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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1958 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
24.3.58 Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes 141
14.3.58 Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 142
21. 3. 58 Erste Verordnung zur .Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 ......... . 143
15.3.58 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung .......... . 146
24.3.58 Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau 147
21. 3. 58 Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten ......................................... . 148
18. 3. 58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes .................................................... • • • ... • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · 154
18. 3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 154
19.3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum badischen Landesgesetz über die Auf-
bringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung .......................................... . 155
20.3.58 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 155
21. 3. 58 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen ............................................................................ . 156
Gesetz
zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes.
Vom 24. März 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,, (3) Die Frist des Absatzes 2 Satz 1 gil' als
gewahrt, wenn der Berechtigte bis zum 31. De-
Artikel 1 zember 1958 den Anspruch bei einem nach Ab-
satz 1 unzüständigen Zentralanmeldeamt ange-
Das Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-
meldet oder durch Klage vor der Restitutions-
tungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-
kammer eines unzuständigen Landgerichts geltend
schen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-
desrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957 gemacht hat."
(Bundesgesetzbl. I S. 734) wird wie folgt ergänzt und 4. § 28 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
geändert: ,,Die Klage muß bis zum 31. Dezember 1958 er-
11
1. § 11 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
hoben werden.
„6. als Altsparergesetz 5. § 28 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
das Gesetz zur Milderung von Härten der „Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14.Juli nach Absatz 2 Satz 2 ist zu gewähren, wenn die
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) in der durch Verhandlungen über eine gütliche Einigung bis
das Achte Gesetz zur Änderung des Lasten- zum 31. Dezember 1958 noch nicht abgeschlossen
ausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes- sind."
gesetzbl. I S. 809) geänderten Fassung in Ver-
bindung mit dem Gesetz zu § 4 Absatz 4 des 6. § 30 erhält folgende Fassung:
Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 ,,§ 30
(Bundesgesetzbl. I S. 438); ". (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvor-
2. § 27 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: schriften ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch
„Die Anmeldung muß bis zum 31. Dezember 1958 (§§ 1, 3) nach §§ 189, 231 des Bundesentschädi-
bei dem zuständigen Zentralanmeldeamt ein- gungsgesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet
gegangen sein." worden, so gilt diese Anmeldung als fristgemäße
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anmeldung nach diesem Gesetz; das gleiche gilt Artikel 2
auch, wenn \die Anmeldung nach Ablauf der Frist Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zum 31. Dezember 1958 erfolgt ist. Das Entschädi- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gungsorgan hat die Sache auf Antrag über das
zuständige Zentralanmeldeamt an die zuständige Artikel 3
Wiedergutmachungsbehörde zu verweisen. Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1
Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein Artikel 4
Anspruch, der sich seiner Natur nach als ein rück- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
erstattungsrechtlicher Anspruch darstellt (§§ 1, 3), dung in Kraft.
nach §§ 189, 231 des· Bundesentschädigungsge-
setzes bis zum 1. April 1958 angemeldet worden, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
so gilt die Klagefrist als gewahrt; das gleiche gilt
auch, wenn die Anmeldung nach Ablauf der Frist Bonn, den 24. März 1958.
des § 189 des Bundesentschädigungsgesetzes bis
zum 31. Dezember 1958 erfolgt ist." Der Bundespräsident
Theodor Heuss
1. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
,, (2) Anträge können bis zum 31. Dezember 1958 Ludwig Erhard
bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Bun- Der Bundesminister der Finanzen
desvermögens- und Bauabteilung) gestellt wer- Etzel
den, es sei denn, daß die Antragsfrist nachweis-
bar ohne Verschulden versäumt ist und der An- Der Bundesminister der Justiz
trag unverzüglich nachgeholt wird." Schäffer
Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Vom 14. März 1958.
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche- (Bundesgesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Ver-
rungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur ordnung als Anlage beigefügte Tabelle für das
Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung Kalenderjahr 1956 ergänzt.
der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
§ 2
lungsgesetz - ArVNG) vom 23. Februar 1957 (Bun-
desgesetzbl. I S. 45) und des § 33 Abs. 2 des An- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Renten-
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
versicherung der Angestellten (Angestelltenversiche-
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und
rungs-N euregelungsgesetz - AnVNG) vom 23. Fe-
Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
bruar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) wird mit Zu-
regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
stimmung des Bundesrates verordnet: gesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
§ 3
§ 1
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über
das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der § 4
Reichsversicherungsordnung und des § 32 des An- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gestelltenversicherungsgesetzes vom 9. Juli 1957 nuar 1958 in Kraft.
Bonn, den 14. März 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 143
Anlage
(zu§ 1)
Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten ·
Kalenderjahr 1956
Tabelle A Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1000.- 2000.- 1 3000.- 1 4000.- 1 5000.- 1 6000.- 1' 7000.- ' i 8000.-
1 1 9000.-
0 20,64 41,29 61,93 82,58 103,22 123,86 144,51 165,15 185,80
100.- 2,06 22,71 43,35 64,00 84,64 105,28 125,93 146,57 167,22
200.- 4,13 24,77 45,42 66,06 86,71 107,35 127,99 148,64 169,28
300.- 6,19 26,84 47,48 68,13 88,77 109,41 130,06 150,70 171,35
400.- 8,26 28,90 49,55 70,19 90,83 111,48 132,12 152,77 173,41
500.- 10,32 30,97 51,61 72,25 92,90 113,54 134,19 154,83 175,47
600.- 12,39 33,03 53,67 74,32 94,96 115,61 136,25 156,90 177,54
700.- 14,45 35,09 55,74 76,38 97,!03 117,67 138,32 158,96 179,60
800.- 16,52 37,16 57,80 78,45 99,09 119,74 140,38 161,02 181,67
900.- 18,58 39,22 59,87 80,51 101,16 121,80 142,44 163,09 183,73
Tabelle B Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1 · 10.- 20.- 30.- 40.- 50.- 60.- 70.- 80.- 90.-
0 0,21 0,41 0,62 0,83 1,03 1,24 1,45 1,65 1,86
1.- 0,02 0,23 0,43 0,64 0,85 1,05 1,26 1,47 1,67 1,88
2.- 0,04 0,25 0,45 0,66 0,87 1,07 1,28 1,49 1,69 1,90
3.- 0,06 0,27 0,47 0,68 0,89 1,09 1,30 . 1,51 1,71 1,92
4.- 0,08 0,29 0,50 0,70 0,91 1,11 1,32 1,53 1,73 1,94
5.- 0,10 0,31 0,52 0,72 0,93 1,14 1,34 1,55 1,75 1,96
6.- 0,12 0,33 0,54 0,74 0,95 1,16 1,36 1,57 1,78 1,98
7.- 0,14 0,35 0,56 0,76 0,97 1,18 1,38 1,59 1,80 2,00
8.- 0,17 0,37 0,58 0,78 0,99 1,20 1,40 1,61 1,82 2,02
9.- 0,19 0,39 0,60 0,81 · 1,01 1,22 1,42 1,63 1,84 2,04
Erste Verordnung zur Änderung
der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.
Vom 21. März 1958.
