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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1958 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
12.3.58 Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1958 133
4. 3. 58 Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten
Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Hinweis auf Verkündungen im· Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 22. Februar 1958, ist veröffentlicht: Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik.
In Teil II, Nr. 6 ausgegeben am 25. Februar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Verfahrensordnung
des Deutsch-Französischen Gemischten Gerichtshofes. - Berichtigung zu der Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Internationalen Ubereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954. - Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Inkraft-
treten für die Südafrikanische Union). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber. - Bekanntmachung über das Inkraft-
treten der Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen
Republik über Sozialversicherung vom 5. Mai 1953 betreffend die Gewährung von Renten für die Zeit vor dem
Inkrafttreten des Abkommens.
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 14. März 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Verfahrensordnung des
Deutsch-Französischen-Saar-Schiedsgerichts. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Sechsten Protokolls über
zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Inkrafttreten für Chile, Dänemark und
Italien). - Verordnung zur Aufhebung der Strom- und Schiffahrtpoliz€iverordnung über Sicherungsmaßnahmen im
Bereich der Seezielschießplätze an der schleswig-holsteinischen Ostküste, Hohwacht Bucht.
MIi
Mineralölzoll-Vergütungsordnung 1958 (MZVergO 1958).
Vom 12. März 1958.
Auf Grund der Anmerkung 5-g zu Nummer 27.10 (2) Sind vergütungsfäh1ge Mineralöle, für die ver-
des Zolltarifs - Anlage zum Zolltarifgesetz vom schiedene Vergütungssätze in Betracht. kommen,
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395) - wird nach der Herstellung miteinander vermischt worden,
verordnet: so wird die Vergütung nach einem anderen Satze als
§ 1 12,50 Deutsche Mark für 100 kg nur gewährt, wenn
sich aus Anschreibungen des Vergütungsberechtig-
Vergütungsberechtigt ist ten die Anteile des Gemisches an Mineralölen der
1. in den Fällen der Anmerkung 5 - a, c und d, verschiedenen Vergütungssätze eindeutig ergeben.
wer die vergütungsfähigen Erzeugnisse her- Die verschiedenen Vergütungssätze werden auf die
stellt, vergütungsfähige Menge anteilig entsprechend dem
2. im Falle der Anmerkung 5 - b, wer eine der Verhältnis der Bestandteile im Gemisch angewandt.
Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser An-
merkung erfüllt, § 3
3. im Falle der Anmerkung 5- e, wer vergütungs-
fähiges Benzin herstellt oder vertreibt und die (1) Die vergütungsfähige Menge wird nach An-
in § 17 vorgeschriebenen Gutscheine vorlegt. merkung 5 - b Abs. 4 Satz 2 bemessen, wenn der
Vergütungsberechtigte der Hersteller des raffinier-
ten Schweröls ist, über eine ordnungsgemäß ge-
§ 2
führte Fabrikationsbuchführung verfügt, die ein-
(1) Die Vergütung wird nach Anmerkung 5- b wandfrei Aufschluß gibt über die eingesetzten Roh-
Abs. 3 Satz 2 bemessen, wenn der Vergütungsbe- und Hilfsstoffe, alle Arbeitsvorgänge sowie Her-
rechtigte selbst Hersteller des vergütungsfähigen kunft und Verbleib der Erzeugnisse und Neben-
Mineralöls und Schuldner des Zolls für das ver- erzeugnisse, und wenn er die Anforderungen nach
zollte Erdöl ist oder gewesen ist. § 7 erfüllt hat.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Zur Feststellung der vergütungsfähigen Menge baren Ausfuhrerlöse einen angemessenen
wird von der Menge des verbrauchten Schweröls Gewinn decken, höchstens jedoch auf die
die Menge der in den Anmerkungen 5 - a und b ge- nach Nummer 1 festzusetzenden Vergü-
nannten Erdölrückstände und Mineralöle (z. B. Bi- tungssätze.
tumen, Paraffingatsch) abgesetzt, die bei der Raffi-
nation etwa angefallen sind. (3) Die Vergütung-wird nicht gewährt, wenn der
Vergütungsberechtigte die Anforderungen nach § 9
(3) Bei der Feststellung der vergütungsfähigen nicht erfüllt.
