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Bundesgesetzblatt
Teil I
1959 Ausgegeben zu Bonn am 8.Januar .f959 Nr. 1
Tag Inhalt: Seite
30. 12.58 Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959 (MZVergO 1959)
2. 1. 59 Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverord-
nungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Deutschen Zolltarif 1959 ..................... . 5
3. 1. 59 Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1958 .... . 1
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... . 8
In Teil II Nr. 29, ausgegeben am 24. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Zolltarifgesetz. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung.
In Teil II Nr. 30, ausgegeben am 30. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Gesetz über die Zweite Vereinbarung zur
Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale
Sicherheit und über die Fünfte Zusatzvereinbarung über die Einbeziehung des Landes Berlin in das Allgemeine
Abkommen nebst Briefen. - Neunzehnte Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen
Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Obereinkommens Nr. 9 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Stellenvermittlung für Seeleute.
Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1959 (MZVergO 1959).
Vom 30. Dezember 1958.
Auf Grund der Anmerkung 8--g zu Nummer 27.10 sich aus Anschreibungen des Vergütungsberechtig-
des Ikutschen Zolltarifs 1959 - Anlage zum Zoll- ten die Anteile des Gemisches an Mineralölen der
tarifgesetz vom 23. Dezember 1958 (Bunde,s- verschiedenen Vergütungssätze eindeutig ergeben.
gesetzbl. II S. 751) -- wird verordnet: Die verschiedenen Vergütungssätze werden auf die
vergütungsfähige Menge anteilig entsprechend dem
§ 1 Verhältnis der Bestandteile im Gemisch angewandt.
Vergütungsberechtigt ist
1. in den Fällen der Anmerkung 8-a, c und d, § 3
wer die vergütungsfähigen Erzeugnisse her- (1) Die vergütungsfähige Menge wird nach· An-
stellt,
merkung 8-b Abs. 4 Satz 2 bemessen, wenn der
2. im Falle der Anmerkung 8--b, wer eine der Vergütungsberechtigte der Hersteller des raffinier-
Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser An- ten Schweröls ist, über eine ordnungsgemäß ge-
merkung erfüllt, führte Fabrikationsbuchführung verfügt, die ein-
3. im Falle der Anmerkung 8-e, wer vergütungs- wandfrei Aufschluß gibt über die eingesetzten
fähiges Benzin herstellt oder vertreibt und die Roh- und Hilfsstoffe, alle Arbeitsvorgänge sowie
in § 17 vorgeschriebenen Gutscheine vorlegt. Herkunft und Verbleib der Erzeugnisse und Neben-
erzeugnisse, und wenn er die Anforderungen nach
§ 2 § 7 erfüllt hat.
(1) Die Vergütung wird nach Anmerkung 8-b (2) Zur Feststellung der vergütungsfähigen Menge
Abs. 3 Satz 2 bemessen, wenn der Vergütungs- wird von der Menge des verbrauchten Schweröls
berechtigte selbst Hersteller des vergütungsfähigen die Menge der in den Anmerkungen 8-a und b
Mineralöls und Schuldner des ZolJs für das ver- genannten Erdölrückstände und Mineralöle (z. B.
zollte Erdöl ist oder gewesen ist. Bitumen, Paraffingatsch) abgesetzt, die bei der Raffi-
nation etwa angefallen sind.
(2) Sind vergütunr1sfähige Mineralöle, für die ver-
schiedene Vergütungssätze in Betracht kommen, (3) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen
nach der Herstellung miteinander vennischt worden, Menge werden auch die dem Vorverarbeiter er-
so wird die Vergütung nach einem anderen Sc1tze als wachsenen Verluste berücksichtigt, wenn ihre Höhe
12,50 Deutsche Mark für 100 kg nur gewährt, wenn zollamtlich bescheinigt ist.
