69
Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1958 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
18. 1. 58 Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundes-
tages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Ver-
mittlungsausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
27. 1. 58 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes ................................ , . . . . . . 69
7. 2. 58 Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . 70
In Teil II Nr. 3, ausgegeben am 5. Februar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung übe,r das Inkrafttreten des All-
gemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und des Zusatzprotokolls zu diesem
Abkommen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welt-
urhebc~rrcchtsabkomrnens. - Bekanntmachung über das Dritte Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über
die nach Ablauf des deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen Schulden.
Bekanntmachung über die Weitergeltung
der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (VermitUungsausschuß).
Vom 18. Januar 1958.
Der Deutsche Bundestag hat am 12. Dezember 1957 vom 11. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 31)
den folgenden Beschluß gefaßt, dem der Bundesrat gilt auch für die 3. Wahlperiode des Deutschen
am 20. Dezember 1957 zugestimmt hat: Bundestages."
,,Die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundes-
tages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Bonn, den 18. Januar 1958.
Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermitt-
lungsausschuß) vom 19. April 1951 (Bundesgesetz- Der Bundesminister des Innern
blatt II S. 103) in der Fassung der Bekanntmachung Dr. Schröder
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 27. Januar 1958.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli in den britischen Besitzungen Singapur und Nord-
l 953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer borneo oder im Malaiischen Bund anmelden,
Erklärung des für die britischen Besitzungen Singa- brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie
pur und Nordborneo und für den Malaiischen Bund für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre
zuständigen Rcgistrnrs für Warenzeichen bekannt- Niederlassung befindet, den Markenschutz nach-
gemacht: gesucht und erhalten haben.
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der briti-
Bonn, den 27. Januar 1958.
schen Besitzung Nordborneo und im Malaiischen
ßund in demscHJ<.:n Umfcrng wie inldndische zum Der Bundesminister der Justiz
gesetzlichen Schutz zugelassen. Schäffer
69
Bundesgesetzblatt
Teill
1958 Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 1958 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
18. 1. 58 Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundes-
tages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Ver-
mittlungsausschuß) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
27. 1. 58 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes ................................ , . . . . . . 69
7. 2. 58 Zweite Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . 70
In Teil II Nr. 3, ausgegeben am 5. Februar 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung übe,r das Inkrafttreten des All-
gemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates und des Zusatzprotokolls zu diesem
Abkommen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorga-
nisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welt-
urhebc~rrcchtsabkomrnens. - Bekanntmachung über das Dritte Verlängerungsprotokoll zum Protokoll von 1954 über
die nach Ablauf des deutschen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden kurzfristigen deutschen Schulden.
Bekanntmachung über die Weitergeltung
der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates
für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (VermitUungsausschuß).
Vom 18. Januar 1958.
Der Deutsche Bundestag hat am 12. Dezember 1957 vom 11. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 31)
den folgenden Beschluß gefaßt, dem der Bundesrat gilt auch für die 3. Wahlperiode des Deutschen
am 20. Dezember 1957 zugestimmt hat: Bundestages."
,,Die Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundes-
tages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Bonn, den 18. Januar 1958.
Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes (Vermitt-
lungsausschuß) vom 19. April 1951 (Bundesgesetz- Der Bundesminister des Innern
blatt II S. 103) in der Fassung der Bekanntmachung Dr. Schröder
Bekanntmachung zu§ 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 27. Januar 1958.
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli in den britischen Besitzungen Singapur und Nord-
l 953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer borneo oder im Malaiischen Bund anmelden,
Erklärung des für die britischen Besitzungen Singa- brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie
pur und Nordborneo und für den Malaiischen Bund für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre
zuständigen Rcgistrnrs für Warenzeichen bekannt- Niederlassung befindet, den Markenschutz nach-
gemacht: gesucht und erhalten haben.
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der briti-
Bonn, den 27. Januar 1958.
schen Besitzung Nordborneo und im Malaiischen
ßund in demscHJ<.:n Umfcrng wie inldndische zum Der Bundesminister der Justiz
gesetzlichen Schutz zugelassen. Schäffer
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 7. Februar 1958.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- 4 und 167 des Bundesgesetzes zur Entschädi-
gesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 gung für Opfer der nationalsozialistischen
(Bundesgesetzbl. I S. 1793) und des Artikels 3 Abs. 5 Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz -
des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuer- BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559)" er-
5. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781) in der setzt.
. Fassung des Gesetzes zur Anderung dieses Gesetzes
vom 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 918) 6. § 16 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des ,, (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle im
Bundesrates: Sinn des § 10, Kaufeigenheim ist ein Wohnge-
bäude im Sinn des § 9 Abs. 2 des Zweiten Woh-
Artikel 1 nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Fami-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung lienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesge-
(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesge- setzbl. I S. 523). 11
setzbl. I S. 756) in der Fassung der Verordnung zur
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- 7. In § 18 Abs. 2 erhält Satz 1 die folgende Fas-
ordnung vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 107) sung:
und des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des „Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des
Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft- § 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
steuergesetzes vom 5. Oktober 1956 (Bundesge- (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom
11
setzbl. I S. 781) ist weiterhin anzuwenden; sie wird 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523).
wie folgt geändert und ergänzt:
8. In § 19 wird der Absatz 2 gestrichen.
1. In § 1 Ziff. 2 wird der folgende Satz angefügt:
„Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, das mit 9. § 24 wird gestrichen.
dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf ein vom
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und 10. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bei Umstellung eines vom Kalenderjahr abwei- a) In Satz 1 werden hinter den Worten „für
chenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom jeden Kilometer" die Worte „der Entfernung"
Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt eingefügt.
dies nur, wenn die Umstellung im Einvernehmen b) Die folgende Ziffer 2 wird eingefügt:
mit dem Finanzamt vorgenommen wird." ,,2. bei Benutzung eines Kleinst-
kraftwagens (drei- oder vier-
. 2. § 3 wird gestrichen. rädrigesKraftfahrzeug, dessen
Motor einen Hubraum von
3. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „die sich nach nicht mehr als 500 Kubik-
§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben" zentimeter hat) 11
0,36 DM, •
durch die Worte „die sich nach den Vorschriften
c) Die bisherigen Ziffern 2 und 3 werden Zif-
über die Gewinnermittlung ergeben" ersetzt.
fern 3 und 4.
4. In § 12 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 34 b Abs. 4 11. § 27 erhält die folgende Fassung:
Ziff. 3 des Gesetzes und § 76" durch die Worte
,,§ 27
,,§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes, §_76, § 79 und
§ 82" ersetzt. Absetzung für Abnutzung
oder Substanzverringerung
5. § 13 wird wie folgt geändert: Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö- ·
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des renden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni
Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 1948 angeschafft oder hergestellt oder die un-
(Bundesgesetzbl. I S. 201)" durch die Worte entgeltlich erworben worden sind, sind für die
,,des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas- Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
sung vom 14. August 1957 (Bundesgesetzbl. I oder Substanzverringerung als Anschaffungs-
S. 1215)" ersetzt. oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die 1. bei einem Gebäude,
nach den §§ 1, 8 und 76 des Bundesergän- a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
zungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer oder hergestellt worden ist, der am
der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert
vom 18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I "zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948
S. 1387)" durch die Worte „die nach den§§ 1, aufgewendeten Herstellungskosten;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 71
b) das unentgeltlich erworben und vor dem 16. § 33 wird wie folgt geändert:
21. Juni 1948 hergestellt worden ist, der a) In Satz 1 werden die Worte „von sieben Jah-
am 21. Juni 1948 maßgebende Einheits- ren" durch die Worte von drei Jahren" er-
II
wert zuzüglich der nach dem 20. Juni setzt.
