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Bundesgesetzblatt
Teil I
1958 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1958 Nr. 46
Tag Inhalt: Seite
21. 12. 58 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 ........... 949
21. 12. 58 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
21. 12 58 Erstes Rentenanpassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 956
19. 12. 58 Zweite Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in
den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen
RE-!ntenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 958
19. 12. 53 Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen in den Rentenversicherungen der Arbeiter
und der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
19. 12. 5ß Zweite Verordnun9 zur Ergänzung der Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des
§ 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes 963
19. 12. 58 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichs-
versicherungsordnung und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 964
19. 12. 58 Verordnung zur Änderung der Neubaumietenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
19. 12. 58 Zweite Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über die Mit-
wirkung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 967
20. 12. 58 Elfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 968
20. 12. 58 Verordnung zur Oberleitung des Lohnsteuerverfahrens auf die Vorschriften des Gesetzes
zur Änderung stenerl ich er Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
Ertrag und des Verfahrensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 969
20. 12. 58 Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich........................................ 972
20. 12. 58 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
Gesetz zur Verlängerung
der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954.
Vom 21. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die,ses Gesetz gilt nicht im Saarland.
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 3
Das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirt- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaftsstrafrechts (Wirtschaflsstrafgesetz 1954) vom dung in Kraft.
9. Juli 1954 (Bunde,sgesetzbl. I S. 175) in der Fassung
des Gesetzes zur Anderung des Wirtschaftsstraf-
gesetzes 1954 vom 19. Dezember 1956 (Bundesge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
setzbl. I S. 924) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 erhält die Nummer 8 folgende Fassung: Bonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.
„8. § 98 des Güterkraftverkehrsgesetze.s vom
17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697) in Der Bundespräsident
der Fassung des Gesetzes vorn 3. Juni 1957 Theodor Heuss
(Bundesgesetzbl. I S. 593), ".
2. In § 23 erhält Satz 2 folgende Fassung: Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
,,Es tritt am 31. Dezember 1962 außer Kraft." Ludwig Erhard
Artikel 2 Der Bundesminister der Justiz
(1) Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Schäffer
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Der Bundesminister für Wirtschaft
Berlin. Ludwig Erhard
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes.
Vom 21. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- branntwein sowie von solchen Vitaminen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Provitaminen, Geruchs- oder Geschmacksstoffen,
die den natürlichen in ihrem Aufbau chemisch
Artikel 1 gleich sind.
Das Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln § 4b
und Bedarfsgegenständen in der Fassung der Be- Es ist verboten,
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl.
I S. 17) und der Verordnung vom 14. August 1943 1. Tieren vor der Schlachtung Antibiotika
(Reichsgesetzbl. I S. 488) wird wie folgt geändert zu verabfolgen, um die Haltbarkeit des
und ergänzt: Fleisches zu beeinflussMI;
2. lebenden Tieren Stoffe mit oestrogener
1. In § 1 Abs. 1 werden hinter „gegessen" ein oder thyreostatischer Wirkung einzupflan-
Komma und das Wort „gekaut" eingefügt. zen oder einzuspritzen, um die Beschaffen-
2. In § 2 wird die Nummer 6 gestrichen. heit des Fleisches oder den Fleisch- oder
Fettansatz zu beeinflussen;
3. § 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: 3. Lebensmittel anzubieten, zum Verkauf vor-
,,a) Lebensmittel für andere derart zu gewinnen, vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu ver-
herzustellen, zuzubereiten, zu verpacken, kaufen oder sonst in den Verkehr zu brin-
aufzubewahren, zu befördern oder sonst zu gen, wenn sie technische Hilfsstoffe in An-
beh 1.ndeln, daß ihr Genuß die menschliche teilen enthalten, die technisch vermeidbar
Gesundheit zu schädigen geeignet ist;". sind oder die festgesetzten Höchstmengen
überschreiten. Technische Hilfsstoffe sind
4. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a werden das Komma solche Stoffe, die bei der Gewinnung, Her-
hinter „4" und die Zahl „6" gestrichen. stellung oder Verarbeitung von Lebensmit-
5. Hinter § 4 werden folgende §§ 4 a, 4 b, 4 c, 4 d teln verwendet werden, jedoch nicht zum
und 4 e eingefügt: Verzehr bestimmt sind;
,,§ 4 a 4. Lebensmittel anzubieten, zum Verkauf vor-
rätig zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen
(1) Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind,
oder sonst in den Verkehr zu bringen,
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu wer-
wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutz-
den, dürfen bei der Gewinnung, Herstellung
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Vorrats-
oder Zubereitung fremde Stoffe unvermischt
schutzmittel und Mittel zur Verhütung des
oder nach Vermischung mit anderen Lebensmit-
Keimens von Kartoffeln, zur Beeinflussung
teln nur zugesetzt werden, wenn sie hierfür
ausdrücklich zugelassen sind. Dem . gewerbs- des Fruchtansatzes oder Fruchtabfalls oder
zur Beschleunigung der Fruchtreife oder
mäßigen Inverkehrbringen im Sinne dieses Ge-
deren Umwandlungsprodukte vorhanden
setzes steht es gleich, wenn Lebensmittel für
sind, die die zulässigen Höchstmengen
Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen
Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Ge- überschreiten;
meinschaftsverpflegung abgegeben werden. 5. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr. 1
oder Kühlmittel so zu verwenden, daß von
(2) Fremde Stoffe im Sinne dieses Gesetzes ihnen fremde Stoffe auf Lebensmittel oder
sind Stoffe, die nach § 1 zu Lebensmitteln wer- ihre Oberfläche übergehen, ausgenommen
den und die keinen Gehalt an verdaulichen gesundheitlich, geruchlich oder geschmack-
Kohlenhydraten, verdaulichen Fetten, verdau- lich unbedenkliche Anteile, die technisch
lichem Eiweiß oder keinen natürlichen Gehalt unvermeidbar sind.
an Vitaminen, Provitaminen, Geruchs- oder
Geschmacksstoffen haben oder bei denen ein § 4 C
solcher Gehalt nicht dafür maßgebend ist, daß
(1) Lebensmittel dürfen mit ionisierenden
sie als Lebensmittel verwendet werden.
oder ultravioletten Strahlen nur behandelt
(3) Absatz 1 gilt auch, werden, soweit dies ausdrücklich zugelassen ist.
1. wenn fremde Stoffe nur der Oberfläche Der Bundesminister des Innern kann im Einver-
der Lebensmittel zugesetzt werden, die nehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
nicht zum Verzehr bestimmt ist, Landwirtschaft und Forsten, für Wirtschaft und
für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
2. wenn fremde Stoffe bei der Aufbewah-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
rung oder Beförderung in die Lebens-
Bundesrates solche Behandlungsverfahren, so-
mittel gelangen.
fern dies mit dem Schutz des Verbrauchers ver-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für den einbar ist, allgemein oder für bestimmte Lebens-
Zusatz von Trink- und Tafelwasser, Wasser- mittel oder für bestimmte Verwendungszwecke
dampf, Luft, Stickstoff, Kohlensäure, Trink- zulassen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 951
(2) Lebensmittel, die mit Strahlen behandelt Verkehr mit diätetischen Lebensmitteln,
sind, sind zu kennzeichnen. Die Art der Kenn- wenn deren Gehalt an solchen fremden
zeichnung wird in den Rechtsverordnungen nach Stoffen dem angestrebten und ange.gebe-
Absatz 1 geregelt. Ausnahmen von der Ver- nen diätetischen Zweck dient;
pflichtung zur Kenntlichmachung können in die-
4. fremde Stoffe, die nach den Vorschriften
sen Rechtsverordnungen zugelassen werden,
des § 4 a Abs. 1 und 3 und des § 4 b nicht
wenn die Behandlung nach Art und Dosierung
verwendet werden dürfen, für eine solche
unbedenklich ist und der Verbraucher durch die
Verwendung oder zur Verwendung bei der
Unterlassung der Kenntlichmachung in seiner
Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung
berechtigten Erwartung nicht getäuscht werden
von Lebensmitteln innerhalb der Haus-
kann.
wirtschaft gewerbsmäßiig anzubieten, zum
§ 4 d Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten,
Unbeschadet der Vorschriften des § 4 a Abs. 1 zu verkaufen oder sonst in den Verkehr
und des § 4 b Nr. 3 wird der Bundesminister des zu bringen."
Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit den 6. Hinter § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b, 5 c und
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft 5 d eingefügt:
und Forsten und für Wirtschaft durch Rechts-
,,§ 5 a
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Verfahren der Behandlung von Lebensmitteln (1) Der Bundesminister des Innern kann im
zu verbieten, soweit sie den Lebensmitteln eine Einvernehmen mit den Bundesministern für. Er-
für die menschliche Gesundheit bedenkliche nährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Beschaffenheit verleihen. Die Ermächtigung nach Wirtschaft und in den Fällen der Nummer 6, so-
Satz 1 erstreckt sich nur auf Lebensmittel, die weit eine Behandlung nach § 4 c Abs. 1 erfolgt,
dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder für mit dem Bundesminister für Atomke,rnenergie
Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen und Wasserwirtschaft durch Rechtsverordnung
Vereinigungen in den Verkehr gebracht oder mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies
in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist,
abgegeben zu werden. 1. fremde Stoffe (§ 4 a Abs. 1) zur Verwen-
§ 4e
dung bei der Gewinnung, Herstellung, Zu-
bereitung, Aufbewahrung oder Beförderung
Es ist verboten, von Lebensmitteln allgemein oder für be-
1. Lebensmittel, bei deren Gewinnung, Her- stimmte Lebensmittel oder für bestimmte
stellung oder Zubereitung entgegen den Verwendungszwecke zulassen;
Vorschriften des § 4 a Abs. 1 und 3, des 2. Höchstmengen für den Gehalt an den nach
§ 4 1" Nr. 1, 2 und 5, des § 4 c Abs. 1 Nummer 1 zugelassenen fremden Stoffen
Satz 1 oder entgegen den Vorschriften einer in Lebensmitteln sowie Anforderungen an
nach § 4 c Abs. l Satz 2 oder § 4 d erlas- ihre Reinheit festsetzen;
senen Rechtsverordnung verfahren worden 3. Höchstmengen für den Gehalt an tech-
ist, gewerbsmäßig oder für Mitglieder von nischen Hilfsstoffen (§ 4 b Nr. 3) festsetzen,
Genossenschaften oder ähnlichen Vereini- die in Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
gungen anzubieten, zum Verkauf vorrätig als Reste vorhanden sein dürfen;
zu halten, feilzuhalten, zu verkaufen oder
sonst in den Verkehr zu bringen, gewerbs- 4. Farb_stoffe bezeichnen, die verwendet wer-
mäßig zur Herstellung von Lebensmitteln den dürfen für das Färben, Stempeln und
zu verwenden oder in Einrichtungen zur Bedrucken
Gemeinschaftsverpflequng abzugeben; a) der Oberfläche von Lebensmitteln,
2. zugelassene fremde Stoffe (§ 4 a Abs. 1) b) von Uberzügen, die mit einem Lebens-
oder zugelassene Behandlungsverfahren mittel unmittelbar in Verbindung ge-
(§ 4 c Abs. 1) auch hei Kenntlichmachung gebracht werden und ihm anhaften,
so anzuwenden, düß sie die Verdorbenheit c) von Verpackungsmitteln, deren Farb-
eines Lebensmittels verdecken können; stoffgehalt bei bestimmungsgemäßem
Gebnrnch auf Lebensmittel übergehen
3. im Verkehr mit Lebensmitteln, die zuge-
kann;
lassene fremde Stoffe (§ 4 a Abs. 1) enthal-
ten oder mit einem zugelassenen Verfah- 5. für Pflanzenschutz- und Schädlings-
ren (§ 4 c Abs. 1) behandelt worden sind, bekämpfungsmittel, Vorratsschutzmittel und
oder in der Werbung für solche Lebens- Mittel zur Verhütung des Keimens von
mittel Bezeichnungen, Aufmachungen oder Kartoffeln, zur Beeinflussung des Frucht:.
sonstige Angaben zu gebrauchen, die dar- ansatzes oder Fruchtabfalls und zur Be-
auf hindeuten, daß die Lebensmittel rein, schleunigung der Fruchtreife Höchstmengen
natürlich, naturrein, naturbelassen, diäte- festsetzen, die in oder auf Lebensmitteln
tisch wertvoll, gesundheitlich verträglich beim Inverkehrbringen als Reste noch
oder für Kinder nnd Schonungsbedürftige vorhanden sein dürfen, sowie bestimmte
unbedenklich seien. Das gilt nicht für zu- Stoffe von der Verwendung als Pflanzen-
treffende Bezeichnungen und Angaben im schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Vorratsschutzmittel und Mittel zur Ver- der Zustimmung des ·Bundesrates bedarf, Aus-
hütun~J des Keirnens von Kartoffeln, zur nahmen von den Verboten des § 4 Nr. 2 und 3,
Beeinflussung des Fruchtansatzes oder der §§ 4 a, 4 b, 4 c Abs. 1 und des § 4 e Nr. 1, 3
Fruchtabfalls und zur Beschleunigung der und 4 sowie den nach §§ 4 c, 4 d, 5 Nr. 2 bis 7
Fruchtreife ausschließen, soweit dies zum und § 5 a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 2 erlas-
Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, senen Vorschriften allgemein zulassen, wenn
um einer Beschaffenheit von Lebensmitteln die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot-
vorzubeugen, die geeignet ist, die mensch- wendigen Lebensmitteln und Bedarfsgegenstän-
liche Gesundhei L zu gefährden; den sonst ernstlich gefährdet wäre. In den Fäl-
6. für Lebensmittel, denen bestimmte zuge- len des § 4 c ist ferner das Einvernehmen mit
lassene fremde Stoffe zugesetzt sind oder dem Bundesminister für Atomkernenergie und
die mit einem bestimmten zugelassenen Wasserwirtschaft herzustellen.
Verfahren (§ 4 c Abs. 1) behandelt worden (2) Die Geltungsdauer von Verordnungen
sind, Ausnahmen von dem Verbot des nach Absatz 1 ist zu befristen.