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
§ 4 oder Dauer ausgeschlossen werden, wenn gegen ihn
Bei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die wegen schuldhafter Verletzung der Uberwachungs-
vergütungsfähige Menge bei einem Anteil an bestimmungen ein Sicherungsgeld (§ 203 der Reichs-
Schwerölen im Schmiermittel abgabenordnung) festgesetzt worden ist und er
innerhalb von zwei Jahren seit der Rechtskraft
von mehr als 10 v.H. bis 20 v.H. auf 15 v.H., der Festsetzung die Uberwachungsbestimmungen
von mehr als 20 v. H. bis 30 v. H. auf 25 v.H., wiederum schuldhaft verletzt. Uber den Ausschluß
von mehr als 30 v. H. bis 40 v. H. auf 35 v.H., entscheidet die Oberfinanzdirektion.
von mehr als 40 v. H. bis 50 v. H. auf 45v.H.,
von mehr als 50 v. H. bis 60 v. H. auf 55v.H.,
von mehr als 60 v. H. bis 70 v. H. auf 65 v.H., § 7
von mehr als 70 v. H. bis 80 v. H. auf 75 v.H.,
(1) Wer die Bemessung der vergütungsfählgen
von mehr als 80 v. H. bis 90 v. H. auf 85 v.H.
Menge nach§ 3 in Anspruch nehmen-will, zeigt dies
der Menge des Schmiermittels festgesetzt. Uber- der für den Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die
steigt der Schwerölgehalt 90 vo~_Hundert, so ist die Anzeige ist schriftlich in zwei Stücken zu erstatten.
vergütungsfähige Menge gleich dem Schwerölanteil. Jedem Stück sind beizufügen
1. eine verständliche und erschöpfende Dar-
§ 5 stellung des Herstellungsganges der raffi-
nierten Schweröle, aus der sich Art und
(1) Eine Vergütung nach Anmerkung 8-d wird
Menge der eingesetzten Ausgangsstoffe
gewährt
sowie Art und Menge der Erzeugnisse und
1. bei der Ausfuhr von Waren der Nummern Nebenerzeugnisse ergeben,
27.10 - B, 27.16, Salben und Olen aus Num-
mer 30.03 - D, Waren der Nummern 32.06, 2. eine eingehende Darstellung der Fabrika-
32.08 bis 32.11, 32.13, Fetten, Olen, Poma- tionsbuchführung (§ 3 Abs. 1).
den und Salben aus Nummer 33.06, Waren (2) Der Vergütungsberechtigte hat jede beabsich-
der Nummern 34.02 - B, 34.03 - A - 1, 34.04 tigte Änderung der nach Absatz 1 dargestellten Ver-
- B, 34.05, 34.06, flüssigen Brennstoffen für hältnisse der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken
Feuerzeuge und Feueranzünder aus Num- anzuzeigen. Er führt ein Belegheft nach Weisung
mer 36.08 - B, Waren der Nummern 38.11, des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes.
38.12, 38.14, 38.18, 38.19 - B - 11, 17 und 22
und Transformatoren der Nummer 85.01 - B
des Zolltarifs, § 8
2. bei der Ausfuhr anderer Waren, wenn der Wer die Vergütung nach Anmerkung 8-c in An-
Hersteller nachweist, daß infolge der Zoll- spruch nehmen will, meldet sich bei der für den
belastung des verbrauchten Mineralöls die Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die Anmeldung
erzielbaren Ausfuhrerlöse die Selbstkosten ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen. § 7 gilt
des Herstellers zuzüglich eines angemesse- entsprechend.
nen Gewinns nicht erreichen.
§ 9
(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der ver-
gütungsfähigen Menge festgesetzt (1) Wer die Vergütung nach § 5 in Anspruch neh-
men will, beantragt beim zuständigen Hauptzollamt
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. l,
die Zulassung zum Vergütungsverfahren. Der An-
a) soweit vergütungsfähige Mineralöle ver- trag ist sduiftlich in zwei Stücken einzureichen.