1948 aufgewendeten Herstellungskosten
b) Satz 2 wird gestrichen.
abzüglich der nach dem 20. Juni 1948
von dt~m Rechtsvorgänger vorgenomme- 17. Hinter § 33 wird der folgende § 33 a eingefügt:
nen Absetzungen für Abnutzung im Sinn ,.§ 33a
des § 7 des Gesetzes und der erhöhten
Absetzungen im Sinn des § 7b des Ge- Rückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen
setzes; im Sinn des § 32 EStDV 1955
c) das unentgeltlich erworben und nach Bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn des
dem 20. Juni 1948 hergestellt worden ist, § 32 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
die Anschaffungs- oder Herstellungsko- ordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955
sten des Rechtsvorgängers abzüglich. der (Bundesgesetzbl. I S. 756) bemißt sich die Rück-
von ihm vorgenommenen Absetzungen zahlungsfrist nach § 33."
für Abnutzung im Sinn des § 7 des Ge-
setzes und der erhöhten Absetzungen 18. § 34 wird wie folgt geändert:
im Sinn des § 7 b des Gesetzes zuzüglich a) In Absatz 1 werden
der vom Erwerber aufgewendeten Her11 aa) in Satz 1 die Worte „von sieben Jahren•
stellungskosten. durch die Worte „ von drei Jahren" er-
In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte setzt und
sind im Verhältnis von einer Reichsmark bb) Satz 2 gestrichen.
gleich einer Deutschen Mark umzurechnen.
b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:
Auf Antrag können für die Bemessung der
Absetzungen für Abnutzung die im Ver- ,. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Verträ-
hältnis von einer Reichsmark gleich einer gen stehen Verträge zwischen einem Steuer-
Deutschen Mark umgerechneten Beträge pflichtigen und einem Wohnungs- und Sied-
zugrunde gelegt werden, die in dem am lungsunternehmen (§ 14 der Verordnung zur
31. Dezember 1947 endenden Veranlagungs- Durchführung des Wohnungsbau-Prämienge-
zeitraum als Absetzung für Abnutzung steu- setzes vom 8. September 1955 - Bundesge-
erlich geltend gemacht werden konnten, setzbl. I S. 585 -) oder einem Organ der
soweit diese der normalen Abnutzung ent- staatlichen Wohnungspolitik gleich, in denen
sprechen und nicht auf überhöhten Anschaf- sich der Steuerpflichtige verpflichtet, für die
fungs- oder Herstellungskosten beruhen; Dauer von drei Jahren mindestens viertel-
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut, jährlich laufende und der Höhe nach gleich-
bleibende Beträge zu dem in § 16 Abs. 2 der
a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft,
Verordnung zur Durchführung des Woh-
hergestellt oder unentgeltlich erwor-
nungsbau-Prämiengesetzes vom 8. September
ben worden ist, der Betrag, den der
1955 bezeichneten Zweck einzuzahlen, und in
Steuerpflichtige für die Anschaffung am
denen beide Vertragsteile auf eine vorzei-
31. August 1948 hätte aufwenden müssen,
tige Aufhebung des Vertrags verzichten."
b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich
erworben worden ist, der Betrag, den c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
der Steuerpflichtige für die Anschaffung 19. Hinter § 35 wird der folgende § 35 a eingefügt:
im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwen-
,,§ 35a
den müssen.
Für das Land Berlin treten an die Stelle des Rückzahlungsfrist bei
21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949, an die Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 im Sinn des § 34 EStDV 1955
und an die Stelle des 31. August 1948 der Bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
31. August 1949." im Sinn des § 34 der Einkommensteuer-Durch-
12. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf führungsverordnung (EStDV 1955) vom 21. De-
von zehn Jahren" durch die Worte „vor Ablauf zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) dürfen
von drei Jahren" ersetzt. die für die ersten drei Jahre entrichteten Spar-
raten ein Jahr nach dem Tag der letzten für das
13. In § 30 Abs. 1 werden die Worte „vor Ablauf dritte Jahr geleisteten Einzahlung, jedoch nicht
von zehn Jahren" durch die Worte „vor Ablauf
vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-
von drei Jahren" ersetzt.
mäßigen Fälligkeitstag des dritten Jahres zu-
14. § 31 wird gestrichen. rückgezahlt werden. Falls der Steuerpflichtige
auch für die folgenden Jahre Sparraten leistet,
15. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bemißt sich für diese Sparraten vorbehaltlich
a) In Satz 1 werden die Worte „auf sieben des § 36 a Abs. 2 Satz 2 die Rückzahlungsfrist
Jahre" durch die Worte „auf drei Jahre" er- nach § 35 der Einkommensteuer-Durchführungs-
setzt. verordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezember
b) Satz 2 wird gestrichen. 1955."
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
20. § 36 wüd wie folgt g0ändert: beginnt die Festlegungsfrist für das erworbene
a) In Absc1tz 1 werden hinter den Worten „und Wertpapier abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 2
nicht" die Worte „innerhalb eines halben mit Ablauf des Tages, an dem die Summe der
J c1hrcs, spdt:estcns jedoch" eingefügt. für den Erwerb verwendeten Sparbeträge ein-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der gezahlt war. Dabei ist § 33 Satz 2 für Sparbe-
in § 34 bezeichneten Fristen" durch die träge im Sinn des § 32 entsprechend anzuwen-
Worte „der in § 34 Abs. 1 und 2 bezeichne- den. Für die nicht zum Erwerb des Wertpapiers
ten Frist" ersetzt. verwendeten Sparbeträge bemessen sich die
Rückzahlungsfristen nach den §§ 33 und 35.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
(2) Absatz 1 gilt bei Sparbeträgen im Sinn
21. I-Iinter § 36 wird der folgende § 36 a eingefügt: des § 32 nur für solche Sparbeträge, für die eine
,,§ 36a Bescheinigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3
Buchstabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes nicht aus-
Unterbrechung der Einzahlungen
gestellt worden ist."
und vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen
mit festgelegten Sparraten im Sinn 24. Hinter § 38 wird der folgende § 38 a eingefügt:
des § 34 EStDV 1955
,,§ 38a
(1) Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
Erwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen
raten im Sinn des § 34 der Einkommensteuer-
im Sinn der §§ 32 und 34 EStDV 1955
Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom
und der §§ 18 und 20 EStDV 1953
21. Dezember 1955 {Bundesgesetzbl. I S. 756) liegt
eine Unterbrechung der Einzahlungen vor, wenn (1) Verwendet der Steuerpflichtige für den
sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und steuerbegünstigten Erwerb eines Wertpapiers
nicht bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem ausschließlich oder lediglich zusammen mit Spar-
sie nach dem Spurvertrag zu entrichten waren, beträgen im Sinn der §§ 32, 34 Abs. 1, für die
nachgeholt worden sind. Eine Unterbrechung der eine Bescheinigung im Sinn des § 10 Abs. 3 Ziff. 3
Einzahlungen liegt jedoch nicht vor, wenn der Buchstabe c Satz 2 bis 4 des Gesetzes nicht aus-
Steuerpflichtige für die auf die ersten drei Jahre gestellt worden ist,
folgenden Jahre keine Sparraten mehr leistet. 1. Sparbeträge im Sinn des § 32 der Ein-
(2) Bei einer Unterbrechung der Einzahlun- kommensteuer - Durchführungsverord-
gen oder einer teil weisen Rückzahlung vor Ab- nung (EStDV 1955) vom 21. Dezember
lauf der ersten drei Jahre gilt § 36 Abs. 2 ent- 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) vor dem
sprechend. Bei einer Unterbrechung der Einzah- 1. Januar 1959 und vor Ablauf der sich
lungen oder einer teilweisen Rückzahlung nach aus § 33 a ergebenden Rückzahlungsfrist
Ablauf dieses Zeitraums ist die Rückzahlungs- oder
frist für die Sparraten der ersten drei Jahre 2. Sparbeträge im Sinn des § 34 der Ein-
nach § 35 a Satz 1 zu berechnen; für die Spar- kommensteuer - Durchführungsverord-
raten der folg(mden Jahre ist § 36 Abs. 2 ent- nung (EStDV 1955) vom 21. Dezember
sprechend anzuwenden." 1955 vor dem 1. Januar 1959 und vor
Ablauf der sich aus § 35 a ergebenden
22. § 37 wird wie folgt geändert: Rückzahlungsfristen,
a) In Absatz 1 erhält der Wortlaut vor Ziffer
so gilt § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.,
die folgende Fassung:
Dabei ist für die in Ziffer 1 bezeichneten Spar-
,, Beim steuerbegünstigten Erwerb von Wert- beträge § 33 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
papieren müssen diese für mindestens drei
Jahre auJ den N arnen des Steuerpflichtigen (2) Verwendet der Steuerpflichtige ausschließ-
festgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem lich Sparbeträge im Sinn der §§ 18, 20 der
Tag der Festlegung. Diese ist wie folgt vor- Einkommensteuer - Durchführungsverordnung
zunehmen:". (EStDV 1953) vom 31. März 1954 {Bundesge-
setzbl. I S. 67) vor Ablauf der sich aus den §§ 19
b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Erwerb" und 21 der bezeichneten Verordnung ergeben-
das Wort „steuerbegünstigten" eingefügt. den Rückzahlungsfristen, so sind § 22 Abs. 1
23. § 38 erhält die folgende Fassung: Satz 1 und § 23 Satz 2 bis 4 der bezeichneten
Verordnung anzuwenden.