Auf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 2. In den Erläuterungen I (2) zu Kapitel 7 wird
20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fas- angefügt:
sung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli ,, Waren der in diesem Kapitel erfaßten Art blei-
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) verordnet die Bun- ben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie nur
desregierung und teilweise oder beschränkt genießbar sind, z. B.
auf Grund des § 101 des Zollgesetzes in der Fas- Gemüse, welk oder teilweise verdorben."
sung des Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. Sep- 3. In den Erläuterungen II zu Kapitel 7 wird an-
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) verordnet
gefügt:
der Bundesminister der Finanzen:
„e) In vollem Umfang verdorbene Waren, nur
als Düngemittel verwendbar (Tarifnr.
§ 1
31.01)."
Die Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 4. In den Erläuterungen I (4) zu Kapitel 8 wird an-
vom 18. Dezember 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1697)
gefügt: .
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1958 wie folgt
geändert: „ Waren der in diesem Kapitel erfaßten Art
bleiben auch dann in diesem Kapitel, wenn sie
1. In den Erläuterungen Nr. 2 zu 05.15 - A - 3 wer- nur teilweise oder beschränkt genießbar sind,
den die Worte • , getrocknete Garnelen u ge- z. B. teilweise verdorbene Beeren, ranzige
strichen. Nüsse."
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
5. In den Erläuterungen II zu Kapitel 8 wird an- Form und Anbringungsart des Aufdrucks nach
gefügt: der Anmerkung zu Tarifnr. 59.17 Abs. B gilt fol-
„k) In vollem Umfang verdorbene Waren, nur gendes:".
als Düngemittel verwendbar (Tarifnr.
31.01), II 18. In den Erläuterungen I (4) zu 73.10 wird an-
gefügt:
6. In den Erläuterungen II zu 12.04 wird die An- ,,Grob gedrehter oder grob . geschälter Stab-
gabe ,, (Tarifnr. 23.06) ersetzt durch ,, (Tarifnr.
11
stahl wird ohne Rostschutz versandt. 11
23,03) II•
19. Die Erläuterungen I zu 83.09 erhalten folgende
7. Die Erläuterungen (1) zu 27.07, Anm. 2, er- Fassung:
halten eingangs folgende Fassung:
,,1.
,,(1) Zu den Anmerkung~n 2 und 2a:
Ist Erdöl .......... " (1) Hierher gehören Teile aus Metall,
die beim Fertigen und Ausrüsten verschiedener
8. Die Erläuterungen (2) zu 27.07, Anm. 2, erhalten Waren aus Geweben, Leder, Kautschuk, Papier,
eingangs folgende Fassung: Pappe usw. verwendet werden. Das sind z. B.:
,, (2) Soweit im Zollsicherungsverkehr nach
1. Verschlüsse und Verschlußbügel, ohne
einer dieser Anmerkungen Waren ........ " Schloß, für Handtaschen, große Taschen,
9. Die Erläuterungen zu 27.09, Anm. 1, erhalten Geldbörsen, Aktentaschen und andere
folgende Fassung: Täschnerwaren, für Handkoffer und andere
Reiseartikel, für Bücher und Uhrarmbän-
,,Zu den Anmerkungen 1 und 1 a: Die Er-
der.
läuterungen (2) zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten
sinngemäß." 2. Schnallen (auch mit Dorn); Schließschnal-
len für Bekleidung, Gürtel, Hosenträger,
10. In den Erläuterungen zu 27.10, Anm. 1 und 2, Sockenhalter, Handschuhe, Schuhe, Ga-
erhalten die ersten beiden Sätze folgende maschen, Uhrarmbänder, Tornister, Reise-
Fassung: artikel, Sattler- und Täschnerwaren.
„ Zu d e n Anm e r k u n g e n 1, 2 n n d 2 a : Der 3. Klammern, Haken und Osen für Beklei-
Flammpunkt ist nach DIN 51 755 zu ermitteln. dung und Bekleidungszubehör, Schuhe,
Die Erläuterungen (1) zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, Planen, Zelte, Segel usw.
gelten sinngemäß. 11
(2) Die Waren können ziseliert, graviert oder
anders verziert sein. Sie können mit Leder,
11. Die Erläuterungen zu 27.10, Anm. 3, erhalten Häuten oder Fellen, Geweben, Kunststoff, Holz,
folgende Fassung:
Horn, Bein, Hartkautschuk, Perlmutter, Elfen-
,, Zu den Anmerkungen 3 und 3 a : Die Er- bein oder anderen Stoffen verbunden oder mit
läuterungen zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten unechten Steinen besetzt sein, sofern ihr Cha-
sinngemäß." rakter als Waren aus unedlem Metall gewahrt
12. Die Erläuterungen zu 27.11, Anm., erhalten fol- bleibt.
gende Fassung: Zu B gehören auch Hohlniete und Splinte,
,, Zu den Anmerkungen 1 bis 3: Die Er- die in der Bekleidungs- und Schuhindustrie, bei
läuterungen zu 27.07, Anm. 2 und 2 a, gelten der Herstellung von Planen, Zelten, Treib-
sinngemäß. 11
riemen, Reiseartikeln, Täschner- und Sattler-
waren usw. sowie in mechanischen Konstruktio-
13. Die Erläuterungen zu 27.14, Anm. und 2, er- nen (z. B. im Flugzeugbau) verwendet werden. 11
halten folgende Fassung:
,, Zu den Anmerkungen 1 und 2: Die Er- 20. In den Erläuterungen I zu 84.61 wird angefügt:
läuterungen (1) zu 27.07, Anm. 2 und 2a, gelten
,,Zur Anmerkung : Für den Zollsicherungs-
sinngemäß."
verkehr gemäß §§ 101 bis 110 der Zollvormerk-
14. In den Erläuterungen zu 27.14, Anm. 3, wird Ordnung (ZVormO) gilt folgendes:
die Angabe „Anm. 2 ersetzt durch „Anm. 2
11
1. Der Nachweis der Verwendung der Waren
und 2a". in Kernreaktoren-Anlagen (ordnungs-
mäßige Verwendung gemäß ZG § 45
15. In der Uberschrift zu 28.47 werden die Worte
Abs. 2 Satz 7, ZVormO § 108 Abs. 2) gilt
„Salze und Säuren" ersetzt durch „Salze der
Säuren". als erbracht, sobald das Zollgut in den
Betrieb aufgenommen und dort buch-
16. In den Erläuterungen I (3) zu 48.09 werden die mäßig festgehalten ist.
Worte „Fasern aus Holz im Sinne der Tarif- 2. Von der Anordnung weiterer Uber-
nummer" ersetzt durch „Holzfasern im Sinne wachungsmaßnahmen (ZVormO § io5
des ersten Unterabsatzes 11
•
Abs. 1 Satz 4) wird abgesehen. Auf die
Vorlage einer Betriebserklärung und von
17. In den Erläuterungen (2) zu 59.17 - B werden Zeichnungen und Beschreibungen der Be-
die Worte „Die Zollsätze von 40/o und 60/o" triebs- und Lagerräume (ZVormO § 103
bis „gekennzeichnet ist: ersetzt durch „Für
11
Abs. 3) ist zu verzichten."
