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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1959 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
16.3.59 Zweites Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze 153
11. 3. 59 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
In Teil II Nr. 4, ausgegeben am 13. Februar 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1957
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr. -
Vierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Kohlenzoll). - Bekanntmachung zu der Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über die
gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Zucker-
abkommens (Inkrafttreten für Irland). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über den Luftverkehr.
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 26. Februar 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Inkrafttreten für Argentinien und Thailand). - Erste Verordnung zur
Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959 (Malzzoll). - Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1959
(Waren der Listen A 1 und A 2 des Anhangs IV zum Euratom-Vertrag usw.). - Bekanntmachung über das Vierte
Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über die nach Ablauf des Deutschen Kreditabkommens von 1952 ver-
bleibenden kurzfristigen deutschen Schulden.
Zweites Gesetz
zur Änderung von Vorschriften der Kindergeldgesetze.
Vom 16. März 1959.
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- Absatz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung, wenn
rates das folgcnd0 Gesetz hesd1los~:en: der Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Ren-
tenversicherungen 90 vom Hundert des Kinder-
Artikel J geldes nach § 4 Abs. 1 nicht erreicht; in diesen
Fällen wird Kindergeld nur in Höhe des Unter-
Änderung des Kintlerr:1rc::Mgeseh:e~,
schiedsbetrages zwischen dem Kinderzuschuß und
Das Kindcrueld9csetz vom 13. November 1954 dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 gewährt."
(Bundesgesetzhl. I S. 333), zuletzt gedndPrt durch
das Gesetz zur Andc,runcr und Ergi:inz1!mJ von Vor- l\.hsatz 3 wird Absatz 4.
schriften der Kind(:rgcldgi::s(:!ze vom Tl. Ju]i 1957 3. In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „30" durch die Zahl
(Bunclcsuesetzbl. I S. 1061), wird wie folgt geändert:
,, 40" ersetzt.
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 7 wird d(~r nach dem Wort
,,Rentenversicherungen" folgende Salzteil ge- 4. In § 11 wird
strichen. a) in Absatz 1 Satz 3 die Zahl „4800" durch die
Ze1h! ,,6000",
2. In § 3 wird folg(mdcr neuer Absatz 3 eingefügt:
,, (3) Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe b fin- b) in Absatz 2 Satz 3 die Zahl „ 10" durch die
det keine Anwendung während der Zeit, für die Zahl „12"
dem Arheitnchmer im Falle der Arbc~itsunfähig- ersetzt.
kc~it gegen seinen Arbeitgeber (Dienstherrn) we-
der ein Anspruch auf Kinderzuschlag noch auf Artikel 2
Krankenbczüqe, die mindestens den allgemeinen
Ändern:ng des Kind.e1'.'g-eM;:mpassungsgesetzes
tariflid1cn Bcsi.innnungen des Buncles oder der
Lündcr enI5pfcchcn, noch auf Zw;chuß zu den Das Kindcrgeldanpassungsg2setz vom 7. Januar
Leistungen aus der gesctzlicbc,n Kranken- oder 195:j (Bunciesgesetzbl. 1 S. lt), zuierzt geändert
Unfallversicherung nach dem Ce::;.etz zur Ver- durch das Gesetz zur Anderung und ErgJ.nzung von
lJC!(;c,;erung der wirtschaftlichen Sicherung der Vorschriften der Kindergeldges2tze vom 27. Juli
Arbeiter jm Krnnkheitsfalle vom 26 . Juni 1957 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird ·vvie folgt
(Bundesgesetzbl. I S. 649) zusteht. geändert:
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli
,, (1) Für die Höhe des Kindergeldes gilt § 4 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061), wird jeweils das
Abs. 1 des Kindergeldgesetzes." Wort „dreißig" durch das Wort „vierzig" ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. die Kinderzulage aus der gesetzlichen Un- Artikel 5
fallversicherung oder der Kinderzuschuß aus Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
den gesetzlichen Rentenversicherungen für
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
das dritte und jedes weitere Kind bis zur
vom 6. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 469) unter
Höhe des Kindergeldes nach dem Kinder-
Berücksichtigung des Anderungsgesetzes vom
geldgesetz. Wird für dasselbe Kind ein Fa-
1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 661) und des Ge-
milienzuschlag gewährt, so gilt nur der die-
setzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschrif-
sen Zuschlag übersteigende Teil dieses Be-
ten der Kindergeldgesetze vom 27. Juli 1957 (Bun-
trages nicht als eigene Mittel oder als Ein-
desgesetzbl. I S. 1061) wird wie folgt geändert:
kommen."