,,§ 38
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 be-
Erwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen
messen sich die Rückzahlungsfristen für die nicht
(1) Verwendet der Steuerpflichtige vor dem zum Erwerb des Wertpapiers verwendeten Spar-
1. Januur 1959 ausschließlich Sparbeträge im beträge im Sinn der §§ 32 und 34 der Einkom-
Sinn der §§ 32, 34 Abs. l für den steuerbegün- mensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV
stigten Erwerb eines Wertpapiers, so gilt diese 1955) vom 21. Dezember 1955 nach den §§ 33 a
Verwendung nicht als vorzeitige Rückzahlung, und 35 a und für die nicht zum Erwerb des Wert-
wenn er dc1s Wertpapü!r nach § 37 Abs. 1 fest-• papiers verwendeten Sparbeträge im Sinn der
legt und die für den Erwerb des Wertpapiers §§ 18 und 20 der Einkommensteuer-Durchfüh-
verwendeten Sparhctröge nicht nochmals als rungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März
Sonderausgaben geltend macht. In diesem Fall - 1954 nach den §§ 19 und 21 der bezeichneten
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 13
Verordnung; für Sparbeträge im Sinn der §§ 32 trägen im Sinn der §§ 18 und 20 der
und 34 Abs. 1 ist§ 38 Abs. 1 Satz 4 anzuwenden." Einkommensteuer - Durchführungsver-
ordnung (EStDV 1953) vom 31. März
25. § 39 erhält die folgende Fassung: 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) erworben
,,§ 39 worden sind,
vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn
Anzeigepflichten bei
der Festlegungsfrist die Festlegung auf-
Kapitalansa.mmlungsverträgen
gehoben wird oder Ansprüche aus
(1) Das Kreditinstitut hat dem für seine Ver- diesen Wertpapieren ganz oder zum
anlagung oder für die Veranlagung des Steuer- Teil abgetreten oder beliehen werden;
pflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
7. bei nach dem 31. Dezember 1954 und
Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle
vor dem 7. Oktober 1956 steuerbegün-
anzuzeigen, in denen, außer im Fall des Todes
stigt erworbenen Wertpapieren im Sinn
des Steuerpflichtigen,
des § 31 Ziff. 2 der Einkommensteuer-
1. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn Durchführungsverordnung (EStDV 1955)
des § 32 vom 21. Dezember 1955, die nicht nach
vor Ablauf der in § 33 bezeichneten § 38 Abs. 3 der bezeichneten Verord-
Frist Sparbeträge ganz oder zum Teil nung mit Sparbeträgen im Sinn der
zurückgezahlt oder Ansprüche aus § § 18 und 20 der Einkommensteuer-
diesen Verträgen ganz oder zum Teil Durchführungsverordnung (EStDV 1953)
abgetreten oder beliehen werden; vom 31. März 1954 erworben worden
sind,
2. bei allgemeinen Sparverträgen im Sinn
vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 der
des § 32 der Einkommensteuer-Durch-
Einkommensteuer - Durchführungsver-
führungsverordnung (EStDV 1955) vom
ordnung (EStDV 1955) vom 21. Dezem-
21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
ber 1955 ergebenden Frist die Festle-
s. 756) gung aufgehoben wird oder Ansprüche
vor Ablauf der sich aus § 33 a ergeben- aus diesen Wertpapieren ganz oder zum
den Frist Sparbeträge ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden;
Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus dagegen gilt bei von Grundkredit-
diesen Verträgen ganz oder zum Teil anstalten, Komm unalkredi tans tal ten,
abgetreten oder beliehen werden; Schiffsbeleihungsbanken oder Ablö-
3. bei Sparvertrügen mit festgelegten Spar- sungsanstalten ausgegebenen Pfand-
raten im Sinn des § 34 Abs. 1 briefen, Rentenbriefen, Kommunal-
schuldverschreibungen oder anderen
a) Einzilhlungen unterbrochen werden
Schuldverschreibungen und bei Wert-
(§ 36 Abs. 1),
papieren, die auf Grund des § 52 Abs. 11
b) vor Ablauf der sich aus § 35 erge- des Gesetzes in der Fassung vom
benden Frist Sparbeträge ganz oder 13. November 1957 - EStG 1957 -
zum Teil zurückgezahlt oder An- (Bundesgesetzbl. I S. 1793) durch beson-
sprüche aus diesen Verträgen ganz dere Rechtsverordnung bestimmt wer-
oder zum Teil abgetreten oder be- den, Ziffer 6 entsprechend.
liehen werden;
Wenn ein Kredi tinsti tut Niederlassungen unter-
4. bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- hält, so können diese die in Satz 1 bezeichneten
raten im Sinn des § 34 der Einkom- Anzeigen an das Finanzamt richten, in dessen
mensteuer - Durchführungsverordnung Bezirk sie sich befinden.
(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955
(2) Für die Anzeigepflicht der Wohnungs- und
a) Einzahlungen unterbrochen werden Siedlungsunternehmen und der Organe der
(§ 36a Abs. 1), staatlichen Wohnungspolitik bei Sparverträgen
b) vor Ablauf der sich aus § 35 a erge- mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 34
benden Fristen Sparbeträge ganz Abs. 2 gilt Absatz 1 Ziff. 3 entsprechend.
oder zum Teil zurückgezahlt oder
(3) Für die Anzeigepflicht der Schuldenver-
Ansprüche aus diesen Verträgen
waltung bei steuerbegünstigt erworbenen
ganz oder zum Teil abgetreten oder
Schuldbuchforderungen gilt Absatz 1 Ziff. 6 und
beliehen werden;
7 entsprechend.
5. die in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten (4) Der Steuerpflichtige hat dem für seine
Sparbeträge nach den §§ 38 und 38 a Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der
Abs. 1 für den steuerbegünstigten Er- Reichsabgabenordnung) die Abtretung und die
werb von Wertpapieren verwendet Beleihung von Ansprüchen aus den in Absatz 1
werden; bezeichneten Sparverträgen und Wertpapieren
sowie aus Schuldbuchforderungen unverzüglich
6. bei nach dem 6. Oktober 1956 steuer-
anzuzeigen.
begünstigt erworbenen Wertpapieren,
die nicht nach § 38 a Abs. 2 mit Sparbe- (5) § 29 Abs. 4 gilt entsprechend."
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
26. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des so ist § 40 entsprechend anzuwenden. Jedoch
§ 32 Abs. 1 oder des § 34 Abs. 1" durch die verkürzt sich bei von Grundkreditanstalten,
Worte „der §§ 32 und 34" ersetzt. Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsban-
ken oder Ablösungsanstalten ausgegebenen
27. Hinter § 40 wird der folgende § 40 a eingefügt: Pfandbriefen, Rentenbriefen, Kommunalschuld-
,,§ 40a
verschreibungen oder anderen Schuldverschrei-
bungen und bei Wertpapieren, die auf Grund
N achversteuerung des § 52 Abs. 11 des Gesetzes in der Fassung
bei allgemeinen Sparverträgen und vom 13. November 1957 - EStG 1957 - (Bun-
Sparverträgen mit festgelegten Sparraten desgesetzbl. I S. 1793) durch besondere Rechts-
im Sinn der §§ 32 und 34 EStDV 1955 verordnung be'stimmt werden, die in Satz 1 be-
Werden vor Ablauf der sich aus den §§ 33 a zeichnete Frist auf drei Jahre.
und 35 a ergebenden Fristen Sparbeträge im (2) Werden Wertpapiere, die nicht zu den in
Sinn der § § 32 und 34 der Einkommensteuer- Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wertpapieren ge-
Durchführungsverordnung (EStDV 1955) vom hören, vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1
21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 756) zu- der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
rückgezahlt oder Ansprüche aus den Sparver- (EStDV 1955) vorn 21. Dezember 1955 ergeben-
trägen abgetreten oder beliehen, so ist § 40 den Frist nach Auslosung oder Kündigung ein-
entsprechend anzuwenden." gelöst, so ist eine Nachversteuerung nicht durch-
zuführen, wenn der Steuerpflichtige als Erst-
28. § 41 erhält die folgende Fassung: erwerber Zug um Zug andere Wertpapiere,
,,§ 41 deren Erwerb steuerbegünstigt ist, im Nennwert
der ausgelosten oder gekündigten Wertpapiere
N achversteuerung bei unmittelbar oder mittelbar erwirbt und bis zum
vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren Ablauf der für die ausgelosten oder gekündig-
Wird vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn ten Wertpapiere geltenden Sperrfrist nach § 37
der Festlegungsfrist Abs. 1 festlegt."
1. die Festlegung von nach dem 6. Oktober 30. § 42 wird wie folgt geändert:
1956 steuerbegünstigt erworbenen Wert- a) ,Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in
papieren, die nicht nach § 38 a Abs. 2 mit Satz 1 werden die Worte „im Sinn des § 31"
Sparbeträgen im Sinn der §§ 18 und 20
gestrichen.
der Einkommensteuer - Durchführungsver-
ordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954 b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
(Bundcsgesetzbl. I S. 67) erworben worden 11
(2) Absatz 1 gilt nicht für allgemeine
sind, aufgehoben oder werden Sparverträge (§ 32), wenn für die Sparbe-
träge eine Bescheinigung im Sinn des § 10
2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren ganz
Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c Satz 2 bis 4 des
oder zum Teil abgetreten oder beliehen,
Gesetzes ausgestellt worden ist."
so ist § 40 entsprechend anzuwenden."