Menge werden auch die dem Vorverarbeiter erwach-
§ 6
senen Verluste berücksichtigt, wenn ihre Höhe zoll-
amtlich bescheinigt ist. Ein Vergütungsberechtigter kann von den Vor-
teilen nach § 2 oder § 3 bei der Bemessung der
§ 4 Vergütung oder von der Vergütung nach § 5 für
Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden, wenn ge-
Bei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die
gen ihn wegen schuldhafter Verletzung der Uber-
vergütungsfähige Menge bei einem Anteil an
wachungsbestimmungen ein Sicherungsgeld (§ 203
Schwerölen im Schmiermittel
der Reichsabgabenordnung) festgesetzt worden ist
von mehr als 10 v. H. bis 20 v. H. auf 15 v. H., und er innerhalb von zwei Jahren seit der Rechts-
von mehr als 20 v. H. bis 30 v. H. auf 25 v. H., kraft der Festsetzung die Uberwachungsbestimmun-
von mehr als 30 v. H. bis 40 v. H. auf 35 v. H., gen wiederum schuldhaft verletzt. Uber den Aus-
von mehr als 40 v. H. bis 50 v. H. auf 45 v. H., schluß entscheidet die Oberfinanzdirektion.
von mehr als 50 v. H. bis 60 v. H. auf 55 v. H.,
von mehr als 60 v. H. bis 70 v. H. auf 65 v. H., § 7
von mehr als 70 v. H. bis 80 v. H. auf 75 v. H.,
von mehr als 80 v. H. bis 90 v. H. auf 85 v. H. (1) Wer die Bemessung der vergütungsfähigen
Menge nach § 3 in Anspruch nehmen will, zeigt dies
der Menge des Schmiermittels festgesetzt. Uber- der für den Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die
steigt der Schwerölgehalt 90 vom Hundert, so ist die Anzeige ist schriftlich in zwei Stücken zu erstatten.
vergütungsfähige Menge gleich dem Schwerölanteil. Jedem Stück sind beizufügen
1. eine verständliche und erschöpfende Dar-
§ 5 stellung des Herstellungsganges der raffi-
nierten Schweröle, aus der sich Art und
(1) Eine Vergütung nach Anmerkung 5 - d wird
gewährt Menge der eingesetzten Ausgangsstoffe
sowie Art und Menge der Erzeugnisse und
1. bei der Ausfuhr von Waren der Nummern Nebenerzeugnisse ergeben,
27.10- B, 27.16, Salben und Olen aus Num- 2. eine eingehende Darstellung der Fabrika-
mer 30.03 - C, Waren der Nummern 32.06, tionsbuchführung (§ 3 Abs. 1).
32.08 bis 32.11, 32.13, Fetten, Oien, Poma-
den und Salben aus Nummer 33.06, Waren (2) Der Vergütungsberechtigte hat jede beabsich-
der Nummern 34.02 - B, 34.03 -A- 1, 34.04 tigte Änderung der nach Absatz 1 dargestellten Ver-
- B, 34.05, 34.06, flüssigen Brennstoffen für hältnisse der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken
Feuerzeuge und Feueranzünder aus Num- anzuzeigen. Er führt ein Belegheft nach Weisung
mer 36.08-B, Waren der Nummern 38.11, des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes.
38.12, 38.14, 38.18, 38.19- B - 11 und 13 und
Transformatoren der Nummer 85.01 - B des § 8
Zolltarifs, Wer die Vergütung nach Anmerkung 5- c in An-
2. bei der Ausfuhr anderer Waren, wenn der spruch nehmen will, meldet sich bei der für den
Hersteller nachweist, daß infoige der Zoll- Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die Anmeldung
belastung des verbrauchten Mineralöls die ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen. § 7 gilt
erzielbaren Ausfuhrerlöse die Selbstkosten entsprechend.
des Herstellers zuzüglich eines angemesse- § 9
nen Gewinns nicht erreichen. (1) Wer die Vergütung nach § 5 in Anspruch neh-
(2) Die Vergütung wird für je 100 kg der vergü- men will, beantragt beim zuständigen Hauptzollamt
tungsfähigen Menge festgesetzt die Zulassung zum Vergütungsverfahren. Der An-
trag ist schriftlich in zwei Stücken einzureichen.
