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Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1958 Nr. 7
Tag Inhalt: ' Seite
4. 3. 58 Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-
wesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
4. 3. 58 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Tierzucht...... 130
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
Vierte Verordnung zur Änderung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens.
Vom 4. März 1958.
Auf Grund des § 2 Abs. 5, des § 34 Nr. 2 und 3, 2. § 4 Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
des § 37 Abs. 4, des § 39 Satz 3, des § 42 Abs. 1, „ 1b. für die jährliche Registerprüfung (§ 26
des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 des Saatgutgesetzes)
Abs. 3, des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, des § 55 a) für die 1. Sorte
Abs. 5 und des § 63 Abs. 2 des Saatgutgesetzes vom
einer Art, die der
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zu- Anmelder in dem-
stimmung des Bundesministers der Finanzen und selben Prüfungs-
des Bundesrates verordnet:
jahr erstmalig
der Prüfung un-
Artikel 1 terstellt hat, 100 Deutsche Mark,
In der Anlage zu § 1 der Verordnung über das b) für die 2. Sorte 200 Deutsche Mark;
Artenverzeichnis vom 30. Oktober 1953 (Bundes- c) für die 3. Sorte 400 Deutsche Mark,
gesetzbl. I S. 1487) in der Fassung der Verordnung d) für jede weitere
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge- Sorte 800 Deutsche Mark.
biete des Saatgutwesens vom 21. Dezember 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 850) werden die Worte Bei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter
,,Salix spec. Korbweide" beständiger Erbkomponenten gezüchtet sind
(§ 3 Abs. 1 des Saatgutgesetzes), verdoppelt
gestrichen. sich die Gebühr;
Artikel 2 2. für die jährliche Wertprüfung (§ 26 Abs. 1
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Prüfungs- und des Saatgutgesetzes)
Uberwachungsordnung vom 30. Oktober 1953 (Bun- a) für die 1. Sorte
desgesetzbl. I S. 1493) erhält folgende Fassung: einer Art, die
,,a) für Wintergerste, Winterleguminosen, Winter- der Anmelder in
ölfrüchte, Inkarnatklee, Welsches Weidelgras demselben Prü-
und Reben bis zum 30. Juni,". fungsjahr erst-
malig der Wert-
prüfung unter-
Artikel 3 stellt hat, 200 Deutsche Mark1
Die Gebührenordnung für das Verfahren beim b) für die 2. Sorte 400 Deutsche Mark1
Bundessortenamt vom 16. Juni 1954 (Bundesgesetz- c) für die 3. Sorte 800 Deutsche Mark1
blatt I S. 144) wird wie folgt geändert:
d) für jede weitere
1. In § 4 wird vor der bisherigen Nummer 1 fol- Sorte 1 500 Deutsche Mark.
gende neue Nummer 1 a eingefügt: Gibt der Anmelder verschiedene Anbauwei-
„ 1a. für die Kosten des sen oder Nutzungsrichtungen an, so entsteht
Verfahrens als An- die Gebühr für jede Anbauweise und
meldegebühr Nutzungsrichtung gesondert, wenn eine be-
je Sorte 30 Deutsche Mark;". sondere Prüfung notwendig ist;".
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
3. In § 5 wird vor der bisherigen Nummer 1 folgen- stimmungen für die Reichsbehörden vom 11. Fe-
de neue Nummer 1 a eingefügt: bruar 1929 (Reichsministerialblatt S. 49) in der
.1 a. für die Kosten des geltenden Fassung, für die Niederschlagung von
Verfahrens als An- Gebührenforderungen die Vorschriften des § 54
meldegebühr je Sor- der Reichshaushaltsordnung und des § 66 der
te oder Selektion 30 Deutsche Mark;". Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden
sowie die zur Ausführung dieser Vorschriften
, 4. § 5 Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
ergangenen Verwaltungsanordnungen."
.1 b. für die Register-
prüfung je Sorte 9. § 11 erhält folgende Fassung:
oder Selektion und "§ 11
Prüfungsjahr 80 Deutsche Mark;
(1) Wird für eine bisher zugelassene Sorte der
2. für die Prüfung des Sortenschutz erteilt, so ist die Jahresmindestge-
landesk ulturellen bühr nach § 6 Abs. 3 auf der Grundlage des. An-
oder volkswirtschaft- baujahrs zu berechnen, in dem die Sorte für den
lichen Interesses je Sortenschutzinhaber oder seinen Rechtsvorgänger
Sorte und Prüfungs- zugelassen worden ist.
jahr 150 Deutsche Mark;".
(2) Wird für eine bisher zugelassene Sorte
5. Hinter § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt: ein Erhaltungszüchter in das Besondere Sorten-
,,§ 5a verzeichnis eingetragen, so ist die Jahresmindest-
gebühr für diesen nach § 6 Abs. 4 auf der Grund-
Dem Bundessortenamt sind alle Auslagen zu
lage des Anbaujahrs zu berechnen, das der
erstatten, die außerhalb des üblichen Rahmens
ersten Anerkennung von Saatgut für ihn oder
einer Wertprüfung im Hinblick auf ein ange-
gebenes Zuchtziel entstehen. Der Gebühren- seinen Rechtsvorgänger voraufgegangen ist."
schuldner ist hierauf vor Beginn der Prüfung be-
sonders hinzuweisen. Das Bundessortenamt Artikel 4
kann die Vornahme der Prüfung von der Zah- In § 1 der Ersten Verordnung über Ausnahmen
lung eines zur Deckung der Kosten ausreichen- im Verkehr mit Saatgut vom 20. Dezember 1954
den Vorschusses abhängig machen." (Bundesgesetzbl. I S. 485) wird hinter Nummer 43
6. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: folgende neue Nummer 43 a eingefügt:
n(l) Für die Sortenüberwachung (§ 8 Abs. 2, ,,43 a. Salix spec. Korbweide".
§ 37 Abs. 4 des Saatgutgesetzes) wird eine Uber-
wachungsgebühr erhoben. Sie wird nach der im Artikel 5
Inland oder Ausland mit Erfolg feldbesichtigten Die Anerkennungsverordnung vom 29. März 1954
Vermehrungsfläche oder der Vermehrungsfläche, (Bundesgesetzbl. I S. 48, 93) in der Fassung der Ver-
für die eine Untersuchung des Saatguts nach § 11 ordnung zur Änderung der Anerkennungsverord-
Abs. 3 der Anerkennungsverordnung Erfolg ge- nung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
habt hat, berechnet." S. 494), der Verordnung zur Änderung von Rechts-
1. § 6 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung: vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 850),
n (3) Die Uberwachungsgebühr beträgt bei ge-
der Zweiten Verordnung zur Änderung von Rechts-
schützten Sorten ab vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
1. dem dritten Anbaujahr vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 648, 734) und
nach Erteilung des der Dritten Verordnung zur Änderung von Rechts-
Sortenschutzes min- vorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens
destens 100 Deutsche Mark1 vom 26. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 151) wird
2. dem sechsten Anbau- wie folgt geändert:
jahr mindestens 200 Deutsche Mark1
1. In § 4 Nr. 4, in § 10 Abs. 2 Satz 1 und in § 14
3. dem neunten Anbau- Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Korbwei-
jahr mindestens 300 Deutsche Mark; den" gestrichen.
4. dem zwölften Anbau-
2. In § 10 Abs. 4 wird die Nummer 2 gestrichen.
jahr mindestens 400 Deutsche Mark.
(4) Ist die Sorte in das Besondere Sortenver- 3. In Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 Buchstabe d der
zeichnis eingetragen, so beträgt die Uber- Anlage 1 werden die Worte „hohem Wiesen-
wachungsgebühr ab dem dritten Anbaujahr nach hafer" durch das Wort „Glatthafer" ersetzt.
Eintragung des Erhaltungszüchters in das Be- 4. Ziffer VI der Anlage 1 wird gestrichen.
sondere Sortenverzeichnis mindestens 60 Deut-
5. Buchstabe D Nr. 16 der Anlage 2 wird ge-
sche Mark."
strichen.
8. § 9 erhält folgende Fassung: 6. In Ziffer II der Anlage 3 werden unter den
,,§ 9 laufenden Nummern 1 und 2 jeweils am Ende
Für die Stundung von Gebührenforderungen in Spalte 2 das Wort „polyploid", in Spalte 3
gelten die Vorschriften des § 51 der Reichshaus- ein Strich und in Spalte 5 die Zahl „65" an-
haltsordnung und des § 64 der Wirtschaftsbe- gefügt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 99
7. Ziffer VI der Anlage 3 wird gestrichen. 3. Ziffer V der Anlage 1 wird gestrichen.
8. Die lfd. Nr. 10 der Anlage 4 wird gestrichen. 4. In Ziffer I der Anlage 3 werden im Nachsatz zu
9. In Ziffer I der Anlage 5 werden im Nachsatz zu der Tabelle die Worte „ und Korbweiden" ge-
der Tabelle die Worte „ und Korbweiden" ge- strichen.
strichen. Artikel 7
10. In Ziffer II der Anlage 5 wird die lfd. Nr. 7 ge- In § 1 der Kennzeichnungsverordnung in der
strichen. Fassung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I
Artikel 6 S. 487) wird das Wort „Korbweiden" gestrichen.
Die Allgemeine Zulassungsverordnung vom
30. Oktober 1953 (Bundesgesetzb1.·1 S. 1495) in der Artikel 8
Fassung der Verordnung zur Anderung der Allge- In § 1 der Ersten Verordnung über die Zulassung
meinen Zulassungsverordnung vom 23. Februar 1954 von Handelssaatgut vom 30. Oktober 1953 (Bundes-
(Bundesgesetzbl. I S. 16), der Zweiten Verordnung gesetzbl. I S. 1505) in der Fassung der Verordnung
zur Anderung der Allgemeinen Zulassungsverord- zur .Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-
nung vom 20. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. 1954 I biete des Saatgutwesens vom 21. Dezember 1955
S. 488, 1955 I S. 92), der Verordnung zur Anderung (Bundesgesetzbl. I S. 850) wird das Wort "Korb-
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saat- weiden" gestrichen.
gutwesens vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetz-
blatt I S. 850), der Zweiten Verordnung zur An- Artikel 9
derung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Die Gebührenordnung für das Verfahren beim
Saatgutwesens vom 20. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I Bundessortenamt, die Anerkennungsverordnung und
S. 648, 734) und der Dritten Verordnung zur Ande- die Allgemeine Zulassungsverordnung gelten vom
rung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der aus den
Saatgutwesens vom 26. Februar 1957 (Bundesgesetz- Anlagen 1 bis 3 ersichtlichen Fassung.
blatt I S. 151) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 10
,, (2) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
findet die Untersuchung der Proben für die Zu- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
lassung von Handelssaatgut im Betrieb des Er- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saat-
zeugers und für die Zulassung von Importsaat- gutgesetzes auch im Land Berlin.
gut bei der Grenzeinlaßstelle, bei Kartoffeln zu-
sammen mit der pflanzensanitären Abfertigung Artikel 11
des Pflanzenschutzdienstes, statt." Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
2. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen Artikel 12
sind die Proben aus 5 vom Hundert der Säcke Diese Verordnung tritt am 1. April 1958, Artikel 5
und bei loser Lagerung an zehn Stellen zu ent- Nr. 6 jedoch bereits am Tage nach der Verkündung
nehmen." der Verordnung in Kraft.
Bonn, den 4. März 1958.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 1
Gebührenordnung (zu Artikel 9)
für das Verfahren beim Bundessortenamt
in der Fassung vom 4. März 1958.
Auf Grund des § 34 Nr. 3 und des § 37 Abs. 4 des b) für die 2. Sorte 200 Deutsche Mark;
Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I c) für die 3. Sorte 400 Deutsche Mark;
S. 450) wird mit Zustimmung des Bundesministers
d) für jede weitere Sorte 800 Deutsche Mark.
der Finanzen und des Bundesrates verordnet:
Bei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter be-
§ 1 ständiger Erbkomponenten gezüchtet sind (§ 3
Abs. 1 des Saatgutgesetzes), verdoppelt sich
Das Bundessortenamt erhebt für seine Tätigkeit
die Gebühr;
Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.
3. für die jährliche Wertprüfung (§ 26 Abs. 1 des
§ 2 Saatgutgesetzes)
(1) Gebührenschuldner ist a) für die 1. Sorte einer
1. bei Tätigkeiten, die nur auf Antrag vorzu- Art, die der Anmelder
nehmen sind, der Antragsteller; in demselben Prü-
fungsjahr erstmalig
2. bei Tätigkeiten, die von Amts wegen vor-
der Wertprüfung un-
genommen werden, derjenige, gegenüber terstellt hat, 200 Deutsche Mark;
dem das Bundessortenamt tätig wird;
b) für die 2. Sorte 400 Deutsche Mark;
3. derjenige, der die Kosten durch eine dem
c) für die 3. Sorte 800 Deutsche Mark;
Bundessortenamt mitgeteilte Erklärung
übernommen hat. d) für jede weitere Sorte 1 500 Deutsche Mark.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Ge- Gibt der Anmelder verschiedene Anbauweisen
samtschuldner. oder Nutzungsrichtungen an, so entsteht die
Gebühr für jede Anbauweise und Nutzungs-
§ 3 richtung gesondert, wenn eine besondere Prü-
(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Tat- fung notwendig ist;
bestand verwirklicht ist, an den diese Verordnung 4. für die Aussetzung der
die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung knüpft. Wertprüfung (§ 26 Abs. 3
(2) Das Bundessortenamt setzt die Gebühren fest des Saatgutgesetzes) 30 Deutsche Mark;
und zieht den Gebührenbetrag vom Gebühren~ 5. für Entscheidungen des
schuldner ein. Leiters des Bundessorten-
(3) Die Gebührenschuld wird mit der Bekannt- amts nach § 28 des Saat-
gabe der Anforderung des Gebührenbetrags fällig. gutgesetzes 15 Deutsche Mark;
(4) Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. 6. für Entscheidungen des
Ausgenommen hiervon sind die Gebühren für das Sortenausschusses über
Dberwachungsverfahren und für sonstige Amts- die Erteilung oder Ver-
handlungen, die von Amts wegen vorgenommen längerung des Sorten-
werden. Auf Verlangen hat jedoch der Gebühren- schutzes (§§ 29, 11 Abs. 2
schuldner einen angemessenen Gebührenvorschuß des Saatgutgesetzes) 150 Deutsche Mark;
einzuzahlen; ein Gebührenvorschuß ist einzufordern, 7. für den Einspruch gegen
wenn der Eingang der Gebühren gefährdet erscheint die Entscheidung des Sor-
oder wenn der Gebührenschuldner mehrfach Ge- tenausschusses (§§ 32, 33
bühren nicht rechtzeitig entrichtet hat. des Saatgutgesetzes) 200 Deutsche Mark.