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 145
21. In der Ubcrschrift zu Kapitel 85 werden die Stahl in einem nichtmagnetischen Rohr wird
Worte „Elektrotechnische Maschinen" geändert auf der Außenseite durch einen Magneten
in „Elektrische Maschinen". angezeigt) oder Ventil-Schwebekörperdurch-
flußmesser {eine in das Rohr eingebaute Iris-
22. In den Erläuterungen I zu 85.01 wird angefügt: blende ist mit einem kleinen Schwebekörper-
,,Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs- durchflußmesser parallel geschaltet)."
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
merkung." 30. In den Erläuterungen I zu 90.24 wird angefügt:
,, Zur Anmerkung : Für den Zollsicherungs-
23: In den Erläuterungen I zu 85.15 wird angefügt: verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
,,Zur Anmerkung:. Für den Zollsicherungs- merkung."
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
merkung." 31. In den Erläuterungen I zu 90.25 wird angefügt:
,,Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs-_
24. In den Erläuterungen I zu 85.19 wird angefügt: verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
,, Zur Anmerkung : Für den Zollsicherungs- merkung."
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
merkung." 32. In den Erläuterungen I zu 90.26 wird angefügt:
,,Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs-
25. In den Erläuterungen I zu 85.21 wird angefügt: verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
,,Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs- merkung."
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An~
merkung." 33. In den Erläuterungen I zu 90.28 wird angefügt:
,,Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs-
26. In den Erläuterungen I zu 85.22 wird angefügt: verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
,, Zur Anmerkung : Für den Zollsicherungs- merkung."
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An- 34. In den Erläuterungen I zu 90.29 wird angefügt:
merkung."
,, Zur Anmerkung : Für den Zollsicherungs-
27. In den Erläuterungen zu 85.28 wird angefügt: verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
,,Zur Anmerkung: Für den Zollsicherungs- merkung."
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An- 35. In den Technischen Vorschriften zu 44.01, Nr. 3,
merkung." wird am Schluß „44.13" ersetzt durch „44.12".
28. In den Erläuterungen I zu 90.23 wird angefügt:
,, Zur Anmerkung : Für den Zollsicherungs- § 2
verkehr gelten die Erläuterungen zu 84.61, An-
merkung." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
29. In den Erläuterungen Nr. 7 zu 90.24 - B werden blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Fünf-
die Worte „Durchflußmesser mit veränderlichem ten Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vier-
Offnungsverhältnis (»Rotamesser«)" bis „parallel ten Zolländerungsgesetzes auch im Land Berlin.
geschaltet)." ersetzt durch:
,,Durchflußmesser mit veränderlichem Off- § 3
nungsverhäl tnis (Sch we bekörperdurchflußmes-
ser), im allgemeinen aus einem mit Ein- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
teilung versehenen, konischen Rohr mit mas-
sivem »Schwimmer« bestehend; Durchfluß- § 4
messer für Flüssigkeiten unter hohem Druck,
wie magnetische Schwebekörperdurchfluß- Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
messer {die Stellung eines Schwimmers aus ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Zollordnung und der Tara-Ordnung.
Vom 15. März 1958.
Auf Grund des § 62 Abs. 6, des § 69 Abs. 2 und (4) §§ 53, 61 und 62 des Zollgesetzes mit ihren
des § 109 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März . Durchführungsvorschriften werden durch die Ab-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des sätze 1 bis 3 nicht berührt.
Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der
Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes- § 2
gesetzbl. I S. 317) und des Vierten Zolländerungs-
gesetzes vom 10. September 1957 (Bundesgesetz- Die Tara-Ordnung vom 21. März 1939 (Reichs-
blatt I S. 1331) wird verordnet: ministerialblatt S. 545) in der Fassung der Verord-
nung über Änderung der Tara-Ordnung vom 14. De-
zember 1939 (Reichsministerialblatt S. 1511), der Ver-
§ 1
ordnung über Änderung von Zollordnungen vom
§ 137 der Durchführungsbestimmungen zum Zoll- 11. August 1941 (Reichsministerialblatt S. 201) und
gesetz (Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 der Verordnung über Anderung der Tara-Ordnung
(Reichsministerialblatt S. 313) erhält folgende Fas- vom 14. November 1944 (Reichsministerialblatt S. 79)
sung: wird wie folgt geändert und ergänzt:
Zu § 69 Abs. 1 Nr. 36 1. §§ 1 .bis 4 werden gestrichen.
§ 137 2. In § 5
Umschließungen a) erhält die Beischrift folgende Fassung:
(1) Die Zollbefreiung gilt für alle Verpackungs- ,,Begriffsmerkmale einzelner Umschließun-
mittel, die zum Versand oder zur Aufbewahrung von gen";
Waren mit diesen zu Packstücken vereinigt sind b) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:
und zum Schutz der Waren während der Beförde-
"1. unter Kisten, Kistchen und Fässern:
rung oder Aufbewahrung dienen. Sie erstreckt sich
solche aus Holz,";
auch auf Verpackungsmittel wie Bretter, Holzkeile,
Drahtseile, Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Ge- c) werden die Nummern 2 und 3 gestrichen; die
webe, Papier, Stroh, die nur zum Verstauen oder Nummern 4 bis 9 erhalten die Bezeichnung 2
Lüften von Waren in Fahrzeugen, zum Bedecken bis 7;
nicht in Packstücken verladener Waren, zum Be- d) werden die Nummern 10 bis 13 gestrichen.
kleiden der Böden oder Wände der Fahrzeuge oder
3. a) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zur Trennung verschiedener Teile einer Ladung
dienen. ,,(1) Zum Reingewicht nichtflüssiger Wa-
ren (Zollgesetz § 62 Absatz 1 Satz 4) ge-
(2) Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen hören
1. Fahrzeuge (auch z.B. Tankschiffe, Kesselwagen, 1. alle - auch mehrere - inne:r:en Um-
Behälterwagen, Schienenstraßenanhänger), schließungen, die innerhalb ,der Ver-
sandumschließungen e,inzelne Stücke
2. Behälter, oder Teilmengen der Waren umgeben,
3. Schutzdecken, 2. Verpackungsmittel (Holzwolle, Watte,
4. Waren, die unabhängig von ihrer Verwendung Werg, Papier, Pappe usw.), die sich
als Verpackungsmittel einen dauernden selb- innerhalb der inneren Umschließungen
ständigen Gebrauchswert haben, z.B. Einrich- (Nummer 1) befinden,
tungsstücke für Läden, Werkstätten usw.; die 3. Umschließungen, die für die betreffen-
Möglichkeit wiederholter Verwendung begrün- den Waren handelsüblich als innere
det bei geringwertigen Umschließungen (z. B. Umschließungen (Nummer 1) verwen-
einfache Kisten, Flaschen, Puderstreudosen) det werden, auch dann, wenn eine be-
keinen solchen dauernden selbständigen Ge- sondere Versandumschließung fehlt."
brauchswert. b) In § 6 Abs. 2 werden die Nummern 1 und 3
(3) Umschließungen aller Art sind von der Zoll- gestrichen. Nummer 2 erhält die Bezeichnung
befreiung ausgeschlossen, wenn sich aus den Um- 1. Nummer 4 erhält die Bezeichnung 2; in
ständen des einzelnen Falles ergibt, daß der Zoll dieser Nummer werden die Worte „den
für die Umschließungen umgangen werden soll. Dies Ziffern 1 bis 3" durch „Nummer 1" ersetzt.