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, -Jedem der beiden Stücke ist eine Betriebserklärung
a) soweit vergütungsfähige Mineralöle ver- mit den folgenden Angaben beizufügen:
braucht worden sind, auf 12,50 Deutsche 1. Art und Lage des Betriebes,
Mark,
2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung
b) im übrigen in Höhe des Zollsatzes, der beansprucht werden soll (handelsübliche
bei der Verzollung der eingeführten Benennung unter Angabe der Nummer des
Mineralöle angewendet worden ist, Zolltarifs),
höchstens auf 12,90 Deutsche Mark,
3. Art und Menge der vergütungsfähigen oder
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be- der verzollten Mineralöle, die bei der Her-
trag, der erforderlich ist, um die Selbst- stellung der Erzeugnisse verbraucht werden
kosten so weit zu senken, daß die erziel- sollen,
Nr. 8 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1958 135
4. eine verständliche und erschöpf ende Dar- § 13
stellung des Herstellungsverfahrens, (1) Werden nach §§ 10 bis 12 andere Schweröle
5. eine eingehende Darstellung der Betriebs- der Nummer 27.10-A-2 als Gasöle oder werden
buchführung, Reinigungsextrakte der Nummer 27.14- C-2 des
6. im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2 eine Darstel- Zolltarifs gestellt, und ist der Vergütungsberech-
lung der Kosten der Ausfuhrerzeugnisse, tigte nicht der Hersteller, so ist durch eine Beschei-
die erkennen läßt, wie sich die Zollbe- nigung der für den Hersteller zuständigen Zollstelle
lastung des verbrauchten Mineralöls aus- nachzuweisen, daß die Waren entweder aus Erdöl
wirkt, und der erzielbaren Ausfuhrerlöse. hergestellt sind, das im Geltungsbereich des Zoll-
Sie ist durch geeignete Unterlagen {Schrift- tarifs verzollt worden ist, oder daß sie mit Schwe-
wechsel, Preislisten oder dgl.) zu belegen. felsäure, selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend
(2) Die Entscheidung ist dem Antragstellerschrift- raffinierte Schmieröle sind.
lich mitzuteilen. (2) Wer unter bestimmter Benennung stets gleich-
(3) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zuge- artige raffinierte Schweröle gestellen will, kann die
lassen sind, unterliegen der Steueraufsicht. § 7 Beschaffenheit dieser Erzeugnisse durch Hinterle-
Abs. 2 gilt entsprechend. gung von Mustern bei der Zollstelle kennzeichnen.
In diesem Falle kann auf weitere Nachweise ver-
§ 10 zichtet werden, wenn der Vergütungsberechtigte in
(1) Vergütungsfähiges Mineralöl, das mit dem der Anmeldung erklärt, daß die gestellten Waren
Anspruch auf Zollvergütung als Freigut ausgeführt den hinterlegten Mustern entsprechen, und wenn
werden soll, ist der Zollstelle gleichzeitig mit dem gegen die Richtigkeit dieser Erklärung keine Be-
Antrag auf Abfertigung nach § 11 der Mineralöl- denken bestehen. Es bleibt vorbehalten, die Uber-
steuer-Durchführungsverordnung vom 26. Mai 1953 einstimmung der gestellten Waren mit den Mustern
(Bundesgesetzbl. I S. 237) schriftlich anzumelden und durch Stichproben zu prüfen.
zu gestellen. (3) Für die Bemessung der Vergütung nach § 2 ist
(2) Für die Abfertigung des Mineralöls gelten die der zutreffende Zollsatz mittels der Zollurkunden
Vorschriften über das Zollanweisungsverfahren ent- nachzuweisen.
