesellschaft, Celle (früher: Vereinigte Gaswerke Augsburg)
Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zink- Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesellschaft,
hüttenbetrieb, Braunschweig (früher Beuthen 0/S.) Berlin
Schlesische Dampfer-Companie-Berliner Lloyd Aktien- Vereinigte Kaufmannschaft e. V., Oberhausen/Rhld.
gesellschaft, Hamburg
Vereinigte Kunstanstalten Aktiengesellschaft, Kaufbeuren
Schleswig-Holsteinische Stromversorgungs-A.G.,
Vereinigte Speyerer Ziegelwerke A.G., Mannheim
Rendsburg
(Verwaltung Speyer/Rh.)
Schluchseewerk Aktiengesellschaft, Freiburg i. Br.
Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft, Düsseldorf
Schüle-Hohenlohe A.G., Plüderhausen/Württ.
Vereinigte Zellstoff- und Papierfabriken Kostheim-Ober-
Servais-Werke A.G., Witterschlick b. Bonn leschen A.G. (jetzt: Zellsto:fabrik Waldhof, Mannheim)
Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk in Essen Vorwohler Portland-Cement-Fabrik AG., Hannover
Nr. 13 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 185
Waggonfabrik !\ k Li (!ll ~J<!sc 11sd1il11, Rctslatt Wolldeckenfabrik Weil der Stadt AG., Weil der Stadt
Wa~rnonfabrik Ucnli11gc11 A.C., Krcfold-lfordin~icn Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Stuttgart
Wasserwirlsdwlt in1 Rhcinisch-Wr:stfüli!;c:hcn Jnduslrie- Württembergische Gesellschaft für Elektrizitätswerke
gebict (Ruhrkohlc:11i>czirk) C.m.h.l I., Essen A.G., Eßlingen a. N.
C:irl Weber & Co., Crnbl 1, Onlinql1d11scn \Nuppertaler Stadtwerke AG., Wuppertal (vormals:
Wi I Jn(!rsdorfcr ! loch l><tu-A k I i('IHJC.'i(d l~;c:hd l 1, Berlin Elektrische Straßenbahn Barmen-Elberfeld)
Winlcrshall-A k tir:n\J<'scd lscl1c111, Ccll<! {friihc~r Berlin) Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim
Wohn l1r1 usgcscl l.c;cl1,ll I i\ u l\crc' I' 1111zrc~1cn tcn,;lrnßc Zuckerfabrik zu Nörten Gesellschaft m. b. Haftung,
Ak ticngcsellscha 11, M (i nclwn N örten-Harden berg
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnung der Höhe der Altsparanlage
bei nach dem 1. Januar 1940 nachgewiesenen Spareinlagen
Zeitpunkt, auf den die Hundertsatz, mit dem
Spareinlage die nachgewiesene Spar-
nachgewiesen ist einlage anzusetzen ist
bis 31. Dezember 1940 75 V, H,
bis 31. Dezember 1941 60 V, H,
bis 31. Dezember 1942 40 v.H.
bis 31. Dezember 1943 33 1 /3 v.H.
bis 31. DczPmber 1944 25 v.H.
bis ß. Mai 1945 20 v.H.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 1)
TabelJe für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage
aus Lebensversicherungsverträgen
A. Als Prämienrcserve zum 1. Jdnu,u 1940 gelten für je DO RM Versicherungssumme im Zeitpunkt der Umstellung
folgende Bcträ~Je:
I. Versicherungen, die bis zum Zeitpunkt der Umstellung prämienpflichtig waren
Kalenderjahr Kalenderjahr des Ablaufs der vereinbarten Prämienzahlung
des 1948 1950 1952 1954 1957 1960 1965 1973 1981 1989
Versicherungs- bis bis bis bis bis bis bis bis bis und
beginns 1949 1951 1953 1956 1959 1964 1972 1980 1988 später
1
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
1924 und früh er 66 60 54 48 42 37 32 27 23 20
1925 und 1926 60 54 48 4.3 38 33 28 24 20 17
1927 und 1928 54 48 43 38 34 29 25 21 17 15
1929 und 1930 48 42 38 34 30 25 22 18 15 13
1931 und 1932 42 37 34 30 27 22 19 15 13 11
1933 und 1934 36 32 29 26 23 19 16 13 11 9
1935 31 27 24 21 19 16 13 11 9 7
1936 25 22 19 17 15 13 11 9 7 5
1937 18 16 14 12 11 10 9 7 5 4
1938 12 10 9 8 7 7 6 5 3 3
1939 6 5 5 4 4 4 3 3 2 2
II. Versichernn~Jen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung prämienfrei geworden sind
Kalenderjahr des Ablaufs der Versicherung, spätestens das Jahr, in dem der Versicherte
Kalenderjahr
das rechnungsmäßige 85. Lebensjahr vollendet
des
Versicherungs- 1948 1950 1952 1954 1957 1960 1965 1973 1981 1989
beginns bis bis bis bis bis bis bis bis bis und
1949 1951 1953 1956 1959 1964 1972 1980 1988 später
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
1939 und früher 66 62 58 54 50 46 42 38 34 30
B. 1. Bei der Bemessung der RM-Versicherungssumrne bleiben Versicherungsleistungen und Zusatzleistungen auf
Risikobasis, insbesondere Unfallzusatzversicherungen, Invaliditätszusatzversicherungen und Familienrentenzu-
satzversicherungen außer Betracht.
Ist die Versicherungssumme im Erlebensfall höher als im Todesfall, ist die Tabelle auf die höhere Versiche-
rungssumme anzuwenden.
Bei Rentenversicherun9en, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 118) nicht anzuwenden ist, ist die Versicherungssumme mit dem zehnfachen Betrag der im Zeit-
punkt der Umstellung versicherten RM-Jahresrente anzusetzen.
2. Der Versicherungsbeginn ist der Beginn des Zeitabschnitts, für den vereinbarungsgemäß die erste Prämie zu
entrichten war. Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder eine Rückverlegung des tech-
nischen Beginns der Versicherung ist als Zeit der Prämienzahlung anzurechnen.
3. War im Zeitpunkt der Umstellung ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag fällig, aber noch nicht ausge-
zahlt, ergibt sich die Höhe der Altsparanlage aus Tabelle I, wobei als Kalenderjahr des Ablaufs der Prämien-
zahlung die Jahre 1948/49 gelten.
4. Bei noch nicht ausgezahlten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie ist Tabelle II anzu-
wenden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 187
Bekanntmachung
der Neufassung des Erbschaitsteuergesetzes.
Vom 1. April 1959.
Auf Grund des § 37 a Abs. 2 des Erbschaftsteuer-
gesctzes in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 24. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 157) wird
nachstehend der Wortlaut des Erbschaftsteuer-
gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 1. April 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
/
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Erbschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 1. April 1959
(ErbStG).
I. TEIL nen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers un-
Steuerpflicht mittelbar gemacht wird.
1. Gegenstand der Erbschaftsteuer
(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
1. der Dbergang von Vermögen auf eine vom
§ 1 Erblasser angeordnete Stiftung;
Steuerpflichtige Vorgänge 2. was jemand infolge Vollziehung einer vom
Erblasser angeordneten Auflage oder in-
(1) Der Erbschaftsteuer unterliegen folge Erfüllung einer· vom Erblasser ge-
1. der Erwerb von Todes wegen, setzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß
eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
2. die Schenkungen unter Lebenden,
3. die Zweckzuwendungen. 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Ge-
nehmigung einer Zuwendung des Erblassers
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten Leistungen an andere Personen angeordnet
die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb oder zur Erlangung der Genehmigung frei-
von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweck- willig übernommen werden;
zuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen
4. was als Abfindung für einen Verzicht auf
auch für Zweckzuwendungen unter Leb~nden. den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder
für die Ausschlagung einer Erbschaft oder
eines Vermächtnisses von dritter Seite ge-
§ 2
währt wird;
Erwerb von Todes wegen 5. was als Entgelt für die Dbertragung der
Anwartschaft eines Nacherben gewährt
(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt
wird.
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Ver-
mächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Ge- (3) Das Erlöschen von Leibrenten und anderen
setzbuchs) oder auf Grund eines geltend von dern Leben einer Person abhängigen Lasten gilt
gemachten Pflichtteilsanspruchs; nicht als Erwerb von Todes wegen.
2. der Erwerb durch Schenkung auf den
Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetz- § 3
buchs) sowie jeder andere Erwerb, auf den
die für Vermächtnisse geltenden Vorschrif- Schenkungen unter Lebenden
ten des bürgerlichen Rechts Anwendung
finden; ( 1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
auf Grund eines vom Erblasser geschlosse- Rechts;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 189
2. jede andere freigebige Zuwendung unter zugunsten eines Zweckes, von der die Zu-
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie wendung oder ein gegenseitiger Vertrag
auf Kosten des Zuwendenden bereichert abhängig gemacht ist,
wird; b) eine in einem entgeltlichen Vertrag verein-
3. was infolge Vollziehung einer von dem barte Leistung , rügunsten eines Zweckes,
Schenker angeordneten Auflage oder in- sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer
folge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unterliegt.
unter Lebenden beigefügten Bedingung § 5
ohne entsprechende Gegenleistung erlangt
wird, es sei denn, daß eine einheitliche Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Zweckzuwendung vorliegt; (1) Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Güter-
4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Ge- gemeinschaft (§§ 1483 ff. und 1557 des Bürgerli-
nehmigung einer Schenkung Leistungen an chen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungsge-
andere Personen angeordnet oder zur Er- setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) wird der An-
langung der Genehmigung freiwillig über- teil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so
nommen werden; behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteils-
5. was als Abfindung für einen Erbverzicht berechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.
(§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetz- (2) Im Falle des Todes eines anteilsberechtigten
buchs) gewährt wird; Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut
6. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rück- zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten
sicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und
ihrem Eintritt herausgibt; 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.
7. der Ubergang von Vermögen auf Grund
eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden; §6
8. was bei Aufhebung einer Stiftung erwor- Zugewinngemeinschaft
ben wird. (1) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 ist der Versteue- schaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch
rung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum den Tod eines Ehegatten beendet und der Zuge-
Erblasser zugrunde zu legen. winn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veran- setzbuchs ausgeglichen, so gilt beim überlebenden
schlagt werden können, werden bei der Feststel- Ehegatten der vierte Teil des Betrags, der ihm,
lung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berück- wenn er Alleinerbe wäre, ohne Berücksichtigung
sichtigt. von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsan-
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht sprüchen als steuerpflichtiger Erbanfall zufallen
dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder würde, nicht als Erwerb im Sinne des § 2. Bei der
unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines Berechnung dieses Betrags ist der Freibetrag nach
lästigen Vertrages gekleidet wird. § 16 oder § 17 nicht abzusetzen.
(5) Ausstattungen, die Abkömmlingen zur Ein- (2) Wird der Güterstand der Zugewinngemein-
richtung eines den Vermögensverhältnissen und schaft in anderer Weise als durch den Tod eines
der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Ehegatten beendet oder wird der Zugewinn nach
Haushalts gewährt werden, gelten nicht als Schen- § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus-
kung, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß geglichen, so gehört die Ausgleichsforderung
zur Ausstattung gegeben ist und der Zweck der Zu- (§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht zum
wendung innerhalb von zwei Jahren erfüllt wird. Erwerb im Sinne der §§ 2 und 3. Hat der Ehegatte
Ausstattungen, die über das angegebene Maß hin- vor Beendigung des Güterstandes der Zugewinnge-
ausgehen, sind insoweit steuerpflichtig. meinschaft unentgeltliche Zuwendungen von dem
anderen Ehegatten erhalten, so ist die hierfür ent-
§4 richtete Steuer insoweit zu erstatten, als diese un-
entgeltlichen Zuwendungen auf die Ausgleichsfor-
Zweckzuwendungen
derung angerechnet werden (§ 1380 Abs. 1 des Bür-
Als Zweckzuwendung gilt gerlichen Gesetzbuchs).
1. bei einer Zuwendung von Todes wegen
§7
a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu-
gunsten eines Zweckes, Vor- und Nacherbschaft
b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, (1) Der Vorerbe gilt als Erbe.
von der die Zuwendung abhängig gemacht (2) Beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge
ist, haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht,
soweit die Bereicherung des Erwerbers durch den Erwerb als vom Vorerben stammend zu ver-
die Anordnung gemindert wird; steuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Ver-
2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Le- hältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu
benden legen.
a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu- (3) Tritt der Fall der Nacherbfolge nicht durch
gunsten eines Zweckes oder eine Leistung den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als auf- 2. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des
schiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem Absatzes 3, für den Erbanfall, der in In-
Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer ab- landsvermögen im Sinne des § 77 des
züglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, . Bewertungsgesetzes oder in einem Nut-
welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorer- zungsrecht an einem solchen Vermögen
ben entspricht. besteht.
(4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Be- (2) Hatte der Erblasser einen Wohnsitz oder
schwerten fölline Vermächtnisse stehen den Nach- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum In-
erbschaften gleich. land gehörenden Gebiet, in dem Personen mit
(5) Wenn bei einem bäuerlichen Anerbengut zu- Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bun-
nächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt, desgebiet als beschränkt vermögensteuerpflichtig
so gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erb- behandelt werden, so tritt die Steuerpflicht nach
anfall mit der Maßgabe, daß es so angesehen wird, Absatz 1 Nr. 1 auch dann nicht ein, wenn der Er-
als wenn die Erbauseinandersetzung zugleich mit werber Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ge-
diesem stattgefunden hätte. schäftsleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat.
(3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Absatz 1
2. Persönliche Steuerpflicht Nr. 1 und 2) bleiben Vermögensgegenstände der in
§ 8 § 77 des Bewertungsgesetzes genannten Art außer
(1) Die Steuerpflicht tritt ein: Betracht, die auf ein zum Inland gehörendes Gebiet
außerhalb des Bundesgebietes entfallen, wenn in
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
diesem Gebiet Personen, die ihren Wohnsitz oder
oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
der Steuerschuld (§ 14) ein Inländer ist,
als beschränkt vermögensteuerpflichtig behandelt
vorbehaltUch der Absätze 2 und 3, für den
werden.
gesamten Erbanfall. Als Inländer gelten
a) natürliche Personen, die im Inland (4) Ist im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein Teil des
einen Wohnsitz oder ihren gewöhn- Vermögens der inländischen Besteuerung auf
lichen Aufenthalt haben. Dazu rechnen Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist die
nicht Personen, die weder einen Wohn- Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der dem
sitz noch ihren gewöhnlichen Aufent- ganzen Erwerb entspricht.
halt im Bundesgebiet, aber einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in einem zum Inland ge- § 8a
hörenden Gebiet außerhalb des Bun- Persönliche Steuerpflicht
desgebietes haben, wenn in diesem Ge- im Verhältnis zum Saarland
biet Personen, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesge- (1) Bis zum Ende der Ubergangszeit nach Arti-
biet haben, als beschränkt vermögen- kel 3 des Vertrages. zwischen der Bundesrepublik
steuerpflichtig behandelt werden; Deutschland und der Französischen Republik zur
Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956
b) Beamte des Bundes oder eines Landes,
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt die Steuerpflicht
· die im Ausland ihren dienstlichen
ein,
Wohnsitz haben, deren Ehefrauen, so-
fern sie nicht von dem Ehemann 1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
dauernd getrennt leben, und die min- einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
derjährigen Kinder eines solchen Be- Aufenthalt im Saarland hat, nur für den
amten, wenn sie zu seinem Haushalt Erbanfall, der aus Vermögensgegenständen
gehören. Wahlkonsuln gelten nicht als der in § 77 des Bewertungsgesetzes ge-
Beamte im Sinne dieser Vorschrift; nannten Art oder in einem Nutzungsrecht
daran besteht, soweit die Vermögensge-
c) Körperschaften, Personenvereinigungen
genstände sich im übrigen Geltungsbereich
und Vermögensmassen, die ihre Ge-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
schäftsleitung oder ihren Sitz im In-
befinden. Dies gilt auch darin, wenn der Er-
land haben. Dazu rechnen nicht solche
werber Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent-
Körperschaften, Personenvereinigungen
halt, Geschäftsleitung oder Sitz im übrigen
und Vermögensmassen, die weder ihre
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
Berlin (West) hat;
Bundesgebiet, aber ihre Geschäftslei-
tung oder ihren Sitz in einem zum In- 2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
land gehörenden Gebiet außerhalb des einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Bundesgebietes haben, wenn in diesem Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
Gebiet Körperscha.ften, Personenverei- gesetzes außerhalb des Saarlandes oder
nigungen und Vermögensmassen, die in Berlin (West) hat, für den gesamten Erb-
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz anfall mit Ausnahme der Vermögensgegen-
im Bundesgebiet haben, als beschränkt stände der in § 77 des Bewertungsgesetzes
vermögensteuerpflichtig behandelt wer- genannten Art, die auf das Saarland ent-
den; fallen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 191
(2) Wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes we- (4) Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, die
der einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen auf das Auslandsvermögen entfallende deutsche
Aufenthalt im Saarland, im übrigen Geltungsbe- Erbschaftsteuer in einem Pauschbetrag festzusetzen,
reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, wenn die Anwendung des Absatzes 1 besonders
richtet sich die Steuerpflicht nach dem Wohnsitz, schwierig ist.
dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Geschäftsleitung
oder dem Sitz des Erwerbers. Absatz 1 Nr. 1 und 2 3. Berechnung der Steuer
gilt entsprechend. Hat auch der Erwerber zur Zeit § 10
der Entstehung der Steuerschuld weder einen
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Steuerklassen
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Saar- (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Er-
land, im übrigen Geltungsbereich des Grundge- werbers zum Erblasser werden die folgenden fünf
setzes oder in Berlin (West), so tritt die Steuer- Steuerklassen unterschieden:
pflicht nur für den Erbanfall ein, der aus Ver-
mögensgegenständen der in § 77 des Bewertungs- Steuerklasse
gesetzes genannten Art oder in einem Nutzungs- 1. Der Ehegatte, wenn er nicht nach § 16 von
recht daran besteht, soweit sich die Vermögensge- der Steuer befreit ist,
genstände im Geltungsbereich des Grundgesetzes
2. die Kinder. Als solche gelten
außerhalb des Saarlandes oder in Berlin (West) be-
finden. a) die ehelichen Kinder,
b) die an Kindes Statt angenommenen
§ 9 Personen und sonstige Personen, denen
die rechtliche Stellung ehelicher Kinder
Anrechnunq ausländischer Erbschaftsteuer zukommt,
(1) Gehört in den f'ällE~n des § 8 Abs. 1 Nr. 1 zu c) die unehelichen Kinder beim Erwerb
dem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsvermögen, von der Mutter, beim Erwerb vom Va-
so ist auf Antrag die dafür rechtskräftig festgesetzte ter nur, wenn er die Vaterschaft aner-
ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erb- kannt hat,
schaftsteuer insoweit anzurechnen, als das Aus- d) die Stiefkinder.
landsvermögen auch der dcmtschen Erbschaftsteuer
unterliegt. Der auf das Auslandsvermögen entfal- Steuerklasse II
lende Teil der deutschen Erbschaftsteuer ist in der Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I
Weise zu ermitteln, daß die deutsche Erbschaft- Nummer 2 Genannten, jedoch die Abkömm-
steuer in dem Verhültnis des Wertes des steuer- linge der an Kindes Statt angenommenen Per-
pflichtigen Auslandsvermögens zum Werte des ge- sonen nur dann, wenn sich die Wirkungen der
samten steuerpflichtigen Erwerbs (vor Abzug des Annahme an Kindes Statt auch auf die Ab-
Freibetrags nach § 16 oder § 17) aufgeteilt wird. Die kömmlinge erstrecken.
rechtskräftig festgesetzte ausländische Erbschaft-
steuer kann nur bis zur Höhe dieses Teils ange- Steuerklasse III
rechnet werden. Entfällt das Auslandsvermögen auf 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Vor-
mehrere ausländische Staaten, so sind die Höchst- eltern,
beträge der anrechenbaren ausländischen Erbschaft-
2. die Stiefeltern,
steuer für jeden einzelnen ausländischen Staat ge-
sondert zu berechnen. 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Ab- S t e u e r k 1 a s s e IV
satzes 1 gelten, 1. Die Schwiegerkinder,
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes 2. die Schwiegereltern,
Inländer war: 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Ge-
alle Vermögensgegenstände der in § 77 schwistern.
des Bewertungsgesetzes genannten Art,
die auf einen ausländischen Staat entfallen, Steuerklasse V
sowie alle Nutzungsrechte an diesen Ver- Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwen-
mögensgegenstän den, dungen.
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes (2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 8 gilt als Schen-
kein Inländer war: ker der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2
alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist der Besteue-
des Inlandsvermögens im Sinne des § 77 rung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der
des Bewertungsgesetzes sowie alle Nut- Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem
zungsrechte an diesen Vermögensgegen- Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern
ständen. die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie
oder bestimmter Familien gemacht ist.
(3) Absatz 1 ist nicht im Verhältnis zu einem
ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen zur (3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, anzu- buchs und soweit der überlebende Ehegatte an die
wenden. Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstor-
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
benen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver- nicht übersteigt, im Wege der Erbfolge oder des
mächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit Ubergabevertrages (vorweggenommene Erbfolge)
sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehe- geschlossen auf eine Person der Steuerklasse III
gatten noch vorhanden ist. oder IV über, weil der eigentliche Erbe durch
Kriegsereignisse oder deren Folgen weggefallen ist,
§ 11 so wird für diesen Erwerb nur die Steuer nach
Steuersätze Steuerklasse I erhoben. Ubersteigt der Einheits-
wert den Betrag von 30 000 Deutsche Mark, aber
(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben nicht den Betrag von 80 000 Deutsche Mark, so gilt
--------~--- -·--------- -----------------------~ --
Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Steuer nach Steuer-
in der Steuerklasse
bis einschließlich klasse II erhoben wird. Die Steuervergünstigung
II III IV V kommt in Fortfall, wenn ein Betrieb, dem diese
Deutsche Mark
vom Hundert
Steuervergünstigung gewährt worden ist, innerhalb
von fünfzehn Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder
10 000 2 4 6 8 14
20 000 2,5 nach Abschluß des Ubergabevertrages veräußert
5 7,5 10 16
wird.
30 000 3 6 9 12 18
40 000 3,5 7 10,5 14 20 § 12
50 000 4 8 12 16 22 Zuwendung der Steuer
100 000 4,5 9 13,5 18 24
150 000 (1) Hat der Erblasser die Entrichtung der von
5 10 15 20 26
dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen
200 000 5,5 11 16,5 22 28
auferlegt, so sind die Steuern, soweit nicht die Vor-
300 000 6 12 18 24 30
schriften des § 19 Platz greifen, so zu berechnen,
400 000 6,5 13 19,5 26 32
500 000 wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre.
7 14 21 28 34
600 000 7,5 15 22,5 30 36 (2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom
700 000 8 16 24 32 38 Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernom-
800 000 8,5 17 25,5 34 40 men oder einer anderen Person auferlegt, so gilt
900 000 9 18 27 36 42 als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusam-
1000000 9,5 19 28,5 38 44 menrechnung der Zuwendung mit der aus ihr er-
2 000 000 10 20 30 40 46 rechneten Steuer ergibt.
4 000 000 11 21 32 42 48
§ 13
6 000 000 12 22 34 44 51
8 000 000 13 23 36 46 54 Berücksichtigung früherer Erwerbe
10 000 000 14 24 38 48 57 (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von der-
darüber 15 25 40 50 60 selben Person anfallende Vermögensvorteile wer-
(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich den in der Weise zusammengerechnet, daß dem
bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem
Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb früheren Wert zugerechnet werden und von der
die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstie- Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen
gen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des
a) bei einem Steu(~rsatz bis zu 30 vom Hun- letzten zu erheben gewesen wäre.
dert aus der Hülfte, (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte
b) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 Steuer darf nicht mehr betragen als 60 vom Hun-
vom Hundert aus drei Vierteln, dert dieses Erwerbes.
c) bei einem Steuersatz über 50 vom Hun-
dert aus neun Zehnteln 4. Steuerschuld und Steuerschuldner
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes ge- § 14
deckt werden kann.
Entstehung der Steuerschuld
(3) Als Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2
gilt, unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 4, die (1) Die Steuerschuld entsteht
Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht 1. bei Erwerben von Todes wegen
steuerfrei bleibt. mit dem Tode des Erblassers, jedoch
(4) Ist infolue von Kriegsereignissen oder deren a) für den Erwerb des unter einer auf-
Folgen eine Person der Steuerklasse I weggefallen schiebenden Bedingung, unter einer Be-
und dadurch ein Erwerb in Steuerklasse II oder IV tagung oder Befristung Bedachten mit
Nummer 1 verursacht worden, so wird die Steuer dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedin-
nach Steuerklasse I erhoben, wenn der Erwerber gung oder des Ereignisses,
im Verhältnis zur weggefallenen Person in die b) für den Erwerb eines geltend ge-
Steuerklasse I einzureihen uewesen wäre. machten Pflichtteilsanspruchs mit dem
(5) Geht ein mit cirn)r zur Bewirtschaftung geeig- Zeitpunkt der Geltendmachung,
neten Hofstelle versehener landwirtschaftlicher, c) im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 mit dem
forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder Weinbau- Zeitpunkt der Genehmigung der Stif-
Betrieb, dessen Einheitswert 30 000 Deutsche Mark tung,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 193
d) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit (6) Versicherungsunternehmen, die vor Berichti-
dem Zeitpunkt der Vollziehung der gung oder Sicherstellung der Steuer die von ihnen
Auflage oder der Erfüllung der Bedin- zu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente
gunrJ, in das Ausland zahlen oder ausländischen Berech-
e) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit tigten zur Verfügung stellen, haften in Höhe des
dem Zeitpunkt der Genehmigung, ausgeantworteten Betrages für die Steuer. Das
f) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 mit gleiche gilt für Personen, in deren Gewahrsam sich
dem Zeitpunkt des Verzichts oder der Vermögen des Erblassers befindet, soweit sie das
Ausscblagung, Vermögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichti-
gung oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland
g) im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 5 mit dem bringen oder ausländischen Berechtigten zur Ver-
Zeitpunkt der Ubertragung der Anwart-
fügung stellen.
schaft,
h) für den Erwerb des Nacherben mit dem (7) Ob und inwieweit die Finanzämter in Fällen
Zeitpunkt des Eintritts der Nacherb- des Absatzes 6 Erleichterung gewähren können,
folge; wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
2. bei Schenkungen unter Lebenden
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zu-
wendung; 5. Befreiungen und Ermäßigungen
3. bei Zweckzuwendungen § 16
mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver-
pflichtung des Beschwerten. Steuerbefreiung des Ehegatten
(2) Im Falle der Aussetzung der Versteuerung (1) Soweit der Erwerb des Ehegatten des Erblas-
nach § 31 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des sers 250 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, bleibt
mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als er steuerfrei, wenn im Zeitpunkt der Entstehung
mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungs- der Steuerschuld leben
rechts entstanden. 1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Erblasser oder
kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuer- 2. Personen, denen im Verhältnis zum Erb-
schuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlan- lasser und zum überlebenden Ehegatten
gen. die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zu-
§ 15 kam, oder
Steuerschuldner 3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2
(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer fallenden Personen, jedoch Abkömmlinge
Schenkung auch der Schenker und bei einer Zweck- von Personen, die von dem Ehegatten und
zuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung dem Erblasser gemeinsam an Kindes Statt
Beschwerte. angenommen waren, nur dann, wenn sich
die Annahme an Kindes Statt auf die Ab-
(2) Im Falle des § 5 sind die Abkömmlinge im kömmlinge erstreckte, oder
Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der
überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbe- 4. Kinder des Erblassers oder Abkömmlinge
trag Steuerschuldner. dieser Personen, die vom Erblasser zu
Nacherben des auf den Ehegatten überge-
(3) Neben den in den Absätzen 1 und 2 Genann- gangenen Vermögens eingesetzt worden
ten haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe sind.
des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für
die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamt- (2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch
schuldner. ein, wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1) in-
nerhalb von 302 Tagen seit der Entstehung der
(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft
Steuerschuld lebend geboren werden.
veranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft
zu entrichten. (3) Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2
(5) Haben Erben, gesetzliche Vertreter, Bevoll- tritt nicht ein in den Fällen, in denen sich die Be-
mächtigte der Erben, Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des steuerung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf das
Bürger! ichen Gesetzbuchs), Testamentsvollstrecker, dort genannte Vermögen beschränkt.
Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß (4) Neben dem Steuerfreibetrag nach den Ab-
oder Teile desselben vor der Berichtigung oder sätzen 1 und 2 wird der Freibetrag nach § 17
Sicherstellung der Steuer anderen ausgeantwortet, Abs. 1 Nr. 1 nicht gewährt.
so haften diese in Höhe des aus der Erbschaft
Empfangenen pers(inlich für clie Steuer, es sei denn, (5) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch
daß sie zur Zeit der Ausantwortung in gutem Glau- für den überlebenden Ehegatten ein, wenn Kinder
ben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zwar
ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht mehr leben, aber im letzten Weltkrieg infolge
unbekannt ist, daß die Slcrwr weder entrichtet noch von unmittelbaren Kriegseinwirkungen verstorben
sichergestellt ist. sind.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 17 Vermögen, Grundvermögen oder Betriebs-
Freibeträge und Besteuerungsgrenzen vermögen gehören, für Zahlungsmittel,
für Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;
(1) Steuerfrei bleibt
1. für Personen der Steuerklasse I der Er- 2. Kunstgegenstände und Sammlungen, die
werb, soweit er 30 000 Deutsche Mark nicht nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,
übersteigt, beim Erwerb durch Personen der Steuer-
klasse I, II oder III, und zwar
2. für Personen der Steuerklasse II der Er-
werb, soweit er 20 000 Deutsche Mark nicht a) Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf
übersteigt. den Wert, wenn sie von deutschen
Künstlern geschaffen sind, die noch
Ub~rsteigt der Wert des Erwerbes den Freibetrag,
leben oder seit nicht mehr als fünfzehn
so 1s~ nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig,
Jahren verstorben sind,
soweit sich nicht eine Befreiung aus § 18 ergibt.
b) die übrigen Kunstgegenstände und
(2) Steuerfrei bleibt Sammlungen, wenn ihr gemeiner Wert
1. für Personen der Steuerklasse III oder IV insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht
ein Erwerb von nicht mehr als 3000 übersteigt;
Deutsche Mark,
3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz,
2. für Personen der Steuerklasse V ein Er-
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wis-
werb von nicht mehr als 1000 Deutsche
Mark. senschaftliche Sammlungen, Bibliotheken
und Archive, wenn folgende Voraus-
Ubersteigt der Wert des Erwerbes die Besteue- setzungen erfüllt sind:
r~ngsgrenze, so ist der ganze Erwerb steuerpflich-
a) Die Erhaltung der Gegenstände muß
tig, soweit sich nicht eine Befreiung aus § 18 oder
wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Ge-
§ 20 ergibt. Die Steuer wird jedoch nur insoweit
erhoben, als sie aus der Hälfte des die Besteue- schichte oder Wissenschaft im öffent-
lichen Interesse liegen.
rungsgrenze übersteigenden Betrages gedeckt wer-
den kann. b) Die Gegenstände müssen in einem den
Verhältnissen entsprechenden Umfang
(3) An die Stelle des Freibetrages nach Absatz 1 den Zwecken der Forschung oder der
und der Besteuerungsgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 Volksbildung nutzbar gemacht werden.
tritt in den Fällen, in denen sich die Besteuerung
auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf das dort ge- c) Der Steuerpflichtige muß bereit sein,
nannte Vermögen beschränkt, eine Besteuerungs- die Gegenstände den geltenden Be-
grenze von 1000 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3 stimmungen der Denkmalspflege zu
unterstellen.
des Absatzes 2 gelten entsprechend.
d) Die Gegenstände müssen sich seit min-
destens zwanzig Jahren im Besitz der
§ 18 Familie befinden oder in dem Ver-
Sonstige Steuerbefreiungen zeichnis national wertvollen Kultur-
gutes oder national wertvoller Archive
(1) Steuerfrei bleiben außerdem nach dem Gesetz zum Schutz deutschen
1. a) Hausrat (einschließlich Wäsche und Kulturgutes gegen Abwanderung vom
Kleidungsstücke) beim Erwerb durch 6. August 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 501)
Personen eingetragen sein.
der Steuerklasse I oder II, e) Die jährlichen Kosten müssen in der
Regel die erzielten Einnahmen über-
soweit der Wert 20 000 Deutsche steigen.