wird, falls das Gegenteil nicht festgestellt ist, insbe-
4. § 8 Abs. 3 wird gestrichen. Der bisherige Ab-
sondere angenommen, wenn der Inhalt der Um-
satz 4 wird Absatz 3.
schließungen von geringerem Wert ist als die Um-
schließungen oder wenn die Umschließungen nur ·s. In § 9 Satz 2 werden die Worte „auf Körbe,
unvollkommen oder unregelmäßig mit Waren ge- Kübel, Eimer, Pappkasten und Schachteln" durch
füllt sind. die Worte "auf Körbe und Pappkasten" ersetzt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 147
6. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 9. In § 15 erhält die Beischrift die Bezeichnung „6. •
,, (3) Die Tarnsätze für Ballen- und Matten- 10. In§ 16
verpackung gelten, wenn sie mehr als 2 vom a) erhält die Beischrift die Bezeichnung „ 7. •
Hundert betragen, nicht für Packstücke, deren
b) wird in Absatz 2 statt ,, (§ 5 Ziffer 6)" gesetzt
Rohgewicht im einzelnen mehr als 4 dz beträgt.
,,(§ 5 Nummer 4)".
Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Zoll- •
beteiligten von der Ermittlung des Reingewichts 11. § 21 und Muster A werden gestrichen.
solcher Packstücke durch Wiegen absehen und
das Reingewicht in der Weise ermitteln, daß 12. § 24 Abs. 3 wird gestrichen.
von dem tatsächlichen Rohgewicht diejenige 13. § 25 Abs. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-
Tara abgezogen wird, die si.ch aus einem Roh- sätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
gewicht von 4 dz und dem in Betracht kommen-
den Tarnsatz ergibt."
§ 3
7. § 13 erhält folgende Fassung: , Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,§ 13 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
5. Tarasätze für Fässer mit Tctbctk blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Ge-
setzes zur Änderung des Zoilgesetzes und der Ver-
Bleibt bei Tabakblättern, Tabakrippen und brauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-
Tabakstengeln (aus Nummer 24.01 des Zolltarifs)
gesetzbl. I S. 317) und Artikel 6 des Vierten Zoll-
in Fässern bis zu 6 dz das Gewicht der Um- änderungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-
schließungen augenscheinlich unter dem sich bei
desgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.
Anwendung der Tarasätze ergebenden Gewicht,
so dürfen die in Betracht kommenden Sätze nicht
angewendet werden. Die Zollstelle kann auf §4
Antrag des Zollbeteiligten von der Ermittlung Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
des Reingewichts durch Wiegen absehen und
die Tarasätze für Fässer von mehr als 6 dz an- § 5
wenden." Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
8. § 14 wird gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Verordnung zur Aufhebung von Vorschriften
auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes im Bergbau.
Vom 24. März 1958.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Auf- 2. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
hebung von Vorschriften auf dem Gebiete des Ar- zur Erhöhung der Förderleistung und des Lei-
beitsschutzes vom 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I stungslohnes im Bergbau vom 13. September
S. 146) wird mit iustimrnung des Bundesrates ver- 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 556).
ordnet:
§ 1 § 2
Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. Verordnung zur Erhöhung der Förderleistung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über
und des Leistungslohnes im Bergbau vom die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiete
2. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 482), des Arbeitsschutzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 24. März 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung über die Laufbahnen der Soldaten
(Soldatenlauibahnverordnung - SL V).
Vom 21. März 1958 .
•
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstel-
Nr. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bun- lung oder der letzten Beförderung, es sei
desgesetzbl. I S. 114) verordnet die Bundesregie- denn, daß der bisherige Dienstgrad nicht
rung: durchlaufen zu werden brauchte,
2. innerhalb von zwei Jahren vor der Alters-
ABSCHNITT I grenze für den nächsthöheren Dienstgrad
Allgemejnes und
3. nach Vollendung des 62. Lebensjahres.
§ 1
(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung
Grundsatz Voraussetzung für eine Beförderung sind, rechnen
Die Soldaten sind nach Eignung, Befähigung und von der Einstellung oder, falls die Dienstzeit in
Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß,
Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, von dem Tage der Ernennung ab. Als Dienstzeit
Heimat oder Herkunft zu ernennen. gilt auch die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienst-
grad während der Eignungsübung, wenn der Soldat
mit diesem Dienstgrad zum Berufssoldaten oder
§ 2
Soldaten auf Zeit ernannt wird.
Ordnung der lauibahnen
(1) In den Laufbahngruppen der Unteroffiziere § 5
und Mannschaften und der Offiziere bestehen Lauf- Umwandlung des Dienstverhältnisses
bahnen des Truppendienstes des Heeres, der Luft- und Laufbahnwechsel
waffe und der Marine, Laufbahnen des Sanitäts-
dienstes der Bundeswehr, Laufbahnen des Militär- (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses
musikdienstes des Heeres, der Luftwaffe und der eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis
Marine sowie Laufbahnen des militärgeographischen eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zu-
Dienstes des Heeres. ' stimmung des Soldaten zulässig.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der
Dienstgrade mit den Dienstgradbezeichnungen des Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.
Heeres gelten auch für die entsprechenden Dienst- Versetzungen aus dem Truppendienst in eine
grade der Luftwaffe und der Marine. andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn
in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung des
Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Le-
§ 3 bensjahres kann ein Soldat aus dem Militärmusik-
dienst in den Truppendienst auch ohne seine Zu-
Einstellung
stimmung versetzt werden.
(1) Einstellung ist die Begrü,ndung eines Wehr-
dienstverhältnisses. § 6
(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im Dienstgradbezeichnung
untersten Dienstgrnd der Mannschaften eingestellt, der Angehörigen der Reserve
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-
stimmt oder zugelassen ist. Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein
Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,
(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-
die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der nung die Worte „der Reserve (d. R.)" hinzugesetzt.
gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhält-
nis eines Berufssoldaten zu berufen.
ABSCHNITT II
§ 4
Beförderung A. Laufbahngruppe der Unteroffiziere
und Mannschaften
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren
Dienstgrades. § 7
(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel- Voraussetzungen für die Einstellung
mäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung (1) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und
nichts anderes bestimmt ist. Mannschaften kann als Soldat auf Zeit eingestellt
(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere werden, wer
Frist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs- 1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt
soldaten oder Soldaten auf Zeit nicht zulässig ist und
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 149
2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder (3) Voraussetzungen für die Beförderung zum
sich einen entsprechenden Bildungsstand Stabsfeldwebel sind
erworben hat.
1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jah-
(2) Für die Laufbahnen der Unteroffiziere und ren als Oberfeldwebel oder Hauptfeld-
Mannschaften des Militärmusikdienstes darf als webel und
Soldat auf Zeit nur eingestellt werden, wer außer- 2. das Bestehen einer Stabsfeldwebelprüfung
dem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht. nach Teilnahme an einem Fachlehrgang in
der Bundeswehr. Von der Prüfung kann
§ 8 befreit werden, wer eine Laufbahnprüfung
für den gehobenen Dienst bestanden hat.