sprechend. § 14
§ 11 (1) Schmiermittel und andere vergütungsfähige
Vergütungsfähiges Mineralöl, das mit dem An- Erzeugnisse (Anmerkung 5 - c und d), die mit dem
spruch auf Zollvergütung zu einem Zollverkehr ab- Anspruch auf Zollvergütung ausgeführt werden
gefertigt werden soll, ist der Zollstelle gleichzeitig sollen, sind der Zollstelle mit einem Begleitschein
mit dem Antrag auf Abfertigung zum Zollverkehr npch vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken an-
schriftlich anzumelden und zu gestellen. Das Haupt- zumelden und zu gestellen.
zollamt kann an Stelle der Einzelanmeldung die (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften
Anmeldung der in einem bestimmten Zeitraum, über das Zollanweisungsverfahren entsprechend.
längstens einem Kalendermonat, insgesamt abgefer- Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-
tigten Menge zulassen, wenn laufend gleichartige ziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
vergütungsfähige Mineralöle zu einem Zollsiche-
(3) Für die Behandlung der Begleitscheine gelten
rungsverkehr abgefertigt werden.
die Vorschriften über das Zollanweisungsverfahren
entsprechend. Die Begleitscheine können von allen
§ 12
Grenzzollstellen erledigt werden.
(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle aus einem
Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 § 15
Abs. 1 Nr. 42 des Zol]gesetzes vom 20. März 1939
(1) Schmiermittel, die mit dem Anspruch auf Zoll-
(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Dritten
vergütung zu einem Zollverkehr abgefertigt werden
Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes- sollen, sind der Zollstelle gleichzeitig mit dem An-
gesetzbl. I S. 735) mit dem Anspruch auf Zollver-
trag auf Abfertigung zum Zollverkehr schriftlich
gütung unmittelbar in das Zollausland oder end-
anzumelden und zu gestellen. Ist die für den Betrieb
gültig in den Freihafen gebracht werden, so gilt
zuständige Zollstelle für den endgültig in Aussicht
§ 10 entsprechend. Werden vergütungsfähige Mine-
genommenen Zollverkehr nicht zuständig, können
ralöle dadurch endgültig in den Freihafen gebracht,
die Schmiermittel nur zum Zollanweisungsverfahren
daß sie im herstellenden Betrieb auf Grund des § 28
abgefertigt werden.
Abs. 1 des Zollgesetzes unverzollt zum unmittel-
baren Verheizen verwendet oder an einen anderen (2) Für die Abfertigung gelten die Vorschriften
Betrieb zu diesem Zweck abgegeben werden, so gilt über den betreffenden Zollverkehr entsprechend.
§ 11 Satz 2 sinngemäß. Die Waren sind stets der inneren Beschau zu unter-
ziehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das gleiche gilt für Mineralöle, die aus dem
freien Verkehr des Zollgebietes ohne Zollvergütung
zur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen § 16
gebracht worden sind, wenn sie im Anschluß daran Sollten vergütungsfähige Schmiermittel aus einem
unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69
den Freihafen gebracht werden. Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in der Fassung des
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Dritten Zolländerungsgesetzes oder aus einem Lager- (3) Der Anrechnungsschein wird bis zum Ablauf
verkehr auf Grund des § 109 a Nr. 4 des Zollgesetzes von sechs Monaten nach dem Tage der Ausstellung
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des auf Zölle für unbearbeitetes Erdöl angerechnet. Auf
Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom aufgeschobene Zölle darf er erst nach dem vierund-
23. Ma.i 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) und des Drit- zwanzigsten Tage des zweiten Kalendermonats nach
ten Zolländerungsgesetzes mit dem Anspruch auf der Entstehung des Vergütungsanspruchs angerech-
Zollvergütung unmittelbar in das Zollausland oder net werden. Er kann bei allen Zollstellen im Gel·
endgültig in den Freihafen gebracht werden, so gilt tungsbereich des Zolltarifs angerechnet werden.
§ 14 entsprechend.