braucht worden sind, auf 12,59 Deutsche Jedem der beiden Stücke ist eine Betriebserklärung
Mark, mit den folgenden Angaben beizufügen:
b) im übrigen in Höhe des Zollsatzes, der
bei der Verzollung der eingeführten 1. Art und Lage des Betriebes,
Mineralöle angewendet worden ist, 2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung
höchstens auf 12,90 Deutsche Mark, beansprucht werden soll (handelsübliche
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be- Benennung unter Angabe der Nummer des
trag, der erforderlich ist, um die Selbst- Zolltarifs),
kosten so weit zu senken, daß die erziel- 3. Art und Menge der vergütungsfähigen
baren Ausfuhrerlöse einen angemessenen oder der verzollten Mineralöle, die bei der
Gewinn decken, höchstens jedoch auf die Herstellung der Erzeugnisse verbraucht
nach Nummer 1 festzusetzenden Vergü- werden sollen,
tungssätze. 4. eine verständliche und erschöpfende Dar-
(3) Die Vergütung wird nicht gewährt, wenn der stellung des Herstellungsverfahrens,
Vergütungsberechtigte die Anforderungen nach § 9 5. eine eingehende Darstellung der Betriebs-
nicht erfüllt. buchführung,
§ 6 6. im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 eine Darstel-
Ein Vergütungsberechtigter kann von den Vor- lung der Kosten der Ausfuhrerzeugnisse,
teilen nach § 2 oder § 3 bei der Bemessung der Ver- die erkennen läßt, wie sich die Zoll-
gütung oder von der Vergütung nach § 5 für Zeit belastung des verbrauchten Mineralöls
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1959 3
auswirkt, und der erzielbaren Ausfuhr- nicht der Hersteller, so ist durch eine Bescheinigung
erlöse. Sie ist durch geeignete Unterlagen der für den Hersteller zuständigen Zollstelle nach-
(Schriftwechsel, Preislisten oder dgl.) zu zuweisen, daß die Waren entweder aus Erdöl her-
belegen. gestellt sind, das im Geltungsbereich des Zolltarifs
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-
verzollt worden ist, oder daß sie mit Schwefelsäure,
lich mitzuteilen. selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend raffi-
nierte Schmieröle sind.
(3) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zuge-
(2) Wer unter bestimmter Benennung stets gleich-
lassen sind, unterliegen der Steueraufsicht. § 7
Abs. 2 gilt entsprechend. artige raffinierte Schweröle gestellen will, kann die
Beschaffenheit dieser Erzeugnisse durch Hinter-
legung von Mustern bei der Zollstelle kennzeichnen.
§ 10 · In diesem Falle kann auf weitere Nachweise ver-
(1) Vcrgütungsfühiges Mineralöl, das mit dem zichtet werden, wenn der Vergütungsberechtigte in
Anspruch auf Zollvergütung als Freigut ausgeführt der Anmeldung erklärt, daß die gestellten Waren
werden soll, ist der Zollstelle gleichzeitig mit dem den hinterlegten Mustern entsprechen, und wenn
Antrag auf Abfertigung nach § 11 der Mineralöl- gegen die Richtigkeit dieser Erklärung keine Be-
steuer-Durchführungsverordnung vom 26. Mai 1953 denken bestehen. Es bleibt vorbehalten, die Uber-
(Bundcsgesetzbl. I S. 237) schriftlich anzumelden und einstimmung der gestellten Waren mit den Mustern
zu gestellen. durch Stichproben zu prüfen.
(2) Für die Abfertigung des Mineralöls gelten die (3) Für die Bemessung der Vergütung nach § 2 ist
Vorschriften über das Zollanweisunqsverfahren ent- der zutreffende Zollsatz mittels der Zollurkunden
sprechend. nachzuweisen.
§ 11 § 14
Vcr9(itunqsfähiges Mineralöl, das mit dem An- · (1) Schmiermittel und andere vergütungsfähige
spruch auf Zollverqütung zu einem Zollverkehr ab- Erzeugnisse (Anmerkung 8-c und d), die mit dem
gefertigt werden so11, ist der Zollstelle gleichzeitig Anspruch auf Zollvergütung ausgeführt werden
mit den1 Antrag auf Abfertigung zum Zollverkehr sollen, sind der Zollstelle mit einem Begleitschein
schriftlich anzumelden und zu gestellen. Das Haupt- nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken an-
zollamt kann an Stelle der Einzelanmeldung die zumelden und zu gestellen.
Anmeldung der in einem bestimmten Zeitraum, (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften
längstens einem Kalenclermonat, insgesamt abge- über das Zollanweisungsverfahren entsprechend.
fertigten Menge zulassen, wenn laufend gleichartige Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-
vergütungsfähige Mineralöle zu einem Zollsiche- ziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
rungsverkehr abgefertigt werden.