Beförderung der Mannschaften
(1) Die Beförderung zum Gefreiten ist nach einer § 11
Dienstzeit von sechs Monaten zulässig.
Reserveunteroffizier-Anwärter
(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum
Die Reserveunteroffizier-Anwärter (RUA) können
Hauptgefreiten sind
erst nach Ableistung des Grundwehrdienstes zum
1. eine mindestens einjührige Verwendung Unteroffizier befördert werden. Weitere Beförde-
seit Ernennung zum Gefreiten in einer Tä- rungen sind jeweils nach einer Wehrübung zuläs-
tigkeit, die eine technische Spezialausbil- sig. Beim verlängerten Grundwehrdienst relten je
dung erfordert und drei Monate der über zwölf Monate hinausgehen-
2. eine entsprechende Gesellenprüfung oder den Wehrdienstzeit als eine Wehrübung im Sinne
Facharbeiterprüfung oder eine Fachprüfung dieser Vorschrift. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 Nr. 2
für technische Verwendung in der Bundes- finden Anwendung.
wehr.
(3) Die Dienstgrade Obergefreiter und Haupt-
B. Laufbahngruppe der Offiziere
gefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
1. Truppendienst
(4) Angehörige der Reserve können nach jeweils
einer Wehrübung befördert werden. An Stelle der § 12
einjährigen besonderen Verwendung vor der Beför-
derung zum Hauptgefreiten (Absatz 2 Nr. 1) tritt für Voraussetzungen für die Einstellung
sie die entsprechende Verwendung während der als Ofüzieranwärter (Berufsofözier)
Wehrübungen. (1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Offi-
ziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines
§ 9
Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer.
Unterofüzieranwärter 1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre
(1) Die Ausbildung zum Unteroffizier dauert für alt ist und
Soldaten auf Zeit mindestens ein Jahr. Auf die 2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder
Ausbildungszeit können bis zu sechs Monate der einen entsprechenden Bildungsstand be-
vorangegangenen Dienstzeit angerechnet werden. sitzt.
(2) Der Unteroffizieranwärter (UA) soll eine Be- (2) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur
, rufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgrad-
wenn er nicht das Zeugnis über den erfolgreichen bezeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter
Besuch einer Mittelschule oder einen entsprechen- (OA)".
den Bildungsstand besitzt.
§ 13
(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier ist
eine Unteroffizierprüfung abzulegen. Beförderung der Offizieranwärter (Berufsoffizier)
(1) Die Ausbildung zum Berufsoffizier dauert
§ 10 mindestens drei Jahre. Die Beförderung der An-
wärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
Beförderung der Unteroffiziere
zum Gefreiten nach 6 Monaten
(1) Die Beförderung zum Feldwebel ist erst nach zum Fahnenjunker nach 10 Monaten
einer Dienstzeit von fünf Jahren und nach dem Be- zum Fähnrich nach 22 Monaten
stehen einer Feldwebelprüfung zulässig. Zum Ober-
zum Leutnant nach 36 Monaten.
feldwebel und zu höheren Dienstgraden dürfen nur
Berufssoldaten und Angehörige der Reserve beför- Die Anwärter haben eine Offizierprüfung abzulegen.
dert werden. Der Dienstgrad Hauptfeldwebel Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wieder-
braucht nicht durchlaufen zu werden. holung der Prüfung zugelassen werden.
(2) Die Ernennung eines Feldwebels zum Berufs- (2) Der für Offizieranwärter vorgesehene Ausbil-
soldaten ist erst nach Vollendung des 25. Lebens- dungsgang schließt mit der Beförderung der An-
jahres zulässig. wärter zum Leutnant ab.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 14 (2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ein-
gestellt. Beförderungen sind nach folgenden Dienst-
Beförderung der Berufsoffiziere
zeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
(1) Voraussetzungen für die Beförderung zum zum Major nach 7 Jahren
Hauptmann ~ind
zum Oberst nach 15 Jahren.
1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jah-
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung.
ren seit Ernennung zum Leutnant und
2. die Vollendung des 27. Lebensjahres. (3) Wer nach Bestehen der ersten Staats- oder
Hochschulprüfung eine für seine Verwendung in
(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der der Bundeswehr förderliche berufliche Tätigkeit von
erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizier- mindestens drei Jahren nachweist, kann als Haupt-
lehrgang und nach einer Dienstzeit von zwölf Jah- mann eingestellt werden. Beförderungen sind nach
ren seit Ernennung zum Leutnant zulässig. Von der folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Haupt-
Teilnahme an dem Lehrgang kann befreit werden, mann zulässig:
wer eine Ausbildung für den Generalstabsdienst
zum Major nach 4 Jahren
erfolgreich abgeschlossen hat.
zum Oberst nach 12 Jahren.
(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer
Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leut- (4) Wer nach Abschluß eines naturwissenschaft-
nant zulässig. lichen oder technischen Studiums die zweite Staats-
prüfung abgelegt hat, kann als Stabsingenieur ein-
(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden gestellt werden. Beförderungen sind nach folgen-
Personals ist nach folgenden Dienstzeiten seit Er- den Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsingenieur
nennung zum Leutnant zulässig: zulässig: ·
zum Hauptmann nach 5 Jahren zum Major nach 3 Jahren
zum Major nach 9 Jahren zum Oberst nach 11 Jahren.
zum Oberst nach 15 Jahren.
§ 17
Umwiiilndhmg des Dienstverhältnisses
§ 15
(1) Einem Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der
Einstellung und Beförderung das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen
der Offizieranwärter und Offiziere entsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Ab-
(Offizier auf Zeit) sicht mitgeteilt werd-en, ihn bei Vorliegen der ge-
(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Offi- setzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis
ziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbil-
eines Soldaten auf Zeit kann auch eingestellt wer- dungszeit wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier
den, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch auf Zeit angerechnet.
einer Mittelschule oder einen entsprechenden Bil- (2) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten
dungsstand besitzt. ernannt, so verlängern sich die Mindestdienstzeiten
(2) Die Ausbildung zum Offizier auf Zeit dauert für weitere Beförderungen um die Zeit, die er frü-
mindestens zwei Jahre. Die Beförderung der An- her als die nach § 12 gleichzeitig mit ihm eingestell-
wärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig: ten Offizieranwärter zum Leutnant befördert wor-
den ist.
zum Gefreiten nach 6 Monaten
zum Fahnenjunker nach 10 Monaten
zum Fähnrich nach 18 Monaten 2. Sanitätsdienst
zum Leutnant nach 24 Monaten. § 18
(3) Im übrigen gelten §§ 12 bis 14 entsprechend. Voraussetzung für die Einstellung
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
§ 16 dienstes kann eingestellt werden, wer
1. höchstens 40 Jahre alt ist,
Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher
Vorbildung 2. ein entsprechendes Studium an einer wis-
senschaftlichen Hochschule abgeschlossen
(1) Für Verwendungen im Truppendienst, die . hat,
eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann
als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit eingestellt 3. die staatliche Bestallung als Arzt, Zahn-
werden, wer arzt, Tierarzt oder Apotheker besitzt und
1. ein entsprechendes Studium an einer wis- 4. Offizier der Reserve ist.
