981
Bundesgesetzblatt
Teil I -
1958 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1.958 Nr. 47
Tag Inhalt: Seite
21.12.58 Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin 981
21. 12. 58 Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen
Bademeisters und des Krankengymnasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
21. 12. 58 Gesetz über die Statistik der Kosten und Leistungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen,
mit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im Jahre 1959 (GüVerkStatG 1959) . . . . . . . . . . . . 988
23. 12. 58 Gesetz zur Ergänzung des § 64 des Landbeschaffungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
23. 12. 58 Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes ........................................ 991
23. 12. 58 Gesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 992
In Teil II Nr. 27, ausgegeben am 20. Dezember 1958, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich
der Europäischen Ubereinkunft über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (Inkrafttreten für Italien). - Gesetz
zu dem Haager Obereinkommen vom 1. März 1'954 über den Zivilprozeß. - Gesetz über die Feststellung des Wirt-
schaftsplans des ERP-Sondervennö9ens für das Rechn:un:gsjahr 1958 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1958). - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Verlängerung der Geltungsdauer der Konvention der Vereinten
Nationen über die Todeserklärung Verschollener.
In Teil II Nr. 28, ausgegeben am 22. Dezember 1958, ist verkündet: Neunundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-
-
Verkehrsordnung.
f1lffll'TE:S'IIR?
Gesetz über die Ausübung des Berufs
der medizinisch-technischen Assistentin.
Vom 21. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. sich schwerer Verfehlungen schuldig ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: macht hat, aus denen sich ihre Unzuver-
lässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt
I. Die Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung
oder
3. wegen eines körperlichen Gebrechens,
.
wegen Schwäche ihrer geistigen oder kör-
§ 1
perlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung die für die Ausübung dieses Berufs erfor-
,,medizinisch-technische Assistentin" ausüben will, derliche Eignung nicht besitzt.
bedarf der Erlaubnis.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
§ 2
die Bewerberin vorher zu hören. Ist die Bewerberin
(1) Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die nach- nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche
weisen, daß sie Vertreter zu hören.
1. an dem Lehrgang (§ 8) teilgenommen,
§ 4
2. die Prüfung (§ 9) bestanden und
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
3. die praktische Tätigkeit (§ 10) abgeleistet
haben. 1. eine Voraussetzung für die Erteilung der
Erlaubnis irrtümlich als gegeben angenom-
(2) Die Erlaubnis kann auch Personen erteilt wer-
men worden ist oder
den, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nach- 2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind,
weisen. die die Versagung der Erlaubnis nach § 3
rechtfertigen würden, oder
§ 3
3. die medizinisch-technische Assistentin den
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Be- für die Ausübung des Berufs erlassenen
werberin Rechtsvorschriften wiederholt zuwider-
1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehren- gehandelt oder unbefugt die Heilkunde
rechte ist, ausgeübt hat.
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Die Inhubcrin der Erlaubnis ist vorher zu V. Vorbehaltene Tätigkeiten
hören. Ist die Inhaberin der Erlaubnis nicht voll
geschäftsfähig, so ist c1uch der gesetzliche Vertreter § 11
zu hören. (1) Zur Ausübung einer der nachstehenden Tätig-
keiten in der Humanmedizin sind nur Personen zu-
§ 5 gelassen, die eine Erlaubnis nach § 1 besitzen:
Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1 1. Hilfeleistung bei der Anwendung ioni-
Nr. 2 oder 3 zurückgenommen wurde, kann wiedc~r- sierender Strahlen,
erteilt werden, wenn Tatsüchcn cin9etreten sind, 2. Hilfeleistung bei der Untersuchung von
die eine Wiedr~rerteilung unbedenklich erscheinen Körpergeweben,
lassen. 3. Arbeiten auf dem Gebiet der klinischen
Chemie mit Ausnahme der Untersuchungen
§ 6
des Harns, des Magensaftes, des Stuhls, der
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Rückenmarkflüssigkeit auf Zellzahl und der
medizinisch-technische Assistenten entsprechend. Blutzuckerbestimmung nach Crecelius-
Seifert,
4. Arbeiten auf dem Gebiet der. Hämatologie
II. Die Lehranstalten mit Ausnahme der Färbung von Blutaus-
§ 7
strichen, der Zählung der roten und weißen
Blutkörperchen und der Bestimmung des
Die ncich § 2 Abs. 1 vorw~schricbene Ausbildung Hämoglobins,
erfolgt in Lehranstalten für rnedizinisch-technische 5. Arbeiten auf dem Gebiet der Mikrobiologie
Assistentinnen, die als zur Ausbildung geeignet einschließlich der Serologie.