§ 17
(4) Der Vergütungsanspruch ist nach der Ertei-
lung des Anrechnungsscheines frei übertragbar. Die
(1) Benzin, für das die Vergütung nach Anmer- Anrechnung erfolgt nur gegen Ubergabe des An-
kung 5 - e in Anspruch genommen werden soll, darf rechnungsscheines. Die Zollstelle ist berechtigt, aber
nur an Personen abgegeben werden, die sich durch nicht verpflichtet, zu prüfen, ob derjenige, der den
Vorlage einer Bescheinigung als bezugsberechtigt Anrechnungsschein übergibt, der Anspruchsberech-
ausweisen. Die Bescheinigung muß von dem Chef tigte ist.
der diplomatischen Mission oder von dem Leiter
des Konsulats ausgestellt sein, Angaben über die (5) Vernichtete oder verlorene Anrechnungs-
Fabrikmarke, die Fabriknummer und die Nummer scheine werden auf Antrag ersetzt, wenn Nummer,
des polizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges Ausstellungsdatum und Anrechnungsbetrag ange-
des Bezugsberechtigten enthalten und einen Ab- geben werden können. Der Antrag ist innerhalb
druck des Dienststempels der Dienststelle tragen. der Anrechnungsfrist (Absatz 3) bei dem Hauptzoll-
amt zu stellen, das den Anrechnungsschein ausge-
(2) Das Benzin wird gegen Ubergabe von Gut- fertigt hat. Antragsberechtigt ist, wem der Anrech-
scheinen nach vorgeschriebenem Muster abgegeben. nungsschein erteilt worden ist, oder mit dessen
Die Gutscheine sind durch den Abgebenden sofort Zustimmung, wer glaubhaft macht, daß er den An-
nach der Abgabe an den vorgesehenen Stellen aus- rechnungsschein zuletzt besessen hat. Ist der An-
zufüllen und mit Angabe des Datums durch Unter- rechnungsschein nicht inzwischen eingelöst worden;
schrift und Abdruck des Firmenstempels zu ent- erteilt das Hauptzollamt frühestens neun Monate
werten. nach Ausstellung des vernichteten oder verlorenen
(3) Der Abgebende kann die Vergütung beantra- einen. neuen Anrechnungsschein.
gen oder die Gutscheine durch einfache Ubergabe
einer Lieferfirma übertragen. (6) Beschädigte Anrechnungsscheine werden nicht
angerechnet. Das Hauptzollamt, das sie ausgefertigt
§ 18
hat, ersetzt sie auf Antrag, wenn der vorliegende
Teil größer ist als die Hälfte des Scheines, die
(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für die im Nummer enthält und den Anrechnungsbetrag ein-
Laufe eines Kalendermonats der Vergütungsan- wandfrei erkennen läßt. Andernfalls ist nach Ab-
spruch entstanden ist, mit einer Nachweisung in satz 5 zu verfahren.
zwei Stücken spätestens am fünfundzwanzigsten
Tage des folgenden, im Falle der Anmerkung 5 - e § 20
des dritten folgenden Kalendermonats bei der für
den Vergütungsberechtigten zuständigen Zollstelle Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
zu beantragen. Der Nachweisung sind die· Anmel- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
dungen (§§ 10, 11, 12, 15, 16), die Erststücke der Be- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 4 des Zolltarif-
gleitscheine (§ 14) oder die ordnungsgemäß entwer- gesetzes auch im Land Berlin.
teten Gutscheine (§ 17) mit einer Zusammenstellung
als Anlagen beizufügen.
§ 21
(2) Erreichen die Vergütungsansprüche eines Be-
rechtigten im Laufe eines Kalendermonats nicht Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
50 Deutsche Mark, sind die Anträge in Abständen
von zwei, längstens von drei Monaten einzureichen.
§ 22
§ 19
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(1) Soweit der Antrag begründet ist, erhält der kündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur
Vergütungsberechtigte einen Anrechnungsschein Durchführung der Anmerkung 1 zu Nummer 2710
nach vorgeschriebenem Muster. Auf Antrag können des Zolltarifs - Mineralölzoll-Vergütungsordnung -
mehrere Anrechnungsscheine über Teilbeträge aus- vom 22. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 260) in der
gefertigt werden. Soweit der Antrag nicht begrün- beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden
det ist, erhält der Antragsteller einen Bescheid mit Fassung außer Kraft.
Rechtsmittelbelehrung nach § 158 Abs. 2, § 150
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung.
