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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1959 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
24.3.59 Gesetz zur Änderung des Erbscbaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
25.3.59 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 160
25.3.59 Drittes Gesetz zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes . . . . . . . . 161
23.3,59 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
19.3.59 Elfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Ver-
ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
19.3.59 Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
25.3.59 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . 166
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Gesetz
zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.
Vom 24. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- trags, der ihm, wenn er Alleinerbe wäre, ohne
rates das folgende Gesetz beschlossen: Berücksichtigung von Vermächtnissen, Auf-
lagen und Pflichtteilsansprüchen als steuer-
Artikel 1 pflichtiger Erbanfall zufallen würde, nicht als
Erwerb im Sinne des § 2. Bei der Berechnung
Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom dieses Betrags ist der Freibetrag nach § 17 a
30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764), des Ge-
oder § 17 b nicht abzusetzen.
setzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes
vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 20), des (2) Wird der Güterstand der Zugewinnge-
§ 369 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August meinschaft in anderer Weise als durch den Tod
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446), des § 49 des Bundes- eines Ehegatten beendet oder wird der Zuge-
vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesge- winn nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbl. I S. 201), des Gesetzes zur .Änderung des setzbuchs ausgeglichen, so gehört die Aus-
Erbschaftsteuergesetzes vom 23. Juli 1953 (Bundes- gleichsforderung (§ 1378 des Bürgerlichen Ge-
gesetzbl. I S. 687), des Gesetzes zur Neuordnung setzbuchs) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 2-
von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesge- und 3. Hat der Ehegatte vor Beendigung des
setzbl. I S. 373) und des Gesetzes zur Änderung Güterstandes der Zugewinngemeinschaft unent-
steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 geltliche Zuwendungen von dem anderen Ehe-
(Bundesgesetzbl. I S. 848) wird wie folgt geändert: gatten erhalten, so ist die hierfür entrichtete
Steuer insoweit zu erstatten, als diese unent-
1. In § 2 wird im Absatz 1 die Nummer 2 ge- geltlichen Zuwendungen auf die Ausgleichsfor-
strichen. derung angerechnet werden (§ 1380 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs)."
2. In § 3 wird im Absatz 1 die Nummer 8 ge-
strichen. 4. § 6 wird gestrichen.
3. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: 5. In § 8 wird Absatz 4 gestrichen.
,,§ Sa
6. Hinter § 8 a wird folgender § 8 b eingefügt:
Z ugewinngemeinsdiaft
,,§ 8 b
(1) Wird der Güterstand der Zugewinnge-
meinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Anrechnung
durch den Tod eines Ehegatten beendet und ausländischer Erbschaftsteuer
der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bür- (1) Gehört in den Fällen des § 8 Abs. 1 Ziff. I
gerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, so gilt beim zu dem steuerpflichtigen Erwerb Auslandsver-
überlebenden Ehegatten der vierte Teil des Be- mögen, so ist auf Antrag die dafür rechtskräftig
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
festgesetzte ausländische Erbschaftsteuer auf die 10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
deutsche Erbschaftsteuer insoweit anzurechnen, a) in Nummer 6 werden
als das Auslandsvermögen auch der deutschen
aa) das Wort „Grundstücke" durch die Worte
Erbschaftsteuer unterliegt. Der auf das Aus-
,,Grundbesitz oder Teile von Grundbe-
landsvermögen entfallende Teil der deutschen
sitz" ersetzt,
Erbschaftsteuer ist in der Weise zu ermitteln,
daß die deutsche Erbschaftsteuer in dem Ver- bb) in Buchstabe b die Worte „und der
hältnis des Wertes des steuerpflichtigen Aus- Volksbildung" durch die Worte „oder
landsvermögens zum Werte des gesamten der Volksbildung" ersetzt,