sta.:1tlich anerkannt sind und in Anstalten, die zur
Ausbildung ermfü:htigt sind (§ 10). (2) Die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten
Tätigkeiten dürfen von den in Absatz 1 genannten
Personen nicht in selbständiger Berufstätigkeit aus-
III. Der Lehrgang geübt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen
§ 8
ferner
Der Lehrgang zur Ausbildung der medizinisch- 1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Tätig-
technischen Assistentin dauert mindestens zwei keiten nur im Auftrage eines Arztes oder
Jahre. Zahnarztes,
§ 9 2. die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten
Tätigkeiten nur im Auftrage eines Arztes,
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
Zahnarztes oder Tierarztes
ist durch eine Prüfung vor einem staatlichen
Prüfungsausschuß für medizinisch-technische Assi- ausüben.
stentinnen nachzuweisen. § 12
(1) § 11 Abs. 1 findet keine Anwendung auf
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
tigt, durch R~chtsverordnung mit Zustimmung des 1; Ärzte, Zahnärzte und, mit Ausnahme des
Bundesrates das Nähere für die Ausbildung und d.ie § 11 Abs. 1 Nr. 1, auf Tierärzte sowie
Prüfung zu regeln. Apotheker und Personen mit abgeschlosse-
ner naturwissenschaftlicher Hochschulbil-
dung, die über die erforderlichen Fach-
IV. Praktische Tätigkeit kenntnisse verfügen,
2. Personen, die sich in der Ausbildung für
§ 10
einen der in Nummer 1 genannten Berufe
(1) Die praktische Tätigkeit dauert ein halbes oder in der nach diesem. Gesetz vorge-
Jahr. Sie ist an Krnnkcnanstalten oder an Instituten schriebenen • ~'""'''"'~•~ci für den Beruf der
abzuleisten, die zur Annahme von Praktikantümen medizinisch-technischen Assistentin befin-
ermüchtigt sind. den, soweit sie Arbeiten ausführen, die
(2) Die praktische Tctt.igkeit ist nach vVahl der ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung über-
tragen si11 r-'i,
Praktikantin auf einem der nachstehend genannten
Gebiete abzuleisten: (2) § 11 Abs. 1 findet ferner keh1e Anwendung auf
1. Medizinische Strahlenkunde, 1. Personen, die die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
bezeichneten Tätigkeiten unter ständiger
2. Histologie,
Aufsicht und ausschließlicher Verantwor-
3. medizinische Mikrobiologie einschließlich tung eines Arztes oder Zahnarztes,
der Serologie oder
2. Personen, die die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4
4. klinische Chemie und Hämatologie. bezeichneten Tätigkeiten unter ständiger
(3) Wird die praktische Tätigkeit länger als drei Aufsicht und ausschließlicher Verantwor-
Wochen unterbrochen, so muß die hierüber hinaus- tung eines Tierarztes
gehende Zeit nachgeholt werden. ausüben.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 24. Dezember 1958 983
VI. Zuständigkeiten (3) Für medizinisch-technische Gehilfinnen, die
die Erlaubnis nach § 1 erlangen wollen, verkürzt
§ 13
sich die Dauer des Lehrganges (§ 8) um ein Jahr.
Zuständig ist für die Entscheidung Haben sie ihre Berufstätigkeit vor Inkrafttreten
l. nach § 2 Abs. 1 die Verwaltungsbehörde, in dieses Gesetzes mindestens ein Jahr ausgeübt, so
deren Bereich die Prüfung abgelegt wurde, gilt die praktische Tätigkeit (§ 10) als abgeleistet.
2. nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 die für den (4) Medizinisch-technische Gehilfinnen, die min-
Wohnsitz der medizinisch-technischen Assisten- destens zehn Berufsjahre nachweisen, werden ohne
tin zuständi~Je Verwalt1mgsbehörde, Teilnahme am Lehrgang zur Prüfung zugelassen
3. nach § 5 die Verwaltungsbehörde, die die Er- und erhalten nach bestandener Prüfung die Erlaub-
laubnis zurückgenommen hat, nis nach§ 1.