(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gelten
§ 12
die Vorschriften über das Zollanweisungsverfahren
entsprechend. Die Begleitscheine können von allen
(l) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus einem Grenzzollstellen erledigt werden.
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69
Abs. 1 Nr. 42 des Zollge?ctzes vom 20. März 1939 § 15
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Dritten
Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes- (1) Schmiermittel, die mit dem Anspruch auf
gesetzbl. I S. 735) mit dem Anspruch auf Zollvergü- Zollvergütung zu einem Zollverkehr abgefertigt
tung unmittelbar in das Zollausland oder endgültig werden sollen, sind der Zollstelle gleichzeitig mit
in den Freihafen gebracht werden, so gilt § 10 ent- dem Antrag auf Abfertigung zum Zollverkehr
sprechend. Werden vergütungsfähige Mineralöle schriftlich anzumelden und zu gestellen. Ist die für
dadurch endgültig in den Freihafen gebracht, daß sie den Betrieb zuständige Zollstelle für den endgültig
im herstellenden Betrieb auf Grund des § 28 Abs. 1 in Aussicht genommenen Zollverkehr nicht zustän-
des Zollgesetzes unverzollt zum unmittelbaren Ver- dig, können die Schmiermittel nur zum Zollanwei-
heizen verwendet oder an einen anderen Betrieb sungsverfahren abgefertigt werden.
zu diesem Zweck abgegeben werden, so gilt § 11 (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften
Satz 2 sinngemäß. über den betreffenden Zollverkehr entsprechend.
Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-
(2) Das gleiche gilt für Mineralöle, die aus dem
ziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
freien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollvergütung
zur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen
gebracht worden sind, wenn sie im Anschluß daran § 16
unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in Sollten vergütungsfähige Schmiermittel aus einem
den Preihafen gebracht werden. Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69
Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in der Fassung des
§ 13
Dritten Zolländerungsgesetzes oder aus einem
Lagerverkehr auf Grund des § 109 a Nr. 4 des Zoll-
(l) Werden nach §§ 10 bis 12 andere Schweröle gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
der Nummer 27.10 - A - 2 als Gasöle oder werden des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze
Reinigungsextrakte der Nummer 27.14 C - 2 des vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des
Zolltarifs gestellt, und ist der Vergütungsberechtigte Dritten Zolländerungsgesetzes mit dem Anspruch
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
auf Zollvergütung unmittelbar in das Zollausland (2) Der Anrechnungsschein ist dem J3erechtigten
oder endgültig in den Freihafen gebracht werden, oder seinem Beauftragten gegen Empf angsbescheini-
so gilt § 14 entsprechend. gung. zu übergeben oder ihm auf seine Kosten durch
eingeschriebenen Brief zuzusenden.
§ 17
(3) Der Anrechnungsschein wird bis zum Ablauf
(1) Benzin, für das die Vergütung nach Anmerkung von sechs Monaten nach dem Tage der Ausstellung
8-e in Anspruch genommen ·werden soll, darf nur auf Zölle für unbearbeitetes Erdöl angerechnet. Auf
an Personen abgegeben werden, die sich durch Vor- aufgeschobene Zölle darf er erst nach dem vierund-
lage einer Bescheinigung als bezugsberechtigt aus- zwanzigsten Tage des zweiten Kalendermonats nach
weisen. Die Bescheinigung muß von dem Chef der der Entstehung des Vergütungsanspruchs angerech-
diplomatischen Mission oder von dem Leiter des net werden. Er kann bei allen Zollstellen im Gel-
Konsulats m1sgcstellt sein, Angaben über die tungsbereich des Zolltarifs angerechnet werden.