Bonn, den 12. März 1958.
(2) Der Anrechnungsschein ist dem Berechtigten
oder seinem Beauftragten gegen Empfangsbescheini-
gung zu übergeben oder ihm auf seine Kosten durch Der Bund-esminister der Finanzen
eingeschriebenen Brief zuzusenden. Etzel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1958 137
Verordnung über den Begriff
der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten
in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(Hauerarbeiten-Verordnung - HaVO).
Vom 4. März 1958.
Auf Grund des § 49 Abs. 6 und des § 59 Abs. 2 Schrägschächten ausführt und einen Lohn
des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung ,des erhält, der mindestens dem höchsten tarif-
Gesetzes zur Neuregelung der knappschaftlichen lichen Schichtlohn entspricht.
Rentenversicherung (Knappschaftsrentenversiche-
(2) Ein besonders vereinbarter Lohn im Sinne die-
rungs-N euregelungsgesetz - KnVNG) vom 21. Mai
ser Verordnung ist ein fester Lohn, der infolge be-
1957 (Bundesgesetzbl.I S. 533) wird mit Zustimmung
sonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines
des Bundesrates verordnet:
regelrechten Gedinges gezahlt wird und der im
Rahmen der möglichen Gedingeverdienste liegt.
Erster Abschnitt
(3) Soweit für einzelne Bergbauarten der Besitz
Hau erarbeiten eines Hauerscheins für die Verrichtung von Hauer-
arbeiten nicht eingeführt ist, tritt an die Stelle
§ 1 des Hauerscheins die im Einvernehmen mit der
(1) Hauerarbeiten unter Tage verrichtet, wer Bergbehörde erfolgte Gleichstellung des Versicher-
ten mit dem Hauer durch den Betrieb.
1. einen Hauerschein besitzt und im Gedinge
oder zu besonders vereinbartem Lohn als
Fahrhauer, Drittelführer, Aufsichtshauer, § 2
Hauer, Kohlenstoßtränker, Bohrer, Rauber,
Im Kali- oder Steinsalzbergbau verrichtet Hauer-
Bediener oder Fahrer von Gewinnungs-,
arbeiten außerdem, wer einen Hauerschein besitzt
Streckenvortriebs- oder Lademaschinen oder
und als Berauber oder Stückenschießer beschäftigt
mit gleicher Tätigkeit unter einer anderen
ist.
Bezeichnung
a) im Abbau (bei der Gewinnung, beim
Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau Zweiter Abschnitt
der Fördermittel oder beim Gewinnen Gleichgestellte Arbeiten
und Einbringen des Versatzes - dies
gilt auch bei planmäßiger Versatzge- § 3
winnung in besonderen Bergemühlen Den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Ar-
unter Tage außerhalb des Abbaues -) beiten verrichtet, wer
oder b~im Streckenvortrieb,
1. im Gedinge oder zu besonders vereinbartem
b} in der Aus- und Vorrichtung
Lohn als Lehrhauer, Neubergmann, Gedinge-
beschäftigt ist, schlepper, Blaser, Pfeilerrücker, Umsetzer, Ver-
2. als Elektro- oder Maschinenhauer oder mit setzer, Rohrleger, Rutschenverleger, Bandver-
gleicher Tätigkeit im Gedinge oder zu be- leger, Knappe oder mit gleicher Tätigkeit unter
sonders vereinbartem Lohn im Abbau, beim einer anderen Bezeichnung unter den Voraus-
Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vor- setzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a
richtung beschäftigt ist, und b beschäftigt ist,
3. als Meisterhauer (Ausbildungshauer) mit 2. ohne einen Hauerschein zu besitzen, im Ge-
überwiegendem Einsatz unter Tage, Ober- dinge oder zu besonders vereinbartem Lohn
hauer, Anlernhauer, Partiemann, Rutschen- als Bohrer, Rauber, Bediener oder Fahrer von
meister, Bohrmeister im Abbau einschließ- Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder Lade-
lich Streckenvortrieb, in der Aus- und Vor- maschinen unter den Voraussetzungen des § 1