4. nach. § 7 und § 10 Abs. 1 Satz 2 die Verwal- § 17
tungsbehörde, in dc~rcn Bereich die Anstalt
( 1) Lehranstalten für medizinisch-technische Assi-
liegt.
stentinnen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die
staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten wei-
VIT. Ordnungswidrigkeiten ter als staatlich anerkannt nach § 7, falls die An-
§ 14
erkennung nicht zurückgenommen wird.
(1) OrdmmrJswidrig handelt, wer (2) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften
erteilte Anerkennung als Lehranstalt für die Aus-
1. ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die bildung von medizinisch-technischen Gehilfinnen er-
Berufobe;,;(~ichnun~J „medizinisch-technische lischt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Assistentin" führt,
2. entgervm cl<m Vorschriften dieses Gesetzes § 18
die in § 11 /\ bs. 1 bezeichneten Tfüigkeiten
ausübt, § 11 Abs. 2 gilt nicht für Personen, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes befugt in der in § 11 Abs. 2
3. eine P<,r~;on, die nicht die Erlaubnis nach
bezeichneten V✓ eise tätig sind, ohne Arzt, Zahnarzt
§ 1 besit:1.l, entgcqcin den Vorschriften die-
oder Tierarzt zu sein.
ses Ge:::l'Lz1.~s nüt d(~r Ausübung einer der
in § 11 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten be-
§ 19
auftraq!, oder dul1fot, daß eine solche Per-
son eine diPser TiHiDlzeiten für ihn ausübt, (1) Wer die staatliche Anerkennung (Erlaubnis)
4. gegen die Vorschriften des § 11 Abs. 2
als technische Assistentin an veterinärmedizinischen
oder 3 vc:rstößL Instituten besitzt, erhält auf Antrag die Erlaubnis
nach § 1, wenn
(2) Die Ordnunuswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünft,J 11send Deutsche Mark geahndet 1. die Ableistung einer vierteljährigen pflege-
werden. rischen Tätigkeit in einem Krankenhaus
oder die erfolgreiche Teilnahme an einem
VIII. Uhcrgnngsbcstimmungen Schwesternhelferinnenkursus des Deutschen
Roten Kreuzes,
§ 15 2. die Teilnahme an einem Ergänzungslehr-
(1) Eine staatliche Anerkennung als medizinisch- gang von sechs Monaten in einer anerkann-
technische Assistenlin, die auf Grund der in § 21 ten Lehranstalt auf dem Gebiet der medi-
bezeichneten Bestimmungen erteilt worden ist, gilt zinischen Strahlenkunde und die Ablegung
als Erlaubnis nach § 1. einer Prüfung sowie
(2) Eine Ausbildung als medizinisch--technische 3. die Ableistung der in § 10 vorgeschriebe-
Assistentin, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nen praktischen Tätigkeit
auf Grund der in § 21 bezeichneten Bestimmungen nachgewiesen wird.
begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmun-
(2) Der Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1
gen abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung
Nr. 3 entfällt für Personen, die die staatliche Aner-
erhält die Bewerberin die Erlaubnis nach § 1.
kennung als technische Assistentin an veterinär-
medizinischen Instituten besitzen und mindestens
§ 16 zehn Berufsjahre nachweisen.
(1) Eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung
der Tätigkeit als medizinisch-technische Gehilfin,
IX. Schlußbestimmungen
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der
in § 21 bezeichneten Bestirnmungen erteilt worden § 20
-ist, gilt im bisherigen Umfange weiter.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(2) Eine Ausbildung als medizinisch-technische des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gehilfin, die vor Inkrafttn)ten dieses Gesetzes auf (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver-
Grund der in § 21 bezeichneten Bestimmungen be- o.rdnungen, die auf Grund dieses Ge!?etzes erlassen
gonnen worden ist; wird nach diesen Bestimmungen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des· Drit-
abgeschlossen. ten Uberleitungsgesetzes.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 21 sowie die dazu ergangenen Änderungserlasse
vom 1. Dezember 1941 (Ministerialblatt des
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 11
Reichs- und Preußischen Ministeriums des In-
Abs. 1 und 3 und des § 12 am 1. Juli 1959 in Kraft.