senschaftlichen Hochschule mit einer ersten (2) Zahn- · und Tierärzte müssen außerdem eine
Staatsprüfung oder mit einer Hochschul- mindestens dreijährige klinische oder praktische
prüfung abgeschlossen hat und Tätigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Lebens-
2. Offizier der Reserve ist. mittelchemiker - nach weisen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 151
(3) Die Bewerber werden eingestellt: 5. Aufstieg aus der Laufbahngruppe der
1. Arzte und Zahnärzte als Stabsarzt, Unteroffiziere und Mannschaften in
die Laufbahngruppe der Offiziere
2. Tierärzte als Stabsveterinär,
§ 22
3. Apotheker als Stabsapotheker.
(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei
Eignung zu einer Laufbahn der Offiziere des Trup-
§ 19
pendienstes zugelassen werden, wenn sie im Zeit-
Beförderung punkt der Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind
(1) Beförderungen sind nach folgenden Dienst- und das 28. Lebensjahr sowie das achte Dienstjahr
zeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär noch nicht vollendet haben.
oder Stabsapotheker zulässig: (2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-
Oberstabsapotheker grad Fähnrich. Stabsunteroffiziere führen im Schrift-
nach 3 Jahren verkehr bis zur Beförderung zum Fähnrich, Ober-
feldwebel und höhere Dienstgrade bis zur Beförde-
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberst- rung zum Leutnant ihre Dienstgradbezeichnung mit
apotheker dem Zusatz „Offizieranwärter (OA) ".
nach 11 Jahren.
(3) § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sind entsprechend
(2) · Die Beförderung zum Oberstabsarzt, Ober- anzuwenden. Auf die Ausbildungszeit können je
stabsveterinär oder Oberstabsapotheker ist erst nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre,
nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizier- in den Fällen des § 15 bis zu einem Jahr der bisheri-
lehrgang zulässig. gen Dienstzeit als Soldat angerechnet werden. Die
Soldaten werden in die Laufbahngruppe der Unter-
offiziere und Mannschaften zurückgeführt, wenn sich
3. Militärmusikdienst herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.
Der Zusatz „Offizieranwärter" nach Absatz 2 ent-
§ 20
fällt. An Stelle des Dienstgrades Fahnenjunker oder
Voraussetzungen Fähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffizier
für die Einstellung und die Beförderung oder Feldwebel.
(1) Für die Laufbahnen der Offiziere des Militär-
musikdienstes kann eingestellt werden, wer 6. 0 ff i zier 1 au fb ahnen der Angehörigen
1. höchstens 35 Jahre alt ist, der Reserve
2. ein Studium an einer staatlichen Hoch- § 23
schule für Musik mit dem Kapellmeister- Reserve des Truppendienstes,
examen abgeschlossen hat und des Militärmusikdienstes
3. Offizier der Reserve ist. und des militärgeographischen Dienstes
(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant einge- (1) Für die Offizierlaufbahnen der Angehörigen
stellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst der Reserve des Truppendienstes, des Militärmusik-
nach Vollendung des 27. Lebensjahres, die Beförde- dienstes und des militärgeographischen Dienstes
rung zum Major erst nach acht Dienstjahren seit gelten § 15 Abs. 1 sowie §§ 20 bis 22 mit Aus-
Ernennung zum Oberleutnant und nach erfolg- nahme der in diesen Vorschriften für die Einstel-
reicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang lung und die Zulassung festgelegten Lebensalters-
zulässig. und Dienstzeitbegrenzungen entsprechend. Die Offi-
zieranwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienst-
gradbezeichnung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-
4. Mi 1 i t ä r g eo g r a phi scher Dienst
Anwärter (ROA) ".
§ 21 (2) Die Angehörigen der Reserve können erst
Voraussetzungen nach Ableistung des Grundwehrdienstes zum Fähn-
für die Einstellung und die Beförderung rich befördert werden. Im übrigen sind Beförderun-
gen nach jeweils einer Wehrübung zulässig. § 11
(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär- Satz 3 findet Anwendung. Die Anwärter haben eine
geographischen Dienstes kann eingestellt werden, Offizierprüfung abzulegen. Die Beförderung zum
wer Hauptmann ist erst nach Vollendung des 27. Lebens-
1. höchstens 35 Jahre alt ist, jahres, die Beförderung zum Major nach erfolg-
2. ein Studium der Geodäsie, Geographie reicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang
oder Geologie an einer wissenschaftlichen zulässig.
Hochschule abgeschlossen hat und (3) Ein Reserveoffizi ~r-Anwärter kann für die
3. Offizier der Reserve ist. spätere Ernennung zum Berufsoffizier oder Offizier
auf Zeit vorgesehen werden, wenn er die Voraus-
(2) § 16 Abs. 2 bis 4 findet Anwendung. Für die setzungen des § 12 oder des § 15 erfüllt. Auf die
Beförderung zum Major ist der erfolgreiche Besuch Ausbildungszeit wird die Dienstzeit in der Bundes-
eines Stabsoffizierlehrganges Voraussetzung. wehr angerechnet.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(4) Wird ein Offizier der Reserve zum Berufsoffi- § 27
zier oder zum Offizier auf Zeit ernannt, so ist für Ubergangsregelung für die Teilnahme
die weiteren Beförderungen die in der Bundeswehr am Stabsoffizierlehrgang
tatsächlich abgeleistete Dienstzeit zugrunde zu
legen. Bis zum 31. Dezember 1958 ist die Beförderung
zum Stabsoffizier auch ohne vorherige Teilnahme
§ 24
an einem Stabsoffizierlehrgang zulässig.
Reserve des Sanitätsdienstes
Für die Offizierlaufbahn des Sanitätsdienstes § 28
müssen die Angehörigen der Reserve die Voraus- Ubergangsregelung für Beförderungen
setzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2
erfüllen; sie werden zum Stabsarzt ernannt, wenn Bis zum 31. März 1959 sind abweichend von § 4
ihre Verwendung im Sanitütsdienst vorgesehen ist. Abs. 3 Nr. 1 Beförderungen bis zum Oberfeldwebel
Im übrigen gelten § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Satz 2 einschließlich und in der Laufbahngruppe der Offi-
und Abs. 4 entsprechend. ziere bis zum Hauptmann einschließlich sechs Mo-
nate nach der Einstellung oder der letzten Beförde-
rung zulässig.
§ 29
ABSCHNITT III
Ubergangsregelung für Bewerber
Ubergangs- und Schlußvorschriften mit Abschlußprüfung
einer höheren technischen Lehranstalt
§ 25
(1) Bis zum 30. September 1959 kann für Ver-
Einstellungs-, Ausbildungs- und wendungen im Truppendienst, die eine über-
Beförderungsordnungen wiegend technische Vorbildung erfordern, als Offi-
zieranwärter eingestellt werden, wer die Abschluß-
Der Bundesminister für Verteidigung kann nach prüfung einer höheren technischen Lehranstalt be-
den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, standen hat und höchstens 29 Jahre alt ist.
Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb
der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und (2) Die Ausbildung zum Berufsoffizier oder Offi-
Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festset- zier auf Zeit dauert für diese Offizieranwärter
zen und über die Mindestanforderungen an Vor- mindestens achtzehn Monate. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und
bildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und § 28 sind nicht anzuwenden.