1. In § 34 a Abs. 1 werden die Worte II von mo-
3. § 11 wird wie folgt geändert: natlich 30 Deutschen Mark" ersetzt durch die
a) In Satz 1 werden hinter den Worten „gesetz- Worte „in Höhe des Kindergeldes nach dem
lichen Rcntcnversichcnmgcn" und in Satz 2 Kindergeldgesetz".
hinter den Worten „gesetzlichen Unfallver-
2. In § 41 a Abs. 1 werden die Worte „von mo-
sicherun~J" folgende Worte eingefügt:
natlich 30 Deutschen Mark" ersetzt durch die
,, , soweit sie für das dritte und jedes wei- Worte „in Höhe des Kindergeldes nach dem
tere Kind das Kindergeld nach dem Kinder- Kindergeldgesetz".
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geldgesetz nicht übersteigen, •
b) In Satz 1 werden die, Worte ,, , soweit sie
Artikel 6
30 Deutsche fv1ark monatlich für das dritte
und jedes weitere Kind nicht übersteigen" Geltung im Land Berlin
und in Salz 2 die Worte „ unter der glei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
chen Voraus~;etzung" gestrichen. des Dritten berleittmcrna:e:;et:;;\es vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irri Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 7
Jinderung de~ Ki:ndergeMergänzungsgeselzes
Geltung im Saarland
Da.s Kindergcldcrgänzungsqesetz vom 23. Dezem-
ber 1955 (ßunc1c~;gesetzbl. I S. B41), zuletzt geändert Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
durch das Gcsf:tz zur Anderung und Ergänzung von
Vorschriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli
1957 (ßundesgesctzbl. I S. 1061), wird wie folgt ge- Artikel 8
ändert: Inkra.Htrele:n
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am 1. März 1959 in Kraft.
11 § 3 Abs. 3 und 4 des Kindergeldgesetzes ist
entsprechend anzuwenden."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Bonn, den 16. März 1959.
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. für alle übrigen Personen die Familien-
Der Bundespräsident
ausgleichskasse des nordwestdeutschen
Theodor Heuss
Baugewerbes in Hannover."
b) In Absatz 2 werden die Worte am Satzende Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
„eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 3" durch Ludwig Erhard
die Worte „des Trägers nach Absatz 1 Nr. 3"
ersetzt.
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Artikel 4 Blank
Änderung des Unfal1zulagenge§etzes
In § 6 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Zulagen Der Bundesminister der Finanzen
und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfall- Etzel
versicherung und zur Uberleitung des Unfallver-
sicherungsrechtes im Lande Berlin vom 29. April Der Bundesminister für Familien-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253), zuletzt geändert und Jugendfragen
durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Dr. Wuermeling
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1959 155
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen.
Vom 11. März 1959.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 7. die am 31. Mai und 1. Juni 1959 in Hannover
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und stattfindende „Fachausstellung für Friseur-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. bedarf und Körperpflege - Kosmetik";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
8. die in der Zeit vom 3. bis 6. Juni 1959 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung für
wird bekanntgemacht:
Anstaltsbedarf 1959";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 9. die in der Zeit vom 21. bis 23. Juni 1959 in
Warenzeichen tritt ein für Wiesbaden stattfindende „ 15. Internationale
Sportartikel-Fachmesse Wiesbaden";
1. die in der Zeit vom 30. Mürz bis 4. April 1959
in München stattfindende „Fachausstellung an- 10. die in der Zeit vom 28. Juni bis 5. Juli 1959
läßlich der 76. Ta~rung der Deutschen Gesell- in Frankfurt a. M. _stattfindende „Fleischer-
schaft für Chirurgie"; Fachausstellung";
2. die in der Zeit vom 5. bis 9. April 1959 in 11. die in der Zeit vom 14. bis 23. August 1959 in
Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung an- Frankfurt a. M. stattfindende „Deutsche Rund-
läßlich des Kongresses der Deutschen Gesell- funk-, Fernseh- und Phonoausstellung";
schaft für innere Medizin";
12. die in der Zeit vom 29. August bis 6. Sep-
3. die in der Zeit vom 30, April bis 10. Mai. 1959 tember 1959 in Düsseldorf stattfindende
in Fricdrichshafon stattfindende „Internatio- ,, 10. Deutsche Bundesfachschau für das Hotel-
naJe Bodensee-Messe"; und Gaststättengewerbe";
4. die in der Zeil vom 20. bis 24. Mai 1959 in
13. die in der Zeit vom 30. August bis 3. Sep-
Berlin stattfindende „Pharmazeutische und
tember 1959 in Frankfurt a. M. stattfindende
rncdi zinisch-tcchni sch e A usstcllung anläßlich
,,Internationale Frankfurter Messe";
des 8. Deutschen Kongresses für ärztliche
Fortbildung"; 14. die in der Zeit vom 16. bis 20. September 1959
:>. die in der Zeit vom 25. bis 31. Mai 1959 in in Darmstadt stattfindende „5. DIDACTA
Frankfurt ü. M. statt.findende „XIV. Internatio- Europäische Lehrmittelmesse";
nale Dcnta1--Schcm"; 15. die in der Zeit vom 17. bis 25. Oktober 1959 in
6. die in der Zc)i t vom 27. Mai bis 7. Juni 1959 in Düsseldorf stattfindende Ausstellung „Kunst-
München statlJindcnde „ 11. Deutsche Hand- stoffe 1959 - Internationale Fachmesse der
werksmesse mit internationaler Beteiligung"; Industrie".