nern S. 2182), vom 28. Januar 1942 (Ministerial-
Gleichzeitig treten die folgenden Vorschriften, so-
blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums
weit sie zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten, außer
Kraft: des Innern S. 288) und vom 8. Juli 1942 (Mini-
sterialblatt des Reichs- und Preußischen Mini-
1. die Erste Verordnung über die Berufstätigkeit steriums des Innern S. 1465),
und die Ausbildung medizinisch-technischer
Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assi- 4. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
stentinnen (Erste MGA V) vom 17. Februar 1940 vom 6. Januar 1941 (Ministerialblatt des Reichs-
(Reichsgesetzbl. I S. 371) und Preußischen Ministeriums des Innern S. 84),
betreffend Durchführung der Ersten Verord-
mit Ausnahme von § 4 Abs. 3, §§ 5, 6, 14 Abs. 3, nung über die Berufstätigkeit und die Ausbil-
soweit er die entsprechende Anwendung von dung medizinisch-technischer Gehilfinnen und
§ 4 Abs. 3 und § 5 bestimmt, §§ 15 und 34 medizinisch-technischer Assistentinnen
Abs. 1,
mit Ausnahme von Nummern 1 und 2,
2. die Zweite Verordnung über die Berufstätig- 5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern
keit und die Ausbildung medizinisch-technischer vom 3. Dezember 1941 (Ministerialblatt des
Gehilfinnen und medizinisch-technischer Assi- Reichs- und Preußischen Ministeriums des
stentinnen (Zweite MGAV) vom 17. Februar Innern S. 2183), betreffend Erteilung der Be-
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 378) rufserlaubnis für medizinisch-technische Gehil-
mit Ausnahme von §§ 3, 4, 10 und 22, finnen und Assistentinnen,
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern 6. die Verordnung des Senats der Freien Hanse-
vom 26. Juni 1940 (Ministe,rialblatt des Reichs- stadt Bremen zur Ergänzung der Ersten Ver-
und Preüßischen Ministeriums des Innern ordnung über die Berufstätigkeit und Ausbil-
S. 1292), betn~ff end Durchführung der Ersten dung medizinisch-technischer Gehilfinnen und
und Zweiten Verordnung über die Berufs- Assistentinnen vom 18. August 1948 (Gesetz-
tätigkeit und die Ausbildung medizinisch-tech- blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 146).
nischer Gehilfinnen und medizinisch-technischer §§ 15 und 16 Abs. 2 bleiben unberührt.
Assistentinnen (2) § 11 Abs. 1 und 3 und § 12 treten am 1. Ja-
mit Ausnahme von Nummern 2 und 3 nuar 1962 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 47 - Tag der A.usgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958 985
Gesetz über die Ausübung
der Berufe des Masseurs, des Masseurs und. medizinischen Bademeisters
und des Krankengym:nasten.
Vom 21. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. der Inhaber der Erlaubnis den für die Aus-
rates das folgende Gesetz beschlossen: übung des Berufs erlassenen Rechtsvor-
schriften wiederholt zuwidergehandelt oder
unbefugt die Heilkunde ausgeübt hat.
1. Die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung (2) Der Inhaber der Erlaübnis ist vorher zu hören.
Ist er nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der ge-
§ 1 setzliche Vertreter zu hören.
Wer eine Tätigkeit unter der Bezeichnung „Mas-
seur", ,,Masseur und rf1edizinischer Bademeister" § 5
oder „Krankengymnast" ausüben will, bedarf der Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2
Erlaubnis. oder 3 zurückgenommen wurd~, kann wiedererteilt
§ 2 werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die eine
(1) Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen.
„Masseur" oder „Krankengymnast" wird Personen
erteilt, die nachweisen, daß sie § 6
1. an dem Lehrgang (§ 8) teilgenommen, Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch
2. die Prüfung (§ 9) bestanden und für Masseurinnen, Masseurinnen und medizinische
3. die praktische Tätigkeit (§ 10) abgeleistet Bademeisterinnen sowie für Krankengymnastinnen.
haben.
(2) Die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung II. Die Lehranstalten
„Masseur und medizinischer Bademeister" wird
§ 7
Personen erteilt, die nachweisen, daß sie nach be-
standener Prüfung als Masseur (§ 9) die praktische Die nach § 2 Abs. l vorgeschriebene Ausbildung
Tätigkeit nach § 11 abgeleistet haben. erfolgt in Lehranstalten für Massage oder für Kran-
kengymnastik, die als zur Ausbildung geeignet
(3) Die Erlaubnis kann auch Personen erteilt staatlich anerkannt sind, und in Anstalten, die zur
werden, die eine außerhalb des Geltungsbereichs Ausbildung ermächtigt sind (§ 10).
dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbil-
dung nachweisen.
§ 3 III. Der Lehrgang
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der § 8
Bewerber
(1) Der Lehrgang in der Massage dauert minde-
1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte stens ein Jahr, der Lehrgang in der Krankengym-
ist, nastik mindestens zwei Jahre.