31. § 43 erhält die folgende Fassung:
29. Hinter § 41 wird der folgende § 41 a eingefügt: ,,§ 43
,,§ 41 a Uberleitungsvorschrift
N achversteuerung zu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes
bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren (1) Die §§ 15 a und 15 b der Einkommensteuer-
im Sinn des § 31 Ziff. 2 EStDV 1955 Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom
(1) Wird vor Ablauf der sich aus § 37 Abs. 1 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) sind wei-
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Ver-
(EStDV 1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundes- sicherungsbeiträge oder Beiträge an Bauspar-
gesetzbl. I S. 756) ergebenden Frist kassen auf Grund von Verträgen geleistet hat
1. die Festlegung von nach dem 31. De- oder leistet, die er nach dem 31. Mai 1953 und
zember 1954 und vor dem 7. Oktober vor dem 1. Januar 1955 abgeschlossen hat.
1955 steuerbegünstigt erworbenen Wert- (2) Die §§ 19, 20 Abs. 3, §§ 21 und 24 bis 28
papieren im Sinn des § 31 Ziff. 2 derbe- der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
zeichneten Verordnung, die nicht nach (EStDV 1953) vom 31. März 1954 sind weiter an-
§ 38 Abs. 3 der bezeichneten Verord- zuwenden, wenn der Steuerpflichtige Beiträge
nung mit Sparbeträgen im Sinn der auf. Grund von vor dem 1. Januar 1955 abge-
§ § 18 und 20 der Einkommensteuer- schlossenen Kapitalansammlungsverträgen ge-
Durchführungsverordnung (EStDV 1953) leistet hat oder leistet oder wenn der Steuer-
vom 31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I pflichtige Sparbeträge im Sinn der §§ 18 und 20
S. 67) erworben worden sind, aufgeho- der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
ben oder werden (EStDV 1953) vom 31. März 1954 für den steuer-
2. Ansprüche aus diesen Wertpapieren begünstigten Erwerb von Wertpapieren vor dem
gi..lnz oder zum Teil abgetreten oder be- 7. Oktober 1956 nach § 38 Abs. 3 der Einkom-
liehen, mensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 75
1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I dungen, die nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c
S. 756) verwendet hat oder nach dem 6. Oktober Satz 2 bis 5 des Gesetzes besonders begünstigt
1956 nach § 38 a Abs. 2 verwendet hat oder ver- sind, neben den sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-
wendet. Bei Sparverträgen mit festgelegten staben a, b und c Satz 1 des Gesetzes ergeben-
Spa.rraten gilt dies nur, wenn der Steuerpflich- den Höchstbeträgen zur Hälfte, höchstens jedoch
tige mindestens den ersten Sparbetrag vor dem bis zu 6000 Deutsche Mark abgezogen werden.
1. Januar 1955 eingezahlt hat. Dabei ist davon auszugehen, daß zunächst die
(3) In der Zeit vom 1.. Januar bis zum 6. Okto- nicht besonders begünstigten Aufwendungen im
ber 1956 geleistete Aufwendungen für den un- Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes
mittelbaren oder mittelbaren ersten entgelt- im Rahmen der sich aus § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch-
lichen Erwerb der in § 31 Ziff. 2 der Einkommen- staben a, b und c Satz 1 des Gesetzes ergeben-
steuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) den Höchstbeträge berücksichtigt sind.
vom 21. Dezember 1955 bezeichneten Wert- (2) Im Fall des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c
papiere können als Sondera.usgaben im Sinn des Satz 4 des Gesetzes ist für die Festlegung der
§ 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes in der Fassung Wertpapiere § 37 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 entspre-
vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441} chend anzuwenden.
nur abgezogen werden, wenn die Wertpapiere (3} Für die Begriffe Aufschließungsmaßnah-
bis zum 6. Oktober 1956 festgelegt worden sind.· men und Gemeinschaftseinrichtungen gilt § 5
Werden sie nach dem 6. Oktober 1956 und vor Abs. 1 und 2."
dem 1. Januar 1957 festgelegt, so können die in
Satz 1 bezeichneten Aufwendungen jedoch als 35. § 45 wird wie folgt geändert:
Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 a} Absatz 1· erhält die folgende Fassung:
des Gesetzes in der Fassung vorn 13. November ,, (1} Für die Inanspruchnahme der Steuer-
1957 - EStG 1957 - (Bundesgesetzbl. I S. 1793} begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
abgezogen werden, wenn es sich um solche ist
Vv ertpapiere handelt, deren Erwerb im Kalen- 1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1
derjahr 1956 auch nach dem 6. Oktober steuer- des Gesetzes der im Veranlagungs-
begünstigt ist." zei traum nicht entnommene Ge-
winn,
32. § 44 wird gestrichen.
2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2
33. Hinter § 44 wird der folgende § 44 a eingefügt: des Gesetzes der nicht entnommene
Gewinn des im Veranlagungszeit-
,,§ 44a
raurn endenden Wirtschaftsjahrs
Abzug von Aufwendungen, maßgebend."
die nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
prümienbeg(instigt sind b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „zu
veranlagende" durch das Wort „veranlagte"
Im Veranlagungszeitraum geleistete Aufwen- ersetzt.
dungen im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des
Gesetzes, di.e nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 36. § 46 wird wie folgt geändert:
des Wohnungsbau-Prämicngesetzes in der Fas- a) In Absatz2 werden hinter dem Wort „kommt•
sung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I die Worte „innerhalb des in § 10 a Abs. 2
S. 482) zugleich prämienbegünstigt sind, können Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Zeitraums•
als Sonderausguben nur abgezogen werden, eingefügt.
wenn für diese Aufwendungen eine Prämie nicht
b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
beansprucht wird. Der Steuerpflichtige kann die
bezeichneten Aufwendungen, die er innerhalb ,, (3) Für die Feststellung der Mehrent-
eines Veranlagungszeitraums leistet, entweder nahmen sind in den Fällen des § 2 Abs. 6
nur einheitlich als Sonderausgaben geltend Ziff. 1 des Gesetzes die Entnahmen im Ver-
machen oder für sie eine Prämie beanspruchen; anlagungszeitraum und in den Fällen des § 2
eine Änderung der getroffenen Wahl ist nicht Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die Entnahmen im
zulässig." Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungszeit-
raum endet, maßgebend."
34. Hinter dem neuen § 44 a wird der folgende
37. In § 49 Ziff. 1 Buchstabe a werden die Worte
§ 44 b eingefügt:
,,, auf deren Wahlvorschlag bei der letzten Wahl
,,§ 44 b zum Bundestag oder zur Volksvertretung eines
Erweiterung des Sonderausgabenabzugs Landes mindestens ein Abgeordneter gewählt
nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buchstabe c des Gesetzes worden ist, oder an eine politische Partei der
für die Vernnlagungszeitrüume 1956 und 1957 dänischen Minderheit" gestrichen.
(1} Betragen die Aufwendungen im Sinn des 38. In § 52 Abs. 2 werden die Worte „des Bundes-
§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes mehr als vertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 - Run-
das Doppelte der nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 Buch- desgesetzbl. I S. 201 -" durch die Worte „des
stabe a oder b des Gesetzes in Betracht kom- Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom
menden Beträge, so können die in dem darüber 14. August 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 1215 -"
hinausgehenden Betrag enthaltenen Aufwen- ersetzt.
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
39. § 5G wird wie! folrJt ~J(~~irnlerl: 44. § 61 erhält die folgende Fassung:
a) In Absalz 1 werden ,,§ 61
aa) in Satz 1 die Worte „Absätze 2 und 3" Antrag auf anderweitige Verteilung
durch die Worte „Absätze 3 und 4" und der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen
bb) in Salz 2 die Worte „und 6" durch die Belastungen im Fall des § 26 a des Gesetzes
Worte „Ziff. 1" ersetzt. Der Antrag auf anderweitige Verteilung der
b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt: Sonderausgaben und der als außergewöhnliche
Belastungen vom Einkommen abzuziehenden
,, (2) Der Steuerpflichtige hat in der Steuer- Beträg'e (§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann
erklärung auch die mit seinen Einkünften nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt
zusammenzurechnenden Einkünfte der Kin- werden. § 26 e Satz 2 des Gesetzes gilt ent-
der anzugeben, die mit ihm nach § 27 des sprechend."
Gesetzes zusammen veranlagt werden."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- 45. § 62 e-rhält die folgende Fassung:
sätze 3 und 4.
,,§ 62
d) In dem neuen Absatz 3 Ziff. 3 Satz 2 wird Einheitliche Behandlung der bei
die Zahl ,,4000" durch die Zahl „6000" er- der Zusammenveranlagung auszuscheidenden
setzt. oder einzubeziehenden Einkünfte
e) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die (1) § 26d Abs.1 Satz 1 des Gesetzes kann auf
Worte „Absatz 2" durch die Worte „Ab- die Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Ar-
satz 3" ersetzt. bei, nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbe-
betrieb im Sinn des § 62 a nur -einheitlich ange-
40. § 57 erhält die folgende Fassung: wendet werden.