§,4 e Nr. 3 zulassen.
(2) Der Gehalt der Lebensmittel an den in § 5d
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
zugelassenen Stoffen ist kenntlich zu machen. Vor dem Erlaß von Verordnungen nach §§ 4 c,
4 d, 5, 5 a und 5 c soll ein jeweils auszuwählen-
Die Art der Kenntlichmachung wird in diesen
Rechtsverordnungen gert~gelt. In diesen Rechts- der Kreis von Sachkennern aus der \Vissen-
verordnungen kann ferner bestimmt werden, ob schaft, der Verbraucherschaft und der beteilig-
und wie Reste der in Absatz 1 Nr. 3 und 5 be- ten Wirtschaft gehört werden."
zeichneten Stoffe kenntlich zu müchen sind. 7. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(3) Ausnahmen von der Verpflichtung zur ,,(1) Die mit derUberwachungdesVerkehrs mit
Kenntlichmachung (Absatz 2) können in den Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen beauf-
Rechtsverordnungen nt1ch Abs~tz 1 zugelassen tragten Verwaltungsangehörigen und Sachver-
werden, wenn die Vervrendung der fremden ständigen, bei Gefahr im Verzug auch alle Be-
Stoffe der allgemeinen Verkehrsauffassung ent- amten der Polizei, sind befugt, in die Räume,
spricht und der Verbraucher durch die Unter- in denen
lassung d(~r Kenntlichmachung in seiner berech- 1. Lebensmittel gewerbsmäßig oder für
tigten ~rwartung nicht getäuscht werden kann. Mitglieder von Genossenschaften oder
ähnlichen Vereinigungen oder für Teil-
§ 5b nehmer an Gemeinschaftsverpflegun-
(1) Die Verbote des § 4 Nr. 2 und 3, der gen gewonnen, hergestellt, zubereitet,
§§ 4 µ, 4 b, 4 c Abs. 1 und des § 4 e Nr. 1, 3 und 4 abgemessen, ausgewogen, verpackt,
sowie die nach §§ 4 c, 4 d, 5 Nr. 2 bis 7 und § 5 a aufbewahrt, feilgehalten oder verkauft
erlassenen Vorschriften gelten nicht für Lebens- werden,
mittel und Bedarfsgegenstände, die zur Liefe- 2. Bedarfsgegenstände zum Verkauf vor-
rung in Gebiete außerbalb des Geltungsbereichs rätig gehalten oder feilgehalten werden,
dieses Gesetzes bestimmt sind. Sie unterliegen sowie in die dazugehörigen Geschäftsräume
insoweit lediglich den Vorschriften des einzutreten, dort Besichtigungen vorzunehmen
Empfangslandes. und gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
(2) Lebensmitte I oder Bedarfsgegenstände, ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung
die zu dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck zu fordern oder. zu entnehmen. Geschäftliche
und entgegen den dort aufgeführten Bestim- Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher, mit
mungen hergestellt sind, müssen von den für Ausnahme von Herstellungsbeschreibungen,
das Inland bestimmten getrennt gehalten und können eingesehen werden, soweit das für die
entsprechend kenntlich gemacht werden. Sie Prüfung der vorschriftsmäßigen Behandlung,
müssen von dem Hersteller unverzüglich der Beschaffenheit und Kenntlichmachung der
von der Landesregierung bestimmten Behörde Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, ihrer Her-
gemeldet werden. Ist der Hersteller nicht zu- kunft und Verteilung erforderlich ist und die
gleich der Ausführer, so ist die Meldung außer- Besichtigung oder das Ergebnis der Probenahme
dem von dem Ausführer zu erstatten. Aus der dies als geboten erscheinen läßt. Ein Teil der
Meldung muß sich die Art und Menge der Probe ist amtlich verschlossen oder versiegelt
Lebensmittel oder Bedarf.sgegenstände ergeben. zurückzulassen und für die entnommene Probe
Die Landesregierungen oder die von ihnen be- eine angemessene Entschädigung zu leisten."
stir::u::n ten BeJ,ürd~n untcrrich1en den Bundes-
8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
min; ster des fmwrn lauf0nd über die einqeqn.n-
gcT1cin M(!ldnn!_J<:n ,, (1) Wer vorsätzlich einem Verbot der §§ 3,
4, 4 a Abs. 1 und 3, der §§ 4 b, 4 c Abs. 1 Satz 1,
§ 5 C der §§ 4 e oder 21 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird
(1) Der Bundesminister des Innern kann im mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
Einvcrneh11wn mit d(:n Bw1desmin istern für Er- dieser Strafen bestraft. Ebenso wird bestraft,
niihrnn~1, Landwirtsd1,,r1 nnd Forsten und für wer einer nach § 4 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Wirtschaft durch Rech tsv<~rordnung, die nicht Satz 2 und 3, §§ 4 d, 5 Nr. 1 bis 3 und 6, § 5 a
Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 953
oder nach § 21 Abs. 2 und 3 Nr. 2 erlassenen Einvernehmen mit den Bundesministern für Er-
Vorschrift zuwiderhandelt, bei einer nach In- nährung, Landwirtschaft und -Forsten und für
krafttreten dieses Gesetzes ergehenden Verord- vVirtschaft; in den Fällen des § 4 c ist ferner
nung jedoch nur, wenn sie auf diese Strafbestim- das Einvernehmen· mit dem Bundesminister für
mungen hinweist." Atomkernenergie und Wasserwirtschaft herzu-
stellen. In den Fällen des § 20 a Abs. 2 Nr. 2
9. § 11 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Buchstabe a ist der Bundesminister des Innern
,, {5) Wird die Zuwiderhandlung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
fahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe und
Verteidigung zuständig. In den Fällen des § 20 a
Gefängnis oder eine dieser Strafen zu erkennen."
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c sind die von den Landes-
10. In § 16 sind clie Worte „Wer der durch § 8 auf- regierungen bestimmten Behörden zuständig.
erlegten Verpflichtung zuwiderhandelt" zu er- (2) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf
setzen durch die Worte „Wer den durch § 5 b längstens zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf
Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 auferlegten Ver- Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden,
pflichtungen zuwiderhandelt". wenn die Voraussetzungen für die Zulassung
11. In § 18 ist Satz l wie folgt zu fassen: fortdauern. Die Ausnahmebewilligung kann aus
wichtigem Grunde vor Ablauf der Fr,ist wider-
,, Wenn im Verfolg der behördlichen Unter-
rufen werden; hierauf ist bei der Zulassung
suchung von Lebensmitteln oder von Bedarfs-
hinzuweisen."
gcrr0nsUinden eine rcchtskrJfUge strafrechtliche
V c~ rnrtci lung crfolq t, so fo 111:n dem Verurteilten 15. § 21 erhält folgende Fassung:
die durch die Beschaffung und Untersuchung der
Proben, durch Betrieb:-;hesichtignngen und durch ,, § 21
dle Tätigkeit von Sachverständigen erwachsenen
(1) Lebensmittel und Bedarfsgegenstände im
Kosten zur Last, soweit S'ie wegen der Tat ent-
Sinne des § 2 Nr. 1, die nicht den in der Bundes-
standen sind, deretwegcn eine Verurteilung
republik geltenden lebensmittelrechtlichen Be-
erfolgt."
stimmungen entsprechen, dürfen nicht in den
12. § 19 wird gestrichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen
13. In § 20 wird der Absatz 2 gestrichen. Im bis- in Zollausschlüsse, verbracht werden. Dieses Ver-
herirJcn Absatz 1 füllt dils Absatzzeichen fort. bot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht
entgegen; besondere gesetzliche Bestimmungen,
14. Hinter § 20 werden folgende §§ 20 a und 20 b nach denen bestimmte Lebensmittel oder Be-
eingefügt: darfsgegenstände beim Verbringen in den Gel-
,,§ 20 a
tungsbereich dieses Gesetzes auf Einfuhrfähig-
keit zu untersuchen sind, bleiben unberührt:
(1) Von den Verboten des § 4 Nr. 2 und 3,
der §§ 4 a, 4 b, 4 c Abs. 1 und des § 4 e Nr. 1 (2) Der Bundesminister des Innern wird er-
und 4 und den nach §§ 4 c, 4 d, 5 Nr. 2 bis 7 und mächtigt, im Einvernehmen mit den Bundes-
§ 5 a Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 und Abs. 2 erlasse- ministern für Ernährung, Landwirtschaft und
nen Vo'rschriftcn können Ausnahmen im Einzel- Forsten, für Wirtschaft und der Finanzen durch
fall nach Mußga.b(~ der Absätze 2 und 3 zuge- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
lassen werden. rates zur Uberwachung des Verbots in Absatz 1
Satz 1 vorzuschreiben, daß Lebensmittel und
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nr, 1, die
1. für Versuche, die unter amtlicher Beob- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausge-
achtung durchgeführt werden, nommen in Zollausschlüsse, verbracht werden,
2. für die Herstellung und A ug,gabe von bei der Verbringung von dem Einführer den zu-
bestimmten Lebensmitteln für die Son- ständigen Behörden des Bestimmungsortes zu
derverpflc!gung von Angehörigen · melden sind.
a) der Bundcsvvchr und verbündeter (3) Absatz 1 Satz 1 gilt, unbeschadet des § 3,
Streitkräfte, nicht für
b) des Bundesgrenzschutzes,
1. die Durchfuhr und die Zwischenlage-
c) der Polizei und von Hilfs- und rung von Waren unter Zollüber-
Notdiensten wachung,
einscbließli.ch der hierfür erforderlichen 2. das Verbringen von Vv aren zur Ver-
Versuche. edelung und Wiederausfuhr im Zoll-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. l dürfen vonnerkverkehr; für diese Waren ka'!1n
keine Ausnabrrwn von den Rechtsvorschriften eine Meldepflicht nach Absatz 2 vor-
über die ausrc~icliende Kcnntlichmachung zuge- geschrieben werden; sie unterliegen
lassen werden. den Vorschriften nach § 5 b Abs. 2
Satz 1,
§ 20 b
3. das Verbringen von Waren zum eige-
{1) Zustündig für die Zulassung von Ausnah- nen Verbrauch oder Gebrauch des Ver-
men nach § 20 a Abs, 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buch- bringenden im Reiseverkehr oder klei-
sti:ibe b ist der Bundesminister des Innern im nen Grenzverkehr,
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
4. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln Runderlasse, durch die Ausnahmen von den Vor-
mitgeführt werden und ausschließlich schriften des Lebensmittelgesetzes oder der nach
zur Verpflegung der durch diese Ver- § 5 des genannten Gesetzes erlassenen Rechtsver-
kehrsmittel beförderten Personen be- . ordnungen zugelassen oder als unbedenklich
stimmt sind, erklärt worden sind.
5. Geschenksendungen, soweit sie zum (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
eigenen Verbrauch oder Gebrauch des schaft und Forsten wird ermächtigt, gemeinsam mit
Empfängers oder in Einrichtungen des dem Bundesminister des Innern die nachstehend
Empfängers bestimmt sind, sowie son- aufgeführten Vorschriften durch Rechtsverordnung
stige Sendungen zum eigenen Ver- mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben:
bra.uch oder Gebrauch des Empfängers, Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
6. Warenmuster und Umzugsgut, vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589) in der
7. Waren, die für diplomatische oder kon- Fassung der Verordnung zur Änderung der Mar-
sularische Vertretungen bestimmt sind. garine-Bewirtschaftung vom 14. September 1939
(4) In den nach diesem Gesetz zu erlassen-
(Reichsgesetzbl. I S. 1854),
den Verordnungen müssen an die aus dem Aus- Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung
land eingeführten Lebensmittel und Bedarfs- der Verwendung inländischer tierischer Fette
gegenstände die gleichen Anforderungen ge- und inländischer Futtermittel vom 23. Dezember
stellt werden wie an gleichartige inländische." 1932 {Reichsgesetzbl. I S. 575),
Verordnung über fetthaltige Zubereitungen vom
Artikel 2 22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 288).
Durch die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 7 wird
das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes Artikel 6
eingeschränkt. (1) Die nachstehenden Gesetze und Verordnun-
Artikel 2 gen bleiben bis auf weiteres unberührt, auch so-
weit danach der Zusatz fremder Stoffe im Sinne
Alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch des durch dieses Gesetz neu eingefügten § 4 a
Verwaltungsakte bewilligten Ausnahmen von Vor- Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes zu einzelnen
schriften des Lebensmittelgesetze: oder der nach Lebensmitteln zulässig ist:
§ 5 des genannten Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen erlöschen spätestens ein Jahr nach der 1. Verordnung über Kunsthonig vom 21. März
Verkündung dieses Gesetzes. 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 102),
2. Verordnung über Kaffee vom 10. Mai 1930
Artikel 4 (Reichsgesetzbl. I S. 169),
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Verwendung 3. Verordnung übE?r Kaffee-Ersatzstoffe und
von Zelluloseüthern im Lebensmittelverkehr vom Kaffee-Zusatzstoffe vom 10. Mai 1930 (Reichs-
18. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 240) und § 17 gesetzbl. I S. 171),
Abs. 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über Käse, 4. Verordnung zur Ausführung des \Veingesetzes
Schmelzkäs,e und Käs,ezubereitungen (Käseverord- vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),
nung) vom 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110
vom 12. Juni 1951) wmden aufgehoben. Ausnah- 5. Verordnung über Kakao und Kakaoerzeug-
men, die auf Grund dieser Bestimmungen durch Ver- nisse vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I
waltungsakte bewilligt oder durch Runderlasse für s. 504),
zulässig erklärt worden sind, erlöschen spätestens 6. Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer
ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Salze im Lebensmittelverkehr vom 19. Juni
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 513),
Artikel 5 7. Verordnung über Tafelwässer vom 12. No-
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch- vember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1183),
tigt, gcmeinsnm mit dem Bundesminister für Er- 8. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungs-
nährung, Landwirtschaft und Forsten die nachste- getränke vom 24. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I
hend aufgeführten Vorschriften durch Rechtsver- s. 691),
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzu- 9. Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff
heben: vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336),
Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom
10. Verordnung über unzulässige Zusätze und
27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 336),
Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Ok-
Verordnung über den J-Iandcl mit Bienenhonig tober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1470).
vom 22. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),
Verordnung über den Handel mit Kunsthonig in 11. Verordnung über Käse, Schmelzkäse und
Packungen vom 16. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I Käsezubereitungen (Käseverordnung) vom
s. 278), 2. Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110 vom
12. Juni 1951),
Polizeiverordnung über den Verkehr mit Früh-
lings-Lorcheiln vom 6. April 1939 (Reichsgesetzbl. I 12. Biersteuergesetz in der Fassung vom 14. März
S.747), 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 149),
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 955
13. Verordnung über chemisch behandelte Ge- (2) Die ·aus Vertretern der Wissenschaft, der
treidemahlerzeugnisse, unter Verwendung Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft
von Getreidemahlerzeugnissen hergestellte und der Lebensmittelwirtschaft gebildete Kommis-
Lebensmittel und Teigmassen aller Art vom sion wird vom Bundesminister des Innern im Ein-
27. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1081), vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,
14. Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes- Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft be-
gesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das rufen.
Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 10. Ok- (3) Der Bundesminister des Innern erläßt nach
tober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704), Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
15. Gesetz betreffend die Bekämpfung gemein- Er beruft ferner den Vorsitzenden und seine Stell-
gefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 vertreter.
(Reichsqesetzbl. S. 306) und die dazu ergange-
nen Verordnungen. Artikel 8
(2) Soweit in den nachstehend bezeichneten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Rechtsvorschriften eine Ermächtigung enthalten ist, des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
den Zusatz fremder Stoffe zu einzelnen Lebens- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
mitteln zu regeln, bleiben diese Rechtsvorschriften Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
unbe.rührt: über den Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfs-
1. § 4 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2, gegenständen in der Fassung der Bekanntmachung
§ 16 des Weingef,etzes in der Fas,sung vom vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und
15. Juli 1951 (Bunc.lesgesetzbl. I S. 450), der Verordnung vom 14. August 1943 (Reichsgesetz-
2. § 9 Abs. 5 des Biersteuergesetzes in der Fas- blatt I S. 488) oder auf Grund dieses Gesetzes er-
sung vom 14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
S. 149), Dritten Dber lei tungsgesetzes.
3. § 21 Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes vom
29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463) und
Artikel 9
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über unzulässige
Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch (1) Artikel 1 Nr. 5 (mit Ausnahme des durch
vom 31. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1470). dieses Gesetz neu eingefügten § 4 b Nr. 1 und 2
und des neu eingefügten § 4 d des Lebensmittel-
Artikel 7 gesetzes), 8 und 9 treten ein Jahr nach der Ver-
kündung dieses Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt
(1) Reim Bundesministerium des Innern wird eine
dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in
Kommission zur Schaffung eines Lebensmittelbuches
Kraft.
gebildet. Sie hat die Beurteilungsmerkmale hin-
sichtlich der Zusammensetzung und der Eigenschaf- (2) Soweit Lebensmittel bis .zum Ablauf eines
ten einzelner Lebensmittel oder Gruppen von Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes im
Lebensmitteln festzustc:llcn und das Ergebnis in Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt oder
Leitsätzen zusammcnzuJc1sscn. Das Lebensmittelbuch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
wird vom Bundesminister des Innern im Einverneh- werden, findet der durch dieses Gesetz neu einge-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Land- fügte § 4 e des Lebensmittelgesetzes erst nach Ab:.
wirtschaft und Forstern und für Wirtscha~t veröffent- lauf von zwei Jahren nach der Verkündung dieses
licht. Gesetzes Anwendung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.
'Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Erstes Gesetz über die Anpassung
der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung
der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958
(Erstes Rentenanpassungsgesetz -1. RAG).
Vom 21. Dezember 1958.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) In den Fällen, in welchen für Januar 1959
rates das folgende Gesetz beschlossen: keine Rente gezahlt worden ist, tritt an die Stelle
des Rentenzahlbetrages im Sinne des Absatzes 1
§ 1 der Betrag, der für Januar 1959 zu zahlen gewesen
(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemei- des Anspruchs damals bestanden häUen. Das
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 die gleiche gilt, wenn sich der Zahlbetrag der Rente
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver- nach dem 31. Dezemher 1958 erhöht.
sicherungsfällen, die im Jahre 1957 oder früher ein- (3) Bei Renten, die nach Artikel 2 § 42 des
getreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1959 Arbeiterren tenversicherungs-N euregel ungs.gesetzes,
an in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu er- Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-
mittelnde Anpassungsbetrag mit 1,061 vervielfältigt regelungsgesetzes und Artikel 2 § 11 des Knapp-
wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die schaftsrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile berechnet sind, gelten als Sonderzuschuß die Beiträge
wieder hinzuzufügen. von 21 Deutsche Mark bei Versichertenrenten und
(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- 14 Deutsche Mark bei Hinterbliebenenrenten. Ist in
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des den Fällen des Satzes 1 bei der Berechnung einer
Arbeiterrentenvers i cherungs-N euregelung-sgesetzes Versicherten- und einer Hinterbliebenenrente des-
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und selben Berechtigten ein Sonderzuschuß zu berück-
Artikel 2 § 37 Abs. 3 Salz 1 des Angestelltenver- sichtigen gewesen, so gilt als Sonderzuschuß der
sicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar Betrag von 21 Deutsche Mark.
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) erhöhten Versicherten-
renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im
Jahre 1958 vollendet haben § 4
(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold (1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der
keine Anwendung. Arbeite,r und der Rentenversicherung der Angestell-
ten, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957
§ 2
beruhen und nach §§ 1253 ff. der Reichsversiche-
Auf Renten, die nach Artikel 2 § 43 Abs. 1 des rungsordnung oder §§ 30 ff. des Angestelltenver-
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes sicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie
oder Artikel 2 § 42 Abs. 1 des Angestelltenversiche- bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenver-
run(JS--Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 28 sicherung und Renten aus der Rentenversicherung
Abs.1 desKnappschaftsrentenversicherungs-Neurege- der Arbeiter und der Rentenversicherung der An-
lungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I gestellten mit einem Leistungsanteil aus der knapp-
S. 533) horc~chnet worden sind oder berechnet wer- schaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1
den, findc'.t § 1 Abs. 1 aud1 dann Anwendung, wenn Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Be-
der Versic:herunusfall nach dem 31. Dezember 1957 trag nicht überschreiten, der sich ergeben würde,
eingetreten ist. Das gleiche gilt für Renten, die nach wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Be-
Artikel 3 § 6 Abs. J des Arbeiterrentenversiche- rechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der all-
rungs-Neuregelungsgesetzcs oder Artikel 3 § 5 gemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958
Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege- berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten
lungsgesetzes bcredrnr:t worden sind oder berech- aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der
net werden. Rentenversicherung der Angestellten finden Artikel 2
§ 3 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversi-
(1) Anpassungsbetrag ist der Rentenzahlbetrag
cherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. § 1282
für Januar 1959 einschließlich des Kinderzuschusses
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59
für jech:s Kind, venn inderl II m den Sonderzuschuß
Abs. 2 des Angestelltenversicherunggesetzes gelten.
und die Stcigcrungsbetriige aus Beiträgen der
Höherversicherung. ln der knappscbaftlichen Ren- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der
tenversicherung vermindert sich der Rentenzahl- knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
betrag außerdem um den Lcistungs:1.11schJag und den Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschafts-
nach § 75 Abs. l Sut7, 2 des Reichsknappschafts- rentenversicherungs-N euregelungsgesetzes berech-
gesetzes zu bcla~;scnden Betrag. net worden sind.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 957
§ 5 ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisheri-
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den gen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren,
bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen. in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird.
Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet
nicht statt. Die Berichtiguhg ist nur bis zum 31. De-
§ 6 zember 1959 zulässig.
Soweit bei den Versorgungsrenten nach dem Bun- (2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79
desversorgungsgesetz, den Unterhaltshilfen nach des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93
dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach Abs. 1 des Reichsknappschaftsge,setzes bleiben un-
dem Bundesentschädigungsgesetz und den Bundes- berührt.
beihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen
der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien § 8
vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind im
20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Saarland unter Berücksichtigung der Fassung anzu-
Leistung davon abhüngig ist, daß bestimmte Ein- wenden, in der die in den §§ 1 bis 4 aufgeführten
kommensgrenzen nicht überschritten werden, so Vorschriften im Saarland gelten.
bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate
Januar bis einschließlich Mai 1959 auf Grund der (2) Rentenzahlbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1
Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den Satz 1 ist im Saarland der Rentenbetrag in Deut-
genannten Zeitraum bei der Ermittlung des Einkom- sche Mark, der der Umrechnung in Französische
mens unberücksichligt. Das gleiche gilt bei der Prü- Franken zugrunde liegt.
fung der fürsorgercchtlichen Hilfsbedürftigkeit. Die
Erhöhungsbetrüge für den in Satz 1 genannten Zeit- § 9
raum sind ferner bei der Gewührung von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung und der Arbeits- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
losenhilfe nicht zu berücksichtigen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7
§ 10
(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine
schriftliche Mitteilung zu geben. Ergibt eine spätere Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
Oberprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 21. Dezember 1958.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Der Bundesminister der Finanzen
Etze 1
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Zweite Verordnung
über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Vom 19. Dezember 1958.
Auf Grund Anlag e 2 dieser Verordnung für Beiträge ergänzt,
1
des § 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung die nach Beitragsklassen neuen Rechts entrichtet
in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs- worden sind.
Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bun- (2) Die Tabelle der Anlage 1 zu § 32 de,s An-
desgesetzbl. I S. 45) und in der Fassung des Ge- gestelltenversicherungsgesetzes wird für den Zeit-
setzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrenten- raum der Beitragsentrichtung vom 1. Januar 1957
versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland bis 28. Februar 1957 durch die in der Anlage 3
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), dieser Verordnung angegebenen Werte für Beiträge
des § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs- ergänzt, die nach Beitragsklassen alten Rechts ent-
gesetzes in der Fassung des Angestelltenversiche- richtet worden sind; für den Zeitraum der Beitrags-
rungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 entrichtung vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember
(Bundesgesetzbl. I S. 88) und in der Fassung des 1957 wird die Tabelle der Anlage 1 zu § 32 des
Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestellten- Angestelltenversicherungsgesetzes durch die Tabelle
versicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland der Anlage 4 dieser Verordnung für Beiträge er-
vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) gänzt, die nach Beitragsklassen neuen Rechts ent-
richtet worden sind.
und des § 55 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der Fassung des Knappschaftsrentenversiche- (3) Soweit bei der Feststellung von Renten aus
rungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 Versicherungsfällen, die im Jahre 1959 eintreten,
Beiträge der Beitragsklasse XVII nach § 1387 der
(Bundesgesetzbl. 1 S. 533) und in der Fassung des
Reichsversicherungsordnung oder § 114 des Ange-
Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknapp-
stelltenversicherungsgesetzes oder der Beitrags-
schaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenver-
klasse J. nach § 1388 der Reichsversicherungsord-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom
nung oder § 115 des Angestelltenversicherungs-
18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099)
gesetzes anzurechnen sind, sind bei Anwendung
verordnet die Bundesregierung nach Anhören des des § 1255 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
Statistischen Bundesamtes und mit Zustimmung des oder des § 32 Abs. 3 des Angestelltenversicherungs-
Bundesrates: gesetzes diese Beiträge mit dem We,rt 15,86 zu ver-
§ 1 vielfältigen.
§ 4
In Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu § 1255
der Reichsversicherungsordnung und der Tabelle In Ergänzung der Tabelle der Anlage 1 zu § 54
der Anlage 2 zu § 32 des Angestelltenversiche- Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes wird der
rungsgesetzes wird der durchschnittliche Brutto- durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Ver-
arbeitsentgelt aller Versicherten im Sinne des sicherten im Sinne des § 54 Abs. 2 des Reichs-
§ 1255 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung knappschaftsgesetzes für das Kalenderjahr 1957 mit
und des § 32 Abs. 1 und 2 des Angestelltenver- 5096 Deutsche Mark bestimmt.
sicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1957 mit
5043 Deutsche Mark bestimmt. § 5
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
§ 2 des § 54 Abs. 2 de,s Reichsknappschaftsgesetzes be-
trägt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1959 ein-
Die allgemeine Bemessungsgrundlage im Sinne
treten, 4862 Deutsche Mark.
des § 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
und des § 32 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes beträgt für Versicherungsfälle, die im § 6
Jahre 1959 eintreten, 4812 Deutsche Mark. Die Tabelle der Anlage 3 zu § 54 Abs. 3 Buch-
stabe b des Reichsknappschaftsges,etzes wird für
das Kalenderjahr 1957 durch die in der Anlage 5
§ 3
dieser Verordnung angegebenen Werte für Brutto-
(1) Die Tabelle der Anlage 1 zu § 1255 der arbeitsentgelte im Sinne des § 54 Abs. 1 des Reichs-
Reichsversicherungsordnung wird für den Zeitraum knappschaftsgesetzes ergänzt.
der Beitragsentrichtung vom 1. Januar 1957 bis
28. Februar 1957 durch die in der Anlage 1 dieser
§ 7
Verordnung angegebenen Werte für Beiträge er-
gänzt, die nach ßeitragsklassen alten Rechts ent- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drit-
richtet worden sind; für den Zeitraum der Beitrags- ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
entrichtung vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3
1957 wird die Tabelle der Anlage 1 zu § 1255 der § 6 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
Reichsversicherungsordnung durch die Tabelle der gesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 959
S. 45), Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs- Angestelltenversicherungsgesetzes durch die in
Neuregclungsgesctzes vom 23. Februar 1957 (Bundes- der Anlage 7 dieser Verordnung angegebenen
gesetzbl. I S. 88) und Artikel 3 § 4 des Knappschafts- Werte für nach Beitragsklassen entrichtete
ren ten vc rsicherungs-N eurcg cl ung sg esetzes vom 21. Beiträge ergänzt.
Mai 1957 (Bundesgc,setzbl. I S. 533) auch im Land 2. In Ergänzung der Anlage 2 a zu § 1255 der
Berlin.