§ 4 Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Erfolg
hat. Bei teilweisem Erfolg hat der Einspruchs-
Im Erteilungsverfahren nach dem Ersten Teil Ab- ausschuß die Gebühr entsprechend zu ermä-
schnitt III des Saatgutgesetzes werden erhoben ßigen.
1. für die Kosten des Ver-
§ 5
fahrens als Anmeldege-
bühr je Sorte 30 Deutsche Mark; Im Verfahren nach dem Ersten Teil Abschnitt V
2. für die jährliche Register- des Saatgutgesetzes werden - außer bei Landsor-
prüfung (§ 26 Abs. 1 des ten - erhoben
Saatgutgesetzes) 1. für die Kosten des Ver-
a) für die 1. Sorte einer fahrens als Anmeldege-
Art, die der Anmelder bühr je Sorte oder Selek-
in demselben Prü- tion 30 Deutsche Mark;
fungsjahr erstmalig 2. für die Registerprüfung je
der Prüfung unter- Sorte oder ·Selektion und
stellt hat, 100 Deutsche Mark; Prüfungsjahr 80 Deutsche Mark;
Nr. 7 - Tüg der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 101
3. für die Prüfung des (3) Die Uberw achungsge bühr beträgt bei ge-
landeskulturellen oder schützten Sorten ab
volkswirtschaftlichen In-
1. dem dritten Anbaujahr
teresses je Sorte und Prü-
fungsjahr 150 Deutsche Mark, nach Erteilung des Sor-
tenschutzes mindestens 100 Deutsche Mark;
4. für die Aussetzung der
Prüfung nach Nr. 3 20 Deutsche Mark; 2. dem sechsten Anbaujahr
mindestens 200 Deutsche Mark;
5. für Entscheidungen des
3. dem neunten Anbaujahr
Leiters des Bundessorten-
mindestens 300 Deutsche Mark,
amts nach § 37 Abs. 4, § 28
des Saatgutgesetzes 15 Deutsche Mark; 4. dem zwölften Anbaujahr
mindestens 400 Deutsche Mark.
6. für Entscheidungen des
Sortenausschusses über (4) Ist die Sorte in das Besondere Sortenverzeich-
die Eintragung des Erhal- nis eingetragen, so beträgt die Uberwachungsgebühr
tungszüchters oder ihre ab dem dritten Anbaujahr nach Eintragung des Er-
Verlängerung(§ 37 Abs. 4, haltungszüchters in das Besondere Sortenverzeich-
§§ 29, 11 Abs. 2 des Saat- nis mindestens 60 Deutsche Mark.
gu tgesetzes) 50 Deutsche Mark;
7. für den Einspruch gegen § 8
die Entscheidung des
Sortenausschusses (§ 37 Gebühren werden ferner erhoben
Abs. 4, §§ 32, 33 des Saat- 1. für die Änderung einer
gutgesetzes) 100 Deutsche Mark. Eintragung in die Sorten-
Die Gebühr entfällt, wenn der Einspruch Erfolg schutzrolle oder in das
Besondere Sortenver-
hat. Bei teilweisem Erfolg hat der Einspruchs-
ausschuß die Gebühr entsprechend zu ermä- zeichnis (§ 23 Abs. 2, § 37
ßigen. Abs. 4 des Saatgutgeset-
zes) 15 Deutsche Mark;
§ 6
2. für die Zustimmung zur
Dem Bundessortenamt sind alle Auslagen zu er- Erzeugung von Zuchtsaat-
statten, die außerhalb des üblichen Rahmens einer gut durch vertragliche
Wertprüfung im Hinblick auf ein angegebenes Vermehrer vor Erteilung
Zuchtziel entstehen. Der Gebührenschuldner ist des Sortenschutzes oder
hierauf vor Beginn der Prüfung besonders hinzu- vor Entscheidung über die
weisen. Das Bundessortenamt kann die Vornahme Eintragung des Erhal-
der Prüfung von der Zahlung eines zur Deckung tungszüchters in das Be-
der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig sondere Sortenverzeich-
machen. nis (§ 27 Abs. 2, § 37
Abs. 4 des Saatgutge-
§ 7 setzes) 10 Deutsche Mark1
(1) Für die Sortenüberwachung (§ 8 Abs. 2, § 31 3. für die Erteilung eines
Abs. 4 des Saatgutgesetzes) wird eine Uberwa- Auszugs aus der Sorten-
chungsgebühr erhoben. Sie wird nach der im Inland schutzrolle, dem Beson-
oder Ausland mit Erfolg feldbesichtigten Vermeh- deren Sortenverzeichnis
rungsfläche oder der Vermehrungsfläche, für die oder sonstigen Unterla-
eine Untersuchung des Saatguts nach § 11 Abs. 3 gen des Bundessorten-
der Anerkennungsverordnung Erfolg gehabt hat, . amts 5 Deutsche Mark1
berechnet.
4. für die von einem Berech-
(2) Die Uberwachungsgebühr beträgt jährlich je tigten beantragte Ertei-
angefangenes Hektar Vermehrungsfläche lung einer neuen Ausfer-
1. für landwirtschaftliche tigung an Stelle einer ab-
Arten außer Kartoffeln, handen gekommenen oder
Futtermöhren und Kohl- unbrauchbar gewordenen
rüben sowie für Gemüse- Urkunde oder einer be-
glaubigten Abschrift da-
Hülsenfrüchte 1,- Deutsche Mark 1
von 5 Deutsche Mark.
2. für Kartoffeln 2,40 Deutsche Mark 1
§ 9
3. für gartenbauliche Arten
außer Gemüse-Hülsen- Entstehen durch einen Vorgang mehrere Gebüh-
früchten sowie für Futter- ren, so wird nur eine Gebühr, und zwar bei unter-
möhren und Kohlrüben 4,80 Deutsche Mark. schiedlicher Höhe die höhere erhoben.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 10 (3) Die übrigen Gebühren sind in voller Höhe
Für die Stundung von Gebührenforderungen gel- zu entrichten.
ten die Vorschriften des § 51 der. Reichshaushalts- § 12
ordnung und des § 64 der WirtschaftsbestimmungeR
für die Reichsbehörden vom 11. Februar 1929 (Reichs-
(1) Wird für eine bisher zugelassene Sorte der
ministerialblatt S. 49) in der geltenden Fassung, für Sortenschutz erteilt, so ist die Jahresmindestgebühr
die Niederschlagung von Gebührenforderungen die nach § 1 Abs. 3 auf der Grundlage des Anbaujahrs
Vorschriften des § 54 der Reichshaushaltsordnung zu berechnen, in dem die Sorte für den Sortenschutz-
und des § 66 der Wirtschaftsbestimmungen für die inhaber oder seinen Rechtsvorgänger zugelassen
Reichsbehörden sowie die zur Ausführung dieser worden ist.
Vorschriften ergangenen Verwaltungsanordnungen. (2) Wird für eine bisher zugelassene Sorte ein
Erhaltungszüchter in das Besondere Sortenverzeich-
§ 11 nis eingetragen, so ist die Jahresmindestgebühr für
diesen nach § 1 Abs. 4 auf der Grundlage des An-
(1) Beantragt der Inhaber oder Erhaltungszüchter baujahrs zu berechnen, das der ersten Anerkennung
einer bisher zugelassenen Sorte die Eintragung in von Saatgut für ihn oder seinen Rechtsvorgänger
die Sortenschutzrolle oder in das Besondere Sorten- voraufgegangen ist.
verzeichnis (§ 67 des Saatgutgesetzes), so ermäßigen
sich die Gebühren für die Entscheidung des Sorten- § 13
ausschusses um die Hälfte.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
(2) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist an leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
Stelle der Register- und Wertprüfungsgebühren (§ 4 setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-
Nr. 2 und 3, § 5 Nr. 2 und 3) die Uberwachungs- gesetzes auch im Land Berlin.
gebühr nach § 7 mit der Maßgabe zu entrichten, daß
ab dem dritten Anbaujahr nach der ersten Aner-
§ 14
kennung von Saatgut der Sorte für den Antrag-
steller oder seinen Rechtsvorgänger eine Mindest- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben wird. mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 103
Anlage 2
(zu Artikel 9)
Verordnung über die Anerkennung von Saatgut
(Anerkennungsverordnung)
in der Fassung vom 4. März 1958.
Auf Grund des § 42 Abs. 1, des § 43 Abs. 3 Satz 2, anderenfalls geben die bisher befaßten Anerken-
des § 45 Abs. 2 und des § 63 Abs. 2 des Saatgut- nungsstellen ihre Unterlagen an die nunmehr zu-
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) ständige Anerkennungsstelle ab.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 4
§ 1 Die Anträge sind einzureichen
(1) Dber die Anerkennung entscheidet" die An- 1. für landwirtschaftliches Saatgut, soweit im
erkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis
liegt, in dem das Saatgut aufwächst. zum 15. Mai jedes Jahres;
(2) Die Prüfung von Elitesa,.ügut und Saatgut 2. für Tabak bis zum 15. April jedes Jahres;
vorhergehender Zuchtstuten {Vorstufensaatgut) er- 3. für Gras- und Kleearten ·außer Rotklee, Wei-
folgt bei Gemüse, Hopfen und Reben durch die delgräsern und Luzerne zweiter Schnitt und
Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Zucht- für Topf- und Kartonagereben bis zum 30. April
betrieb liegt. Wächst das Vorstufensaatgut nicht jedes Jahres;
im Bereich der für den Zuchtbetrieb zuständigen 4. für Rübensommerstecklinge, Weidelgräser
Anerkennungsstelle mlf, so kann diese die Durch- zweiter Schnitt, Hopfen, Ertrags- und Unter-
führung der Feldbesichtigung der Anerkennungs- lagsreben und Reben in Rebschulen bis zum
stelle übertragen, in deren Bereich das Vorstufen- 30. Juni jedes Jahres;
saatgut aufwächst. Für die Prüfung des übrigen
landwirtschaftlichen Vorstufr~nsaatguts gilt Absatz 1 5. für Rotklee und Luzerne zweiter Schnitt bis
entsprechend. zum 31. Juli jedes Jahres;
6. für Winterraps, Winterrübsen, Futterkohl,
(3) Die Anträge auf Anerkennung von Saatgut Futtermöhren, Kohlrüben und Rübenwinter-
und auf Prüfung von Vorstufensaatgut sollen auf stecklinge bis zum 30. September jedes Jah-
Vordrucken eingereicht werden, die die Anerken- res;
nungsstelle kostenlos liefert.
7. für einjähriges Gemüsesaatgut, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis
§ 2 zum 15. April jedes Jahres;
(1) Hat eine andere als die für ~ie Anerkennung 8. für Treibsalat, Treibkohlrabi und Radies bis
zuständige Anerkennungsstelle das für die Ver- zum 31. März jedes Jahres;
mehrung verwandte Vorstufensaatgut geprüft, so 9. für Gemüsebohnen, Freilandgurken und Frei-
hat sie sich gegenüber der für die Anerkennung landtomaten bis zum 31. Mai jedes Jahres;
zuständigen Anerkennungsstelle darüber zu äußern, 10. für Gemüsesaatgut zwei- und mehrjähriger
ob das von ihr erfolgreich geprüfte Vorstufensaat- Arten bis zum 15. September des ersten
gut für das Vermehrungsvorhaben ausreicht. Kulturjahres. Die Größe der Anerkennungs-
(2) Bei Gemüse, Hopfen und Reben ist der An- fläche ist bis zum 30. April des zweiten Kul-
trag auf Anerkennung bei der Anerkennungsstelle turjahres anzugeben.
einzureichen, die das Vorstufensaatgut geprüft hat.
Diese hat den Antrug unverzüglich mit der Äuße- § 5
rung nach Absatz 1 an die für die Anerkennung
zuständige Anerkennungsstelle weiterzuleiten. Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung
versagen, wenn fällige Gebühren nicht oder nicht
(3) Bei landwirtschaftlichen Arten außer Hopfen rechtzeitig entrichtet werden.
und Reben ist der Antrag auf Anerkennung stets
bei der für die Anerken:nung zuständigen Anerken-
§ 6
nungsstelle einzureichen. Diese hat die Außerung
nach Absatz 1 einzuholen. Saatgut soll nur anerkannt werden, wenn die
Anbaufläche einwandfrei bearbeitet und sachgemäß
§ 3 gedüngt ist sowie gute Saatenpflege und befriedi-
genden Wachstumsstand aufweist.
Wird Saatgut einer Sorte, das im Bereich ver-
schiedener Anerkennungsstellen erwachsen ist, ge-
§ 7
meinsam aufbereitet, so hat die zuständige An-
erkennungsstelle das Verfahren auf Antrag an die (1) Saatgut von Tabak muß bis zum 25. März
Anerkennungsstelle zu verweisen, in deren Bereich ausgesät und bis zum 25. Mai ausgepflanzt sein.
das Saatgut aufbereitet wird. Die Verweisung darf Das Nachpflanzen auf Fehlstellen ist nur innerhalb
erst nach Abschluß der Feldbesichtigung erfolgen. einer Woche zulässig.
Wird die Anerkennung auf Grund der Feldbesichti- (2) In einem Betrieb darf nur Saatgut einer Sorte
gung abgelehnt, so unterbleibt die Verweisung, und Anbaustufe angebaut werden.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 8 § 11
(1) Kartoffeln müssen bis zu einem von der An- (l) Die Mindestanforderungen an den Feldbe-
erkennungsstelle im Einzelfall bestimmten Termin stand auf den zur Anerkennung gemeldeten Flächen
ausgepflanzt sein. Auf Vorgewenden, in Unter- ergeben sich für landwirtschaftliches Saatgut aus
kulturen von Obstanlagen und in Zwischenkulturen Anlage 1 und für Gemüsesaatgut aus Anlage 2.
von Gemüse erwachsenes Saatgut ist von ·der An-
erkennung ausgeschlossen. (2) Erweist sich der Bestand auf einem Teil einer
zusammenhängenden Fläche infolge äußerer Ein-
(2) In einem Vermehrungs- oder Nachbaubetrieb wirkungen oder wegen fehlender Mindestent-
von Kartoffeln dmf nur eine Anbaustufe derselben fernungen (Anlage 1 oder 2) für die Anerkennung
Sorte anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle als ungeeignet, so kann der Bestand der Restfläche
kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die nur dann berücksichtigt werden, wenn diese räum-
Gewähr besteht, daß die Ernte verschiedener An- lich abgegrenzt wird und wenn die Gewähr be-
baustufen getrennt gehalten wird. steht, daß nur von ihr Saatgut gewonnen wird.