2. sich schwerer Verfehlungen schuldig ge-
(2) Die Dauer des Lehrganges in der Kranken-
macht hat, aus denen sich seine Unzuver-
gymnastik wird um sechs Monate verkürzt für
lässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
oder 1. Turn- und Sportlehrer mit zweijähriger
Ausbildung an einer staatlich anerkannten
3. wegen eines körperlichen Gebrechens,
Lehranstalt,
wegen Schwäche seiner geistigen oder kör-
perlichen Kräfte oder wegen einer Sucht 2. Gymnastiklehrer mit zweijähriger Ausbil-
die für die Ausübung des Berufs erforder- dung an einer staatlich anerkannt,en Lehr-
liche Eignung nicht besitzt. anstalt,
3. Masseure mit einer Erlaubnis nach § 1.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist
der Bewerber vorher zu hören.· Ist der Bewerber ·
§ 9
nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche
Vertreter zu hören. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang
ist durch eine Prüfung vor staatlichen Prüfungs-
§ 4
ausschüssen nachzuweisen.
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Erteilung der IV. Praktische Tätigkeit
Erlaubnis ·irrtümlich als gegeben angenom-
men worden ist oder § 10
2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die Die praktische Tätigkeit in der Massage und in
die Versagung der Erlaubnis nach § 3 recht- der Krankengymnastik dauert ein Jahr. Sie ist an
fertigen würden, oder einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Krankenanstalt unter Aufsicht eines geprüften (2) Vver beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Masseurs oder eines Krankengymnasten abzulei- Tätigkeit des Masseurs mindestens acht Jahre aus-
sten. Die praktische Tfüi9keit in der Massage kann geübt hat, ohne eine staatliche Anerkennung zu be-
bis zur Dauer von sechs Monaten auch an einer sitzen, oder wer eine Prüfung an einer den staatlich
medizinischen Badc?i:mstalt, die zur Annahme von anerkannten Lehranstalten für Krankengymnastik
Praktikanten ermächtigt ist, unter Aufsicht eines gleichzuachtenden Lehranstalt abgelegt hat, erhält
medizinischen Bademeisters abgeleistet werden. eine Erlaubnis nach § l, falls er dies binnen einem
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt
§ 11 und falls kein Versagungsgrund nach § 3 vorliegt.
Personen, die die Bezeichnung „Masseur und (3) Wer be,i Inkrafttreten dieses Gesetzes die
medizinischer Bademeister" führen wollen, müssen Tätigkeit des Masseurs weniger als acht Jahre aus-
eine halbjähriqe praktische Tlitigkeit in der Mas- geübt hat, ohne eine staatliche Anerkennung zu
sage nach § 10 Satz 1 und 2 und eine einjährige besitzen, erhält die Erlaubnis nach § 1, wenn er die
praktische Tätigkeit nach § 10 Satz 3 ableisten. Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat und
kein Versagungsgrund nach § 3 vor liegt. Er wird
zur Prüfung zugelassen, ohne daß es des Nach-
weises der Teilnahme an einem Lehrgang bedarf,
V. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wenn er sich binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten
§ 12 dieses Gesetzes zur Prüfung meldet.
Der Bundesminister des Innern wird errnächtigt, (4) Masseure, die be i Inkrafttreten dieses Ge-
1
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- setzes eine staatliche Anerkennung besitzen oder
desrates die Ausbildung, die Prüfung und die prak- denen eine Erlaubnis nach M·aßgabe des Absatzes 2
tische Tätigkeit zu regeln. erteilt ist, erhalten die Erlaubnis zur Führung der
Bezeichnung „Krank:engymnast", wenn sie an einer
staatlich anerkannten Lehranstalt für Krankengym-
nasten eine Sonderprüfung abgelegt haben und kein
VI. Zuständigkeiten Versagungsgrund nach § 3 vorliegt. Dies gilt nur
§ 13 für Bewerber, die sich bis zum Ablauf von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prü-
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 3, § 4 fung melden. Der Bundesminister des Innern erläßt
Abs. 1, §§ 5 und 15 Abs. 2 trifft die für den Wohn- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
sitz des Berufsangehörigen zuständige Verwal- desrates eine Prüfungsordnung für diese Sonder-
tungsbehörde. prüfung.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 § 16
und § 15 Abs. 3 und 4 trifft die Verwaltungsbehörde, Lehranstalten für Massage oder für Krankengym-
in deren Bereich die Prüfung abgelegt worden ist. nastik, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die
(3) Die Entscheidungen nach § 7 und § 10 Satz 2 staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten
und 3 trifft die Verwaltungsbehörde, in deren Be- weiterhin als staatlich anerkannt ni'tch § 7, falls die
reich die Anstalt liegt. Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Ge-
§ 17
setzes ist die von der Landesregierung bestimmte
Verwaltungsbehörde. Eine Ausbildung in der Massage oder in der
Krankengymnastik, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes auf Grund der in § 19 bezeichneten Bestim-
VII. Ordnungswidrigkeiten mungen oder auf Grund sonstiger, vor dem 8. Mai
1945 im Gebiet des Deutschen Reiches erlassener
§ 14 Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach die-
(l) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die Er- sen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der
laubnis nach § 1 zu besitz(m, eine der in §§ 1 und 6 Ausbildung erhält der Bewerber eine Erlaubnis
genannten Berufshc:;,:eichnun~icn führt. nach § 1.