Reichsversicherungsordnung, der Anlage 2 a zu
§ 8 § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes
und der Anlage 1 a zu § 54 Abs. 3 Buchstabe b
Diese Verordnun~J gilt nach Maßgabe der folgen-
den Besonderheiten auch im Saarland: des Reichsknappschaftsgesetzes wird der Wert
für die Umrechnung von Arbeitsentgelten in
1. Für den Zeitraum der Bcitra~Jsentrichtung vom Franken in Deutsche Mark für das Kalender-
1. Januar 1957 bis 31. August 1957 wird die jahr 1957 mit 0,0103 festgesetzt.
Tabelle der Anlage 1 a zu § 1255 der Reichs-
versicherungsordnung durch die in der An-
§ 9
lage 6 dies,cr Verordnung angegebenen Werte
und die Tabelle der Anlage 1 a zu § 32 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhc1-rd
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage 1
(zu§ 3 Abs. 1)
Lohn- oder Beitragsklassen
Zeitraum
I II III IV V VI VII VIII IX X XI
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. Januar 1957
bis 28. Februar 1957 0,10 0,18 0,30 0,42 0,59 0,83 1,19 1,67 2,14 2,62 3,09
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1)
Beitrüge nach §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsordnung
Beitragsklassen
Zeitraum
I
1
II
1
IH
A 1
IV
1
V
B 1
VI
lvt lvml IX
D
1
X
1 :! · 1 XII I X~ll I XIV 1 :v x;
I I
vom 1.Januar 1957
bis 31. Dezember 1957 0,25 0,99 1,98 2,97 3,97 4,96 5,95 6,94 7,93 8,92 9,91 10,91 11,90 12,89 13,88 14,81
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 2)
---·-- --·--
Gehalts- oder Beitragsklassen
Zeitrnum
I II III IV V VI VII IX X XI
1 VIII
' -- 1 1 1 1 1 1 1 1 1
vom 1. JurHJ<lr 1957
bis 28. Febnwr 1957 0,25 0,74 1,24 1,74 2,48 3,47 4,96 6,94 8,92 11,15 13,63
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 2)
------------------------------------
Beiträ~Je nach §§ 114 und 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes
Beitragsklassen
1
vom 1. JcH1um 1~1:57 1
bis 31. Dezernlier l:J'J7 0,99 l,9ß 2,97 3,97 4,9G 5,95 6,94 7,93 8,92 9,91 ! 10,91 11,90 12,89 13,88 14,87
1
Anlage 5
(zu§ 6)
Kalenderjahr 1957
Tabelle A
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1000,- 2000,-- 3000,- 4000,- 5000,- 6000,- 7000,- 8000,- 9000,-- 10000,- 11000,- 12000,-
0 --- 19,G2 39,25 58,87 78,49 98,12 117,74 137,36 156,99 176,61 196,23 215,86 235,48
100,- 1,96 21,59 41,21 60,83 80,46 100,08 119,70 139,32 158,95 178,57 198,19 217,82 -
200,--- 3,92 23,55 43,17 62,79 82,42 102,04 121,66 141,29 160,91 180,53 200,16 219,78 -
300,- 5,8~) 25/51 45,13 64,76 84,:~8 104,00 123,63 143,25 162,87 182,50 202,12 221,74 -
400,-- 7,BS 27,47 47,10 66,72 86,34 105,97 125,59 145,21 164,84 184,46 204,08 223,70 -
500,--- 9,81 29,43 49,06 68,68 88,30 107,93 127,55 147,17 166,80 186,42 206.04 225,67 --
G00,--- 11,77 31,40 51,02 70,64 90,27 109,89 129,51 149,14 168,76 188,38 208,01 227,63 -
700,-- 13,74 33,36 52,98 72,61 92,23 111,85 131,48 151,10 170,72 19(),35 209,97 229,59 -
800,-- 15,70 35,32 54,95 74,57 94,19 1ns1 133,44 153,06 172 68 192,'.H 211,93 231,55 -
900,-- 17,66 37,28 56,91 76,53 96,15 115,78 135,40 155,02 174,65 194,27 213,89 233,52 --
Tabelle B
Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 10,- '.W,-- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,-- 80,- 90,-
0 --- 0,20 0,39 0,59 0,78 0,98 1,18 1,37 1,57 1,77
1,- 0,02 0,22 0,41 0,61 0,80 1,00 1,20 1,39 1,59 1,79
2,- 0,04 0,24 0,43 0,63 0,82 1,02 1,22 1,41 1,61 1,81
3,-- O,OG 0,26 0,45 0,65 0,84 1,04 1,24 1,43 1,63 1,82
4,- 0,08 0,27 0,47 0,67 0,86 1,06 1,26 1,45 1,65 1,84
5,-- 0,10 0,29 0,49 0,69 0,88 1,08 1,28 1,47 1,67 1,86
6,-·- 0,12 0,31 0,51 0,71 0,90 1,10 1,30 l,49 1,69 1,88
7,---- 0,14 0,33 0,53 0,73 0,92 1,12 1,31 1,51 1,71 1,90
8,-- 0,16 0,35 0,55 0,75 0,94 1,14 1,33 1,53 1,73 1,92
9,-- 0,18 Ü,J7 0,57 0,77 0,96 1,16 1,35 1,55 1,75 1,94
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: ßonn, den 23. Dezember 1958 961
Anlage 6
(zu§ 8)
-------·-- ---------
Lohn- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
Zeitrn1un
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
vom 1. Januar 1957
bis 31. August 1957 0,71 1,42 2,84 4,26 5,68 7,10 8,52 9,24 11,37 14,21 17,05 22,73
Anlage 1
(zu§ 8)
---· -------
Gehalts- oder Beitragsklassen (saarländische Monatsbeiträge)
Zeitrnum
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
-------------------- 1 1
vom 1. Januar 1957
bis 31. August 1957 0,71 1,42 2,84 4,26 5,68 7,10 8,52 9,24 11,37 14,21 17,05 22,73
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung zur Ergänzung der Beitragsklassen
in den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten.
Vom 19. Dezember 1958.
Auf Grund des § 1JB7 Abs. 3 und des § 1388 (2) In § 1388 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fas- nung und in § 115 Abs. 1 des Angestelltenversiche
sung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- rungsgesetzes wird in Ergänzung der Beitrags-
lungsgesc!tzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetz- klassen A bis H die Beitragsklasse J mit einem Mo-
blatt I S. 45) sowie des § 114 Abs. 3 und des § 115 natsbeitrc1g von 112 Deutsche Mark angefügt.
Abs. 2 des Angcstelltenversic:hernngsgc~setzes in der
Fassung des Angestell tenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetz- § 2
blatt I S. 88) wird mit Zustimmung des Bundesrates Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
verordnet:
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 1
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
(1) In § 1387 Abs. 1 dc~r Reichsversicherungsord-
Arbeiterren tenversi cherungs-N euregel ungsgesetzes
nung und in § 114 Abs. 1 des Angestelltenversiche-
vom 23.Februar 1957 (Bundesgesetzhl. I S. 45) und
rungsgesetzes werden für die Beitragsklasse XVI
Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
die Worte „ von mE~hr als 725 DM" durch die Worte
regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-
„ von mehr als 725 DM bis 775 DM" ersetzt und in
Ergänzung der Beitragsklassen I bis XVI die Bei- setzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
tragsklasse XVII für einen Bruttoarbeitsentgelt oder
ein Bruttoarbeitseinkommen im Monat von mehr als § 3
775 Deutsche Mark mit einem Monatsbeitrag von
112 Deutsche Mark imgefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 963
Zweite Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Rekhsve~sicherungsordnung
und des § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Vom 19. Dezember 1958.
Auf Grund des § 1256 Abs. 2 der Reichsversiche- nung als Anlage beigefügte Tabelle für das Ka-
runqsordnung in der Fassung des Arbeiterrenten- lenderjahr 1957 ergänzt.
versicherungs-Ncurcgelung;;~Jesctzes vom 23. Februar
1957 (Bundesgesetzbl. I S. ,Vi) und des § 33 Abs. 2 § 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fas- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
sung des Angcslelltenversidwrungs--Neuregelungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
gesetzes vom 2:l. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
S. 88) wird mit Zuslimrnun~J des Bundesrates ver-
Arbeiterren tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes
ordnet:
vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und
§ 1 Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neu-
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Verordnung über regelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
das Verfahren bei AnwEmclung des § 1255 der gesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
Reichsversicherungsordnung und des § 32 des Ange-
stelltenversichenmg~:uesrolzos vorn 9. Juli 1957 (Bun- § 3
desgesetzbl. I S. 696) wird durch die dieser Verord- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage
(zu § 1)
Rentenversicherung der Arbeiter - Rentenversicherung der Angestellten
Kalenderjahr 1957
Tabelle A Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0 1
1000,- 1
2000,-- 3000,- 4000,- 5000,- 6000,- 7000,- 8000,- 9000,-
0 - 19,fß 39,66 59,49 79,32 99,15 118,98 138,81 158,64 178,47
100,- 1,98 21,81 41,64 61,47 81,30 101,13 120,96 140,79 160,62 -
200,- 3,m 2],fl0 43,62 63,45 83,28 103,11 122,94 142,77 162,60 -
300,- 5,95 25,78 45,61 65,44 85,27 105,10 124,93 144,76 164,58 -
400,- 7,93 27,76 47,59 67,42 87,25 107,08 126,91 146,74 166,57 -
500,- 9,!Jl 29,74 49,57 69,40 89,23 109,06 128,89 148,72 163,55 -
600,- 11,90 31,7:3 51,56 71,39 91,22 111,05 130,87 150,70 170,53 -
700,- 13,ßB 33,71 53,54 73,37 93,20 113,03 132,86 152,69 172,52 -
800,- 15,fäj 35,G9 55,52 75,35 95,18 115,01 134,84 154,67 174,50 -
900,- 17,85 37,68 57,51 77,33 97,16 116,99 136,82 156,65 176,48 -
Tabelle B Brutto-Jahresarbeitsentgelt in Deutsche Mark
0
1------
10,-- 20,--- 30,- 40,- 50,- 60,- 70,- 80,- 90,--
0 - 0,20 0,40 0,59 0,79 0,99 1,19 1,39 1,59 1,78
1,- 0,02 0,22 0,12 0,61 0,81 1,01 1,21 1,41 1,61 1,80
2,-- 0,(M O,'.!A 0,11 0,63 0,83 1,03 1,23 1,L!J 1,63 1,82
3,-- 0,C i 0, 0,4G 0,65 0,85 1,05 1,25 1,45 1,65 1,84
4,-- 0,0'.3 0.?'l 0,67 0,87 1,07 1,27 1,n 1,67 1,86
5,- 0,10 0,'.'0 0,69 0,89 1,09 1,29 1A3 1,69 1,88
6,---- 0,12 0,32 O,S2 0,71 0,91 1, 11 1,31 1,51 1,71 1,G0
7,- 0, 14 0.'.'.4 0,54 0,73 0,93 1,13 1,33 1,53 1,73 1,92
8,- 0,16 O,'.;f:i 0,56 0,75 0,95 1,15 1,35 1,55 1,74 1,94
9,- 0,18 0,38 0,5B 0,77 0,97 1,17 1,37 1,57 1,76 1,96
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts
bei Abfindungen nach§ 1295 der Rekhsversicherungso:rdnung
und nach § 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Vom 19. Dezember 1958.
Auf Grund des § 1295 der Reichsversicherungs- stungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2
ordnung in der Fassung des Arbeiterrentenversiche- und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3
rungs-Neur"egelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 der Anlage zu entnehmen ist.
(Bundesgesetzbl. I S. 45) und des § 72 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzs in der Fassung des An-
§ 2
gestelltenversichenmgs-Neuregelungsgesetzes vom
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) wird mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des
Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes
§ 1 vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und
Bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversi.che- Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neure-
rungsordnung und nach § 72 des Angestelltenver- gelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-
sichenmgsgesetzcs wird das Kapital, das dem gesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
Werte der abzufindenden Leistung entspricht, als
Produkt aus dem Jahresbetrage der Leistung und
§ 3
dem Kapitalisierungsfaktor errechnet, der für Lei-
stungen an Versicherte aus der Tabelle 1. für Lei~ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Blank
Anlage
(zu § 1)
Tabelle 1
K apitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte
Alter des Berechtigten
Kapitalisierungsfaktor
zur Zeit der Abfindung
unter 23 Jahren 6
23 Jahre bis unter 26 Jahren 7
26 Jahre his unter 28 Jahren 8
28 Jahre bis unter 31 Jahren 9
31 Jahre bis unter 33 Jahren 10
33 Jahre bis unlHr 36 Jahren 11
36 Jahre bis unler 59 Jahren 12
59 Jahre bis unter 63 Jahren 11
63 Jahre bis unter 66 Jahren 10
66 Jahre bis unter 69 Jahren 9
69 Jahre bis unü~r 72 Jahren 8
72 Jahre bis unter 74 Juhren 7
74 Jahre his unter 78 Jahren 6
78 Jahre bis unter 81 Jahren 5
81 Jc1hre bis unter 86 Jc1hren 4
86 .fohre bis unter 92 Jahren 3
92 .Jilhre und mehr 2
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 965
Tabelle 2
Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer
J\ 1ler der Wi lwe oder des Witwers
Kapitalisierungsfaktor
zur Z<)it der Abfindung
--~-------~-
1rnter 25 Jahren 5
25 Jc1h 1 <! bis uni.er 27 Jahren 6
27 Jahre bis unter 218 Jahren 7
2,8 J<1lue bis unter 29 Jahren 8
29 Jahre bis unter 30 Jahren 9
3'0 Jahre bis unter 31 Jahren 1'•
31 Jahre bis unter 32 Jahren 11
32 Jc1hre bis unter 33 Jahren 12
33 Jahre bis unter 34 Jahren 13
34 Jc1hre bis unter 36 Jahren 14
36 Jahre bis unter 3,8 Jahren 15
3B .JahrP bis unter 43 Jahren 1,5
4] Jahri:1 bis unter 45 Jahren 17
45 Jahre bis unter 52 Jahren 16
52 Jal1re bis unter 55 Jahren 15
55 .fahre bis unter 58 Jahren 14
58 .Jr1hre bis unter 61 Jahren 13
fi1 JiJhre bis unter 63 Jahren 12
6] Jdhre bis unter 65 Jahren 11
V',) Jcdue bis unter 68 Jahren 10
68 Jahre bis unter 70 Jahren 9
70 Jahr<! bis unter 73 Jahren 8
73 Juhre bis unter 75 Jahren 7
75 Jahre bis unter 78 Jahren 6
78 Jahre bis unter 82 Jahren 5
82 Jahre bis unter 86 Jahren 4
8G Jcllue bis unter 92 Jahren 3
92 Jahre und mehr 2
Tabelle 3
KapH.aHsierungsfaktoren für Leistungen an '\\Taisen
J\ ]l(~r der Waise zur
Kapitalisierungsfaktor
Zc~it der Abfindung
unter 1 Jahr 13
JiJln bis unter 2 Jahren 13
2 Jullre bis unter 3 Jahren 12
3 Jah 1c bis unler 4 Jahren 12
4 Jahre bis unter 5 Jahren 11
5 Jahre bis unter 6 Jahren 10
6 Jahre bis unter 7 Jahren 10
7 Juhrc bis unter 8 Jahren 9
8 .Jdh 1() bis unter 9 Jahren 8
9 Jahre' bis unter· 10 Jahren 8
10 .Ja hrc b;s unter 11 Jahren 7
11 Jahrn bis urlicr 12 Jahren 6
12 Jah rP bis unter 13 Jahren 5
u Jc1hrc hi:-; 11 n ,.er 14 Jiihren 5
14 Jc1h r(: bi-; unter 15 Jahren 4
15 Jiiht0 bis unter 16 Jahren 3
16 Jc1lirn bis uni.er 17 Juh rQn 2
17 .fohre und mehr 1
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung
zur Ände:ru:ng der Neu.baumietenverordnung.