(3) In Betrieben, die in den letzten drei Jahren (3) Soweit Mängel des Feldbestands durch spä-
nicht mit Erfolg an der Erzeugung von Kartoffel- tere Behandlung des Saatguts beseitigt werden
saatgut beteiligt waren, darf Saatgut nur als Nach- können, gelten die Mindestanforderungen des Ab-
bau anerkannt werden. Die Anerkennungsstelle satzes 1 als erfüllt, wenn eine Untersuchung des
kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zu- aufbereiteten Saatguts ergibt, daß die gerügten
lassen. Mängel beseitigt sind. Die Untersuchung findet nur
§ g statt, wenn der Antragsteller sie innerhalb von
drei Tagen nach Mitteilung des Ergebnisses der
Saatgut von Hopfen wird nur anerkannt, wenn Feldbesichtigung oder einer etwaigen Nachkontrolle
im Betrieb des Erzeugers keine andere Sorte von (§ 43 Abs. 2 des Saatgutgesetzes) verlangt und sich
Hopfen angebaut wird. Die Anerkennungsstelle der Probenahme durch die Anerkennungsstelle
kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die unterwirft.
Gewähr besteht, daß die Ernte verschiedener Sorten
getrennt gehalten wird. § 12
Die Mindestanforderungen an die Beschaffenheit
§ 10 des Saatguts ergeben sich für landwirtschaftliches
Saatgut aus Anlage 3 und für Gemüsesaatgut aus
(1) Jede zur Anerkennung gemeldete Fläche muß Anlage 4.
mindestens einmal während der Hauptwachstums-
zeit besichtigt und auf das Vorliegen der Mindest- § 13
anforderungen an den Feldbestand geprüft werden,
(1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit des
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Saatguts geprüft.J wird, sind der Anerkennungsstelle
(2) Bei Winterraps, Winterrübsen, Hybridmais, oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.
Kartoffeln und Topinambur sowie bei mehrjährigen
(2) Die Menge des Saatguts, aus der jeweils die
Arten mit Ausnahme von Klee, Gräsern, Hopfen
Probe zu entnehmen ist (Partie), und die Größe der
und Reben finden mindestens zwei Besichtigungen
Probe (Probemenge) ergeben sich aus Anlage 5. Die
statt. Die erste Besichtigung erfolgt bei Winterraps
Anerkennungsstelle kann größere Probemengen
und Winterrübsen und bei mehrjährigen Arten im
verlangen, wenn dies im Einzelfall erforderlich er-
Sommer oder Herbst des Aussaatjahres und bei
scheint.
Hybridmais unmittelbar vor der Pollenreife des
mütterlichen Elternteils. § 14
(3) Bei Tabak finden eine Besichtigung der Saat- (1) Die Proben müssen der durchschnittlichen Be-
beete und mindestens zwei Besichtigungen der schaffenheit des aufbereiteten Ernteertrages der
Feldbestände statt. Die erste Feldbesichtigung er- für die Anerkennung geeignet befundenen Anbau-
folgt zu Beginn der Blüte und die zweite zu Beginn fläche entsprechen. Dies hat der Antragsteller oder
der Kapselreife. sein Beauftragter zu versichern. Stammen die Pro-
ben aus Feldbeständen verschiedener Betriebe, so
(4) Die Besichtigung erfolgt bei
ist außerdem glaubhaft zu machen, daß die Feld-
1. Hopfen zu Beginn der Doldenbildung; bestände zur Anerkennung geeignet befunden sind.
2. Ertragsschnittreben vorn 1. August bis zur (2) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen und
Weinbergsperre und in begründeten Aus- Reben findet die Prüfung der Beschaffenheit bei
nahmefällen bis zur Weinlese; dem Antragsteller oder demjenigen statt, der das
3. Unterlagsschnittreben und bewurzelten Saatgut für den Antragsteller erzeugt oder bearbei-
Reben vom 1. August bis zum 30. Septem- tet hat. Sie kann bei Kartoffeln mit der letzten
ber; Feldbesichtigung verbunden werden; läßt sich hier-
bei die Beschaffenheit des Saatguts noch nicht hin-
4. Topf- und Kartonagereben nach beendeter
reichend beurteilen, so kann die Anerkennung unter
Abhärtung, spätestens jedoch bis · zum
der Auflage erfolgen, daß das Saatgut auf den
1. Juli;
Stand der Mindestanforderungen zu bringen ist,
5. Rettich und Radies vor dem Aufschießen. bevor es in den Verkehr kommt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 105
(3) Ergibt die Untersuchung einer Probe, daß die § 18
Mindestanforderungen nicht erfüllt sind, so kann Bei generativ vermehrtem Saatgut kann die An-
die Anerkennungsstelle eine weitere Probe zulas- erkennungsstelle die Dauer der Anerkennung ver-
sen, falls die Aussicht besteht, daß diese den Min- längern, wenn das Saatgut weiterhin die Mindest-
destanforderungen genügt und der Antragsteller anforderungen an die Beschaffenheit (§ 12) erfüllt.
sich der Probenahme durch die Anerkennungsstelle
unterwirft.
§ 19
§ 15 (1) Die Anerkennungsstelle erteilt eine Anerken-
(1) Die Proben sind im Falle des Versands sorg- nungsbescheinigung, wenn sie Saatgut anerkennt.
fältig, jedoch nicht luftdicht zu verpacken. Ist der Die Anerkennungsbescheinigung muß folgende An-
Feuchtigkeitsgehalt zu untersuchen, so sind be- gaben enthalten:
sondere Proben im Gewicht von 200 Gramm, bei 1. Name des Antragstellers,
Tabak von 30 Gramm, zu ziehen und luftdicht zu 2. Name des Vermehrers,
verschließen.
3. Art und Sortenname,
(2) In oder an den Proben sind anzugeben 4. Bezeichnung der Ernte.flächen und ihre
1. Name des Antragstellers und des Ver- Größe,
mehrers, 5. Erntejahr,
2. Art und Sortenname, 6. angegebenes Gewicht oder angegebene
3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der Menge der Partie,
Probenahme, 7. Reinheit, Keimfähigkeit und sonstige noch
4. Bezeichnung der Ernteflächen, erforderliche Werteigenschaften der Probe,
5. Gewicht oder Menge der Partie. 8. Auflagen,
(3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist bei 9. Zeitpunkt und Dauer der Anerkennung.
jeder Probe die Partie, aus der sie gezogen worden (2) Ferner sind darin anzugeben
ist, besonders anzugeben. 1. bei generativ vermehrbarem Saatgut der
(4) Die Proben sind als Anerkennungsproben zu Tag des Eingangs der Probe und der Hun-
kennzeichnen. dertsatz der hartschaligen oder in Keim-
ruhe befindlichen Körner,
§ 1G 2. bei Hafer der drei vom Hundert über-
. (1) Der Betrieb des Antragstellers muß verfügen steigende Satz entspelzter Körner in der
über Probe,
1. ausreichende fachlich geeignete Kräfte und 3. bei Bohnen, Erbsen und Linsen die Zahl
Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Durch- der lebenden Käfer in der Probe,
führung der Saatguterzeugung, 4. bei Kartoffeln die Anerkennungsstufe.
2. geeigneten Platz zur gesonderten Lagerung (3) Uber das Ergebnis der Prüfung von Vor-
des Saatguts, getrennt nach Arten, Sorten stufensaatgut erteilt die Anerkennungsstelle eine
und Anbaustufen, Prüfungsbescheinigung. Absatz 1 gilt entsprechend.
3. die erforderlichen Aufbereitungsanlagen.
(2) Für Betriebe, die Saatgut für einen anderen § 20
erzeugen, bearbeiten oder in den Verkehr bringen,
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
gilt Absatz 1 sinngemäß.
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit§ 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
§ 17 verordnung auch im Land Berlin.
(1) Die Dauer der Anerkennung wird bei Mais,
Lupinen und Sojabohnen auf neun Monate be- § 21
schränkt. (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
(2) Die Anerkennung gilt bei Gemüsesaatgut und tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit
Tabak bis zum 30. Juni des auf die Anerkennung Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.
folgenden zweiten Anbaujahres. (2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 52 der Anlage 3
(3) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall gilt die Spalte 8 erst ab 1. April 1960. Bis dahin
aus landeskulturellen Gründen eine kürzere Frist sind in 100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keim-
festsetzen. linge nicht als Unreinheit anzusehen.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1
der Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an den Feldbestand bei landwirtschaftlichen Saaten
I Pflanzen
Generativ vermehrbare Arten c) bei Lein
außer Tabak an Seide 0
an Leindotter 2
A an Leinlolch 2
Fremdbesatz mit anderen Arten, an ampferblättrigem Knöterich 5
Sorten oder Typen von Kulturpflanzen an Flohknöterich 5
an Kornblume 5
1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in an Labkraut 5
1,8 m Breite höchstens vorhanden sein: · an Ackerwinde 10
Pflanzen an Gänsefuß 10
a) bei Getreide, Mais, Hirse, Buchweizen, an Melde 10
Futtererbsen, Wicken und Linsen an windendem Knöterich 10
an abweichenden Typen und Sorten an allen aufgeführten Unkräutern zu-
derselben Art 10 sammen 30
an Pflanzen anderer Arten 5
d) bei Weidelgras, Wiesenschwingel, Rot-
b) bei Hülsenfrüchten schwinge!, Glatthafer und Goldhafer
an abweichenden Typen und Sorten an Ackerfuchsschwanz 10
derselben Art 5
an Pflanzen anderer Arten 3
e) bei Lieschgras
an Zwiebellieschgras 10
c) bei 01- und Gespinstpflanzen
an abweichenden Typen und Sorten 2. Klee und Gräser einschließlich Luzerne dürfen keine
derselben Art 10 Seide aufweisen. Die Bestände sind im übrigen zur
an Pflanzen anderer Arten 5 Anerkennung ungeeignet, wenn sie in größerem Aus,
maße mit anderen Unkräutern besetzt sind, die sich
2. Bestände von Klee und Gräsern sind zur Anerken- aus dem Saatgut nicht herausreinigen lassen.
nung ungeeignet, wenn sie in größerem Maße mit an-
deren Kulturpflanzen besetzt sind, die sich aus dem 3. Bei Möhren dürfen im Bestand und in 50 m Umkreis
Saatgut nicht herausreinigen lassen. keine wilden Möhren vorhanden sein.
3. Bei Rüben und Futtermöhren darf auf 200 Stecklinge
höchstens 1 Steckling fremder Sorten oder Arten
kommen.
C
4. Die Bestandteile absichtlich hergestellter trennbarer Krankheiten
Mischsaaten gelten nicht als Fremdbesatz.
1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung darf der
Feldbestand in 1,8 m Breite an Pflanzen, die von den
B folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens ent-
Unkrautbesatz halten:
Pflanzen
1. Auf 80 m Entfernung in gerader Richtung dürfen in a) bei Getreide
1,8 m Breite höchstens vorhanden sein:
Federbuschsporenkrankheit 0
Pflanzen Weizensteinbrand 1
a) bei Getreide, Hülsenfrüchten, Buch- Zwergsteinbrand 1
weizen sowie Hirse außer Besenhirse Haferflugbrand 5
und Zuckerhirse gedecktem Haferbrand 5
an Flughafer in Haferbeständen 0 Gerstenhartbrand 5
an Flughafer in anderem Getreide 2 Gerstenflugbrand 5
an Kornrade 1 Weizenflugbrand 5
an Roggentrespe 5 Roggenstengelbrand 5
an Taumellolch 5 Streifenkrankheit bei Gerste 5
an wildem Knoblauch 5 Mutterkorn, soweit es nicht nur am
an Klettenlabkraut 5 Rande des Bestandes auftritt 20
an allen aufgeführten Unkräutern so- -Beulenbrand bei Mais 20
wie Ackersenf, Hederich, windendem
Knöterich und Unkrautwicken zu- Bestände von Getreide, aus denen
sammen 50 flugbrandkranke Pflanzen entfernt
worden sind, sind zur Anerkennung
b) bei Raps, Rübsen und Sareptasenf nicht geeignet. Das gleiche gilt, wenn
an Ackersenf 10 Nachbarschläge der gleichen Fruchtart
an Labkrautarten 5 mit Flugbrand verseucht sind.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 107
Pflanzen f) Rübsen neben
b) bei Hülsenfrüchten Rübsen einer anderen Anbaustufe
Brennfleckenkrankheit auf Erbsen und derselben Sorte 50 m
Wicken 5 Rübsen einer anderen Sorte 300 m
Bestände mit starkem Virusbefall, der Kohlrüben 100 m
durch Samen übertragbar ist, sind zur Mai- und Herbstrüben 1000 m
Anerkennung nicht geeignet. Raps, Senf, Sareptasenf, Olrettich,
Futter- und Gemüsekohlarten, Ret-
c) bei Lein tich und Radies Trennstreifen
Brennfleckenkrankhei ten 10 g) Senf neben
W elkekrankheit 10
Senf einer anderen Anbaustufe
2. Klee und Gräser einschließlich Luzerne sind zur An- derselben Sorte 50 m
erkennung ungeeignet, wenn sie in größerem Ausmaß Senf einer anderen Sorte 300 m
von Stengelbrenner befallen sind. Das gleiche gilt Raps, Rübsen, Sareptasenf, 01-
bei Gräsern auch für Mutterkorn und Brandkrank- rettich, Kohlrüben, Futter- und Ge-
heiten. müsekohlarten, Mai- und Herbst-
rüben, Rettich und Radies Trennstreifen
D
h) Sareptasenf neben
Mindestentfernungen
Sareptasenf einer anderen Anbau-
Folgende Mindestentfornungen müssen eingehalten sein: stufe derselben Sorte 50 m
Sareptasenf einer anderen Sorte 300 m
1. - von allen benachbarten Beständen
Raps, Rübsen, Senf, Olrettich, Kohl-
a) Winterroggen neben rüben, Futter- und Gemüsekohl-
Winterroggen einer anderen An- arten, Mai- und Herbstrüben, Ret-
baustufe derselben Sorte, wenn tich und Radies Trennstreifen
der Nachbarbestand deutliche Ab- i) Olrettich neben
bauerscheinungen zeigt 300 m
Winterroggen einer anderen Sorte 300 m Olrettich einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte 50 m
b) Sommerroggen neben Olrettich einer anderen Sorte 300 m
Sommerroggen einer anderen An- Rettich und Radies 1000 m
baustufe derselben Sorte, wenn Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf,
der Nachbarbestand deutliche Ab- Kohlrüben, Futter- und Gemüse-
bauerscheinungen zeigt 300 m kohlarten, Mai- und Herbstrüben Trennstreifen
Sommerroggen einer anderen Sorte 300 m
k) Olkürbis neben
c) Hanf neben
Olkürbis einer anderen Anbau-
Hanf einer anderen Anbaustufe Trennstreifen
stufe derselben Sorte
derselben Sorte 50 m 300 m
Olkürbis einer anderen Sorte
Hanf einer anderen Sorte 500 m 500 m
anderen Kürbisarten
d) Selbstbefruchter neben
1) Futterrüben neben
anderen Selbstbcfruchtern der-
selben Art Trennstreifen Futterrüben einer anderen Sorte 500 m
Zuckerrüben, Mangold und Rota
2. von benachbarten Beständen, die gleichzeitig blühen Rüben 1000 m
a) Mais neben m) Zuckerrüben neben
Mais einer anderen Anbaustufe
Zuckerrüben anderer Sorten und
derselben Sorte, wenn der Nach- 500 m
Typen
barbestand deutliche Abbauerschei-
Futterrüben, Mangold und Rota
nungen zeigt 100 m
Rüben 1000 m
Mais einer anderen Sorte 200 m
n) Möhren neben
b) Ackerbohnen neben
Möhren einer anderen Sorte 500-m
Ackerbohnen einer anderen Sorte
und Puffbohnen 100 m o) Kohlrüben neben
Kohlrüben einer anderen Anbau-
c) bitterstoffarme blaue Lupinen ne-
stufe derselben Sorte 50 m
ben
Kohlrüben einer anderen Sorte 300 m
anderen blauen Lupinen 50 m
Raps 1000 m
d) bitterstoffarme gelbe (weiße) Lupi- Rübsen, Mai- und Herbstrüben 100 m
nen neben Senf, Sareptasenf, Olrettich, Futter-
anderen gelben (weißen) Lupinen 300 m und Gemüsekohlarten, Rettich und
Radies Trennstreifen
e) Raps neben
Raps einer anderen Anbaustufe p) Futterkohl neben
derselben Sorte 50 m Futterkohl einer anderen Anbau-
Raps e,iner anderen Sorte 300 m stufe derselben Sorte 50 m
Kohlrüben 1000 m Futterkohl einer anderen Sorte und
Mai- und Herbstrüben 100 m anderen Kohlarten 500 m
Rübsen, Senf, Sareptasenf, 01- Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf,
rettich, Futter- und Gemüsekohl- Olrettich, Kohlrüben, Mai- und
arten, Rettich und Radies Trennstreifen Herbstrüben, Rettich und Radies Trennstreifen