Fabrikmarke, die Fabriknummer und die Nummer
(4) Der Vergütungsanspruch ist nach der Ertei-
des polizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges
lung des Anrechnungsscheines frei übertragbar. Die
des Bezugshcrechtiqten enthalten und einen Ab-
Anrechnung erfolgt nur gegen Ubergabe des An-
druck des Dienststempels der Dienststelle tragen.
rechnungsscheines. Die Zollstelle ist berechtigt, aber
(2)- Das Benzin wird gegen Ubergabe von Gut- nicht verpflichtet, zu prüfen, ob derjenige, der den
scheinen nach vorgeschriebenem Muster abgegeben. Anrechnungsschein übergibt, der Anspruchsberech-
Die Gutscheine sind durch den Abgebenden sofort tigte ist.
nach der Abgabe an den vorgesehenen Stellen aus-
(5) Vernichtete oder verlorene Anrechnungs-
zufüllen und mit Angabe des Datums durch Unter-
scheine werden auf Antrag ersetzt, wenn Nummer,
schrift und Abdruck des Firmenstempels zu ent-
Ausstellungsdatum und Anrechnungsbetrag angege-
werten.
ben werden können. Der Antrag ist innerhalb der
(3) Der Abgebende kann die Vergütung be- Anrechnungsfrist (Absatz 3) bei dem Hauptzollamt
antragen oder die Gutscheine durch einfache Uber- zu stellen, das den Anrechnungsschein ausgefertigt
gabe einer Lieferfirma übertragen. hat. Antragsberechtigt ist, wem der Anrechnungs-
schein erteilt worden ist, oder mit dessen Zustim-
§ 18 mung, wer glaubhaft macht, daß er den Anrech-
nungsschein zuletzt besessen hat. Ist der Anrech-
(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für die im nungsschein nicht inzwischen eingelöst worden,
Laufe eines Kalendermonats der Vergütungs- erteilt das Hauptzollamt frühestens neun Monate
anspruch entstanden ist, mit einer Nachweisung in nach Ausstellung des vernichteten oder verlorenen
zwei Stücken spätestens am fünfundzwanzigsten einen neuen Anrechnungsschein.
Tage des folgenden, im Falle der Anmerkung 8- e
des dritten folgenden Kalendermonats bei der für (6) Beschädigte Anrechnungsscheine werden nicht
den Vergütungsberechti~Jten zuständigen Zollstelle angerechnet. Das Hauptzollamt, das sie ausgefertigt
zu beantragen. Der Nachweisung sind die Anmel- hat, ersetzt sie auf Antrag, ·wenn der vorliegende
dungen (§§ 10, 11, 12, 15, 16), die Erststücke der Teil größer ist als die Hälfte des Scheines, die Num-
Begleitscheine (§ 14) oder die ordnungsgemäß ent- mer enthält und den Anrechnungsbetrag einwandfrei
werteten Gutscheine (§ 17) mit einer Zusammenstel- erkennen läßt. Andernfalls ist nach Absatz 5 zu ver-
lung als Anlagen beizufügen. fahren.
(2) Erreichen die Vergütungsansprüche eines Be- § 20
rechtigten im Laufe eines Kalendermonats nicht
50 Deutsche Mark, sind die Anträge in Abständen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
von zwei, längstens von drei Monaten einzureichen. Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zolltarif-
§ 19
gesetzes auch im Land Berlin.
(1) Soweit der Antrag begründet ist, erhält der
Vergütungsberechtigte einen Anrechnungsschein § 21
nach vorgeschriebenem Muster. Auf Antrag können
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
mehrere Anrechnungsscheine über Teilbeträge aus-
gefertigt werden. Soweit der Antrag nicht begrün-
det ist, erhi.ilt der Antragsteller einen Bescheid mit § 22
Rechtsmittelbelehrung nach § 158 Abs. 2, § 150
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 30. Dezember 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1959 5
Verordnung
zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen
und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen
an den Deutschen Zolltarif 1959.
Vom 2. Januar 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes VIERTER ABSCHNITT
vom 23. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 751) Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
und des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes in steuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember S. 237) in der zur Zeit geltenden Fassung wird wie
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1833) wird verordnet: folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Dem Abs,atz 1 wird folgender Satz angefügt:
ERSTER ABSCHNITT ,,Für Mineralöle der Nummer 29.01 des Zoll-
tarifs gelten die Begriffsabgrenzungen des
Das Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes-
Kapitels 27 entsprechend.";
gesetzbl. I S. 708) in der zur Zeit geltenden Fassung
wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird gestrichen;
c) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
In § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 2 werden die Worte
„Nr. 21.07 - A des Zolltarifs" ersetzt durch die Worte 2. In § 2 Abs. 1 wird die Bezeichnung „38.19 - B -
.,Nr. 21.07 - B des Zolltarifs". , 11 und 13" ersetzt durch die Bezeichnung „38.19 -
B - 11, 17 und 22".