Vom 19. Dezember 1958.
/\ur Grund des § 48 Abs. 1 Buchstaben a bis c des im Sinne des § 6 der Altbaumietenverordnung
Er1;Lc,n u~wsclzes · in der Fassung vom vom 23. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 549) die
25. Anqust 1953 (H1mdc~;qc:sctzbl. I S. 10,17), des § 72 Einzelmiete."
Abs. C und dc!S § 105 Abs. 1 Sc1lz 1 Buchstaben a bis c 2. In § 8 wird in Satz 1 das Datum „31. Dezember
des Z v.rr~itc~n v-.,r 011 nunnslwugcsctzcs (V,lohnungsbau- 1958" durch das Datum „31. Dezember 1959" und
nnrl r;,:nn i I vom 27. Juni 1956 (Dundes- in Satz 2 das Datum „ 1. Januar 1959" durch das
~Jcsc~1:1'.hl. I S. 523) wird von der Bundesregierung Datum „ 1. Januar 1960" ersetzt.
mit Zustimmung cfos Bundesrates verordnet:
Artikel II
Artikel I
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die Neubaumictenverordnung vom 17. Oktober Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1957 (Bundesgcsetzbl. I S. 1736) wird wie folgt ge- gesetzbl. I S. 1) in VeTbindung mit § 53 des Ersten
ändert: Wohnungsbaugesetzes und mit § 125 des Zweiten
1. Hinter § 6 wird dr:r folgende § 6 a eingefügt: Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 6 a Artikel III
Verweisung auf die Altbaumietenverordnung Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Soweit in dicsc~r Verordnung auf Mietpreis-
vorschriftcn für Wohnraum, der bis zum 31. De- Artikel IV
zember 1949 bezugsfertig geworden ist, ver- Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1958 in
wiesen wird, tritt an die Stelle der Grundmiete Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Lücke
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 967
Zweite Verordnung über die Verfä.nHerung der Geltungsdauer
der Veronlmmg übe:r die MHwhlm:n.g des Bundes bei der Verwaltung
der Einkommensteuer und der Körperschafts teuer.
Vom 19. Dezen1ber 1958.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge- In § 4 wird die Zeitbestimmung 11 1958" durch die
setzes über die Finanzverwaltunq vom 15. Mai 1952 Zeithestimmung 1959" ersetzt.
11
(BundesgesetzLl. I S. 293) in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung von einzelnen Vorschriften der H.eichs- § 2
abgabenordnung und anderer Gr,setze vom 11. Juli Geltung im land Berlin
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
des Bundesrates verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Zweiten Gesetzes
§ 1 über die Finanzverwaltung auch im Land Berlin.
Die Verordnung über die Mitwirkung des Bundes § 3
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Geltung im Saarland
Körperschaftsteuer vom 27. Januar 1956
setzbl. I S. 59) in der Fassung der Verordnunq über Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung § 4
über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer InkrafUreten
vom 21. Dezember 1957 (Bundesqesetzbl. I S. 1905) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1958.
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Elite Verordmmg zur Änderung
der Du:rchführungsbesfünmumgen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 20. Dezember 1958.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuer- b) mittelschwere und schwere Heizöle aus
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Erdöl oder daraus gewonnenen Zwischen-
1. September 1951 (Bundesgeselzbl. I S. 791) und der erzeugnissen (aus Nr. 2710 35 und 37 des
am Tage der Verkündung dieser Verordnung gel- Warenverzeichnisses für die Außenhan-
tenden Fa~sung verordnet die Bundesregierung: delsstatistik);".
2. § 30 Abs. 1 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
§ 1 ,,3. die in § 29 Abs. 2 Ziff. 5 Buchstabe a genann-
Die Durchf üh nrngsbeslim mungen zum Umsatz- ten Gegenstände aus Erdöl, Kohle, Olschiefer ·
steuergesetz in der Fdssung vom 1. September 1951 oder Torf oder daraus gewonnenen Zwischen-
(Bundesgesetzb\ J S. 7%), zuletzt geändert durch die erzeugnissen hergestellt oder die in § 29
Zehnte Verordnung zur Anckmng der Durchfüh- Abs. 2 Ziff. 5 genannten flüssigen Heizstoffe
rungsbestinnnungcn zum Um,;atl'.,te1Jergesetz vom miteinander oder mit Zusatzstoffen zur Ver-
15. Ok to~,cr 1D5;{ (Buntlesgesclzbl. I S. 721 ), werden besserung (Additives) vermischt werden;".
wie folgt geändert:
§ 2
1. § 29 Abs. 2 Ziff. 5 erhült folgende Fassung:
Die Vorschriften des § 1 sind auf Lieferungen an-
„5. a) Erzeugnisse ~ws füdöl, Kohle, Olschiefer zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1958 bewirkt
oder Tori, uncl zwar
worden sind.
clü) Krall- und Schrnierstoffe, flüssige Heiz-
stolle (ilusgt!no.nrncn die unter Buch-
§ 3
sla!ic b genanni.(:n Heizöle~) und fiüs- Diese Verordnung gilt nach § 12 Abs. 1 und § 14
LeuchtsloJic, die uns den gc'.niHm- des Dritten Uberlei nnc·n,_,c,., vorn 4. Januar 1952
tc~n R,)11:;Loffcn oder daraus g2wonne- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nen Zwischenen·.eugnissen .hergestellt
sind; § 4
bb) Zwi~;chcncrzcugnissc, die aus den ge- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
nannten Rohstoffen hergestellt sind,
sovveit. sie ZLH weiteren
§ 5
auf Kraft- und Schmierstoffe odm
11üssigc Heiz- und Leuchl:~,toff e ver- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wend d werden; kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
E tz e 1
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 969
Verordnung zur Oberleitung des Lohnsteuerverfahrens
auf die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts.
Vom 20. Dezember 1958.
Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Lohnsteuerkarte 1958 eingetragenen Fammenstand
Änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet und die Steuerklasse, nach der auf Grund der Uber-
der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des leitung (Absatz 1) vom 1. September 1958 an Lohn-
Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I steuer einzubehalten ist, zu vermerken.
S. 473) und des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung vom 23. September (4) Führt die Uberleitung nach der Ubersicht in
1958 (Bundesgcse!.7.'bl. I S. 672) verordnet die Bun- Absatz 1 zu einer ungünstigeren Steuerklasse oder
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: zur Berücksichtigung einer geringeren Kinderzahl
als derjenigen, die dem Arbeitnehmer zusteht, so
kann der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt
§ 1 die Eintragung der für ihn zutreffenden Steuerklasse
UberJeitung der Steuerklassen und Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte 1958
beantragen.
(1) Die auf den Lohnsteuerkarten 1958 eingetra-
genen Steuerklassen sind, soweit hinter der Steuer-
klasse nicht der Vermerk „neu" (§ 2) eingetragen
ist, auf die nach § 2 der Verordnung über die § 2
Jilhreslohnsteuertabelle vom 21. November 1958 Erstmalige Ausschreibung von Lohnsteuerkarten,
(Bundesgesetzbl. I S. 773) geltenden Steuerklassen Ä..nden.mg der Eintragung der Steuerklasse
nach Maßgabe der folgenden Ubersicht überzuleiten:
(1) Bei erstmaliger Ausschreibung von Lohn-
---·----------·-----------~---·----------
Stcuerklil.sse Anzuwendende Steuer-
steuerkarten 1958 für Lohnzahlungszeiträume, die
I' ,irni I i (•ns l,rnd
nrirh Ein-
nach Eiolrn:prnq kL1ssc der Lohnsteuer- nach dem 31. August 1958 enden, hat die G~meinde-
tr,HfUUfJ auf lubPllc nach§ 1 der
der Lohnsteu<•r- auf der Lohn-
Verordmmq über die bchörde die nach § 1· maßgebende neue Steuer-
kurte 195a stcucrka rl <~ l'Vifl
J t1 hrns!ohnsteuertabelle klasse mit dem Vermerk „neu" einzutragen.
(2) Bei Änderung der Eintragung der Steuer-
bei Arbeitnehmern, die klasse auf den Lohnsteuerkarten 1958, die mit Wir-
nach dem 1. 9. 1f.J08 qe- kung von einem nach dem 31. August 1958 liegen-
ledig
verwitwet
) boren sind
I
den Zeitpunkt vorgenommen wird, gilt Absatz 1
entsprechend.
geschieden bei Arbeitnehmern, die
vor dem 2. 9. 1908 qe-
boren sind
II § 3
verheiratet IV Beseitigung von Härten
bei Anwendung der Steuerklasse IV
II 1 ~erheiratet 1 III (1) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-
ziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern
vee~-~-itwc-t-;---}- - I - I- sind, der Arbeitslohn eines Ehegatten in einem
Lohnzahlungszeitraum, der nach dem 31. August
geschieden 1958 endet, niedriger als der Eingangsbetrag der
verheiratet IV Lohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer
nicht erhob 0 n wird, so wird der Unterschiedsbetrag
III I v·:::~:;r~t~~ III auf Antrag der Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte
des Ehegatten mit dem niedrigeren Arbeitslohn als
III Z ledig Hinzurechnungsbetrag und in gleicher Höhe auf der
geschieden } II Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten als steuer-
verwitwet III freier Betrag eingetragen. Ist der Arbeitslohn des
verheiratet IV geringer verdienenden Ehegatten niedriger als der
Pauschbetrag für Werbungskosten, so tritt bei der
Ermittlung des Unterschiedsbetrags an die Stelle
(2) Vollendet ein unverheirateter Arbeitnehmer des tatsächlichen Arbeitslohns der Pauschbetrag für
der Steuerklasse I, der nach dem 1. September 1908 Werbungskosten. Das gilt auch, wenn der geringer
geboren ist, das 50. Lebensjahr, so hat der Arbeit- verdienende Ehegatte vor Ablauf des Kalenderjahrs
geber von dem Lohnzahlungszeitraum an, in den aus dem Di~nstverhältnis ausscheidet.
der Tag nach der Vollendung des 50. Lebensjahrs
fällt, die Steuerklasse II anzuwenden. (2) D.er Hinzurechnungsbetrag und der steuerfreie
Betrag nach Absatz 1 sind frühestens mit \!Virkung
(3) Der Arbeitgcbc~r hat in dem Lohnkonto, das für die Lohnzahlungszeiträurne, die nach dem
für den Arbeitnehmer nach § 31 der Lohnsteuer- 31. August 1958 enden, auf der Lohnsteuerkarte ein-
Durchführungsverordnung zu führen ist, den auf der zutragen.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
§ 4 auch die Kirchensteuern und Arbeitnehmeranteile
an den Sozialversicherungsbeiträgen, so sind diese
Besteuerung von Arbeitnehmern, die gleichzeitig
Beträge für die Berechnung der Lohnsteuer dem
in mehreren Dienstverhältnissen stehen
Arbeitslohn einmal hinzuzurechnen.
(1) Die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus einem (2) Ein etwa auf der zweiten oder weiteren Lohn-
Dienstverhältnis, für das eine zweite oder weitere steuerkarte eingetragener steuerfreier Betrag ist
Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, ist in Höhe von vor Anwendung des Steuersatzes von 20 vom Hun-
20 vom Hundert des Bruttoarbeitslohns aus dem dert oder 25 vom Hundert vom Arbeitslohn abzu-
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis einzubehal- ziehen. Ein nach § 14 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durch-
ten. Der Steuersatz von 20 vom Hundert erhöht sich führungsverordnung auf der zweiten oder weiteren
auf 25 vom Hundert, W(mn dc--)r Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte etwa eingetragener Hinzurech-
Lohnsteuer übernimmt. Ubcrnimmt der Arbeitgeber nungsbetrag ist nicht zu berücksichtigen.