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
II 3. Der Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen an
je 100 Pflanzen eines Feldbestandes darf bei Hoch-
Tabak zucht die Wertzahl 8 und bei Nachbau die Wertzahl 16
1. Das Saal:beet darf nicht mehr als 700 Pflanzen je qm nicht überschreiten.
enthalten. Fremde Sorten und Arten sowie Unkraut Die Wertzahl ergibt sich aus dem Hundertsatz der be-
dürfen nicht vorhanden sein. Der Bestand muß frei von fallenen Stauden multipliziert mit der Bewertungs-
Wurzel- und Blattkrankheiten sein. ziffer. Diese beträgt bei
2. Bei der ersten Feldbesichtigung dürfen im Bestand in
schweren Abbaukrankheiten (Nummer 2
30 m Entfernung in gerader Richtung in 1,8 m Breite
Buchstaben b bis f) 25
a.n abweichenden Typen bis zu 5 Pflanzen, jedoch
keine fremden Arten und Sorten vorhanden sein. Die leichten Abbaukrankheiten (Nummer 2
Pflanzen abweichender Typen sind in Gegenwart des Buchstabe g) 2
Besichtigers zu entgipfeln. Der Feldbestand darf höch-
Fußkrankheiten (Nummer 2 Buchstaben
stens 10 an \Vildfeuer oder an Virus stark erkrankte
h und i) 1
Pflanzen aufweisen. Alle Samenträger müssen gleich-
mäßig und kräftig entwickelte Pflanzen sein. Die übri- Als schwer abbaukranke Staude gilt auch der Nach-
gen Pflanzen dürfen keine Geizen haben. wuchs nicht entfernter Mutterknollen herausgereinig-
3. Die Mindestentfernung von allen Tabakbeständen der- ter kranker Stauden sowie jede Stelle, an der Kraut
selben Sorte beträgt 50 m und von Tabakbeständen oder Knollen von solchen Stauden liegengeblieben
anderer Sorten 1000 m. sind.
4. Bei der zweiten Feldbesichtigung darf jeder Samen- Für die endgültige Einstufung gilt die höchste der bei
träger nur die gut entwickelten Fruchtkapseln der er- den Besichtigungen ermittelten Wertzahlen.
sten Hauptzweige des Blütenstandes aufweisen. 4. Erfüllt ein Feldbestand von Hochzucht nicht die in
Nummer 2 und Nummer 3 bezeichneten Vorausset-
zungen, so ist das Saatgut als Nachbau anzuerkennen,
III wenn hierfür die Voraussetzungen gegeben sind.
5. Zum Feldbestand im Sinne der Nummern 1 bis 4 ge-
Kartoffeln hört auch das Vorgewende.
A
Fremdbesatz und Fehlstellen D
1. Der Feldbestand darf bei Hochzucht je Hektar nicht Mindestentfernungen
mehr als 8, bei Nachbau nicht mehr als 16 Stauden
anderer Kartoffelsorten aufweisen. 1. Der angemeldete Feldbestand muß von allen anderen
Kartoffelbeständen des Erzeugerbetriebes mindestens
2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert durch eine Trennreihe abgegrenzt sein.
Fehlstellen aufweisen.
2. Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet,
B wenn sich im Umkreis von 20 m bei Hochzucht und von
Unkrautbesalz und Beschädigung 10 m bei Nachbau Bestände mit mehr als 10 vom Hun-
dert schwer abbaukranken Stauden befinden.
Der Feldbestand ist zur Anerkennung nicht geeignet,
wenn er in einem Maße verunkrautet oder durch äußere
Einflüsse beschädigt ist, daß eine einwandfreie Beurtei-
lung nicht möglich erscheint. IV
Topinambur
C
Schädlinge und Krankheiten 1. Der Feldbestand darf auf 0,25 ha nicht mehr als 8 Stau-
den anderer Typen, Sorten oder Arten von Knollen-
1. Der Feldbestand darf keinen Befall an Kartoffelnema- gewächsen enthalten.
toden aufweisen. 2. Der Feldbestand darf nicht mehr als 20 vom Hundert
2. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden Fehlstellen aufweisen.
Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten: 3. Der Feldbestand ist an mindestens 5 verschiedenen
Stellen je Anbaufläche auf Krankheiten zu untersuchen.
Hochzucht Nachbau
Krankheit Der Bestand darf nicht mehr als 0,3 vom Hundert
v.H. v.H.
Sclerotinia sclerotiorum aufweisen.
a) Kartoffelkrebs 0 0 4. Verschiedene Sorten sind durch 2 Fehlreihen vonein-
b) Blattrollkrankheit 0,3 0,6 ander abzutrennen.
c) Strichelkrankhei t 0,3 0,6
d) Kräuselkrankheit 0,3 0,6
e) schwere Mosaikkrankheit 0,3 0,6 V
f) Bukettkrankheit 0,3 0,6 Hopfen
g) leichtes Mosaik (ohne Auf-
treten von Kümmerwuchs 1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen Ge-
und Kräuselerscheinungen) 4 8 rüstanlage aufgeleitet sein. Der Mindeststandraum je
h) Rhizoctonia mit Wipfelrol- Stock beträgt 2,25 qm.
len in der Form der Fuß- 2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und Krank-
vermorschung 8 16 heiten, insbesondere von Fusarium, Viruskrankheiten
i) Schwarzbeinigkeit 8 16 und Verticillium spec., sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 109
m C
Schnittholz
Reben
1. Die Bestände von Schnittholz müssen so angelegt sein,
A daß die erforderliche Bearbeitung der Pflanzen und die
Erntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden
Allgemeines können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen.
1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen. Ab- 2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertrags-
weichende Typen sind spätestens bei der Besichtigung reben auch der Trauben, müssen das Schnittholz auch
des Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen. für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales Wachs- 3. Fehlstellen sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.
tum zeigen und ausreichenden Rebschutz aufweisen. 4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden
oder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre aufweisen.
B 5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei höchstens
1 vom Hundert der Stöcke vorhanden sein. Abbau-
Bewurzelte· Reben in Rebschulen kranke Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung des
1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und innerhalb Aufwuchses zu entfernen.
der Zeilen die Entfernung der Pflanzen voneinander
mindestens 5 cm betragen. In größeren Beständen muß D
die Sorte mit ganzer Zeile auslaufen. In kleineren Be- Topf- und Kartonagereben
ständen sind die Sorten durch Fehlstellen von minde- 1. Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.
stens 1 m Länge zu trennen.
2. Pfropfreben müssen eine ausreichende und allseitige
2. Der Bestand muß gleichmäßig gewachsen sein. Kallusbildung aufweisen.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 1
der Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an den Feldbestand bei Gemüsesaatgut
A C
Fremdbesaf.z mit anderen Arten,
Sorten oder Typen von Kulturpflanzen Krankheiten
1. Von dcrscdben Art dürfen an Pflanzen höchstens vor- 1. Der Feldbestand darf an Pflanzen, die von folgenden
handen sein: Krankheiten befallen sind, höchstens enthalten:
bd Aussaat bei Aussaat
an Ort und an Ort und
Slclle auf 80 m bei Pilanzunq Stelle auf 80 m bei Pflanzung
Entfernung auf je Entfernung auf je
in rrcrader 1000 Pt1anzen in gerader 1000 Pflanzen
Richtung in Richtung in
1,8 m Breite 1,8 m Breite
Stück Stück Stück Stück
---1------
2 3 2 3
a) bei Erbsen und Bohnen a) bei Busch- und Stangen-
abweichende Typen 10 bohnen
andere Sorten 1 Brennflecken 25
b) bei Spinat, Feldsalat und Fettflecken 0
Schnittpetersilie b) bei Erbsen
abweichende Typen 20 Brennflecken 25
andere Sorten 5
c) Gurken und Melonen c) bei Kohl und Kohlrabi
abweichende Typen 4 1 Schwarzadrigkeit
andere Sorten 1 0 (bakteriell) 10
Strunkfäule
d) bei Tomaten
(Phoma lingam) 0 0
abweichende Typen 10
andere Sorten 2 d) bei Sellerie
e) be.i Kopf-, Schnitt- und Blattflecken
PHücksalat, Winterendi- (Septoria apii) 10
vien und Zichorien e) bei Tomaten
abweichende Typen 10 Stengelfäule (Didymella
andere Sorten 5 1.
lycopersici} und Bakte-
f) bei Rettich und Radies rienwelke {Bacterium
abweichende Typen 20 10 michiganense) 0 0
andere Sorten 5 2
2. Bei Gurken und Melonen dürfen auf 100 Pflanzen
g) bei Kohl höchstens je 5 von Krätze oder Stengelfäule (Sclero-
abweichende Typen 20 tinia) befallen sein. Bakterien- oder Fusariumwelke
andere Sorten 2 2 dürfen nicht vorhanden sein.
h) bei Kohlrabi 3. Bei Busch-, Stangen- und Puffbohnen sowie Salat dür-
abweichende Typen 20 fen Viruskrankheiten in größerem Ausmaß nicht vor-
andere Sorten 2 handen sein.