Mark nicht übersteigt,
Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft,
der übrigen Steuerklassen, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn
soweit der Wert 5000 Deutsche Mark Jahren nach dem Erbfall veräußert wer-
nicht übersteigt, den;
b) andere bewegliche körperliche Gegen- 4. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz,
stände, die nicht nach Nummer 5 oder der für Zwecke der Volkswohlfahrt der
6 befreit sind, beim Erwerb durch Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich
Personen gemacht ist und dessen Erhaltung im
der Steuerklasse I oder II, öffentlichen Interesse liegt, wenn die
jährlichen Kosten in der Regel die erziel-
soweit der Wert 5000 Deutsche Mark ten Einnahmen übersteigen. Die Steuer-
nicht übersteigt, befreiung tritt außer Kraft, wenn der
der Steuerklasse III oder IV, Grundbesitz oder die Teile des Grund-
soweit der Wert 2000 Deutsche Mark besitzes innerhalb von zehn Jahren nach
nicht übersteigt. dem Erbfall veräußert werden;
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, 5. ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen
die zum land- und forstwirtschaftlichen Gesetzbuchs;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 195
6. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte
Steuerklassen I und II von einer Schuld Veräußerung eines auslaufenden Hofes
gegenüber dem Erblasser, soweit durch oder eines wüsten Hof es an einen Ver-
den Anfall lediglich die Beseitigung einer triebenen oder Sowjetzonenflüchtling
Uberschuldung erreicht wird; erworben hat,
7. die Befreiung von einer Schuld gegenüber b) eines auslaufenden Hofes oder eines
dem Erblasser, sofern die Schuld durch wüsten Hofes, wenn er von dem Erben
Gewährung von Mitteln zum Zweck des (Beschenkten) innerhalb von zwölf
angemessenen Unterhalts oder zur Aus- Monaten nach erlangter Kenntnis von
bildung des Bedachten begründet worden dem Anfall oder während der Dauer
ist oder der Erblasser die Befreiung mit eines Pachtverhältnisses gemäß Buch-
Rücksicht auf die Notlage des Schuldners stabe c an einen Vertriebenen oder
angeordnet hat und diese auch durch die Sowjetzonenflüchtling veräußert wird,
Zuwendung nicht beseitigt wird. Die c) eines auslaufenden Hofes oder eines
Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer wüsten Hofes, der von dem Erblasser
aus der Hälfte einer neben der erlassenen (Schenker) auf die Dauer von minde-
Schuld dem Bedachten anfallenden Zu- stens zwölf Jahren an einen Vertde-
wendung gedeckt werden kann; benen oder Sowjetzonenflüchtling ver-
pachtet worden ist, zur Hälfte des auf
8. ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder
dieses Vermögen entfallenden Steuer-
Großeltern des Erblassers anfällt, sofern
betrages; der restliche Steuerbetrag
der Erwerb zusammen mit dem sonstigen
wird bis zur Beendigung des Pachtver-
Vermögen des Erwerbers 20 000 Deut.sehe
hältnisses gestundet. Das gleiche gilt,
Mark nicht übersteigt und der Erwerber
wenn die Verpachtung durch den Erben
infolge körperlicher oder geistiger Ge-
(Beschenkten) innerhalb von zwölf Mo-
brechen und unter Berücksichtigung seiner
naten nach erlangter Kenntnis von
bisherigen Lebensstellung als erwerbs-
dem Anfall erfolgt. Diese Steuerver-
unfähig anzusehen ist oder durch die
günstigungen entfallen rückwirkend,
Führung eines gemeinsamen Hausstands
wenn das Pachtverhältnis vor Ablauf
mit erwerbsunfähigen oder in der Aus-
von zwölf Jahren nach der Ubergabe
bildung zu einem Lebensberuf begriffenen
erlischt.
Abkömmlingen an der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ubersteigt 13. Vermögen, das Eltern, Großeltern oder
der Wert des Erwerbes zusammen mit entferntere Voreltern ihren Abkömmlin-
dem sonstigen Vermögen des Erwerbers gen durch Schenkung oder Ubergabever-
den Betrag von 20 000 Deutsche Mark, so trag zugewandt hatten und das an diese
wird die Steuer nur insoweit erhoben, als Personen zurückfällt;
sie aus der Hälfte des die Wert.grenze
14. der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;
übersteigenden Betrages gedeckt werden
kann; 15. Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck
des angemessenen Unterhalts oder zur
9. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach
Ausbildung des Bedachten;
dem Lastenausgleichsgesetz, Ansprüche
nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz 16. Ruhegehalte und ähnliche Zuwendungen,
vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I die ohne rechtliche Verpflichtung früheren
S. 1747) sowie Ansprüche auf Leistungen oder jetzigen Angestellten oder Bedien-
nach dem Gesetz über die Abgeltung von steten gewährt werden, sowie Zuwendun-
Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 gen an Pensions- oder Unterstützungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 734) in der jeweils kassen des eigenen Betriebes;
geltenden Fassung; 17. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
10. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen 18. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine
nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung inländische Gemeinde (Gemeindeverband)
fur Opfer der nationalsozialistischen Ver- sowie solche Anfälle, die ausschließlich
folgung in der Fassung vom 29. Juni 1956 Zwecken. des Bundes, eines Landes oder
(Bundesgesetzbl. I S. 559) in der jeweils einer inländischen Gemeinde (Gemeinde-
geltenden Fassung; verband) dienen;
11. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem 19. Zuwendungen
Erblasser in Erwartung einer letztwilligen
a) an inländische Religionsgesellschaften
Zuwendung unentgeltlich oder gegen un- des öffentlichen Rechts oder an inlän-
zureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt dische jüdische KuHusgemeinden,
gewährt haben, soweit das Zugewendete
als angemessenes Entgelt anzusehen ist; b) an inländische Körperschaften, Per-
sonenvereinigungen und Vermögens-
12. ein Erwerb massen, die nach der Satzung, Stiftung
a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt, oder sonstigen Verfassung und nach
die der Erblasser (Schenker) für eine ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
m1s!;c!11 i cßlich und unmittelbar kirch- an das Finanzamt abgeführt wird. Soweit eine
lichen, (JC:nwinniilLigcn oder mildtäti- Erbschaftsteuerversicherung abgeschlossen ist und
gen Zwc!ckcn di(!rwn; beim Tode des Versicherungsnehmers sein gesamter
Nachlaß dem überlebenden Ehegatten nach § 16
20. Zuwcndunqcn, die ausschließlich kirch-
Abs. 1, 2 und 5 steuerfrei zufällt, ist die Vergünsti-
l ich<m, qt'nwinnützigt!n oder mildtätigen
gungsvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des
Zwecken gewidmet sind, sofern die Ver-
überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn die
we.~ndunq LU dem bestimmten Zweck ge-
Versicherungssumme bis zum Tode des überleben-
sichert ):;1;
den Ehegatten beim Versicherungsunternehmen
21. Zuwendungen an politische Parteien; stehenbleibt und binnen zwei Monaten nach seinem
Tode an das Finanzamt abgeführt wird.
22. Zuwendungen, die der Pflege des An-
dPnkens oder dem Seelenheil des Zu- (3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch aus-
wendenden oder seiner Angehörigen geschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem
dienen. Lebensversicherungsvertrag oder in einer Verfügung
von Todes wegen eine Person benennt, an die das
(2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 12 ist nur Finanzamt den nach Bezahlung der Erbschaftsteuer
eine Veräußerung oder Verpachtung eines aus- und nach Ablösung der Lastenausgleichsabgaben
laufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen etwa verbleibenden Betrag der Versicherungssumme
Vertriebenen oder Sowjelzorn~nflüchtling gemäß abführen soll.
§§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 des
Bundesvertriebencngesetzes in der Fassung vom (4) Reicht die Versicherungssumme zur Bezahlung
14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1215, 1330). der Erbschaftsteuer und zur Ablösung der Lasten-
Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder ausgleichsabgaben nicht aus und hat der Versiche-
Sowjetzonenflüchtling steht gleich die Veräußerung rungsnehmer weder im Versicherungsvertrag noch
an ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im in einer Verfügung von Todes wegen eine Bestim-
Sinne der Siedlungs- und Bodenreformgesetzgebung mung darüber getroffen, in welcher Weise die
gemäß § 47 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Steuer- und Abgabenschulden der einzelnen Er-
werber aus der Versicherungssumme gedeckt werden
(3) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 15 sollen, so ist die Versicherungssumme zunächst zur
ist eine den Vermögensverhältnissen und der Deckung der Erbschaftsteuer zu verwenden. Dabei
Lebensstellung des Bedachten entsprechende Zu- ist sie auf die Erwerber der Steuerklassen I und II
wendung. Eine dieses Maß übersteigende Zuwen- im Verhältnis derjenigen Steuerbeträge zu ver-
dung ist in vollem Umfang steuerpflichtig. teilen, die sich ohne Berücksichtigung der Ver-
(4) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzu- sicherungssumme ergeben. Ein alsdann verbleiben-
wenden. der Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf die
Erwerber der Steuerklassen III bis V zu verteilen.
Der nach Deckung der Erbschaftsteuer verbleibende
§ 19 Betrag ist zur Ablösung der Lastenausgleichsab-
gaben zu verwenden und zunächst auf die Erwerber
Erbschaftsteuer-
der Steuerklassen I und II und sodann auf die
und Lastenausgleichsversicherung
übrigen Erwerber im Verhältnis ihrer Erwerbe zu
(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag verteilen. Kommen mehrere Lastenausgleichsab-
bestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur Be- gaben oder mehrere Ablösungsarten in Betracht, so
zahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung von bestimmt das Finanzamt nach Anhörung der Erben
Lastenausgleichsabgaben oder zu einem der beiden die Verwendung der Beträge.
Zwecke zu verwenden und nach dem Tode des
(5) Dbersteigt die Versicherungssumme die aus
Versicherungsnehmers an das Finanzamt abzufüh-
ihr zu tilgenden Steuerbeträge und Ablösungs-
ren ist, so ist die Versicherungssumme bei Fest-
beträge, so findet die Steuervergünstigung des Ab-
stellung des steuerpflichtigen Erwerbes von Todes
satzes 1 auf den Unterschiedsbetrag keine Anwen-
wegen der Angehörigen der Steuerklasse I oder II
dung. Der Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb des
insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie zur
nach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein solcher
Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld oder zur Ab-
nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hinzuzu-
lösung der auf sie entfallenden Lastenausgleichs-
rechnen.
abgaben des Versicherungsnehmers dient.
(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V
(2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die
gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich
Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach
bei einer Zusammenrechnung des erbschaftsteuer-
dem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanz-
lichen Erwerbes mit der aus ihm berechneten und
amt abgeführt wird. Wird die Versicherungssumme
aus der Versicherungssumme getilgten Steuer und
schon vor dem Tode des Versicherungsnehmers
dem entrichteten Ablösungsbetrag ergibt.
fällig, so tritt die Vergünstigung auch insoweit ein,
als die Versicherungssumme zur Bezahlung der (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2
Erbschaftsteuer und zur Ablösung von Lastenaus- kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichsab-
gleichsabgaben bei dem Versicherungsunternehmen gabenordnung gewährt werden, wenn weder die
bis zum Tode des Versicherungsnehmers stehen- Steuerpflichtigen noch das Versicherungsunterneh-
bleibt und innerhalb der in Satz 1 genannten Frist men ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 197
§ 20 (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der in
Mitgliederbeiträge Absatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Einheiten, so
"'ist der darauf entfallende Teilbetrag des Einheits-
Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht wertes maßgebend. Der Teilbetrag ist nach den
lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck Grundsätzen des Zweiten Teils des Bewertungs-
haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mit- gesetzes und der dazu ergangenen Vorschriften zu
glied in einem Kalenderjahr der Vereinigung ermitteln.
geleisteten Beiträge 500 Deutsche Mark nicht über-
steigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen, (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der in
die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein- Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil davon
nützige Zwecke verfolgen, sowie an politische (Absatz 3) ein Einheitswert nicht festgestellt ist
Parteien finden die Vorschriften des § 18 Abs. 1 oder bis zur Entstehung der Steuerschuld die Vor-
Nr. 19 und 21 Anwendung. aussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt
sind, ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld maßgebend. Dieser ist für die Zwecke
§ 21
der Erbschaftsteuer nach den Grundsätzen des
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes und der dazu
(1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II ergangenen Vorschriften besonders festzustellen
Vermögen an, das in den letzten fünf Jahren vor (Stichtag bewertung).
dem Anfall bereits von Personen der gleichen (5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes
Steuerklassen erworben worden ist und für das und von West-Berlin ist mit dem gemeinen Wert
nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, anzusetzen.
so bleibt der auf dieses Vermögen entfallende (6) Für den Bestand und die Bewertung von Be-
Steuerbetrag zur Hälfte unerhoben. Unter den triebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der
gleichen Voraussetzungen bleibt der Steuerbetrag Betriebsgrundstücke und der Gewerbeberechtigun-
zu einem Viertel unerhoben, wenn der frühere gen (Absatz 2) sind die Verhältnisse zur Zeit der
Steuerfall in der Zeit zwischen den letzten fünf Entstehung der Steuerschuld maßgebend. Die Vor-
und zehn Jahren vor dem Anfall eingetreten ist.
schriften der § § 54 bis 58, 62, 65 und 66 Abs. 1
(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das und 4 Satz 1 des Bewertungsgesetzes sind anzu-
begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für wenden. Zum Betriebsvermögen gehörende Wert-
den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, papiere, Anteile und Genußscheine von Kapital-
in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu gesellschaften sind nach § 13 des Bewertungsgeset-
dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs zes zu bewerten.
steht. Dabei ist der Wert des begünstigten Ver- (7) Grundstücke und bewegliche Gegenstände,
mögens um den früher gewährten Freibetrag zu deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,
kürzen.
Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-
esse liegt, sind mit 40 vom Hundert des Werts
anzusetzen, wenn die jährlichen Kosten in der
Regel die erzielten Einnahmen übersteigen.
II. TEIL
Wertermittlung § 24
§ 22
steuerpflichtiger Erwerb
Bewertungsstichtag (1) Als Erwerb gilt, soweit nichts anderes vor-
geschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem den Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt die Stelle des Anfalls die Verpflichtung des Be-
der Entstehung der Steuerschuld maßgebend. schwerten.
(2) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von
§ 23 Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Bewertung Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als
nicht erloschen.
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in
den Absätzen 2 bis 7 etwas Besonderes vorgeschrie- (3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört
ben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des nicht zu seinem Nachlaß.
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvor- (4) Von dem Erwerb sind insbesondere abzu-
schriften). ziehen
(2) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, 1. die Kosten der Bestattung des Erblassers
für Grundvermögen, für Betriebsgrundstücke und einschließlich der Kosten der landesüb-
für Gewerbeberechtigungen ist der Einheitswert lichen kirchlichen und bürg erlichen Leichen-
1
maßgebend, der nach dem Zweiten Teil des Bewer- feierlichkeiten und der Kosten eines an-
tungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) gemessenen Grabdenkmals;
auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der Entste- 2. die im Faille der Todeserklärung des Erb-
hung der Steuerschuld vorangegangen ist oder mit lassers dern Nachlaß zur Last fallenden
ihr zusammenfällt. Kosten des Verfahrens;
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
3. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung
des Erblassers von Todes wegen, die das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser un-
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine
der Regelung des Nachlasses, die Kosten Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwen-
der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, dung gerichtlich oder notariell beurkundet ist.
einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots
der Nachlaßglüubiger und der Inventar-
§ 27
errichtung;
4. die Kosten eines für den Nachlaß oder Steuererklärung
wegen des Erwerbes geführten Rechts- (1) Das Finanzamt kann von den zur Anmeldung
streits. Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu be-
(5) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher stimmenden Frist die Abgabe einer Erklärung
Beziehung zu nichtsteuerbaren Teilen des Erwerbes verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat
stehen, sind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die betragen.
Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum
(§ 8 Abs. 1, 2 und 4). so sind nur die in einer Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonstigen
wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teil des Er- für die Feststellung des Gegenstands und des
werbes stehenden Schulden und Lasten abzugs- Wertes des Erwerbes erforderlichen Angaben zu
fähig. enthalten.
(6) Verbindlichkeiten aus Pfüchtteilsrechten kön-
nen nur insoweit abgezo~en · werden, als der 2. Steuerfestsetzung
Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
§ 28
(7) Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der Be-
stimmungen des § 19 nicht abgezogen. Vorläufige Festsetzung
(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage ge- Auf Grund der Steuererklärung ist der ihr ent-
macht, die in Geld veranschlagt werden kann, so sprechende Betrag der Steuer als vorläufige Zah-
ist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, lung zu entrichten. Das Finanzamt setzt die
als sie den Wert der Leistung des Beschwerten vorläufige Zahlung fest; sie ist biFmen einem
übersteigt, es sei denn, daß die Leistung dem Monat nach der Zustellung des Steuerbescheids
Zweck der Zuwendung dieJJ.t. fällig.
§ 29
§ 25 Abrundung
Abzug wegen unentgeltlich geleisteter Dienste Für die Berechnung der Steuer nach § 11 und bei
Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebens- der Anwendung der §§ 16, 17 und 18 Abs. 1 Nr. 8
jahrs im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers wird der Erwerb auf volle 100 Deutsche Mark nach
ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine unten abgerundet.
fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein
§ 30
der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag
von dem Anfall abgezogen. Rentenbesteuerung
Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten
oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder
III. TEIL Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl
des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich
Veranlagung und Erhebung
im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden.
Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundert-
1. Anmelde- und Erklärungspflicht satz erhoben, der sich nach § 11 für den gesamten
§ 26 Kapitalbetrag ergibt.
Anmeldung des Erwerbes § 31
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Er- Aussetzung der Versteuerung
werb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung (1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung
vom Beschwerten binnen einer Frist von drei einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht,
Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall kann der Pflichtige verlangen, daß die Versteuerung
oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanz- bis zum Erlöschen des Nutzungsrechts ausgesetzt
amt anzumelden.
bleibt. Auf Verlangen des Finanzamts hat der
(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.
Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmel- (2) Geht in dem Falle des Absatzes 1 das mit
dung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Ver- dem Nutzungsrecht belastete Vermögen vor dem
mögen der Erwerb stammt. Erlöschen des Nutzungsrechts durch Erbfolge auf
(3) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der einen anderen über, so wird die Steuer für diesen
Erwerb auf einer ,·'ln einem deutschen Gericht oder Ubergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche
einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Behandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Ver-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 199
mögen zur Zeit des Erlöschens gehört, das Vermögen a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
unmittelbar von dem ursprünglichen Erblasser er- b) die Feststellung und die Bewertung des
worben hätte. Erwerbs von Todes wegen, der Schen-
§ 32 kungen unter Lebenden und der Zweck-
Pauschversteuerung zuwendungen,
c) die Veranlagung, die Anwendung der
Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, auf An-
Tarifvorschriften und die Steuerent-
trag der Steuerpflichtigen von der genauen Ermitt-
richtung,
lung des steuerpflichti9en Vermö9ens und der Vor-
legung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil d) die Anmelde- und Erklärungspflicht der
abzusehen und einen Pauschbetrag für die Steuer Steuerpflichtigen,
anzunehmen, auch die Pauschversteuerung in e) die Anzeigepflichten der Behörden, Be-
solchen Fällen, in denen die V crsteuerung andern- amten, Notare, Versicherungsunter-
falls noch ausgesetzt sein müßle, zu gestatten. nehmen und der geschäftsmäßigen
Verwahrer und Verwalter fremden
§ 33 Vermögens,
f) die Bekanntgabe der Steuerbescheide
Berichtigung der Veranlagung
bei Vorhandensein mehrerer Erwerber;
Sind bei der Erteilung des Steuerbescheids ab-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
zugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt
erlassen über die sich aus der Aufhebung
worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt
oder Anderung von Vorschriften dieses
waren, so kann der Steuerpflichtige bis zum Ablauf
Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
von fünf Jahren seit der Veranlagung Berichtigung
dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der
des Steuerbescheids beantragen.
Besteuerung oder zur Beseitigung von Un-
billigkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
3. Erstattung 3. die in § 15 Abs. 7 vorgesehene Rechtsver-
§ 34 ordnung zu erlassen.
Die Steuer ist zu erstatten, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforde- mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
rungsrechts hat herausgegeben werden müs- diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
sen; nung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
2. wenn die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abge-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
wendet worden ist.
§ 36
Erbschaftsteuer auf Grund älterer Vorschriften
IV. TEIL
Erbschaftsteuer auf Grund der Landesgesetz-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften gebung aus der Zeit vor dem 1. September 1919 ist
nicht mehr zu erheben.
§ 35
§ 37
Ermächtigungen
Inkrafttreten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts- findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die
verordnungen zu erlassen, soweit dies zur Steuerschuld nach dem 30. Juni 1958 entstanden ist
Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Be- oder entsteht.
steuerung, zur Beseitigung von Unl- 'llig- (2) Mehrere Erwerbe werden nach § 13 nur zu-
keiten in Härtefällen oder zur Verein- sammengerechnet, wenn die Steuerschuld für sämt-
fachung des Besteuerungsverfahrens erfor- liche Erwerbe nach dem 31. Dezember 1948 ent-
derlich ist, und zwar über standen ist oder entsteht.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Gesetz über die gegenseitige Auswirkung des Rechts
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Krankenversicherung der Rentner
im Saarland und ill! übrigen Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin
(Auswirkungsgesetz).
Vom 26. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Ist nach § 1 ein Versicherungsträger im Saar-
rates das folgende Gesetz beschlossen: land zuständig, so ist für die Berechnung nach Ar-
tikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
§ 1 regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
(1) Hat ein Versicherter der gesetzlichen Renten- gesetzbl. I S. 45), Artikel 2 § 41 des Angestellten-
versicherungen Beiträge an einen Versicherungs- versicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Fe-
träger im Saarland und im übrigen Geltungsbereich bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) und nach Ar-
dieses Gesetzes oder in einc!m dieser Gebiete ent- tikel 2 § 11 des Knappschaftsrentenversicherungs-
richtet, so verbleibt es für die Zuständigkeit des Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes-
Versicherungsträgers zur Feststellung und Gewäh- gesetzbl. I S. 533) das vor dem 1. Januar 1957 im
rung der Leistungen aus den gesetzlichen Renten- Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland gel-
versicherungen bei den Vorschriften, die im Zeit- tende Recht anzuwenden, wenn der Versicherte am
punkt der Antragstellung in diesen Gebieten gelten. 1. Januar 1957 seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort)
nicht im Saarland hatte. Der Versicherungsträger
(2) Verlegt bis zum Ende der Ubergangszeit nach
des Saarlandes kann für diese Berechnung den für
Artikel 3 des Saurvertrages vom 27. Oktober 1956
den letzten Wohnsitz (Aufenthaltsort) im Geltungs-
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) eine Person, die wegen
bereich dieses Gesetzes ohne Saarland zuständigen
eines nach dem 31. Dezember 1956 eingetretenen
Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversi-
Versicherungsfalles einen Antrag auf Leistungen
cherung um Amtshilfe ersuchen.
aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gestellt
hat, zwischen der Antragstellung und dem Bescheid (3) Ist nach § 1 ein Versicherungsträger im Gel-
über die Feststellung oder die Gewährung der Lei- tungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland zu-
stungen ihren Wohnsitz oder in Ermangelung des- ständig, so sind, soweit vom 20. November 1947
sen ihren Aufenthaltsort vom Saarland in den an Versicherungszeiten im Saarland zurückgelegt
übrigen Gel tungsbcreich dieses Gesetzes oder um- sind, für die Ermittlung der für den Versicherten
gekehrt, so wird der Versicherungsträger des Zu- maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage das Ge-
zugsgebietes für die Feststellung und Gewährung setz Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenver-
der Leistungen zuständig. sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
(3) Für die Feststellung und Gew ührung eines 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), das
Altersruhegeldes nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Gesetz Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-
Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversiche- sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
rungs-Neuregelungsgcsetzcs im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und
13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), nach das Gesetz Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-
Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung schaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversi-
des Angcstell tenversicherungs-N euregelungsgeset- cherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
zes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099)
Saarlandes S. 789) und nach Artikel 4 § 9 des Ge- anzuwenden.
setzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-
(4) Soweit im übrigen die Berechnung der Lei-
schaftsgesetzes und des Knappschaftsversicherungs-
stung es erfordert, ist für die Umrechnung von
Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni
Franken in Deutsche Mark oder von Deutschen Mark
1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) bleibt der
in Franken § 5 Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verord-
Versicherungsträger des Saarlandes zuständig. Das
nung über die Erhöhung der Unterhaltsansprüche
gleiche gilt für die Feststellung und Gewährung
und sonstigen Beträge in gerichtlichen Angelegen-
von Leistungen aus der hüttenknappschaftlichen
heiten vom 7. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
Pensionsversicherung des Saarlandes.
S. 441) in der zur Zeit des Inkrafttretens dieses
Gesetzes geltenden Fassung entsprechend anzu-
§ 2
wenden.
(1) Für die Feststellung und Gewährung der Lei-
stungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen § 3
ist das Recht, das für den nach § 1 zuständigen
Versicherungsträger maßgebend ist, anzuwenden, Versicherungszeiten, die im Saarland und im
soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-
bestimmt ist. gelegt worden sind, stehen einander gleich.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 201
§ 4 der für den Wohnsitz (Aufenthaltsort) des
Rentners zuständige Rentenversicherungs-
(1) Verlegt während der Ubergangszeit nach Ar-
tikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 träger verpflichtet.
(Bundesgesetzbl. II S. 1587) ein Rentner der gesetz- (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können
lichen Rentenversicherungen seinen Wohnsitz (Auf- bei der Meldung nach § 317 Abs. 5 die Mitglied-
enthaltsort) vom Saarland in den übrigen Geltungs- schaft bei der Krankenkasse im Geltungsbereich
bereich dieses Gesetzes oder umgekehrt, so über- dieses Gesetzes ohne Saarland beantragen, der sie
nimmt der für clen neuen Wohnsitz (Aufenthaltsort) während der letzten fünf Jahre vor Stellung des
zuständige Versicherungsträger die Weitergewäh- Rentenantrages mindestens zweiundfünfzig Wochen
rung der Rente vom Ersten des auf den Zuzug fol- angehört haben. Dies gilt für rentenberechtigte
genden Monats. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. Hinterbliebene nur dann, wenn der Versicherte
diese Voraussetzung erfüllt hat.
(2) Der Versicherungstr~iger im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Saarland hat den in Deutscher (3) Erfüllt ein in Absatz 1 genannter Rentner die
Mark festgestellten oder umgestellten Rentenbetrag Voraussetzungen des § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht,
auszuzahlen. Soweit die Rente noch nicht umgestellt so kann er die Versicherung bei der für seinen
ist, sind für die von ihm vorzunehmende Umstel- Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-
lung die im Saarland geltendem Vorschriften anzu- kasse oder, wo eine solche nicht besteht, bei der
wenden. Landkrankenkasse fortsetzen; Absatz 1 Nr. 3 gilt
entsprechend. Er hat diesen Willen der Kranken-
(3) Der Versicherungsträger im Saarland hat den kasse innerhalb von sechs Monaten nach Zuzug an-
in Deutscher Mark festgestellten oder umgestellten zuzeigen. Artikel 2 § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
Rentenbetrag nach den im Saarland geltenden Vor- über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni
schriften in Franken zuzüglich der Ubergangszulage 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) gilt entsprechend.
nach dem Gesetz Nr. 605 über die Gewährung einer
(4) Erfüllt ein in Absatz 1 genannter Antragsteller
Ubergangszulage zu Leistun~Jen aus der Sozialver-
der bis zur Antragstellung bei einem Träger der
sicherung, der Kriegsopferversorgung und zu an-
gesetzlichen Krankenversicherung im Saarland ver-
deren sozialen Leistungen vom 22. November 1957
sichert war oder sich am Tage der Antragstellung
(Amtsblatt des Saarlandes 1958 S. 74) in der jeweils
nach § 313 weiterversichern konnte, die Voraus-
geltenden Fassung auszuzahlen. Soweit die Rente
setzungen des § 165 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht, so
noch nicht umgestellt ist, sind für die von ihm vor-
gilt Absatz 3 entsprechend. ·
zunehmende Umstellung die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Saarland geltenden Vorschrif- (5) Hat ein in Absatz 1 genannter Rentenbezieher
ten anzuwenden. eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 14 der
Verordnung über die Durchführung der Kranken-
§ 5 versicherung der Rentner im Saarland vom 29. Okto-
(1) Verlegt eine Person, die eine Rente aus der ber 1946 (Amtsblatt des Saarlandes S. 241) in der
Rentenversichenmg der Arbc~itcr oder der Ange- Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni 1949
stellten bezieht oder beantragt hat, ihren Wohnsitz (Amtsblatt des Saarlandes S. 721) abgeschlossen, so
(Aufenthaltsort) vom Saarland in den übrigen Gel- kann er sie auf Antrag bei dem nunmehr zuständi-
tungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Zweite Buch gen Träger der Krankenversicherung nach den für
der Reichsversicherungsorclnunq rn it folgender Maß- diese geltenden Bestimmungen vom Ersten des auf
gabe anzuwenden: den Zuzug folgenden Monats an weiterführen. Die
Sterbegeldzusatzversicherung richtet sich nach dem
1. Als Antragstellung im Sinne des § 165 am 1. Juni 1952 maßgebenden Betrag; § 2 Abs. 4
Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt die Antragstellung findet sinngemäß Anwendung.
bei dem Rentenversicherungsträger im
Saarland. § 6
2. § 234 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz findet (1) Verlegt eine Person, die eine Rente aus der
nur insoweit Anwendung, als es sich um Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
eine Krankenkasse im Geltungsbereich stellten bezieht oder beantragt hat, ihren Wohnsitz
dieses Gesetzes ohne ~;;-w rJ und handelt. (Aufenthaltsort) aus dem Geltungsbereich dieses
3. Für Milg lieder der Eisenhahnbelriebskran- Gesetzes ohne Saarland in das Saarland, so sind die
kenkasse Saarbrücken wird die Bundes- im Saarland geltenden Vorschriften über die Kran-
babnbetriebsk ranken k asse zuständig. kenversicherung der Rentner vom Ersten des auf
den Zuzug folgenden Monats anzuwenden. Als An-
4. Die Mitgliedschaft (§ 306 Abs. 2) beginnt trag im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über
mit dem Ersten des aul den Zuzug folgen- die Durchführung der Krankenversicherung der
den Monats.
Rentner irn Saarland gilt der Rentenantrag bei dem
5. § 317 Abs. 5 gilt für Ren lner entsprechend. Rentenversicherungsträger im Geltungsbereich die-
6. Bleibt für die Festsl.ellung und Gewäh- ses Gesetzes ohne Saarland.
rung der Leistungen aus den gesetzlichen (2) Hat ein in Absatz 1 genannter Rentenbezieher
Rentenversicherungen ein Renlenversiche- eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2
rungsträger im Saarland zuständig, so ist § l O des Gesetzes über Krankenversicherung der
zur Zahlung der Beitrüue nach § 381 Abs. 2 Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500)
oder der in § 381 Abs. 4 genannten Beträge weitergeführt, so findet § 3 des Ge,setzes Nr. 332
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
über weitere Anderungen in der Krankenversiche- § 9
rung der Rentner im Saarland vom 13. Juni 1952
(Amtsblatt des Saarlandes S. 694) unter Zugrunde- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
legung der im üh rigen Geltungsbereich dieses Ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
setzes zurückgclerJtcn Beilragszciten in der Sterbe- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
geldzusatzversichcrung Anwendung.
§ 10
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1957 in Kraft, §§ 5 und 6 treten am Ersten des auf
Eine gegenseitige Erstattung der Leistungen die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
sicherungen im Scwrland und im übrigen Ge1tungs- (2) Ist eine Leistung, auf die die Vorschriften
bereich dieses Gesetzes findet nicht statt. dieses Gesetzes anzuwenden sind, vor dessen Ver-
kündung bindend oder rechtskräftig festgestellt
worden, so ist sie, sofern es für den Berechtigten
§ 8
günstiger ist, auf Antrag nach Maßgabe dieses Ge-
Abweichende Regelungen in zwischenstaatlichen setzes neu festzustellen, falls der Antrag bis zum
Abkommen bleiben unberührt. 31. März 1960 gestellt wird.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 203
Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Neunten Verordnung zur Durchführung des FeststeHungsgesetzes.