§ 5
Besteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen
Für die Besteuerung von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen
(sonstige Bezüge) sind die Vorschriften des § 35 der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung mit den folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Von dem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer mit 20 vom Hundert
einzubehalten, wenn die Bemessungsgrundlage innerhalb der Be-
träge liegt, die sich aus der nachstehenden Ubersicht ergeben:
Bemessungsgrundlage
in der Steuerklasse bei Kinderfreibeträgen für
vor der nach der
Oberleitung Oberleitung
0 1 2 3 4 5
Kinder Kind Kinder Kinder Kinder Kinder
gern.§ 1 gern.§ 1
Abs. 1 Abs.1 DM DM DM DM DM DM
~-- ---- -------- - ---· -~---···
1 2 3 4 5 6 7 8 9
von 2 910 - - - - -
I I
bis 9 209,99 - - - - -
II
III von 4 620 5 520 7 200 9 000 10 800 12 600
III Z (ver- III 19 799,99 21 599,99 23 399,99 25 199,99
bis 17 219,99 18 119,99
witwet)
nz
(ledig,
verwitwet, von 3 750 5 010 6 690 8 490 10 290 12 090
geschieden) II
bis 10 049,99 11 309,99 12 989,99 14 789,99 16 589,99 18 389,99
IIIZ
(ledig,
geschieden)
IIZ
{verheiratet) von 2 940 3 390 4 230 5 130 6 030 6 930
IV 19 529,99
III Z bis 15 539,99 15 989,99 16 829,99 17 729,99 18 629,99
(verheiratet)
Für das sechste und jedes weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöhen
sich die Beträge der Spalle 9 in den nach der Oberleitung geltenden Slcuerklassen II und III um je 1300 Dfvi,
in der nach der Dberleitunq 9<:!tcmden Sleuerklilsse IV um je 900 DM.
Der Stern~rsatz von 20 vom Hundert erhöht sich auf 25 vom Hun-
dert, wenn der Ar_beitgeber die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
übernimmt.
2. Ist die Bemessungsgrundla9e niedriger als der nach der Steuer-
klasse und Zahl der Kinder in Betracht kommende Eingangsbetrag
der Ubersicht in Nummer 1, so ist von dem sonstigen Bezug Lohn-
steuer nicht einzubehalten.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 971
3. Ist die Bemessungsgrundlage höher als der 2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen
nach der Steuerklasse und Zahl der Kinder in Arbeitnehmer fallen in die nach der Uber-
Betracht kommende Endbetrag aus der Uber- leitung (§ 1 Abs. 1) geltende Steuerklasse II.
sicht in Nummer 1, so sind die Steuersätze aus 3. Für die Anwendung der Steuerklasse und
den Tabellen in § 35 Abs. 1 der Lohnsteuer- die Berücksichtigung von Kinderfreibeträ-
Durchführungsverordnung anzuwenden. Enthält gen sind die dem Arbeitgeber bekannten
die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohn- Verhältnisse des Arbeitsnehmers maßge-
steuerkarte 1958 den Vermerk „neu" (§ 2), so bend. Der Arbeitnehmer ist berechtigt,
ist von der Steuerklasse in Spalte 1 der Uber- diese Verhältnisse dem Arbeitgeber durch
sicht in § 1 Abs. 1 auszugehen, die unter Be- eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen.
rücksichtigung des Familienstands der Steuer-
(2) Die Vorschriften des § 40 Abs. 3 der Lohn-
klasse in Spalte 3 der Ubersicht in § 1 Abs. 1
entspricht. steuer-Durchführungsverordnung sind nicht mehr
anzuwenden.
4. In den Fällen des § 1 Abs. 2 ist die bisherige § 7
Steuerklasse II zugrunde zu legen.
Anwendungszeitraum
5. Die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug, der Die Vorschriften dieser Verordnung sind, vor-
im Rahmen eines Dienstverhältnisses gezahlt behaltlich einer anderen Behandlung beim Lohn-
wird, für das eine zweite oder weitere Lohn- steuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung
steuerkarte vorgelegt wird, beträgt ohne zur Einkommensteuer, erstmals für laufenden Ar-
Rücksicht auf die Höhe der Bemessungsgrund- beitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-
lage 20 vom Hundert des sonstigen Bezugs, zahlt wird, der nach dem 31. August 1958 endet,
wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. August
und 25 vom Hundert des sonstigen Bezugs, 1958 zufließen, anzuwenden.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer über-
nimmt. § 8
6. § 35 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchfüh- Anwendung im land Berlin
rungsverordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1,eitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
§ 6
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des Ge-
setzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf
Steuerabzug bei beschränkt dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
steuerpflichtigen Arbeitnehmern Ertrng und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958
(1) Für den Steuerabzug bei beschränkt steuer- (Bundesgesetzbl. I S. 473) auch im Land Berlin.
pflichtigen Arbeitnehmern gilt, unbeschadet der
§ 9
Vorschriften des § 50 a Abs. 4 des Einkommen-
steuergesetzes 1958, das Folgende: Nichtanwendung im Saarland
1. Unverheiratete beschränkt steuerpflichtige
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr nicht
§ 10
vollendet haben und bei denen kein Kin-
derfreibetrag zu berücksichtigen ist, fallen Inkrafttreten
in die nach der Uberleitung (§ 1 Abs. 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
geltende Steuerklasse I. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV).
Vom 20. Dezember 1958.
Auf Grund des § 39 Abs. 3 und des § 42 Abs. 2 in einem Dienstverhältnis befindet, ist, vorbehaltlich
Verbindung mit § 51 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen- der Vorschriften des Absatzes 2,
c:t.euergesetzes in cler Passung vom 23. September
1. verpflichtet, den Lohnsteuer-Jahresausgleich
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) und des § 9 Abs. 1
durchzuführen, wenn er am 31. Dezember
des [rsten Gesetzes zur Anderung des Einkommen-
des Ausgleichsjahrs mindestens zehn Ar-
steuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und
beitnehmer beschäftigt und der Arbeit-
des Gesetzes zm Erhebung einer Abgabe „Notopfer
nehmer, für den der Lohnsteuer-Jahresaus-
Berlin" vom 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384)
gleich durchzuführen ist, während des gan-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des zen Ausgleichsjahrs in einem Dienstverhält-
Bundesra l8s:
nis gestanden hat,
§ 1 2. berechtigt, den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Grundsatz, Jahreslohnsteuertabelle durchzuführen,
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern a) wenn er am 31. Dezember des Aus-
wird die im Laufe eines Kalenderjahrs (Ausgleichs- gleichsjahrs weniger als zehn Arbeit-
jahrs) einbehaltene Lohnsteuer, soweit sie die Lohn- nehmer beschäftigt oder
steuer übersteigt, die auf den Arbeitslohn des Aus- b) wenn der Arbeitnehmer, für den der
gleichsjahrs nach der für das Ausgleichsjahr gelten- Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzufüh-
den Jahreslohnsteuertabelle entfällt, nach Maßgabe ren ist, nicht während des ganzen Aus-
der folgenden Vorschriften ausgeglichen (Lohn- gleichsjahrs i~ einem Dienstverhältnis
steuer-Jahrnsausgleich). Jahreslohnsteuertabelle ist gestanden hat (unständige Beschäfti-
gung) und die Zeit, während der er in ·
1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach den keinem Dienstverhältnis gestanden hat,
für den Geltungsbereich des Einkommensteuer- dem Arbeitgeber durch amtliche Unter-
gesetzes (ohne Berlin-West) maßgebenden Vor- lagen, z.B. durch Vorlage der Arbeits-
schriften zu berechnen ist, die dafür gültige losen-Meldekarte, nachweist.
Jahreslohnsteuertab.elle (allgemeine Jahres-
lohnsteuertabelle), Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wäh-
rend des Ausgleichsjahrs nacheinander bei ver-
2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf Grund schiedenen Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis
des § 5 des Ersten Gesetzes zur Anderung des gestanden hat. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall
Einkommensteuergesetzes, des Körperschaft- den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigungen aus den
steuergesetzes und des Gesetzes zur Erhebung vorangegangenen Dienstverhältnissen, im Fall der
einer Abgabe „Notopfer Berlin" - Steuer- Nummer 2 Buchstabe b auch der amtlichen Unter-
erleichterungsgesetz für Berlin (West) - vom lagen im Lohnkonto des Arbeitnehmers zu ver-
4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) um 20 vom
merken.
Hundert ermäßigt zu berechnen ist, die dafür
gültige, aus der allgemeinen Jahreslohnsteuer- (2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-
tabelle (Nummer 1) abgeleitete Jahreslohn- ausgleich nicht durchzuführen,
steuertabelle (Jahreslohnsteuertabelle für Ar-
1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil
beitnehmer in Berlin-West).
er nach § 46 Abs. 1 oder 2 des Einkommen-
steuergesetzes veranlagt wird,
§ 2
2. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-
Zuständigkeit steuerkarten ausgeschrieben worden sind,
Der Lohnstellf!r-Jahresausgleich wird durch den 3. wenn bei einem verwitweten Arbeitneh-
Arbeitgeber (§ 3) oder durch das Finanzamt (§ 4) mer nur für einen Teil des Ausgleichsjahrs
durchgeführt. Ist bei demselben Arbeitnehmer so- die Steuerklasse III anzuwenden war,
wohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers als auch
4. wenn bei dem Arbeitnehmer für das Aus-
des Finanzamts gegeben, so hat das Finanzamt den
gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-
Lo hnsteuer-J ahresa usg leich durchzuführen, soweit
gleichsjahrs die Steuerklasse IV anzuwen-
dieser nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rah-
den war,
men des § 3 vorgenommen worden ist.
5. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember
des Ausgleichsjahrs nicht in einem Dienst-
§ 3
verhältnis steht,
ZusWndjgkeH des Arbeitgebers 6. wenn der Arbeitnehmer unständig be-
(1) Der Ai beitgeber, bei dem sich der Arbeit- schäftigt wa.r und ein Fall des Absatzes i
nehmer am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs in Nr. 2 Buchstabe b nicht vorliegt,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 973
7. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers (3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
in mehreren unmittelbar aufeinander fol- gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-
genden Dienstverhältnissen (Absatz 1 Satz2) zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden
die Lohnsteuerbescheinigungen aus den Lohnzahlungszeit.raum, spätestens bei der Lohnzah-
vor angeg angenenDi en stv erb äl tnissen nicht lung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im
vollständig vorliegen, Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden Ka-
8. wenn für den Arbeitnehmer ein voller lenderjahrs endet, so viel an Lohnsteuer weniger
Ausgleich durch den Arbeitgeber inner- einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des
halb des in Absatz 3 bezeichneten Zeit- Ausgleichsjahrs nach §§ 5 und 6 zuviel einbehalten
raums nicht möglich ist, worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber ist be-
rechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer auch
9. wenn bei dem Arbeitnehmer die Lohn-
mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er für
steuer wegen Nichtvorlage der Lohnsteuer-
seine anderen Arbeitnehmer abzuführen hat, und
karte für das Ausgleichsjahr oder für
den verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu er-
einen Teil des Ausgleichsjahrs nach § 37
statten (Erstattung).
Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsver-
ordnung zu berechnen war, (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung
10. wenn dem Arbeitgeber die Lohnsteuer- des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-
karte des Arbeitnehmers nicht vorliegt, gaben zu machen:
z. B. weil er sie ihm ausgehändigt hat (§ 4 1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
Abs. 5). in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahrs ist
11. nachdem der Arbeitgeber für den Arbeit- der erstattete Betrag oder - soweit gegen
nehmer den Lohnzettel nach§ 48 der Lohn- Lohnsteuer für Lohnzahlungszeit.räume auf-
steuer-Durchführungsverordnung ausge- gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember
schrieben hat, des Ausgleichsjahrs geendet haben - der
aufgerechnete Betrag je besonders anzu-
12. soweit der Arbeitnehmer für das Aus-
gehen. In diesen Fällen ist auf der
gleichsjahr oder für einen Teil des Aus-
Lohnsteuerkarte und in dem Lohnzettel des
gleichsjahrs gegenüber den Eintragungen
Ausgleichsjahrs als einbehaltene Lohnsteuer
auf der Lohnsteuerkarte
der Betrag anzugeben, der sich vor der Er-
a) nach einer günstigeren Steuerklasse stattung oder Aufrechnung ergibt. Soweit
oder Zahl der Kinder besteuert zu gegen Lohnsteuer für den letzten im Aus-
werden begehrt und der Arbeitgeber gleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit.raum
dies nach § 5 Abs. 2 nicht berücksichti- aufgerechnet wird, ist als einbehaltene
gen darf oder Lohnsteuer der Betrag anzugeben, der sich
b) höhere steuerfreie Beträge (§§ 20 bis 27 nach der Aufrechnung als Jahreslohnsteuer
der Lohnsteuer-Durchführungsverord- ergibt.
nung) geltend macht,
2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
13. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr
Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr neben folgenden Kalenderjahrs ist die Lohnsteuer,
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die auf den Arbeitslohn für Lohnzahlungs-
aus Berlin (West), von denen die nach § 5 zeiträume entfällt, die nach dem 31. Dezem-
des Steuererleichterungsgesetzes für Ber- ber des Ausgleichsjahrs geendet hab_en, vor
lin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte Abzug der in Nummer 1 bezeichneten, für
Lohnsteuer zu erheben war, andere Ein- das Ausgleichsjahr erstatteten oder aufge-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit be- rechneten Beträge anzugeben.
zogen hat,
3. Die den Arbeitnehmern erstatteten Beträge
14. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers in sind bei der nächsten Lohnsteueranmeldung
den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Steuer- und Lohnsteuerabführung in einer Summe
erleichterungsgesetzes für Berlin (West) gesondert abzusetzen.
der Arbeitnehmer, in den Fällen des § 5
Abs. 1 Nr. 2 des Steuererleichterungs- § 4
gesetzes für Berlin (West) die Angehöri-
gen des Arbeitnehmers seit mindestens Zuständigkeit des Finanzamts
vier Monaten vor dem Ende des Aus- (1) Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitneh-
gleichsjahrs ihren ausschließlichen Wohn- mers den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen,
. sitz in Berlin (West) haben,
1. wenn oder soweit nach § 3 der Lohnsteuer-
15. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers die Jahresausgleich nicht vom Arbeitgeber
unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeit- durchzuführen ist oder der Arbeitgeber von
nehmers nicht während des ganzen Aus- seiner Berechtigung, den Lohnsteuer-Jahres-
gleichsjahrs bestanden hat (§ 9), ausgleich durchzuführen, keinen Gebrauch
16. wenn nach Kenntnis des Arbeitgebers der macht,
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 des Einkom- 2. wenn das Finanzamt die Durchführung des
mensteuergesetzes als beschränkt steuer- Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch seine
pflichtig zu behandeln ist (§ 10). Dienststellen für geboten hält.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus- stattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis io. Der
gleich von Amts wegen durchzuführen, wenn auf der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des
Lohnsteuerkarte ein steuerfreier Betrag vorläufig Ausgleichsjahrs zu vermerken.