i) bei Herbst- und Mairüben,
Rote Rüben, Schwarz- D
wurzeln und Möhren Mindestentiernungen
abweichende Typen 20
Folgende Mindestentfernungen von benachbarten Be-
andere Sorten 5 2
ständen, die gleichzeitig blühen, müssen eingehalten sein:
k) bei Zwiebeln, Porree,
Knollensellerie und 1. Gemüsekohl neben
Wurzelpetersilie Gemüsekohl einer anderen Anbau-
abweichende Typen 10 stufe derselben Sorte Trennstreifen
andere Sorten 5 2 Gemüsekohl einer anderen Sorte 500 m
2. Bei allen Arten ist Fremdbesatz mit anderen Arten, anderen Kohlarten 1000 m
die zur Wertminderung führen können, nicht zuge- Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, 01-
lassen. rettich, Kohlrüben, Mai- uhd Herbst-
rüben, Rettich und Radies Trennstreifen
3. Bei Erbsen ist Gemengcanbau mit Hafer oder Senf
zugelassen, wenn eine Beurteilung trotz Vorhanden- 2. Mai- und Herbstrüben neben
seins der Stützfrucht mciulich ist. Mai- und Herbstrüben einer anderen
Anbaustufe derselben Sorte Trennstreifen
ß
Mai- und Herbstrüben einer anderen
Unkrautbesatz Sorte 500 m
Der Bestand und die anqrcnzendcn Nachbc1rfelder müs- Rübsen 1000 m
sen frei von Unkrüutern sein, die zur Befruchtung des Raps und Kohlrüben 100 m
Bestandes führen können. Andere Unkräuter dürfen nur Senf, Sareptasenf, Olrettich, Futter-
in geringem Maße vorhanden sein. und Gemüsekohlarten Trennstreifen
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 111
3. Rettich und Radies neben 14. Tomaten neben
Rettich und Radies einer anderen Tomaten einer anderen Sorte Trennstreifen
Sorte 500 m
Olrettich 1000 m 15. Möhren neben
Raps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, Kohl- Möhren einer anderen Anbaustufe
rüben, Futter- und Gemüsekohlarten Trennstreifen derselben Sorte Trennstreifen
4. Rote Rüben neben Möhren einer anderen Sorte 500 m
Rote Rüben einer anderen Anbaustufe 16. Sellerie neben
derselben Sorte Trennstreifen
Sellerie einer anderen Anbaustufe
Rote Rüben einer anderen Sorte 500 m T,r.ennstreif en
derselben Sorte
Mangold, Futter- und Zuckerrüben 1000 m 500 m
Sellerie einer anderen Sorte
5. Mangold neben
17. Petersilie neben
Mangold einer anderen Anbaustufe
derselben Sorte Trennstreifen Petersilie einer anderen Anbaustufe
Mangold einer anderen Sorte, Rote derselben Sorte Trennstreifen
Rüben, Futter- und Zuckerrüben Petersilie einer anderen Sorte 500 ·m
1000 m
6. Spinat neben 18. Feldsalat neben
Feldsalat Trennstreifen
Spinat einer anderen Anbaustufe der-
selben Sorte Trennstreifen 19. Winteirendivi,en neben
Spinat einer anderen Sorte 500 m Winterendivien einer anderen Anbau-
7. Erbsen neben stufe derselben Sorte Trennstreifen
Erbsen einer anderen Sorte Trennstreifen Winterendivien einer anderen Sorte
und Zichorien 300 m
8. Busch- und Stangenbohnen (ohne
blauhülsige) neben 20. Wurzelzichorien neben
anderen Bohnensorten Trennstreifen Wurzelzichorien einer anderen Anbau-
stufe derselben Sorte Trennstreifen
9. Prunkbohnen und blauhülsige Stan-
Zichorien einer anderen Sorte und
genbohnen neben
Winterendivien 300 m
anderen Bohnensorten 2ü0 m
21. Kopf- und Schnittsalat neben
10. Puffbohnen neben
Kopf- und Schnittsalat einer anderen
Puffbohnen einer anderen Anbaustufe
Sorte Trennstreifen
derselben Sorte, Busch- und Stangen-
bohnen (ohne blauhülsige) Trennstreifen 22. Schwarzwurzeln neben
Puffbohnen einer anderen Sorte 200 m Schwarzwurz:eln einer anderen Anbau-
Pferdebohnen 300 m Trennstreifen
stufe derselben Sorte
11. Gurken neben Schwarzwurzeln einer anderen Sorte 300 m
Gurken einer anderen Anbaustufe 23. Zwiebeln neben
derselben Sorte Trennstreifen
Gurken einer anderen Sorte 300 m Zwiebeln einer anderen Anbaustufe
de,rselben Sorte T,rennstreifen
12. Kürbis neben Zwiebe,ln einer anderen Sorte 300 m
Kürbis einer anderen Anbaustufe der-
selben Sorte Trennstreifen 24. Porree neben
Kürbis einer anderen Sorte 300 m Porrne einer ande.ren Anbaustufe der-
anderen Kürbisarten 500 m selben Sorte Trennstreifen
Porree einer anderen Sorte 300 m
13. Melonen neben
Melonen einer anderen Anbaustufe 25. Selbstbefruchter, soweit vorstehend
derselben Sorte Trennstreifen nicht genannt, neben anderen Sorten
Melonen einer anderen Sorte 300 m derselben Art Trennstreifen
Sind geeignete Schub~vo.rrichtunq•en vorhanden, so ,bedarf es keiner Einhaltung der Mindestentfernungen.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 3
(zu § 12
der Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei landwirtschaftlichem Saatgut
I
Generativ vermehrbare Arten außer Rüben
A
Reinheit und Keimfähigkeit
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer keit
Art Kulturpflanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
v.H.- - - Stück Stück
---- v.H. --- --
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Roggen 98 in 500 g in 500 g bis an Stelle jedes der zuläs-
bis 3 7- Körner, sigen Körner von Arten
Körner davon bis anderer Kulturpflanzen
3 Hederich- dürfen bis 2 Körner Win-
knoten oder terung in Sommerung der-
Kornrade; selben Art und umgekehrt
kein Flug- treten; außerdem 20 v. H.
hafer (Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbefall de-
formierte Körner sowie in
500 g 3 Mutterkorn oder
Bruchstücke davon zu-
lässig 94
2 Weizen 98 wie lfd. wie lfd. an Stelle jedes der zuläs-
Nr.1 Nr. 1 sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis 2 Körner Win-
terung in Sommerung der-
selben Art und umgekehrt
treten; außerdem 20 v. H.
(Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbef all de-
formierte Körner zulässig;
Brandkorn und größere
Mengen Brandsporen un-
zulässig 94
3 Gerste 98 wie lfd. wie lfd. an Stelle jedes der zuläs-
Nr.1 Nr. 1 sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis 2 Körner Win-
terung in Sommerung der-
selben Art und umgekehrt
treten; außerdem 20 v. H.
(Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbef all de-
formierte Körner zulässig,
in 100 Körnern bis 5 Kör-
ner zulässig, deren Granne
die Kornlänge übertrifft 94
Hafer
' 98 wie lfd.
Nr.1
wie lfd.
Nr.1
an Stelle jedes der zuläs-
sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis 2 Körner Win-
terung in Sommerung der-
selben Art und umgekehrt
treten; außerdem 20 v. H.
(Gewicht) durch Fußkrank-
heiten oder Rostbefall de-
formierte Körner sowie in
500 g 20 Körner Gelbhafer
in Weißhafer und umge-
kehrt zulässig 94
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 113
Zulässiger Besatz Mindest-
Minclest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer keit
Art K ul turpilanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
--·-·· ----
V. H,
~---- --
v.H.
1 2 3 4 5 6 7 8 g
5 Nackthafer 98 wie lfd. wie lfd. an Stelle jedes der zuläs-
Nr. 1 Nr.1 sigen Körner von Arten
anderer Kulturpflanzen
dürfen bis zu 2 Körner
Winterung in Sommerung
derselben Art treten und
umgekehrt 88
6 Mais 98 wie lfd. in 500 g bis 85
Nr .1 5 Körner
1 Ackerbohnen, 97 wie lfd. wie lfd. 94
Speiseerbsen Nr. 1 Nr. 6
8 Futtererbsen 97 2·1 0,1 6 v.H. (Gewicht) andere
keine an- Erbsen gelten nicht als
deren Unreinheit 88
Erbsen
(vgl.
Spalte 8)
9 Platterbsen 97 2 0,1 85
10 Sommerwicken, 97 2 0,3 in 300 g bis 88
Zaunwicken 2 Unkraut-
wicken
11 Winterwicken 97 2; 0,5 in 300 g 6 v.H. (Gewicht) Parmo-
keine Pan- 1 Kornrade nische Wicken in Zottel-
nonischen wicken und umgekehrt
Wicken gelten nicht als Unreinheit 83
in Zottel-
wicken
und umge-
kehrt (vgl.
Spalte 8)
12 Linsen 97 2 0,1 in 500 g bis 92
10 Kornrade
13 bitterstoffarme 97 2 0,1 in 100 Körnern 3 bittere
Lupinen und 1 mit Farbabweichung
zulässig 80
14 Winterraps 98 0,2 0,2 in 50 g 94
1 Hederich-
knoten
15 Sommerraps, 98 0,3 0,3, wie lfd. 90
Sommerrübsen, davon bis Nr. 14
Sareptasenf 0,2 A<;ker-
senf oder
Knöterich
16 Winterrübsen 98 0,3 0,3 wie lfd. 94
Nr. 14
17 Senf 98 0,3 0,3 wie lfd. 94
Nr. 14
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer keit
Art Kulturpflanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
v. H. Stück Stück
·--·
v.H. --
1 2 3 4 5 6 7 8 9
18 Sojabohnen 98 0,1 in 500 g bis 85
5 Körner
19 Sonnenblumen 98 0,1 0,1 85
20 Mohn 98 0,3 0,3 70
21 Saflor 98 0,1 0,1 90
22 Olkürbis 98 0 0 80
23 Olrettich 92 0,2 0,2 85
24 Lein 98 0,2 in 200 g bis 90
10 Körner,
davon bis
4 Leindotter
oder Lolch;
keine Seide
25 Hanf 96 0,1 0,1 85
26 Buchweizen 95 in 300 g bis 83
6 Körner;
kein Flug-
hafer
27 Kolbenhirse, 97 0,5 0,1 70
Besenhirse,
Zuckerhirse
28 Rispenhirse 97 0,5 0,1 75
29 Futtermöhren 88 0,4 0,4 60
30 Futterkohl, 97 0,2 0,1 85
Kohlrüben
31 Bokharaklee 96 3 Klee oder 0,5 keine Seide 85
Luzerne;
0,5 andere
Arten
32 Gelbklee 96 wie lfd. 0,5 keine Seide 82
Nr. 31
33 Inkarnatklee 96 wie lfd. 0,5 keine Seide 85
Nr. 31
34 Luzerne 96 2 Klee, da- 0,7 keine Seide 85
von 1 Rot-
klee; 0,5
andere Arten
35 Rotklee 96 2 Klee oder 0,7 keine Seide 85
Luzerne,
0,5 andere
Arten
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 11'5
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. rcinheit mit Arten anderer keit
Art mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht Kulturpflanzen v.H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
--- v.H. v.H. ---- -----
--- -··--- ------- ------- ----- --
1 2 3 4 5 6 7 8 9
36 Hornschoten- 95 2 Klee oder keine Seide 80
klee Luzerne;
1 andere
Arten
37 Sumpfschoten- 95 wie lfd. keine Seide 80
klee Nr. 31
38 Schwedenklee 95 wie lfd. 0,7 keine Seide 7 v. H. (Gewicht) Weiß-
Nr. 31; klee gelten nicht als Un-
kein Weiß- reinheit 85
klee (vgl.
Spalte 8)
39 Weißklee 95 wie lfd. keine Seide '1 v. H. (Gewicht) Schwe•
Nr. 31; denklee gelten nicht als
kein Unreinheit 85
Schweden-
klee (vgl.
Spalte 8)
40 Esparsette 95 0,5 in 100 g bis 80
3 Bibernelle
41 Serradella 94 2 83
42 Straußgras 90 3 85
43 Glatthafer 85 3 1,5 80
44 Goldhafer 75 3 1,5 70
45 Knaulgras 92 3 0,7 85
46 Fruchtbare 90 3 0,7 85
Rispe
47 Wiesenrispe 90 3 80
48 Rohrglanzgras 94 1 0,5 15
49 Rotschwingei 92 3 0,7 86
50 Lieschgras 95 3 0,7 ke,ine Seide; in 100 Körnern gelten bis
kein Zwie- 5 Zwiebellieschgras nicht
belliesch- als Unreinheit; 40 v. H.
gras (vgl. (Gewicht) entspelzte Kör-
Spalte 8) ner zulässig 90
51 Wehrlose 90 3 85
Trespe
52 Deutsches 96 2; 0,5 in 3 g bis in 100 Körnern bis 10 fluo-
Weidelgras keine an- 3 Acker- reszierende Keimlinge
deren fuchsschwanz gelten nicht als Unreinheit 90
Arten von
Weidelgras
(vgl.
Spalte 8)
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer keit
Art Kulturpflanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
-- v.H - ----
v.H.
1 2 3 4 5 6 'l 8 9
53 andere Arten 96 2 0,5 wie lfd. 90
von Weidelgrns Nr. 52
54 Wiesenfuchs- 75 3 2 70
schwanz
55 Wiesen- 96 3 0,5 wie lfd. 86
schwingel Nr. 52
56 Tabak 98 0 0 82
Stärkerer Befall mit Pilzen und Bilklerien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
Bei Luzerne und Schotenklee ~Je!tc:n bis zu 40, bei den übrigen J(leearten und Esparsette bis zu 20 und bei Linsen, Wicken
und Lupinen bis zu 15 hartscha lige Körner von 100 eingekeimten Körnern als vollkeimfäbig.
An Stelle der Mindestanforderunqcn an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, .wenn der Gebrauchswert erreicht wird; er
ergibt sich aus d<~m Prod11kt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert. Dies gilt nicht, wenn
die Mindesl:anforderunqen an die Keimfähigkeit durch diejenigen an die Triebkraft (Buch,stabe B) ersetzt werden.
B
Triebkraft
Wird die Mi ndestkci ni fjhi~Jkci I lwi Saat9ut der nachfolgenden Arten wegen Pilzbefall oder mfolge ungünstig,er Witterungs-
verhältnisse während der Ernte nicht erreicht, so genügt es, wenn die folgenden Mindestanforderungen an die Triebkraft
erfülll werden:
Lfd. v.H.
Art der reinen Körner
Nr.
3
Cetreidc 85
2 Mais 15
3 I Jülsenfrüchte 85
4 bitterstoffarme Lupinen 68
5 Sojabohnen 15
6 Lein 82
7 Hanf 75
8 Saflor 80
Bei Pilzbefall darf das Saatgut nur mit der Auflage einer Beizung anerkannt werden.
C
Feuchtigkeitsgehalt
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Wassergehalt des Saatguts bei den folgenden Arten über dem angegebenen
Hundertsatz liegt:
Lfd. Gewicht
Art v.H.
Nr.
3
1 Cetreide, Mais, Hülsenfrüchte, Serradella, Wicken 16
2 Kreuzblütler, Lein, Tabak 13
3 Klee 13,5
4 Gras 15,5
5 Futter- und Zuckerrübensamen 17
Die Prüfung des FeuchligkeHsgehalt,s erfolgt bei Mais, Raps, Rübsen, Lein und Tabak stets, bei den übrigen Arten nur,
wenn die Beschaffenheit des Saatguts die Einhaltung der Höchstgrenze zweifelhaft erscheinen läßt.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 117
D
Sortierung
Zulässiger
Lfd. Weite der Siebabgang
Art Sieb schlitze
Nr. Gewicht
mm
-----------
v.H.
3 4
Weizen und zweizeföge Gerste 2,2 3
2 sonstige Gerste 2 3
3 Tetra-Roggen 2 3
4 sonstiger Roggen 1,8 3
5 Schwarzhafer 1,8 10
6 Nackthafer 1,5 3
7 sonstiger Hafer 1,8 3
II IV
Rüben Topinambur
Reinheit und Keimfähigkeit
Das Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und be-
schädigten Knollen sein. Sind diese Anforderungen nicht
Keimfähig-
Min- erfüllt, weil das Pflanzgut noch nicht aufbereitet ist, so
keit nach
dest- kann die Anerkennung unter der Auflage erfolgen, daß
14 Tagen
rein- die Mängel durch Aussortierung zu beseitigen sind, bevor
Lfd. Knäuel Keimbett
Nr. Art heit
v.H. das Saatgut in den Verkehr gebracht wird.