Dienstzeit hinausgehen. (3) Im übrigen gelten § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1
Satz 3 und 4, Abs. 2 und § 14 entsprechend. Für die
§ 26
Beförderung zum Hauptmann und zu den höheren
Ausnahmen Dienstgraden ist außerdem § 17 Abs. 2 ent-
(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag sprechend anzuwenden.
des Bundesministers für Verteidigung für einzelne
Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von § 30
folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulas-
sen: Ubergangsregelung für die Einstellung
und Beförderung von Oifizieranwärtern
1. Höchstalter für die Einstellung:
§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Bis zum 31. März 1961 können
Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 1. Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des
Nr. 1; Truppendienstes abweichend von § 12 Abs. 1
Nr. 1 bis zum Alter von höchstens 29 Jahren
2. Mindestdienstzeiten für Beförderung:
eingestellt werden;
§ 4 Abs.3 Nr.1, § 8 Abs.2 Nr.1, § 10
2. Offizieranwärter abweichend von § 13 Abs. 1
Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
und § 15 Abs. 2 nach vierzehn Monaten Dienst-
bis 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17
zeit, ab 1. April 1958 jedoch nach mindestens
Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2;
achtzehn Monaten Dienstzeit zum Leutnant be-
3. Uberspringen von Dienstgraden bei Ein- fördert werden. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und § 28 sind
stellung oder Beförderung: nicht anzuwenden.
§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2.
§ 31
(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf An-
Ubergangsregelung
trag des Bundesministers für Verteidigung für
für Angehörige bestimmter Jahrgänge
Einzelfälle Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3
zulassen, wenn außergewöhnliche dienstliche Gründe Bisher ungediente Soldaten, die bis zum 31. März
für die Beförderung vorliegen. 1961 in die Bundeswehr eingestellt werden und bei
(3) Der Bundespersonalausschuß kann bei Stabs- der Einstellung das 24. Lebensjahr vollendet haben,
feldwebeln und Oberstabsfeldwebeln auf Antrag können
des Bundesministers für Verteidigung für Einzel- 1. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 zum Haupt-
fälle Ausnahmen von § 22 Abs. 1 für Höchstalter gefreiten befördert werden, wenn sie min-
und Höchstdienstzeit zulassen. destens sechs Monate seit Ernennung zum Ge-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 153
freiten in einer Tätigkeit verwendet worden (§ 16 Abs. 1), sowie für die Laufbahnen der Offiziere
sind, die eine technische Spezialausbildung des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
erfordert; des militärgeographischen Dienstes auch dann ein-
2. abweichend von § 10 Abs. 1 nach drei Dienst- gestellt werden, wenn sie nicht Offizier der Reserve
jahren und nach dem Bestehen einer Feld- sind. Vor Ernennung zum Berufssoldaten müssen
webelprüfung zum Feldwebel befördert werden; sie mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben.
3. abweichend von § 14 Abs. 1 und 4 nach drei
Jahren seit Ernennung zum Leutnant, jedoch
§ 34
nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres,
Offiziere des fliegenden Personals nicht vor Ubergangsregelung für Soldaten
Vollendung des 28. Lebensjahres, zum Haupt- mit Vordienstzeiten außerhalb der Bundeswehr
mann befördert werden;
(1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit
4. abweichend von § 14 Abs. 2 und 4 nach zehn
einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten
Jahren, Offiziere des fliegenden Personals nach Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,
acht Jahren, seit Ernennung zum Leutnant zum zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit
Major befördert werden. dem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.
Ehemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-
§ 32 dung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufi-
gen Dienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung
Ubergangsregelung für Sanitätsoffiziere unter Beförderung zum Leutnant einberufen werden.
Bis zum 31. März 1961 können (2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-
1. Offiziere des Sanitätsdienstes, die bei der Ein- dienst geleistet haben und die nach § 60 des Sol-
stellung in die Bundeswehr das 32. Lebens- datengesetzes in die Bundeswehr eingestellt oder
jahr vollendet haben, abweichend von § 19 durch Gesetz aus dem Bundesgrenzschutz in die
Abs. 1 befördert werden Bundeswehr übergeführt worden sind, wird auf die
Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Beförde-
zum Oberstabsarzt: rungen sind (§ 4 Abs. 4), die Zeit vom 8. Mai 1945
drei Jahre nach Bestallung zum Arzt bis zum 31. März 1956 angerechnet.
oder fünf Jahre nach abgeschlosse-
(3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen
nem Staatsexamen, jedoch nicht vor
Vollendung des 35. Lebensjahres und Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-
nicht vor Ableistung einer Dienst- tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz,
zeit von zwei Jahren als Offizier; den Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem
Zollgrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf
zum Oberfeldarzt: die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die
sechs Jahre nach Bestallung zum Voraussetzung für Beförderungen sind (§ 4 Abs. 4).
Arzt oder acht Jahre nach abge- Wenn es für sie günstiger ist, können sie ohne An-
schlossenem Staatsexamen, jedoch rechnung dieser Dienstzeiten nach § 31 befördert
nicht vor Vollendung des 38. Lebens- werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
jahres;
zum Oberstarzt: § 35
neun Jahre nach Bestallung zum Inkrafttreten
Arzt oder elf Jahre nach abgeschlos-
senem Staatsexamen, jedoch nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
vor Vollendung des 41. Lebensjahres. kündung in Kraft.
Entsprechendes gilt für die Zahnärzte, Tier-
ärzte und Apotheker; Bonn, den 21. März 1958.
2. Apotheker auch dann für die Laufbahn der Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Sanitätsoffiziere eingestellt werden, wenn sie Ludwig Erhard
nicht das Staatsexamen als Lebensmittelchemi-
ker abgelegt haben. Sie müssen in diesen
Fällen eine mindestens dreijährige praktische Für den Bundesminister für Verteidigung
Tätigkeit in ihrem Beruf nachweisen. Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
von Merkatz
§ 33
Ubergangsregelung für die Einstellung Der Bundesminister des Innern
von Bewerbern mit wissenschaftlicher Vorbildung Dr. Schröder
Bis zum 30. September 1964 können Bewerber für
die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, Der Bundesminister der Finanzen
die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern E tz e 1
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 8 und§ 18 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts § 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
vom 5. März 1958 - 2 BvL 18/56 - in dem Ver- Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-
fahren wegen gesetzbl. I S. 791) und § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses
Gesetzes, soweit er die Bundesregierung zum
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 8 und 18 Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 ermäch-
Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- tigt, widersprechen dem Artikel 80 Abs. 1 Satz 2
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 des Grundgesetzes und sind nichtig.
(Bundesgesetzbl. I S. 791)
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
auf Antrag § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Finanzgerichts Stuttgart verfassungsgericht Gesetzeskraft.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bonn, den 18. März 1958.
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
vom 11. Februar 1958 - 2 BvL 21/56 - in dem Fassung des Gesetzes zur Anderung des Umsatz-
Verfahren wegen steuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 18 Abs. 1 vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) ist
Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der· Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar.
des Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuer-
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
gesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402)
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Finanzgerichts Nürnberg
Bonn, den 18. März 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu§ 8 und§ 18 Abs.1 Nr.1 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts § 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
vom 5. März 1958 - 2 BvL 18/56 - in dem Ver- Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-
fahren wegen gesetzbl. I S. 791) und § 18 Abs. 1 Nr. 1 dieses
Gesetzes, soweit er die Bundesregierung zum
verfassungsrechtlicher Prüfung der §§ 8 und 18 Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 8 ermäch-
Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- tigt, widersprechen dem Artikel 80 Abs. 1 Satz 2
sung der Bekanntmachung vom 1. September 1951 des Grundgesetzes und sind nichtig.