,,§ 57
(2) Der Antrag auf Ausscheiden der Einkünfte
SleuererklLirungspllicht des Ehemanns aus der Zusammenveranlagung
im Fall der getrennten Veranlagung von (§ 26 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) kann sich nur
Ehegc1tten nach § 26 a des Gesetzes auf die Einkünfte des Ehemanns aus selbständi-
Im Fall des § 26 a des Gesetzes hat jeder Ehe- ger und nichtselbständiger Arbeit bezi,ehen. Der
gatte eine Steuererklärung nach § 56 abzugeben. Antrag kann für die in Satz 1 bezeichneten Ein-
Uber die Sonderaus~Jüben mit Ausnahme des künfte nur einheitlich gestellt werden.
Abzugs für den steuerbegünstigten nicht ent- (3) Der Antrag auf Einbeziehung der Ein-
nommenen Gewinn und des Verlustabzugs so- künfte der Ehefrau in die Zusammenveranla-
wie über die außergewöhnlichen Belastungen gung (§ 26 d Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) kann
sollen die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung für die in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte nur
abgeben." einheitlich gestellt werden. Der Antrag ist bis
zum Ablauf der Steuererklärungsfrist zu stellen.
41. Hinter § 57 wird der folgende § 57 a eingefügt: Er kann auch noch später gestellt werden, so-
,,§ 57 a weit es nach den Vorschriften der Reichsab-
gabenordnung zulässig ist."
Steuererklürungspflicht in den Fällen der
Zusammenveranlagung von Ehegatten
nach dem §§ 26 b und 26 d des Gesetzes 46. Hinter § 62 werden die folgenden §§ 62 a bis
62 d eingefügt:
In den Fällen der §§ 26 b und 26 d des Geset-
,,§ 62a
zes haben die Ehegatten über ihr Einkommen
eine gemeinsame Steuererklärung nach § 56 ab- Einkünfte
zugeben. Dabei sind die Einkünfte eines Ehe- der Ehefrau aus Gewerbebetrieb
gatten, die nach § 26 d Abs. 1 Satz 1 und 4 des im Sinn des § 26 d Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes
Gesetzes in Verbindung mit § 62 a oder nach
§ 26 d Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bei der Zusam- Den Einkünften aus selbständiger Arbeit
menveranlagung ausscheiden, gesondeirt anzu- werden die Einkünfte der Ehefrau aus Gewerbe-
geben." betrieb bis zum Betrag von 12 000 Deutsche
Mark gleichgestellt, wenn die folgenden Vor-
aussetzungen vorliegen:
42. In § 60 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort
„Steuerpflichtigen" die Worte ,,, in den Fällen 1. die Ehefrau muß dem Gewerbebetrieb ihre
einer gemeinsamen Erklärung der Ehegatten Arbeitskraft überwiegend widmen;
(§ 57 Satz 2, § 57 a) von den Ehegatten" ein-
gefügt. 2. der Ehemann darf in dem Gewerbebetrieb
der Ehefrau, abgesehen von geringfügigen
43. Der Gesetzeshinweis vor § 61 erhält die folgen- Hilfeleistungen, nicht mitarbeiten und an
de Fassung: den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb
und am Betriebsvermögen nicht beteiligt
,,Zu §§ 26 bis 26 e des Gesetzes". sein.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 77
§ 62b besonders festgestellter Betrag für Veran-
Anträge zur Zusammenveranlagung lagungszeiträume, in denen die Ehegatten ge-
trennt veranlagt worden sind, vorhanden ist.
Für die in § 62 Abs. 2 und 3 bezeichneten An-
träge und für den Antrag auf anderweitige Ver- § 62d
teilung der Sonderausgaben und der als außer-
Anwendung des§ 10d des Gesetzes
gewöhnliche Belastungen vom Einkommen ab-
bei der Veranlagung von Ehegatten
zuziehenden Beträge (§ 26 d Abs. 3 und 5 des
Gesetzes) gilt § 61 entsprechend. (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von
Ehegatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuer-
§ 62c pflichtige den Verlustabzug nach § 10 d des
Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes Gesetzes auch für Verluste derjenigen Veran-
bei der Veranlagung von Ehegatten lagungszeiträume geltend machen, in denen die
Ehegatten zusammen veranlagt worden sind. Der
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von
Verlustabzug kann in diesem Fall nur für Ver-
Ehe,gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraus-
setzung für die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und luste geltend gemacht werden, die in einem
dem getrennt veranlagten Ehegatten gehören-
10 a des Gesetzes, daß derjenige Ehegatte, der
diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, den Betrieb entstanden sind.
zu dem durch diese Vorschriften begünstigten (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von
Personenkreis gehört. Die Steuerbegünstigung Ehegatten (§§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) kann
des nicht entnommenen Gewinns kann in der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach
diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 d des Gesetzes auch für Verluste derjeni-
§ 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraussetzun- gen Veranlagungszeiträume geltend machen, in
gen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000 denen die Ehegatten getrennt veranlagt worden
Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei sind. Werden nach § 26 d Abs. 1 des Gesetzes
dem getrennt veranlagten Ehegatten oder Einkünfte aus der Zusammenveranlagung aus-
seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen geschieden, so ist der Verlustabzug in sinn-
die Summe der bei der Veranlagung zu berück- gemäßer Anwendung des § 26 d Abs. 3 des Ge-
sichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 10 a setzes vorzunehmen."
Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung
durchzuführen. Die Nachversteuerung kommt 47. Hinter dem neuen § 62 d werden eingefügt
innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge- a) der folgende Gesetzeshinweis:
setzes bezeichneten Zeitraums solange und in- ,,Zu § 27 des Gesetzes";
soweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und
§ 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vor- b) der folgende § 62 e:
handen ist. Hierbei ist auch der besonders fest- ,,§ 62e
gestellte Betrag für Veranlagungszeiträume, in Haushaltsbesteuerung: Kinder
denen die Ehegatten zusammenveranlagt wor-
den sind, zu berücksichtigen, soweit er auf nicht Steht im Fall der getrennten Veranlagung
entnommene Gewinne aus einem dem getrennt nach § 26 a des Gesetzes beiden Ehegatten für
veranlagten Eheqatten gehörenden Betrieb ent- ein Kind nach § 32 ,Abs. 4 Ziff. 2 des Gesetzes
fällt. in Verbindung mit § 32 a des Gesetzes Kinder-
ermäßigung zu und haben beide Ehegatten das
(2) Im ,Fall der Zusammenveranlagung von Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes
Ehegatten (§§ 26 b bis 26 e des Gesetzes) genügt zu sorgen, so ist das Kind mit jedem Ehegatten
es für die Anwendung der §§ 7 a, 7 e und 10 a zusammen zu veranlagen. Dabei sind die mit
des Gesetzes, wenn eine,r der beiden Ehegatten den Einkünften der Ehegatten zusammenzu-
zu dem durch die bezeichneten VorschriHen be- rechnenden Einkünfte des Kindes je zur Hälfte
günstigten Personenkreis gehört. Die St,euer- bei der Veranlagung des Ehemanns und bei der
begünstigung des nicht entnommenen Gewinns Veranlagung der Ehefrau zu berücksichtigen,
kann in diesem Fall auch dann, wenn nach § 26 d wenn nicht die Ehegatten eine andere Auftei-
Abs. 1 des Gesetzes Einkünfte aus der Zusam- lung beantragen; § 61 gilt entsprechend."