steuerpflichtigen Erwerbs (vor Abzug der Frei- cc) in Buchstabe d die Worte „oder in dem
betrüge nach § 17 a oder § 17 b) aufgeteilt wird. Verzeichnis national wertvollen Kultur-
Die rechtskräftig festgesetzte ausländische Erb- gutes oder national wertvoller Archive
schaftsteuer kann nur bis zur Höhe dieses Teils nach dem Gesetz zum Schutz deutschen
angerechnet werden. Entfällt das Auslandsver- Kulturgutes gegen Abwanderung vom
mögen auf mehrere ausländische Staaten, so 6. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 501)
sind die Höchstbeträge der anrechenbaren aus- eingetragen sein" angefügt;
ländischen Erbschaftsteuer für jeden einzelnen b) in Nummer 6 a werden
ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
aa) im ersten Satz das Wort „Grundstücke"
(2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Ab- durch die Worte „Grundbesitz oder
satzes 1 gelten, Teile von Grundbesitz" ersetzt,
1. wenn der Erblasser zur Zeit seines bb) im zweiten Satz die Worte „die Grund-
Todes Inländer war: stücke" durch die Worte „der Grundbe-
alle Vermögensgegenstände der in § 77 sitz oder die Teile des Grundbesitzes"
des Bewertungsgesetzes genannten Art, ersetzt;
die auf einen ausländischen Staat ent- c) Nummer 10 a erhält die folgende Fassung:
fallen, sowie alle Nutzungsrechte an „ 10 a. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen
diesen Vermögensgegenständen, nach dem Lastenausgleichsgesetz, An-
2. wenn der Erblasser zur Zeit seines sprüche nach dem Allgemeinen Kriegs-
Todes kein Inländer war: folgengesetz vom 5. November 1957
alle Vermögensgegenstände mit Aus- (Bundesgesetzbl. I S. 1747) sowie An-
nahme des Inlandsvermögens im Sinne sprüche auf Leistungen nach dem Ge-
des § 77 des Bewertungsgesetzes sowie setz über die Abgeltung von Besat-
alle Nutzungsrechte an diesen Ver- zungsschäden vom 1. Dezember 1955
mögensgegenständen. (Bundesgesetzbl. I S. 734) in der je-
weils geltenden Fassung;";
(3) Absatz 1 ist nicht im Verhältnis zu einem d) hinter der Nummer 10 a wird die folgende
ausländischen Staat, mit dem ein Abkommen neue Nummer 10 b eingefügt:
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung be-
,, 10 b. Ansprüche auf Entschädigungsleistun-
steht, anzuwenden.
gen nach dem Bundesgesetz zur Ent-
(4) Die Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, schädigung für Opfer der national-
die auf das Auslandsvermögen entfallende deut- sozialistischen Verfolgung in der Fas-
sche Erbschaftsteuer in einem Pauschbetrag fest- sung vom 29. Juni 1956 (Bundesge-
zusetzen, wenn die Anwendung des Absatzes 1 setzbl. I S. 559) in der jeweils gelten-
besonders schwierig ist." den Fassung;";
e) Nummer 16 a wird gestrichen.
7-. In § 9 Abs. 2 erhält der erste Halbsatz die fol-
gende Fassung: 11. § 20 erhält die folgende Fassung:
„Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker ,,§ 20
der zuletzt Berechtigte;". Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
8. § 16 wird gestrichen. (1) Fällt Personen der Steuerklasse I oder II
Vermögen an, das in den letzten 5 Jahren vor
9. § 17 a wird wie folgt geändert und ergänzt: dem Anfall bereits von Personen der gleichen
In Absatz 1 werden Steuerklassen erworben worden ist und für das
nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben
a) in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma war, so bleibt der auf dieses Vermögen entfal-
ersetzt und das Wort „oder" angefügt, lende Steuerbetrag zur Hälfte unerhoben. Un-
b) hinter der Nummer 3 die folgende Nummer 4 ter den gleichen Voraussetzungen bleibt der
angefügt: Steuerbetrag zu einem Viertel unerhoben, wenn
A. Kinder des Erblassers oder Abkömm- der frühere Steuerfall in der Zeit zwischen den
linge dieser Personen, die vom Erblas- letzten fünf und zehn Jahren vor dem Anfall
ser zu Nacherben des auf den Ehegatten eingetreten ist.
übergegangenen Vermögens eingesetzt (2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf
worden sind." das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1959 159
für den Gesamterwerb in dem Verhältnis auf- ten dieses Gesetzes ergebenden Rechts-
zuteilen, in dem der Wert des begünstigten folgen, soweit dies zur Wahrung der
Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder
Gesamtenverbs steht. Dabei ist der Wert des zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
begünstigten Vermögens um den früher ge- Härtefällen erforderlich ist;
währten Freibetrag zu kürzen."