ZWEITER ABSCHNITT 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Das Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes- a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Be-
gesetzbl. I S. 710) in der zur Zeit geltenden Fassung zeichnung ,, § 1 Abs. 2" ersetzt durch die Be-
wird wie folgt geändert: zeichnung ,,§ 1 Abs. 3";
b) in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die
In § 1 Abs. 2 und in § 2 Abs. 2 werden die Worte Worte „Gasöl und Schmieröl" ersetzt durch
„Nr. 21.07 -A des Zolltarifs" ersetzt durch die Worte die Worte „Gasöl, Schmieröl oder auch Rei-
,,Nr. 21.07 - B des Zolltarifs". nigungsextrakten der Nr. 27.14 - C - 2 des
Zolltarifs".
DRITTER ABSCHNITT 4. In § 17 Abs. 2 wird die Bezeichnung ,, § 3 Abs. 3
Das Mineralölsteuergesetz vom 5. Dezember 1957 des Gesetzes" ersetzt durch die Bezeichnung ,, § 7
(Bundesgesetzbl. I S. 1833) in der zur Zeit geltenden Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes".
Fassung wird wie folgt geändert: 5. In § 20 Abs. 6 erhält der erste Halbsatz des Sat-
In § 1 erhält der Absatz 2 die folgende Fassung: zes 1 die folgende Fassung:
„Wird neben der Steuerbegünstigung für den
,, (2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind gleichen Verwendungszweck ein Zollsicherungs-'
1. Erzeugnisse der Nummern 27.07 - B - 1 verkehr zur zollbegünstigten Verwendung des
und C, 27.10 - A, 27.14 - C - 2 und gesät- gleichen Mineralöls beantragt,".
tigte Kohlenwasserstoffe mit einer Kohlen-
6. § 39 wird wie folgt geändert:
stoffzahl von C[) bis C12 aus der Nummer
29.01 - A des Zolltarifs, ausgenommen das a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung „30.03
nicht für motorische Zwecke verwendbare -C" ersetzt durch die Bezeichnung „30.03-D";
Braunkohlen teerö l; b) in Absatz 5 wird die Bezeichnung ,, § 7" ersetzt
durch die Bezeichnung ,,§ 6";
2. Erzeugnisse der Nummern 27.07 - A und
B - 2 und 29.01 - C - 1 des Zolltarifs; c) in Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 9, 10, 14,
15, 16, 18 und 19 der Mineralölzoll-Vergü-
3. Erzeugnisse der Nummern 27.12 und 27.13 tungsordnung" ersetzt durch die Worte ,, §§ 8,
- A bis C des Zolltarifs; 9, 14, 15, 16 und 18 der Mineralölzoll-Vergü-
tungsordnung".
4. Flüssiggase aus den Nummern 27.11 und
29.01 - A des Zolltarifs. 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Zoll- a) In Abschnitt II Nummer 5 wird die Bezeich-
tarif und die zu seiner Durchführung erlassenen nung „Nr. 27.08 - B - 2 bis 7" ersetzt durch
Rechtsvorschriften." die Bezeichnung „Nr. 27.07 - D und E";
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
b) in Abschnitt IV wird in der Uberschrift die b) werden in Buchstabe I Nr. 1 die Worte
Bezeichnung „Nr. 5" ersetzt durch die Bezeich- „Nr. 21.07 des Zolltarifs" ersetzt durch die
nung „Nr.3"; Worte „Nr. 21.07 - B des Zolltarifs";
c) in Abschnitt V wird in der Uberschrift die Be- c) erhält Buchstabe I Nr. 2 die folgende Fas-
zeichnung „Nr. 6" ersetzt durch die Bezeich- sung:
nung „Nr. 4".
„2. Eiweiß, gezuckert, aus Nr. 21.07 - B des
FDNPTER ABSCHNITT Zolltarifs".