§ 18
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Ver-
ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
VIII. Ubcrganus- und Schlußbestimmungen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
§ 15 Uber lei tungsgesetzes.
(1) Eine staatliche Anerkennung als Masseur, § 19
als Masseur und rm~dizinischer Bademeister oder als
Krankengymnast, die auf Grund der in § 19 bezeich- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1959 in Kraft. Gleich-
neten Best.immunqen oder auf Grund sonstiger, vor zeitig treten die folgenden Vorschriften, soweit sie
dem 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches zu diesem Zeitpunkt noch fortgelten, außer Kraft:
erlassener Bestimmungen erteilt worden ist, gilt als 1. die Verordnung • des Senats der Freien und
Erlaubnis nach § 1. Hansestadt Hamburg betr. das untere Heil- und
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958 987
Pflegepersonal vom 17. Februar 1915 (Amtsblatt 8. die Verordnung des Niedersächsischen Staats-
der Freien und Honsestadt Hamburg S. 129) in ministeriums über die berufsmäßige Ausübung
der zur Zeit ucltenden Fassung hinsichtlich der der Massage vom 4. Oktober 1948 (Niedersäch-
Masseure sisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 162),
mit A usnabmc von §§ 1, 6, 7 Abs. 1, §§ 19 9. die Verordnung des Niedersächsischen Staats-
und 21, ministeriums über die berufsmäßige Ausübung
2. der Rundcrlclß des Preußischen Ministers für der Krankengymnastik und die Errichtung von
Volkswohlfahrt vom 10. Juli 1923 betr. staat- Krankengymnastikschulen vom 28. Januar 1949
liche Prüfung von Masseuren (Amtsblatt Volks- (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-
wohlfahrt S. 394) blatt S. 39)
mit Ausnahme der Ausführungsanweisung zu mit Ausnahme von§ 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 und 17,
den Vorschriften über die staatliche Prüfung
von Masseuren (Masseurinnen) vom 10. Juli 10. das Bremische Gesetz über die staatliche Aner-
1923 zu§ 1 Abs. 1 und 2, kennung von Krankengymnasten und die Er-
richtung von Krankengymnastikschulen vom
3. die Verordnung des Badischen Ministers des 4. Juli 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt
Innern über die staatliche Prüfung von Kran- Bremen S. 77)'
kengymnastinnen vom 23. September 1935
mit Ausnahme von § 4 Abs. 3, §§ 5, 6 Abs. 3,
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
§§ 18 und 19,
s. 278),
4. die Verordnung des Württembergischen Innen- 11. das Gesetz des Landes Bayern über Masseure
ministers über die staatliche Prüfung von Mas- und medizinische Bademeister. vom 28. Septem-
sierern vom 7. Mai 1937 (Regierungsblatt für ber 1950 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
Württemberg S. 3'7), nungsblatt S. 209)
mit Ausnahme von §§ 6, 10, 14 und 15,
5. die Verordnung des Badischen Ministers des
Innern über die staatliche Prüfung von Massie- 12. das Bayerische Gesetz über Krankengymnasten
rcrn (Massiererinnen) und Fußpflegern (Fuß- vom 30. April 1952 (Bayerisches Gesetz- und
pflegerinnen) vom 12. April 1937 (Badisches Ge- Verordnungsblatt S. 165)
setz- und Verordnungsblatt S. 55) in der Fas- mit Ausnahme von§§ 7, 11, 15 und 16,
sung der Verordnunq vom 28. Oktober 1937
(Badisches Gesetz-· und Verordnungsblatt 13. das Bremische Gesetz zur Änderung des Geset-
S. 289), zes über die staatliche Anerkennung von Kran-
kengymnasten und die Errichtung von Gym-
6. die Verordnung des Reuierenden Bürgermei- nastikschulen vom 27. Mai 1952 (Gesetzblatt
sters in Bremen über die staatliche Prüfung der Freien Hansestadt Bremen S. 39),
von Masseuren und l\1asscusen vom 21. Dezem-
ber 1938 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt 14. die Berliner Verordnung über die Ausbildung,
Bremen S. 2.31), Prüfung und sta.atliche Anerkennung von Kran-
kengymnasten vom 16. Dezember 1953 (Gesetz-
7. die Verordnunq des Senats der Hansestadt
Hamburg über die Ausbildung und Prüfung von und Verordnungsblatt für Berlin S. 1504) in der
Krankengymnastinnen vom 24. Februar 1948 zur Zeit geltenden Fassung
(Hamburqisches Gesetz- und Verordnungsblatt mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 bis 5, §§ 3, 4