3. die in § 15 Abs. 7 vorgesehene Rechts-
12. § 22 wird wie fol~Jt geändert und ergänzt: verordnung zu erlassen.
a) in Absatz 2 werden hinter den Worten „für (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Grundvermögen" das Wort „und" durch ein mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und
Komma ersetzt und hinter den Worten „für der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfüh-
Betriebsgrundstücke" die ·w orte „ und für rungsverordnung in der jeweils geltenden Fas-
Gewerbeberechtigungen" eingefügt, sung mit neuem Datum unter neuer Uberschrift
b) in Absatz 6 werden hinter den Worten „mit und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
Ausnahme der Bewertung der Betriebs- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
grundstücke" die Worte „und der Gewerbe- lauts zu beseitigen. 11
berechtigungen" eingefügt,
c) in Absutz 7 werden die Worte „Grund- Artikel 2
stücke und" durch die Worte „Grundbesitz, Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Erb-
Teile von Grundbesitz und" ersetzt.
schaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (Bundesge-
13. Der IV. Teil erhält statt der Uberschrift „ Uber- setzbl. I S. 759) wird aufgehoben.
gangs- und Schlußvorschriften die Uberschrift
11
,,Ermächtigungs- und Schlußvorschriften 11
•
Artikel 3
14. Hinter der Uberschrift des IV. Teils wird fol-
gender § 37 a eingefügt: Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Er-
werbe Anwendung, für welche die Steuerschuld
,,§ 37 a nach dem 30. Juni 1958 entstanden ist oder entsteht.
Ermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Artikel 4
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Rechtsverordnungen zu erlassen, so- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
weit dies zur Wahrung der Gleich- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Beseitigung von Unbilligkeiten in Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
Härtefällen oder zur Vereinfachung den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
des Besteuerungsverfahrens erforder- Uber lei tungsgesetzes.
lich ist, und zwar über
a) die Abgrenzung der Steuerpflicht,
Artikel 5
b) die _Feststellung und die Bewertung
des Erwerbs von Todes wegen, der Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Schenkungen unter Lebenden und
der Zweckzuwendungen,
c) die Veranlagung, die Anwendung Artikel 6
der Tarifvorschriften und die Steuer- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
entrichtung, dung in Kraft.
d) die Anmelde- und Erklärungspflicht
der Steuerpflichtigen,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
e) die Anzeigepflichten der Behörden,
Beamten, Notare, Versicherungsun-
Bonn, den 24. März 1959.
ternehmen und der geschäftsmäßi-
gen Verwahrer und Verwalter
fremden Vermögens, Der Bundespräsident
Theodor Heuss
f) die Bekanntgabe der Steuerbe-
scheide bei Vorhandensein mehre-
rer Erwerber; Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung
zu erlassen über die sich aus der Auf- Der Bundesminister der Finanzen
hebung oder Änderung v:on Vorschrif- Etzel
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Fünftes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 25. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. zum Anlagevermögen einer in Berlin
rates das folgende Gesetz beschlossen: (West) belegenen Betriebstätte gehören
und,
Artikel 1 2. soweit sie zum beweglichen Anlage-
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von vermögen gehören, mindestens drei
Berlin (West) in der Fassung vom 9. September Jahre nach ihrer Anschaffung oder
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und in der Fassung Herstellung in einer in Berlin (West)
der Änderungsgesetze vom 15. April 1953 (Bundesge- belegenen Betriebstätte verbleiben und,
setzbl. I S. 117), vom 19. Dezember 1954 (Bundes- soweit sie zum unbeweglichen Anlage-
gesetzbl. I S. 439), vom 24. Dezember 1955 (Bundes- vermögen gehören, in Berlin (West)
gesetzbl. I S. 849) und vom 27. April 1957 (Bundes- errichtet werden.
gesetzbl. I S. 400) wird wie folgt geändert: (3) Die erhöhten Absetzungen können bereits
1. Der in § 1 des Gesetzes festgesetzte Betrag von für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder
einhundert Millionen Deutsche Mark wird um für Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der
vierhundert Millionen Deutsche Mark auf fünf- Anzahlung oder Teilherstellung und den beiden
hundert Millionen Deutsche Mark erhöht. folgenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht
werden. Die Summe der erhöhten Absetzungen
2. § 14 erhält die folgende Fassung: auf ein Wirtschaftsgut darf jedoch in diesem Fall
,,§ 14
nicht höher sein als die Summe der erhöhten
Absetzungen, die nach Absatz 1 im Wirtschafts-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, den beiden folgenden Wirtschaftsjahren zulässig
können bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des gewesen wären.