(Bundesgesetzbl. I S. 791)
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
auf Antrag § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
des Finanzgerichts Stuttgart verfassungsgericht Gesetzeskraft.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bonn, den 18. März 1958.
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
vom 11. Februar 1958 - 2 BvL 21/56 - in dem Fassung des Gesetzes zur Anderung des Umsatz-
Verfahren wegen steuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 18 Abs. 1 vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) ist
Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der· Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar.
des Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuer-
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
gesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402)
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
auf Antrag
des Finanzgerichts Nürnberg
Bonn, den 18. März 1958.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht in der Fassung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 155
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum badischen Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Das Badische Landesgesetz übeir die Aufbringung
vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31/56 u. 2 BvL 33/56 - von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Ok-
in dem Verfahren wegen tobe1r 1949 (Ge,setz- und Verordnungsblatt S. 472)
verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Lan- war mit Artikel 105 Abs. 2 Nr. 1 und Artikel 72
de,sgesetzes über die Aufbringung von Mitteln Abs. 1 des Grundgesetze,s in Verbindung mit § 1
des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934
zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949
(Gesetz- und Verordnungsblalt S. 472) (Reichsgesetzbl. I S. 942) unvereinbar und daher
nichtig.
auf Antrag Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
des Badischen Verwaltungsgerichtshofs und § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes übe,r das Bundes-
des Ve1rwaltungsgerichts Freiburg/Brng. ve,rfassungsgericht Gesetze1skraft.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
Bonn, den 19. März 1958.
das Bundesverfassungsgericht in de·r Fassung deis
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesge,se,tzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz ve·röffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zm Regelung
vom 5. März 1958 - 2 BvF 4/56 - in dem Verfahren der Rechtsve.rhältnisse der unter Artikel 131 des
wegen Grundge,setzes fallenden Personen vom 11 . Mai
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 2 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der bis 31.
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse August 1957 geltenden Fassung sind mit dem
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Grundgesetz vereinbar.
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgese,tzbl. I D~r vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
s. 307) § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
auf Antrag verf as,sungsgerich t Gesetzeskraft.
des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Sa,tz 2 des Gesetzes über Bonn, den 20. März 1958.
das Bundesverfassungsgericht in der Fa.ssung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1958 155
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum badischen Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Das Badische Landesgesetz übeir die Aufbringung
vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31/56 u. 2 BvL 33/56 - von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Ok-
in dem Verfahren wegen tobe1r 1949 (Ge,setz- und Verordnungsblatt S. 472)
verfassungsrechtlicher Prüfung des badischen Lan- war mit Artikel 105 Abs. 2 Nr. 1 und Artikel 72
de,sgesetzes über die Aufbringung von Mitteln Abs. 1 des Grundgesetze,s in Verbindung mit § 1
des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934
zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949
(Gesetz- und Verordnungsblalt S. 472) (Reichsgesetzbl. I S. 942) unvereinbar und daher
nichtig.
auf Antrag Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
des Badischen Verwaltungsgerichtshofs und § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes übe,r das Bundes-
des Ve1rwaltungsgerichts Freiburg/Brng. ve,rfassungsgericht Gesetze1skraft.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
Bonn, den 19. März 1958.
das Bundesverfassungsgericht in de·r Fassung deis
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesge,se,tzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz ve·röffentlicht: Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts § 14 Abs. 2 und § 17 des Gesetzes zm Regelung
vom 5. März 1958 - 2 BvF 4/56 - in dem Verfahren der Rechtsve.rhältnisse der unter Artikel 131 des
wegen Grundge,setzes fallenden Personen vom 11 . Mai
verfassungsrechtlicher Prüfung des § 14 Abs. 2 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der bis 31.
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse August 1957 geltenden Fassung sind mit dem
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Grundgesetz vereinbar.
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgese,tzbl. I D~r vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
s. 307) § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
auf Antrag verf as,sungsgerich t Gesetzeskraft.
des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
wird gemäß § 31 Abs. 2 Sa,tz 2 des Gesetzes über Bonn, den 20. März 1958.
das Bundesverfassungsgericht in der Fa.ssung des
Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) Der Bundesminister der Justiz
nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht: Schäffer
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 21. März 1958.
Auf Grund des Ge,setzes vom 18. März 1904 be- des 3. lnte,rnationalen Spannbtton-Kongres-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und ses 1958";
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
6. die in der Zeit vom 15. bis 26. Mai 1958 in
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
München stattfindende „ 10. Deutsche Hand-
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
werksme,sse mit interna1tionaler Beteiiligungn 1
wird bekanntgemacht:
7. die in de,r Zeit vom 15. bis 26. Mai 1958 in
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
München stattfindende „iba - Internationale
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
Bäckerei-Fachausstellung";
renzeichen tritt ein für
8. die in der Zeit vom 28. Mai bis 1. Juni 1958
1. die in der Zeit vom 9. bis 12. April 1958 in
in Berlin stattfindende „Pharmazeutische und
München stattfindende „Fachausstellung an-
medizinisch-technische Ausstellung anläßlich
läßlich der 75. Tagung der Deutschen Gesell-
des 7. Kongresse,s für ärztliche Fortbildung";
schaft für Chirurgie";
2. die in der Zeit vom 13. bis 17. April 1958 in 9. die in de,r Zeiit vom 31. Mai bis 8. Juni 1958
Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung an- in Frankfurt a. M. stattfindende „ACHEMA
läßlich d(~S Kongresses der Deutschen Gesell- 1958, 12. Ausstellungs-Tagung für ~hemisches
schaft für innere Medizin"; Apparaitewesen";
3. die in der Zeit vom 24. April bis 1. Mai 1958 10. die in der Zeit vom 15. bis 17. Juni 1958 in
in Pirmasens stattfindende „Internationale Wiesbaden stattfindende „ 13. Internationale
Schuh-, Leder- und Maschinenschau"; Sportartikel-Fachmesse Wiesbaden";
4. die in der Zf)it vom 27. April bis 6. Mai 1958 11. die in der Zeit vom 7. bis 11. September 1958
in Hannover stattfindende „Deutsche Indu- in Frankfurt a. M. stattfindende „Internatio-
strie-Messe Hannover 1958 (Te,chnische Messe nale Frankfurter Messe";
- Mustermesse)"; 12. die in de r Zeit vom 13. bis 28. September 1958
1
5. die in der Zeit vom 5. bis 10. Mai 1958 in in Essen stattfindende „Deutsche Bergbau-
Berlin stattfindende „Ausstellung anläßlich Ausstellung 1958".
Bonn, den 21. März 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Heraus q e b er : Der llundcsmiuist0.r der Justiz. - Ver I a q: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesqesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post, Dez u g s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e Ist ü c k e je angcf,mc1ene 24 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betracies auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•
Köln 399 oder nam Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10.