richtung oder bei der Entgasung, Schieß- Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b beschäftigt ist,
meister, Bandmeister im Streb oder Strek-
kenvortrieb, Stempelwart oder mit gleicher 3. ohne einen Hauerschein zu besitzen, ständig
Tätigkeit unter einer anderen Bezeichnung Reparaturarbeiten im Schacht ausführt,
beschäftigt ist, 4. a) ohne einen Hauerschein zu besitzen, ständig
4. einen Hauerschein besitzt und als Sehacht- Reparaturarbeiten in Blind- oder Schräg-
hauer ständig Reparaturarbeiten im Schacht schächten ausführt,
ausführt, b) als Raub er oder Kastler Raub- oder Umsetz-
5. einen Hauerschein besitzt, als Blindschacht- arbeiten in unter starkem Druck stehenden
reparaturhauer (Stapelreparaturhauer) stän- abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder
dig Reparaturarbeiten in Blind- oder in Blindschächten ausführt,
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
c) Zimmer-, Reparaturarbeiten oder sonstige Dritter Abschnitt
Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim
Sonderbestimmungen
Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vor-
richtung ausführt oder mit Aufwältigungs- § 6
und Gewliltigungsarbeiten, mit dem Erwei- Einern Knappen, der nach Ablegen der Hauerprü-
tern von Strecken oder mit Nachreißarbeiten fung eine der in §§ 1 bis 4 bezeichneten Tätigkeiten
beschäftigt ist ausgeübt hat, werden die vorher als Knappe ver-
und einen Lohn erhält, der mindestens dem richteten Arbeiten unter Tage den Hauerarbeiten
höchsten tariflichen Schichtlohn entspricht. unter Tage gleichgestellt.
§ 4
§ 7
Den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Ar-
beiten verrichtet auch, wer Den Hauerarbeiten unter Tage werden gleichge-
stellt
1. im Steinkohlen- oder Pechkohlenbergbau als
Wettermann, 1. die Tätigkeit als Mitglied - nicht als Geräte-
wart - der für den Einsatz unter Tage be-
2. im Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau als First-
stimmten Grubenwehr für die Dauer der Zuge-
ankernagler oder Firstankerrauber,
hörigkeit,
3. im Erzbergbau oder in knappschaftlichen Be-
2. die Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrates,
trieben der Industrie der Steine und Erden im wenn der Versicherte bisher eine der in §§ 1
Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn bis 6 bezeichneten Arbeiten ausgeübt und er
als Rollochmaurer,
im Anschluß daran wegen der Betriebsrats-
4. im Kali- oder Steinsalzbergbau im Gedinge tätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt wor-
oder zu besonders vereinbartem Lohn als den ist,
Sehr apperf ahrer,
3. eine vorübergehende sonstige Beschäftigung,
5. im Steinkohlenbergbau Saar als Abdämmei wenn der Versicherte aus betrieblichen Grün-
mit Bohr- und Schießarbeit oder Meister im den aus einer der in §§ 1 bis 6 bezeichne-
Elektro- oder Maschinenbetrieb im Abbau, ten Tätigkeiten herausgenommen worden ist.
beim Streckenvortrieb odcf' in der Aus- und Vorübergehend ist hierbei die Beschäftigung,
Vorrichtung, die drei Monate im Kalenderjahr nicht über-
6. in knappschaftlichen Betrieben der Industrie steigt.
der Steine und Erden im Gedinge oder zu be-
sonders vereinbartem Lohn als Anschläger § 8
unter Tage mit dem Auffahren der beladenen Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbei-
Förderwagen ohne mechanische Hilfe oder als ten im Sinne dieser Verordnung verrichtet nicht,
Maurer wer eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des
beschäftigt ist. Reichsknappschaftsgesetzes bezieht.