Anlagevermögens, bei denen die in Absatz 2 (4) Auf Gebäude, die zu mehr als 66 2/3 vorn
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und die Hundert Wohnzwecken dienen, ist Absatz 1
nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem 1. Ja- nicht anzuwenden."
nuar 1962 angeschafft oder hergestellt worden
sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder 3. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Jahreszahl
Herstellung und den beiden folgenden Wirt- ,, 1959" jeweils durch die Jahreszahl „ 1964" er-
schaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Ein- setzt.
kommensteuergesetzes zu bemessenden Abset-
zungen für Abnutzung erhöhte Absetzungen bis Artikel 2
zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorneh- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
men. Von dem Wirtschaftsjahr ab, in dem er- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
höhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
genommen werden können, spätestens vom drit-
ten auf das Wirtschaftsjahr der Anschaffung Artikel 3
oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahr ab, Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung
nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer;
sie sind in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Artikel 4
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Absatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1959 1ß1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
(3.ÄndG AnVNG).
Vom 25. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2 § 52 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der Rentenversicherung der Angestellten
(Ang estell tenversicherungs-N euregel ungsgesetz
An VNG) vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 88) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur
Anderung des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes vom 30. April 1958 (Bundesgesetzbl. I
S. 305) wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Worte „bis zum 31. März
1959" jeweils durch die Worte „bis zur Neurege-
lung der Altersversorgung für das Deutsche Hand-
werk" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 31. März
1959 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1959.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses.
Vom 23. März 1959.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 11 § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ubertragung von
und 17 des Gesetzes zum Schutze der Kultur- Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der
pflanzen in der Fdssung vom 26. August 1949 Kulturpflanzen auf die obersten Landesbehörden
(Gesetzblatt der Verwültung des Vereinigten Wirt- vom 11. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 94) und des
schaftsgebietes S. 308) und des § 1 Nr. 2 der Zweiten § l Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Ubertragung
Verordnung über die Erstreckung von Land- von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der
wirtschaftsrecht der Verwaltung des Vereinigten Kulturpflanzen auf die obersten Landesbehörden
Wirtschaftsgebietes auf die Länder Baden, Rhein- vom 26. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 153) in
land-Pfalz, \Nürttemberg-Hohenzollern und den Verbindung mit § 2 des Gesetzes zum Schutze der
bayerischen Kreis Lindau vom 12. Mai 1950 (Bundes- Kulturpflanzen weitergehende Vorschriften zur Be-
gesetzbl. S. 180) in Verbindung mit Artikel 129 kämpfung des Kartoffelkrebses und zur Verhütung
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des seiner Ausbreitung zu erlassen und diese Befugnis
Bundesrates verordnet: auf nachgeordnete Dienststellen weiter zu über-
§ 1
tragen.
§ 6
Zum Anbau von Kartoffeln darf nur Pflanzgut
von Sorten verwendet werden, die gegen den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Biotyp 1 des Kartoffelkrebses resistent sind. Dies Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gilt nicht für die Sorte Erstling. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung
über die Erstreckung von Recht der Land- und
§ 2 Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin
vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im
Auf Grundstücken, auf denen Kartoffelkrebs auf- Land Berlin.
tritt, dürfen nur Kartoffeln von Sorten angebaut
werden, die gegen den dort vorhandenen Biotyp § 7
resistent sind. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
§ 3
Die zuständige Landesbehörde kann im Einzel- § 8
fall für wissenschaftliche Untersuchungen und für (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1959 in
Züchtungsvorhaben Ausnahmen von §§ 1 und 2 zu- Kraft.