Vom 26. März 1959.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des 7. Griechenland,
Feststellungsgesetzes in der Fassung des Vierten 8. Großbritannien,
Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes 9. Italien und Istrien,
vom 12. Juli 1955 (BundesDusc!tzbl. I S. 403) und des
Achten Gesetzes zur Andenmg des Lastenausgleichs- 10. Niederlande,
gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bunclesgesetzbl. I S. 809) 11. Norwegen,
in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststellungsge- 12. Spanien
setzes verordnet die Bundesregierung mit Zustim- ergj_nzt.
mung des BundPsrales:
§ 2
§ 1 trria.r.Jtzunq der Abstufung
Andenmg und Ergänzung der Ausgangs-Bodenflächenwerte nach der Lage
des Gemeindeverzeichnisses mit Boden-Flächenwert und der baulichen Ausnutzung
und Gebäude-Wertklasse In 2 (Abstufung der Ausgangs-Boden-
Die Anla~Je l (Ct;rrieindevcrzeichnis mit Boden- lläöcn·wcrte nach der Lage und der baulichen Aus-
fliichcnwert und Gd)üude-Wertklasse) zu§ 2 Abs. 1 zu § 2 Abs, 1 der Neunten Verordnung zur
und § 4 Abs. 3 der Ncunlen Verordnung zur Durch- Durchführung des Feststellungsgesetzes wird in Ab-
führung des Feststellungsgesetzes (9. Feststellungs- schnitt II (Gemeinden mit höchstens 3 Teilbereichen)
DV) vorn 14. März 1r)57 (Bundesgesetzbl. I S. 214) in eine neue Zeile mit den folgenden Eintragungen an-
der Fassung der Verordnung zur Änderung und Er- gefügt:
g~n,:ung rkr NeuntPn Verordnt1ng zur Durchführung 1. in Spalte a: ,,0,8",
des Feststellun9sgesPlzes vorn 16. April 1958 (Bun- 2. in Spalte b: ,,C",
desgesetzbJ. I S. 251) wird
3. in Spalte 1: ,,0,2",
a) nach Anlage A für die Vertreibungsgebiete
4. in Spalte 2: ,,0,3",
1. Regßez Königsberg, Gumbinnen, Allenstein,
5. in Spalte 3: ,,0,8",
Marienwerder,
6. in Spalte 4: ,, 1,2".
2. Regßez Oppeln,
3. Industriegebiet Ostoberschlesien, § 3
4. RegBcz Aussig, Anwendung im land Berlin
5. Lothringen,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
6. Polen II, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
7. Rumänien, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
8. Slowakei und Karpato-Ukraine, lungsgesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15 des
9. Ungarn Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
gesetzes auch im Land Berlin.
geändert und ergänzt;
§ 4
b) nach Anlage B für die Vertreibungsgebiete
Nichtanwendung im Saarland
1. RcgBez Dresden-Bautzen,
2. Belgien, Teilgebiet Eupen und Malmedy, Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
3. Belgien, ohne Teilgebiet Eupen und Mal-
medy, § 5
4. Dänemark, Inkrafttreten
5. Finnland, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
6. Frankreich, treten der 9. FeststellungsDV in Kraft.
Bonn, den 26. März 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etz el
"'
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage A
(zu § 1 Buchstabe a)
Gemeindeverzeichnis
mit Boden-Flächenwert und Gebäude-Wertklasse
Boden-Flächenwert Boden-Flächenwert
Gebäude- Gebäude-
Gemeinde Leit- Grenz- Wert- Gemeinde Leit- Grenz- Wert-
wert wert klasse wert wert klasse
RM RM RM RM
1 2 3 4 1 2 3 4
Regßez Königsberg, Gumbinnen, Allenstein, Zwischen Groß Dombrowka
Marienwerder (Kreis Tarnowitz) und Ha-
lemba (Kreis Kattowitz):
Ergänzungen
Groß Strzemieszyce (Kreis
Zwischen Gehlenburg Bendsburg) . 2 5,5 8
(Kreis Johannisburg) und
Gerdauen: Zwischen Karwin und Ken-
ty (Kreis Bielitz):
Georgenswalde (Kreis Kazimierz (Kreis Bends-
Fischhausen) 3 7 6 burg) 1,5 3,5 8
Zwischen Neuhausen (Kreis Zwischen Kenty (Kreis Bie-
Fischhausen) und Neukuh- litz) und Knurow (Kreis
ren (Kreis Fischhausen): Rybnik):
Neuhäuser (Kreis Fisch- Klein Strzemieszyce (Kreis
hausen) 2 4 7 Bendsburg) 1,5 3,5 8
Klimontow (Kreis Bends-
Regßez Oppeln
burgJ 2 5,5 8
Streichung Klobuck (Kreis Blachstädt) 2 5,5 8
Chroschütz (Rutenau, Kreis Zwischen Krenau und Kun-
Oppeln) 2,5 6 7 zendorf (Kreis Kattowitz):
Änderungen Krzepice (Kreis Blach-
städt) 1,5 4,5 8
Rutenau (Kreis Oppeln) 2 4 7 Zwischen Kunzendorf
Änderung in Rutenau (Kreis Kattowitz) und Lau-
(Kreis Oppeln) 2,5 6 7 rahütte:
Züls Lagischa (Kreis Bendsburg) 1,5 4 8
Änderung in Zülz (Kreis
Neustadt) Zwischen Miendzebrodsche
(Kreis Bielitz) und Mittel
Ergänzungen Lazisk (Kreis Pleß):
Hinter Zülz (Kreis Neu~ Mijaczow (Kreis Warthe-
stadt): nau) 1,5 3,5 8
Gemeinden des Hultschiner Zwischen Niedobschütz
Ländchens (Kreis Rybnik) und Nikolai:
Hultschin 2,5 6 7
Deutsch Krawarn 2,5 6 7 Niemce (Kreis Bendsburg) 1,5 4 8
Ludgerstal 2 5 7 Zwischen Nikolai und Ober
·Petershofen 2 5 7 Lazisk (Kreis Pleß):
Niwka (Kreis Bendsburg) 2 5,5 8
Industriegebiet Ostobersdtlesien
Zwischen Oderberg mit
Ergänzungen Neu Oderberg und Orlau:
Zwischen Bistritz (Kreis Ogrodzieniec (Kreis Ilke-
Teschen) und Bludowitz nau) 1,5 3,5 8
(Kreis Teschen): Zwischen Poremba (Kreis
Blachstädt 1,5 3 9 Teschen) und Porombka
(Kreis Bielitz):
Zwischen Bobrownik (Kreis
Porombka (Kreis Bends-
Tarnowitz) und Brenna burg) 1,5 4,5 8
(Kreis Teschen):
Zwischen Seibersdorf
Bobrowniki (Kreis Bends- (Kreis Teschen) und Skot-
burg) 1,5 3,5 9
schau:
Zwischen Golleschau (Kreis Siewierz (Kreis Warthe-
Teschen) und Groß Chelm nau) 1,5 3,5 8
(Kreis Pleß):
Zwischen Skotschau und
Golonog (Kreis Bendsburg) 3 7 7 Sohrau (Kreis Rybnik):
Grodziec (Kreis Bendsburg) 3 7 7 Slawkow (Kreis Ilkenau) 1,5 4,5 8
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 19:i9 205
Boden-Flächenwert Gebäude- Boden-Flächenwert Gebäude-
Gemeinde Leit- Grenz- Wert- Gemeinde Leit- Grenz- Wert-
wert wert klasse wert wert klasse
RM RM RM RM
Zwischen Stryszawa (K J('i'; Zwischen Bogeschdorf (Ba-
Saybusch) und Suc:ha: gaciu) und Botosani:
Bossancze 2 5 8
Strzemieszyce-Fo lwark
(Kreis Rendsburg) 1,5 4 8 Zwischen Czernowitz (Cer-
nauti) und Czudin (Ciu-
Zwischen Wieprz (Kreis deiu):
Bielitz) und Wolfsdorf Czikszereda (Mercurea
(Kreis Bielil.z):
Ciuc) 2 5 8
WojkowicP-Kom<>rll('
Zvvischen Dedrad s.
(Kreis Bendslrnr~J) 1,5 4,5 8 Deutsch Zepling und Denn-
Zwischen Wyrow (Kreis dorf (Daia Sighisoara):
Pleß) und Zarzdsch (Kn,is Dej s. Desch
Bielitz):
Zwischen Denndorf (Daia
Zagorze (Kreis Bc!1HlslJu 1·q) 2,5 6 7 Sighisoara) und Detta:
llinter Zarzt:'. sch (K rei~:
Desch (Dej) 3 8 1
Biel itz): Zwischen Gertianosch (Car-
pinis) und Gherdeal s. Gür-
Zombkowi Lz (Krc~is Bl:nds-
teln:
burg) 1,5 3,5 9 Gheorgheni s. Gyergyo-
szentmiklos
Andt,rungen Zwischen Guttenbrunn (Za-
brani) und Hadikfalva (Dor-
Cwrwionkau (Kreis Ryb- nesti):
nik)
Gyergyoszentmiklos (Ghe-
Andernng in:
orgheni) 3 7 7
Czerwionka (Kreisl<.ylmik)
Zwischen Kronstadt (Bra-
Weisel (Kreis Tesdt(!n) sov) und Kurtitsch:
Andcrung in: Kuczurmare 2,5 6 1
Weichsel (Kreis Tescl1eu) Zwischen Mercurea s.Reuß-
markt und Mercydorf (Ca-
rani):
Regßez Aussig Mercurea Ciuc s. Cziksze-
reda
Ergänzung
Zwischen Sackelhausen (Sa-
Zwischen Probstau und calaz) und Saderlach (Za-
Reichenau: darlac):
Rastenau (lsergebir9e) 2 5 1 Sadagura 2 5 8
Vertreibungsgebiet Slowakei und
Vertreibungsgebiet Lothringen Karpa to-Ukraine
Anderung Ergänzungen
Metz 5 55 12 Zwischen Drexlerhau (Ja-
Änderung in Metz 5 55 2 nova Lehota) und Felka
(Velka) s. Deutschendorf:
Vertreibungsgebiet Polen II Engerau 3 8 7
iitreichung Zwischen Tatschewo (Ta-
cevo) und Theben Neudorf
Nadworna 2 5 8 (Devinska Nova Ves):
Theben 1,8 4 8
Vertreibungsgebiet Rumänien
Vertreibungsgebiet Ungarn
Ergänzungen
Ergänzung
Zwischen Alexanderhausen
(Sandru) und Aldorf Zwischen Gran (Esztergom)
s. Wallendorf: und Guttamasi:
Alexandria 3,5 12 6 Güns-Kc,szeg 3 8 1
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage B
(zu § 1 Buchstabe b)
Gemeindeverzeichnis
mit Boden-Flächenwert und Gebäude-Wertklasse
Boden-Flä.chenwert Gebäude- Boden-Flächenwert
Gebäude-
Gemeinde Leit- Grenz- Wert- Gemeinde Leit- Grenz- Wert-
wert wert klasse wert wert klasse
RM RM RM RM
1 2 3 4
Rcgßez Dn~sden-ßaul:wn Frameries (Arrond. Mons) 3,5 9 6
Genk 4 17 4
Zittau 4 12 3 Gent 5,5 65 3
flirschfclde 2 4 7 Heist op den Berg (Arrond.
Oslritz 2 4,5 7 Mechelen) 3,5 9 6
Reichm1ilu 2,5 7 6
Hornu (Arrond. Mons) 3,5 9 G
Vertreibungsgebiet Belgien, Kalmthout (Arrond. Ant-
Teilgebiet. Eupen und Malmedy werpen) 3 8 6
Kapelle op den Bosch
Eupen 3,5 10 6 (Arrond. Brüssel) 2 4,5 7
Alt Moresnet 1,8 3,5 9 Lüttich 5,5 65 2
Amel 1,3 2,5 9 Mortsel (Arrond. Antwer-
ßaelen 1,8 ,3,5 8 pen) 3,5 12 6
Mouscron (Arrond. Kor-
Born 1,3 2,5 9 tryk) 4 20 4
ßüllin~Jl!H 1,5 3 9
Burg Reuland 2 4 8 Nijlen (Arrond. Mechelen) 2 6 7
Oostham (Arrond. Hasselt) 2 4 7
Bürnenville 1,3 2,5 9 Ostende 4,5 29 3
Bütgenbach 1,5 3 9
Dei den berg 1,3 2,5 9 Seraing (Arrond. Lüttich) 4 23 5
Eyna tten 1,8 3,5 9 St. Niklaas 4 23 5
Stokkem (Arrond. Tonge-
Hauset 1,5 3 9 ren) 2 4 7
Heppenbach 1,3 2,5 9 Ter Hulpen (Arrond. Ni-
HerbesLhal 2 4 7
velles) 2 5 7
[-Iergenralh 1,8 3,5 9 2 7
Tisselt (Arrond. Mechelen) 4
Iveldin~JE~n 0,8 1,5 9 Verviers 4 23 5
Kelmis 2 4,5 8 Watou (Arrond. Ieperen) 2 4,5 8
Kettenis 1,8 3,5 9
Krombach 2 4 8
Lommersweiler 1,8 3,5 9 Vertreibungsgebiet Dänemark
Malmedy 2 5 7 Kopenhagen 7 280 2
Manderfeld 1,8 3,5 9
Neu Moresnet 1,3 2,5 9
Aalborg 4,5 32 3
Raeren 2
Aarhus 5 45 3
4,5 8
Apenrade (Aabenraa) 3 7 7
Recht 1,8 3,5 9
Robertville 1,3 2,5 9 Bredebro 1,8 3,5 8
Schönberg 1,3 2,5 9 Christiansfeld 1,8 3,5 9
Esbjerg 3,5 14 5
St. Vith 2 4 7
Thommen 2 4 8 Hadersleben (Haderslev) 3,5 10 6
Valen der 0,8 1,5 9 Horsens 4 16 4
Hoyer 1,8 3,5 9
Walhorn 1,8 3,5 9
Weismes 2 4 7 Kirkeby auf Römö (Insel
Weywerlz 1,8 3,5 9 Röm) 1,3 2,5 9
Wirtzfeld 1,3 2,5 9 Kolding 3,5 11 6
Xhoffraix 1,5 3 9 Kollund 1,3 2,5 9
Silkeborg 3,5 12 6
Vertreibungsgebiet Belgien, Sonderburg (Sonderborg) 4 23 5
ohne Teilgebiet Eupen und Malmedy Svendborg 3,5 10 6
Brüssel 7 300 0
Tondern (Tönder) 4 20 5
Varde 2 5 1
Aalst 4 23 5
Angleur (Arrond. Lüttich) 3,5 9 6
Antwerpen 6 180 1 Vertreibungsgebiet Finnland
Brügge 4,5 30 3
Casteau Bruyere (Arrond. Helsinki 5,5 90 3
Zinnik) 1,8 3,5 9 Brandö 1,5 3 9
Duysbourg-Tervueren Esbo-Kilo 3 7 7
(Arrond. Löwen) 3 7 7 Grankulla 1,5 3 9
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 207
ßoden-Flüchenwert Gebäude- Boden-Flächenwert Gebäude-
Cemcinde Leit- Grenz- Wert- Gemeinde Leit- Grenz- Wert-
wert wert klasse wert wert klasse
RM RM RM RM
--------------------------
Jnga 1,.5 4 8 Clarkston bei Glasgow 1,8 3,5 8
Lovisa 1,5 4 8 Cottingham Gern. Haltem-
Raivolc1-Kiven;1ilpa 2,S 6 7 price (Grafschaft York-
Sibbo 2 5,5 8
shire) 4 20 4
Terijoki-Kollurniiki 2 Eccles (Grafschaft Lanca-
5,5 8
Wiborg (Viipmi) 4,5 33 4
shire) 4,5 24 4
Enfield (Grafschaft Mid-
dlesex) 5,5 52 3
Vertreibungsg~•hiet Frankrefrh Fulmer (Grafschaft Buck-
inghamshire) 1,3 2,5 9
Attigneville (Vos~JeS) 1,3 2,5 9 Hatch End und Stanmore,
Beaulieu sur M('r (J\ lrws Gern. Harrow (Grafschaft
maritimes) 2 4,5 7 Middlesex) 5,5 80 3
Bernerie (Loire inft'!riemc) 1,8 3,5 9
Hornchurch (Grafschaft Es-
Bouchain (Nord) 2 4 8 sex) 5 38 3
Cachan (Seine) 3,5 11 6
Cannes (Alpes mari limes) 4,.5 29 3 Hove (Grafschaft East
Sussex) 4 20 4
Chatenois Jcs For~Jes (Bc~l- Ilford (Grafschaft Essex) 5,5 70 3
fort) 2 4 8 Maidenhead (Grafschaft
Chel l es (Marne) 3 7 7 Berkshire) 4 17 4
Cn~teil (Seine) 3,5 9 6
North Wembley (Grafschaft
Dieppe (Seine inl{,rieure) 4 19 4 Middlesex) 5,5 60 3
Dornptail (Vosqes) 1,3 2,5 9 Sileby (Grafschaft Lei-
Enghien lcs Bi1i11s (Scinc- cestershire) 2 5 7
Oise) 3,5 9 6 Slough (Grafschaft Buck-
Epinc1l (Vosqes) 4 16 5 inghamshire) 4,5 35 3
Epinay (Seine-Oise) 3,5 9 6 Stanmore s. Hatch End
Gelos (Pyn':necs liils.sPs) 2 4 8 Welwyn (Grafschaft Hert-
Grenoble (Jsi:n!) 5,5 4G 3 fordshire) 2 5 1
Ja~uf (Meurlht'-Mosellf~) 3,.5 8 7 Weybridge (Grafschaft Sur-
Le Havre (Seine infr'•rict1rc!) 5,5 65 2 rey) 3 8 6
Lens (Pas elf) Cc1lclis) 4 17 4
Lille (Pas de Calciis) 5,5 70 3
Lozeres (Sl:ine-Oise) 3,5 9 6 Vertrcibungsgebiet Italien und Istrien
Maisons-Laffil.te (Scine-
Abhazia (Opatija) s.