§ 5
Den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Ar- Vierter Abschnitt
beiten verrichtet .ferner
Obergangs- und Schlußbestimmungen
1. der Fahrhauer, Grubensteiger, Maschinenstei-
ger, Elektrosteiger, Sehachtsteiger, Abteilungs- § 9
steiger {Reviersteiger), Fahrsteiger, Oberstei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ger unter Tage oder Betriebsführer unter Tage, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
der die unter §§ 1 bis 4 fallenden Beschäftigten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 4
täglich während des überwiegenden Teils der des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-
Schicht beaufsichtigt, gesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 533)
2. der Schießsteiger, der überwiegend die Durch- auch im Land Berlin.
führung der Schießarbeiten beaufsichtigt,
§ 10
3. der Ausbildungssteiger, der überwiegend unter
Tage in der Berufsausbildung beschäftigt ist, Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
4. der Wettersteiger im Steinkohlen- oder Pech-
kohlenbergbau, § 11
5. der Vermessungssteiger, der überwiegend un- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
ter Tage beschäftigt ist. nuar 1957 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1958 139
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Fest,setzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 2. Felbruar 1958. 27 8.2.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Ver,ordnungen über die Festsetzunq von Entgelten für Ver-
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 2. Februar 1958. 28 11. 2. 58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Ver,ordnung ülber die Festsetzung von Ent,gelten für Verkehrs-.
leistungen der BinnenschHfahrt. Vom 6. Februar 1958. 29 12.2.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Erste Verordnung der tBundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein zur Änderung der Verordnung über das Jahresbrennrechf
und die Ubernahmeipreise für Branntwein im Betri·ebsjahr
1957/58. Vom 6. Februar 1958. 30 13. 2.58 1. 10. 57
Vewrdnung ülber di•e Festset·zung von Entgelten für Verkehrs-·
leistung•en der Binnenschiffahrt. Vom 6. Februar 1958. 31 14.2.58 Inkrafttreten
qemäß § 4
Verordnung üiber die Änderung des Umfangs des Freihafäns
Emden. Vom 8. F ebruar 1958.
1
35 20.2.58 21. 2. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 13. Februar 1958. 36 21. 2. 58 Inkrafttreten
qemäß § 4
Verordnung über die Fests-etzunq von Kaffeesteuersätzen. Vom
14. Februar 1958. 37 22.2.58 1. 4. 58
Verordnung TS Nr. 2/58 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 2/55 ülber die Anwendung von Tarifbestimmungen für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen der Bundes-
republik DeutscMand und Berlin. Vom 20. Februar 1958. 38 25.2.58 1. 2. 58
Verordnung TS Nr. 3/58 über Tarife für den Güterfernver-
kehr mit Krafüfahrzeugen (Militärgüterverkehr). Vom 26. Fe-
bruar 1958. 41 28. 2. 58 1. 3. 58
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mün-
ster und Bremen für die Schiffahrt über die Sperrung der
Schleusen Bevergern, Rodde, Altenrheine und Venhaus. Vom
22./24. Februar 1958. 43 4.3.58 15.3.58
Verordnung PR Nr. 2/58 zur Änderunq der Verordnung PR
Nr. 24/51 über den EinheitsgebührentarH für die Roll.fuhr von
Stückgut, Waqen1'adunqen und Expreßqut in der Fassung der
Verordnung PR Nr. 9/56. Vom 1. März 1958. 44 5. 3.58 10. 3. 58
Verordnung zur Änderung der Ausführungsvorschriften des
Bundesrates zum Viehseuchengesetz. Vom 1. März 1958. 45 6. 3.58 6.4. 58
Verordnung der Bundesmonopolverwaltunq für Branntwein
über den Mindestweingeistgehalt von Trinkbranntweinen.
Vom 28. Februar 1958. 48 11. 3. 58 15. 3. 58
Verordnunn über eine Weinbaubetriebserhebung im Jahre
1958. Vom 12. März 1958. 50 13. 3. 58 14. 3. 58
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Fundstellennamweis über die· Bundesgesetzgebung
nodt dem Stande vom 1. Januar 1958
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Obersicht
aller von 1949 bis 1957 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen
nebst
eine_m alphabetischen Register zu der systematischen Obersicht.
Der Fundstellennachweis erscheint in der 7. Auflage. Er hat sich als erschöpfendes
Nachschlagewerk bewährt.
Preis: 2,60 DM zuzüglich -,40 DM Porto und Verpackung,
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blatt" Köln 399 unter Angabe der Bestellung auf dem Postscheckabschnitt oder
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
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