lassen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Kar-
toffelkrebses nicht gefährdet wird. Vor der Ent- (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
scheidung ist die Biologische Bundesanstalt für 1. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel-
Land- und Forstwirtschaft zu hören. krebses vom 8. Oktober 1937 (Reichsgesetz-
blatt I S. 1127), geändert durch die Zweite Ver-
§ 4 ordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
vom 29. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 872),
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1
soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten
oder § 2 Pilanzkartoffeln zum Anbau verwendet,
ist,
begeht eine Zuwiderhandlung nach § 13 des Ge-
setzes zum Schutze der Kulturpflanzen. 2. die Verordnung über den Anbau krebsanfälliger
Kartoffelsorten vom 24. August 1950 (Bundes-
anzeiger Nr. 173 vom 8. September 1950), ge-
§ 5
ändert durch die Verordnung zur Ergänzung
Unberührt bleibt die Befugnis der obersten der Verordnung über den Anbau krebsan-
Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und fälliger Kartoffelsorten vom 30. Mai 1952 (Bun-
Forsten, durch Rechtsverordnung auf Grund des desanzeiger Nr. 107 vom 6. Juni 1952).
Bonn, den 23. März 1959.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26, März 1959 163
Elite Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
zugleich Dreizehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
(11. FeststellungsDV = 13. LeistungsDV-LA).
Vom 19. März 1959.
Auf Grund des § 16 Abs. 8, des § 20 Abs. 2 und gleichsgesetzes berechnet werden, gelten die durch
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in Zuschläge erhöhten Umrechnungssätze nach Spalte 4
der Fassung des Vierten Gesetzes zur Anderung der Anlage.
des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 § 2
(Bundesgesetzbl. I S. 403) und. des Achten Gesetzes
zur Anderung des Lastemmsgleichsgesetzes vom Anwendung im Land Berlin
26. Juli 1957 (Bundesgesctzbl. I S. 809) sowie des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 239 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des Lastenaus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gleichsgesetzes in der Fassung des Achten Gesetzes blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
zur Anderunu des Lastenausgleichsgesetzes ver- lungsgesetzes, § 374 des Lastenausgleichsgesetzes
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des sowie Artikel VI des Vierten und § 15 des Achten
Bundesrates: Gesetzes zur Anderung des Lastenausgleichsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 1
Umrechnungssätze § 3
(1) Bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 des Fest- Nichtanwendung im Saarland
stellungsgesetzes sind für Wertansiitze, die auf Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
eine der in der Anlage bezeichneten Währungen
lauten, die durch Zuschläge erhöhten Umrechnungs-
§ 4
sätze nach Spalte 3 der Anlage zugrunde zu legen.
Inkrafttreten
(2) Soweit Einkünfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 des
Feststellungsgesetzes oder nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
in Verbindung mit § 239 Abs. 1 des Lastenaus- kündung in Kraft.
Bonn, den 19. März 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
Dr. Oberländer
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Anlage
(zu § 1)
Umrechnungssätze
Umrechnungssatz
nach § 1
Lrnd Währungseinheit
Absatz 1 Absatz 2
RM RM
Belgien Franc 0,12 0,18
Bulgarien Lew 0,045 1 ) 0,045
Dänemark Krone 0,74 0,91
Danzig Gulden 0,89
Estland Kroon 0,90 1,33
Frank reich Franc 0,09 0,145
Großbritannien Pfund Sterling 16,50 18,70
Italien Lira 0,19 0,23
Jugoslawien Dinar ( 1 Kuna) 0,08 1 ) 0,09
Lettland Lat 0,65 1,14
Litauen Lit 0,59 0,71
Memelland Lit 0,71
Niederlande Gulden 1,93 2,20
Norwegen 1 Krone 0,83 0,84
Polen 1 Zloty 0,67 2 ) 0,80
Portugal Escudo 0,15 0,20
Rumänien Leu 0,025 1) 0,035
Slowakei Krone 0,12 0,14
Tschechoslowakische Republik
(ohne Slowakei) Krone 0,14
UngMn Pengö 0,70 1 ) 0,73
1
) Soweit Wcrtansützc auf Lew, Dinar (Kuna), Leu oder Pengö lauten, sind die Umrechnungssätze nach Spalte 3
nur anzuwenden, wenn der Vertreibungsschaden bis zum 31. Dezember 1942 eingetreten ist.