Oise) abgek. M. Laffitte 3,5 10 6 Volosca-Abbazia
Mondevillc (Calvados) 2 4 8 Adelsberg (Postojna) 2 5 8
Saulx (Seine) 1,3 2,5 9 Bozen (Bolzano) 4,5 23 4
Taverny (Seine-Ü!se) 2 5 7
Fiume (Rijeka) 4,5 25 4
Troyes (Aube) 4,5
Vigneux sur Seine (Seine-
31 3 Florenz (Firenze)
Görz (Gorizia)
6
4,5
150
23 l
Oise) 2 6 7 Lussinpiccolo (Losinj) 1,8 4,5 8
Viroflay (Seine-Oise) 3,5 9 6 Meran (Merano) 3,5 14 5
Yerres (Seine-Oise) 2 5 7 Messina 5 45 4
Yport (Seine inffaieure) 1,B 3,5 9
Olbia auf Sardinien 3,5 10 7
Pola (Pula) 4,5 25 4
Vertreibungsgebiet Gried1enland
Athen 6 150 4
Taormina (Sizilien)
Triest (Trieste)
Volosca-Abbazia
2,S
5,5
2
7
80
5
;1
Alt Phaleron 3 8 7
Drama 3,5 14 6
Heraklion (Iraklion) 4 22 5 Vertreibungsgebiet Niederlande
Kanea (Chania) 3,5 16 6
Neu Phaleron 3 8 7 s Gravenhage
Patras 4 28 5 (= Den Haag) 6 200
Aalten (Prov. Gelderland) 3,5 10
Piräus 5,5 85 4 Achtkarspelen (Prov. Fries-
Saloniki (Thessa loniki) 5,5 85 4 land) 2 4,5 8
Wathy (Vathy) 2,5 6 7 Alkmaar 4 20 4
Almelo 4 20 4
Ameland (Prov. Friesland) 2 4,5 7
Vertreibungsgebiet GroUbritannien
Amersfoort 4,5 26 4
Beckenharn Ammerzoden (Prov. Gel-
(Grafschaft Kenl) 4,5 37 3 derland) 2 4 8
Birmingham 6 150 2 Amstenrade (Prov. Lim-
Bromley (Grafschaft Kent) 4,5 33 3 burg) 2 4 8
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
ßodt,11-Flächenwcrt Gebäude- Boden-Flächenwert Gebäude-
Gemeinde Leit- 1 Grenz- Wert- Gemeinde Leit- Grenz- Wert-
wert I wert klasse wert wert klasse
RM -1 RM RM RM __ _ ---~---
4
1
Amsterdam 7 300 0 Ewijk (Prov. Gelderland) 2 4,5 8
Apeldoorn 5 37 3 Gcldrop (Prov. Noordbra-
Arcen en Velden (Prov. bant) 3,5 10 6
Limburn) 2 5 7 Geleen 3,5 11 6
Arnhem 5,5 45 3 Gennep (Prov. Limburg) 2 4,5 8
Gieten (Prov. Drenthe) 2 4,5 8
Assen 4 5
Asten (Prov. Noordbra- Goes (Prov. Zeeland) 3,5 10 6
banl} 2,5 7 7 Goirle (Prov. Noordbrabant) 2 6 7
Baarn (Prov. Utrech 1) 3,5 10 6
Gorssel (Prov. Gelderland) 3,5 8 7
Barneveld (Prov. C!!ldcr-
Groenlo (Prov. Gelderland) 2 5 7
land) 3,5 11 6
Beek (Prov. Limbu r~]) 2,5 7 7 Groesbeek (Prov. Gelder-
land) 3,5 9 6
Beesel (Prov. Limbur~j} 2 5 7
Bellingwolcle (Prov. Gro- Groningen 5,5 55 3
ninqen) 2 6 7 Haaksbergen (Prov. Over-
Bergh (Prov. Gelderland) 3,5 10 6 ijssel) 3,5 9 6
Beverwijk 4 17 4 Haamstede (Prov. Zeeland) 1,8 3,5 9
Bilt, de (Prov. Utrecht) 3,5 11 6
Haarlem 5,5 60 3
Bloemendaal 3,5 11 6
Bochollz (Prov. LimlJLir~J) 2 4,5 8 Haarlemmermeer (Prov.
Borculo (Prov. Gelderland) 2 6 7 Noordholland) 2 4,5 8
Haelen (Prov. Limburg) 2 4 8
Born (Prov. Limbur~J) 2 4,5 8 Hardenberg 3,5 11 6
Boskoop 2,5 7 7
Boxmeer 2 6 7 Heemstede 3,5 14 5
Heer (Prov. Limburg) 2 6 7
Breda 5 37 3
Broek in Waterland (Prov. Heerlen 4,5 32 3
Noordholland) 1,8 3,5 9 Heeze (Prov. Noordbrabant) 2 4,5 8
Brunssum 3,5 11 6 Den Helder 4 17 4
Bussum 4 17 4 Helmond 4 18 4
Castricum (Prov. Noord- Hengelo (Prov. Gelderland) 2 5 7
holland} 2 6 7
Hengelo (Prov. Overijssel) 4,5 25 4
Cuyk en St. Agalha (Prov.
Herten (Prov. Limburg) 1,8 3,5 9
Noordbrabanl) 2 7 7
's Hertogenbosch 4,5 26 4
Culemborg (Prov. Gelder-
land) 3,5 9 6 Herwen en Aerdt (Prov.
Danlumadeel (Prov. Fries- Gelderland) 2 6 7
land) 2 4,5 8 Hille9om 3,5 10 6
Delft 4,5 31 3 Hilversum 5,5 40 3
Deventer 4 23 5
I-Ioensbroek (Prov. Lim-
Diepenveen (Prov. Over- bur9) 3,5 11 6
ijssel) 2,5 7 7 Honlenisse (Prov. Zeeland) 2 5 7
Dinxperlo (Prov. Gelder- Horst (Prov. Limburg) 3 7 7
land) 2 5 7
Doelinchem 3,5 11 6 Huizen (Prov. Noordhol-
land) 3,5 9 6
Doorn 2 5 7
Hulsberg (Prov. Limburg) 1,8 4 8
Doornspijk (Prov. Gc!ldcr-
land) Kampen 3,5 14 5
2 5 8
Dorclrechl 4,5 33 3 Kerkrade 4 23 5
Dricbergen-Rijsenburq Klimmen (Prov. Limburg) 1,8 4 8
(Prov. Ulrechl) 3,5 9 6 Langedijk (Prov. Noord-
Echt (Prov. Limburg) 3,5 9 6 holland) 2 6 7
Echleld (Prov. Geldc~rland) 8 Laren (Prov. Noordholland) 3,5 g 6
2 4,5
Edam 3,5 8 7
Leerdam (Prov. Zuidhol-
Ede 4 23 5 land) 2,5 7 7
Eelde (Prov. Drenlhe) 2 5 7 Leeuwarden 4,5 35 3
Ei bergen (Prov. Gelder- Leiden 5,5 40 3
land) 3,5 9 6
Leidschendam (Prov. Zuid-
Eij~Jelshoven (Prov. Lim- holland) 3,5 9 6
bur~j) 2 5 7 Lasser (Prov. Overijssel) 3,5 11 6
Eindhoven 5,5 55 3 Maartensdijk (Prov. Ut-
Elsloo (Prov. Limburg) 2 4,5 8 recht) 3,5 9 6
Emmen (Prov. Drenlhe) 2 4,5 8 Maasbree (Prov. Limburg) 2 5 7
Ensche(le 5,5 46 3 Maastricht 4,5 35 3
Epe 3,5 11 6 Mierlo (Prov. Noordbra-
Erme1o 3,5 12 6 bant) 2 6 7
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 209
Boden-Flächenwert Gebäude- Boden-Flächenwert
Gebäude-
Gemeinde Leit- Grenz- Wert- Gemeinde Leit- Grenz- Wert-
wert wert klasse wert wert klasse
RM RM RM RM
--
1 2 3 4
Mill en Sint Hubert (Prov. Tietjerksteradeel (Prov.
Noordholland) 2 6 7 Friesland) 2 4,5 8
Naardcn (Prov. Noordbra- Tilburg 5,5 52 3
banl) 3,5 g 6 Ubach over \Vorms (Prov.
Nicuwenhagen (Prov. Lim- Limburg) 3 7 7
burg) 2 5 7
Ubhergen (Prov. Gelder-
Nieuwer-Amslel 3,5 12 6 land) 2 5 7
Nieuwerkerk a/d Ijssel Uden (Prov. Noordbrabant) 3,5 9 6
(Prov. Zuidholland) 2 6 7 Urk (Prov. Noordholland) 2 5 8
Nieuwe-Schans (Prov. Gro-
Urmond (Prov. Limburg) 2 4 8
ningen) 2 4 7
Utrecht 5,5 70 3
Nijkerk (Prov. Gelderland) 3,5 9 6 Vaals (Prov. Limburg) 3 7 7
Nijmegen 5,5 46 3
Valkenburg-Houthem
Noorddijk (Prov. Gronin-
(Prov. Limburg) 3 7 7
gen) 1,8 4 8
Noordwijk (Prov. Zuid- Veenendaal (Prov. Utrecht) 3,5 10 6
holland) 3,5 10 6 Velsen 4 20 4
Venlo 4 23 4
Nuth (Prov. Limburg) 2 5 8
Obbicht en Papenhoven Vlaardingen 4 23 4
(Prov. Limburg) 1,8 3,5 9 Vlagtwedde (Prov. Gro-
Oeffelt (Prov. Noordbra- ningen) 2 4,5 8
bant) 1,8 3,5 8 Vogelwaarde (Prov. Zee-
land) 2 5 8
Oegstgeest (Prov. Zuid-
holland) 3 7 7 Voorburg 4 20 4
Oirsbeek (Prov. Limburg) 2 4 7 Voorst 3,5 11 6
Oislerwijk (Prov. Noord- Vught 3,5 11 6
brabant) 3 8 6 Wageningen 3,5 11 6
Oldenzaal (Prov. Over-
Warnsveld (Prov. Gelder-
ijssel) 3,5 9 6 land) 5 7
2
Otlersum (Prov. Limburg) 2 4 8 Wassenaar 4 13 5
Wijchen (Prov. Gelder-
Putten (Prov. Gelderland) 3,5 8 7 land) 2,5 7 7
Renkum (Prov. Gelderland) 4 13 5
Rheden (Prov. Gelderland) 4 17 4 Winschoten (P:rov. Gro-
ningen) 3,5 11 6
Rhenen (Prov. Utrecht) 2,5 7 7 Winterswijk 4 13 5
Rijsscn (Prov. Overijssel) 3,5 9 6 Wisch (Prov. Gelderland) 3,5 9 6
Rijswijk (Prov. Zuidhol-
land) 4 13 5 Zaandam 4 23 5
Roermond 3,5 12 6 Zandvoort (Prov. Noord-
Roosendaal en Nispen 4 17 4 holland) 2,5 7 6
Roosteren (Prov. Limburg) 1,8 3,5 g Zeist 4 20 4
Rotlerdam 7 250 0 Zevenaar (Prov. Gelder-
land) 2,5 7 7
Ruurlo (Prov. Gelderland) 2 5 7 iijpe (Prov. Noordholland) 2 5 8
Sappemeer (Prov. Gronin- Zuilen 3,5 12 6
gen) 2 6 7
Simpelveld (Prov. Limburg) 2 5 7 Zutphen 4 13 5
Zwolle 4,5 26 4
Sitlard (Prov. Limburg) 3,5 11 6
Soest (Prov. Utrecht) 3,5 12 6
Spaubeck (Prov. Limburg) 1,8 3,5 8
Vertreibungsgebiet Norwegen
Schaesberg (Prov. Limburg) 3 7 7
Schiedam 4,5 35 3 Oslo 6 170 2
Schinveld (Prov. Limburg) 2 4,5 8 Askim 2 5 7
Stein (Prov. Limburg) 2 5 7 Trondheim (Trondhj em) 5 35 3
Stevensweert (Prov. Lim-
burg) 1,8 3,5 9
Tegelen (Prov. Limburg) 3,5 10 6 Vertreibungsgebiet Spanien
Teleringen (Prov. Noord-
brabant) 2 4 8 Santa Cruz de Tenerife 5 46 5
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der fünften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes.
Vom 26. März 1959.
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des b) nach Anlage B für die Vertreibungsgebiete
Feststellungsqesetzes in der Fassung des Vierten 1. RegBez Dresden-Bautzen,
Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes
2. Belgien, Teilgebiet Eupen und Malmedy,
vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des
Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenaus- 3. Belgien, ohne Teilgebiet Eupen und Mal-
gleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I medy,
S. 809) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Fest- 4. Dänemark,
stellungsgesetzes verordnet die Bundesregierung 5. Finnland,
mit Zustimmung dc~s Bundesrates: 6. Frankreich,
7. Griechenland,
§ 1
8. Großbritannien,
Änderung und Ergänzung
des Verzeichnisses der Haupt-Flächenwerte 9. Italien und Istrien,
Die Fünfte Verordnung zur Durchführung des 10. Niederlande,
Feststellungsgesetzes (5. FeststellungsDV) vom 11. Norwegen,
17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 777) in der 12. Spanien
Fassung der Verordnung zur Änderung und Ergän- ergänzt.
zung der Fünften Veronlnung zur Durchführung des
Feststellungsgesdzes vom 14. März 1957 (Bundes-
§ 2
gesetzbl. I S. 231) und der Zweiten Verordnung zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung Anwendung im Land Berlin
zur Durchführung des Festslellungsgesetzes vom Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
15. April 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 219) wird wie leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
folgt geändert und ergünzt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
Anlage 2 (Verzeichnis der Haupt-Flächenwerte) lungsgesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15 des
wird Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-
a) nach Anlage A für die Vertreibungsgebiete gesetzes auch im Land Berlin.
1. RegBez Königsberg, Gumbinnen, Allenstein,
Marienwerder, § 3
2. RegBez Oppeln,
Nichtanwendung im Saarland
3. Industriegebiet Ostoberschlesien,
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
4. RegBez Aussig,
5. Jugoslawien,
6. Polen II, § 4
7. Rumänien, Inkrafttreten
8. Slowakei und Karpato-Ukraine Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Inkraft-
geändert und ergänzt, treten der 5. FeststellungsDV in Kraft.