S. 9) in der zur Zeit qeltenden Fassung Abs. 3 und § 25.
mit Ausnahme von §§ 1 bis 3 und 22, § 17 bleibt unberührt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Gesetz über die Statistik
der Kosten und Leistungen im Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen,
mit Binnenschiffen und mit Eisenbahnen im Jahre 1959
(GüVerkStatG 1959).
Vom 21. Dezember 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht das
schlossen: Kalenderjahr ist, tritt an die Stelle des Kalender-
jahres das nach dem 31. Dezember 1959 abschlie-
§ 1 ßende Geschäftsjahr.
Im Jahre 1959 wird im Güterverkehr mit Kraft-
fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern, mit Bin-
§ 5
nenschiffen und mit Eisenbahnen eine Bundes-
statistik durchgeführt. (1) Erfaßt werden in der Fahrzeugerhebung
1. bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
§ 2 anhängern
Die Statistik umfaßt a) Angaben über den Fahrzeughalter, so-
weit sie seine Eigenschaft als Halter
1. eine Erhebung von Kosten und Leistungen von
betreffen,
F ahrzeug,en (Fahrzeugerhebung),
b) Angaben zur Kennzeichnung des Fahr-
2. eine Erhebung der Kosten und der Umsätze .
zeuges und seiner Art,
von Unternehmen, die gewerblich Güter be-
fördern, und der Deutschen Bundesbahn c) die Fernverkehrsgenehmigung oder die
(Unternehmenserhebung). N ahverkehrserlaubnis,
d) Angaben über Leistungen nach Art und
Menge, über die unmittelbar zurechen-
§ 3 baren Kosten des Kraftstoffverbrauchs
Es werden einbezogen und des Personaleinsatzes, die Beför-
derungsteuer, soweit unmittelbar zu-
1. in die Fahrzeugerhebung rechenbar die Umsatzsteuer, die Kraft-
bis zu 90 000 Kraftfahrzeuge und Kraftfahr- fahrzeugsteuer und die Kraftfahrzeug-
zeuganhänger, versicherung;
bis zu 1800 Binnenschiffe und
2. bei Binnenschiffen
die Güterwagen auf dem Netz der Deutschen
Bundesbahn und bis zu 100 anderer Eisen- a) Angaben über den Eigentümer, Char-
bahnen, terer oder Ausrüster, soweit sie seine
Eigenschaft als Eigentümer, Charterer
2. in die Unternehmenserhebung 'oder Ausrüster betreffen,
bis zu 3500 Unternehmen des Güterkraftver- b) Angaben zur Kennzeichnung des Fahr-
kehrs, zeuges und seiner Art,
bis zu 1200 Unternehmen der Binnenschiffahrt c) Heimatort,
und
d) Angaben über Leistungen nach Art und
die Deutsche Bundesbahn sowie bis zu 100 Menge, über die unmittelbar zurechen-
andere Eisenbahnen. baren Kosten des Verbrauchs von Kohle
und Kraftstoff und des Personaleinsatzes
§ 4 sowie die Schlepplöhne, Schiffahrtabga-
ben, Hafengebühren und die Schiffs-
(1) Die Fahrzeugerhebung erstreckt sich
versicherung;
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
auf eine Woche im Kalenderjahr 1959 mit er- 3. bei Güterwagen der Eisenbahnen
gänzenden Angaben für einen Monat, a) Angaben zur Kennzeichnung der Eisen-
für Binnenschiffe bahnverwaltung,
auf ein Vierteljahr im Kalenderjahr 1959 und b) Angaben über Leistungen nach Art und
für Güterwagen der Eisenbahnen Menge, über die Beförderungsteuer so-
auf das Kalenderjahr 1959. wie über die anteilig zuzurechnenden
Kosten des Personaleinsatzes, des Ener-
(2) Die Unternehmenserhebung erstreckt sich
gieverbrauchs und der Schadensrisiken,
für Unternehmen des Güterkrnftverkehrs jeweils unterteilt nach Fahrzeugarten,
auf das Kalenderjahr 1959 mit ergänzenden An- Güterarten und Entfernungen.