2
) Soweit Wmtansätze auf Zloty lauten, ist der Umrechnungssatz nach Spalte 3 nur anzuwenden, wenn der Ver-
mögenswert bis zum 31. Dezember 1939 erworben worden ist.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1959 165
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes
(12. FeststellungsDV).
Vom 19. März 1959.
Auf Grund des § 6 Abs. 3 und des § 43 Abs. 1 Nr. 1 (3) Kann der Umfang der im Zeitpunkt der Uber-
und Nr. 2 a in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Fest- führung in öffentliches Eigentum im Eigentum des
stellungsgesetzes in der Fassung des Achten Ge- Geschädigten oder seines Erblassers befindlichen
setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Wirtschaftsgüter nicht bewiesen oder glaubhaft ge-
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verord- macht werden, ist für die Schadensberechnung bei
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Betriebsvermögen ein Betrieb mit einer Arbeits-
desrates: kraft und bei land- und forstwirtschaftlichem Ver-
mögen insgesamt eine Fläche von 8 Hektar zugrunde
§ 1 zu legen. Weinbaubetriebe sind mit 0,25 ha, gärt-
Gleichstellung nerische Betriebe mit 0,5 ha anzusetzen; mit den
beteiligungsähnlicher Rechtsverhältnisse gleichen Hektarzahlen sind innerhalb der in Satz 1
mit Beteiligungen festgelegten Flächengrenze weinbaumäßig und gärt-
In Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt nerisch genutzte Flächen zu berücksichtigen, die Teil
der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war, eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind.
gelten Verluste von Beteiligungen am wirtsdlaft- § 3
lichen Ertrag der in öffentliches Eigentum überführ-
ten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaft- Zusammenfassung der Schadensberechnung
lichen Vermögens und des Betriebsvermögens als Sind bei der Uberführung in öffentliches Eigentum
Verluste von Anteilen a.n diesen Wirtschaftsgütern, Wirtschaftsgüter im Eigentum des unmittelbar Ge-
sofern die unmittelbar Geschädigten oder deren Erb- schädigten oder seines Erblassers verblieben, die
lasser im Zeitpunkt der Uberführung der Wirt- im Zeitpunkt der Uberführung in öffentliches Eigen-
schaftsgüter in öffentliches Eigentum Eigentümer tum mit den überführten Wirtschaftsgütern eine
derselben waren. wirtschaftliche Einheit bildeten, so sind diese in die
§ 2
Schadensberechnung nach § 2 einzubeziehen; einzu-
beziehen sind auch die nach diesem Zeitpunkt von
Schadensberechnung ihm erworbenen Wirtschaftsgüter, die zum land-
(1) Bei der Berechnung des Schadens durch Ver- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Be-
lust einer Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag ist triebsvermögen gehören oder zusammen mit den
von dem Wert auszugehen, der sich nach § 12 des in öffentliches Eigentum überführten ·wirtschafts-
Feststellungsgesetzes für die Wirtschaftsgüter er- gütern hierzu gehört hätten.
gibt, die im Zeitpunkt der Uberführung in öffent-
§ 4
liches Eigentum im Eigentum des unmittelbar
Geschädigten oder seines Erblassers standen. Anwendung in Berlin
(2) Der Schadensberechnung nach Absatz 1 ist bei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Betriebsvermögen höchstens ein Betrieb mit 5 Ar- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
beitskräften zugrunde zu legen, bei land- und forst- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Feststel-
wirtschaftlichem Vermögen insgesamt höchstens lungsgesetzes und § 15 des Achten Gesetzes zur
eine Fläche von 25 Hektar, jedoch Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch im
Land Berlin.
im Gebiet höchstens eine Fläche von
§ 5
Dnjepropetrowsk 28 Hektar
Nichtanwendung im Saarland
Kamenez-Podolsk 32 Hektar
Kaukasus 28 Hektar Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Nikolajew 28 Hektar § 6
Rostow 28 Hektar
Inkrafttreten
Saporoshje 30 Hektar
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Stalino 28 Hektar kündung in Kraft; sie ist mit Wirkung vom Inkraft-
Wolga 34 Hektar treten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab an-
Wolhynien 11 Hektar. zuwenden.