Bonn, den 11. Miirz 1959.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Druckfelderberichtigung
Im Artikel III des Gesetzes zur Änderung und Er-
gänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861) muß es in§ 25 Ab~. 2
sechste Zeile des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
vollzieher Seite 891 statt „Vollstreckungsverhand-
lung" richtig „Vollstreckungshandlung" lauten.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Soeben erschienen:
Sammlung des Bundesredafs,
Bundesgesefzblaff Teil III, Folge 4
Sie enthält als vierte Lieferung des Sachgebietes 3 „Rechtspflege" die
zur Zeit gültigen bundesrechtlichen Vorschriften über
31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
315 Freiwillige Gerichtsbarkeit
316 Verfahren bei Freiheitsentziehungen
317 Verfahren in Landwirtschaftssachen
318 Beglaubigung öffentlicher Urkunden
Das Heft hat einen Umfang von 80 Seiten im Format des Bundesgesetzblattes.
Es kostet im Einzelbezug 2,80 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren.
Bisher erschienen:
1. Folge, erste Lieferung: 30 Gerichtsverfassung und Berufsrecht der Rechtspflege - 300 Gerichts-
verfassung -- 301 Richter - 302 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger (44 Seiten; Einzelbezug
1,54 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
2. Folge, zweite Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 310 Zivilprozeß,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung - 311 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfech-
tung (206 Seiten; Einzelbezug 7,21 DM zuzüglich 0,25 DM Versandgebühren).
3. Folge, dritte Lieferung: 31 Verfahren vor den ordentlichen Gerichten - 312 Strafverfahren,
Strafvollzug, Strafregister - 313 Haftentschädigungen, Gnadenrecht - 314 Auslieferung und
Durchführung (112 Seiten; Einzelbezug 3,92 DM zuzüglich 0,15 DM Versandgebühren).
BestE-dlungen sind zu richten an:
Sammlung des ßundesrechts, Bundesgesetzblatt Teil III, Köln 1, Postfach.
Die Scunmhmg kann im Abonnement nur für alle Rechtsgebiete bezogen werden. Der Preis
bclrügl 0,05 DM pro geliefertes Blatt im Format DIN A4 einschl. Umschlag und Versandkosten.
Eine Abonncmenlsb("slellung bei der Post ist nicht möglich. Rechnungserteilung erfolgt post-
nmncrnnuo durch den Verlag nach dem Umfang der gelieferten Hefte.
Ilefl(_, cinzelnc-;r können bezogen werden zum Preise von Blatt
cinschl. Urnschlag Versandkoslen ge~Jen Voreins~ndung des
Pos Ls c h eck k o n t o 1 11 l l 2 8 „ Sammlung des Bundes r e c t s,
b l a t l Te i 1 III" odQr niJch Hc,zahlung auf Grund einer Vorausberechnung.
Heraus q e b er: Der ·Bul1(ksmini"lcr cler Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiqc,r-Verlac1s-GmhH., Bonn/Köln. - Druck, Bundesdruckerei Bonn
DJs üundcsgcsclzblalt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil Il
Lau l e n Li C! r Dez u fl nur durch die P<J';l ll o zu q s preis vierlf"ljiihrlich für Teil I und TeH II je DM 5,- zuzüg'.ich Zustellgebühr.
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Köln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 10,