Bonn, den 26. März 1959.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 211
Anlage A
(zu § 1 Buchstabe a)
Verzeichnis
der
Haupt-Flächenwerte
zur Ermittlung des Regelwerts beim Flächenwertverfahren
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
Einfamilien-
Gemeinde und gemischtgenutzte grundstücke Ein-
häuser
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM
--~- ------
1
--~ 1
2 ! 3 4 5 6 7
1
1
R.egßez Königsberg, Gumbinnen, Al-
lenstein, Marienwerder
Ergänzungen
Zwischen Gehlenbmg (Kreis .Johan-
nisburg) und Gere.lauen:
Georgenswalde (Kreis Fischhausen) 27 31 48 52 45 71
Zwischen Neuhausen (Kreis Fisch-
hausen) und Neukuhren (Kreis
Fischhansen):
Neuhäuser (Kreis Fischhausen) 26 30 46 50 43 69
Regßez Oppeln
Streichung
Chroschütz (Kreis Oppeln) 29 32 49 52 44 71
Slroppendorf (Kreis Tosl-Gleiwitz) 29 32 50 53 44 71
Änderung
Rutenau (Kreis Oppeln) 29 31 49 51 43 70
Änderung in Rutenau (Kreis Oppeln) 29 32 49 52 44 71
Ergänzungen
Zwischen Branitz und Cosel:
Carlsruhe 29 31 49 51 43 70
Zwischen Ehrenfeld (Kreis Oppeln)
und Falkenberg:
Ehrenforst 29 31 49 51 43 70
Zwischen Odertal (Kreis Groß Slreh-
lilz) und Ottmachau:
Ostroppa (Stroppendorf, Kreis Tost-
Gleiwitz) 29 32 50 53 44 71
Zwischen Pitschen (Kreis Kreuzburg)
und Randsdorf (Miechowitz):
Poppelau 29 32 49 52 44 71
Industriegebiet Ostoberschlesjen
Ergänzungen
Zwischen Bistritz (Kreis Teschen)
und Bludowitz (Kreis Teschen):
Blachstädt 25 44 39 59
Zwischen Bobrownik (Kreis Tarno-
witz) und Brenna (Kreis Teschen):
Bobrowniki (Kreis Bendsburg) 24 43 38 59
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne I mit ohne I mit genutzte häuser
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
- --------------------, RM ____ I RM RM I RM RM RM
l---3--l---4----'1---'--5--1---6--1---7--~-
Zwischen Golleschau (Kreis Teschen)
und Groß Chelm (Kreis Pleß):
Golonog (Kreis Bendsbur9) 26 46 40 62
Grodziec (Kreis Bendsburg) 26 46 40 62
Zwischen Groß Dombrowka (Kreis
Tarnowitz) und Ilu1emba (Kreis Kat-
towitz):
Groß Strzerrüeszyce (Kreis Bends-
burq) 27 47 40 62
Zwischen Karwin und Kenly (Kreis
Bielitz):
Kazimierz (Kreis Bendsburg) 25 44 39 60
Zwischen Kcnty (Kreis Bielitz) und
Klobuck (Kreis ßlachstJdt):
Klein Strzemieszyce (Kreis Bends-
burg) 25 44 39 60
Klimontow (Kreis Bendsbu rg) 27 47 40 62
Zwischen Kunzendorf (Kreis Katto-
witz) und Laurahütte:
Lagischa (Kreis Bendsburg) 25 45 39 60
Zwischen Miendzebrodsche (Kreis
Bielitz) und Mittel Lazisk (Kreis
Pleß):
Mijaczow (Kreis Warthenau) 25 44 39 60
Zwischen Niedobschütz (Kreis Ryb-
nik) und Nikolai:
Niemce (Kreis Bendsburg) 25 45 39 60
Zwischen Nikolai und Ober Lazisk
(Kreis Pleß) :
Niwka (Kreis Bendsburg) 27 47 40 62
Zwischen Oderberg mit Neu Oder-
berg und Orlau:
Ogrodzieniec (Kreis Ilkemrn) 25 44 39 60
Zwischen Poremba (Kreis Teschen)
und Porombka (Kreis Bielitz):
Porombka (Kreis Bendsburg) 26 46 39 61
Zwischen Seibersdorf (Kreis Teschen)
und Skotschau:
Siewierz (Kreis Warthenau) 25 44 39 60
Zwischen Skotschau und Sohrau
(Kreis Rybnik):
Slawkow (Kreis Ilkenau) 26 46 39 61
Zwischen Stryszawa (Kreis Say-
busch) und Sucha:
Strzemieszyce-Folwark (Kreis Bends-
burg) 25 45 39 60
Zwischen Wieprz (Kreis Bielitz) und
Wolfsdorf (Kreis Bielitz):
Wojkowice-Komorne (Kreis Bends-
burg) 26 45 39 60
Zwischen Wyrow (Kreis Pleß) und
Zarzetsch (Kreis Bielitz):
Zagorze (Kreis Bendsburg) 27 47 40 62
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 213
Altbauten Neubauten
Flächenwert für qm Gesamtgeschoßfläche
Ylietwohngrundstücke Mietwohn-
nnd gemischtgenutzte Einfamilien-
Gemeinde häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit o h ne
1
I mit
•
genutzte häuser
I
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM l ____
1
g~------
3
RM RM
----4---~---5---1-------6
R~______g_!'1
--------------------,-------;--
Hinter Zarzetsch (Krei~ Biclitz):
Zombkowitz (Kreis Bcndsburg) 25 45 39 60
'X.nderung
Czerwionkau (Kreis Rylmik)
Änderung in Czerwionka (Kreis Ryb-
nik)
RegBez Aussig
Ergänzung
Zwischen Probstau und Reichenau:
Rastenau (Isergebirge) 32 52 43 70
Vertreibungsgebiet Jugoslawien
Änderung
Knin 28 48 62 64
Änderung in Knin 28 48 42 64
Vertreibungsgebiet Polen II
Streichung
Nadworna 26 46 39 61
Vertreibungsgebiet Rumänien
Ergänzungen
Zwischen Alexanderhauscn (Sandru)
und Aldorf s. Wallendorf:
Alexandria 28 47 42 63
Zwischen Bogeschdorf (Bagaciu) und
Botosani:
Bossancze 26 46 39 62
Zwischen Czernowitz (Cernauti) und
Czudin (Ciudeiu):
Czikszereda (Mercurca Ciuc) 26 46 39 62
Zwischen Dedrad s. Deutsch Zcpling
und Denndorf (Daia Sighisoara):
Dej s. Desch
Zwischen Dcnndorf (Daiu Sighisoara)
und Detta:
Desch (Dej) 27 47 41 63
Zwischen Gertianosch (Carpinis) und
Gherdeal s; Gürteln:
Gheorgheni s. Gyergyoszcntmiklos
Zwischen Guttenbrunn (Zabrnni) und
Hadikfalva (Dornesti):
Gyergyoszentmiklos (Cheorgheni) 26 46 40 62
Zwischen Kronstadt (ßrasov) und
Kurtitsch:
Kuczurmare 26 46 39 62
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mi etwohngrundstücke Einfamilien- Mietwohn-
Gemeinde und gemischtgenutzte grundstücke Ein-
Grundstücke häuser
u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1
Abgeltungsbetrag
1
Grundstücke
Abgel tungs betrag
·~----- - -·--------·-- --- --
RM -~---- 1
---- -
RM
-- ·- ------
RM 1
RM RM RM
1 2 1 3 4 5 6 7
1
1
Zwischen Merct1rl!i1 s. Reußmarkt
und tvlercydorl (Ci1 rani):
fvfercurca Ciuc ~-- Czi kszl:n:dil
Zwisdwn Sc1ck()i hil uscn (Sücalaz)
und Saderlach (Z,HL1rlac):
Sada~Jura 26 46 39 62
Vertreihungsgehict S]owakPi und Kar-
pato-Ukraine
Er~Jünzunqcn
Zwischen Drexlf:rliau (Ja11ova Leho-
ta) m1d r,eJka (Vr!lk;_1) s. Dct1tschcn-
dorf:
En~Jcrn11 31 51 44 68
Zwü;chen Talschewo (Tacevo) und
Theben Neudorf (Devinska Nova
Ves):
Theben 28 48 41 64
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 215
Anlage B
(zu § 1 Buchstabe b)
Verzeichnis
der
Haupt-Flächenwerte
zur Ermittlung des Regelwerts beim Flächenwertverfahren
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesarntgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
Einfamilien-
Gemeinde und gemischtgenutzte grundstücke Ein-
häuser
Grundstücke 'tl. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1
1
Abgeltungsbetrag Grundstücke
Abgeltungsbetrag
RM RM RM RM RM RM
1
---- -~-- - - - - - - - 1
------
1
4
i
Regßez Dresden-Bautzen
Zittau 30 36 54 59 50 79
Hirschfelde 29 31 49 51 43 70
Ostritz 29 31 49 51 43 70
Reichenau 29 32 51 54 44 72
Vertreibungsgebiet Belgien, Teilgebiet
Eupen und Malmedy
Eupen 32 53 44 71
Alt Moresnet 28 48 41 65
Amel 25 47 39 64
Baelen 29 49 41 66
Born 25 47 39 64
Büllingen 26 47 40 64
Burg Reuland 29 49 41 66
Bürnenville 21 47 35 64
Bütgenbach 26 47 40 64
Deidenberg 21 47 35 64
Eynatten 28 48 41 65
Hauset 26 47 40 64
Heppenbach 25 47 39 64
Herbesthal 30 50 42 67
Her~Jenrath 28 48 41 65
Iveldinuen 15 46 30 63
Kclrnis 30 50 42 67
Kettenis 28 48 41 65
Krornbach 29 49 41 66
Lornmersweiler 28 48 41 65
Malmedy 31 53 43 70
Manderfcld 28 48 41 65
Neu Morcsnet 25 47 39 64
Raeren 30 50 42 67
Recht 28 48 41 65
Robertville 21 47 35 64
Schönbt,r9 25 47 39 64
St. Vith 30 50 42 67
Thornrnen 29 49 41 66
Valenclcr 15 46 30 63
Walhorn 28 48 41 65
Wcisrnes 30 50 42 67
Weywcrtz 28 48 41 65
Wirtzfcld 21 47 35 64
Xhoffraix 26 47 40 64
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Altbauten I Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilien-
Gernc~inde häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne \ mit ohne \ mit genutzte häuser
Abgeltungsbetrag Grundstücke
Abgeltungsbetrag
RM \ RM RM \ RM RM RM
2 1 3 4 1 5 6
Vertreibungsgebiet Belgien, ohne Teil-
gebiet Eupen und Malmedy
Brüssel 42 71 67 93
Aalst 34 55 46 75
Angleur (Arrond. Lüttich) 32 54 44 72
Antwerpen 39 67 61 90
Brügge 36 58 49 78
Casteau Bruyere (Arrond. Zinnik) 28 48 41 65
Duysbourg-Tervueren (Arrond. Lö-
wen) 31 53 43 71
Frameries (Arrond. Mons) 32 54 44 72
Genk 34 55 46 73
Gent 37 63 54 86
Heist op den Berg (Arrond. Meche-
len) 32 53 44 71
Hornu (Arrond. Mons) 32 53 44 71
Kalmthout (Arrond. Antwerpen) 32 54 44 72
Kapelle op den ßosch (Arrond. Brüs-
sel) 31 51 42 68
Lüttich 37 63 54 86
Mortsel (Arrond. Antwerpen) 33 54 45 72
Mouscron (Arrond. Kortryk) 34 56 46 75
Nijlen (Arrond. Mcchelen) 31 53 43 70
Oostham (Arrond. Ilasselt) 30 50 42 67
Ostende 36 58 49 78
Seraing (Arrond. Lüttich) 34 55 46 75
St. Niklaas 34 55 46 75
Stokkem (Arrond. Tongeren) 30 50 42 67
Ter Hulpen (Arrond. Nivelles) 30 52 42 69
Tisselt (Arrond. Mechelen) 30 50 42 67
Verviers 34 55 46 75
Watou (Arrond. Iepernn) 30 50 42 67
Vertreibungsgebiet Dänemark
Kopenhagen 41 69 66 92
Aalborg 35 58 49 79
Aarhus 36 61 52 83
Apenrade (Aabenraa) 31 53 43 71
Bredebro 29 49 41 66
Christiansfeld 28 48 41 65
Esbjerg 33 54 45 72
Hadersleben (Haderslev) 3:2 53 44 71
Horsens 33 55 46 73
Hoyer 28 48 41 65
Kirkeby auf Römö (Insel Röm) 22 47 35 64
Kolding 32 53 44 71
Kollund 23 47 36 64
Silkeborg 32 54 44 72
Sonderburg (Sonderborg) 34 56 46 75
Svendborg 31 53 43 71
Tandem (Tönder) 34 56 46 75
Varde 31
1
53 43 70
Vertreibungsgebiet Finnland
Helsinki 37 63 53 84
Brandö 24 43 38 58
Esbo-Kilo 28 47 4,2 63
Grankulla 25 44 39 59
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 217
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilien-
Gemeinde häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1
Abgeltungsbetrag
1
Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM------~ 1 RM RM RM RM RM
-----·-" 1
-~-
1 2 1
3 4 5 6 7
1
Inga - 26 - 45 39 60
Lovisa - 26 - 45 39 60
Raivola-Kivcnnapa - 28 - 47 41 63
Sibbo - 27 - 47 40 62
Terijoki-Kcl lomüki - 27 - 47 40 62
Wiborg (Viipuri) - 34 - 56 48 74
Verlreibungsgebiet Frankreich
Atliqncvi! !c (Vos~ws) - 21 - 47 33 64
Beaulieu sur Mer (Alpes maritimes) - 31 - 51 42 68
I3erncrie (Loire inferieurc) - 28 - 48 41 65
Bouchain (Nord) - 29 - 49 41 66
Cachan (Seine) - 32 - 53 44 71
Cannes (Alpes maritimes) - 36 - 58 49 78
Chatenois lcs Forgcs (Belfort) - 29 - 49 41 66
Chellcs (Marne) - 31 - 52 43 70
Creteil (Seine) - 32 - 53 44 71
Dieppe (Seine inferieurc) - 35 - 56 47 75
Domptai'l (Vosgcs) - 21 - 47 33 64
Enghien les Bains (Scine-Oise) - 32 - 53 44 71
Epinal (Vosges) - 33 - 55 45 73
Epinay (Seinc-Oisc) - 32 - 53 44 71
Gelos (Pyrenees basses) - 29 - 49 41 65
Grenoble (Iscre) - 37 - 62 52 84
Jreuf (Meurthe-Moselle) - 31 - 52 43 70
Le Havre (Seine inferieure)
Lens (Pas de Calais)
-
-
37
34
-- 63
55
54
46
86
73
Lille (Pas de Calais) - 37 - 64 55 86
Lozeres (Seine-Oisc)
Maisons-Laffitte (Seine-Oise)
- 32 - 53 44 71
abgek. M. Laffitte
Mondeville (Calvados)
- 32 - 53 44 71
-- 29 - 49 41 66
Saulx .(Seine) - 23 - 47 36 64
Taverny (Seine-Oise) - 30 - 52 42 69
Troyes (Aubc) - 35 - 57 48 77
Vigneux sur Seine (Scine-Oise) - 30 - 52 42 69
Viroflay (Seine-Oise) - 32 - 53 44 71
Y erres (Sein e-Oi se) - 30 - 52 42 69
Yport (Seine inferieure) - 28 - 48 41 65
Verlreibungsgebiet Griechenland
Athen - 37 - 66 59 88
Alt Phaleron - 30 - 48 44 64
Drama - 30 - 50 44 66
Heraklion (Iraklion) - 31 - 52 45 68
Kanea (Chania) - 30 - 50 44 66
Neu Phaleron - 30 - 48 44 64
Patras - 31 - 52 45 69
Piräus - 36 - 61 50 82
Saloniki (Thessaloniki) - 36 - 61 50 82
Wathy (Vathy) - 28 - 47 41 63
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Altbauten Neubauten
1
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Miet wohn-
und gemischtgenutzte Einfamilien-
Gemeinde häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM RM
-~-----~
RM RM RM RM
1
1 2 3 4 5 6 1
i
Vertreibungsgebiet Großbritannien
Beckenharn (Grafschaft Kent} - 37 - 61 51 82
Birmingham - 38 - 66 59 88
Bromley (Grafschaft Kent} - 36 - 60 51 80
Clarkston bei Glasgow - 29 - 49 41 66
Cottingham Gern. Haltemprice (Graf-
schaft Yorkshire} - 34 - 56 46 75
Eccles (Grafschaft Lancashire} - 35 - 56 47 75
Enfield (Grafschaft Middlesex} - 37 - 62 53 86