Bonn, den 19. März 1959.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.
Vom 25. März 1959.
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- beitszeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel
g,esetzes in der Fassung vom 18. September 1957 der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. 11
(Bundesg-esetzbl. I S. 1337) verordnet die Bundes-
regierung: 2. § 8 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz erhält folgende
· Fassung:
§ 1
„die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen
Die Verordnung über die Arbeitsz,eit der Bundes- hiervon zulassen, wenn besondere Umstände es
beamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S.149) erfordern. 11
in der Fassung der Verordnung vom 29. Oktober
1958 (Bundesges,etzbl. I S. 737) wird wie folgt ge- § 2
ändert:
§ 2 Satz 2 der Verordnung zur Änderung der Ver-
1. § 1 ,erhält folgende Fassung: ordnung über die Arbeitsz,eit der Bundesbeamten
vom 29. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 737) er-
,,§ 1
hält folgende Fassung:
Regelmäßige Arbeitszeit „In dem hierzu notwendigen Umfange darf die
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes- tägliche Arbeitsz,eit von 8½ Stunden überschrit-
beamten beträgt, sofern nicht in dieser Verord- ten werden. 11
nung etwas anderes bestimmt oder zugelassen § 3
ist, im Durchschnitt 45 Stunden in der Woche. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Wird der Dienst nicht in Wechselschichten ab- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 8½ Stun- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
den nicht überschreiten; der zweite und vierte beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Sonnabend im Monat sind dienstfrei. Mit Zu-
stimmung der obersten Dienstbehörde kann von
§ 4
Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen
Verhältnisse es erfordern. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
§ 5
vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten
Wochenfeiertag um die darauf entfallende Ar- Diese Verordnung tritt am 1. April 1959 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1959.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1959 167
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Bekantnmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mün-
ster und Hannover für die Schiffahrt über die Fahrtzeit auf
den westdeutschen Kanälen im Bereich der- Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen Münster und Hannover. Vom 19. Fe-
bruar 1959. 41 28.2.59 1. 3. 59
Verordnung zur Anderung der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eierwirt-
schaft. Vom 6. März 1959. 48 11. 3. 59 18.3.59
Bekanntmachung der Wasser- und Schiff.ahrtsdirektion
Münster für die Schiffahrt über die Festsetzung der Tauch-
tiefe auf dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Datteln-Hamm-
Kanal. Vom 5. März 1959. 49 12.3.59 2. 4.59
Verordnung zur Durchführung einer Luftfahrtstatistik. Vom
12. März 1959. 52 17.3. 59 2. 11. 58
Verordnung Nr. 4/59 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 7. März 1959. 53 18.3.59 Inkrafttreten
gemäß § 4
Verordnung PR Nr. 5/59 zur Anderung der Verordnung
PR Nr. 5/58 über die Aufhebung von Preisvorschriften in den
Stufen des Einfuhrkohlenhandels und des Kohlengroßhandels.
Vom 21. März 1959. 58 25. 3. 59 1. 4. 59
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Soeben erschienen:
Sammlung des Bundesredds,
Bundesgesefzblaff Teil III, Folge 4
Sie enthält als vierte Lieferung des Sachgebietes 3 • Rechtspflege • die
zur Zeit gültigen bundesrechtlichen Vorschriften über
31 Verfahren vor den ordentlidten Geridtten
315 Freiwillige Geridl.tsbarkeit
316 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
317 Verfahren in Landwirts<.baftssadl.en
318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden
Das Heft hat einen Umfang von 80 Seiten im Format des Bundesgesetzblattes.
Es kostet im Einzelbezug 2,80 DM zuzüglidl. 0,15 DM Versandgebühren.
Bisher erschienen:
1. Folge, erste Lieferung: 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichts-
verfassung - 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger (44 Seiten; Einzelbezug
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
2. Folge, zweite Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfech-
tung (206 Seiten, Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren).
3. Folge, dritte Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren,
Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und
Durchführung (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
Bestellungen sind zu richten an:
Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Sammlung kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der Preis
beträgt 0,05 DM pro geliefertes Blatt im Format DIN A 4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
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numerando durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
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blatt Teil III• oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil Il
Laufend er Bez u q nur durch die Post - Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
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