eingelrngen ist und die endgültige Feststellung nach
§ 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
§ 5
nung nach Ablauf des Ausgleichsjahrs einen höhe-
ren steuerfreien ßetrng ergibt. Ergibt die Feststel- Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
lung einen niedrigeren steuerfreien Betrag, so ist (1) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
die sich ergebende Mehrsteuer nach § 28 a Abs. 1 ausgleichs wird der maßgebende Arbeitslohn (§ 6)
Ziff. B, § 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-Durchfüh- vermindert um den auf der Lohnsteuerkarte etwa
rungsverordnung nachzufordern. eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag. Ist ein
(3) Dus Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus- Jahresbetrag nicht eingetragen worden, so ist die
gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer Summe der steuerfreien Beträge vom Arbeitslohn
für rlas Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 oder 2 des abzuziehen, die beim Lohnsteuerabzug für die ein-
Einkommensteucrgeselzes zu veranlagen ist. zelnen Lohnzahlungszeiträume während der Gel-
tungsdauer der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
(4) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- zu berücksichtigen waren. Macht der Arbeitnehmer
ausg1eichs ist das Pinc1nzamt zuständig, in dessen Be- höhere Freibeträge geltend, als auf der Lohnsteuer-
zirk ckr Arbeitnehmer am 20. September des Aus- karte eingetragen sind, so hat das Finanzamt den
gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder - in Ermange- steuerfreien Jahresbetrag nach den Vorschriften der
lung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich des Ein- §§ 20 bis 27 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
komrncnsteuergr:~,etzes - seinen ge\'vöhnlichen Auf- nung zu ermitteln und vom Arbeitslohn abzuziehen.
enthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig
begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das Fi- (2) Für den sich nach Absatz 1 ergebenden Ar-
nanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem beitslohn wird die Jahreslohnsteuer nach der für
bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit- das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-
nehmers befond, von dem ans er seiner Beschäfti- tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende Steuer-
gung nachging. Ist hiernach in den Fällen der §§ 9 klasse und Zahl der Kinder sind die Eintragungen
und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht ge- auf der Lohnsteuerkarte mit nachstehenden Maß-
geben, so ist in den Füllen des § 9 das Finanzc1mt gaben zugrunde zu legen:
des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent- 1. Waren während des Ausgleichsjahrs nach
halts im Geltungsbereich des Einkommensteuer- den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
gesetzes und in den Fällen des § 10 das Finanzamt verschiedene Steuerklassen anzuwenden, so
der ßetriebstüttc zuständig, bei der cfor Arbeit- ist die günstigere Steuerklasse für das ganze
nehmer zuletzt beschäftigt war. Für die Durchfüh- Ausgleichsjahr zugrunde zu legen, wenn
rung eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresaus- die Eintragung der günstigeren Steuer-
gleichs (§ 7 a) ist das Finanzamt zuständig, das für klasse für einen Zeitraum von mehr als
die Durc}dührung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs vier Monaten gegolten hat; das gleiche gilt
bei dem Ehemann zusUindig wäre. für die Zahl der Kinder. Das Finanzamt hat
entsprechend zu verfahren, wenn die Durch-
(5) Der An trag des Arbeitfü~hmers ist spätestens
führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
am 30. April des dem Ausglr:ichsjahr folgenden Ka-
beantragt wird, weil die Voraussetzungen
lenderjahrs einzmeichen. Die Frist verlängert sich
für die Gewährung einer günstigeren Steuer-
im Fall des § 7 a bis zum Ablauf der· Ffr;t für die
klasse mindestens vier Monate im Aus-
Abgabe der Tiinkommensteuererklärung für das Aus-
gleichsjahr vorgelegen haben; das gleiche
gleichsjahr. Bei Versäumung der Frist sind die Vor-
gilt für eine günsti.gere Zahl der Kinder.
schriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung
Sätze 1 und 2 dieser Nummer 1 gelten nicht,
entsprcch::·:nd anzuwenden. Die für das Ausgleichs-
wenn für einen Teil des Ausgleichsjahrs
jahr aus~JC::,chriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohn-
bei einem verwitweten Arbeitnehmer die
sleuerbci,:clwinigung ist dem Antrag beizufügen. Bei
Steuerklasse III (vergleiche Nummer 4) oder
fehlender Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeit-
bei anderen Arbeitnehmern die Steuer-
nehmer auf Verlangen des Finanzamts eine beson-
klasse IV (vergleiche Nummer 5) anzuwen-
dere Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vor-
den war.
zuleucm, die die in § 47 der Lolmsteuer-Durchfüh·-
rungsverordnung vorgesehenen Angaben enthalten 2. Hat in den Fällen der Nummer 1 die Ein-
muß. Arheiinehmer, die im Ausgleichsjahr unständig tragung der günstigeren Steuerklasse auf
beschäftigt waren, müssen die Dauer einer Ver- der Lohnsteuerkarte nicht für einen Zeit-
dienstlosiqkeit durch besondere Unterlagen nach- raum von mehr als vier Monaten gegolten
weisen oJer in anderer Weise gla_ubhaft machen. oder wird die Anwendung einer günstige-
ren Steuerklasse beim Finanzamt beantragt
(6) Wi.rd der Antrag ganz oder teilweise abge- und haben die Voraussetzungen für die
lehnt, so ist ein mit Rechtsrni U.elbelchrung versehe- Gewährung der günstigeren Steuerklasse
ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche nicht mindestens vier Monate im Aus-
RechtsmiL1.elverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der gleichsjahr vorgelegen, so ist der Lohn-
ReichsJbgabenort1nung). steuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber
(7) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres- unter Zugrundelegung der ungünstigeren
ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er- Steuerklasse und" anschließend auf Antrag
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 975
vom Finanzamt nach Maßgabe des§ 8 durch- Einkommensteuergesetzes nicht gestellt,
zuführen; das gleiche gilt für die Zahl der so darf für die Ehegatten nur ein ge-
Kinder. meinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
na~h § 7 a durchgeführt werden.
3. Bei Arbeitnehmern, die nach den Eintra-
gungen auf der Lohnsteuerkarte in die b) Liegen die Voraussetzungen für eine
Steuerklasse I fallen und vor dem 1. Sep- Zusammenveranlagung mit dem Ehe-
tember des Ausgleichsjahrs das 50. Lebens- gatten nach § 26 des Einkommensteuer-
jahr vollendet haben, ist für das ganze gesetzes nicht vor, so kommen für die
Ausgleichsjahr die Steuerklasse II (0 Kin- Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
der) anzuwenden. Vollenden sie nach dem gleichs bei dem einzelnen Ehegatten nur
31. August des Ausgleichsjahrs das 50. Le- die Steuerklassen I und II in Betracht,
bcmsjahr, so hat der Arbeitgeber nach der die Nummern 1, 2 und 3 sind entspre-
Nummer 2 und das Finanzamt nach § 8 zu chend anzuwenden.
verfahren.
(3) Der Unterschied zwischen der nach Absatz 2
4. War bei einem verwitweten Arbeitnehmer ermittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer,
nach den Eintragungen auf der Lohnsteuer- die von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich
karte nur für einen Teil des Ausgleichs- maßgebenden Arbeitslohn (§ 6) einbehalten worden
jahrs die Steuerklasse III anzuwenden oder ist, wird ausgegli.chen.
liegen die Voraussetzungen für die Anwen-
(4) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 13 und 14
dung der Stc~uerklasse III nur für einen Teil
wird, vorbehaltlich der Vorschriften des § 8 Abs. 4
des Ausgleichsjahrs vor und ist deshalb
und 5, die Lohnsteuer für die gesamten Einkünfte
nach § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 1 für
aus nichtselbständiger Arbeit nach der Jahreslohn-
die Durchführung dc:s Lohnsteuer-Jahres-
steuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er-
ausgleichs stets das Finanzamt zuständig,
mittelt. Im übrigen sind die Vorschriften der Ab-
so gilt das Folgende:
sätze 1 bis 3 und des § 8 anzuwenden.
a) Haben beide Ehegatten im Ausgleichs-
jahr Arbeitslohn bezogen und liegen die
Voraussetzungen für eine Zusammen-
§ 6
veranlagung mit dem Ehegatten nach
§ 26 des Einkommensteuergesetzes vor Maßgebender Arbeitslohn
und ist ein Antrag auf getrennte Ver-
(1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn
anlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des Ein-
(einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem
kommensteuergesetzes nicht gestellt, so
Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Einkommen-
darf für die Ehegatten nur ein gemein-
steuergesetzes für die Lohnzahlungszeiträume des
samer Lohnsteuer-Jahresausgleich nach
Ausgleichsjahrs zugeflossen ist. Dabei sind ohne
§ 7 a durchgeführt werden.
Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nachträglich
b) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- oder im voraus gezahlt worden ist, alle Lohnzah-
sammenveranlagung mit dem Ehegatten lungszeiträume zu berücksichtigen, die im Aus-
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes gleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbesondere
nicht vor, so ist bei dem Lohnsteuer- einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des Aus-
Jahresausgleich für den verwitweten Ar- gleichsjahrs, soweit sie dem Arbeitnehmer im Aus-
beitnehmer die Steuerklasse III für das gleichsjahr zugeflossen sind.
ganze Ausgleichsjahr zugrunde zu legen.
Wegen der anzuwenden Zahl der Kin- (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,
der gelten die Nummern 1 und 2. ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-
abzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-
5. War nach den Eintragungen auf der Lohn- jahrs, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge
steuerkarte für das Ausgleichsjahr oder für für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der
einen Teil des Ausgleichsjahrs die Steuer- Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark im Ausgleichs-
klasse IV anzuwenden oder liegen die jahr übersteigt (§ 32 a der Lohnsteuer-Durchfüh-
Voraussetzungen für die Anwendung der rungsverordnung).
Steuerklasse IV für das Ausgleichsjahr oder
für einen Teil des Ausgleichsjahrs vor und (3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
ist deshalb nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 ausgleichs bleiben außer Betracht
Nr. 1 für die Durchführung des Lohnsteuer- 1. Bezüge, für die -die Erhebung der Lohn-
Jahresausgleichs stets das Finanzamt zu- steuer mit einem Pauschbetrag davon ab-
ständig, so gilt, vorbehaltlich der Vor- hängig gemacht worden ist, daß die Bezüge
schriften der vorigen Nummer 4, das Pol- und die darauf entfallende Lohnsteuer beim
gende: Lohnsteuer-Jahresausgleich unberücksich-
a) Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- tigt bleiben,
sammenveranlagung mit dem Ehegatten 2. ermäßigt besteuerte Vergütungen für Ar-
nach § 26 des Einkommensteuergesetzes beitnehmererfindungen (§ 2 der Verordnung
vor und ist ein Antrag auf getrennte über die steuerliche Behandlung der Ver-
Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 4 des gütungen für Arbeitnehmererfindungen vom
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
G. Juni J 951 - Bundesgesetzbl. I S. 388), neten Arbeitslohn abzuziehen. Für den sich hier-
wenn der Arbeitnehn1er nicht die Einbe- nach ergebenden Arbeitislohn wird die Jahreslohn-
ziehung in den Lolrnsleucr-Jahresausgleich steuer nach der Steuerklasse III ermittelt. Wegen
beantragt. der Zahl der Kinder gilt § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Der
(4) Die Summe der Beträge, die wegen Nichtvor- Unterschied zwischen der so ermittelten Jahreslohn-
legung der Lohnslt!ucrkurte (§ 37 Abs. 1 der Lohn- steuer und der Lohnsteuer, die von den Arbeits-
steuer-Durchführungsverordnung) beim Lohnsteuer- löhnen beider Ehegatten einbehalten worden ist,
abzug dem tatstid1 li chen Arbeitslohn hinzuzurechnen wird ausgeglichen. In den Fällen des § 3 Abs. 2
waren, ist anch dem Arbeitslohn bei Vornahme des Nr. 13 und 14 sind die Vorschriften des § 5 Abs. 4
Lohnsteuer-Jahresausgleichs hinzuzurechnen. anzuwenden.
(3) Das Finanzamt, das den gemeinsamen Lohn-
steuer-Jahresausgleich durchführt, hat dem Finanz-
§ 7 amt, das für die Durchführung des Lohnsteuer-
Mehrere Dienstverhältnisse Jahresausgleichs der Ehefrau zuständig wäre, die
Durchführung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahres-
Bei einem Ar bei tnchmer, der im Ausgleichsjahr ausgleichs mitzuteilen.
gleichzeilig aus mehreren gegenwärtigen oder frühe-
ren Dicmstvr!rhäl Lnissen von verschiedenen Arbeit- § 8
gebern Arbeitslohn bezogf:n hat, ist für die Durch-
A..nwendung der Jahreslohnsteuertabelle
führung des Lohnsl.C\ucr-Jalm,1;ausgleichs der maß-
in besonderen Fällen
gdwndc J\rbdhlohn (§ 6) aus allen Dienstverhält-
nissen zus,;mnwnzurPchncm. Der auf der zweiten (1) Sind nach § 5 Abs. 2 im Ausgleichsjahr ver-
und jeder weiteren Lohnsl(~uerkarte eingetragene schiedene Steuerklassen oder verschiedene Zahlen
Hinzurechnun~Jsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durch- der Kinder zugrunde zu legen, so ist die Jahres-
fühn1rnr;verord nunn) bleibt unberücksichtigt. Die lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn und der
VoLjch rillen des § 5 s.i nd l)Jltsprechend anzuwenden. Ja~ueslohnsteuertabelle für jede Steuerklasse oder
Zahl der Kinder, die während des Ausgleichsjahrs
maßgebend war, zu ermi.tteln und mit dem Teil-
§ 7a betrag zu berücksichtigen, der sich nach dem Ver-
hältnis des Zeitraums der Gültigkeitsdauer der
Gff:rnein~;,11ner l.obnsleu"~l!'-•Jahresausgleich
verschiedenen Steuerklassen oder der verschiede-
bei Ehe:;atten
nen Zahl der Kinder zu zwölf ergibt; dabei ist die
(1) In den Fällen d1C)s § 5 Abs . 2 I'Jr. 4 Buchi,labe a Gültigkeitsdauer der günstigeren Steuerklasse oder
und Nr. 5 Duchsl.i:Lie a wirll <lurch das Finanzamt Zah] der Küder auf volle Monate aufzurunden.
auf A.nlng de1· Eri::uatten ein geineinsamer Lohn- Die Summe der so ermittelten Steuerbeträge ergibt
steucr-J(1hresdu:,1Jlekh dnrchucführt. Können die die Jahreslohnsteuer.