Ge- der reinen
wicht Knäuel oder
v.H. Samen
in 1 g
1
... ·-·-·
V
2 3 4 5
Hopfen
Zuckerrüben 96
großknäulig bis 40 80 1. Die Setzlinge (Fechser) müssen
mittelknäulig 41 bis 50 75 a) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungszweck
kleinknäulig über 50 70 entsprechend stark sein,
einkeimig 70 b) mindestens 3 Augenkreise aufweisen,
polyploid 65 c) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern besit-
zen,
2 Futterrüben 96
d) unverletzt sein.
großknäulig bis 45 75
kleinknäulig über 45 70 2. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zeigen.
einkeimig 70
polyploid 65
Unkrautbes.atz bis zu 0,2 v. H. (Gewicht) und Besatz mit VI
Arten anderer Kulturpflanzen bis zu 0,3 v. H. (Gewicht)
zulässig. Stärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien so- Reben
wie mit lebenden Milben unzulässig. Einkeimiges Saatgut 1. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife auf-
darf bis zu 30 v. H. mehrkeimiges Saatgut enthalten. weisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende und
An Stelle der Mindestanforderungen an Reinheit und bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen 6 und
Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert er- 10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem normalen
reicht wird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindest- Verhältnis zum Mark stehen und eine gute Ausbil-
reinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert. dung des Diaphragmas zeigen, frei von wachstums-
hemmenden Schäden und Verletzungen sowie dem
III Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.
Kartoffeln 2. Sortierte Wurzelreben in Rebschulen müssen gleich-
mäßig und so bewurzelt sein, daß ein gutes Wachstum
1. Das Saatgut darf keinen Kartoffelkrebs aufweisen. gewährleistet erscheint. Wachstumshemmende Schä-
2. Starker Befall mit Eisenfleckigkeit, Glasigkeit, Schwarz- den und Verletzungen dürfen nicht vorliegen. Die Sor-
fleckigkeit, Pfropfenbildung, Pilz- und Bakterienring- tierung muß dem Nutzungszweck entsprechen. Bei
fäule, Herzfäule und Hitzenekrose bei mehr als 2 vom Pfropfreben ist eine ausreichende und gleichmäßige
Hundert der Knollen ist unzulässig. Verwachsung erforder lieh.
3. Andere als die genannten Krankheiten und Beschädi- 3. Bei Topf- und Kartonagereben muß die Triebspitze gut
gungen, die den Pflanzwert beeinträchtigen, sind nur ausgebildet sein. Die Ausbildung der Wurzeln muß
in handelsüblichem Umfang zulässig. Sind diese Anfor- ein gutes Wachstum gewährleisten. Wachstumshem-
derungen nicht erfüllt, weil das Pflanzgut noch nicht mende Schäden und Verletzungen dürfen nicht vor-
aufbereitet ist, so darf die Anerkennung nur erfolgen, liegen. Pfropfreben müssen eine ausreichende und all-
wenn zu erwarten ist, daß die Mängel bei der Auf- seitige Kallusbildung aufweisen, die Länge der Unter-
bereitung beseitigt werden. lagen muß dem Nutzungszweck genügen.
113 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 4
(zu § 12
der Anerkennungsverordnung)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut
__________ Zulässiger Besatz
mit anderen
Mindest- Arten von
Lfd. reinheit mit anderen Mindestkeimfähigkeit
Art Kultur-
Nr. Sorten der-
pflanzen und
selben Art
Unkraut
Gewicht Gewicht v. H. der reinen Körner
v.H. Stück v.H.
-- --------· ---- ------ -------- -
1 2 3 4 5 6
Gemüsebohnen 98 in 100 g 2 0 85
2 Prunk- und Puffbohnen 98 in 200 g 2 0 80
3 Erbsen, Mark- 97 in 100 g 2 0 80
4 Schal- 97 in 100 g 2 0 85
5 Zucker- 95 in 100 g 2 0 80
6 Endivien, Winter- 95 75
7 Sommer- 95 80
8 Feldsalat 90 60
9 Gurken 98 0 80
10 Kohl, Blumen- 97 0,4 75
11 anderer Kohl
einschl. Kohlrabi 97 0,4 85
12 Kresse 97 0,2 80
13 Kürbis 98 0 80
14 Mangold 96 0,2 70 Knäuel
15 Melonen 98 0 80
16 Möhren 90 1 65
17 Petersilie 90 70
18 Porree 97 0,4 75
19 Radies und Rettich 92 0,4 85
20 Rüben, Herbst- und Mai- 97 0,4 85
21 Rüben, Rote 96 0,2 70 Knäuel
22 Salat, Schnitt- 90 in 2 g 0,4 80
10 schwarze
bzw.
weiße
Samen
23 Freiland- 95 wie lfd. 0,4 85
Nr. 22
24 Treib- 95 wie lfd. 0,4 80
Nr. 22
25 Schwarzwurzeln 95 0,4 80
26 Sellerie 90 0,4 75
27 Spinat 97 in 5 g 0,8 80
10 scharf-
samige bzw.
runde Samen
28 Tomaten 94 0,1 80
29 Zichorien 90 0,3 75
30 Zwiebeln 97 0,4 75
Saatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus
pisorum), Pferdebohnenkäfer (Bruchus rufimana), Saubohnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthosce-
lides obteclus), Linsenkäfer (Bruchus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion spec.). Stärkerer Befall mit Pilzen
und Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
An Stelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht
wird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 119
Anlage 5
(zu § 13 Abs. 2
der Anerkennungsverordnung)
Mengeneinheiten der Proben
I
Landwirtschaftliches Saatgut
Höchst- Probe-
Lfd. gewicht
Nr. Art menge
der Partie g
dz
4
Getreide 150 750
2 Zucker- und Futterrüben 150 200
3 Mais, Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lupinen 150 500
4 bitterstoffarme Lupinen 50 500
5 Hanf, Lein, Sonnenblumen, Buchweizen 50 300
6 H.aps, Rübsen, Senf, Sareptasenf, Mohn, Gräser ohne
Goldhafer 50 150
7 Goldhafer 50 50
8 Serradella, Esparsette, grobkörnige Kleearten, Luzerne,
Hirse 25 300
9 Tabak 5 20
10 alle übrigen gc~nerativ vermehrbaren landwirtschaftlichen
Arten 25 150
Bei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge mindestens 25 kg je Sorte und
Anbaufläche, bei Hopfen 100 Stecklinge je angefangene 10000 Stück, bei Reben 1 vom
Hundert des vorgestellten Bestandes.
II
Gemüsesaatgut
Höchst- Probe-
Lfd. gewicht
Nr. Art menge
der Partie
g
dz
-- ----·------~ -----·
1 2 3 4
Gemüsebohnen 100 500
2 Gemüseerbsen 100 300
3 Prunk- und Puffbohnen 100 500
4 Endivien 25 10
5 Feldsalat 25 10
6 Gurken 25 20
7 Kohl, Blumen- 25 6
8 anderer Kohl einschließlich Kohlrabi 25 10
9 Kürbis 25 50
10 Mangold 50 75
11 Melonen 25 20
12 Möhren 25 20
13 Petersilie 25 20
14 Porree 25 10
15 Radies und Rettich 25 20
16 Rüben, Herbst- und Mai- 25 20
17 Rüben, Rote 50 75
18 Salat 25 10
19 Sch w iUZ wurzeln 25 20
20 Sellerie 25 5
21 Spinat 50 100
22 Tomaten 25 5
23 Zichorien 25 10
24 Zwiebeln 25 10
25 cllle übrigen Gemüsearten 25 10
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 3
(zu Artikel 9)
Verordnung
über die Zulassung von Handels- und Importsaatgut
(Allgemeine Zulassungsverordnung)
in der Fassung vom 4. März 1958.
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 45 Abs. 2, 3. Topf- und Kartonagereben nach beendeter
des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1 Abhärtung, spätestens jedoch bis zum
Satz 2 und Abs. 3, des § 60 Abs. 2 sowie des § 63 1. Juli.
Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Saatgutgesetzes (2) Die Besichtigung des Aufwuchses bei Hopfen
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit erfolgt zu Beginn der Doldenbildung.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(3) Sortierte Reben und Hopfenfechser werden
§ 1 nach Meldung über den Abschluß der Sortierung
besichtigt.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Saat-
gut, das als Handelssaatgut oder Importsaatgut zu- § 6
gelassen werden darf. (1) Erweist sich bei der Besichtigung des Auf-
wuchses von Reben und Hopfen der Bestand auf
§ 2 einem Teil einer zusammenhängenden Fläche für
(1) Landwirtschaftliches Saatgut muß den Min- die Zulassung als ungeeignet oder erfüllt er die
destanforderungen der Anlage 1, Gemüsesaatgut Mindestanforderungen nicht, so kann der Bestand
denjenigen der Anlage 2 entsprechen. der Restfläche nur dann berücksichtigt werden,
wenn diese räumlich abgegrenzt wird und wenn die
(2) Das Saatgut muß außerdem erwarten lassen, Gewähr besteht, daß nur von ihr Saatgut gewonnen
daß das Erntegut nach Ertragshöhe, Ertragssicher- wird.
heit und Verwendbarkeit dem Nutzungszweck ent-
spricht. (2) Ist eine.Sorte auf mehreren Flächen angebaut,
so gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 3
(1) Die Zulassungsanträge sollen auf Vordrucken
§ 7
eingereicht werden, die die Zulassungsstelle kosten-
los liefert. (1) Die Proben, an denen die Beschaffenheit des
Saatguts geprüft wird, sind der Zulassungsstelle ein-
(2) Die Anträge für Topf- und Kartonagereben
zusenden.
sind bis zum 30. April, für Ertrags- und Unterlags-
reben sowie für Hopfen bis zum 30. Juni eines jeden (2) Die Menge des Saatguts, aus der jeweils die
Jahres einzureichen. Probe zu-entnehmen ist (Partie), und die Größe der
Probe (Rrobemenge) ergeben sich aus Anlage 3. Die
§ 4
Zulassungsstelle kann größere Probemengen ver-
(1) Das Vorliegen der Mindestanforderungen wird langen, wenn dies im Einzelfall erforderlich er-
durch Untersuchung der eingesandten Proben fest- scheint.
gestellt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes (3) Proben generativ vermehrbaren Saatguts sind
bestimmen. bei Partien bis zu 10 Packungen aus jeder Packung,
(2) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen findet bis zu 50 Packungen aus jeder zweiten Packung,
die Untersuchung der Proben für die Zulassung von mindestens jedoch aus 10 Packungen, und von über
Handelssaatgut im Betrieb des Erzeugers und für 50 Packungen aus jeder dritten Packung, mindestens
die Zulassung von Importsaatgut bei der Grenzein- jedoch aus 25 Packungen, zu ziehen. Sie sind aus
laßstelle, bei Kartoffeln zusammen mit der pflanzen- den einzelnen Packungen oben, in der Mitte und
sanitären Abfertigung des Pflanzenschutzdienstes, unten zu entnehmen. Bei schwerfließenden Säme-
statt. reien ist jede vierte Packung zu stürzen oder um-
(3) Bei Reben und Hopfen sind der Aufwuchs, zufüllen; die Proben werden aus der gestürzten
bei Schnitt- und Wurzelreben darüber hinaus auch Ware oder während des Umfüllens gezogen.
die sortierten Reben zu untersuchen. (4) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen sind
die Proben aus 5 vom Hundert der Säcke und bei
§ 5 loser Lagerung an zehn Stellen zu entnehmen.
(1) Die Besichtigung des Aufwuchses der Reben (5) Alle Proben einer Partie sind zu mischen. Aus
erfolgt bei der Mischung ist die Untersuchungsprobe zu ent-
1. Ertragsschnittreben vom 1. August bis zur nehmen.
Weinbergsperre und in begründeten Aus-
nahmefällen bis zur Weinlese, § 8
2. Unterlagsschnittreben und Wurzelreben (1) Die Proben sind sorgfältig, jedoch nicht luft-
vom 1. August bis zum 30. September, dicht zu verpacken.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 121
(2) An und in den Proben sind anzugeben b) die Landesanstalt für Pflanzenbau und
1. Name des Antragstellers, Pflanzenschutz in München,
2. Art und Nutzungszweck des Saatguts, c) die Samenprüfstelle der Landwirtschafts-
3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der kammer Westfalen-Lippe in Münster (West-
Probenahme, falen),
4. Gewicht oder Menge der Partie, d) das Institut für Samenkunde und Landes-
anstalt für Samenprüfung der Landwirt-
5. Aufwuchsgebiet (Herkunft). sc:haftlichen Hochschule in Hohenheim;
(3) Sind mehrere Proben einzusenden, so ist bei 2. für Reben die Landesanstalt für Rebenverede-
jeder Probe die Partie, aus der sie gezogen worden lung in Oberlahnstein.
ist, besonders anzugeben.
(4) Die Proben sind als Zulassungsproben von § 12
Handels- oder Importsaatgut zu kennzeichnen.
Die in § 11 genannten Stellen sind auskunfts-
berec:htigt im Sinne des § 1 der Verordnung über
§ 9
Auskunftspflic:ht vom 13. Juli 1923 (Reic:hsgesetzbl. I
(1) Die Dauer der Zulassung wird bei Mais, s. 699, 723).
Lupinen und Sojabohnen auf neun Monate be-
schränkt. § 13
(2) Die Zulassung gilt bei Gemüsesaatgut bis zum Die Zulassungsstellen für Importsaatgut haben
30. Juni des auf die Zulassung folgenden zweiten dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtsc:haft
Anbaujahres. und Forsten (Bundesminister) oder der von diesem
bestimmten Stelle jeweils am 1. und 15. eines jeden
(3) Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall aus Monats über die zuständige oberste Landesbehörde
landeskulturellen Gründen eine kürzere Frist fest- für Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) je eine
setzen. Durc:hschrift der Zulassungsbescheinigungen des
§ 10 vorhergehenden halben Monats zu übersenden.
(1) Die Zulassungsstelle erteilt eine Zulassungs-
bescheinigung, wenn sie Saatgut zuläßt. Die Zulas- § 14
sungsbescheinigung muß folgende Angaben ent- Die Befugnisse des Bundesministers zur Fest-
halten: setzung der Gebührensätze für die Zulassung von
1. Name des Antragstellers, Importsaatgut werden auf die obersten Landes-
2. Zulassung als Handels- oder Importsaatgut, behörden der Länder, in denen die Zulassungsstel-
3. Art und Nutzungszweck des Saatguts, len ihren Sitz haben, übertragen. Die entsprechen-
4. angegebenes Gewicht oder angegebene den Rechtsverordnungen sind im Benehmen mit dem
Menge der Partie, Bundesminister zu erlassen.