menveranlagung ausgeschieden werden und so-
wohl bei der Zusammenveranlagung als auch 48. § 63 erhält die folgende Fassung:
bei der gesonderten Veranlagung des Ehegatten ,,§ 63
mit den ausscheidenden Einkünften die An-
Kinderermäßigung
wendung des § 10 a des Gesetzes in Betracht
bei getrennter Veranlagung der Ehegatten
kommt,. nur unter den Voraussetzungen des
nach § 26 a des Gesetzes
§ 45 Abs. 2 und nur bis zum Höchstbetrag von
insge,samt 20 000 Deutsche Mark in Anspruch Liegen im Fall des § 26 a des Gesetzes die
genommen werden. Für den Abzug des nach Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Ziff. 2 bis 4
§ 10 a des Gesetzes zu berücksichtigenden Be- des Gesetzes (Kinderermäßigung) vor, so sind
trags gilt § 26 d Abs. 3 des Gesetzes sinngemäß. die Kinderfreibeträge für die Ehegatten ins-
Die Nachversteuerung von Mehrentnahmen gesamt in der bei einer Zusammenveranlagung
nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes ist in diesem in Betracht kommenden Höhe zu berücksichti-
Fall auch insoweit durchzuführen, als bei einem gen. Das gilt auch, wenn der Kinderfreibetrag
Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 für ein Kind nur einem Ehegatten zusteht oder
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
zu gewähren ist; in diesem Fall ist der Kinder- künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 ge-
freibetrag anzusetzen, der sich für dieses Kind nannten Art, soweit sie zu den Einkünften
nach der Geburtenfolge aller Kinder der Ehe- aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
gatten, für die die Voraussetzungen der Kinder- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und
ermäßigung vorliegen, ergibt. Die Summe der 16 des Gesetzes), die durch eine in einem
den Ehegatten gemeinsam zustehenden oder ausländischen Staat belegene Betriebstätte
zu gewährenden Kinderfreibeträge ist bei der oder durch einen in einem ausländischen
Veranlagung jedes Ehegatten zur Hälfte abzu- Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt
ziehen." werden, und Einkünfte der in den Ziffern 4,
49. Hinter § 63 werden eingefügt 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören;
a) der folgende Gesetzeshinweis: 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18
., Zu § 32 b des Gesetzes"; des Gesetzes), die in einem ausländischen
b) der folgende § 63 a: Staat ausgeübt oder verwertet wird oder
worden ist, und Einkünfte der in den Zif-
.,§ 63a
fern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie
Antrag auf Wechsel der Steuerklassen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
beim Ausscheiden von Einkünften bei gehören;
der Zusammenveranlagung
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
(1) Für den Antrag auf Wechsel der Steuer-
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagever-
klassen (§ 32 b Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 61 mögen eines Betriebs gehören, wenn die
entsprechend. Wirtschaftsgüter in einem ausländischen
(2) Ein im Lohnsteuerverfahren gestellter An- Staat belegen sind,
trag auf Wechsel der Steuerklassen gilt auch b) Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17
für die Veranlagung, es sei denn, daß dieser des Gesetzes), wenn die Gesellschaft
Antrag im Vernnlagungsverfohren widerrufen Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-
wird. Für den Widerruf gilt § 61 entsprechend." ländischen Staat hat,
50. In § 64 wird ., § 32 b" durch ., § 32 c" ersetzt. c) Bodenschätzen (§ 17 a des Gesetzes), die
in einem ausländischen Staat belegen
51. § 66 wird wie folgt geändert:
sind;
a) In Satz 1 wird die Zahl „ 7200" durch die Zahl
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
,, 15 000" ersetzt.
(§ 19 des Gesetzes), die in einem ausländi-
b) In Satz 2 werden die Worte „Für das Kalen- schen Staat ausgeübt oder verwertet wird
derjahr 1955" durch die Worte „Für die Ka- oder worden ist, und Einkünfte, die von
lenderjahre 1955 und 1956" ersetzt. ausländischen ·öffentlichen Kassen mit Rück-
c) Satz 2 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1957 sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres
gestrichen. Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-
künfte, die von inländischen öffentlichen
52. Hinter§ 68 werden die folgenden§§ 68a bis 68g
Kassen einschließlich der Kassen der Deut-
eingefügt:
schen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
„Zu § 34 c des Gesetzes desbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti-
§ 68a
ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
werden, gelten auch dann als inländische
Aus] ändische Einkommensteuer Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem aus-
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur ländischen Staat ausgeübt wird oder wor-
angerechnet werden, wenn sie in einem auslän- den ist;
dischen Staat nach Vorschriften erhoben wird, 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des
die für das ganze Staatsgebiet gelten. Eine aus- Gesetzes), wenn der Schuldner Wohnsitz,
ländische Steuer entspricht nicht der deutschen Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-
Einkommensteuer, wenn sie ländischen Staat hat oder das Kapitalver-
1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines mögen durch ausländischen Grundbesitz
Landes oder einer anderen Gebietskörper- gesichert ist;
schaft des ausländischen Staates oder 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeinde- tung (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbe-
verband dieses Staates wegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe
erhoben wird. in einem ausländischen Staat belegen oder
die Rechte zur Nutzung in einem ausländi-
§ 68b
schen Staat überlassen worden sind;
Ausländische Einkünfte
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 des
Ausländische Einkünfte im Sinn des § 34 c des Gesetzes, wenn
Gesetzes sind a) der zur Leistung der wiederkehrenden
1. Einkünfte aus einer in einem auslündischen Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Ge-
Staat betriebenen Land- und Forstwirt- schäftsleitung oder Sitz in einem aus-
schaft (§§ 13 und 14 des Gesetzes) und Ein- ländischen Staat hat,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 79
b) bei Spekulationsgeschäften die ver- § 68f
äußerten Wirtschaftsgüter in einem aus- Abzug ausländischer Steuern
ländischen Staat belegen sind, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
c) bei Einkünften aus Leistungen der zur Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren
Vergütung der Leistung Verpflichtete ausländisd1en Einkünften in einem ausländisch'3n
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in Staat zu einer Steuer vom Einkommen herange-
einem ausländischen Staat hat. zogen werden, die nicht der deutschen Einko.i.n-
mensteuer entspricht, können diese ausländische
§ 68c Steuer in Höhe des nachweislich gezahlten Be-
trags vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzie-
Einkünfte hen, soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt,
aus mehreren-ausländischen Staaten die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
§ 68g
Staat festgesetzte und gewhlle ausländische
Sl r:uer ist nur bis zur Höhe der deutschen Berücksichtigung ausländischer Steuern
S!.cucr anzurechnen, die auf die Einkünfte aus bei Doppelbes teuerungsabkomrneü
diesem ausländischen Staat entfällt. Stammen (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermei-
die} Einkünfte aus mehrnren ausländischen Staa- dung der Doppelbesteuerung eine Anrechnung
ten, so sind die Höchstbeträge der anrechen- ausländischer Steuern auf die EinkommensLeuer
barcn c1ns1iindischen Steuern für jeden einzelnen
vorgesehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3
ausländischen Staat gesondert zu berechnen.
des Gesetzes und die §§ 68 c bis 68 e entspre-
chend anzuwenden.
§ 68d
(2) Wird bei Einkünften aus einem auslän-
Nachweis über die I-fohe dischen Staat, mit dem ein Abkommen zur Ver-
der auslündischen Einkünfte und Steuern meidung der Doppelbesteuerung besteht, nach
den Vorschriften dieses Abkommens die Doppel-
Der Steuerpflichtige hat dem Nachweis über besteuerung nicht beseitigt, so sind die auf diese
die Höhe der aus1iindischcn Einkünfte und über Einkünfte entfallenden ausländiscJ1en Steuern
die Fcsti;etzunu und Zahlung der auslündischen vom Einkommen nach den Vorschrii:'ten des § 34 c
Steuern durch Vorlaqe cnt:,;:ircchender Urkun- Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes und der
den (z.B. Steucrbcsd1eid, ()uiU.ung über die Zah- §§ 63 b bis 68 e anzurechnen. Es können nur die
luw;) zu führen. Sind diese Urkunden in einer festgesetzten und gezahlten ausländischen
fremden Sprache ubaefaßt, so k<1nn eine beglau- Steuern vom Einkommen angerechnet werden,
bigte Üherscl.zung in die deutsche Sprache ver- auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
langt werden.
bezieht.
§ ö8e (3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf
ausländische Steuern vom Einkommen, die in
Nachträgliche Festsetzung einem Staat erhoben werden, mit dem ein Ab-
oder Änderung ausländischer Steuern kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
(1) Der für einen Veranlagungszeitraum er-
rung besteht, wenn sich das Abkommen auf
teilte Steuerbescheid ist zu ändern (Berichti- diese ausländischen Steuern nicht bezieht."
gungsveranlagung), wenn eine ausländische
S!.c:uer, die auf die in diesem Veranlagungszeit- 53. § 73 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:
rüum bezogenen ausW.ndischen Einkünfte ent- "(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn
frdlt, nach Erteilung die~.;cs Steuerbescheids, des § 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie
aber vor AbLrnf der Verjührungsfrist erstmalig im Geltungsbereich des Gesetzes geführt
festgesetzt, n.:1ehtrüglich erhöht oder erstattet werden."
wird und sich dadurch eine höhere oder nie-
drigere Veranlagung rechtfertigt. 54. In § 74 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „vierten"
durch das Wort „sechsten" ersetzt.