Fulmer (Grafschaft Buckinghamshire} - 25 - 47 39 64
Hatch End und Stanmore, Gern. Har-
row (Grafschaft Middlesex) - 37 - 54· 56 87
Hornchurch (Grafschaft Essex) - 37 - 61 51 83
Hove (Grafschaft East Sussex) - 34 - 56 46 75
llford (Grafschaft Essex) - 37 - 64 55 86
Maidenhead (Grafschaft Berkshire) - 34 - 56 46 74
North Wembley (Grafschaft Middle-
sex) - 36 - 61 50 82
Sileby (Grafschaft Leicestershire) - 31 - 53 43 70
Slough (Grafschaft Buckinghamshire) - 36 - 60 51 81
Stanmore s. Hatch End
Welwyn (Grafschaft Hertfordshire) - 31 - 53 43 70
Weybridge (Grafschaft Surrey) - 32 - 54 44 72
Vertreibungsgebiet Italien und Istrien
Abbazia (Opatija} s. Volosca-Abba-
zia
Adelsberg (Postojna) - 29 - 48 42 64
Bozen (Bolzano) - 34 - 56 46 75
Fiume (Rijeka) - 34 - 56 46 75
Florenz (Firenze) - 37 - 67 59 89
Görz (Gorizia) - 34 - 56 46 75
Lussinpiccolo (Losinj) - 28 - 47 41 63
Meran (Merano) - 33 - 54 45 72
Messina - 36 - 61 52 82
Olbia auf Sardinien - 32 - 53 44 71
Pola (Pula) - 34 - 56 47 75
Taormina (Sizilien) - 31 - 53 43 70
Triest (Trieste) - 37 - 64 53 86
Volosca-Abbazia - 31 - 53 43 70
Vertreibungsgebiet Niederlande
s Gravenhage (= Den Haag) - 39 - 67 61 90
Aalten (Prov. Gelderland) - 32 - 53 44 71
Achtkarspelen (Prov. Friesland) - 30 - 50 42 67
Alkmaar - 34 - 56 46 75
Almelo - 34 - 56 46 75
Ameland (Prov. Friesland) - 31 - 51 42 68
Amersfoort - 35 - 57 47 77
Ammerzoden (Prov. Gelderland) - 29 - 49 41 66
Amstenrade (Prov. Limburg} - 29 - 49 41 66
Amsterdam - 42 - 70 67 93
Apeldoorn - 36 - 61 51 82
Arc'en en Velden (Prov. Limburg} - 30 - 52 42 69
Arnhem - 37 - 62 52 84
Assen - 33 - 54 45 72
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 219
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilien-
Gemeinde häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1
Abgeltungsbetrag
1
Abgeltungsbetrag Grundstücke
RM -- --- 1
RM RM 1
RM RM RM
,,
----
1 3 4 5 6 7
1 1
Asten (Prov. Noordbrabant) - 30 - 52 42 70
Baarn (Prov. Utrecht) - 32 - 53 44 71
Barneveld (Prov. Gelderland) -- 32 - 53 44 71
Beek (Prov. Limburg) -~n 30 - 52 42 70
Beesel (Prov. Limburg) 30 - 52 42 69
Bellingwolde (Prov. Groningen) - 31 - 53 43 70
Bergh (Prov. Gelderland) -- 32 - 53 44 71
Beverwijk - 34 - 55 46 73
Bilt, de (Prov. Utrecht) - 32 - 53 44 71
Bloemendaal - 32 - 53 44 71
BochoHz (Prov. Limburg) -- 30 - 50 42 67
Borculo (Prov. Gelder_land) - 30 - 52 42 69
Born (Prov. Limburg) - 30 - 50 42 67
Boskoop -- 30 - 52 42 70
Bo,xmeer -- 30 - 52 42 69
Breda --- 36 - 61 51 82
Broek in Waterland (Prov. Noord-
holland) - 28 - 48 41 65
Brunssurn - 32 - 54 44 72
Bussurn - 34 - 56 46 74
Castricum (Prov. Noordholland) - 31 - 53 43 70
Cuyk en St. Agatha (Prov. Noord-
brü bant) - 30 - 52 42 69
Culemborg (Prov. Gelderland) - 32 - 53 44 71
Dantumadeel (Prov. Friesland) - 30 - 50 42 67
Delft - 36 - 60 50 79
Deventer - 34 - 55 46 75
Diepenveen (Prov. Overijssd) - 30 - 52 43 70
Dinxperlo (Prov. Gelckrlcmd) - 30 - 50 42 67
Doetinchern -- 32 - 53 44 71
Doorn - 31 - 53 43 70
Doornspijk (Prov. GekJerlan<l) -- 29 - 51 41 68
Dordrecht - 36 - 60 51 81
Driebergen-Rijsenbmg
(Prov. Utrecht)
Echt (Prov. Limburg)
-- 32 - 53 44 71
-- 32 - 53 44 71
Echteld (Prov. Gelderland) - 30 - 50 42 67
Edam - 31 - 52 43 70
Ede - 34 - 55 46 75
Eeide (Prov. Drenthe) - 30 - 50 42 67
EiberrJ(m (Prov. Gelderland) - 32 - 53 44 71
Eijgelshoven (Prov. Limburg) -- 30 - 52 42 69
Eindhoven - 37 - 62 53 85
Elsloo (Prov. Lirnburq) ·- 30 - 50 42 67
Emmen (Prov. Drenthe) -- 31 - 51 42 68
Enschede - 37 - 62 52 84
Epe - 32 - 53 44 71
Ermelo - 32 - 54 44 72
Ewijk (Prov. Gelderland) - 30 - 50 42 67
Geldrop (Prov. Noordbrabant) - 32 - 53 44 71
Geleen - 32 - 54 44 72
Gennep (Prov. Limburg) - 30 - 50 42 67
Gieten (Prov. Drenthe) - 30 - 50 42 67
Goes (Prov. ZeeLand) - 32 - 53 44 71
Goirle (Prov. Noordbrabant) - 31 -- 53 43 70
Gorssel (Prov. Gelderland) - 31 - 52 43 70
Groenlo (Prov. Gelderland) - 30 - 52 42 69
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
Einfamilien-
Gemeinde und gemischtgenutzte grundstücke Ein-
häuser
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne [ mit ohne I mit genutzte häuser
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
RM l_~_R_~ RM RM RM RM
~---•-------•------
1
Noch Vertreibungsgebiet Niederlande
Grocslwek (Prov. Gelderland) 32 53 44 71
Groningen · 37 62 53 85
I-faaksbergcn (Prov. Overijssel) 32 53 44 71
Hc1i.1mstcde (Prov. Zceland) 28 48 41 65
Haarlem 37 63 54 86
Ilaarlemmcrmcer
(Prov. Noordholland) 31 52 42 69
Haelen (Prov. Limburg) 29 49 41 66
Hardenberg 32 53 44 71
Heemstede 33 54 45 72
Heer (Prov. Limburg) 30 52 42 69
Heerlen 36 58 49 78
Heeze (Prov. Noordbrabant) 30 50 42 67
D(~n Helder 34 55 46 73
Helmond 34 56 46 74
Ifongelo (Prov. Gelderland) 30 52 .42 69
Hen~]elo (Prov. Overijsscl) 34 55 46 75
Herten (Prov. Limburg) 28 48 41 65
's I-Iertogenbosch 35 57 47 77
Herwen en Aerdt (Prov. Gelderland) 30 52 42 69
Hiilegom 32 53 44 71
Hilversum 37 61 51 83
Hoensbroek (Prov. Limburn) 32 53 44 71
Hontenisse (Prov. Zeelancl) 30 52 42 69
Horst (Prov. Limburq) 31 _52 43 70
Ifoizen (Prov. Noordholland) 32 53 44 71
Hulsberg (Prov. Limburg) 28 48 41 65
Kampen 33 54 44 72
Kerkrade 34 55 46 75
Klimmen (Prov. Limburg) 28 48 41 65
langedijk (Prov. Noordholland) 30 52 42 619
Laren (Prov. Noorclholland) 32 53 44 71
Leerdam (Prov. Zuiclholland) 30 52 42 70
Leeuwarden 36 61 51 81
Leiden 37 62 52 84
Leidschendam (Prov. Zuidholland) 32 53 44 71
Losser (Prov. Overijssel) 32 53 44 71
Maartensdijk (Prov. Utrecht) 32 53 44 71
Maasbree (Prov. Limburg) 31 53 43 70
Maa·stricht 36 60 51 81
Mierlo (Prov. Noordbrabant) 31 53 43 70
Mill en Sint Hubert (Prov. Noord-
brabant) 30 52 42 69
Naarden (Prov. Noorclholland) 32 53 44 71
Nieuwenhagen (Prov. Limburg) 31 53 43 70
Nieuwer-Amslcl 32 54 44 72
Nieuwcrkerk a/d Ijssel
(Prov. Zuidholland) 29 51 41 68
Nieuwe-Schans (Prov. Groningen) 30 50 42 67
Nijkerk (Prov. Gelderland) 32 53 44 71
Nijmegen 37 62 52 84
Noorddijk (Prov. Groningen) 28 48 41 65
Noordwijk (Prov. Zuidholland) 32 53 44 71
Nuth (Prov. Limburg) 29 51 41 68
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 195~; 221
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohng rundstücke Mietwahn-
1
und gemischtgenutzte Einfamilien- 1
Gemeinde häuser grundstücke : Ein-
Grundstücke u. gemischt- 1 familien-
ohne mit ohne mit genutzte i häuser
Abge!tun'.gsbetrag Abgeltungsbetrag Grundstücke
1
RM RM
~-------- ----
RM RM RM RM
2 3 4 6 7
NodJ Vertreibungsgebiet Niederlande
Obbicht en Papenhoven (Prov.
Limburg) 28 48 41 65
Oeffelt (Prov. Noordbrabant) 29 49 41 66
Oegstgeest (Prov. Zuidholland) 31 53 43 71
Oirsbeek (Prov. Limburg) 30 so 42 67
Oisterwijk (Prov. Noordbrabant) 32 54 44 72
Oldenzaal (Prov. Overijssel) 32 53 44 71
Ottersum (Prov. Limburg) 29 49 41 66
Putten (Prov. Gelderland) 31 52 43 70
Renkum (Prov. Gelderland) 33 54 45 72
Rheden (Prov. Gelderland) 34 55 46 73
Rhenen (Prov. Utrecht) 30 52 42 70
Rijssen (Prov. Overijssel) 32 53 44 71
Rijswijk (Prov. Zuidholland) 33 54 45 72
Roermond 32 53 44 71
Roosendaal en Nispen 34 55 46 73
Roosteren (Prov. Limburg) 28 48 41 65
Rotterdam 40 68 65 91
Ruurlo (Prov. Gelderland) 30 52 42 69
Sappemeer (Prov. Groningen) 30 52 42 70
Simpelveld (Prov. Limburg) 30 52 42 69
Sittard (Prov. Limburg) 32 53 44 71
Soest (Prov. Utrecht) 32 54 44 72
Spaubeek (Prov. Limburg) 29 49 41 66
Schaesberg (Prov. Limburg) 31 53 43 71
Schiedam 36 60 51 81
Schinveld (Prov. Limburg) 30 50 42 67
Stein (Prov. Limburg) 30 51 41 68
Stevensweert (Prov. Limburg) 28 48 41 65
Tegelen (Prov. Limburg) 32 53 44 71
Teteringen (Prov. Noordbrabant) 29 49 41 66
Tietjerksteradeel (Prov. Friesland) 30 50 42 67
Tilburg 37 62 53 85
Ubach over Worms (Prov. Limburg) 31 53 43 71
Ubbergen (Prov. Gelderland) 31 53 43 70
Uden (Prov. Noordbrabant) 32 53 44 71
Urk (Prov. Noordholland) 29 51 41 68
Urmond (Prov. Limburg) 29 49 41 66
Utrecht 37 64 54 86
Vaals (Prov. Limburg) 31 53 43 71
Valkenburg-Houthem (Prov. Lim-
burg) 31 53 43 71
Veenendaal (Prov. Utrecht) 32 53 44 71
Velsen 34 56 46 75
Venia 34 56 46 75
Vlaardingen 34 56 46 75
Vlagtwedde (Prov. Groningen) 30 50 42 67
Vogelwaarde (Prov. Zeeland) 29 51 41 68
Voorburg 34 56 46 75
Voorst 32 53 44 71
Vught 32 53 44 71
Wageningen 32 53 44 71
Warnsveld (Prov. Gelderland) 30 52 42 69
Wassenaar 33 54 45 72
Wijchen (Prov. Gelderland) 30 52 42 70
Winschoten (Prov. Groningen) 32 53 44 71
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Altbauten Neubauten
Flächenwert für 1 qm Gesamtgeschoßfläche
Mietwohngrundstücke Mietwohn-
und gemischtgenutzte Einfamilien -
Gemeinde häuser grundstücke Ein-
Grundstücke u. gemischt- familien-
ohne mit ohne mit genutzte häuser
1 1
Grundstücke
Abgeltungsbetrag Abgeltungsbetrag
-- - -~--~-- ---
RM 1
RM
-----·--
RM - - 1
RM --
RM - ~ - ~ - · - - -RM
----·--~-
1 2 3 4 5 6 7
1 1
Noch Vertreibungsgebiet Niederlande
Winterswijk - 33 - 54 45 72
Wisch (Prov. Gelderland) - 32 - 53 44 71
Zaandam - 34 - 56 46 75
Zandvoort (Prov. Noordholland) - 32 - 54 44 71
Zeist - 34 - 56 46 75
Zevenaar (Prov. Gelderland} -- 30 - 52 42 70
Zijpe (Prov. Noordholland) - 29 -- 51 41 68
Zuilen - 32 - 54 44 72
Zutphen - 33 - 54 45 72
Zwolle - 35 - 56 47 75
Vertreibungsgebiet Norwegen
Oslo - 38 - 67 60 89
Askim - 30 - 52 42 69
Trondheim (Trondhj em) - 36 - 59 50 79
Vertreibungsgebiet Spanien
Santa Cruz de Tenerife - 36 - 61 51 83
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 223
Berichtigung
zu dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
vom 26. Februar 1959 (ßundesgesetzbl. I S. 57).
In § 35 Abs. 1 Satz 2 muß es „Mitversicherern"
statt „Mitversicherten" heißen.
Bonn, den 25. März 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Erdsiek
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 3/59 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen. Vom 24. März 1959. 59 26.3.59 6.4.59
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1959 223
Berichtigung
zu dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
vom 26. Februar 1959 (ßundesgesetzbl. I S. 57).
In § 35 Abs. 1 Satz 2 muß es „Mitversicherern"
statt „Mitversicherten" heißen.
Bonn, den 25. März 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Erdsiek
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger lnkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 3/59 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen. Vom 24. März 1959. 59 26.3.59 6.4.59
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Soeben erschienen:
Sammlung des Bundesremfs,
Bundesgesefzblaff Teil III, Folge 4
Sie enthält al~ vierte Lieferung des Sachgebietes 3 „Rechtspflege" die
zur Zeit gültigen bundesrechtlichen Vorschriften über
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit
316 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
317 Verfahren in Landwirtschaftssachen
318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden
Das Heft hat einen Umfang von 80 Seiten im Format des Bundesgesetzblattes.
Es kostet im Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.
Bisher erschienen:
1. Folge, erste Lieferung: 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichts-
verfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger (44 Seiten; Einzelbezug
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
2. Folge, zweite Ueterung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfech-
tung (206 Seiten: Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren).
3. Folge, dritte Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren,
Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und
Durchführung (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren}.
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Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn
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