5. Reinheit und Keimfähigkeit der Probe,
§ 15
6. Zeitpunkt und Dauer der Zulassung.
Nac:h § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(2) Ferner sind darin anzugeben 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
1. bei Luzerne, Klee, Gräsern, Futterhülsen- dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rec:hts-
früchten und Gemüsearten das Aufwuchs- verordnung auch im Land Berlin.
gebiet (Herkunft),
2. bei Ackerbohnen, Erbsen und Linsen die § 16
Zahl lebender Käfer in der Probe.
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
tritt, soweit Absatz 2 nic:hts anderes bestimmt, am
§ 11 1. April 1958 in Kraft.
Als Zulassungsstellen für Importsaatgut werden (2) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 56 der Anlage 1
bestimmt gilt die Spalte 8 hinsichtlich der fluoreszierenden
1. für Saatgut aller Arten außer Reben Keimlinge erst ab 1. April 1960. - Bis dahin sind in
a) das Staatsinstitut für Angewandte Botanik 100 Körnern bis 30 fluoreszierende Keimlinge nicht
in Hamburg, als Unreinheit anzusehen.
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Zulassungsverordnung)
Mindestanforderungen für landwirtschaftliches Saatgut
Generativ vermehrbare Arten
A
Reinheit und Keimfähigkeit
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer keit
Art Kulturpflanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht v.H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
-- --------·-·- -----------·- - ~
v.H. V. H.
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Rog-gen 98 in 500 g bis 0,1 in 500 g bis 20 v.H. (Gewicht) durch
15 Körner 7 Körner, Fußkrankheiten oder Rost-
davon bis befall deformierte Körner
3 Hederich- sowie in 500 g 3 Mutter-
knoten oder korn oder Bruchstücke
Kornrade, davon zulässig 91
1 Flughafer
2 Weizen 98 wie lfd. NL 1 0,1 wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch
Fußkrankheiten oder Rost-
befall deformiert·e Körner
zulässig, mehr als 1 Brand-
korn und größere Men-
gen Brandsporen unzu-
lässig 91
3 Gerste 98 wie lfd. Nr. 1 0,1 wie lfd. Nr. 1 20 v.H. (Gewicht) durch
Fußkrankheiten oder Rost-
befall deformierte Körner
zulässig sowie in 100 Kör-
nern bis 5 Körner zuläs-
sig, deren Granne die
Kornlänge übertrifft 91
4 Hafer 98 wie lfd. Nr. 1 0,1 wie lfd. Nr. 1 20 V. H. (Gewicht) durch
Fußkrankheiten oder Rost-
beifall deformierte Körner
sowie in 500 g 20 Körner
Gelbhafer in We ißhafer
1
und umgekehrt zulässig 89
5 Nackthafer 98 wie lfd. Nr. 1 0,1 wie lfd. Nr 85
6 Mais 98 0,1 0,1 80
7 Ackerbohnen 97 2 0,1 90
8 Speiseerbsen 97 0,1 0,1 1 v.H. (Gewicht) anders-
farbige Speiseerbsen zu-
lässig 90
9 Futtererbsen 97 1; 0,1 6v.H. (Gewicht) andere
keine Hülsenfrüchte gelten nicht
anderen als Unreinheit 88
Hülsen-
früchte
(vgl. Spalte 8)
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 123
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer mit Unkraut keit
Art Kulturpflanzen Besondere Bedingungen
Nr. Gewicht 1
v.H.
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
------ -- -
v.H. ---~-----
v.H.
------- ------- ---------- --------- --· -~
1 2 3 4 5 6 7 8 9
10 Platterbs,en 97 1; 0,1 6v.H. (Gewicht) andere
keine Hülsenfrüchte ge>lten nicht
anderen aLs Unreinheit 85
Hülsen-
früchte
(vgl. Spalte 8j
11 Wicken 97 wie Hd. Nr. 9 0,5 in 100 g bis wie lfd. Nr. 9 83
6 Kornrade
12 Linsen 96 2 0,1 iin 500 g bis 85
10 Kornrade
13 bitt,erstoffarme 95 2 0,1 in 100 Körnern 4 bittere
Lupinen und 2 mit Farbabweichun-
gen zulässig 70
14 Bitterlupinen 95 2 0,1 75
15 Raps, Rübsen, 97 0,5 0,5, ,in 50 g 90
Senf, Sarepta- davon bis 0,2 1 Hederich-
senf Ackersenf knoten
oder
Knöterich
16 Sojabohnen 97 0,2 0,1 75
17 Sonnenblumen 97 0,2 0,1 80
18 Mohn 97 0,5 0,5 70
19 Saflor 98 0,2 0,1 80
20 Olkürbis 98 0 0 80
21 Olrett,ich 92 0,5 0,2 85
22 Le,in 96 0,2 0,2 in 200 g bis 88
10 Lolch oder
Leindotter;
keine Seide
23 Hanf 95 0,2 0,2 80
24 Buchweizen 95 1; 0,5 dn 300 g bis 5v.H. (Gewicht) tat,ari-
kein ta,t.ari- 15 Hederich- scher Buchweizen gelten
sche,r Buch- knoten, nicht als Unreinheit 80
weizen Kornrrade
(vgl.Spalte8) oder
Ackersenf
und
2 Flughafer
25 Hirse 97 0,5 0,5 70
26 Spörgel 95 0,5 0,7 75
27 Malven 96 70
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zulässiger Besatz Mindest-
Mindest- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer keit
Art mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Kulturpflanzen v.H.
Gewicht 1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
-- - ~..- ~-- ---~
V. H,
-----
v.H.
1 2 3 4 5 6 7 8 9
28 PhaoeJiia 96 75
29 Futtermöhren 85 0,5 0,5 50
30 Futterkohl, 96 0,5 0,5 80
Kohlrüben
31 Futter- und 96 0,3 0,2 in 50 g 70
Zuckerrüben 1 Hederich- Knäuel
knoten
32 Bokharaklea 94 3,5 0,5 in 100 g 80
1 Korn Seide,
wenn in
weiiteren
100 g kein
Seidekorn
ermittelt
wird
33 Gelbklee 95 3,5 0,7 wie lfd. Nr. 32 80
34 Inkarnatklee, 95 3,5 0,5 wie lfd. Nr. 32 80
Alexandriner-
kl,ee
35 Luzerne 95 3 wie lfd. Nr. 32 85
36 Rotklee 96 3 wie lfd. Nr. 32 85
37 Harnschoten- 94 3 l,5 in 50 g 75
klee 1 Korn Seide,
wenn in
weiteren
50 g kein
Se'idekorn
ermittelt
wird
38 Sumpfschoten- 93 3 1,5 wie lfd. Nr. 37 75
klee
39 Schwedenklee 95 3; wie lfd. Nr. 37 10v.H. (Gewicht) Weiß-
kein klee gelten nicht als Un-
Weißklee rninheit 85
(vgl. Spalte 8)
40 Weißklee 95 3; wie lfd. Nr. 37 10 v.H. (Gewicht) Schwe-
kein denkle•e gelten nicht als
Schweden- Unreinheit 85
klee
(vgl. Spalte 8)
41 Wundklee 92 3,5 1,5 wie lfd. Nr. 32 75
42 Esparsette 95 2 in 100 g bis 75
3 Bibernelle
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 125
Zulässiger Besatz Mindest-
Minclcst- keimfähig-
Lfd. reinheit mit Arten anderer kei1
Art Kulturpflanzen mit Unkraut Besondere Bedingungen
Nr. Gt!wicht V. H.
1
v.H. der reinen
Gewicht Gewicht Körner
Stück Stück
-- ----
v.H. V,
------- ----~-
H.---~- ---------- --
1 2 3 4 5 6 7 8 9
43 Serradella 94 2 2 75
44 Straußgras 90 3 1,5 85
45 Glatthafer 85 3 1,5 75
46 Goldhafer 65 3 1,5 65
47 K,ammgras 93 3 2,5 80
48 Knaulgras 90 3 85
49 Fruchtbare 88 3 1,5 85
Rispe
50 Geme,ine Rispe 85 3 1,5 80
51 Wiesenrispe 85 2; 1,5 3 v. H. (Gewicht) Frucht-
keine bare und Gemeine Rispe
Fruchthare geUen nicht als Unrein-
und heit 75
Gern eine
Rispe
(vgl.Spalte 8)
52 Rohrglanzgras 90 2 60
53 Rolschwingel 92 3 85
54 Lieschgras 95 3 wie lfd. in 100 Körnern gelten bis
Nr. 37; 10 Zwiehellieschgras nicht
kein als Unreinheit; 40 v. H.
Zwiebel- (Gewicht) entspelzte Kör-
lieschgras ner zulässig 85
(vgl. Spalte 8)
55 Wehrlose 88 3 80
Trespe
56 Deutsches 96 2; in 3 g 5 v. H. (Gewicht) Wiesen-
Weidelgras kein 6 Ack,er- schwing,el und in 100 Kör-
Wiesen- fuclls- nern bis 10 füuoreszie-
schwingel schwanz rende Keimlinge gelten
und keine nicht als Unreinheit 85
anderen
Arten von
Weidelgras
(vgl. Spalte 8\
57 andere Arten 96 2 wie Ud. Nr. 56 85
von Weidelgras
58 Wiesenfuchs- 60 4 2,5 65
sch wanz
59 Wiesen- 9G 3; wie lfd. Nr. 56 5 v. H. (Gewicht) W,e:idel-
schwingel kein gras gelten nicht als Un-
Weidelgras reinheit 85
(vgl. Spalte 8)
60 Tabak 96 0,1 0,1 82
Stärkerer Befall mit Pilzen und Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
Bei Luzerne und Schotenklee gelten bis zu 40, bei den übrigen Kleearten und Esparsette bis zu 20 und bei Linsen, Wicken
und Lupinen bis zu 15 hartschalige Körner von 100 eingekeimten Körnern als vollkeimfähig.
Anstelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht wird; er
ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
B
Sortierung
Zuläs1si,g,er
Lfd. Weite der S1i,ebabg,ang
Art Sieb schlitze Gewicht
Nr.
mm v.H.
~---~ -·-- -- ------
1 2 3 4
1 Weizen 2,2 5
2 Gerste 2 5
3 Sommerroggen 1,8 6
4 sonstiger Roggen 1,8 5
5 Schwarzhafer 1,8 10
6 Nackthafer 1,5 5
7 sonstiger Hafer 1,8 5
II b) mindestens 3 Augenkreise aufweisen,
c) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern be-
Kartoffeln sitzen,
Unreinheiten oder Mängel des Saatguts sind nach Art d) unverletzt sein.
und Umfang nur innerhalb cles Rahmens der folgenden
4. Die Fechser dürfen keine Reste alter Reben zeigen.
Aufstellung zulässig:
Gewicht
v.H.
1. Erdbesatz 1,0
V
2. Saatgut mit schweren Beschädigungen, die
durch tierische oder mechanische Einwirkun- Reben
gen hervorgerufen sind, über 5 mm in die
Knollenoberfläche eindringen und den Pflanz- A
wert schädigen 3,0
Allgemeines
3. Saatgut mit Naßfäule oder Frostschäden 0,25
1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen. Ab-
4. Saatgut mit Krankheiten, die den Pflanzwert
weichende Typen sind spätestens bei der Besichtigung
schädigen, und zwar starker Schorf (Buckel-
des Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.
schorf, Tiefenschorf), starke Rhizoctonia,
starke Krätze, starke Eisenfleckigkeit, starke 2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales
Pfropfenbildung, starke Glasigkeit, Mißbil- Wachstum zeigen und ausreichenden Rebschutz auf-
dung (Zwiewuchs in Verbindung mit Glasig- weisen.
keit), Alternaria, Trockenfäule (Fusarium)
oder Braunfäule, Herzfäule, Pilz- und Bakte-
rienringfäule, Frost-, Hitzenekrose, starke B
Schwarzfleckigkeit 2,0 Schnittholz
1. Die Bestände von Schnittholz müssen so angelegt sein,
III daß die erforderliche Be,arbeitung der Pflanzen und die
Erntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden
Topinambur können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile auslaufen.
1. Das Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und be- 2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertrags-
schädigten Knollen sein. reben auch der Trauben, müssen das Schnittholz für
den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
2. Erdbesatz ist bis 1 vom Hundert zulässig.
3. Fehlstellen sind bis zu 15 vom Hundert zulässig.
4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden
IV oder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre aufweisen.
5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei 5 vom
Hopfen
Hundert der Stöcke vorhanden sein. Abbaukranke
1. Der Feldbestand muß auf einer ordnungsgemäßen Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung des Auf-
Gerüstanlage aufgeleitet sein. Der Mindeststandraum wuchses zu entfernen.
je Stock beträgt 2,25 qm. 6. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife auf-
2. Der Feldbestand muß frei von Schädlingen und Krank- weisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende und
heiten, insbesondere von Fusarium, Viruskrankheiten bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen 6 und
und Verticillium spec., sein. 10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem normalen
Verhältnis zum Mark stehen und eine gute Ausbil-
3. Die Setzlinge (Fechser) müssen
dung des Diaphragmas zeigen, frei von wachstums-
a) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungszweck hemmenden Schäden und Verletzungen sowie dem
entsprechend stark sein, Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 127
C D
Bewurzelte Reben in Rebschulen Topf- und Kartonagereben
1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und innerhalb
1. Pfropfreben müssen eine ausreichende und allseitige
der Zeilen die Entfornung der Pflanzen voneinander
mindestens 5 cm betragen. In größeren Bestä.nden muß Kallusbildung aufweisen.
die Sorte mit ganzer Zeile auslaufen. In kleineren Be- 2. Die Abhärtung muß abgeschlossen und die Triebspitze
ständen sind die Sorten durch Fehlstellen von minde- gut ausgebildet sein.
,stens 1 m Länge zu trennen.
2. Sortierte Reben müssen gleichmä.ßig und so hewuirzeilt 3. Die Ausbildung der Wurzeln muß ein gutes Wachstum
sein, daß ein gutes Wachstum gewährleist,et erscheint. gewährleisten.
Wachstumshemmende Schäden und Vmletzungen dür-
4. Die Länge der Unterlage muß dem Nutzungszweck
fen nicht vorliegen.
genügen.