(2) Wird eine ausländische Steuer, die nach
§ 34 c des Gesetzes auf die Einkommensteuer 55. Hinter § 79 werden die folgenden §§ 80 bis 82
für einen Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, eingefügt:
nach der Abgabe der Steuererklärung für diesen ,,§ 80
Veranla9ungszeitraum, aber vor Ablauf der Bewertungsabschlag für bestimmt.e
Verjährungsfrist erstattet, so hat der Steuer- Wirtschaftsgi.iter des Umlaufsvermögens
pflichtige dies dem zuständigen Finanzamt un- ausländischer Herkunft
verzüglich mitzuteilen.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf
(3) Rechtsmittel gegen Steuerbescheide, die Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5
nach Absatz 1 geändert worden sind, können des Gesetzes ermitteln, können die in der An-
nur darauf gestützt werden, daß die ausl in- lage 3 oder in der Anlage 4 zu dieser Verord-
dische Steuer nicht oder nicht zutrelfend ange- nung bezeichneten \!Virtschaftsgüter des Um-
rechnet worden sei. laufsvermögens statt mit dem sich nach § 6
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
J\ bs. 1 ZifL 2 des CeseL~cs ergebenden Wert mit zu ermitteln. Der Abzug der Bestandsminderun-
einc~m niedrig()ten W(!rl ansetzen, und zwar gen ist in der Weise durchzuführen, daß bei den
1. die in der Anlüge 3 bezeichneten Wirt- Bestandserhöhungen die Mengen abzusetzen
sdwftsg üler mit einem Wert, der bis sind, die dem Wert der Bestandsminderungen
zu 20 vomI Iundert, entsprechen; dabei sind die Wirtschaftsgüter
mit dem Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
2. die in der Anlüge 4 bezeichneten Wirt-
schaffungspreis) am Bilanzstichtag zu bewerten.
sdrnrtsuütcr mit einem Wert, der bei
Bei der Ermittlung des Mehrbestands im Sinn
d<)m Melubeslünd an diesen Wirt-
des Satzes 1 sind nur Wirtschaftsgüter zu be-
sdwflsgütern bis zu 30 vom Hundert
rücksichtigen, die sich im Geltungsbereich des
und bei dem übrigen Bestand bis zu
Gesetzes oder im Saarland befunden haben.
15 vom Ilundert
unter den Anschaffungskosten oder dem niedri- (4) Der Wertansatz nach Absatz 1 Ziff. 2 ist
geren Börsen- oder Mürktpreis (Wiederbeschaf- nur in Wirtschaftsjahren zulässig, die vor dem
fungspreis) des Bilanzstichtags liegt. 1. Januar 1962 enden.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des § 81
Absatzes 1 ist, daß Bewertungsfreiheit für bestimmte
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
oder hergestellt worden ist, im Kohlen- und Erzbergbau
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaf- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
fung nicht bearbeitet oder verarbeitet ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ge-
worden ist, setzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt-
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
nicht vertraglich das mit der Einlage- die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten Vor-
rung verbundene Preisrisiko übernom- aussetzungen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der
men hat und Anschaffung oder Herstellung und den vier fol-
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstich- genden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7
tag im Geltungsbereich des Gesetzes des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für
oder im Saarland befunden hat; im Fall Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und
der Inanspruchnahme des Bewertungs- zwar
abscbldgs nach Absatz 1 Ziff. 1 genügt 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
es auch, wenn sich das Vlirtschaftsgut Anlagevermögens bis zur Höhe von
zwar am Bilanzstichtag noch nicht in insgesamt 50 vom Hundert,
den bezeichneten Gebieten befunden 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
hat, jedoch nachweislich zur Einfuhr in des Anlagevermögens bis zur Höhe
diese Gebiete bestimmt gewesen ist. von insgesamt 30 vom Hundert
Der Nach weis gilt als erbracht, wenn
sich das Wirtschaftsgut spätestens neun der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In
Monate nach dem Bilanzstichtag im den folgenden Wirtschaftsja.hren bemessen sich
Geltungsbereich des Gesetzes oder im die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
Saarland befindet. wert und der Restnutzungsdauer. § 14 Abs. 1
gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgüte~rn, für die
Ob eine Bcarbei tung oder Verarbeitung im Sinn Abschreibungen nach Satz 1 in Anspruch ge-
der Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der nommen werden, sind die Absetzungen für Ab-
Durchführunusbestimmungen zum Umsatzsteuer- nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jah-
gesetz. Die nu.ch § 22 oder nach § 29 Abs. 1 resbeträgen vorzunehmen.
Ziff. 4 in Verbindung mit § 30 der Durchfüh-
bestir.1mungen zum Umsatzsteuergesetz beson- (2) Voraussetzung für die Anwendung des
ders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbei- Absatzes 1 ist,
tungen schließen die Anwendung des Absatzes 1 1. daß die Wirtschaftsgüter
nicht aus.
a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
(3) Mehrbestand im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 2 Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erz-
ist die mengenmäßige Erhöhung der Bestände bergbaues
an den in der Anlage 4 bezeichneten Wirtschafts- aa) für die Errichtung von neuen
gütern am Schluß des Wirtschaftsjahrs (Bilanz- Förderschachtanlagen, auch in
stichtag) gegenüber den Beständen an den in der Form von Anschlußschacht-
der Anlage 4 bezeichneten Wirtschaftsgütern am anlagen,
Schluß des ersten nach dem 30. September 1955
endenden Wirtschaftsjahrs (Vergleichsstichtag), bb) für die Errichtung von neuen
die nach Abzug etwaiger bei diesen Wirtschafts- Schächten in Verbindung mit
gütern eingetretener mengenmäßiger Bestands- Aufschlußarbeiten unter Tage,
minderungen verbleibt. Die mengenmäßigen Be- cc) für die Zusammenfassung von
standsänderungen am Bilanzstichtag gegenüber mehreren Förderschachtanlagen
dem Vergleichsstichtag sind dabei für Wirt- zu einer einheitlichen Förder-
schaftsgüter nicht gleicher Art und Güte getrennt schachtanlage oder
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 81
dd) für den Wiederaufschluß still- angeschafft oder hergestellt werden. Bei Wirt-
liegender Grubenfelder und Fel- schaftsgütern, die nach den in den Ziffern 1 und
desteile, 2 bezeichneten Stichtagell' angeschafft oder her-
gestellt werden, können die Abschreibungen
b) im T<Jgebaubetrieb des Brnunkohlen-- von den vor diesen Stichtagen aufgewendeten
und fazberubaues für die Er- Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teil-
schließung neuerTagebaue und beim herstellungskosten vorgenommen werden.
Ubergang zum Tieftagebau für die
Freilegung und Gewinnung der (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
Lagerstätte nen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
oder für Teilherstellungskosten im Wirtschafts-
angeschafft oder hergestellt werden, jahr der Anzahlung oder Teilherstellung und
2. daß mit der Durchführung der in Ziffer 1 den vier folgenden Wirtschaftsjahren in An-
bezeichneten Vorhaben vor dem 1. Ja- spruch genommen werden. Die Summe der Ab-
nuar 1961 begonnen und schreibungen auf ein Wirtschaftsgut darf jedoch
in diesem Fall nicht höher sein als die Summe
3. daß die Förderungswürdigkeit dieser der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im Wirt-
Vorhaben von der obersten Landes- schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
behörde oder der von ihr bestimmten und den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu-
Stelle im Einvernehmen mit dem Bun- lässig gewesen wären.
desminister für Wirtschaft bescheinigt
worden ist. (6) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b
bezeichneten Vorhaben können die nach dem
(3) Die Abschreibungen nach Absatz l können 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Januar 1966
nur in Anspruch genommen werden aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis
zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Be-
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 triebsausgaben behandelt werden.
Buchstabe a
bei Wirtschaftsgütern des Anlagever- § 82
mögens unter Tage und bei den in der
Anlage 5 zu dieser Verordnung be- Bewertungsfreiheit für
zeichneten Wirtschaftsgütern des An- Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung
lagevermögens über Tage, oder Verringerung der Verunreinigung der Luft
2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf
Buchstabe b Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4
bei den in der Anlage 6 zu dieser Ver- Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können
ordnung bezcicbnelen Wirtschaftsgütern bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des bewcglichc:n Anlagevermögens, des Anlagevermögens, bei denen die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 vorliegen, im Wirt-
die nach dem 31. Dezember 1955 ganz oder zum schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Teil angeschafft oder hergestellt werden. Sie und dem folgenden Wirtschaftsjahr neben den
können nur für den Teil der Anschaffungs- oder nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Ab-
Herstellungskosten in Anspruch genommen setzungen für Abnutzung bis zu insgesamt 50
werden, der nüch dem 31. Dezember 1951 ent- vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
standen ist. Bei Wirtschaftsgütern, für die von lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-
der Abschreibungsfreiheit nach § 36 des Ge- schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
setzes über die Investitionshilfe der gewerb- Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-
lichen Wirtschaft Gebrauch gemacht worden ist, nutzungsdauer. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.
sind Abschreibungen nach Absatz 1 nur inso-
weit zulässig, als sie zusammen mit den Ab- (2) Voraussetzung für die Anwendung des
schreibungen nach § 36 des Gesetzes über die Absatzes 1 ist, daß
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und
die in Absatz 1 Ziff. 1 und 2 bezeichneten ausschließlich dazu dienen, die Verun•
Vomhundertsätze nicht übersteigen. reinigung der Luft zu verhindern, zu
beseitigen oder zu verringern,
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
nen nicht mehr in Anspruch genommen werden 2. die Anschaffung oder Herstellung der
für Wirtschaftsgüter, die Wirtschaftsgüter im öffentlichen Inter-
esse erforderlich ist und
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und 3. die oberste Landesbehörde oder die
dd für die Errichtung von neuen För- von ihr bestimmte Stelle das Vorliegen
derschachtanlagen, jedoch nicht in der der Voraussetzungen der Ziffern 1 und
Form von Anschlußschachtanlagen, nach 2 bescheinigt.
dem 31. Dezember 1970 und
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 kön-
2. in den übrigen Fällen nach dem 31. De- nen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genom-
zember 1965 men werden, die in der Zeit vom 1. Januar 1957
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
bis zum 31. Dezember 1960 angeschafft oder 56. Die bisherigen §§ 80 bis 83 werden §§ 83 bis 86.
hergeslellt werden. Bei Wirtschaftsgütern, für
die Auschrcibungen nach Absatz 1 vorgenom- 57. In der Anlage 2 erhält in Abschnitt A Ziff. 1
men werden, sind die Absetzungen für Ab- der Wortlaut vor Buchstabe a die folgende Fas-
nutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jah- sung:
resbeträgen vorzunehmen. ,,Trennung der Reagenten von den Nicht-
(4) Die Abschreibunqen nach Absatz 1 können reagenten bei der Tuberkulose- und Brucellose-
nicht in Anspruch genomrnen werden für Wirt- bekärnpfung."