El1 :,~JDHcn tkn /\ Lrd~J nicht U(,mcinsam stellen, weil (2) Vvar wegen l',Tichtvorlegung der Lohnsteuer-
ciroe:r der Ehc>:Jd Ll(!Jl dazu ü u:; zwingenden Cründen karte (§ 37 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungs-
nidit in der LflU() ist C(kr weil ein Ehegatte ver- verordnung) die Lohnsteuer na.ch der Steuerklasse I
.-.torbcn ist, so ~f'niiqt es, wenn der andere Ehegatte zu berechne:a, so ist Absatz 1 entsprechend anzu-
den 1\ntrau ::,lr:11 L wen::lcn. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohn-
(2) Bei der Du rchfübrung des gemeinsamen Lohn- steuerkarte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat,
steuer-Jahrc\~a usoleichs wird der maßgebende Ar- die Steuerklasse I anzuwenden.
h;:i tslohn (§ G) b::ider Fliegalten aus ihren sämtlichen (3) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung
Di1m~;t vcrhül ln i ss(m zusarnrnengerechnet. Die auf eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß der
den Lohnstmierknrlen der Ehegatten ctvva eingetra- Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des Aus-
qrc:ncn IIinz11~cd1nunr1~lwl.ri:iue bleiben unberücksich- gleichsjahrs das 18. Lebensjahr vollendet hatten,
tigt. Von dem zusun1rncr>.uercchneten Arbeitslohn Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkom-
werden (!i auf den Lohr1.r;tc~uerkartcn der Ehegatten
1
,' mensteuergesetzes) erhalten hat und die Voraus-
cingc'tra~jt!Een stPucrt'lc:icn Jahret,betriige, soweit sie setzungen dafür im Laufe des Ausgleichsjahrs weg-
a.vf Grund der §§ ~~O bis 27 der Lohnsteuer-Durch- gefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann zu
frhn1nqsverordnung eingetragen worden sind, ab- verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung
ge·ww:~n. Mi1<11cn die Ehc9c1tlen höhere steuerfreie seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei
Beträge geltend, als auf den Lohnsteuerkarten ein- sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zu-
getragen sind, so ist der steuerfreie Jahresbetrag grunde zu legen, die für die einzelnen Monate maß-
nach den Vorsdmlten der §§ 20 bis 27 der Lohn- gebend gevlesen wären, wenn der Arbeitnehmer
steuer-Durcbführnngsverordnung zu ermitteln und die Bericbti9ung beantragt hätte. Die Vorschriften
von dem zur:;~1 rnmengcrcchncten Arbeitslohn abzu- in den Sätzen l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
ziehen. Aufk rdern werden (~in Pauschbetrag, für die Voraussetzungen für die gewährten Kinderfrei-
Wcrbun~,rr;ko~;ten von SG,1 Dentsche Mark und ein beträge im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate
Pauschbetrag für Sonderausgaben von 636 Deutsche bestanden haben.
M:ark abgezogen. Ubersteigt der maßgebende Ar- (4) In den Fällen des § 3 Abs, 2 Nr. 13 ist, wenn
beitslohn eines EhP9c1tlen nicht den Betrag von der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus
564 Deut.sehe lvfork, so ist nur ein Betrag von 636 nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die sich aus
Deutsche Mark zuzüglich des maß~:rebenden Arbeits- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
lohns dieses Ehegatten von dem zusammengerech- (West), von denen die nach § 5 des Steuererleich-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 977
terungsgesetzes für Berlin (West) um 20 vom Hun- schränkten Steuerpflicht sofort durchgeführt werden,
dert ermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, und sofern nicht ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahres-
aus anderen Einkünften aus nichtselbständiger ausgleich (§ 7 a) in Betracht kommt und die Grund-
Arbeit von mehr als 3000 Deutsdie Mark zusammen- lagen dafür erst nach Ablauf des Ausgleichsjahrs
setzen, wie folgt zu verfahren: ermittelt werden können.
1. Die Lohnsteuer, die auf den maßgebenden
Arbeitslohn (§§ 6, 7 und 7 a), vermindert
um den in Betrncht kommenden steuer- § lO
freien Jahresbetrag (§§ 5, 7 und 7 a), nach Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Personen,
der allgemeinen Jahreslohnsteucrtabelle die nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
entfällt, ist um 20 vom Hundert des Be- als beschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind
trags zu ermäßigen, der von dieser Lohn-
steuer nach dem Verhältnis der in Satz 1 (1) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird auch bei
bezeichneten Einkünllc aus nichtselbstän- einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 des Ein-
diger Arbeit aus Berlin (West) zum Ge- kommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig
samtbetrag der Einkünfte aus nichtselb- zu behandeln ist, für den aus einem Dienstverhält-
ständiger Arbeit auf die in Satz 1 bezeich- nis im Geltungsbereich des Einkommensteuerge-
neten Einkünfte aus nichtselbständiger setzes bezogenen Arbeitslohn nach den Vorschriften
Arbeit aus Berlin (West) entfällt. für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
durchgeführt, soweit sich aus § 40 Abs. 5 der Lohn-
2. Sind auch die Voraussetzungen des Ab- steuer-Durchführungsverordnung nichts anderes er-
sc1tzes f oder des Absatzes 2 oder 3 gege- gibt. Dabei ist, vorbehaltlich der Vorschriften des
ben, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Absatzes 2, die allgemeine J ahreslohnsteuertabelle
Anwendung, daß die Summe der Steuer- anzuwenden. Ist der Arbeitnehmer während eines
beträge, die in di~sen Fällen nach der all- Teils des Ausgleichsjahrs unbeschränkt steuerpflich-
gemeinen Jahreslohnsteuertabelle zu er- tig gewesen, so ist der in Satz 1 bezeichnete Ar-
mitteln ist, um 20 vom Hundert des Betrags beitslohn in den Lohnsteuer-Jahresausgleich einzu-
ermäßigt wird, der von dieser Summe nach beziehen.
dem Verhültnis der in Satz 1 bezeichneten
Einkünfte aus nichtsclbständiger Arbeit aus (2) Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein- nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselb-
künfte aus nichlsclbständiger Arbeit auf ständiger Arbeit aus Berlin (\!Vest) enthalten, von
die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus denen die nach § 5 des Steuererleichterungsgesetzes
nichtselbsUindiger Arbeit aus Berlin (West) für Berlin (West) um 20 vom Hundert ermäßigte
entfällt. Lohnsteuer zu erheben war, so gilt das Folgende:
(5) Die Vorschriften in Absatz 4 Nr. 1 und 2 sind 1. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 14 entsprechend mit aus nichtselbständig~r Arbeit nur Einkünfte
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin
Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nicht- (West) im Sinn des Satzes 1 enthalten
selbständiger Arbeit aus Berlin (West) sämtliche oder besteht der Gesamtbetrag neben sol-
Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit aus Berlin chen Einkünften aus anderen Einkünften
(West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Steuererleichte- aus nichtselbständiger Arbeit von nicht
rungsgesetzes für Berlin (West) treten. mehr als 3000 Deutsche Mark, so ist, ab-
weichend von Absatz 1, die Jahreslohn-
steuertabelle für Arbeitnehmer in Berlin
(West) anzuwenden.
§ 9
2. Sind in dem Gesamtbetrag der Einkünfte
Beginn oder Wegfall der unbeschränkten aus nichtselbständiger Arbeit neben Ein-
Steuerpflicht im Laufe des Ausgleichsjahrs künften aus nichtselbständiger Arbeit aus
Berliri (West) im Sinn des Satzes 1 andere
(1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des Ar-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-
jahrs bestanden, so find(~t, vorbehaltlich der Vor- von mehr als 3000 Deutsche Mark ent-
schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß- halten, so ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 oder 2
gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn zu verfahren.
und die einbeha.ltene Lohnsteuer, die auf die Dauer
der unbeschränkten Steuerpflicht entfallen, und die
steuerfreien Beträge, die während der Dauer der § 11
unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohnsteucrnbzug Steuerklassen
zu berücksichtigen waren oder sich nc1ch § 5 Abs. 1
Als Steuerklassen im Sinn dieser Verordnung
Sätze 2 und 3 für die Dauer der unbeschriinkten
gelten die in § 2 der Verordnung über die Jahres-
Steuerpflicht ergeben, dem Lohnsl:eUE-;r-Jahresaus-
gleich zugrunde gelegt werden. lohnsteuertabelle vom 21. November 1958 (Bundes-
gesetzbl. I S. 7'13) bezeichneten Steuerklassen. Sie
(2) Tst die unbe:;cbrDn\ Ir! im Lcrnfe sind beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maß-
des A11sgie:ichsjr11·1 ~s gabe der Vorschriften des § 5 Abs. 2 anzuvvenden.
steuer-Jahrc~s,msulPich ndch VVecrfall der nnbe-· Die auf den Lohnsteuerkarten 1958 ohne den Ver-
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
merk „neu" eingetragenen Steuerklassen sind auf § 12
die in Satz 1 bezeichneten Steuerklassen nach Maß- Anwendungszeitraum
gabe der fol9cnden Ubersicht überzuleiten:
Diese Verordnung ist erstmals auf den Lohnsteuer-
Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1958 anzu-
Stcucrk I ds~;e Anzuwendende Steuerklasse
Fi1111ilic,nsl,ind wenden.
(all) nilch i,in- (nu1) der J ahres!ohnstcuer-
fld<h l'.inlfd(!llll(J
traqunq ,mf l <1bEdlc! nach§ 1 der
,1rif dr,r Lolin-
der Lol1nslc•1H,r- Veronlnunq über die
kar1,, JD5B slc11c·rk«rlc l!J:ifl
J ,1 hreslohns lcucrtabelle § 13
Anwendung im Land Berlin
Di•ese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bei Arbeitnehmern, die
nach dem 1. 9. 1908 ge-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
boren sind blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ersten Ge-
ledig I setzes zur Anderung des Einkommensteuergesetzes,
qcsd1icd(~n
bei Arbeitnehmern, die
des Körperschaftsteuergesetzes und des Gesetzes
verwitwet
vor dem 2. 9. 1908 ge- zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" -
boren sind Steuererleichterungsgesetz für Berlin (West) - vom
II 4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) und mit Ar-
verhci ratet IV tikel 15 des Ges•etzes zur Änderung steuerlicher
Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
II verheiratet III
kommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom
1 18. Juli 1958 (Bundesg'esetzbl. I S. 473) auch im Land
Berlin.
IIZ lediq
geschieden
verwitwet } II
§ 14
verheirntet IV Nichtanwendung im Saarland
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
III verheirntet III
1
§ 15
III Z ledig
geschieden } II
Inkrafttreten
verwitwet III
vcrheirntet IV
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1958.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1958 979
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 20. Dezember 1958.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 5. die in der Zeit vom 28. Februar bis 5. März
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 1959 in Offenbach a. M. stattfindende „XX. In-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. ternationale Offenbacher Lederwarenmesse";
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
6. die in der Zeit vom 1. bis 5. März 1959 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht: Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
Frankfurter Messe" ;
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 7. die in der Zeit vom 13. bis 22. März 1959 in
Warenzeichen tritt ein für Berlin stattfindende Ausstellung „ Wassersport
1. die in der Zeit vom 18. bis 20. Januar 1959 in und Wochenende Berlin 1959";
Wiesbaden stattfindende „ 14. Internationale 8. die in der Zeit vom 26. April bis 5. Mai 1959 in
Sportartikel-Fachmesse Wiesbaden"; Hannover stattfindende „Deutsche Industrie-
2. die in der Zeit vom 30. Januar bis 8. Februar Messe Hannover 1959 (Technische Messe
1959 in Berlin stattfindende „Grüne Woche Mustermesse)";
Berlin 1959";
3. die in der Zeit vom 22. bis 27. Februar 1959
9. die in der Zeit vom 3. bis 10. Mai 1959 in
in Nürnberg stattfindende „ 10. Internationale Frankfurt a. M. stattfindende „45. Wanderaus-
Spielwarenmesse"; stellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesell-
schaft";
4. die in der Zeit vom 27. Februar bis 2. März
1959 in Köln stattfindende „Internationale 10. die in der Zeit vom 19. bis 22. Juni 1959 in
Kölner Messe Frühjahr 1959, Hausrat- und Essen stattfindende „21. Deutsche Nähmaschi-
Eisenwarenmesse"; nen-Fachausstellung 1959".
Bonn, den 20. Dezember 1958.
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1958, Teil I
Einbanddedten für den Jahrgang 1958
Te i 1 1: 2,- DM zuzüglich 0, 70 DM Porto und Verpackung
T e i I II: 2,- DM zuzüg lieh 0, 70 DM Porto und Verpackung
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1959
Ausführung: Halbleinen Rücken mit Goldschrift wie in den vergangenen Jahren
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto
,,Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
VERLAG „BUNDESGESETZBLATT„ BONN· POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.
Das I3undcs9esetzhlatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil IL
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: ab 1. 1. 1959 vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.
Ein z e 1 stücke je an1Jefanqcne 24 Seiten DM 0,40 gcqen Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•
Kiiln 399 oder nach Dezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.
Preis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15.