3. Die Sortierung muß dem Nutzung,szweck entsprechen.
4. Bei Pfropfreben ist eine ausreichende und gleichmäßige 5. Wachstumshemmende Schäden und Verletzungen dür-
Verwachsung erforderl:ich. fen nicht vorliegen.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
. Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 der Allgemeinen
Zulassungsverordnung)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit bei Gemüsesaatgut
Zulässiger Bes,atz
Mindest- mit anderen mit anderen Mindestkeimfähigkeit
Ud. rninhe:it Sorten Arten von
Art
Nr. derselben Kulturpflanzen
Art und Unkraut v.H.
Gewicht
--------
v.H. Stück Gewicht v. H. der reinen Körner
-----------·--·
1 2 3 4 5 6
Gemüsebohnen 98 in 100 g 2 0 85
2 Prunk- und Puffbohnen 98 in 200 g 2 0 80
3 Erbsen, Mark- 97 in 100 g 2 0 80
4 Schal- 97 in 100 g 2 0 85
5 Zucker- 95 in 100 g 2 0 80
6 Endivien, Winter- 95 0,3 75
7 Sommer- 95 1 80
8 Feldsalat 90 1 60
9 Gurken 98 0 80
10 Kohl, Blumen- 97 0,4 75
11 anderer Kohl
einschließlich Kohlrabi 97 0,4 85
12 Kresse 97 0,2 80
13 Kürbis 98 0 80
14 Mangold 96 0,2 70 Knäuel
15 Möhren 90 65
16 Petersilie 90 70
17 Porree 97 0,4 75
18 Radies und Rettich 92 0,4 85
19 Rüben, Herbst- und Mai- 97 0,4 85
20 Rüben, Rote 96 0,2 70 Knäuel
21 Salat, Schnitt- 90 in 2 g 10 0,4 80
schwarze bzw.
weiße Samen
22 Freiland- 95 wie lfd. Nr. 21 0,4 85
23 Treib- 95 wie lfd. Nr. 21 0,4 80
24 Schwarzwurzeln 95 0,4 80
25 Sellerie 90 0,4 75
26 Spinat 97 in 5 g 10 0,8 80
scharfsamige
bzw.
runde Samen
27 Tomaten 94 0,1 80
28 Zichorien 90 0,3 75
29 Zwiebeln 97 0,4 75
Saatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Bruchus
pisorum), Pferdebohnenkäfer (Bruchus rufimana), Saubohnenkäfer (Bruchus atomaria), Speisebohnenkäfer (Acanthosce•
lides obtectus), Linsenkäfer (Bruchus affinis) und Erbsenspitzmäuschen (Apion spec.). Stärkerer Befall mit Pilzen
und Bakterien sowie mit lebenden Milben unzulässig.
An Stelle der Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähigkeit genügt es, wenn der Gebrauchswert erreicht
wird; er ergibt sich aus dem Produkt von Mindestreinheit und Mindestkeimfähigkeit geteilt durch hundert.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 129
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2 der Allgemeinen
Zulassungsverordnung)
Mengeneinheiten der Proben
I
Landwirtschaftliches Saatgut
Höchst- Probe-
Lfd. qewicht menge
Nr. Art der Partie
- - - - -dz--------- -------- ,______g - - - - -
3 4
Getreide, Mais sowie Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme
Lupinen, Platterbsen und Wicken 100 500
2 Platterbsen und Wicken 100 300
3 Zucker- und Futterrüben 100 200
4 bilterstofforme Lupinen, Esparsette, Lein, Hanf, Sonnen-
blumen, Buchweizen, Hirse 50 300
5 Luzerne und grobkörnige Kleearten 25 300
6 kloinkörnige Kleearten und Gräser ohne Goldhafer 25 150
7 Goldhafer 25 50
8 Tabak 25 20
9 alle übriqen ~Jenerativ vermehrbaren landwirtschaftlichen
Arten 50 150
Bei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge 25 kg je angefangene
150 dz, bei Hopfen 100 Stecklinge je 10 000 Stück und bei Reben 1 vom Hundert
des vorgestellten Bestandes.
II
Gemüsesaatgut
Höchst- Probe-
Lfd. qewicht
Art menge
Nr. der Part,ie
dz g
- -------------------.~--- ----~---·------,-------~-------
4
1 Gemüsebohnen 100 300
2 Gemüseerbsen 100 300
3 Prunk- und Puffbohnen 100 300
4 Endivien 25 10
5 Feldsalat 25 10
6 Gurken 25 20
7 Kohl, Blumen- 25 6
8 anderer Kohl einschließlich KohJrabi 25 10
9 Kresse 25 10
10 Kürbis 25 50
11 Mangold 50 75
12 Möhren 25 20
13 Petersilie 25 20
14 Porree 25 10
15 Radies einschließlich Rettich 25 20
16 Rüben, Herbst- und Mai- 25 20
17 Rüben, Rote 50 75
18 Salat 25 10
19 Schwarzwurzeln 25 20
20 Sellerie 25 5
21 Spinat 50 30
22 Tomaten 25 5
23 Zichorien 25 10
24 Zwiebeln 25 10
25 alle übrigen Gemüsearten 25 10
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Änderung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Tierzucht.
Vom 4. März 1958.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des vom Bundesminister für Ernährung, Land-
Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (WiGBL S. 181) wirtschaft und Forsten anerkannten Grund-
in Verbindung mit der Verordnung über die Er- sätze. 11
streckung von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf die Länder 5. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern
,, (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
und den bayerischen Kreis Lindau vom 21. Februar
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2
1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) und mit Artikel 129
nicht mehr gegeben sind; sie kann widerrufen
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des
werden, wenn sich die Züchtervereinigung der
Bundesrates verordnet:
laufenden Uberwachung durch die Deutsche
Landwirtschafts-Gesellschaft entzieht oder fest-
Artikel
gestellte Mängel nicht innerh-alb angemessener
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tier- Frist beseitigt. 11
zuchtgesetz vom 25. Mai 1950 (Bundesgesetzbl.
Artikel 2
S. 227) wird wie folgt geändert:
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Tier-
1. In § 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 zuchtgesetz über die Körung von Ebern und Ziegen-
eingefügt: böcken vom 25. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nr. 102
,,Die Anerkennung kann befristet werden." vom 31. Mai 1951) wird "vie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 2 Satz 4 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden gestrichen.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 erhält als neue Nummer 2 fol- ,,§ 4
gende Fassung:
Verfahren bei der Ermittlung der Leistungen
„2. in der Satzung sichergestellt ist, daß im
Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung Die Leistungen der weiblichen Vorfahren sind
jeder Züchter, der die Voraussetzungen ein- nach einem fachlich einwandfreien Verfahren zu
wandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, bei- ermitteln. Als solches gilt das nach Anhörung
treten kann oder auf dem Gebiete der Voll- der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Schweine-
blut- und Traberzucht zumindest die Möglich- züchter von der Deutschen Landwirtschafts-
keit hat, die von ihm g·ezüchteten Vollblut- Gesellschaft in ihrer Grundregel für die Durch-
und Traberpferde in das Zuchtbuch ein- führung der Zuchtleistungsprüfungen bei Herd-
tragen und an den Leistungsprüfungen teil- buch-Schweinen niedergelegte und vom Bundes-
nehmen zu lassen sowie Abstammungsnach- minister für Ernährung, Landwirtschaft und
weise zu erhalten,". Forsten anerkannte Verfahren."
3. § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 werden gestrichen.
4. § 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält als neue Nummer 3 fol-
gende Fassung: 4. § 12 erhält folgende neue Uberschrift:
,,3. die Züchtervereinigung sich einer Vorprü- ,,Verfahren bei der Ermittlung der Leistungen".
fung und der laufenden Uberwachung durch
die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft 5. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
hinsichtlich der Zuchtbuchführung und der ,, (1) Die Leistungen der weiblichen Vorfahren
Kennzeichnung der Tiere unterwirft; die sind nach einem fachlich einwandfreien Ver-
Zuchtbuchführung, die Kennzeichnung der fahren zu ermitteln. Als solches gilt das nach
Tiere sowie das Verfahren der Vorprüfung Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Landes-
und Uberwachung müssen nach fachlich ein- verbände Deutscher Ziegenzüchter von der Deut-
wandfreien Gesichtspunkten erfolgen; als schen Landwirtschafts-Gesellschaft in ihrer
solche gelten die von der Deutschen Land- Grundregel für die Durchführung von Leistungs-
wirtschafts-Gesellschaft in ihrer Grundregel prüfungen bei Ziegen niedergelegte und vom
für die Vorprüfung und Uberwachung von Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Züchtervereinigungen niedergelegten und und Forsten anerkannte Verfahren."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1958 131
Artikel 3 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem ersten
(1) Die Sechste Durchführungsverordnung zum Abkalben von 10 vom Hundert zur tatsächlich
Tierzuchtgesetz über die Körung von Bullen vom erbrachten Milch- und Fettmenge hinzuzurech-
29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 634, 642) wird nen".
wie folgt geändert:
6. § 4 Abs. 3 wird Absatz 2 und § 4 Abs. 4 wird
1. In § 3 werden Satz 1 und Satz 2 bis zu dem Wort
Absatz 3.
,,Mindestanforderungen:" durch nachstehende Ab-
sätze 1 bis 4 ersetzt:
,,§ 3 7. In § 5 Abs. 5 werden hinter den Worten „oder
beider Großmuttertiere" die Worte „nicht den
Leistungsklassen Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 4 ent-
(1) Die Leistungsklasse eines Bullen der in sprechen oder" eingefügt. In Nummer 2 wird die
Absatz 4 aufgeführten Rassen richtet sich nach Zahl „II" durch die Zahl „I" ersetzt.
der mittleren Lebensleistung seines Muttertiers
und seiner Großmuttertiere. Bei Erstlingskühen 8. In § 7 Satz 2 werden hinter den Worten „Als
(Färsen) tritt die Färsenleistung an die Stelle solches gilt das" die Worte „nach Anhörung der
der mittleren Lebensleistung. Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter"
(2) Mittlere Lebensleistung ist die durchschnitt- eingefügt.
liche Tagesleistung an Milch und Fett vom Tage
des ersten Abkalbens an, die durch Vervielfälti- (2) Für Bullen, die vor dem 1. April 1958 geboren
gung mit 365 auf einen Jahresdurchschnitt um- sind, richten sich die Leistungsklasse sowie die Be-
gerechnet wird. rechnung der Färsenleistung und der mittleren
Lebensleistung nach §§ 3 und 4 in der bisherigen
(3) Färsenleistung ist die Leistung einer Färse
Fassung der Sechsten Durchführungsverordnung.
an Milch und Fett vom Tage des Abkalbens bis
höchstens zum 305. Tag danach.
(4) Für die Leistungsklassen gelten folgende Artikel 4
Mindestanforderungen:". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. In Nummer 11 der Tabelle zu § 3 Abs. 4 und im Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Kopf der Tabelle zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 wird das gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung
Wort „Shorthorn" durch das Wort „Milch-Short- über die Erstreckung von Recht der Land- und Forst-
horn" ersetzt. wirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im
3. § 4 erhält folgende neue Uberschrift: Land Berlin.
,,Berechnung der Leistungen".
4. § 4 Abs. 1 wird gestrichen. Artikel 5
5. § 4 Abs. 2 wird Absatz 1 mit folgendem neuen Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Satz 1:
"(1) Bei Feststellung der Färsenleistung ist ein
Artikel 6
Zuschlag von 20 vom Hundert und bei Feststel-
lung der mittleren Lebensleistung von Jungkühen Diese Verordnung tritt am 1. April 1958 in Kraft.
Bonn, den 4. März 1958.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
V~rordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
l,e1stungen der Binnenschiffahrt. Vom 10. Januar 1958. 11 17. 1. 58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Gebührenordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung. Vom
8. J.anuar 1958. 13 21. 1. 58 22. 1. 58
Verordnung zur Anderung der Gebührenordnung der Außen-
handelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirt-
schaft. Vom 20. Januar 1958. 14 22. 1. 58 1. 4. 58
Anordnung über den Deutschen Eisenbahn-Personen-, Gepäck-
und Expreßguttarif und den Deutschen E,isenbahn-Gütertarif.
Vom 1.9. Januar 1958. 15 23. 1. 58 24. 1. 58
Verordnung TS Nr. 1/58 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen. Vom 19. Januar 1958. 15 23. 1. 58 1. 2. 58
XXXV. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem
Mittellanclk,rnal und den westdeutschen Kanälen. Vom 20. Ja-
nuar 1958. 16 24. 1. 58 InkraHtreten
gemäß Nr. 14
Zweite Verordnnng zur Angleichung der Dienst- und Versor-
gungsbezü~Je cler in § 13 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über
die Eingliederung des Saarlandes bezeichneten Beamten und
Vers_orgungsempfi:inger des Bundes. Vom 21. Januar 1958. 17 25. 1. 58 1. 12. 57
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 17. Januar 1958. 17 25. 1. 58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung über die Statistik des Fremdenverkehrs in Be-
herbergungsställr~n. Vom 20. Januar 1958. 18 28. 1. 58 6.2.58
Verordnung Z Nr. 1/58 über Preise für Zuckerrüben der Ernte
1957. Vom 27. Januar 1958. 19 29. 1. 58 30. 1. 58
Verordnung Z Nr. 2/58 zur Anderung der Verordnung Z Nr.
1/55 über Preise für Zucker. Vom 27. Januar 1958. 19 29. 1. 58 1. 2. 58
Verordnung über di•e Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 22. Januar 1958. 20 30. 1. 58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung zur Anderunq der Verordnung über Beiträge zur
Förderung des Fischabsatzes. Vom 30. Januar 1958. 22 1. 2. 58 1. 2. 58
Verordnung über die Festsetzung von Entgelten für V,erkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. Januar 1958. 22 1. 2. 58 Inkrafttre,ten
gemäߧ 4
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über forst-
liches Saat- und Pflanzgut. Vom 30. Januar 1958. 23 4.2.58 Inkrafttreten
gemäߧ 4
Verordnung PR Nr. 1/58 zur Anderung der Anordnung PR
Nr. 146/48 über Vergütungen für den Abfe,rtigung~dienst des
Güterfernverkehrs mit Kraftfahrzeugen. Vom 31. Januar 1958. 23 4.2.58 5.2.58
Verordnung zur Anderung der Verordnung über Beiträge zur
Marktstützung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft. Vom
30. Januar 1958. 24 5.2.58 1. 2. 58
Herausgeber : Der llunacsminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger- Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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