guben für einen Monat,
für Unternehmen der Binnenschiffahrt und für (2) Erfaßt werden in der Unternehmenserhebung
Eisenbohnen 1. Angaben zur Kennzeichnung des Unter-
auf das Kalenderjahr 1959. nehmens,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958 989
2. Fahrzeugpark und Schiffspark für den § 7
Güterverkehr und deren Verkehrsleistun- Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt
gen, durchgeführt.
3. Zahl und Art der Beschäftigten, § 8
4. Umsatz,
(1) Das Statistische Bundesamt leitet die Ergeb-
5. Kosten nach Kostenarten, nisse der Statistik an die Bundesregierung und die
6. Posten des Jahresabschlusses, von ihr bestimmten Stellen weiter.
7. Wert der selbsterstellten Anlagen, (2) Veröffentlichungen von Ergebnissen der Sta-
8. Zugang und Abgang von Anlagev..,ermögen, tistik sind im Rahmen allgemeiner Darstellungen
9. durchlaufende Posten. der Kostenstruktur der Wirtschaft zulässig. Dar-
über hinaus dürfen Ergebnisse nur in einem von
Bei den Nummern 3 bis 6 sowie 8 und 9 sind von der Bundesregierung zu bestimmenden Umfang ver-
Betrieben, die auch andere Tiitigkeiten als Güter- öffentlicht werden.
verkehr ansüben, besondere Angaben für den
Güterverkehr zu machen. (3) Die Ergebnisse der Statistik, die nach Absatz 1
weitergeleitet oder nach Absatz 2 Satz 2 veröffent-
licht werden,. dürfen Einzelangaben über die Deut-
§ 6 sche Bundesbahn enthalten.
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über § 9
die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom
3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1. für die Fahrzeugerhebung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
die Halter der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger, die Eigentümer, Charterer oder § 10
Ausrüster der Binrn~nschiffe und die Eisen- Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
bahnen,
2. für die Unternehmenserhebung § 11
die Unternehmen dt!S Güterkraftverkehrs und Dieses Gesetz tritt am Tage nach sei_ner Verkün-
der Binnenschiffc1hrt und die Eisenbahnen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
-
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
990 Bund(~sgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des§ 64 des Landbeschaffungsgesetzes.
Vom 23. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die auf Grund des § 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landbeschaf-
fungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 134) bis zum 31. Dezember 1958 festge-
setzten Fristen werden bis zum 31. Dezember 1960
ver Jängert.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1958 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lürrnch, den 23. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forc;ten
Lübke
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1958 991
Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes.
Vom 23. Dezember 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Kaffeesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes-
gesctzbl. I S. 708) in der zur Zeit geltenden Fassung
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Nr. 09.01 des
Zolltarifs" ersetzt durch die Worte „Nr. 09.01-A
und C des Zolltarifs".
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
„Die Steue,r betränt
für die unter die Nr. 09.01
-A---1 fallenden Erzeug-
nisse 3,60 DM für 1 Kilogramm
Eigengewicht,
für die unter die Nr. 09.01
-A-2 fallenden Erzeug-
nisse 4,80 DM für 1 Kilogramm
Eigengewicht."
3. § 9 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundcsgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lö rra.ch, den 23. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil 1 ··
Gesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes.
Vom· 23. Dezember 1958.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Dieses Ge,setz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Dberleitungsgesetz,es vom 4. Januar 1952
(Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 710) in der zur Zeit geltenden Fassung Artikel 3
wird wie folgt geändert:
Die,ses Gesetz gilt nicht im Saarland.
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „3 Deut-
sche Mark" ersetzt durch „4,15 Deutsche Mark". Artikel 4
2. § 8 wird gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt._
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 23. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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