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung
von Betrieben oder Detriebstätten angeschafft 58. Hinter der Anlage 2 werden die folgenden An-
oder hergestellt werden." lagen 3 bis 6 eingefügt:
"Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter irn Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 1
1. Eiprodukte;
2. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen; Meerschwämme;
3. Hülsenfrüchte, Reis;
4. Trockenfrüchte, Schalenfrüchte, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte
aus Südfrüchten;
5. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate;
6. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,
Olkuchen, Olkuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin;
7. Rohdrogen, ätherische Ole;
8. Wachse, Paraffine;
9. Rohtabak;
10. Asbest;
11. Pflanzliche Gerbstoffe;
12. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lackrohstoffe; Kasein,
13. Kautschuk, Balata und Guttapercha;
14. Häute und Felle (auch für Pelzwerk);
15. Roh- und Schnittholz, Naturkork, Zellstoff, Linters (nicht spinnbar) 1
16. Muschelschalen, Steinnüsse, Naturhorn;
17. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), andere Tierhaare, Baum-
wolle und Abfälle dieser Wirtschaftsgüteri
18. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne, Manila, Hartfasern und son-
stige pflanzliche Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg und ver-
spinnbare Abfälle dieser Wirtschaftsgüter;
19. Polsterfasern (Kapok, Palmfaser [Crin d'Afrique], Polsterhede, Polsterwerg
und Abfälle dieser Wirtschaftsgüter), pflanzliche Bürstenrohstoffe und
Flechtrohstoffe (auch Stuhlrohr);
20. Seidengarne, Seidenkammzüge;
21. Hadern und Lumpen;
22. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial einschließlich Alkali- und
Er.dalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden, Quecksilber, metallhaltige
Vorstoffe und Erze zur Herstellung von Ferrolegierungen, feuerfesten Er-
zeuunissen und chemischen Verbindungen; Silicium, Selen und seine Vor-
stoffe; Silber, Platin und deren Vorstoffe;
23. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum Zerschlagen);
24. Bergkri(;talle sowie Edelsteine und Schmucksteine, roh oder einfach gesägt,
gespallcn oder angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und Schmucksteinen,
Perlen;
25. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten einschließlich Saatgut von
Gemüsehülsenfrüchten;
26. Fleischextrakte;
27. Fischmehl. Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cassava-, Manioka-)mehl1
28. Sintermagnesit.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1958 83
Anlage 4
(zu § 80 Abs. 1 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinn des § 80 Abs. 1 Ziff. 2
1. Hülsenfrüchte, Reis;
2. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette sowie Olsaaten und Olfrüchte,
Olkuchen und Extraktionsschrote; Fettsäuren, Rohglyzerin;
3. Asbest, Glimmer, Industriediamanten;
4. Ilarze, Gummen, Terpentinöle und sonstige natürliche Lackrohstoffe;
5. Naturkautschuk;
6. Häute und Felle (nicht für Pelzwerk);
7. Roh- und Schnittholz, Zellstoff;
8. Textile Roh:;toffe (Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge], andere
Tierhaare, Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs, Sisal und Manila);
9. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial; Platin;
10. Eisenerze, Abbrlinde; metallhaltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und chemischen Verbindun-
gen; Ferronickel; Eisen- und Stahlschrott;
11. Hartgrießweizen (durum) und Qualitätsweizen, Industriegerste, Industrie-
hafer und Industriemais;
12. Kaolin;
13. Schwefelkies;
14. Bormineral;
15. Rohphosphat;
16. Zeitungsdruckpapier.
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschafts9üter des Anlagevermög,ens über Tage
im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-,
Pt~chkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des
Anla~Jevermögens über Tage in Anspruch genommen werden, die zu den fol-
genden, mit clem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden, der Förderung, Seilfahrt und Wetterführung sowie der Aufberei-
tung des Minernls dienenden Anlagen und Einrichtungen gehören:
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Sehachthalle, Hängebank,
Wagertumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
Grubenholzwirtschaft;
2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft;
3. Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
cJer Ersten Hilfe;
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle
der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von
Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 2)
Verzeichnis
deir Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinn des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebaubetrieb des Braunkohlen-
und Erzbergbaues für die folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlage-
vermögens in Anspruch genommen werden:
1. Grubenaufschluß;
2. Wirtschaftsgüter, die der Entwässerung der Lagerstätte dienen;
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewegung und Verkippung der Abraummassen
sowie der Förderung und Bewegung des Minerals dienen, soweit sie wegen
ihrer besonderen, die Ablagerungs- und Größenverhältnisse des Tagebau-
bctriebs berücksichtigenden Konstruktion nur für diesen Tagebaubetrieb
oder anschließend für andere begünstigte Tagebaubetriebe verwendet
werden;
4. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanlagen im Erzbergbau gehören,
wenn die Aufbereitungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören."
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Artikel 2 (7) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 23 und 24
(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 Buch- sind erstmals vom 7. Oktober 1956 ab anzuwenden.
stabe b, Ziff. 11, 13, 17, 19, 20 Buchstabe c, Ziff. 21, (8) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 55 hinsicht-
27, 29 bis 31 und 39 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb lich des § 81 gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die
und Buchstabe d sind erstmals für den Veran-
nach dem 31. Dezember 1955 enden.
lagungszeitraum 1956 anzuwenden.
(9) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 2, 55 hin-
(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 10, 32, sichtlich der §§ 80 und 82 und Ziff. 57 gelten erst-
51 Buchstabe a, Ziff. 52 und 53 sind erstmals für den mals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-
Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. ber 1956 enden.
(10) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 1 ist erst-
(3) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 33 ist hin-
mals auf Umstellungen des Wirtschaftsjahrs anzu-
sichtlich des § 44 a Satz 1 erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1956, hinsichtlich des § 44 a wenden, die nach dem 5. August 1957 vorgenommen
Satz 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1958 werden.
anzuwenden. (11) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 20 Buch-
stabe a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 35 Buch- 1958 anzuwenden.
stabe a und Ziff. 36 Buchstabe b sind erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1957 anzuwenden. Für (12) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 34 gilt nur
den Veranlagnngszeitraum 195G sind die Vorschrif- für die Veranlagungszeiträurne 1956 und 1957.
ten des § 45 Abs. 1 und des § 46 Abs. 3 der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV Artikel 3
1955) vom 21. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
S. 756) bei Gewerbetreibenden nur noch dann anzu-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
wenden, wenn sie deH Gewinn nach einem mit dem
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
Kalenderjahr ühereinstimmenden Wirtschaftsjahr
Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuerge-
ermitteln.
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom
(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 6 und 7 ·5, Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 781), § 3 des
sind im öffentlich 9eförderten sozialen Wohnungs- Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 19. De-
bau erstmals auf Gebäude, bei denen die öffent- zember 1956 (Bundesgesetzbl.I S.. 918) und Artikel 14
lichen Mittel erstmals nach dem 31. Dezember 1956 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vor-
bewilligt worden sind, im steuerbegünstigten und schriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 848)
freifinanzierten Wohnungsbau erstmals auf Ge- auch im Land Berlin.
bäude, die nach dem 30. Juni 1956 bezugsfertig
geworden sind, anzuwenden. Artikel 4
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
(6) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 14 bis 16,
18, 20 Buchstabe b, Ziff. 22, 26 und 28 gelten erst-
Artikel 5
mals für Sonderausgaben, die auf Grund von Ver-
trägen geleistet werden, die nach dem 6. Oktober Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1956 abgeschlossen worden sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
D e r B u n d e s m in i s-t e r d e r F in an z e n
Etzel
Druckfohlerberich tigung
In § 27 Abs. 3 fünfte Zeile des Bundesrückerstat-
tunqsgesetzes vom 19. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 731) ist die Silbe „ zu-" zu streichen.
II o r O u ~ CJ eh c· r lki Punclc,,minis!cr ckr Justiz. - Vor I a q: !3nndC'sunzei\;er-Verlags-GmhH., Bo:rn/Köln -·· Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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Koln 39:J oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.
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