Die Verordnung zur Durchführung des Zucker- 2. In § 5 Abs. 1
steuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichsministe-
rictlblatt S. 671) in der zur Zeit geltenden Fassung a) werden die Worte „Nr. 17.04 des Zolltarifs"
wird wie folgt geändert: ersetzt durch die Worte „Nr. 17.04 - C des
Zolltarifs";
I. In § 6
a) erhält Absatz 1 Buchstabe b die folgende Fas- b) werden die Worte „soweit sie Süßholz-
sung: Auszug" ersetzt durch die Worte „soweit
letztere Süßholz-Auszug".
„b) Waren der Nr. 17.04 - B und C und der
Nr. 17.05 des Zolltarifs;";
b) werden in Absatz 1 Buchstabe c der Beistrich
hinter dem Wort „Küchengebrauch" und der Artikel 2
Bindestrich hinter dem Wort „Stärke" ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
strichen; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
c) werden in Absatz 3 Buchstabe b die Worte gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Zolltarif-
,,Nrn. 17.04 - B und 17.05 des Zolltarifs" er- gesetzes vom 23. Dezember 1958 (Bundesg-esetzbl. II
setzt durch die Worte „Nr. 17.04 - B und C S. 751) und Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung
und der Nr. 17.05 des Zolltarifs"; der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bun-
d) werden in Absatz 3„Buchstabe c die \A/orte desgesetzbl. I S. 149) auch im Land Berlin.
„Nr. 10.06 - B des Zolltarifs" ersetzt durch die
Worte „Nr. 18.06 - B des Zolltarifs".
II. Die Zuckersteuervergütungsordnung (Anlage B Artikel 3
zu § 20 der Durchführungsbestimmungen zum
Zuckersteuergesetz) wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
1. In § 1 Absatz 1
a) erhält Buchstabe D die folgende Fassung:
Artikel 4
„D. Waren der Nr. 17.04 - Bund C und der
Nr. 17.05 des Zolltarifs;"; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 2. Januar 1959.
Der Bundesminister der Finanzen
Etz e 1
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Januar 1959 7
Verordnung
über die Verlängerung der Zuckerungsirist
bei Vvein des Jahrgangs 1958.
Vom 3. Januar 1959.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Wein-
~Jcsetzes vorn 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356)
in der Fassung des Gesetzes über die Verlängerung
der Zuckerungsfrist bei Wein vom 15. Juli 1951
(Buncfosqcsetzbl. I S. 450) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
§ 1
Für die Weine des Jahrgangs 1958 wird die
Zuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes
bis zum 28. Februur 1959 verlängert.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
bruar 1959 in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1959.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Dr. Anders
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Sechste Verordnung zur Angleichung der Dienstbezüge -
Beschäftigungsvergütung - der in § 13 Abs. 1 und 5 des Ge-
setzes über die Einglierk~rung des Saarlandes genannten Be-
amten des Bundes. Vom 17. Dezember 1958. 245 20. 12.58 21. 12. 58
Siebente Verordnung zur Angleichung der Dienstbezüge -
Umzugskostenvergütung - der in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des
Gesetzes üb~r die EinrJliedernng des Saarlandes genannten
Beamlen und Versorgungsempfänger des Bundes. Vom 17. De-
zember 1958. 245 20. 12.58 21. 12. 58
Vorläufige Lotsordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
tion Kiel für das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/ Kieler
Förde. Vom 12. Dezember 1958. 247 24. 12.58 1. 1. 59
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Vergütung des Kakaozolls. Vom 17. Dezember 1958. 248 30. 12.58 1. 1. 59
Verordnung zur Änderung der Verordnungen zur Durchfüh-
rung der Inlerzonenhandelsverordnung. Vom 17. Dezember
1958. 248 30. 12.58 31. 12. 58
Neunte Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur
Deckung der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfern-
verkehr. Vom 17. Dezember 1958. 249 31. 12. 58 1. 1. 59
Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den Güterfernver-
kehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 23. Dezember 1958. 249 31. 12. 58 1. 1. 59
Verordnung PR Nr. 15/58 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 10/56 über den Preisausgleich bei Lieferung von Gießerei-
roheisen in frachlungünstig gelegene Gebiete. Vom 29. De-
zember 1958. 3. 1. 59 1. 1. 59
Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternah-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT). Vom 29. Dezember 1958. 3. 1. 59 1. 2. 59
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